EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001L0042

Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen

Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/42/EG – Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie soll sicherstellen, dass ein hohes Umweltschutzniveau herrscht und dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung von Plänen und Programmen einbezogen werden.
  • Sie sorgt im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung dafür, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die von der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) abgedeckten öffentlichen Pläne und Programme sind während ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme Gegenstand einer Umweltprüfung.
  • Diese Richtlinie gilt für öffentliche Pläne und Programme (sowie deren Änderungen), die von einer zuständigen Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen wurden und Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegen:
    • Pläne und Programme, die für bestimmte Bereiche (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung und Bodennutzung) ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) setzen;
    • Pläne und Programme, bei denen gemäß Artikel 6 und 7 der „Fauna-Flora-Habitat“-Richtlinie eine Prüfung erforderlich ist;
    • Pläne und Programme, die einen Rahmen für die künftige Genehmigung von nicht unter die UVP-Richtlinie fallenden (und nicht auf die oben genannten Bereiche begrenzten) Projekten setzen und nach Einschätzung der EU-Länder voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die EU-Länder können diese Frage entweder durch Einzelfallprüfungen oder durch die Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze klären.
  • Die Richtlinie legt ein Verfahren und eine Reihe von Schritten fest, die bei der Prüfung relevanter Pläne oder Programme zu beachten sind. Zu diesen Schritten gehört u. a. Folgendes:
    • Festlegung des Untersuchungsrahmens;
    • Erstellung eines Umweltberichts;
    • Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit;
    • Entscheidungsfindung und
    • Überwachung.
  • Gemäß der Richtlinie unterliegen die folgenden Punkte außerdem einer Vorprüfung:
    • Pläne und Programme, die zwar nicht unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, jedoch ein Schema für die künftige Genehmigung von Projekten festlegen, sowie
    • Pläne und Programme, welche die Nutzung von kleinen Gebieten auf lokaler Ebene und geringfügige Änderungen an Plänen und Programmen festlegen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
  • Der Ermessensspielraum der EU-Länder bei der Vorprüfung bestimmter Pläne und Programme wird durch die Erheblichkeitskriterien in Anhang II begrenzt. Dieser wird des Weiteren durch das übergeordnete Ziel der Richtlinie begrenzt, das in der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus besteht.
  • Pläne und Programme, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- oder Haushaltspläne und -programme werden von dieser Richtlinie nicht erfasst.
  • Es gibt spezielle Regeln für die frühen Entscheidungsphasen im Rahmen der Entwicklung von Plänen und Programmen, d. h. bei:
    • der Erstellung eines Berichts zu den voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen;
    • der Unterrichtung und Konsultation der Öffentlichkeit und der Umweltbehörden;
    • der Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen mit potenziell betroffenen EU-Ländern;
    • der Festlegung von Maßnahmen zur Inangriffnahme und Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen.
  • Der Umweltbericht muss u. a. folgende Informationen enthalten:
    • den Inhalt und die wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie eventuelle Verbindungen zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
    • den derzeitigen Umweltzustand und seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;
    • sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete innerhalb des Natura-2000-Netzes beziehen;
    • die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern und auszugleichen;
    • eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde;
    • eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;
    • eine nichttechnische Zusammenfassung der oben genannten Informationen.
  • Der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht müssen den Umweltbehörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Den Behörden und der Öffentlichkeit muss vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitrahmens frühzeitig Gelegenheit für eine Stellungnahme zum Entwurf des Plans oder Programms gegeben werden.
  • Das EU-Land, das für die Ausarbeitung des Plans oder Programms verantwortlich ist, muss anderen EU-Ländern eine Kopie des Plan- oder Programmentwurfs und des entsprechenden Umweltberichts übermitteln,
    • wenn es der Auffassung ist, dass der Plan oder das Programm wahrscheinlich Umweltauswirkungen auf dem Hoheitsgebiet dieser anderen EU-Länder haben wird;
    • wenn ein EU-Land darum ersucht.
  • Der Umweltbericht, die von den relevanten Behörden und der Öffentlichkeit abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse aller grenzüberschreitenden Konsultationen müssen von der zuständigen Behörde bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms berücksichtigt werden.
  • Nach der Annahme eines Plans oder Programms muss das verantwortliche EU-Land dies allen konsultierten Parteien bekannt geben und ihnen Folgendes zugänglich machen:
    • den angenommenen Plan oder das angenommene Programm;
    • eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen einbezogen wurden, und den Umweltbericht;
    • die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der geführten Konsultationen;
    • die Gründe für die Wahl des angenommenen Plans oder Programms;
    • Angaben zu den ergriffenen Überwachungsmaßnahmen.
  • Die Umweltprüfung im Rahmen der SUP-Richtlinie führt nicht zum Erlöschen der Verpflichtung zur Durchführung der in der UVP-Richtlinie geforderten Prüfung oder zur Erfüllung sonstiger Anforderungen des EU-Rechts.
  • Bei Plänen und Programmen, bei denen sich die Überprüfungspflicht sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergibt, können die EU-Länder koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, um Mehrfachprüfungen zu den Umweltauswirkungen zu vermeiden.
  • Seit dem 21. Juli 2006 und alle sieben Jahre ab diesem Datum wird die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte zur Anwendung der Richtlinie übermitteln.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 21. Juli 2001 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 21. Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30-37)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7-50)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/43/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21)

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (Richtlinie 2001/42/EG) (COM(2009) 469 final vom 14.9.2009)

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (COM(2017) 234 final vom 15.5.2017)

Letzte Aktualisierung: 11.10.2018

nach oben