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Document 32014L0023

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 94, 28.3.2014, p. 1–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj

28.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/1


RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

über die Konzessionsvergabe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Fehlen klarer Bestimmungen zur Vergabe von Konzessionen auf Unionsebene führt zu Rechtsunsicherheit, Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs und Verzerrungen des Binnenmarkts. Wirtschaftsteilnehmer — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — können daher oft nicht von ihren Rechten im Binnenmarkt Gebrauch machen und wichtige wirtschaftliche Chancen verpassen, und Behörden können öffentliche Mittel möglicherweise nicht so einsetzen, dass die Unionsbürger von hochwertigen Leistungen zu bestmöglichen Preisen profitieren. Ein angemessener, ausgewogener und flexibler Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde den tatsächlichen, diskriminierungsfreien Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der Union und Rechtssicherheit gewährleisten und so öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen für die Bürger fördern. Ein solcher Rechtsrahmen würde auch zu größerer Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer führen und könnte eine Grundlage und ein Mittel für die weitere Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge darstellen und den Welthandel ankurbeln. Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten von KMU zu sämtlichen Konzessionsmärkten der Union gerichtet werden.

(2)

Die Bestimmungen des Rechtsrahmens für die Konzessionsvergabe sollten eindeutig und einfach sein. Sie sollten die Besonderheit von Konzessionen im Vergleich zu öffentlichen Aufträgen gebührend widerspiegeln und sollten keinen übermäßigen bürokratischen Aufwand verursachen.

(3)

Das öffentliche Beschaffungswesen spielt in der Strategie Europa 2020 wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden die „Strategie Europa 2020“) eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern und gleichzeitig eine möglichst effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellen. In diesem Zusammenhang stellen Konzessionsverträge wichtige Instrumente für den langfristigen strukturellen Ausbau von Infrastruktur und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung dar, tragen zur Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bei, ermöglichen es, vom Fachwissen im privaten Sektor zu profitieren, und tragen zu mehr Effizienz und zu Innovationen bei.

(4)

Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), während für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzüberschreitender Bedeutung die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in umfangreicher Rechtsprechung wiederholt bestätigt, wobei er jedoch nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging.

Es ist daher erforderlich, die Grundsätze des AEUV in allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene einheitlich anzuwenden und Unterschiede bei der Auslegung dieser Grundsätze zu beseitigen, um hartnäckigen Verzerrungen des Binnenmarkts ein Ende zu setzen. Dies würde außerdem die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern, KMU den gleichberechtigten Zugang zu Konzessionsvergabeverfahren und die angemessene Teilnahme daran auf lokaler Ebene und unionsweit erleichtern und die Verwirklichung nachhaltiger Gemeinwohlziele fördern.

(5)

Mit dieser Richtlinie wird das Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden bestätigt und bekräftigt, darüber zu entscheiden, welche Verwaltungsinstrumente ihrer Ansicht nach am besten geeignet sind, um Bau- oder Dienstleistungen erbringen zu lassen. Insbesondere sollte mit dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden, darüber zu entscheiden, ob Bau- oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit direkt erbracht oder Dritte damit beauftragt werden, in keiner Weise beschränkt werden. Mitgliedstaaten oder die Behörden sollten auch weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich qualitativer oder preislicher Anforderungen definieren und festlegen können, um Ziele von öffentlichem Interesse zu erreichen.

(6)

Mitgliedstaaten können gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und des freien Personenverkehrs im AEUV nach wie vor entscheiden, ob Dienstleistungen als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse oder in Form einer Kombination aus beidem erbracht werden. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale sowie etwaige qualitative Bedingungen festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Sie sollte auch unbeschadet der Zuständigkeit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden. Zweckmäßigerweise ist klarzustellen, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten.

(7)

Ferner sollte diese Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit berühren. Auch sollte sie weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, nach sich ziehen.

(8)

Für Konzessionen in Höhe oder oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein Mindestmaß an Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe vorzusehen, um die Öffnung der Vergabeverfahren für den Wettbewerb sicherzustellen und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten nicht über das für die Erreichung der vorstehend genannten Ziele erforderliche Maß hinausgehen und für ein gewisses Maß an Flexibilität sorgen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, diese Bestimmungen zu ergänzen und weiterzuentwickeln, wenn sie dies für sinnvoll halten, um insbesondere die Wahrung der obigen Grundsätze besser sicherzustellen.

(9)

Es sollte klargestellt werden, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern — auch wenn ihr Zusammenschluss nur befristet erfolgt — an Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen. Soweit dies erforderlich ist, etwa wenn eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird, kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Gruppe der Zuschlag erteilt wird. Ferner sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in der Lage sein sollten, ausdrücklich festzulegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Kriterien bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, die von den eigenständig teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, zu erfüllen haben. Bei der Ausführung der Konzession durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern kann es erforderlich sein, Bedingungen festzulegen, die für Einzelteilnehmer nicht gelten. Solche Bedingungen, die durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, könnten beispielsweise die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters oder eines federführenden Gesellschafters für die Zwecke des Konzessionsvergabeverfahrens oder die Vorlage von Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe sein.

(10)

Es sollten auch bestimmte Koordinierungsbestimmungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eingeführt werden, da nationale Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet sind, dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Netzeinspeisung und die Bereitstellung beziehungsweise den Betrieb der Netze zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren.

(11)

Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen oder der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen beauftragen. Ziel solcher Verträge ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen durch eine Konzession, wobei die Gegenleistung entweder in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks beziehungsweise Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Solche Verträge können, müssen aber nicht notwendigerweise einen Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vorsehen, doch steht den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern stets der Nutzen der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen zu.

(12)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, dass die bloße Finanzierung — insbesondere durch öffentliche Zuschüsse — von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(13)

Regelungen, nach denen ohne gezielte Auswahl alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, berechtigt sind, eine bestimmte Aufgabe, wie beispielsweise Kundenwahl- und Dienstleistungsgutscheinsysteme, wahrzunehmen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten, was auch für Regelungen gilt, die auf einer rechtsgültigen Vereinbarung zwischen der Behörde und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen. Derartige Systeme beruhen typischerweise auf der Entscheidung einer Behörde, mit der transparente und nichtdiskriminierende Voraussetzungen für den kontinuierlichen Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie soziale Dienstleistungen, festgelegt werden, wobei den Kunden die Wahl zwischen den Anbietern freisteht.

(14)

Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt — einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit —, die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erteilt wird und bei der der Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, sich von der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten. Auf Fälle derartiger Handlungen der Mitgliedstaaten finden die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Anwendung. Im Gegensatz zu derartigen Handlungen der Mitgliedstaaten enthalten Konzessionsverträge wechselseitig bindende Verpflichtungen, denen zufolge die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind.

(15)

Darüber hinaus sollten bestimmte Vereinbarungen, die das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers regeln, öffentliche Bereiche oder Ressourcen wie z. B. Land oder öffentliche Liegenschaften öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu nutzen, insbesondere in See-, Binnen- oder Flughäfen, wobei der Staat oder der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten. Dies betrifft in der Regel Pachtverträge über öffentliche Liegenschaften oder Land, die meist Klauseln enthalten, die die Besitzübernahme durch den Pächter, die vorgesehene Nutzung und die Pflichten von Pächter und Eigentümer hinsichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Verpachtung und die Rückgabe des Besitzes an den Eigentümer, den Pachtzins sowie die vom Pächter zu zahlenden Nebenkosten regeln.

(16)

Außerdem sollten Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, ebenfalls nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferverpflichtung auferlegen, noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen.

(17)

Diese Richtlinie sollte nicht für Verträge gelten, die keine Zahlungen an den Auftragnehmer vorsehen, sondern der Auftragnehmer Vergütungen gemäß vorgeschriebenen Tarifen erhält, die so berechnet sind, dass sie sämtliche Kosten und Investitionsaufwendungen decken, die dem Auftragnehmer durch das Erbringen der Dienstleistung entstehen.

(18)

Schwierigkeiten bei der Auslegung der Begriffe „Konzession“ und „öffentlicher Auftrag“ haben zu einer anhaltenden Rechtsunsicherheit der Beteiligten geführt und zahlreiche Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nach sich gezogen. Die Definition des Begriffs „Konzession“ sollte daher geklärt werden, wobei insbesondere auf das Betriebsrisiko zu verweisen ist. Das Hauptmerkmal einer Konzession, nämlich das Recht, die betreffenden Bauwerke oder Dienstleistungen zu nutzen beziehungsweise zu verwerten, schließt stets die Übertragung eines Betriebsrisikos wirtschaftlicher Art auf den Konzessionsnehmer ein, einschließlich der Möglichkeit, dass die Investitionsaufwendungen und die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen unter normalen Betriebsbedingungen nicht wieder erwirtschaftet werden können, auch wenn ein Teil des Risikos bei den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern verbleibt. Die Anwendung besonderer Bestimmungen auf Konzessionen wäre nicht gerechtfertigt, wenn der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmer von jedem möglichen Verlust freistellen würde, indem ihm Einnahmen mindestens in Höhe der bei der Durchführung des Vertrags entstehenden Investitionsaufwendungen und Kosten garantiert werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass bestimmte Vereinbarungen, die ausschließlich von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber vergütet werden, als Konzessionen gelten sollten, wenn die Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen und Kosten des Betreibers für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen von der tatsächlichen Nachfrage nach der Dienstleistung oder dem Vermögenswert oder von deren Erbringung beziehungsweise dessen Lieferung abhängt.

(19)

Sieht eine branchenspezifische Regelung den Wegfall des Risikos für den Konzessionsnehmer durch einen garantierten Ausgleich seiner Investitionen und der aufgrund der Vertragsdurchführung anfallenden Kosten vor, sollte ein solcher Vertrag nicht als Konzession im Sinne dieser Richtlinie gelten. Auch wenn ein Risiko von vornherein beschränkt ist, sollte eine Einstufung als Konzession nicht ausgeschlossen sein. Dies kann beispielsweise in Branchen mit vorgeschriebenen Tarifen der Fall sein oder wenn das Betriebsrisiko durch vertragliche Vereinbarungen begrenzt wird, die einen teilweisen Ausgleich sowie einen Ausgleich im Falle der vorzeitigen Kündigung der Konzession aus vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt vorsehen.

(20)

Ein Betriebsrisiko sollte sich aus Faktoren ergeben, die sich dem Einfluss der Vertragsparteien entziehen. Risiken, wie solche, die im Zusammenhang mit Missmanagement, vertraglichen Ausfällen des Wirtschaftsteilnehmers oder Fällen höherer Gewalt stehen, sind für die Einstufung als Konzession nicht ausschlaggebend, da derartige Risiken jedem Vertrag, sei es ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession, innewohnen. Ein Betriebsrisiko sollte als das Risiko, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, verstanden werden, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides zugleich handeln kann. Nachfragerisiko ist das Risiko der tatsächlichen Nachfrage nach den Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind. Angebotsrisiko ist das mit der Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, verbundene Risiko, insbesondere das Risiko, dass die bereitgestellten Dienstleistungen nicht der Nachfrage entsprechen. Zur Einschätzung des Betriebsrisikos sollte der Nettogegenwartswert aller Investitionen, Kosten und Einkünfte des Konzessionsnehmers in kohärenter und einheitlicher Weise herangezogen werden.

(21)

Der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ ist wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprüft worden. Einige Erläuterungen, die in diesem Rahmen gegeben wurden, sind Schlüssel zum Verständnis dieser Begrifflichkeit. Es sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gelten sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingerichtet wurde oder die sie erfüllen soll, gewerblicher Art sind. Ebenso ist vom Gerichtshof die Voraussetzung der Herkunft der Finanzausstattung einer Einrichtung geprüft und erkannt worden, dass „überwiegend“ finanziert einer Finanzierung zu mehr als der Hälfte entspricht und dass diese Finanzierung auch Zahlungen der Nutzer umfassen kann, die nach öffentlichem Recht auferlegt, berechnet und erhoben werden.

(22)

Die Begriffe „ausschließliche Rechte“ und „besondere Rechte“ sollten definiert werden, da diese Begriffe für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und den Begriff des Auftraggebers ausschlaggebend sind. Es sollte klargestellt werden, dass Einrichtungen, die weder Auftraggeber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a noch öffentliche Unternehmen sind, dieser Richtlinie nur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Sie sind jedoch nicht als Auftraggeber einzustufen, wenn diese Rechte mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere Unionsrechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährt wurden. Zu diesen Rechtsvorschriften sollten die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gehören. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Aufzählung von Rechtsvorschriften nicht erschöpfend ist und dass Rechte jeglicher Art, die mittels anderer auf objektiven Kriterien beruhenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahren gewährt wurden, für die Zwecke der Bestimmung der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie nicht ausschlaggebend sind.

(23)

Diese Richtlinie sollte nur für Konzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert gelten, aus dem die klare länderübergreifende Bedeutung der Konzessionen für Wirtschaftsteilnehmer ersichtlich ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers haben. Demzufolge muss die Methode zur Berechnung des geschätzten Werts einer Konzession festgelegt werden, und sie sollte für Bau- und Dienstleistungskonzessionen gleich sein, da beide Verträge oftmals Aspekte von Bau- und Dienstleistungen erfassen. Die Berechnung sollte Bezug nehmen auf den Gesamtumsatz des Konzessionsnehmers als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wie er vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die gesamte Vertragsdauer ohne Mehrwertsteuer veranschlagt wird.

(24)

Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben. Aus diesem Grunde sollten besondere und einheitliche Vorschriften für Konzessionen gelten, die von eine dieser Tätigkeiten ausübenden Einrichtungen für Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten vergeben werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Zentralstaat, lokale oder regionale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, öffentliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, die besondere oder ausschließliche Rechte genießen, handelt. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Einrichtungen, die nach nationalem Recht für das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer der Anhang II genannten Tätigkeiten zuständig sind, derartige Tätigkeiten ausüben.

(25)

Es sollte klargestellt werden, dass die einschlägigen Tätigkeiten an Flughäfen auch Dienstleistungen für Fluggäste umfassen, die zum reibungslosen Betrieb der Flughafeneinrichtungen beitragen und von einem gut funktionierenden, modernen Flughafen erwartet werden, beispielsweise Einzelhandelsgeschäfte, Verpflegung und Parkplätze.

(26)

Einige Einrichtungen sind im Bereich der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Wärme und Kälte tätig. Es kann Unsicherheit in der Frage bestehen, welche Vorschriften für Tätigkeiten im Bereich Wärme und Kälte gelten. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Fortleitung und/oder Abgabe von Wärme eine von Anhang II erfasste Tätigkeit ist und dass im Wärmesektor tätige Einrichtungen daher den Vorschriften dieser Richtlinie für Auftraggeber unterliegen, sofern sie als Auftraggeber eingestuft werden. Außerdem unterliegen im Kältesektor tätige Einrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie für öffentliche Auftraggeber, sofern sie als öffentliche Auftraggeber eingestuft werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass Konzessionen, die für die Erbringung von Wärme als auch von Kälte vergeben werden, nach den Bestimmungen für Verträge über die Durchführung mehrerer Tätigkeiten geprüft werden sollten, um zu bestimmen, nach welchen Beschaffungsvorschriften sich die Vergabe gegebenenfalls richtet.

(27)

Bevor eine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie für die Kältebranche in Aussicht genommen wird, sollte die Lage in diesem Wirtschaftszweig geprüft werden, damit genügend Informationen insbesondere über die Wettbewerbslage und den Umfang der grenzüberschreitenden Beschaffung und die Standpunkte der Beteiligten eingeholt werden. Da die Anwendung dieser Richtlinie auf die Kältebranche große Auswirkungen auf die Marktöffnung haben könnte, sollte diese Prüfung durchgeführt werden, wenn die Folgen dieser Richtlinie bewertet werden.

(28)

Es sollte klargestellt werden, dass für die Zwecke des Anhangs II Nummern 1 und 2 „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel umfasst. Die Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 6 des Anhangs III.

(29)

Im Falle gemischter Verträge sollten die anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt werden, wenn die einzelnen Teile, aus denen sich ein Vertrag zusammensetzt, objektiv nicht voneinander zu trennen sind. Es sollte daher klargestellt werden, wie öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber festzustellen haben, ob eine Trennung der einzelnen Teile möglich ist. Eine solche Präzisierung sollte sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen. Die Festlegung sollte auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen, bei der es allerdings nicht ausreichen sollte, dass die Absicht des öffentlichen Auftraggebers oder eines Auftraggebers, die einzelnen Teile eines gemischten Vertrags als untrennbar zu betrachten, zum Ausdruck gebracht oder vermutet wird; diese Absicht muss sich vielmehr auf objektive Gesichtspunkte stützen, die sie rechtfertigen und die Notwendigkeit begründen können, einen einzigen Vertrag zu schließen. Eine solche begründete Notwendigkeit, einen einzigen Vertrag zu schließen, könnte beispielsweise im Falle der Errichtung eines einzigen Gebäudes gegeben sein, von dem ein Gebäudeteil direkt vom öffentlichen Auftraggeber genutzt werden soll und ein anderer Gebäudeteil auf Basis einer Konzession bewirtschaftet wird, zum Beispiel als öffentliches Parkhaus. Es sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, einen einzigen Vertrag zu schließen, aus Gründen sowohl technischer als auch wirtschaftlicher Art gegeben sein kann.

(30)

Im Fall gemischter Verträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern immer frei, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des gemischten Vertrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des jeweiligen spezifischen Vertrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dagegen beschließen, eine Konzession zu vergeben, die neben Konzessionsaspekten auch andere Elemente enthält, sollten ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der diese Elemente ansonsten unterliegen würden, die auf solche Fälle anzuwendenden Vorschriften angegeben werden. Besondere Bestimmungen sollten für gemischte Verträge festgelegt werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die bestimmte Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen.

(31)

Auftraggeber können Konzessionen auch vergeben, um mehrere erforderliche Tätigkeiten ausführen zu lassen, die möglicherweise unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Es sollte daher klargestellt werden, dass Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, den Rechtsvorschriften für die Tätigkeit, für die sie in erster Linie bestimmt sind, unterliegen. Die Ermittlung der Tätigkeit, für die die Konzession in erster Linie bestimmt ist, kann auf einer Analyse der von der Konzession zu erfüllenden Anforderungen beruhen, die der Auftraggeber zur Schätzung des Konzessionswerts und zur Erstellung der Konzessionsunterlagen vornimmt. In bestimmten Fällen kann die Feststellung, für welche Tätigkeit die Konzession in erster Linie bestimmt ist, objektiv unmöglich sein. Die für solche Fälle geltenden Bestimmungen sollten festgelegt werden.

(32)

In bestimmten Fällen kann ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber, die der Zentralstaat, eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband solcher Körperschaften und/oder Einrichtungen ist, einziger Anbieter einer Dienstleistung sein, wenn das Recht, diese zu erbringen, aufgrund der nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ausschließlich ihm zusteht. Es sollte klargestellt werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne dieses Erwägungsgrunds oder ein Verband solcher öffentlicher Auftraggeber und/oder Auftraggeber in solchen Fällen Konzessionen an diese Einrichtungen vergeben darf, ohne dass diese Richtlinie zur Anwendung kommt.

(33)

Es ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auszuschließen, wenn die Vergabe auf einem ausschließlichen Recht beruht, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß den nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten, dass eine Zuschlagsbekanntmachung zu veröffentlichen ist, um grundlegende Transparenz sicherzustellen, soweit nicht branchenspezifische Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen enthalten. Zur Stärkung der Transparenz sollte ein Mitgliedstaat, der einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten erteilt, die Kommission hiervon in Kenntnis setzen.

(34)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Begriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“, „Militärausrüstung“, „sensible Ausrüstung“, „sensible Bauleistungen“ und „sensible Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu verstehen sein.

(35)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten nicht beschränken, im Einklang mit dem Unionsrecht zu entscheiden, auf welche Weise — einschließlich durch Genehmigungen — der Spiel- und Wettbetrieb organisiert und kontrolliert wird. Es ist angezeigt, Konzessionen für den Betrieb von Lotterien aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, die ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts mittels eines nicht veröffentlichen Verfahrens nach nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften im Einklang mit dem AEUV gewährt hat. Dieser Ausschluss ist gerechtfertigt, weil ein ausschließliches Recht an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, wodurch kein wettbewerbliches Verfahren zur Anwendung kommen kann, und weil es den Mitgliedstaaten möglich bleiben muss, aufgrund ihrer Verpflichtungen zum Schutz der öffentlichen und sozialen Ordnung den Bereich Spieltätigkeiten auf nationaler Ebene zu regeln.

(36)

Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen klargestellt werden, dass die CPV-Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Daher sollte klargestellt werden, dass für unter die CPV-Referenznummer 85143000-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die besondere Regelung für soziale und andere Dienstleistungen (im Folgenden „Sonderregelung“) gelten sollte. Folglich würden auch gemischte Konzessionsverträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.

(37)

Diese Richtlinie gilt nur für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Mitgliedstaaten. Folglich fallen politische Parteien nicht unter ihre Bestimmungen, da es sich bei ihnen nicht um öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber handelt. In einigen Mitgliedstaaten könnten jedoch politische Parteien unter den Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen. Bestimmte Dienstleistungen (etwa die Herstellung von Werbevideofilmen und Herstellung von Reklamevideofilmen) sind jedoch, wenn sie im Rahmen einer Wahlkampagne erbracht werden, so untrennbar mit den politischen Ansichten der Dienstleister verknüpft, dass deren Auswahl normalerweise in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach den Vorschriften für Konzessionen richten kann. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass für die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen gelten.

(38)

Viele Auftraggeber sind als eine Wirtschaftsgruppe organisiert, die aus eine Reihe getrennter Unternehmen bestehen kann; oft hat jedes dieser Unternehmen in der Wirtschaftsgruppe eine spezielle Aufgabe. Es ist daher angezeigt, bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen auszuschließen, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, welches seine Dienst- oder Bauleistungen nicht am Markt anbietet, sondern hauptsächlich für die eigene Unternehmensgruppe erbringt. Zudem sollten bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen ausgeschlossen werden, die ein Auftraggeber an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von mehreren Auftraggebern gebildet wird, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten durchzuführen, und dem diese Auftraggeber angehört. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass dieser Ausschluss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen führt, die mit den Auftraggebern verbunden sind; es sind daher geeignete Vorschriften vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes am Markt erzielen dürfen und bei deren Überschreiten ihnen ohne einen Aufruf zum Wettbewerb keine Konzession erteilt werden darf, sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der Gemeinschaftsunternehmen und der Stabilität der Verbindungen zwischen diesen und den ihnen angehörenden Auftraggebern.

(39)

Unternehmen sollten als verbunden gelten, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Unternehmen vorliegt oder wenn beide dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen; in diesem Zusammenhang sollte eine private Beteiligung als solche nicht ausschlaggebend sein. Die Überprüfung, ob ein Unternehmen mit einem Auftraggeber verbunden ist, sollte möglichst einfach durchzuführen sein. Da bereits für die Entscheidung, ob der Jahresabschluss der betreffenden Unternehmen und Einrichtungen konsolidiert werden sollte, geprüft werden musste, ob möglicherweise ein derartiger unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss vorliegt, sollten Unternehmen als verbunden betrachtet werden, wenn ihr Jahresabschluss konsolidiert wird. Die Unionsvorschriften zu konsolidierten Abschlüssen gelten in bestimmten Fällen jedoch nicht, beispielsweise aufgrund der Größe des Unternehmens oder weil bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Rechtsform nicht erfüllt sind. In solchen Fällen, in denen die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) nicht anzuwenden ist, muss geprüft werden, ob ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften ausgeübt wird.

(40)

Konzessionen in der Wasserwirtschaft unterliegen häufig spezifischen und komplexen Regelungen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, da Wasser als öffentliches Gut für alle Bürger der Union von grundlegendem Wert ist. Die besonderen Merkmale dieser Regelungen rechtfertigen im Bereich der Wasserwirtschaft Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese Ausschlüsse betreffen Bau- und Dienstleistungskonzessionen für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser in solche Netze. Konzessionen für die Abwasserbeseitigung oder -behandlung und für Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben (sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht) sollten ebenfalls ausgeschlossen werden, sofern sie mit einer ausgeschlossenen Tätigkeit in Verbindung stehen.

(41)

Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang II genannten Tätigkeit zu ermöglichen, wenn diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit erfolgt, unmittelbar dem Wettbewerb an Märkten ausgesetzt ist, die unbeschränkt zugänglich sind; dies sollte in einem dazu in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Es ist daher angezeigt, das für alle Branchen oder Teilbranchen geltende Verfahren nach dieser Richtlinie, das es ermöglichen wird, die Folgen gegenwärtiger oder künftiger Öffnungen für den Wettbewerb zu berücksichtigen, beizubehalten. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Einrichtungen Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass alle Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) getroffen wurden, weiterhin Bestand haben.

(42)

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet daher keine Anwendung auf die Konzessionsvergabe internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es sollte jedoch geklärt werden, inwieweit die Richtlinie auch auf Konzessionen angewendet werden sollte, die von besonderen internationalen Bestimmungen erfasst sind.

(43)

Bei der Vergabe von Konzessionen für bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendienstleister sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vorschriften für die Konzessionsvergabe unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendienstleistern selbst vergebenen Dienstleistungskonzessionen vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Sendungen sowie andere Vorbereitungsdienste, wie Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, zum Gegenstand haben. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Ausstrahlungs-Mediendienste wie für Abrufdienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.

(44)

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß dem dem AEUV und dem EUV beigefügten Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient.

(45)

Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den Vorschriften über die Vergabe erfasst werden sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es zu präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen sind. Diese Präzisierung sollte sich auf die Grundsätze stützen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Stellen sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben auszuüben, indem sie ihre eigenen Mittel verwenden, wozu die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen gehört. Es sollte sichergestellt werden, dass eine vom Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat, indem ein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber.

(46)

An kontrollierte juristische Personen vergebene Konzessionen sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unterliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die mit der vergleichbar ist, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, vorausgesetzt die kontrollierte juristische Person führt mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben aus, mit denen sie von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder dem kontrollierenden Auftraggeber oder von anderen durch diesen öffentlichen Auftraggeber oder diesen Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut worden ist, und zwar ungeachtet des Begünstigten der Ausführung des Vertrags. Diese Ausnahme sollte sich nicht auf Situationen erstrecken, in denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person unmittelbar beteiligt ist, da die Vergabe einer Konzession ohne Wettbewerbsverfahren dem am Kapital der kontrollierten juristischen Person beteiligten privaten Wirtschaftsteilnehmer unter diesen Umständen einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen würde. Mit Blick auf die besonderen Merkmale öffentlicher Einrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft, wie die für die Verwaltung oder die Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen verantwortlichen Organisationen, sollte dies jedoch nicht in Fällen gelten, in denen die Beteiligung bestimmter privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person durch eine nationale gesetzliche Bestimmung im Einklang mit den Verträgen vorgeschrieben ist, sofern es sich nicht um eine beherrschende Form der Beteiligung oder eine Form der Beteiligung mit Sperrminorität handelt und sofern die Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person verleiht. Es sollte ferner klargestellt werden, dass allein die direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person entscheidend ist. Eine private Kapitalbeteiligung an dem oder den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber(n) oder Auftraggeber(n) schließt daher die Vergabe öffentlicher Aufträge an die kontrollierte juristische Person ohne Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht aus, da solche Beteiligungen den Wettbewerb zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht nachteilig beeinflussen.

Es sollte auch klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, wie beispielsweise Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen eine private Kapitalbeteiligung bestehen kann, in der Lage sein sollten, die Ausnahmeregelung für eine horizontale Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen. Sind alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der horizontalen Zusammenarbeit erfüllt, sollte die Ausnahmeregelung für die horizontale Zusammenarbeit daher auch für solche öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber gelten, bei denen der Vertrag ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen wird.

(47)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sollten beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, ohne dass sie zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet sind. Diese Zusammenarbeit kann alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen und Zuständigkeiten, die den teilnehmenden Behörden zugewiesen wurden oder von ihnen übernommen werden, erfassen, wie gesetzliche oder freiwillige Aufgaben lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften oder Dienste, die bestimmten Einrichtungen durch das öffentliche Recht übertragen werden. Die von den verschiedenen teilnehmenden Behörden oder Stellen erbrachten Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen. Verträge zur gemeinsamen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht dieser Richtlinie unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit unterliegt ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.

Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruhen. Diese Zusammenarbeit setzt nicht voraus, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung vertraglicher Hauptleistungspflichten übernehmen, sofern sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Erbringung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Für die Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern sollten im Übrigen ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse maßgeblich sein.

(48)

In bestimmten Fällen kann ein Rechtsträger gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts als Instrument oder technischer Dienst für bestimmte öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber tätig sein und verpflichtet sein, von diesen erteilte Anweisungen auszuführen, ohne Einfluss auf die Vergütung seiner Tätigkeit zu haben. Angesichts der außervertraglichen Art einer solchen rein administrativen Beziehung sollte sie nicht in den Anwendungsbereich der Verfahren für die Konzessionsvergabe fallen.

(49)

Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff des „Wirtschaftsteilnehmers“ im weiten Sinne zu verstehen ist und jede Person oder Körperschaft gleich welcher Rechtsform einschließt, die am Markt die Erbringung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ fallen, unabhängig davon, ob sie unter allen Umständen als „juristische Personen“ gelten oder nicht.

(50)

Um eine angemessene Veröffentlichung von Bau- und Dienstleistungskonzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert, die von Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sicherzustellen, sollte der Vergabe solcher Konzessionen zwingend eine Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorausgehen.

(51)

Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, insbesondere weil es objektiv nur einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der den Konzessionsvertrag durchführen kann. Das Fehlen der Möglichkeit, die Konzession an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, sollte nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber selbst im Hinblick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt worden sein. Außerdem sollte eingehend geprüft werden, ob keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen.

(52)

Die Laufzeit einer Konzession sollte begrenzt sein, damit der Markt nicht abgeschottet und der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird. Konzessionen mit sehr langer Vertragslaufzeit führen zudem meist zur Abschottung des Marktes und behindern damit möglicherweise den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Eine lange Vertragslaufzeit kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn der Konzessionsnehmer nur auf diese Weise die zur Durchführung des Konzessionsvertrags geplanten Investitionen wieder erwirtschaften und außerdem eine Rendite des eingesetzten Kapitals erzielen kann. Die Laufzeit von Konzessionen, die für mehr als fünf Jahre vergeben werden, sollte daher nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite des eingesetzten Kapitals unter normalen Betriebsbedingungen wieder zu erwirtschaften kann; dabei werden spezifische Vertragsziele berücksichtigt, auf die der Konzessionsnehmer sich verpflichtet hat, um Anforderungen beispielsweise hinsichtlich der Qualität oder des Preises für die Nutzer zu erfüllen. Die Schätzung sollte zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe feststehen. Sie sollte die zu Beginn und im späteren Verlauf getätigten Investitionen, die voraussichtlich für den Betrieb der Konzession erforderlich sind, umfassen können, insbesondere Aufwendungen für Infrastruktur, Urheberrechte, Patente, Ausrüstung, Logistik, Anstellung und Schulung von Personal und Anschubkosten. Die Höchstdauer des Konzessionsvertrags sollte in den Konzessionsunterlagen angegeben werden, sofern die Vertragsdauer nicht selbst ein Zuschlagskriterium ist. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten jederzeit eine Konzession für einen kürzeren als für die Wiedererwirtschaftung der Investitionen erforderlichen Zeitraum vergeben können, wenn der damit verbundene Ausgleich das Betriebsrisiko nicht beseitigt.

(53)

Es ist angezeigt, von der vollständigen Anwendung der Richtlinie nur diejenigen Dienstleistungen auszuschließen, die von begrenztem grenzüberschreitenden Interesse sind, nämlich bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungswesen. Diese Dienstleistungen werden vor einem besonderen Hintergrund erbracht, der sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen stark unterschiedlich darstellt. Für Konzessionen zur Erbringung dieser Dienstleistungen sollten daher eigene Regelungen gelten, die der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Dienstleistungen erst seit kurzem reglementiert sind. Die Pflicht, eine Vorinformation und eine Zuschlagsbekanntmachung für jede Konzession mit einem Wert mindestens in Höhe des in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerts zu veröffentlichen, ist ein geeigneter Weg, um sicherzustellen, dass mögliche Bieter über Geschäftsmöglichkeiten informiert werden und dass alle interessierten Kreise Informationen über die Zahl und Art vergebener Konzessionen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Verfahren für die Vergabe von Konzessionen für diese Dienstleistungen einführen, um die Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zu ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern gestattet ist, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, für Innovationen zu sorgen sowie gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte sicherzustellen.

(54)

Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Diese Richtlinie sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Dienstleistern spezifische Qualitätskriterien anwenden, wie etwa die gemäß dem freiwilligen europäischen Qualitätsrahmens für Sozialdienstleistungen des Ausschusses für Sozialschutz der Europäischen Union. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen — ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten — für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

(55)

Im Hinblick auf die angemessene Einbeziehung ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe von Konzessionen ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Erbringung der Bau- oder der Dienstleistungen geltenden Anforderungen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten, die sich aus auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, sofern diese Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gleichermaßen sollten während der Durchführung der Konzession auch die Verpflichtungen aus den von allen Mitgliedstaaten ratifizierten und in der vorliegenden Richtlinie genannten internationalen Übereinkommen gelten. Dies sollte jedoch auf keinen Fall der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entgegenstehen. Die betreffenden Maßnahmen sollten mit den Grundprinzipien des Unionsrechts im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und in einer Art und Weise angewandt werden, die Gleichbehandlung gewährleistet und Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt diskriminiert.

(56)

Als Ort der Erbringung der Dienstleistungen sollte der Ort gelten, an dem die charakteristischen Leistungen erbracht werden. Bei aus der Ferne, zum Beispiel von Call Centern, erbrachten Dienstleistungen sollten diese Dienstleistungen als am Ort der Ausführung erbracht gelten, ungeachtet der Orte und Mitgliedstaaten, für die die Dienstleistungen bestimmt sind.

(57)

Die diesbezüglichen Verpflichtungen könnten sich in Konzessionserfüllungsklauseln widerspiegeln. Es sollte ferner möglich sein, in Konzessionsverträge Klauseln über die Einhaltung von vertragskonformen Tarifvereinbarungen aufzunehmen. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Verpflichtungen könnte als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe einer Konzession zur Folge haben kann.

(58)

Die Überprüfung der Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollte in den relevanten Phasen des Vergabeverfahrens bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Konzessionsvergabe und bei der Anwendung der Ausschlusskriterien erfolgen.

(59)

Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung pflanzlichen Lebens notwendig sind, oder von sonstigen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung, entgegenstehen, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV im Einklang stehen.

(60)

Damit die Vertraulichkeit während des Verfahrens gewahrt ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie Wirtschaftsteilnehmer keine Informationen offenlegen, die als vertraulich eingestuft wurden. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht sollte die Anwendung angemessener Sanktionen nach sich ziehen, soweit nach dem Zivil- oder Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten solche Sanktionen vorgesehen sind.

(61)

Zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung und zur Verhinderung von Interessenkonflikten sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sichergestellt werden. Mit solchen Maßnahmen sollten insbesondere Interessenkonflikte und andere erhebliche Unregelmäßigkeiten beseitigt werden.

(62)

Damit alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer Teilnahmeanträge und Angebote einreichen können, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet werden, eine Mindestfrist für den Eingang dieser Anträge und Angebote einzuhalten.

(63)

Die Auswahl angemessener, nichtdiskriminierender und gerechter Eignungskriterien und ihre Anwendung auf die Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für den tatsächlichen Zugang des Wirtschaftsteilnehmers zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für die Teilnahme von KMU entscheidend sein. Es sollte daher festgelegt werden, dass sich die Eignungskriterien ausschließlich auf die berufliche und fachliche Befähigung und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen und im Bezug zum Auftragsgegenstand stehen, in der Konzessionsbekanntmachung genannt werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, außer unter außergewöhnlichen Umständen die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.

(64)

Im Hinblick auf die bessere Einbeziehung sozialer und ökologischer Überlegungen in die Konzessionsvergabeverfahren sollte es öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern darüber hinaus gestattet sein, von Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung Gebrauch zu machen, die die gemäß der Konzession zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen in jeder Hinsicht und in jeder Phase ihres Lebenszyklus von der Gewinnung der Rohstoffe für die Ware bis zur Entsorgung des Produkts betreffen; hierzu gehören auch Faktoren, die mit dem konkreten Prozess der Erzeugung, Bereitstellung der oder Handel mit der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen oder einem konkreten Prozess in einer späteren Phase ihres Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren kein materieller Bestandteil der Leistungen sind. Kriterien und Bedingungen bezüglich eines derartigen Erzeugungs- oder Bereitstellungsprozesses sind beispielsweise, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, unter Zuhilfenahme energieeffizienter Maschinen erbracht werden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören dazu auch Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung, die sich auf die Verwendung von fair gehandelten Waren während der Ausführung der zu vergebenden Konzession beziehen. Kriterien und Bedingungen bezüglich des Handels und der damit verbundenen Bedingungen können sich beispielsweise auf das Erfordernis beziehen, Unterauftragnehmern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen. Bedingungen für die Ausführung einer Konzession, die sich auf ökologische Aspekte beziehen, könnten beispielsweise auch Abfallminimierung oder die Ressourceneffizienz betreffen.

(65)

Ferner sollten Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung, die soziale Aspekte des Produktionsprozesses betreffen, gemäß der Richtlinie 96/71/EG in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden und sollten nicht in einer Weise ausgewählt oder angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die Partei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation oder der Freihandelsübereinkommen sind, denen die Union angehört, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert. Folglich sollten Anforderungen hinsichtlich der in der Richtlinie 96/71/EG geregelten grundlegenden Arbeitsbedingungen, wie Mindestlöhne, auf dem Niveau bleiben, das durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge, die im Einklang mit dem Unionsrecht im Kontext der genannten Richtlinie angewandt werden, festgelegt wurde. Hinter Bedingungen für die Konzessionsausführung könnte auch die Absicht stehen, die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, die verstärkte Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben und die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben oder den Umwelt- oder Tierschutz zu begünstigen und im Kern die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu erfüllen und mehr benachteiligte Personen als nach nationalem Recht gefordert einzustellen.

(66)

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der am Prozess der Ausführung der Konzession beteiligten Arbeitskräfte, zur Förderung der sozialen Integration von benachteiligten Personen oder Angehörigen sozial schwacher Gruppen unter den für die Ausführung der Konzession eingesetzten Personen oder zur Schulung im Hinblick auf die für die betreffende Konzession benötigten Fähigkeiten können ebenfalls Gegenstand von Zuschlagskriterien oder von Bedingungen für die Konzessionsausführung sein, sofern sie mit den im Rahmen der Konzession zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Derartige Kriterien oder Bedingungen könnten sich unter anderem auf die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder die Umsetzung von Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche im Zuge der Ausführung der zu vergebenden Konzession beziehen. In technischen Spezifikationen können öffentliche Auftraggeber solche sozialen Anforderungen vorsehen, die die betreffende Ware oder die betreffende Dienstleistung unmittelbar charakterisieren, wie das Kriterium der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder das Kriterium „Design für Alle“.

(67)

Die technischen und funktionellen Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers müssen es erlauben, die Konzession in einem Wettbewerbsverfahren zu vergeben. In diesen Anforderungen sollten die geforderten Merkmale der Bau- und/oder Dienstleistungen im Rahmen der Konzession festgelegt werden und kann es könnte auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen Bezug genommen werden, sofern sie in Verbindung mit dem Konzessionsgegenstand und im Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. Zum spezifischen Erzeugungsprozess könnten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder an Umweltleistungsstufen gehören. Die technischen und funktionellen Anforderungen sollten in den Konzessionsunterlagen dargelegt werden und mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung im Einklang stehen. Sie sollten so abgefasst sein, dass der Wettbewerb vor allem nicht dadurch künstlich eingeengt wird, dass die Anforderungen genau den wesentlichen Merkmalen der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer üblicherweise angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen entsprechen. Angebote über Bau- oder Dienstleistungen, einschließlich der damit verbundenen Lieferungen, die den geforderten Merkmalen in gleichwertiger Weise entsprechen, sollten von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in jedem Fall in Betracht gezogen werden.

(68)

Konzessionen sind in der Regel langfristige, komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Daher sollte dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftraggeber vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie und der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bei der Festlegung und Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Konzessionsnehmers ein großer Spielraum gelassen werden. Um jedoch Gleichbehandlung und Transparenz während des gesamten Vergabeverfahrens sicherzustellen, sollten grundlegende Garantien in Bezug auf das Vergabeverfahren vorgeschrieben werden, zu denen unter anderem die Information über Art und Umfang der Konzession, eine Beschränkung der Bewerberzahl, die Weitergabe von Informationen an Bewerber und Bieter sowie die Verfügbarkeit geeigneter Aufzeichnungen gehören. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass von den ursprünglichen Bestimmungen der Konzessionsbekanntmachung nicht abgewichen werden sollte, um eine unfaire Behandlung potenzieller Bewerber zu vermeiden.

(69)

Konzessionen sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder sich der Bestechung, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, terroristischer Straftaten, der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder des Menschenhandels schuldig gemacht haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen von diesen zwingenden Ausschlüssen in Ausnahmesituationen vorsehen können, wenn unabdingbare Gründe des Allgemeininteresses eine Auftragsvergabe unumgänglich machen. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines zwingenden Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden.

(70)

Ferner sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er — auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Konzessionsausführung verfügen würde — als für die Vergabe einer Konzession ungeeignet betrachtet wird. Da der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber für die Folgen seiner möglicherweise falschen Entscheidungen verantwortlich ist, sollte es ihm auch freistehen, — sofern die nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen — ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten zu konstatieren, wenn er vor einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung über das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gleich auf welche geeignete Weise nachweisen kann, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Pflichten, unter anderem diejenigen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten auch Bewerber oder Bieter ausschließen dürfen, deren Leistung bei früheren Konzessionen oder anderen mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen erhebliche Mängel in Bezug auf wesentliche Anforderungen aufwies, beispielsweise Lieferungs- oder Leistungsausfall, erhebliche Mängel der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers begründet. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorsehen.

(71)

Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Rechtsbefolgung (Compliance) treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Diese Maßnahmen könnten insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen sein, wie der Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Rechtsbefolgung oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Bieten derartige Maßnahmen ausreichende Garantien, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger allein aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können, dass ihre Maßnahmen zur Rechtsbefolgung im Hinblick auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren geprüft werden. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die genauen verfahrenstechnischen und inhaltlichen Bedingungen festzulegen, die in diesen Fällen gelten. Es sollte ihnen insbesondere frei stehen, zu entscheiden, ob sie es den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gestatten, die einschlägigen Bewertungen vorzunehmen, oder ob sie andere Behörden auf zentraler oder dezentraler Ebene mit dieser Aufgabe befassen.

(72)

Es ist wichtig, die Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — durch Unterauftragnehmer mittels geeigneter Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Gewerbeaufsichts- oder Umweltschutzbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse sicherzustellen. Auch muss in der Kette der Unterauftragsvergabe eine gewisse Transparenz gewährleistet sein, damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber über Informationen darüber verfügen, wer an Baustellen tätig ist, auf denen Bauleistungen für sie erbracht werden, oder welche Unternehmen Dienstleistungen in oder an Gebäuden, Infrastruktur oder Arealen wie Rathäusern, städtischen Schulen, Sporteinrichtungen, Häfen oder Straßen erbringen, für die die öffentlichen Auftraggeber zuständig sind oder die unter ihrer Aufsicht stehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen in jedem Fall beim Konzessionsnehmer liegt, und zwar entweder auf der Grundlage spezieller Klauseln, die jeder öffentliche Auftraggeber oder jeder Auftraggeber in sämtliche Vergabeverfahren aufzunehmen hätte, oder indem die Mitgliedstaaten den Konzessionsnehmer durch generell geltende Bestimmungen hierzu verpflichten würden.

Es sollte ferner klargestellt werden, dass die Bedingungen für die Durchsetzung der Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — immer dann angewandt werden sollten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Mechanismus der gemeinsamen Haftung der Unterauftragnehmer und des Konzessionsnehmers vorsehen. Des Weiteren sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Mitgliedstaaten auch über die entsprechenden Bestimmungen hinausgehen können, beispielsweise durch Erweiterung der Transparenzanforderungen oder indem sie öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern erlauben oder vorschreiben zu überprüfen, dass auf Unterauftragnehmer keine der Situationen zutrifft, die den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern rechtfertigen würden. Werden solche Maßnahmen auf Unterauftragnehmer angewandt, so sollte die Kohärenz mit den für den Konzessionsnehmer geltenden Bestimmungen sichergestellt werden, so dass das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe zur Folge hätte, dass der Konzessionsnehmer den betreffenden Unterauftragnehmer ersetzen muss. Zeigt sich bei einer solchen Überprüfung, dass nicht zwingende Gründe für einen Ausschluss vorliegen, so sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber die Ersetzung verlangen können. Allerdings sollte auch ausdrücklich festgelegt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verpflichtet sein können, die Ersetzung des betreffenden Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der Konzessionsnehmer in solchen Fällen ausgeschlossen werden müsste. Zudem sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren nationalen Vorschriften strengere Haftungsregelungen vorzusehen.

(73)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten die Angebote unter Heranziehung eines oder mehrerer Zuschlagskriterien prüfen. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese Standards können auch nicht rein wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen, die aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers den Wert eines Angebots beeinflussen und es ihm ermöglichen, einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil zu ermitteln. Die Kriterien sollten allen potenziellen Bewerbern oder Bietern vorab bekanntgegeben werden, mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers ausschließen. Sie sollten wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der Angaben der Bieter erlauben. Es sollte möglich sein, in Zuschlagskriterien unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien aufzunehmen. Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten außerdem die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit angeben, damit die Gleichbehandlung potenzieller Bieter gewährleistet ist, weil diese dann alle Elemente kennen, die bei der Ausarbeitung ihrer Angebote zu berücksichtigen sind.

Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in Ausnahmefällen ein Angebot unterbreitet, in dem eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so sollte der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern können, um den sich durch diese innovative Lösung eröffnenden neuen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, sofern diese Änderung die Gleichbehandlung aller tatsächlichen oder potenziellen Bieter gewährleistet, indem eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe oder gegebenenfalls eine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wird.

(74)

Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Konzessionen erheblich vereinfachen und Effizienz, Schnelligkeit und Transparenz der Konzessionsvergabeverfahren steigern. Sie könnten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern.

(75)

Konzessionsverträge enthalten typischerweise langfristige technisch und finanziell komplexe Regelungen, die häufig Änderungen der äußeren Umstände unterliegen. Es muss daher klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Änderungen einer Konzession während des Durchführungszeitraums ein neues Konzessionsvergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ein neues Konzessionsvergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Konzession, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen der betreffenden Konzession neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten. Änderungen des Konzessionsvertrags, die zu einer geringfügigen Änderung des Vertragswerts bis zu einer bestimmten Höhe führen, sollten jederzeit möglich sein, ohne dass ein neues Konzessionsvergabeverfahren durchgeführt werden muss. Zu diesem Zweck und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Geringfügigkeitsgrenzen vorgesehen werden, unterhalb deren kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Änderungen des Konzessionsvertrags, die diese Schwellenwerte überschreiten, sollten ohne erneutes Vergabeverfahren möglich sein, sofern diese Änderungen bestimmte Bedingungen erfüllen. Dies könnte beispielsweise bei Änderungen der Fall sein, die erforderlich geworden sind, um Ersuchen von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen, wobei die Besonderheiten von Aktivitäten wie der Betrieb von Anlagen für Bergsport und Tourismus zu berücksichtigen sind, bei denen Rechtsvorschriften möglicherweise an entsprechende Risiken angepasst werden; Voraussetzung ist allerdings, dass solche Änderungen die einschlägigen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

(76)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht absehen konnten, insbesondere wenn sich die Ausführung der Konzession über einen langen Zeitraum erstreckt. In solchen Fällen ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um die Konzession an die Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Unter unvorhersehbaren Umständen sind Umstände zu verstehen, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des konkreten Projekts, der vorbildlichen Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen der Konzession insgesamt verändert — indem beispielsweise die zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Konzession grundlegend ändert —, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann. Im Falle von Konzessionen für die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht in Anhang II genannt sind, sollte der Wert um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht werden, wenn kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so sollte diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung gelten. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen sollten nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen.

(77)

Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter, zum Beispiel wenn ein Konzessionsvertrag aufgrund von Mängeln bei der Ausführung gekündigt wird, nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass die Konzession erneut ausgeschrieben wird. Der erfolgreiche Bieter, der die Konzession ausführt, sollte jedoch — insbesondere wenn die Konzession an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wurde — während des Zeitraums der Konzessionsausführung gewisse strukturelle Veränderungen durchlaufen können, wie etwa eine rein interne Umstrukturierung, eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder Unternehmenskauf oder eine Insolvenz. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für die von dem betreffenden Bieter ausgeführte Konzession erfordern.

(78)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten über die Möglichkeit verfügen, in Form von Überprüfungs- oder Optionsklauseln Konzessionsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Konzessionsvertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann. Es sollte daher klargestellt werden, dass mit hinlänglich klar formulierten Überprüfungs- oder Optionsklauseln etwa Preisindexierungen vorgesehen werden können oder beispielsweise sichergestellt werden kann, dass Kommunikationsgeräte, die während eines bestimmten Zeitraums zu liefern sind, auch im Fall veränderter Kommunikationsprotokolle oder anderer technologischer Änderungen weiter funktionsfähig sind. Des Weiteren sollte es möglich sein, mittels hinlänglich klarer Klauseln Anpassungen der Konzession vorzusehen, die aufgrund technischer Schwierigkeiten, die während des Betriebs oder der Instandhaltung auftreten, erforderlich werden. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass Konzessionen beispielsweise sowohl laufende Wartungsmaßnahmen beinhalten als auch außerordentliche Instandhaltungsarbeiten vorsehen können, die erforderlich werden könnten, um die Kontinuität einer öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten.

(79)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber könnten sich mit Situationen konfrontiert sehen, in denen zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen nötig werden. In solchen Fällen sollte eine Änderung der ursprünglichen Konzession ohne neues Konzessionsvergabeverfahren als gerechtfertigt betrachtet werden, solange die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.

(80)

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber werden mitunter mit Umständen konfrontiert, die eine vorzeitige Kündigung eines Konzessionsvertrags erfordern, damit Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht im Bereich der Konzessionen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist.

(81)

Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie und der Grundsätze des AEUV zu sorgen, sollten die Richtlinie 89/665/EWG des Rates (16) und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates (17) auch für von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergebene Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen gelten. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(82)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erfolgen.

(83)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Anwendung und das Funktionieren von Vorschriften über die Vergabe von Konzessionsverträgen konsequent und systematisch zu überwachen, um eine wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.

(84)

Die Kommission sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt prüfen, die sich insbesondere im Hinblick auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen, die Beteiligung von KMU und Transaktionskosten aus der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte und der Ausschlüsse nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft ergeben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht erstatten. Gemäß Artikel XXII Absatz 7 des GPA wird das GPA drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. In diesem Zusammenhang sollte die Angemessenheit der Schwellenwerte bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung jener Schwellenwerte sollte im Anschluss an den Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt werden.

(85)

Zur Anpassung an schnelle technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte, der Änderung der den Methoden zur Berechnung des Schwellenwerts zugrunde liegenden technischen Verfahren sowie zur regelmäßigen Überprüfung des Schwellenwerts selbst, zur Änderung der Verweise auf die CPV-Nomenklatur und zur Anpassung der Liste der Rechtsakte in Anhang X zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(86)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den Anhängen V, VII und VIII genannten Angaben sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen nur dazu, die Anwendung dieser Richtlinie zu vereinfachen.

(87)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und Ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(88)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I:

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I:

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT I:

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SCHWELLENWERT

Artikel 1:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2:

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

Artikel 3:

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

Artikel 4:

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Artikel 5:

Begriffsbestimmungen

Artikel 6:

Öffentliche Auftraggeber

Artikel 7:

Auftraggeber

Artikel 8:

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Artikel 9:

Neufestsetzung des Schwellenwerts

ABSCHNITT II:

AUSSCHLÜSSE

Artikel 10:

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11:

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 12:

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

Artikel 13:

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 14:

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Artikel 15:

Mitteilungen von Auftraggebern

Artikel 16:

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

Artikel 17:

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

ABSCHNITT III:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18:

Laufzeit der Konzession

Artikel 19:

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 20:

Gemischte Verträge

Artikel 21:

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

Artikel 22:

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

Artikel 23:

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

ABSCHNITT IV:

BESONDERE SACHVERHALTE

Artikel 24:

Vorbehaltene Konzessionen

Artikel 25:

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

KAPITEL II:

Grundsätze

Artikel 26:

Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 27:

Nomenklaturen

Artikel 28:

Vertraulichkeit

Artikel 29:

Vorschriften über die Kommunikation

TITEL II:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN

KAPITEL I:

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30:

Allgemeine Grundsätze

Artikel 31:

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 32:

Zuschlagsbekanntmachung

Artikel 33:

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 34:

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Artikel 35:

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

KAPITEL II:

Verfahrensgarantien

Artikel 36:

Technische und funktionelle Anforderungen

Artikel 37:

Verfahrensgarantien

Artikel 38:

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 39:

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

Artikel 40:

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

Artikel 41:

Zuschlagskriterien

TITEL III:

VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN

Artikel 42:

Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 43:

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Artikel 44:

Kündigung von Konzessionen

Artikel 45:

Überwachung und Berichterstattung

TITEL IV:

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG

Artikel 46:

Änderung der Richtlinie 89/665/EWG

Artikel 47:

Änderung der Richtlinie 92/13/EWG

TITEL V:

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48:

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 49:

Dringlichkeitsverfahren

Artikel 50:

Ausschussverfahren

Artikel 51:

Umsetzung

Artikel 52:

Übergangsbestimmungen

Artikel 53:

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 54:

Inkrafttreten

Artikel 55:

Adressaten

ANHÄNGE

 

ANHANG I:

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7

ANHANG II:

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

ANHANG III:

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

ANHANG IV:

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

ANHANG V:

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

ANHANG VI:

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

ANHANG VII:

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG VIII:

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

ANHANG IX:

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

ANHANG X:

VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

ANHANG XI:

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Abschnitt I

Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zur Beschaffung im Wege von Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens dem in Artikel 8 festgelegten Schwellenwert entspricht.

(2)   Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen an Wirtschaftsteilnehmer durch

a)

öffentliche Auftraggeber oder

b)

Auftraggeber, wenn die Bau- oder Dienstleistungen für die Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten bestimmt sind.

(3)   Die Anwendung dieser Richtlinie unterliegt Artikel 346 AEUV.

(4)   Vereinbarungen, Beschlüsse oder andere Rechtsinstrumente, die die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten für die Ausführung öffentlicher Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder Verbänden von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern regeln und die keine Vergütung für vertragliche Leistungen vorsehen, werden als Angelegenheit der internen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats betrachtet und sind als solche in keiner Weise von dieser Richtlinie berührt.

Artikel 2

Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

(1)   In dieser Richtlinie wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht der Grundsatz der Verwaltungsautonomie der nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anerkannt. Es steht diesen Körperschaften frei zu entscheiden, wie die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen am besten gesteuert werden kann, damit bei öffentlichen Dienstleistungen insbesondere ein hohes Maß an Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung sowie die Förderung des allgemeinen Zugangs und der Nutzerrechte gewährleistet werden können.

Diese Körperschaften können wählen, ob sie ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse mit eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften erfüllen oder ob sie Wirtschaftsteilnehmer damit betrauen.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten. Sie enthält insbesondere keinerlei Forderung nach Privatisierung öffentlicher Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Artikel 3

Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise und wahren in ihrem Handeln Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Das Konzessionsvergabeverfahren — einschließlich der Schätzung des Vertragswerts — darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder bestimmte Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber streben unter Einhaltung des Artikels 28 danach, die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vertragserfüllung zu gewährleisten.

Artikel 4

Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Unionsrecht festzulegen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten. Ebenso wenig berührt diese Richtlinie die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten ihre Systeme der sozialen Sicherheit gestalten.

(2)   Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Konzession“ eine Bau- oder Dienstleistungskonzession im Sinne der Buchstaben a und b:

a)

„Baukonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;

b)

„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

Mit der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst es, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind;

2.

„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich befristeter Unternehmenszusammenschlüsse, die auf dem Markt die Erbringung von Bauleistungen und/oder die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten;

3.

„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

4.

„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat;

5.

„Konzessionsnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Konzession erhalten hat;

6.

„schriftlich“ eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und gespeicherter Informationen;

7.

„Erbringung von Bauleistungen durch Dritte“ die Erbringung — oder die Planung und Erbringung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung — oder die Planung und Errichtung — eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die die Art oder Planung der Bauleistungen entscheidend beeinflussen;

8.

„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

9.

„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;

10.

„ausschließliche Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift, gewährt hat, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;

11.

„besondere Rechte“ Rechte, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Wege einer mit den Verträgen im Einklang stehenden Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschrift gewährt hat, um die Ausübung einer Tätigkeit auf zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmer zu beschränken, wodurch die Möglichkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung dieser Tätigkeit wesentlich eingeschränkt wird;

12.

„Konzessionsunterlagen“ jede Unterlage, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erstellt wird oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Konzessionsbekanntmachung, die technischen Anforderungen und Funktionsanforderungen, die vorgeschlagenen Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;

13.

„Innovation“ die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraktiken, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Meisterung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 zu unterstützen.

Artikel 6

Öffentliche Auftraggeber

(1)   „Öffentliche Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, die nicht zu denjenigen Körperschaften, Einrichtungen oder Verbänden gehören, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben.

(2)   „Regionale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten, die in den nicht erschöpfenden Verzeichnissen der NUTS-Ebenen 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannt sind.

(3)   „Lokale Gebietskörperschaften“ sind alle Behörden der Verwaltungseinheiten der NUTS-Ebene 3 und kleinerer Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.

(4)   „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen, die sämtliche der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit; und

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Einrichtungen oder Körperschaften oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder mehrheitlich vom Staat, Körperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Artikel 7

Auftraggeber

(1)   „Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stellen, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben, und zwar

a)

der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

b)

öffentliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 oder

c)

andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Stellen, die jedoch auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurden.

(2)   Stellen, denen in einem angemessen bekanntgegebenen Verfahren besondere oder ausschließliche Rechte auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wurden, gelten nicht als „Auftraggeber“ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c. Solche Verfahren sind:

a)

Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und der Richtlinie 2014/25/EU, der Richtlinie 2009/81/EG oder dieser Richtlinie und

b)

Verfahren gemäß anderen in Anhang III genannten Rechtsakten der Union, die bei der Erteilung von Genehmigungen nach objektiven Kriterien vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zur Änderung des Verzeichnisses der Rechtsakte der Union in Anhang III zu erlassen, wenn dies aufgrund der Aufhebung oder der Änderung dieser Rechtsakte oder wegen des Erlasses neuer Rechtsakte erforderlich ist.

(4)   „Öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Ein direkter oder indirekter beherrschender Einfluss der öffentlichen Auftraggeber gilt in folgenden Fällen als gegeben:

a)

sie halten die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens oder

b)

sie verfügen über die Mehrheit der Stimmrechte, die mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen verbunden sind, oder

c)

sie können die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mehrheitlich bestellen.

Artikel 8

Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

(1)   Diese Richtlinie gilt für Konzessionen, deren Vertragswert mindestens 5 186 000 EUR beträgt.

(2)   Der Wert der Konzession entspricht dem vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber geschätzten Gesamtumsatz ohne MwSt., den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt, als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, sowie für die damit verbundenen Lieferungen.

Diese Schätzung gilt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung versandt wird, oder in Fällen, in denen keine Bekanntmachung vorgesehen ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber das Konzessionsvergabeverfahren einleitet, beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsteilnehmern im Zusammenhang mit der Konzession.

Liegt der Wert der Konzession zum Vergabezeitpunkt mehr als 20 % über dem geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des Absatzes 1 der Konzessionswert zum Zeitpunkt des Zuschlags als geltende Schätzung zu betrachten.

(3)   Der geschätzte Konzessionswert wird nach einer in den Konzessionsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet. Bei der Berechnung der Schätzung des Konzessionswerts berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber gegebenenfalls insbesondere

a)

den Wert aller Arten von Optionen und etwaigen Verlängerungen der Konzession;

b)

die Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers erhoben werden;

c)

die Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers oder seitens jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen;

d)

den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;

e)

die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;

f)

den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellen, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;

g)

Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(4)   Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Konzessionswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. Eine Konzession darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor.

(5)   Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen.

(6)   Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in diesem Artikel genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Artikel 9

Neufestsetzung des Schwellenwerts

(1)   Die Kommission überprüft den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation für Baukonzessionen und legt den Schwellenwert erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

In Übereinstimmung mit der im GPA genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieses Schwellenwerts anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung des geltenden Schwellenwerts zu gewährleisten, der im GPA vorgesehen ist und in SZR ausgedrückt wird.

(2)   Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert des in Artikel 8 Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(3)   Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwert, seinen in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwert in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Wert im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zu erlassen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert neu festzusetzen und den Gegenwert gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, festzulegen.

Die Kommission wird auch ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen.

(5)   Sollte eine Neufestsetzung dieses Schwellenwerts erforderlich werden und kann aus zeitlichen Gründen das Verfahren nach Artikel 48 nicht genutzt werden, sodass unabweisbare Gründe der Dringlichkeit es erfordern, so wird das Verfahren gemäß Artikel 49 auf gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.

Abschnitt II

Ausschlüsse

Artikel 10

Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Verband solcher Körperschaften aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden.

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die an einen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dem Wirtschaftsteilnehmer im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 32 Anwendung, soweit die branchenspezifischen Unionsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes keine branchenspezifischen Transparenzpflichten vorsehen.

Gewährt ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten, so setzt er die Kommission binnen eines Monats nach Gewährung dieses ausschließlichen Rechts hiervon in Kenntnis.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder für Konzessionen im Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein

a)

in einem Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet — wie etwa eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten beziehungsweise ihren Untereinheiten —, das Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt betrifft;

b)

durch eine internationale Organisation.

Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber nach den Beschaffungsvorschriften einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzinstitution vergibt, sofern die betreffenden Konzessionen vollständig von dieser Organisation oder Institution finanziert werden. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung von Konzessionen durch eine internationale Organisation oder internationale Finanzinstitution einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatze, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.

Dieser Absatz gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG.

(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung- und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die

a)

besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen;

b)

besonderen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betreffenden Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen;

c)

besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, und sie gilt auch nicht für Konzessionen, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen.

(6)   Diese Richtlinie gilt für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG mit folgenden Ausnahmen:

a)

Konzessionen, bei denen die Anwendung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Absatz 7 garantiert werden können;

b)

Konzessionen, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden;

c)

Konzessionen, die eine Regierung an eine andere Regierung für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt, und

d)

Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des Gebiets der Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden;

e)

gemäß dieser Richtlinie anderweitig ausgeschlossene Konzessionen.

(7)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die nicht gemäß Absatz 6 anderweitig ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen garantiert werden kann wie beispielsweise durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stellen.

(8)   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;

b)

den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle und Hörfunkmediendienste, die von Mediendienstleistern vergeben werden, oder Konzessionen betreffend Sendezeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Mediendienstleister vergeben werden. Für die Zwecke dieses Buchstabens haben die Begriffe „audiovisuelle Mediendienste“ und „Mediendienstleister“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und d der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23). Der Begriff „Sendung“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2010/13/EU, umfasst jedoch zusätzlich Hörfunksendungen und Hörfunk-Sendematerial. Ferner hat der Begriff „Sendematerial“ für die Zwecke dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie „Sendung“.

c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

d)

eine der folgenden juristischen Dienstleistungen:

i)

Rechtsvertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG (24) des Rates in

einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in einem Mitgliedstaat, in einem Drittstaat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder

Gerichtsverfahren vor Gerichten, Gerichtshöfen oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder vor internationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Institutionen;

ii)

Rechtsberatung zur Vorbereitung eines der unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens genannten Verfahrens oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;

iii)

Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;

iv)

von Treuhändern oder bestellten Vormunden erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat bestellt oder durch Gesetz bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen;

v)

sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

e)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25), Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Tätigkeiten;

f)

Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten erfolgt oder nicht;

g)

Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;

h)

Dienstleistungen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Nummern 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen, wenn sie von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden.

(9)   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen, die ein Mitgliedstaat für Lotteriedienstleistungen, die unter die CPV-Nummer 92351100-7 fallen, einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts gewährt hat. Für die Zwecke dieses Absatzes deckt der Begriff „ausschließliches Recht“ nicht die ausschließlichen Rechte nach Artikel 7 Absatz 2 ab.

Die Gewährung eines solchen ausschließlichen Rechts ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(10)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die Auftraggeber zur Durchführung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Union verbunden ist.

Artikel 11

Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

Für die Zwecke dieses Artikels haben die Ausdrücke „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronischer Kommunikationsdienst“ die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26).

Artikel 12

Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

(1)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen betreffend

a)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser,

b)

die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2)   Diese Richtlinie gilt außerdem nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen:

a)

Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

b)

Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

Artikel 13

Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

(1)   Ein „verbundenes Unternehmen“ im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU mit denen des Auftraggebers konsolidiert werden.

(2)   Im Falle von Einrichtungen, die nicht unter die Richtlinie 2013/34/EU fallen, bezeichnet „verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das

a)

mittelbar oder unmittelbar einem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen kann;

b)

einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben kann oder

c)

gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegt.

Für die Zwecke diese Absatzes hat der Begriff „beherrschender Einfluss“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2.

(3)   Ungeachtet des Artikels 17 und sofern die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt diese Richtlinie nicht für Konzessionen,

a)

die ein Auftraggeber an ein mit ihr verbundenes Unternehmen vergibt, oder

b)

die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet wurde, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.

(4)   Absatz 3 gilt

a)

für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;

b)

für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen erbracht wurden, mindestens 80 % des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Jahre aus der Erbringung von Bauleistungen für den Auftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

(5)   Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, so genügt es, wenn das Unternehmen — vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung — glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Absatz 4 Buchstabe a oder b genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

(6)   Werden gleiche oder gleichartige Dienst- oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 4 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienst- beziehungsweise Bauleistungen erzielen.

Artikel 14

Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 17 nicht für Konzessionen,

a)

die ein Gemeinschaftsunternehmen, das ausschließlich von mehreren Auftraggebern zur Durchführung von in Anhang II genannten Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder

b)

die ein Auftraggeber an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt.

Artikel 15

Mitteilungen von Auftraggebern

Die Auftraggeber melden der Kommission falls verlangt folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 13 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 14:

a)

die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;

b)

Art und Wert der jeweiligen Konzessionen;

c)

die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 13 beziehungsweise Artikel 14 genügen.

Artikel 16

Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

Diese Richtlinie gilt nicht für von Auftraggebern vergebene Konzessionen, wenn gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß Artikel 34 jener Richtlinie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Artikel 17

Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

(1)   Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber übt über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus, wie über seine eigenen Dienststellen;

b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder von anderen von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und

c)

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, wenn er einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.

(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a handelt, eine Konzession an ihren kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder ihren kontrollierenden Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den Zuschlag für die Konzession erhalten soll, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

(3)   Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, der keine Kontrolle über eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an diese juristische Person vergeben, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a übt gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern über diese juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen;

b)

mehr als 80 % der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung der Aufgaben, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern oder von anderen von demselben öffentlichen Auftraggeber oder demselben Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut wurden, und

c)

es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten juristischen Person, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes üben öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a gemeinsam die Kontrolle über eine juristische Person aus, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die beschlussfassenden Organe der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher teilnehmender öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber zusammen. Einzelne Vertreter können mehrere oder alle teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber vertreten;

ii)

diese öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber können gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben, und

iii)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die denen der kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber zuwiderlaufen.

(4)   Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern mit dem Ziel, sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden;

b)

die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt, und

c)

die beteiligten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.

(5)   Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe c wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. Kosten, die der betreffenden juristischen Person, dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder dem betreffenden Auftraggeber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a während der letzten drei Jahre vor Konzessionsvergabe in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen entstanden sind, herangezogen.

Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person, der betreffende öffentliche Auftraggeber oder der betreffende Auftraggeber gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem ihre beziehungsweise seine Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre beziehungsweise er seine Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie beziehungsweise er — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Abschnitt III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Laufzeit der Konzession

(1)   Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt. Sie wird vom öffentlichen Auftraggeber oder von dem Auftraggeber je nach den geforderten Bau- oder Dienstleistungen geschätzt.

(2)   Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifischen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder erwirtschaften kann.

Die für die Berechnung zugrunde gelegten Investitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu Anfang getätigten Investitionen, wie auch die während der Laufzeit der Konzession getätigten Investitionen.

Artikel 19

Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Konzessionen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer in Anhang IV genannter besonderer Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen ausschließlich den aus Artikel 31 Absatz 3 und aus den Artikeln 32, 46 und 47 erwachsenden Verpflichtungen.

Artikel 20

Gemischte Verträge

(1)   Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden gemäß den für diejenige Konzessionsart geltenden Bestimmungen vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrags darstellt.

Im Fall gemischter Konzessionen, die zum Teil aus den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen und zum Teil aus anderen Dienstleistungen bestehen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen höher ist.

(2)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Konzessionsvertrags objektiv trennbar, so finden die Absätze 3 und 4 Anwendung. Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so findet Absatz 5 Anwendung.

Fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so findet gilt Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt, so werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie beziehungsweise Artikel 6 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.

(3)   Im Fall von Verträgen, die die von dieser Richtlinie erfasste Elemente sowie andere Elemente zum Gegenstand haben, können die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile zu vergeben. Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt diese Richtlinie — sofern in Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 21 nichts anderes vorgesehen ist — für die daraus hervorgehende gemischte Konzession, ungeachtet des Werts der Teile, die ansonsten einer anderen rechtlichen Regelung unterliegen würden, und ungeachtet der rechtlichen Regelung, der diese Teile ansonsten unterliegen würden.

(4)   Im Fall von gemischten Konzessionen, die sowohl Elemente von Konzessionen wie auch von öffentlichen Aufträgen umfassen, die unter die Richtlinie 2014/24/EU fallen, oder von Verträgen, die unter die Richtlinie 2014/25/EU fallen, wird die gemischte Konzession im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU vergeben.

(5)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so wird die anwendbare rechtliche Regelung anhand des Hauptgegenstands dieses Vertrags bestimmt.

Enthalten solche Verträge sowohl Elemente einer Dienstleistungskonzession wie auch eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher der geschätzten Werte der jeweiligen Dienstleistungen oder Lieferungen höher ist.

Artikel 21

Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

(1)   Im Fall gemischter Konzessionen, die Elemente einer unter diese Richtlinie fallenden Konzession sowie eine Beschaffung oder andere Elemente, die unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, zum Gegenstand haben, gilt der vorliegende Artikel.

Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt und eine andere Tätigkeit unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.

(2)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Vertrag zu vergeben.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, eine einzige Konzession zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

a)

fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder fallen die einzelnen Teile unter Artikel 346 AEUV beziehungsweise unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann die Konzession ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;

b)

fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden, vorausgesetzt die Vergabe eines einzigen Vertrags ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung entweder dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.

(3)   Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so kann der Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern er Elemente umfasst, auf die Artikel 346 AEUV anwendbar ist. Andernfalls kann dieser Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.

Artikel 22

Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

(1)   Abweichend von Artikel 20 können Auftraggeber im Fall von Verträgen, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, beschließen, getrennte Verträge für jede gesonderte Tätigkeit zu vergeben oder aber einen einzigen Vertrag zu vergeben. Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche Vorschriften auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden sind, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Fällt jedoch eine der betreffenden Tätigkeiten unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kommt Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie zur Anwendung.

Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder gegebenenfalls dem der Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU auszunehmen.

(2)   Für einen Vertrag, der mehrere Tätigkeiten betrifft, gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptvertragsgegenstand darstellt.

(3)   Bei Verträgen, bei denen es objektiv unmöglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit sie in erster Linie bestimmt sind, wird anhand des Folgenden ermittelt, welche Vorschriften anzuwenden sind:

a)

die Konzession wird im Einklang mit den für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und die andere den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber unterliegt;

b)

die Konzession wird gemäß der Richtlinie 2014/24/EU vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, dieser Richtlinie unterliegt und die andere der Richtlinie 2014/24/EU;

c)

die Konzession wird gemäß dieser Richtlinie vergeben, wenn eine der Tätigkeiten, für die sie bestimmt ist, der vorliegenden Richtlinie unterliegt und die andere Tätigkeit weder der vorliegenden Richtlinie noch der Richtlinie 2014/24/EU noch der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt.

Artikel 23

Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

(1)   Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, können die Auftraggeber beschließen, für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit einen getrennten Vertrag zu vergeben. Falls die Auftraggeber beschließen, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gilt ungeachtet des Artikels 21 der Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Die Entscheidung, einen einzigen Vertrag oder aber eine Reihe getrennter Verträge zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, den Vertrag oder die Verträge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.

(2)   Bei Verträgen, die eine dieser Richtlinie unterliegende Tätigkeit sowie eine andere Tätigkeit betreffen, die

a)

Artikel 346 AEUV unterliegt, oder

b)

unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt,

kann der Auftraggeber

i)

in den unter Buchstabe a genannten Fällen einen Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben, oder

ii)

in den unter Buchstabe b genannten Fällen einen Vertrag entweder gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berührt nicht die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Schwellenwerte und Ausschlüsse.

Die unter Buchstabe b genannten Verträge, die auch eine Beschaffung oder andere Elemente umfassen, die unter Artikel 346 AEUV fallen, können ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden.

Der vorliegende Absatz darf jedoch nur angewandt werden, wenn die Vergabe eines einzigen Vertrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist und die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

Abschnitt IV

Besondere Sachverhalte

Artikel 24

Vorbehaltene Konzessionen

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptziel die gesellschaftliche und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist, oder können vorsehen, dass solche Konzessionen im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wenn mindestens 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sind. In der Konzessionsbekanntmachung oder — im Fall von Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 19 — in der Vorabinformation wird auf diesen Artikel verwiesen.

Artikel 25

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungskonzessionen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung die unter die CPV-Nummern 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, vorausgesetzt, dass beide der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Ergebnisse stehen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die Verwendung in seinem eigenen Geschäftsbetrieb zu und

b)

die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vergütet.

KAPITEL II

Grundsätze

Artikel 26

Wirtschaftsteilnehmer

(1)   Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Vertrag vergeben wird, eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

Juristische Personen können verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Vertrags verantwortlich sein sollen.

(2)   Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich befristeter Zusammenschlüsse, können an Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber dürfen ihnen keine bestimmte Rechtsform vorschreiben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den Konzessionsunterlagen näher festlegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die in Artikel 38 genannte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben. Alle Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Konzessionsvertrags durch diese Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die von den für einzelne Teilnehmer geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Auftraggeber oder Auftraggeber von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, dass diese eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, soweit diese Änderung für die zufriedenstellende Durchführung des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 27

Nomenklaturen

(1)   Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) angenommen wurde.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte zur Anpassung der in dieser Richtlinie genannten CPV-Nummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und diese keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

Artikel 28

Vertraulichkeit

(1)   Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Konzessionsverträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 32 und 40 gibt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Dieser Artikel steht der Offenlegung der nicht vertraulichen Teile geschlossener Verträge mit allen ihren späteren Änderungen nicht entgegen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die er im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung stellt.

Artikel 29

Vorschriften über die Kommunikation

(1)   Außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 34 zwingend vorgeschrieben ist, können die Mitgliedstaaten oder öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Kommunikations- und Informationsaustausch eines oder mehr der folgenden Kommunikationsmittel wählen:

a)

elektronische Mittel;

b)

Post oder Fax;

c)

mündliche Mitteilung, auch telefonisch, bei Mitteilungen, die keine wesentlichen Elemente eines Konzessionsvergabeverfahrens betreffen, sofern der Inhalt der mündlichen Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger hinreichend dokumentiert wird;

d)

persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung.

Die Mitgliedstaaten können auch über die Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 und des Artikels 34 hinausgehen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel für die Konzessionsvergabe verbindlich vorschreiben.

(2)   Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht diskriminierend wirken und nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Konzessionsvergabeverfahren beschränkt wird. Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Instrumente und Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale müssen mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und der Angebote gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Teilnahmeanträge und der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE:

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN

KAPITEL I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze

(1)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber können das Verfahren zur Wahl des Konzessionsnehmers vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie frei gestalten.

(2)   Das Konzessionsvergabeverfahren wird unter Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 3 konzipiert. Insbesondere enthält sich der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber während des Konzessionsvergabeverfahrens jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bewerber oder Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung von Konzessionsverträgen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Anhangs X festgelegt sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang X zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um neue internationale Übereinkommen hinzuzufügen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, oder wenn die bestehenden internationalen Übereinkommen nicht mehr von allen Mitgliedstaaten ratifiziert sind oder in anderer Weise geändert wurden, z. B. in Bezug auf ihren Geltungsbereich, ihren Inhalt oder ihre Bezeichnung.

Artikel 31

Konzessionsbekanntmachungen

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die eine Konzession vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

(2)   Konzessionsbekanntmachungen enthalten die in Anhang V genannten Angaben und gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe und werden gemäß den jeweiligen Standardformularen erstellt.

(3)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, die eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer in Anhang IV genannter Dienstleistungen vergeben wollen, geben ihre Absicht durch Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang VI genannten Angaben enthalten.

(4)   Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn die Bau- oder Dienstleistungen aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:

a)

Ziel der Konzession ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;

b)

nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;

c)

das Bestehen eines ausschließlichen Rechts;

d)

der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und anderer als der in Artikel 5 Nummer 10 definierten ausschließlichen Rechte.

Die Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Konzessionsvergabeparameter ist.

(5)   Abweichend von Absatz 1 müssen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber keine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlichen, wenn bei einem vorausgegangenen Konzessionsvergabeverfahren keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Konzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden und sofern der Kommission auf Anforderung ein Bericht vorgelegt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt ein Angebot als ungeeignet, wenn es irrelevant für die Konzession ist, das heißt ohne wesentliche Abänderung den in den Konzessionsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.

Ein Teilnahmeantrag gilt im Sinne von Unterabsatz 1 als nicht geeignet, wenn

a)

der betreffende Antragsteller gemäß Artikel 38 Absätze 5 bis 9 auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden könnte oder die gemäß Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers nicht erfüllt;

b)

die Anträge Angebote enthalten, die im Sinne des Unterabsatzes 2 nicht geeignet sind.

Artikel 32

Zuschlagsbekanntmachung

(1)   Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession übermitteln die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber nach den Verfahren gemäß Artikel 33 eine Zuschlagsbekanntmachung, in der die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens aufgeführt sind. Bei den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen können diese Bekanntmachungen vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach Ende des Quartals versandt.

(2)   Diese Zuschlagsbekanntmachungen enthalten die in Anhang VII beziehungsweise — bei Konzessionen für soziale und andere besondere in Anhang IV genannte Dienstleistungen — die in Anhang VIII genannten Angaben und werden gemäß Artikel 33 veröffentlicht.

Artikel 33

Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1)   Die Konzessionsbekanntmachungen, Zuschlagsbekanntmachungen und Bekanntmachungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 enthalten die in den Anhängen V, VII und VIII genannten Angaben und werden im Format der Standardformulare, einschließlich der Standardformulare für Korrigenda erstellt.

Diese Standardformulare werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 50 erlassen.

(2)   Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden abgefasst, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anhand elektronischer Mittel vorgelegt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum der Veröffentlichung angegeben ist, was als Nachweis für die Veröffentlichung dient. Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.

(3)   Konzessionsbekanntmachungen werden vollständig in einer oder mehrerer vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist/sind verbindlich. In den anderen Amtssprachen der Organe der Union wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile jeder Bekanntmachung veröffentlicht.

(4)   Konzessionsbekanntmachungen und Zuschlagsbekanntmachungen werden auf nationaler Ebene erst nach Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht, es sei denn die Veröffentlichung auf Unionsebene erfolgt nicht innerhalb von 48 Stunden, nachdem das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber den Erhalt der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 bestätigt hat. Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Konzessionsbekanntmachungen und Zuschlagsbekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind, geben aber zusätzlich das Datum der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union an.

Artikel 34

Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bieten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung oder — sofern die Konzessionsbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält — ab dem Datum der Absendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe mittels elektronischer Mittel kostenlos einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu den Konzessionsunterlagen an. Der Text der Konzessionsbekanntmachung oder der Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

(2)   Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheits- oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen mittels elektronischer Mittel nicht angeboten werden kann, geben die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden und die Frist für den Eingang der Angebote verlängert wird.

(3)   Zusätzliche Auskünfte zu den Konzessionsunterlagen erteilen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber oder die zuständigen Abteilungen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern oder Bietern, die sich an dem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote.

Artikel 35

Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter zu gewährleisten, verlangen die Mitgliedstaaten von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung sowie zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Interessenkonflikten, die bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren auftreten, zu treffen.

Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest alle Situationen ab, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges privates Interesse haben, das als Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens wahrgenommen werden könnte.

In Bezug auf Interessenkonflikte dürfen die verabschiedeten Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Verhinderung eines potenziellen Interessenkonflikts oder zur Behebung des ermittelten Interessenkonflikts unbedingt erforderlich ist.

KAPITEL II

Verfahrensgarantien

Artikel 36

Technische und funktionelle Anforderungen

(1)   In den technischen und funktionellen Anforderungen werden die für die vertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen geforderten Merkmale festgelegt. Sie werden in den Konzessionsunterlagen dargelegt.

Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen beziehen, sofern sie in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. Die Merkmale können beispielsweise Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Kennzeichnung und Beschriftung oder Gebrauchsanleitungen umfassen.

(2)   Soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen und funktionellen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers kennzeichnet, oder auf Marken, Patente, Typen, oder eine bestimmte Erzeugung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Ein derartiger Verweis ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(3)   Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber darf ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Bau- und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm genannten technischen und funktionellen Anforderungen, sobald der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen die technischen Anforderungen und Funktionsanforderungen in gleichwertiger Weise erfüllen.

Artikel 37

Verfahrensgarantien

(1)   Konzessionen werden auf der Grundlage der von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gemäß Artikel 41 genannten Zuschlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Bieter erfüllt die gegebenenfalls von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen; beziehungsweise

b)

der Bieter erfüllt die Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 38 Absatz 1 und

c)

vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 9 ist der Bieter nicht gemäß Artikel 38 Absätze 4 bis 7 von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Die Mindestanforderungen gemäß Buchstabe a umfassen die (insbesondere technischen, physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und Merkmale, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber erteilen folgende Angaben

a)

in der Konzessionsbekanntmachung eine Beschreibung der Konzession und die Teilnahmebedingungen;

b)

in der Konzessionsbekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen Konzessionsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie gegebenenfalls die vorgeschriebenen Mindestkriterien.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Angebote auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme beziehungsweise Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber beziehungsweise Bieter muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb sichergestellt ist.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber übermittelt allen Teilnehmern eine Beschreibung der geplanten Organisation des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin. Sämtliche Änderungen werden allen Teilnehmern mitgeteilt und — sofern diese Inhalte der Konzessionsbekanntmachung betreffen — allen Wirtschaftsteilnehmern bekanntgegeben.

(5)   Unter Einhaltung des Artikels 28 Absatz 1 sorgt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber mit den von ihm für geeignet erachteten Mitteln für eine angemessene Protokollierung der Phasen des Verfahrens.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann Verhandlungen mit den Bewerbern und Bietern führen. Der Konzessionsgegenstand, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

Artikel 38

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

(1)   Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber prüfen die Erfüllung der Teilnahmebedingungen hinsichtlich der beruflichen und fachlichen Befähigung sowie der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter anhand von Eigenerklärungen oder Referenzen, die als Nachweis einzureichen sind, gemäß den in der Konzessionsbekanntmachung angegebenen Anforderungen, die nicht diskriminierend sein dürfen und in einem angemessenen Verhältnis zum Konzessionsgegenstand stehen müssen. Die Teilnahmebedingungen müssen in Bezug und angemessenem Verhältnis zu der Notwendigkeit, die Fähigkeit des Konzessionsnehmers, die Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands durchzuführen, sicherzustellen, und dem Zweck, echten Wettbewerb zu garantieren, stehen.

(2)   Soweit dies sinnvoll ist und für eine bestimmte Konzession, darf ein Wirtschaftsteilnehmer zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Teilnahmebedingungen gegebenenfalls Leistungen anderer Unternehmen einbeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Möchte ein Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, weist er dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber nach, dass ihm während der gesamten Konzessionslaufzeit die hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine diesbezügliche Zusage der betreffenden Unternehmen vorlegt. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung haften.

(3)   Unter denselben Voraussetzungen kann eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Artikels 26 die Leistungen der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

(4)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren aus, wenn sie festgestellt haben, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

a)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (28);

b)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (29) beteiligt sind, und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (30) sowie Bestechung im Sinne des für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmer geltenden nationalen Rechts;

c)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen (31) der Europäischen Gemeinschaften;

d)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (32) oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 jenes Rahmenbeschlusses;

e)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

f)

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34).

Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers gilt auch dann, wenn die rechtskräftig verurteilte Person Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat.

Auftraggeber, die keine Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sind, können einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen, wenn dieser nach ihrer Kenntnis aus einem der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren aus, wenn dieser nach ihrer Kenntnis seine Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat und dies durch eine endgültige und bindende Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats des Wirtschaftsteilnehmers oder aber des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers festgestellt wurde.

Ferner können öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen oder von Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seine Pflicht zur Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen verletzt hat.

Dieser Absatz findet keine Anwendung mehr, wenn der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass er die fälligen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge — gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen — gezahlt hat oder sich verbindlich verpflichtet hat, diese zu zahlen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise aus unabdingbaren Gründen des öffentlichen Interesses, wie z. B. der öffentlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes, eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss gemäß den Absätzen 4 und 5 vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können ferner eine Abweichung vom zwingenden Ausschluss gemäß Absatz 5 vorsehen, wenn ein Ausschluss eindeutig unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn nur geringfügige Beträge an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht gezahlt wurden oder wenn der Wirtschaftsteilnehmer im Anschluss an die Verletzung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entrichtung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen so spät über den genauen geschuldeten Betrag unterrichtet wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehenen Maßnahmen vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung seines Teilnahmeantrags zu ergreifen.

(7)   Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — in folgenden Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen:

a)

Sie können in jeder geeigneten Weise eine Verletzung der geltenden Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 nachweisen;

b)

der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation oder seine Vermögenswerte werden von einem Liquidator oder Gericht verwaltet oder er befindet sich in einem Vergleichsverfahren oder hat seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt oder befindet sich aufgrund eines gleichartigen Verfahrens nach nationalem Recht in einer vergleichbaren Lage; der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — jedoch beschließen, einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der obengenannten Situationen befindet, nicht auszuschließen, wenn er unter Berücksichtigung der geltenden nationalen Vorschriften und Maßnahmen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit in diesen Situationen festgestellt hat, dass der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, die Konzession durchzuführen;

c)

der öffentliche Auftraggeber kann in jeder geeigneten Weise nachweisen, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Integrität in Frage stellt;

d)

ein Interessenkonflikt im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 kann durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden;

e)

der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichend stichhaltige Hinweise darauf, dass der Wirtschaftsteilnehmer mit anderen Wirtschaftsteilnehmern Vereinbarungen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen;

f)

der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Durchführung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen einer früheren Konzession oder eines früheren Vertrags mit einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie oder im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen, die die vorzeitige Kündigung dieses früheren Vertrags, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben;

g)

der Wirtschaftsteilnehmer hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, hat derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen zur Belegung dieser Auskünfte einzureichen;

h)

der Wirtschaftsteilnehmer hat versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen zu übermitteln, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder Zuschlag erheblich beeinflussen könnten;

i)

der Wirtschaftsteilnehmer weist für Konzessionen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaats auszuschließen, was mit Hilfe gleich welchen Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde.

(8)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a schließen einen Wirtschaftsteilnehmer jederzeit während des Verfahrens aus, wenn sich herausstellt, dass sich der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Absatz 5 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen befindet.

Jederzeit während des Verfahrens können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen, wenn sich herausstellt, dass sich der fragliche Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 5 Unterabsatz 2 und in Absatz 7 genannten Situationen befindet.

(9)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 4 und 7 genannten Situationen befindet, kann Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Werden die Nachweise für ausreichend befunden, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, ist während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen die Entscheidung wirksam ist, von der in diesem Absatz gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(10)   Die Mitgliedstaaten legen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest. Sie legen insbesondere den höchstzulässigen Zeitraum des Ausschlusses für den Fall fest, dass der Wirtschaftsteilnehmer keine Maßnahmen gemäß Absatz 9 zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit ergreift. Wurde kein Ausschlusszeitraum durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 4 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 7 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.

Artikel 39

Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

(1)   Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder Angeboten berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber unbeschadet der Mindestfristen gemäß diesem Artikel insbesondere die Komplexität der Konzession und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote oder für die Einreichung der Teilnahmeanträge erforderlich ist.

(2)   Können Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten so festzusetzen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten notwendig sind, Kenntnis nehmen können, und müssen in jedem Fall länger sein als die Mindestfristen gemäß den Absätzen 3 und 4.

(3)   Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mit oder ohne Angebote beträgt 30 Tage ab dem Tag der Übermittlung der Konzessionsbekanntmachung.

(4)   Findet das Verfahren in aufeinanderfolgenden Stufen statt, beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstangeboten 22 Tage ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(5)   Die Frist für den Eingang von Angeboten kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber die Einreichung von Angeboten mit elektronischen Mitteln gemäß Artikel 29 akzeptiert.

Artikel 40

Mitteilungen an Bewerber und Bieter

(1)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber und Bieter so bald wie möglich über die Entscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließlich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe für die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Angebote sowie der Gründe für eine etwaige Entscheidung, Konzessionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ferner so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen 15 Tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Artikel 41

Zuschlagskriterien

(1)   Konzessionen werden auf der Grundlage objektiver Kriterien vergeben, die den in Artikel 3 festgelegten Grundsätzen genügen und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, so dass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber ermittelt werden kann.

(2)   Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung und dürfen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.

Diese Kriterien müssen mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen ermöglichen.

Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber überprüft, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber gibt die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so kann der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber unbeschadet Unterabsatz 1 ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. In diesem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber alle Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien und veröffentlicht unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 4 eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe. Wurden die Zuschlagskriterien zum selben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, so veröffentlicht der Auftraggeber oder der Auftraggeber unter Einhaltung der Mindestfristen nach Artikel 39 Absatz 3 eine neue Konzessionsbekanntmachung.

Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung führen.

TITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN

Artikel 42

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln.

(2)   In den Konzessionsunterlagen kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber den Bieter oder den Bewerber auffordern, in seinem Angebot den Teil der Konzession, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von diesem Absatz unberührt.

(3)   Im Fall von Baukonzessionen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in der Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vor, dass der Konzessionsnehmer ihm nach der Zuschlagserteilung und spätestens bei Beginn der Durchführung der Konzession den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber schreibt vor, dass der Konzessionsnehmer ihm alle Änderungen dieser Angaben während der Laufzeit der Konzession sowie die einschlägigen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Konzessionsnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen direkt vorschreiben.

Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Lieferanten.

Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten auf:

a)

Dienstleistungskonzessionen, die nicht in den Einrichtungen des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers unter dessen Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind;

b)

Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Konzessionsnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.

(4)   Im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 30 Absatz 3 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:

a)

Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Konzessionsnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 30 Absatz 3 angewendet werden.

b)

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber können oder müssen — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 38 Absätze 4 bis 10 vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten können nach innerstaatlichem Recht strengere Haftungsvorschriften vorsehen.

(6)   Mitgliedstaaten, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 3 vorsehen, legen die Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und unter Beachtung des Unionsrechts fest. Dabei können sie deren Anwendbarkeit, z. B. in Bezug auf bestimmte Arten von Verträgen, bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern, Auftraggebern oder Wirtschaftsteilnehmern oder bestimmte Mindestbeträge, beschränken.

Artikel 43

Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1)   Konzessionen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden:

a)

wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Wertüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden;

b)

bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionsnehmers, die erforderlich geworden sind und in der ursprünglichen Konzession nicht enthalten waren, wenn ein Wechsel des Konzessionsnehmers

i)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Konzession beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und

ii)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber verbunden wäre.

Im Falle von Konzessionen, die von einem öffentlichen Auftraggeber für die Ausübung von Tätigkeiten vergeben werden, die nicht in Anhang II genannt sind, darf der Wert jedoch um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht werden. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die vorliegende Richtlinie zu umgehen;

c)

wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;

ii)

der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht;

iii)

im Falle von Konzessionen, die von dem öffentlichen Auftraggeber für die Ausübung von Tätigkeiten vergeben werden, die nicht in Anhang II genannt sind, wird der Wert um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen;

d)

wenn ein neuer Konzessionsnehmer den Konzessionsnehmer ersetzt, dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber den Zuschlag für die Konzession ursprünglich erteilt hatte, aufgrund entweder

i)

einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a, oder

ii)

der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionsnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder

iii)

der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptkonzessionärs gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;

e)

wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind.

Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die einen Vertrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang XI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 33 veröffentlicht.

(2)   Darüber hinaus können Konzessionen auch ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:

i)

den in Artikel 8 genannten Schwellenwert und

ii)

10 % des Wertes der ursprünglichen Konzession.

Der Gesamtcharakter der Konzession darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

(3)   Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Werts nach Absatz 2 und Absatz 1 Buchstaben b und c der aktualisierte Wert als Referenzwert herangezogen. Enthält der Vertrag keine Indexierungsklausel, so wird der aktualisierte Wert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsrate im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers berechnet.

(4)   Eine Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich die Konzession erheblich von der ursprünglich vergebenen Konzession unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 gilt eine Änderung in jedem Fall als wesentlich, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist/sind:

a)

mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die — wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten — die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten;

b)

mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht der Konzession zugunsten des Konzessionsnehmers in einer Weise verschoben, die in der ursprünglichen Konzession nicht vorgesehen war;

c)

mit der Änderung wird der Umfang der Konzession erheblich ausgeweitet;

d)

ein neuer Konzessionsnehmer ersetzt den Konzessionsnehmer, dem der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ursprünglich den Zuschlag erteilt hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.

(5)   Ein neues Konzessionsvergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen einer Konzession während ihrer Laufzeit.

Artikel 44

Kündigung von Konzessionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Konzession während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist/sind:

a)

Es wurde eine Änderung der Konzession vorgenommen, die ein neues Konzessionsvergabeverfahren gemäß Artikel 43 erforderlich gemacht hätte;

b)

der Konzessionsnehmer befand sich zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe in einer der in Artikel 38 Absatz 4 genannten Situationen und hätte daher vom Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen;

c)

der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses Mitgliedstaats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus den Verträgen und aus dieser Richtlinie vergeben hat.

Artikel 45

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Um eine korrekte und wirksame Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden und Strukturen, die für diese Aufgaben verantwortlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften überwacht wird. Ermitteln die Überwachungsbehörden oder -strukturen bestimmte Verstöße, wie Betrug, Bestechung, Interessenkonflikte und sonstige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, oder systembedingte Probleme, so sind sie befugt, diese Verstöße oder Probleme gegenüber nationalen Prüfstellen, Gerichten oder anderen geeigneten Behörden oder Strukturen, wie dem Bürgerbeauftragten, nationalen Parlamenten oder deren Ausschüsse, anzuzeigen.

(3)   Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mit Hilfe geeigneter Informationsmittel zugänglich gemacht.

Die Kommission kann höchstens alle drei Jahre von den Mitgliedstaaten verlangen, ihr einen Überwachungsbericht mit einer Übersicht über die häufigsten Ursachen einer mangelhaften Anwendung der Vorschriften für die Konzessionsvergabe, einschließlich etwaiger struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, darunter etwaige Fälle von Betrug und anderem rechtswidrigem Verhalten, vorzulegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Konzessionsvergabe kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber, Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer dabei zu unterstützen, das Unionsrecht korrekt anzuwenden.

TITEL IV

ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG

Artikel 46

Änderung der Richtlinie 89/665/EWG

Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 37 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Sie gilt zudem für von öffentlichen Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Aufträge im Sinne dieser Richtlinie umfassen öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, öffentliche Bauaufträge, Dienstleistungskonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.

2.

In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Vertrag im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag oder eine Konzession, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, entweder frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;

b)

Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie und“.

3.

Artikel 2b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn nach der Richtlinie 2014/24/EU oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/24/EU zugrunde liegt, und bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Beschaffungssystem gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie beruht.“

b)

In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder gegen Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegt und

der geschätzte Auftragswert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“

4.

In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.

5.

Artikel 2d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

falls der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.

ii)

In Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/18/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;

b)

Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftrags- oder Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“.

c)

In Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe c oder Artikel 34 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU erfolgt,“.

6.

Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe gemäß den Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

der öffentliche Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU, vorbehaltlich des Artikels 55 Absatz 3 jener Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;“.

7.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“

Artikel 47

Änderung der Richtlinie 92/13/EWG

Die Richtlinie 92/13/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37), sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 18 bis 24, 27 bis 30, 34 oder 55 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Aufträge im Sinne der vorliegenden Richtlinie umfassen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, Bau- und Dienstleistungskonzessionen, Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme.

Diese Richtlinie gilt zudem für von Auftraggebern vergebene Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38), sofern diese Konzessionen nicht gemäß den Artikeln 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 25 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.

2.

In Artikel 2a erhält Absatz 2 folgende Fassung:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ein Vertrag im Anschluss an die Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU darf frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag bei Mitteilung per Fax oder auf elektronischem Weg, oder, falls andere Kommunikationsmittel genutzt werden, frühestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem auf die Absendung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber folgenden Tag, oder frühestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung geschlossen werden.“;

b)

Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, und“.

3.

Artikel 2b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn nach der Richtlinie 2014/25/EU oder gegebenenfalls nach der Richtlinie 2014/23/EU keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;“.

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei Einzelaufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.“

b)

In Absatz 2 erhalten der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

ein Verstoß gegen Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU vorliegt und

der geschätzte Auftragswert die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.“

4.

In Artikel 2c werden die Worte „Richtlinie 2004/17/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“.

5.

Artikel 2d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

falls der Auftraggeber einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“;

ii)

in Buchstabe b werden die Worte „Richtlinie 2004/17/EG“ ersetzt durch die Worte „Richtlinie 2014/25/EU oder Richtlinie 2014/23/EU“;

b)

in Absatz 4 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU zulässig ist,“;

c)

in Absatz 5 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe im Einklang mit Artikel 52 Absatz 6 der Richtlinie 2014/25/EU erfolgt,“.

6.

In Artikel 2f Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

der Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Richtlinie 2014/25/EU oder gemäß den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2014/23/EU veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag oder eine Konzession ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 3 jener Richtlinie oder Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, vorbehaltlich des Artikels 40 Absatz 2 jener Richtlinie, enthält. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen Anwendung;“.

7.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU fällt, oder im Zusammenhang mit Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU im Falle eines Auftraggebers, auf den diese Bestimmung Anwendung findet, ein schwerer Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt.“

TITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. April 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 49

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß Artikel 48 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (39) eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 51

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 18. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 52

Übergangsbestimmungen

Bezugnahmen auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

Artikel 53

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission prüft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der Schwellenwerte des Artikels 8 auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Zuschlagserteilung und Transaktionskosten, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht. Die Angemessenheit der Schwellenwerte wird bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen.

Im Falle einer Änderung der Schwellenwerte des GPA wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt.

Die Kommission prüft ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausschlüsse nach Artikel 12 auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. April 2019 darüber Bericht.

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2021 und anschließend alle fünf Jahre Bericht, wobei sie sich auf von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45 Absatz 3 bereitgestellte Informationen stützt.

Die Kommission macht die Ergebnisse der Überprüfungen im Einklang mit Absatz 4 öffentlich zugänglich.

Artikel 54

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf vor dem 17. April 2014 ausgeschriebene oder vergebene Konzessionen.

Artikel 55

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 84.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 49.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(5)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(6)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(7)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(8)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(9)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(12)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(13)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (siehe Seite 243 dieses Amtsblatts).

(14)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(16)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(17)  Richtlinie 92/13/EWG vom 25. Februar 1992 des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(21)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(23)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(24)  Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

(25)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(26)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

(28)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(29)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(30)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(31)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(32)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(33)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(34)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(35)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(36)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“

(37)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(38)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).“

(39)  Beschluss 71/306/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).


ANHANG I

VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7  (1)

Rev. 1 (2)

CPV-Referenz-nummer

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE

Abteilung

Gruppe

Klasse

Gegenstand

Bemerkungen

45

 

 

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

 

45,1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

 

 

45,11

Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten

Diese Klasse umfasst:

Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken,

Aufräumen von Baustellen,

Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.,

Erschließung von Lagerstätten,

Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten.

Diese Klasse umfasst ferner:

Baustellenentwässerung,

Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

45110000

 

 

45,12

Test- und Suchbohrung

Diese Klasse umfasst:

Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20),

Brunnenbau (s. 45.25),

Schachtbau (s. 45.25),

Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45,2

 

Hoch- und Tiefbau

 

45200000

 

 

45,21

Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä.

Diese Klasse umfasst:

Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.,

Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen,

Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen,

städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze,

zugehörige Arbeiten,

Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle.

Diese Klasse umfasst nicht:

Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20),

Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28),

Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23),

Bauinstallation (s. 45.3),

Bauinstallation (s. 45.4),

Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20),

Projektleitung (s. 74.20).

45210000

außer:

45213316

45220000

45231000

45232000

 

 

45,22

Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei

Diese Klasse umfasst:

Errichtung von Dächern,

Dachdeckung,

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit.

45261000

 

 

45,23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen,

Bau von Bahnverkehrsstrecken,

Bau von Rollbahnen,

Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude),

Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen.

Diese Klasse umfasst nicht:

vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11).

45212212 und DA03

45230000

außer:

45231000

45232000

45234115

 

 

45,24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst: — Bau von:

Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.,

Talsperren und Deichen,

Nassbaggerei,

Unterwasserarbeiten.

45240000

 

 

45,25

Spezialbau und sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse beziehungsweise Ausrüstungen erfordern,

Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung,

Brunnen- und Schachtbau,

Montage von fremdbezogenen Stahlelementen,

Eisenbiegerei,

Mauer- und Pflasterarbeiten,

Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung,

Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau.

Diese Klasse umfasst nicht:

Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32).

45250000

45262000

 

45,3

 

Bauinstallation

 

45300000

 

 

45,31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

elektrischen Leitungen und Armaturen,

Kommunikationssystemen,

Elektroheizungen,

Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude),

Feuermeldeanlagen,

Einbruchsicherungen,

Aufzügen und Rolltreppen,

Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken.

45213316

45310000

außer:

45316000

 

 

45,32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken.

Diese Klasse umfasst nicht:

Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22).

45320000

 

 

45,33

Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

Sanitäreinrichtungen,

Gasarmaturen,

Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen,

Berieselungsanlagen.

Diese Klasse umfasst nicht:

Installation von Elektroheizungen (s. 45.31).

45330000

 

 

45,34

Sonstige Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen,

Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a. n. g. in Gebäuden und anderen Bauwerken.

45234115

45316000

45340000

 

45,4

 

Sonstiger Ausbau

 

45400000

 

 

45,41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken.

45410000

 

 

45,42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst:

Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material,

Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä. Innenausbauarbeiten.

Diese Klasse umfasst nicht:

Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43).

45420000

 

 

45,43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

Verlegen von:

Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,

Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,

auch aus Kautschuk oder Kunststoff,

Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,

Tapeten.

45430000

 

 

45,44

Maler- und Glasergewerbe

Diese Klasse umfasst:

Innen- und Außenanstrich von Gebäuden Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,

Anstrich von Hoch- und Tiefbauten,

Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

Fenstereinbau (s. 45.42).

45440000

 

 

45,45

Sonstiger Ausbau a. n. g.

Diese Klasse umfasst:

Einbau von Swimmingpools,

Fassadenreinigung,

Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a. n. g.

Diese Klasse umfasst nicht:

Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70).

45212212 und DA04

45450000

 

45,5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

 

 

45,50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

Vermietung von Bau- oder Abrissmaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000


(1)  Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).


ANHANG II

VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Auftraggeber gelten für die folgenden Tätigkeiten:

1.

Im Bereich von Gas und Wärme:

a)

Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme,

b)

Einspeisung von Gas oder Wärme in diese festen Netze.

Die Einspeisung von Gas oder Wärme in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diese Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht unter die Absätze 2 und 3 dieses Anhangs fällt, und

ii)

die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes dieses Auftraggebers aus.

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung“ die Gaserzeugung sowie den Groß- und den Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung/Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 4 dieses Anhangs.

2.

Im Bereich Strom (Elektrizität):

a)

Bereitstellung und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Strom,

b)

Einspeisung von Strom in diese festen Netze.

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Einspeisung von Strom“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

Die Einspeisung von Strom in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Stromerzeugung durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter diese Nummer oder die Nummern 1 und 3 fällt.

b)

Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der vorausgegangenen drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus.

3.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.

4.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen.

5.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von

a)

Postdiensten,

b)

anderen Diensten als Postdiensten, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Unterabsatz 2 Ziffer ii dieser Nummer erbringt, und dass die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU hinsichtlich der unter Unterabsatz 2 Ziffer ii fallenden Dienstleistungen nicht erfüllt sind.

Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

i)

„Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;

ii)

„Postdienste“ sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Dies umfasst sowohl Dienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der Richtlinie 97/67/EG darstellen, als auch Dienstleistungen, die nicht darunter fallen;

iii)

„andere Dienste als Postdienste“ sind in den folgenden Bereichen erbrachte Dienstleistungen:

Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise „Mailroom Management“),

Dienste, die nicht unter Buchstabe a erfasste Sendungen betreffen, wie z. B. nicht adressierte Postwurfsendungen.

6.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografischen Gebiets zu folgenden Zwecken:

a)

Förderung von Öl oder Gas,

b)

Aufsuchen von Kohle und anderen festen Brennstoffen.


ANHANG III

VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung „besonderer oder ausschließlicher Rechte“ im Sinne dieser Richtlinie führen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren;

b)

Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG;

c)

Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;

d)

Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

e)

öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten durch Busse, Straßenbahnen, Untergrundbahnen oder auf der Schiene, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 jener Verordnung vergeben wurden, sofern die Laufzeit des Vertrags mit Artikel 4 Absatz 3 oder 4 jener Verordnung in Einklang steht.


ANHANG IV

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

Beschreibung

CPV-Referenznummer

79611000-0; 75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 85143000-3;

98133100-5, 98133000-4 und 98200000-5 und 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste]

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 Allgemeine und berufliche Bildung bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92342200-2; von 92360000-2 bis 92700000-8

79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Partys], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen]

Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen- und im Bereich Kultur

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung (1)

75310000-2, 75311000-9, 75312000-6,

75313000-3, 75313100-4, 75314000-0,

75320000-5, 75330000-8, 75340000-1

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

98000000-3, 98120000-0, 98132000-7, 98133110-8 und 98130000-3

Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen, politischen Organisationen, Jugendverbänden und anderen Mitgliederorganisationen

98131000-0

Dienstleistungen religiöser Vereinigungen

55100000-1 bis 55410000-7,

55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9

Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten]

55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen

55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

von 79100000-5 bis 79140000-7, 75231100-5

Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 8 Buchstabe d ausgeschlossen

von 75100000-7 bis 75120000-3, 75123000-4, von 75125000-8 bis75131000-3

Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

75200000-8 bis 75231000-4

Dienstleistungen für das Gemeinwesen

75231210-9 bis 75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9

Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit, Rettungsdienste, soweit nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 8 Buchstabe g ausgeschlossen

79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien]

79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse]

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste]

Postdienste

50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten]

Sonstige Dienstleistungen

98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften]

Internationale Dienstleistungen


(1)  Diese Dienstleistungen werden von dieser Richtlinie nicht erfasst, wenn sie als nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert sind. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung oder andere Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren.


ANHANG V

ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 31

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

3.

Sollen die Teilnahmeanträge Angebote enthalten, E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Konzessionsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Wenn die Unterlagen in den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 nicht unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können, Angabe, wo die Unterlagen zugänglich sind.

4.

Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Größenordnung oder indikativer Wert und, soweit möglich, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.

5.

CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

6.

NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

7.

Teilnahmebedingungen, darunter

a)

gegebenenfalls die Angabe, ob es sich um eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,

b)

gegebenenfalls die Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist,

c)

gegebenenfalls Nennung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen),

8.

Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder den Eingang von Angeboten.

9.

Zuschlagskriterien, soweit nicht in anderen Konzessionsunterlagen genannt.

10.

Datum der Absendung der Bekanntmachung.

11.

Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehungsweise erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

12.

Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession.

13.

Anschrift, an die die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote zu richten sind.

14.

Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.

15.

Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.

16.

Bei Baukonzessionen Angabe, ob die Konzession unter das GPA fällt.


ANHANG VI

IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 3

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.

3.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

4.

CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

5.

NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.

6.

Beschreibung der Dienstleistungen, indikative Angabe der Größenordnung oder des Werts.

7.

Teilnahmebedingungen.

8.

Gegebenenfalls Frist(en) für die Kontaktaufnahme mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Teilnahme.

9.

Gegebenenfalls kurze Beschreibung der wichtigsten Merkmale des vorgesehenen Vergabeverfahrens.

10.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


ANHANG VII

ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

3.

CPV-Nummern.

4.

NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.

5.

Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.

6.

Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung.

7.

Bei der Vergabe der Konzession beziehungsweise der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 41.

8.

Datum der Zuschlagsentscheidung(en).

9.

Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter

a)

Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen;

b)

Anzahl der Angebote aus dem Ausland;

c)

Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.

10.

Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter

a)

Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist;

b)

Angabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.

11.

Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, darunter

a)

Gebühren, Preise und gegebenenfalls Strafzahlungen,

b)

gegebenenfalls Prämien und Zahlungen,

c)

alle sonstigen Elemente, die für den Wert der Konzession im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 relevant sind.

12.

Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.

13.

Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

14.

Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.

15.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16.

Methode der Berechnung des geschätzten Werts der Konzession, soweit nicht gemäß Artikel 8 in anderen Konzessionsunterlagen genannt.

17.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


ANHANG VIII

ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 32

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers.

3.

CPV-Nummern; bei Aufteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

4.

Summarische Angabe des Konzessionsgegenstands.

5.

Anzahl der eingegangenen Angebote.

6.

Wert des erfolgreichen Angebots, einschließlich Gebühren und Preisen.

7.

Name und Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Wirtschaftseilnehmer(s).

8.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


ANHANG IX

VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1.   Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden von den öffentlichen Auftraggebern beziehungsweise Auftraggebern an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:

Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 31 und 32 werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht.

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 33 Absatz 2 aus.

2.   Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.


ANHANG X

VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

 

ILO-Übereinkommen 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts

 

ILO-Übereinkommen 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen

 

ILO-Übereinkommen 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit

 

ILO-Übereinkommen 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit

 

ILO-Übereinkommen 138 über das Mindestalter

 

ILO-Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

 

ILO-Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts

 

ILO-Übereinkommen 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit

 

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das zugehörige Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

 

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen)

 

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen)

 

Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen Protokolle


ANHANG XI

ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄSS ARTIKEL 43

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

CPV-Nummern.

3.

NUTS-Code für den Hauptort der Bauleistungen bei Baukonzessionen beziehungsweise für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.

4.

Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.

5.

Gegebenenfalls Änderung des Werts der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis- oder Gebührenerhöhungen.

6.

Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.

7.

Datum der Zuschlagsentscheidung.

8.

Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftseilnehmer(s).

9.

Angabe, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.

10.

Name und Anschrift des für Rechtsbehelfs- und gegebenenfalls Schlichtungsverfahren zuständigen Organs; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

11.

Datum und Fundstellenangabe(n) zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebene(n) Konzession(en) relevant sind.

12.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

13.

Sonstige einschlägige Auskünfte.


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