EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015XC0923(02)

Hinweis an die Einführer — Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

OJ C 314, 23.9.2015, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/11


HINWEIS AN DIE EINFÜHRER

Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union

(2015/C 314/06)

Die Europäische Kommission informiert Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzbehandlung und die Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise für offenmaschige Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, eingeführt aus APS-begünstigten Ländern, die bezüglich der regionalen Kumulierung der Gruppe I und III angehören (1), begründete Zweifel bestehen.

Eine Reihe von Untersuchungen lässt darauf schließen, dass erhebliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, in der Regel aus Singapur in die Union versandt, unberechtigterweise mit einer Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union versehen werden, der zufolge diese Waren als Ursprungswaren eines der Länder der regionalen Kumulierungsgruppe I oder III der Präferenzbehandlung unterlägen.

Daher werden Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für die vorgenannten Erzeugnisse Angaben zum Ursprung machen und/oder Ursprungsnachweise vorlegen, davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann. Wird aufgrund solcher Umstände eine Zollschuld nachträglich buchmäßig erfasst, kann der Abgabenschuldner nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) Gutgläubigkeit nicht geltend machen.


(1)  Das Verzeichnis der Länder ist in Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gehören die folgenden begünstigten Länder zu folgender Gruppe:

Gruppe I: Kambodscha, Indonesien, Laos, Philippinen, Vietnam, Myanmar/Birma;

Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


Top