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Document 52014XC0701(01)

Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

OJ C 204, 1.7.2014, p. 1–97 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/1


Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

2014/C 204/01

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I.

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel 1.

Einleitung

Kapitel 2.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2.1.

Auswirkungen der GAP und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den Anwendungsbereich

2.2.

Anwendungsbereich

2.3.

Horizontale Bestimmungen und Beihilfeinstrumente für den Agrar- und Forstsektor und für die ländlichen Gebiete

2.4.

Begriffsbestimmungen

2.5.

Anmeldepflichtige Beihilfen

Kapitel 3.

Gemeinsame Bewertungsgrundsätze

3.1.

Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

3.2.

Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

3.3.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

3.4.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

3.5.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

3.6.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.7.

Transparenz

TEIL II.

BEIHILFEARTEN

Kapitel 1.

Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

1.1.

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.1.1.

Investitionsbeihilfen

1.1.1.1.

Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

1.1.1.2.

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

1.1.1.3.

Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

1.1.1.4.

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1.1.2.

Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

1.1.3.

Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe

1.1.4.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

1.1.5.

Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzverpflichtungen

1.1.5.1.

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

1.1.5.2.

Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen

1.1.6.

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

1.1.7.

Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

1.1.8.

Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau

1.1.9.

Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

1.1.10.

Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

1.1.10.1.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

1.1.10.2.

Beihilfen für Beratungsdienste

1.1.10.3.

Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

1.1.11.

Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor

1.2..

Risiko- und Krisenmanagement

1.2.1.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung

1.2.1.1.

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden

1.2.1.2.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

1.2.1.3.

Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden

1.2.1.4.

Beihilfen für Falltiere

1.2.1.5.

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

1.2.1.6.

Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

1.2.1.7.

Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

1.2.2.

Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität

1.2.2.1.

Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen

1.2.2.2.

Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen

1.3.

Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor

1.3.1.

Beihilfen für den Tierhaltungssektor

1.3.2.

Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.3.3.

Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

1.3.4.

Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

1.3.5.

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

1.3.6.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor

Kapitel 2.

Beihilfen für den Forstsektor, die vom ELER kofinanziert, als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt oder als reine staatliche Beihilfe gewährt werden

2.1.

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

2.1.1.

Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

2.1.2.

Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

2.1.3.

Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

2.1.4.

Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

2.1.5.

Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

2.1.6.

Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

2.2.

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

2.3.

Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

2.4.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

2.5.

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

2.6.

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

2.7.

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

2.8.

Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

2.8.1.

Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen

2.8.2.

Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

2.8.3.

Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

2.8.4.

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

2.8.5.

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden

2.8.6.

Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

2.9.

Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

2.9.1.

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor

2.9.2

Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

Kapitel 3.

Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird

3.1.

Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

3.2.

Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

3.3.

Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

3.4.

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten

3.5.

Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten

3.6.

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten

3.7.

Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten

3.8.

Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

3.9.

Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

3.10..

Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

3.11.

Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit

TEIL III.

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

1.

Laufzeit von Beihilferegelungen und Evaluierung

2.

Überprüfungsklausel

3.

Berichterstattung und Überwachung

4.

Anwendung dieser Rahmenregelung

5.

Vorschläge für geeignete Maßnahmen

6.

Ende der Laufzeit

TEIL I. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel 1. Einleitung

(1)

Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2)

Trotz dieses allgemeinen Verbots können staatliche Beihilfen erforderlich sein, um Marktversagen zu beheben und damit eine gut funktionierende und ausgewogene Wirtschaft zu ermöglichen. Der Vertrag lässt daher Raum für die Gewährung staatlicher Beihilfen in Bezug auf mehrere politische Ziele. Mit besonderer Relevanz für den Agrar- und Forstsektor ist zunächst, dass im Einklang mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Zweitens kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors und von ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sie die Handelsbedingungen nicht beeinträchtigen.

(3)

Darüber hinaus finden angesichts der Besonderheiten des Agrarsektors die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen.

(4)

In dieser Rahmenregelung sind die Voraussetzungen und Kriterien, unter bzw. nach denen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und für ländliche Gebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, festgesetzt und die Kriterien festgelegt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 AEUV erfüllt. In Bezug auf Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b bestimmt die Kommission hiermit, anhand welcher Voraussetzungen festgestellt wird, ob es sich bei einer Maßnahme um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, handelt, die in der Tat unter den genannten Artikel fallen kann.

(5)

Staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors und von ländlichen Gebieten sind im größeren Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu sehen. Im Rahmen der GAP bietet die Union finanzielle Unterstützung für den Agrar- und Forstsektor und für ländliche Gebiete. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfe von der Union (mit)getragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gewährt werden, grundsätzlich Kohärenz und Konformität bestehen. Folglich ist die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen nur gerechtfertigt, wenn dies mit den Zielen dieser Politik und insbesondere mit den angestrebten Zielen der Reform der GAP bis 2020 (1) in Einklang steht. Bei der Anwendung der Vorschriften dieser Rahmenregelung auf spezifische Beihilferegelungen und ihrer Auslegung trägt die Kommission daher auch den Vorschriften und der Politik im Rahmen der GAP Rechnung.

(6)

Die folgenden Rechtsinstrumente der Union sind für staatliche Beihilfen im Rahmen der GAP von besonderer Bedeutung:

(a)

Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (2) und etwaige sie ersetzende Verordnungen, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und in Drittländern regelt;

(b)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (3) und Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (4); Im Rahmen dieser Verordnungen können Stützungsprogramme aufgestellt werden, die den geografischen Bedingungen und wirtschaftlichen Nachteilen dieser Regionen Rechnung tragen;

(c)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (5);

(d)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (6), die in Ergänzung zu den anderen GAP-Instrumenten (Direktzahlungen und Marktstützungsmaßnahmen) eine nachhaltige ländliche Entwicklung in der Union fördern soll. Sie trägt zur Entwicklung eines räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie wettbewerbsfähigen, produktiven und innovativen Agrarsektors in der Union und von lebensfähigen ländlichen Gebieten bei;

(e)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (7);

(f)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (8); sie regelt die Direktzahlungen, die den Landwirten im Rahmen bestimmter Stützungsregelungen als Basisprämie gewährt wird;

(g)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (9), die gemeinsame Vorschriften für die Agrarmärkte festlegt. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die öffentliche Intervention auf den Märkten, Quoten- und Beihilferegelungen, Vermarktungs- und Produktionsstandards und den Handel mit Drittländern.

(7)

Die GAP stützt sich auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst Instrumente, die die Funktionsweise der Agrarmärkte und der Lebensmittelversorgungskette (Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EG) Nr. 3/2008, (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013) sowie Direktzahlungen (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), verknüpft mit der Erfüllung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Anbauflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, betreffen. Diese Maßnahmen bilden gemeinsam das Fundament für die Unterstützung der Landwirte in der Union und schaffen somit die Grundlage für die Bewahrung einer nachhaltigen Landwirtschaft in der gesamten Union. Die Maßnahmen der ersten Säule sind für die Mitgliedstaaten obligatorisch, und von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es keine Kofinanzierung. Dies gewährleistet die Anwendung einer gemeinsamen Politik im Binnenmarkt. Die zweite Säule der GAP – die Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geregelt ist – umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen und zielt auf eine ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Gebiete ab. Die Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum sind weitgehend fakultativ, beruhen auf Verträgen, werden kofinanziert und innerhalb eines strategischen Rahmens mit Hilfe von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt, die den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene entsprechen.

(8)

Gemäß Artikel 39 Absatz 1 AEUV ist es Ziel der GAP, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 AEUV ist bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden Folgendes zu berücksichtigen: die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, sowie die Tatsache, dass die Landwirtschaft einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

(9)

Die Landwirtschaft muss sich an neue Gegebenheiten und Herausforderungen in den Bereichen Ernährungssicherheit, Umwelt, Klimawandel und Erhaltung der Wirtschaft im ländlichen Raum anpassen. Zur Bewältigung dieser großen Herausforderungen hat die Kommission in der Mitteilung „Die GAP bis 2020“ (10) die folgenden Ziele für die künftige GAP 2014–2020 skizziert: 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzpolitik, und 3) ausgewogene räumliche Entwicklung.

(10)

Als integraler Bestandteil der GAP trägt die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 zur Verwirklichung folgender Ziele bei: (1) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, (2) Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz, und (3) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen. Die Verwirklichung dieser Ziele wird anhand folgender Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt: (1) Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten, (2) Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, (3) Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft, (4) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme, (5) Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft und (6) Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten (11).

(11)

Die Ziele der GAP fallen auch in den Anwendungsbereich der Ziele, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (12) und der „Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa“ (13) in Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit, Klima, Energie und Biodiversität vorgegeben sind.

(12)

Die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten muss auch in die Initiative der Kommission zur allgemeinen Modernisierung des Beihilfenrechts (SAM) eingebettet werden. In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (14) nannte die Kommission drei Ziele, die mit der Modernisierung der Beihilfenkontrolle verfolgt werden sollten: 1) Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt, 2) Konzentration der Ex-ante-Prüfung durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften sowie 3) Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen. Insbesondere plädierte die Kommission dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmenregelungen ein gemeinsames Konzept zugrunde zu legen, um den Binnenmarkt zu stärken, eine größere Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine bessere Ausrichtung der staatlichen Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse zu fördern, den Anreizeffekt verstärkt zu prüfen, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und mögliche negative Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel zu vermeiden. Die in dieser Rahmenregelung dargelegten Vereinbarkeitskriterien stützen sich auf diese gemeinsamen Bewertungsgrundsätze und gelten für anmeldepflichtige Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.

Kapitel 2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2.1.   Auswirkungen der GAP und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den Anwendungsbereich

(13)

Im Einklang mit Artikel 42 AEUV finden – soweit die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I AEUV betroffen sind – die Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Artikeln 107 bis 109 AEUV nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen.

(14)

Gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Regel auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch unter anderem in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 vorgesehen.

(15)

In Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist als allgemeiner Grundsatz festgelegt, dass für Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten. Gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der genannten Verordnung finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung, soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen.

(16)

Daher gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (sowohl ELER-Teil als auch nationaler Teil) noch für die zusätzliche nationale Finanzierung solcher Maßnahmen, sofern die Maßnahme eine landwirtschaftliche Tätigkeit betrifft, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt und Teil eines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums ist.

(17)

Die Vorschriften für staatliche Beihilfen finden jedoch in vollem Umfang Anwendung auf alle kofinanzierten Beihilfemaßnahmen (sowohl ELER-Teil als auch nationaler Teil) und auf die zusätzliche nationale Finanzierung solcher Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen; die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sieht zwei entsprechende Fälle vor: a) Maßnahmen zur Förderung von Tätigkeiten in ländlichen Gebieten und b) forstwirtschaftliche Maßnahmen.

(18)

Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Maßnahme, die weitestgehend mit den Bedingungen einer bestimmten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmt („Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum“), ausschließlich aus nationalen Mitteln zu finanzieren (d. h. ohne ELER-Kofinanzierung), so finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen in vollem Umfang Anwendung, unabhängig davon, ob die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt oder nicht.

2.2.   Anwendungsbereich

(19)

Die Kommission wird diese Rahmenregelung auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen anwenden.

(20)

Diese Rahmenregelung findet Anwendung auf staatliche Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion, die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(21)

Ausgehend von den allgemeinen Erwägungen in Teil I Abschnitt 2.1 dieser Rahmenregelung und um Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen zu vereinfachen, sollten sowohl bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen und aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Förderung finanziert werden, als auch Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus staatlichen Beihilfen finanziert werden, in den Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang enthält diese Rahmenregelung daher neben den Kriterien für den Agrarsektor auch Kriterien für die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen im Forstsektor und von Beihilfen an Unternehmen in ländlichen Gebieten, die sonst nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.

(22)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit den allgemeinen Grundsätzen, die für staatliche Beihilfen gelten, berücksichtigt die Kommission soweit wie möglich die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihren Durchführungsbestimmungen und delegierten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen.

(23)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erstreckt sich diese Rahmenregelung auf die folgenden Arten von Beihilfen:

(a)

Maßnahmen im Agrarsektor, die ausschließlich über staatliche Mittel finanziert werden, und zwar

i)

Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die nicht unter ein Programm für die ländliche Entwicklung fallen (Teil II Abschnitt 1.1 dieser Rahmenregelung);

ii)

andere als die unter Ziffer i genannten Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, wie bestimmte Maßnahmen für Risiko- und Krisenmanagement, Beihilfen für den Tierhaltungssektor und bestimmte Absatzförderungsmaßnahmen (Teil II Abschnitte 1.2 und 1.3 dieser Rahmenregelung);

(b)

Beihilfen für den Forstsektor, die gewährt werden können als

i)

Teil eines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums oder als zusätzliche nationale Finanzierung solcher Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum (Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 dieser Rahmenregelung);

ii)

ausschließlich über staatliche Mittel finanzierte Beihilfemaßnahmen in Form

einer forstwirtschaftlichen Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist und die Voraussetzungen dieser Rahmenregelung erfüllt (Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 dieser Rahmenregelung);

sonstiger Beihilfen für den Forstsektor mit die Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion betreffenden Zielen (Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung);

Beihilfen für den Forstsektor, die an die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor angeglichen sind (Teil II Abschnitt 2.9 dieser Rahmenregelung);

(c)

Beihilfen für in ländlichen Gebieten tätige Unternehmen, die gewährt werden können als

i)

aus dem ELER kofinanzierte Beihilfemaßnahme im Rahmen eines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, wobei die angemeldete staatliche Beihilfemaßnahme mit der zugrunde liegenden Maßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum übereinstimmen muss (Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung); oder

ii)

zusätzliche nationale Finanzierung im Zusammenhang mit einer Maßnahme, die im Rahmen eines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt wird (Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung).

(24)

Beihilfen für lokale Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den Artikeln 42 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die Einzelvorhaben vorsehen, die im Rahmen lokaler Partnerschaften konzipiert und durchgeführt werden, um spezifische lokale Probleme anzugehen, können insoweit unter diese Rahmenregelung fallen, als sie die in dieser Rahmenregelung festgelegten Bedingungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllen.

(25)

Diese Rahmenregelung gilt grundsätzlich für Beihilfen an KMU und an große Unternehmen. Große Unternehmen sind tendenziell durch Marktdefizite weniger beeinträchtigt als KMU. Darüber hinaus sind große Unternehmen, die im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätig sind, meist wichtige Akteure auf dem Markt, und folglich können in bestimmten Fällen Beihilfen für große Unternehmen den Wettbewerb besonders stark verfälschen und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Beihilfen für große Unternehmen, die im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätig sind, und für andere große Unternehmen können potenziell den Wettbewerb verzerren, weshalb die in dieser Rahmenregelung vorgesehenen Vorschriften für staatliche Beihilfen für große Unternehmen auf die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen abgestimmt werden und den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen in Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung unterliegen sollten. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen bezüglich der gemeinsamen Bewertungsgrundsätze sollten bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Interesse der Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums die Vorschriften für staatliche Beihilfen für große Unternehmen an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angeglichen werden. In Bezug auf Beihilfemaßnahmen für den Tierhaltungssektor, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, bekräftigt die Kommission ihren bisherigen Standpunkt, dass große Unternehmen in der Lage sein sollten, die Kosten dieser Maßnahmen selbst zu finanzieren. Daher sollten Beihilfen im Sektor Tierhaltung auf KMU beschränkt sein.

(26)

Unternehmen in Schwierigkeiten (15) fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung. Nach Ansicht der Kommission kann ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. In den Fällen, in denen der Empfänger der Beihilfe sich in finanziellen Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 befindet, wird die Beihilfe anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (in der geänderten oder ersetzenden Fassung) bewertet. Dieser Grundsatz gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse (Teil II Abschnitte 1.2.1.1 und 2.1.3 dieser Rahmenregelung) entstanden sind, die als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vereinbar angesehen werden. Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, können im Einklang mit dieser Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich oder zur Wiederherstellung der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden gewährt und weiterhin als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen gemäß Abschnitt 1.2.1.3 Randnummer 375 Buchstabe c unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden.

(27)

Bei der Beurteilung von Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht nachgekommen ist, wird die Kommission dem noch zurück zu erstattenden Beihilfebetrag Rechnung tragen (17). Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV.

(28)

Die Kommission genehmigt weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(29)

Die Mitgliedstaaten werden auch daran erinnert, das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch parafiskalische Abgaben, mitzuteilen, wenn es integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist (siehe Rechtssache T-275/44, Randnr. 41-44) (18).

(30)

Die Kommission prüft sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nicht durch diese Rahmenregelung oder sonstige einschlägige Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen, auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 107, 108 und 109 AEUV, der Gemeinsamen Agrarpolitik und entsprechend dieser Rahmenregelung, wo dies möglich ist. Die Mitgliedstaaten, die Beihilfen anmelden, die nicht unter diese Rahmenregelung fallen, müssen nachweisen, dass bei der betreffenden staatlichen Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze gemäß Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung eingehalten wurden. Die Kommission wird nur Beihilfemaßnahmen genehmigen, bei denen die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten eindeutig aufwiegen.

2.3.   Horizontale Bestimmungen und Beihilfeinstrumente für den Agrar- und Forstsektor und für die ländlichen Gebiete

(31)

Um die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu straffen und angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätigen Unternehmen und sonstigen Unternehmen finden die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen, in denen die Kriterien für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt sind, auch auf die unter diese Rahmenregelung fallenden Sektoren Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (19) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (20) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (21) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (22) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Mitteilung der Kommission - Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (23) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Mitteilung der Kommission - Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (24) in der geänderten oder ersetzenden Fassung und die Rechtsinstrumente, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betreffen (25).

(32)

Die oben genannten horizontalen Rechtsinstrumente gelten für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern in dieser Rahmenregelung keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind. Diese Rahmenregelung sieht spezifische Umweltschutzbeihilfen wie Beihilfen für Agrarumweltverpflichtungen und Tierschutzverpflichtungen (Teil II Abschnitt 1.1.5), Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (26) (Teil II Abschnitt 1.1.6) und Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau (Teil II Abschnitt 1.1.8) vor. Beihilfen für Investitionen zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion werden gemäß den Bestimmungen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung bewertet. Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gelten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, soweit die Anforderungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 erfüllt sind. Beihilfen für Investitionen, die mit Energiesparmaßnahmen, der Erzeugung von Biokraftstoffen und der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zusammenhängen, sind vom Anwendungsbereich der Kapitel 2 und 3 von Teil II dieser Rahmenregelung ausgenommen, da diese Beihilfen den Anforderungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 entsprechen müssen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Diese Rahmenregelung kann jedoch Beihilfen für Investitionen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion betreffen, die mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt (Abschnitt 1.1.1.1).

(33)

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (27) gelten nicht für Beihilfen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgrund der Besonderheiten dieses Sektors. Sie gelten jedoch in dem in dieser Rahmenregelung vorgegebenen Maße für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(34)

Sowohl die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen als auch die spezifischeren Bestimmungen dieser Rahmenregelung können für Unternehmen gelten, die im Forstsektor und in den ländlichen Gebieten tätig sind. Beihilfen für Unternehmen, die im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätig sind, können gegebenenfalls auch unter den Bedingungen und im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen (insbesondere den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

2.4.   Begriffsbestimmungen

(35)

Für diese Rahmenregelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Beihilfe“: Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

2.

„Agrarsektor“: alle Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

3.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

4.

„Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

5.

„Gebiete in äußerster Randlage“: die in Artikel 349 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete;

6.

„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres“: die kleineren Inseln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 (29);

7.

„Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“: Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

8.

„landwirtschaftliche Tätigkeit“: Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

9.

„Wald“: Fläche von mehr als 0,5 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Flächen, die vorrangig zu landwirtschaftlichen oder städtischen Zwecken genutzt werden, fallen nicht unter diesen Begriff. Ein Mitgliedstaat oder eine Region kann sich für die Verwendung einer anderen Begriffsbestimmung von „Wald“ auf der Grundlage des geltenden nationalen Rechts oder Inventarsystems entscheiden. Die Mitgliedstaaten oder Regionen müssen diese Begriffsbestimmung mit der Anmeldung der Beihilfe oder, wenn es sich um eine Maßnahme für die ländliche Entwicklung handelt, im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorlegen;

10.

„landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

11.

„Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

12.

„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt;

13.

„KMU“ oder „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (30) erfüllen;

14.

„große Unternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht erfüllen;

15.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

(a)

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (31) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

(b)

Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

(c)

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

(d)

Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

(e)

Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

(i)

betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

(ii)

das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

16.

„landwirtschaftlicher Betrieb“: Einheit bestehend aus Grundstücken, Räumlichkeiten und Anlagen, die für die landwirtschaftliche Primärproduktion genutzt werden;

17.

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

18.

„Einzelbeihilfe“: Ad-hoc-Beihilfen und Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

19.

Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

20.

„Bruttosubventionsäquivalent“: Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

21.

„Tag der Gewährung der Beihilfe“: der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

22.

„Erzeugergruppierung oder -organisation“: zu folgenden Zwecken gegründeter Zusammenschluss:

(a)

Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Erzeugergruppierungen oder -organisationen sind, an die Markterfordernisse oder

(b)

gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel, oder

(c)

Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, oder

(d)

sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen;

23.

„rückzahlbarer Vorschuss“: für ein Vorhaben gewährter Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

24.

„Pflanzenschädlinge“: Schadorganismen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (32);

25.

„Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit“: entweder die effektive Aufnahme der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit. Der Kauf von Grundstücken gemäß Randnummer 144 Buchstabe a zweiter Satz, Randnummer 502 Buchstabe a zweiter Satz und Randnummer 635 Buchstabe a gilt, sofern die beihilfefähigen Kosten für den Kauf der Grundstücke 100 % der beihilfefähigen Investitionskosten entsprechen, als Beginn der Arbeiten am Projekt oder der Tätigkeit;

26.

„steuerliche Folgeregelung“: Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

27.

„Falltiere“: Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports durch Euthanasie mit oder ohne endgültige Diagnose getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten und ungeborene Tiere); nicht jedoch Tiere, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

28.

„geschütztes Tier“: Tier, das entweder nach Unionsvorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist;

29.

„Junglandwirt“: Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt;

30.

„großes Investitionsvorhaben“: Investition in ländlichen Gebieten gemäß Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Beihilfegewährung geltenden Preise und Wechselkurse;

31.

„angepasster Beihilfehöchstbetrag“: zulässiger Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird: Beihilfehöchstbetrag = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C). Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). B entspricht den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR. C steht für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR.

32.

„materielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

33.

„immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

34.

„Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“: ungünstige Witterungsbedingungen wie Frost, Stürme und Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle oder Dürre, infolge deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Erzeugung zerstört wurden, und zwar berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Wertes;

35.

„sonstige widrige Witterungsverhältnisse“: ungünstige Witterungsbedingungen, die nicht den Kriterien von Randnummer 35 Ziffer 34 dieser Rahmenregelung entsprechen;

36.

„Umweltvorfall“: das spezifische Auftreten einer Verschmutzung oder Kontaminierung der Umwelt oder einer Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall von begrenztem geografischem Ausmaß, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des im Agrarsektor tätigen Unternehmens im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Nicht eingeschlossen sind allgemeine Umweltrisiken, die nicht im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall stehen, wie Klimawandel oder Luftverschmutzung;

37.

„Katastrophenereignis“: ein durch menschliches Handeln hervorgerufenes unvorhergesehenes Ereignis biotischer oder abiotischer Art, das erhebliche Störungen der Forststrukturen zur Folge hat und letztendlich schwere wirtschaftliche Schäden im Forstsektor hervorruft;

38.

„Unionsnorm“: Norm, die Teil des Unionsrechts ist und in der das Niveau festgelegt wurde, das einzelne Unternehmen insbesondere in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erreichen müssen; auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht jedoch für einzelne Unternehmen obligatorisch sind, gelten nicht als verbindliche Unionsnormen;

39.

„nichtproduktive Investitionen“: Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen;

40.

„Investitionen zur Erfüllung einer Unionsnorm“: Investitionen, die zur Erfüllung einer Unionsnorm nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist getätigt werden;

41.

„Beratung“: vollständige Beratung im Rahmen ein und desselben Vertrags;

42.

„Zuchtbücher“: Bücher, Verzeichnisse, Karteien oder andere Datenträger,

(a)

die durch eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation geführt werden, die in dem Mitgliedstaat offiziell anerkannt ist, in dem diese gebildet wurde, und

(b)

in denen die reinrassigen Zuchttiere einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind;

43.

„aktiver Landwirt“: aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

44.

„weniger entwickelte Regionen“: Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt;

45.

„EU-25“: die 25 Mitgliedstaaten der Union im Mai 2005;

46.

„EU-27“: die 27 Mitgliedstaaten der Union im Januar 2007;

47.

„bauliche Maßnahmen“: Arbeiten, die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern durchgeführt werden und die einen Vermögenswert schaffen;

48.

„kleine Infrastruktur“: Infrastruktur mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von maximal 2 Mio. EUR;

49.

„Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen“: aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (33);

50.

„landwirtschaftliche Fläche“: jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen genutzt wird, gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

51.

„anderer Landbewirtschafter“: anderes als im Agrarsektor tätiges Unternehmen, das Land bewirtschaftet;

52.

„Transaktionskosten“: Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Verpflichtung, die sich jedoch nicht unmittelbar aus deren Durchführung ergeben oder nicht in den Kosten oder den Einkommensverlusten enthalten sind, die direkt ausgeglichen werden, und die auf der Grundlage von Standardkosten berechnet werden können;

53.

für die Erhaltung von genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

„In-situ-Erhaltung“: in der Landwirtschaft: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und — im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;

(b)

„In-situ-Erhaltung“ in der Forstwirtschaft: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;

(c)

„Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb“: In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben;

(d)

„Ex-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;

(e)

„Ex-situ-Sammlung“: die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden;

54.

„Lebensmittel“: in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) aufgeführte Lebensmittel, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

55.

„Fixkosten infolge der Teilnahme an einer Qualitätsregelung“: die Kosten des Beitritts zu und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Qualitätsregelung;

56.

„kurze Versorgungskette“: eine Versorgungskette mit einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsbeteiligten, die sich für die Zusammenarbeit, die lokale Wirtschaftsentwicklung und enge geografische und soziale Beziehungen zwischen Erzeugern, verarbeitenden Betrieben und Verbrauchern engagieren;

57.

„Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts“: jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Wenn eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen als Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts gilt, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

58.

„Cluster“: eine Gruppierung aus eigenständigen Unternehmen – einschließlich Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Beratungsstellen und/oder Forschungseinrichtungen –, die Wirtschafts-/Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver wechselseitiger Beziehungen, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung und zur Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen;

59.

„kleiner Wirtschaftsteilnehmer“: Kleinstunternehmen gemäß der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (35) oder eine natürliche Person, das bzw. die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

60.

„lokale Märkte“:

(a)

Märkte in einem Umkreis von 75 km um den Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, innerhalb dessen die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen, oder

(b)

Märkte, für die im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt ist, in welchem Kilometerumkreis um den Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen, oder

(c)

Märkte, für die im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine überzeugende alternative Abgrenzung festgelegt ist;

61.

„Kosten der Tests auf TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) und BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie)“: alle Kosten, einschließlich derjenigen für Testkits, Entnahme, Transport, Untersuchung, Lagerung und Beseitigung der Proben, die für die Probenahmen und Labortests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) erforderlich sind;

62.

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“: Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische und/oder virtuelle Kooperationseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung und Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionäre oder Gesellschafter Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen;

63.

„Arm's-length-Prinzip“: Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;

64.

„nachhaltige Waldbewirtschaftung“: die Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Regenerationsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt;

65.

„Agrarforstsysteme“: Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;

66.

„schnellwachsende Bäume“: Wald mit Kurzumtrieb, bei dem die Mindestdauer vor dem Fällen auf 8 Jahre und die Höchstdauer auf 20 Jahre festgelegt ist;

67.

„Gehölze für Niederwald mit Kurzumtrieb“: gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Mitgliedstaaten festzulegende Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

68.

„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“: Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;

69.

„A-Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;

70.

„C-Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;

71.

„NUTS-3-Region“: eine Region der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

72.

„nicht prädefinierte C-Fördergebiete“: Gebiete, die ein Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet ausweist, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen und diese Gebiete in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesen sind;

73.

„ehemalige A-Fördergebiete“: Gebiete, die in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 als A-Gebiete ausgewiesen waren;

74.

„Fördergebietskarte“: die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 ausgewiesenen Fördergebiete;

75.

„Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen“: Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist;

76.

„Evaluierungsplan“: Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung.

2.5.   Anmeldepflichtige Beihilfen

(36)

Sind die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, so müssen die Mitgliedstaaten Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anmelden und dürfen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss zu dieser Maßnahme erlassen hat, außer wenn die Maßnahmen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.

(37)

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, sind weiterhin nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, wenn der Beihilfebetrag folgende Anmeldeschwellen überschreitet:

(a)

bei Einzelinvestitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.4 dieser Rahmenregelung: beihilfefähige Kosten von mehr als 25 Mio. EUR oder ein Bruttosubventionsäquivalent von mehr als 12 Mio. EUR;

(b)

bei Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 1.3.2 dieser Rahmenregelung: Absatzförderungsmaßnahmen mit einem Jahresbudget von über 5 Mio. EUR;

(c)

für Einzelinvestitionsbeihilfen, die gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.1, 3.2, 3.6 und 3.10 gewährt werden:

Beihilfeintensität

Anmeldeschwelle

10 %

7,5 Mio. EUR

15 %

11,25 Mio. EUR

25 %

18,75 Mio. EUR

35 %

26,25 Mio. EUR

50 % und mehr

37,5 Mio. EUR

Kapitel 3. Gemeinsame Bewertungsgrundsätze

(38)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb überwiegen.

(39)

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des Beihilfenrechts plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Zu diesem Zweck sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem AEUV vereinbar an, wenn sie alle der folgenden Kriterien erfüllt:

(a)

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Die staatliche Beihilfe muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV dienen.

(b)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann.

(c)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein.

(d)

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden.

(e)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Tätigkeiten in dem betreffenden Sektor durchgeführt werden.

(f)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen hinreichend begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt.

(g)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

(40)

Bei bestimmten Arten von Beihilfen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung der Gesamtbilanz der Auswirkungen (vgl. Randnummern (720) bis (723)) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen (in der Regel auf höchstens vier Jahre), wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend zur Genehmigung anzumelden.

(41)

Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (38). Insbesondere bei folgenden Beihilfen gilt, dass sie zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen:

(a)

Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist;

(b)

Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

(c)

Beihilfen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

(42)

Die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze müssen im spezifischen Kontext der GAP gesehen werden. Daher gelten diese allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen für alle unter diese Rahmenregelung fallenden Beihilfen, es sei denn in Teil I Abschnitte 3.1 bis 3.7 dieser Rahmenregelung sind aufgrund besonderer Aspekte, die den Agrarsektor betreffen, Ausnahmen vorgesehen.

3.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(43)

Die Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten sollen eine rentable Nahrungsmittelerzeugung gewährleisten und eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördern, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen.

(44)

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten sollten einen engen Bezug zur GAP haben, mit den Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Randnummer 10 dieser Rahmenregelung übereinstimmen und mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar sein.

Entwicklungsziele für den ländlichen Raum

(45)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe wird den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum zusammen mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts Rechnung getragen.

(46)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den zugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten oder als zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durchgeführt werden, an sich mit den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen.

(47)

Bei Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die allein aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sollten die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem ELER kofinanziert werden, nachweisen, dass die betreffende staatliche Beihilfe sich in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit ihm in Einklang steht. Jeder Anmeldung von Beihilfen sind entsprechende Unterlagen beizufügen.

(48)

Nach Auffassung der Kommission ist das Prinzip eines Beitrags zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei den Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.2, 1.3, 2.8 und 2.9 dieser Rahmenregelung erfüllt, die nicht in den Anwendungsbereich der Entwicklung des ländlichen Raums fallen und bei denen die Kommission bereits über ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die ihren Beitrag zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum verfügt.

Zusätzliche Bedingungen für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln anzumeldende Beihilfen

(49)

Wenn Beihilfen für einzeln anzumeldende Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, muss die Bewilligungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zu den Zielen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten leistet. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Informationen heranziehen, die der Antragsteller übermittelt hat und in denen die positiven Auswirkungen der Investition zu beschreiben sind.

Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(50)

Aufgrund der Besonderheiten des Agrarsektors (39) und auch wenn die Regeln der staatlichen Beihilfe in vollem Umfang auf diesen Sektor anwendbar sind, so unterliegt deren Anwendung nach wie vor den Bestimmungen, die in den Verordnungen der ersten Säule der GAP festgelegt sind. Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann sich mit seinen Beihilfemaßnahmen nicht über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (40) hinwegsetzen. Die Kommission genehmigt daher keine staatlichen Beihilfemaßnahmen, die mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden.

(51)

Weitere spezifische Bedingungen für die Einhaltung der Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in Abschnitt 1.1.1.1 über Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion, in Abschnitt 1.1.4 über Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sowie in Abschnitt 1.2.2 über die Stilllegung von Produktionskapazität von Teil II dieser Rahmenregelung beschrieben.

Umweltziele

(52)

Artikel 11 AEUV besagt Folgendes: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“ Die Rechtsgrundlage für umfangreiche Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der GAP-Säulen 1 und 2 ist somit Artikel 11 AEUV. Im Einklang mit dieser Vorgabe sollten die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden. Das in Artikel 11 AEUV verankerte Ziel der Union, den Umweltschutz zu fördern, berücksichtigt auch das Verursacherprinzip (41). Daher ist in Zukunft bei der Mitteilung von Beihilfevorhaben den Belangen des Umweltschutzes besondere Beachtung zu schenken. Alle Mitteilungen staatlicher Beihilfen sollten künftig eine Erklärung darüber enthalten, ob mit Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme gerechnet wird oder nicht. Im Falle von Umweltauswirkungen sollten die Mitteilungen staatlicher Beihilfen Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen geltende Umweltschutzvorschriften der Union führt. So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung den geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Umweltschutzvorschriften (42), und den Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) im Rahmen der Cross-Compliance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zuwiderläuft. Wenn staatliche Beihilfen angemeldet werden, die Teil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums sind, sollten die für eine solche staatliche Beihilfe geltenden Umweltvorschriften mit den Umweltanforderungen der Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums identisch sein.

3.2.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen

(53)

Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, kann erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann.

(54)

Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden. Staatliche Beihilfen können ferner eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen, wenn dieses unter Gleichheits- oder Kohäsionsgesichtspunkten nicht befriedigend ausfällt.

(55)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung geht die Kommission davon aus, dass der Markt im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II dieser Rahmenregelung erfüllen, nicht die erwarteten Ziele ohne staatliche Intervention erbringt. Solche Beihilfen sollten daher als für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Teil I Abschnitt 3.1 dieser Rahmenregelung erforderlich angesehen werden.

3.3.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(56)

Die vorgeschlagene Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die Ziele der GAP und insbesondere der ländlichen Entwicklung mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, erzielt werden können. Es ist wichtig, sich vor Augen zu führen, dass es möglicherweise sinnvollere Instrumente wie Regulierung, marktgestützte Instrumente, Entwicklung der Infrastruktur und Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt, um die Ziele zu erreichen.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

(57)

Die Kommission sieht Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und im ländlichen Raum, die die spezifischen Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II dieser Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an.

(58)

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum einzuführen, die ausschließlich über nationale Mittel finanziert wird, wenn gleichzeitig dieselbe Maßnahme im entsprechenden Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist, so muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments im Vergleich zu der fraglichen Maßnahme im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums überwiegen.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

(59)

Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat sollte jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind.

(60)

Ist für eine in Teil II dieser Rahmenregelung beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen, so gilt diese für die Zwecke dieser Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument.

(61)

Des Weiteren sieht die Kommission bei Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen durchgeführt werden, die in dem jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehene Beihilfeform als ein geeignetes Beihilfeinstrument an.

(62)

Wird im Falle von Investitionsbeihilfen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung erfolgen, die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Beihilfeempfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben usw.), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

(63)

Für die forstwirtschaftlichen Maßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die von ihnen angestrebten Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 dieser Rahmenregelung nicht erreicht werden können.

(64)

Bei mehreren Beihilfearten wie Beihilfen zur Deckung der Kosten von Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfen und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beihilfen für Beratungsdienste, Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen, Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor muss die Beihilfe den Endbegünstigten der Beihilfe indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden. In diesen Fällen wird die Beihilfe an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit gezahlt.

(65)

Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt erfolgt unbeschadet der geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleisters.

3.4.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

(66)

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

(67)

Sofern das Unionsrecht oder diese Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen.

(68)

Aus diesen Gründen genehmigt die Kommission Beihilfen, die die Einhaltung verbindlicher Normen erleichtern sollen, nur soweit sie den Zielen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen.

(69)

Aus denselben Gründen sollten Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 dieser Rahmenregelung auf im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen sollten Unternehmen nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen.

(70)

Aus denselben Gründen schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

(71)

Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Angaben zur Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags, Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

(72)

Darüber hinaus müssen große Unternehmen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit genannt), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern.

(73)

Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren.

(74)

Abweichend von den Randnummern 70 bis 73 gelten Beihilfen in Form von Steuervorteilen, die KMU gewährt werden, als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Beihilferegelung einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe begründet, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und wenn sie eingeführt wurde und in Kraft ist, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Letztere Bedingung gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

(75)

Abweichend von den Randnummern 70 bis 74 dieser Rahmenregelung wird für die folgenden Arten von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt bzw. wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

(a)

Beihilferegelungen für Flurbereinigungsmaßnahmen gemäß den Abschnitten 1.3.4 und 2.9.2 und Beihilferegelungen mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen gemäß Abschnitt 2.8 von Teil II, sofern Folgendes gegeben ist:

(i)

die Beihilferegelung begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf,

(ii)

die Beihilferegelung ist eingeführt worden und in Kraft getreten, bevor der Beihilfeempfänger die beihilfefähigen Ausgaben gemäß den Abschnitten 1.3.4, 2.9.2 bzw. 2.8 getätigt hat; und

(iii)

die Beihilferegelung betrifft nur KMU;

(b)

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie, die KMU gewährt werden, gemäß Teil II Abschnitt 1.1.6;

(c)

Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Teil II Abschnitt 1.1.7;

(d)

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.1;

(e)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2;

(f)

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch diese Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.3

(g)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4;

(h)

Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.5;

(i)

Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, gemäß Teil II Abschnitt 2.8.5;

(j)

Investitionsbeihilfen für die Einhaltung von Normen gemäß Randnummer 148 Buchstaben a und b;

(k)

Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 148 Buchstabe c für die Einhaltung von Normen, die KMU gewährt werden; bei Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 148 Buchstabe c für die Einhaltung von Normen, die großen Unternehmen gewährt werden, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn das betreffende Unternehmen nachweisen kann, dass es ohne die Beihilfe Gefahr laufen würde, schließen zu müssen;

(l)

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.2, mit Ausnahme von Einzelbeihilfen, die 500 000 EUR je Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten;

(m)

Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstaben b und c sowie für Werbekampagnen generischer Art gemäß Randnummer 464 Buchstabe d;

(n)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Teil II Abschnitte 1.3.6 und 2.9.1;

(o)

Beihilfen für die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert gemäß Randnummer 645 Buchstabe e; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit dem Kultur- und Naturerbe von Dörfern, mit ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, bei denen die Anmeldeschwellen gemäß Randnummer 37 Buchstabe c überschritten werden;

(p)

die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert gemäß Randnummer 644 Buchstabe a;

(q)

Beihilfen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Krankheiten, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gemäß Teil II Abschnitt 2.1.3.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen

(76)

Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen muss der Mitgliedstaat nicht nur die oben dargelegten Anforderungen erfüllen, sondern auch eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst hat. Damit eine umfassende Bewertung möglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Empfänger von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln.

(77)

Die Mitgliedstaaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen.

(78)

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau mit Hilfe der in dem jeweiligen Sektor üblichen Methoden festgestellt werden (z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value — NPV) (43), des internen Zinsfußes (IRR) (44) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed — ROCE) des Vorhabens). Die Rentabilität des Projekts ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die das betreffende Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Sätze nicht bekannt sind, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditen zu vergleichen.

(79)

Wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht, d. h., wenn die Investitionskosten höher sind als der Kapitalwert der durch die Investition ermöglichten Betriebseinnahmen, die nach dem vorab erstellten Geschäftsplan zu erwarten waren.

(80)

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahingehend ändert, dass er zusätzliche Investitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, hat sie keine positive Auswirkung auf die Entwicklung des betreffenden Sektors. Daher werden Beihilfen nicht genehmigt, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne Gewährung der Beihilfe getätigt worden wäre.

3.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(81)

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor werden als verhältnismäßig angesehen, wenn der Beihilfebetrag je Empfänger auf das Maß beschränkt bleibt, das zur Erreichung des gemeinsamen Ziels erforderlich ist.

Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge

(82)

Damit die Beihilfe verhältnismäßig ist, sollte nach Auffassung der Kommission der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten. Dies gilt unbeschadet der ausdrücklich in Teil II Abschnitte 1.1.3 und 1.2.2 dieser Rahmenregelung vorgesehenen Anreizzahlungen im Umweltbereich und anderen öffentlichen Anreizzahlungen.

(83)

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen wendet die Kommission in dieser Rahmenregelung darüber hinaus Beihilfehöchstintensitäten an. Wenn die maximale Beihilfeintensität nicht festgesetzt werden kann (z. B. bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und für die Entwicklung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben), werden nominale Beihilfehöchstbeträge festgelegt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen zu gewährleisten.

(84)

Wenn die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die maximalen Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Abschnitt II dieser Rahmenregelung eingehalten werden, gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt.

(85)

Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag pro Vorhaben müssen von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ermittelt werden. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

(86)

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

(87)

Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(88)

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(89)

Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird.

(90)

Bei Investitionsbeihilfen im ländlichen Raum muss die Beihilfehöchstintensität für große Investitionsvorhaben auf den angepassten Beihilfebetrag gemäß Randnummer 35 Ziffer 31 dieser Rahmenregelung herabgesetzt werden. Außerdem kommen große Investitionsvorhaben nicht für die erhöhten Beihilfeintensitäten für KMU in Betracht.

(91)

Werden die Verpflichtungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1, 1.1.8, 2.3 und 3.4 dieser Rahmenregelung nach anderen als den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Einheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die jährlichen Höchstbeträge eingehalten werden.

(92)

Außer im Falle von Beihilfen für die in Abschnitt 1.1.5.1 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.8, 2.3 und 3.4 dieser Rahmenregelung nicht je Großvieheinheit gewährt werden. Die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgesetzt.

(93)

Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.3, 3.4 und 3.5 dieser Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Sorge dafür tragen, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen (a) nur überprüfbare Elemente umfassen; (b) auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen; (c) genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten; (d) gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind und (e) keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten.

(94)

Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe wird die Kommission Versicherungen berücksichtigen, die der Beihilfeempfänger abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Um bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur in den Fällen gewährt werden, in denen kein Versicherungsschutz für solche Verluste gegeben ist. Daher sind die Beihilfeempfänger zur weiteren Verbesserung des Risikomanagements zu ermutigen, nach Möglichkeit immer Versicherungen abzuschließen.

Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen

(95)

In der Regel werden einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Ebenso muss der Mitgliedstaat bei Investitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist.

(96)

Die Beihilfe darf das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn diese Sätze nicht verfügbar sind, der interne Zinsfuß über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden.

(97)

Bei Beihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht. Die unter Randnummer 96 erläuterte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden.

(98)

Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen prüft die Kommission unter Verwendung der unter Randnummer 96 genannten Methode, ob die Beihilfe möglicherweise das für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen (siehe Randnummer 77). Diese Anforderung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion.

Kumulierung von Beihilfen

(99)

Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt.

(100)

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

(101)

Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.2 und 3.3 dieser Rahmenregelung, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten der Maßnahme bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu dem jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag, der für den jeweiligen Sachverhalt in dieser oder anderen Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.

(102)

Staatliche Beihilfen zugunsten des Agrarsektors sollten nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.

(103)

Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

(104)

Nach dieser Rahmenregelung freigestellte staatliche Beihilfen sollten nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.

(105)

Beihilfen für Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 143 Buchstabe e sollten nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Abschnitten 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 dieser Rahmenregelung kombiniert werden.

(106)

Eine Doppelfinanzierung von für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1., 1.1.6.1, 1.1.8 und 3.5 dieser Rahmenreglung und von gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollte ausgeschlossen werden. Durch die Überprüfungsklausel gemäß Randnummer 724 dieser Rahmenregelung sollte auch sichergestellt sein, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird.

(107)

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4 dieser Rahmenregelung sollten nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Abschnitt 1.1.2 sollten nicht mit Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfebeträge überschritten würden.

3.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(108)

Staatliche Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn ihre negativen Auswirkungen (beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten) begrenzt sind und die positiven Auswirkungen (ihr Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse) überwiegen.

Allgemeine Erwägungen

(109)

Bei der Bewertung der nachteiligen Wirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert die Kommission ihre Analyse der Wettbewerbsverzerrungen auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten (45).

(110)

Als Ausgangspunkt gilt, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird, wenn die Beihilfe zielgerichtet, angemessen und auf die zusätzlichen Nettokosten begrenzt ist. Zudem hat die Kommission Beihilfehöchstintensitäten festgelegt. Die Einhaltung dieser Höchstintensitäten ist eine Grundvoraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe und soll verhindern, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf ist.

(111)

Doch selbst eine Beihilfe, die erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine Änderung des Verhaltens der Beihilfeempfänger zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Dies ist im Agrarsektor, der sich durch die besondere, durch eine große Zahl kleiner Unternehmen gekennzeichnete Struktur der landwirtschaftlichen Primärproduktion von anderen Märkten unterscheidet, mit höherer Wahrscheinlichkeit der Fall. Auf einem solchen Markt ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen selbst dann hoch, wenn nur geringe Beihilfebeträge gewährt werden.

(112)

Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können den Wettbewerb und den Handel vor allem in zweierlei Hinsicht verzerren. Sie können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen und verzerrende Auswirkungen auf den Standort haben. Beides kann zu Allokationsineffizienzen, Beeinträchtigungen der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts und Distributionsproblemen führen, indem die Beihilfe die Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten auf die Regionen beeinträchtigt.

(113)

Die Kommission ist aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors grundsätzlich der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II dieser Rahmenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.

(114)

Da Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, und Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die in anderen Sektoren, z. B. in der Lebensmittelindustrie (46), tätig sind, ähnliche verzerrende Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, sollten die allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen bezüglich der Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel für alle diese Sektoren in gleicher Weise gelten. Somit müssen die Voraussetzungen gemäß den Randnummern 115 bis 127 für Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Investitionsbeihilfen im Forstsektor und Investitionsbeihilfen in ländlichen Gebieten eingehalten werden.

Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor und in ländlichen Gebieten

(115)

Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverzerrungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können derartige Investitionsbeihilferegelungen kumulativ zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Betroffen sein könnten die Verbrauchsgütermärkte, indem Überkapazitäten geschaffen oder verstärkt werden oder eine so erhebliche Marktmacht einiger Beihilfeempfänger geschaffen, verstärkt oder gewahrt wird, dass diese die dynamischen Anreize aushöhlt. Ferner können Beihilfen, die im Rahmen von Investitionsbeihilferegelungen gewährt werden, auch in anderen Gebieten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit führen. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Investitionsbeihilferegelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

(116)

Deshalb muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen, sollte der Mitgliedstaat ihr beispielsweise alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen.

Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in ländlichen Gebieten

(117)

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen legt die Kommission besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Wirtschaftszweigen, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern (118) bis (127) beschriebenen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfen aufgewogen werden.

(118)

Für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel sollten die Mitgliedstaaten Beweise vorlegen, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann.

(119)

Die Kommission legt bei der Bewertung dieser potenziellen Verzerrungen verschiedene Kriterien zugrunde, z. B. Struktur des betroffenen Produktmarkts, Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers, Hindernisse für den Markteintritt bzw. ‐austritt sowie Produktdifferenzierung.

(120)

Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder aber, dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt.

(121)

Die Kommission führt die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:

(a)

erhebliche Kapazitätszunahmen, die – insbesondere auf schrumpfenden Märkten – zu Überkapazitäten führen oder Überkapazitätslagen zuspitzen, und

(b)

erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers.

(122)

Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beitragen könnte, berücksichtigt die Kommission die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Marktes.

(123)

Wenn es sich um einen wachsenden Markt handelt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

(124)

Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Diesbezüglich unterscheidet die Kommission zwischen Fällen, in denen der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell schrumpft (d. h. eine negative Wachstumsrate aufweist), und Fällen, in denen der relevante Markt lediglich in relativen Zahlen schrumpft (d. h. eine positive Wachstumsrate aufweist, die aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

(125)

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Wettbewerber aufgrund der dadurch beeinflussten Preise und Gewinnspannen einschließen.

(126)

In bestimmten Fällen (insbesondere bei weltweiten Produktmärkten) ist die Prüfung des Wachstums des Produktmarkts im EWR möglicherweise nicht das geeignete Mittel für eine umfassende Prüfung der Auswirkungen der Beihilfe. Dann prüft die Kommission die Beihilfe hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf die betreffenden Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

(127)

Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Kommission die Marktstellung des Beihilfeempfängers über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Kommission berücksichtigt die Marktanteile des Beihilfeempfängers sowie die Marktanteile der Wettbewerber, und trägt auch anderen relevanten Faktoren wie der Marktstruktur Rechnung, indem sie die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken (47), die Nachfragemacht (48) und die Expansionshemmnisse sowie Marktaustrittsschranken in ihre Bewertung mit einbezieht.

3.7.   Transparenz

(128)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

(a)

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder Rechtsgrundlage von Einzelbeihilfen oder ein Link dazu,

(b)

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),

(c)

Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen, die folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, abgesehen werden:

(i)

60 000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

(ii)

500 000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

(129)

Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): 0,06-0,5 (nur für die landwirtschaftlich Primärproduktion); 0,5-1; 1-2; 2-5; 5-10; 10-30; 30 und mehr.

(130)

Bei Einzelbeihilfen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und die entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, diese nicht auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 zu veröffentlichen, sofern die betreffende Einzelbeihilfe gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bereits veröffentlicht wurde. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweisen.

(131)

Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Angaben müssen mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein (49). Vor dem 1. Juli 2016 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die vorstehenden Angaben zu veröffentlichen (50).

(132)

Aus Gründen der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten eine Berichterstattung sowie eine Überarbeitung im Sinne von Teil III Kapitel 2 dieser Rahmenregelung vornehmen.

TEIL II. BEIHILFEARTEN

Kapitel 1. Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen

1.1.   Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.1.1.   Investitionsbeihilfen

(133)

Dieser Abschnitt betrifft Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(134)

Bei allen Investitionsbeihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.3 und 1.1.1.4 dieser Rahmenregelung muss die folgende Bedingung erfüllt sein: Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden.

1.1.1.1.   Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion

(135)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die allgemeine Bedingung für Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 134 dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(136)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Die Investition kann von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt werden oder von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen.

(137)

Dieser Abschnitt gilt auch für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)

bei Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (51) in landwirtschaftlichen Betrieben kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn ihre Produktionskapazität nicht größer ist als die Kraftstoffmenge, die der landwirtschaftliche Betrieb jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der erzeugte Biokraftstoff sollte nicht vermarktet werden;

(b)

bei Investitionen zur Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben kommen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien für den eigenen Bedarf nur dann für eine Beihilfe in Betracht, wenn ihre Produktionskapazität nicht größer ist als die Menge Wärme und Strom zusammengenommen, die der landwirtschaftliche Betrieb samt seinem Haushalt jährlich im Durchschnitt verbraucht. Der Verkauf von Strom zur Einspeisung in das Netz ist nur gestattet, soweit der Wert für den jährlichen Eigenverbrauch eingehalten wird.

(138)

Werden die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Erzeugung von Biokraftstoffen zur Deckung des eigenen Energiebedarfs oder die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt, so entspricht der durchschnittliche jährliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen.

(139)

Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind.

(140)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.

(141)

Die Mitgliedstaaten müssen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festlegen, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

(142)

Wenn die Produktionskapazität der Anlage den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch des/der Beihilfeempfänger gemäß den Randnummern 137 und 138 dieser Rahmenregelung übersteigt, müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 anwenden, es sei denn, die betreffende Beihilfe ist von der Anmeldepflicht freigestellt.

(143)

Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:

(a)

Verbesserung der Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere durch Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion;

(b)

Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes, sofern die Investitionen über geltende Unionsnormen hinausgehen;

(c)

Schaffung und Verbesserung von Infrastrukturen in Verbindung mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich der Erschließung von landwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung und Bodenverbesserung, der Versorgung mit und der Einsparung von Energie und Wasser;

(d)

Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen, einschließlich des Erhalts der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen, sowie Steigerung des Freizeitwerts eines Natura-2000-Gebiets oder eines sonstigen Gebiets von hohem Naturwert, sofern es sich um nichtproduktive Investitionen handelt;

(e)

Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Schädlingsbefall oder geschützte Tiere geschädigt wurde, sowie Verhütung von Schäden, die durch die genannten Ereignisse und Faktoren verursacht werden;

(f)

Erfüllung von Normen unter den Bedingungen gemäß Randnummer 148.

Beihilfefähige Kosten

(144)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

(a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

(b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

(d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

(e)

Ausgaben für nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit der Verwirklichung von Zielen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d;

(f)

bei Investitionen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere geschädigt wurde, können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die zur Wiederherstellung des vor Eintritt des Ereignisses bestehenden Produktionspotenzials getätigt werden;

(g)

bei Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen, außergewöhnliche Ereignisse oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenschädlinge oder geschützte Tiere können die beihilfefähigen Kosten die Ausgaben umfassen, die für spezifische Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung der Folgen solcher voraussichtlichen Ereignisse getätigt werden.

(145)

Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:

(a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und einjährigen Kulturen;

(b)

Anpflanzung einjähriger Kulturen;

(c)

Kauf von Tieren;

(d)

Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen;

(e)

andere als die unter Randnummer 144 genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

(f)

Betriebskapital.

(146)

Abweichend von Randnummer 145 Buchstabe c können Beihilfen für den Kauf von Tieren im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e dieser Rahmenregelung gewährt werden.

(147)

Abweichend von Randnummer 145 Buchstabe c können Beihilfen für den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands in der Regel durch die künstliche Besamung mit genetischem Material von hochwertigen Tieren erreicht werden kann. Sie erkennt jedoch an, dass aufgrund der Bewirtschaftungsmethoden bestimmte Einschränkungen für den Einsatz der künstlichen Besamung bei Rindern, Schafen und Ziegen bestehen; Beihilfen können daher nur für den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands bei Rindern, Schafen und Ziegen gewährt werden;

(b)

nur Investitionen zur Verbesserung der genetischen Qualität des Bestands durch den Kauf von (sowohl männlichen als auch weiblichen) Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sollten beihilfefähig sein; im Falle des Ersatzes von vorhandenen Zuchttieren sollte die Beihilfe nur für den Ersatz von Tieren gewährt werden, die nicht in einem Zuchtbuch eingetragen sind;

(c)

nur aktive Landwirte kommen für die Beihilfe in Betracht;

(d)

es sollten nur Tiere gekauft werden, bei denen für einen bestimmten Zeitraum ein optimales Reproduktionspotenzial gewährleistet ist; zu diesem Zweck sollten nur weibliche Tiere, die vor der ersten Niederkunft gekauft wurden, beihilfefähig sein;

(e)

die angekauften Tiere müssen für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren im Bestand gehalten werden.

(148)

Abweichend von Randnummer 145 Buchstabe d können Beihilfen zur Einhaltung von Normen unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

(a)

Die Beihilfen können Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit zu entsprechen. Diese Beihilfen können für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung gewährt werden.

(b)

In Kroatien dürfen während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt Beihilfen für die Umsetzung der Nitratrichtlinie (52) gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährt werden.

(c)

Werden den in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so können Beihilfen zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem die Anforderungen für das betreffende Unternehmen obligatorisch werden.

(149)

Im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen gelten nur Investitionen, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, als beihilfefähige Ausgaben:

(a)

Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, sowie für die anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt sein.

(b)

Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder als Teil der Investition installiert werden.

(c)

Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist nur beihilfefähig, wenn eine Ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist. Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so

(i)

muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;

(ii)

muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ebenfalls dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des landwirtschaftlichen Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs muss auch Wasser umfassen, das von dem Betrieb verkauft wird.

Die unter Buchstabe c genannten Bedingungen sollten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage gelten, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.

(d)

Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur beihilfefähig, wenn

(i)

der Zustand des Wasserkörpers nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde und

(ii)

mit einer Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird. Eine solche Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen.

(e)

Abweichend von Buchstabe d Ziffer i können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann beihilfefähig sein, wenn

(i)

die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastruktur, bei der eine ex-ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und

(ii)

die Investition gewährleistet, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.

(f)

Abweichend von Buchstabe d Ziffer i gelten die darin festgelegten Bedingungen nicht für Investitionen in die Einrichtung einer neuen Bewässerungsanlage, der Wasser aus einem bestehenden Speicherbecken zugeführt wird und die von der zuständige Behörde vor dem 31. Oktober 2013 genehmigt wurde, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)

das betreffende Speicherbecken ist in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für die Flusseinzugsgebiete ausgewiesen und unterliegt den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e der Wasserrahmenrichtlinie genannten Begrenzungen,

(ii)

am 31. Oktober 2013 galt entweder eine Obergrenze für die Gesamtentnahmen aus dem Speicherbecken oder ein Mindestwert für die Durchflussmenge in den Wasserkörpern, auf die sich das Speicherbecken auswirkt,

(iii)

diese Obergrenze bzw. dieser Mindestwert erfüllt die in Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen; und

(iv)

die betreffende Investition führt nicht dazu, dass die Entnahmen über die am 31. Oktober 2013 geltende Obergrenze hinausgehen oder die Durchflussmenge in den betroffenen Wasserkörpern unter den am 31. Oktober 2013 geltenden Mindestwert fällt.

(150)

Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die von den Mitgliedstaaten festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden.

(151)

Ab dem 1. Januar 2017 dürfen im Falle von Bewässerungsvorhaben Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

Beihilfeintensität

(152)

Die Beihilfeintensität beträgt höchstens

(a)

75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

(b)

75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

(c)

75 % der beihilfefähigen Kosten in Kroatien für die Umsetzung der Nitratrichtlinie gemäß Randnummer 148 Buchstabe b dieser Rahmenregelung;

(d)

50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

(e)

40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen;

(f)

30 % der beihilfefähigen Kosten für den Kauf von Zuchttieren gemäß Randnummer 147.

(153)

Sofern der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % nicht übersteigt, dürfen die unter Randnummer 152 genannten Sätze für die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte angehoben werden für

(a)

Junglandwirte oder Landwirte, die sich während der fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Beihilfebeantragung niedergelassen haben;

(b)

kollektive Investitionen (wie ein Lager, das von einer Gruppe von Landwirten genutzt wird, oder Einrichtungen zur Vorbereitung der Erzeugnisse vor der Vermarktung) und integrierte Vorhaben (die mehrere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen), auch im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen;

(c)

Investitionen in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

(d)

Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) unterstützt werden, wie Investitionen in einen neuen Stall, die die Möglichkeit bieten, neue Verfahren der Unterbringung von Tieren zu erproben, die von einer aus Landwirten, Wissenschaftlern und im Bereich Tierschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen bestehenden operationellen Gruppe entwickelt wurden;

(e)

Investitionen zur Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen oder des Tierschutzes gemäß Randnummer 143 Buchstabe b; in diesem Fall gilt der erhöhte Beihilfesatz gemäß der vorliegenden Randnummer nur für die zusätzlichen Ausgaben, die zur Erzielung eines über die geltenden Unionsnormen hinausgehenden Niveaus erforderlich sind und die keine Steigerung der Produktionskapazität bewirken;

(f)

Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Randnummer 143 Buchstabe a im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und dem ökologischen/biologischen Landbau gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 bzw. 1.1.8 dieser Rahmenregelung.

(154)

Für nichtproduktive Investitionen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d und Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Randnummer 143 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(155)

Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Randnummer 143 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. Für gemeinsam von mehr als einem Beihilfeempfänger vorgenommene Investitionen kann die Beihilfeintensität jedoch auf bis zu 100 % angehoben werden.

1.1.1.2.   Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben

(156)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeine Voraussetzung für Investitionsbeihilfen gemäß Nummer 134 dieser Rahmenregelung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(157)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(158)

Die Beihilfe sollte für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt werden, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.

Beihilfefähige Kosten

(159)

Die Beihilfen können für folgende Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe gewährt werden:

(a)

Investitionen in materielle Vermögenswerte;

(b)

bauliche Maßnahmen.

Beihilfeintensität

(160)

Es gelten die folgenden Beihilfehöchstintensitäten:

(a)

Bei Investitionen zur Erhaltung von produktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb und unter der Voraussetzung, dass diese nicht zur Steigerung der Produktionskapazität führen, muss die Beihilfeintensität auf folgende Höchstsätze begrenzt sein:

(i)

80 % der tatsächlich entstandenen Kosten in aus naturbedingten und anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

(ii)

70 % der tatsächlich entstandenen Kosten in weniger entwickelten Regionen;

(iii)

60 % der tatsächlich entstandenen Kosten in den übrigen Gebieten.

(b)

Kommt es zu einer Steigerung der Produktionskapazität, so gelten die für die Investitionen unter den Randnummern (152) und (153) genannten Beihilfeintensitäten.

(c)

Für Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes im landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind, können zusätzliche Beihilfen bis zu einem Beihilfesatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

(d)

Ungeachtet der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a, b und c beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investitionen kleine Infrastruktur betreffen.

(e)

Bei Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktivem Betriebserbe im landwirtschaftlichen Betrieb wie archäologischen oder historischen Merkmalen beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

(f)

Die Beihilfe für bauliche Maßnahmen muss auf 10 000 EUR pro Jahr begrenzt sein.

1.1.1.3.   Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden

(161)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeine Voraussetzung für Investitionsbeihilfen gemäß Nummer 134 dieser Rahmenregelung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(162)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(163)

Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes muss im öffentlichen Interesse erfolgen. Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern.

Beihilfeintensitäten im Zusammenhang mit beihilfefähigen Kosten

(164)

Es gelten die folgenden Beihilfehöchstintensitäten:

(a)

Beinhaltet die Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Gebäudes die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen, so kann die maximale Beihilfeintensität 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten betragen.

(b)

Führt die Aussiedlung über die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität, so gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität die für Investitionen unter den Randnummern 152 und 153 genannten Beihilfeintensitäten. Für die Zwecke dieser Randnummer gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

(c)

Wenn die Aussiedlung Anlagen in der Nähe ländlicher Gemeinden betrifft, zur Verbesserung der Lebensqualität oder der Umweltleistung dieser Gemeinden dient und es sich um kleine Infrastruktur handelt, kann die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

1.1.1.4.   Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(165)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeine Voraussetzung für Investitionsbeihilfen gemäß Nummer 134 dieser Rahmenregelung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(166)

Um gemäß den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, sollten auf der Grundlage dieses Abschnitts keine Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen gewährt werden.

(167)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Randnummer 35 Ziffern 11 und 12.

(168)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren, wenn die Beihilfen alle Bedingungen eines der folgenden Beihilfeinstrumente erfüllen:

(a)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (53) oder

(b)

Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 oder

(c)

die Bedingungen dieses Abschnitts der Rahmenregelung.

Beihilfefähige Kosten

(169)

Die unter Randnummer 168 Buchstabe c genannten beihilfefähigen Kosten müssen auf folgende Kosten beschränkt sein:

(a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

(b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

(d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

(170)

Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:

(a)

andere als die unter Randnummer 169 genannten Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten;

(b)

Betriebskapital;

(c)

Kosten für Investitionen zur Erfüllung von geltenden Unionsnormen.

Beihilfeintensität

(171)

Gemäß dieser Rahmenregelung darf die Beihilfehöchstintensität folgende Werte nicht überschreiten:

(a)

75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

(b)

75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

(c)

50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

(d)

40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

(172)

Sofern die Beihilfehöchstintensität 90 % nicht übersteigt, dürfen die unter Randnummer 171 genannten Beihilfesätze um 20 Prozentpunkte angehoben werden für

(a)

Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen oder

(b)

Maßnahmen, die im Rahmen der EIP unterstützt werden.

(173)

Einzelbeihilfen, die die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe a überschreiten, müssen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden.

1.1.2.   Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

(174)

Die Kommission sieht Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(175)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(176)

Die Beihilfen werden Junglandwirten gemäß Randnummer 35 Ziffer 29 dieser Rahmenregelung, bei deren Unternehmen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt, oder kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt. Die Definition der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe ist von den Mitgliedstaaten festzulegen und muss auf Kleinst- und kleine Unternehmen beschränkt sein.

(177)

Die Mitgliedstaaten müssen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission (54), oder einer gleichwertigen Grundlage festsetzen. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte muss dabei höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegen.

(178)

Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so müssen diese Anforderungen für jede natürliche Person gelten, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

(179)

Die Gewährung der Beihilfe muss an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein; mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

(180)

Bei Junglandwirten ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 entsprechen muss.

(181)

Junglandwirte, die nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, haben nur Anspruch auf die Beihilfe, sofern sie sich verpflichten, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.

(182)

Der Geschäftsplan muss zumindest Folgendes beschreiben:

(a)

im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte:

(i)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;

(ii)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;

(iii)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste oder sonstige Maßnahmen);

(b)

im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe:

(i)

die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs; und

(ii)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Zusammenarbeit oder sonstige Maßnahmen).

(183)

Die Beihilfe muss in mindestens zwei Tranchen oder Raten über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt bzw. gezahlt werden. Für Junglandwirte muss die Zahlung der letzten Beihilfetranche bzw. –rate von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Randnummer 179 abhängen.

Beihilfeintensität

(184)

Die Beihilfe ist auf 70 000 EUR pro Junglandwirt und 15 000 EUR pro kleiner landwirtschaftlicher Betrieb zu begrenzen. Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags für Junglandwirte müssen die Mitgliedstaaten auch der sozioökonomischen Lage des betreffenden Gebiets Rechnung tragen.

1.1.3.   Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe

(185)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(186)

Dieser Abschnitt betrifft in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb endgültig an ein anderes in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätiges Unternehmen übertragen.

(187)

Die Beihilfen werden Unternehmen gewährt, die Anspruch auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben und die bei Vorlage ihres Beihilfeantrags mindestens ein Jahr lang teilnahmeberechtigt waren und sich verpflichten, ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Unternehmen zu übertragen.

(188)

Die Beihilfe ist als jährliche Zahlung oder als einmalige Zahlung zu gewähren.

(189)

Die Beihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs bis zum 31. Dezember 2020 zu zahlen.

Beihilfeintensität

(190)

Die Beihilfe entspricht 120 % der jährlichen Zahlungen, auf die der Beihilfeempfänger im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Anspruch hat.

1.1.4.   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor

(191)

Die Kommission befürwortet Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen, da sie einen Anreiz für den Zusammenschluss von Landwirten darstellen. Sie sieht daher Beihilfen für die Gründung von Erzeugergruppierungen und -organisationen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(192)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (55).

(193)

Die Beihilfe wird nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind.

(194)

Die Gewährung der Gründungsbeihilfe ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind.

(195)

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten.

(196)

Alternativ zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.

(197)

Die Mitgliedstaaten können Erzeugergruppierungen auch nach ihrer Anerkennung als Erzeugerorganisation unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin Gründungsbeihilfen gewähren.

(198)

Die Beihilfen sind auf Erzeugergruppierungen oder -organisationen zu beschränken, die der Definition von „KMU“ (56) entsprechen. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen (57) werden von der Kommission nicht genehmigt.

(199)

Die Genehmigung der unter diesen Abschnitt fallenden Beihilferegelungen erfolgt mit der Maßgabe, dass diese an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte anzupassen sind.

Beihilfefähige Kosten

(200)

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein.

(201)

Keine Beihilfen erhalten

(a)

Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;

(b)

landwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen;

(c)

Erzeugergruppierungen, -organisationen und deren Vereinigungen, deren Ziele mit Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 und Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unvereinbar sind.

(202)

Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Geschäftsplans überprüft haben.

(203)

Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -vereinigungen zur Deckung von Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit der Gründung stehen, z. B. für Investitionen und Absatzförderungsmaßnahmen, werden im Einklang mit den Vorschriften für diese Arten von Beihilfen bewertet.

Beihilfeintensität

(204)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(205)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe ist auf 500 000 EUR zu begrenzen. Die Beihilfen müssen degressiv gestaffelt sein.

1.1.5.   Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzverpflichtungen

(206)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

1.1.5.1.   Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen

(207)

Die Kommission sieht Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(208)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zugunsten von Unternehmen und Zusammenschlüssen solcher Unternehmen, die sich auf freiwilliger Basis verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden landwirtschaftlichen Flächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 50 dieser Rahmenregelung gehört.

(209)

Die Maßnahme muss auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren abzielen, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken.

(210)

Die Beihilfen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission muss einen Verweis auf all diese einschlägigen Anforderungen und ihre Beschreibung enthalten.

(211)

Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen sicherzustellen, dass den Unternehmen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Know-how und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen. Hierzu können sie unter anderem sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen bieten und/oder die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen.

(212)

Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Ist es jedoch zur Verwirklichung und Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen (58). Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(213)

Gegebenenfalls sind die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten.

(214)

Beihilfen für Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen können anderen Landbewirtschaftern und anderen Zusammenschlüssen von Beihilfeempfängern, bei denen es sich nicht um im Agrarsektor tätige Unternehmen handelt, unter den Bedingungen von Teil II Abschnitt 3.4 dieser Rahmenregelung gewährt werden.

(215)

Im Rahmen der Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme eingegangene Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

(a)

Die gesamte Weidefläche des Betriebs muss so bewirtschaftet und gepflegt werden, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;

(b)

es muss eine Besatzdichte festgesetzt werden, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(216)

Im Rahmen der Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme eingegangene Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, umfassen folgende Auflagen:

(a)

Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen angepasst sind oder

(b)

Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

(217)

Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht: Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel.

(218)

Als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten Landrassen, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind und wenn diese auch in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission beschrieben werden:

(a)

die Zahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;

(b)

die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen sind von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt;

(c)

eine amtlich anerkannte technische Einrichtung führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse;

(d)

die betreffenden Einrichtungen verfügen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen identifizieren zu können.

(219)

Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten/lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind.

(220)

Die Beihilfen können für nicht unter die Randnummern (208) bis (219) dieses Abschnitts fallende Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(221)

Mit Ausnahme der Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft gemäß Randnummer 220 decken die Beihilfen die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren.

(222)

In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Beihilfe für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Beihilfe wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(223)

Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

(224)

Mitgliedstaaten, die jedoch bei der Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(225)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

(226)

Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die unter die Maßnahme „Ökologischer/biologischer Landbau“ gemäß der Definition in Teil II Abschnitt 1.1.8 dieser Rahmenregelung fallen.

(227)

Die Beihilfen für die Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft decken die Kosten für folgende Maßnahmen:

(a)

Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur On-farm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

(b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

(c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

(228)

Mit Ausnahme der Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft gemäß Randnummer 220 müssen die Beihilfen auf folgende Höchstbeträge begrenzt sein: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen, 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung, 200 EUR je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen.

(229)

In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission zu begründen sind, angehoben werden.

(230)

Die Beihilfen für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.1.5.2.   Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen

(231)

Die Kommission sieht Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(232)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zugunsten von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen, die sich freiwillig zur Durchführung von aus einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehenden Vorhaben verpflichten und die aktive Landwirte sind.

(233)

Die Beihilfen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission muss einen Verweis auf die einschlägigen Anforderungen und ihre Beschreibung enthalten.

(234)

Für eine Beihilfe in Betracht kommende Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards der Produktionsmethoden in einem der folgenden Bereiche bieten:

(a)

auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung;

(b)

Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung;

(c)

Zugang zu Auslauf im Freien;

(d)

Vermeidung von Verstümmelung und/oder Kastration der Tiere oder Verwendung von Betäubungsmitteln, schmerzstillenden Mitteln und entzündungshemmenden Arzneimitteln oder Immunokastration in den Fällen, in denen die Verstümmelung oder Kastration der Tiere erforderlich ist.

(235)

Die Tierschutzverpflichtungen müssen für einen Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren eingegangen werden, wobei dieser Zeitraum verlängert werden kann.

(236)

Ein Vertrag kann auch automatisch verlängert werden, sofern die betreffenden Einzelheiten im Vertrag beschrieben sind. Die Mitgliedstaaten müssen die Verfahren zur Verlängerung der Tierschutzverpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften einführen. Über diese Verfahren ist die Kommission bei der Mitteilung von staatlichen Beihilfen nach diesem Abschnitt zu unterrichten. Die Verlängerung muss stets abhängig von der Einhaltung der von der Kommission anerkannten Bedingungen für Beihilfen nach diesem Abschnitt sein.

Beihilfefähige Kosten

(237)

Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren und können zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste dienen, die Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

(238)

Wenn nötig, können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Mitgliedstaaten, die bei der Verwirklichung von Tierschutzverpflichtungen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierschutzverpflichtungen, die bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(239)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

Beihilfebetrag

(240)

Die Beihilfen müssen auf 500 EUR je Großvieheinheit begrenzt sein.

1.1.6.   Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie

(241)

Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(242)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(243)

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Beihilfen unter den Bedingungen von Teil II Abschnitt 3.5 dieser Rahmenregelung auch anderen Landbewirtschaftern als den im Agrarsektor tätigen Unternehmen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(244)

Die Beihilfen werden zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie (59) entstehen.

(245)

Beihilfen im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie dürfen nur bei Nachteilen gewährt werden, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.

(246)

Beihilfen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie dürfen nur für besondere Anforderungen gewährt werden, die

(a)

mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie in Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderer Rechtsvorschriften der Union zum Gewässerschutz hinausgehen;

(b)

über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen;

(c)

über das Schutzniveau der bestehenden Rechtsvorschriften der Union hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben; und

(d)

wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

(247)

Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission muss einen Verweis auf die Anforderungen gemäß den Randnummern 245 und 246 und ihre Beschreibung enthalten.

(248)

Die folgenden Gebiete kommen für Beihilfen in Betracht:

(a)

als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete;

(b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen. Diese Gebiete dürfen nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den territorialen Anwendungsbereich eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum fallen;

(c)

in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

Beihilfebetrag

(249)

Die Beihilfen sind auf folgende Beträge zu begrenzen: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. Beihilfen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie müssen mindestens 50 EUR je Hektar und Jahr betragen.

(250)

In Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 500 EUR und 200 EUR unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, angehoben werden. Der Mindestbetrag von 50 EUR für Beihilfen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie kann unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, gesenkt werden.

1.1.7.   Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(251)

Die Kommission sieht Beihilfen für Berggebiete und andere, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(252)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(253)

Die Beihilfen können Unternehmen gewährt werden, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Landwirte sind.

Beihilfefähige Kosten

(254)

Die Beihilfen werden in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die diesen aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die betreffenden Nachteile tatsächlich existieren und dass die zu leistende Ausgleichszahlung nicht über die durch diese Nachteile verursachten Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten hinausgeht.

(255)

Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste müssen im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet werden.

(256)

Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung differenzieren, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

(a)

das Ausmaß der festgestellten beständigen naturbedingten Nachteile, die landwirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen;

(b)

das Bewirtschaftungssystem.

(257)

Die Beihilfen werden jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt.

Beihilfebetrag

(258)

Die Beihilfen sind zwischen folgenden Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen: mindestens 25 EUR je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Beihilfeempfänger die Beihilfe erhält, und höchstens 250 EUR je Hektar und Jahr. Der Höchstbetrag kann jedoch in Berggebieten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zu 450 EUR je Hektar und Jahr betragen.

(259)

In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission zu begründen sind, angehoben werden.

(260)

Die Mitgliedstaaten müssen ab einem festzusetzenden Schwellenwert für die Fläche des Betriebs degressive Beihilfen vorsehen, es sei denn, die Beihilfe umfasst nur den Mindestbetrag je Hektar und Jahr gemäß Randnummer 258 dieser Rahmenregelung. In den Anmeldungen ist daher die Größe des Betriebs anzugeben, dem solche Beihilfen zugute kommen.

(261)

Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten degressive Beihilfen für die Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(262)

Zusätzlich zu den in Nummer 253 vorgesehenen Beihilfezahlungen können die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme Beihilfeempfängern in Gebieten gewähren, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (60) während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 beihilfefähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht mehr beihilfefähig sind, müssen die Beihilfezahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv gestaffelt sein. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, spätestens jedoch 2018. Diese Beihilfezahlungen dürfen anfangs höchstens 80 % der im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten durchschnittlichen Zahlung oder - falls die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wurde - in dem entsprechenden Beschluss über die staatliche Beihilfe festgelegte Zahlung gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betragen und müssen spätestens im Jahr 2020 bei höchstens 20 % enden. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Beihilfe in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiter gewähren.

(263)

Nach Abschluss der Abgrenzung müssen die Beihilfeempfänger in den Gebieten, die weiterhin beihilfefähig sind, die Beihilfen in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme erhalten.

1.1.8.   Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau

(264)

Die Kommission sieht Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(265)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(266)

Die Beihilfen werden je Hektar landwirtschaftliche Fläche Unternehmen oder Zusammenschlüssen von Unternehmen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (61) einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte sind.

(267)

Die Beihilfen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über folgende Standards und Anforderungen hinausgehen, zu denen die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission einen Verweis und eine Beschreibung enthalten muss:

(a)

die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

(b)

die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

(c)

die einschlägigen Mindestvorschriften für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie

(d)

sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht.

(268)

Die Verpflichtungen müssen für einen Anfangszeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Wird eine Beihilfe für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt, so können die Mitgliedstaaten jedoch einen kürzeren anfänglichen Zeitraum festlegen, der dem Zeitraum der Umstellung entspricht. Wird eine Beihilfe für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten eine jährliche Verlängerung nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums vorsehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(269)

Gegebenenfalls sind die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten.

Beihilfefähige Kosten

(270)

Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

(271)

Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %. Diese Beihilfen werden jährlich gewährt.

(272)

Mitgliedstaaten, die die bei der Verwirklichung der Verpflichtungen zu ökologischem/biologischen Landbau anfallenden Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen zu ökologischem/biologischen Landbau, die bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(273)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen.

(274)

Für Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter den Abschnitt über Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen fallen, dürfen im Rahmen dieses Abschnitts keine Beihilfen gewährt werden.

(275)

Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion und der Verarbeitung/Vermarktung von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus unterliegen den Bestimmungen der Abschnitte über Investitionsbeihilfen.

Beihilfebetrag

(276)

Für die Beihilfen gelten folgende Höchstbeträge: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen, 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung,

(277)

In Ausnahmefällen können diese Obergrenzen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, überschritten werden.

1.1.9.   Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen

(278)

Die Kommission sieht Beihilfen, die Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zusammenschlüssen dieser Erzeuger für die Teilnahme an Qualitätsregelungen gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(279)

Dieser Abschnitt betrifft die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Für Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstabe a kommen nur aktive Landwirte in Betracht.

Beihilfefähige Kosten

(280)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 dieser Rahmenregelung:

(a)

Kosten für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen;

(b)

Kosten für obligatorische Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden;

(c)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.

(281)

Die Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstaben a und b darf nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen dienen, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.

(282)

Bei den Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 280 Buchstabe a dieser Rahmenregelung muss es sich um folgende Regelungen handeln:

(a)

im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene Qualitätsregelungen:

(i)

Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Wein,

(ii)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

(iii)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (62),

(iv)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments; und des Rates (63),

(v)

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (64);

(b)

Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

(i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben, die Folgendes gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale oder

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

(ii)

die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen;

(iii)

die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden;

(iv)

die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten;

(c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ (65) festgelegten Anforderungen erfüllen.

(283)

Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

(284)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c dieser Rahmenregelung umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger und müssen der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Einrichtung, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden.

Beihilfebetrag

(285)

Die Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstabe a wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt und muss auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt sein. Die Beihilfe ist in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, zu gewähren.

(286)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.

1.1.10.   Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

(287)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für die Bereitstellung von technischer Hilfe im Agrarsektor, ausgenommen Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, die nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden können.

(288)

Die technische Hilfe kann von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

(289)

Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. Wird die technische Hilfe von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation müssen auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

1.1.10.1.   Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen

(290)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeinen Voraussetzungen für Beihilfen für technische Unterstützung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(291)

Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.

(292)

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

Beihilfefähige Kosten

(293)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:

(a)

Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;

(b)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;

(c)

Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;

(d)

bei Demonstrationsvorhaben sind auch die folgenden Investitionskosten beihilfefähig:

(i)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;

(ii)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(iii)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;

(iv)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

(v)

in ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben auch für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste im Zusammenhang mit dem Demonstrationsvorhaben gewährt werden.

(294)

Die Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als beihilfefähig.

(295)

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

(296)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen und müssen dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffer v sind den Beihilfeempfängern direkt zu zahlen. Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv können den Beihilfeempfängern direkt gezahlt werden.

Beihilfeintensität

(297)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(298)

Für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d ist der Beihilfebetrag auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren zu begrenzen.

1.1.10.2.   Beihilfen für Beratungsdienste

(299)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Bereitstellung von Beratungsdiensten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeinen Voraussetzungen für Beihilfen für technische Unterstützung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(300)

Die Beihilfe sollte gewährt werden, um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs und/oder ihrer Investition zu helfen.

(301)

Die Beratung muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

(a)

Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

(b)

gegebenenfalls die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;

(c)

Maßnahmen zur Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;

(d)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;

(e)

die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (66) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (67);

(f)

gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;

(g)

spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

(302)

Die Beratung kann sich auch auf andere Themen, insbesondere auf Informationen zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz, sowie auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

(303)

Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. Die Beihilfen müssen dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden.

(304)

Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

(305)

Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.

(306)

Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

Beihilfebetrag

(307)

Der Beihilfebetrag ist auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt.

1.1.10.3.   Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe

(308)

Die Kommission sieht Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeinen Voraussetzungen für Beihilfen für technische Unterstützung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(309)

Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Landwirte umfassen. Die Beihilfe muss an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt werden.

Beihilfefähige Kosten

(310)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub oder im Todesfalle.

(311)

Die Dauer der Vertretung sollte auf insgesamt 3 Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt sein, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub, die auf jeweils 6 Monate begrenzt ist. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission jedoch einen längeren Zeitraum genehmigen.

Beihilfeintensität

(312)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

1.1.11.   Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor

(313)

Die Kommission sieht Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(314)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (68).

(315)

Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:

(a)

Konzepte für die Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, in der Nahrungsmittelkette (nur wenn das Ergebnis der Verarbeitung ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist) und anderen Akteuren des Agrarsektors, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden;

(b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

(c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(316)

Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:

(a)

Pilotprojekte;

(b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;

(c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern im Agrarsektor bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen sowie der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen;

(d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

(g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen (69) und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

(h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittelerzeugung, wenn das Ergebnis ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, und zur Gewinnung von Energie für den Eigenverbrauch;

(i)

die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.

(317)

Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken werden nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

(318)

Die Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Randnummer 316 Buchstaben a und b können auch Einzelakteuren gewährt werden, wobei die Ergebnisse des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit zu verbreiten sind.

(319)

Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 316 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt werden.

(320)

In diesem Abschnitt vorgesehene Beihilfen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten.

Beihilfefähige Kosten

(321)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten, sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:

(a)

die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, von Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

(b)

die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Veranstaltung von Schulungen, die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

(c)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

(d)

die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests. Direkte Kosten im Zusammenhang mit Investitionen beschränken sich auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen im Sinne von Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen;

(e)

die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

(322)

Die Beihilfen müssen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt sein, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Beihilfeintensität

(323)

Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(324)

Die Direktkosten gemäß Randnummer 321 Buchstabe d müssen auf die Beihilfehöchstintensität von Investitionsbeihilfen gemäß dem Abschnitt über Investitionsbeihilfen begrenzt sein.

1.2.   Risiko- und Krisenmanagement

(325)

Da die Landwirtschaft als Ganzes in besonderer Weise Risiken und Krisen ausgesetzt ist, können staatliche Beihilfen für bestimmte Risikoarten im Agrarsektor ein geeignetes Stützungsinstrument sein. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, und Unternehmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in der Regel bessere Möglichkeiten haben, sich vor Risiken zu schützen. Daher sind bestimmte Arten von Beihilfen in diesem Abschnitt auf in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen beschränkt.

(326)

Die Kommission trägt bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen für von Risiken und Krisen betroffene Tätigkeiten dem Erfordernis Rechnung, dass unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind; hierzu dient die Forderung, dass Erzeuger einen Mindestbeitrag zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Beihilfemaßnahmen leisten müssen oder dass andere adäquate Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und sicherzustellen, dass die staatlichen Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verlusten stehen. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission, dass der Beihilfeempfänger vorbeugende Maßnahmen treffen muss, um den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe zu minimieren.

1.2.1.   Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung

1.2.1.1.   Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden

(327)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vereinbar an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(328)

Dieser Abschnitt gilt für den Agrarsektor (70).

(329)

Da die im Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (71) bestätigt.

(330)

Bisher hat die Kommission anerkannt, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Darüber hinaus berücksichtigt sie die Entwicklung im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts, wonach auch für folgende Arten von Naturkatastrophen eine Gruppenfreistellung möglich ist: Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände gelten lassen, die umfangreiche Verluste verursachen (72). Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallweise prüfen.

(331)

Die Beihilfen gemäß diesem Abschnitt werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

(a)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis anerkannt

und

(b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(332)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses gemäß Randnummer 331 Buchstabe a als gewährt gilt.

(333)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(334)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(335)

Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden infolge von Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs, sofern die Bedingungen klar festgelegt sind, unter denen Beihilfen in Fällen derartiger Naturkatastrophen gewährt werden können (73). Im Falle von Ex-ante-Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 nachkommen.

(336)

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere als die unter Randnummer 330 genannten Arten von Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie zum Ausgleich von Schäden infolge außergewöhnlicher Ereignisse müssen bei der Kommission einzeln angemeldet werden.

Beihilfefähige Kosten

(337)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(338)

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

(a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

(b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der landwirtschaftlichen Betriebsmittel.

(339)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen.

(340)

Der Sachschaden muss auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet werden. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(341)

Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:

(a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis eingetreten ist, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

(b)

dem Ergebnis der Multiplikation der in dem der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorangegangenen Dreijahreszeitraum produzierten jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(342)

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden sind, und ist um die Kosten zu verringern, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind und die anderenfalls angefallen wären.

(343)

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(344)

Die Kommission akzeptiert auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen. Das Ausmaß der Schäden kann – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen werden:

a)

biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

b)

Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

Beihilfeintensität

(345)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.2.1.2.   Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(346)

Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(347)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Randnummer 35 Ziffer 31 dieser Rahmenregelung. Er gilt nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(348)

Die Beihilfen gemäß diesem Abschnitt werden unter folgenden Bedingungen gewährt:

(a)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das eingetretene Ereignis förmlich als einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse anerkannt

und

(b)

es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

(349)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses gemäß Randnummer 348 Buchstabe a als gewährt gilt.

(350)

Im Falle von Ex-ante-Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 nachkommen.

(351)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(352)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Beihilfefähige Kosten

(353)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(354)

Zu diesen Schäden zählt Folgendes:

(a)

Sachschäden an Vermögenswerten wie landwirtschaftlichen Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Lagerbeständen und Betriebsmitteln;

(b)

Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Betriebsmittel.

(355)

Die Berechnung der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, erfolgt auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers.

(356)

Der Sachschaden an Vermögenswerten, der durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurde, muss auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet werden. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach.

(357)

Werden die Einkommensverluste des Beihilfeempfängers gemäß Randnummer 354 Buchstabe b anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so sollte nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigt werden.

(358)

Zur Berechnung der Einkommensverluste, die entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands erfolgen muss, wird Folgendes voneinander abgezogen:

(a)

das Ergebnis der Multiplikation der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in dem Jahr, in dem die Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse eingetreten sind, oder in jedem der darauf folgenden Jahre, die von der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der Betriebsmittel betroffen sind, produziert wurden, mit dem in dem betreffenden Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

von

(b)

dem Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in dem den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorangegangenen Dreijahreszeitraum produziert wurden, (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

(359)

Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind. Der Betrag ist um die Kosten zu verringern, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und die anderenfalls angefallen wären.

(360)

Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt.

(361)

Die Kommission akzeptiert auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen. Das Ausmaß der Schäden kann – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen werden:

(a)

biologische Indizes (Menge des Verlusts an Biomasse) oder entsprechende Indizes für Ertragsrückgänge, die auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind, oder

(b)

Wetterindizes (einschließlich Niederschlagsmenge und Temperatur), die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene ermittelt worden sind.

Beihilfeintensität

(362)

Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, müssen auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. Die Beihilfeintensität kann in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden.

(363)

Auf der Grundlage dieses Abschnitts gewährte Beihilfen müssen um 50 % gekürzt werden, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist. Abweichungen von dieser Bedingung sind nur möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte.

1.2.1.3.   Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden

(364)

Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(365)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(366)

Die Beihilfen werden nur gezahlt

(a)

im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingsbefall, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und

(b)

als Teil

(i)

eines unionsweiten, nationalen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Tierseuche oder des betreffenden Schädlingsbefalls oder

(ii)

einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme oder

(iii)

von Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (74) zur Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls durchgeführt werden.

(367)

Das Programm und die Maßnahmen gemäß Randnummer 366 Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen enthalten.

(368)

Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.

(369)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder –organisation, in der dieses Mitglied ist, gezahlt werden. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(370)

Es sollte keine Einzelbeihilfe gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

(371)

Soweit es sich um Tierseuchen handelt, darf die Beihilfe nur für Tierseuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) aufgeführt sind.

(372)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(373)

Im Falle von Ex-ante-Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 nachkommen.

Beihilfefähige Kosten

(374)

Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen müssen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:

(a)

Gesundheitskontrollen;

(b)

Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;

(c)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

(d)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;

(e)

präventive Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

(375)

Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen müssen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:

(a)

Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;

(b)

Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;

(c)

Tötung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.

(376)

Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 374 und 375 müssen in Form von Sachleistungen gewährt werden und sind dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen, ausgenommen für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 374 Buchstabe d und Randnummer 375 Buchstabe b sowie bei Pflanzen gemäß Randnummer 374 Buchstabe e und Randnummer 375 Buchstabe c, und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung zu zahlen.

(377)

Im Falle von Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden dürfen die Ausgleichszahlungen nur auf folgender Grundlage berechnet werden:

(a)

Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie von tierischen Erzeugnissen oder Pflanzen, die vernichtet wurden

(i)

infolge der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls,

(ii)

im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Randnummer 366 Buchstabe b dieser Rahmenregelung;

(b)

Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischem Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Randnummer 366 Buchstabe b.

(378)

Von diesem Betrag sind etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.

(379)

Der Marktwert gemäß Randnummer 377 Buchstabe a ist auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder Pflanzenkrankheit aufgetreten ist oder sich bestätigt hat, zu ermitteln.

(380)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 377 sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Schädlingsbefall zu begrenzen,

(a)

deren Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder

(b)

deren Auftreten (im Fall von Pflanzenschädlingen) von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist.

(381)

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission Kosten für andere erforderliche Maßnahmen genehmigen, die nicht in diesem Abschnitt aufgeführt sind.

Beihilfeintensität

(382)

Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.2.1.4.   Beihilfen für Falltiere

(383)

Die Kommission sieht Beihilfen für Falltiere als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(384)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

Beihilfeintensitäten im Zusammenhang mit beihilfefähigen Kosten

(385)

Für die nachstehend aufgeführten beihilfefähigen Kosten gelten die folgenden Beihilfeintensitäten:

(a)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere. Beihilfen für die Kosten von Versicherungsprämien zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren können gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.6 dieser Rahmenregelung gewährt werden;

(b)

Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;

(c)

Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Randnummer 371 dieser Rahmenregelung.

(386)

Die Beihilfen müssen an die Bedingung geknüpft sein, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet.

(387)

Die Beihilfen müssen in Form von Sachleistungen gewährt werden und dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen, ausgenommen wenn der Vierzüchter, dem die Beihilfe zugute kommt, auch als Dienstleistungserbringer fungiert.

(388)

Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen können diese an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die

(a)

auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und

(b)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen.

(389)

Im Zusammenhang mit Falltieren und Schlachtabfällen hält die Kommission an ihrer Politik fest, keine Beihilfen für Falltiere zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und keine Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen zu genehmigen. Staatliche Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen werden im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Investitionsbeihilfen geprüft.

1.2.1.5.   Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden

(390)

Schäden an Anlagen, Infrastruktur, Tieren und Pflanzen, die durch geschützte Tiere verursacht werden, sind ein zunehmendes Problem. Der Erfolg der Artenschutzpolitik der Union hängt zum Teil von einem wirksamen Umgang mit Konflikten zwischen geschützten Tieren und Landwirten ab. Daher und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht die Kommission Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(391)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(392)

Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Beihilfeempfänger einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag besteht in geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäunen, wenn möglich, Hütehunden), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen. Falls keine Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat - damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann - klar nachweisen, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(393)

Der Mitgliedstaat muss einen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere feststellen.

(394)

Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

(395)

Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Beihilfefähige Kosten

(396)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(397)

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

(a)

Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen: Die beihilfefähigen Kosten basieren auf dem Marktwert der durch die geschützten Tiere getöteten Tiere oder vernichteten Pflanzen;

(b)

indirekte Kosten: Tierarztkosten für die Behandlung verletzter Tiere und Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren;

(c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: landwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen, landwirtschaftliche Gebäude und Lagerbestände. Der Sachschaden ist auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(398)

Von diesem Betrag sind etwaige Kosten abzuziehen, die dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen wäre, und die andernfalls angefallen wären.

(399)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen.

(400)

Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere können unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe unterstützt werden.

Beihilfeintensität

(401)

Ein Ausgleich kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

(402)

Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten stehen und dürfen nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen.

(403)

Die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, müssen auf 100 % der direkten beihilfefähigen Kosten und 80 % der indirekten beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

1.2.1.6.   Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien

(404)

In vielen Fällen sind Versicherungen ein äußerst nützliches Instrument für ein gutes Risiko- und Krisenmanagement. Deshalb und auch in Anbetracht der Tatsache, dass Landwirte oft geringere Finanzierungsmöglichkeiten haben, befürwortet die Kommission staatliche Beihilfen für Versicherungsprämien, wenn die Versicherungen die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen.

(405)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(406)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(407)

Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein und nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

(408)

Rückversicherungsregelungen werden auf Einzelfallbasis geprüft.

Beihilfefähige Kosten

(409)

Beihilfefähig sind die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Schädlingsbefall, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren und durch geschützte Tiere gemäß den Abschnitten 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.1.5 sowie durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse und/oder Verluste infolge von Umweltvorfällen verursacht wurden.

(410)

Die Versicherungszahlungen dürfen nur die Kosten für den Ausgleich der Schäden gemäß Randnummer 409 ausgleichen und dürfen nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein.

(411)

Für Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Der aufgetretene Umweltvorfall muss förmlich als solcher von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sein. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste können Indizes gemäß Randnummern 360 und 361 herangezogen werden.

Beihilfeintensität

(412)

Die Bruttobeihilfeintensität darf 65 % der Kosten für Versicherungsprämien nicht übersteigen, mit Ausnahme von Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, bei denen die Beihilfeintensität höchstens 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere beträgt.

(413)

Die Mitgliedstaaten können den Betrag der beihilfefähigen Versicherungsprämie durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

1.2.1.7.   Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit

(414)

Die Kommission sieht Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß den Abschnitten 1.2.1.2. und 1.2.1.3. und/oder für Verluste infolge von Umweltvorfällen Ausgleichszahlungen gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(415)

Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

(416)

Der Fonds auf Gegenseitigkeit muss

(a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

(c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(417)

Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit festlegen, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vorsehen.

Beihilfefähige Kosten

(418)

Beihilfefähig sind die Kosten von Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß den Abschnitten 1.2.1.2. und 1.2.1.3. und/oder für Verluste infolge von Umweltvorfällen Ausgleichszahlungen gewährt werden. Die Finanzbeiträge dürfen sich nur auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, ausgezahlt werden.

(419)

Für die Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen: Der aufgetretene Umweltvorfall muss förmlich als solcher von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sein. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste können Indizes gemäß Randnummern 360 und 361 herangezogen werden.

Beihilfeintensität

(420)

Die Beihilfen müssen auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

(421)

Die Mitgliedstaaten können die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:

(a)

Obergrenzen je Fonds,

(b)

angemessene Obergrenzen je angeschlossenes Mitglied des Fonds.

1.2.2.   Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität

(422)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (76).

1.2.2.1.   Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen

(423)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(424)

Die Stilllegung von Kapazitäten (z. B. die Reduzierung der Gesamtbesatzdichte) erfolgt aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen.

(425)

Der Beihilfeempfänger muss eine angemessene Gegenleistung erbringen. Diese besteht in dem endgültigen und unwiderruflichen Beschluss, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen. Dies bedeutet, dass das betreffende Unternehmen die Produktionskapazität entweder vollständig oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen teilweise stilllegt. Der Beihilfeempfänger muss die rechtlich verbindliche Verpflichtung eingehen, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird. An diese Verpflichtung sind auch künftige Käufer der betreffenden Fläche/Anlage gebunden.

(426)

Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für eine Beihilfe in Betracht. In Fällen, in denen die Produktionskapazität bereits endgültig stillgelegt wurde oder eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, erbringt der Beihilfeempfänger ja keine Gegenleistung, so dass gegebenenfalls keine Beihilfe gewährt wird.

(427)

Die Kommission behält sich das Recht vor, die Genehmigung von Beihilfen von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig zu machen.

(428)

Nur Unternehmen, die Unionsnormen erfüllen, kommen für die Beihilfen in Betracht. Unternehmen, die diese Normen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, sind ausgeschlossen.

(429)

Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen offene Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren so aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt werden, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden. Alternativ können offene Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder genutzt werden. Bis dahin sind diese Nutzflächen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (77) fallen, muss in Einklang mit den Artikeln 11 und 22 dieser Richtlinie erfolgen, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

(430)

Die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Beihilfen müssen allen berechtigten Unternehmen zugänglich sein.

Beihilfefähige Kosten

(431)

Die Beihilfen werden zum Ausgleich von Verlusten von Vermögenswerten – gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert – gewährt.

(432)

Zusätzlich zu den Ausgleichszahlungen für Verluste von Vermögenswerten kann für die Stilllegung von Kapazitäten aus Umweltgründen eine Anreizzahlung geleistet werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf.

(433)

Entschädigung kann auch für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität gewährt werden.

(434)

Beihilfen können auch zum Ausgleich der verbindlichen Sozialkosten gezahlt werden, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind.

(435)

Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in Teil II Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 gewährt werden.

Beihilfeintensität

(436)

Die Beihilfen sind auf folgende Höchstsätze begrenzt:

(a)

bis zu 100 % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität und für die verbindlichen Sozialkosten, die mit der Umsetzung der Beihilferegelung verbunden sind;

(b)

bis zu 120 % als Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, wenn die Stilllegung aus Umweltgründen erfolgt.

1.2.2.2.   Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen

(437)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten aus anderen als den in Abschnitt 1.2.2.1 genannten Gründen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(438)

Die Stilllegung muss wegen der Umstrukturierung des Sektors, wegen Diversifizierung oder Vorruhestand erfolgen.

(439)

Die unter den Randnummern 425 bis 429 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

(440)

Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigen würden, dürfen nicht gewährt werden. Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft.

(441)

Die Beihilfen sind im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung des Sektors, für die Diversifizierung oder den Vorruhestand mit klar definierten Zielen und Zeitvorgaben vorzusehen.

(442)

Im Interesse einer zügigen Wirkung auf den Markt sollte die Laufzeit von Beihilferegelungen, die auf den Abbau von Kapazitäten ausgerichtet sind, in der Regel auf höchstens sechs Monate für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge und weitere zwölf Monate für die tatsächliche Stilllegung begrenzt sein. Die Kommission genehmigt keine Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die erforderlichen Anpassungen dadurch verzögern können.

(443)

Die Beihilferegelung sollte allen Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen offenstehen. Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten ein transparentes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung anwenden, bei dem alle potenziell interessierten Erzeuger öffentlich zur Teilnahme aufgefordert werden. Zudem sollte die Beihilferegelung so organisiert werden, dass wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden.

Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

(444)

Für die beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten gelten die Bestimmungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.2.1 dieser Rahmenregelung, ausgenommen die Bestimmungen für die Kosten gemäß Randnummer 432.

1.3.   Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor

1.3.1.   Beihilfen für den Tierhaltungssektor

(445)

Die Kommission befürwortet Beihilfen, die zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität der Nutztiere in der Union beitragen. Sie sieht daher Beihilfen für den Tierhaltungssektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(446)

Dieser Abschnitt betrifft KMU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Die Kommission genehmigt keine staatlichen Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen.

(447)

Die Beihilfen sollten in Form von Sachleistungen gewährt werden und keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen.

Beihilfefähige Kosten

(448)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern sowie der Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tieren, mit Ausnahme der Kosten für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität.

(449)

Die beihilfefähigen Kosten umfassen

(a)

folgende Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern gemäß Randnummer 448:

(i)

Erhebung und Verwaltung von Daten über Tiere (z. B. Herkunft eines Tieres, Geburtsdatum, Datum der Besamung, Datum des Todes und Todesursache) und fachliche Bewertung, Aktualisierung und Verarbeitung der Daten, die für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern erforderlich sind,

(ii)

administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Eintragung der relevanten Tierdaten in die Zuchtbücher,

(iii)

Up-date der Software für die Verwaltung der Daten der Zuchtbücher,

(iv)

Online-Veröffentlichung von Informationen über Zuchtbücher und von Daten aus den Zuchtbüchern oder

(v)

sonstige einschlägige Verwaltungskosten;

(b)

folgende Kosten für die Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere gemäß Randnummer 448:

(i)

Kosten von Tests oder Kontrollen;

(ii)

diesbezügliche Kosten der Erhebung und Auswertung der Daten aus solchen Tests und Kontrollen im Hinblick auf Verbesserung der Tiergesundheit und des Umweltschutzes;

(iii)

diesbezügliche Kosten der Erhebung und Auswertung der Daten aus solchen Tests und Kontrollen, die der Bestimmung der genetischen Qualität der Tiere im Hinblick auf die Anwendung moderner Zuchtmethoden und die Erhaltung der genetischen Vielfalt dienen, oder

(iv)

sonstige einschlägige Kosten.

Beihilfeintensität

(450)

Die Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern gewährt werden.

(451)

Die Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere gewährt werden.

1.3.2.   Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(452)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(453)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (78). Als Empfänger der Beihilfe für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen gemäß Randnummer 464 Buchstabe a dürfen nur KMU in Betracht kommen.

(454)

Die Absatzförderungsmaßnahme muss darauf ausgerichtet sein, die Öffentlichkeit über die Merkmale der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu informieren (z. B. durch die Veranstaltung von Wettbewerben, die Teilnahme an Messen und PR-Maßnahmen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Veröffentlichung von Sachinformationen) oder Marktteilnehmer bzw. Verbraucher durch Werbekampagnen zum Kauf des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses anzuregen.

(455)

Die Werbekampagne muss auf Erzeugnisse, die unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 fallen, konzentriert sein oder generischer Art sein und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugute kommen.

(456)

Die Werbekampagne muss in Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG (79) und gegebenenfalls mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften stehen.

(457)

Bei der Anmeldung einer Beihilfe oder einer Beihilferegelung für eine Werbekampagne für landwirtschaftliche Erzeugnisse müssen die Mitgliedstaaten Muster des Werbematerials übermitteln. Liegt dieses Material bei der Anmeldung nicht vor, müssen sie sich verpflichten, es zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Werbekampagne vorzulegen.

(458)

Werbekampagnen, bei denen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe b überschritten wird, sind einzeln anzumelden.

(459)

Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, durchgeführt werden. Wird die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen anfallen.

(460)

Die Beihilfe wird gewährt

(a)

in Form von Sachleistungen oder

(b)

als Erstattung der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.

(461)

Abweichend von Randnummer 461 dürfen Beihilfen für Werbekampagnen nur in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden.

(462)

Wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt, so darf die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen, sondern ist dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen zu zahlen.

(463)

Die Beihilfe für symbolische Preise gemäß Randnummer 464 Buchstabe a Ziffer v wird dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird.

Beihilfefähige Kosten

(464)

Im Zusammenhang mit Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb der Union sind folgende Kosten beihilfefähig:

(a)

im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen, sofern die Beihilfe allen Beihilfefähigen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich ist:

(i)

Teilnahmegebühren;

(ii)

Reisekosten und Kosten für den Tiertransport;

(iii)

Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird;

(iv)

Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage;

(v)

symbolische Preise bis zu einem Wert von 1 000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner.

(b)

Kosten von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisses, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden;

(c)

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über:

(i)

Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen;

(ii)

generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

(d)

Kosten für auf Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen in den Medien oder in Einzelhandelsgeschäften sowie für alles Werbematerial, das direkt an die Verbraucher verteilt wird.

Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung

(465)

Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstabe c und Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d, insbesondere Maßnahmen zur Absatzförderung, die generischer Art sind und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommen, dürfen keine Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung enthalten. Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d dürfen nicht den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten sein.

(466)

Die Einschränkung bezüglich des Hinweises auf den Ursprung gilt jedoch nicht für Absatzförderungsmaßnahmen und Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstaben c und d, die unter die Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 fallende Erzeugnisse betreffen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Soweit die Absatzförderungsmaßnahme von der Union anerkannte Bezeichnungen betrifft, kann auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen werden, sofern der Hinweis genau der von der Union eingetragenen Bezeichnung entspricht.

(b)

Wenn die Tätigkeit Erzeugnisse betrifft, die unter andere Qualitätsregelungen als die Regelungen für von der Union anerkannte Bezeichnungen fallen, kann der Ursprung der Erzeugnisse genannt werden, sofern dieser Hinweis in der Werbebotschaft untergeordnet ist. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellt, wird die Kommission die Gesamtmenge an Text und/oder die Größe der Symbole (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung beziehen, im Vergleich zur Gesamtmenge an Text und/oder der Größe der Symbole, die sich auf den zentralen Zweck der Werbung (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielt) beziehen, berücksichtigen.

Beihilfeintensität

(467)

Die Beihilfeintensität in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 464 Buchstaben a bis c beträgt bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(468)

Die Beihilfeintensität bei Werbekampagnen für unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 464 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 455 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten der Kampagne nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags, z. B. in Form von Sondersteuern, kann die Beihilfeintensität auf 100 % erhöht werden (80).

(469)

Die Beihilfeintensität bei Werbekampagnen generischer Art gemäß Randnummer 464 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 455 kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Absatzförderung in Drittländern

(470)

Die Kommission prüft staatliche Beihilfen für Werbung in Drittländern und erklärt sie als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Beihilfen in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 stehen. Die Kommission erklärt jedoch Beihilfen für Werbung nicht als vereinbar,

(a)

die für bestimmte Unternehmen oder Handelsmarken gewährt werden;

(b)

bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährden oder diese Erzeugnisse abwerten.

1.3.3.   Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(471)

Die Kommission sieht Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(472)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (81).

(473)

In Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage finden gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf die folgenden Beihilfen, die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der genannten Verordnung gewähren:

(a)

Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß den IV der genannten Verordnung,

(b)

Beihilfen, die Frankreich gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung im Zuckersektor gewährt,

(c)

Beihilfen für Pflanzenschutzprogramme gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung und

(d)

Beihilfen, die Spanien gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln gewährt.

(474)

Ausgenommen in den genannten Fällen gelten die Beihilfevorschriften für Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage mit folgenden Besonderheiten: Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 kann die Kommission zum Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, genehmigen.

(475)

In Bezug auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres finden gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von Griechenland entsprechend den Bestimmungen der genannten Verordnung nach den Kapiteln III und IV der genannten Verordnung getätigt werden.

(476)

Ausgenommen in den genannten Fällen gelten die Beihilfevorschriften für Maßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit folgenden Besonderheiten: Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 kann die Kommission für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, Betriebsbeihilfen genehmigen im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen sowie die Entfernung von Absatzmärkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln.

Beihilfefähige Kosten

(477)

Die zusätzlichen Transportkosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wurden, kommen unter folgenden Bedingungen für Ausgleichszahlungen in Betracht:

(a)

Die Beihilfeempfänger produzieren in den Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

(b)

die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen einschlägigen Einheit objektiv quantifiziert werden;

(c)

die zusätzlichen Transportkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit den für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der externen Umweltkosten berechnet;

(d)

für Gebiete in äußerster Randlage können die beihilfefähigen zusätzlichen Transportkosten die Kosten des Transports landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Ort ihrer Erzeugung zu Standorten in Gebieten in äußerster Randlage im Hinblick auf ihre Weiterverarbeitung umfassen.

(478)

In diesem Zusammenhang wird die Kommission Vorschläge zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für andere Kosten als die zusätzlichen Transportkosten, die den Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres entsprechen, fallweise auf der Grundlage der allgemeinen Bewertungsgrundsätze und der für diese Gebiete geltenden spezifischen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in diesen Gebieten und der möglichen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb sowohl in diesen Gebieten als auch in anderen Teilen der Union prüfen.

1.3.4.   Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung

(479)

Die Kommission sieht Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähige Kosten

(480)

Die beihilfefähigen Kosten müssen sich auf die Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränken.

Beihilfeintensität

(481)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

1.3.5.   Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

(482)

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrarsektor werden auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (in der geänderten oder ersetzenden Fassung) geprüft (82).

(483)

Für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, gelten jedoch folgende Ausnahmen:

(a)

Abweichend von Randnummer 79 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kann die Kommission auch Beihilfen zugunsten von KMU von einer Einzelanmeldung freistellen, wenn das betreffende KMU keines der in Randnummer 10 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Kriterien erfüllt.

(b)

Der Grundsatz, dass Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur ein einziges Mal gewährt werden dürfen, gilt auch für den Sektor der landwirtschaftlichen Primärproduktion; anstelle des in Abschnitt 3.3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgesetzten Zeitraums von zehn Jahren kann jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren gelten.

1.3.6.   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor

(484)

Die Kommission sieht Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(485)

Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (83).

(486)

Das geförderte Vorhaben muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

(487)

Vor Beginn des geförderten Vorhabens müssen im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:

(a)

die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

(b)

die Ziele des geförderten Vorhabens;

(c)

der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

(d)

ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

(e)

ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(488)

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindesten 5 Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben.

(489)

Die Beihilfen müssen der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden. Die Maßnahme darf keine Zahlungen umfassen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(490)

Die beihilfefähigen Kosten umfassen

(a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

(b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

(c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

(d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

(e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Beihilfeintensität

(491)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(492)

Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Agrarsektor, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nach den sind nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (84) geprüft.

Kapitel 2. Beihilfen für den Forstsektor, die vom ELER kofinanziert, als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt oder als reine staatliche Beihilfe gewährt werden

(493)

Der Forstsektor fällt nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 und Anhang I AEUV. Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Forstsektor. Trotz der Tatsache, dass die Gewinnung von Naturkork, unbearbeitet, Korkschrot oder gemahlen, Korkabfälle (KN-Position 4501) und die Gewinnung von Edelkastanien (Castanea) (KN-Code 0802 41 00) unter Anhang I des Vertrags fallen, können Beihilfen für forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bäumen unter das vorliegende Kapitel dieser Rahmenregelung fallen.

(494)

Im Einklang mit Erwägungsgrund 20 sowie den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 schließen Beihilfen zur Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung die Entwicklung der Waldflächen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder ein. Mit dieser Rahmenregelung soll die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, ihren Durchführungs- und delegierten Rechtsakten und den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts sichergestellt werden. Diese Grundsätze wirken sich auf die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensitäten aus, die aufgrund dieser Rahmenregelung gelten.

(495)

Die Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Rahmenregelung gelten unbeschadet der Möglichkeit gemäß Randnummer 34 dieser Rahmenregelung, staatliche Beihilfen für den Forstsektor gemäß Unionsvorschriften zu gewähren, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen. Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien fallen nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 2 dieser Rahmenregelung. Eine solche Beihilfe muss mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 in Einklang stehen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt ist. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betrifft diese Rahmenregelung jedoch auch Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle, die auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sind. Diese Rahmenregelung betrifft nicht die Holzwirtschaft.

(496)

Im Rahmen dieses Kapitels erklärt die Kommission staatliche Beihilfen für den Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn für die Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die besonderen Voraussetzungen gemäß den Abschnitten 2.1 bis 2.9 erfüllt sind.

(497)

Der Geltungsbereich dieses Kapitels umfasst Beihilfen für den Forstsektor gemäß Randnummer 23 Buchstabe b dieser Rahmenregelung.

(498)

In der Union gibt es eine große Vielfalt an Eigentumsstrukturen und Formen der Bewirtschaftung der Wälder. In den Artikeln 22 bis 26 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind spezifische Beschränkungen in Bezug auf die potenziellen Beihilfeempfänger der aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen im Forstsektor festgelegt. Für forstwirtschaftliche Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER gefördert werden, gilt die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegte Begrenzung in Bezug auf die Beihilfeempfänger gemäß Teil II Abschnitte 2.1.1 bis 2.1.5 dieser Rahmenregelung, ausgenommen für tropische oder subtropische Wälder und für die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und der französischen überseeischen Departements. Im Hinblick auf die Ergänzung der Politik der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gelten die Begrenzungen in Bezug auf potenzielle Beihilfeempfänger weder für forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, noch für die spezifischen Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 2.8 und 2.9 dieser Rahmenregelung. Bei Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1.5 und bei Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen gemäß Abschnitt 2.7 sollten die Beschränkungen in Bezug auf den Umfang der in Betracht kommenden Beihilfeempfänger gemäß den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 jedoch stets Anwendung finden.

2.1.   Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

(499)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(500)

Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern, zur Einrichtung von Agrarforstsystemen, zur Vorbeugung von Schäden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen, Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, Schädlingsbefall und dem Ausbruch von Krankheiten, Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme sowie ihres Potenzials zur Eindämmung des Klimawandels und Beihilfen für Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(501)

Die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 vom 3. Mai 2011 (85) unterstützt die Einführung von Waldbewirtschaftungsplänen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit im Forstsektor, für die Fördermittel der EU zur Verfügung stehen. Daher hängt in den Fällen, in denen dies in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für bestimmte forstwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vorgesehen ist, für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten im Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder anderweitig festzusetzende Schwelle überschreiten, die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist (86) (nachstehend „nachhaltige Waldbewirtschaftung“). Diese Anforderung gilt nicht für Beihilfen im Forstsektor, die ausschließlich aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

Beihilfefähige Kosten

(502)

Für Investitionen im Forstsektor sollte Betriebskapital nicht als beihilfefähige Kosten gelten. In Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind die folgenden allgemeinen beihilfefähigen Kosten für Investitionen festgelegt:

(a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

(b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;

(d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

(e)

die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten;

(f)

andere mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

(503)

Darüber hinaus bestimmen die Ziele und die Art der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen forstwirtschaftlichen Maßnahmen, welche Vorhaben, einschließlich einmaliger Interventionen, für eine Beihilfe in Betracht kommen. Im Hinblick auf die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen die beihilfefähigen Kosten für forstwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen dieser Rahmenregelung den für die spezifische forstwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 maßgeblichen beihilfefähigen Kosten.

2.1.1.   Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

(504)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfeempfänger

(505)

Beihilfen für die Anlegungskosten und die jährliche Prämie können privaten und öffentlichen Waldbesitzern und deren Vereinigungen gewährt werden.

(506)

Beihilfen für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume decken nur die Anlegungskosten. Bei der Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.

Beihilfefähige Kosten

(507)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für die Anlage von Wäldern und bewaldeten Flächen auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen. Ferner können Beihilfen in Form einer jährlichen Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren gewährt werden.

(508)

Für die Anpflanzung von Bäumen für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung darf keine Beihilfe gewährt werden. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen.

(509)

Für die Aufforstung und Anlage von Wäldern gelten die folgenden Mindestumweltanforderungen:

(a)

Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden sind eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, zu vermeiden. In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (87) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (88) sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.

(b)

Bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den biotischen, pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Wälder und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz. Die Mitgliedstaaten legen eine Mindest- und Höchstdauer fest, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als 8 Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen.

(c)

In Fällen, in denen wegen schwieriger Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich von Umweltschäden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Beihilfeempfänger eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anlegen. Der Beihilfeempfänger muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten.

(d)

Im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, besteht die Aufforstung aus

(i)

der ausschließlichen Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen einer Bewertung der Auswirkungen zufolge keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, oder

(ii)

der Anpflanzung von Mischbeständen mit mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmacht.

(510)

In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche gewährt werden.

(511)

Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission sollte eine fundierte Beschreibung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen von Randnummer 509 erfüllt sind, sowie Begründungen, wenn eine Ausnahmeregelung gilt.

Beihilfeintensität

(512)

Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

2.1.2.   Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen

(513)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(514)

Die Beihilfen können für die Einrichtung von Landnutzungssystemen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 65 dieser Rahmenregelung gewährt werden, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.

Beihilfeempfänger

(515)

Die Beihilfen können privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und deren Vereinigungen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(516)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für die Einrichtung der Agrarforstsysteme; eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt werden.

(517)

Die Mitgliedstaaten setzen die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest, wobei sie die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, die Waldbaumarten und die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, berücksichtigen.

Beihilfeintensität

(518)

Die Beihilfen sind auf einen Höchstsatz von 80 % des Betrags der beihilfefähigen Investitionskosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen und auf 100 % der jährlichen Prämie begrenzt.

2.1.3.   Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen

(519)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV oder gegebenenfalls im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfeempfänger

(520)

Die Beihilfen können privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(521)

Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden Kosten:

(a)

Einrichtung einer schützenden Infrastruktur; im Fall von Waldbrandschutzstreifen können die Beihilfen auch zur Deckung der Erhaltungskosten gewährt werden. Für mit der Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten in Gebieten, für die Agrarumweltverpflichtungen gelten, werden keine Beihilfen gewährt;

(b)

örtliche vorbeugende Aktionen kleineren Ausmaßes gegen Brände oder sonstige natürliche Gefahren; dies schließt den Einsatz von Weidevieh ein;

(c)

Einrichtung und Verbesserung von Anlagen zur Überwachung des Auftretens von Waldbränden, Schädlingen und Krankheiten sowie Kommunikationsausrüstungen;

(d)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Schäden durch Waldbrände, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, sonstige widrige Witterungsverhältnisse, Schädlingsbefall, Katastrophenereignisse und Ereignisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(522)

Im Falle des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Randnummer 521 Buchstabe d hängt die Beihilfe von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ab, dass das vorgenannte Ereignis eingetreten ist und dass entweder dieses Ereignis oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt haben.

(523)

Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls ist mit der Anmeldung der Beihilfe ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen, die einen Schädlingsbefall hervorrufen können, zu übermitteln.

(524)

Die geförderten Tätigkeiten oder Vorhaben müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten - im Falle von kofinanzierten Maßnahmen für ländliche Entwicklung im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum -festzusetzende Größe überschreiten, muss die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung abhängen, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind.

(525)

Für die Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem vom betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan mittel bis hoch ist.

(526)

Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

Beihilfeintensität

(527)

Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

(528)

Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 521 Buchstabe d gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

2.1.4.   Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

(529)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfeempfänger

(530)

Die Beihilfen können natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(531)

Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, im Hinblick auf die Erbringung von Ökosystemleistungen und/oder die Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels ab, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden.

Beihilfeintensität

(532)

Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

2.1.5.   Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

(533)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(534)

Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind.

(535)

Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.

(536)

Beihilfen für Bioenergievorhaben müssen auf Bioenergie begrenzt sein, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt.

Beihilfeempfänger

(537)

Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU für Investitionen gewährt werden. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Beihilfe auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(538)

Beihilfen können für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, wobei diese Förderung eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirkt.

(539)

Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.

(540)

Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle müssen auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sein.

Beihilfeintensität

(541)

Die Beihilfeintensität darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

(a)

75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

(b)

75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

(c)

50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

(d)

40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

2.1.6.   Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor

(542)

Die Kommission sieht Beihilfe für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähige Kosten

(543)

Die Beihilfe dient zur Deckung der Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor, einschließlich der Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen, der Flurbereinigung und Bodenverbesserung sowie der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser.

Beihilfeintensität

(544)

Bei nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(545)

Bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:

(a)

75 % der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage;

(b)

75 % der beihilfefähigen Kosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;

(c)

50 % der beihilfefähigen Kosten in den weniger entwickelten Regionen und in allen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;

(d)

40 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Regionen.

2.2.   Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten

(546)

Die Kommission sieht Beihilfen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene Waldgebiete als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfeempfänger

(547)

Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern und deren Vereinigungen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(548)

Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme müssen jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt werden, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Durchführung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen.

(549)

Die folgenden Gebiete kommen für Beihilfen in Betracht:

(a)

als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesene forstwirtschaftliche Gebiete;

(b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für Wälder, die zur Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie beitragen. Dabei dürfen bei Maßnahmen, die als Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum aus dem ELER kofinanziert werden, diese Gebiete nicht mehr als 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete ausmachen. Für Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, findet letztere räumliche Begrenzung keine Anwendung.

Beihilfebetrag

(550)

Die Beihilfen müssen auf folgende beihilfefähige Kosten begrenzt sein: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. In Ausnahmefällen können diese Höchstbeträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder anderweitig (wenn die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird) zu begründen sind, angehoben werden.

2.3.   Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

(551)

Die Kommission sieht Beihilfen für Waldumwelt- und –klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(552)

Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme müssen je Hektar Waldfläche gewährt werden. Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten im Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festzusetzende Schwelle überschreiten, muss die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung abhängen, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist.

(553)

Die Beihilfen werden für freiwillig eingegangene Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Im Falle einer durch den ELER kofinanzierten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte die einschlägige obligatorische Grundanforderung im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum angegeben werden. Im Falle von Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, sollte die einschlägige obligatorische Grundanforderung in der Anmeldung der staatlichen Beihilfe bei der Kommission angegeben und beschrieben werden.

(554)

Diese Verpflichtungen müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen. Im Falle einer durch den ELER kofinanzierten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte dieser Zeitraum im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum angegeben werden. Im Falle von Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, sollte er in der Anmeldung der staatlichen Beihilfe angegeben werden.

(555)

Gegebenenfalls sind die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten.

Beihilfeempfänger

(556)

Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden. Bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die diesen Wald verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist.

(557)

Öffentliche und private Einrichtungen können eine Beihilfe für die Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft für nicht anderweitig in diesem Abschnitt vorgesehene Transaktionen erhalten.

Beihilfefähige Kosten und die Modalitäten der Zahlungen

(558)

Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Wenn nötig, können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Forstumweltverpflichtungen gezahlten Beihilfeprämie decken.

(559)

In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Beihilfe für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(560)

Für die Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft können Beihilfen für Transaktionen gewährt werden, die nicht unter die Bestimmungen der obigen Randnummern in diesem Abschnitt fallen.

(561)

Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft müssen Folgendes umfassen:

(a)

gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung im forstwirtschaftlichen Betrieb) und von Online-Verzeichnissen der Ex-situ-Sammlungen und Datenbanken;

(b)

konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

(c)

flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

Beihilfebetrag

(562)

Die Beihilfen, ausgenommen die Beihilfen für die Erhaltung von genetischen Ressourcen gemäß Randnummer 560, müssen auf einen Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt sein. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder andernfalls in der Anmeldung bei der Kommission zu begründen sind, angehoben werden.

(563)

Für die Erhaltung von forstgenetischen Ressourcen muss die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

2.4.   Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor

(564)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(565)

Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von im Forstsektor tätigen Personen sollten den in Teil II Abschnitt 1.1.10.1 festgelegten Bedingungen entsprechen, mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Randnummer 294, des Beihilfehöchstbetrags gemäß Randnummer 298 und der Möglichkeit gemäß Randnummer 296, die Beihilfe direkt an den Beihilfeempfänger zu zahlen.

(566)

Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.

(567)

Dauer und Inhalt der Regelungen für den kurzfristigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und für die Besuche forstwirtschaftlicher Betriebe müssen bei aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum und bei aus nationalen Mitteln finanzierten Regelungen in der Anmeldung bei der Kommission festgelegt werden. Schwerpunkte dieser Regelungen und Besuche müssen insbesondere Verfahren und/oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder sein.

2.5.   Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor

(568)

Die Kommission sieht Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(569)

Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor müssen in Einklang mit den in Teil II Abschnitt 1.1.10.2 dieser Rahmenregelung genannten Bedingungen und folgenden zusätzlichen Bedingungen für den Forstsektor gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(570)

Die Beihilfen werden gewährt, um Waldbesitzern bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs, Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen.

(571)

Die Beratung der Waldbesitzer muss zumindest die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der FFH-Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie umfassen. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

2.6.   Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor

(572)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(573)

Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor, an der mindestens zwei Einrichtungen im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor beteiligt sein müssen, sind unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt zu gewähren.

(574)

Für den Forstsektor gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen.

Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität

(575)

Unbeschadet der in Teil II Abschnitt 1.1.11 dieser Rahmenregelung genannten Kosten können die Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor auch die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten umfassen.

(576)

Die Direktkosten gemäß Randnummer 321 Buchstabe d und die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans müssen auf die beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.1 dieser Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen begrenzt sein.

(577)

Die Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor können sich auch auf horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Energieerzeugung und für industrielle Verfahren gemäß Teil II Abschnitt 3.10 dieser Rahmenregelung beziehen.

2.7.   Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor

(578)

Die Kommission sieht Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(579)

Die Beihilfe darf nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Die Gewährung der Beihilfe muss an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft sein nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind.

(580)

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln und insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV einhalten.

(581)

Keine Beihilfe erhalten

(a)

Erzeugerorganisationen, Einrichtungen oder Stellen wie Unternehmen oder Genossenschaften, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer forstwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind;

(b)

sonstige forstwirtschaftliche Vereinigungen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen.

Beihilfeempfänger

(582)

Die Beihilfen sind auf Erzeugergruppierungen und -organisationen beschränkt, bei denen es sich um KMU handelt. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen werden von der Kommission nicht genehmigt.

(583)

Alternativ zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen.

Beihilfefähige Kosten

(584)

Zu den beihilfefähigen Kosten zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein.

(585)

Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu gewähren.

(586)

Die Mitgliedstaaten dürfen die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.

Beihilfeintensität

(587)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(588)

Der Gesamtbetrag der Beihilfe muss auf 500 000 EUR begrenzt sein. Die Beihilfen müssen degressiv gestaffelt sein.

2.8.   Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen

(589)

Im Einklang mit ihrer bisherigen Politik im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sieht die Kommission im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung von Wäldern und zur Förderung von deren Umwelt-, Schutz- und Freizeitwert staatliche Beihilfen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beizutragen, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(590)

Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen.

(591)

Im Rahmen dieses Abschnitts dürfen keine Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe oder für die wirtschaftlich rentable Holzgewinnung, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Erzeugnissen oder Brennstoffen gewährt werden. Es dürfen keine Beihilfen für Fällmaßnahmen gewährt werden, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden sollen.

Beihilfeintensität

(592)

Für alle in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen können Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

Beihilfeempfänger

(593)

Die Beihilfen können im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt werden.

2.8.1.   Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen

(594)

Die Kommission sieht Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen.

2.8.2.   Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums

(595)

Die Kommission sieht Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Gewährleistung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(596)

Die Beihilfen können für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums gewährt werden.

(597)

In Frage kommen Maßnahmen zur Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage. Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Biodiversität oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen.

(598)

Die Beihilfe kann auch zur Deckung der Planungskosten dieser Maßnahmen gewährt werden.

2.8.3.   Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor

(599)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(600)

Die Beihilfen können für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten, gewährt werden.

(601)

Maßnahmen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gehören nicht zu dieser Art von Beihilfen, da sie im Einklang mit den Bedingungen von Teil II Abschnitt 2.2 dieser Rahmenregelung durchzuführen sind.

2.8.4.   Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden

(602)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(603)

Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen sollten zur Verhütung von Waldbränden dienen. Der Zusammenhang zwischen dem Ziel der Beihilfe und der Instandhaltung der Straßen sollte in der Anmeldung bei der Kommission nachgewiesen werden.

2.8.5.   Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden

(604)

Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(605)

Für den Forstsektor umfassen die „ unter das Gesetz fallenden Tiere“ sowohl die geschützten Tiere gemäß Randnummer 35 Ziffer 28 als auch die Arten, die unter spezifische nationale Rechtsvorschriften fallen, wenn nachgewiesenes Interesse an der Erhaltung des Bestands der Arten besteht.

(606)

Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Beihilfeempfänger einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag muss in geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäunen, wenn möglich) bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch unter das Gesetz fallende Tiere in dem betreffenden Waldgebiet stehen. Falls keine geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat - damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann - in der Anmeldung bei der Kommission klar nachweisen, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(607)

Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der Tiere festgestellt werden.

(608)

Ein bestimmtes Schadensereignis betreffende Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(609)

Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen.

Beihilfefähige Kosten

(610)

Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden.

(611)

Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

(a)

Schäden an lebenden Bäumen. Eine Beihilfe kann gewährt werden, um Bestandsverluste und die Wiederaufstockungskosten bis zum Marktwert der durch unter das Gesetz fallende Tiere vernichteten Bestände auszugleichen. Bei der Berechnung des Wertes des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden;

(b)

sonstige Kosten, die dem Beihilfeempfänger durch das Schadensereignis entstanden sind, wie Behandlungsmaßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien;

(c)

Sachschäden an folgenden Vermögenswerten: forstwirtschaftliche Ausrüstungen, Maschinen und Gebäude. Der Sachschaden ist auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis zu berechnen. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.

(612)

Von diesem Betrag sind etwaige Kosten abzuziehen, die dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen wäre, und die andernfalls angefallen wären.

(613)

Maßnahmen zur Verhütung von Waldschäden durch Tiere können gemäß Teil II Abschnitt 2.1.4 dieser Rahmenregelung als Maßnahmen zum Schutz von Lebensräumen und der Biodiversität unterstützt werden.

(614)

Beihilfen zur Behebung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Abschnitt 2.1.3 erfüllt sind.

Beihilfeintensität

(615)

Ein Ausgleich kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

(616)

Die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

2.8.6.   Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen

(617)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(618)

Da im Rahmen der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum 2014-2020 Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente bei mehreren Maßnahmen eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit sind und um zur Verwirklichung der Entwicklungsziele für den ländlichen Raum beizutragen, hält die Kommission an ihrer derzeitigen Politik fest, dass für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen Beihilfen gewährt werden können.

(619)

Die Beihilfen müssen die in Teil II Randnummern 288, 289, 299 und 303 bis 306 festgelegten Voraussetzungen für Beratungsdienste im Forstsektor erfüllen.

2.9.   Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor

(620)

Bisher hat sich die Kommission an den Grundsatz gehalten, dass bei spezifischen, weniger wettbewerbsverzerrenden Beihilfemaßnahmen für den Agrar- und Forstsektor dieselben Regeln gelten.

(621)

Entsprechend der Tendenz, die Agrar- und Forstpolitik bei als weniger wettbewerbsverzerrend geltenden Beihilfemaßnahmen aufeinander abzustimmen, sieht die Kommission Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor und Beihilfen für die forstliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die besonderen Voraussetzungen der betreffenden Abschnitte erfüllt sind.

(622)

Die Beihilfeintensität muss auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

2.9.1.   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor

(623)

Die Kommission sieht Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 2.9 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(624)

Das geförderte Vorhaben sollte für alle Unternehmen, die in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein.

(625)

Vor Beginn des geförderten Vorhabens müssen im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:

(a)

die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

(b)

die Ziele des geförderten Vorhabens;

(c)

der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse;

(d)

ein Hinweis, wo die erwarteten Ergebnisse des geförderten Vorhabens im Internet veröffentlicht werden;

(e)

ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(626)

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer bestimmten Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben.

(627)

Die Beihilfen sollten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden. Die Maßnahme darf keine Zahlungen umfassen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(628)

Die Beihilfen müssen auf folgende beihilfefähige Kosten beschränkt sein:

(a)

Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

(b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

(c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

(d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

(e)

zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

2.9.2.   Beihilfen für forstliche Flurbereinigung

(629)

Die Kommission sieht Beihilfen für forstliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 2.9 dieser Rahmenregelung geltende Vorschrift eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähige Kosten

(630)

Die beihilfefähigen Kosten müssen sich auf die Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränken.

Kapitel 3. Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird

Gemeinsame Vorschriften für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung

(631)

Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung sollten die folgende gemeinsame Bedingung erfüllen: Die Beihilfe muss im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu einer solchen Beihilfe gewährt werden.

(632)

Die Bestimmungen des Kapitels 3 gelten unbeschadet der Möglichkeit, staatliche Beihilfen für ländliche Gebiete gemäß Unionsvorschriften zu gewähren, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen.

(633)

In Bezug auf Investitionen gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.1, 3.2, 3.6 und 3.10 dieser Rahmenregelung muss die Beihilfe die folgenden gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 634 bis 639 erfüllen.

(634)

Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien fallen nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung. Eine solche Beihilfe muss im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 erfolgen, sofern die Beihilfen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind.

Beihilfefähige Kosten für in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallende Investitionen

(635)

Die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallen, müssen auf die folgenden Kosten beschränkt sein:

(a)

Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gestattet werden;

(b)

Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter Randnummer 635 Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß Randnummer 635 Buchstaben a und b getätigt werden;

(d)

Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;

(636)

Andere als die unter Randnummer 635 genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten.

(637)

Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten im Rahmen von Teil II Kapitel 3.

Beihilfeintensität für Investitionsmaßnahmen gemäß Teil II Kapitel 3dieser Rahmenregelung

(638)

Die Beihilfeintensität darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

(a)

in weniger entwickelten Regionen:

(i)

50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das weniger als 45 % des EU-27-Durchschnitts beträgt;

(ii)

35 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von 45 % bis 60 % des EU-27-Durchschnitts;

(iii)

25 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP über 60 % des EU-27-Durchschnitts;

(b)

in den Gebieten in äußerster Randlage: Die unter Buchstabe a festgelegten Beihilfehöchstintensitäten dürfen in Gebieten in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 75 % des EU-27-Durchschnitts um bis zu 20 Prozentpunkte und für andere Gebiete in äußerster Randlage um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden;

(c)

in C-Fördergebieten:

(i)

15 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (NUTS-3-Regionen oder Teilen von NUTS-3-Regionen), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Freihandelszone gehört;

(ii)

10 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten;

(iii)

in ehemaligen A-Fördergebieten können die Beihilfeintensitäten vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden;

(iv)

wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die Beihilfehöchstintensität, die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässig ist, bei Bedarf angehoben werden, damit die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt;

(d)

mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben können die in den Buchstaben a bis c festgelegten Beihilfehöchstintensitäten für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte und für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte angehoben werden;

(e)

in allen anderen Regionen: 10 % des Betrags der beihilfefähigen Kosten für Investitionen für mittlere Unternehmen und 20 % des Betrags der beihilfefähigen Kosten für Investitionen für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen;

(f)

die Beihilfehöchstintensität für große Investitionsvorhaben muss anhand des Mechanismus gemäß Randnummer 35 dieser Rahmenregelung herabgesetzt werden.

(639)

Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV, wenn die Beihilfen aus allen Quellen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe c übersteigen.

3.1.   Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

(640)

Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(641)

Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme betreffen Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte.

(642)

Dieser Abschnitt gilt für

(a)

die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei der das Ergebnis des Produktionsprozesses ein nichtlandwirtschaftliches Erzeugnis ist;

(b)

die Baumwollerzeugung, einschließlich Entkörnen,

(c)

Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten, die Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt werden.

3.2.   Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten

(643)

Die Kommission sieht Beihilfen für Basisdienstleistungen (89) und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Abschnitt II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(644)

Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahmen betreffen

(a)

die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete von hohem Naturwert;

(b)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen gemäß Randnummer 35 Ziffer 48, ausgenommen Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeinsparungen;

(c)

Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung (einschließlich Freizeit und Kultur) und die dazugehörige Infrastruktur;

(d)

Investitionen zur öffentlichen Verwendung in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation und kleinen touristischen Infrastrukturen;

(e)

Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kultur- und Naturerbes von Dörfern, von ländlichen Landschaften und Gebieten mit hohem Naturwert, einschließlich der dazugehörigen sozioökonomischen Aspekte, sowie Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins;

(f)

Investitionen für die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Gebäuden oder anderen Anlagen innerhalb oder in der Nähe ländlicher Siedlungen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

(645)

Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme sind beihilfefähig, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen ‐ sofern es solche Pläne gibt ‐ durchgeführt werden, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein.

(646)

Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e sollten für von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell anerkanntes Kultur- oder Naturerbe gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(647)

Folgende Kosten sind beihilfefähig:

(a)

die Kosten für die Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten und ihrer Basisdienstleistungen sowie von Plänen zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Natura-2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert;

(b)

die Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;

(c)

die Kosten für die Erstellung von Studien im Zusammenhang mit Kultur- und Naturerbe, ländlichen Landschaften und Gebieten von hohem Naturwert; Kosten von Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins;

(d)

die Kosten baulicher Maßnahmen kommen ebenfalls für Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e in Betracht.

Beihilfeintensität

(648)

Die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben a und b darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(649)

Die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben c, d und e darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die Nettoeinnahmen müssen vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden.

(650)

Die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstabe f darf folgende Werte nicht überschreiten:

(a)

wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden oder sonstiger Anlagen die einfache Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen umfasst: 100 % der für diese Tätigkeiten tatsächlich entstandenen Kosten;

(b)

wenn die Verlagerung der Tätigkeiten oder die Umgestaltung von Gebäuden über die Demontage, Entfernung und den Wiederaufbau bestehender Anlagen gemäß Randnummer 650 Buchstabe a hinaus zur Modernisierung dieser Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt: die Beihilfeintensitäten gemäß Randnummer 638 für die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Anlagen oder der Steigerung der Produktionskapazität.

(651)

Für die Zwecke von Randnummer 650 Buchstabe b gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung.

3.3.   Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten

(652)

Die Kommission sieht Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Abschnitt II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(653)

Die Beihilfe kann Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt werden. Beihilfen für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können auch mittleren und großen Unternehmen in ländlichen Gebieten gewährt werden.

(654)

Die Gewährung der Beihilfe muss von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig sein. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.

(655)

Der Geschäftsplan muss zumindest Folgendes beschreiben:

(a)

die wirtschaftliche Ausgangssituation des antragstellenden Beihilfeempfängers;

(b)

Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Beihilfeempfängers;

(c)

Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste und sonstige Tätigkeiten).

(656)

Die Beihilfe ist in mindestens zwei Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu gewähren. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche muss von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans abhängen.

(657)

Die Mitgliedstaaten müssen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des Programmgebiets festsetzen.

Beihilfebetrag

(658)

Der Beihilfebetrag muss auf 70 000 EUR je Unternehmen begrenzt sein. Die Mitgliedstaaten müssen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des betreffenden Gebiets festsetzen.

3.4.   Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten

(659)

Die Kommission sieht Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(660)

Die Beihilfen werden unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 dieser Rahmenregelung mit folgenden zusätzlichen Vorschriften für andere Landbewirtschafter gewährt.

(661)

Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen können Gruppen von im Agrarsektor tätigen Unternehmen und anderen Landbewirtschaftern gewährt werden, die sich auf freiwilliger Basis zur Durchführung von Maßnahmen verpflichten, die eine oder mehrere von den Mitgliedstaaten festzulegende Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen, darunter unter anderem landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 50 dieser Rahmenregelung, umfassen.

(662)

Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen anderer Landbewirtschafter gewährt werden.

(663)

Unternehmen in ländlichen Gebieten, die nicht im Agrarsektor tätig sind, können für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft Beihilfen für Transaktionen gewährt werden, die nicht unter die Bestimmungen von Teil II Abschnitt 1.1.5.1 Randnummern 208 bis 219 dieser Rahmenregelung fallen.

3.5.   Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten

(664)

Die Kommission sieht Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(665)

Die Beihilfen dürfen anderen Landbewirtschaftern nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen gewährt werden.

Beihilfefähige Kosten

(666)

Die Beihilfen werden anderen Landbewirtschaftern zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen.

(667)

Beihilfefähig sind nur Maßnahmen für die folgenden Gebiete:

(a)

als Natura-2000-Gebiete nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesene landwirtschaftliche Gebiete;

(b)

andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zur Umsetzung von Artikel 10 der FFH-Richtlinie beitragen.

Beihilfebetrag

(668)

Die Beihilfen müssen auf folgende Beträge begrenzt sein: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. In Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 500 EUR und 200 EUR unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, angehoben werden.

3.6.   Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten

(669)

Die Kommission sieht Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(670)

Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching), auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. Beihilfen können auch für die Ausbildung von Beratern im Zusammenhang mit den Beratungsdiensten gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.2., 2.5 und 3.7 dieser Rahmenregelung gewährt werden.

(671)

Die Beihilfen können Personen, die im Lebensmittelsektor tätig sind, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten gewährt werden. Beihilfen für die Ausbildung von Beratern kann auch zugunsten von großen Unternehmen in ländlichen Gebieten gewährt werden.

(672)

Die Beihilfe kann für die folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden:

(a)

Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;

(b)

bei Demonstrationsvorhaben kann sich die Beihilfe auch auf die zugehörigen Investitionskosten erstrecken;

(c)

Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.

(673)

Die Beihilfen gemäß Randnummer 672 Buchstaben a und b dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. Die Beihilfe muss dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt werden.

(674)

Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.

(675)

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.

Beihilfeintensität

(676)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen, 60 % bei mittleren Unternehmen und 70 % bei Kleinst- und kleinen Unternehmen. Die Beihilfe muss auf 200 000 EUR je Dreijahreszeitraum begrenzt sein.

3.7.   Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten

(677)

Die Kommission sieht Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Abschnitt II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(678)

Die Beihilfen werden gewährt, um anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen.

(679)

Die Beratung von KMU in ländlichen Gebieten kann sich auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Beihilfeempfängers beziehen.

(680)

Beratung für andere Landbewirtschafter in ländlichen Gebieten sollte mindestens eines der Themen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.10.2 Randnummer 301 dieser Rahmenregelung umfassen. Sie kann sich gemäß Randnummer 302 darüber hinaus auch auf andere Fragen beziehen.

(681)

Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. Die Beihilfe müssen dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden.

(682)

Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.

(683)

Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

Beihilfeintensität

(684)

Die Beihilfe muss auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt sein.

3.8.   Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel

(685)

Die Kommission sieht Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(686)

Die Beihilfen betreffen die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an einer der folgenden Arten von Beihilferegelungen:

(a)

durch Rechtsvorschriften der Union eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;

(b)

Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:

(i)

die Besonderheit des im Rahmen solcher Qualitätsregelungen gewonnenen Enderzeugnisses muss sich aus detaillierten Verpflichtungen ergeben, die Folgendes gewährleisten:

besondere Erzeugnismerkmale oder

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht;

(ii)

die Qualitätsregelung muss allen Erzeugern offenstehen;

(iii)

die Qualitätsregelung muss verbindliche Spezifikationen für das Enderzeugnis umfassen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen muss von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft werden;

(iv)

die Qualitätsregelung muss transparent sein und eine vollständige Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleisten;

(c)

freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die Leitlinien der Union für eine gute Praxis beim Einsatz von freiwilligen Zertifizierungssystemen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfüllen.

Beihilfefähige Kosten

(687)

Die Beihilfe ist in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Qualitätsregelungen ergeben, zu gewähren.

(688)

Die Beihilfe darf für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

Beihilfebetrag

(689)

Die Beihilfe muss auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt sein.

3.9.   Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel

(690)

Die Kommission sieht Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähige Kosten

(691)

Die Beihilfen können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt werden, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 3.8. dieser Rahmenregelung gewährt werden.

(692)

Die Beihilfe kann den Erzeugergruppierungen gewährt werden, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.

(693)

Die Beihilfen müssen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen dienen, die

(a)

den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle, die unter Qualitätsregelungen fallen, motivieren sollen;

(b)

die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen.

(694)

Die unter Randnummer 693 aufgeführten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die mit Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführten Qualitätsregelungen fallen.

(695)

Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptwerbebotschaft zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(696)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.

(697)

Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt.

Beihilfeintensität

(698)

Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.

3.10.   Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten

(699)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(700)

Die Beihilfe sollte gewährt werden, um Formen der Zusammenarbeit zwischen im Agrarsektor tätigen Unternehmen, Unternehmen der Nahrungsmittelkette und sonstigen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, zu fördern.

(701)

Die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, von denen mindestens eine ein nicht im Agrarsektor tätiges Unternehmen ist, betrifft insbesondere

(a)

Konzepte für die Zusammenarbeit;

(b)

die Schaffung von Clustern und Netzwerken;

(c)

die Einrichtung und Tätigkeit operationeller Gruppen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(702)

Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:

(a)

Pilotprojekte;

(b)

die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor;

(c)

die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern bei der Organisation von gemeinsamen Arbeitsabläufen und der gemeinsamen Nutzung von Anlagen und Ressourcen sowie der Entwicklung und/oder der Vermarktung von Tourismusdienstleistungen mit Bezug zu ländlichem Tourismus;

(d)

die horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(e)

Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

(f)

gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;

(g)

gemeinsame Konzepte für Umweltprojekte und die gegenwärtig angewendeten ökologischen Verfahren, wie unter anderem eine effiziente Wasserbewirtschaftung, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erhaltung der Agrarlandschaft;

(h)

horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Lebensmittel- und Energieerzeugung sowie für industrielle Verfahren;

(i)

die Durchführung von anderen als den in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, die auf eine oder mehrere der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums abzielen, insbesondere durch andere als die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern;

(j)

die Diversifizierung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten hin zu Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitsversorgung, soziale Integration, gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft sowie Bildung in Bezug auf Umwelt und Ernährung.

(703)

Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken können nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt werden, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist.

(704)

Beihilfen für Pilotprojekte gemäß Randnummer 702 Buchstabe a und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor gemäß Randnummer 702 Buchstabe b können auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Ergebnisse der von Einzelakteuren durchgeführten Pilotprojekte gemäß Randnummer 702 Buchstabe a und der Tätigkeiten gemäß Randnummer 702 Buchstabe b müssen verbreitet werden.

(705)

Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 702 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt werden.

(706)

In diesem Abschnitt vorgesehene Beihilfen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten.

(707)

Die Beihilfe ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren zu begrenzen, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Beihilfefähige Kosten

(708)

Beihilfen können zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden:

(a)

die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet, Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder einer anderen als der in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;

(b)

die Kosten der Aktivierung des betreffenden Gebiets, um ein gemeinsames Gebietsprojekt oder ein Projekt, das von einer operationellen Gruppe der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden soll, durchführbar zu machen. Im Falle von Clustern kann die Aktivierung auch die Netzwerkaktivitäten zwischen Mitgliedern und die Anwerbung neuer Mitglieder betreffen;

(c)

die laufenden Kosten der Zusammenarbeit wie das Gehalt eines „Koordinators“;

(d)

die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftsplans, eines Umweltplans, einer anderen als der in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Strategie für lokale Entwicklung oder Direktkosten anderer auf Innovation ausgerichteter Vorhaben, einschließlich Tests;

(e)

die Kosten für Absatzförderungsmaßnahmen.

(709)

Die Direktkosten gemäß Randnummer 708 Buchstabe d müssen auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen gemäß den Randnummern 635 und 636 begrenzt sein und die besonderen Bedingungen gemäß Randnummer 634 erfüllen.

Beihilfeintensität

(710)

Die Beihilfeintensität für beihilfefähige Kosten gemäß Randnummer 708 Buchstaben a, b, c und e ist auf 50 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

(711)

Die Beihilfeintensität für Direktkosten gemäß Randnummer 708 Buchstabe d darf die in Randnummer 638 dieser Rahmenregelung angegebene Beihilfeintensität, einschließlich des Herabsetzungsmechanismus für große Investitionsvorhaben, nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität, die für das Gebiet gilt, in dem die Investition angesiedelt ist, gilt für alle Beihilfeempfänger, die an dem Kooperationsprojekt teilnehmen. Ist die Investition in zwei oder mehreren Gebieten angesiedelt, so gilt für die Investition die Beihilfehöchstintensität, die in dem Gebiet anzuwenden ist, in dem der Großteil der beihilfefähigen Kosten anfällt.

(712)

Für Beihilfen für Direktkosten im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Randnummer 708 Buchstabe d gilt die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 639.

3.11.   Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit

(713)

Die Kommission sieht Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(714)

Der Fonds auf Gegenseitigkeit muss

(a)

von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

(b)

bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;

(c)

klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben;

(d)

in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen finanzielle Entschädigungen für Verluste infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Schädlingsbefall gemäß Teil II Abschnitte 1.2.1.2 und 1.2.1.3 dieser Rahmenregelung und/oder für Verluste infolge von Umweltvorfällen zahlen.

(715)

Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit festlegen, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vorsehen.

Beihilfefähige Kosten

(716)

Die genannten Beihilfen dürfen nur für die Verwaltungskosten der Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit degressiv über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Obergrenzen je Fonds anwenden.

(717)

Es dürfen keine Beihilfen als Beitrag zum ursprünglichen Grundkapital gewährt werden.

Beihilfeintensität

(718)

Die Beihilfe muss auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.

TEIL III. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

1.    Laufzeit von Beihilferegelungen und Evaluierung

(719)

Als Beitrag zur Transparenz und im Hinblick auf eine regelmäßige Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen wird die Kommission wie bei der vorherigen Rahmenregelung nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit genehmigen. Staatliche Beihilferegelungen für Maßnahmen, die auch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanziert werden können, sollten auf die Laufzeit des Programmplanungszeitraums 2014-2020 begrenzt werden. Soweit nach dem Unionsrecht gestattet und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten weiterhin Mittelbindungen für die ländliche Entwicklung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsverordnung vornehmen. Die Kommission wird daher diese Rahmenregelung auch auf solche neue Mittelbindungen anwenden. Für andere Beihilferegelungen sollte eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorgesehen werden.

(720)

Mit Blick auf möglichst geringe Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission fordern, dass bestimmte Regelungen zeitlich befristet (in der Regel auf höchstens vier Jahre) und der Evaluierung gemäß Randnummer 40 unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

(721)

In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten insbesondere bei kleineren Beihilfebeträgen ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode durchgeführt werden und ist zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen zusammen mit der jeweiligen Beihilferegelung den Entwurf eines Evaluierungsplans anmelden, der fester Bestandteil der Bewertung der Regelung durch die Kommission sein wird.

(722)

Die Kommission beurteilt die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, die lediglich aufgrund ihrer umfangreichen Mittelausstattung nicht in den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage dieses Evaluierungsplans.

(723)

Damit die Kommission eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden.

2.    Überprüfungsklausel

(724)

Für die gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.5.2, 1.1.8, 2.3 und 3.4 dieser Rahmenregelung durchgeführten Vorhaben sollte eine Überprüfungsklausel vorgesehen werden, damit sie angepasst werden können, falls die in diesen Abschnitten genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in diesen Abschnitten genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.

(725)

Die gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.5.2, 1.1.8, 2.3 und 3.4 durchgeführten Vorhaben, die über den Programmplanungszeitraum 2014–2020 hinausgehen, sollten eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen.

(726)

Werden die Anpassungen gemäß den Randnummern 724 und 725 von dem Beihilfeempfänger nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung und der Beihilfebetrag wird auf den Beihilfebetrag verringert, der dem Zeitraum bis zum Ende der Verpflichtung entspricht.

3.    Berichterstattung und Überwachung

(727)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (90) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (91) sowie ihren anschließenden Änderungen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

(728)

Außerdem muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:

(a)

Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge gemäß Abschnitt 1.2.1.3;

(b)

meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Abschnitt 1.2.1.1 oder der Naturkatastrophen gemäß Abschnitt 1.2.1.2.

(729)

Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen über bestehende Beihilferegelungen auf Fallbasis anzufordern, wenn ihr dies zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 108 Absatz 1 AEUV genannten Zuständigkeiten erforderlich erscheint.

(730)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

4.    Anwendung dieser Rahmenregelung

(731)

Die Kommission wendet diese Rahmenregelung ab dem 1. Juli 2014 an.

(732)

Die Kommission wendet diese Rahmenregelung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach dem 1. Juli 2014 zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Einzelbeihilfen, die im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährt und aufgrund einer Verpflichtung zur Einzelanmeldung solcher Beihilfen bei der Kommission entsprechend angemeldet wurden, werden jedoch nach der Rahmenregelung geprüft, die für die genehmigte Beihilferegelung gilt, in deren Rahmen sie gewährt wurden.

(733)

Rechtswidrige Beihilfen werden anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Einzelbeihilfen, die im Rahmen rechtswidriger Beihilferegelungen gewährt wurden, werden nach der Rahmenregelung geprüft, die jeweils für die rechtswidrige Beihilferegelung gilt, in deren Rahmen die Einzelbeihilfe gewährt wurde.

(734)

Die bisherige Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 wird ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Rahmenregelung aufgehoben. Soweit dies nach Unionsrecht gestattet ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den darin für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Bedingungen gemäß Randnummer 189 (92) der genannten Rahmenregelung weiterhin neue Mittelbindungen für aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage der genannten Rahmenregelung vornehmen.

5.    Vorschläge für geeignete Maßnahmen

(735)

Gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten vor, ihre bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 30. Juni 2015 an die vorliegende Rahmenregelung anzupassen. Im Hinblick auf diese Frist gelten folgende Abweichungen:

(a)

Bestehende Beihilferegelungen, deren Würdigung die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Grundlage der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 vorgenommen hat, müssen spätestens ab 1. Januar 2015 mit der vorliegenden Rahmenregelung in Einklang stehen;

(b)

bestehende Beihilferegelungen zur Einhaltung von Normen nach Unterkapitel IV.E. der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 und Beihilfen für den Ankauf von Forstflächen, die als Naturschutzgebiete genutzt werden, müssen bis zum 30. Juni 2016 auslaufen;

(c)

bestehende Beihilferegelungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG, auf die in Unterkapitel IV.E. der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 verwiesen wird, müssen bis zum 30. Juni 2016 mit den geltenden horizontalen Vorschriften der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 in Einklang gebracht werden, sofern die Beihilfen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind;

(d)

bestehende Regelungen für Vorruhestandsbeihilfen sollten bis spätestens 31. Dezember 2018 auslaufen.

(736)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rahmenregelung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche uneingeschränkte Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Erfolgt keine Stellungnahme, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

6.    Ende der Laufzeit

(737)

Diese Rahmenregelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Regelung zu überarbeiten oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union (z. B. Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Verbraucherschutz und Tiergesundheit) und internationaler Verpflichtungen oder aus sonstigen triftigen Gründen als erforderlich erweist.


(1)  Weitere Einzelheiten zur GAP-Reform sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/agriculture/cap-post-2013/index_de.htm

(2)  ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

(4)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(5)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(6)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(7)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(8)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(9)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(10)  Mitteilung der Kommission vom 18. November 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen (KOM(2010) 672 endgültig).

(11)  Nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(12)  COM(2010) 2020 final.

(13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (KOM(2011) 21 endgültig).

(14)  COM(2012) 209 vom 8.5.2012.

(15)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 15 für die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

(16)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Verlängert durch ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3, und ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3.

(17)  Siehe verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, Slg. 1995, II-2265.

(18)  Rechtssache T-275/11 Télévision Française 1 (TF1)/Kommission, Slg. 2003. Siehe u. a. Rechtssache C-174/02 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Slg. 2005, S. I-85; Rechtssache C-526/04 Laboratoires Boiron, Slg. 2006, S. I-7529; verbundene Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90 Compagnie commerciale de l'Ouest/Receveur principal des douanes de La Pallice-Port, Slg. 1992, S. I-1847; Rechtssache C-234/99 Niels Nygård/Svineafgiftsfonden, und Ministeriet for Fødevarer, Slg. 2002, S. I-3657.

(19)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.

(20)  Der am 9.4.2014 angenommene Text ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/legislation_en.html

(21)  ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.

(22)  ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4.

(23)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.

(24)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6.

(25)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) und Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).

(26)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(27)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(31)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(32)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(33)  COM(2012) 595 vom 17.10.2012.

(34)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(35)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(38)  Vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofs, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116.

(39)  Siehe Randnummern (13) und (14) dieser Rahmenregelung.

(40)  Urteil des EuGH in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, S. 2161, Randnr. 11.

(41)  Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(42)  Umweltschutzvorschriften der Union: Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie); Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie); Richtlinie 91/676/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (Nitratrichtlinie); Wasserrahmenrichtlinie; Richtlinie 2006/118/EG (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) (Grundwasserrichtlinie); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) (Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) (UVP-Richtlinie) und gegebenenfalls Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung).

(43)  Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionzeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(44)  Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(45)  Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.

(46)  In der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1) wurden die Vorschriften für landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe bereits mit den Vorschriften für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen harmonisiert (Nummer 17 der Rahmenregelung 2007-2013).

(47)  Zu diesen Zutrittsschranken zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, können sich eine etwaige erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch eventuelle Zutrittsschranken verstärken.

(48)  Sind Abnehmer, die über Nachfragemacht verfügen, auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

(49)  Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Steuererklärung fällig ist) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(50)  Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden, bzw. für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.

(51)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(52)  Siehe Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.

(53)  ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.

(54)  Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).

(55)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(56)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 13 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(57)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 14 dieser Rahmenregelung für die Definition des Begriffs „große Unternehmen“.

(58)  So könnten z. B. bei Teilmaßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung von Feuchtlebensräumen angesichts der Komplexität der Zielerfüllung Beihilfen für einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren gewährt werden.

(59)  Siehe Randnummer 52 und Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.

(60)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(61)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(62)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(63)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(64)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

(65)  ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

(66)  Siehe Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.

(67)  Siehe Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.

(68)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(69)  Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Herstellung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung erfüllt sind.

(70)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(71)  Gerichtshof der Europäischen Union, 11.11.2004, Rechtssache C-73/03 „Spanien gegen Kommission“, Randnr. 37; Gerichtshof der Europäischen Union, 23.2.2006, Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, „Giuseppe Atzeni u. a.“, Randnr. 79.

(72)  Die Kommission hat jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den eine übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. In der Regel akzeptiert die Kommission nicht, dass der Ausbruch von Tierseuchen oder das Auftreten von Pflanzenschädlingen den Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen gleichgestellt werden können. In einem Fall allerdings hat sie eine völlig neue, grassierende Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt.

(73)  Entscheidungen der Kommission in den Beihilfesachen N 274b/2010, N 274a/2010, SA.33605, SA.33628 und SA.36787.

(74)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(75)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(76)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(77)  Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(78)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(79)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

(80)  Rechtssache T-139/09, Frankreich gegen Kommission, Slg. 2012.

(81)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(82)  Der Entwurf der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ist auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_rescue_restructuring/draft_guidelines_de.pdf

(83)  Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.

(84)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.

(85)  Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (KOM(2011) 244 endg.).

(86)  Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“.

(87)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(88)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(89)  Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten für Beihilfen für Basisdienstleistungen im ländlichen Raum, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, auch unter Berücksichtigung der Auslegung der staatlichen Beihilfe in der bevorstehenden Mitteilung der Kommission über den Begriff der Beihilfe.

(90)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 3).

(91)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(92)  In der geänderten Fassung vom 19. November 2013 (ABl. C 339 vom 20.11.2013, S. 1).


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