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Document 52013PC0641

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

/* COM/2013/0641 final - 2013/0314 (COD) */

52013PC0641

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden /* COM/2013/0641 final - 2013/0314 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.        Allgemeiner Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags

Ein Index ist ein Maß, das aus einem Satz repräsentativer Basisdaten errechnet und üblicherweise auf Preise oder Mengen angewendet wird. Der Index wird zu einer Benchmark, sobald er als Referenzpreis für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt genutzt wird. Aktuell ermitteln verschiedenste Anbieter – von öffentlichen Einrichtungen bis hin zu unabhängigen Benchmark-Anbietern – auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden eine große Bandbreite an Benchmarks.

Die Regelungen, die einzelne zuständige Stellen mit einer Reihe von Banken bezüglich der Manipulation der Zins-Benchmarks LIBOR und EURIBOR getroffen haben, haben verdeutlicht, wie wichtig und zugleich anfällig Benchmarks sind. Den jüngsten Vorwürfen, dass es Versuche einer Manipulation der von den Berichtsstellen für Rohstoffpreise bereitgestellten Bewertungen gegeben habe, wird auch von den zuständigen Behörden nachgegangen. Darüber hinaus hat die internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) die von Preisberichtsstellen vorgenommenen Ölpreisbewertungen geprüft. Die Integrität der Benchmarks ist von entscheidender Bedeutung für die Bepreisung vieler Finanzinstrumente (z. B. Zinsswaps) und sowie zahlreicher gewerblicher und nichtgewerblicher Kontrakte (z. B. Hypotheken). Wird eine Benchmark manipuliert, kann dies für Investoren mit Finanzinstrumenten, deren Wert sich nach der zugrunde gelegten Benchmark richtet, zu erheblichen Verlusten führen. Werden mit der Benchmark irreführende Signale über den Zustand des Basismarktes ausgesendet, kann dies die Realwirtschaft verzerren. Bestehen Bedenken bezüglich des Risikos einer Benchmark, untergräbt dies das Vertrauen in den Markt. Benchmarks sind manipulationsanfällig, wenn im Prozess ihrer Ermittlung Interessenkonflikte und Ermessensspielräume bestehen und diese keiner angemessenen Unternehmensführung und Kontrolle unterliegen.

In einer ersten Reaktion auf die angebliche Manipulation des LIBOR und des EURIBOR änderte die Kommission die bereits bestehenden Vorschläge für eine Marktmissbrauchsverordnung und eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, um klarzustellen, dass jede Manipulation von Benchmarks klar und eindeutig rechtswidrig ist und verwaltungs- bzw. strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht.

Eine rein auf Sanktionsregelungen beschränkte Änderung bewirkt jedoch keine Verbesserung der Art und Weise, wie Benchmarks ermittelt und verwendet werden; Sanktionen beseitigen nicht die Manipulationsrisiken, die aus einer unzureichenden Steuerung des Benchmark-Prozesses im Falle von Interessenkonflikten und Problemen des Ermessensspielraums erwachsen. Ferner ist es zum Schutz der Anleger und Verbraucher erforderlich, dass Benchmarks robust, zuverlässig und für ihren Zweck geeignet sind. In Anbetracht dieser Überlegungen werden mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung die nachstehenden vier übergeordneten Ziele verfolgt, um den Rahmen für die Bereitstellung von Benchmarks, den Beitrag zu Benchmarks und deren Nutzung zu verbessern:

– Verbesserung von Unternehmensführung und Kontrolle in Bezug auf den Prozess zur Ermittlung von Benchmarks, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die Administratoren Interessenkonflikte vermeiden oder sie zumindest angemessen steuern;

– Verbesserung der Qualität der von den Administratoren verwendeten Eingabedaten und Methoden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass zur Ermittlung der Benchmarks ein ausreichend großer Satz an präzisen Daten vorliegt.

– Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle der Kontributoren insbesondere zwecks Vermeidung von Interessenkonflikten und ihrer Beiträge zu Benchmarks. Gegebenenfalls muss die jeweils zuständige Behörde befugt sein, Kontributoren anzuweisen, ihre Beiträge zu Benchmarks fortzusetzen, und

– Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der die Benchmarks nutzenden Verbraucher und Anleger, indem für mehr Transparenz, angemessene Regressansprüche und gegebenenfalls eine Bewertung der Eignung der Benchmarks gesorgt wird.

1.2.        Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union befassen sich mit bestimmten Gesichtspunkten der Nutzung von Benchmarks:

– In den Vorschlägen für eine Marktmissbrauchsverordnung[1] (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) und für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch[2] (in Bezug auf die Marktmissbrauchsverordnung haben das Europäische Parlament und der Rat im Juni 2013 eine politische Einigung erzielt) wird klargestellt, dass jede Manipulation von Benchmarks klar und eindeutig rechtswidrig ist und verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen nach sich zieht.

– In der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)[3] ist festgelegt, dass die Manipulation von Benchmarks, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, rechtswidrig ist.

– Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)[4] schreibt vor, dass alle Finanzinstrumente, die zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen werden, für einen fairen, geordneten und effizienten Handel geeignet sein müssen. In der Durchführungsverordnung[5] zu dieser Richtlinie ist festgelegt, dass der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts verlässlich und öffentlich verfügbar sein muss.

– Artikel 30 des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) [6] (über den zurzeit im Europäischen Parlament und im Europäischen Rat verhandelt wird) enthält eine Bestimmung, in der zu Clearing- und Handelszwecken die Genehmigung nicht exklusiver Rechte des geistigen Eigentums verlangt wird.

– In der Prospektrichtlinie und der entsprechenden Durchführungsverordnung[7] ist festgelegt, dass in Fällen, in denen ein Prospekt eine Bezugnahme auf einen Index enthält, der Emittent den Typ des Basiswerts und Einzelheiten darüber, wo Informationen über den Basiswert eingeholt werden können, nennen muss. Ferner muss er Angaben darüber machen, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität eingeholt werden können und wie die Bezeichnung des Index lautet. Wird der fragliche Index vom Emittenten zusammengestellt, muss der Emittent auch eine Beschreibung des Index in den Prospekt aufnehmen. Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, muss er deutlich machen, wo Informationen zu diesem Index zu finden sind. Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz, muss der Emittent eine Beschreibung des Zinssatzes zur Verfügung stellen.

– Die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[8] schreibt vor, dass OGAW-Fonds nur bis zu einer bestimmten Höhe von ein und derselben Einrichtung begebene Finanzinstrumente in ihrem Portfolio halten dürfen. Die Mitgliedstaaten können die für OGAW geltenden Obergrenzen für Anlagen in Aktien oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % anheben, wenn es sich um einen Index handelt, den der OGAW nachzubilden wünscht. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist, dass der Index eine adäquate Benchmark für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und dass der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1.        Konsultationen

Am 3. September wurde eine dreimonatige öffentliche Konsultation eingeleitet und am 29. November 2012 abgeschlossen. Insgesamt gingen 84 Beiträge von Kontributoren, Benchmark-Anbietern und Benchmark-Nutzern ein, u. a. Börsen, Banken, Anleger, Verbrauchergruppen, Wirtschaftsorganisationen und öffentliche Einrichtungen. Die Stakeholder räumten Schwachstellen in der Ermittlung und Nutzung von Benchmarks ein und sprachen sich weitgehend für Maßnahmen auf EU-Ebene aus. Die Befragten unterstrichen außerdem die Notwendigkeit einer internationalen Abstimmung und einer sorgfältigen Kalibrierung des Umfangs einer etwaigen Initiative.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) untersuchten gemeinsam die Unzulänglichkeiten bei der Bereitstellung des EURIBOR durch den EBF-EURIBOR und leiteten am 11. Januar 2013 eine Konsultation über die Grundsätze der Prozesse zur Ermittlung von Benchmarks in der EU ein[9]. In einem Schreiben vom 7. März 2013 gaben EBA, ESMA und EIOPA unter Berücksichtigung dieser Arbeit ihre Einschätzung zum Inhalt des geplanten Rechtsakts ab. Die Dienststellen der Kommission nahmen an einer von der ESMA und der EBA am 13. Februar 2013[10] veranstalteten öffentlichen Anhörung zu diesen Grundsätzen für Prozesse zur Ermittlung von Benchmarks teil. Die Dienststellen der Kommission beteiligten sich auch an einer öffentlichen Anhörung mit dem Titel „Überwindung der Kultur der Marktmanipulation – globale Aktionen nach LIBOR/EURIBOR“ (Compliance the culture of market manipulation - global action post LIBOR/EURIBOR), die das Europäische Parlament am 29. September 2012 abhielt.

2.2.        Folgenabschätzung

Im Einklang mit ihrer Politik der „besseren Rechtsetzung“ führte die Kommission eine Folgenabschätzung für die verschiedenen politischen Optionen durch. Zu diesen politischen Optionen zählen Möglichkeiten zur Begrenzung der Anreize für Manipulationen, eine Beschränkung der Ermessensspielräume auf ein Minimum, die Sicherstellung, dass Benchmarks auf ausreichenden, zuverlässigen und repräsentativen Daten beruhen und die Gewährleistung einer internen Unternehmensführung und Kontrolle zur Risikovermeidung, die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über Benchmarks und mehr Transparenz und Anlegerschutz. Jede politische Option wurde anhand der folgenden drei Kriterien bewertet: Auswirkung auf Stakeholder, Wirksamkeit und Effizienz.

Folgenden Grundrechten aus der Charta der Grundrechte kommt besondere Bedeutung zu: Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten, freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten sind nach Artikel 52 der Charta zulässig. Die weiter oben definierten Ziele stehen im Einklang mit den Pflichten der EU zur Achtung der Grundrechte. Jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur dann erfolgen, wenn sie erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte und Freiheiten Dritter entsprechen. Hinsichtlich der Benchmarks besteht das dem Gemeinwohl dienende Ziel, das gewisse Einschränkungen von Grundrechten rechtfertigt, in der Gewährleistung der Marktintegrität. Die Erforderlichkeit des Schutzes des Eigentumsrechts (Artikel 17 der Charta) rechtfertigt ebenfalls gewisse Einschränkungen von Grundrechten, da Anleger Anspruch darauf haben, den Wert ihres Besitzes (z. B. Darlehen oder Derivate) vor Verlusten aufgrund von Marktstörungen geschützt zu wissen.

Das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit erfordert, dass die Freiheit der Medien gewährleistet ist. Diese Verordnung sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Deshalb sollte eine Person, die lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit eine Benchmark veröffentlicht oder als Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über die Bereitstellung dieser Benchmark ausübt, nicht den Anforderungen unterliegen, die Administratoren mit dieser Verordnung auferlegt werden. Dies entlastet Journalisten, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit über die Finanz- und Rohstoffmärkte berichten. Die Definition des Administrators einer Benchmark wurde deshalb sehr eng gefasst, um sicherzustellen, dass sie sich auf die Bereitstellung einer Benchmark bezieht und journalistische Tätigkeiten nicht unter die Definition fallen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“).

3.2.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag der Kommission zur Regulierung von Benchmarks entspricht dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip, nach dem die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Auch wenn einige Benchmarks nur für ein bestimmtes Land gelten, ist die Benchmark-Branche sowohl in Bezug auf die Ermittlung als auch die Nutzung von Benchmarks international ausgerichtet. Auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen bezüglich nationaler Indizes mögen dazu beitragen, dass ein Tätigwerden angemessen auf die auf nationaler Ebene herrschenden Probleme zugeschnitten ist, können allerdings in einem Stückwerk aus unterschiedlichen Vorschriften enden, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts und letztlich zu einer inkohärenten, unkoordinierten Herangehensweise an die Problematik führen. Benchmarks werden für die Bepreisung einer breiten Palette grenzüberschreitender Transaktionen, insbesondere im Interbankenmarkt und im Derivatehandel, herangezogen. Eine Vielzahl nationaler Vorschriften würde die Chancen für die Ermittlung grenzübergreifender Benchmarks mindern und somit auch diese grenzüberschreitenden Transaktionen erschweren. Dieses Problem wurde von den G20 sowie dem Finanzstabilitätsrat (FSB) erkannt, der die IOSCO mit der Erstellung eines Katalogs globaler Grundsätze beauftragte, die auf finanzielle Benchmarks angewandt werden können. Eine Initiative der EU, mit der ein gemeinsamer Rahmen geschaffen würde, der die Verwendung zuverlässiger und geeigneter Benchmark in mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, würde einen Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts leisten.

Während in den meisten Mitgliedstaaten die Ermittlung von Benchmarks derzeit noch nicht auf nationaler Ebene reguliert wird, haben zwei Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften über Zins-Benchmarks in ihrer Landeswährung erlassen. Außerdem hat sich die IOSCO vor kurzem auf Grundsätze für Benchmarks geeinigt, die von ihren Mitgliedern umgesetzt werden müssen. Allerdings lassen diese Grundsätze eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und Umsetzungsweg sowie in Bezug auf bestimmte Bedingungen zu. In Ermangelung eines harmonisierten europäischen Rahmens für Benchmarks ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorschriften, die einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erlassen, voneinander abweichen. So könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Anwendungsbereich der Gesetzes des einen Mitgliedstaats so weit gefasst sein wie jener der IOSCO, während sich die Rechtsvorschriften des anderen, mit denen Vorschriften für Benchmarks eingeführt wurden, sich nur auf Referenzzinssätze beziehen. Solche divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, da für Administratoren und Nutzer von Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gelten würden. In Ermangelung eines unionsweiten Rechtsrahmens wären die einzelstaatlichen Maßnahmen wirkungslos, denn für die Mitgliedstaaten bestehen keine Auflagen oder Anreize zur Zusammenarbeit. Das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit befördert wiederum die Aufsichtsarbitrage.

Bestimmte Aspekte des Anlegerschutzes auf diesem Gebiet sind bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) abgedeckt. Nach dieser Richtlinie müssen die Wertpapierfirmen eine Bewertung der Angemessenheit vornehmen. Dabei soll festgestellt werden, ob der Kunde über die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die mit den angebotenen bzw. angefragten Produkten oder Anlagedienstleistungen verbundenen Risiken zu verstehen. Diese Richtlinie bietet also einen ausreichenden Anlegerschutz.

Was den Verbraucherschutz betrifft, so beinhaltet die Verbraucherkreditrichtlinie Vorschriften über die Offenlegung angemessener Informationen. Dasselbe gilt für die in Kürze zu verabschiedende Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge, die ebenfalls die Empfehlung geeigneter Kreditvereinbarungen vorschreibt. Der Aspekt der Eignung von Benchmarks in Finanzkontrakten wird jedoch in den EU-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens angesprochen. Des Weiteren führen ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von Standardbedingungen dazu, dass die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf die verwendete Benchmark unter Umständen begrenzt sind. Die Verbraucher verfügen nicht über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine angemessene Beurteilung der Eignung einer Benchmark. Aus diesem Grund sollte der vorliegende Vorschlag die auf diesem Gebiet bereits bestehenden EU-Rechtsvorschriften insofern ergänzen, als er sicherstellt, dass die Verantwortung für die Eignungsbeurteilung von Benchmarks bei den Kreditgebern oder Gläubigern verbleibt. Außerdem werden damit innerhalb der EU harmonisierte Verbraucherschutzvorschriften bezüglich der Verwendung von Benchmarks als Bezugsgrundlage für Finanzkontrakte sichergestellt. Statt eines fragmentierten nationalen Ansatzes bedarf es für Verbraucher und Gläubiger außerdem eines gemeinsamen Regulierungsrahmens für Finanzkontrakte, um eine grenzübergreifende Nutzung von Benchmarks zu ermöglichen. Aufgrund von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung ungeeigneter Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass auf nationaler Ebene unterschiedliche Verbraucherschutzmaßnahmen eingeführt würden. Dies könnte zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die vorgeschlagene Verordnung wahrt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie zielt nur auf Benchmarks ab, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte wie Hypotheken verwendet werden, denn diese Arten von Benchmarks können im Falle einer Manipulation unmittelbare und wirtschaftliche Folgen haben. Darüber hinaus enthält die vorgeschlagene Verordnung Bestimmungen, die vorsehen, dass die Anforderungen auf die verschiedenen Branchen und unterschiedlichen Arten von Benchmarks zugeschnitten werden. Dies können beispielsweise Benchmarks für Rohstoffpreise, Zinssätze für den Interbankenhandel oder Benchmarks, die mit Daten geregelter Börsen arbeiten, sein. Ein verhältnismäßiger Ansatz ist sichergestellt, da sich die große Mehrheit der Verpflichtungen auf die Administratoren der Benchmarks beziehen. Viele Administratoren erfüllen bereits zumindest einen Teil dieser Anforderungen, so dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfte. Des Weiteren werden die Verfahren der internen Unternehmensführung und Kontrolle nur von beaufsichtigten Kontributoren verlangt, so dass keine wesentlichen Auswirkungen auf Kontributoren, die keiner Aufsicht unterliegen (z. B. nicht registrierte Händler), zu erwarten sind. Ferner ist diese Verordnung in allen wichtigen Teilen an die auf internationaler Ebene vereinbarten und am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks (Principles on Financial Benchmarks) angeglichen worden, die Gegenstand einer weitreichenden Konsultation der Stakeholder waren. Die Anpassungskosten dürften sich deshalb in einem überschaubaren Rahmen halten.

Vor diesem Hintergrund ist das Tätigwerden der EU im Sinne der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sinnvoll.

3.3.        Wahl des Instruments

Eine Verordnung wird als das am besten geeignete Rechtsinstrument betrachtet, um einheitliche Regeln für die Bereitstellung von Benchmarks, das Beitragen von Eingabedaten zu Benchmarks und die Verwendung von Benchmarks in der Union festzulegen. In den Bestimmungen dieses Vorschlags werden spezifische Anforderungen an Administratoren, Kontributoren und Nutzer von Benchmarks gestellt. Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters von Benchmarks entsteht die Notwendigkeit einer größtmöglichen Harmonisierung dieser Anforderungen. Da die Regulierung von Benchmarks notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen für Daten und Methodiken beinhaltet, könnten selbst geringe Unterschiede im verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen bei der grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks führen. Daher wird durch Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit eingeschränkt, dass von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden divergierende Maßnahmen erlassen werden, und für die gesamte EU ein kohärenter Ansatz sowie mehr Rechtssicherheit sichergestellt.

3.4.        Einzelerläuterungen zum Vorschlag

3.4.1      Anwendungsbereich (Artikel 2)

Die vorgeschlagene Verordnung gilt für alle veröffentlichten Benchmarks, die für Finanzinstrumente, die auf einer geregelten Plattform notiert oder gehandelt werden, oder für Finanzkontrakte (wie Hypotheken) als Bezugsgrundlage dienen sowie für Benchmarks, die zur Leistungsbewertung eines Investmentfonds verwendet werden.

Ohne adäquate Unternehmensführung und Kontrolle besteht überall dort, wo die Ermittlung von Benchmarks Ermessensspielraum bei der Festlegung beinhaltet und Interessenkonflikte birgt, auch das Risiko einer Manipulation von Benchmarks. Deshalb sollten Indizes, die einen Ermessensspielraum beinhalten, regulatorischen Maßnahmen unterliegen. Alle Indizes beinhalten einen Ermessensspielraum, der in seinem Umfang allerdings variiert. Deshalb sollten alle Benchmarks in den Anwendungsbereich fallen, und zwar unabhängig von der Berechnungsmethode und der Art der Beiträge.

Erfasst werden sollten alle Indizes, auch veröffentlichte Indizes, da sich jeder Zweifel an der Genauigkeit und Zuverlässigkeit solcher Indizes nachteiliger auf einen größeren Teil der Bevölkerung auswirken dürfte als bei Indizes, die nicht veröffentlicht werden.

Werden Benchmarks als Referenzpreis für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt genutzt, verursacht jegliche Manipulation einen wirtschaftlichen Verlust. Ist ein Kontributor gleichzeitig auch Nutzer des Finanzinstruments, für das die Benchmark als Bezugsgrundlage verwendet wurde, besteht ein inhärenter Interessenkonflikt und der Anreiz zur Manipulation. Ferner könnte bei Verwendung von Benchmarks für die Leistungsbewertung eines Finanzinstruments ebenfalls ein Interessenkonflikt bestehen, so dass die Wahlmöglichkeiten der Investoren durch eine Manipulation der Benchmarks beeinträchtigt würden. Deshalb ist es wichtig, alle Benchmarks zu erfassen, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten oder Verbraucherverträgen genutzt werden oder die die Wertentwicklung von Investmentfonds messen.

Bei weithin verwendeten Benchmarks kann sogar eine geringfügige Manipulation signifikante Auswirkungen haben, wobei sich die Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Laufe der Zeit verändern kann. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf die Bedeutung oder Anfälligkeit von Indizes würde nicht den Risiken gerecht, die eine jede Benchmark künftig einmal bergen könnte.

In Anbetracht all dieser Erwägungen und im Interesse einer klaren und umfassenden Anwendung der Verordnung richtet sich der Anwendungsbereich zudem nicht nach der Art der Eingabedaten, d. h., es spielt keine Rolle, ob es sich um Wirtschaftsdaten (z. B. Aktienkurse) oder nicht wirtschaftliche Zahlen oder Werte (z. B. Wetterdaten) handelt. Entscheidender Faktor bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ist vielmehr, wie der Ausgabewert der Benchmark den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst. Sobald eine Benchmark als Bezugsgrundlage für einen Finanzkontrakt oder ein Finanzinstrument verwendet wird, ist der vormals nicht wirtschaftliche Charakter hinfällig.

Potenziell können alle Benchmark-Administratoren Interessenkonflikten unterliegen, Ermessen ausüben und über unzureichende Systeme der Unternehmensführung und Kontrolle verfügen. Sie müssen folglich einer angemessenen Regulierung unterliegen. Da sie den Benchmark-Prozess kontrollieren, ist eine Zulassungspflicht für alle Administratoren vorgesehen, da Aufsicht das wirksamste Mittel ist, die Integrität von Benchmarks sicherzustellen.

Kontributoren sind ebenfalls potenziellen Interessenkonflikten ausgesetzt, üben Ermessen aus und können so die Quelle von Manipulation sein. Das Beitragen zu einer Benchmark ist eine freiwillige Tätigkeit. Wird im Zuge einer Initiative von Kontributoren verlangt, dass sie ihr Geschäftsmodell signifikant verändern, besteht die Gefahr, dass sie ihre Beiträge für die betreffende Benchmark einstellen. Bei Unternehmen, die bereits der Regulierung und Aufsicht unterliegen (sogenannte beaufsichtigte Kontributoren), dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn Systeme der guten Unternehmensführung und Kontrolle vorgeschrieben werden. Deshalb ist es zweckmäßig, dass alle beaufsichtigten Kontributoren in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden.

Im Falle von Kontributoren, die keiner Regulierung oder Aufsicht unterliegen (nicht beaufsichtigte Kontributoren), könnten eine Zulassungspflicht oder jede andere Auferlegung von Regeln erhebliche Kosten und erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Außerdem wäre es nicht sehr effektiv, wenn Aufsichtsbehörden Firmen beaufsichtigen, ohne über die nötigen Fachkenntnisse zu verfügen. Für derzeit nicht beaufsichtigte Firmen und Personen verbindlich eine Aufsicht vorzusehen, würde folglich erhebliche Kosten bei minimalen Vorteilen verursachen. Bestimmte Teile dieser Verordnung, z. B. hinsichtlich der Notwendigkeit der Bereitstellung präziser und zuverlässiger Daten, sind jedoch indirekt für alle Kontributoren relevant, da sie weiterhin der Marktmissbrauchsverordnung unterliegen und vertraglich verpflichtet sind, einen in dieser Verordnung vorgesehenen Verhaltenskodex für Administratoren einzuhalten.

Vom Anwendungsbereich des Vorschlags ausgenommen sind Zentralbanken, die Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken sind.

Ferner ist es denkbar, dass eine Person einen Index bereitstellt, ohne zu wissen, dass es sich herbei mittlerweile um eine Benchmark handelt, da sie z. B. ohne Wissen des Anbieters als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument verwendet wurde. Deshalb sieht die Verordnung einen Mechanismus vor, über den Anbietern von Indizes mitgeteilt wird, dass ihr Index eine Benchmark geworden ist bzw. werden könnte, und ihnen auch die Möglichkeit gegeben wird, eine Nutzung ihres Index als Benchmark abzulehnen. Stimmt der Anbieter der Verwendung als Benchmark zu, unterliegt er in Bezug auf die betreffende Benchmark der vorgeschlagenen Verordnung. Lehnt er dies ab, darf der Index nicht als Benchmark verwendet werden, so dass die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen für Administratoren nicht zur Anwendung kommen.

3.4.2      Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle der Administratoren (Artikel 5-6)

Der Vorschlag stellt sicher, dass Interessenkonflikte vermieden werden und eine wirksame Unternehmensführung und Kontrolle gewährleistet ist. Dies wird durch entsprechende Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle sichergestellt. Diese Anforderungen sind im Anhang näher erläutert.

3.4.3      Eingabedaten und Methodik (Artikel 7)

Der Vorschlag enthält drei Anforderungen, die die Eingabedaten und die Methodik für die Ermittlung von Benchmarks erfüllen müssen; diese sind im Anhang ausführlicher erläutert. Damit sollen der Ermessensspielraum begrenzt und die Integrität und Zuverlässigkeit verbessert werden:

– Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt bzw. die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben.

– Die Eingabedaten müssen von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren stammen, und

– der Administrator muss zur Bestimmung der Benchmark eine Methodik anwenden, die robust und zuverlässig ist.

3.4.4      Anforderungen an die Kontributoren (Artikel 9 und 11)

Der Administrator muss einen Verhaltenskodex festlegen, der genau regelt, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten die Kontributoren in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten für die Ermittlung einer Benchmark haben. Wenn es sich bei den Kontributoren bereits um aufsichtsrechtlich überwachte Unternehmen handelt, müssen diese Unternehmen ebenfalls Interessenkonflikte vermeiden und angemessene Kontrollen einführen.

3.4.5      Besondere Anforderungen für Benchmark-Sektoren (Artikel 10 und 12-14)

Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und um sicherzustellen, dass der Vorschlag genau auf die verschiedenen Arten von Benchmarks und Branchen zugeschnitten ist, enthalten die Anhänge II und III genauere Bestimmungen zu Rohstoff-Benchmarks und Referenzzinssätzen. Für kritische Benchmarks gelten zusätzliche Anforderungen, u. a. in Bezug auf die Befugnis der jeweils zuständigen Behörde, Pflichtbeiträge zu verlangen. Benchmarks, deren Eingabedaten von regulierten Plattformen stammen, sind von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen, um eine Doppelregulierung zu vermeiden.

3.4.6      Transparenz und Verbraucherschutz (Artikel 15-18)

Der Anlegerschutz wird durch Transparenzbestimmungen verbessert. Administratoren müssen eine Erklärung vorlegen, in der sie erläutern, was die Benchmark misst und wo ihre Schwächen liegen. Außerdem müssen die der Benchmark zugrunde liegenden Daten veröffentlicht werden, damit die Nutzer die für ihre Zwecke am ehesten angemessenen und geeigneten Benchmarks wählen können. Die Erklärung muss zudem einen Hinweis enthalten, dass Nutzer für den Fall, dass der Administrator die Benchmarks nicht mehr zur Verfügung stellt, ausreichende Vorkehrungen treffen sollten. Ferner müssen die Banken im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Falle von Finanzkontrakten wie hypothekenbesicherten Darlehen eine Bewertung der Eignung der jeweils zugrunde gelegten Benchmark vornehmen.

3.4.7      Verfahren für die Beaufsichtigung und Zulassung von Administratoren (Artikel 22-37)

Die Bereitstellung von Benchmarks wird der vorherigen Zulassung und fortlaufenden Beaufsichtigung unterliegen Für Benchmark-Administratoren mit eingetragenem Sitz in der Europäischen Union sind im Vorschlag die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einholung der Zulassung bei der jeweils zuständigen Behörde festgelegt. Vorgesehen ist ein Mechanismus, der eine wirksame Durchsetzung der Verordnung sicherstellen soll. Er verleiht den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse, so dass gewährleistet werden kann, dass die Administratoren die Verordnung einhalten.

Im Falle kritischer Benchmarks sollten Kollegien nationaler Aufsichtsbehörden eingesetzt werden, um den Informationsaustausch zu verbessern und eine einheitliche Zulassung und Beaufsichtigung zu gewährleisten.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

Die konkreten Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt ergeben sich aus den der ESMA übertragenen Aufgaben (siehe beigefügten Finanzbogen). Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen.

Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit der Personal- und Finanzplanung für die ESMA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe COM(2013) 519).

Die konkreten Auswirkungen für die Kommission werden ebenfalls in dem beigefügten Finanzbogen bewertet. Die wichtigsten Auswirkungen auf den Haushalt lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Personal der GD MARKT: 1 AD-Bedienstete(r) (Vollzeit) für den Entwurf delegierter Rechtsakte sowie die Evaluierung, die Überwachung der Umsetzung und die etwaige Überarbeitung der Initiative. Die geschätzten Gesamtkosten betragen 141 000 EUR pro Jahr.

b) ESMA:

i) Personalkosten: Zwei Zeitbedienstete mit folgenden Aufgaben: Teilnahme an und Vermittlung in den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden im Falle kritischer Benchmarks, fachliche Beratung der Kommission in Fragen der Umsetzung dieser Verordnung, Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten, Ausarbeitung von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von Sanktionsregelungen und Pflege der Register für Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der Benchmark-Administratoren.

Die jährlichen Kosten für diese beiden Zeitbediensteten betragen 326 000 EUR, zu denen die Kommission 40 % (130 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (196 000 EUR) pro Jahr beitragen würden.

ii) Betriebs- und Infrastrukturkosten: Ferner werden für die ESMA anfängliche Kosten in Höhe von 250 000 EUR veranschlagt, von denen 2015 die Kommission 40 % (100 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR) tragen werden. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

- Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen.

- Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind.

Des Weiteren muss die ESMA zum 1. Januar 2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, dessen Kosten sich auf insgesamt 300 000 EUR belaufen werden, an denen sich die Kommission im Jahr 2017 zu 40 % (120 000 EUR) und die Mitgliedstaaten zu 60 % (180 000 EUR) beteiligen würden.

2013/0314 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Bei zahlreichen Finanzinstrumenten und ­kontrakten hängt die Preisbildung von der Genauigkeit und Integrität bestimmter Benchmarks ab. Die Manipulationen bei Referenzzinssätzen wie LIBOR und EURIBOR und die Manipulationsvorwürfe in Bezug auf Energie-, Öl- und Devisen-Benchmarks zeigen, dass Benchmarks, deren Ermittlungsprozesse bestimmte Eigenschaften gemeinsam haben, etwa den Umstand, dass sie Interessenkonflikten, Ermessensausübung und schwacher Unternehmensführung unterliegen, manipulationsanfällig sein könnten. Versagen oder Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als Benchmarks verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben, Verbrauchern und Anlegern Verluste bescheren und Verzerrungen der Realwirtschaft zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Genauigkeit, Robustheit und Integrität der Benchmarks und des Prozesses ihrer Ermittlung sicherzustellen.

(2)       Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[12] enthält bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Benchmarks, die für die Bepreisung eines börsennotierten Finanzinstruments verwendet werden. Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist[13], enthält bestimmte Anforderungen für Benchmarks, die von Emittenten verwendet werden. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)[14] enthält bestimmte Anforderungen für die Verwendung von Benchmarks durch OGAW-Investmentfonds. Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts[15] enthält gewisse Bestimmungen, die die Manipulation von Benchmarks, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, untersagen. Allerdings decken diese Rechtsakte nur bestimmte Aspekte bestimmter Benchmarks ab und sprechen nicht alle Schwachstellen im Prozess der Ermittlung aller Benchmarks an.

(3)       Benchmarks sind für die Preisbildung bei grenzübergreifenden Transaktionen und damit die Erleichterung eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts für ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten und -dienstleistungen von grundlegender Bedeutung. Viele Benchmarks, die bei Finanzkontrakten, insbesondere Hypotheken, als Referenzzinssatz herangezogen werden, werden in einen Mitgliedstaat ermittelt, aber von Kreditinstituten und Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten verwendet. Hinzu kommt, dass diese Kreditinstitute für ihre Risikoabsicherung oder die für die Gewährung solcher Finanzkontrakte benötigte Finanzierung häufig den grenzübergreifenden Interbankenmarkt in Anspruch nehmen. Nur zwei Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften zu Benchmarks erlassen, doch ihre jeweiligen Rechtsrahmen für Benchmarks weisen in Bezug auf Aspekte wie den Anwendungsbereich bereits Divergenzen auf. Hinzu kommt, dass die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) unlängst Grundsätze zu Benchmarks vereinbart hat und aufgrund der Tatsache, dass diese Grundsätze eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihren genauen Anwendungsbereich und Umsetzungsweg sowie in Bezug auf bestimmte Bedingungen lassen, die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften erlassen, die diese Grundsätze unterschiedlich umsetzen.

(4)       Diese divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, da Administratoren und Nutzer von Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen und die Verwendung der in einem Mitgliedstaat ermittelten Benchmarks in anderen Mitgliedstaaten verhindert werden könnte. In Ermangelung eines harmonisierten Rahmens, der die Genauigkeit und Integrität der bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten verwendeten Benchmarks in der Union sicherstellt, ist es daher wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Bereitstellung von Benchmarks entstehen.

(5)       Der Aspekt der Eignung von Benchmarks für Finanzkontrakte wird in den EU-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens angesprochen. Infolge von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung ungeeigneter Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass aufgrund legitimer Verbraucherschutzanliegen auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnte, da ein unterschiedliches Verbraucherschutzniveau divergierende Wettbewerbsbedingungen mit sich bringt.

(6)       Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen, ist es daher angemessen, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für Benchmarks festzulegen.

(7)       Es ist angemessen und notwendig, diese Regeln in Form einer Verordnung festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen beinhalten, die Benchmarks ermitteln, zu Benchmarks beitragen oder Benchmarks verwenden, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Benchmarks notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen für alle verschiedenen Aspekte der Bereitstellung von Benchmarks umfasst, könnten selbst geringe Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen der grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks führen. Daher sollte durch Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit, dass auf nationaler Ebene divergierende Maßnahmen erlassen werden, eingeschränkt, ein kohärenter Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sichergestellt und verhindert werden, dass bei der grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks signifikante Behinderungen auftreten.

(8)       Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Die Ermittlung von Benchmarks beinhaltet Ermessen bei deren Bestimmung und unterliegt naturgemäß gewissen Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation dieser Benchmarks bestehen. Diese Risikofaktoren sind allen Benchmarks gemein und sollten allesamt angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Zeitverlauf verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf gegenwärtig bedeutende oder anfällige Indizes nicht den Risiken gerecht, die eine jede Benchmark künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere Benchmarks, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin Verwendung finden, so dass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise große Auswirkungen hätte.

(9)       Entscheidender Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der Ausgabewert der Benchmark den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst. Daher sollte der Anwendungsbereich nicht von der Art der Eingabedaten abhängen. Benchmarks, die aus wirtschaftlichen Eingabedaten, wie Aktienkursen, und aus nichtwirtschaftlichen Zahlen oder Werten, wie Wetterdaten, berechnet werden, sollten deshalb einbezogen werden. Der Rahmen sollte diese Benchmarks, die solchen Risiken unterliegen, abdecken, aber auch eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die verschiedenen Benchmarks beinhalten. Diese Verordnung sollte daher für alle Benchmarks gelten, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten verwendet werden, die an geregelten Handelsplätzen notiert oder gehandelt werden.

(10)     Zahlreiche Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Benchmarks, die denselben Risiken unterliegen, als Bezugsgrundlage dienen. Diese Verordnung sollte daher auch für die in der [Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG] genannten Indizes oder Referenzzinssätze gelten.

(11)     Viele Anlageindizes bergen signifikante Interessenkonflikte und werden verwendet, um die Wertentwicklung eines Fonds, etwa eines OGAW-Fonds, zu messen. Einige dieser Benchmarks werden veröffentlicht, andere werden der Öffentlichkeit oder Teilen derselben kostenlos oder gegen Gebühr zur Verfügung gestellt, und ihre Manipulation kann Anlegern Schaden zufügen. Diese Verordnung sollte daher auch für Indizes oder Referenzzinssätze gelten, die zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

(12)     Potenziell können alle Benchmark-Administratoren Interessenkonflikten unterliegen, Ermessen ausüben und über unzureichende Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme verfügen. Da die Administratoren den Benchmark-Prozess kontrollieren, ist eine Zulassungs- und Aufsichtspflicht für Administratoren außerdem das wirksamste Mittel, die Integrität von Benchmarks sicherzustellen.

(13)     Kontributoren sind potenziellen Interessenkonflikten ausgesetzt, üben Ermessen aus und können so die Quelle von Manipulation sein. Das Beitragen zu einer Benchmark ist eine freiwillige Tätigkeit. Verlangt eine Initiative von Kontributoren, dass sie ihr Geschäftsmodell signifikant verändern, stellen diese ihre Beiträge möglicherweise ein. Bei Unternehmen, die bereits der Regulierung und Aufsicht unterliegen, dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn gute Unternehmensführungs- und Kontrollsysteme vorgeschrieben werden. Deshalb sieht diese Verordnung bestimmte Verpflichtungen für beaufsichtigte Kontributoren vor.

(14)     Ein Administrator ist die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung einer Benchmark ausübt und die insbesondere die Benchmark verwaltet, die Eingabedaten erhebt und auswertet, die Benchmark bestimmt und in einigen Fällen die Benchmark veröffentlicht. Sofern eine Person allerdings lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit eine Benchmark veröffentlicht oder als Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über die Bereitstellung dieser Benchmark ausübt, sollte diese Person nicht den Anforderungen dieser Verordnung für Administratoren unterliegen.

(15)     Ein Index wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten berechnet. Beim Konstruieren dieser Formel, Durchführen der Berechnung oder Bestimmen der Eingabedaten besteht Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum schafft ein Manipulationsrisiko, und daher sollte diese Verordnung für alle Benchmarks gelten, die diese Eigenschaft aufweisen. Wird als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument jedoch nur ein einzelner Preis oder Wert herangezogen, beispielsweise der Preis eines einzelnen Wertpapiers als Referenzkurs für eine Option, so gibt es keine Berechnung, keine Eingabedaten und keinen Ermessensspielraum. Darum sollten Referenzkurse, die auf Einzelpreisen oder Einzelwerten beruhen, für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Benchmark angesehen werden. Von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte Referenzkurse oder Abrechnungskurse sollten nicht als Benchmarks angesehen werden, da sie dazu dienen, Abrechnung, Einschusszahlungen und Risikomanagement festzulegen, und folglich nicht herangezogen werden, um den im Rahmen eines Finanzinstruments zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen.

(16)     Benchmarks, die von Zentralbanken in der Union bereitgestellt werden, unterliegen der behördlichen Kontrolle und entsprechen Grundsätzen, Standards und Verfahren, die die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit dieser Benchmarks, so wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, gewährleisten. Darum ist es nicht notwendig, dass diese Benchmarks dieser Verordnung unterliegen. Allerdings können auch Zentralbanken von Drittländern Benchmarks bereitstellen, die in der Union verwendet werden. Es ist notwendig, festzulegen, dass von den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nur jene Benchmark ermittelnden Zentralbanken von Drittländern freigestellt sind, die vergleichbaren Standards unterliegen wie jenen dieser Verordnung.

(17)     Schwachstellen im Prozess der Bereitstellung einer Benchmark, die nicht im Rahmen einer angemessenen Unternehmensführung kontrolliert werden, eröffnen die Möglichkeit, eine Benchmark zu manipulieren. Sind Benchmarks für die Öffentlichkeit verfügbar, werden diese Risiken möglicherweise nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so dass möglicherweise keine ausreichende Kontrolle und Unternehmensführung stattfinden. Um die Integrität der Benchmarks sicherzustellen, sollten Benchmark-Administratoren verpflichtet werden, angemessene Regelungen zur Unternehmensführung umzusetzen, um diese Interessenkonflikte zu kontrollieren und das Vertrauen in die Integrität der Benchmarks zu erhalten. Selbst wenn sie wirksam gemanagt werden, unterliegen die meisten Administratoren gewissen Interessenkonflikten und müssen unter Umständen Urteile und Entscheidungen fällen, die eine heterogene Gruppe von Stakeholdern betrifft. Daher ist es erforderlich, dass Administratoren über eine unabhängige Funktion verfügen, die über die Durchführung und Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung wacht, mit denen für eine wirksame Kontrolle gesorgt wird.

(18)     Durch Manipulation oder Unzuverlässigkeit von Benchmarks kann Anlegern und Verbrauchern Schaden entstehen. Darum sollte diese Verordnung einen Rahmen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Administratoren und Kontributoren sowie zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Zwecks einer Benchmark und der hierfür verwendeten Eingabedaten festlegen, was eine effizientere und gerechtere Beilegung potenzieller Schadenersatzforderungen in Einklang mit einzelstaatlichem oder Unionsrecht ermöglicht.

(19)     Prüfungen und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erfordern nachträgliche Analysen und Belege, und daher ist es notwendig, dass Benchmark-Administratoren für einen ausreichend langen Zeitraum angemessene Aufzeichnungen über die Berechnung der Benchmark aufbewahren. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Realität, die eine Benchmark messen soll, und die Rahmenbedingungen, unter denen sie gemessen wird, im Zeitverlauf verändern. Deshalb ist es notwendig, dass der Prozess und die Methodik der Bereitstellung von Benchmarks regelmäßig einer externen oder internen Prüfung unterzogen werden, um Unzulänglichkeiten oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. Viele Stakeholder können durch Versäumnisse bei der Bereitstellung der Benchmark in Mitleidenschaft gezogen werden und können helfen, diese Unzulänglichkeiten zu erkennen. Darum ist es erforderlich, ein unabhängiges Beschwerdeverfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass diese Stakeholder die Möglichkeit haben, den Benchmark-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und der Benchmark-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv bewertet.

(20)     Bei der Bereitstellung von Benchmarks werden oftmals wichtige Funktionen ausgelagert, etwa die Berechnung der Benchmark, das Sammeln der Eingabedaten und die Verbreitung der Benchmark. Um die Wirksamkeit der Regelungen zur Unternehmensführung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass eine derartige Auslagerung einen Benchmark-Administrator von keiner seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten entbindet und so erfolgt, dass weder die Fähigkeit des Administrators zur Wahrnehmung dieser Pflichten und Verantwortlichkeiten noch die Fähigkeit der jeweils zuständigen Behörde zu deren Beaufsichtigung beeinträchtigt wird.

(21)     Der Benchmark-Administrator ist zentraler Empfänger der Eingabedaten und in der Lage, die Integrität und Genauigkeit dieser Eingabedaten konsistent zu bewerten. Darum ist es notwendig, dass der Benchmark-Administrator über angemessene Kontrollen zur Bewertung der Genauigkeit der Eingabedaten verfügt und die jeweils zuständige Behörde bei verdächtigen Daten benachrichtigt.

(22)     Es ist möglich, dass Beschäftigte des Administrators potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung oder potenzielle Schwachstellen, die zu Manipulation oder Manipulationsversuchen führen könnten, feststellen. Daher sollte diese Verordnung sicherstellen, dass angemessene Regelungen bestehen, die den Beschäftigten die Möglichkeit geben, Administratoren vertraulich auf potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung hinzuweisen.

(23)     Jeder Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten eröffnet auch die Möglichkeit, eine Benchmark zu manipulieren. Handelt es sich bei den Eingabedaten um transaktionsbasierte Daten, ist der Ermessensspielraum geringer und die Möglichkeit zur Manipulation der Daten somit eingeschränkt. In aller Regel sollten Benchmark-Administratoren als Eingabedaten daher nach Möglichkeit transaktionsbasierte Ist-Daten verwenden, doch können auch andere Daten herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen, um die Integrität und Genauigkeit der Benchmark sicherzustellen.

(24)     Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit einer Benchmark für die Messung der wirtschaftlichen Realität, die sie nachbilden soll, hängen davon ab, welche Methodik und welche Eingabedaten verwendet werden. Darum muss eine Methodik eingeführt werden, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Benchmark sicherstellt.

(25)     Um die bleibende Genauigkeit der Benchmark sicherzustellen, kann es notwendig sein, die Methodik zu verändern, doch haben alle Veränderungen der Methodik Auswirkungen auf die Nutzer und Stakeholder der Benchmark. Daher müssen die Verfahren festgelegt werden, die zu befolgen sind, wenn die Benchmark-Methodik verändert wird, einschließlich des Konsultationsbedarfs, damit Nutzer und Stakeholder im Lichte dieser Veränderungen die notwendigen Maßnahmen treffen oder den Administrator benachrichtigen können, falls sie Bedenken hinsichtlich dieser Veränderungen hegen.

(26)     Die Integrität und Genauigkeit von Benchmarks hängt von der Integrität und Genauigkeit der von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten ab. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Pflichten der Kontributoren in Bezug auf diese Eingabedaten klar festgelegt werden, verlässlich und mit den Kontrollen und der Methodik des Benchmark-Administrators vereinbar sind. Es ist daher erforderlich, dass der Benchmark-Administrator einen Verhaltenskodex erstellt, in dem diese Anforderungen festgelegt sind, und dass die Kontributoren an diesen Verhaltenskodex gebunden sind.

(27)     Viele Benchmarks werden aus Eingabedaten bestimmt, die von geregelten Handelsplätzen, Energiebörsen und Auktionsplattformen für Emissionszertifikate bereitgestellt werden. Diese Handelsplätze unterliegen einer Regulierung und Aufsicht, die die Integrität der Eingabedaten sicherstellen und Anforderungen an die Unternehmensführung sowie Verfahren für die Meldung von Verstößen vorsehen. Diese Benchmarks werden daher von bestimmten Verpflichtungen freigestellt, um Doppelregulierung zu vermeiden und weil ihre Beaufsichtigung die Integrität der verwendeten Eingabedaten sicherstellt.

(28)     Kontributoren können Interessenkonflikten unterliegen und bei der Bestimmung der Eingabedaten unter Umständen Ermessen ausüben. Daher ist es notwendig, dass Kontributoren Regelungen zur Unternehmensführung unterliegen, um sicherzustellen, dass diese Konflikte geregelt werden und die Eingabedaten genau sind, den Anforderungen des Administrators entsprechen und validiert werden können.

(29)     Unterschiedliche Arten von Benchmarks und unterschiedliche Benchmark-Sektoren weisen unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte Benchmark-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher ausgeführt werden. Interbanken-Referenzzinssätze sind Benchmarks, die bei der geldpolitischen Transmission eine wichtige Rolle spielen, und daher ist es notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks angewandt würden. Rohstoff-Benchmarks werden weithin verwendet und weisen sektorspezifische Eigenschaften auf; daher ist es notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks angewandt würden.

(30)     Das Versagen bestimmter kritischer Benchmarks kann signifikante Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Geordnetheit des Marktes oder die Anleger haben, und daher ist es notwendig, dass zusätzliche Anforderungen gelten, um die Integrität und Robustheit dieser kritischen Benchmarks zu gewährleisten. Dient eine Benchmark als Bezugsgrundlage für einen signifikanten Wert an Finanzinstrumenten, so wird sie derartige Auswirkungen haben. Daher ist es notwendig, dass die Kommission diese Benchmarks, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oberhalb einer bestimmten Schwelle dienen und als kritische Benchmarks angesehen werden sollten, festlegt.

(31)     Wenn Kontributoren ihre Beiträge einstellen, kann dies die Glaubwürdigkeit kritischer Benchmarks untergraben. Um dieser Anfälligkeit zu begegnen, ist es daher notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, Pflichtbeiträge zu kritischen Benchmarks zu verlangen.

(32)     Damit die Nutzer von Benchmarks die richtigen Benchmarks auswählen und deren Risiken verstehen können, müssen sie wissen, was die betreffende Benchmark misst und welche Anfälligkeiten sie aufweist. Darum sollte der Administrator der Benchmark eine Erklärung veröffentlichen, in der diese Angaben ausgeführt und die zur Bestimmung der Benchmark verwendeten Eingabedaten bekannt gegeben werden.

(33)     Verbraucher können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge, schließen, für die eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von Standardbedingungen bringen es mit sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die verwendete Benchmark unter Umständen begrenzt sind. Darum muss sichergestellt werden, dass die Verantwortung für die Beurteilung der Eignung einer solchen Benchmark für den Verbraucher bei den Kreditgebern oder Gläubigern bleibt, die beaufsichtigte Unternehmen sind, denn diese haben eher die Möglichkeit, die Benchmark zu wählen. Allerdings sollte für Finanzinstrumente, für die eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient, in dieser Verordnung keine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, da diese bereits in der Richtlinie [MIFID] vorgesehen ist.

(34)     Diese Verordnung sollte den Grundsätzen Rechnung tragen, die am 17. Juli 2013 von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) für finanzielle Benchmarks ausgegeben wurden (nachstehend „IOSCO-Grundsätze“) und in Bezug auf die Regulierungsanforderungen an Benchmarks als Weltstandard dienen. Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, dass jede aus einem Drittland stammende Benchmark in der Union nur verwendet werden darf, wenn die Beaufsichtigung und Regulierung des betreffenden Drittlands zuvor als der Beaufsichtigung und Regulierung von Benchmarks in der Union gleichwertig bewertet wurde.

(35)     Der Administrator sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden.

(36)     Unter Umständen kann eine Person einen Index bereitstellen, ohne zu wissen, dass dieser als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument verwendet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Nutzer und Administratoren der Benchmark in unterschiedlichen Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Darum ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden, wann immer sie Kenntnis von der Verwendung einer Benchmark bei einem Finanzinstrument erhalten, eine zentrale koordinierende Behörde wie die ESMA benachrichtigen, die daraufhin den Administrator benachrichtigen sollte.

(37)     Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang mit einzelstaatlichem Recht übertragen werden sollten. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.

(38)     Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden in Einklang mit einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit haben, sich Zugang zu den Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu verschaffen, um Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist notwendig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten notwendig, wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder vernichtet würden. Ist gemäß dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von der Befugnis zum Betreten von Räumlichkeiten nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.

(39)     Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese Verordnung, namentlich die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die Identität der für die Eingabe Verantwortlichen und der für deren Billigung Verantwortlichen sowie nachzuprüfen, ob die physische Trennung der Beschäftigten gewahrt bleibt. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen diese Verordnung relevant sein können.

(40)     Einige Bestimmungen dieser Verordnung gelten für natürliche oder juristische Personen in Drittländern, die Benchmarks verwenden, zu Benchmarks beitragen oder anderweitig am Benchmark-Prozess beteiligt sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten daher Vereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden koordinieren.

(41)     Diese Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigung. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(42)     Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen sollten in vollem Umfang gewahrt werden. Insbesondere erhalten Personen, gegen die sich ein Verfahren richtet, Zugang zu den Feststellungen, auf die die zuständigen Behörden ihre Entscheidung stützen, sowie das Recht auf Anhörung.

(43)     Transparenz in Bezug auf Benchmarks ist aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes notwendig. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[16] festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[17] festgelegt sind.

(44)     Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Diese Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(45)     Aus diesem Grund sollten Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen und Geldbußen vorgesehen werden, um ein gemeinsames Vorgehen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen. Bei der Festlegung der im Einzelfall zu verhängenden Sanktion sollte je nach Sachlage Faktoren wie der Rückzahlung etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und je nach Sachlage eine Strafminderung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. So kann insbesondere die tatsächliche Höhe von Geldbußen, die im Einzelfall zu verhängen sind, die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze oder die für sehr schwere Verstöße durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften festgesetzte darüber liegende Obergrenze erreichen, während bei geringfügigen Verstößen oder im Falle einer Schlichtung Geldbußen verhängt werden können, die weit unter der Obergrenze liegen. Die zuständige Behörde sollte über die Möglichkeit verfügen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb von Benchmark-Administratoren oder -Kontributoren zu verhängen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Verwaltungssanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen.

(46)     Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit abschreckend wirken, sollten sie im Normalfall öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung von Beschlüssen ist auch ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens unter den Marktteilnehmern im Allgemeinen. Wenn eine solche Bekanntmachung den beteiligten Personen unverhältnismäßig großen Schaden zuzufügen droht oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährdet, sollte die zuständige Behörde die Sanktionen und Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt machen oder die Bekanntmachung zurückstellen. In Fällen, in denen die Anonymisierung oder Zurückstellung der Bekanntmachung von Sanktionen als unzureichend erachtet werden, um sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, sollten die zuständigen Behörden auch die Möglichkeit haben, Sanktionen nicht bekannt zu machen. Die zuständigen Behörden sind auch nicht verpflichtet, Maßnahmen bekannt zu machen, die als unerheblich erachtet werden und bei denen eine Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre.

(47)     Kritische Benchmarks können Kontributoren, Administratoren und Nutzer in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Die Einstellung der Bereitstellung einer solchen Benchmark oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant untergraben könnten, können daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung einer solchen Benchmark allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt ist, insofern nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die diese kritische Benchmark beinhaltet, nicht gerecht wird. Um den wirksamen Austausch von Aufsichtsinformationen zwischen den zuständigen Behörden und die Abstimmung ihrer Tätigkeiten und Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen, sollten Kollegien der zuständigen Behörden gebildet werden. Die Arbeit der Kollegien sollte zur harmonisierten Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken beitragen. Die rechtlich bindende Vermittlung durch die ESMA ist bei der Verwirklichung der Koordinierung, der Aufsichtskohärenz und der Konvergenz der Aufsichtspraktiken ein zentrales Element. Benchmarks können als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit langer Duration dienen. In einigen Fällen dürfen diese Benchmarks nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglicherweise nicht mehr bereitgestellt werden, weil sie Eigenschaften aufweisen, die nicht so angepasst werden können, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die weitere Bereitstellung einer solchen Benchmark zu untersagen, kann jedoch zur Aufkündigung oder zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte führen und so die Anleger schädigen. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Benchmarks während eines Übergangszeitraums weiterhin bereitgestellt werden dürfen.

(48)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und technische Aspekte des Vorschlags näher auszuführen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie technische Aspekte der Begriffsbestimmungen, die Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle von Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren, die Anforderungen in Bezug auf Eingabedaten und Methodik, den Verhaltenskodex, spezielle Anforderungen für verschiedene Benchmark-Arten und -Sektoren sowie die Angabepflichten für die Zulassungsanträge der Administratoren festlegen kann.

(49)     Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, in denen der Mindestinhalt der Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern festgelegt wird.

(50)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf bestimmte Aspekte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Aspekte betreffen die Feststellung der Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem Zentralbanken und Bereitsteller von Benchmarks aus Drittländern unterliegen, sowie die Feststellung der Tatsache, dass eine Benchmark kritisch ist. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011[18] zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(51)     Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Durchführungsstandards zu erlassen, mit denen Verfahren und Form des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt werden. Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung, die den durch Benchmarks entstehenden Anfälligkeiten gerecht wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die Gesamtwirkung der mit Benchmarks verbundenen Probleme nur im Unionskontext in vollem Umfang zu erfassen ist, und sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL 1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen zur Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden. Die Verordnung trägt somit zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1)          Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Benchmarks, das Beitragen von Eingabedaten zu einer Benchmark und die Verwendung einer Benchmark in der Union.

(2)          Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);

(b) Zentralbanken von Drittländern, deren Rechtsrahmen von der Kommission in Bezug auf seine Grundsätze, Standards und Verfahren als jenen Anforderungen gleichwertig anerkannt wird, die in dieser Verordnung für die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit der Bereitstellung von Benchmarks vorgesehen sind.

(3)          Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zentralbanken von Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1)          Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.      „Index“ jede Zahl,

(a) die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

(b) die regelmäßig, ganz oder teilweise, durch Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung bestimmt wird,

(c) sofern diese Bestimmung auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise – einschließlich geschätzter Preise – oder sonstiger Werte erfolgt;

2.       „Benchmark“ jeden Index, auf den Bezug genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu messen;

3.      „Bereitstellung einer Benchmark“

(a) die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung einer Benchmark und

(b) die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von Eingabedaten zwecks Bestimmung einer Benchmark und

(c) die Bestimmung einer Benchmark durch Anwendung einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem Zweck bereitgestellten Eingabedaten;

4.      „Administrator“ die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung einer Benchmark ausübt;

5.      „Nutzer einer Benchmark“ jede Person, die Emittentin oder Eigentümerin eines Finanzinstruments oder Vertragspartei eines Finanzkontrakts ist, für das/den eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient;

6.      „Beitragen von Eingabedaten“ die Übermittlung von Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung dieser Benchmark erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt;

7.      „Kontributor“ eine natürliche oder juristische Person, die Eingabedaten beiträgt;

8.      „beaufsichtigter Kontributor“ ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union angesiedelten Administrator beiträgt;

9.      „Submittent“ eine natürliche Person, die vom Kontributor zum Zwecke des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird;

10.    „Eingabedaten“ die vom Administrator zur Bestimmung der Benchmark verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise, oder andere Werte;

11.    „regulierte Daten“ Eingabedaten, die direkt von einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 25 [MIFIR] oder einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 [MIFIR] oder einem genehmigten Meldemechanismus im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 20 [MIFIR] in Einklang mit verbindlichen Datenanforderungen für den Nachhandel oder einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG[19] oder einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG[20] oder einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates beigetragen werden;

12.    „Transaktionsdaten“ beobachtbare Preise, Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt;

13.    „Finanzinstrument“ eines der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt wurde oder das an einem Handelsplatz gehandelt wird;

14.    „beaufsichtigtes Unternehmen“ folgende Unternehmen:

(a) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU[21];

(b) Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 [MIFIR];

(c) Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG[22];

(d) Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG;

(e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EU[23];

(f) Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[24];

(g) zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[25];

(h) Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

(i) einen Administrator;

15.    „Finanzkontrakt“

(a) einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26];

(b) jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der [Richtlinie [2013/.../] des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge];

16.    „Investmentfonds“ AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder Organismen für gemeinsame Anlagen innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;

17.    „Leitungsgremium“ das leitende Gremium, das sowohl Aufsichts- als auch Leitungsfunktionen wahrnimmt, die letzte Entscheidungsbefugnis ausübt und befugt ist, die Strategie, die Ziele und die allgemeine Richtung des Unternehmens vorzugeben;

18.    „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

19.    „Interbanken-Referenzzinssatz“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c der Zinssatz ist, zu dem Banken anderen Banken Kredite gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können;

20.    „Rohstoff-Benchmark“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006[27] ist; Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 11 [MiFID] gelten nicht als Ware im Sinne dieser Verordnung;

21.    „kritische Benchmark“ eine Benchmark, deren Kontributoren mehrheitlich beaufsichtigte Unternehmen sind und die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens 500 Milliarden Euro dient;

22.    „angesiedelt“ in Bezug auf eine juristische Person, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die betreffende juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem diese natürliche Person ihren Steuerwohnsitz unterhält.

(2)          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Aspekte der in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen näher auszuführen und insbesondere festzulegen, was für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs Index unter Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu verstehen ist, und um Markt- und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Sofern anwendbar, trägt die Kommission der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks Rechnung.

Artikel 4 Ausnahme von Administratoren, die keine Kenntnis von der Verwendung der von ihnen bereitgestellten Benchmarks haben, und von Administratoren, die kein Einverständnis erteilt haben

(1)          Diese Verordnung gilt nicht für einen Administrator in Bezug auf eine von ihm bereitgestellte Benchmark, wenn der Administrator keine Kenntnis davon hat und nach vernünftigem Ermessen auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass die betreffende Benchmark für die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zwecke verwendet wird.

(2)          Diese Verordnung gilt nicht für den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Administrator einer Benchmark in Bezug auf diese Benchmark.

TITEL II  INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON BENCHMARKS

Kapitel 1 Unternehmensführung und Kontrolle von Administratoren

Artikel 5 Anforderungen an die Unternehmensführung

(1)          Für die Unternehmensführung des Administrators gelten folgende Anforderungen:

(a) Der Administrator verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen für alle an der Bereitstellung einer Benchmark Beteiligten beinhalten.

Der Administrator unternimmt alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung einer Benchmark nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige im Benchmark-Prozess erforderlich werdende Ausübung von Ermessens- oder Urteilsspielräumen unabhängig und wahrheitsgetreu erfolgt („Unternehmensführung und Interessenkonflikte“).

(b) Der Administrator richtet eine Aufsichtsfunktion ein, die über alle Aspekte der Bereitstellung seiner Benchmarks wacht („Aufsicht“).

(c) Der Administrator verfügt über einen Kontrollrahmen, der gewährleistet, dass die Benchmark im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht wird („Kontrollen“).

(d) Der Administrator verfügt über einen Rechenschaftsrahmen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und interne Prüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann („Rechenschaftspflicht“).

(2)          Ein Administrator erfüllt die in Anhang I Abschnitt A ausgeführten Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle.

(3)          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle im Rahmen von Anhang I Abschnitt A näher auszuführen. Die Kommission berücksichtigt dabei Folgendes:

(a) die Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die für Benchmarks geltenden Anforderungen an die Unternehmensführung;

(b) die Besonderheiten verschiedener Arten von Benchmarks und Administratoren;

(c) bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte bei der Bereitstellung von Benchmarks, die Manipulationsanfälligkeit der Benchmarks und die Bedeutung der Benchmarks für Finanzstabilität, Märkte und Anleger.

Artikel 6 Auslagerung

(1)          Administratoren lagern bei der Bereitstellung einer Benchmark Funktionen nicht in einer Weise aus, dass die Kontrolle des Administrators über die Bereitstellung der Benchmark oder die Möglichkeit der jeweils zuständigen Behörde, die Benchmark zu beaufsichtigen, wesentlich beeinträchtigt wird.

(2)          Findet eine Auslagerung statt, stellt der Administrator sicher, dass die in Anhang I Abschnitt B ausgeführten Anforderungen an die Auslagerung erfüllt sind.

(3)          Lagert ein Administrator Funktionen oder relevante Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der Bereitstellung einer Benchmark an einen Dienstleister aus, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich.

Kapitel 2 Eingabedaten und Methodik sowie Meldung von Verstößen

Artikel 7 Eingabedaten und Methodik

(1)          Bei der Bereitstellung einer Benchmark gelten in Bezug auf deren Eingabedaten und deren Methodik folgende Anforderungen:

(a) Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben („Ausreichende und genaue Daten“).

Die Eingabedaten müssen Transaktionsdaten sein. Reichen die verfügbaren Transaktionsdaten nicht aus, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben, können Eingabedaten verwendet werden, die keine Transaktionsdaten sind, sofern diese Daten nachprüfbar sind.

(b) Der Administrator erhält die Eingabedaten von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren, um sicherzustellen, dass die resultierende Benchmark den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die sie messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt („Repräsentative Kontributoren“).

(c) Handelt es sich bei den Eingabedaten für eine Benchmark nicht um Transaktionsdaten und ist ein Kontributor wertmäßig an über 50 % der Transaktionen an dem Markt, den die Benchmark messen soll, beteiligt, so prüft der Administrator nach, dass die Eingabedaten einen Markt abbilden, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt. Stellt ein Administrator fest, dass die Eingabedaten keinen Markt abbilden, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt, so verändert er entweder die Eingabedaten, die Kontributoren oder die Methodik, um sicherzustellen, dass die Eingabedaten einen Markt abbilden, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt, oder er stellt die Bereitstellung dieser Benchmark ein („Auswirkungen auf den Markt“).

(d) Der Administrator wendet zur Bestimmung der Benchmark eine Methodik an, die robust und zuverlässig ist und klare Regeln beinhaltet, die besagen, wie und wann bei der Bestimmung dieser Benchmark Ermessen ausgeübt werden kann („Robuste und zuverlässige Methodik“).

(e) Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung der Benchmark-Daten und der Benchmark-Methodik Transparenz walten („Transparenz“).

(2)          Ein Administrator erfüllt die in Anhang I Abschnitt C ausgeführten Anforderungen an die Eingabedaten und die Methodik.

(3)          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, die Umstände, unter denen Transaktionsdaten nicht ausreichend sein könnten, und wie dies gegenüber den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden kann, sowie die Anforderungen für die Entwicklung von Methodiken näher auszuführen. Die Kommission berücksichtigt dabei Folgendes:

(a) die Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks;

(b) die Besonderheiten verschiedener Benchmarks und Arten von Benchmarks und

(c) die Manipulationsanfälligkeit der Benchmarks im Lichte der verwendeten Methoden und Eingabedaten.

Artikel 8 Meldung von Verstößen

(1)          Der Administrator stellt sicher, dass angemessene Systeme und wirksame Kontrollen vorhanden sind, um die Integrität der Eingabedaten für die Zwecke des Absatzes 2 zu gewährleisten.

(2)          Der Administrator überwacht die Eingabedaten und Kontributoren, um Verstöße gegen die [Marktmissbrauchsverordnung] und Verhaltensweisen, die auf Manipulation oder versuchte Manipulation hindeuten könnten, zu erkennen und benachrichtigt die jeweils zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der [Marktmissbrauchsverordnung], falls er den Verdacht hegt, dass in Bezug auf die Benchmark Folgendes aufgetreten ist:

(a) ein erheblicher Verstoß gegen die [Marktmissbrauchsverordnung];

(b) eine Verhaltensweise, die auf Manipulation oder versuchte Manipulation einer Benchmark hindeuten könnte, oder

(c) eine Absprache über die Manipulation oder versuchte Manipulation einer Benchmark.

(3)          Ein Administrator verfügt über Verfahren, wonach Führungskräfte, Beschäftigte und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden können oder seiner Kontrolle unterliegen, Verstöße gegen diese Verordnung intern über einen speziellen, autonomen Kanal melden können.

Kapitel 3 Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren

Artikel 9 Verhaltenskodex

(1)          Der Administrator legt für jede Benchmark einen Verhaltenskodex fest, der genau regelt, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten der Administrator und der Kontributor in Bezug auf die Bereitstellung der Benchmark haben, und der auch eine klare Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten sowie mindestens die in Anhang I Abschnitt D ausgeführten Elemente enthält.

(2)          Der Verhaltenskodex wird vom Administrator und von den Kontributoren unterzeichnet und ist für alle Beteiligten rechtlich bindend.

(3)          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen des Verhaltenskodex in Anhang I Abschnitt D für die verschiedenen Arten von Benchmarks näher auszuführen und um den Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Benchmarks und Kontributoren, namentlich in Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken in Bezug auf die Eingabedaten und die internationale Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks.

Artikel 10 Regulierte Daten

(1)          Handelt es sich bei den zu einer Benchmark beigetragenen Eingabedaten um regulierte Daten, finden Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 keine Anwendung.

(2)          Der Administrator schließt mit dem Kontributor der regulierten Daten eine Vereinbarung, der der Kontributor unmissverständlich entnehmen kann, welche Benchmarks der Administrator anhand der regulierten Daten bestimmt, und die die Erfüllung dieser Verordnung sicherstellt.

Artikel 11 Unternehmensführung und Kontrollen

(1)          Für die Unternehmensführung und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors gelten folgende Anforderungen:

(a) Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter Informationen im Einklang mit dem Verhaltenskodex erfolgt („Interessenkonflikte“).

(b) Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen Kontrollrahmen, der die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sicherstellt und gewährleistet, dass die Eingabedaten in Einklang mit dieser Verordnung und dem Verhaltenskodex bereitgestellt werden („Angemessene Kontrollen“).

(2)          Ein beaufsichtigter Kontributor erfüllt die in Anhang I Abschnitt E ausgeführten Anforderungen an die Systeme und Kontrollen.

(3)          Ein beaufsichtigter Kontributor arbeitet bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung einer Benchmark uneingeschränkt mit dem Administrator und der jeweils zuständigen Behörde zusammen und stellt die gemäß Anhang I Abschnitt D aufbewahrten Informationen und Aufzeichnungen zur Verfügung.

(4)          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang I Abschnitt E niedergelegten Anforderungen an Systeme und Kontrollen für die verschiedenen Arten von Benchmarks näher auszuführen.

Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen Eigenschaften der Benchmarks und beaufsichtigten Kontributoren, namentlich in Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken in Bezug auf die Eingabedaten und die Art der von den beaufsichtigten Kontributoren ausgeübten Tätigkeiten sowie die Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks.

TITEL III SEKTORALE ANFORDERUNGEN UND KRITISCHE BENCHMARKS

Kapitel 1 Benchmark-Sektoren

Artikel 12 Besondere Anforderungen für verschiedene Benchmark-Arten und -Sektoren

(1)          Zusätzlich zu den Anforderungen des Titels II gelten für Interbanken-Referenzzinssätze die in Anhang II ausgeführten besonderen Anforderungen.

(2)          Zusätzlich zu den Anforderungen des Titels II gelten für Rohstoff-Benchmarks die in Anhang III ausgeführten besonderen Anforderungen.

(3)          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Lichte der Markt- und technologischen Entwicklungen sowie internationaler Entwicklungen die folgenden Elemente der Anhänge II und III näher auszuführen oder anzupassen:

(a) Zeitraum, nach dem die Eingabedaten veröffentlicht werden (Anhang II Nummer 6)

(b) Verfahren für Wahl und Ernennung sowie Verantwortlichkeiten des Aufsichtsausschusses (Anhang II Nummern 8, 9 und 10)

(c) Häufigkeit der Prüfungen (Anhang II Nummer 12)

(d) im Verhaltenskodex auszuführende Verfahren für die Bereitstellung von Eingabedaten (Anhang II Nummer 13)

(e) Systeme und Kontrollen eines Kontributors (Anhang II Nummer 16)

(f) von einem Kontributor aufzubewahrende Aufzeichnungen und Datenträger, auf dem sie aufzubewahren sind (Anhang II Nummern 17 und 18)

(g) Feststellungen, die die Compliance-Funktion des Kontributors dem Management zu melden hat (Anhang II Nummer 19)

(h) Häufigkeit der internen Überprüfungen der Eingabedaten und Verfahren (Anhang II Nummer 20)

(i) Häufigkeit der externen Prüfungen der Eingabedaten des Kontributors (Anhang II Nummer 21)

(j) Kriterien und Verfahren für die Entwicklung der Benchmark (Anhang III Nummer 1 Buchstabe a)

(k) In die Methodik und deren Beschreibung aufzunehmende Elemente (Anhang III Nummern 1 und 2)

(l) Anforderungen des Administrators in Bezug auf die Qualität und Integrität der Benchmark-Berechnung und den Inhalt der einer jeden Berechnung beigefügten Beschreibung (Anhang III Nummern 5 und 6).

Kapitel 2 Kritische Benchmarks

Artikel 13 Kritische Benchmarks

(1)          Die Kommission erlässt eine Liste der in der Union angesiedelten Benchmarks, die nach der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 21 kritische Benchmarks sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)          Innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Geltungsbeginn des Beschlusses zur Aufnahme einer kritischen Benchmark in die in Absatz 1 genannte Liste übermittelt der Administrator dieser kritischen Benchmark der jeweils zuständigen Behörde den Entwurf des Verhaltenskodex. Die jeweils zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Tagen, ob der Inhalt des Verhaltenskodex den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Stellt die zuständige Behörde Elemente fest, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, unterrichtet sie den Administrator. Der Administrator passt den Verhaltenskodex auf Anforderung innerhalb von 30 Tagen an, um sicherzustellen, dass er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Artikel 14 Beitragspflicht

(1)          Haben Kontributoren, die mindestens 20 % der Kontributoren zu einer kritischen Benchmark ausmachen, in einem beliebigen Jahr ihre Beiträge eingestellt und gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass mindestens 20 % der Kontributoren ihre Beiträge in einem beliebigen Jahr einstellen werden, so ist die für die kritische Benchmark zuständige Behörde befugt,

(a) von den gemäß Absatz 2 ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen zu verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik, dem Verhaltenskodex oder anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen;

(b) festzulegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind;

(c) den Verhaltenskodex, die Methodik oder andere Regeln der kritischen Benchmark zu ändern.

(2)          Bei einer kritischen Benchmark werden die beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Absatz 1 zu Beiträgen verpflichtet sind, von der zuständigen Behörde des Administrators auf der Grundlage folgender Kriterien bestimmt:

(a) Umfang der tatsächlichen und potenziellen Beteiligung des beaufsichtigten Unternehmens an dem Markt, den die Benchmark messen soll;

(b) Fachkenntnisse und Fähigkeit des beaufsichtigten Unternehmens, Eingabedaten der erforderlichen Qualität bereitzustellen.

(3)          Die zuständige Behörde eines beaufsichtigten Kontributors, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zu Beiträgen zu einer Benchmark verpflichtet wurde, unterstützt die zuständige Behörde des Administrators bei der Durchsetzung derartiger Maßnahmen.

(4)          Die zuständige Behörde des Administrators überprüft jede nach Absatz 1 erlassene Maßnahme ein Jahr nach deren Erlass. Sie widerruft die Maßnahme, wenn sie

(a) zu dem Urteil gelangt, dass die Kontributoren im Falle der Aufhebung der Beitragspflicht mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten beitragen würden, was mindestens durch Folgendes nachgewiesen wird:

(1) schriftliche Verpflichtung der Kontributoren gegenüber dem Administrator und der zuständigen Behörde, mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten zu der kritischen Benchmark beizutragen, wenn die Beitragspflicht aufgehoben wird;

(2) schriftlicher Bericht des Administrators an die zuständige Behörde, der die Einschätzung belegt, dass der Fortbestand der kritischen Benchmark nach Aufhebung der Beitragspflicht gewährleistet werden kann;

(b) zu dem Urteil gelangt, dass ein akzeptables Benchmark-Substitut zur Verfügung steht und die Nutzer der kritischen Benchmark zu minimalen Kosten auf dieses Substitut umstellen können, was mindestens durch einen schriftlichen Bericht des Administrators belegt wird, der Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen der Umstellung auf ein Benchmark-Substitut und zu den Umstellungsmöglichkeiten und -kosten der Benchmark-Nutzer enthält.

(5)          Verstößt ein Kontributor gegen die Anforderungen des Absatzes 1, benachrichtigt der Administrator die jeweils zuständige Behörde so früh wie technisch möglich.

TITEL IV TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 15 Benchmark-Erklärung

(1)          Ein Administrator veröffentlicht für jede Benchmark eine Benchmark-Erklärung, in der

(a) der Markt oder die wirtschaftliche Realität, der/die durch die Benchmark gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und unmissverständlich festgelegt werden;

(b) die Zwecke, für die die Nutzung der Benchmark sinnvoll ist, und die Umstände, unter denen sie sich für diese Zwecke möglicherweise nicht mehr eignet, dargelegt oder aufgelistet werden;

(c) die technische Spezifikationen festgelegt werden, aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, bei welchen Elementen der Berechnung Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser Ermessensspielraum wahrgenommen wird, welche Personen über den Ermessensspielraum verfügen und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann;

(d) auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass Faktoren - auch externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Administrators entziehen – eine Änderung der Benchmark oder deren Einstellung erforderlich machen könnten, und

(e) darauf hingewiesen wird, dass die Finanzkontrakte und anderen Finanzinstrumente, bei denen die Benchmark als Bezugsgrundlage verwendet wird, von der Möglichkeit einer Änderung oder Einstellung der Benchmark unbeeinträchtigt bleiben oder dieser Möglichkeit anderweitig Rechnung tragen können sollten.

(2)          Zur Gewährleistung der Einhaltung des Absatzes 1 erfüllt ein Administrator die detaillierten Anforderungen des Anhangs 1 Abschnitt F.

Artikel 16 Transparenz der Eingabedaten

(1)          Ein Administrator veröffentlicht die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark, es sei denn, eine solche Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden oder würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen. In einem solchen Fall kann die Veröffentlichung so lange zurückgestellt werden, bis diese Gefahr erheblich verringert ist. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind alle etwaigen in den Eingabedaten enthaltenen personenbezogenen Daten.

(2)          Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 ermächtigt, in denen die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Angaben, die Veröffentlichungswege sowie die Umstände, unter denen die Veröffentlichung zurückgestellt werden kann, und die zur Übermittlung genutzten Kanäle näher ausgeführt werden.

Artikel 17 Einstellung einer Benchmark

(1)          Ein Administrator gibt bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung einer Benchmark zu ergreifen hat.

(2)          Beaufsichtigte Unternehmen, die Finanzinstrumente emittieren oder besitzen oder Partei von Finanzkontrakten sind, die eine Benchmark als Bezugsgrundlage verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn eine Benchmark sich wesentlich ändert oder nicht mehr ermittelt wird. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne auf Verlangen vor.

Artikel 18 Eignungsprüfung

(1)          Will ein beaufsichtigtes Unternehmen mit einem Verbraucher einen Finanzkontrakt schließen, so beschafft es sich zuerst die notwendigen Informationen über dessen Kenntnisse und Erfahrungen mit der Benchmark, dessen Finanzlage und mit dem Finanzkontrakt verfolgten Ziele, sowie die nach Artikel 15 veröffentlichte Benchmark-Erklärung und bewertet, ob sich diese Benchmark bei dem Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage für den Verbraucher eignet.

(2)          Kommt das beaufsichtigte Unternehmen bei der Bewertung nach Absatz 1 zu dem Schluss, dass die Benchmark für den Verbraucher ungeeignet ist, warnt sie ihn unter Angabe von Gründen schriftlich vor.

TITEL V VERWENDUNG DER VON ZUGELASSENEN ADMINISTRATOREN ODER ADMINISTRATOREN AUS DRITTLÄNDERN BEREITGESTELLTEN BENCHMARKS

Artikel 19 Verwendung robuster Benchmarks

Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf eine Benchmark in der Union als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwenden, wenn diese von einem nach Artikel 23 zugelassenen Administrator oder einem in einem Drittland angesiedelten, nach Artikel 21 registrierten Administrator bereitgestellt wird.

Artikel 20 Gleichwertigkeit

(1)          Benchmarks, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Administrator bereitgestellt werden, dürfen von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

(a) die Kommission hat gemäß Absatz 2 einen Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst, in dem der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung anerkannt werden;

(b) der Administrator ist in diesem Drittland zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

(c) der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Benchmarks in der Union verwenden, hat der ESMA die Liste der Benchmarks, die in der Union verwendet werden dürfen, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständige Behörde mitgeteilt;

(d) der Administrator ist ordnungsgemäß nach Artikel 21 registriert, und

(e) die in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.

(2)          Die Kommission kann einen Beschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlandes gewährleisten, dass

(a) die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks gewährleisten;

(b) die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)          Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:

(a) der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Zugangs zu allen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem Drittland zugelassenen Administrator verlangt;

(b) der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittlandes der Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene, von ihr beaufsichtigte Administrator gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder andere nationale Rechtsvorschriften verstößt;

(c) die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Prüfungen vor Ort.

(4)          Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird.

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission bis zum [XXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 21 Registrierung

(1)          Die ESMA registriert die Administratoren, die ihr die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c genannte Einverständniserklärung gegeben haben. Das Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und enthält Angaben zu den Benchmarks, die die jeweiligen Administratoren bereitstellen dürfen, sowie zu der in dem Drittland für deren Beaufsichtigung zuständigen Behörde.

(2)          Die ESMA entzieht einem Administrator die in Absatz 1 genannte Registrierung und streicht ihn aus dem in Absatz 1 genannten Register, wenn

(a) sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des Administrators den Interessen der Nutzer seiner Benchmarks oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder

(b) sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittland geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Beschluss nach Artikel 20 Absatz 2 gefasst hat, verstoßen hat.

(3)          Die in Absatz 2 genannte Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige Behörde des Drittlandes verwiesen und diese hat es versäumt, die zum Schutz der Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betreffende Administrator die für ihn in dem Drittland geltenden Anforderungen erfüllt;

(b) die ESMA hat der zuständigen Behörde des Drittlandes mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt, dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will.

(4)          Die ESMA teilt den anderen zuständigen Behörden umgehend jede nach Absatz 2 getroffene Maßnahme mit und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt.

TITEL VI ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN

Kapitel 1 Zulassung

Artikel 22 Zulassungspflicht

(1)          Ein Administrator, der Indizes bereitstellt, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder -kontrakte genutzt werden oder werden sollen oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds messen oder messen sollen, beantragt die Zulassung zur Bereitstellung von Benchmarks.

(2)          Ein zugelassener Administrator erfüllt jederzeit die Zulassungsvoraussetzungen und teilt der zuständigen Behörde jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen für seine Erstzulassung mit.

Artikel 23 Zulassungsantrag

(1)          Der Administrator beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist.

(2)          Der Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 wird innerhalb von 30 Arbeitstagen gestellt, nachdem

(a) ein beaufsichtigtes Unternehmen vereinbart hat, einen von diesem Administrator bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds zu verwenden;

(b) sich der Administrator gemäß Artikel 25 Absatz 2 damit einverstanden erklärt hat, dass der Index bei dem Finanzinstrument gemäß Artikel 25 Absatz 1 als Bezugsgrundlage verwendet wird.

(3)          Der antragstellende Administrator liefert alle notwendigen Informationen, um der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

(4)          Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bewertet die zuständige Behörde dessen Vollständigkeit und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig, legt der Antragsteller die von der jeweils zuständigen Behörde verlangten zusätzlichen Angaben vor.

(5)          Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags wird dieser von der jeweils zuständige Behörde geprüft, die entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt oder die Zulassung verweigert. Die zuständige Behörde teilt dem Administrator ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen mit. Verweigert die zuständige Behörde dem antragstellenden Administrator die Zulassung, so begründet sie dies.

(6)          Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung, einen antragstellenden Administrator zuzulassen oder ihm die Zulassung zu verweigern, und die ESMA veröffentlicht eine Liste der nach dieser Verordnung zugelassenen Administratoren. Diese Liste wird innerhalb von 7 Arbeitstagen nach einer in diesem Absatz genannten Mitteilung aktualisiert.

(7)          Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zu erlassen, in denen die im Zulassungsantrag zu liefernden Angaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Kosten für Administratoren und zuständige Behörden näher ausgeführt werden.

Artikel 24 Entzug oder Aussetzung der Zulassung

(1)          Die zuständige Behörde entzieht einem Administrator die Zulassung oder setzt diese aus, wenn der Administrator

(a) ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder seit zwölf Monaten keine Benchmarks bereitgestellt hat;

(b) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

(c) die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen wurde, nicht mehr erfüllt, oder

(d) in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)          Die zuständige Behörde teilt der ESMA ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen mit.

Kapitel 2

Benachrichtigung über die Verwendung von Benchmarks

Artikel 25 Benachrichtigung der ESMA über die Verwendung eines Indexes bei einem Finanzinstrument

(1)          Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Index bei einem Finanzinstrument als Bezugsgrundlage verwendet wird oder bei einem vor ihr beaufsichtigen Handelsplatz für ein Finanzinstrument, das einen Index als Bezugsgrundlage verwendet, ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt worden ist, benachrichtigt sie die ESMA innerhalb von 10 Arbeitstagen.

(2)          Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach einer solchen Benachrichtigung benachrichtigt die ESMA den betreffenden Benchmark-Administrator, teilt ihm alle Einzelheiten dieser Verwendung mit und fordert ihn auf, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu bestätigen, dass er mit dieser Verwendung der Benchmark einverstanden ist.

(3)          Teilt der Administrator der ESMA sein Einverständnis nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mit, so benachrichtigt die ESMA unbeschadet des Artikels 30 [MIFIR] die jeweils zuständige Behörde, die den Handelsplatz anweist, die Notierung dieses Finanzinstruments innerhalb von 10 Arbeitstagen zurückzuziehen oder seine Zulassung zum Handel zu verweigern.

(4)          Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Benachrichtigungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe bis zum [XXXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel 3

Aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit

Artikel 26 Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden

(1)          Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann eine zuständige Behörde ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung enthebt die übertragende zuständige Behörde nicht ihrer Verantwortung, und die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede beabsichtigte Übertragung 60 Tage vor deren Wirksamwerden mit.

(2)          Eine zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die ESMA übertragen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben hat. Eine solche Aufgabenübertragung enthebt die übertragende zuständige Behörde nicht ihrer Verantwortung.

(3)          Die ESMA unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen über jede geplante Übertragung. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Unterrichtung veröffentlicht die ESMA die Einzelheiten jeder vereinbarten Übertragung.

Artikel 27 Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

(1)          Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

(a) sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

(b) eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Artikel 28 Zusammenarbeit bei einem Ersuchen in Bezug auf Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort

(1)          Eine jeweils zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde in Bezug auf Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort um Amtshilfe ersuchen.

(2)          Die zuständige Behörde, die das in Absatz 1 genannte Amtshilfeersuchen stellt, teilt dies der ESMA mit. Bei einer Untersuchung oder Prüfung mit grenzübergreifender Wirkung können die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der Vor-Ort-Prüfung oder –Untersuchung ersuchen.

(3)          Wird eine zuständige Behörde von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort ersucht, so kann sie

(a) die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst durchführen;

(b) der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich an der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen;

(c) Prüfer oder Sachverständige mit der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort beauftragen.

Kapitel 4 Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 29 Zuständige Behörden

(1)          Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Kontributoren jeweils zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.

(2)          Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er die jeweiligen Aufgaben klar fest und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist.

(3)          Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

Artikel 30 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)          Um die Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen Behörden gemäß nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse:

(a) sie können Unterlagen und Daten gleich welcher Form einsehen und hiervon Kopien erhalten oder anfertigen;

(b) sie können von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte verlangen oder anfordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorladen und befragen;

(c) sie können in Bezug auf Benchmarks, deren Eingabedaten Rohstoffe betreffen, von Marktteilnehmern in standardisierten Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte anfordern, Transaktionsmeldungen erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zugreifen;

(d) sie können an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort vornehmen;

(e) sie können sich Zugang zu den Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen verschaffen, um Unterlagen und sonstige Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die mit dem Prüfungs- oder Ermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Ist nach einzelstaatlichem Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats notwendig, wird von dieser Befugnis erst bei Vorliegen dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht.

(f) sie können bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation oder andere Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen befinden, anfordern;

(g) sie können das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides verlangen;

(h) sie können den Handel mit dem betreffenden Finanzinstrument, das eine Benchmark als Bezugsgröße verwendet, aussetzen;

(i) sie können die vorübergehende Einstellung von Praktiken verlangen, die ihres Erachtens gegen diese Verordnung verstoßen;

(j) sie können ein vorübergehendes Berufsverbot verhängen;

(k) sie können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung einer Benchmark informiert wird, und zu diesem Zweck unter anderem von einer Person, die die Benchmark veröffentlicht oder verbreitet hat, eine korrigierte Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu der Benchmark oder Benchmark-Werten verlangen.

(2)          Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

(a) direkt;

(b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit Marktteilnehmern;

(c) indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren,

(d) indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.

Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte.

(3)          Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse verfügen.

(4)          Stellt eine Person gemäß Absatz 2 Informationen zur Verfügung, so ist dies nicht als Verstoß gegen eine Beschränkung anzusehen, die ein Vertrag oder eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift für die Offenlegung von Informationen vorsieht.

Artikel 31 Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen

(1)          Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 34 statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und zumindest in den nachstehend genannten Fällen Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen zu verhängen:

(a) wenn gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 und Artikel 23 dieser Verordnung verstoßen wird, und

(b) wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.

(2)          Bei einem der in Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen zu verhängen:

(a) Erlass einer Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

(b) Einzug der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;

(c) öffentlicher Warnhinweis, in dem die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden;

(d) Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines regulierten Unternehmens;

(e) vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder Kontributor für jede natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird;

(f) Verhängung von Verwaltungsgeldhöchststrafen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder

(1) bei einer natürlichen Person Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens:

(i) 500 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 und Artikel 23 verstoßen wurde, oder

(ii) 100 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b oder c verstoßen wurde;

(2) bei einer juristischen Person bis zu einer Verwaltungsgeldhöchststrafe von mindestens:

(i) 1 000 000 EUR oder - falls höher - 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, wenn gegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 und Artikel 23 verstoßen wurde. Ist die juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder die in der Richtlinie 86/635/EG für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EG für Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder - wenn es sich bei der juristischen Person um eine Personengesellschaft handelt, 10 % des aggregierten Umsatzes der Anteilseigner, oder

(ii) 250 000 EUR oder - falls höher - 2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium genehmigten Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, wenn gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c verstoßen wurde; ist die juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium des Mutterunternehmens an der Spitze genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder die in der Richtlinie 86/635/EG für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EG für Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder - wenn es sich bei der juristischen Person um eine Personengesellschaft handelt, 10 % des aggregierten Umsatzes der Anteilseigner.

(3)          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA ihre die Absätze 1 und 2 betreffenden Vorschriften bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie setzen die Kommission und die ESMA umgehend über jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften in Kenntnis.

(4)          Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in Absatz 1 hinausgehenden Sanktionsbefugnissen ausstatten und können schwerere Sanktionen als in Absatz 1 festlegen.

Artikel 32 Wahrnehmung von Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen

(1)          Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu - soweit relevant - Folgende zählen:

(a) Schwere und Dauer des Verstoßes;

(b) Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;

(c) Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht;

(d) Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

(e) Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;

(f) frühere Verstöße der betreffenden Person;

(g) Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden.

(2)          Um zu gewährleisten, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und die Verwaltungssanktionen zu den mit dieser Verordnung beabsichtigten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse unter den in Artikel 31 festgelegten Umständen eng zusammen. Auch koordinieren sie ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie ihre Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnehmen und in diesem Rahmen Verwaltungssanktionen und Geldbußen verhängen.

Artikel 33 Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)          Jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine Verwaltungssanktion oder Maßnahme zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website bekannt gemacht, sobald die sanktionierte Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dieser Bekanntmachung sind zumindest Typ und Art des Verstoßes und die hierfür verantwortliche Person zu entnehmen. Dies gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Untersuchungsmaßnahmen verfügt werden.

(2)          Hält die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Bekanntmachung die Nennung der juristischen Personen oder die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen für unverhältnismäßig, oder gefährdet die Veröffentlichung die Stabilität von Finanzmärkten oder eine laufende Untersuchung, so

(a) stellen die zuständigen Behörden entweder die Bekanntmachung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme so lange zurück, bis die Gründe, die gegen die Bekanntmachung sprechen, nicht mehr bestehen, oder

(b) machen die zuständigen Behörden die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und in Einklang mit nationalem Recht bekannt, wenn eine solche anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;

(c) sehen die zuständigen Behörden gänzlich von der Bekanntmachung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme ab, wenn die unter a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

(1) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder

(2) die Bekanntmachung solcher Entscheidungen mit Blick auf Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, als verhältnismäßig zu betrachten ist.

(3)          Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ebenfalls bekanntgegeben wird jede Entscheidung zur Aufhebung einer früheren Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme.

(4)          Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle nach diesem Artikel veröffentlichten Angaben nach ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre auf ihrer Website verbleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde wie nötig.

Artikel 34 Kollegien aus zuständigen Behörden

(1)          Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Beschlusses zur Bestimmung einer Benchmark als kritische Benchmark richtet die zuständige Behörde ein Kollegium aus den zuständigen Behörden ein.

(2)          Das Kollegium umfasst die für den Administrator zuständige Behörde, die ESMA und die für die Kontributoren zuständigen Behörden.

(3)          Auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in dem Kollegium, wenn für den Fall, dass diese kritische Benchmark nicht mehr bereitgestellt würde, dies die Finanzstabilität, das ordnungsgemäße Funktionieren von Märkten, Verbraucher oder die Realwirtschaft in diesen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen würde.

Will eine zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Mitglied eines Kollegiums werden, so legt sie der für den Administrator zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag vor und weist darin nach, dass die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die für den Administrator zuständige Behörde prüft den Antrag und teilt der antragstellenden Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit, ob sie diese Anforderungen als erfüllt betrachtet. Hält sie diese Anforderungen für nicht erfüllt, kann die antragstellende Behörde gemäß Absatz 10 die ESMA mit der Angelegenheit befassen.

(4)          Die ESMA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung und Überwachung eines effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich in angemessenem Umfang an den Arbeiten und wird zu diesem Zweck als zuständige Behörde betrachtet.

(5)          Die für den Administrator zuständige Behörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz, koordiniert dessen Arbeiten und stellt einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicher.

(6)          Die für den Administrator zuständige Behörde legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu folgenden Punkten fest:

(a) die zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen;

(b) Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden;

(c) Fälle, in denen die zuständigen Behörden einander konsultieren müssen;

(d) die Hilfe, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 bei der Durchsetzung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen zu leisten ist.

Stellt der Administrator mehr als eine Benchmark bereit, kann die für ihn zuständige Behörde für alle von ihm bereitgestellten Benchmarks ein einziges Kollegium einrichten.

(7)          Wird in Bezug auf die in Absatz 6 genannten Vereinbarungen keine Einigung erzielt, kann jedes Mitglied außer der ESMA selbst die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Die für den Administrator zuständige Behörde trägt jeder Empfehlung, die die ESMA zu den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen abgibt, vor Vereinbarung des endgültigen Textes gebührend Rechnung. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, in dem jede wesentliche Abweichung von der Empfehlung der ESMA umfassend begründet wird. Die für den Administrator zuständige Behörde leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA weiter.

(8)          Bevor die für den Administrator zuständige Behörde eine der in den Artikeln 14, 23, 24 und 31 genannten Maßnahmen ergreift, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums unternehmen alles ihnen nach vernünftigem Ermessen Mögliche, um zu einer Einigung zu gelangen.

Jede Entscheidung der für den Administrator zuständigen Behörde zur Ergreifung derartiger Maßnahmen trägt den Auswirkungen auf die anderen zuständigen Behörden und deren Mitgliedstaaten, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung.

(9)          Können sich die Mitglieder des Kollegiums nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem das Kollegium mit der Angelegenheit befasst wurde, über die Einleitung einer der in Absatz 8 genannten Maßnahmen einigen, kann die für den Administrator zuständige Behörde die Entscheidung fällen. Jede Abweichung von den von den anderen Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls der ESMA geäußerten Standpunkten ist umfassend zu begründen. Die für den Administrator zuständige Behörde teilt dem Kollegium und der ESMA ihre Entscheidung so schnell wie möglich mit.

(10)        Die zuständigen Behörden außer der ESMA selbst können die ESMA anrufen, wenn

(a) eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat;

(b) die für den Administrator zuständige Behörde der antragstellenden Behörde nach einem gemäß Absatz 3 gestellten Antrag mitgeteilt hat, dass die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder nicht in einer vertretbaren Zeitspanne auf einen solchen Antrag reagiert hat;

(c) wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf die in Absatz 6 genannten Punkte geeinigt haben;

(d) die Benchmark eine kritische Benchmark ist, es einen Konflikt mit den gemäß den Artikeln 14, 23, 24 und 31 getroffenen Maßnahmen gibt.

Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Auch kann die ESMA den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung von Amts wegen dabei helfen, einheitliche Praktiken für die Zusammenarbeit zu entwickeln.

Artikel 35 Zusammenarbeit mit der ESMA

(1)          Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit der ESMA zusammen.

(2)          Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 umgehend alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)          Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in Absatz 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe bis zum [XXXX] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 36 Berufsgeheimnis

(1)          Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.

(2)          Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei der zuständigen Behörde oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, einschließlich der von der zuständigen Behörde unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen.

(3)          Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

(4)          Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 37 Ausübung der Befugnisübertragung

(1)          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 7 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)          Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)          Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38 Ausschussverfahren

(1)          Die Kommission wird vom Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

TITEL VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 39 Übergangsbestimmungen

(1)          Ein Administrator, der am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Benchmark bereitstellt, beantragt innerhalb von [24 Monaten nach Datum der Anwendung] eine Zulassung gemäß Artikel 23.

(2)          Ein Administrator, der einen Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 gestellt hat, kann eine bestehende Benchmark weiterhin ermitteln, es sei denn, der Antrag wird abgelehnt; in diesem Falle darf er sie nur bis zum Zeitpunkt der Ablehnung ermitteln.

(3)          Wenn eine bestehende Benchmark nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, eine Änderung der Benchmark mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments mit Bezug auf diese Benchmark führen würde, ist Absatz 4 anzuwenden.

(4)          Die Verwendung einer Benchmark wird von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator ansässig ist, solange gestattet, wie die Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, für die die Benchmark als Bezugsgrundlage dient, wertmäßig nicht mehr als 5 % der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte ausmachen, für die die Benchmark zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Bezugsgrundlage diente. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Finanzinstrumente und Finanzkontrakte auf eine solche bestehende Benchmark nicht mehr Bezug nehmen.

Artikel 40 Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 1. Juli 2018 die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, insbesondere über

(a) die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelungen für kritische Benchmarks und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie die Definition der kritischen Benchmark gemäß Artikel 3,

(b) die Wirksamkeit der Aufsichtsregelung nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 34 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Benchmarks durch eine Einrichtung der Union und

(c) den Nutzen der Eignungsanforderung von Artikel 18.

Artikel 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten].

Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 34 gelten ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I

Abschnitt A Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1

I. Anforderungen hinsichtlich Unternehmensführung und Interessenkonflikten zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.           Die Bereitstellung einer Benchmark erfolgt organisatorisch und funktional getrennt von jedem Geschäftsbereich des Administrators, der zu einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt Anlass geben könnte. Ist eine Steuerung solcher Konflikte nicht möglich, so beendet der Benchmark-Betreiber entweder alle Tätigkeiten oder Beziehungen, die diese Konflikte bewirken, oder stellt die Benchmark-Ermittlung ein.

2.           Ein Administrator veröffentlicht alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte oder legt diese den Kontributoren und Benchmark-Nutzern sowie der jeweils zuständigen Behörde offen, einschließlich Interessenkonflikten aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator.

3.           Ein Administrator legt geeignete Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Offenlegung, Steuerung oder Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten fest, um Integrität und Unabhängigkeit der Benchmark-Bestimmungen zu schützen. Diese Strategien und Verfahren sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Strategien und Verfahren sollten dem Umfang der Interessenkonflikte, dem Ermessensspielraum beim Benchmark-Prozess und den Risiken im Zusammenhang mit der Benchmark Rechnung tragen und Folgendes sicherstellen:

(a) die Vertraulichkeit der vom Administrator beigetragenen oder generierten Informationen unter Berücksichtigung der Offenlegungs- und Transparenzpflichten gemäß dieser Verordnung und

(b) die Minderung von Konflikten aufgrund der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Administrator oder infolge anderer Beteiligungen an seiner Gruppe oder infolge der möglichen Einflussnahme oder Kontrolle anderer Personen über den Administrator in Bezug auf die Festlegung von Benchmarks.

4.           Ein Administrator sorgt dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, die Leistungen für ihn erbringen oder von ihm kontrolliert werden und direkt an der Bereitstellung einer Benchmark beteiligt sind,

(a) über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrung verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen,

(b) keiner ungebührlichen Einflussnahme und keinen Interessenkonflikten unterliegen und sich nicht aufgrund ihrer Vergütung und Leistungsbewertung in einem Interessenkonflikt oder anderen Situation befinden, die sich auf die Integrität des Benchmark-Prozesses auswirkt,

(c) keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators in Gefahr bringen, 

(d) nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern einen Beitrag zur Benchmark-Bestimmung zu leisten, und

(e) wirksamen Kontrollverfahren hinsichtlich des Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern und sonstigen Personen unterliegen, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von Interessenkonflikten besteht oder diese Informationen sich auf die Benchmark auswirken können.

5.           Ein Administrator legt zur Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Personen, die Benchmarks bestimmen, spezifische Verfahren für die interne Kontrolle fest und verlangt vor Verbreitung der Benchmark zumindest eine interne Abzeichnung durch das Management.

6.           Die Nummern 7 und 8 dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn Eingabedaten vom Front Office beigetragen werden, d. h. von jeder Stelle, Abteilung, Gruppe oder Personal von Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel, Vertrieb, Marketing, Werbung, Kontaktaufnahme, Strukturierung oder Maklertätigkeiten beteiligt sind.

7.           Wenn ein Administrator Eingabedaten von Mitarbeitern des Front Office erhält, holt er zur Bestätigung dieser Eingabedaten Daten aus anderen Quellen ein.

8.           Der Administrator nimmt Eingabedaten vom kundenbezogenen Bereich nur entgegen, wenn angemessene interne Kontroll- und Verifizierungsverfahren für Daten des kundenbezogenen Bereichs bestehen, die folgende Anforderungen erfüllen:

(a) Validierung der Eingaben vor deren Nutzung zu Zwecken der Benchmark-Bestimmung, einschließlich Verfahren für Mehrfachüberprüfungen der Beiträge durch erfahrene Mitarbeiter und interner Verfahren zur Abzeichnung von Eingabebeiträgen durch das Management,

(b) physische Trennung der Mitarbeiter des Front Office von ihren Vorgesetzten,

(c) umfassende Berücksichtigung aller Maßnahmen der Konfliktbewältigung mit dem Ziel der Ermittlung, Offenlegung, Steuerung, Minderung und Vermeidung bestehender oder potenzieller Anreize zur Manipulierung oder anderweitigen Einflussnahme auf Datenbeiträge, u. a. durch die Vergütungspolitik und Interessenkonflikte zwischen Tätigkeiten für Eingabedatenbeiträge und sonstigen Geschäftstätigkeiten des Kontributors oder mit ihm verbundener Unternehmen oder eines Auftraggebers oder Kunden.

II. Aufsichtsanforderungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

9.           Ein Administrator schafft auf Dauer eine ständige, wirksame Aufsichtsfunktion, die unabhängig handelt und je nach Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit der Benchmark folgende Zuständigkeiten ganz oder teilweise wahrnimmt:

(a) Überprüfung von Benchmark-Definition und -Methodik,

(b) Überwachung etwaiger Änderungen der Benchmark-Methodik und Ermächtigung des Administrators zu einer Konsultation zu diesen Änderungen,

(c) Überwachung von Kontrollrahmen und Verhaltenskodex des Administrators und von Benchmark-Management und -Anwendung,

(d) Überprüfung und Genehmigung der Verfahren für die Einstellung der Benchmark und einschlägige Konsultationen,

(e) Überwachung von Dritten, die an der Benchmark-Bereitstellung einschließlich Berechnung und Verbreitung beteiligt sind,

(f) Bewertung interner und externer Audits oder Überprüfungen sowie Überwachung der Umsetzung beschriebener Maßnahmen,

(g) Überwachung von Eingabedaten und Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Prüfung oder Validierung beigetragener Eingabedaten,

(h) Ergreifung wirksamer Maßnahmen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex und

(i) Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren oder Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten.

10.         Die Aufsichtsfunktion ist:

(a) wenn der Administrator sich im Besitz von Kontributoren oder Nutzern befindet oder unter deren Kontrolle steht, ein eigenes Gremium oder eigener Ausschuss, dessen Zusammensetzung seine Unabhängigkeit gewährleistet und Interessenkonflikte ausschließt. Wenn der Administrator sich im Besitz von Kontributoren befindet oder unter deren Kontrolle steht, sollten die Mitglieder des Ausschusses in der Mehrheit nicht Kontributoren sein. Wenn der Administrator sich im Besitz von Nutzern befindet oder unter deren Kontrolle steht, sollten die Mitglieder des Ausschusses in der Mehrheit nicht Nutzer sein;

(b) wenn der Administrator sich nicht im Besitz von Kontributoren oder Nutzern befindet und nicht unter deren Kontrolle steht, ein internes Gremium oder interner Ausschuss. Die Mitglieder des internen Gremiums oder Ausschusses werden nicht an der Bereitstellung von ihnen überwachter Benchmarks beteiligt;

(c) kann der Administrator nachweisen, dass angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Benchmark-Bereitstellung sowie der Risiken und Auswirkungen der Benchmark die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b nicht verhältnismäßig sind, kann die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen werden. Der Aufsichtsbeauftragte darf nicht an der Bereitstellung von ihm überwachter Benchmarks beteiligt sein.

11.         Vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts kann die Aufsichtsfunktion mehr als eine Benchmark eines Administrators überwachen.

III. Kontrollanforderungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

12.         Ein Administrator sorgt für einen angemessenen Rahmen zur Kontrolle der Benchmark-Bereitstellung. Der Kontrollrahmen sollte dem Umfang der festgestellten Interessenkonflikte, dem Ermessensspielraum im Benchmark-Prozess und der Art der Benchmark-Eingabedaten angemessen sein und Folgendes umfassen:

(a) Steuerung operationeller Risiken,

(b) angemessene und wirksame Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallwiederherstellung.

13.         Handelt es sich bei Eingabedaten nicht um Transaktionsdaten, so legt der Administrator Folgendes fest:

(a) Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Verhaltenskodex und der Erfüllung der geltenden Standards für Eingabedaten durch die Kontributoren,

(b) Maßnahmen zur Überwachung der Eingabedaten, einschließlich der Überwachung der Eingabedaten vor der Benchmark-Veröffentlichung und der Validierung der Eingabedaten nach der Veröffentlichung zur Ermittlung von Fehlern und Anomalien.

14.         Der Kontrollrahmen wird dokumentiert, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert und auf Anfrage den Nutzern und der jeweils zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

IV. Rechenschaftspflichten zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

15.         Der Administrator benennt eine interne Stelle, die in ausreichendem Maße dazu befähigt ist, die Einhaltung der Benchmark-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.

16.         Wenn Umfang und Komplexität der Benchmark-Tätigkeiten des Administrators ein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität bergen, benennt der Administrator einen unabhängigen externen Prüfer für kritische Benchmarks, der die Einhaltung der Benchmark-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und darüber Bericht erstattet.

17.         Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde oder eines Benchmark-Nutzers stellt der Administrator die Einzelheiten der Überprüfungen gemäß Nummer 15 oder der Audits gemäß Nummer 16 zur Verfügung oder veröffentlicht diese.

18.         Der Administrator führt Aufzeichnungen über:

(a) alle Eingabedaten,

(b) die Verwendung dieser Eingabedaten bei der Benchmark-Bestimmung und die verwendete Methodik,

(c) jede Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielraum bei der Benchmark-Bestimmung durch den Administrator, einschließlich einer ausführlichen Begründung und Aufzeichnungen über die Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn diese den Anforderungen der Benchmark-Methodik entsprechen, und der Gründe hierfür,

(d) die Submittenten und natürlichen Personen, die von den Administratoren für die Benchmark-Bestimmung beschäftigt werden,

(e) alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich der vom Beschwerdeführenden vorgelegten Unterlagen sowie der Aufzeichnungen des Administrators und

(f) Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen zwischen Mitarbeitern des Administrators und den Kontributoren in Bezug auf die Benchmark.

19.         Der Administrator bewahrt die in Nummer 1 genannten Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren so auf, dass es möglich ist, die Benchmark-Berechnungen erneut vorzunehmen und vollständig nachzuvollziehen und Eingabedaten, Berechnungen sowie Urteils- und Ermessensspielräume einem Audit oder einer Bewertung zu unterziehen. Die in Einklang mit Nummer 18 Buchstabe f geführten Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen werden den an den Gesprächen oder Mitteilungen beteiligten Personen auf Anfrage zur Verfügung gestellt und drei Jahre aufbewahrt.

20.         Der Administrator schafft und veröffentlicht Verfahren für Kommunikation, Bearbeitung und zeitnahe Abwicklung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Benchmark durch eine oder mehrere Personen, die in keinerlei Abhängigkeit von den an der Beschwerde beteiligten Personen stehen.

Abschnitt B Anforderungen an die Auslagerung zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 6

1.         Im Falle von Auslagerungen sorgt der Administrator dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Der Dienstleister verfügt über die Fähigkeiten, Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine zuverlässige und professionelle Ausführung der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten;

(b) der Administrator leitet angemessene Schritte ein, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt;

(c) der Administrator verfügt weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Funktionen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken wirkungsvoll zu überwachen;

(d) der Dienstleister unterrichtet den Administrator über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

(e) der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der jeweils zuständigen Behörde zusammen, der Administrator und die jeweils zuständige Behörde haben effektiv Zugang zu Daten in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten sowie zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters und die jeweils zuständige Behörde kann diese Zugangsrechte ausüben;

(f) der Administrator kann die Regelungen erforderlichenfalls beenden.

Abschnitt C Anforderungen an Daten und Methodik zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1

I. Anforderungen hinsichtlich ausreichender und genauer Daten sowie der Repräsentativität der Kontributoren zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b

1.           Ein Administrator sorgt dafür, dass die Kontrollen von Eingabedaten Folgendes umfassen:

(a) Kriterien zur Bestimmung möglicher Submittenten von Eingabedaten für den Administrator und ein Verfahren für die Auswahl der Kontributoren,

(b) ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der Kontributoren und gegebenenfalls zur Untersagung weiterer Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung von Sanktionen bei Verstößen durch den Kontributor und

(c) ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten, einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten zur Gewährleistung von Integrität und Genauigkeit.

II. Anforderungen an eine robuste und zuverlässige Methodik zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

2.           Bei der Entwicklung der Benchmark-Methodik

(a) berücksichtigt der Benchmark-Administrator Faktoren wie Größe und normale Liquidität des Markts, Transparenz des Handels und der Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität, die durch die Benchmark gemessen werden soll;

(b) legt der Benchmark-Administrator fest, was für die Zwecke der Benchmark als aktiver Markt zu betrachten ist, und

(c) bestimmt der Benchmark-Administrator die Prioritäten für die verschiedenen Arten von Eingabedaten.

3.           Ein Administrator verwendet eine Benchmark-Methodik, die

(a) strikt und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich Rückvergleichen, unterzogen werden kann, und

(b) belastbar ist und gewährleistet, dass die Benchmark vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann.

4.           Der Administrator verfügt über eindeutige, veröffentlichte Regelungen, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards entsprechen, die eine Methodik zur genauen und zuverlässigen Benchmark-Bestimmung erfüllen muss, und die angeben, ob und wie die Benchmark in solchen Fällen berechnet wird.

III. Transparenzanforderungen zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

5.           Ein Administrator gibt an, wie Änderungen der Methodik konsultiert werden können. Ein Administrator veröffentlicht Verfahren und Gründe für alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen seiner Methodik, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und Angabe des Zeitpunkts der Unterrichtung der Nutzer über etwaige Änderungen. Im Rahmen dieser Verfahren

(a) werden vorgeschlagene Änderungen innerhalb eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren und kommentieren zu können, und

(b) werden Bemerkungen und die entsprechende Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es sei denn, es wurde um Vertraulichkeit ersucht.

Abschnitt D Anforderungen an den Verhaltenskodex zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 9

1.           Der gemäß Artikel 9 erstellte Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:

(a) die Anforderungen zur Gewährleistung einer Bereitstellung von Eingabedaten im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8, die Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator, die Verfahren zur Feststellung der Identität der Kontributoren und etwaiger Submittenten sowie die Zulassung von Kontributoren,

(b) Strategien, die sicherstellen, dass die Kontributoren alle relevanten Eingabedaten bereitstellen, und

(c) die Systeme und Kontrollen, die die Kontributoren einrichten müssen, einschließlich:

– Verfahren für die Übermittlung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zur Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,

– Regeln für die Wahrnehmung von Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten,

– aller Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung an den Administrator,

– Regeln für die Führung von Aufzeichnungen,

– Meldepflichten für verdächtige Eingabedaten,

– Anforderungen an das Konfliktmanagement.

2.           Der Administrator sorgt dafür, dass der Verhaltenskodex den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Abschnitt E Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle von Kontributoren zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 11

1.           Beaufsichtigte Kontributoren müssen über wirksame Systeme und Kontrollen zur Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator verfügen, einschließlich:

(a) Kontrollen zulässiger Submittenten von Eingabedaten für den Administrator und, sofern angemessen, eines Verfahrens zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist,

(b) geeigneter Schulungsmaßnahmen für Submittenten, die zumindest diese Verordnung und die [Marktmissbrauchsverordnung] behandeln,

(c) Maßnahmen des Konfliktmanagements, gegebenenfalls durch physische Trennung der Mitarbeiter und Überlegungen zur Beseitigung von Anreizen zur Benchmark-Manipulierung aufgrund der Vergütungspolitik,

(d) der Speicherung der Aufzeichnungen von Kommunikationen in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten während eines angemessenen Zeitraums.

2.           Handelt es sich bei den Eingabedaten nicht um Transaktionsdaten, legen beaufsichtigte Kontributoren über die Systeme und Kontrollen gemäß Nummer 1 hinaus Strategien für die Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielraum fest und bewahren, soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Art der Benchmark und der Eingabedaten, Aufzeichnungen über die Gründe für die Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielräumen.

Abschnitt F Anforderungen an die Benchmark-Erklärung zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 15

Die Benchmark-Erklärung umfasst mindestens folgende Elemente:

(a) die Definitionen aller für die Benchmark relevanten Schlüsselbegriffe,

(b) die Gründe für die Festlegung einer bestimmten Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik,

(c) die Kriterien und Verfahren der Benchmark-Bestimmung, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, der Nutzung von Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine Neugewichtung der Bestandteile eines Benchmark-Index,

(d) Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur Gewährleistung von Kohärenz,

(e) Verfahren für die Benchmark-Bestimmung in Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und Angabe möglicher Benchmark-Einschränkungen in solchen Zeiten und

(f) Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei Eingabedaten oder bei der Benchmark-Bestimmung und Angabe, wann eine Neuermittlung der Referenzgröße erforderlich ist.

ANHANG II

Referenzzinssätze

1.           Dieser Anhang gilt für Interbanken-Referenzzinssätze.

2.           Die folgenden Anforderungen gelten ergänzend oder anstelle der Anforderungen von Anhang I.

Genaue und ausreichende Daten

3.           Die Nummern 4 und 5 gelten für Interbanken-Referenzzinssätze, wenn es sich bei den Eingabedaten um Schätzungen oder Quotierungen handelt.

4.           Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sind Transaktionsdaten

(a) Daten über Transaktionen eines Kontributors, die den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex entsprechen, und zwar

– auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen,

– auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen, einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und

– auf anderen verwandten Märkten für Tagesgeldsatz-Swaps, Pensionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Zinsterminkontrakte und -optionen und Zentralbankgeschäfte,

(b) die Beobachtungen der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Transaktionen Dritter durch den Kontributor.

5.           In Ermangelung ausreichender Transaktionsdaten gemäß Nummer 1 können zur Ermittlung der Eingabedaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Quotierungen Dritter für Kontributoren auf den gleichen Märkten und Experteneinschätzungen herangezogen werden. Eingabedaten können auch angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie für den Interbankenmarkt repräsentativ und mit diesem vereinbar sind. Insbesondere die Eingabedaten gemäß Absatz 1 können anhand folgender Kriterien angepasst werden:

(a) zeitliche Nähe der Transaktionen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Eingabedaten und Auswirkungen von Marktereignissen im Zeitraum zwischen den Transaktionen und der Bereitstellung der Eingabedaten,

(b) Interpolation oder Extrapolation von Transaktionsdaten und

(c) Anpassungen an Änderungen der Bonität von Kontributoren und anderen Marktteilnehmern.

Transparenz der Eingabedaten

6.           Handelt es sich bei den Eingabedaten um Schätzungen, so veröffentlicht der Administrator die Eingabedaten drei Monate nach ihrer Bereitstellung; andernfalls werden die Eingabedaten gemäß Artikel 16 veröffentlicht.

Aufsichtsfunktion

7.           Anhang I Abschnitt A Nummern 7, 8 und 9 findet keine Anwendung.

8.           Administratoren richten einen unabhängigen Aufsichtsausschuss ein. Kontributoren stellen eine Minderheit der Mitglieder des Aufsichtsausschusses. Einzelheiten der Mitgliedschaft werden zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren für die Wahl oder Benennung der Mitglieder des Aufsichtsausschusses veröffentlicht.

9.           Der Aufsichtsausschuss hält mindestens alle zwei Monate eine Sitzung ab und veröffentlicht nach jeder Sitzung umgehend einen transparenten Sitzungsbericht.

10.         Die Aufsichtsfunktion umfasst folgende Zuständigkeiten:

(a) Überprüfung von Benchmark-Definition und -Methodik,

(b) Überwachung etwaiger Änderungen der Benchmark-Methodik und Ermächtigung des Administrators zur Konsultation dieser Änderungen,

(c) Überwachung von Kontrollrahmen und Verhaltenskodex des Administrators und von Benchmark-Management und -Anwendung,

(d) Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die Einstellung der Benchmark und einschlägige Konsultationen,

(e) Beaufsichtigung von an der Bereitstellung einschließlich Berechnung oder Verbreitung der Benchmark beteiligten Dritten,

(f) Bewertung interner und externer Audits oder Überprüfungen sowie Überwachung der Umsetzung beschriebener Maßnahmen,

(g) Überwachung der Eingabedaten und Kontributoren sowie der Maßnahmen des Administrators zur Überprüfung oder Validierung von Eingabedaten,

(h) gegebenenfalls Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex und

(i) Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren oder Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten.

Audits

11.         Anhang I Abschnitt A Nummern 15 und 16 findet keine Anwendung.

12.         Die Administratoren werden alle zwei Jahre einem externen Audit unterzogen, erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre. Der Aufsichtsausschuss kann ein externes Audit beitragender Unternehmen verlangen, wenn Aspekte ihres Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben.

Verhaltenskodex

13.         Im Verhaltenskodex wird der Prozess der Bereitstellung von Eingabedaten im Detail beschrieben und ergänzend zu den Anforderungen von Anhang I Abschnitt D Folgendes festgelegt:

(a) die Verwendung von Daten über Interbankengeschäfte und sonstige Transaktionen sowie andere relevante und verbundene Märkte, die genutzt werden können, um eine genaue Bewertung des Interbanken-Finanzierungsmarktes zu ermöglichen,

(b) die Pflicht zur Aufbewahrung korrekter interner Aufzeichnungen aller Transaktionen auf dem Interbankenmarkt und anderen relevanten Märkten und die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen dem Benchmark-Administrator und seinem Aufsichtsausschuss in regelmäßigen Abständen und auf Verlangen vorzulegen,

(c) Verfahren für die Validierung noch nicht veröffentlichter Eingabedatenbeiträge und die Bestätigung veröffentlichter Eingabedatenbeiträge,

(d) Politik für die Schulung von Submittenten, u. a. hinsichtlich der Eingaben, die bei der Bestimmung von Eingabedatenbeiträgen zu berücksichtigen sind, und des Rückgriffs auf Experteneinschätzungen unter Berücksichtigung regulatorischer Aufgaben,

(e) Anforderung an die Schulung von Händlern, die Geschäfte mit Derivaten, die auf die Benchmark Bezug nehmen, tätigen, Beschreibung ihrer Rolle im Bestimmungsprozess und Angabe, welche Kontakte mit Submittenten nicht zulässig sind, und

(f) Anforderung, dass alle Kontributoren über Verfahren zur Mitteilung verdächtiger Vorgänge verfügen, die dem Benchmark-Administrator und dem Aufsichtsausschuss zur Überprüfung gemeldet werden.

Kontributorsysteme und -kontrollen

14.         Die folgende Anforderung gilt für Kontributoren ergänzend zu den Anforderungen von Anhang I Abschnitt E.

15.         Jeder Submittent eines Kontributors und die direkten Vorgesetzten bestätigen schriftlich, dass sie den Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten.

16.         Die Systeme und Kontrollen von Kontributoren beinhalten:

(a) eine Übersicht über die Zuständigkeiten innerhalb jedes Unternehmens, einschließlich interner Hierarchieverhältnisse und Rechenschaftspflichten, des Standorts von Submittenten und Managern sowie der Namen der betreffenden Personen und ihrer Stellvertreter;

(b) interne Verfahren für die Abzeichnung von Eingabedatenbeiträgen;

(c) Disziplinarverfahren für Manipulationsversuche oder das Unterlassen der Meldung tatsächlicher oder versuchter externer Manipulationen;

(d) wirksame Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und Kontrollen der Kommunikation sowohl innerhalb des Unternehmens der Kontributoren als auch zwischen Kontributoren und anderen Dritten zur Vermeidung einer unangemessenen externen Einflussnahme auf die für die Übermittlung der Zinssätze verantwortlichen Mitarbeiter. Submittenten arbeiten physisch getrennt von Zinsderivatehändlern;

(e) wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle des Austauschs von Informationen zwischen Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können, wenn dieser Informationsaustausch sich auf die beigetragenen Benchmarkdaten auswirken könnte;

(f) Regeln zur Vermeidung von Absprachen zwischen Kontributoren und zwischen Kontributoren und Benchmark-Administratoren;

(g) Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung jeder ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Personen;

(h) Beseitigung jeder direkten Verknüpfung zwischen der Vergütung der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter und der Vergütung von in anderen Bereichen tätigen Personen oder dem von diesen Personen erzielten Einkünften, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

(i) Kontrollen zur Ermittlung jeglicher Rückabwicklungsgeschäfte nach Bereitstellung von Eingabedaten.

17.         Der Kontributor führt detaillierte Aufzeichnungen über

(a) alle relevanten Aspekte der Beiträge von Eingabedaten,

(b) den Prozess der Bestimmung und Abzeichnung von Eingabedaten,

(c) die Namen und Zuständigkeiten der Submittenten,

(d) jede Kommunikation zwischen den Submittenten und anderen Personen, einschließlich interner und externer Händler und Makler, über Eingabedatenbestimmung oder -beiträge,

(e) jede Interaktion zwischen Submittenten und Administrator oder an Berechnungen beteiligtem Personal,

(f) jede Anfrage zu Eingabedaten und die Ergebnisse dieser Anfragen,

(g) Sensitivitätsberichte über Zinsswap-Handelsbücher und sonstige Derivat-Handelsbücher mit signifikanter Exposition gegenüber Interbanken-Referenzzinssätzen in Bezug auf die Eingabedaten und

(h) die Ergebnisse aller internen und externen Audits.

18.         Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht.

19.         Die Compliance-Funktion des Kontributors meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften.

20.         Eingabedaten und Verfahren werden regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen.

21.         Die Eingabedaten des Kontributors und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser Verordnung werden alle zwei Jahre einem externen Audit unterzogen, erstmals sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre.

ANHANG III

Rohstoff-Benchmarks

Dieser Anhang gilt für „Rohstoff-Benchmarks“, d. h. Benchmarks, bei denen der Basisvermögenswert für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ein Rohstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission[28] ist;

Methodik

1.           Für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 16 umfassen die Methodik und die Beschreibung der Methodik in der Benchmark-Erklärung folgende Elemente:

(a) alle Kriterien und Verfahren, die bei der Entwicklung der Benchmark verwendet werden, einschließlich der Art und Weise, wie der Administrator die Eingabedaten, einschließlich spezifischem Volumen, abgeschlossener und gemeldeter Geschäfte, Gebote, Offerten und aller sonstigen Marktinformationen, bei seiner Bewertung und/oder den Bewertungszeiträumen oder -zeitfenstern verwendet, Gründe für die Verwendung einer bestimmten Referenzeinheit, Art und Weise, wie der Administrator diese Eingabedaten sammelt, Leitlinien für den Urteilsspielraum von Prüfern und alle sonstigen Informationen wie Annahmen, Modelle und/oder Extrapolationen erhobener Daten, die bei Bewertungen berücksichtigt werden;

(b) Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der kohärenten Wahrnehmung von Urteilsspielraum durch die Prüfer;

(c) Gewichtung jedes Kriteriums der Benchmark-Berechnung, insbesondere Art der verwendeten Marktdaten und des Kriteriums für die Wahrnehmung von Urteilsspielraum mit dem Ziel der Gewährleistung von Qualität und Integrität der Benchmark-Berechnung;

(d) Kriterien zur Ermittlung der Mindestmenge der für eine bestimmte Benchmark-Berechnung erforderlichen Transaktionsdaten. Ist eine solchen Schwelle nicht vorgesehen, sind die Gründe dafür zu nennen und anzugeben, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt;

(e) Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle;

(f) Kriterien für die Zeitnähe der Beiträge von Eingabedaten und Übermittlungswege der Beiträge mit elektronischen Mitteln, per Telefon oder auf sonstige Weise;

(g) Kriterien und Verfahren für die Bewertungszeiträume im Falle, dass die von einem oder mehreren Kontributoren übermittelten Marktdaten einen signifikanten Anteil der gesamten Eingabedaten für diese Benchmark ausmachen. Der Administrator legt in seinen Kriterien und Verfahren auch fest, was bei jeder Benchmark-Berechnung als signifikanter Anteil zu betrachten ist;

(h) Kriterien für einen möglichen Ausschluss von Transaktionsdaten aus einer Benchmark-Berechnung.

2.           Der Administrator veröffentlicht

(a) die Gründe für die Annahme einer bestimmten Methodik einschließlich etwaiger Preisanpassungstechniken und einer Begründung des als verlässlicher Indikator für physische Marktwerte akzeptierten Zeitraums oder Zeitfensters für die Annahme von Eingabedaten,

(b) Verfahren für die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit dieser Überprüfung und

(c) ein Verfahren für die externe Überprüfung einer bestimmten Methodik einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung ihrer Marktakzeptanz durch Konsultation von Nutzern zu wichtigen Änderungen der Prozesse der Benchmark-Berechnung.

Änderungen der Methodik

3.           In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e nimmt der Administrator eindeutige Verfahren für wesentliche Änderungen seiner Methodik an und macht diese zusammen mit den Gründen für Vorschläge wesentlicher Änderungen den Nutzern öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten Ziel im Einklang stehen, dass ein Administrator die kontinuierliche Integrität seiner Benchmark-Berechnungen gewährleisten und Änderungen vornehmen muss, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes, auf den diese Änderungen sich beziehen, zu gewährleisten. Solche Verfahren sehen Folgendes vor:

(a) eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen, damit die Nutzer im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators über ausreichend Gelegenheit verfügen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen analysieren und kommentieren zu können,

(b) die Möglichkeit, Bemerkungen der Nutzer und entsprechende Stellungnahmen des Administrators nach jedem Konsultationszeitraum allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, es sei denn, der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht.

4.           Ein Administrator überprüft seine Methoden regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges Bild des bewerteten physischen Markts vermitteln, und sorgt dafür, dass den Ansichten der relevanten Nutzer Rechnung getragen wird.

Qualität und Integrität der Benchmark-Berechnung

5.           In Einklang mit Artikel 8 und 9 muss der Administrator

(a) die Kriterien für die Definition des physischen Rohstoffs, der Gegenstand einer bestimmten Methodik ist, angeben;

(b) den Eingabedaten vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit der Methodik der Administratoren Prioritäten in der folgenden Rangfolge zuordnen:

(1) abgeschlossene und gemeldete Transaktionen,

(2) Gebote und Offerten,

(3) sonstige Informationen.

Erhalten abgeschlossene und gemeldete Transaktionen nicht die erste Priorität, sind gemäß Nummer 6 Buchstabe b die Gründe hierfür anzugeben;

(c) in ausreichendem Maße dafür sorgen, dass die übermittelten und bei der Benchmark-Berechnung berücksichtigten Marktdaten vertrauenswürdig sind, d. h. dass die Parteien, die die Marktdaten übermitteln, Transaktionen durchgeführt haben oder durchzuführen bereit sind, die solche Marktdaten generieren und dass die abgeschlossenen Transaktionen zu marküblichen Konditionen erfolgt sind; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen;

(d) Verfahren zur Bestimmung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionsdaten einrichten und anwenden und Aufzeichnungen über Entscheidungen führen, die zum Ausschluss von Transaktionsdaten aus der Benchmark-Berechnung des Administrators führen;

(e) Kontributoren dazu anspornen, alle Marktdaten, die den Kriterien des Administrators für die betreffende Berechnung entsprechen, zu übermitteln. Die Administratoren versuchen, soweit dies möglich und angemessen ist, sicherzustellen, dass die übermittelten Daten repräsentativ für die tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte des Kontributors sind, und

(f) ein System geeigneter Maßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Kontributoren die Qualitäts- und Integritätsstandards des Administrators für Marktdaten erfüllen.

6.           Ein Administrator beschreibt und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Benchmark möglich ist:

(a) eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten einer Benchmark oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen Markts (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen), Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise sowie indikativen Prozentsätzen jeder Art von Marktdaten, die bei einer Berechnung berücksichtigt wurden. Die Preisbildungsmethodik ist durch Begriffe wie „transaktionsbasiert“, „spread-basiert“ oder „interpoliert/extrapoliert“ zu beschreiben;

(b) eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Urteilsspielraums, einschließlich des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen Berechnungsmethodik entsprechenden Daten, der Ermittlung von Preisen anhand von Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder Offerten als abgeschlossene Transaktionen.

Integrität des Meldeprozesses

7.           In Einklang mit Artikel 5 muss der Administrator

(a) die Kriterien angeben, anhand deren entschieden wird, wer dem Administrator Marktdaten übermitteln darf;

(b) über Verfahren der Qualitätskontrolle verfügen, die es ermöglichen, die Identität eines Kontributors und jedes Mitarbeiters des Kontributors, der Eingabedaten meldet, sowie die Berechtigung dieser Personen zur Meldung von Eingabedaten im Namen des Kontributors zu überprüfen;

(c) die Kriterien für Mitarbeiter des Kontributors angeben, die befugt sind, im Namen eines Kontributors Eingabedaten an den Administrator zu übermitteln; Kontributoren dazu ermutigen, Transaktionsdaten von Back-Office-Bereichen zu übermitteln und im Falle, dass Transaktionsdaten direkt von einem Händler stammen, Vergleichsdaten aus anderen Quellen zu sammeln, und

(d) interne Kontrollen und schriftliche Verfahren einzurichten, die es ermöglichen, Kommunikationen zwischen Kontributoren und Prüfern zu ermitteln, die dem Ziel dienen, Berechnungen zugunsten einer Handelsposition (des Kontributors, seiner Mitarbeiter oder eines Dritten) zu beeinflussen, einen Prüfer zu einem Verstoß gegen Vorschriften oder Leitlinien des Administrators zu verleiten oder Kontributoren zu ermitteln, die wiederholt ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsdaten übermitteln. Diese Verfahren sehen auch weiterführende Untersuchungen des Administrators innerhalb des Unternehmens des Kontributors vor. Die Kontrollen umfassen Gegenkontrollen von Marktindikatoren zur Validierung der vorgelegten Informationen.

Prüfer

8.           In Einklang mit Artikel 5 muss der Administrator

(a) über eindeutige interne Vorschriften und Leitlinien für die Auswahl der Prüfer verfügen, einschließlich des Mindestmaßes an Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Kompetenzen;

(b) in Bezug auf die Prüfer für Kontinuität und Nachfolgeplanung sorgen, um sicherzustellen, dass die Berechnungen konsistent sind und von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Fachwissen vorgenommen werden;

(c) interne Kontrollverfahren schaffen, um Integrität und Zuverlässigkeit der Berechnungen zu gewährleisten. Diese internen Kontrollen und Verfahren müssen zumindest eine laufende Beaufsichtigung der Prüfer zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Methodik erfordern.

Prüfpfade

9.           In Einklang mit Artikel 5 muss der Administrator über Regeln und Verfahren verfügen, die eine zeitgleiche Aufzeichnung sachdienlicher Angaben ermöglichen, einschließlich

(a) aller Marktdaten,

(b) des bei jeder Benchmark-Berechnung wahrgenommenen Urteilsspielraums der Prüfer,

(c) Angaben zum Ausschluss einer bestimmten, ansonsten mit den Anforderungen der einschlägigen Methodik konformen Transaktion aus einer Berechnung und der Gründe für den Ausschluss,

(d) der Identität der einzelnen Prüfer und jeder anderen Person, die Informationen gemäß den Buchstaben a, b oder c übermittelt oder anderweitig erzeugt hat.

10.         In Einklang mit Artikel 5 muss der Administrator über Vorschriften und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass der Prüfpfad relevanter Informationen während mindestens fünf Jahren aufbewahrt wird, um zu belegen, wie die Berechnungen zustande gekommen sind.

Interessenkonflikte

11.         In Einklang mit Artikel 5 müssen die Strategie und die Verfahren des Administrators für Interessenkonflikte

(a) sicherstellen, dass Benchmark-Berechnungen nicht durch bestehende oder potenzielle berufliche oder persönliche Geschäftsbeziehungen oder Interessen von Administrator oder verbundenen Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden, Marktteilnehmern oder mit diesen verbundenen Personen beeinflusst werden;

(b) sicherstellen, dass persönliche Interessen oder Geschäftsbeziehungen der Mitarbeiter des Administrators die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators nicht beeinträchtigen können, z. B. durch Neben­beschäftigungen, Reisen und die Annahme von Unterhaltungsangeboten, Geschenken oder der Gastfreundschaft von Kunden des Administrators oder anderen Teilnehmern der Rohstoffmärkte;

(c) sicherstellen, dass beim Administrator im Hinblick auf festgestellte Konflikte aufgrund der Art der Beaufsichtigung, der Vergütung, des Systemzugangs und des Informationsflusses eine angemessene Trennung der Funktionen gegeben ist;

(d) unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten des Administrators die Vertraulichkeit der vom Administrator übermittelten oder erzeugten Informationen schützen;

(e) verhindern, dass Manager, Prüfer und andere Mitarbeiter des Administrators durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern zur Benchmark-Bestimmung beitragen;

(f) mögliche Interessenkonflikte zwischen der Benchmark-Bereitstellung (einschließlich aller Mitarbeiter, die Aufgaben der Benchmark-Berechnung wahrnehmen oder anderweitig daran beteiligt sind) und sonstigen Geschäftsbereichen des Administrators wirksam steuern.

12.         Ein Administrator stellt sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Integrität der Benchmark-Berechnungen durch Interessenkonflikte zu minimieren.

13.         Ein Administrator sorgt dafür, dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine hierarchische Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass

(a) der Administrator die Anforderungen der Verordnung zufriedenstellend umsetzen kann und

(b) Zuständigkeiten klar festgelegt sind und zu keinen tatsächlichen oder gefühlten Konflikten führen.

14.         Ein Administrator unterrichtet seine Nutzer unverzüglich über jeden ihm zur Kenntnis gekommenen Interessenkonflikt, der aus den Eigentumsverhältnissen beim Administrator resultiert.

Beschwerden

15.         In Einklang mit Artikel 5 schafft und veröffentlicht ein Administrator schriftliche Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des Administrators sowie die Führung einschlägiger Aufzeichnungen. Diese Beschwerdeverfahren müssen Folgendes sicherstellen:

(a) Ein Administrator verfügt über einen in einer schriftlich festgehaltenen Beschwerdepolitik beschriebenen Mechanismus, über den seine Subskribenten Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten Benchmark-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der Benchmark-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte Benchmark-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Prozess der Benchmark-Berechnung einlegen können;

(b) ein Administrator sorgt dafür, dass in seiner schriftlich festgehaltenen Beschwerdepolitik unter anderem die Verfahren und der Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegt sind;

(c) offizielle Beschwerden gegen einen Administrator und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht;

(d) die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person, die Gegenstand der Beschwerde sein kann, durchgeführt;

(e) ein Administrator bemüht sich um einen zügigen Abschluss der Untersuchung;

(f) ein Administrator unterrichtet den Beschwerdeführer und alle anderen betroffenen Parteien schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchung;

(g) ist der Beschwerdeführende mit der Abwicklung der Beschwerde durch den betreffenden Administrator oder der Entscheidung des Administrators in dieser Angelegenheit nicht einverstanden, wird spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde eine unabhängige, vom Administrator benannte dritte Stelle angerufen;

(h) alle Unterlagen zu einer Beschwerde, einschließlich der vom Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen und der eigenen Aufzeichnungen des Administrators werden für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.

16.         Streitigkeiten über die tägliche Preisbildung, über die keine offizielle Beschwerde erhoben wird, werden vom Administrator nach einem geeigneten Standardverfahren geregelt. Führt eine Beschwerde zur Änderung eines Preises, wird dies dem Markt so rasch wie möglich mitgeteilt.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur:[29]

Binnenmarkt – Finanzmärkte

Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[30]

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Stärkung des Vertrauens der Anleger; Verringerung der Risiken von Marktstörungen; Reduzierung systemischer Risiken.

Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele:

- Minderung des Risikos der Benchmarkmanipulation

- Sicherstellung einer angemessenen Nutzung robuster, zuverlässiger Benchmarks

ABM/ABB-Tätigkeiten:

Voraussetzung für die Verwirklichung dieser spezifischen Ziele ist die Erreichung der folgenden operativen Ziele:

- Einschränkung der Anreize und Möglichkeiten für eine Benchmarkmanipulation

- Reduzierung des Ermessensspielraums auf ein Minimum – Sicherstellung, dass Benchmarks auf ausreichenden und repräsentativen Daten beruhen

- Sicherstellung solider Unternehmensführung und Kontrollen zur Risikovermeidung

- Mehr Transparenz und Sicherstellung der Verwendung geeigneter Benchmarks

- Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht

Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:

- Regulierung der Bereitstellung von Benchmarks und der Bereitstellung von Eingabedaten für Benchmarks

- Sicherstellung, dass für die Bereitstellung von Benchmarks eine angemessene Unternehmensführung und Kontrolle besteht und dass Interessenkonflikte vermieden werden

- Sicherstellung, dass die für die Ermittlung von Benchmarks verwendeten Methoden und die Eingabedaten robust und zuverlässig sind

- Sicherstellung, dass die Beiträge zur Ermittlung von Benchmarks einer angemessenen Unternehmensführung und Kontrolle unterliegen und dass Interessenkonflikte vermieden werden

- Sicherstellung, dass die Bereitstellung der Benchmarks transparent ist

- Sicherstellung, dass eine Eignungsbewertung durchgeführt wird, wenn Benchmarks in Finanzkontrakten mit Verbrauchern als Bezugsgrundlage verwendet werden

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

1. Minderung des Manipulationsrisikos bei Benchmarks

- Anzahl der Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung in Bezug auf Benchmarks

- Anzahl der verhängten Sanktionen und Strafen

- Anzahl der Kontrollen vor Ort

- Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen

2. Sicherstellung einer angemessenen Nutzung robuster und repräsentativer Benchmarks

- Anzahl der Verstöße gegen die Verordnung

- Anzahl der verhängten Sanktionen und Strafen

- Anzahl der Kontrollen vor Ort

- Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen

- Anzahl der von Nutzern der Benchmark gegen Administratoren und Kontributoren angestrengten zivilrechtlichen Klagen wegen mangelnder Einhaltung der vorliegenden Verordnung

- Anzahl der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden von Benchmark-Nutzern

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Durch die Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten würde Folgendes erreicht:

- Minderung des Manipulationsrisikos bei Benchmarks

- Verwendung robuster und geeigneter Benchmarks

Mehrwert durch die Intervention der EU

Benchmarks werden grenzübergreifend bereitgestellt und genutzt. In Ermangelung eines unionsweiten Rechtsrahmens wären die einzelstaatlichen Maßnahmen wirkungslos, denn für die Mitgliedstaaten bestehen keine Auflagen oder Anreize zur Zusammenarbeit. Das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit befördert wiederum die Aufsichtsarbitrage. Das Engagement der EU sorgt für eine kohärente und abgestimmte Reaktion und vermindert so die Ineffizienzen, die durch divergierende Ansätze und die Möglichkeiten zur Nutzung der Aufsichtsarbitrage entstehen würden.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Benchmarks sind insofern mit Bonitätseinstufungen vergleichbar, als beide Bezugspunkte für Investitionen oder Finanzverträge darstellen. Bei beiden wurde in der Finanzkrise offenbar, in welchem Ausmaß Zweifel hinsichtlich ihrer Integrität und Genauigkeit Märkte erschüttern und sowohl der Realwirtschaft als auch den Anlegern Schaden zufügen können. Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf aufsichtsrechtliche Erfahrungen mit der Regulierung von Ratingagenturen insbesondere im Hinblick auf die effizientesten und wirksamsten Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen sowie in Bezug auf die Anforderungen an die Unternehmensführung.

Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Bei diesem Vorschlag bestehen bedeutende Synergieeffekte mit dem Vorschlag für eine Marktmissbrauchsverordnung, insbesondere Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, sowie mit der Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, in denen deutlich gemacht wird, dass jegliche Manipulation von Benchmarks klar und eindeutig rechtswidrig ist und verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht. In der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) ist außerdem festgelegt, dass die Manipulation von Benchmarks, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, rechtswidrig ist. Die genannten Instrumente setzen sich demgemäß mit dem Verhalten einzelner Personen im Zusammenhang mit der Manipulation von Benchmarks auseinander, während der hier vorliegende Vorschlag den Schwachstellen im allgemeinen Rahmen für die Ermittlung von Benchmarks begegnet, die eine Manipulation von Benchmark erleichtern

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und die entsprechende Durchführungsverordnung, die Prospektrichtlinie und die entsprechende Durchführungsverordnung sowie die Richtlinie für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren regeln die Nutzung und Transparenz von Benchmarks und ergänzen so die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen

Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ]

Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[31]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

X Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Exekutivagenturen

X         von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[32]

nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Kombination aus direkter zentraler Verwaltung (GD MARKT) und indirekter zentraler Verwaltung mit Delegierung der Umsetzungsaufgaben an eine von der EG geschaffene Einrichtung (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA)

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

In Artikel 81 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ist vorgesehen, dass alle drei Jahre ab tatsächlichem Tätigkeitsbeginn die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde ausgewertet werden sollen. Nach Artikel 35 der Verordnung wird zum 1. Januar 2019 ein Bericht über die Anwendung dieser Verordnung erstellt.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

In Verbindung mit den Entwürfen für die Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde eine Folgenabschätzung zur Reform des Finanzaufsichtssystems in der EU durchgeführt.

Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag vorgesehenen zusätzlichen Ressourcen für die ESMA sind erforderlich, damit diese ihre Zuständigkeiten wahrnehmen und insbesondere in folgenden Bereichen ihrer Rolle gerecht werden kann:

- Teilnahme an den Aufsichtskollegien im Falle kritischer Benchmarks sowie Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens, einschließlich einer bindenden Vermittlung bei in dieser Verordnung genannten wichtigen Themen sowie Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden bezüglich der vorliegenden Verordnung, um einen gemeinsamen Standpunkt herbeizuführen.

- Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und des Austausches von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen Behörden.

- Ausarbeitung von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von Sanktionsregelungen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung.

- Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen.

- Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind.

Ohne die erforderlichen Mittel kann eine zeitnahe und effiziente Aufgabenerfüllung der Behörde nicht gewährleistet werden.

Vorgesehene Kontrollen

Die in der ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden auch bezüglich der im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Aufgaben der ESMA gelten.

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der ESMA beschließt die Kommission während der Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden. Die Evaluierung findet alle drei Jahre statt.

Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

Die Abschätzung der Kosten erfolgt in Abschnitt 3. Die wichtigsten Vorteile sind:

- Senkung des Manipulationsrisikos und somit Erhöhung der Marktstabilität und Stärkung des wiederhergestellten Vertrauens in die Finanzmärkte.

- Verbesserung der Zuverlässigkeit von Benchmarks und somit Förderung der Fairness, Integrität und Effizienz der Finanzmärkte.

- Sicherstellung einer angemessenen Nutzung robuster und repräsentativer Benchmarks  und damit Verbesserung des Verbraucher- und Anlegerschutzes.

Dieser Vorschlag würde folglich einen Betrag zu faireren Marktverhältnissen leisten und den Schutz von Verbrauchern und Anlegern sicherstellen.  Solche Vorteile lassen sich nur schwer quantifizieren. In Anbetracht der globalen Bedeutung robuster und zuverlässiger Benchmarks für die Wahrung der Marktstabilität und die Wiederherstellung des Vertrauens in die Märkte, ist der Nutzen im Verhältnis zu den Kosten erheblich.

Es wird von einer niedrigen Verstoßquote ausgegangen, da die Initiative klare und durchsetzbare Regeln und Anreize zur Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens vorschlägt.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die ESMA angewendet.

Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Behörde gelten.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung] || GM/NGM || von EFTA-Ländern[33] || von Bewerberländern[34] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| 12.03.04 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) || GM/NGM || JA || JA || NEIN || NEIN

Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende Auswirkungen auf die Ausgaben haben:

GD MARKT für den Entwurf delegierter Rechtsakte sowie die Evaluierung, die Überwachung der Umsetzung und die etwaige Überarbeitung der Initiative:

1 AD-Bedienstete(r) (Vollzeit) und verbundene Kosten; geschätzte Kosten: 142 000 EUR pro Jahr.

b) ESMA:

i) Personalkosten: Zwei Zeitbedienstete mit folgenden Aufgaben: Teilnahme an und Vermittlung in den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden im Falle kritischer Benchmarks, fachliche Beratung der Kommission in Fragen der Umsetzung dieser Verordnung, Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten, Ausarbeitung von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von Sanktionsregelungen und Pflege der Register für Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der Benchmark-Administratoren.

Die jährlichen Kosten für diese beiden Zeitbediensteten betragen insgesamt 326 000 EUR, von denen die Kommission 40 % (130 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (196 000 EUR) tragen würden.

Eine Kürzung des der ESMA zugewiesenen Personals ist für die Zukunft (ab 2020) nicht vorgesehen, da die Zahl der Benchmarks (einschließlich kritischer Benchmarks) aller Wahrscheinlichkeit nicht zurückgehen, sondern eher steigen wird; außerdem wird die ESMA im Falle kritischer Benchmarks weiterhin an den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden teilnehmen und dort vermittelnd wirken und andere, weiter oben genannte Aufgaben wahrnehmen müssen.

ii) Betriebs- und Infrastrukturkosten: Ferner werden anfängliche Kosten für die ESMA in Höhe von 250 000 EUR veranschlagt, von denen die Kommission 40 % (100 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR) tragen würden. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

- Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen.

- Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind.

Des Weiteren muss die ESMA zum 1. Januar 2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kosten hierfür werden sich auf insgesamt 300 000 EUR belaufen, von denen die Kommission 40 % (120 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (180 000 EUR) im Jahr 2017 übernehmen würden.

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit der Personal- und Finanzplanung für die ESMA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe COM(2013) 519).

Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 A || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD MARKT || || || Jahr 2015[35] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || ||

12.03.04 – Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) || Verpflichtungen || (1) || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010

Zahlungen || (2) || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[36] || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || 12.03.04 || (3) || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

Zahlungen || (5) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010

Zahlungen || =5+ 6 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010

 

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD MARKT || ||

Ÿ Personalausgaben (GD MARKT) || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,792

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

GD MARKT INSGESAMT || Mittel || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,382 || 0,272 || 0,392 || 0,272 || 0,272 || 0,272 || 1,862

Zahlungen || 0,382 || 0,272 || 0,392 || 0,272 || 0,272 || 0,272 || 1,862

Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Ein großer Teil der von der Kommission gewährten operativen Mittel würde der Mittelaufstockung der ESMA dienen, die erforderlich ist, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. So braucht die ESMA zwei zusätzliche Mitarbeiter (Bedienstete auf Zeit), mit denen Kosten von 326 000 EUR pro Jahr verbunden sind, wobei die Mittel sowohl von der Kommission (130 000 EUR) als auch den Mitgliedstaaten (196 000 EUR) zur Verfügung gestellt werden. Diese Bediensteten werden folgende Aufgaben wahrnehmen:

Teilnahme an und Vermittlung in den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden.

Fachliche Beratung der Kommission in Fragen der Umsetzung dieser Verordnung.

Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern.

Ausarbeitung von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von Sanktionsregelungen.

Pflege der Register für Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der Benchmark-Administratoren.

Ferner werden anfängliche Betriebskosten für die ESMA in Höhe von 250 000 EUR veranschlagt, von denen die Kommission 40 % (100 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR) tragen würden. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen.

Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers.

Diese Initiative erfordert außerdem eine Mittelstockung für die ESMA im Jahr 2017, um die Kosten für den zum 1. Januar 2018 vorzulegenden Bericht über die Anwendung dieser Verordnung zu decken. Die Kosten werden sich auf insgesamt 300 000 EUR belaufen werden (Mittelbindung und Überweisung an die ESMA im Jahr 2017), von denen die Kommission 2017 insgesamt 40 % (120 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (180 000 EUR) tragen würden.

Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Übersicht

¨         Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X         Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2015[37] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852

Personalausgaben || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,792

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,142 || 0,141 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852

INSGESAMT || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852

Der Mittelbedarf für Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Annahmen:

– 1 AD-Beamter (Vollzeit) für diese Initiative der GD MARKT (durchschnittliche Gehaltskosten: 132 000 EUR pro Jahr);

– die durchschnittlichen jährlichen Gehaltskosten stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG.

– Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter.

 Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

¨         Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X         Für den Vorschlag/die Initiative wird, wie nachstehend dargelegt, 1 Kommissionsbeamter der Laufbahngruppe AD am Sitz der Kommission (GD MARKT) benötigt: MARKT steht für den Politikbereich bzw. den jeweiligen Haushaltstitel. Der Kommissionsbeamte der Laufbahngruppe AD wird im Wege der Personalumsetzung finanziert.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Annahme delegierter Rechtsakte zur näheren Festlegung der Rechtsvorschriften. Hierzu zählen auch weitere, laufende delegierte Rechtsakte, mit denen in Anbetracht der Entwicklung auf dem Markt und der technischen Fortschritte verschiedene Benchmark-Sektoren festgelegt werden. Benennung kritischer grenzübergreifender Benchmarks und die nähere Festlegung der Bedingungen für solche Benchmarks.

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

|| Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten  = VZÄ)[38]

XX 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation) || || || || || ||

XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB, ANS in den Delegationen) || || || || || ||

XX 01 04 yy[39] || - am Sitz || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || ||

XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK - Indirekte Forschung) || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, ANS, LAK – Direkte Forschung) || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || ||

INSGESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Nicht zutreffend.

¨         Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[40]

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

Nicht zutreffend.

Finanzierungsbeteiligung Dritter

¨         Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten

Kofinanzierung INSGESAMT || 0,361 || 0,196 || 0,376 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 1,521

Die Finanzierungsbeteiligungen Dritter für das Jahr 2015 betreffen die Kofinanzierung der ESMA durch die Mitgliedstaaten (60 %). Die finanzierten Kosten beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Posten:

i) Personalkosten: Die Mitgliedstaaten finanzieren 60 % der Kosten für die 2 Zeitbediensteten, die am Sitz der ESMA für die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung benötigt werden. Der Beitrag der Mitgliedstaaten würde sich auf 196 000 EUR pro Jahr belaufen.

b) Anfängliche Betriebskosten: Die Mitgliedstaaten müssten außerdem 60 % der 2015 anfallenden anfänglichen Betriebskosten der ESMA (insgesamt 150 000 EUR) tragen. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

c) Berichte über die Umsetzung der Richtlinie: Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zur Finanzierung des Berichts über die Anwendung dieser Verordnung, die die ESMA zum 1. Januar 2018 vorlegen muss. Die Kosten für diesen Bericht werden auf insgesamt 300 000 EUR[41] veranschlagt, von denen die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 insgesamt 60 % (180 000 EUR) tragen würden.

Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

¨         Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

ANHANG zum Finanzbogen zu Rechtsakten bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung über Benchmarks –  Schätzung der Kosten, die der ESMA aufgrund der Anforderungen des Vorschlags entstehen

Die Kosten, die der ESMA aufgrund der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, wurden für drei Kostenkategorien geschätzt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten.

a) Personalkosten: Aufgrund der neuen Aufgaben der ESMA, die sich aus dieser Verordnung ergeben, besteht ein höherer Personalbedarf. Diese Aufgaben umfassen die Teilnahme der ESMA an den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden im Falle kritischer Benchmarks und gegebenenfalls das Tätigwerden als Vermittlerin in diesen Kollegien. Weitere Aufgaben sind die fachliche Beratung der Kommission in Fragen der Umsetzung dieser Verordnung, die Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten, die Ausarbeitung von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von Sanktionsregelungen und die Pflege der Register für Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der Benchmark-Administratoren.

Nach den aktuellen Schätzungen der Kommission sowie der ESMA sind für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zwei Zeitbedienstete erforderlich. Diese Kräfte kämen zu den Bediensteten hinzu, die zurzeit bereits an Benchmarks arbeiten. Die zusätzlichen jährlichen Personalkosten, die für die ESMA für diese beiden Zeitbediensteten veranschlagt werden, betragen insgesamt 326 000 EUR, von denen die Kommission 40 % (130 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (196 000 EUR) pro Jahr tragen würden.

b) Betriebs- und Infrastrukturkosten: Ferner werden anfängliche Kosten für die ESMA in Höhe von 250 000 EUR veranschlagt, von denen die Kommission im Jahr 2015 insgesamt 40 % (100 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR) tragen würden. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

- Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen.

- Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind.

Diese Initiative erfordert außerdem eine Mittelstockung für die ESMA im Jahr 2017 in Höhe von 300 000 EUR, um die Kosten für den zum 1. Januar 2018 vorzulegenden Bericht über die Anwendung dieser Verordnung zu decken. Die Kosten werden sich voraussichtlich auf insgesamt 300 000 EUR belaufen (Mittelbindung und Auszahlung im Jahr 2017), an denen sich die Kommission zu 40 % (120 000 EUR) und die Mitgliedstaaten zu 60 % (180 000 EUR) tragen würden. Diese Kosten wurden auf der Grundlage der Durchschnittskosten für die Erstellung ähnlicher Berichte der GD MARKT unter Anwendung einer Berichtigung für die Auswirkungen der Inflation geschätzt.

Der Vorschlag hat KEINE finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen der ESMA.

Die detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalkosten nach Kategorien ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Weitere Annahmen:

– Auf der Grundlage der im Haushaltsentwurfs 2012 vorgesehenen Verteilung der VZÄ wird es sich bei den zwei zusätzlichen VZÄ voraussichtlich um zwei Zeitbedienstete handeln, mit denen Kosten von 326 000 EUR pro Jahr verbunden sind, wobei die Mittel sowohl von der Kommission (130 000 EUR) als den Mitgliedstaaten (196 000 EUR) zur Verfügung gestellt würden.

– Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG und betragen 132 000 EUR pro Jahr.

– Der Berichtigungskoeffizient für Paris beträgt 1,161.

– Die Dienstreisekosten betragen 10 000 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter.

– Die Kosten der Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen, Umzugskosten usw.) betragen 12 700 EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter.

PERSONALKOSTEN DER ESMA || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || ||

Kostenart || Nummer || Durchschn. Kosten || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Titel 1: Personalausgaben || || || || || || || || ||

für Bedienstete auf Zeit || 2 || 0,153 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 1,836

|| || || || || || || || ||

Ausgaben für Einstellungsverfahren || || 0,025 || || || || || || 0,025

|| || || || || || || || ||

Dienstreisekosten || || || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,120

|| || || || || || || || ||

Titel 1 – Personalausgaben insgesamt || || 0,351 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 1,981

|| || || || || || || || ||

davon EU-Beitrag (40 %) || || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,790

davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 0,211 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 1,191

[1]               KOM(2011) 651 endgültig 2011/0295 (COD); siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0651:FIN:DE:PDF.

[2]               Brüssel, 20.10.2011, KOM(2011) 654 endgültig 2011/0297 (COD); siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0654:FIN:DE:PDF.

[3]               Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT); siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:326:0001:01:DE:HTML.

[4]               Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), Artikel 40 Absatz 1; siehe http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid_de.htm.

[5]               Durchführungsverordnung zur MiFID; siehe http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid2_de.htm

[6]               http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0652:FIN:DE:PDF.

[7]               Richtlinie 2003/71/EG und Verordnung (EG) Nr. 809/2004 Anhang XII Punkt 4.2.2.

[8]               Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (2009/65/EG), Artikel 53.

[9]               http://www.esma.europa.eu/consultation/Consultation-Principles-Benchmarks-Setting-Processes-EU

[10]             http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-150.pdf

[11]             [XXX].

[12]             ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[13]             ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

[14]             ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

[15]             ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

[16]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[17]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[18]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[19]             ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

[20]             ABl. L 9 vom 14.8.2009, S. 112.

[21]             ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

[22]             ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

[23]             ABl L 302 vom 17.11.2009 S. 32.

[24]             ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

[25]             ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

[26]             ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

[27]             ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

[28]             ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

[29]             ABM: tätigkeitsbezogenes Management – ABB: tätigkeitsbezogene Haushaltsplanung.

[30]             Siehe Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[31]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[32]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[33]             EFTA: Europäische Freihandelszone

[34]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[35]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[36]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[37]            

[38]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK= Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.

[39]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[40]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[41]             Diese Kosten wurden auf der Grundlage der Durchschnittskosten für die Erstellung ähnlicher Berichte der GD MARKT unter Anwendung einer Berichtigung für die Auswirkungen der Inflation geschätzt.

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