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Document 52013PC0641
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on indices used as benchmarks in financial instruments and financial contracts
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden
/* COM/2013/0641 final - 2013/0314 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden /* COM/2013/0641 final - 2013/0314 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext, Gründe
und Ziele des Vorschlags Ein Index ist ein Maß, das aus einem Satz
repräsentativer Basisdaten errechnet und üblicherweise auf Preise oder Mengen
angewendet wird. Der Index wird zu einer Benchmark, sobald er als Referenzpreis
für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt genutzt wird. Aktuell
ermitteln verschiedenste Anbieter – von öffentlichen Einrichtungen bis hin zu
unabhängigen Benchmark-Anbietern – auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden
eine große Bandbreite an Benchmarks. Die Regelungen, die einzelne zuständige
Stellen mit einer Reihe von Banken bezüglich der Manipulation der
Zins-Benchmarks LIBOR und EURIBOR getroffen haben, haben verdeutlicht, wie
wichtig und zugleich anfällig Benchmarks sind. Den jüngsten Vorwürfen, dass es
Versuche einer Manipulation der von den Berichtsstellen für Rohstoffpreise
bereitgestellten Bewertungen gegeben habe, wird auch von den zuständigen
Behörden nachgegangen. Darüber hinaus hat die internationale Organisation der
Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) die von Preisberichtsstellen vorgenommenen
Ölpreisbewertungen geprüft. Die Integrität der Benchmarks ist von
entscheidender Bedeutung für die Bepreisung vieler Finanzinstrumente (z. B.
Zinsswaps) und sowie zahlreicher gewerblicher und nichtgewerblicher Kontrakte
(z. B. Hypotheken). Wird eine Benchmark manipuliert, kann dies für
Investoren mit Finanzinstrumenten, deren Wert sich nach der zugrunde gelegten
Benchmark richtet, zu erheblichen Verlusten führen. Werden mit der Benchmark
irreführende Signale über den Zustand des Basismarktes ausgesendet, kann dies
die Realwirtschaft verzerren. Bestehen Bedenken bezüglich des Risikos einer
Benchmark, untergräbt dies das Vertrauen in den Markt. Benchmarks sind
manipulationsanfällig, wenn im Prozess ihrer Ermittlung Interessenkonflikte und
Ermessensspielräume bestehen und diese keiner angemessenen Unternehmensführung
und Kontrolle unterliegen. In einer ersten Reaktion auf die angebliche
Manipulation des LIBOR und des EURIBOR änderte die Kommission die bereits
bestehenden Vorschläge für eine Marktmissbrauchsverordnung und eine Richtlinie
über strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, um klarzustellen, dass
jede Manipulation von Benchmarks klar und eindeutig rechtswidrig ist und
verwaltungs- bzw. strafrechtliche Sanktionen nach sich zieht. Eine rein auf Sanktionsregelungen beschränkte
Änderung bewirkt jedoch keine Verbesserung der Art und Weise, wie Benchmarks
ermittelt und verwendet werden; Sanktionen beseitigen nicht die
Manipulationsrisiken, die aus einer unzureichenden Steuerung des
Benchmark-Prozesses im Falle von Interessenkonflikten und Problemen des
Ermessensspielraums erwachsen. Ferner ist es zum Schutz der Anleger und
Verbraucher erforderlich, dass Benchmarks robust, zuverlässig und für ihren
Zweck geeignet sind. In Anbetracht dieser Überlegungen werden mit dem
vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung die nachstehenden vier
übergeordneten Ziele verfolgt, um den Rahmen für die Bereitstellung von
Benchmarks, den Beitrag zu Benchmarks und deren Nutzung zu verbessern: –
Verbesserung von Unternehmensführung und Kontrolle
in Bezug auf den Prozess zur Ermittlung von Benchmarks, wobei insbesondere
sicherzustellen ist, dass die Administratoren Interessenkonflikte vermeiden
oder sie zumindest angemessen steuern; –
Verbesserung der Qualität der von den
Administratoren verwendeten Eingabedaten und Methoden, wobei insbesondere
sicherzustellen ist, dass zur Ermittlung der Benchmarks ein ausreichend großer
Satz an präzisen Daten vorliegt. –
Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle der
Kontributoren insbesondere zwecks Vermeidung von Interessenkonflikten und ihrer
Beiträge zu Benchmarks. Gegebenenfalls muss die jeweils zuständige Behörde
befugt sein, Kontributoren anzuweisen, ihre Beiträge zu Benchmarks
fortzusetzen, und –
Sicherstellung eines angemessenen Schutzes der die
Benchmarks nutzenden Verbraucher und Anleger, indem für mehr Transparenz,
angemessene Regressansprüche und gegebenenfalls eine Bewertung der Eignung der
Benchmarks gesorgt wird. 1.2. Bestehende Rechtsvorschriften
auf diesem Gebiet Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union
befassen sich mit bestimmten Gesichtspunkten der Nutzung von Benchmarks: –
In den Vorschlägen für eine
Marktmissbrauchsverordnung[1]
(Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe d) und für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für
Marktmissbrauch[2]
(in Bezug auf die Marktmissbrauchsverordnung haben das Europäische Parlament
und der Rat im Juni 2013 eine politische Einigung erzielt) wird
klargestellt, dass jede Manipulation von Benchmarks klar und eindeutig
rechtswidrig ist und verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen nach sich
zieht. –
In der Verordnung über die Integrität und
Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT)[3]
ist festgelegt, dass die Manipulation von Benchmarks, die für
Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, rechtswidrig ist. –
Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID)[4]
schreibt vor, dass alle Finanzinstrumente, die zum Handel in einem geregelten
Markt zugelassen werden, für einen fairen, geordneten und effizienten Handel
geeignet sein müssen. In der Durchführungsverordnung[5] zu dieser Richtlinie ist
festgelegt, dass der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts
verlässlich und öffentlich verfügbar sein muss. –
Artikel 30 des Vorschlags der Europäischen
Kommission zur Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) [6] (über den zurzeit im
Europäischen Parlament und im Europäischen Rat verhandelt wird) enthält eine
Bestimmung, in der zu Clearing- und Handelszwecken die Genehmigung nicht
exklusiver Rechte des geistigen Eigentums verlangt wird. –
In der Prospektrichtlinie und der entsprechenden
Durchführungsverordnung[7]
ist festgelegt, dass in Fällen, in denen ein Prospekt eine Bezugnahme auf einen
Index enthält, der Emittent den Typ des Basiswerts und Einzelheiten darüber, wo
Informationen über den Basiswert eingeholt werden können, nennen muss. Ferner
muss er Angaben darüber machen, wo Informationen über die vergangene und
künftige Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität eingeholt werden
können und wie die Bezeichnung des Index lautet. Wird der fragliche Index vom
Emittenten zusammengestellt, muss der Emittent auch eine Beschreibung des Index
in den Prospekt aufnehmen. Wird der Index nicht vom Emittenten
zusammengestellt, muss er deutlich machen, wo Informationen zu diesem Index zu
finden sind. Handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz, muss der
Emittent eine Beschreibung des Zinssatzes zur Verfügung stellen. –
Die Richtlinie über Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren[8]
schreibt vor, dass OGAW-Fonds nur bis zu einer bestimmten Höhe von ein und
derselben Einrichtung begebene Finanzinstrumente in ihrem Portfolio halten
dürfen. Die Mitgliedstaaten können die für OGAW geltenden Obergrenzen für
Anlagen in Aktien oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens
20 % anheben, wenn es sich um einen Index handelt, den der OGAW
nachzubilden wünscht. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Zusammensetzung
des Index hinreichend diversifiziert ist, dass der Index eine adäquate
Benchmark für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und dass der Index
in angemessener Weise veröffentlicht wird. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultationen Am 3. September wurde eine dreimonatige
öffentliche Konsultation eingeleitet und am 29. November 2012
abgeschlossen. Insgesamt gingen 84 Beiträge von Kontributoren,
Benchmark-Anbietern und Benchmark-Nutzern ein, u. a. Börsen, Banken,
Anleger, Verbrauchergruppen, Wirtschaftsorganisationen und öffentliche
Einrichtungen. Die Stakeholder räumten Schwachstellen in der Ermittlung und
Nutzung von Benchmarks ein und sprachen sich weitgehend für Maßnahmen auf
EU-Ebene aus. Die Befragten unterstrichen außerdem die Notwendigkeit einer
internationalen Abstimmung und einer sorgfältigen Kalibrierung des Umfangs
einer etwaigen Initiative. Die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
untersuchten gemeinsam die Unzulänglichkeiten bei der Bereitstellung des
EURIBOR durch den EBF-EURIBOR und leiteten am 11. Januar 2013 eine
Konsultation über die Grundsätze der Prozesse zur Ermittlung von Benchmarks in
der EU ein[9].
In einem Schreiben vom 7. März 2013 gaben EBA, ESMA und EIOPA unter
Berücksichtigung dieser Arbeit ihre Einschätzung zum Inhalt des geplanten
Rechtsakts ab. Die Dienststellen der Kommission nahmen an einer von der ESMA
und der EBA am 13. Februar 2013[10]
veranstalteten öffentlichen Anhörung zu diesen Grundsätzen für Prozesse zur
Ermittlung von Benchmarks teil. Die Dienststellen der Kommission beteiligten
sich auch an einer öffentlichen Anhörung mit dem Titel „Überwindung der Kultur
der Marktmanipulation – globale Aktionen nach LIBOR/EURIBOR“ (Compliance the
culture of market manipulation - global action post LIBOR/EURIBOR), die das
Europäische Parlament am 29. September 2012 abhielt. 2.2. Folgenabschätzung Im Einklang mit ihrer Politik der „besseren
Rechtsetzung“ führte die Kommission eine Folgenabschätzung für die
verschiedenen politischen Optionen durch. Zu diesen politischen Optionen zählen
Möglichkeiten zur Begrenzung der Anreize für Manipulationen, eine Beschränkung
der Ermessensspielräume auf ein Minimum, die Sicherstellung, dass Benchmarks
auf ausreichenden, zuverlässigen und repräsentativen Daten beruhen und die
Gewährleistung einer internen Unternehmensführung und Kontrolle zur
Risikovermeidung, die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über Benchmarks
und mehr Transparenz und Anlegerschutz. Jede politische Option wurde anhand der
folgenden drei Kriterien bewertet: Auswirkung auf Stakeholder, Wirksamkeit und
Effizienz. Folgenden Grundrechten aus der Charta der
Grundrechte kommt besondere Bedeutung zu: Achtung des Privat- und
Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten, freie Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit. Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten
sind nach Artikel 52 der Charta zulässig. Die weiter oben definierten
Ziele stehen im Einklang mit den Pflichten der EU zur Achtung der Grundrechte.
Jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten muss gesetzlich
vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur dann erfolgen,
wenn sie erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten, dem
Gemeinwohl dienenden Zielen oder der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte und
Freiheiten Dritter entsprechen. Hinsichtlich der Benchmarks besteht das dem
Gemeinwohl dienende Ziel, das gewisse Einschränkungen von Grundrechten
rechtfertigt, in der Gewährleistung der Marktintegrität. Die Erforderlichkeit
des Schutzes des Eigentumsrechts (Artikel 17 der Charta) rechtfertigt ebenfalls
gewisse Einschränkungen von Grundrechten, da Anleger Anspruch darauf haben, den
Wert ihres Besitzes (z. B. Darlehen oder Derivate) vor Verlusten aufgrund
von Marktstörungen geschützt zu wissen. Das Recht auf Meinungs- und
Informationsfreiheit erfordert, dass die Freiheit der Medien gewährleistet ist.
Diese Verordnung sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen
ausgelegt und angewandt werden. Deshalb sollte eine Person, die lediglich im
Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit eine Benchmark veröffentlicht oder als
Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über die Bereitstellung
dieser Benchmark ausübt, nicht den Anforderungen unterliegen, die
Administratoren mit dieser Verordnung auferlegt werden. Dies entlastet
Journalisten, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit über die
Finanz- und Rohstoffmärkte berichten. Die Definition des Administrators einer
Benchmark wurde deshalb sehr eng gefasst, um sicherzustellen, dass sie sich auf
die Bereitstellung einer Benchmark bezieht und journalistische Tätigkeiten
nicht unter die Definition fallen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden
„AEUV“). 3.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag der Kommission zur Regulierung
von Benchmarks entspricht dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über
die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip, nach dem die Union in
den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur
tätig wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern
vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu
verwirklichen sind. Auch wenn einige Benchmarks nur für ein
bestimmtes Land gelten, ist die Benchmark-Branche sowohl in Bezug auf die
Ermittlung als auch die Nutzung von Benchmarks international ausgerichtet. Auf
nationaler Ebene getroffene Maßnahmen bezüglich nationaler Indizes mögen dazu
beitragen, dass ein Tätigwerden angemessen auf die auf nationaler Ebene
herrschenden Probleme zugeschnitten ist, können allerdings in einem Stückwerk
aus unterschiedlichen Vorschriften enden, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen
innerhalb des Binnenmarkts und letztlich zu einer inkohärenten, unkoordinierten
Herangehensweise an die Problematik führen. Benchmarks werden für die
Bepreisung einer breiten Palette grenzüberschreitender Transaktionen, insbesondere
im Interbankenmarkt und im Derivatehandel, herangezogen. Eine Vielzahl
nationaler Vorschriften würde die Chancen für die Ermittlung
grenzübergreifender Benchmarks mindern und somit auch diese
grenzüberschreitenden Transaktionen erschweren. Dieses Problem wurde von den
G20 sowie dem Finanzstabilitätsrat (FSB) erkannt, der die IOSCO mit der
Erstellung eines Katalogs globaler Grundsätze beauftragte, die auf finanzielle
Benchmarks angewandt werden können. Eine Initiative der EU, mit der ein
gemeinsamer Rahmen geschaffen würde, der die Verwendung zuverlässiger und
geeigneter Benchmark in mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, würde einen
Beitrag zur Stärkung des Binnenmarkts leisten. Während in den meisten Mitgliedstaaten die
Ermittlung von Benchmarks derzeit noch nicht auf nationaler Ebene reguliert
wird, haben zwei Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften über
Zins-Benchmarks in ihrer Landeswährung erlassen. Außerdem hat sich die IOSCO
vor kurzem auf Grundsätze für Benchmarks geeinigt, die von ihren Mitgliedern
umgesetzt werden müssen. Allerdings lassen diese Grundsätze eine gewisse
Flexibilität in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und Umsetzungsweg sowie in
Bezug auf bestimmte Bedingungen zu. In Ermangelung eines harmonisierten
europäischen Rahmens für Benchmarks ist davon auszugehen, dass die
Rechtsvorschriften, die einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erlassen,
voneinander abweichen. So könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt der
Anwendungsbereich der Gesetzes des einen Mitgliedstaats so weit gefasst sein
wie jener der IOSCO, während sich die Rechtsvorschriften des anderen, mit denen
Vorschriften für Benchmarks eingeführt wurden, sich nur auf Referenzzinssätze
beziehen. Solche divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des
Binnenmarkts führen, da für Administratoren und Nutzer von Benchmarks in
verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen gelten würden. In
Ermangelung eines unionsweiten Rechtsrahmens wären die einzelstaatlichen
Maßnahmen wirkungslos, denn für die Mitgliedstaaten bestehen keine Auflagen
oder Anreize zur Zusammenarbeit. Das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit
befördert wiederum die Aufsichtsarbitrage. Bestimmte Aspekte des Anlegerschutzes auf
diesem Gebiet sind bereits in der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
(MiFID) abgedeckt. Nach dieser Richtlinie müssen die Wertpapierfirmen eine
Bewertung der Angemessenheit vornehmen. Dabei soll festgestellt werden, ob der
Kunde über die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Kenntnisse
verfügt, um die mit den angebotenen bzw. angefragten Produkten oder
Anlagedienstleistungen verbundenen Risiken zu verstehen. Diese Richtlinie
bietet also einen ausreichenden Anlegerschutz. Was den Verbraucherschutz betrifft, so
beinhaltet die Verbraucherkreditrichtlinie Vorschriften über die Offenlegung
angemessener Informationen. Dasselbe gilt für die in Kürze zu verabschiedende
Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge, die ebenfalls die Empfehlung
geeigneter Kreditvereinbarungen vorschreibt. Der Aspekt der Eignung von
Benchmarks in Finanzkontrakten wird jedoch in den
EU-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens angesprochen. Des Weiteren führen
ungleiche Verhandlungsmacht und die Verwendung von Standardbedingungen dazu,
dass die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher in Bezug auf die verwendete
Benchmark unter Umständen begrenzt sind. Die Verbraucher verfügen nicht über
die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine angemessene Beurteilung
der Eignung einer Benchmark. Aus diesem Grund sollte der vorliegende Vorschlag die
auf diesem Gebiet bereits bestehenden EU-Rechtsvorschriften insofern ergänzen,
als er sicherstellt, dass die Verantwortung für die Eignungsbeurteilung von
Benchmarks bei den Kreditgebern oder Gläubigern verbleibt. Außerdem werden
damit innerhalb der EU harmonisierte Verbraucherschutzvorschriften bezüglich
der Verwendung von Benchmarks als Bezugsgrundlage für Finanzkontrakte
sichergestellt. Statt eines fragmentierten nationalen Ansatzes bedarf es für
Verbraucher und Gläubiger außerdem eines gemeinsamen Regulierungsrahmens für
Finanzkontrakte, um eine grenzübergreifende Nutzung von Benchmarks zu
ermöglichen. Aufgrund von Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit der Verwendung ungeeigneter Benchmarks in verschiedenen
Mitgliedstaaten ist es wahrscheinlich, dass auf nationaler Ebene
unterschiedliche Verbraucherschutzmaßnahmen eingeführt würden. Dies könnte zu
einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Die vorgeschlagene Verordnung
wahrt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 EUV den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie zielt nur auf Benchmarks ab, die als Bezugsgrundlage
für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte wie Hypotheken verwendet werden,
denn diese Arten von Benchmarks können im Falle einer Manipulation unmittelbare
und wirtschaftliche Folgen haben. Darüber hinaus enthält die vorgeschlagene
Verordnung Bestimmungen, die vorsehen, dass die Anforderungen auf die
verschiedenen Branchen und unterschiedlichen Arten von Benchmarks zugeschnitten
werden. Dies können beispielsweise Benchmarks für Rohstoffpreise, Zinssätze für
den Interbankenhandel oder Benchmarks, die mit Daten geregelter Börsen
arbeiten, sein. Ein verhältnismäßiger Ansatz ist sichergestellt, da sich die
große Mehrheit der Verpflichtungen auf die Administratoren der Benchmarks
beziehen. Viele Administratoren erfüllen bereits zumindest einen Teil dieser
Anforderungen, so dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht
unverhältnismäßig hoch sein dürfte. Des Weiteren werden die Verfahren der
internen Unternehmensführung und Kontrolle nur von beaufsichtigten
Kontributoren verlangt, so dass keine wesentlichen Auswirkungen auf
Kontributoren, die keiner Aufsicht unterliegen (z. B. nicht registrierte
Händler), zu erwarten sind. Ferner ist diese Verordnung in allen wichtigen Teilen
an die auf internationaler Ebene vereinbarten und am 17. Juli 2013
veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks (Principles on
Financial Benchmarks) angeglichen worden, die Gegenstand einer weitreichenden
Konsultation der Stakeholder waren. Die Anpassungskosten dürften sich deshalb
in einem überschaubaren Rahmen halten. Vor diesem Hintergrund ist das Tätigwerden der
EU im Sinne der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sinnvoll. 3.3. Wahl des Instruments Eine Verordnung wird als das am besten
geeignete Rechtsinstrument betrachtet, um einheitliche Regeln für die
Bereitstellung von Benchmarks, das Beitragen von Eingabedaten zu Benchmarks und
die Verwendung von Benchmarks in der Union festzulegen. In den Bestimmungen
dieses Vorschlags werden spezifische Anforderungen an Administratoren,
Kontributoren und Nutzer von Benchmarks gestellt. Aufgrund des
grenzübergreifenden Charakters von Benchmarks entsteht die Notwendigkeit einer
größtmöglichen Harmonisierung dieser Anforderungen. Da die Regulierung von
Benchmarks notwendigerweise Maßnahmen zur Festlegung der genauen Anforderungen
für Daten und Methodiken beinhaltet, könnten selbst geringe Unterschiede im
verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen bei der grenzübergreifenden
Bereitstellung von Benchmarks führen. Daher wird durch Einsatz einer
Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale
Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit eingeschränkt, dass von
den zuständigen einzelstaatlichen Behörden divergierende Maßnahmen erlassen
werden, und für die gesamte EU ein kohärenter Ansatz sowie mehr
Rechtssicherheit sichergestellt. 3.4. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag 3.4.1 Anwendungsbereich
(Artikel 2) Die vorgeschlagene Verordnung gilt für alle
veröffentlichten Benchmarks, die für Finanzinstrumente, die auf einer
geregelten Plattform notiert oder gehandelt werden, oder für Finanzkontrakte
(wie Hypotheken) als Bezugsgrundlage dienen sowie für Benchmarks, die zur
Leistungsbewertung eines Investmentfonds verwendet werden. Ohne adäquate Unternehmensführung und
Kontrolle besteht überall dort, wo die Ermittlung von Benchmarks
Ermessensspielraum bei der Festlegung beinhaltet und Interessenkonflikte birgt,
auch das Risiko einer Manipulation von Benchmarks. Deshalb sollten Indizes, die
einen Ermessensspielraum beinhalten, regulatorischen Maßnahmen unterliegen.
Alle Indizes beinhalten einen Ermessensspielraum, der in seinem Umfang
allerdings variiert. Deshalb sollten alle Benchmarks in den Anwendungsbereich
fallen, und zwar unabhängig von der Berechnungsmethode und der Art der
Beiträge. Erfasst werden sollten alle Indizes, auch
veröffentlichte Indizes, da sich jeder Zweifel an der Genauigkeit und
Zuverlässigkeit solcher Indizes nachteiliger auf einen größeren Teil der Bevölkerung
auswirken dürfte als bei Indizes, die nicht veröffentlicht werden. Werden Benchmarks als Referenzpreis für ein
Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt genutzt, verursacht jegliche
Manipulation einen wirtschaftlichen Verlust. Ist ein Kontributor gleichzeitig
auch Nutzer des Finanzinstruments, für das die Benchmark als Bezugsgrundlage
verwendet wurde, besteht ein inhärenter Interessenkonflikt und der Anreiz zur
Manipulation. Ferner könnte bei Verwendung von Benchmarks für die
Leistungsbewertung eines Finanzinstruments ebenfalls ein Interessenkonflikt
bestehen, so dass die Wahlmöglichkeiten der Investoren durch eine Manipulation
der Benchmarks beeinträchtigt würden. Deshalb ist es wichtig, alle Benchmarks
zu erfassen, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten oder
Verbraucherverträgen genutzt werden oder die die Wertentwicklung von
Investmentfonds messen. Bei weithin verwendeten Benchmarks kann sogar
eine geringfügige Manipulation signifikante Auswirkungen haben, wobei sich die
Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Laufe der Zeit verändern kann.
Die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf die Bedeutung
oder Anfälligkeit von Indizes würde nicht den Risiken gerecht, die eine jede
Benchmark künftig einmal bergen könnte. In Anbetracht all dieser Erwägungen und im
Interesse einer klaren und umfassenden Anwendung der Verordnung richtet sich
der Anwendungsbereich zudem nicht nach der Art der Eingabedaten, d. h., es
spielt keine Rolle, ob es sich um Wirtschaftsdaten (z. B. Aktienkurse)
oder nicht wirtschaftliche Zahlen oder Werte (z. B. Wetterdaten) handelt.
Entscheidender Faktor bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser
Verordnung ist vielmehr, wie der Ausgabewert der Benchmark den Wert eines
Finanzinstruments oder Finanzkontrakts bestimmt oder die Wertentwicklung eines
Investmentfonds misst. Sobald eine Benchmark als Bezugsgrundlage für einen
Finanzkontrakt oder ein Finanzinstrument verwendet wird, ist der vormals nicht
wirtschaftliche Charakter hinfällig. Potenziell können alle
Benchmark-Administratoren Interessenkonflikten unterliegen, Ermessen ausüben
und über unzureichende Systeme der Unternehmensführung und Kontrolle verfügen.
Sie müssen folglich einer angemessenen Regulierung unterliegen. Da sie den
Benchmark-Prozess kontrollieren, ist eine Zulassungspflicht für alle
Administratoren vorgesehen, da Aufsicht das wirksamste Mittel ist, die
Integrität von Benchmarks sicherzustellen. Kontributoren sind ebenfalls potenziellen
Interessenkonflikten ausgesetzt, üben Ermessen aus und können so die Quelle von
Manipulation sein. Das Beitragen zu einer Benchmark ist eine freiwillige
Tätigkeit. Wird im Zuge einer Initiative von Kontributoren verlangt, dass sie
ihr Geschäftsmodell signifikant verändern, besteht die Gefahr, dass sie ihre
Beiträge für die betreffende Benchmark einstellen. Bei Unternehmen, die bereits
der Regulierung und Aufsicht unterliegen (sogenannte beaufsichtigte
Kontributoren), dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder
unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn Systeme der guten
Unternehmensführung und Kontrolle vorgeschrieben werden. Deshalb ist es
zweckmäßig, dass alle beaufsichtigten Kontributoren in den Anwendungsbereich
der Verordnung einbezogen werden. Im Falle von Kontributoren, die keiner Regulierung
oder Aufsicht unterliegen (nicht beaufsichtigte Kontributoren), könnten eine
Zulassungspflicht oder jede andere Auferlegung von Regeln erhebliche Kosten und
erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Außerdem wäre es nicht sehr
effektiv, wenn Aufsichtsbehörden Firmen beaufsichtigen, ohne über die nötigen
Fachkenntnisse zu verfügen. Für derzeit nicht beaufsichtigte Firmen und
Personen verbindlich eine Aufsicht vorzusehen, würde folglich erhebliche Kosten
bei minimalen Vorteilen verursachen. Bestimmte Teile dieser Verordnung,
z. B. hinsichtlich der Notwendigkeit der Bereitstellung präziser und
zuverlässiger Daten, sind jedoch indirekt für alle Kontributoren relevant, da
sie weiterhin der Marktmissbrauchsverordnung unterliegen und vertraglich verpflichtet
sind, einen in dieser Verordnung vorgesehenen Verhaltenskodex für
Administratoren einzuhalten. Vom Anwendungsbereich des Vorschlags
ausgenommen sind Zentralbanken, die Mitglied des Europäischen Systems der
Zentralbanken sind. Ferner ist es denkbar, dass eine Person einen
Index bereitstellt, ohne zu wissen, dass es sich herbei mittlerweile um eine
Benchmark handelt, da sie z. B. ohne Wissen des Anbieters als
Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument verwendet wurde. Deshalb sieht die
Verordnung einen Mechanismus vor, über den Anbietern von Indizes mitgeteilt
wird, dass ihr Index eine Benchmark geworden ist bzw. werden könnte, und ihnen
auch die Möglichkeit gegeben wird, eine Nutzung ihres Index als Benchmark
abzulehnen. Stimmt der Anbieter der Verwendung als Benchmark zu, unterliegt er
in Bezug auf die betreffende Benchmark der vorgeschlagenen Verordnung. Lehnt er
dies ab, darf der Index nicht als Benchmark verwendet werden, so dass die in
dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen für Administratoren nicht zur
Anwendung kommen. 3.4.2 Anforderungen an die
Unternehmensführung und Kontrolle der Administratoren (Artikel 5-6) Der Vorschlag stellt sicher, dass
Interessenkonflikte vermieden werden und eine wirksame Unternehmensführung und
Kontrolle gewährleistet ist. Dies wird durch entsprechende Anforderungen an die
Unternehmensführung und Kontrolle sichergestellt. Diese Anforderungen sind im
Anhang näher erläutert. 3.4.3 Eingabedaten und Methodik
(Artikel 7) Der Vorschlag enthält drei Anforderungen, die
die Eingabedaten und die Methodik für die Ermittlung von Benchmarks erfüllen
müssen; diese sind im Anhang ausführlicher erläutert. Damit sollen der
Ermessensspielraum begrenzt und die Integrität und Zuverlässigkeit verbessert
werden: –
Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt
bzw. die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und
zuverlässig wiederzugeben. –
Die Eingabedaten müssen von einem zuverlässigen und
repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe
von Kontributoren stammen, und –
der Administrator muss zur Bestimmung der Benchmark
eine Methodik anwenden, die robust und zuverlässig ist. 3.4.4 Anforderungen an die
Kontributoren (Artikel 9 und 11) Der Administrator muss einen Verhaltenskodex festlegen,
der genau regelt, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten die Kontributoren
in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten für die Ermittlung einer
Benchmark haben. Wenn es sich bei den Kontributoren bereits um
aufsichtsrechtlich überwachte Unternehmen handelt, müssen diese Unternehmen
ebenfalls Interessenkonflikte vermeiden und angemessene Kontrollen einführen. 3.4.5 Besondere Anforderungen für
Benchmark-Sektoren (Artikel 10 und 12-14) Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und
um sicherzustellen, dass der Vorschlag genau auf die verschiedenen Arten von
Benchmarks und Branchen zugeschnitten ist, enthalten die Anhänge II und
III genauere Bestimmungen zu Rohstoff-Benchmarks und Referenzzinssätzen. Für
kritische Benchmarks gelten zusätzliche Anforderungen, u. a. in Bezug auf
die Befugnis der jeweils zuständigen Behörde, Pflichtbeiträge zu verlangen.
Benchmarks, deren Eingabedaten von regulierten Plattformen stammen, sind von
bestimmten Verpflichtungen ausgenommen, um eine Doppelregulierung zu vermeiden. 3.4.6 Transparenz und
Verbraucherschutz (Artikel 15-18) Der Anlegerschutz wird durch
Transparenzbestimmungen verbessert. Administratoren müssen eine Erklärung
vorlegen, in der sie erläutern, was die Benchmark misst und wo ihre Schwächen
liegen. Außerdem müssen die der Benchmark zugrunde liegenden Daten
veröffentlicht werden, damit die Nutzer die für ihre Zwecke am ehesten
angemessenen und geeigneten Benchmarks wählen können. Die Erklärung muss zudem
einen Hinweis enthalten, dass Nutzer für den Fall, dass der Administrator die
Benchmarks nicht mehr zur Verfügung stellt, ausreichende Vorkehrungen treffen
sollten. Ferner müssen die Banken im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Falle
von Finanzkontrakten wie hypothekenbesicherten Darlehen eine Bewertung der
Eignung der jeweils zugrunde gelegten Benchmark vornehmen. 3.4.7 Verfahren für die
Beaufsichtigung und Zulassung von Administratoren (Artikel 22-37) Die Bereitstellung von Benchmarks wird der
vorherigen Zulassung und fortlaufenden Beaufsichtigung unterliegen Für
Benchmark-Administratoren mit eingetragenem Sitz in der Europäischen Union sind
im Vorschlag die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einholung der
Zulassung bei der jeweils zuständigen Behörde festgelegt. Vorgesehen ist ein
Mechanismus, der eine wirksame Durchsetzung der Verordnung sicherstellen soll.
Er verleiht den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse, so dass
gewährleistet werden kann, dass die Administratoren die Verordnung einhalten. Im Falle kritischer Benchmarks sollten
Kollegien nationaler Aufsichtsbehörden eingesetzt werden, um den
Informationsaustausch zu verbessern und eine einheitliche Zulassung und
Beaufsichtigung zu gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt
der Union. Die konkreten Auswirkungen des Vorschlags auf
den Haushalt ergeben sich aus den der ESMA übertragenen Aufgaben (siehe
beigefügten Finanzbogen). Angesichts der Haushaltszwänge, die sämtliche
Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung für
Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. Der für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben
bestehende Ressourcenbedarf steht mit der Personal- und Finanzplanung für die
ESMA im Einklang, die die Kommission kürzlich in ihrer Mitteilung an das
Europäische Parlament und den Rat zur Finanz- und Personalplanung für die
dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 festgelegt hat (siehe
COM(2013) 519). Die konkreten Auswirkungen für die Kommission
werden ebenfalls in dem beigefügten Finanzbogen bewertet. Die wichtigsten
Auswirkungen auf den Haushalt lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Personal der GD MARKT: 1 AD-Bedienstete(r)
(Vollzeit) für den Entwurf delegierter Rechtsakte sowie die Evaluierung, die
Überwachung der Umsetzung und die etwaige Überarbeitung der Initiative. Die
geschätzten Gesamtkosten betragen 141 000 EUR pro Jahr. b) ESMA: i) Personalkosten: Zwei Zeitbedienstete mit
folgenden Aufgaben: Teilnahme an und Vermittlung in den Kollegien der
nationalen Aufsichtsbehörden im Falle kritischer Benchmarks, fachliche Beratung
der Kommission in Fragen der Umsetzung dieser Verordnung, Koordinierung der
Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten, Ausarbeitung von
Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von
Sanktionsregelungen und Pflege der Register für Mitteilungen über die
Verwendung von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der
Benchmark-Administratoren. Die jährlichen Kosten für diese beiden
Zeitbediensteten betragen 326 000 EUR, zu denen die Kommission
40 % (130 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 %
(196 000 EUR) pro Jahr beitragen würden. ii) Betriebs- und Infrastrukturkosten: Ferner
werden für die ESMA anfängliche Kosten in Höhe von 250 000 EUR
veranschlagt, von denen 2015 die Kommission 40 % (100 000 EUR) und
die Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR) tragen werden. Diese
Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um
die folgenden Anforderungen zu erfüllen: - Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser
Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in
der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen. - Entgegennahme der Mitteilungen über die
Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb
der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass
die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind. Des Weiteren muss die ESMA zum 1. Januar
2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen, dessen Kosten
sich auf insgesamt 300 000 EUR belaufen werden, an denen sich die
Kommission im Jahr 2017 zu 40 % (120 000 EUR) und die Mitgliedstaaten zu
60 % (180 000 EUR) beteiligen würden. 2013/0314 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und
Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[11], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei
zahlreichen Finanzinstrumenten und kontrakten hängt die Preisbildung von der
Genauigkeit und Integrität bestimmter Benchmarks ab. Die Manipulationen bei
Referenzzinssätzen wie LIBOR und EURIBOR und die Manipulationsvorwürfe in Bezug
auf Energie-, Öl- und Devisen-Benchmarks zeigen, dass Benchmarks, deren
Ermittlungsprozesse bestimmte Eigenschaften gemeinsam haben, etwa den Umstand,
dass sie Interessenkonflikten, Ermessensausübung und schwacher
Unternehmensführung unterliegen, manipulationsanfällig sein könnten. Versagen
oder Zweifel in Bezug auf die Genauigkeit und Integrität von Indizes, die als
Benchmarks verwendet werden, können das Marktvertrauen untergraben,
Verbrauchern und Anlegern Verluste bescheren und Verzerrungen der
Realwirtschaft zur Folge haben. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Genauigkeit,
Robustheit und Integrität der Benchmarks und des Prozesses ihrer Ermittlung
sicherzustellen. (2) Die
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente[12] enthält
bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Benchmarks, die
für die Bepreisung eines börsennotierten Finanzinstruments verwendet werden.
Die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist[13], enthält bestimmte Anforderungen für Benchmarks, die von Emittenten
verwendet werden. Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW)[14] enthält bestimmte Anforderungen für die Verwendung von Benchmarks
durch OGAW-Investmentfonds. Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts[15] enthält
gewisse Bestimmungen, die die Manipulation von Benchmarks, die für
Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden, untersagen. Allerdings decken
diese Rechtsakte nur bestimmte Aspekte bestimmter Benchmarks ab und sprechen
nicht alle Schwachstellen im Prozess der Ermittlung aller Benchmarks an. (3) Benchmarks
sind für die Preisbildung bei grenzübergreifenden Transaktionen und damit die
Erleichterung eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts für ein breites
Spektrum von Finanzinstrumenten und -dienstleistungen von grundlegender
Bedeutung. Viele Benchmarks, die bei Finanzkontrakten, insbesondere Hypotheken,
als Referenzzinssatz herangezogen werden, werden in einen Mitgliedstaat
ermittelt, aber von Kreditinstituten und Verbrauchern in anderen
Mitgliedstaaten verwendet. Hinzu kommt, dass diese Kreditinstitute für ihre
Risikoabsicherung oder die für die Gewährung solcher Finanzkontrakte benötigte
Finanzierung häufig den grenzübergreifenden Interbankenmarkt in Anspruch
nehmen. Nur zwei Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften zu
Benchmarks erlassen, doch ihre jeweiligen Rechtsrahmen für Benchmarks weisen in
Bezug auf Aspekte wie den Anwendungsbereich bereits Divergenzen auf. Hinzu
kommt, dass die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden
(IOSCO) unlängst Grundsätze zu Benchmarks vereinbart hat und aufgrund der
Tatsache, dass diese Grundsätze eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihren
genauen Anwendungsbereich und Umsetzungsweg sowie in Bezug auf bestimmte
Bedingungen lassen, die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Mitgliedstaaten
auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften erlassen, die diese Grundsätze
unterschiedlich umsetzen. (4) Diese
divergierenden Ansätze würden zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen,
da Administratoren und Nutzer von Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten
unterschiedlichen Regelungen unterlägen und die Verwendung der in einem
Mitgliedstaat ermittelten Benchmarks in anderen Mitgliedstaaten verhindert
werden könnte. In Ermangelung eines harmonisierten Rahmens, der die Genauigkeit
und Integrität der bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten verwendeten
Benchmarks in der Union sicherstellt, ist es daher wahrscheinlich, dass durch
Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die Bereitstellung von
Benchmarks entstehen. (5) Der
Aspekt der Eignung von Benchmarks für Finanzkontrakte wird in den
EU-Verbraucherschutzvorschriften nicht eigens angesprochen. Infolge von
Verbraucherbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der
Verwendung ungeeigneter Benchmarks in verschiedenen Mitgliedstaaten ist es
wahrscheinlich, dass aufgrund legitimer Verbraucherschutzanliegen auf
nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen eingeführt würden, was zu einer
Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnte, da ein unterschiedliches
Verbraucherschutzniveau divergierende Wettbewerbsbedingungen mit sich bringt. (6) Um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und die
Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die Finanzmärkte zu
verbessern und um einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen,
ist es daher angemessen, auf Unionsebene einen Regulierungsrahmen für
Benchmarks festzulegen. (7) Es ist
angemessen und notwendig, diese Regeln in Form einer Verordnung festzulegen,
damit sichergestellt ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für
Personen beinhalten, die Benchmarks ermitteln, zu Benchmarks beitragen oder
Benchmarks verwenden, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein
Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Benchmarks notwendigerweise Maßnahmen
zur Festlegung der genauen Anforderungen für alle verschiedenen Aspekte der
Bereitstellung von Benchmarks umfasst, könnten selbst geringe Unterschiede in
dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen Behinderungen der
grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks führen. Daher sollte durch
Einsatz einer Verordnung, die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale
Rechtsvorschriften erforderlich wären, die Möglichkeit, dass auf nationaler
Ebene divergierende Maßnahmen erlassen werden, eingeschränkt, ein kohärenter
Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sichergestellt und verhindert werden,
dass bei der grenzübergreifenden Bereitstellung von Benchmarks signifikante
Behinderungen auftreten. (8) Der
Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so umfassend sein, wie es die
Schaffung eines präventiven Regulierungsrahmens erfordert. Die Ermittlung von
Benchmarks beinhaltet Ermessen bei deren Bestimmung und unterliegt naturgemäß
gewissen Arten von Interessenkonflikten, was impliziert, dass auch
Möglichkeiten und Anreize für die Manipulation dieser Benchmarks bestehen.
Diese Risikofaktoren sind allen Benchmarks gemein und sollten allesamt
angemessenen Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle unterworfen
werden. Da sich Anfälligkeit und Bedeutung einer Benchmark im Zeitverlauf
verändern, würde die Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf
gegenwärtig bedeutende oder anfällige Indizes nicht den Risiken gerecht, die
eine jede Benchmark künftig einmal bergen kann. So könnten insbesondere
Benchmarks, die aktuell nicht weit verbreitet sind, später einmal weithin
Verwendung finden, so dass bei ihnen selbst geringe Manipulation möglicherweise
große Auswirkungen hätte. (9) Entscheidender
Bestimmungsfaktor des Anwendungsbereichs dieser Verordnung sollte sein, ob der
Ausgabewert der Benchmark den Wert eines Finanzinstruments oder Finanzkontrakts
bestimmt oder die Wertentwicklung eines Investmentfonds misst. Daher sollte der
Anwendungsbereich nicht von der Art der Eingabedaten abhängen. Benchmarks, die
aus wirtschaftlichen Eingabedaten, wie Aktienkursen, und aus
nichtwirtschaftlichen Zahlen oder Werten, wie Wetterdaten, berechnet werden,
sollten deshalb einbezogen werden. Der Rahmen sollte diese Benchmarks, die
solchen Risiken unterliegen, abdecken, aber auch eine dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechende Antwort auf die Risiken geben, die die
verschiedenen Benchmarks beinhalten. Diese Verordnung sollte daher für alle
Benchmarks gelten, die für die Bepreisung von Finanzinstrumenten verwendet
werden, die an geregelten Handelsplätzen notiert oder gehandelt werden. (10) Zahlreiche
Verbraucher haben Finanzkontrakte, insbesondere hypothekenbesicherte
Verbraucherkreditverträge, geschlossen, für die Benchmarks, die denselben
Risiken unterliegen, als Bezugsgrundlage dienen. Diese Verordnung sollte daher
auch für die in der [Richtlinie 2013/.../EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über Wohnimmobilienkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG]
genannten Indizes oder Referenzzinssätze gelten. (11) Viele
Anlageindizes bergen signifikante Interessenkonflikte und werden verwendet, um
die Wertentwicklung eines Fonds, etwa eines OGAW-Fonds, zu messen. Einige
dieser Benchmarks werden veröffentlicht, andere werden der Öffentlichkeit oder
Teilen derselben kostenlos oder gegen Gebühr zur Verfügung gestellt, und ihre
Manipulation kann Anlegern Schaden zufügen. Diese Verordnung sollte daher auch
für Indizes oder Referenzzinssätze gelten, die zur Messung der Wertentwicklung
eines Investmentfonds verwendet werden. (12) Potenziell
können alle Benchmark-Administratoren Interessenkonflikten unterliegen,
Ermessen ausüben und über unzureichende Unternehmensführungs- und
Kontrollsysteme verfügen. Da die Administratoren den Benchmark-Prozess
kontrollieren, ist eine Zulassungs- und Aufsichtspflicht für Administratoren
außerdem das wirksamste Mittel, die Integrität von Benchmarks sicherzustellen. (13) Kontributoren
sind potenziellen Interessenkonflikten ausgesetzt, üben Ermessen aus und können
so die Quelle von Manipulation sein. Das Beitragen zu einer Benchmark ist eine
freiwillige Tätigkeit. Verlangt eine Initiative von Kontributoren, dass sie ihr
Geschäftsmodell signifikant verändern, stellen diese ihre Beiträge
möglicherweise ein. Bei Unternehmen, die bereits der Regulierung und Aufsicht
unterliegen, dürfte es jedoch nicht zu erheblichen Kosten oder
unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen, wenn gute Unternehmensführungs-
und Kontrollsysteme vorgeschrieben werden. Deshalb sieht diese Verordnung
bestimmte Verpflichtungen für beaufsichtigte Kontributoren vor. (14) Ein
Administrator ist die natürliche oder juristische Person, die die Kontrolle
über die Bereitstellung einer Benchmark ausübt und die insbesondere die
Benchmark verwaltet, die Eingabedaten erhebt und auswertet, die Benchmark
bestimmt und in einigen Fällen die Benchmark veröffentlicht. Sofern eine Person
allerdings lediglich im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit eine Benchmark
veröffentlicht oder als Bezugsgrundlage verwendet, jedoch keine Kontrolle über
die Bereitstellung dieser Benchmark ausübt, sollte diese Person nicht den
Anforderungen dieser Verordnung für Administratoren unterliegen. (15) Ein Index
wird nach einer Formel oder anderen Methodik auf der Grundlage von Basiswerten
berechnet. Beim Konstruieren dieser Formel, Durchführen der Berechnung oder
Bestimmen der Eingabedaten besteht Ermessensspielraum. Dieser
Ermessensspielraum schafft ein Manipulationsrisiko, und daher sollte diese Verordnung
für alle Benchmarks gelten, die diese Eigenschaft aufweisen. Wird als
Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument jedoch nur ein einzelner Preis oder
Wert herangezogen, beispielsweise der Preis eines einzelnen Wertpapiers als
Referenzkurs für eine Option, so gibt es keine Berechnung, keine Eingabedaten
und keinen Ermessensspielraum. Darum sollten Referenzkurse, die auf
Einzelpreisen oder Einzelwerten beruhen, für die Zwecke dieser Verordnung nicht
als Benchmark angesehen werden. Von zentralen Gegenparteien (CCP) ermittelte
Referenzkurse oder Abrechnungskurse sollten nicht als Benchmarks angesehen
werden, da sie dazu dienen, Abrechnung, Einschusszahlungen und Risikomanagement
festzulegen, und folglich nicht herangezogen werden, um den im Rahmen eines Finanzinstruments
zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen. (16) Benchmarks,
die von Zentralbanken in der Union bereitgestellt werden, unterliegen der
behördlichen Kontrolle und entsprechen Grundsätzen, Standards und Verfahren,
die die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit dieser Benchmarks, so wie
sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, gewährleisten. Darum ist es nicht
notwendig, dass diese Benchmarks dieser Verordnung unterliegen. Allerdings
können auch Zentralbanken von Drittländern Benchmarks bereitstellen, die in der
Union verwendet werden. Es ist notwendig, festzulegen, dass von den
Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nur jene Benchmark ermittelnden
Zentralbanken von Drittländern freigestellt sind, die vergleichbaren Standards
unterliegen wie jenen dieser Verordnung. (17) Schwachstellen
im Prozess der Bereitstellung einer Benchmark, die nicht im Rahmen einer
angemessenen Unternehmensführung kontrolliert werden, eröffnen die Möglichkeit,
eine Benchmark zu manipulieren. Sind Benchmarks für die Öffentlichkeit
verfügbar, werden diese Risiken möglicherweise nicht in vollem Umfang
berücksichtigt, so dass möglicherweise keine ausreichende Kontrolle und
Unternehmensführung stattfinden. Um die Integrität der Benchmarks sicherzustellen,
sollten Benchmark-Administratoren verpflichtet werden, angemessene Regelungen
zur Unternehmensführung umzusetzen, um diese Interessenkonflikte zu
kontrollieren und das Vertrauen in die Integrität der Benchmarks zu erhalten.
Selbst wenn sie wirksam gemanagt werden, unterliegen die meisten
Administratoren gewissen Interessenkonflikten und müssen unter Umständen
Urteile und Entscheidungen fällen, die eine heterogene Gruppe von Stakeholdern
betrifft. Daher ist es erforderlich, dass Administratoren über eine unabhängige
Funktion verfügen, die über die Durchführung und Wirksamkeit der Regelungen zur
Unternehmensführung wacht, mit denen für eine wirksame Kontrolle gesorgt wird. (18) Durch
Manipulation oder Unzuverlässigkeit von Benchmarks kann Anlegern und
Verbrauchern Schaden entstehen. Darum sollte diese Verordnung einen Rahmen für
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Administratoren und Kontributoren
sowie zur Herstellung von Transparenz hinsichtlich des Zwecks einer Benchmark
und der hierfür verwendeten Eingabedaten festlegen, was eine effizientere und
gerechtere Beilegung potenzieller Schadenersatzforderungen in Einklang mit
einzelstaatlichem oder Unionsrecht ermöglicht. (19) Prüfungen
und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung erfordern nachträgliche
Analysen und Belege, und daher ist es notwendig, dass Benchmark-Administratoren
für einen ausreichend langen Zeitraum angemessene Aufzeichnungen über die
Berechnung der Benchmark aufbewahren. Es ist wahrscheinlich, dass sich die
Realität, die eine Benchmark messen soll, und die Rahmenbedingungen, unter
denen sie gemessen wird, im Zeitverlauf verändern. Deshalb ist es notwendig,
dass der Prozess und die Methodik der Bereitstellung von Benchmarks regelmäßig
einer externen oder internen Prüfung unterzogen werden, um Unzulänglichkeiten
oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln. Viele Stakeholder können durch
Versäumnisse bei der Bereitstellung der Benchmark in Mitleidenschaft gezogen
werden und können helfen, diese Unzulänglichkeiten zu erkennen. Darum ist es
erforderlich, ein unabhängiges Beschwerdeverfahren einzurichten, um
sicherzustellen, dass diese Stakeholder die Möglichkeit haben, den
Benchmark-Administrator über Beschwerden zu unterrichten, und der
Benchmark-Administrator die Begründetheit einer jeden Beschwerde objektiv
bewertet. (20) Bei der
Bereitstellung von Benchmarks werden oftmals wichtige Funktionen ausgelagert,
etwa die Berechnung der Benchmark, das Sammeln der Eingabedaten und die
Verbreitung der Benchmark. Um die Wirksamkeit der Regelungen zur
Unternehmensführung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass eine
derartige Auslagerung einen Benchmark-Administrator von keiner seiner Pflichten
und Verantwortlichkeiten entbindet und so erfolgt, dass weder die Fähigkeit des
Administrators zur Wahrnehmung dieser Pflichten und Verantwortlichkeiten noch
die Fähigkeit der jeweils zuständigen Behörde zu deren Beaufsichtigung
beeinträchtigt wird. (21) Der
Benchmark-Administrator ist zentraler Empfänger der Eingabedaten und in der
Lage, die Integrität und Genauigkeit dieser Eingabedaten konsistent zu
bewerten. Darum ist es notwendig, dass der Benchmark-Administrator über
angemessene Kontrollen zur Bewertung der Genauigkeit der Eingabedaten verfügt
und die jeweils zuständige Behörde bei verdächtigen Daten benachrichtigt. (22) Es ist
möglich, dass Beschäftigte des Administrators potenzielle Verstöße gegen diese
Verordnung oder potenzielle Schwachstellen, die zu Manipulation oder
Manipulationsversuchen führen könnten, feststellen. Daher sollte diese
Verordnung sicherstellen, dass angemessene Regelungen bestehen, die den
Beschäftigten die Möglichkeit geben, Administratoren vertraulich auf
potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung hinzuweisen. (23) Jeder
Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten eröffnet auch die
Möglichkeit, eine Benchmark zu manipulieren. Handelt es sich bei den
Eingabedaten um transaktionsbasierte Daten, ist der Ermessensspielraum geringer
und die Möglichkeit zur Manipulation der Daten somit eingeschränkt. In aller
Regel sollten Benchmark-Administratoren als Eingabedaten daher nach Möglichkeit
transaktionsbasierte Ist-Daten verwenden, doch können auch andere Daten
herangezogen werden, wenn die Transaktionsdaten nicht ausreichen, um die
Integrität und Genauigkeit der Benchmark sicherzustellen. (24) Die
Genauigkeit und Zuverlässigkeit einer Benchmark für die Messung der
wirtschaftlichen Realität, die sie nachbilden soll, hängen davon ab, welche
Methodik und welche Eingabedaten verwendet werden. Darum muss eine Methodik
eingeführt werden, die die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Benchmark
sicherstellt. (25) Um die
bleibende Genauigkeit der Benchmark sicherzustellen, kann es notwendig sein,
die Methodik zu verändern, doch haben alle Veränderungen der Methodik
Auswirkungen auf die Nutzer und Stakeholder der Benchmark. Daher müssen die
Verfahren festgelegt werden, die zu befolgen sind, wenn die Benchmark-Methodik
verändert wird, einschließlich des Konsultationsbedarfs, damit Nutzer und
Stakeholder im Lichte dieser Veränderungen die notwendigen Maßnahmen treffen
oder den Administrator benachrichtigen können, falls sie Bedenken hinsichtlich
dieser Veränderungen hegen. (26) Die
Integrität und Genauigkeit von Benchmarks hängt von der Integrität und
Genauigkeit der von Kontributoren bereitgestellten Eingabedaten ab. Es ist von
wesentlicher Bedeutung, dass die Pflichten der Kontributoren in Bezug auf diese
Eingabedaten klar festgelegt werden, verlässlich und mit den Kontrollen und der
Methodik des Benchmark-Administrators vereinbar sind. Es ist daher
erforderlich, dass der Benchmark-Administrator einen Verhaltenskodex erstellt,
in dem diese Anforderungen festgelegt sind, und dass die Kontributoren an
diesen Verhaltenskodex gebunden sind. (27) Viele
Benchmarks werden aus Eingabedaten bestimmt, die von geregelten Handelsplätzen,
Energiebörsen und Auktionsplattformen für Emissionszertifikate bereitgestellt
werden. Diese Handelsplätze unterliegen einer Regulierung und Aufsicht, die die
Integrität der Eingabedaten sicherstellen und Anforderungen an die
Unternehmensführung sowie Verfahren für die Meldung von Verstößen vorsehen.
Diese Benchmarks werden daher von bestimmten Verpflichtungen freigestellt, um
Doppelregulierung zu vermeiden und weil ihre Beaufsichtigung die Integrität der
verwendeten Eingabedaten sicherstellt. (28) Kontributoren
können Interessenkonflikten unterliegen und bei der Bestimmung der Eingabedaten
unter Umständen Ermessen ausüben. Daher ist es notwendig, dass Kontributoren
Regelungen zur Unternehmensführung unterliegen, um sicherzustellen, dass diese
Konflikte geregelt werden und die Eingabedaten genau sind, den Anforderungen
des Administrators entsprechen und validiert werden können. (29) Unterschiedliche
Arten von Benchmarks und unterschiedliche Benchmark-Sektoren weisen
unterschiedliche Eigenschaften, Anfälligkeiten und Risiken auf. Für bestimmte
Benchmark-Sektoren und -Arten sollten die Bestimmungen dieser Verordnung näher
ausgeführt werden. Interbanken-Referenzzinssätze sind Benchmarks, die bei der
geldpolitischen Transmission eine wichtige Rolle spielen, und daher ist es
notwendig, festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese
Benchmarks angewandt würden. Rohstoff-Benchmarks werden weithin verwendet und
weisen sektorspezifische Eigenschaften auf; daher ist es notwendig,
festzulegen, wie diese Bestimmungen dieser Verordnung auf diese Benchmarks
angewandt würden. (30) Das
Versagen bestimmter kritischer Benchmarks kann signifikante Auswirkungen auf
die Finanzstabilität, die Geordnetheit des Marktes oder die Anleger haben, und
daher ist es notwendig, dass zusätzliche Anforderungen gelten, um die
Integrität und Robustheit dieser kritischen Benchmarks zu gewährleisten. Dient
eine Benchmark als Bezugsgrundlage für einen signifikanten Wert an Finanzinstrumenten,
so wird sie derartige Auswirkungen haben. Daher ist es notwendig, dass die
Kommission diese Benchmarks, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente
oberhalb einer bestimmten Schwelle dienen und als kritische Benchmarks
angesehen werden sollten, festlegt. (31) Wenn
Kontributoren ihre Beiträge einstellen, kann dies die Glaubwürdigkeit
kritischer Benchmarks untergraben. Um dieser Anfälligkeit zu begegnen, ist es
daher notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält,
Pflichtbeiträge zu kritischen Benchmarks zu verlangen. (32) Damit die
Nutzer von Benchmarks die richtigen Benchmarks auswählen und deren Risiken
verstehen können, müssen sie wissen, was die betreffende Benchmark misst und
welche Anfälligkeiten sie aufweist. Darum sollte der Administrator der
Benchmark eine Erklärung veröffentlichen, in der diese Angaben ausgeführt und
die zur Bestimmung der Benchmark verwendeten Eingabedaten bekannt gegeben
werden. (33) Verbraucher
können Finanzkontrakte, insbesondere Hypothekar- und Verbraucherkreditverträge,
schließen, für die eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient, aber ungleiche
Verhandlungsmacht und die Verwendung von Standardbedingungen bringen es mit
sich, dass ihre Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die verwendete Benchmark unter
Umständen begrenzt sind. Darum muss sichergestellt werden, dass die
Verantwortung für die Beurteilung der Eignung einer solchen Benchmark für den
Verbraucher bei den Kreditgebern oder Gläubigern bleibt, die beaufsichtigte
Unternehmen sind, denn diese haben eher die Möglichkeit, die Benchmark zu
wählen. Allerdings sollte für Finanzinstrumente, für die eine Benchmark als
Bezugsgrundlage dient, in dieser Verordnung keine Eignungsprüfung
vorgeschrieben werden, da diese bereits in der Richtlinie [MIFID] vorgesehen
ist. (34) Diese
Verordnung sollte den Grundsätzen Rechnung tragen, die am 17. Juli 2013
von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO)
für finanzielle Benchmarks ausgegeben wurden (nachstehend „IOSCO-Grundsätze“)
und in Bezug auf die Regulierungsanforderungen an Benchmarks als Weltstandard
dienen. Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, dass jede aus einem
Drittland stammende Benchmark in der Union nur verwendet werden darf, wenn die
Beaufsichtigung und Regulierung des betreffenden Drittlands zuvor als der
Beaufsichtigung und Regulierung von Benchmarks in der Union gleichwertig
bewertet wurde. (35) Der
Administrator sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er
angesiedelt ist, zugelassen und beaufsichtigt werden. (36) Unter
Umständen kann eine Person einen Index bereitstellen, ohne zu wissen, dass
dieser als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument verwendet wird. Dies gilt
insbesondere, wenn Nutzer und Administratoren der Benchmark in unterschiedlichen
Mitgliedstaaten angesiedelt sind. Darum ist es notwendig, dass die zuständigen
Behörden, wann immer sie Kenntnis von der Verwendung einer Benchmark bei einem
Finanzinstrument erhalten, eine zentrale koordinierende Behörde wie die ESMA
benachrichtigen, die daraufhin den Administrator benachrichtigen sollte. (37) Eine
wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie
Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt.
Darum sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und
Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten in Einklang mit einzelstaatlichem Recht übertragen werden
sollten. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die
zuständigen Behörden und die ESMA objektiv und unparteiisch handeln und in
ihren Entscheidungen unabhängig bleiben. (38) Zur
Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen Behörden
in Einklang mit einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit haben, sich Zugang zu
den Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu verschaffen, um
Dokumente zu beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumlichkeiten ist
notwendig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere
Daten vorhanden sind, die in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder
Untersuchung stehen und Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung
sein können. Darüber hinaus ist der Zugang zu solchen Räumlichkeiten notwendig,
wenn die Person, an die ein Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht
nachkommt, oder wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle
eines Auskunftsersuchens diesem nicht nachgekommen würde oder die Dokumente
oder Informationen, die Gegenstand des Auskunftsersuchens sind, beseitigt,
manipuliert oder vernichtet würden. Ist gemäß dem jeweiligen einzelstaatlichen
Recht eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden
Mitgliedstaats notwendig, wird von der Befugnis zum Betreten von Räumlichkeiten
nach Einholung dieser vorherigen Genehmigung Gebrauch gemacht. (39) Bereits
vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen
beaufsichtigter Unternehmen können entscheidende und oftmals die einzigen
Beweise für die Aufdeckung und den Nachweis von Verstößen gegen diese
Verordnung, namentlich die Erfüllung der Anforderungen an Unternehmensführung
und Kontrolle, darstellen. Derartige Aufzeichnungen können helfen, die
Identität der für die Eingabe Verantwortlichen und der für deren Billigung
Verantwortlichen sowie nachzuprüfen, ob die physische Trennung der
Beschäftigten gewahrt bleibt. Darum sollten die zuständigen Behörden befugt
sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer
Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz
beaufsichtigter Unternehmen befinden, wenn es sich um Fälle handelt, in denen
der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum
Gegenstand der Prüfung oder Untersuchung für den Nachweis eines Verstoßes gegen
diese Verordnung relevant sein können. (40) Einige
Bestimmungen dieser Verordnung gelten für natürliche oder juristische Personen
in Drittländern, die Benchmarks verwenden, zu Benchmarks beitragen oder
anderweitig am Benchmark-Prozess beteiligt sein könnten. Die zuständigen
Behörden sollten daher Vereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern
schließen. Die ESMA sollte die Ausarbeitung derartiger
Kooperationsvereinbarungen und den Austausch von Informationen aus Drittländern
zwischen den zuständigen Behörden koordinieren. (41) Diese
Verordnung steht in Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener
Daten, dem Recht auf Informations- und Meinungsfreiheit, unternehmerische
Freiheit, Eigentum und Verbraucherschutz, wirksamen Rechtsbehelf und
Verteidigung. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten
und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. (42) Die
Verteidigungsrechte der betreffenden Personen sollten in vollem Umfang gewahrt
werden. Insbesondere erhalten Personen, gegen die sich ein Verfahren richtet,
Zugang zu den Feststellungen, auf die die zuständigen Behörden ihre
Entscheidung stützen, sowie das Recht auf Anhörung. (43) Transparenz
in Bezug auf Benchmarks ist aus Gründen der Finanzmarktstabilität und des Anlegerschutzes
notwendig. Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die
zuständigen Behörden sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung
personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[16] festgelegt sind. Jeder Austausch und jede Übermittlung von
Informationen durch die ESMA sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung
personenbezogener Daten erfolgen, die in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr[17] festgelegt sind. (44) Unter
Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission zur „Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegten Grundsätze und
der infolge dieser Mitteilung angenommenen Rechtsakte der Union sollten die
Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, einschließlich
Verwaltungsmaßnahmen, festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden.
Diese Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. (45) Aus
diesem Grund sollten Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen und Geldbußen vorgesehen
werden, um ein gemeinsames Vorgehen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und
ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen. Bei der Festlegung der im Einzelfall zu
verhängenden Sanktion sollte je nach Sachlage Faktoren wie der Rückzahlung
etwaiger festgestellter finanzieller Vorteile, der Schwere und Dauer des
Verstoßes, erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen
abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und je nach Sachlage
eine Strafminderung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen
werden. So kann insbesondere die tatsächliche Höhe von Geldbußen, die im
Einzelfall zu verhängen sind, die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze
oder die für sehr schwere Verstöße durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften
festgesetzte darüber liegende Obergrenze erreichen, während bei geringfügigen
Verstößen oder im Falle einer Schlichtung Geldbußen verhängt werden können, die
weit unter der Obergrenze liegen. Die zuständige Behörde sollte über die
Möglichkeit verfügen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von
Führungsaufgaben innerhalb von Benchmark-Administratoren oder -Kontributoren zu
verhängen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere
Verwaltungssanktionen festzusetzen, unbeschadet lassen. (46) Damit die
Beschlüsse der zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit abschreckend wirken,
sollten sie im Normalfall öffentlich bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung
von Beschlüssen ist auch ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden
zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß
gegen diese Verordnung gewertet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien
Verhaltens unter den Marktteilnehmern im Allgemeinen. Wenn eine solche
Bekanntmachung den beteiligten Personen unverhältnismäßig großen Schaden
zuzufügen droht oder die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende
Untersuchung gefährdet, sollte die zuständige Behörde die Sanktionen und
Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt machen oder die Bekanntmachung
zurückstellen. In Fällen, in denen die Anonymisierung oder Zurückstellung der
Bekanntmachung von Sanktionen als unzureichend erachtet werden, um
sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,
sollten die zuständigen Behörden auch die Möglichkeit haben, Sanktionen nicht
bekannt zu machen. Die zuständigen Behörden sind auch nicht verpflichtet,
Maßnahmen bekannt zu machen, die als unerheblich erachtet werden und bei denen
eine Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre. (47) Kritische
Benchmarks können Kontributoren, Administratoren und Nutzer in mehr als einem
Mitgliedstaat betreffen. Die Einstellung der Bereitstellung einer solchen
Benchmark oder andere Ereignisse, die deren Integrität signifikant untergraben
könnten, können daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was
bedeutet, dass die Beaufsichtigung einer solchen Benchmark allein durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt ist, insofern
nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die diese kritische
Benchmark beinhaltet, nicht gerecht wird. Um den wirksamen Austausch von
Aufsichtsinformationen zwischen den zuständigen Behörden und die Abstimmung
ihrer Tätigkeiten und Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen, sollten Kollegien der
zuständigen Behörden gebildet werden. Die Arbeit der Kollegien sollte zur
harmonisierten Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz
der Aufsichtspraktiken beitragen. Die rechtlich bindende Vermittlung durch die
ESMA ist bei der Verwirklichung der Koordinierung, der Aufsichtskohärenz und
der Konvergenz der Aufsichtspraktiken ein zentrales Element. Benchmarks können
als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte mit langer
Duration dienen. In einigen Fällen dürfen diese Benchmarks nach Inkrafttreten
dieser Verordnung möglicherweise nicht mehr bereitgestellt werden, weil sie
Eigenschaften aufweisen, die nicht so angepasst werden können, dass sie den
Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die weitere Bereitstellung einer
solchen Benchmark zu untersagen, kann jedoch zur Aufkündigung oder zum Wegfall
der Geschäftsgrundlage der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte führen und so
die Anleger schädigen. Daher muss vorgesehen werden, dass diese Benchmarks
während eines Übergangszeitraums weiterhin bereitgestellt werden dürfen. (48) Um
einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten und technische Aspekte des Vorschlags näher auszuführen, sollte
der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel
290 AEUV übertragen werden, damit sie technische Aspekte der
Begriffsbestimmungen, die Anforderungen an die Unternehmensführung und
Kontrolle von Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren, die
Anforderungen in Bezug auf Eingabedaten und Methodik, den Verhaltenskodex,
spezielle Anforderungen für verschiedene Benchmark-Arten und -Sektoren sowie
die Angabepflichten für die Zulassungsanträge der Administratoren festlegen
kann. (49) Die
Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV
und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer
Regulierungsstandards annehmen, in denen der Mindestinhalt der
Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern
festgelegt wird. (50) Um
einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf bestimmte Aspekte
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Aspekte betreffen die
Feststellung der Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem Zentralbanken und
Bereitsteller von Benchmarks aus Drittländern unterliegen, sowie die
Feststellung der Tatsache, dass eine Benchmark kritisch ist. Diese Befugnisse
sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011[18] zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ausgeübt werden. (51) Außerdem
sollte die Kommission die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten
gemäß Artikel 291 AEUV und in Einklang mit Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete Durchführungsstandards zu
erlassen, mit denen Verfahren und Form des Informationsaustauschs zwischen den
zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt werden. Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Festlegung einer kohärenten und wirksamen Regelung, die
den durch Benchmarks entstehenden Anfälligkeiten gerecht wird, von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil die
Gesamtwirkung der mit Benchmarks verbundenen Probleme nur im Unionskontext in
vollem Umfang zu erfassen ist, und sich daher besser auf Unionsebene
verwirklichen lassen, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL 1
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer
Rahmen zur Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität von Indizes
eingeführt, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark
verwendet werden. Die Verordnung trägt somit zu einem reibungslos
funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutz bei. Artikel 2
Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die
Bereitstellung von Benchmarks, das Beitragen von Eingabedaten zu einer
Benchmark und die Verwendung einer Benchmark in der Union. (2) Diese Verordnung gilt nicht
für (a)
Mitglieder des Europäischen Systems der
Zentralbanken (ESZB); (b)
Zentralbanken von Drittländern, deren Rechtsrahmen
von der Kommission in Bezug auf seine Grundsätze, Standards und Verfahren als
jenen Anforderungen gleichwertig anerkannt wird, die in dieser Verordnung für
die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit der Bereitstellung von
Benchmarks vorgesehen sind. (3) Die Kommission erstellt eine
Liste der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zentralbanken von
Drittländern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck 1. „Index“ jede Zahl, (a)
die veröffentlicht oder der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wird, (b)
die regelmäßig, ganz oder teilweise, durch
Anwendung einer Formel oder einer anderen Berechnungsmethode oder durch
Bewertung bestimmt wird, (c)
sofern diese Bestimmung auf der Grundlage des Werts
eines oder mehrerer Basisvermögenswerte oder Basispreise – einschließlich
geschätzter Preise – oder sonstiger Werte erfolgt; 2. „Benchmark“ jeden Index, auf den Bezug
genommen wird, um den für ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt
zahlbaren Betrag oder den Wert eines Finanzinstruments zu bestimmen, oder einen
Index, der verwendet wird, um die Wertentwicklung eines Investmentfonds zu
messen; 3. „Bereitstellung einer Benchmark“ (a)
die Verwaltung der Mechanismen für die Bestimmung
einer Benchmark und (b)
die Erhebung, Analyse oder Verarbeitung von
Eingabedaten zwecks Bestimmung einer Benchmark und (c)
die Bestimmung einer Benchmark durch Anwendung
einer Formel oder anderen Berechnungsmethode oder durch Bewertung der zu diesem
Zweck bereitgestellten Eingabedaten; 4. „Administrator“ die natürliche oder
juristische Person, die die Kontrolle über die Bereitstellung einer Benchmark
ausübt; 5. „Nutzer einer Benchmark“ jede Person, die
Emittentin oder Eigentümerin eines Finanzinstruments oder Vertragspartei eines
Finanzkontrakts ist, für das/den eine Benchmark als Bezugsgrundlage dient; 6. „Beitragen von Eingabedaten“ die
Übermittlung von Eingabedaten an einen Administrator oder an eine andere Person
zur Weiterleitung an einen Administrator, die im Zusammenhang mit der Bestimmung
dieser Benchmark erforderlich ist und zu diesem Zweck erfolgt; 7. „Kontributor“ eine natürliche oder
juristische Person, die Eingabedaten beiträgt; 8. „beaufsichtigter Kontributor“ ein
beaufsichtigtes Unternehmen, das Eingabedaten für einen in der Union
angesiedelten Administrator beiträgt; 9. „Submittent“ eine natürliche Person, die
vom Kontributor zum Zwecke des Beitragens von Eingabedaten beschäftigt wird; 10. „Eingabedaten“ die vom Administrator zur
Bestimmung der Benchmark verwendeten Daten in Bezug auf den Wert eines oder
mehrerer Basisvermögenswerte oder Preise, einschließlich geschätzter Preise,
oder andere Werte; 11. „regulierte Daten“ Eingabedaten, die
direkt von einem Handelsplatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 25 [MIFIR] oder einem genehmigten Veröffentlichungssystem im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 [MIFIR] oder einem genehmigten
Meldemechanismus im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 20
[MIFIR] in Einklang mit verbindlichen Datenanforderungen für den Nachhandel
oder einer Strombörse im Sinne des Artikels 37 Absatz 1
Buchstabe j der Richtlinie 2009/72/EG[19]
oder einer Erdgasbörse im Sinne des Artikels 41 Absatz 1
Buchstabe j der Richtlinie 2009/73/EG[20]
oder einer Auktionsplattform im Sinne des Artikels 26 oder des Artikels 30
der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates beigetragen werden; 12. „Transaktionsdaten“ beobachtbare Preise,
Zinssätze, Indizes oder Werte, die Transaktionen zwischen nicht verbundenen
Parteien an einem aktiven Markt wiedergeben, der wettbewerblichen Angebots- und
Nachfragekräften unterliegt; 13. „Finanzinstrument“ eines der in
Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten
Instrumente, für das die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt
wurde oder das an einem Handelsplatz gehandelt wird; 14. „beaufsichtigtes Unternehmen“ folgende
Unternehmen: (a)
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3
Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU[21];
(b)
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Nummer 1 [MIFIR]; (c)
Versicherungsunternehmen im Sinne des
Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG[22]; (d)
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des
Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG; (e)
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EU[23]; (f)
Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[24]; (g)
zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates[25]; (h)
Transaktionsregister im Sinne des Artikels 2
Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; (i)
einen Administrator; 15. „Finanzkontrakt“ (a)
einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3
Buchstabe c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[26];
(b)
jeden Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3
Nummer 3 der [Richtlinie [2013/.../] des Europäischen Parlaments und des
Rates über Wohnimmobilienkreditverträge]; 16. „Investmentfonds“ AIF im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates oder Organismen für gemeinsame Anlagen
innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates; 17. „Leitungsgremium“ das leitende Gremium,
das sowohl Aufsichts- als auch Leitungsfunktionen wahrnimmt, die letzte
Entscheidungsbefugnis ausübt und befugt ist, die Strategie, die Ziele und die
allgemeine Richtung des Unternehmens vorzugeben; 18. „Verbraucher“ eine natürliche Person, die
bei den unter diese Verordnung fallenden Finanzkontrakten zu einem Zweck
handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann; 19. „Interbanken-Referenzzinssatz“ eine
Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1
Buchstabe c der Zinssatz ist, zu dem Banken anderen Banken Kredite
gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können; 20. „Rohstoff-Benchmark“ eine Benchmark, bei
der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c
eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006[27]
ist; Emissionszertifikate im Sinne des Anhangs I Abschnitt C
Nummer 11 [MiFID] gelten nicht als Ware im Sinne dieser Verordnung; 21. „kritische Benchmark“ eine Benchmark,
deren Kontributoren mehrheitlich beaufsichtigte Unternehmen sind und die als
Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens
500 Milliarden Euro dient; 22. „angesiedelt“ in Bezug auf eine
juristische Person, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die
betreffende juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere
offizielle Anschrift unterhält, und in Bezug auf eine natürliche Person den
Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem diese natürliche Person ihren
Steuerwohnsitz unterhält. (2) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um technische Aspekte der in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen
näher auszuführen und insbesondere festzulegen, was für die Zwecke der
Bestimmung des Begriffs Index unter Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu
verstehen ist, und um Markt- und technologischen Entwicklungen Rechnung zu
tragen. Sofern anwendbar, trägt die Kommission der
internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks
Rechnung. Artikel 4
Ausnahme von Administratoren, die keine Kenntnis von der
Verwendung der von ihnen bereitgestellten Benchmarks haben, und von
Administratoren, die kein Einverständnis erteilt haben (1) Diese Verordnung gilt nicht
für einen Administrator in Bezug auf eine von ihm bereitgestellte Benchmark,
wenn der Administrator keine Kenntnis davon hat und nach vernünftigem Ermessen
auch keine Kenntnis davon haben konnte, dass die betreffende Benchmark für die
in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zwecke verwendet wird. (2) Diese Verordnung gilt nicht
für den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Administrator einer
Benchmark in Bezug auf diese Benchmark. TITEL II
INTEGRITÄT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON BENCHMARKS Kapitel 1
Unternehmensführung und Kontrolle von Administratoren Artikel 5
Anforderungen an die Unternehmensführung (1) Für die Unternehmensführung
des Administrators gelten folgende Anforderungen: (a)
Der Administrator verfügt über solide Regelungen
für die Unternehmensführung, die eine klare Organisationsstruktur mit genau
abgegrenzten, transparenten und kohärenten Aufgaben und Verantwortungsbereichen
für alle an der Bereitstellung einer Benchmark Beteiligten beinhalten. Der Administrator unternimmt alle notwendigen
Schritte, um sicherzustellen, dass die Bereitstellung einer Benchmark nicht
durch bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass
eine etwaige im Benchmark-Prozess erforderlich werdende Ausübung von Ermessens-
oder Urteilsspielräumen unabhängig und wahrheitsgetreu erfolgt („Unternehmensführung
und Interessenkonflikte“). (b)
Der Administrator richtet eine Aufsichtsfunktion
ein, die über alle Aspekte der Bereitstellung seiner Benchmarks wacht
(„Aufsicht“). (c)
Der Administrator verfügt über einen
Kontrollrahmen, der gewährleistet, dass die Benchmark im Einklang mit dieser
Verordnung bereitgestellt und veröffentlicht oder zugänglich gemacht wird
(„Kontrollen“). (d)
Der Administrator verfügt über einen
Rechenschaftsrahmen, der die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, externe und
interne Prüfungen und ein Beschwerdeverfahren regelt und mit dem die Erfüllung
der Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen werden kann
(„Rechenschaftspflicht“). (2) Ein Administrator erfüllt die
in Anhang I Abschnitt A ausgeführten Anforderungen an die
Unternehmensführung und Kontrolle. (3) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die Anforderungen an Unternehmensführung und Kontrolle im Rahmen von Anhang I
Abschnitt A näher auszuführen. Die Kommission berücksichtigt dabei
Folgendes: (a)
die Entwicklungen bei Benchmarks und an den
Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken
in Bezug auf die für Benchmarks geltenden Anforderungen an die
Unternehmensführung; (b)
die Besonderheiten verschiedener Arten von
Benchmarks und Administratoren; (c)
bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte bei
der Bereitstellung von Benchmarks, die Manipulationsanfälligkeit der Benchmarks
und die Bedeutung der Benchmarks für Finanzstabilität, Märkte und Anleger. Artikel 6
Auslagerung (1) Administratoren lagern bei
der Bereitstellung einer Benchmark Funktionen nicht in einer Weise aus, dass
die Kontrolle des Administrators über die Bereitstellung der Benchmark oder die
Möglichkeit der jeweils zuständigen Behörde, die Benchmark zu beaufsichtigen,
wesentlich beeinträchtigt wird. (2) Findet eine Auslagerung
statt, stellt der Administrator sicher, dass die in Anhang I
Abschnitt B ausgeführten Anforderungen an die Auslagerung erfüllt sind. (3) Lagert ein Administrator
Funktionen oder relevante Dienstleistungen und Tätigkeiten bei der
Bereitstellung einer Benchmark an einen Dienstleister aus, bleibt er in vollem
Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten
verantwortlich. Kapitel
2
Eingabedaten und Methodik sowie Meldung von Verstößen Artikel 7
Eingabedaten und Methodik (1) Bei der Bereitstellung einer
Benchmark gelten in Bezug auf deren Eingabedaten und deren Methodik folgende
Anforderungen: (a)
Die Eingabedaten müssen ausreichen, um den Markt
oder die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und
zuverlässig wiederzugeben („Ausreichende und genaue Daten“). Die Eingabedaten müssen Transaktionsdaten sein. Reichen
die verfügbaren Transaktionsdaten nicht aus, um den Markt oder die
wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und
zuverlässig wiederzugeben, können Eingabedaten verwendet werden, die keine
Transaktionsdaten sind, sofern diese Daten nachprüfbar sind. (b)
Der Administrator erhält die Eingabedaten von einem
zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und
repräsentativen Stichprobe von Kontributoren, um sicherzustellen, dass die
resultierende Benchmark den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die
sie messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt („Repräsentative
Kontributoren“). (c)
Handelt es sich bei den Eingabedaten für eine
Benchmark nicht um Transaktionsdaten und ist ein Kontributor wertmäßig an über
50 % der Transaktionen an dem Markt, den die Benchmark messen soll,
beteiligt, so prüft der Administrator nach, dass die Eingabedaten einen Markt
abbilden, der wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt.
Stellt ein Administrator fest, dass die Eingabedaten keinen Markt abbilden, der
wettbewerblichen Angebots- und Nachfragekräften unterliegt, so verändert er
entweder die Eingabedaten, die Kontributoren oder die Methodik, um
sicherzustellen, dass die Eingabedaten einen Markt abbilden, der wettbewerblichen
Angebots- und Nachfragekräften unterliegt, oder er stellt die Bereitstellung
dieser Benchmark ein („Auswirkungen auf den Markt“). (d)
Der Administrator wendet zur Bestimmung der
Benchmark eine Methodik an, die robust und zuverlässig ist und klare Regeln
beinhaltet, die besagen, wie und wann bei der Bestimmung dieser Benchmark
Ermessen ausgeübt werden kann („Robuste und zuverlässige Methodik“). (e)
Der Administrator lässt in Bezug auf die
Entwicklung, Verwendung und Verwaltung der Benchmark-Daten und der
Benchmark-Methodik Transparenz walten („Transparenz“). (2) Ein Administrator erfüllt die
in Anhang I Abschnitt C ausgeführten Anforderungen an die
Eingabedaten und die Methodik. (3) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die Kontrollen in Bezug auf die Eingabedaten, die Umstände, unter denen
Transaktionsdaten nicht ausreichend sein könnten, und wie dies gegenüber den
Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden kann, sowie die Anforderungen für die Entwicklung
von Methodiken näher auszuführen. Die Kommission berücksichtigt dabei
Folgendes: (a)
die Entwicklungen bei Benchmarks und an den
Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der Aufsichtspraktiken
in Bezug auf Benchmarks; (b)
die Besonderheiten verschiedener Benchmarks und
Arten von Benchmarks und (c)
die Manipulationsanfälligkeit der Benchmarks im
Lichte der verwendeten Methoden und Eingabedaten. Artikel 8
Meldung von Verstößen (1) Der Administrator stellt
sicher, dass angemessene Systeme und wirksame Kontrollen vorhanden sind, um die
Integrität der Eingabedaten für die Zwecke des Absatzes 2 zu
gewährleisten. (2) Der Administrator überwacht
die Eingabedaten und Kontributoren, um Verstöße gegen die
[Marktmissbrauchsverordnung] und Verhaltensweisen, die auf Manipulation oder
versuchte Manipulation hindeuten könnten, zu erkennen und benachrichtigt die
jeweils zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der
[Marktmissbrauchsverordnung], falls er den Verdacht hegt, dass in Bezug auf die
Benchmark Folgendes aufgetreten ist: (a)
ein erheblicher Verstoß gegen die
[Marktmissbrauchsverordnung]; (b)
eine Verhaltensweise, die auf Manipulation oder
versuchte Manipulation einer Benchmark hindeuten könnte, oder (c)
eine Absprache über die Manipulation oder versuchte
Manipulation einer Benchmark. (3) Ein Administrator verfügt
über Verfahren, wonach Führungskräfte, Beschäftigte und alle anderen
natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen werden
können oder seiner Kontrolle unterliegen, Verstöße gegen diese Verordnung
intern über einen speziellen, autonomen Kanal melden können. Kapitel
3
Verhaltenskodex und Anforderungen an Kontributoren Artikel 9
Verhaltenskodex (1) Der Administrator legt für
jede Benchmark einen Verhaltenskodex fest, der genau regelt, welche
Verantwortlichkeiten und Pflichten der Administrator und der Kontributor in
Bezug auf die Bereitstellung der Benchmark haben, und der auch eine klare
Beschreibung der bereitzustellenden Eingabedaten sowie mindestens die in
Anhang I Abschnitt D ausgeführten Elemente enthält. (2) Der Verhaltenskodex wird vom
Administrator und von den Kontributoren unterzeichnet und ist für alle
Beteiligten rechtlich bindend. (3) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die Bedingungen des Verhaltenskodex in Anhang I Abschnitt D für
die verschiedenen Arten von Benchmarks näher auszuführen und um den
Entwicklungen bei Benchmarks und an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen
Eigenschaften der Benchmarks und Kontributoren, namentlich in Bezug auf
Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken in Bezug
auf die Eingabedaten und die internationale Konvergenz der Aufsichtspraktiken
in Bezug auf Benchmarks. Artikel 10
Regulierte Daten (1) Handelt es sich bei den zu
einer Benchmark beigetragenen Eingabedaten um regulierte Daten, finden
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 8 Absätze 1
und 2 und Artikel 9 keine Anwendung. (2) Der Administrator schließt
mit dem Kontributor der regulierten Daten eine Vereinbarung, der der
Kontributor unmissverständlich entnehmen kann, welche Benchmarks der
Administrator anhand der regulierten Daten bestimmt, und die die Erfüllung
dieser Verordnung sicherstellt. Artikel 11
Unternehmensführung und Kontrollen (1) Für die Unternehmensführung
und Kontrolle eines beaufsichtigten Kontributors gelten folgende Anforderungen: (a)
Der beaufsichtigte Kontributor stellt sicher, dass
die Bereitstellung der Eingabedaten nicht durch bestehende oder potenzielle
Interessenkonflikte beeinflusst wird und dass eine etwaige erforderliche
Ermessensausübung unabhängig und wahrheitsgetreu auf der Grundlage relevanter
Informationen im Einklang mit dem Verhaltenskodex erfolgt („Interessenkonflikte“). (b)
Der beaufsichtigte Kontributor verfügt über einen
Kontrollrahmen, der die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
Eingabedaten sicherstellt und gewährleistet, dass die Eingabedaten in Einklang
mit dieser Verordnung und dem Verhaltenskodex bereitgestellt werden
(„Angemessene Kontrollen“). (2) Ein beaufsichtigter
Kontributor erfüllt die in Anhang I Abschnitt E ausgeführten
Anforderungen an die Systeme und Kontrollen. (3) Ein beaufsichtigter
Kontributor arbeitet bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung
einer Benchmark uneingeschränkt mit dem Administrator und der jeweils
zuständigen Behörde zusammen und stellt die gemäß Anhang I
Abschnitt D aufbewahrten Informationen und Aufzeichnungen zur Verfügung. (4) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die in Anhang I Abschnitt E niedergelegten Anforderungen an
Systeme und Kontrollen für die verschiedenen Arten von Benchmarks näher
auszuführen. Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen
Eigenschaften der Benchmarks und beaufsichtigten Kontributoren, namentlich in
Bezug auf Unterschiede bei Eingabedaten und Methodik, die Manipulationsrisiken
in Bezug auf die Eingabedaten und die Art der von den beaufsichtigten
Kontributoren ausgeübten Tätigkeiten sowie die Entwicklungen bei Benchmarks und
an den Finanzmärkten im Lichte der internationalen Konvergenz der
Aufsichtspraktiken in Bezug auf Benchmarks. TITEL III
SEKTORALE ANFORDERUNGEN UND KRITISCHE BENCHMARKS Kapitel
1
Benchmark-Sektoren Artikel 12
Besondere Anforderungen für verschiedene Benchmark-Arten und -Sektoren (1) Zusätzlich zu den
Anforderungen des Titels II gelten für Interbanken-Referenzzinssätze die
in Anhang II ausgeführten besonderen Anforderungen. (2) Zusätzlich zu den
Anforderungen des Titels II gelten für Rohstoff-Benchmarks die in
Anhang III ausgeführten besonderen Anforderungen. (3) Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um im Lichte der Markt- und technologischen Entwicklungen sowie internationaler
Entwicklungen die folgenden Elemente der Anhänge II und III näher
auszuführen oder anzupassen: (a)
Zeitraum, nach dem die Eingabedaten veröffentlicht
werden (Anhang II Nummer 6) (b)
Verfahren für Wahl und Ernennung sowie
Verantwortlichkeiten des Aufsichtsausschusses (Anhang II Nummern 8, 9
und 10) (c)
Häufigkeit der Prüfungen (Anhang II
Nummer 12) (d)
im Verhaltenskodex auszuführende Verfahren für die
Bereitstellung von Eingabedaten (Anhang II Nummer 13) (e)
Systeme und Kontrollen eines Kontributors
(Anhang II Nummer 16) (f)
von einem Kontributor aufzubewahrende
Aufzeichnungen und Datenträger, auf dem sie aufzubewahren sind (Anhang II
Nummern 17 und 18) (g)
Feststellungen, die die Compliance-Funktion des
Kontributors dem Management zu melden hat (Anhang II Nummer 19) (h)
Häufigkeit der internen Überprüfungen der
Eingabedaten und Verfahren (Anhang II Nummer 20) (i)
Häufigkeit der externen Prüfungen der Eingabedaten
des Kontributors (Anhang II Nummer 21) (j)
Kriterien und Verfahren für die Entwicklung der Benchmark
(Anhang III Nummer 1 Buchstabe a) (k)
In die Methodik und deren Beschreibung
aufzunehmende Elemente (Anhang III Nummern 1 und 2) (l)
Anforderungen des Administrators in Bezug auf die
Qualität und Integrität der Benchmark-Berechnung und den Inhalt der einer jeden
Berechnung beigefügten Beschreibung (Anhang III Nummern 5 und 6). Kapitel
2
Kritische Benchmarks Artikel 13
Kritische Benchmarks (1) Die Kommission erlässt eine
Liste der in der Union angesiedelten Benchmarks, die nach der
Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 21 kritische Benchmarks
sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Innerhalb von
5 Arbeitstagen nach dem Geltungsbeginn des Beschlusses zur Aufnahme einer
kritischen Benchmark in die in Absatz 1 genannte Liste übermittelt der
Administrator dieser kritischen Benchmark der jeweils zuständigen Behörde den
Entwurf des Verhaltenskodex. Die jeweils zuständige Behörde prüft innerhalb von
30 Tagen, ob der Inhalt des Verhaltenskodex den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht. Stellt die zuständige Behörde Elemente fest, die den
Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, unterrichtet sie den
Administrator. Der Administrator passt den Verhaltenskodex auf Anforderung innerhalb
von 30 Tagen an, um sicherzustellen, dass er den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht. Artikel 14
Beitragspflicht (1) Haben Kontributoren, die
mindestens 20 % der Kontributoren zu einer kritischen Benchmark ausmachen,
in einem beliebigen Jahr ihre Beiträge eingestellt und gibt es ausreichende
Hinweise darauf, dass mindestens 20 % der Kontributoren ihre Beiträge in
einem beliebigen Jahr einstellen werden, so ist die für die kritische Benchmark
zuständige Behörde befugt, (a)
von den gemäß Absatz 2 ausgewählten
beaufsichtigten Unternehmen zu verlangen, dass sie in Einklang mit der
Methodik, dem Verhaltenskodex oder anderen Regeln Eingabedaten für den
Administrator beitragen; (b)
festzulegen, in welcher Form und bis zu welchem
Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind; (c)
den Verhaltenskodex, die Methodik oder andere
Regeln der kritischen Benchmark zu ändern. (2) Bei einer kritischen
Benchmark werden die beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Absatz 1 zu
Beiträgen verpflichtet sind, von der zuständigen Behörde des Administrators auf
der Grundlage folgender Kriterien bestimmt: (a)
Umfang der tatsächlichen und potenziellen
Beteiligung des beaufsichtigten Unternehmens an dem Markt, den die Benchmark
messen soll; (b)
Fachkenntnisse und Fähigkeit des beaufsichtigten
Unternehmens, Eingabedaten der erforderlichen Qualität bereitzustellen. (3) Die zuständige Behörde eines
beaufsichtigten Kontributors, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 1
Buchstaben a und b zu Beiträgen zu einer Benchmark verpflichtet wurde,
unterstützt die zuständige Behörde des Administrators bei der Durchsetzung
derartiger Maßnahmen. (4) Die zuständige Behörde des
Administrators überprüft jede nach Absatz 1 erlassene Maßnahme ein Jahr
nach deren Erlass. Sie widerruft die Maßnahme, wenn sie (a)
zu dem Urteil gelangt, dass die Kontributoren im
Falle der Aufhebung der Beitragspflicht mindestens noch ein Jahr lang
Eingabedaten beitragen würden, was mindestens durch Folgendes nachgewiesen
wird: (1)
schriftliche Verpflichtung der Kontributoren
gegenüber dem Administrator und der zuständigen Behörde, mindestens noch ein
Jahr lang Eingabedaten zu der kritischen Benchmark beizutragen, wenn die
Beitragspflicht aufgehoben wird; (2)
schriftlicher Bericht des Administrators an die
zuständige Behörde, der die Einschätzung belegt, dass der Fortbestand der
kritischen Benchmark nach Aufhebung der Beitragspflicht gewährleistet werden
kann; (b)
zu dem Urteil gelangt, dass ein akzeptables
Benchmark-Substitut zur Verfügung steht und die Nutzer der kritischen Benchmark
zu minimalen Kosten auf dieses Substitut umstellen können, was mindestens durch
einen schriftlichen Bericht des Administrators belegt wird, der Einzelheiten zu
den Mitteln und Wegen der Umstellung auf ein Benchmark-Substitut und zu den
Umstellungsmöglichkeiten und -kosten der Benchmark-Nutzer enthält. (5) Verstößt ein Kontributor
gegen die Anforderungen des Absatzes 1, benachrichtigt der Administrator
die jeweils zuständige Behörde so früh wie technisch möglich. TITEL IV
TRANSPARENZ UND VERBRAUCHERSCHUTZ Artikel 15
Benchmark-Erklärung (1) Ein Administrator
veröffentlicht für jede Benchmark eine Benchmark-Erklärung, in der (a)
der Markt oder die wirtschaftliche Realität,
der/die durch die Benchmark gemessen wird, sowie die Umstände, unter denen eine
solche Messung möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, klar und
unmissverständlich festgelegt werden; (b)
die Zwecke, für die die Nutzung der Benchmark
sinnvoll ist, und die Umstände, unter denen sie sich für diese Zwecke
möglicherweise nicht mehr eignet, dargelegt oder aufgelistet werden; (c)
die technische Spezifikationen festgelegt werden,
aus denen klar und unmissverständlich hervorgeht, bei welchen Elementen der
Berechnung Ermessensspielraum besteht, nach welchen Kriterien dieser
Ermessensspielraum wahrgenommen wird, welche Personen über den Ermessensspielraum
verfügen und wie die Ermessensausübung nachfolgend bewertet werden kann; (d)
auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass Faktoren
- auch externe Faktoren, die sich der Kontrolle des Administrators entziehen –
eine Änderung der Benchmark oder deren Einstellung erforderlich machen könnten,
und (e)
darauf hingewiesen wird, dass die Finanzkontrakte
und anderen Finanzinstrumente, bei denen die Benchmark als Bezugsgrundlage
verwendet wird, von der Möglichkeit einer Änderung oder Einstellung der
Benchmark unbeeinträchtigt bleiben oder dieser Möglichkeit anderweitig Rechnung
tragen können sollten. (2) Zur Gewährleistung der
Einhaltung des Absatzes 1 erfüllt ein Administrator die detaillierten
Anforderungen des Anhangs 1 Abschnitt F. Artikel 16
Transparenz der Eingabedaten (1) Ein Administrator
veröffentlicht die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten
unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark, es sei denn, eine solche
Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden
oder würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen.
In einem solchen Fall kann die Veröffentlichung so lange zurückgestellt werden,
bis diese Gefahr erheblich verringert ist. Von der Veröffentlichung ausgenommen
sind alle etwaigen in den Eingabedaten enthaltenen personenbezogenen Daten. (2) Die Kommission wird zum
Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 ermächtigt, in denen die
nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Angaben, die Veröffentlichungswege
sowie die Umstände, unter denen die Veröffentlichung zurückgestellt werden
kann, und die zur Übermittlung genutzten Kanäle näher ausgeführt werden. Artikel 17
Einstellung einer Benchmark (1) Ein Administrator gibt
bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung einer Benchmark zu
ergreifen hat. (2) Beaufsichtigte Unternehmen,
die Finanzinstrumente emittieren oder besitzen oder Partei von Finanzkontrakten
sind, die eine Benchmark als Bezugsgrundlage verwenden, stellen robuste
schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen
würden, wenn eine Benchmark sich wesentlich ändert oder nicht mehr ermittelt
wird. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde
diese Pläne auf Verlangen vor. Artikel 18
Eignungsprüfung (1) Will ein beaufsichtigtes
Unternehmen mit einem Verbraucher einen Finanzkontrakt schließen, so beschafft
es sich zuerst die notwendigen Informationen über dessen Kenntnisse und
Erfahrungen mit der Benchmark, dessen Finanzlage und mit dem Finanzkontrakt
verfolgten Ziele, sowie die nach Artikel 15 veröffentlichte
Benchmark-Erklärung und bewertet, ob sich diese Benchmark bei dem
Finanzkontrakt als Bezugsgrundlage für den Verbraucher eignet. (2) Kommt das beaufsichtigte
Unternehmen bei der Bewertung nach Absatz 1 zu dem Schluss, dass die
Benchmark für den Verbraucher ungeeignet ist, warnt sie ihn unter Angabe von
Gründen schriftlich vor. TITEL V
VERWENDUNG DER VON ZUGELASSENEN ADMINISTRATOREN ODER ADMINISTRATOREN AUS
DRITTLÄNDERN BEREITGESTELLTEN BENCHMARKS Artikel 19
Verwendung robuster Benchmarks Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf eine
Benchmark in der Union als Bezugsgrundlage für ein Finanzinstrument oder einen
Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds
verwenden, wenn diese von einem nach Artikel 23 zugelassenen Administrator
oder einem in einem Drittland angesiedelten, nach Artikel 21 registrierten
Administrator bereitgestellt wird. Artikel 20
Gleichwertigkeit (1) Benchmarks, die von einem in
einem Drittland niedergelassenen Administrator bereitgestellt werden, dürfen
von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen
verwendet werden: (a)
die Kommission hat gemäß Absatz 2 einen
Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst, in dem der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis
dieses Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung
anerkannt werden; (b)
der Administrator ist in diesem Drittland
zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht; (c)
der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit
einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder
künftigen Benchmarks in der Union verwenden, hat der ESMA die Liste der
Benchmarks, die in der Union verwendet werden dürfen, übermittelt und ihr die
für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständige Behörde mitgeteilt; (d)
der Administrator ist ordnungsgemäß nach
Artikel 21 registriert, und (e)
die in Absatz 3 genannten
Kooperationsvereinbarungen sind wirksam. (2) Die Kommission kann einen
Beschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die
Aufsichtspraxis eines Drittlandes gewährleisten, dass (a)
die in diesem Drittland zugelassenen oder
registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den
Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere
berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden
Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten
IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks gewährleisten; (b)
die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland
laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die ESMA schließt
Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren
Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt
wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt: (a)
der Mechanismus für den Informationsaustausch
zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer,
einschließlich des Zugangs zu allen Angaben, die die ESMA zu dem in diesem
Drittland zugelassenen Administrator verlangt; (b)
der Mechanismus für eine umgehende Benachrichtigung
der ESMA für den Fall, dass die zuständige Behörde eines Drittlandes der
Auffassung ist, dass der in diesem Drittland zugelassene, von ihr
beaufsichtigte Administrator gegen die Voraussetzungen für seine Zulassung oder
andere nationale Rechtsvorschriften verstößt; (c)
die Verfahren für die Koordinierung der
Aufsichtstätigkeiten, einschließlich Prüfungen vor Ort. (4) Um zu gewährleisten, dass die
zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie
vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe
technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in
Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird. Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission bis
zum [XXX] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem
Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 21
Registrierung (1) Die ESMA registriert die
Administratoren, die ihr die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
genannte Einverständniserklärung gegeben haben. Das Register ist auf der
Website der ESMA frei zugänglich und enthält Angaben zu den Benchmarks, die die
jeweiligen Administratoren bereitstellen dürfen, sowie zu der in dem Drittland
für deren Beaufsichtigung zuständigen Behörde. (2) Die ESMA entzieht einem
Administrator die in Absatz 1 genannte Registrierung und streicht ihn aus
dem in Absatz 1 genannten Register, wenn (a)
sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem
begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des Administrators den
Interessen der Nutzer seiner Benchmarks oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren
von Märkten eindeutig abträglich ist, oder (b)
sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem
begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator in gravierender Weise
gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittland
geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Beschluss nach
Artikel 20 Absatz 2 gefasst hat, verstoßen hat. (3) Die in Absatz 2 genannte
Entscheidung wird von der ESMA nur getroffen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: (a)
die ESMA hat die Angelegenheit an die zuständige
Behörde des Drittlandes verwiesen und diese hat es versäumt, die zum Schutz der
Anleger und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte in der Union
erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder nachzuweisen, dass der betreffende
Administrator die für ihn in dem Drittland geltenden Anforderungen erfüllt; (b)
die ESMA hat der zuständigen Behörde des
Drittlandes mindestens 30 Tage vor Entzug der Registrierung mitgeteilt,
dass sie dem Administrator die Registrierung entziehen will. (4) Die ESMA teilt den anderen
zuständigen Behörden umgehend jede nach Absatz 2 getroffene Maßnahme mit
und gibt ihre Entscheidung auf ihrer Website bekannt. TITEL VI
ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON ADMINISTRATOREN Kapitel
1
Zulassung Artikel 22
Zulassungspflicht (1) Ein Administrator, der
Indizes bereitstellt, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder
-kontrakte genutzt werden oder werden sollen oder die Wertentwicklung eines
Investmentfonds messen oder messen sollen, beantragt die Zulassung zur
Bereitstellung von Benchmarks. (2) Ein zugelassener
Administrator erfüllt jederzeit die Zulassungsvoraussetzungen und teilt der
zuständigen Behörde jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen für seine
Erstzulassung mit. Artikel 23
Zulassungsantrag (1) Der Administrator beantragt
die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er
angesiedelt ist. (2) Der Zulassungsantrag gemäß
Absatz 1 wird innerhalb von 30 Arbeitstagen gestellt, nachdem (a)
ein beaufsichtigtes Unternehmen vereinbart hat,
einen von diesem Administrator bereitgestellten Index als Bezugsgrundlage für
ein Finanzinstrument oder einen Finanzkontrakt oder zur Messung der Wertentwicklung
eines Investmentfonds zu verwenden; (b)
sich der Administrator gemäß Artikel 25
Absatz 2 damit einverstanden erklärt hat, dass der Index bei dem
Finanzinstrument gemäß Artikel 25 Absatz 1 als Bezugsgrundlage
verwendet wird. (3) Der antragstellende Administrator
liefert alle notwendigen Informationen, um der zuständigen Behörde gegenüber
nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt seiner Zulassung alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. (4) Innerhalb von 15 Arbeitstagen
nach Eingang des Antrags bewertet die zuständige Behörde dessen Vollständigkeit
und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Ist der Antrag unvollständig,
legt der Antragsteller die von der jeweils zuständigen Behörde verlangten zusätzlichen
Angaben vor. (5) Innerhalb von
45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags wird dieser von
der jeweils zuständige Behörde geprüft, die entscheidet, ob sie dem Antrag
stattgibt oder die Zulassung verweigert. Die zuständige Behörde teilt dem
Administrator ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen mit. Verweigert
die zuständige Behörde dem antragstellenden Administrator die Zulassung, so
begründet sie dies. (6) Die zuständige Behörde
unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung, einen antragstellenden
Administrator zuzulassen oder ihm die Zulassung zu verweigern, und die ESMA
veröffentlicht eine Liste der nach dieser Verordnung zugelassenen
Administratoren. Diese Liste wird innerhalb von 7 Arbeitstagen nach einer
in diesem Absatz genannten Mitteilung aktualisiert. (7) Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zu erlassen, in denen
die im Zulassungsantrag zu liefernden Angaben unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Kosten für Administratoren und
zuständige Behörden näher ausgeführt werden. Artikel 24
Entzug oder Aussetzung der Zulassung (1) Die zuständige Behörde
entzieht einem Administrator die Zulassung oder setzt diese aus, wenn der
Administrator (a)
ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder seit
zwölf Monaten keine Benchmarks bereitgestellt hat; (b)
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf
sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; (c)
die Voraussetzungen, unter denen er zugelassen
wurde, nicht mehr erfüllt, oder (d)
in gravierender Weise oder wiederholt gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat. (2) Die zuständige Behörde teilt
der ESMA ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen mit. Kapitel
2 Benachrichtigung
über die Verwendung von Benchmarks Artikel 25
Benachrichtigung der ESMA über die Verwendung eines Indexes bei einem
Finanzinstrument (1) Stellt eine zuständige
Behörde fest, dass ein Index bei einem Finanzinstrument als Bezugsgrundlage
verwendet wird oder bei einem vor ihr beaufsichtigen Handelsplatz für ein
Finanzinstrument, das einen Index als Bezugsgrundlage verwendet, ein Antrag auf
Zulassung zum Handel gestellt worden ist, benachrichtigt sie die ESMA innerhalb
von 10 Arbeitstagen. (2) Innerhalb von 10 Arbeitstagen
nach einer solchen Benachrichtigung benachrichtigt die ESMA den betreffenden
Benchmark-Administrator, teilt ihm alle Einzelheiten dieser Verwendung mit und
fordert ihn auf, innerhalb von zehn Arbeitstagen zu bestätigen, dass er mit
dieser Verwendung der Benchmark einverstanden ist. (3) Teilt der Administrator der
ESMA sein Einverständnis nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist
mit, so benachrichtigt die ESMA unbeschadet des Artikels 30 [MIFIR] die
jeweils zuständige Behörde, die den Handelsplatz anweist, die Notierung dieses
Finanzinstruments innerhalb von 10 Arbeitstagen zurückzuziehen oder seine
Zulassung zum Handel zu verweigern. (4) Die ESMA veröffentlicht auf
ihrer Website eine Liste aller Benachrichtigungen gemäß den Absätzen 1, 2 und
3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer
Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in den Absätzen 1
und 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden. Die ESMA legt der Kommission die in
Unterabsatz 2 genannten Entwürfe bis zum [XXXX] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Kapitel
3 Aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit Artikel 26
Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden (1) Nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann eine zuständige Behörde ihre Aufgaben
im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats übertragen. Eine solche Aufgabenübertragung enthebt die
übertragende zuständige Behörde nicht ihrer Verantwortung, und die zuständigen
Behörden teilen der ESMA jede beabsichtigte Übertragung 60 Tage vor deren
Wirksamwerden mit. (2) Eine zuständige Behörde kann
einige ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die ESMA übertragen, wenn
diese ihre Zustimmung gegeben hat. Eine solche Aufgabenübertragung enthebt die
übertragende zuständige Behörde nicht ihrer Verantwortung. (3) Die ESMA unterrichtet die
Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen über jede geplante Übertragung.
Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Unterrichtung veröffentlicht
die ESMA die Einzelheiten jeder vereinbarten Übertragung. Artikel 27
Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat (1) Die zuständige Behörde darf
Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur
offenlegen, wenn (a)
sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser
zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese
Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder (b)
eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren
erforderlich ist. Artikel 28
Zusammenarbeit bei einem Ersuchen in Bezug auf Prüfungen oder Untersuchungen
vor Ort (1) Eine jeweils zuständige
Behörde kann eine andere zuständige Behörde in Bezug auf Prüfungen oder
Untersuchungen vor Ort um Amtshilfe ersuchen. (2) Die zuständige Behörde, die
das in Absatz 1 genannte Amtshilfeersuchen stellt, teilt dies der ESMA
mit. Bei einer Untersuchung oder Prüfung mit grenzübergreifender Wirkung können
die zuständigen Behörden die ESMA um Koordinierung der Vor-Ort-Prüfung oder
–Untersuchung ersuchen. (3) Wird eine zuständige Behörde
von einer anderen zuständigen Behörde um eine Prüfung oder Untersuchung vor Ort
ersucht, so kann sie (a)
die Prüfung oder Untersuchung vor Ort selbst
durchführen; (b)
der ersuchenden zuständigen Behörde gestatten, sich
an der Überprüfung oder Untersuchung vor Ort zu beteiligen; (c)
Prüfer oder Sachverständige mit der Überprüfung
oder Untersuchung vor Ort beauftragen. Kapitel
4
Aufgaben der zuständigen Behörden Artikel 29
Zuständige Behörden (1) Jeder Mitgliedstaat benennt
die für Administratoren und beaufsichtigte Kontributoren jeweils zuständige
Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten
verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit. (2) Benennt ein Mitgliedstaat
mehr als eine zuständige Behörde, so legt er die jeweiligen Aufgaben klar fest
und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten verantwortlich ist. (3) Die ESMA veröffentlicht auf
ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen
Behörden. Artikel 30
Befugnisse der zuständigen Behörden (1) Um die Pflichten, die ihnen
aus dieser Verordnung erwachsen, erfüllen zu können, verfügen die zuständigen
Behörden gemäß nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und
Untersuchungsbefugnisse: (a)
sie können Unterlagen und Daten gleich welcher Form
einsehen und hiervon Kopien erhalten oder anfertigen; (b)
sie können von jeder Person, auch von solchen, die
nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der
betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern
Auskünfte verlangen oder anfordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von
Informationen eine solche Person vorladen und befragen; (c)
sie können in Bezug auf Benchmarks, deren
Eingabedaten Rohstoffe betreffen, von Marktteilnehmern in standardisierten
Formaten Informationen über verbundene Spotmärkte anfordern,
Transaktionsmeldungen erhalten und direkt auf die Systeme der Händler
zugreifen; (d)
sie können an anderen Orten als den privaten
Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen oder Untersuchungen vor Ort
vornehmen; (e)
sie können sich Zugang zu den Räumlichkeiten
natürlicher und juristischer Personen verschaffen, um Unterlagen und sonstige
Daten gleich welcher Form zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht
besteht, dass Unterlagen und andere Daten vorhanden sind, die mit dem Prüfungs-
oder Ermittlungsgegenstand in Zusammenhang stehen und Beweismittel für einen
Verstoß gegen diese Verordnung sein können. Ist nach einzelstaatlichem Recht
eine vorherige Genehmigung der Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats
notwendig, wird von dieser Befugnis erst bei Vorliegen dieser vorherigen
Genehmigung Gebrauch gemacht. (f)
sie können bereits existierende Aufzeichnungen von
Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation oder andere
Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich im Besitz beaufsichtigter Unternehmen
befinden, anfordern; (g)
sie können das Einfrieren oder die Beschlagnahme
von Vermögenswerten oder beides verlangen; (h)
sie können den Handel mit dem betreffenden
Finanzinstrument, das eine Benchmark als Bezugsgröße verwendet, aussetzen; (i)
sie können die vorübergehende Einstellung von
Praktiken verlangen, die ihres Erachtens gegen diese Verordnung verstoßen; (j)
sie können ein vorübergehendes Berufsverbot
verhängen; (k)
sie können alle notwendigen Maßnahmen treffen, um
zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit korrekt über die Bereitstellung einer
Benchmark informiert wird, und zu diesem Zweck unter anderem von einer Person,
die die Benchmark veröffentlicht oder verbreitet hat, eine korrigierte
Erklärung zu vergangenen Beiträgen zu der Benchmark oder Benchmark-Werten
verlangen. (2) Die zuständigen Behörden
nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der
folgenden Arten wahr: (a)
direkt; (b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit
Marktteilnehmern; (c)
indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an
solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren, (d)
indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen
Antrag stellen. Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die
zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug
auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte. (3) Die Mitgliedstaaten stellen
durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse
verfügen. (4) Stellt eine Person gemäß
Absatz 2 Informationen zur Verfügung, so ist dies nicht als Verstoß gegen
eine Beschränkung anzusehen, die ein Vertrag oder eine Rechts- oder
Verwaltungsvorschrift für die Offenlegung von Informationen vorsieht. Artikel 31
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen (1) Unbeschadet der
Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 34 statten die
Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der
Befugnis aus, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu treffen und zumindest in den
nachstehend genannten Fällen Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen zu verhängen: (a)
wenn gegen Artikel 5 Absatz 1,
Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 9,
Artikel 10, Artikel 11, Artikel 14, Artikel 15,
Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19,
Artikel 22 und Artikel 23 dieser Verordnung verstoßen wird, und (b)
wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht
zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 fallenden Ersuchen nicht
nachgekommen wird. (2) Bei einem der in
Absatz 1 genannten Verstöße übertragen die Mitgliedstaaten den zuständigen
Behörden im Einklang mit ihrem nationalen Recht die Befugnis, zumindest die
folgenden Verwaltungsmaßnahmen und ‑sanktionen zu verhängen: (a)
Erlass einer Anordnung, wonach die für den Verstoß
verantwortliche Person die Verhaltensweise abzustellen und von einer
Wiederholung abzusehen hat; (b)
Einzug der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder
verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen; (c)
öffentlicher Warnhinweis, in dem die
verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden; (d)
Entzug oder Aussetzung der Zulassung eines
regulierten Unternehmens; (e)
vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von
Führungsaufgaben bei einem Administrator oder Kontributor für jede natürliche
Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird; (f)
Verhängung von Verwaltungsgeldhöchststrafen in
mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne bzw.
verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder (1)
bei einer natürlichen Person
Verwaltungsgeldhöchststrafen von mindestens: (i) 500 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten,
in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der
Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn gegen
Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1,
Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11,
Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17,
Artikel 18, Artikel 19, Artikel 22 und Artikel 23 verstoßen
wurde, oder (ii) 100 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten,
in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, dem Gegenwert in der
Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn gegen
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b oder c verstoßen wurde; (2)
bei einer juristischen Person bis zu einer Verwaltungsgeldhöchststrafe
von mindestens: (i) 1 000 000 EUR oder - falls
höher - 10 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium genehmigten
Abschluss ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, wenn gegen Artikel 5
Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8,
Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 14,
Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18,
Artikel 19, Artikel 22 und Artikel 23 verstoßen wurde. Ist die
juristische Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten
Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im
letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium des Mutterunternehmens an der Spitze
genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder
die in der Richtlinie 86/635/EG für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EG für
Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder - wenn es sich bei
der juristischen Person um eine Personengesellschaft handelt, 10 % des
aggregierten Umsatzes der Anteilseigner, oder (ii) 250 000 EUR oder - falls höher -
2 % des im letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium genehmigten Abschluss
ausgewiesenen jährlichen Gesamtumsatzes, wenn gegen Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben b und c verstoßen wurde; ist die juristische
Person ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens, das gemäß der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten
Abschluss erstellen muss, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der im
letzten verfügbaren, vom Leitungsgremium des Mutterunternehmens an der Spitze
genehmigten konsolidierten Abschluss ausgewiesene jährliche Gesamtumsatz oder
die in der Richtlinie 86/635/EG für Banken oder in der Richtlinie 91/674/EG für
Versicherungsunternehmen genannte Art von Einkünften oder - wenn es sich bei
der juristischen Person um eine Personengesellschaft handelt, 10 % des
aggregierten Umsatzes der Anteilseigner. (3) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission und der ESMA ihre die Absätze 1 und 2 betreffenden
Vorschriften bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mit. Sie
setzen die Kommission und die ESMA umgehend über jede nachfolgende Änderung
dieser Vorschriften in Kenntnis. (4) Die Mitgliedstaaten können
die zuständigen Behörden mit zusätzlichen, über die Aufstellung in
Absatz 1 hinausgehenden Sanktionsbefugnissen ausstatten und können
schwerere Sanktionen als in Absatz 1 festlegen. Artikel 32
Wahrnehmung von Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung von Art und Schwere der
Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu -
soweit relevant - Folgende zählen: (a)
Schwere und Dauer des Verstoßes; (b)
Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person; (c)
Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie
insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder
den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht; (d)
Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten
Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; (e)
Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen
Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von
dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen; (f)
frühere Verstöße der betreffenden Person; (g)
Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer
verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu
vermeiden. (2) Um zu gewährleisten, dass die
Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und die Verwaltungssanktionen zu den mit
dieser Verordnung beabsichtigten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen
Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse unter den in
Artikel 31 festgelegten Umständen eng zusammen. Auch koordinieren sie ihre
Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in
denen sie ihre Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse grenzübergreifend
wahrnehmen und in diesem Rahmen Verwaltungssanktionen und Geldbußen verhängen. Artikel 33
Bekanntmachung von Entscheidungen (1) Jede Entscheidung, wegen
eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine Verwaltungssanktion oder Maßnahme
zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website
bekannt gemacht, sobald die sanktionierte Person über diese Entscheidung
unterrichtet wurde. Dieser Bekanntmachung sind zumindest Typ und Art des
Verstoßes und die hierfür verantwortliche Person zu entnehmen. Dies gilt nicht
für Entscheidungen, mit denen Untersuchungsmaßnahmen verfügt werden. (2) Hält die zuständige Behörde
nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen
Bekanntmachung die Nennung der juristischen Personen oder die Veröffentlichung
personenbezogener Daten natürlicher Personen für unverhältnismäßig, oder
gefährdet die Veröffentlichung die Stabilität von Finanzmärkten oder eine
laufende Untersuchung, so (a)
stellen die zuständigen Behörden entweder die
Bekanntmachung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme so
lange zurück, bis die Gründe, die gegen die Bekanntmachung sprechen, nicht mehr
bestehen, oder (b)
machen die zuständigen Behörden die Entscheidung
zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und in
Einklang mit nationalem Recht bekannt, wenn eine solche anonymisierte
Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten
gewährleistet; bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in
anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten
Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass
die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne
nicht mehr bestehen; (c)
sehen die zuständigen Behörden gänzlich von der
Bekanntmachung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme ab,
wenn die unter a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht
ausreichen, um zu gewährleisten, dass (1)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet
wird, oder (2)
die Bekanntmachung solcher Entscheidungen mit Blick
auf Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, als verhältnismäßig zu
betrachten ist. (3) Wenn gegen eine Entscheidung
zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei der zuständigen
Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden, geben die zuständigen Behörden
dies auf ihrer offiziellen Website umgehend bekannt und informieren dort auch
über den Ausgang dieses Verfahrens. Ebenfalls bekanntgegeben wird jede
Entscheidung zur Aufhebung einer früheren Entscheidung zur Verhängung einer
Sanktion oder Maßnahme. (4) Die zuständigen Behörden
sorgen dafür, dass alle nach diesem Artikel veröffentlichten Angaben nach ihrer
Veröffentlichung mindestens fünf Jahre auf ihrer Website verbleiben. In der
Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit
den geltenden Datenschutzvorschriften nur so lange auf der offiziellen Website
der zuständigen Behörde wie nötig. Artikel 34
Kollegien aus zuständigen Behörden (1) Innerhalb von 30 Arbeitstagen
nach Inkrafttreten des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Beschlusses
zur Bestimmung einer Benchmark als kritische Benchmark richtet die zuständige
Behörde ein Kollegium aus den zuständigen Behörden ein. (2) Das Kollegium umfasst die für
den Administrator zuständige Behörde, die ESMA und die für die Kontributoren
zuständigen Behörden. (3) Auch zuständige Behörden
anderer Mitgliedstaaten haben ein Anrecht auf Mitgliedschaft in dem Kollegium,
wenn für den Fall, dass diese kritische Benchmark nicht mehr bereitgestellt
würde, dies die Finanzstabilität, das ordnungsgemäße Funktionieren von Märkten,
Verbraucher oder die Realwirtschaft in diesen Mitgliedstaaten erheblich
beeinträchtigen würde. Will eine zuständige Behörde gemäß
Unterabsatz 1 Mitglied eines Kollegiums werden, so legt sie der für den
Administrator zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag vor und weist
darin nach, dass die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die für den
Administrator zuständige Behörde prüft den Antrag und teilt der
antragstellenden Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags mit, ob sie diese Anforderungen als erfüllt betrachtet. Hält sie diese
Anforderungen für nicht erfüllt, kann die antragstellende Behörde gemäß
Absatz 10 die ESMA mit der Angelegenheit befassen. (4) Die ESMA trägt gemäß Artikel 21
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Förderung und Überwachung eines
effizienten, wirksamen und kohärenten Funktionierens der in diesem Artikel
genannten Aufsichtskollegien bei. Hierzu beteiligt sie sich in angemessenem
Umfang an den Arbeiten und wird zu diesem Zweck als zuständige Behörde
betrachtet. (5) Die für den Administrator
zuständige Behörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz,
koordiniert dessen Arbeiten und stellt einen effizienten Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sicher. (6) Die für den Administrator
zuständige Behörde legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu
folgenden Punkten fest: (a)
die zwischen den zuständigen Behörden
auszutauschenden Informationen; (b)
Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen
Behörden; (c)
Fälle, in denen die zuständigen Behörden einander
konsultieren müssen; (d)
die Hilfe, die gemäß Artikel 14 Absatz 3
bei der Durchsetzung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a
und b genannten Maßnahmen zu leisten ist. Stellt der Administrator mehr als eine Benchmark
bereit, kann die für ihn zuständige Behörde für alle von ihm bereitgestellten
Benchmarks ein einziges Kollegium einrichten. (7) Wird in Bezug auf die in
Absatz 6 genannten Vereinbarungen keine Einigung erzielt, kann jedes
Mitglied außer der ESMA selbst die ESMA mit der Angelegenheit befassen. Die für
den Administrator zuständige Behörde trägt jeder Empfehlung, die die ESMA zu
den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen abgibt, vor Vereinbarung des
endgültigen Textes gebührend Rechnung. Die schriftlichen
Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, in dem
jede wesentliche Abweichung von der Empfehlung der ESMA umfassend begründet
wird. Die für den Administrator zuständige Behörde leitet die schriftlichen
Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und die ESMA
weiter. (8) Bevor die für den
Administrator zuständige Behörde eine der in den Artikeln 14, 23, 24 und
31 genannten Maßnahmen ergreift, konsultiert sie die Mitglieder des Kollegiums.
Die Mitglieder des Kollegiums unternehmen alles ihnen nach vernünftigem
Ermessen Mögliche, um zu einer Einigung zu gelangen. Jede Entscheidung der für den Administrator
zuständigen Behörde zur Ergreifung derartiger Maßnahmen trägt den Auswirkungen
auf die anderen zuständigen Behörden und deren Mitgliedstaaten, insbesondere
den möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen
möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung. (9) Können sich die Mitglieder
des Kollegiums nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem das Kollegium mit
der Angelegenheit befasst wurde, über die Einleitung einer der in Absatz 8
genannten Maßnahmen einigen, kann die für den Administrator zuständige Behörde
die Entscheidung fällen. Jede Abweichung von den von den anderen Mitgliedern
des Kollegiums und gegebenenfalls der ESMA geäußerten Standpunkten ist
umfassend zu begründen. Die für den Administrator zuständige Behörde teilt dem
Kollegium und der ESMA ihre Entscheidung so schnell wie möglich mit. (10) Die zuständigen Behörden außer
der ESMA selbst können die ESMA anrufen, wenn (a)
eine zuständige Behörde wesentliche Informationen
nicht übermittelt hat; (b)
die für den Administrator zuständige Behörde der
antragstellenden Behörde nach einem gemäß Absatz 3 gestellten Antrag
mitgeteilt hat, dass die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind,
oder nicht in einer vertretbaren Zeitspanne auf einen solchen Antrag reagiert
hat; (c)
wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf die in
Absatz 6 genannten Punkte geeinigt haben; (d)
die Benchmark eine kritische Benchmark ist, es
einen Konflikt mit den gemäß den Artikeln 14, 23, 24 und 31 getroffenen
Maßnahmen gibt. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die
ESMA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
übertragenen Befugnisse tätig werden. Auch kann die ESMA den zuständigen
Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener
Verordnung von Amts wegen dabei helfen, einheitliche Praktiken für die
Zusammenarbeit zu entwickeln. Artikel 35
Zusammenarbeit mit der ESMA (1) Die zuständigen Behörden
arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der
vorliegenden Verordnung mit der ESMA zusammen. (2) Die zuständigen Behörden
stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
umgehend alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur
Verfügung. (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe
technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Form des in
Absatz 2 genannten Informationsaustauschs festgelegt werden. Die ESMA legt der Kommission die in
Unterabsatz 1 genannten Entwürfe bis zum [XXXX] vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die
in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Artikel 36
Berufsgeheimnis (1) Vertrauliche Informationen,
die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden,
unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis. (2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses
verpflichtet sind alle Personen, die bei der zuständigen Behörde oder bei einer
Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person
beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse
delegiert hat, einschließlich der von der zuständigen Behörde unter Vertrag
genommenen Prüfer und Sachverständigen. (3) Die unter das Berufsgeheimnis
fallenden Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Behörden
weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen. (4) Alle im Rahmen dieser
Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die
Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche
Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen
dem Berufsgeheimnis, es sein denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen
Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für
Gerichtsverfahren erforderlich. TITEL VII
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3,
Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11
Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und
Artikel 23 Absatz 7 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7
Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4,
Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 23
Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte,
die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht
berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3,
Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11
Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und
Artikel 23 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder
das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach seiner Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und
der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 38
Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom
Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unter
Beachtung von deren Artikel 8. TITEL VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 39
Übergangsbestimmungen (1) Ein Administrator, der am
[Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Benchmark bereitstellt,
beantragt innerhalb von [24 Monaten nach Datum der Anwendung] eine Zulassung
gemäß Artikel 23. (2) Ein Administrator, der einen
Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 gestellt hat, kann eine bestehende Benchmark
weiterhin ermitteln, es sei denn, der Antrag wird abgelehnt; in diesem Falle
darf er sie nur bis zum Zeitpunkt der Ablehnung ermitteln. (3) Wenn eine bestehende
Benchmark nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, eine Änderung der
Benchmark mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung
jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen
Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines
Finanzinstruments mit Bezug auf diese Benchmark führen würde, ist Absatz 4
anzuwenden. (4) Die Verwendung einer
Benchmark wird von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem
der Administrator ansässig ist, solange gestattet, wie die Finanzinstrumente
und Finanzkontrakte, für die die Benchmark als Bezugsgrundlage dient, wertmäßig
nicht mehr als 5 % der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte ausmachen,
für die die Benchmark zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als
Bezugsgrundlage diente. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können
Finanzinstrumente und Finanzkontrakte auf eine solche bestehende Benchmark
nicht mehr Bezug nehmen. Artikel 40
Überprüfung Die Kommission überprüft bis zum 1. Juli 2018 die
Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem
Rat darüber Bericht, insbesondere über (a)
die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelungen
für kritische Benchmarks und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie
die Definition der kritischen Benchmark gemäß Artikel 3, (b)
die Wirksamkeit der Aufsichtsregelung nach
Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 34 sowie die Zweckmäßigkeit der
Beaufsichtigung bestimmter Benchmarks durch eine Einrichtung der Union und (c)
den Nutzen der Eignungsanforderung von Artikel 18. Artikel 41
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten]. Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 34
gelten ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Abschnitt A Anforderungen an
Unternehmensführung und Kontrolle zur Gewährleistung der Einhaltung von
Artikel 5 Absatz 1 I. Anforderungen hinsichtlich Unternehmensführung
und Interessenkonflikten zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz
1 Buchstabe a 1. Die Bereitstellung einer
Benchmark erfolgt organisatorisch und funktional getrennt von jedem
Geschäftsbereich des Administrators, der zu einem tatsächlichen oder
potenziellen Interessenkonflikt Anlass geben könnte. Ist eine Steuerung solcher
Konflikte nicht möglich, so beendet der Benchmark-Betreiber entweder alle
Tätigkeiten oder Beziehungen, die diese Konflikte bewirken, oder stellt die Benchmark-Ermittlung
ein. 2. Ein Administrator
veröffentlicht alle bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikte oder legt
diese den Kontributoren und Benchmark-Nutzern sowie der jeweils zuständigen
Behörde offen, einschließlich Interessenkonflikten aufgrund der Eigentums- oder
Kontrollverhältnisse beim Administrator. 3. Ein Administrator legt
geeignete Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Offenlegung, Steuerung
oder Minderung und Vermeidung von Interessenkonflikten fest, um Integrität und
Unabhängigkeit der Benchmark-Bestimmungen zu schützen. Diese Strategien und
Verfahren sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Strategien
und Verfahren sollten dem Umfang der Interessenkonflikte, dem
Ermessensspielraum beim Benchmark-Prozess und den Risiken im Zusammenhang mit
der Benchmark Rechnung tragen und Folgendes sicherstellen: (a)
die Vertraulichkeit der vom Administrator
beigetragenen oder generierten Informationen unter Berücksichtigung der
Offenlegungs- und Transparenzpflichten gemäß dieser Verordnung und (b)
die Minderung von Konflikten aufgrund der Eigentums-
oder Kontrollverhältnisse beim Administrator oder infolge anderer Beteiligungen
an seiner Gruppe oder infolge der möglichen Einflussnahme oder Kontrolle
anderer Personen über den Administrator in Bezug auf die Festlegung von
Benchmarks. 4. Ein Administrator sorgt
dafür, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, die Leistungen für ihn
erbringen oder von ihm kontrolliert werden und direkt an der Bereitstellung
einer Benchmark beteiligt sind, (a)
über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen
Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrung verfügen und
einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen, (b)
keiner ungebührlichen Einflussnahme und keinen Interessenkonflikten
unterliegen und sich nicht aufgrund ihrer Vergütung und Leistungsbewertung in
einem Interessenkonflikt oder anderen Situation befinden, die sich auf die
Integrität des Benchmark-Prozesses auswirkt, (c)
keine Interessen oder Geschäftsbeziehungen haben,
die die Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators in Gefahr bringen, (d)
nicht die Erlaubnis besitzen, durch Gebote,
Offerten und Handel auf eigene Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern
einen Beitrag zur Benchmark-Bestimmung zu leisten, und (e)
wirksamen Kontrollverfahren hinsichtlich des
Austauschs von Informationen mit anderen Mitarbeitern und sonstigen Personen
unterliegen, wenn aufgrund von deren Tätigkeiten das Risiko von
Interessenkonflikten besteht oder diese Informationen sich auf die Benchmark
auswirken können. 5. Ein Administrator legt zur
Gewährleistung der Integrität und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder
Personen, die Benchmarks bestimmen, spezifische Verfahren für die interne
Kontrolle fest und verlangt vor Verbreitung der Benchmark zumindest eine
interne Abzeichnung durch das Management. 6. Die Nummern 7 und 8 dieses
Abschnitts finden Anwendung, wenn Eingabedaten vom Front Office beigetragen
werden, d. h. von jeder Stelle, Abteilung, Gruppe oder Personal von
Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel,
Vertrieb, Marketing, Werbung, Kontaktaufnahme, Strukturierung oder
Maklertätigkeiten beteiligt sind. 7. Wenn ein Administrator
Eingabedaten von Mitarbeitern des Front Office erhält, holt er zur Bestätigung
dieser Eingabedaten Daten aus anderen Quellen ein. 8. Der Administrator nimmt
Eingabedaten vom kundenbezogenen Bereich nur entgegen, wenn angemessene interne
Kontroll- und Verifizierungsverfahren für Daten des kundenbezogenen Bereichs
bestehen, die folgende Anforderungen erfüllen: (a)
Validierung der Eingaben vor deren Nutzung zu
Zwecken der Benchmark-Bestimmung, einschließlich Verfahren für
Mehrfachüberprüfungen der Beiträge durch erfahrene Mitarbeiter und interner
Verfahren zur Abzeichnung von Eingabebeiträgen durch das Management, (b)
physische Trennung der Mitarbeiter des Front Office
von ihren Vorgesetzten, (c)
umfassende Berücksichtigung aller Maßnahmen der
Konfliktbewältigung mit dem Ziel der Ermittlung, Offenlegung, Steuerung,
Minderung und Vermeidung bestehender oder potenzieller Anreize zur
Manipulierung oder anderweitigen Einflussnahme auf Datenbeiträge, u. a.
durch die Vergütungspolitik und Interessenkonflikte zwischen Tätigkeiten für
Eingabedatenbeiträge und sonstigen Geschäftstätigkeiten des Kontributors oder
mit ihm verbundener Unternehmen oder eines Auftraggebers oder Kunden. II. Aufsichtsanforderungen zur
Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b 9. Ein Administrator schafft auf
Dauer eine ständige, wirksame Aufsichtsfunktion, die unabhängig handelt und je
nach Komplexität, Verwendung und Anfälligkeit der Benchmark folgende
Zuständigkeiten ganz oder teilweise wahrnimmt: (a)
Überprüfung von Benchmark-Definition und -Methodik,
(b)
Überwachung etwaiger Änderungen der
Benchmark-Methodik und Ermächtigung des Administrators zu einer Konsultation zu
diesen Änderungen, (c)
Überwachung von Kontrollrahmen und Verhaltenskodex
des Administrators und von Benchmark-Management und -Anwendung, (d)
Überprüfung und Genehmigung der Verfahren für die
Einstellung der Benchmark und einschlägige Konsultationen, (e)
Überwachung von Dritten, die an der
Benchmark-Bereitstellung einschließlich Berechnung und Verbreitung beteiligt
sind, (f)
Bewertung interner und externer Audits oder
Überprüfungen sowie Überwachung der Umsetzung beschriebener Maßnahmen, (g)
Überwachung von Eingabedaten und Kontributoren
sowie der Maßnahmen des Administrators zur Prüfung oder Validierung
beigetragener Eingabedaten, (h)
Ergreifung wirksamer Maßnahmen bei Verstößen gegen
den Verhaltenskodex und (i)
Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über
von der Aufsichtsfunktion festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren oder
Administratoren sowie über ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten. 10. Die Aufsichtsfunktion ist: (a)
wenn der Administrator sich im Besitz von
Kontributoren oder Nutzern befindet oder unter deren Kontrolle steht, ein
eigenes Gremium oder eigener Ausschuss, dessen Zusammensetzung seine
Unabhängigkeit gewährleistet und Interessenkonflikte ausschließt. Wenn der
Administrator sich im Besitz von Kontributoren befindet oder unter deren
Kontrolle steht, sollten die Mitglieder des Ausschusses in der Mehrheit nicht
Kontributoren sein. Wenn der Administrator sich im Besitz von Nutzern befindet
oder unter deren Kontrolle steht, sollten die Mitglieder des Ausschusses in der
Mehrheit nicht Nutzer sein; (b)
wenn der Administrator sich nicht im Besitz von
Kontributoren oder Nutzern befindet und nicht unter deren Kontrolle steht, ein
internes Gremium oder interner Ausschuss. Die Mitglieder des internen Gremiums
oder Ausschusses werden nicht an der Bereitstellung von ihnen überwachter
Benchmarks beteiligt; (c)
kann der Administrator nachweisen, dass angesichts
der Art, des Umfangs und der Komplexität der Benchmark-Bereitstellung sowie der
Risiken und Auswirkungen der Benchmark die Anforderungen gemäß den Buchstaben a
und b nicht verhältnismäßig sind, kann die Aufsichtsfunktion von einer
natürlichen Person wahrgenommen werden. Der Aufsichtsbeauftragte darf nicht an
der Bereitstellung von ihm überwachter Benchmarks beteiligt sein. 11. Vorbehaltlich der Erfüllung
der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts kann die Aufsichtsfunktion mehr als
eine Benchmark eines Administrators überwachen. III. Kontrollanforderungen zur
Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c 12. Ein Administrator sorgt für
einen angemessenen Rahmen zur Kontrolle der Benchmark-Bereitstellung. Der
Kontrollrahmen sollte dem Umfang der festgestellten Interessenkonflikte, dem
Ermessensspielraum im Benchmark-Prozess und der Art der Benchmark-Eingabedaten
angemessen sein und Folgendes umfassen: (a)
Steuerung operationeller Risiken, (b)
angemessene und wirksame Pläne für die Fortführung
des Geschäftsbetriebs und die Notfallwiederherstellung. 13. Handelt es sich bei
Eingabedaten nicht um Transaktionsdaten, so legt der Administrator Folgendes
fest: (a)
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des
Verhaltenskodex und der Erfüllung der geltenden Standards für Eingabedaten
durch die Kontributoren, (b)
Maßnahmen zur Überwachung der Eingabedaten,
einschließlich der Überwachung der Eingabedaten vor der
Benchmark-Veröffentlichung und der Validierung der Eingabedaten nach der
Veröffentlichung zur Ermittlung von Fehlern und Anomalien. 14. Der Kontrollrahmen wird
dokumentiert, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert und auf Anfrage den
Nutzern und der jeweils zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. IV. Rechenschaftspflichten zur
Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d 15. Der Administrator benennt eine
interne Stelle, die in ausreichendem Maße dazu befähigt ist, die Einhaltung der
Benchmark-Methodik und der Bestimmungen dieser Verordnung durch den
Administrator zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten. 16. Wenn Umfang und Komplexität
der Benchmark-Tätigkeiten des Administrators ein signifikantes Risiko für die
Finanzstabilität bergen, benennt der Administrator einen unabhängigen externen
Prüfer für kritische Benchmarks, der die Einhaltung der Benchmark-Methodik und
der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Administrator überprüft und
darüber Bericht erstattet. 17. Auf Ersuchen der jeweils
zuständigen Behörde oder eines Benchmark-Nutzers stellt der Administrator die
Einzelheiten der Überprüfungen gemäß Nummer 15 oder der Audits gemäß Nummer 16
zur Verfügung oder veröffentlicht diese. 18. Der Administrator führt
Aufzeichnungen über: (a)
alle Eingabedaten, (b)
die Verwendung dieser Eingabedaten bei der
Benchmark-Bestimmung und die verwendete Methodik, (c)
jede Wahrnehmung von Urteils- oder
Ermessensspielraum bei der Benchmark-Bestimmung durch den Administrator,
einschließlich einer ausführlichen Begründung und Aufzeichnungen über die
Nichtbeachtung von Eingabedaten, insbesondere wenn diese den Anforderungen der
Benchmark-Methodik entsprechen, und der Gründe hierfür, (d)
die Submittenten und natürlichen Personen, die von
den Administratoren für die Benchmark-Bestimmung beschäftigt werden, (e)
alle Unterlagen über Beschwerden, einschließlich
der vom Beschwerdeführenden vorgelegten Unterlagen sowie der Aufzeichnungen des
Administrators und (f)
Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen
zwischen Mitarbeitern des Administrators und den Kontributoren in Bezug auf die
Benchmark. 19. Der Administrator bewahrt die
in Nummer 1 genannten Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens
fünf Jahren so auf, dass es möglich ist, die Benchmark-Berechnungen erneut
vorzunehmen und vollständig nachzuvollziehen und Eingabedaten, Berechnungen
sowie Urteils- und Ermessensspielräume einem Audit oder einer Bewertung zu
unterziehen. Die in Einklang mit Nummer 18 Buchstabe f geführten Aufzeichnungen
von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen werden den an den
Gesprächen oder Mitteilungen beteiligten Personen auf Anfrage zur Verfügung
gestellt und drei Jahre aufbewahrt. 20. Der Administrator schafft und
veröffentlicht Verfahren für Kommunikation, Bearbeitung und zeitnahe Abwicklung
von Beschwerden im Zusammenhang mit der Benchmark durch eine oder mehrere
Personen, die in keinerlei Abhängigkeit von den an der Beschwerde beteiligten
Personen stehen. Abschnitt B Anforderungen an die
Auslagerung zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 6 1. Im Falle von Auslagerungen sorgt
der Administrator dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: (a)
Der Dienstleister verfügt über die Fähigkeiten,
Kapazitäten sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen für eine
zuverlässige und professionelle Ausführung der ausgelagerten Funktionen,
Dienstleistungen oder Tätigkeiten; (b)
der Administrator leitet angemessene Schritte ein,
falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister die Funktionen
wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften ausführt; (c)
der Administrator verfügt weiterhin über die
notwendigen Fachkenntnisse, um die ausgelagerten Funktionen und die mit der
Auslagerung verbundenen Risiken wirkungsvoll zu überwachen; (d)
der Dienstleister unterrichtet den Administrator
über jede Entwicklung, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Funktionen
wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte; (e)
der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die
ausgelagerten Tätigkeiten mit der jeweils zuständigen Behörde zusammen, der
Administrator und die jeweils zuständige Behörde haben effektiv Zugang zu Daten
in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten sowie zu den Geschäftsräumen des
Dienstleisters und die jeweils zuständige Behörde kann diese Zugangsrechte
ausüben; (f)
der Administrator kann die Regelungen
erforderlichenfalls beenden. Abschnitt C Anforderungen an Daten und Methodik
zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 I. Anforderungen hinsichtlich ausreichender
und genauer Daten sowie der Repräsentativität der Kontributoren zur
Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b 1. Ein Administrator sorgt
dafür, dass die Kontrollen von Eingabedaten Folgendes umfassen: (a)
Kriterien zur Bestimmung möglicher Submittenten von
Eingabedaten für den Administrator und ein Verfahren für die Auswahl der
Kontributoren, (b)
ein Verfahren zur Bewertung der Eingabedaten der
Kontributoren und gegebenenfalls zur Untersagung weiterer
Eingabedatenbeiträge des Kontributors oder zur Anwendung von Sanktionen bei
Verstößen durch den Kontributor und (c)
ein Verfahren zur Validierung der Eingabedaten,
einschließlich Vergleichen mit anderen Indikatoren oder Daten zur
Gewährleistung von Integrität und Genauigkeit. II. Anforderungen an eine robuste und
zuverlässige Methodik zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe d 2. Bei der Entwicklung der
Benchmark-Methodik (a)
berücksichtigt der Benchmark-Administrator Faktoren
wie Größe und normale Liquidität des Markts, Transparenz des Handels und der
Positionen von Marktteilnehmern, Marktkonzentration, Marktdynamik und
Angemessenheit von Stichproben im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität,
die durch die Benchmark gemessen werden soll; (b)
legt der Benchmark-Administrator fest, was für die
Zwecke der Benchmark als aktiver Markt zu betrachten ist, und (c)
bestimmt der Benchmark-Administrator die
Prioritäten für die verschiedenen Arten von Eingabedaten. 3. Ein Administrator verwendet
eine Benchmark-Methodik, die (a)
strikt und kontinuierlich ist und einer
Validierung, einschließlich Rückvergleichen, unterzogen werden kann, und (b)
belastbar ist und gewährleistet, dass die Benchmark
vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher
Umstände berechnet werden kann. 4. Der Administrator verfügt
über eindeutige, veröffentlichte Regelungen, in denen festgelegt ist, unter
welchen Umständen Menge oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr den Standards
entsprechen, die eine Methodik zur genauen und zuverlässigen
Benchmark-Bestimmung erfüllen muss, und die angeben, ob und wie die Benchmark
in solchen Fällen berechnet wird. III. Transparenzanforderungen zur Gewährleistung
der Einhaltung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e 5. Ein Administrator gibt an,
wie Änderungen der Methodik konsultiert werden können. Ein Administrator
veröffentlicht Verfahren und Gründe für alle vorgeschlagenen wesentlichen
Änderungen seiner Methodik, einschließlich einer Definition wesentlicher
Änderungen und Angabe des Zeitpunkts der Unterrichtung der Nutzer über etwaige
Änderungen. Im Rahmen dieser Verfahren (a)
werden vorgeschlagene Änderungen innerhalb
eindeutiger Fristen im Voraus mitgeteilt, um mögliche Auswirkungen analysieren
und kommentieren zu können, und (b)
werden Bemerkungen und die entsprechende
Stellungnahme des Administrators nach jeder Konsultation zugänglich gemacht, es
sei denn, es wurde um Vertraulichkeit ersucht. Abschnitt D Anforderungen an den
Verhaltenskodex zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 9 1. Der gemäß Artikel 9
erstellte Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente: (a)
die Anforderungen zur Gewährleistung einer
Bereitstellung von Eingabedaten im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8, die
Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator, die
Verfahren zur Feststellung der Identität der Kontributoren und etwaiger
Submittenten sowie die Zulassung von Kontributoren, (b)
Strategien, die sicherstellen, dass die
Kontributoren alle relevanten Eingabedaten bereitstellen, und (c)
die Systeme und Kontrollen, die die Kontributoren
einrichten müssen, einschließlich: –
Verfahren für die Übermittlung von Eingabedaten,
einschließlich der Pflicht des Kontributors zur Angabe, ob es sich bei den
Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den
Anforderungen des Administrators entsprechen, –
Regeln für die Wahrnehmung von Ermessensspielraum
bei der Bereitstellung von Eingabedaten, –
aller Anforderungen an die Validierung von
Eingabedaten vor der Bereitstellung an den Administrator, –
Regeln für die Führung von Aufzeichnungen, –
Meldepflichten für verdächtige Eingabedaten, –
Anforderungen an das Konfliktmanagement. 2. Der Administrator sorgt
dafür, dass der Verhaltenskodex den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Abschnitt E Anforderungen an
Unternehmensführung und Kontrolle von Kontributoren zur Gewährleistung der
Einhaltung von Artikel 11 1. Beaufsichtigte Kontributoren
müssen über wirksame Systeme und Kontrollen zur Gewährleistung der Integrität
und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten für den Administrator
verfügen, einschließlich: (a)
Kontrollen zulässiger Submittenten von Eingabedaten
für den Administrator und, sofern angemessen, eines Verfahrens zur Abzeichnung
durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, (b)
geeigneter Schulungsmaßnahmen für Submittenten, die
zumindest diese Verordnung und die [Marktmissbrauchsverordnung] behandeln, (c)
Maßnahmen des Konfliktmanagements, gegebenenfalls
durch physische Trennung der Mitarbeiter und Überlegungen zur Beseitigung von
Anreizen zur Benchmark-Manipulierung aufgrund der Vergütungspolitik, (d)
der Speicherung der Aufzeichnungen von
Kommunikationen in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten während eines
angemessenen Zeitraums. 2. Handelt es sich bei den
Eingabedaten nicht um Transaktionsdaten, legen beaufsichtigte Kontributoren
über die Systeme und Kontrollen gemäß Nummer 1 hinaus Strategien für die
Wahrnehmung von Urteils- oder Ermessensspielraum fest und bewahren, soweit
angemessen und unter Berücksichtigung der Art der Benchmark und der
Eingabedaten, Aufzeichnungen über die Gründe für die Wahrnehmung von Urteils-
oder Ermessensspielräumen. Abschnitt F Anforderungen an die Benchmark-Erklärung
zur Gewährleistung der Einhaltung von Artikel 15 Die Benchmark-Erklärung umfasst mindestens
folgende Elemente: (a)
die Definitionen aller für die Benchmark relevanten
Schlüsselbegriffe, (b)
die Gründe für die Festlegung einer bestimmten
Methodik und von Verfahren für die Überprüfung und Genehmigung der Methodik, (c)
die Kriterien und Verfahren der
Benchmark-Bestimmung, einschließlich einer Beschreibung der Eingabedaten, der
Prioritäten der verschiedenen Arten von Eingabedaten, der Nutzung von
Extrapolationsmodellen oder -verfahren sowie jeglicher Verfahren für eine
Neugewichtung der Bestandteile eines Benchmark-Index, (d)
Kontrollen und Regeln für die Wahrnehmung von
Urteils- oder Ermessensspielraum durch den Administrator oder Kontributoren zur
Gewährleistung von Kohärenz, (e)
Verfahren für die Benchmark-Bestimmung in
Stressphasen oder Zeiten, in denen die Quellen für Transaktionsdaten
möglicherweise nicht ausreichen, ungenau oder unzuverlässig sind, und Angabe
möglicher Benchmark-Einschränkungen in solchen Zeiten und (f)
Verfahren für den Umgang mit Fehlern bei
Eingabedaten oder bei der Benchmark-Bestimmung und Angabe, wann eine
Neuermittlung der Referenzgröße erforderlich ist. ANHANG II Referenzzinssätze 1. Dieser Anhang gilt für
Interbanken-Referenzzinssätze. 2. Die folgenden Anforderungen
gelten ergänzend oder anstelle der Anforderungen von Anhang I. Genaue und ausreichende Daten 3. Die Nummern 4 und 5 gelten
für Interbanken-Referenzzinssätze, wenn es sich bei den Eingabedaten um
Schätzungen oder Quotierungen handelt. 4. Für die Zwecke von
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sind Transaktionsdaten (a)
Daten über Transaktionen eines Kontributors, die
den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex entsprechen, und zwar –
auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen, –
auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen,
einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und –
auf anderen verwandten Märkten für
Tagesgeldsatz-Swaps, Pensionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte,
Zinsterminkontrakte und -optionen und Zentralbankgeschäfte, (b)
die Beobachtungen der unter Nummer 2
Buchstabe a beschriebenen Transaktionen Dritter durch den Kontributor. 5. In Ermangelung ausreichender
Transaktionsdaten gemäß Nummer 1 können zur Ermittlung der Eingabedaten
gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Quotierungen Dritter für
Kontributoren auf den gleichen Märkten und Experteneinschätzungen herangezogen
werden. Eingabedaten können auch angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie
für den Interbankenmarkt repräsentativ und mit diesem vereinbar sind.
Insbesondere die Eingabedaten gemäß Absatz 1 können anhand folgender
Kriterien angepasst werden: (a)
zeitliche Nähe der Transaktionen zum Zeitpunkt der
Bereitstellung der Eingabedaten und Auswirkungen von Marktereignissen im
Zeitraum zwischen den Transaktionen und der Bereitstellung der Eingabedaten, (b)
Interpolation oder Extrapolation von
Transaktionsdaten und (c)
Anpassungen an Änderungen der Bonität von
Kontributoren und anderen Marktteilnehmern. Transparenz der Eingabedaten 6. Handelt es sich bei den
Eingabedaten um Schätzungen, so veröffentlicht der Administrator die
Eingabedaten drei Monate nach ihrer Bereitstellung; andernfalls werden die
Eingabedaten gemäß Artikel 16 veröffentlicht. Aufsichtsfunktion 7. Anhang I Abschnitt A Nummern
7, 8 und 9 findet keine Anwendung. 8. Administratoren richten einen
unabhängigen Aufsichtsausschuss ein. Kontributoren stellen eine Minderheit der
Mitglieder des Aufsichtsausschusses. Einzelheiten der Mitgliedschaft werden
zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und den Verfahren
für die Wahl oder Benennung der Mitglieder des Aufsichtsausschusses
veröffentlicht. 9. Der Aufsichtsausschuss hält
mindestens alle zwei Monate eine Sitzung ab und veröffentlicht nach jeder
Sitzung umgehend einen transparenten Sitzungsbericht. 10. Die Aufsichtsfunktion umfasst
folgende Zuständigkeiten: (a)
Überprüfung von Benchmark-Definition und -Methodik,
(b)
Überwachung etwaiger Änderungen der
Benchmark-Methodik und Ermächtigung des Administrators zur Konsultation dieser
Änderungen, (c)
Überwachung von Kontrollrahmen und Verhaltenskodex
des Administrators und von Benchmark-Management und -Anwendung, (d)
Überprüfung und Genehmigung von Verfahren für die
Einstellung der Benchmark und einschlägige Konsultationen, (e)
Beaufsichtigung von an der Bereitstellung
einschließlich Berechnung oder Verbreitung der Benchmark beteiligten Dritten, (f)
Bewertung interner und externer Audits oder
Überprüfungen sowie Überwachung der Umsetzung beschriebener Maßnahmen, (g)
Überwachung der Eingabedaten und Kontributoren
sowie der Maßnahmen des Administrators zur Überprüfung oder Validierung von
Eingabedaten, (h)
gegebenenfalls Verhängung von Sanktionen bei
Verstößen gegen den Verhaltenskodex und (i)
Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden über
festgestelltes Fehlverhalten von Kontributoren oder Administratoren sowie über
ungewöhnliche oder verdächtige Eingabedaten. Audits 11. Anhang I Abschnitt A Nummern
15 und 16 findet keine Anwendung. 12. Die Administratoren werden
alle zwei Jahre einem externen Audit unterzogen, erstmals sechs Monate nach
Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei Jahre. Der
Aufsichtsausschuss kann ein externes Audit beitragender Unternehmen verlangen,
wenn Aspekte ihres Geschäftsgebarens Anlass zu Unzufriedenheit geben. Verhaltenskodex 13. Im Verhaltenskodex wird der
Prozess der Bereitstellung von Eingabedaten im Detail beschrieben und ergänzend
zu den Anforderungen von Anhang I Abschnitt D Folgendes festgelegt: (a)
die Verwendung von Daten über Interbankengeschäfte
und sonstige Transaktionen sowie andere relevante und verbundene Märkte, die
genutzt werden können, um eine genaue Bewertung des
Interbanken-Finanzierungsmarktes zu ermöglichen, (b)
die Pflicht zur Aufbewahrung korrekter interner
Aufzeichnungen aller Transaktionen auf dem Interbankenmarkt und anderen
relevanten Märkten und die Verpflichtung, diese Aufzeichnungen dem
Benchmark-Administrator und seinem Aufsichtsausschuss in regelmäßigen Abständen
und auf Verlangen vorzulegen, (c)
Verfahren für die Validierung noch nicht
veröffentlichter Eingabedatenbeiträge und die Bestätigung veröffentlichter
Eingabedatenbeiträge, (d)
Politik für die Schulung von Submittenten,
u. a. hinsichtlich der Eingaben, die bei der Bestimmung von
Eingabedatenbeiträgen zu berücksichtigen sind, und des Rückgriffs auf
Experteneinschätzungen unter Berücksichtigung regulatorischer Aufgaben, (e)
Anforderung an die Schulung von Händlern, die
Geschäfte mit Derivaten, die auf die Benchmark Bezug nehmen, tätigen,
Beschreibung ihrer Rolle im Bestimmungsprozess und Angabe, welche Kontakte mit
Submittenten nicht zulässig sind, und (f)
Anforderung, dass alle Kontributoren über Verfahren
zur Mitteilung verdächtiger Vorgänge verfügen, die dem Benchmark-Administrator
und dem Aufsichtsausschuss zur Überprüfung gemeldet werden. Kontributorsysteme und -kontrollen 14. Die folgende Anforderung gilt
für Kontributoren ergänzend zu den Anforderungen von Anhang I Abschnitt E. 15. Jeder Submittent eines
Kontributors und die direkten Vorgesetzten bestätigen schriftlich, dass sie den
Verhaltenskodex gelesen haben und einhalten. 16. Die Systeme und Kontrollen von
Kontributoren beinhalten: (a)
eine Übersicht über die Zuständigkeiten innerhalb
jedes Unternehmens, einschließlich interner Hierarchieverhältnisse und
Rechenschaftspflichten, des Standorts von Submittenten und Managern sowie der
Namen der betreffenden Personen und ihrer Stellvertreter; (b)
interne Verfahren für die Abzeichnung von
Eingabedatenbeiträgen; (c)
Disziplinarverfahren für Manipulationsversuche oder
das Unterlassen der Meldung tatsächlicher oder versuchter externer Manipulationen; (d)
wirksame Verfahren für den Umgang mit
Interessenkonflikten und Kontrollen der Kommunikation sowohl innerhalb des
Unternehmens der Kontributoren als auch zwischen Kontributoren und anderen
Dritten zur Vermeidung einer unangemessenen externen Einflussnahme auf die für
die Übermittlung der Zinssätze verantwortlichen Mitarbeiter. Submittenten
arbeiten physisch getrennt von Zinsderivatehändlern; (e)
wirksame Verfahren zur Verhinderung oder Kontrolle
des Austauschs von Informationen zwischen Personen, deren Tätigkeiten einen
Interessenkonflikt nach sich ziehen können, wenn dieser Informationsaustausch
sich auf die beigetragenen Benchmarkdaten auswirken könnte; (f)
Regeln zur Vermeidung von Absprachen zwischen
Kontributoren und zwischen Kontributoren und Benchmark-Administratoren; (g)
Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung jeder
ungebührlichen Einflussnahme auf die Arbeitsweise der an der Bereitstellung von
Eingabedaten beteiligten Personen; (h)
Beseitigung jeder direkten Verknüpfung zwischen der
Vergütung der an der Bereitstellung von Eingabedaten beteiligten Mitarbeiter
und der Vergütung von in anderen Bereichen tätigen Personen oder dem von diesen
Personen erzielten Einkünften, wenn im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ein
Interessenkonflikt entstehen könnte; (i)
Kontrollen zur Ermittlung jeglicher
Rückabwicklungsgeschäfte nach Bereitstellung von Eingabedaten. 17. Der Kontributor führt
detaillierte Aufzeichnungen über (a)
alle relevanten Aspekte der Beiträge von
Eingabedaten, (b)
den Prozess der Bestimmung und Abzeichnung von
Eingabedaten, (c)
die Namen und Zuständigkeiten der Submittenten, (d)
jede Kommunikation zwischen den Submittenten und
anderen Personen, einschließlich interner und externer Händler und Makler, über
Eingabedatenbestimmung oder -beiträge, (e)
jede Interaktion zwischen Submittenten und
Administrator oder an Berechnungen beteiligtem Personal, (f)
jede Anfrage zu Eingabedaten und die Ergebnisse
dieser Anfragen, (g)
Sensitivitätsberichte über Zinsswap-Handelsbücher
und sonstige Derivat-Handelsbücher mit signifikanter Exposition gegenüber
Interbanken-Referenzzinssätzen in Bezug auf die Eingabedaten und (h)
die Ergebnisse aller internen und externen Audits. 18. Die Aufzeichnungen sind auf
einem Datenträger zu bewahren, der eine Speicherung der Informationen zur
künftigen Einsicht mit dokumentiertem Prüfpfad ermöglicht. 19. Die Compliance-Funktion des
Kontributors meldet dem Management in regelmäßigen Abständen alle gewonnenen
Erkenntnisse, einschließlich der Feststellung von Rückabwicklungsgeschäften. 20. Eingabedaten und Verfahren werden
regelmäßigen internen Überprüfungen unterzogen. 21. Die Eingabedaten des
Kontributors und die Einhaltung der Bestimmungen des Verhaltenskodex und dieser
Verordnung werden alle zwei Jahre einem externen Audit unterzogen, erstmals
sechs Monate nach Einführung des Verhaltenskodex und anschließend alle zwei
Jahre. ANHANG III Rohstoff-Benchmarks Dieser Anhang gilt für „Rohstoff-Benchmarks“,
d. h. Benchmarks, bei denen der Basisvermögenswert für die Zwecke von
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ein Rohstoff im Sinne des
Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der
Kommission[28]
ist; Methodik 1. Für die Zwecke der Artikel 8,
9 und 16 umfassen die Methodik und die Beschreibung der Methodik in der
Benchmark-Erklärung folgende Elemente: (a)
alle Kriterien und Verfahren, die bei der
Entwicklung der Benchmark verwendet werden, einschließlich der Art und Weise,
wie der Administrator die Eingabedaten, einschließlich spezifischem Volumen,
abgeschlossener und gemeldeter Geschäfte, Gebote, Offerten und aller sonstigen
Marktinformationen, bei seiner Bewertung und/oder den Bewertungszeiträumen oder
-zeitfenstern verwendet, Gründe für die Verwendung einer bestimmten
Referenzeinheit, Art und Weise, wie der Administrator diese Eingabedaten
sammelt, Leitlinien für den Urteilsspielraum von Prüfern und alle sonstigen
Informationen wie Annahmen, Modelle und/oder Extrapolationen erhobener Daten,
die bei Bewertungen berücksichtigt werden; (b)
Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der
kohärenten Wahrnehmung von Urteilsspielraum durch die Prüfer; (c)
Gewichtung jedes Kriteriums der
Benchmark-Berechnung, insbesondere Art der verwendeten Marktdaten und des
Kriteriums für die Wahrnehmung von Urteilsspielraum mit dem Ziel der
Gewährleistung von Qualität und Integrität der Benchmark-Berechnung; (d)
Kriterien zur Ermittlung der Mindestmenge der für
eine bestimmte Benchmark-Berechnung erforderlichen Transaktionsdaten. Ist eine
solchen Schwelle nicht vorgesehen, sind die Gründe dafür zu nennen und
anzugeben, wie vorzugehen ist, wenn es keine Transaktionsdaten gibt; (e)
Kriterien für die Bewertungszeiträume im Falle,
dass die übermittelten Daten unterhalb der in der Methodik empfohlenen
Transaktionsdatenschwelle liegen oder die erforderlichen Qualitätsstandards des
Administrators nicht erfüllt sind, einschließlich Angabe etwaiger alternativer
Bewertungsmethoden und theoretischer Schätzmodelle; (f)
Kriterien für die Zeitnähe der Beiträge von
Eingabedaten und Übermittlungswege der Beiträge mit elektronischen Mitteln, per
Telefon oder auf sonstige Weise; (g)
Kriterien und Verfahren für die Bewertungszeiträume
im Falle, dass die von einem oder mehreren Kontributoren übermittelten
Marktdaten einen signifikanten Anteil der gesamten Eingabedaten für diese
Benchmark ausmachen. Der Administrator legt in seinen Kriterien und Verfahren
auch fest, was bei jeder Benchmark-Berechnung als signifikanter Anteil zu
betrachten ist; (h)
Kriterien für einen möglichen Ausschluss von
Transaktionsdaten aus einer Benchmark-Berechnung. 2. Der Administrator
veröffentlicht (a)
die Gründe für die Annahme einer bestimmten
Methodik einschließlich etwaiger Preisanpassungstechniken und einer Begründung
des als verlässlicher Indikator für physische Marktwerte akzeptierten Zeitraums
oder Zeitfensters für die Annahme von Eingabedaten, (b)
Verfahren für die interne Überprüfung und
Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit dieser Überprüfung und (c)
ein Verfahren für die externe Überprüfung einer
bestimmten Methodik einschließlich der Verfahren zur Gewährleistung ihrer
Marktakzeptanz durch Konsultation von Nutzern zu wichtigen Änderungen der
Prozesse der Benchmark-Berechnung. Änderungen der Methodik 3. In Einklang mit
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e nimmt der Administrator
eindeutige Verfahren für wesentliche Änderungen seiner Methodik an und macht
diese zusammen mit den Gründen für Vorschläge wesentlicher Änderungen den
Nutzern öffentlich zugänglich. Diese Verfahren müssen mit dem übergeordneten
Ziel im Einklang stehen, dass ein Administrator die kontinuierliche Integrität
seiner Benchmark-Berechnungen gewährleisten und Änderungen vornehmen muss, um
ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Marktes, auf den diese Änderungen sich
beziehen, zu gewährleisten. Solche Verfahren sehen Folgendes vor: (a)
eine Vorankündigung innerhalb eindeutiger Fristen,
damit die Nutzer im Hinblick auf die Gesamtberechnungen des Administrators über
ausreichend Gelegenheit verfügen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen
Änderungen analysieren und kommentieren zu können, (b)
die Möglichkeit, Bemerkungen der Nutzer und
entsprechende Stellungnahmen des Administrators nach jedem
Konsultationszeitraum allen Marktteilnehmern zugänglich zu machen, es sei denn,
der Kommentierende hat um Vertraulichkeit ersucht. 4. Ein Administrator überprüft
seine Methoden regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie ein zuverlässiges Bild
des bewerteten physischen Markts vermitteln, und sorgt dafür, dass den
Ansichten der relevanten Nutzer Rechnung getragen wird. Qualität und Integrität der
Benchmark-Berechnung 5. In Einklang mit Artikel 8 und
9 muss der Administrator (a)
die Kriterien für die Definition des physischen
Rohstoffs, der Gegenstand einer bestimmten Methodik ist, angeben; (b)
den Eingabedaten vorbehaltlich der Vereinbarkeit
mit der Methodik der Administratoren Prioritäten in der folgenden Rangfolge
zuordnen: (1)
abgeschlossene und gemeldete Transaktionen, (2)
Gebote und Offerten, (3)
sonstige Informationen. Erhalten abgeschlossene und gemeldete
Transaktionen nicht die erste Priorität, sind gemäß Nummer 6
Buchstabe b die Gründe hierfür anzugeben; (c)
in ausreichendem Maße dafür sorgen, dass die
übermittelten und bei der Benchmark-Berechnung berücksichtigten Marktdaten
vertrauenswürdig sind, d. h. dass die Parteien, die die Marktdaten
übermitteln, Transaktionen durchgeführt haben oder durchzuführen bereit sind,
die solche Marktdaten generieren und dass die abgeschlossenen Transaktionen zu
marküblichen Konditionen erfolgt sind; besondere Aufmerksamkeit gilt dabei
Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen; (d)
Verfahren zur Bestimmung ungewöhnlicher oder
verdächtiger Transaktionsdaten einrichten und anwenden und Aufzeichnungen über
Entscheidungen führen, die zum Ausschluss von Transaktionsdaten aus der
Benchmark-Berechnung des Administrators führen; (e)
Kontributoren dazu anspornen, alle Marktdaten, die
den Kriterien des Administrators für die betreffende Berechnung entsprechen, zu
übermitteln. Die Administratoren versuchen, soweit dies möglich und angemessen
ist, sicherzustellen, dass die übermittelten Daten repräsentativ für die
tatsächlich abgeschlossenen Geschäfte des Kontributors sind, und (f)
ein System geeigneter Maßnahmen anwenden, um zu
gewährleisten, dass die Kontributoren die Qualitäts- und Integritätsstandards
des Administrators für Marktdaten erfüllen. 6. Ein Administrator beschreibt
und veröffentlicht für jede Berechnung, soweit dies unbeschadet der
ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Benchmark möglich ist: (a)
eine kurze Erläuterung, die die Subskribenten einer
Benchmark oder die zuständige Behörde in ausreichendem Maße in die Lage
versetzt, zu verstehen, wie die Berechnung vorgenommen wurde, einschließlich
der Angabe von mindestens Größe und Liquidität des beurteilten physischen
Markts (z. B. Anzahl und Volumen der übermittelten Transaktionen),
Bandbreite und Durchschnitt der Volumen, Bandbreite und Durchschnitt der Preise
sowie indikativen Prozentsätzen jeder Art von Marktdaten, die bei einer
Berechnung berücksichtigt wurden. Die Preisbildungsmethodik ist durch Begriffe
wie „transaktionsbasiert“, „spread-basiert“ oder „interpoliert/extrapoliert“ zu
beschreiben; (b)
eine kurze Erläuterung zu Umfang und Grundlage des
bei der Berechnung gegebenenfalls genutzten Urteilsspielraums, einschließlich
des Ausschlusses von ansonsten den Anforderungen der einschlägigen
Berechnungsmethodik entsprechenden Daten, der Ermittlung von Preisen anhand von
Spreads, Interpolation, Extrapolation oder stärkere Gewichtung von Geboten oder
Offerten als abgeschlossene Transaktionen. Integrität des Meldeprozesses 7. In Einklang mit Artikel 5
muss der Administrator (a)
die Kriterien angeben, anhand deren entschieden
wird, wer dem Administrator Marktdaten übermitteln darf; (b)
über Verfahren der Qualitätskontrolle verfügen, die
es ermöglichen, die Identität eines Kontributors und jedes Mitarbeiters des
Kontributors, der Eingabedaten meldet, sowie die Berechtigung dieser Personen
zur Meldung von Eingabedaten im Namen des Kontributors zu überprüfen; (c)
die Kriterien für Mitarbeiter des Kontributors
angeben, die befugt sind, im Namen eines Kontributors Eingabedaten an den
Administrator zu übermitteln; Kontributoren dazu ermutigen, Transaktionsdaten
von Back-Office-Bereichen zu übermitteln und im Falle, dass Transaktionsdaten
direkt von einem Händler stammen, Vergleichsdaten aus anderen Quellen zu
sammeln, und (d)
interne Kontrollen und schriftliche Verfahren
einzurichten, die es ermöglichen, Kommunikationen zwischen Kontributoren und
Prüfern zu ermitteln, die dem Ziel dienen, Berechnungen zugunsten einer
Handelsposition (des Kontributors, seiner Mitarbeiter oder eines Dritten) zu
beeinflussen, einen Prüfer zu einem Verstoß gegen Vorschriften oder Leitlinien
des Administrators zu verleiten oder Kontributoren zu ermitteln, die wiederholt
ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionsdaten übermitteln. Diese Verfahren
sehen auch weiterführende Untersuchungen des Administrators innerhalb des
Unternehmens des Kontributors vor. Die Kontrollen umfassen Gegenkontrollen von
Marktindikatoren zur Validierung der vorgelegten Informationen. Prüfer 8. In Einklang mit Artikel 5
muss der Administrator (a)
über eindeutige interne Vorschriften und Leitlinien
für die Auswahl der Prüfer verfügen, einschließlich des Mindestmaßes an
Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten sowie eines Verfahrens zur regelmäßigen
Überprüfung ihrer Kompetenzen; (b)
in Bezug auf die Prüfer für Kontinuität und
Nachfolgeplanung sorgen, um sicherzustellen, dass die Berechnungen konsistent
sind und von Mitarbeitern mit dem erforderlichen Fachwissen vorgenommen werden;
(c)
interne Kontrollverfahren schaffen, um Integrität
und Zuverlässigkeit der Berechnungen zu gewährleisten. Diese internen
Kontrollen und Verfahren müssen zumindest eine laufende Beaufsichtigung der
Prüfer zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Methodik erfordern. Prüfpfade 9. In Einklang mit Artikel 5
muss der Administrator über Regeln und Verfahren verfügen, die eine zeitgleiche
Aufzeichnung sachdienlicher Angaben ermöglichen, einschließlich (a)
aller Marktdaten, (b)
des bei jeder Benchmark-Berechnung wahrgenommenen
Urteilsspielraums der Prüfer, (c)
Angaben zum Ausschluss einer bestimmten, ansonsten
mit den Anforderungen der einschlägigen Methodik konformen Transaktion aus
einer Berechnung und der Gründe für den Ausschluss, (d)
der Identität der einzelnen Prüfer und jeder
anderen Person, die Informationen gemäß den Buchstaben a, b oder c übermittelt
oder anderweitig erzeugt hat. 10. In Einklang mit Artikel 5 muss
der Administrator über Vorschriften und Verfahren verfügen, die gewährleisten,
dass der Prüfpfad relevanter Informationen während mindestens fünf Jahren
aufbewahrt wird, um zu belegen, wie die Berechnungen zustande gekommen sind. Interessenkonflikte 11. In Einklang mit Artikel 5
müssen die Strategie und die Verfahren des Administrators für
Interessenkonflikte (a)
sicherstellen, dass Benchmark-Berechnungen nicht
durch bestehende oder potenzielle berufliche oder persönliche
Geschäftsbeziehungen oder Interessen von Administrator oder verbundenen
Unternehmen, Mitarbeitern, Kunden, Marktteilnehmern oder mit diesen verbundenen
Personen beeinflusst werden; (b)
sicherstellen, dass persönliche Interessen oder
Geschäftsbeziehungen der Mitarbeiter des Administrators die Wahrnehmung der
Aufgaben des Administrators nicht beeinträchtigen können, z. B. durch
Nebenbeschäftigungen, Reisen und die Annahme von Unterhaltungsangeboten,
Geschenken oder der Gastfreundschaft von Kunden des Administrators oder anderen
Teilnehmern der Rohstoffmärkte; (c)
sicherstellen, dass beim Administrator im Hinblick
auf festgestellte Konflikte aufgrund der Art der Beaufsichtigung, der
Vergütung, des Systemzugangs und des Informationsflusses eine angemessene
Trennung der Funktionen gegeben ist; (d)
unter Berücksichtigung der Offenlegungspflichten
des Administrators die Vertraulichkeit der vom Administrator übermittelten oder
erzeugten Informationen schützen; (e)
verhindern, dass Manager, Prüfer und andere
Mitarbeiter des Administrators durch Gebote, Offerten und Handel auf eigene
Rechnung oder im Namen von Marktteilnehmern zur Benchmark-Bestimmung beitragen;
(f)
mögliche Interessenkonflikte zwischen der
Benchmark-Bereitstellung (einschließlich aller Mitarbeiter, die Aufgaben der
Benchmark-Berechnung wahrnehmen oder anderweitig daran beteiligt sind) und
sonstigen Geschäftsbereichen des Administrators wirksam steuern. 12. Ein Administrator stellt
sicher, dass seine anderen Geschäftsbereiche über geeignete Verfahren und
Mechanismen verfügen, die darauf ausgelegt sind, die Wahrscheinlichkeit einer
Beeinträchtigung der Integrität der Benchmark-Berechnungen durch
Interessenkonflikte zu minimieren. 13. Ein Administrator sorgt dafür,
dass zwischen Managern, Prüfern und anderen Mitarbeitern sowie zwischen
Managern und höchster Führungsebene und Aufsichts- oder Leitungsorgan eine
hierarchische Trennung gegeben ist, die gewährleistet, dass (a)
der Administrator die Anforderungen der Verordnung
zufriedenstellend umsetzen kann und (b)
Zuständigkeiten klar festgelegt sind und zu keinen
tatsächlichen oder gefühlten Konflikten führen. 14. Ein Administrator unterrichtet
seine Nutzer unverzüglich über jeden ihm zur Kenntnis gekommenen
Interessenkonflikt, der aus den Eigentumsverhältnissen beim Administrator
resultiert. Beschwerden 15. In Einklang mit Artikel 5
schafft und veröffentlicht ein Administrator schriftliche Verfahren für die
Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden über Berechnungsverfahren des
Administrators sowie die Führung einschlägiger Aufzeichnungen. Diese Beschwerdeverfahren
müssen Folgendes sicherstellen: (a)
Ein Administrator verfügt über einen in einer
schriftlich festgehaltenen Beschwerdepolitik beschriebenen Mechanismus, über
den seine Subskribenten Beschwerde über die Repräsentativität einer bestimmten
Benchmark-Berechnung für den Marktwert, über vorgeschlagene Änderungen der
Benchmark-Berechnung, die Anwendung der Methodik auf eine bestimmte
Benchmark-Berechnung und sonstige redaktionelle Entscheidungen im Zusammenhang
mit dem Prozess der Benchmark-Berechnung einlegen können; (b)
ein Administrator sorgt dafür, dass in seiner
schriftlich festgehaltenen Beschwerdepolitik unter anderem die Verfahren und
der Zeitplan für die Bearbeitung von Beschwerden festgelegt sind; (c)
offizielle Beschwerden gegen einen Administrator
und sein Personal werden von diesem Administrator zeitnah und fair untersucht; (d)
die Untersuchung wird unabhängig von jeder Person,
die Gegenstand der Beschwerde sein kann, durchgeführt; (e)
ein Administrator bemüht sich um einen zügigen
Abschluss der Untersuchung; (f)
ein Administrator unterrichtet den Beschwerdeführer
und alle anderen betroffenen Parteien schriftlich und innerhalb einer
angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchung; (g)
ist der Beschwerdeführende mit der Abwicklung der
Beschwerde durch den betreffenden Administrator oder der Entscheidung des
Administrators in dieser Angelegenheit nicht einverstanden, wird spätestens
sechs Monate nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde eine unabhängige,
vom Administrator benannte dritte Stelle angerufen; (h)
alle Unterlagen zu einer Beschwerde, einschließlich
der vom Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen und der eigenen
Aufzeichnungen des Administrators werden für eine Dauer von mindestens fünf
Jahren aufbewahrt. 16. Streitigkeiten über die
tägliche Preisbildung, über die keine offizielle Beschwerde erhoben wird,
werden vom Administrator nach einem geeigneten Standardverfahren geregelt.
Führt eine Beschwerde zur Änderung eines Preises, wird dies dem Markt so rasch
wie möglich mitgeteilt. FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten
und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur:[29]
Binnenmarkt –
Finanzmärkte Art des
Vorschlags/der Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme. ¨
Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[30]
¨
Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme. ¨
Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. Ziele Mit dem
Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Stärkung des Vertrauens der Anleger; Verringerung
der Risiken von Marktstörungen; Reduzierung systemischer Risiken. Einzelziel(e)
und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziele: - Minderung
des Risikos der Benchmarkmanipulation -
Sicherstellung einer angemessenen Nutzung robuster, zuverlässiger Benchmarks ABM/ABB-Tätigkeiten: Voraussetzung
für die Verwirklichung dieser spezifischen Ziele ist die Erreichung der
folgenden operativen Ziele: -
Einschränkung der Anreize und Möglichkeiten für eine Benchmarkmanipulation - Reduzierung
des Ermessensspielraums auf ein Minimum – Sicherstellung, dass Benchmarks auf
ausreichenden und repräsentativen Daten beruhen -
Sicherstellung solider Unternehmensführung und Kontrollen zur Risikovermeidung - Mehr
Transparenz und Sicherstellung der Verwendung geeigneter Benchmarks -
Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht Erwartete
Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie
an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe
auswirken dürfte. Mit dem
Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt: - Regulierung
der Bereitstellung von Benchmarks und der Bereitstellung von Eingabedaten für
Benchmarks -
Sicherstellung, dass für die Bereitstellung von Benchmarks eine angemessene
Unternehmensführung und Kontrolle besteht und dass Interessenkonflikte
vermieden werden -
Sicherstellung, dass die für die Ermittlung von Benchmarks verwendeten Methoden
und die Eingabedaten robust und zuverlässig sind -
Sicherstellung, dass die Beiträge zur Ermittlung von Benchmarks einer angemessenen
Unternehmensführung und Kontrolle unterliegen und dass Interessenkonflikte
vermieden werden -
Sicherstellung, dass die Bereitstellung der Benchmarks transparent ist -
Sicherstellung, dass eine Eignungsbewertung durchgeführt wird, wenn Benchmarks
in Finanzkontrakten mit Verbrauchern als Bezugsgrundlage verwendet werden Leistungs-
und Erfolgsindikatoren 1. Minderung des Manipulationsrisikos bei Benchmarks - Anzahl der Verstöße gegen die
Marktmissbrauchsverordnung in Bezug auf Benchmarks - Anzahl der verhängten Sanktionen und Strafen - Anzahl der Kontrollen vor Ort - Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen 2. Sicherstellung einer angemessenen Nutzung
robuster und repräsentativer Benchmarks - Anzahl der Verstöße gegen die Verordnung - Anzahl der verhängten Sanktionen und Strafen - Anzahl der Kontrollen vor Ort - Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen - Anzahl der von Nutzern der Benchmark gegen
Administratoren und Kontributoren angestrengten zivilrechtlichen Klagen wegen
mangelnder Einhaltung der vorliegenden Verordnung - Anzahl der bei der Kommission eingegangenen
Beschwerden von Benchmark-Nutzern Begründung
des Vorschlags/der Initiative Kurz- oder
langfristig zu deckender Bedarf Durch die
Anwendung der Verordnung in den Mitgliedstaaten würde Folgendes erreicht: - Minderung
des Manipulationsrisikos bei Benchmarks - Verwendung
robuster und geeigneter Benchmarks Mehrwert
durch die Intervention der EU Benchmarks
werden grenzübergreifend bereitgestellt und genutzt. In Ermangelung eines
unionsweiten Rechtsrahmens wären die einzelstaatlichen Maßnahmen wirkungslos,
denn für die Mitgliedstaaten bestehen keine Auflagen oder Anreize zur
Zusammenarbeit. Das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit befördert wiederum die
Aufsichtsarbitrage. Das Engagement der EU sorgt für eine kohärente und
abgestimmte Reaktion und vermindert so die Ineffizienzen, die durch
divergierende Ansätze und die Möglichkeiten zur Nutzung der Aufsichtsarbitrage
entstehen würden. Aus früheren
ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Benchmarks sind insofern mit Bonitätseinstufungen
vergleichbar, als beide Bezugspunkte für Investitionen oder Finanzverträge
darstellen. Bei beiden wurde in der Finanzkrise offenbar, in welchem Ausmaß
Zweifel hinsichtlich ihrer Integrität und Genauigkeit Märkte erschüttern und
sowohl der Realwirtschaft als auch den Anlegern Schaden zufügen können. Der
vorliegende Vorschlag stützt sich auf aufsichtsrechtliche Erfahrungen mit der
Regulierung von Ratingagenturen insbesondere im Hinblick auf die effizientesten
und wirksamsten Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen sowie in Bezug auf die
Anforderungen an die Unternehmensführung. Vereinbarkeit
mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Bei diesem Vorschlag bestehen bedeutende
Synergieeffekte mit dem Vorschlag für eine Marktmissbrauchsverordnung,
insbesondere Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d,
sowie mit der Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch,
in denen deutlich gemacht wird, dass jegliche Manipulation von Benchmarks klar
und eindeutig rechtswidrig ist und verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen
nach sich zieht. In der Verordnung über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) ist außerdem festgelegt, dass die Manipulation
von Benchmarks, die für Energiegroßhandelsprodukte verwendet werden,
rechtswidrig ist. Die genannten Instrumente setzen sich demgemäß mit dem
Verhalten einzelner Personen im Zusammenhang mit der Manipulation von
Benchmarks auseinander, während der hier vorliegende Vorschlag den
Schwachstellen im allgemeinen Rahmen für die Ermittlung von Benchmarks
begegnet, die eine Manipulation von Benchmark erleichtern Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und
die entsprechende Durchführungsverordnung, die Prospektrichtlinie und die
entsprechende Durchführungsverordnung sowie die Richtlinie für Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren regeln die Nutzung und Transparenz von
Benchmarks und ergänzen so die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen Laufzeit der
Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Laufzeit Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ] Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung[31]
X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: Exekutivagenturen X von der Europäischen Union
geschaffene Einrichtungen[32]
nationale öffentliche Einrichtungen bzw.
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union
betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der
Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Kombination aus direkter zentraler Verwaltung (GD MARKT) und indirekter
zentraler Verwaltung mit Delegierung der Umsetzungsaufgaben an eine von der EG
geschaffene Einrichtung (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
ESMA) VERWALTUNGSMASSNAHMEN Monitoring
und Berichterstattung Bitte geben Sie
an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. In Artikel 81
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde ist vorgesehen, dass alle drei Jahre ab tatsächlichem
Tätigkeitsbeginn die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde ausgewertet
werden sollen. Nach Artikel 35 der Verordnung wird zum 1. Januar 2019 ein
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung erstellt. Verwaltungs-
und Kontrollsystem Ermittelte
Risiken In Verbindung
mit den Entwürfen für die Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde eine Folgenabschätzung zur
Reform des Finanzaufsichtssystems in der EU durchgeführt. Die im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorschlag vorgesehenen zusätzlichen
Ressourcen für die ESMA sind erforderlich, damit diese ihre Zuständigkeiten
wahrnehmen und insbesondere in folgenden Bereichen ihrer Rolle gerecht werden
kann: - Teilnahme an
den Aufsichtskollegien im Falle kritischer Benchmarks sowie Einrichtung eines
Schlichtungsverfahrens, einschließlich einer bindenden Vermittlung bei in
dieser Verordnung genannten wichtigen Themen sowie Vermittlung bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden bezüglich der
vorliegenden Verordnung, um einen gemeinsamen Standpunkt herbeizuführen. -
Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern
und des Austausches von Informationen aus Drittländern zwischen den zuständigen
Behörden. - Ausarbeitung
von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz
von Sanktionsregelungen im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung. - Pflege eines
Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten Administratoren sowie
der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union Benchmarks
bereitstellen. -
Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für
Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie
Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass die Administratoren über die
Verwendung dieser Benchmarks informiert sind. Ohne die
erforderlichen Mittel kann eine zeitnahe und effiziente Aufgabenerfüllung der
Behörde nicht gewährleistet werden. Vorgesehene
Kontrollen Die in der
ESMA-Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden auch
bezüglich der im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Aufgaben der ESMA gelten. Über die
endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der ESMA beschließt die
Kommission während der Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für
die endgültige Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig
sein wie die qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden.
Die Evaluierung findet alle drei Jahre statt. Kosten und
Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote Die Abschätzung der Kosten erfolgt in Abschnitt 3.
Die wichtigsten Vorteile sind: - Senkung des Manipulationsrisikos und somit
Erhöhung der Marktstabilität und Stärkung des wiederhergestellten Vertrauens in
die Finanzmärkte. - Verbesserung der Zuverlässigkeit von Benchmarks
und somit Förderung der Fairness, Integrität und Effizienz der Finanzmärkte. - Sicherstellung einer angemessenen Nutzung robuster
und repräsentativer Benchmarks und damit Verbesserung des Verbraucher- und
Anlegerschutzes. Dieser Vorschlag würde folglich einen Betrag zu
faireren Marktverhältnissen leisten und den Schutz von Verbrauchern und
Anlegern sicherstellen. Solche Vorteile lassen sich nur schwer quantifizieren.
In Anbetracht der globalen Bedeutung robuster und zuverlässiger Benchmarks für
die Wahrung der Marktstabilität und die Wiederherstellung des Vertrauens in die
Märkte, ist der Nutzen im Verhältnis zu den Kosten erheblich. Es wird von einer niedrigen Verstoßquote
ausgegangen, da die Initiative klare und durchsetzbare Regeln und Anreize zur
Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens vorschlägt. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) ohne Einschränkung auf die ESMA angewendet. Die Behörde tritt der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche
Mitarbeiter der Behörde gelten. Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie
die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der
Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf
Kontrollen vor Ort durchführen können. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung] || GM/NGM || von EFTA-Ländern[33] || von Bewerberländern[34] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || 12.03.04 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) || GM/NGM || JA || JA || NEIN || NEIN Diese Gesetzgebungsinitiative wird folgende
Auswirkungen auf die Ausgaben haben: GD MARKT für den
Entwurf delegierter Rechtsakte sowie die Evaluierung, die Überwachung der
Umsetzung und die etwaige Überarbeitung der Initiative: 1 AD-Bedienstete(r) (Vollzeit) und verbundene
Kosten; geschätzte Kosten: 142 000 EUR pro Jahr. b) ESMA: i) Personalkosten: Zwei Zeitbedienstete mit folgenden Aufgaben: Teilnahme an und
Vermittlung in den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden im Falle
kritischer Benchmarks, fachliche Beratung der Kommission in Fragen der
Umsetzung dieser Verordnung, Koordinierung der Ausarbeitung von
Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten, Ausarbeitung von Leitlinien zur
Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von
Sanktionsregelungen und Pflege der Register für Mitteilungen über die Verwendung
von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der Benchmark-Administratoren. Die jährlichen Kosten für diese beiden
Zeitbediensteten betragen insgesamt 326 000 EUR, von denen die
Kommission 40 % (130 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 %
(196 000 EUR) tragen würden. Eine Kürzung des der ESMA zugewiesenen
Personals ist für die Zukunft (ab 2020) nicht vorgesehen, da die Zahl der
Benchmarks (einschließlich kritischer Benchmarks) aller Wahrscheinlichkeit
nicht zurückgehen, sondern eher steigen wird; außerdem wird die ESMA im Falle
kritischer Benchmarks weiterhin an den Kollegien der nationalen
Aufsichtsbehörden teilnehmen und dort vermittelnd wirken und andere, weiter
oben genannte Aufgaben wahrnehmen müssen. ii) Betriebs- und Infrastrukturkosten: Ferner werden anfängliche Kosten für die ESMA in Höhe von 250 000
EUR veranschlagt, von denen die Kommission 40 % (100 000 EUR) und die
Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR) tragen würden. Diese Ausgaben
beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die
folgenden Anforderungen zu erfüllen: - Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser
Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in
der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen. - Entgegennahme der Mitteilungen über die
Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb
der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass
die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind. Des Weiteren muss die ESMA zum 1. Januar
2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Die Kosten hierfür werden sich auf insgesamt 300 000 EUR
belaufen, von denen die Kommission 40 % (120 000 EUR) und die
Mitgliedstaaten 60 % (180 000 EUR) im Jahr 2017 übernehmen
würden. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben Angesichts der Haushaltszwänge, die
sämtliche Einrichtungen der EU betreffen, und im Einklang mit der Finanzplanung
für Agenturen werden die neuen Aufgaben von im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
verfügbaren Humanressourcen wahrgenommen. Der für
die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bestehende Ressourcenbedarf steht mit der
Personal- und Finanzplanung für die ESMA im Einklang, die die Kommission
kürzlich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zur
Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020
festgelegt hat (siehe COM(2013) 519). Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1 A || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung GD MARKT || || || Jahr 2015[35] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || 12.03.04 – Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) || Verpflichtungen || (1) || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010 Zahlungen || (2) || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[36] || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || 12.03.04 || (3) || || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT für die GD MARKT || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Zahlungen || (5) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 A des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010 Zahlungen || =5+ 6 || 0,240 || 0,130 || 0,250 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 1,010 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD MARKT || || Personalausgaben (GD MARKT) || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,792 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 GD MARKT INSGESAMT || Mittel || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,382 || 0,272 || 0,392 || 0,272 || 0,272 || 0,272 || 1,862 Zahlungen || 0,382 || 0,272 || 0,392 || 0,272 || 0,272 || 0,272 || 1,862 Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen
Mittel benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative
werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Ein großer Teil der von der Kommission gewährten operativen Mittel
würde der Mittelaufstockung der ESMA dienen, die erforderlich ist, um die
Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. So braucht die ESMA zwei
zusätzliche Mitarbeiter (Bedienstete auf Zeit), mit denen Kosten von
326 000 EUR pro Jahr verbunden sind, wobei die Mittel sowohl von der
Kommission (130 000 EUR) als auch den Mitgliedstaaten
(196 000 EUR) zur Verfügung gestellt werden. Diese Bediensteten
werden folgende Aufgaben wahrnehmen: Teilnahme an und Vermittlung in den Kollegien der nationalen
Aufsichtsbehörden. Fachliche Beratung der Kommission in Fragen der Umsetzung dieser
Verordnung. Koordinierung der Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen mit
Drittländern. Ausarbeitung von Leitlinien zur Förderung von Konvergenz und
branchenübergreifender Kohärenz von Sanktionsregelungen. Pflege der Register für Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks
sowie eines Verzeichnisses der Benchmark-Administratoren. Ferner werden anfängliche Betriebskosten für die ESMA in Höhe von
250 000 EUR veranschlagt, von denen die Kommission 40 %
(100 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 %
(150 000 EUR) tragen würden. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem
auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um die folgenden Anforderungen zu
erfüllen: Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser Verordnung registrierten
Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in der Europäischen Union
Benchmarks bereitstellen. Entgegennahme der Mitteilungen über die Verwendung von Benchmarks für
Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Europäischen Union sowie
Pflege eines Registers. Diese Initiative erfordert außerdem eine Mittelstockung für die ESMA im
Jahr 2017, um die Kosten für den zum 1. Januar 2018 vorzulegenden Bericht
über die Anwendung dieser Verordnung zu decken. Die Kosten werden sich auf
insgesamt 300 000 EUR belaufen werden (Mittelbindung und Überweisung an
die ESMA im Jahr 2017), von denen die Kommission 2017 insgesamt 40 % (120
000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (180 000 EUR) tragen würden. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel Übersicht ¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine
Verwaltungsmittel benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative
werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2015[37] || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852 Personalausgaben || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,132 || 0,792 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,142 || 0,141 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852 INSGESAMT || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,142 || 0,852 Der Mittelbedarf für Personal wird durch der
Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Annahmen: – 1 AD-Beamter (Vollzeit) für diese Initiative
der GD MARKT (durchschnittliche Gehaltskosten: 132 000 EUR pro
Jahr); – die durchschnittlichen jährlichen
Gehaltskosten stützen sich auf die Leitlinien der GD BUDG. –
Dienstreisekosten in Höhe von 10 000 EUR auf der Grundlage des
Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der Mitarbeiter. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. X Für den Vorschlag/die Initiative
wird, wie nachstehend dargelegt, 1 Kommissionsbeamter der Laufbahngruppe AD am
Sitz der Kommission (GD MARKT) benötigt: MARKT steht für den Politikbereich
bzw. den jeweiligen Haushaltstitel. Der Kommissionsbeamte der Laufbahngruppe AD
wird im Wege der Personalumsetzung finanziert. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Annahme delegierter Rechtsakte zur näheren Festlegung der Rechtsvorschriften.
Hierzu zählen auch weitere, laufende delegierte Rechtsakte, mit denen in
Anbetracht der Entwicklung auf dem Markt und der technischen Fortschritte
verschiedene Benchmark-Sektoren festgelegt werden. Benennung kritischer
grenzübergreifender Benchmarks und die nähere Festlegung der Bedingungen für
solche Benchmarks. Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[38] XX 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation) || || || || || || XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB, ANS in den Delegationen) || || || || || || XX 01 04 yy[39] || - am Sitz || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || XX 01 05 02 (VB, ANS, LAK - Indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK – Direkte Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || INSGESAMT || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 || 1 Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Nicht
zutreffend. ¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme
des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[40] Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. Nicht
zutreffend. Finanzierungsbeteiligung
Dritter ¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. X Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber/ kofinanzierende Organisation || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten || Mitglied-staaten Kofinanzierung INSGESAMT || 0,361 || 0,196 || 0,376 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 1,521
Die Finanzierungsbeteiligungen Dritter für das Jahr 2015 betreffen die
Kofinanzierung der ESMA durch die Mitgliedstaaten (60 %). Die finanzierten
Kosten beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Posten: i) Personalkosten:
Die Mitgliedstaaten finanzieren 60 % der Kosten für die 2
Zeitbediensteten, die am Sitz der ESMA für die Umsetzung der Anforderungen
dieser Verordnung benötigt werden. Der Beitrag der Mitgliedstaaten würde sich
auf 196 000 EUR pro Jahr belaufen. b) Anfängliche Betriebskosten: Die Mitgliedstaaten müssten außerdem 60 % der 2015 anfallenden
anfänglichen Betriebskosten der ESMA (insgesamt 150 000 EUR) tragen. Diese
Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die die ESMA benötigt, um
die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. c) Berichte über die Umsetzung der
Richtlinie: Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag
zur Finanzierung des Berichts über die Anwendung dieser Verordnung, die die
ESMA zum 1. Januar 2018 vorlegen muss. Die Kosten für diesen Bericht
werden auf insgesamt 300 000 EUR[41]
veranschlagt, von denen die Mitgliedstaaten im Jahr 2017 insgesamt 60 %
(180 000 EUR) tragen würden. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag/die Initiative wirkt
sich nicht auf die Einnahmen aus. ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar: ANHANG
zum Finanzbogen zu Rechtsakten bezüglich des Vorschlags für eine Verordnung
über Benchmarks – Schätzung der Kosten, die der ESMA aufgrund der
Anforderungen des Vorschlags entstehen Die Kosten, die der ESMA aufgrund der von ihr
wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, wurden für drei Kostenkategorien geschätzt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. a) Personalkosten:
Aufgrund der neuen Aufgaben der ESMA, die sich aus dieser Verordnung ergeben,
besteht ein höherer Personalbedarf. Diese Aufgaben umfassen die Teilnahme der
ESMA an den Kollegien der nationalen Aufsichtsbehörden im Falle kritischer
Benchmarks und gegebenenfalls das Tätigwerden als Vermittlerin in diesen
Kollegien. Weitere Aufgaben sind die fachliche Beratung der Kommission in
Fragen der Umsetzung dieser Verordnung, die Koordinierung der Ausarbeitung von
Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten, die Ausarbeitung von Leitlinien
zur Förderung von Konvergenz und branchenübergreifender Kohärenz von
Sanktionsregelungen und die Pflege der Register für Mitteilungen über die
Verwendung von Benchmarks sowie eines Verzeichnisses der
Benchmark-Administratoren. Nach den aktuellen Schätzungen der Kommission
sowie der ESMA sind für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zwei Zeitbedienstete
erforderlich. Diese Kräfte kämen zu den Bediensteten hinzu, die zurzeit bereits
an Benchmarks arbeiten. Die zusätzlichen jährlichen Personalkosten, die für die
ESMA für diese beiden Zeitbediensteten veranschlagt werden, betragen insgesamt
326 000 EUR, von denen die Kommission 40 %
(130 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 %
(196 000 EUR) pro Jahr tragen würden. b) Betriebs- und Infrastrukturkosten: Ferner werden anfängliche Kosten für die ESMA in Höhe von 250 000
EUR veranschlagt, von denen die Kommission im Jahr 2015 insgesamt 40 %
(100 000 EUR) und die Mitgliedstaaten 60 % (150 000 EUR)
tragen würden. Diese Ausgaben beziehen sich vor allem auf die IT-Systeme, die
die ESMA benötigt, um die folgenden Anforderungen zu erfüllen: - Pflege eines Verzeichnisses der nach dieser
Verordnung registrierten Administratoren sowie der Drittlandunternehmen, die in
der Europäischen Union Benchmarks bereitstellen. - Entgegennahme der Mitteilungen über die
Verwendung von Benchmarks für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb
der Europäischen Union sowie Pflege eines Registers und Sicherstellung, dass
die Administratoren über die Verwendung dieser Benchmarks informiert sind. Diese Initiative erfordert außerdem eine
Mittelstockung für die ESMA im Jahr 2017 in Höhe von 300 000 EUR, um
die Kosten für den zum 1. Januar 2018 vorzulegenden Bericht über die
Anwendung dieser Verordnung zu decken. Die Kosten werden
sich voraussichtlich auf insgesamt 300 000 EUR belaufen (Mittelbindung und
Auszahlung im Jahr 2017), an denen sich die Kommission zu 40 %
(120 000 EUR) und die Mitgliedstaaten zu 60 %
(180 000 EUR) tragen würden. Diese Kosten wurden auf der Grundlage
der Durchschnittskosten für die Erstellung ähnlicher Berichte der GD MARKT
unter Anwendung einer Berichtigung für die Auswirkungen der Inflation
geschätzt. Der Vorschlag hat KEINE finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen der
ESMA. Die detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalkosten nach
Kategorien ist Tabelle 1 zu entnehmen. Weitere
Annahmen: – Auf der
Grundlage der im Haushaltsentwurfs 2012 vorgesehenen Verteilung der VZÄ wird es
sich bei den zwei zusätzlichen VZÄ voraussichtlich um zwei Zeitbedienstete
handeln, mit denen Kosten von 326 000 EUR pro Jahr verbunden sind, wobei
die Mittel sowohl von der Kommission (130 000 EUR) als den Mitgliedstaaten
(196 000 EUR) zur Verfügung gestellt würden. – Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die
verschiedenen Personalkategorien stützen sich auf die Leitlinien der
GD BUDG und betragen 132 000 EUR pro Jahr. – Der Berichtigungskoeffizient für Paris
beträgt 1,161. – Die Dienstreisekosten betragen 10 000
EUR auf der Grundlage des Haushaltsentwurfs 2012 für die Dienstreisen der
Mitarbeiter. – Die Kosten der Einstellungsverfahren (Fahrt-
und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige
Zulagen, Umzugskosten usw.) betragen 12 700 EUR auf der Grundlage des
Haushaltsentwurfs 2012 für Einstellungsverfahren neuer Mitarbeiter. PERSONALKOSTEN DER ESMA || || || || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || Kostenart || Nummer || Durchschn. Kosten || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Titel 1: Personalausgaben || || || || || || || || || für Bedienstete auf Zeit || 2 || 0,153 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 0,306 || 1,836 || || || || || || || || || Ausgaben für Einstellungsverfahren || || 0,025 || || || || || || 0,025 || || || || || || || || || Dienstreisekosten || || || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,020 || 0,120 || || || || || || || || || Titel 1 – Personalausgaben insgesamt || || 0,351 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 0,326 || 1,981 || || || || || || || || || davon EU-Beitrag (40 %) || || 0,140 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,130 || 0,790 davon Beitrag der Mitgliedstaaten (60 %) || || 0,211 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 0,196 || 1,191 [1] KOM(2011) 651 endgültig 2011/0295 (COD); siehe
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0651:FIN:DE:PDF. [2] Brüssel, 20.10.2011, KOM(2011) 654 endgültig 2011/0297
(COD); siehe
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0654:FIN:DE:PDF. [3] Verordnung über die Integrität und Transparenz des
Energiegroßhandelsmarkts (REMIT); siehe
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:326:0001:01:DE:HTML.
[4] Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID),
Artikel 40 Absatz 1; siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid_de.htm. [5] Durchführungsverordnung zur MiFID; siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/mifid2_de.htm [6] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0652:FIN:DE:PDF. [7] Richtlinie 2003/71/EG und Verordnung (EG) Nr. 809/2004
Anhang XII Punkt 4.2.2. [8] Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (2009/65/EG), Artikel 53. [9] http://www.esma.europa.eu/consultation/Consultation-Principles-Benchmarks-Setting-Processes-EU [10] http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-150.pdf [11] [XXX]. [12] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [13] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64. [14] ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32. [15] ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1. [16] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [17] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [18] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [19] ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55. [20] ABl. L 9 vom 14.8.2009, S. 112. [21] ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338. [22] ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. [23] ABl L 302 vom 17.11.2009 S. 32. [24] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [25] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. [26] ABl. L 133 vom
22.5.2008, S. 66. [27] ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1. [28] ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1. [29] ABM: tätigkeitsbezogenes Management – ABB:
tätigkeitsbezogene Haushaltsplanung. [30] Siehe Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [31] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [32] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [33] EFTA: Europäische Freihandelszone [34] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [35] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [36] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [37] [38] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche
Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK=
Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen. [39] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [40] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [41] Diese Kosten wurden auf der Grundlage der
Durchschnittskosten für die Erstellung ähnlicher Berichte der GD MARKT unter
Anwendung einer Berichtigung für die Auswirkungen der Inflation geschätzt.