EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52007DC0847

Mitteilung der Kommission - Anwendung von Artikel 35 Euratom-Vertrag - Überprüfung der Arbeitsweise und Wirksamkeit von Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität - Bericht 1990-2007

/* KOM/2007/0847 endg. */

52007DC0847

Mitteilung der Kommission - Anwendung von Artikel 35 Euratom-Vertrag - Überprüfung der Arbeitsweise und Wirksamkeit von Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität - Bericht 1990-2007 /* KOM/2007/0847 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.12.2007

KOM(2007) 847 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Anwendung von Artikel 35 Euratom-Vertrag Überprüfung der Arbeitsweise und Wirksamkeit von Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität Bericht 1990-2007

1. EINLEITUNG

1.1. Vorschriften zum Gesundheitsschutz im Euratom-Vertrag

Titel II Kapitel 3 – „Der Gesundheitsschutz“ – des Euratom-Vertrags befasst sich zum einen mit der Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (Artikel 30 - 33) und zum anderen im Einzelnen mit dem Radioaktivitätsgehalt der Luft, des Wassers und des Bodens (siehe Artikel 35-38, in gewissem Maß auch Artikel 34 über „besonders gefährliche Versuche“, d.h. die Erprobung von Waffen). Es gibt eine offensichtliche Verbindung zwischen den Grundnormen für die Sicherheit und dem Radioaktivitätsgehalt, wobei der Hauptzweck der Überwachung dieser Werte im Gesundheitsschutz der Bevölkerung liegt.

Die grundlegenden Sicherheitsnormen wurden seit 1959 mehrfach aktualisiert, um der Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands und der Betriebserfahrung Rechnung zu tragen. Die jüngste Überarbeitung fand 1996 statt[1]. Hinsichtlich des Radioaktivitätsgehalts war - neben der Erfüllung der Anforderungen der Grundnormen - die wichtigste Aufgabe der Kommission über fünf Jahrzehnte die Anwendung von Artikel 36 (Einholung und Veröffentlichung von Daten über den Gehalt an Radioaktivität, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mit Hilfe der von ihnen gemäß Artikel 35 Absatz 1 geschaffenen Überwachungseinrichtungen übermittelten Daten) und Artikel 37 (Stellungnahmen der Kommission zu der Frage, ob von den Mitgliedstaaten eingereichte Pläne zur Ableitung radioaktiver Stoffe andere Mitgliedstaaten beeinträchtigen können).

Das Verfahren des Artikels 37 war in der Zeit der raschen Entwicklung der Kernenergie sehr wichtig; dabei wurden für jeden neuen Kernreaktor, jede Wiederaufarbeitungsanlage oder jede sonstige kerntechnische Anlage „allgemeine Angaben“ übermittelt. Die Regeln für die Übermittlung der allgemeinen Angaben sowie die Anforderungen an deren Inhalt wurden in mehreren Kommissionsempfehlungen näher festgelegt. 1999 wurde die jüngste Empfehlung abgegeben[2]. Dem Rat und dem Europäischen Parlament werden Berichte über die Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags übermittelt[3].

Bei der Anwendung von Artikel 36 ging es in erster Linie um die Veröffentlichung der Daten über den Radioaktivitätsgehalt, die für die Bewertung der Strahlenbelastung der Bevölkerung insgesamt relevant sind, damit ein Vergleich der Radioaktivitätswerte in verschiedenen Mitgliedstaaten möglich wird. Die Anforderungen an die Datenqualität und die Berichterstattung wurden erstmals in einer Kommissionsempfehlung im Jahr 2000 festgelegt[4]. Seit 2007 können die Mitgliedstaaten ihre Datensätze selbst in die Datenbank der Kommission importieren und dort verwalten. Diese Datenbank sowie die daraus resultierenden Überwachungsberichte und eine elektronische Plattform, die den Austausch von Daten aus in den Mitgliedstaaten eingerichteten automatischen Strahlenüberwachungssystemen ermöglicht, werden in erfolgreicher Zusammenarbeit zwischen der GD TREN und dem GFS-IES im Einklang mit Artikel 39 Euratom-Vertrag verwaltet.

Artikel 35 Absatz 2 verleiht der Kommission ein Zugangsrecht zum Zweck der Überprüfung der Einrichtungen für die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts. 1989 beschloss die Kommission eine Initiative zur Wiederaufnahme solcher Überprüfungen; bis dahin waren sie sporadisch durchgeführt worden. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom Dezember 2002, in dem festgehalten wird, dass nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden ist, und den Beschluss der Kommission (2003), die nukleare Sicherheit als eine der wichtigsten Prioritäten anzusehen, wurde deutlich, dass Überprüfungen nach Artikel 35 ab 2004 zu einem Schwerpunktbereich werden würden. Diese Mitteilung ist der erste Bericht über die Anwendung von Artikel 35; er betrifft den Zeitraum 1990-2007. Seit 2004 sind diese Überprüfungen systematisch. Vorrang wird dabei den sensibelsten Anlagen eingeräumt.

Nach Artikel 38 kann die Kommission an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt richten sowie in dringenden Fällen Richtlinien erlassen und im Fall der Nichteinhaltung unmittelbar den Gerichtshof anrufen. Dieser Artikel verleiht der Kommission im Prinzip weitreichende Befugnisse, wurde aber nie angewandt, außer als Rechtsgrundlage für eine Kommissionsempfehlung über Radon in Trinkwasser[5] und für eine Kommissionsempfehlung über die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl[6].

Die Tatsache, dass Artikel 38 nie angewandt wurde, zeigt, dass die Grundnormen in den betreffenden Mitgliedstaaten wirkungsvoll eingehalten werden. Allerdings bietet Artikel 38 der Kommission ein wichtiges Druckmittel, um den Erkenntnissen und Feststellungen aus den aufgrund von Artikel 35 Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen angemessenes Gewicht zu verleihen.

1.2. Artikel 35 des Euratom-Vertrags

Artikel 35 des Euratom-Vertrags lautet:

„Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen.

Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen.“

Die Tätigkeiten der Kommission in Anwendung von Artikel 35 waren bis Ende der 80er Jahre sporadisch. Im Anschluss an eine Überprüfung ihrer Tätigkeiten im gesamten Bereich des Strahlenschutzes kündigte die Kommission dem Rat 1986 - nach dem Unfall von Tschernobyl – ihre Absicht an, ihr in Artikel 35 verankertes Recht auf Nachprüfung systematischer auszuüben. Das Europäische Parlament nahm mehrere Entschließungen mit dem gleichen Ziel an.

Im Dezember 1989 beschloss die Kommission, die Anzahl der Überprüfungen zu erhöhen.

2. ÜBERPRÜFUNGSPROGRAMM

2.1. Überprüfungen 1990 - 2003

Zwischen 1990 und 2003 wurden insgesamt 23 Überprüfungen durchgeführt. Bis auf wenige Ausnahmen wurde das Überprüfungsprogramm so aufgestellt, dass ein Überblick über die Lage einer repräsentativen Reihe von Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs und der Einrichtungen, mit denen die Radioaktivitätswerte überwacht werden, in allen Mitgliedstaaten entstand.

2.2. Überprüfungen 2004 - 2007

Von 2004 bis heute wurden 25 Überprüfungen durchgeführt. Seit 2004/2005 wird der Schwerpunkt auf die sensibelsten Anlagen und die neuen Mitgliedstaaten gelegt. Bis Ende 2006 waren in allen Mitgliedstaaten Überprüfungen durchgeführt worden. Rumänien und Bulgarien stehen im Programm für 2007.

Die Mitgliedstaaten und die im Rahmen von Artikel 35 begutachteten kerntechnischen Anlagen sind in Tabelle I im Anhang aufgeführt.

2.3. Wichtigste Verfahren bei den Überprüfungen

Überprüfungen wurden gemäß den Vorgaben der Protokolle durchgeführt, die einzeln mit allen 15 Mitgliedstaaten zwischen 1990 und 1993 vereinbart worden waren. Seit der Veröffentlichung einer Kommissionsmitteilung[7] am 4. Juli 2006 ist diese zur Grundlage sämtlicher Überprüfungen geworden. Die Protokolle und die Mitteilung sehen die Überprüfung sowohl der Überwachungseinrichtungen im eigentlichen Sinne als auch der Ableitungsüberwachung vor, die für die Bewertung der Auswirkungen dieser Ableitungen auf die exponierte Bevölkerung erforderlich ist. Die Überprüfungen können die Umgebung eines speziellen Standorts und/oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats als ganzes oder in Teilen betreffen.

Nach dem Wortlaut von Artikel 35 wird der Kommission zwar Zugang zu den Einrichtungen zwecks tatsächlicher Überprüfung von deren Arbeitsweise und Wirksamkeit gewährt, in der Praxis aber beginnen die Überprüfungen mit einem Audit der von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten und des rechtlichen Rahmens. Die tatsächlichen Überprüfungen vor Ort sind repräsentativ für die generellen Vorkehrungen und nicht unbedingt erschöpfend.

Technischer Bericht über die Überprüfung

- Der technische Bericht gibt einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Anforderungen sowie die Vorkehrungen für die Überwachung der Radioaktivitätswerte und für die Bewertung der Auswirkungen von Ableitungen. Die Abfassung dieses Überblicks erfordert die Synthese zahlreicher Unterlagen, damit ein eindeutiges Bild über die Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Umsetzung von Artikel 35 Absatz 1 entsteht. Der Bericht bietet außerdem eine genaue Darstellung der Überprüfungstätigkeiten, die am Anlagenstandort und in seiner Umgebung durchgeführt wurden, sowie der Feststellungen, zu denen diese Anlass gaben.

Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Überprüfung

- Die wesentlichen Ergebnisse der Überprüfung stützen sich auf die im technischen Bericht aufgeführten Feststellungen und Schlussfolgerungen und zeigen Bereiche auf, in denen es Verbesserungsmöglichkeiten gibt.

- In allen Fällen wurden die Überprüfungen mit der offiziellen Übermittlung der wesentlichen Ergebnisse und des technischen Berichts abgeschlossen.

Die technischen Berichte und die wesentlichen Ergebnisse sämtlicher seit 1999 durchgeführten Überprüfungen sowie offizielle Bemerkungen des inspizierten Mitgliedstaats befinden sich auf folgender EUROPA-Website:

ec.europa.eu/energy/nuclear/radioprotection/verification_en.htm

3. MEHRWERT VON ÜBERPRÜFUNGEN

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Überprüfungen einen erheblichen Mehrwert haben, sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten. Für die Kommission ermöglichten sie in mehreren Fällen eine unabhängige Bewertung sensibler Fragen. Die Überprüfungen ermöglichten auch einen weitreichenden Überblick über die unterschiedlichen einzelstaatlichen Konzepte und die Art und Weise, in der diese umgesetzt werden. Dadurch wird der Weg geebnet für ein gemeinsames Konzept im Hinblick auf eine verbesserte Überwachung.

Für die Mitgliedstaaten bedeuteten die Überprüfungen eine unabhängige Validierung ihres Konzepts und ihrer Daten, so dass sie ihrer eigenen Bevölkerung und den angrenzenden Mitgliedstaaten Gewissheit über ausreichenden Schutz geben konnten. Für die beteiligten zuständigen Behörden waren die Inspektionen eine Gelegenheit, ihre Zuständigkeiten in einem weiteren Zusammenhang zu erörtern. Für die inspizierten Versorgungsunternehmen und Laboratorien bedeuteten die Überprüfungen sehr häufig, dass ihre Anstrengungen um die Verbesserung ihrer Leistung anerkannt wurden. Generell wurde durch die Überprüfungen der Kommission der Status von Radioaktivitätsüberwachungsprogrammen sicherlich aufgewertet.

Die Überprüfungen der Kommission nutzten einige neue Mitgliedstaaten als Gelegenheit, nationale Programme aufzustellen und entsprechende Systeme zur Überwachung der Radioaktivitätswerte in ihrem Hoheitsgebiet einzuführen.

Die Überprüfungen der Kommission wurden unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes durchgeführt. Es kam niemals dazu, dass sie die Aufgabe nationaler Inspektionsstellen übernommen hätten. In einigen wenigen Fällen deuteten die Ergebnisse darauf hin, dass eine bessere Aufgabentrennung im jeweiligen Mitgliedstaat und transparentere Verfahren erforderlich sind. Aufgrund der Feststellungen des Inspektionsteams konnten die Behörden ihre eigenen Überprüfungsverfahren verbessern.

Darüber hinaus sind die Überprüfungen ein wichtiges Mittel, mit dem für eine angemessene Umsetzung der Kommissionsempfehlung über die Anwendung von Artikel 36 des Euratom-Vertrags gesorgt und auf bilateraler Ebene erörtert werden kann, ob die zur Überwachung der Radioaktivität geschaffenen Netze angemessen sind (d.h. das nationale Hoheitsgebiet erfassen und repräsentative Daten über tatsächliche Radioaktivitätswerte liefern).

3.1. Ergebnisse und Folgemaßnahmen früherer Überprüfungen

In mehreren Fällen musste festgehalten werden, dass es an genereller Qualitätssicherung der Einrichtungen und Laboratorien mangelt und die Notwendigkeit einer verschärften Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde besteht. Oftmals wurde festgestellt, dass Verbesserungen bei der Buchführung notwendig sind, damit sowohl die internen Qualitätsaudits als auch die Überprüfungen durch nationale Beamte oder Gemeinschaftsbedienstete erleichtert werden. Probenahmeprogramme wurden nicht immer regelmäßig aktualisiert oder die praktische Durchführung dieser Programme entsprach nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen.

Mehrfach wurden spezielle technische Empfehlungen abgegeben. Im Allgemeinen bestätigten die nationalen Behörden im Anschluss, dass die Mängel behoben worden seien. Nichttechnische Empfehlungen, d.h. Managementempfehlungen oder Empfehlungen zur Verschärfung der behördlichen Aufsicht, sind weniger konkret und ihre Umsetzung ist daher schwieriger zu erfassen.

Einige Überprüfungen wurden speziell zu dem Zweck durchgeführt, dass die Kommission sich vergewissern konnte, dass die während einer früheren Überprüfung abgegebenen Empfehlungen gebührend Berücksichtigung gefunden hatten:

- Eine frühere Wiederaufarbeitungsanlage, die 1993 und 1999 inspiziert worden war, wurde im September 2004 erneut überprüft.

1999 kam es wegen verschiedener Probleme zu erhöhter Aufmerksamkeit gegenüber diesem Nuklearkomplex, was schließlich zu einem sicherheitstechnischen Audit führte, der von den nationalen Sicherheitsbehörden durchgeführt wurde. Die Überprüfung konzentrierte sich speziell auf jene Aspekte des Auditberichts, die Auswirkungen auf die Überwachung radioaktiver Ableitungen oder der Radioaktivitätswerte hatten.

- Auf eine erste Überprüfung eines Forschungsreaktors im Jahr 2000 folgte eine weitere im Jahr 2005.

In beiden Fällen ergaben die erneuten Überprüfungen, dass die Empfehlungen zufriedenstellend durchgeführt worden waren.

Nur eine Überprüfung (2002) führte zu weitgehend unbefriedigenden Inspektionsergebnissen, bei denen grundlegende rechtliche Mängel angemahnt wurden. Ein Forschungsreaktor wurde ohne behördliche Genehmigung bzw. Aufsicht betrieben, was einen Verstoß gegen die Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen darstellt. Daher wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Im November 2006 wurde eine erneute Überprüfung durchgeführt. Obschon erhebliche Verbesserungen erreicht worden waren, waren mehrere Probleme zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht zufriedenstellend gelöst. Das Genehmigungsverfahren samt Genehmigungen für die Ableitung gasförmiger und flüssiger Stoffe wurde allerdings im August 2007 abgeschlossen.

4. AUSBLICK

4.1. Überprüfungsprogramm

Im Rahmen eines strukturierten, überzeugenden Überprüfungsprogramms sollte Folgendes geschehen:

- Kontrolle aller großen kerntechnischen Anlagen mit annehmbarer Häufigkeit,

- Erstellung eines repräsentativen Überblicks über die Lage im Vergleich zu anderen Arten von Anlagen,

- Ermöglichung der Überwachung der Situation im Vergleich zu nicht kerntechnischen Industriebranchen, die natürliche Radioaktivität freisetzen, sowie zu Krankenhäusern und Forschungseinrichtungen,

- Ermöglichung der Erstellung eines repräsentativen Überblicks über die Vorkehrungen bezüglich Radioaktivität in Regionen, die weit von Radioaktivität freisetzenden Anlagen entfernt sind,

- regelmäßige Überprüfung der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten.

Derzeit werden fünf bis sieben Überprüfungen jährlich durchgeführt, so dass in jedem Mitgliedstaat alle fünf Jahre eine Überprüfung oder ein Audit stattfindet. Damit ist es möglich, ein überzeugendes und repräsentatives Überprüfungsprogramm für die am ehesten repräsentativen Anlagen zu erstellen. Die Häufigkeit, mit der wichtige Anlagen vor Ort überprüft werden können, sollte erhöht werden. Mit den derzeit vorhandenen Ressourcen könnten jährlich bis zu zehn Überprüfungen vorgesehen werden. Es ist selbstverständlich notwendig, eine gewisse Flexibilität zu bewahren, so dass auf Ad-hoc-Anfragen reagiert werden kann oder die Kommission ihr Zugangsrecht in besonderen Fällen wahrnehmen kann.

4.2. Unterschiede zur Sicherheitsüberwachung

Die Kommission hat ferner im Rahmen des Titels II Kapitel VII Euratom-Vertrag das Recht, kerntechnische Anlagen zu inspizieren. Diese Inspektionen unterscheiden sich von den Überprüfungen gemäß Artikel 35, denn sie betreffen die Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial (Euratom-Sicherheitsüberwachung), deren spezifische Anforderungen in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 niedergelegt sind.

Neben der Tatsache, dass der Gegenstand der beiden Arten von Überprüfungen unterschiedlich ist, werden mögliche Synergien dadurch verhindert, dass die Betreiber kerntechnischer Anlagen gegenüber der Kommission unmittelbar verantwortlich sind und die Inspektoren der Euratom-Sicherheitsüberwachung unmittelbaren Zugang zu Kernmaterial und Anlagen haben. Im Rahmen von Artikel 35 Absatz 2 Euratom-Vertrag wird überprüft, wie die Behörden der Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nachkommen. Die Kommission hat hier keinen unmittelbaren Zugang zu den Anlagen oder Überwachungseinrichtungen.

4.3. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Anwendung von Artikel 35

Die Annahme der Empfehlung der Kommission für die Berichterstattung über den Radioaktivitätsgehalt zur Anwendung des Artikels 36 (2000/473/EURATOM) war Ausgangspunkt für die Erarbeitung weiterer Leitlinien. Am 18. Dezember 2003 verabschiedete die Kommission eine Empfehlung[8] zur Überwachung und Berichterstattung über Ableitungen kerntechnischer Anlagen. Weitere Maßnahmen dieser Art werden die Festlegung eines klar definierten Verfahrens für die Durchführung von Überprüfungen und transparenter Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 35 Absatz 1 niedergelegten allgemeinen Vorschrift erleichtern.

Die durch Artikel 31 Euratom-Vertrag eingesetzte Sachverständigengruppe hat zur realistischen Beurteilung der Exposition der Bevölkerung Leitlinien für die Anwendung von Artikel 45 der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen angenommen. Diese werden die Grundlage für die Bewertung der Eignung der Überwachungsprogramme für die Umgebung kerntechnischer Anlagen im Hinblick auf die Einschätzung der Dosen bilden, denen Referenzgruppen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Die Leitlinien werden in einen Kommissionsvorschlag für eine neue Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen eingehen.

Durch all diese Maßnahmen werden Effizienz und Glaubwürdigkeit der Überprüfungen gemäß Artikel 35 beträchtlich erhöht.

5. FAZIT

Diese Mitteilung verdeutlicht, wie erfolgreich die Überprüfungstätigkeit - insbesondere in den letzten Jahren – gewesen ist.

Die Kommission kam ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag in vollem Umfang nach und stellte so – in Verbindung mit den rechtlichen Anforderungen und der Anwendung der Artikel 36 und 37 Euratom-Vertrag - sicher, dass der Radioaktivitätsgehalt in Luft, Wasser und Boden angemessen überwacht und kontrolliert wurde.

ANHANG

ÜBERPRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 35 EURATOM-VERTRAG

Überprüfungen 1990 - 2007

Tabelle 1 enthält die bis heute durchgeführten Überprüfungen. Abbildung 1 gibt einen Überblick über die jährlich durchgeführten Überprüfungen über den gesamten Zeitraum.

Angesichts ihres Gesamtziels betreffen die Überprüfungen Regionen, in denen die Radioaktivitätswerte überwacht werden, und in diesen die großen Anlagen, bei denen Ableitungen anfallen.

Die bisher vorgenommenen Überprüfungen hatten vor allem zum Ziel, einen repräsentativen Überblick über das in den einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde gelegte Überwachungskonzept zu erhalten. Einige wenige Überprüfungen wurden auf Anfrage der Mitgliedstaaten durchgeführt oder durch im Zusammenhang mit bestimmten Anlagen geäußerte Bedenken ausgelöst.

Die Überprüfungen verteilen sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten: 6 in Frankreich (einschließlich Polynesien), 6 im Vereinigten Königreich, 3 in Italien, 2 in Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Spanien und Portugal, 1 in Österreich, Belgien, Dänemark, den Niederlanden und Schweden, sowie eine Überprüfung in jedem der neuen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Bulgariens (geplant für Herbst 2007).

Die Überprüfungen betrafen folgende Arten von Anlagen: 3 Wiederaufarbeitungsanlagen (und 2 benachbarte Abfallendlager), 20 Kernkraftwerke (davon 3 bereits außer Betrieb befindliche), 5 Forschungsinstitute, 2 NORM-Anlagen (Naturally Occurring Radioactive Material - natürlich vorkommende radioaktive Materialien), 1 Uranbergwerk und 7 Krankenhäuser in 4 Mitgliedstaaten. Es wurden einige Mitgliedstaaten überprüft, die auf ihrem Hoheitsgebiet nicht über kerntechnische Anlagen verfügen, jedoch ein umfangreiches Überwachungsprogramm durchführen. In den meisten Mitgliedstaaten wurden Teile der nationalen Überwachungssysteme für Radioaktivität auf ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des Besuchs eines Standorts überprüft.

Bei einem nahe der Grenze zu einem anderen Land gelegenen Kernkraftwerk wurde die Überprüfung auf die Vorkehrungen für die Überwachung in dem entsprechenden Gebiet ausgedehnt.

Die Tatsache, dass der Schwerpunkt des Überprüfungsprogramms auf kerntechnischen Anlagen liegt, bedeutet nicht, dass diese im Hinblick auf die Folgen radioaktiver Ableitungen größere Bedeutung haben. Überprüfungen wurden auch in Industriebranchen vorgenommen, die natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM) verarbeiten (z. B. Phosphatindustrie, Kohlebergwerke). In vier Mitgliedstaaten wurden die nuklearmedizinischen Abteilungen mehrerer Krankenhäuser überprüft. Besondere Aufmerksamkeit galt hier der Ableitung radioaktiver Stoffe, insbesondere den Überwachungseinrichtungen und dem Überwachungskonzept der Krankenhäuser.

Tabelle 1 : Überblick über die Überprüfungen im Zeitraum 1990 – Juni 2007

LAND | ANLAGE | DATUM |

1. Deutschland | KKW Philipsburg | 10. – 12.10.1990 |

2. Luxemburg | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 12.3.1991 |

3. Vereinigtes Königreich | Dounreay (Standort) | 10. – 14.5.1993 |

4. Niederlande | KKW Borssele Bilthoven (RIVM) | 27. – 29.9.1993 30.9 – 1.10.1993 |

5. Vereinigtes Königreich | Sellafield (Anlage zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen); Endlagerstätte Drigg | 6. – 10.12.1993 |

6. Frankreich | KKW Belleville-sur-Loire [9] | 14. – 17.2.1994 |

7. Dänemark | Forschungsreaktor und Laboratorien Risø | 22. – 24.8.1994 |

8. Spanien | KKW Vandellos-2 | 7. – 10.11.1994 |

9. Italien | KKW Caorso | 22. – 24.3.1995 |

10. Frankreich | Französisch-Polynesien (Mururoa) | 1.9. – 6.10.1995 |

11. Belgien | KKW Tihange | 10. – 14.6.1996 |

12. Frankreich | La Hague (Anlage zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen); Centre de stockage de la Manche (Abfalllager) | 22. – 26.7.1996 |

13. Irland | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 10. – 13.9.1996 |

14. Schweden | KKW Barsebäck | 26. – 30.5.1997 |

15. Finnland | KKW Olkiluoto | 31.8. – 4.9.1998 |

16. Vereinigtes Königreich | Dounreay (Standort) | 15. – 18.3.1999 |

17. Deutschland | KKW Krümmel | 13. – 17.9.1999 |

18. Frankreich/Belgien | KKW Chooz | 22. – 26.11.1999 |

19. Griechenland | Forschungsreaktor Democritos (Athen); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 23. – 25.5.2000 |

20. Vereinigtes Königreich | KKW Dungeness A+B | 6. – 11.11.2000 |

21. Österreich | Forschungsreaktor Seibersdorf; AKH Wien (Krankenhaus) | 25. – 29.6.2001 |

22. Portugal | Forschungsreaktor Sacavém (Lissabon); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 14. – 17.5.2002 |

23. Frankreich | KKW Belleville-sur-Loire | 17. – 21.9.2003 |

24. Vereinigtes Königreich | Sellafield (Anlage zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen) | 8. – 12.3.2004 |

25. Spanien | KKW Trillo; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 27.6. – 2.7.2004 |

26. Vereinigtes Königreich | Dounreay (Standort); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 28. – 30.9. 2004 |

27. Ungarn | KKW Paks; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 8. – 12.11.2004 |

28. Litauen | KKW Ignalina; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 21. – 25.2.2005 |

29. Tschechische Republik | KKW Temelín; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 14. – 18.3.2005[10] |

30. Slowakei | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 10. – 15.4.2005 |

31. Griechenland | Forschungsreaktor Democritos (Athen); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 12. – 16.9.2005 |

32. Estland | Sillamäe, Paldiski; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 19. – 23.9.2005 |

33. Frankreich | La Hague (Anlage zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 10. – 14.10.2005 |

34. Lettland | Forschungsreaktor Salaspils; Baldone (radioaktive Abfälle); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 21. – 24.3.2006 |

35. Malta | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 25. – 27.4.2006 |

36. Zypern | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte; Pflanzendünger (Phosphorgips) – NORM-Industriebranche | 8. – 12.5.2006 |

37. Italien | KKW Caorso (stillgelegt); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 15. – 19.5.2006 |

38. Italien | KKW Latina (stillgelegt); nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 15. – 19.5.2006 |

39. Slowenien | KKW Krško; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 12. – 16.6.2006 |

40. Polen | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte; Kohlebergwerk Piast (NORM-Industriebranche) | 13. – 17. 11.2006 |

41. Portugal | Forschungsreaktor Sacavém – Rechtsrahmen; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte; Uranbergwerk | 22. – 24.11.2006 |

42. Luxemburg | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte; mehrere Krankenhäuser (nuklearmedizinische Abteilungen) | 5. – 8.3.2007 |

43. Finnland | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 20. – 23.3.2007 |

44. Irland | nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte; Krankenhaus (nuklearmedizinische Abteilung) | 1. – 4.5.2007 |

45. Rumänien | KKW Cernavoda; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 4. – 8.6.2007 |

46. Deutschland | ehemaliges Uranabbaugebiet in Sachsen | 27. – 31.8.2007 |

47. Spanien | KKW Cofrentes; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 22. – 26.10.2007 |

48. Bulgarien | NPP Kosloduj; nationales Überwachungssystem für Radioaktivitätswerte | 26. – 30.11.2007 |

Abbildung 1 : Überblick über die Überprüfungen im Zeitraum 1990 – Juni 2007

[pic]

[1] Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen – ABl. L 159 vom 29.6.1996, S.1.

[2] Empfehlung 99/829/Euratom der Kommission vom 6. Dezember 1999 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags – ABl. L 324 vom 16.9.1999, S. 23.

[3] Bericht über die Durchführung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags von Juli 1994 bis Dezember 2003, KOM (2005)85 endg. vom 14.3.2005.

[4] Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung – ABl. L 191 vom 27.7.2000, S. 37.

[5] Empfehlung der Kommission 2001/928/Euratom vom 20. Dezember 2001 über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon im Trinkwasser - ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 85.

[6] Empfehlung der Kommission 2003/274/Euratom vom 14. April 2003 über den Schutz und die Unterrichtung der Bevölkerung in Bezug auf die Exposition durch die anhaltende Kontamination bestimmter wild vorkommender Nahrungsmittel mit radioaktivem Cäsium als Folge des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl - ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 55.

[7] Mitteilung der Kommission: Überprüfung der Einrichtungen zur Überwachung der Umweltradioaktivität gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag - Verfahrensweise bei der Durchführung von Überprüfungen in Mitgliedstaaten, ABl. C 155 vom 4.7.2006, S. 2.

[8] Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb (ABl. L 2 vom 6.1.2004. S. 36).

[9] Überprüfung ohne Abschluss durch einen genehmigten technischen Bericht.

[10] Der Bericht über eine erste Überprüfung von begrenztem Umfang am 9.6.2004 wurde in den umfassenden Überprüfungsbericht aufgenommen.

Top