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Document 52006DC0459

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Siebte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ - in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2003-2004 {SEC(2006) 1073}

/* KOM/2006/0459 endg. */

52006DC0459

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Siebte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ - in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2003-2004 {SEC(2006) 1073} /* KOM/2006/0459 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 14.8.2006

KOM(2006) 459 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Siebte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ - in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2003-2004 {SEC(2006) 1073}

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Siebte Mitteilung über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ - in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG - im Zeitraum 2003-2004 (Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINLEITUNG

Die vorliegende Mitteilung wurde erstellt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit[1] in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997[2] (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“). Sie stellt den siebenten Bericht der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie[3] im Zeitraum 2003-2004 dar, in dem die Kommission im ersten Teil zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Berichten Stellung nimmt, in denen sie angeben, inwieweit jedes der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Fernsehprogramme den in Artikel 4 und 5 genannten Anteil erreicht hat. Laut Artikel 4 Absatz 3 kann die Kommission in ihrer Stellungnahme insbesondere den gegenüber den Vorjahren erzielten Fortschritten, dem Anteil von Erstausstrahlungen bei der Programmgestaltung, den besonderen Gegebenheiten bei den neuen Fernsehveranstaltern sowie der besonderen Lage der Länder mit niedriger audiovisueller Produktionskapazität oder begrenztem Sprachraum Rechnung tragen.[4] Im zweiten Teil werden die wichtigsten Schlussfolgerungen aus den Berichten der Mitgliedstaaten vorgestellt.

Mit diesen alle zwei Jahre erstellten Berichten sollen zum Ersten den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und dem Rat die nationalen statistischen Berichte der einzelnen Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission zur Kenntnis gebracht und es soll zum Zweiten geprüft werden, ob die Maßnahmen zur Förderung der europäischen und unabhängigen Produktionen in den Mitgliedstaaten korrekt angewandt werden. Zum ersten Mal werden in diesem Bericht auch die zehn neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, für den Zeitraum nach ihrem Beitritt, nämlich vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004, erfasst. Die Kommission hat besonders darauf geachtet, dass diese neuen Mitgliedstaaten an dieser komplexen Maßnahme teilnehmen und die Ziele der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ gemäß dem Prinzip der schrittweisen Verbesserung erreichen können, vor allem im Hinblick auf die in Artikel 4 und 5 genannten Anteile.

Weitere Hintergrundinformationen können einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen[5] entnommen werden.

2. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 UND 5

2.1. Allgemeine Bemerkungen

2.1.1. Artikel 4 und 5 im Kontext einer dynamischen europäischen AV-Landschaft

Die erste allgemeine Schlussfolgerung bezieht sich auf die ständig steigende Zahl der Fernsehkanäle in Europa. Aus der Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten ergibt sich, dass die Gesamtzahl der gemeldeten Fernsehkanäle, die unter Artikel 4 und 5 fallen[6], von 584 im Jahr 2003 auf 767 im Jahr 2004 gestiegen ist. Im vorhergehenden Berichtszeitraum ist die Zahl der gemeldeten derartigen Kanäle von 472 im Jahr 2001 auf 503 im Jahr 2002 angewachsen. Dies bedeutet eine Zunahme von 61 % in vier Jahren (2001-2004), die sich hauptsächlich durch die jüngste Erweiterung der Europäischen Union 2004 begründet. Aber auch innerhalb der EU-15 gab es zwischen 2001 und 2004 bedeutende Zuwächse (39 %); allein von 2003 bis 2004 stieg die Zahl der Kanäle um 12 %.[7] Dies spiegelt die stetige Zunahme der Anzahl der Programmstunden und die anhaltende Dynamik des europäischen AV-Angebotes wider.[8]

2.1.2. Methoden für die Umsetzung und Überprüfung durch die Mitgliedstaaten

Die zweite allgemeine Anmerkung betrifft die Art, wie die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 und 5 umsetzen und ihrer Meldepflicht gemäß der Richtlinie nachkommen.

Art und Intensität der Kontrollen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden sich oft stark: tägliche Kontrolle der Programmierung, statistische Berichte, Umfragen, Stichproben und in einigen wenigen Fällen lediglich Schätzungen. Die Kontrolle kann durch eine unabhängige Regulierungsbehörde, durch das zuständige Ministerium oder ein privates Forschungsunternehmen erfolgen. In einigen Mitgliedstaaten verlassen sich die Behörden auf die von den Fernsehanstalten gemeldeten Anteile.

Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission vollständige und umfassende Angaben vorgelegt. Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem vorhergehenden Berichtszeitraum, in dem die Berichte einiger Mitgliedstaaten für eine beträchtliche Zahl von Kanälen keine einschlägigen Angaben enthielten. Nur wenige Mitgliedstaaten haben noch Verbesserungsbedarf bei der Erfüllungihrer Meldepflicht, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 5 genannten Anteile.[9] Ein Mitgliedstaat hat nach wie vor viele Satellitenkanäle von seiner Meldepflicht gemäß Artikel 5 „befreit“.[10] Die Kommission verweist darauf, dass die Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie für jedes einzelne Fernsehprogramm gilt, das der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, unabhängig von Übertragungsart und Einschaltquoten.[11] Jeder Mitgliedstaat muss eine umfassende Liste aller unter Artikel 4 und 5 der Richtlinie fallenden Fernsehprogramme und vollständige Angaben zu ihnen vorlegen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, allgemeine „Ausnahmen“ von den Pflichten gemäß der Richtlinie einzuführen, außer in den in der Richtlinie genannten Fällen und mit besonderer Begründung.

Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewandt und ausgelegt wird. So lässt Artikel 5 in Hinblick auf den Mindestanteil von 10 v. H. der Sendezeit zu, dass sich dieser Anteil entweder auf die Sendezeit oder auf die Haushaltsmittel des Fernsehveranstalters bezieht, die Wahl trifft der jeweilige Mitgliedstaat bei der Umsetzung der Richtlinie.[12] Ein weiteres Beispiel: bestimmte Mitgliedstaaten haben die Programme, die nach Artikel 4 und 5 in Frage kommen, positiv definiert, wodurch es schwieriger wird, die erforderlichen Anteile zu erreichen. Andere haben die negative Festlegung der Sendezeit aus Artikel 4 und 5 direkt in ihre nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt, wodurch Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbesendungen und Teleshopping ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser und weiterer Unterschiede ist es schwierig, vergleichbare und verlässliche Daten zu generieren, die zeigen, wie die europäischen Fernsehanstalten Artikel 4 und 5 anwenden. Trotz dieser Unterschiede helfen die nachstehend präsentierten Ergebnisse, die wichtigsten Entwicklungen zu erkennen und Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit der Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu ziehen.[13]

2.1.3. Analyse- und Bewertungsinstrumente

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie ist – laut den Bestimmungen des Vertrags – die Kommission für die Anwendung von Artikel 4 und 5 zuständig. Um den Mitgliedstaaten ihre Kontrolltätigkeit zu erleichtern, wurden Leitlinien[14] für die Kontrolle der Durchführung von Artikel 4 und 5 erstellt. Diese Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht gemäß Artikel 4 Absatz 3 behilflich sein, indem sie bestimmte Begriffe definieren und Schlüsselkonzepte klarstellen, um unterschiedliche Interpretationen zu vermeiden.

Zusätzlich wurde eine Reihe neuer Indikatoren[15] festgelegt, um anhand eines objektiven Analyserasters die von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Berichte besser beurteilen zu können.[16] Da die Mitgliedstaaten in den von der Richtlinie erfassten Bereichen genauere oder strengere Regeln erlassen können[17], sind diese Indikatoren nützlich, um sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten die Fortschritte zu beurteilen, die bei der Anwendung von Artikel 4 und 5 gemacht wurden.

Die hier vorgelegte Stellungnahme der Kommission ist also vor diesem Hintergrund zu sehen. Sie zeigt die allgemeinen Trends in der Anwendung der Maßnahmen zur Förderung der Produktion und des Vertriebs europäischer Fernsehprogramme auf Gemeinschaftsebene [18] auf.

2.2. Anwendung von Artikel 4

In diesem Teil wird analysiert, inwieweit auf europäischer Ebene erreicht wurde, dass – wie in Artikel 4[19] der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ festgelegt – der Hauptanteil der Sendezeit europäischen Werken vorbehalten ist.

Im EU-Durchschnitt haben die erfassten Kanäle[20] in allen Mitgliedstaaten 2003 65,18 % und 2004 63,32 % der Sendezeit für europäische Werke verwendet, was einem Rückgang von 1,86 Prozentpunkten im Berichtszeitraum entspricht. In den vorhergehenden Berichtszeiträumen betrug der durchschnittliche Anteil europäischer Werke in der EU-15 66,95 % im Jahr 2001 und 66,10 % im Jahr 2002. Damit ergibt sich ein Rückgang von 3,63 Prozentpunkten in vier Jahren (2001 bis 2004). Im Sechsjahreszeitraum 1999 bis 2004 hat die Aussendung europäischer Werke insgesamt um 2,64 Prozentpunkte zugenommen. Daher zeigt der allgemeine mittelfristige Trend nach oben . Bei diesen Ergebnissen sind zwei wichtige Faktoren zu berücksichtigen: Erstens beziehen sich die Angaben bis einschließlich 2003 auf die EU-15, während die Daten ab 2004 auch schon die zehn neuen Mitgliedstaaten erfassen, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Im Zeitraum nach dem Beitritt (1. Mai bis 31. Dezember 2004) haben sie zusammen genommen im Durchschnitt 61,77 % europäische Werke gesendet. Da die Fernsehanstalten und Regulierungsstellen der beitretenden Mitgliedstaaten keine Erfahrung mit der Umsetzung und Anwendung der Maßnahmen zur Förderung europäischer Werke und der Berichterstattung darüber hatten, kann ein Wert von weniger als 3 Prozentpunkten unterhalb des EU-15-Durchschnitts als Erfolg angesehen werden, der zeigt, dass Artikel 4 in der gesamten EU im Großen und Ganzen gut angewandt wird. Zweites ist zu erwähnen, dass in den vorhergehenden Berichtszeiträumen die durchschnittlichen Anteile europäischer Werke ausschließlich auf Angaben der Fernsehsender mit den höchsten Zuseherzahlen basierten. Für den Berichtszeitraum 2003-2004 hat die Kommission Daten für alle betroffenen Sender einbezogen, sowohl erstverwertende als auch zweitverwertende, unabhängig von den Einschaltquoten.[21]

Auf Ebene der Mitgliedstaaten schwankte die durchschnittliche Sendezeit 2003 zwischen 52,75 % (Irland) und 86,2 % (Dänemark) und 2004 zwischen 49,12 % (Tschechische Republik) und 86,33 % (Dänemark). Im Berichtszeitraum 2003-2004 wies die im Durchschnitt für europäische Werke verwendete Sendezeit in sieben Mitgliedstaaten einen Aufwärtstrend und in acht einen Abwärtstrend auf.

Betrachtet man die Gesamtanzahl der Sender, die den Hauptanteil nach Artikel 4 erreicht oder übertroffen haben, so zeigt sich, dass sich die durchschnittliche Erfüllungsquote für alle Sender aller Mitgliedstaaten 2003 auf 68,20 % und 2004 auf 72,80 % belief, was einer Zunahme von 4,60 Prozentpunkten im Beobachtungszeitraum bedeutet. Im Vergleich mit dem vorhergehenden Berichtszeitraum (69,93 % im Jahr 2001 und 74,53 % im Jahr 2002) ist ein Zuwachs von 2,87 Prozentpunkten im Vierjahreszeitraum 2001-2004 zu verzeichnen. Im Hinblick auf die Zunahme der Zahl der Programme und insbesondere der Spartenprogramme im selben Zeitraum ist dies ein bemerkenswertes Ergebnis. Die durchschnittliche Erfüllungsquote der Mitgliedstaaten für alle erfassten Programme lag 2003 zwischen 50 % (Belgien und Irland) und 100 % (Finnland) und 2004 zwischen 45 % (Vereinigtes Königreich) und 100 % (Estland, Lettland, Malta und Slowakei). In zehn Mitgliedstaaten verbesserte sich die Erfüllungsquote während des Berichtszeitraums, in zwei war sie stabil und in drei ging sie zurück.

Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Ziele der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Sendezeit für europäische Werke recht gut erreicht werden. Insbesondere bei Einbeziehung der zehn Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, stellen diese Zahlen einen ermutigenden Hinweis darauf dar, dass Artikel 4 in der gesamten Europäischen Union wirksam angewandt wird.

2.3. Anwendung von Artikel 5

In diesem Teil wird analysiert, inwieweit die in Artikel 5 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ genannten Anteile erreicht wurden.[22]

Im EU-Durchschnitt haben die erfassten Kanäle in allen Mitgliedstaaten 2003 31,39% und 2004 31,50% der Sendezeit für europäische Werke unabhängiger Produzenten[23] (unabhängige Produktionen) verwendet, was einer Zunahme von 0,11 Prozentpunkten im Berichtszeitraum entspricht. Im Vergleich mit den vorhergehenden Berichtszeiträumen (37,51 % im Jahr 1999, 40,47 % im Jahr 2000, 37,75 % im Jahr 2001 und 34,03 % im Jahr 2002) ging der Anteil im Vierjahreszeitraum 2001-2004 mit 6,25 Prozentpunkten deutlich zurück und ebenso deutlich (6,01 Prozentpunkte) im Sechsjahreszeitraum 1999-2004. Somit war die mittelfristige Entwicklung insgesamt rückläufig . Es fällt auf, dass es kaum einen Unterschied gab zwischen Leistungen der Sendeanstalten in der EU-15 und jenen in den zehn Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind. Die Fernsehanstalten der letzteren erreichten durchschnittlich 31,55 % und liegen damit sogar vor der EU-15 (31,47 %).

Auf Ebene der Mitgliedstaaten betrugen die durchschnittlichen Anteile 2003 zwischen 15,81 % (Dänemark[24]) und 44,95 % (Österreich) und 2004 zwischen 16,24 % (Slowenien) und 46,38 % (Österreich). Während des Berichtszeitraums nahm der durchschnittliche Anteil unabhängiger Produktionen in acht Mitgliedstaaten zu und in sieben ab. Damit wies die Mehrheit der Mitgliedstaaten einen Aufwärtstrend auf.

Die Erfüllungsquote für alle Kanäle in allen Mitgliedstaaten betrug 2003 im EU-Durchschnitt 78,40 % und 2004 81,92 % , was einer Zunahme um 3,52 Prozentpunkte entspricht. Im Vergleich zu den vorhergehenden Berichtszeiträumen (85,02 % im Jahr 1999, 84,81 % im Jahr 2000, 90,67 % im Jahr 2001 und 89,13 % im Jahr 2002) verringerte sich die Erfüllungsquote im Vierjahreszeitraum 2001-2004 um 8,75 Prozentpunkte und im Sechsjahreszeitraum 1999-2004 um 3,10 Prozentpunkte. Dies bedeutet einen leichten mittelfristigen Rückgang bei der Erfüllung der Mindestanforderungen hinsichtlich der Aussendung unabhängiger Produktionen. Die durchschnittliche Erfüllungsquote für die Fernsehsender der einzelnen Mitgliedstaaten lag 2003 zwischen 44 % (Italien[25]) und 100 % (Griechenland, Irland und Finnland) und 2004 zwischen 27 % (Italien[26]) und 100 % in neun Mitgliedstaaten (Zypern, Estland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Slowakei und Finnland). In sieben Mitgliedstaaten erhöhte sich die durchschnittliche Erfüllungsquote, in vier war sie stabil (in zwei bei 100 %) und in vier ging sie zurück. Dies ist insgesamt eine positive Entwicklung.

Im EU-Durchschnitt wurde neueren europäischen Werken unabhängiger Produzenten (neuere Werke[27]) 2003 ein Anteil von 71,66 % und 2004 von 69,09 % vorbehalten , was einen Rückgang von 2,57 Prozentpunkten im Berichtszeitraum bedeutet. Diese Prozentanteile beziehen sich auf alle von unabhängigen Produzenten hergestellten europäischen Werke, unabhängig davon, ob es sich um neuere Werke handelt oder nicht. Im Vergleich mit den vorhergehenden Berichtszeiträumen (53,80 % im Jahr 1999, 55,71 % im Jahr 2000, 61,78 % im Jahr 2001 und 61,96 % im Jahr 2002) ergibt sich für den Vierjahreszeitraum 2001-2004 ein Zuwachs von 7,31 Prozentpunkten und für den Sechsjahreszeitraum eine noch stärkere Zunahme von 15,29 Prozentpunkten, was einen Anstieg von fast 30 % zwischen 1999 und 2004 bedeutet. Somit wurden bei der Förderung neuerer Werke mittelfristig sehr gute Fortschritte erzielt.

Auf Ebene der Mitgliedstaaten lagen die Anteile 2003 zwischen 31,87 % (Griechenland) und 97,50 % (Irland) und 2004 zwischen 22,2 % (Zypern) und 100 % (Slowakei). Ein Mitgliedstaat hat keine Angaben zu neueren Werken vorgelegt. In sieben Mitgliedstaaten nahm der durchschnittliche Anteil der ausgestrahlten neueren Werke zu, in einem war er stabil und in sieben ging er zurück. Der Anteil der neueren Werke blieb in diesem Berichtszeitraum zwar über 20 % aller in Betracht kommenden Sendungen, nahm in vier Jahren aber um 1,55 Prozentpunkte geringfügig ab.[28]

3. FAZIT

Die gemeldeten Daten zeigen, dass im aktuellen Bezugszeitraum auf Gemeinschaftsebene erstmalig etwas weniger europäische Werke (Artikel 4) gesendet wurden. Der mittelfristige Trend (1999-2004) ist jedoch positiv. Bei der Beurteilung der Fortschritte hinsichtlich Artikel 4 sind zwei Faktoren zu berücksichtigen. Erstens sind in den Zahlen für 2004 die zehn Mitgliedstaaten enthalten, die der EU 2004 beigetreten sind. Zweitens wurde die Berechnungsmethode dahingehend geändert, dass zweitverwertende Sender mit einem Zuseheranteil unter 3 % bei der Ermittlung des durchschnittlichen Anteils europäischer Werke jetzt auch einbezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser beiden Faktoren war der Rückgang relativ gering. Darüber hinaus nahm die EU-weite durchschnittliche Erfüllungsquote in diesem Bezugszeitraum um über 4 Prozentpunkte zu. Diese Ergebnisse zeigen, dass sich der Sendeanteil europäischer Werke trotz des kurzfristigen leichten Abwärtstrends in der EU auf einem Niveau deutlich über 60 % der gesamten zu erfassenden Sendezeit stabilisiert hat. Insbesondere für die zehn Mitgliedstaaten, die zum ersten Mal an dieser Kontrollmaßnahme teilgenommen haben, ist dies eine viel versprechende Entwicklung. Somit wurde Artikel 4 der Richtlinie auf europäischer Ebene zufrieden stellend angewandt .

Bei der Anwendung von Artikel 5 kann der leichte Zuwachs im aktuellen Bezugszeitraum (+ 0,11 Prozentpunkte) als positive Entwicklung gesehen werden, wenn man bedenkt, dass in den Daten für 2004 Angaben für die zehn Mitgliedstaaten enthalten sind, die der EU 2004 beigetreten sind. Mittelfristig gesehen wird dieser kurzfristige Aufwärtstrend aber durch einen bedeutenden Rückgang von über 6 Prozentpunkten (bzw. einer Abnahme von über 16 %) im Vergleich mit den Durchschnitten für 1999-2001 überschattet. Allerdings wird dieser mittelfristige Abwärtstrend in einem gewissen Ausmaß durch drei Faktoren relativiert. Erstens ist die EU-weite durchschnittliche Erfüllungsquote im aktuellen Berichtszeitraum gestiegen , was bedeutet, dass 2004 in der EU deutlich mehr Kanäle den Mindestanteil gemäß Artikel 5 eingehalten haben als 2003. Dies spiegelt sich auch in der relativ geringen Zahl von fehlenden Meldungen wider, die gegenüber den vorhergehenden Bezugszeiträumen deutlich abgenommen hat. Zweitens wurden relativ viele neuere europäische Werke unabhängiger Produzenten gesendet. [29] Bezogen auf unabhängige Produktionen haben neuere Werke in sechs Jahren um 30 % zugelegt.[30] Drittens ist zu bedenken, dass die Anteile nach wie vor deutlich über dem in der Richtlinie festgelegten Mindestwert von 10 % lagen. Insgesamt wurde Artikel 5 daher zufrieden stellend angewandt.

Die Auswertung der genannten Ergebnisse und die detaillierten Analysen der Berichte der Mitgliedstaaten[31] weist also darauf hin, dass die Ziele von Artikel 4 und 5 der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der zehn Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, leicht erreicht wurden.

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[1] ABl. L 298 vom 17.10.1989.

[2] ABl. L 202 vom 30.7.1997.

[3] Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“, bzw. nachfolgend „die Richtlinie“.

[4] Die Kriterien sind nicht erschöpfend.

[5] SEC(2006) 1073 – nachfolgend „das Arbeitspapier“.

[6] Vgl. Indikator 1 im Hintergrunddokument 1 des Arbeitspapiers (nachfolgend „Hintergrunddokument“).

[7] Von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (EAI) veröffentliche Daten belegen diese Entwicklung. In der EU-15 gab es im Januar 2004 insgesamt rund 881 Kanäle, während es im Vorjahr 780 waren, vgl. EAI-Jahrbücher 2005/2004/2003, Film, Fernsehen, Video und Multimedia, Band 5, Tabellen T.21.1. Die Zahlen schließen öffentlich-rechtliche und private nationale Kanäle mit analoger terrestrischer Sendelizenz sowie Kabel- und/oder Satellit- und/oder DTT-Kanäle ein. Nicht-europäische Kanäle, die auf die EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer abzielen, und regionale, lokale oder territoriale Kanäle und regionale oder lokale Fenster nationaler Kanäle sind jedoch nicht einbezogen.

[8] Vgl. Abbildung 1, Hintergrunddokument 2, Arbeitspapier.

[9] Die Tschechische Republik hat für über 50 % der unter Artikel 5 fallenden Kanäle keine Angaben über die Anteile von Werken unabhängiger Produzenten und neuerer Werke gemacht. Frankreich und Schweden haben für über 20 % der erfassten Kanäle, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, keine Angaben gemäß Artikel 5 vorgelegt. Lettland hat überhaupt keine Angaben über neuere Werke übermittelt und Dänemark hat nur für weniger als 2/3 der erfassten Kanäle derartige Daten vorgelegt.

[10] Wie in vorhergehenden Berichten hat Italien Satelliten- und Kabelkanäle, die etwa 50 % aller der italienischen Rechtshoheit unterstehenden erfassten Kanäle ausmachen, systematisch ausgeklammert. Für die Kommission gelten diese „befreiten“ Kanäle als Kanäle, für die keine Angaben vorgelegt wurden, so dass sich diese Auslassung negativ auf die Artikel-5-Erfüllungsquote Italiens (vgl. Indikator 5, Hintergrunddokument 1) auswirkt. 2005 hat Italien neue Bestimmungen erlassen, um die Rechtslage an die Pflichten, die sich aus Artikel 5 ergeben, anzupassen. Die Kommission wird auch weiterhin genau beobachten, ob die rechtliche und tatsächliche Umsetzung von Artikel 5 durch Italien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Zudem ist festzuhalten, dass Italien die Vorgaben für Berichte über neuere Werke nicht einhält. Diese wurden als Prozentanteil aller europäischen Werke gemeldet und nicht als Prozentanteil der europäischen Werke unabhängiger Produzenten, wodurch europaweite Vergleiche und die Berechnung von Durchschnittswerten für neuere Werke erschwert werden. Diese Meldepraxis sollte an Artikel 5 angeglichen werden.

[11] Gemäß Artikel 4 Absatz 3 „enthält [dieser Bericht] insbesondere eine statistische Übersicht, aus der hervorgeht, inwieweit jedes der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfene Fernsehprogramm den im [Artikel 4] und in Artikel 5 genannten Anteil erreicht hat, aus welchen Gründen dieser Anteil in jedem einzelnen Fall nicht erzielt werden konnte und welche Maßnahmen zur Erreichung dieses Anteils getroffen oder vorgesehen sind.“

[12] In der Praxis macht nur Frankrankreich von dieser Möglichkeit Gebrauch: für drei Satelliten- oder Kabelprogramme wird der Anteil nach den Haushaltsmitteln berechnet, für die sechs terrestrischen Programme nach den Einnahmen.

[13] In diesem Zusammenhang hat die in Artikel 25a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ vorgesehene unabhängige Studie über die Auswirkungen der Maßnahmen zur Förderung des Vertriebs und der Produktion von Fernsehprogrammen, die im Mai 2005 von David Graham and Associates fertig gestellt wurde, dazu beigetragen, die wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen der Artikel 4 und 5 sowie der Durchführungsmaßnahmen in der EU-15 zu bewerten. Vgl.http://europa.eu.int/comm/avpolicy/stat/studi_en.htm.

[14] Empfohlene Leitlinien vom 11. Juni 1999 siehe:http://europa.eu.int/comm/avpolicy/regul/twf/art45/controle45_en.pdf .

[15] Vgl. Hintergrunddokument 1, Arbeitspapier.

[16] Beispielsweise wirken sich Programme, für die keine Daten gemeldet wurden, negativ auf die Erfüllungsquoten (Indikatoren 3 und 4) aus.

[17] Vgl. Artikel 3 Absatz 1. In der Praxis hat die Mehrzahl der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (z. B. Ausnahme von Studioproduktionen in Italien, positive Definition der in Betracht kommenden Sendungen in Deutschland). Sechs Mitgliedstaaten (E, F, I, NL, SF, UK) schreiben für einige oder alle ihrer Fernsehanstalten höhere Prozentanteile vor als in der Richtlinie vorgesehen (z. B. müssen in Frankreich 60 % europäische Werke gesendet werden, im Vereinigten Königreich und den Niederlanden sind 25 % den Werken unabhängiger Produzenten vorbehalten usw.).

[18] Einzelheiten zur Anwendung in jedem einzelnen Mitgliedstaat finden sich im Hintergrunddokument 4 des Arbeitspapiers.

[19] Laut Artikel 4 Absatz 1 „tragen [die Mitgliedstaaten] im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teleshoppingleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken im Sinne des Artikels 6 vorbehalten.“

[20] Vgl. oben 2.1.1. (Indikator 1, Hintergrunddokument 1, Arbeitspapier).

[21] Der frühere Ansatz, im Rahmen von Artikel 4 Sender mit weniger als 3 % Zuseheranteil außer Acht zu lassen („de-minimis-Kriterium“), mag zwar den Vorteil haben, besser „gewichtete“ Ergebnisse zu liefern, aber die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ bietet keine Grundlage für eine solche Vorgehensweise. Zudem zeigt Anhang 7 des Arbeitspapiers, dass sich in der Praxis der EU-Durchschnitt der Sendezeiten, die erstverwertende Sender für europäische Werke bereitstellen ( 64,45 % im Jahr 2003 und 63,87 % im Jahr 2004) , kaum von jenem der Sendezeiten aller Sender unterscheidet. Daher liegt diesem Bericht, der auch zum ersten Mal die Lage in der EU-25 wiedergibt, eine andere Methode zu Grunde, nach der die durchschnittlichen Anteile europäischer Werke für alle unter Artikel 4 fallende Sender vorgestellt werden. In Anhang 7 des Arbeitspapiers sind die Sender mit über 3 % Zuseheranteil und ihre jeweiligen Anteile an Sendezeit für europäische Werke aufgelistet.

[22] Laut Artikel 5 „tragen [die Mitgliedstaaten] im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass Fernsehveranstalter mindestens 10 v. H. ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teleshoppingleistungen besteht, oder alternativ nach Wahl des Mitgliedstaats mindestens 10 v.H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind“.

[23] Im Sinne des Erwägungsgrunds 31 der Richtlinie 97/36/EG vom 30. Juni 1997, der (als nicht erschöpfende Kriterien) festlegt, dass „die Mitgliedstaaten […] bei der Definition des Begriffs „unabhängiger Produzent“ Kriterien wie das Eigentum an der Produktionsgesellschaft, den Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und das Eigentum an sekundären Rechten angemessen berücksichtigen“ sollten.

[24] Bemerkenswert ist, dass die dänischen Fernsehanstalten sowohl 2003 als auch 2004 die höchsten durchschnittlichen Anteile europäischer Werke aufwiesen (vgl. Ziffer 2.2 oben), aber gleichzeitig sehr wenig unabhängige Produktionen sendeten, was darauf hindeutet, dass der Anteil der Eigenproduktionen in Dänemark sehr hoch ist.

[25] Wie bereits erwähnt, nimmt die Kommission an, dass für 39 von 57 „ausgenommenen“ Satellitenprogrammen 2003 keine Daten vorgelegt wurden, was sich negativ auf die Erfüllungsquote (Indikator 5) auswirkt.

[26] Die Kommission geht davon aus, dass für 43 von 60 „ausgenommenen“ Satellitenprogrammen 2004 keine Daten vorgelegt wurden.

[27] D. h. Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

[28] Vgl. den Überblick in Abbildung 2, Hintergrunddokument 2, Arbeitspapier.

[29] Auf neuere europäische Werke entfiel in einem Zeitraum von sechs Jahren ständig mehr als ein Fünftel der gesamten in Betracht kommenden Sendezeit, ihr Anteil belief sich damit auf etwa zwei Drittel aller Werke unabhängiger Produzenten. 2003 wurde dieser Anteil sogar noch übertroffen, als neuere Werke weit mehr als 71 % aller unabhängigen Produktionen stellten.

[30] In absoluten Zahlen (im Verhältnis zur gesamten zu betrachtenden Sendezeit) wird diese positive Entwicklung jedoch durch die gleichzeitige Abnahme unabhängiger Produktionen relativiert.

[31] Vgl. Hintergrunddokument 3, Arbeitspapier.

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