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Document 52003DC0787

Grünbuch - Die zukunft der Ursprungsregeln im präferenzhandel der Gemeinschaft

/* KOM/2003/0787 endg. */

52003DC0787

Grünbuch - Die zukunft der Ursprungsregeln im präferenzhandel der Gemeinschaft /* KOM/2003/0787 endg. */


GRÜNBUCH - DIE ZUKUNFT DER URSPRUNGSREGELN IM PRÄFERENZHANDEL DER GEMEINSCHAFT

INHALTSVERZEICHNIS

Überblick und Einführung

Ziele des Grünbuchs

Gliederung und Inhalt des Grünbuchs

Umfassende Konsultation der Beteiligten in Wirtschaft und Verwaltung

1. Der Präferenzursprung am Scheideweg

1.1. Die Präferenzursprungsregeln im Welthandel und in den Politiken der Gemeinschaft

1.2. Die Verwaltung der Präferenzursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung

1.2.1. Die schwierige Verwaltung der Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit

1.2.2. Die Prüfung des Präferenzursprungs bei der Ausfuhr: eine trügerische Sicherheit

1.2.3. Schwierigkeiten der Verwaltungszusammenarbeit (Beispiel: Nachprüfungsersuchen)

1.2.4. Abhängigkeit des Handlungsspielraums der Parteien von Qualität und Erfolg ihrer Verwaltungszusammenarbeit

1.2.5. Ein unsicheres Streitbeilegungsverfahren

1.3. Wirtschaftliche und finanzielle Schäden aus Betrügereien und behördlichen Pflichtverletzungen bei den Präferenzregelungen

2. Die Suche nach neuen Gleichgewichten im Präferenzhandel

2.1. Eine Definition der Ursprungsregeln und ihres Verwaltungsrahmens gemäß den präferenzhandelspolitischen Zielen und dem internationalen Umfeld

2.2. Besserer Schutz gegen wirtschaftliche und finanzielle Schäden aus mangelhafter Durchführung der Regelungen

2.3. Bessere Verteilung der Zuständigkeiten für Präferenzgewährung und Kontrolle

3. Die Optionen für Anmeldung, Bescheinigung und Kontrolle des Präferenzursprungs

3.1. Eine Bescheinigung des Präferenzursprungs bei der Ausfuhr

3.1.1. Eine Verbesserung des gegenwärtigen Ursprungsnachweissystems

3.1.2. Eine Ursprungsbescheinigung ausschließlich durch den Ausführer

3.1.3. Genereller Zwischenstatus zwischen ,ermächtigtem" und ,eingetragenem" Ausführer

3.2. Eine Präferenzursprungsanmeldung bei der Einfuhr und die Haftung des Einführers

3.2.1. Ansatz bei der Zollschuld und ihrer Erfuellung

3.2.2. Ansatz bei der Haftung des Einführers und seinem ,Geschäftsrisiko"

3.2.2.1. Im Fall einer Aufrechterhaltung der Ursprungsbescheinigung durch die Behörden des Ausfuhrlandes

3.2.2.2. Im Fall einer Bescheinigung des Ursprungs nur durch den Ausführer (registriert/ermächtigt oder nicht)

3.3. Ansatz bei der Kontrolle des Präferenzursprungs

3.3.1. Die Verstärkung der Kontrollen beim Einführer

3.3.2. Die Sicherstellung der Kontrollen beim Ausführer

3.3.2.1. Im Fall einer Aufrechterhaltung der Ursprungsbescheinigung durch die Behörden des Ausfuhrlandes

3.3.2.2. Im Fall einer Bescheinigung des Ursprungs nur durch den Ausführer (registriert/ermächtigt oder nicht)

a) Direkt durch das Einfuhrland

b) Über eine Unterstützung des Einfuhrlandes durch das Ausfuhrland

ANHANG I - Die Präferenzeinfuhren der Gemeinschaft 1998-2001

ANHANG II Inventar der Präferenzregelungen - Zonen und Arten der Ursprungskumulierung - Stand zum 1.09.2003

Überblick und Einführung

Die Europäische Union gewährt im Rahmen des GATT und auf der Grundlage internationaler Abkommen sowie einseitiger Maßnahmen für Wareneinfuhren aus zahlreichen Ländern präferenzielle Zollsätze. Diese Handelsregelungen sind nur dann sinnvoll, wenn die damit gewährten Zollpräferenzen tatsächlich den im jeweiligen Land gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen zugute kommen, die dort ihren ,Ursprung" haben. Für welche Erzeugnisse und welche Länder die Präferenzbegünstigung gilt, wird nach den Ursprungsregeln ermittelt. Diese müssen daher den tatsächlichen Bedingungen bei der Herstellung und beim Handel sowie den allgemeinen Bedürfnissen, um deretwegen diese Präferenzregelungen überhaupt eingeführt wurden, Rechnung tragen.

Seit geraumer Zeit scheinen jedoch die bisherigen Verfahren der Festsetzung, der Verwaltung und der Kontrolle des Präferenzursprungs diesen Bedingungen und der mengen- und qualitätsmäßigen Entwicklung der Weltwirtschaft nicht mehr zu entsprechen. Deshalb müsste über die Bemühungen um ordnungsgemäße Anwendung hinaus [1] ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit neu überdacht, die Zuverlässigkeit des Systems im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verbessert und die Verteilung der Verantwortung auf die präferenzbegünstigten Beteiligten einerseits und die mit der Kontrolle beauftragten Behörden andererseits neu austariert werden.

[1] In ihrer Mittelung vom 23.07.1997 über die Verwaltung der Zollpräferenzregelungen hat die Kommission den Schwerpunkt vorrangig auf die striktere Anwendung dieser Regelungen gelegtSiehe auch die anschließenden Schlussfolgerungen des Rates ,Binnenmarkt" vom 18. Mai 1998 sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9.11.1998).

Ziele des Grünbuchs

Die Regeln für den Präferenzursprung sind einschließlich ihrer Gesamtkonzeption zu prüfen, erstens angesichts der bevorstehenden Zollsenkungen im Rahmen der neuen multilateralen Verhandlungsrunde und zweitens angesichts ihrer Funktion in den Freihandelsabkommen, beim Marktzugang und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

Die Verwaltung sowie die Kontroll- und Schutzmechanismen sind so zu definieren, dass eine loyale Anwendung der Präferenzregelungen gewährleistet ist und sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen vor Missbrauch geschützt sind.

Das vorliegende Grünbuch soll der Kommission helfen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen sowie der Beiträge, die noch von anderen Anwendern der Präferenzregelungen zu erwarten sind, Leitlinien zur Erreichung dieser Ziele zu formulieren.

Gliederung und Inhalt des Grünbuchs

Zuerst werden das wirtschaftliche, rechtliche und finanzielle Umfeld der Handelspräferenzregelungen [2] und die daraus resultierenden Ursprungsregeln im Überblick dargestellt. Dabei wird auf die Schwierigkeiten und Beschränkungen eingegangen, die sich aus der Vielfalt, der Komplexität und der konkreten Anwendung der Regeln und den derzeitigen Verfahren für den Präferenzursprung ergeben.

[2] Siehe in Anhang I, Anteil und Entwicklung der Präferenzeinfuhren der Gemeinschaft im Vergleich zu den Gesamteinfuhren und in Anhang II, Inventar der Präferenzregelungen und Rechtsrahmen der entsprechenden Ursprungsregeln.

Anschließend werden verschiedene Lösungskonzepte erläutert, mit denen einerseits die Ursprungsregeln besser an den Zielen ausgerichtet werden sollen und andererseits die tatsächliche Anwendung in der Praxis an die Regeln angeglichen wird.

Nach Auffassung der Kommission müssen in folgenden drei Bereichen neue Gleichgewichte gefunden werden:

- Definition der Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft und des diesbezüglichen Rechtsrahmens: Damit wird der eigentlichen Rolle der Ursprungsregeln stärker Rechnung getragen und die Wirksamkeit dieser zunehmend auf breiteren Marktzugang und nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Regelungen gefördert.

- Kontrolle der loyalen Anwendung der Regeln zum größeren Nutzen des rechtmäßigen Handels und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

- Entwicklung von Verfahren für eine optimale Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten auf die Beteiligten und die Behörden: Gerade der letztgenannte Bereich erfordert eine besondere, langfristig orientierte Prüfung der verschiedenen Optionen, insbesondere was die Ursprungsbescheinigung bei der Ausfuhr, die Ursprungsanmeldung bei der Einfuhr und die Ursprungskontrolle generell betrifft.

Für die Bescheinigung der Ursprungseigenschaft gibt es drei Möglichkeiten: Entweder wird die Funktion des derzeitigen Systems, bei dem die Zollbehörden des Ausfuhrlandes eine größere Aufgabe haben, verbessert, oder die Verantwortung des Ausführers wird ausgeweitet, oder - eine Zwischenlösung zwischen beiden erstgenannten Möglichkeiten - die Ursprungseigenschaft wird auch weiterhin durch die von den Behörden ermächtigten oder eingetragenen Ausführer bescheinigt.

Auf welche Variante letztlich die Wahl fällt und welche Verbesserungen sich daraus für die anderen beiden Bereiche ergeben, wird entscheidend von der Art der Ursprungsbescheinigung abhängen. Die Pflichten des Einführers, die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes und die bei der Verwaltungszusammenarbeit zu ergreifenden Maßnahmen der Parteien werden nachhaltig davon beeinflusst werden, in welchem Maße den Ausführern und den Zollbehörden der Ausfuhrländer Verantwortung übertragen wird.

Das vorliegende Grünbuch soll zur Suche nach denkbaren Kombinationen verschiedener Ansätze beitragen, so dass nach Abschluss der Konsultationen ein einheitliches ,Modellverfahren" erarbeitet werden kann, das allen drei Bereichen umfassend gerecht wird.

Umfassende Konsultation der Beteiligten in Wirtschaft und Verwaltung

Die Kommission möchte mit diesem Grünbuch alle beteiligten Parteien zu weiterführenden Analysen sowie kreativen Antworten und Reaktionen auf die aufgeworfenen Fragen und vorgestellten Optionen, bis hin zu Alternativvorschlägen, anregen.

Dieses Grünbuch richtet sich an die im internationalen Handel tätigen Wirtschaftsbeteiligten ebenso wie an die zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, der Kandidatenländer und der mit der Union durch Präferenzregelungen verbundenen Drittländer. Die Kommission gedenkt auch, die Institutionen der Gemeinschaft in diese Diskussionen einzubeziehen.

Um die von diesem Grünbuch angeregten Beiträge zusammenfassen und einen strukturierten Dialog mit den Beteiligten führen zu können, bittet die Kommission bis zum 1. März 2004 um Zusendung schriftlicher Bemerkungen an folgende Anschrift:

Generaldirektion Steuern und Zollunion Zollpolitik - Ursprungsregeln TAXUD/B/4 Europäische Kommission B-1049 BRÜSSEL

Es wird dringend empfohlen, für die Übersendung der Beiträge die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

taxud-greenpaper-origin@cec.eu.int

In den grau unterlegten Kästen werden nach der Darlegung der wichtigsten Aspekte Fragen formuliert, die zu einer eingehenderen Reflexion und strukturierten Auswertung der Beiträge hinführen sollen.

1. Der Präferenzursprung am Scheideweg

Die Problematik des Präferenzursprungs liegt nicht nur in den finanziellen Nachteilen, die auf das unzureichende Funktionieren der Verfahren und Mechanismen der Verwaltungszusammenarbeit, mit denen die Einhaltung der Ursprungsregeln durchgesetzt werden soll, zurückzuführen sind. Die Präferenzproblematik steht vielmehr im größeren Zusammenhang der Entwicklung des internationalen Handels und der Umsetzung gemeinsamer Strategien im Bereich der Handels-, Industrie- und Entwicklungspolitik. Die Ursprungsregeln stehen unübersehbar am Scheideweg.

1.1. Die Präferenzursprungsregeln im Welthandel und in den Politiken der Gemeinschaft

Zollpräferenzen sollen den Handel zwischen den jeweiligen Partnern fördern und zu ihrer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen. Sie kommen unmittelbar und mit verteiltem Nutzen allen zugute, die am präferenzbegünstigten Vorgang beteiligt sind. Der Ausführer profitiert von einem besseren Zugang zum Markt des Einfuhrlandes, und der Einführer kann sich zu geringeren Kosten versorgen und gewährleistet zugleich seinem Lieferanten eine ausreichende Bezahlung für sein Erzeugnis.

Mit der ,Entwicklungsagenda von Doha" (DDA) vom November 2001 sollen weitere Handelsliberalisierung, besserer Marktzugang und die Einbeziehung der Dimension der nachhaltigen Entwicklung in den Welthandel erreicht werden. Diese neue Runde multilateraler Handelsverhandlungen könnte zu einer weiteren Senkung der Zölle und damit zu einer noch stärkeren Erosion der Präferenzen führen, was die derzeit noch verfügbaren Margen empfindlich schmälern wird.

Der Nutzen in Form einer spürbaren Handelsliberalisierung, den die regionale wirtschaftliche Entwicklung gemäß Artikel XXIV des GATT und die autonomen Präferenzregelungen mit sich bringen sollen, dürfte zunehmend von den Produktionsbedingungen abhängen, die diese Abkommen und Regelungen vorschreiben werden, damit eine Ware als Ursprungsware anerkannt wird und in den Genuss der Präferenzen gelangt. Auch werden in der WTO alle den Regionalismus berührende Regeln, und damit auch die Präferenz ursprungsregeln, Verhandlungs gegenstand sein.

Die Präferenzursprungsregeln sind ein Instrument der Handelspolitik. Ursprünglich dienten sie der Öffnung des Binnenmarktes für Einfuhren aus den Partnerländern mit oder ohne Gegenseitigkeit, wobei den Gemeinschaftsinteressen durch einen moderaten und beschränkten Zugang Rechnung getragen wurde. In Folge der Unstrukturierung der Industrie, der Verlagerung mehrerer Wirtschaftszweige und der niedrigen Zollsätze der Gemeinschaft zielt dieses Instrument zunehmend auf dynamische Erleichterungen des internationalen Warenaustausches und auf einen gleichberechtigten Zugang der Gemeinschaftsausfuhren auf die Märkte in Drittländern ab. Die von der Gemeinschaft in den siebziger Jahren entwickelten Präferenz ursprungs regeln dürften zumindest in bestimmten Wirtschaftszweigen diesem Konzept nicht mehr entsprechen.

Daneben unterstützen die Präferenzursprungsregeln die Gemeinschaftspolitik der nachhaltigen Entwicklung sowie der Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel, in dem ihren Waren ein besserer Zugang zum Gemeinschaftsmarkt gewährt und in ausreichendem Maße ein Mehrwert in dem betreffenden Land bewirkt wird. Die Praxis und auch die in Anhang I dargestellten Zahlen zeigen indes, dass die entwicklungspolitischen Bemühungen der Gemeinschaft [3] häufig beeinträchtigt werden, weil die zu begünstigenden Entwicklungsländer nicht in der Lage sind, die Vorteile umfassend zu nutzen, und zwar unter anderem auch weil bestimmte Ursprungsregeln so schwer zu erfuellen sind [4].

[3] Neue Präferenzabkommen, verstärkte Präferenzen, Initiative ,Alles außer Waffen" für die am wenigsten entwickelten Länder usw.).

[4] Nichtstaatliche Stellen wie das Centre for European Policy Studies (CEPS Working Document n°. 183 ,Making EU Trade Agreements Work - the role of rules of origin", März 2002) oder OXFAM (Bericht ,Rigged Rules and Double Standards - trade, globalisation and the fight against poverty", 2002) verweisen ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Neubewertung der Folgen, die die Präferenzregelungen und die Ursprungsregeln für die Entwicklung haben.

Zwei Hauptprobleme kristallisieren sich heraus:

- Die Produktionsstruktur und die Investitionsmöglichkeiten oder der Verwaltungsaufbau in diesen Ländern gestattet es ihnen häufig nicht, die gesetzten Bedingungen zu erfuellen. Oder weil bestimmte Regeln so komplex sind, dass manche Beteiligte sie nur schwer verstehen und die Kosten, die durch ihre Erfuellung entstehen, kaum abschätzen können. Hier ist zunächst zu bestimmen, welche Form der Entwicklung durch Einfuhrpräferenzen gefördert werden soll und welche Ursprungsregeln diesem Ziel sowie den gemeinschaftlichen Interessen, die auf dem Spiel stehen, am ehesten gerecht werden.

- Diese Schwierigkeiten können andererseits die Neigung zur Nichteinhaltung der Ursprungsregeln begünstigen. Damit wirkt sich das Präferenzsystem auch nachteilig auf die Gemeinschaft aus, da auch Beteiligte in den Genuss der Präferenz kommen, die die Regeln nicht einhalten oder ,passive" Nutznießer ihrer betrügerischen oder fehlerhaften Anwendung durch die Behörden des Ausfuhrlandes sind.

Die in Anhang II veranschaulichte Vielfalt der Präferenzregelungen und ihrer Ziele erschwert die Konzipierung und die Verwaltung der Ursprungsregeln. Trotz der seit Jahren erreichten Fortschritte bei der Harmonisierung und Vereinfachung der Ursprungsregeln sind sie sowohl materiell (Kriterien für den Erwerb der Ursprungseigenschaften) als auch verfahrenstechnisch (Nachweis und Kontrolle des Ursprungs) recht komplex geblieben. Die dennoch erreichte Einheitlichkeit kommt jedoch durch die Vielzahl der Regelungen, die an Zahl und Vielfalt weiter zunehmen, nicht zum Tragen. Verschärft wird diese Komplexität durch die Erfordernisse der Ursprungskumulierung, die wiederum für die wirtschaftliche Integration auf regionaler Ebene unerlässlich ist [5]. Paradoxerweise werden die Möglichkeiten der Gemeinschaft durch die erreichte Harmonisierung beschnitten: so kann sie dem Wunsch der Beteiligten und der Mitgliedstaaten, eine ,Wartung" und laufende Anpassung dieser Regeln an die Bedürfnisse der Industrie, des Handels und der gemeinsamen Politiken auszuhandeln und zu gewährleisten, nur eingeschränkt nachkommen.

[5] Dank der Ursprungskumulierung kann ein Ausführer bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der von ihm ausgeführten Ware Vormaterialien aus einem (bilaterale Kumulierung) oder aus zwei Partnerländern (diagonale oder volle Kumulierung) ebenfalls noch als Ursprungserzeugnisse seines Landes betrachtenSiehe Anhang II mit einer Darstellung der verschiedenen Arten der Ursprungskumulierung.

Fragen zu Punkt 1.1:

1. Werden reduzierte Präferenzzölle für die Beteiligten trotz der Kosten und Förmlichkeiten, die sich aus einer Aufrechterhaltung der geltenden Regeln und Verfahren ergäben, ihren Wert behalten, wenn die Zollsätze infolge der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha beträchtlich gesenkt werden?

2. Sind die Präferenzursprungsregeln insgesamt, nach Wirtschaftszweig und begünstigtem Land oder begünstigter Ländergruppe, den gegenwärtigen Zielsetzungen der Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Handel, Industrie, Landwirtschaft und Entwicklung angemessen?

3. Gibt es neben der Komplexität der Ursprungsregeln (z.B. mangelnde Produktivinvestitionen, interne Verwaltungsstrukturen und -verfahren, Gesundheits- und Pflanzenschutzwesen), andere Gründe, die die geringe Nutzung der für bestimmte Länder oder Ländergruppen vorgesehenen Präferenzen erklären? Warum werden die Möglichkeiten der Ursprungskumulierung nicht besser genutzt, insbesondere von bestimmten Entwicklungsländergruppen?

4. Ist die Nichteinhaltung der Ursprungsregeln in erster Linie auf ihre Komplexität, und/oder auf ihre mangelnde Bekanntheit, auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit ihrer Einhaltung bei der Ausfuhr oder auf vorsätzliche Betrugsabsicht zurückzuführen? Wird diese Nichteinhaltung durch die beschränkten Möglichkeiten der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Regeln des präferentiellen Ursprungs erleichtert?

5. Können die Ursprungsregeln bei der gegenwärtigen Vielfalt der Präferenzregelungen überhaupt noch zur Realisierung der einschlägigen Zielsetzungen in angemessener und zukunftsorientierter Weise beitragen?

1.2. Die Verwaltung der Präferenzursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung

Die Vielfalt der Präferenzregelungen erschwert es der Gemeinschaft und insbesondere der Kommission, diese Regelungen anzuwenden und in erschöpfender Weise zu überwachen durch Sicherstellung insbesondere der Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Regelungen, der Anwendung der Bestimmungen und der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien, wie sie der Gerichtshof festgeschrieben hat.

1.2.1. Die schwierige Verwaltung der Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit

Zur Anwendung der Präferenzregelungen bedarf es eines kontinuierlichen Informationsaustauschs bei der Verwaltung der Ursprungsregeln. Die Verwaltungszusammenarbeit, die Bestandteil der Ursprungsregelungen ist, basiert auf der Bescheinigung und Kontrolle des Präferenzursprungs durch die zuständigen Behörden, und dazu wiederum müssen die Parteien die von diesen Behörden verwendeten Dienststempel sowie ihre Namen und Anschriften kennen und diese Kenntnisse gegebenenfalls aktualisieren.

Dieser Austausch gestaltet sich bei zahlreichen Ländern schwierig, woraus wiederholt Probleme bei der Einfuhr entstehen. Ferner sind dauernde Anstrengungen erforderlich, um Aktionen zwischen Ländern mit stark abweichenden Interessenlagen und unterschiedlichem Entwicklungsstand bei Wirtschaft und Verwaltung in Gang zu bringen. Werden die gewünschten Ergebnisse verfehlt, so besteht der einzige Ausweg oftmals darin, dass die strittigen Präferenzen zugunsten des Landes, mit dem die Verwaltungszusammenarbeit nicht funktioniert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

1.2.2. Die Prüfung des Präferenzursprungs bei der Ausfuhr: eine trügerische Sicherheit

Bisher basierte die Bescheinigung der Ursprungseigenschaft von Waren auf dem Prinzip einer unmittelbaren Prüfung der Ursprungseigenschaft durch die Behörden des Ausfuhrlandes beim Ausstellen der Bescheinigung. Es ist nach den Anforderungen des Handels völlig ausgeschlossen, dass die Behörden jeden Ausfuhrvorgang gründlich auf alle präferenzursprungsrechtlichen Aspekte prüfen. Wie auch der Großteil der übrigen Angaben in der Zollanmeldung wird daher der Ursprung in der Regel im Nachhinein geprüft, d. h. nicht systematisch, sondern stichprobenweise oder gezielt z. B. nach einer Risikoanalyse. Die Beteiligung der Behörden an diesem frühen Stadium der Bescheinigung täuscht somit dem Einfuhrland und dem Einführer eine Sicherheit vor, die eigentlich gar keine ist.

1.2.3. Schwierigkeiten der Verwaltungszusammenarbeit (Beispiel: Nachprüfungsersuchen)

Die Präferenzregelungen binden die Parteien in einer engen Partnerschaft, die auf verteilten Aufgaben, gegenseitigem Vertrauen und der Einhaltung der beiderseitigen Verpflichtungen (siehe Urteile ,Les Rapides Savoyards" [6] und ,Huygen" [7]) fusst. Die tragenden Säulen des Systems sind die Bescheinigung der Ursprungseigenschaft durch die Behörden des Ausfuhrlandes (direkt oder indirekt - durch ,Ermächtigung" eines demnach ,ermächtigten Ausführers") und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Parteien. Auf diesen beiden Säulen basiert auch der Vertrauensschutz, der nicht nur für die Parteien gilt, sondern auch für ihre Beteiligten. Die Nachprüfung des Präferenzursprungs durch das Ausfuhrland selbst - und zwar auf Antrag des Einfuhrlandes - ist daher unumgänglich, wenn Präferenzen aus anderen Gründen als der Unzulässigkeit der vorgelegten Bescheinigungen abgelehnt werden sollen.

[6] Urteil vom 12. Juli 1984, Rechtssache 218/83.

[7] Urteil vom 7. Dezember 1993, Rechtssache C-12/92.

1.2.4. Abhängigkeit des Handlungsspielraums der Parteien von Qualität und Erfolg ihrer Verwaltungszusammenarbeit

Die Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle des Präferenzursprungs muss es grundsätzlich ermöglichen, die Echtheit des Ursprungsnachweises und der Ursprungseigenschaft ausgeführter Waren zu bestätigen oder zu widerlegen. Ob die vom Einführer beantragte Präferenz gewährt oder abgelehnt wird, hängt im Wesentlichen von den Kontrollverfahren, der Haltung des Ausfuhrlandes und den Ergebnissen der Zusammenarbeit ab. Dies trifft insbesondere auf jene vertraglichen Systeme zu, die eine Streitbeilegung ohne jede Möglichkeit einer unilateralen Rücknahme der Präferenzen vorsehen.

Im Gemeinschaftsrecht führen darüber hinaus die Versäumnisse der Behörden bei der Bescheinigung und Prüfung des Ursprungs, also das Versagen der Verwaltungs zusammenarbeit, häufig dazu, dass geschuldete Abgaben nicht erhoben werden [8].

[8] In seiner Würdigung verweist das Gericht auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Parteien sowie die notwendige Verwaltungszusammenarbeit zwischen ihren Behörden und überträgt letzteren eine immer größere Verantwortung bei der Verwaltung und Kontrolle der Präferenzregelungen. Wenn die Behörden ihren Verpflichtungen nicht korrekt nachkommen, resultiert daraus ein stärkerer Schutz des Einführers, der eigentlich im Falle der Ablehnung einer unbegründeten Präferenz grundsätzlich die dann entstehenden Abgaben schuldetSiehe insbesondere das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2001 ,Farbfernsehgeräte aus der Türkei" (Verbundene Rechtssachen T-186/97 ,Kaufring AG" u.a.) sowie die Ausführungen unter 1.3.

1.2.5. Ein unsicheres Streitbeilegungsverfahren

Wo ein Streitbeilegungsverfahren auf vertraglicher und manchmal auch autonomer Basis (ÜLG) vorgesehen ist, werden Streitigkeiten geschlichtet, die im Rahmen der Nachprüfung von Ursprungsnachweisen oder allgemein bei der Auslegung der Ursprungsregeln auftreten. Insgesamt wird das Verfahren jedoch wenig genutzt und wenn, dann oft mit enttäuschenden Ergebnissen. Derartige Streitigkeiten entstehen nämlich zumeist daraus, dass das Ausfuhrland sich zu der Nichtursprungseigenschaft von Waren zu äußern hat, für die es die vom Ausführer beantragte Bescheinigung der Ursprungseigenschaft erteilt hat, erteilen ließ oder nicht überprüft hat. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, so sind ohnehin stets die allgemeinen Mechanismen des Abkommens anzuwenden.

Fragen zu Punkt 1.2:

6. Ist die vorschriftsmäßige Anwendung der Präferenzregelungen durch die Handelspartner der Gemeinschaft jederzeit gewährleistet? Könnte die Gemeinschaft im Sinne des guten Gebrauchs dieser Regelungen und im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft ihre einschlägigen Überwachungskapazitäten steigern bzw. neu orientieren, und wenn ja, wie wäre dies möglich?

7. Stimmen Sie dieser Analyse der Grenzen des gegenwärtigen Systems der Verwaltungs zusammen arbeit beim Präferenzursprung - auf ganzer Linie oder teilweise - zu?

1.3. Wirtschaftliche und finanzielle Schäden aus Betrügereien und behördlichen Pflichtverletzungen bei den Präferenzregelungen

Diese Folgen sind beim gegenwärtigen Stand der gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen und Rechtsprechung im Bereich Präferenzursprung und Zollschuld bei Feststellung des Nichtursprungs der betreffenden Waren wie nachstehend zusammenzufassen:

- Nach den gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen über Erlass, Erstattung und Absehen von der Nacherhebung der Abgaben [9] kann ein als ,gutgläubig" [10] geltender Einführer im Falle eines nicht als ,normal" zu betrachtenden Geschäftsrisikos von der Zahlung dieser Abgaben befreit werden. Dieser Fall ist bei einem Irrtum der zuständigen Behörden über die Bescheinigung, die Kontrolle des Präferenzursprungs oder bei besonderen Umständen gegeben, die der Einführer nicht fahrlässig herbeigeführt hat.

[9] Siehe Zollkodex der Gemeinschaft [Verordnung (EWG) Nr. 1913/92 des Rates) zur Befreiung von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung (Artikel 220, Absatz 2 Buchstabe b) oder zu Erlass/Erstattung (Artikel 239) der Einfuhrabgaben.

[10] Dieser ,gute Glauben" kann jedoch nicht eingeredet werden, wenn die Kommission im Amtsblatt einen ,Hinweis für Einführer" veröffentlicht hat. Siehe hierzu die Mitteilung der Kommission KOM(2000) 550 endg. vom 8. September 2000 (ABl. C 348 vom 5.12.2000) zur Präzisierung der Voraussetzungen für die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltungen der Mitgliedstaaten im Falle von ,begründeten Zweifeln" am Warenursprung bei Zollpräferenzregelungen.

- Die daraus folgenden Einnahmenausfälle gehen zu Lasten des Gemeinschafts haushalts.

- Diese Situation bedroht die Ausgewogenheit des Präferenzsystems und damit die Fairness im Handel und im Wettbewerb.

- Die Folge ist ein widersinniges System, in welchem die eine Partei den wirtschaftlichen und finanziellen Schaden trägt, der durch Fehler der anderen Seite verursacht wurde.

Fragen zu Punkt 1.3:

8. Stimmen Sie dieser Analyse zu? Gehören diese Konsequenzen unausweichlich zum System, und muss der Steuerzahler ihre Kosten tragen?

9. Wird nicht - unabhängig vom Ausmaß des Phänomens - die Glaubwürdigkeit der Präferenzverfahren beeinträchtigt, wenn ein ,gutgläubiger" Einführer aus Billigkeits- und Vertrauensschutzgründen Zollpräferenzen in Anspruch nehmen kann für Waren, die die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfuellen?

2. Die Suche nach neuen Gleichgewichten im Präferenzhandel

Der Wandel des wirtschaftlichen und zolltariflichen Umfelds sowie die strukturellen Probleme bei der Anwendung der Präferenzregelungen machen es unumgänglich, neue Gleichgewichte zu finden in Bezug auf:

- die Kriterien zur Ursprungsbestimmung sowie ihren Anwendungsrahmen;

- die Mechanismen zum Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Vertragsparteien und so auch zur Förderung des rechtmäßigen Präferenzhandels;

- die Zuständigkeiten der Handlungsträger bei der Bescheinigung, der Anmeldung und der Kontrolle des Präferenzursprungs.

Diese Bereiche wurden zwar der Einfachheit halber getrennt aufgeführt, sind jedoch keinesfalls isoliert zu behandeln. Die Verwaltungs- und Kontrollverfahren sowie der erforderliche Umfang der vorzusehenden Schutzmaßnahmen richten sich nämlich im Wesentlichen nach den Anforderungen und der Komplexität der Ursprungsregeln. Nur mit einem Gesamtkonzept werden sich logische und folgerichtige Veränderungen sowie erstklassige Ergebnisse erzielen lassen.

2.1. Eine Definition der Ursprungsregeln und ihres Verwaltungsrahmens gemäß den präferenz handels politischen Zielen und dem internationalen Umfeld

Der wirtschaftliche und rechtliche Rahmen für die Konzeption und Anwendung der Präferenzursprungsregeln ist nach folgenden Gesichtspunkten neu zu fassen:

- Die Präferenzursprungsregeln sind vor dem Hintergrund (Kriterien) des internationalen Umfelds und der Ziele der Präferenzregelungen der Gemeinschaft zu prüfen und mit ihnen in Einklang zu bringen.

- Sie müssen den wirtschaftlichen, handelspolitischen und entwicklungspolitischen Interessen, im Rahmen der gemeinsamen Politiken sowie der Anforderungen der WTO entsprechen.

- Für die technische Hilfe im Bereich Präferenzursprung und Ursprungsregeln muss eine Strategie, unter besonderer Einbeziehung des Technische Hilfe- und Entwicklungsförderungsfonds der WTO, ausgearbeitet werden. Da die Unterstützung aus dem Haushalt der Gemeinschaft für die Entwicklungszusammenarbeit finanziert wird, müssen sich in dieser Strategie die in den Länderstrategiepapieren niedergelegten Prioritäten für den jeweiligen Zeitraum widerspiegeln.

- Die rechtlichen und institutionellen Aspekte der Ursprungsregeln erfordern ein Konzept mit deutlicher Betonung der regionalen Integration. Dies könnte durch eine Zusammenfassung der für die jeweiligen Ursprungskumulierungsgebiete geltenden regionalen Präferenzursprungsregeln zu einem einzigen Rechtsakt verwirklicht werden.

Fragen zu Punkt 2.1:

10. Ist es im derzeitigen Kontext eines tendenziellen Rückgangs der Zölle überhaupt möglich, die Neuausrichtung der Präferenzursprungsregeln auf mehr Marktzugang für Gemeinschaftswaren in Drittländern einerseits und auf mehr Marktzugang für die Waren der Entwicklungsländer in der Gemeinschaft andererseits mit der Aufrechterhaltung der gemeinschaftlichen Produktions- und Exportkapazitäten zu koppeln, die zur Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung entscheidend ist?

11. Unter welchen Voraussetzungen könnten die Ursprungsregeln für eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Wirtschaftszweig insbesondere im Rahmen gegenseitiger Abkommen so angepasst werden, dass sie die gemeinschaftlichen Ausfuhren erleichtern, ohne die entsprechende gemeinschaftliche Erzeugung oder die gemeinschaftlichen Lieferanten der Vormaterialien zu bedrohen?

12. Unter welchen Voraussetzungen könnten die Ursprungsregeln für eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Wirtschaftszweig so angepasst werden, dass sie zur Entwicklung des Ausfuhrlandes beitragen, ohne die entsprechende Gemeinschaftserzeugung zu bedrohen? Welche Form der Entwicklung und welche Arten von Wirtschaftstätigkeiten des Empfängerlandes müssten diese Ursprungsregeln dabei fördern?

13. Müsste dieses Konzept je nach den betreffenden Industrie- und Agrarsektoren verfeinert werden, und wenn ja wie? Haben große Unternehmen in diesem Zusammenhang andere Interessen als z.B. KMU?

14. Wie ist die Kohärenz einer Strategie für die technische Hilfe zu gewährleisten, die weltweit vor allem der Entwicklung und der Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen dienen soll? Ist es für die Gemeinschaft denkbar, technische Hilfe auf Wunsch zu organisieren? Wie sind die bestehenden oder noch zu schaffenden Programme und Finanzierungsinstrumente der technischen Hilfe optimal zu nutzen? Wie können die Programmierung und die gezielte und vorrangige Leistung der technischen Hilfe ermöglicht werden?

15. Gewännen die Beteiligten bei einer Zusammenfassung der Ursprungsregeln und ihrer Verwaltungsmodalitäten zu einheitlichen Rechtsinstrumenten, beispielsweise für die großen regionalen Ländergruppen, die untereinander die Ursprungskumulierung und dieselben Regeln anwenden, mehr Transparenz und insgesamt die Garantie einer besseren Anwendung?

2.2. Besserer Schutz gegen wirtschaftliche und finanzielle Schäden aus mangelhafter Durchführung der Regelungen

Dieser Schutz soll eine loyale und ordnungsgemäße Durchführung der Regelungen im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Handelspartner gewährleisten. Tatsächlich können Unregelmäßigkeiten oder die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Präferenzbehandlung über den finanziellen Schaden hinaus, der dem präferenzgebenden Land entsteht, auch die legitimen wirtschaftlichen Interessen dieses Landes oder seiner Partner verletzen, weil sich eine deutliche Wettbewerbsverzerrung entwickelt.

Ein solcher Schutz setzt voraus:

- verstärkte Kapazitäten der Gemeinschaft zur Verhütung und Ahndung von Betrügereien und Fehlern bei der Anwendung der Präferenzursprungsregeln [11]; Zu seiner Wirksamkeit erfordert dieser Schutz auf Gemeinschaftsebene eine eindeutige Festlegung der Aufgaben und Verpflichtungen zwischen der Kommission und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die die Einhaltung der Ursprungsregeln zu überwachen haben, sowie den Wirtschaftsbeteiligten und den Ländern, die durch die Präferenzen begünstigt werden. Dies bedeutet ferner eine verstärkte Zusammenarbeit und Harmonisierung der Kontrollen einschließlich der Zuweisung der dazu erforderlichen Mittel.

[11] Die Kommission hat diese Reaktionskapazität bereits in mehreren Fällen weiterentwickelt, teils durch Mitteilungen an die Einführer im Amtsblatt (Erzeugnisse aus den Kolonien in den von Israel besetzten Gebieten, Zucker aus den westlichen Balkanländern).

- eine auf Gegenseitigkeitsbasis nach und nach in die Präferenzabkommen aufzunehmende Klausel zur Aussetzung der Präferenzen bei Betrug oder anderen Unregelmäßigkeiten und/oder mangelnder Verwaltungszusammenarbeit [12]; Diese Maßnahme wird angewendet bei wiederholten Problemen, die sich nachteilig sowohl auf die ordnungsgemäße Anwendung der Abkommen als auch die Einhaltung ihrer Ziele auswirken. Dies wird eine vorbeugende oder abschreckende Wirkung auf diejenigen haben, die die Abkommen missbrauchen oder deren Überwachung vernachlässigen.

[12] Bestimmte Abkommen (mit Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und bald Algerien und Libanon) enthalten schon jetzt die Sonderbestimmung, dass eine Partei im Fall von Betrug und/oder Nichtbeachtung von Abkommenspflichten durch eine andere Parteien ,geeignete Maßnahmen" treffen kann. Eine Klausel, die ausdrücklich die Möglichkeit einer Aussetzung der Präferenzen in solchen Fällen vorsieht, gibt es bereits im Rahmen autonomer Präferenzregelungen (APS und westliche Balkanländer). Als Abkommensklausel ist sie erstmalig in das neue Abkommen EG-Chile eingebaut worden, und die Gemeinschaft wird auch über ihre Aufnahme in andere Präferenzabkommen verhandeln.

- eine Klausel über die finanzielle Haftung jeder Vertragspartei, die sich bei der Durchführung eines Präferenzabkommens Versäumnisse zuschulden kommen lässt und dadurch einer anderen Vertragspartei schadet. Diese Klausel darf nicht als Vergeltungsinstrument zur beliebigen Verfügung einer Partei konzipiert werden, sondern muss ein wesentliches Element der ordnungsgemäßen Anwendung der Abkommen durch alle Parteien sein.

Diese Maßnahmen sind wirksam in einem Kontext, in dem die jeweiligen Regeln und Verfahren sowie die Verpflichtungen der Parteien gut definiert sind bzw. gegebenenfalls neu definiert werden, um das System wirklich ausgewogen zu gestalten.

Fragen zu Punkt 2.2:

16. Wie könnte im derzeitigen Rechtszusammenhang ein rasches Reagieren auf Betrügereien und Fehler bei der Anwendung der Präferenzregelungen gewährleistet werden, das zugleich die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen und finanziellen Interessen schützt?

17. Inwieweit könnte eine Klausel zur Aussetzung der Präferenzen bzw. einer Klausel über die finanzielle Verantwortung zum besseren Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen beitragen? Hätte diese Klausel möglicherweise Konsequenzen über den finanziellen Rahmen hinaus?

2.3. Bessere Verteilung der Zuständigkeiten für Präferenzgewährung und Kontrolle

Im Sinne einer besseren Verteilung der Zuständigkeiten müssten die Verfahren im Bereich des Präferenzursprungs und die Regeln, denen die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft unterliegt, der jeweiligen Stellung der Handlungsträger im Ablauf der Präferenzregelungen besser Rechnung tragen:

- Die Wirtschaftsbeteiligten sind sowohl die besten Kenner der wirtschaftlichen und industriellen Hintergründe ihrer Handelsgeschäfte als auch die unmittelbaren Nutznießer der Präferenzregelungen. Sie können somit die Integration der Versorgungs-, Herstellungs- und Distributionskette bei der Bestimmung ihrer Pflichten berücksichtigen und die Bedeutung der Präferenz für ihre Geschäftsverträge einkalkulieren. Der Einführer kauft nicht blind, sondern kennt (bzw. fordert von seinem Lieferanten) alle Daten bezüglich der Herstellung, der Merkmale und somit auch des Ursprungs der Waren im gewerberechtlichen Sinne. Zumeist verwaltet er selbst als Auftraggeber diese Versorgung, ja diese Erzeugung, nach Maßgabe seiner Bedürfnisse, oft im Rahmen einer integrierten (Gruppen-) Struktur.

- Die öffentlichen Stellen verwalten die Präferenzregelungen und müssen daher im präferenzbegünstigten Handel gewissermaßen, soweit es nämlich um die Einhaltung der Abkommen bzw. um Streitbeilegung geht, die ,Polizistenrolle" spielen. Was nun den Ursprung und auch jegliche andere zollrelevante Angabe (Zollwert, Menge, Tarifposition) betrifft, so fragt sich, welches Maß an Beteiligung der genannten öffentlichen Stellen an der Erstfestsetzung dieser Angaben zweckmäßig wäre.

Bei der Anmeldung, der Bescheinigung und der Kontrolle des Ursprungs wäre somit den veränderten internationalen Bedingungen, beispielsweise der Weiterentwicklung bei der Organisation der Herstellung, der Kommerzialisierung der Erzeugnisse und der Verfügbarkeit der Informationen, Rechnung zu tragen. Es obläge nicht mehr einzig und allein den Behörden eines Landes, alle für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft notwendigen Aspekte bei der Ausfuhr einer Ware zu bewerten.

Fragen zu Punkt 2.3:

18. Wie werden geltende Zollpräferenzen für eine Ware, seien sie nun preisrelevant oder nicht, in die Bedingungen eines internationalen Handelsgeschäfts integriert? Wie schützt sich der Käufer/Einführer gegen das Risiko, dass die Präferenz letztendlich bei der Einfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt verweigert wird, weil sich bei einer Kontrolle herausgestellt hat, dass die Ware letztlich - z.B. mangels der einschlägigen Ursprungseigenschaft - nicht präferenzberechtigt ist?

19. Wer kann bei der Anwendung der Präferenzregelungen am ehesten, den Ursprung einer Ware feststellen?

20. Sollte die Hauptaufgabe der Behörden darin bestehen, dass sie die Ursprungseigenschaft einer Ware feststellen, oder darin, dass sie prüfen, ob sie zutreffend festgestellt wurde?

3. Die Optionen für Anmeldung, Bescheinigung und Kontrolle des Präferenzursprungs

Stehen die Ursprungsregeln fest, dann spielen die Verfahren bei ihrer Anwendung eine entscheidende Rolle für das gute Funktionieren der Präferenzmechanismen, denn die Gewährung oder Ablehnung der Präferenz hängt von der ordnungsgemäßen Feststellung der Ursprungseigenschaft ab. Eine zutreffende Feststellung der jeweiligen Ursprungseigenschaft kann nur dann garantiert werden, wenn umfassende Quellenangaben und Daten vorliegen und die Richtigkeit der verwendeten Daten nachgeprüft werden kann.

Diesem doppeltem Ziel entsprechen die gegenwärtigen Verfahren im Bereich des Präferenzursprungs nicht in vollem Maße.

In diesem Abschnitt werden daher verschiedene Möglichkeiten zur Beeinflussung der drei Grundelemente der Verwaltung und der Kontrolle der Ursprungsregeln vorgestellt:

- Bescheinigung des Präferenzursprungs durch das präferenzbegünstigte Ausfuhrland,

- Anmeldung des Präferenzursprungs bei der Einfuhr unter der Verantwortung des präferenzbegünstigten Einführers,

- Prüfung der Richtigkeit sowohl der Anmeldung als auch der Bescheinigung.

Die hier im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen werden von der grundsätzlich gewählten Option abhängen, wobei vor allem die Verfahren der Ursprungsbescheinigung große Auswirkungen auf die Verantwortung des Einführers und den Gegenstand bzw. die Form der erforderlichen Kontrollen haben.

Die vorgestellten Optionen dürfen daher nicht isoliert, sondern müssen im Gesamt zusammen hang beurteilt werden, als ein zusammenhängendes Ganzes verschiedener Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Durchführung der Präferenzbehandlung gewährleistet wird: vom Ausstellen des Ursprungsnachweises bis hin zu den Maßnahmen im Falle einer Nachprüfung, die ja gegebenenfalls zu der Feststellung, dass eine gemachte Ursprungsangabe nicht auf die betreffende Ware zutrifft und damit zur Ablehnung der Präferenzbehandlung führen kann.

Dieses Grünbuch erhebt nicht den Anspruch, diesen Punkt erschöpfend zu behandeln; doch könnte möglicherweise der Konsultationsprozess weitere erwägenswerte Optionen zutage fördern.

3.1. Eine Bescheinigung des Präferenzursprungs bei der Ausfuhr

Wesentliches Element des gesamten Präferenzsystems ist die Ursprungs bescheinigung. Sie ist gleichzeitig Grundlage für den Antrag und Kriterium für die Gewährung der Präferenz sowie Gegenstand von Kontrollen. Zur Zeit wird der Ursprungsnachweis entweder direkt von der Zoll- oder Regierungsbehörde (Ursprungsbescheinigungen) oder durch den Ausführer erstellt, der von der Verwaltung ermächtigt sein muss, wenn seine Umsätze einen bestimmten Schwellenwert übersteigen (Erklärung auf der Rechnung). In beiden Fällen ist die Verwaltung des Ausfuhrlandes für den Nachweis des Präferenzursprungs verantwortlich. Die Grenzen dieses hybriden Systems sind bekannt.

Auf welche Art des Ursprungsnachweises die Wahl fallen wird, die neue Bescheinigung wird nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn die Beteiligten die einschlägigen Regeln und Verfahren, die mit der Verwendung verbundenen Pflichten und die etwaigen haftrechtlichen Folgen ihres Handelns voll und ganz verstehen. Daher müssen Unternehmen, die die Präferenzregelungen in Anspruch nehmen und sich dabei an die Regeln halten wollen, über alle erforderlichen Informationen verfügen.

Für die Bescheinigung existieren drei Möglichkeiten:

3.1.1. Eine Verbesserung des gegenwärtigen Ursprungsnachweissystems

Modalitäten

- Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen über Inhalt und Funktionsweise der Ursprungsregeln, über die Ausstellung der Ursprungszeugnisse, die dazugehörige Prüfung der Ursprungseigenschaft bzw. die Ermächtigung bestimmter Ausführer, die Ursprungserklärung durch Angabe auf der Rechnung vorzunehmen, mit einer Überwachung des Gebrauchs, den die ermächtigten Ausführer von dieser Möglichkeit machen;

- Verstärkung der Überwachung sowie der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe, auch durch gemeinsame Untersuchungen vor Ort;

- Stärkung der Fähigkeiten zur Aufdeckung und raschen Ahndung von Betrügereien und mangelhafter Regelanwendung (siehe Abschnitt 2.2);

- Unterstreichen der Verantwortung der Behörden der Empfängerländer durch Anwendung der Klauseln zur Aussetzung der Präferenzen und gegebenenfalls, indem sie bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verwaltungs zusammen arbeit finanziell zur Rechnung gezogen werden.

Vorteile

- Diese Maßnahmen verbesserten die Kenntnisse über die geltenden Regeln in den Behörden und bei den Beteiligten in den begünstigten Ländern und trügen zur besseren Anwendung der Präferenzen bei.

- Die Verwaltungszusammenarbeit und die Kontrollen würden besser funktionieren.

Nachteile

- Es handelt sich hier um den Ansatz, der bisher durch Ausbildung, technische Hilfe, Kontrollen und Ermittlungen verfolgt wurde, mit denen die Behörden der Ausfuhrländer auf ihre Verantwortung hingewiesen und eine bessere Nutzung der Präferenzen sichergestellt werden sollten. Er setzt die Bereitstellung bedeutender Mittel voraus.

- Was jedoch die Garantie gut funktionierender Präferenzregelungen und den Schutz der finanziellen Interessen der Parteien betrifft, so ist dieser Ansatz an seine Grenzen gestoßen. Die zur Verfügung stehenden Ressourcen lassen bei der hohen Zahl von Empfängerländern und dem beständigen Wandel der Rechtsrahmen die Einführung einer vollständigen und fortdauernden Überwachung der Anwendung der Regelungen nicht zu.

- Daher besteht trotz aller unternommenen Anstrengungen die Gefahr, dass die Verstöße fortdauern, die Beteiligten sich weiterhin nicht verantwortlich fühlen und die Gemeinschaft die fällig werdenden Einfuhrzölle nicht ohne Weiteres erheben kann.

3.1.2. Eine Ursprungsbescheinigung ausschließlich durch den Ausführer

Modalitäten

- Übertragung der Aufgabe, die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Erzeugnisse nachzuweisen, ausschließlich an den Ausführer, als Bestandteil seiner Geschäftsbeziehung mit dem Einführer und unbeschadet der Kontrollen, mit denen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Ursprungsregeln eingehalten werden.

- Benutzung eines Standardformblatts für den Ursprungsnachweis, das - im Hinblick auf die späteren Kontrollen - alle Angaben enthält, die zur Identifizierung des Ausführers, der Waren und der Herstellungsbedingungen, auf denen ihre Ursprungseigenschaft beruht, enthält, und das der Ausführer ausfuellt und (gegebenenfalls auf elektronischem Weg) an den Einführer übermittelt.

Vorteile

- Diese Option böte den Vorteil, dass die Bescheinigung von der Person vorgenommen würde, die dazu am ehesten in der Lage ist, wenn auch vorbehaltlich späterer behördlicher Kontrolle.

- Sie gewährleistet eine bessere Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem präferenzbegünstigten Privatsektor, zu dem sowohl der Käufer als auch der Verkäufer der präferenzbegünstigten Erzeugnisse gehören, und den öffentlichen Stellen, denen es aufgegeben ist, dafür zu sorgen, dass diese Vorgänge im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und im Einklang mit den geltenden Regeln ablaufen.

- Die Behörden werden einer Aufgabe enthoben, die sie im Stadium der Ausfuhr ohnehin nicht gut versehen können und die darüber hinaus auf Gemeinschaftsebene den Nachteil hat, dass der Einführer aus seiner Verantwortung entlassen wird.

- Diese Option dürfte potentielle Ausführer auch nicht davon abhalten, gewünschte Präferenzen tatsächlich in Anspruch zu nehmen, da sie sich ohnehin durch Erklärung auf dem Antrag auf Ursprungsbescheinigung (bzw. auf dem Antrag, den Status des ,ermächtigten Ausführers" zu erhalten) zur Einhaltung der Ursprungsregeln für die in Frage stehenden Erzeugnisse verpflichten mussten.

- Für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bietet diese Option außerdem den Vorteil, dass die Erhebung der Abgaben, die bei Ablehnung einer Präferenz entstehen, nicht mehr vom Verhalten der Behörden des Ausfuhrlandes abhängt.

Nachteile

- Bei dieser Option entfällt der ,Filter", als welcher die Bescheinigung der Regierungsbehörden auch fungierte (wenn der Ursprungsnachweis durch Bescheinigung und nicht durch Erklärung auf der Rechnung erbracht wurde), so dass mangels frühzeitiger Intervention der Behörden des Ausfuhrlandes und mangels einer Buchführung über die rechtmäßig ausgestellten Nachweise die betrügerischen Bescheinigungen zum Schaden des Einfuhrlandes und der Einführer zunehmen könnten.

- Diese Option könnte auch eine missbräuchliche oder betrügerische Inanspruchnahme von Präferenzzollkontingenten für Waren wie landwirtschaftliche Erzeugnisse begünstigen und damit gerade den Interessen der Empfängerländer schaden, mit denen Modalitäten einer gemeinsamen Überwachung ausfindig zu machen wären.

- Reduziert würden auch die Möglichkeiten der Nachprüfung, da der Ausführer nicht mehr identifiziert wird und vom einen auf den nächsten Tag verschwinden kann. Für eine falsche Bescheinigung wäre finanziell allein der Einführer haftbar.

3.1.3. Genereller Zwischenstatus zwischen ,ermächtigtem" und ,eingetragenem" Ausführer

Modalitäten

- Abschaffung jeglicher Bescheinigung durch die Behörden und Zuweisung dieser Aufgabe an die dafür vom Ausfuhrland ausgewählten Ausführer.

- Wahl zwischen einer Ermächtigung nach Audit (wobei insbesondere die Managementstrukturen, gesunde Finanzlage und die Solidität des Unternehmens Gegenstand dieses Audit wären) und einer vorherigen Genehmigung mit anschließender Überwachung der Anwendung sowie einer Eintragung, bei der lediglich zur Erleichterung späterer Kontrollen die Ausführer, die den Präferenzursprung selbst bescheinigen, erfasst werden.

Vorteile

- Diese Option bietet dieselben Vorteile wie die zweite (keine Bescheinigung mehr durch die Behörden) und hält doch einen Mindestrahmen aufrecht, innerhalb dessen die Ausführer tätig werden müssten.

- Danach wäre es Sache der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes, unter welchen Voraussetzungen sie die Ermächtigung erteilten und mit welchen Mitteln sie ihre Anwendung überwachten.

- Diese Option könnte den Einführern mehr Sicherheit geben und gewährleisten, dass die Kontrollen erst nach ausreichend langer Tätigkeit der Beteiligten durchgeführt werden.

Nachteile

- Die Aufrechterhaltung einer vorherigen Ermächtigung hätte dieselben Nachteile wie die unmittelbare Bescheinigung, wenn die Ermächtigungen nicht vorschriftsmäßig erteilt werden und das Ausfuhrland ihre Anwendung nicht überwacht.

- Durch die Eintragung der Ausführer wird dieses Risiko zwar begrenzt, sie müsste jedoch durch ein geeignetes Informationssystem ergänzt werden.

3.2. Eine Präferenzursprungsanmeldung bei der Einfuhr und die Haftung des Einführers

Es ist unbestreitbar weder wirtschaftlich noch haushaltspolitisch vertretbar, Zollpräferenzen für Waren zu gewähren, die die entsprechenden Ursprungsvoraussetzungen nicht erfuellen. Auch gibt es den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Anmelder für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben und die Echtheit der Unterlagen, die er seiner Anmeldung als Nachweise beifügt, haftet. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung und falscher Anmeldung läuft er Gefahr, zum Schuldner der für die hinterzogenen Abgaben entstehenden Zollschuld und gegebenenfalls sogar strafbar zu werden.

Was jedoch den Präferenzursprung betrifft, so wären der zwingende Charakter dieser Anmeldung (zum Erhalt der Präferenz) und ihre Auswirkungen auf die Verpflichtung des Einführers, bei Verweigerung der Präferenz wegen fehlender Ursprungs eigenschaft der Waren die Abgaben zu entrichten, selbstverständlich je nach der Option, die für die Art des Ursprungsnachweises und die Modalitäten seiner Ausstellung gewählt würde, unterschiedlich.

3.2.1. Ansatz bei der Zollschuld und ihrer Erfuellung

Modalitäten

- Ohne die bestehenden Systeme der Bescheinigung und der Verwaltungs zusammenarbeit zu ändern, könnte hinsichtlich der Beitreibung der Abgaben, die bei einer Verweigerung der Präferenz entstehen, jeglicher Hinweis auf einen Vertrauensschutz zugunsten des Zollschuldners oder auf Billigkeitsgründe entfallen,

und alternativ

- könnten die Voraussetzungen (besonders bezüglich seiner Beziehungen mit dem Ausführer) festgelegt werden, die der Einführer/Zollschuldner erfuellen muss, um einen Antrag auf Absehen von der Nacherhebung oder auf Erlass oder Erstattung zu rechtfertigen.

Vorteile

- Mit der ersten Option würde der Zollschuld gewissermaßen ihr ,Tatbestandscharakter" zurückverliehen, da der Zollschuldner keine Rechtsgrundlage mehr für Absehen der Behörden von der Nacherhebung, für Erstattung oder Erlass der Abgaben wegen fehlerhaften Verhaltens der Behörde und/oder Gutgläubigkeit des Beteiligten hätte (Beseitigung des ,Verwaltungsrisikos").

- Die zweite, weniger radikale Variante würde auf ein neues Gleichgewicht zwischen dem ,Geschäftsrisiko" und dem ,Verwaltungsrisiko" abzielen, so dass Ersteres gegenüber dem Zollschuldner angeführt werden könnte, der ein Absehen von der Nacherhebung, eine Erstattung oder einen Erlass der Einfuhrabgaben beantragt, und der Umfang des Letzteren damit verringert würde.

Nachteile

- Werden diese Optionen im Kontext der geltenden ursprungsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewählt, so könnten sie als Versuche erscheinen, die in der gemeinschaftlichen Rechtsprechung jüngst allgemein verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Billigkeit durch das Hintertürchen der Gesetzgebung in ihren Auswirkungen wieder einzudämmen.

- Dabei gelten diese Grundsätze natürlich nicht nur für die durch Präferenzursprungsvorgänge entstehende Zollschuld, und es ist wahrscheinlich, dass der Anspruch auf Erlass/Erstattung/Absehen von der Nacherhebung in vergleichbaren Fällen ohnehin von der gemeinschaftlichen Jurisdiktion wiederhergestellt würde.

3.2.2. Ansatz bei der Haftung des Einführers und seinem ,Geschäftsrisiko"

3.2.2.1. Im Fall einer Aufrechterhaltung der Ursprungsbescheinigung durch die Behörden des Ausfuhrlandes

Modalitäten

- Bindung des die Präferenz beanspruchenden Einführers durch zusätzliche Verpflichtungen (besondere Erklärung über die Einhaltung der Ursprungsregeln, ,Ursprungsklausel" im Vertrag mit dem Ausführer ...).

- Änderung/Verstärkung der die Zollanmeldung und/oder die Präferenzursprungsregeln betreffenden Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (systematische Forderung einer besonderen Erklärung des Einführers).

Vorteile

- Auf diese Weise würden die Haftung des Einführers für die Richtigkeit der Ursprungsangabe und seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vertragspartner/Ausführer, mit dem gemeinsam er das ,Geschäftsrisiko" trägt, verstärkt.

Nachteile

- Der Anmelder ist nach dem Gemeinschaftsrecht bereits jetzt für alle Angaben in seiner Anmeldung haftbar, also auch den angemeldeten Präferenzursprung. Dennoch wäre das ,Verwaltungsrisiko", das ein Absehen von der Nacherhebung/eine Erstattung/einen Erlass rechtfertigen könnte, durch die andauernde Einbindung der Verwaltung in die Bescheinigung des Ursprungs unverändert hoch.

3.2.2.2. Im Fall einer Bescheinigung des Ursprungs nur durch den Ausführer (registriert/ermächtigt oder nicht)

Modalitäten

- Festlegung der Verantwortung des Einführers für die Anmeldung des Präferenzursprungs, basierend auf einer direkten und ausschließlichen Geschäftsbeziehung mit dem Ausführer;

- Betonung der Pflichten des Einführers in Bezug auf den Präferenzursprung, den er eigenverantwortlich, aber aufgrund der Bescheinigung und der Auskünfte des Ausführers anmeldet; Verpflichtung zur Aufbewahrung und Weiterleitung dieser Informationen auf Anfragen bei Zweifeln am Ursprung;

- Schaffung eines Mechanismus zur Umkehrung der Beweislast für den Präferenzursprung, um dem Einfuhrland die Möglichkeit zu geben, die Präferenz zu verweigern, wenn bei einer Kontrolle oder mangels der Mitarbeit des Ausfuhrlandes der Ursprung der Ware nicht bestätigt werden kann.

Vorteile

- Dieser Ansatz überträgt dem Einführer die Aufgaben bei der Kontrolle des Präferenzursprungs, die die des Ausführers bei der Bescheinigung des Ursprungs ergänzen. Damit wird die eigentliche Funktion der Beteiligten im Präferenzhandel wieder hergestellt.

Nachteile

- Diese Option könnte von den Einführern als Aufbürdung weiterer Verantwortung gesehen werden.

3.3. Ansatz bei der Kontrolle des Präferenzursprungs

Eine Überprüfung des tatsächlichen Ursprungs der Waren muss sowohl beim Einführer, der den Präferenzursprung anmeldet und die daraus erwachsende Zollvergünstigung in Anspruch nehmen will, als auch beim Ausführer, der die Voraussetzungen seiner Bescheinigung feststellt, erfolgen. Die Wahl der Modalitäten für diese Bescheinigung würde sich in beiden Fällen direkt auf die Art und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen auswirken, so dass eine Verschärfung der Einfuhrkontrollen unerlässlich erscheint.

3.3.1. Die Verstärkung der Kontrollen beim Einführer

Modalitäten

- Schaffung von Mechanismen und Bestimmung von Kriterien für eine gezieltere Ausrichtung der Kontrollen des angemeldeten Präferenzursprungs und zur Orientierung der gemeinschaftlichen Ermittlungen beim Einführer und gegebenenfalls beim Ausführer; Intensivierung der Einfuhrkontrollen auf dieser Grundlage; Effektivere Rechenschaftspflicht des Einführers.

Vorteile

- Bestimmung derjenigen Einfuhrvorgänge, die in Bezug auf die Anwendung der Präferenzregelungen ein Risiko darstellen.

- Umkehrung der Beweislast bei der Gewährung der Präferenz mit entsprechender Entlastung der Zollbehörde.

- Amtshilfeanträge beim Ausfuhrland und Kontrollen bei den Ausführern.

Nachteile

- Abstimmungsprobleme beim koordinierten Vorgehen auf Gemeinschaftsebene.

3.3.2. Die Sicherstellung der Kontrollen beim Ausführer

3.3.2.1. Im Fall einer Aufrechterhaltung der Ursprungsbescheinigung durch die Behörden des Ausfuhrlandes

Modalitäten

- Sicherung der Effizienz/Funktionstüchtigkeit der gegenwärtigen Verfahren der Nachprüfung und der Verwaltungszusammenarbeit.

Vorteile

- Keine Rechtsänderungen erforderlich.

Nachteile

- Die Schwachstellen des derzeitigen Systems sind zur Genüge bekannt.

3.3.2.2. Im Fall einer Bescheinigung des Ursprungs nur durch den Ausführer (registriert/ermächtigt oder nicht)

a) Direkt durch das Einfuhrland

Modalitäten

- Schaffung von Rechtsgrundlagen und Verfahren, dieDirektkontrollen des Ausführers durch das Einfuhrland mittels Fragebogen oder im Unternehmen gestatten nach dem Vorbild der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA).

Vorteile

- Auf diese Weise wird eine direkte Suche nach Informationen, mit denen Zweifel am angegebenen Ursprung ausgeräumt oder erhärtet werden können, ,an der Quelle" ermöglicht.

Nachteile

- Was den Zugang zum Ausführer betrifft, so ist mit Verständigungsproblemen und Rechtsschwierigkeiten zu rechnen.

b) Über eine Unterstützung des Einfuhrlandes durch das Ausfuhrland

Modalitäten

- Gegenseitige Unterstützung und Mechanismen einer spezifischen Zusammenarbeit, die es dem Einfuhrland ermöglicht, vom Ausfuhrland eine Prüfung des Ursprungs der ausgeführten Waren zu erlangen und gegebenenfalls zu den dazu erforderlichen Maßnahmen beigezogen zu werden.

- Die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführte Prüfung muss zu der Feststellung führen, ob der angemeldete Warenursprung richtig ist oder nicht. Ist er es nicht, so kann das Einfuhrland aufgrund dieser Feststellung die Präferenz verweigern.

- Die einzuführenden Verfahren der Unterstützung und Kontrolle und die Rechtsmittel der Beteiligten müssten in einem späteren Stadium noch eingehender beschrieben werden.

Vorteile

- Diese neue Art der gegenseitigen Unterstützung und der Zusammenarbeit bei Kontrollen beteiligt beide Parteien an der Überprüfung der Durchführung durch die Wirtschaftsbeteiligten.

- Das Ausfuhrland und die Beteiligten werden stärker zur Verantwortung gezogen, da ihnen im Falle mangelnder Zusammenarbeit die Einfuhrpräferenzen verweigert werden könnten.

Nachteile

- Für die Zusammenarbeit bei den Kontrollen sind detaillierte spezifische Regeln auszuarbeiten.

- Dazu bedarf es stets einer Mitarbeit des Ausfuhrlandes.

- Die Rechte der Beteiligten müssen bei diesem Verfahren gewahrt bleiben.

Fragen zu Punkt 3:

21. Wie stehen Sie zu den dargelegten Optionen für die drei möglichen Verfahren und wie beurteilen Sie die genannten Vor- und Nachteile?

22. Welche Kombination der erläuterten Optionen eignet sich Ihrer Auffassung nach am besten, um den Präferenzursprung einer Ware ausgewogen und schlüssig zu bestimmen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und um die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen und finanziellen Interessen zu schützen?

23. Können Sie weitere Optionen oder andere Kombinationen vorschlagen?

ANHANG I - Die Präferenzeinfuhren der Gemeinschaft 1998-2001

Dieser Anhang gibt einen Überblick über die Wareneinfuhren, die im Rahmen von Präferenzregelungen in die Gemeinschaft gelangen. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen werden kurz kommentiert, ohne tiefgreifende statistische Analyse.

Der Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren und ihre Entwicklung über einen Zeitraum von vier Jahren werden unter Punkt 1 dargestellt.

Unter Punkt 2 wird gezeigt, wie sich diese Einfuhren auf die verschiedenen Kategorien der in Anhang II dargestellten Präferenzregelungen verteilen.

Der jeweilige Anteil der Einfuhren in Abhängigkeit von den Präferenzregelungen und Wirtschaftszweigen ist Gegenstand von Punkt 3.

Unter Punkt 4 werden Erläuterungen zu den Quellen, zur Terminologie und zur verwendeten Methode gegeben. Außerdem werden die Grenzen dieser Darstellung aufgezeigt. Diese Einschränkung ist bei der Prüfung des anschließenden Kommentars unbedingt zu berücksichtigen.

1. Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren und ihre Entwicklung

1.1. Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren im Jahr 2001

Tabelle T1 zeigt den Anteil der Präferenzeinfuhren nach Wert (W) und Menge (M), und zwar außerhalb des APS, innerhalb des APS und für alle Präferenzregelungen zusammengenommen (Tabelle: SUMME_PRÄF). Sie werden den Gesamteinfuhren aus den jeweiligen begünstigten Ländern sowie den Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft gegenübergestellt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweis: Die Summe der Gesamteinfuhren aus APS-begünstigten und nicht APS-begünstigten Ländern ist nicht gleich der Summe der Einfuhren aus allen präferenzbegünstigten Ländern insgesamt, weil für bestimmte Länder neben dem APS eine weitere Präferenzregelung gilt.

Die Aufteilung zwischen Präferenzeinfuhren (APS oder andere Präferenzregelung) und Nichtpräferenzeinfuhren nach Einfuhrwert für das Jahr 2001 wird durch das folgende Diagramm C1 veranschaulicht:

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Kommentar:

* Wertmäßig hält sich der Anteil der Präferenzeinfuhren in Grenzen (etwa 21 %). Beachtenswert sind dabei jedoch folgende Gegebenheiten:

- Für eine Vielzahl von Waren gibt es keine festen Zollsätze, oder auf autonomer Ebene existieren Zollbefreiungen oder Zollaussetzungen, oder aber die im GATT erga omnes konsolidierten Zollsätze sind Null- oder Niedrigzollsätze und/oder es existieren Zollkontingente;

- für die Haupthandelspartner der Gemeinschaft (Vereinigte Staaten, Japan ...) gelten keine Präferenzregelungen;

- wird eine Präferenzregelung mit einem Land oder einer Ländergruppe vereinbart, so gilt sie nicht unbedingt für alle Waren: entweder können bestimmte Waren vom Geltungsbereich ausgeschlossen sein, oder sie können zum Geltungsbereich gehören, ohne dass die Zollpräferenzen für sie gelten, außerdem sind für zahlreiche APS-begünstigte Länder ganze Sektoren ,graduiert" und als solche von der Präferenzbehandlung ausgeschlossen;

- ist eine Präferenzzollbehandlung vorgesehen, so stellt sich noch immer die Frage, ob die betreffenden Waren die einschlägigen Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung auch erfuellen;

- auch wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, steht es den Wirtschaftsbeteiligten noch frei, die Präferenzbehandlung in Anspruch zu nehmen oder aus Kosten- oder Verfahrensgründen darauf zu verzichten.

* Der Wertanteil der präferenzbegünstigten Einfuhren aus nicht-APS-begünstigten Ländern, mit denen die Gemeinschaft indessen andere Präferenzregelungen vereinbart hat, liegt bei 45 %, und dies ist beachtlich, wenn man berücksichtigt, dass diese Regelungen selten für alle Warten gelten.

* Beim APS bezieht sich der ermittelte Wertanteil von 45 % nur auf die Waren, die für diese Präferenzen in Frage kommen, nicht auf alle Waren. Es ist zu berücksichtigen, dass viele APS-begünstigte Länder zugleich für dieselben Waren oder für andere, nicht-APS-begünstigte Waren auch Nutznießer einer anderen Präferenzregelung sind (siehe Punkt 4.2). Bemerkenswert sind indessen:

- der beachtliche Anteil der Einfuhren (präferenziell und nichtpräferenziell) aus APS-begünstigten Ländern an den Gesamteinfuhren (ungefähr 40 %);

- der geringe Anteil APS-begünstigungsfähiger Waren an den Gesamteinfuhren aus diesen Ländern (27 %), womit der Anteil APS-begünstigter Einfuhren an den Gesamteinfuhren nur 12 % erreicht; allerdings handelt es sich bei den begünstigungsfähigen Einfuhren wie bei den Präferenzeinfuhren lediglich um Durchschnittswerte, in die große nichtbegünstigungsfähige Einfuhrmengen bestimmter Länder mit ,graduierten" Sektoren eingehen und die nicht die Unterschiede zwischen den begünstigten Ländern oder Ländergruppen (LDC) widerspiegeln.

* Die Einfuhren aus ,doppelt begünstigten Ländern" (APS- und andere Begünstigung) verteilen sich nach der Tabelle T1 im Jahr 2001 dem Wert nach (insgesamt rund 900 Mrd. EUR) auf drei ungefähr gleich große Anteile an den Gesamteinfuhren: Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, Einfuhren aus Ländern, für die eine andere Präferenzregelung gilt, und Einfuhren aus nichtpräferenzbegünstigten Ländern mit einem jeweiligen Wert von rund 300 Mrd. EUR.

1.2. Entwicklung 1998-2001

1.2.1. Präferenzen außerhalb des APS

Die Tabelle T2 und das Diagramm C2 zeigen die Entwicklung der Präferenzeinfuhren und der Gesamteinfuhren aus präferenzbegünstigten Ländern außerhalb des APS über vier Jahre. Dargestellt sind sowohl Absolut- als auch Verhältniswerte.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Kommentar:

* Festzustellen ist eine Zunahme der Gesamteinfuhren aus den präferenzbegünstigten Ländern (ohne APS) sowie eine relative Stabilität des Anteils der Präferenzeinfuhren, die im Umfang proportional zugenommen haben.

1.2.2. Allgemeines Präferenzsystem

Die Tabelle T3 und die Diagramme C3a und C3b zeigen für die APS-begünstigten Länder, wie sich die Präferenzeinfuhren, die präferenzbegünstigungsfähigen Einfuhren und die Gesamteinfuhren sowie ihr Verhältnis zueinander über einen Zeitraum von vier Jahren entwickelt haben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweis: Das Verhältnis ,PRÄF/FÄHIG" gibt den durchschnittlichen Grad der Ausnutzung der allgemeinen Präferenzen an.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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.

Kommentar:

* Mit dem wertmäßigen Anstieg der Gesamteinfuhren ging keine entsprechende Zunahme der präferenzfähigen und der tatsächlich präferenzbegünstigten Einfuhren einher. Umgekehrt lässt sich jedoch feststellen, dass die mit der Gewährung der allgemeinen Präferenzen einhergehenden Verpflichtungen (Begünstigungsfähigkeit und Erfuellen der Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenz) die Zunahme der Gesamteinfuhren aus den Entwicklungsländern insgesamt nicht behindert zu haben scheinen, unabhängig davon, ob sie nach einer Regelung erga omnes oder, wie im Falle bestimmter Länder, nach anderen Präferenzregelungen erfolgten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes der APS-begünstigten Länder in gleicher Weise an dieser globalen Zunahme beteiligt war.

* Die Zahlen für das Jahr 2001 lassen keine globalen Auswirkungen der Initiative ,Alles außer Waffen" auf die Gesamtheit der APS-begünstigten Einfuhren (Einfuhren insgesamt, begünstigungsfähig und tatsächlich präferenzbegünstigt) erkennen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Initiative nur die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) und hier im Wesentlichen nur die Agrarerzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern betrifft und dass einige von ihnen außerdem noch anderen (AKP- oder ÜLG-) Präferenzregelungen unterliegen. Außerdem ist zur richtigen Evaluierung einer so jungen Initiative ein zeitlicher Abstand erforderlich, da es von der Verabschiedung der Maßnahme bis zu ihrer Nutzung auf wirtschaftlicher Ebene eine gewisse Zeit braucht.

2. Aufteilung der Präferentiellen Einfuhren nach den Verfahren

2.1. Aufteilung aller Präferenzregelungen

Die Tabelle T4 und die Diagramme C4a bis C4c zeigen die jeweiligen Anteile der verschiedenen Kategorien von Präferenzregelungen, einschließlich des APS, an den Gesamtpräferenzeinfuhren für das Jahr 2001.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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Kommentar:

* Auffällig ist der große Anteil der europäischen Handelspartner der Gemeinschaft an diesen Präferenzeinfuhren (allein 60 % entfallen auf EFTA, mittel- und osteuropäische Länder sowie die Türkei), auch wenn der Anteil der APS-begünstigten Einfuhren (23 %) nicht unbedeutend ist.

* Die Erweiterung um acht mittel- und osteuropäische (MOEL) und zwei Mittelmeerländer wird diese Aufteilung selbstverständlich verändern, insbesondere durch Umschichtung des derzeitigen Außenhandels der neuen Mitgliedstaaten, der teils zum Binnenhandel der Gemeinschaft und teils zu ihrem künftigen Außenhandel gehören wird. Was jedoch die Präferenzeinfuhren betrifft, so ist es angesichts der gegenwärtigen Bedeutung des Handels dieser Länder mit der Gemeinschaft und dem großen Präferenzhandelsanteil daran (nach Tabelle T4 rund 60 %) wahrscheinlich, dass der Zuwachs der jetzigen Präferenzeinfuhren dieser Länder aus Drittländern den beitrittsbedingten Rückgang der Präferenzeinfuhren nicht ausgleichen wird.

* Einfuhren von weniger als 1 % des Gesamtvolumens werden im Diagramm nicht berücksichtigt.

2.2. Aufteilung nach Präferenzregelungen außerhalb des APS

Die Diagramme C5a und C5b ermöglichen, immer noch ausgehend von der Tabelle T4, einen Vergleich des jeweiligen Anteils der verschiedenen nicht-APS-begünstigten Länder oder Ländergruppen an den Gesamteinfuhren und an den Präferenzeinfuhren aus diesen Ländern für das Jahr 2001.

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Kommentar:

* Außerhalb des APS ist der hohe Anteil der europäischen Handelspartner noch offenkundiger (66 % der Gesamteinfuhren und 78 % der Präferenzeinfuhren).

* Einfuhren von weniger als 1 % des Gesamtvolumens werden im Diagramm nicht berücksichtigt.

3. Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren nach Präferenzregelungen und Warenkategorien

3.1. Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren nach Präferenzregelungen

In Tabelle T4 ist ferner der Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren für verschiedene zu einer bestimmten Präferenzregelung gehörende Länder oder Ländergruppen dargestellt.

Für das APS wird zwischen dem Anteil der Präferenzeinfuhren an der Gesamtheit der APS-begünstigungsfähigen Einfuhren (ASP/FÄHIG: ,Nutzung der Präferenzen") und dem Anteil der Präferenzeinfuhren an der Gesamtheit der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern (ASP/GESAMT) unterschieden.

Dieser Vergleich zwischen den Präferenzeinfuhren und den Gesamteinfuhren bzw. den präferenzfähigen Einfuhren insgesamt wird auch durch die Diagramme C3a und C3b (APS) sowie C6a (Nicht-APS) und C6b (Zusammenfassung der wertmäßigen Anteile für alle Handelsregelungen) veranschaulicht.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

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Kommentar:

* Die Tabellen und Diagramme weisen je nach begünstigten Ländern oder Ländergruppen äußerst unterschiedliche Anteile von Präferenzeinfuhren auf.

* Für Ländergruppen wie die EFTA, die MOEL, die Mittelmeer- und die Balkanländer oder für Länder oder Gebiete wie die Türkei oder die Färöer sind sehr hohe Präferenzeinfuhranteile festzustellen. Zurückzuführen ist dies sowohl auf den sehr breiten Geltungsbereich der Präferenzen als auch auf ihr Niveau, das sie für die Einführer wirklich attraktiv macht.

* Die Daten über in Zollunion mit der Gemeinschaft verbundene Länder, sind von besonderem Interesse:

- Die Türkei weist einen sehr hohen Präferenzimportanteil auf (62,35 %). Grundsätzlich decken die Präferenzregelungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei nur die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die früheren EGKS-Waren und gegebenenfalls im Rahmen der paneuropäischen Ursprungskumulierung gewerbliche Erzeugnisse ab, die als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet werden. Wahrscheinlich gehört jedoch ein größerer Anteil von Einfuhren, die als ,Präferenzeinfuhren" (Feld 36 Code 3) erfasst wurden und zu denen zahlreiche gewerbliche Erzeugnisse gehören, in Wirklichkeit zum freien Warenverkehr im Rahmen der Zollunion (Feld 36 Code 099), und es handelt sich hier lediglich um Zuordnungsfehler.

- Andorra dagegen weist einen sehr niedrigen Anteil auf (25,18 %), was eher der Verteilung der Einfuhren auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die allein Gegenstand einer Präferenzregelung sein können, und auf gewerbliche Erzeugnisse, die zur Zollunion gehören, entspricht. Zuweisungsfehler können jedoch auch hier nicht ausgeschlossen werden.

* Andererseits ist der Präferenzeinfuhranteil beispielsweise für die AKP-Staaten oder die Länder im südlichen Afrika sehr gering, auch wenn man berücksichtigt, dass ein Teil der Präferenzeinfuhren aus diesen Ländern zum APS gehört.

3.2. Anteil der Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren nach Warenkategorien

3.2.1. Präferenzen außerhalb des APS

In der Tabelle T5 und den Diagrammen C7a bis C7c sind die Präferenzeinfuhren aus nicht APS-begünstigten Länder nach den Warenkategorien der Abschnitte des Harmonisierten Systems aufgeschlüsselt. Ferner wurde der Anteil dieser Präferenzeinfuhren an den Gesamteinfuhren der jeweiligen Warenkategorie aus diesen Ländern ausgewertet.

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.Kommentar:

* Auf die Abschnitte VI (Chemie), XI (Spinnstoffe), XV (Metalle), XVI (Maschinen) und XVII (Beförderungsmittel) entfällt der Löwenanteil sowohl an den Präferenzeinfuhren als auch an den Gesamteinfuhren aus den nicht-APS-begünstigten Ländern. Der geringe Anteil des Abschnitts V (mineralische Stoffe) an den Präferenzeinfuhren im Vergleich zu den Gesamteinfuhren ist darauf zurückzuführen, dass diese Erzeugnisse zollfrei sind und daher keiner weiteren Präferenzbehandlung mehr bedürfen.

3.2.2. Allgemeines Präferenzsystem

Die Tabelle T6 und die Diagramme C8a bis C8c veranschaulichen, wie sich die Präferenzeinfuhren der APS-begünstigten Länder auf die Warenkategorien und die Abschnitte des Harmonisierten Systems verteilen und welchen Anteil diese Präferenzeinfuhren an den Einfuhren aller überhaupt APS-begünstigungsfähiger Waren aus diesen Ländern erreichen.

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Kommentar:

* Es besteht ein sehr deutlicher Zusammenhang zwischen der Aufteilung der präferenzfähigen Waren auf die verschiedenen HS-Abschnitte und der Aufteilung der tatsächlichen Präferenzeinfuhren auf ebendiese Abschnitte. Die Abschnitte XI (Spinnstoffe) und XVI (Maschinen) sind sehr stark vertreten. Die Abschnitte VI (Chemie), VII (Kunststoffe und Kautschuk), XII (Schuhe), XV (Metalle), XVII (Beförderungsmittel) und XVIII (optische u.a. Instrumente) fallen mit 5 % oder mehr der Einfuhren ebenfalls ins Gewicht.

3.2.3. Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Die Tabelle T7 und das Diagramm C9 zeigen den Anteil der Präferenzeinfuhren an den Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 24) des Harmonisierten Systems für das Jahr 2001.

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Kommentar:

* Die unter den vorausgegangenen Punkten aufgeführten Daten belegen den geringen Anteil der Agrarerzeugnisse (Abschnitte I bis IV, Kapitel 1 bis 24 des HS) sowohl an den Gesamteinfuhren der nicht-APS-begünstigten Länder (7 %) als auch an den begünstigungsfähigen Einfuhren der APS-begünstigten Länder (12 %) sowie an den tatsächlichen Präferenzeinfuhren aus diesen Ländern (jeweils 8 % für die Nicht-APS-Länder und 11 % für die APS-Länder).

* Der Anteil präferenzbegünstigter Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse an den Gesamteinfuhren (wertmäßig 26 %) liegt jedoch proportional über dem Durchschnitt der Präferenzeinfuhren insgesamt, der für alle Erzeugnisse zusammengenommen 21 % beträgt (siehe Tabelle T1 und Diagramm C1). Dies gilt auch für die reinen Agrareinfuhren aus APS-begünstigten Ländern (7 % im Vergleich zu 5 %).

4. quellen, Terminologie und Methode

4.1. Quellen

Der vorliegende Anhang wurde anhand statistischer Daten für den Vierjahreszeitraum 1998-2001 aus Datenbanken von EUROSTAT zusammengestellt.

Die statistische Basis umfasst die Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, insbesondere folgende dort gemachte Angaben:

- Code der Waren in der Kombinierten Nomenklatur (Feld 33 der Anmeldung);

- Zollwert;

- Menge (Nettomasse in Feld 38);

- Ursprungsland (Feld 16 oder 34a, je nach Fall);

- die beantragte präferenzielle oder nichtpräferenzielle Zollregelung (Feld 36 ,Präferenz").

Für diese letzte Angabe ,Präferenz" gibt es dreistellige Codes, die in Bezug auf ihre erste Stelle folgendermaßen differenziert werden:

Code 1 // Zollbehandlung erga omnes (,NPF", keine Präferenz)

Code 2 // Allgemeine Zollpräferenzen (APS)

Code 3 // Andere Zollpräferenzen

Code 0 // Sonstiges, einschließlich Nichterhebung aufgrund besonderer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder im Rahmen von Zollunionsabkommen mit der Gemeinschaft (dreistelliger Code: 099).

Diese Angaben müssen vom Anmelder nach den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften in jedem Fall gemacht werden, auch wenn keine Präferenz besteht, und sie werden von den Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen über Statistik an das Statistische Amt EUROSTAT weitergeleitet.

Allerdings wurden gewisse Anomalien festgestellt. Feld 36 wird nicht immer sachgemäß zur Angabe der für die betreffenden Länder geltenden Zollregelung verwendet (z.B. Code 2 ,GSP" ist für eine Einfuhr mit den Vereinigten Staaten als Ursprungsland und Code 3 ,Andere Präferenzen" für Einfuhren im Rahmen einer Zollunion zu verwenden). Da die Mitgliedstaaten die statistischen Angaben vor ihrer Übermittlung an EUROSTAT in keiner Weise filtern, finden sich derartige Anomalien auch auf der Ebene der für die Gemeinschaft aggregierten Daten wieder. Besonders auffällige Ungereimtheiten in Bezug auf das APS, das neben den Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern auch einfache Einfuhren lediglich ,APS-begünstigungsfähiger" Waren umfasst (siehe unten), werden von einem EUROSTAT-Filter eliminiert.

Diese Einfuhren werden in einigen Mitgliedstaaten überhaupt nicht bedient, was zu Unsicherheiten in Bezug auf die Zollregelung führt, die letztendlich auf die betreffende Ware angewandt wird. In der vorliegenden Analyse werden diese ,unbestimmten" Einfuhren als ,nichtpräferenziell" behandelt (Code 1).

4.2. Terminologie und Methode

Die Daten werden jeweils nach Ländern oder Ländergruppen zusammengefasst, die zum selben oder zu ähnlichen autonomen oder vertraglichen Präferenzregelungen gehören (APS, AKP, ÜLG, EFTA, MOEL, Mittelmeer-, Balkanländer), oder sie werden nach Abschnitten der Kombinierten Nomenklatur (KN) zusammengefasst. Diese stimmen mit denen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodifizierung der Waren (HS) (siehe Aufstellung der Abschnitte des HS am Ende dieses Anhangs) überein. Die Erfassung erfolgt nach Wert (Zollwert in 1000 EUR) und nach Menge (Nettomasse in Tonnen).

Für die Analyse dieser Daten gilt:

- ,Präferenzeinfuhren" sind Einfuhren, für die aufgrund des Ursprungs (Code 2 oder 3) eine Zollpräferenzbehandlung beantragt wurde; Einfuhren im Rahmen eines freien Warenverkehrs aufgrund einer Zollunion (Türkei, Andorra und San Marino: Code 099) gelten demnach nicht als Präferenzeinfuhren;

- ,Gesamteinfuhren aus einem begünstigten Land oder einer begünstigten Ländergruppe"sind alle Einfuhren aus diesem Land oder dieser Ländergruppe, unabhängig davon, ob die Anwendung der Präferenzregelung beantragt wurde oder nicht;

- ,nichtpräferenzielle Einfuhren eines begünstigten Landes oder einer begünstigten Ländergruppe" sind die Gesamteinfuhren ohne die Präferenzeinfuhren aus diesem Land oder diesen Ländern;

- ,Gesamteinfuhren" sind sämtliche Einfuhren aus allen Ländern außerhalb der EU, also Summe der Einfuhren aus präferenzbegünstigten und nichtpräferenzbegünstigten Ländern weltweit.

Im Hinblick auf das System der allgemeinen Zollpräferenzen ist außerdem zu unterscheiden zwischen:

- den Gesamteinfuhren der APS-begünstigten Länder, d.h. alle Einfuhren aus diesen Ländern unabhängig davon, ob Präferenzen existieren oder nicht und um welche Präferenzregelung es sich gegebenenfalls handelt;

- den APS-begünstigungsfähigen Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, die nur unter das APS fallende Waren des betreffenden Landes betreffen, unabhängig davon, ob die Anwendung der Präferenz beantragt wurde oder nicht;

- den Präferenzeinfuhren (Code 2) aus APS-begünstigten Ländern, für die im Rahmen des APS eine Präferenz vorgesehen ist und beantragt wurde; dabei werden die APS-begünstigten Länder wie eine einzige Gruppe ohne weitere Unterteilung nach Sonderregelungen behandelt, eine solche hätte die Darstellung unnötig verkompliziert. Die Sonderregelung zugunsten der LDC (,Alles außer Waffen") wurde nicht speziell berücksichtigt, weil sie noch nicht lange genug besteht, insbesondere hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, um aussagefähige Ergebnisse festzustellen;

- dem Grad der Ausnutzung der allgemeinen Präferenzen, also dem Verhältnis zwischen begünstigungsfähigen Einfuhren und tatsächlich präferenzbegünstigten Einfuhren.

Es war nicht immer möglich, einen vollständigen Überblick über die Präferenzeinfuhren im Verhältnis zu den Gesamteinfuhren aus den begünstigten Ländern oder im Verhältnis zu den Gesamteinfuhren zu geben, weil einige Länder und einige Waren mit Ursprung in diesen Ländern sowohl zu einer eigenen Präferenzregelung als auch zum APS gehören können. Dies gilt insbesondere für die AKP-Länder, die ÜLG, Südafrika, Mexiko und die meisten der Mittelmeerländer. Obwohl die Ausführer dieser Länder vorzugsweise die für sie speziell geltende Präferenzregelung anwenden, die vorteilhafter ist als das APS, bedeutet eine Doppelzugehörigkeit für die Gesamteinfuhren aus diesen Ländern nach der Gemeinschaft, dass die Präferenzeinfuhren teilweise zum APS und teilweise zu einer anderen Präferenzregelung gehören können. Die Gesamteinfuhren aus diesen Ländern mit ,doppelter Präferenzregelung" werden demnach sowohl bei den Gesamteinfuhren aus APS-begünstigten Ländern als auch bei den Gesamteinfuhren aus nicht-APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, so dass diese beiden Summen nicht kumuliert werden dürfen.

Anlage Verzeichnis der Abschnitte des Harmonisierten Systems

Abschnitt // Überschrift (gekürzt)

I // Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

II // Waren pflanzlichen Ursprungs, Erzeugnisse ihrer Spaltung

III // Tierische und pflanzliche Fette und Öle; ...;genießbare verarbeitete Fette; Wachse ...

IV // Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak ...

V // Mineralische Stoffe

VI // Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

VII // Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

VIII // Häute, Felle, Leder ... ; Sattlerwaren; Reiseartikel ...

IX // Holz, Holzkohle ... ; Kork ... ; Flecht- und Korbmacherwaren

X // Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier, Pappe und Waren daraus

XI // Spinnstoffe und Waren daraus

XII // Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, ... ; zugerichtete Federn ... ; künstliche Blumen; ...

XIII // Waren aus Steinen, Gips, Zement, ... ; keramische Waren; Glas und Glaswaren

XIV // Echte Perlen ..., Edelsteine ..., Edelmetalle, ... ; Phantasieschmuck; Münzen

XV // Unedle Metalle und Waren daraus

XVI // Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, ...

XVII // Beförderungsmittel

XVIII // Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; ...

XIX // Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

XX // Verschiedene Waren

XXI // Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

ANHANG II Inventar der Präferenzregelungen - Zonen und Arten der Ursprungskumulierung - Stand zum 1.09.2003

Kurze Zusammenfassung der Präferenzursprungsregeln

Präferenzregelungen

Dieser Anhang enthält das Inventar der autonomen und der vertraglichen (in Freihandelsabkommen verankerten) Präferenzregelungen, die die Gemeinschaft geschaffen hat. Diese Regelungen basieren auf dem Ursprung der Waren, die in den Genuss der Zollpräferenz gelangen sollen. Daher führt der Anhang nicht die Zollunionsabkommen auf, die die Gemeinschaft mit der Türkei, Andorra und San Marino geschlossen hat.

In Bezug auf die jeweilige Präferenzregelung (begünstigtes Land, begünstigte Ländergruppe, Rechtsrahmen, Verweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt) gibt der Anhang den Wortlaut der entsprechenden Ursprungsregeln und den jeweils anwendbaren Typus der Ursprungskumulierung an.

Soweit er sich auf den gegenwärtigen Stand der Präferenzregelungen bezieht, trägt der Aufbau des Anhangs nicht dem etwaigen Status von Ländern Rechnung, mit denen die Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hat und die gegebenenfalls auch den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben.

Ursprung einer Ware

Anhand der Ursprungsregeln wird das Land ermittelt, in dem die Waren ihren Ursprung haben: Dies ist nicht notwendigerweise das Land, aus dem sie versandt worden sind, sondern das Land, in dem sie im Hinblick auf die Anwendung bestimmter tariflicher und nichttariflicher Maßnahmen als erzeugt oder hergestellt gelten. Mit der Anwendung der Präferenzursprungsregeln soll sichergestellt werden, dass eine Ware tatsächlich die notwendigen Voraussetzungen erfuellt, um in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung - im autonomen oder vertragsmäßigen Rahmen - zu gelangen. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass diese Präferenz tatsächlich nur den Erzeugnissen der Länder zugute kommt, für die sie bestimmt ist.

Bestimmte Waren sind ganz offensichtlich Ursprungserzeugnisse eines bestimmten Landes, weil sie dort vollständig aus lokalen Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden. In den meisten Fällen jedoch gehen Erzeugnisse aus einer Be- oder Verarbeitung von Waren hervor, die in das betreffende Land eingeführt wurden und dort nicht ihren Ursprung haben. Um einer solchen hergestellten Ware die Eigenschaft des Ursprungs in diesem (letzteren) Land zu verleihen, muss die Be- oder Verarbeitung bedeutend genug sein, um eine wirkliche Verbundenheit zwischen dem Erzeugnis und dem Land herzustellen. Deshalb hat man für jede Produktkategorie bestimmte Kriterien entwickelt (Wechsel der Tarifposition im Harmonisierten System, durch die Be- oder Verarbeitung erzeugter Mehrwert, bestimmte Verfahrensweisen, Kombination aus verschiedenen dieser Kriterien). Mit diesen Kriterien wird ermittelt, ob die in einem bestimmten Land an Vormaterialien, die nicht Ursprungswaren dieses Landes sind, vorgenommenen Behandlungen ausreichend sind, um diesen Waren den Ursprung dieses Landes zu verleihen. Bestimmte geringfügige Behandlungen (die sogenannten ,unzureichenden" oder ,minimalen" Behandlungen) sind niemals ursprungsverleihend.

Ursprungskumulierung

Die Kriterien zur Bestimmung dessen, was eine ausreichende Be- oder Verarbeitung ist, um einer Ware den Ursprung des Landes der betreffenden Be- oder Verarbeitung zu verleihen, werden grundsätzlich auf alles angewandt, was aus einem Drittland eingeführt wird und dann im Ausfuhrland in den Herstellungsprozess eingeht. Zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Integration wurden Ursprungskumulierungssysteme entwickelt, die die Anwendung der oben beschriebenen Ursprungskriterien aussetzen und die Beschaffung von Ursprungsmaterialien aus Partnerländern zu begünstigen. Der Ursprung für das Fertigerzeugnis letztlich gilt, wird in diesen Fällen nach folgenden Regeln ermittelt:

- die bilaterale Kumulierung bezieht sich auf zwei Partnerländer und gestattet es dem Beteiligten eines Landes A, Ursprungsmaterialien aus Land B so zu verwenden, als wären es Ursprungsmaterialien aus A und umgekehrt, denn die Kriterien zur Ermittlung des Ursprungs werden nur auf Waren angewandt, die ihren Ursprung weder in A noch in B haben; es reicht also auch aus, dass die in A durchgeführte Be- oder Verarbeitung ,mehr als minimal" war, um der Ware den Ursprung des Landes A zu verleihen; diese Form der Ursprungskumulierung gilt für alle bilateralen Abkommen der Gemeinschaft und für alle ihre autonomen Präferenzregelungen (APS, Westliche Balkanländer, ÜLG).

- die diagonale Kumulierung funktioniert nach demselben Prinzip, jedoch zwischen drei Partnern, die untereinander durch ein Netz von Freihandelsabkommen mit den selben Ursprungsregeln und der selben Art der Kumulierung verbunden sein müssen. Das Paradebeispiel für die diagonale Kumulierung ist die ,paneuropäische" Variante, bei der zwischen der Gemeinschaft, den EFTA-Ländern, den mittel- und osteuropäischen Ländern und der Türkei kumuliert wird.

- die regionale APS-Kumulierung ist eine Art der diagonalen Kumulierung, die im Rahmen einer regionalen Empfängergruppe (z.B. ASEAN) angewandt wird, um Waren, die in die Gemeinschaft ausgeführt und dabei von APS-Präferenzen begünstigt werden sollen, die erforderliche Ursprungseigenschaft zu verleihen. In diesem Fall wird die Ursprungseigenschaft der Ländergruppe verliehen, in der eine mehr als minimale Behandlung durchgeführt wird oder in der ein Mehrwert erwirtschaftet wurde, der mindestens dem Zollwert der bei der Be- oder Verarbeitung verwendeten Ursprungsmaterialien anderer Länder der Gruppe entspricht.

- die vollständige Kumulierung dagegen beruht auf einer Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen, bei der die Ursprungseigenschaft der Ware unter Berücksichtigung sämtlicher Be- oder Verarbeitungen bestimmt wird, die in der Zone der an der Kumulierung beteiligten Länder durchgeführt wurden: dazu gelten die in Land A durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in Land B durchgeführt, wenn das in A gewonnene oder hergestellte Nichtursprungserzeugnis in Land B einer erneuten Be- oder Verarbeitung unterzogen wird; diese Art der Kumulierung tritt - mit Varianten - im Rahmen der Präferenzregelungen AKP, ÜLG, Maghreb und EWR auf (im letzten Fall stellt der europäische Wirtschaftsraum ein einziges Gebiet dar, in dem die Erzeugnisse durch eben diese total vollständige Kumulierung den EWR-Ursprung erwerben können).

Warenursprungsgebundene Präferenzregelungen

Präferenzabkommen // Ursprungsregeln/Kumulierung

EFTA-Länder:

Schweiz //

- Gewerbliche Erzeugnisse (01.01.1973) (Freihandelsabkommen vom 22.07.1972, ABl. L 300 du 31.12.1972) // Protokoll Nr. 3

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

- landwirtschaftliche Erzeugnisse (01.06.2002) (Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999, ABl. L 114 vom 30.4.2002) // Artikel 4 des Agrarabkommens (Verweis auf Protokoll Nr. 3 EFTA)

Island (01.04.1973)

(Freihandelsabkommen vom 22.07.1972, ABl. L 301 du 31.12.1972) // Protokoll Nr. 3

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Norwegen (01.07.1973)

(Freihandelsabkommen vom 14.05.1973, ABl. L 171 du 27.06.1973) // Protokoll Nr. 3

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Europäischer Wirtschaftsraum (EG-IS-NO-LI)

(Assoziationsabkommen vom 02.05.1992, ABl. L 1 vom 03.01.1994) // Protokoll 4

"Paneuropäische" volle und diagonale Kumulierung [ a ]

Mittel- und osteuropäische Länder

Ungarn (01.03.1992)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 16.12.1991, ABl. L 347 vom 31.12.1993) // Protokoll Nr. 4

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Polen (01.03.1992)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 16.12.1991, ABl. L 348 vom 31.12.1993) // Protokoll Nr. 4

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Tschechische Republik (01.03.1992)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 04.10.1993, ABl. L 360 vom 31.12.1994) // Protokoll Nr. 4.

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Slowakische Republik (01.03.1992)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 04.10.1993, ABl. L 359 vom 31.12.1994) // Protokoll Nr. 4

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Bulgarien (31.12.1993)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 08.03.1993, ABl. L 358 vom 31.12.1994) // Protokoll Nr. 4

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Rumänien (01.05.1993)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 01.03.1993, ABl. L 358 vom 31.12.1994) // Protokoll Nr. 4

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Estland (01.01.1995)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 12.06.1995, ABl. L 68 vom 09.03.1998) // Protokoll Nr. 3

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Lettland (01.01.1995)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 12.06.1995, ABl. L 26 vom 02.02.1998) // Protokoll Nr. 3

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Litauen (01.01.1995)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 12.06.1995, ABl. L 51 vom 20.02.1998) // Protokoll Nr. 3

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Slowenien (01.01.1997)

(Europäisches Assoziationsabkommen vom 10.06.1996, ABl. L 51 vom 26.02.1999) // Protokoll Nr. 4

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung [a]

Westliche Balkanländer

Mazedonien (ehem. jugosl. Rep. ) (01.06.2001)

(Interimsabkommen von 09.04.2001, ABl. L 124 vom 04.05.2001) // Protokoll Nr. 4

Bilaterale Kumulierung

Kroatien (01.01.2002)

(Interimsabkommen von 29.10.2001, ABl. L 330 vom 14.12.2001) // Protokoll Nr. 4

Bilaterale Kumulierung

Mittelmeerländer

Türkei (Erzeugnisse außerhalb der Zollunion) //

- EGKS-Erzeugnisse (01.01.1997)

(Abkommen von 25.07.1996 ABL. L 227 du 07.09.1996) // Protokoll Nr. 1

,Paneuropäische" diagonale Kumulierung

- landwirtschaftliche Erzeugnisse (01.01.1998)

(Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates vom 25.02.1998, ABl. L 86 vom 20.03.1998) // Protokoll Nr. 3

Bilaterale Kumulierung

Malta (01.04.1971)

(Assoziationsabkommen vom 05.12.70, ABl. L 61 vom 14.03.71) // Protokoll

Bilaterale Kumulierung

Zypern (01.06.1973)

(Assoziationsabkommen vom 19.12.1972, ABl. L 133 vom 21.05.1973) // Protokoll

Bilaterale Kumulierung

Algerien (01.07.1976) [b]

(Kooperationsabkommen vom 26.04.1976, ABl. L 263 vom 27.09.1978) // Protokoll Nr. 2

Bilaterale Kumulierung

Tunesien (01.03.1998)

(Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 17.07.1995, ABl. L 97 vom 30.03.1998) // Protokoll Nr. 4

Bilaterale, diagonale und vollständige ,Maghreb"-Kumulierung

Marokko (01.03.2000)

(Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 26.02.1996, ABl. L 70 vom 18.03.2000) // Protokoll Nr. 4

Bilaterale, diagonale und vollständige ,Maghreb"-Kumulierung

Israel (01.06.2000)

(Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 20.11.1995, ABl. L 147 vom 21.06.2000) // Protokoll Nr. 4

Bilaterale Kumulierung

Palästinensische Behörde (01.07.1997)

(Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 24.02.1997, ABl. L 187 vom 16.07.1997) // Protokoll Nr. 3

Bilaterale Kumulierung

Ägypten (01.07.1977)[b]

(Kooperationsabkommen vom 18.01.1977, ABl. L 266 vom 27.09.1978) // Protokoll Nr. 2

Bilaterale Kumulierung

Jordanien (01.05.2002)

(Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 24.11.1997, ABl. L 129 vom 15.05.2002) // Protokoll Nr. 3

Bilaterale Kumulierung

Libanon (01.03.03)

(Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 17.06.2002, ABl. L 262 vom 30.09.2002) // Protokoll Nr. 2

Bilaterale Kumulierung

Syrien (01.07.1977)[c]

(Kooperationsabkommen vom 18.01.1977, ABl. L 269 vom 27.09.1978) // Protokoll Nr. 2

Bilaterale Kumulierung

Andere Länder oder Gebiete

Andorra (Agrarerzeugnisse außerhalb der Zollunion)

(Abkommen, ABL. L 374 vom 31.12.1990) // Anhang zum Abkommen

Bilaterale Kumulierung

Färöer - Dänemark (01.01.1997)

(Abkommen von 06.12.1996 ABL. L 53 du 22.02.1997) // Protokoll Nr. 3

Bilaterale Kumulierung

Länder in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean (01.04.03)

(AKP-EG-Partnerschaftsabkommen von Cotonou vom 23.06.2000, ABl. L 65 vom 08.03.2003 und ABl. L 83 vom 01.04.2003, vorläufige Anwendung ab dem 01.03.2000) // Protokoll 1 vom Anhang V

Bilaterale und volle Kumulierung "EG-AKP-ÜLG" [ f ]

Südafrika (01.01.2000)

(Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit: vorläufige Anwendung, ABl. L 311 vom 04.12.1999) // Protokoll 1

Bilaterale Kumulierung [g]

Mexiko (01.07.2000)

(Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23.03.2000: vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens, ABl. . L 157 vom 30.06.2000 und L245 vom 29.09.2000) // Anhang III zum Beschluss

Bilaterale Kumulierung

Chile (01.02.2003)

(Vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens, ABl. L 352 vom 30.12.2002 und ABl. L 26 vom 31.01.2003) // Anhang III zum Abkommen

Bilaterale Kumulierung

Autonome Präferenzregelungen // Ursprungsregeln/Kumulierung

Überseeische Länder und Gebiete (02.12.2001)

(Beschluss Nr. 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001, ABl. L 314 vom 30.11.2001 und ABl. L 324 vom 7.12.2001: Anlage II des Anhangs III) // Anhang III zum Beschluss

Bilaterale und volle ,EG-ÜLG-AKP"-Kumulierung

Allgemeines Präferenzsystem

(Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10.12.2001, ABl. L 346 vom 31.12.2001) // Artikel 66 und 97

(Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993

Bilaterale, regionale und diagonale Kumulierung EG-NO-CH [h]

Westliche Balkanländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina, SERBIEN UND MONTENEGRO)

(Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18.09.2000, ABl. L 240 vom 23.09.2000) // Artikel 66 sowie 98 bis 123

(Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993

Bilaterale Kumulierung

Ceuta und Melilla

(Protokoll Nr. 2 der Beitrittsakte Spaniens) // Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5.12.2000(ABL. L 74 vom 20.01.01)

Bilaterale Kumulierung mit der EG und diagonale oder volle Kumulierung je nach Fall mit den Partnerländern der EG [i]

Anmerkungen:

[a] Die sogenannte ,paneuropäische" diagonale Ursprungskumulierung umfasst die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Bulgariens, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Islands, Litauens, Lettlands, Norwegens, Polens, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakischen Republik und der Türkei (ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag) (zum Stand der Abkommen, in denen diese Kumulierung vorgesehen ist, siehe ABl. C 100 vom 25.4.2002, S. 5). Weiter umfasst sie die gewerblichen Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des HS mit Ursprung im Fürstentum Andorra sowie die Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino.

[b] Neues, unterzeichnetes, aber noch weder ratifiziertes, noch in Kraft getretenes Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen.

[c] Neues, noch in Verhandlung befindliches Europa-Mittelmeer-Abkommen.

[d] Die in diesem Abkommen ebenfalls vorgesehene Ursprungskumulierung mit Südafrika ist noch nicht in Kraft getreten.

[e] Die in diesem Abkommen ebenfalls vorgesehene Ursprungskumulierung mit den AKP-Staaten ist noch nicht in Kraft getreten.

[f] Die bilaterale APS-Kumulierung erfolgt zwischen der EG und dem begünstigten Land, die ,diagonale" Kumulierung gilt zwischen der EG, Norwegen oder der Schweiz und dem begünstigten Land. Die regionale Kumulierung gilt zwischen den begünstigten Ländern, die zu einer der vier regionalen APS-Kumulierungsgruppen gehören (Assoziation der Nationen Südostasiens, Gemeinsamer Markt Zentralamerikas, Andengemeinschaft sowie Südasiatische Assoziation für die regionale Zusammenarbeit). Diese verschiedenen Kumulierungsarten sind in Bezug auf ein und den selben Vorgang nicht kombinierbar.

[g] Diese verschiedenen Kumulierungen gelten gemäß der Verordnung Nr. 82/2001für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla, doch sie gelten auch nach den Ursprungsregeln der Präferenzregelungen der Gemeinschaft mit Drittländern für den Handel zwischen diesen Drittländern und Ceuta und Melilla (Liste der Länder, mit denen diese verschiedenen Kumulierungen möglich sind, siehe ABl. C 108 vom 4.5.2002, S. 3).

FINANZBOGEN

Das Grünbuch ist ein Konsultationspapier, mit dem eine Debatte über diese Thematik eingeleitet werden soll. Es handelt sich nicht um einen Vorschlag für einen Rechtsakt. Daher hat das Grünbuch keinerlei finanzielle Auswirkungen.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES PAPIERS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Das Grünbuch ist ein Konsultationspapier, mit dem eine Debatte über diese Thematik eingeleitet werden soll. Es handelt sich nicht um einen Vorschlag für einen Rechtsakt. Daher hat das Grünbuch keine Auswirkungen weder auf Unternehmen im Allgemeinen noch auf die kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Konsultationen und Diskussionen über die zukünftige Rolle der Ursprungsregeln bei den Präferenzregelungen, die mit dem Grünbuch eingeleitet werden, richten sich jedoch vorrangig an Wirtschaftsbeteiligte.

Insofern sind sowohl einzelne Unternehmen als auch die sie vertretenden Verbände aufgerufen, sich an den Konsultationen zu beteiligen und ihre Vorstellungen zu äußern.

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