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Document 52002DC0723

Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage

/* KOM/2002/0723 endg. */

52002DC0723

Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage /* KOM/2002/0723 endg. */


Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage

1. Einleitung

Seit der Annahme des Berichts der Kommission vom 14. März 2000 zum Thema "Die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage" [1] unterbreitet die Kommission dem Europäischen Rat halbjährlich einen Bericht mit einer Bilanz der bisherigen und einem Ausblick auf die künftigen Maßnahmen, die die gravierenden und dauerhaften Benachteiligungen, mit denen diese Regionen konfrontiert sind, ausgleichen und zu ihrer sozioökonomischen Entwicklung beitragen sollen. Angesichts des Entwicklungsrückstands, den diese Regionen nach wie vor aufweisen, bleiben diese Maßnahmen, auch wenn sie zweifellos dazu beigetragen haben, diesen Rückstand zu verringern, weiter unverzichtbar.

[1] KOM(2000) 147 endg.

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002 wurden Rat und Kommission unter Nummer 58 aufgefordert, verstärkt auf die Anwendung des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags hinzuwirken und geeignete Maßnahmen zu treffen, um insbesondere im Rahmen der Verkehrspolitik sowie bei der Reform der Regionalpolitik den spezifischen Bedürfnissen dieser Gebiete zu entsprechen. Außerdem forderte der Europäische Rat die Kommission auf, einen neuen Bericht über diese Gebiete vorzulegen, der in einem umfassenden und kohärenten Ansatz die Besonderheiten dieser Gebiete und die Möglichkeiten, ihnen Rechnung zu tragen, aufzeigt.

Im ersten Halbjahr 2002 hat die Kommission die seit dem Bericht vom März 2000 begonnenen Arbeiten fortgesetzt. Sie hat die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2002 zur Kenntnis genommen und die Instrumente geschaffen, um den von ihr erwarteten umfassenden Bericht (gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen) ausarbeiten zu können. Insbesondere hat die Kommission die partnerschaftlichen Beziehungen zu den Regionen in äußerster Randlage fortgesetzt und Maßnahmen getroffen, um auch weiterhin die interne Koordinierung ihrer Initiativen zwischen den Dienststellen zu gewährleisten.

Beim vorliegenden Bericht handelt es sich indessen nicht um den allgemeinen, den Bericht vom März 2000 aktualisierenden Bericht, wie er vom Europäischen Rat vom Sevilla gefordert wurde, sondern um den Halbjahresbericht, der die Bilanz der im zweiten Halbjahr 2002 im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftspolitiken verabschiedeten Maßnahmen enthält. Der vom Europäischen Rat von Sevilla verlangte Bericht müsste das Ergebnis von Absprachen und Beratungen mit den Regionen in äußerster Randlage sein und die Mitteilungen berücksichtigen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission im ersten Halbjahr 2003 übermitteln wollen. Für die Gesamtstrategie, die der Bericht laut Forderung des Europäischen Rates von Sevilla enthalten soll, müssten außerdem die Orientierungen mit einbezogen werden, die im Laufe des Jahres 2003 in Bezug auf den künftigen institutionellen Status von Artikel 299 Absatz 2 sowie zur Definition der Regionalpolitik ab dem Jahr 2006 festgelegt werden sollen.

Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Bericht die signifikantesten Entwicklungen dargestellt, die im zweiten Halbjahr 2002 im Zusammenhang mit den extrem abgelegenen Regionen zu verzeichnen waren. Der Bericht wird Anfang 2003 durch einen umfassenden Bericht entsprechend der Forderung des Europäischen Rates von Sevilla ergänzt.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft den Anliegen von Artikel 299 Absatz 2 EG im Rahmen ihrer auf der Grundlage anderer Vertragsartikel durchgeführten Politiken Rechnung trägt, die daher in den vorliegenden Bericht aufgenommen sind. Dieser Bericht soll nicht die Rechtsgrundlage für die künftigen gemeinschaftlichen Rechtsakte klarstellen, so dass die im Folgenden dargestellten Entwicklungen keinen Vorgriff auf die Festlegung der Rechtsgrundlage für die Rechtsakte bedeuten, auf deren Erlass Bezug genommen wird.

2. Die traditionellen Erzeugungen

2.1. Im Agrarbereich sei an die Rahmenbedingungen erinnert, die kürzlich durch die Mitteilung der Kommission zum Thema "Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik" [2], auch als "Midterm Review" bekannt, geschaffen wurden. Dieses Projekt einer Reform der Landwirtschaft soll Antworten auf die in den vergangenen Jahren aufgetretenen neuen Herausforderungen finden und den 1992 eingeleiteten und mit der Agenda 2000 fortgesetzten Reformprozess ergänzen. Ziel dieser Reform ist es, den Pfeiler "ländliche Entwicklung " im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gegenüber dem Pfeiler "gemeinsame Marktordnung" zu verstärken.

[2] Mitteilung der Kommission vom 28.7.2002 (KOM(2002) 394 endg.).

Die Regionen in äußerster Randlage fragen sich, was die Auswirkungen dieser Reform sein werden. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie Modalitäten festlegen wird, die bei der Halbzweitbewertung wie auch generell bei der Durchführung der GAP der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage am besten Rechnung tragen. Die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Reform dürften im ersten Halbjahr 2003 festgelegt werden.

Was die Entwicklung der Maßnahmen zugunsten der traditionellen Erzeugungen anbelangt, so erinnert die Kommission daran, dass der Rat 2001 die Verordnungen für den Agrarteil der POSEI-Programme erlassen hat [3], mit denen der Reformprozess zur Förderung der Landwirtschaft der extrem abgelegenen Regionen bestätigt wurde. Die Kommission hat diese Reformen 2001 und 2002 durchgeführt.

[3] Verordnungen des Rates (EG) Nr. 1452/2001 (POSEIDOM), Nr. 1453/2001 (POSEIMA) und Nr. 1454/2001 (POSEICAN) vom 28.6.2001, ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11, 26, 57; Verordnung (EG) Nr. 1455/2001 des Rates vom 28.6.2001, ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 54; Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 des Rates vom 28.6.2001, ABl. L 198 vom 21.7.2001.

Die Durchführung dieser Reformen und ihre Auswirkungen auf die Marktordnungen für die Agrarerzeugnisse der extrem abgelegenen Regionen sollten vor allem in Bezug auf die drei Erzeugnisse Reis, Zucker und Bananen näher beleuchtet werden.

Für den Reissektor will die Kommission dem Rat im Rahmen der Halbzeitbewertung neue Maßnahmen unterbreiten.

Im Zuckersektor gelten die im Jahr 2001 erlassene neue Verordnung des Rates sowie die Sondermaßnahmen im Rahmen der POSEI-Verordnungen. Durch die mit dieser Regelung bis 2006 verlängerten Garantien auf Ebene der Erzeugung und der Preise werden auch die Zuckerrüben- und die Zuckerrohrerzeugung in den extrem abgelegenen Regionen unterstützt. Die Kommission will dem Rat 2003 einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls neue Orientierungen für diese Politik ab dem Jahr 2006 enthalten wird.

Im Bananensektor sind die wichtigen Punkte die Bananeneinfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft, die gemeinsame Marktorganisation sowie die Ausgleichsbeihilferegelung zugunsten der Erzeuger.

Was die Einfuhren aus Drittländern anbelangt, so trägt die 2001 mit den Vereinigten Staaten und Ecuador erzielte Einigung zur Stabilisierung der Handelsströme bei, ermöglicht die Beibehaltung der Ausgleichsbeihilferegelung und sieht den Übergang zu einer Zollregelung ab dem Jahr 2006 vor. Das Inkrafttreten dieser Einigung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 [4] zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen beschlossen. Die Kommission wird dem Rat und dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 [5] über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über das Funktionieren der GMO für Bananen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, unterbreiten und dem Rat rechtzeitig die erforderlichen Vorschläge vorlegen, damit die Zollsätze für die spätestens ab 1. Januar 2006 geltende reine Zollregelung festgesetzt werden können.

[4] Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 vom 19.12.2001, ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

[5] Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13.2.1993, ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

Die Ausgleichsbeihilfe für die gemeinschaftlichen Bananenerzeuger trägt weiter zur Sicherung von deren Einkommen bei. Das System der Ausgleichsbeihilfen hat seine Wirksamkeit gezeigt, indem es den Erzeugern bis zu einer bestimmten Menge eine Einkommensgarantie bietet. Aufgrund des Rückgangs der Bananenpreise hat die Kommission, um die Einkommen der betroffenen Gemeinschaftserzeuger zu stützen, dem Verwaltungsausschuss im November 2002 vorgeschlagen, die Vorauszahlungen an die Bananenerzeuger aufzustocken. Dieser Vorschlag wurde begrüßt. Der Bedarf der Erzeuger an ergänzenden Zahlungen wird sich jedoch erst 2003 abschätzen lassen.

Was die Ausnahmen im strukturellen Bereich der Agrarmaßnahmen anbelangt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten nach dem Erlass der Verordnungen im Juni 2001 Anträge eingereicht, aufgrund deren die Kommission Änderungen der Programmplanungen vorgenommen hat. Im Fall der autonomen portugiesischen Regionen Azoren und Madeira betraf die Änderung der Programmplanung insbesondere eine Anhebung der Beihilfesätze für bestimmte Arten von Maßnahmen (maximal 75% bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten), eine Aufstockung der Beihilfebeträge (für die Maßnahme zum Schutz der Seen auf den Azoren) sowie eine Lockerung der Fördervoraussetzungen in der Forstwirtschaft (Förderfähigkeit aller öffentlichen Verwaltungseinrichtungen). Darüber hinaus wurde der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung für Investitionen in KMU von 35% auf 50% und für Agrarumweltmaßnahmen von 75% auf 85% der zuschussfähigen Gesamtkosten angehoben. Im Fall der Kanarischen Inseln betraf die Mittelaufstockung für das IOP eine Anhebung des Beihilfesatzes (maximal 75%) für Investitionen in KMU, die lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten.

2.2. Im Fischereisektor stand das zweite Halbjahr 2002 im Zeichen der Arbeiten zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik [6]. Diese Reform soll zu einer Politik führen, die eine sowohl ökologisch, als auch wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung des Sektors sicherstellt und über Maßnahmen, die eine verantwortungsvolle Fischereitätigkeit gewährleisten, die wirtschaftliche Rentabilität, die Wettbewerbsfähigkeit und einen angemessenen Lebensstandard für die von der Fischerei abhängige Bevölkerung sichert. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. Mai 2002 ein Aktionsprogramm vorgelegt, das unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Nachhaltigkeit der Ressourcen zu gewährleisten und die Grundsätze einer guten politischen Führung anzuwenden, insbesondere Folgendes vorsieht: einen neuen Rahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen, die Verstärkung der technischen Erhaltungsmaßnahmen, ein neues Konzept für die Flottenpolitik, einen neuen Rechtsrahmen für die Kontrolle der Fangtätigkeiten, neue Strategien für die Aquakultur und die Fernfischerei sowie Initiativen zur Förderung des sozialen Dialogs.

[6] Mitteilung der Kommission vom 28.5.2002 über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2002) 181 endg.).

Bei den Vorarbeiten für die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde den Besonderheiten der extrem abgelegenen Regionen angesichts der Bedeutung des Sektors für diese Regionen stets Rechnung getragen. Das Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik [7] enthält Hinweise auf das Konzept, das den zu verabschiedenden Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen (Notwendigkeit, die Maßnahmen gegebenenfalls je nach den Besonderheiten dieser Regionen zu differenzieren, wobei die Unterschiede zwischen den Ressourcen der einzelnen Regionen berücksichtigt werden) oder einer den extrem abgelegenen Regionen zugute kommenden Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Dimension der gemeinsamen Politik (Unterbreitung von Vorschlägen und gegebenenfalls Verabschiedung neuer Maßnahmen) zugrunde zu legen ist. Dieses Konzept wurde in dem Papier über die Durchführung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, das die Kommission dem Europäischen Rat von Sevilla unterbreitet hat, ausformuliert.

[7] KOM(2001) 135 endg. vom 20.3.2001.

Die Kommission hat mit den Vertretern des Fischereisektors aus diesen Regionen eingehende Gespräche über deren jeweilige besondere Situation geführt, so dass diese - entsprechend den diesbezüglichen Zusagen der Kommission - bei der Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden können.

Die im Fischereisektor gewährten staatlichen Beihilfen wurden von der Kommission weiter anhand der 2001 angenommenen Leitlinien [8] geprüft, in denen ausdrücklich auf die Gebiete in äußerster Randlage Bezug genommen wird.

[8] ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

Was die Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion anbelangt, die bis zum 31. Dezember 2002 verlängert worden war [9], so hat die Kommission den Bewertungsbericht über die Anwendung der Regelung und die Ausarbeitung eines geeigneten Vorschlags für die Regelung ab 1. Januar 2003 abgeschlossen.

[9] Verordnung (EG) Nr. 579/2002 des Rates - ABl. L 89 vom 5.4.2002, S. 1.

Bezüglich der Ausnahmen im strukturellen Bereich sei daran erinnert, dass die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor geändert worden war [10], wobei die für das Finanzinstrument für die Anpassung der Fischerei geltenden Hoechstsätze angepasst wurden, um den besonderen Problemen der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage haben die betreffenden Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2002 die Ergänzungen zur Programmplanung für diese Regionen geändert.

[10] Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 des Rates vom 28.6.2001 - ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 9.

3. Die Instrumente zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung

Die sozioökonomischen Parameter im zweiten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die jährliche Aktualisierung dieser Angaben lassen eine unterschiedliche Entwicklung in den einzelnen Regionen in äußerster Randlage erkennen.

Im Zeitraum 1995-1999 hat sich das Pro-Kopf-BIP im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt (EUR=15) wie folgt entwickelt: Kanarische Inseln: Anstieg von 75% auf 79%; Guadeloupe: 56% unverändert; Martinique: Anstieg von 63% auf 65%; Guayana: Rückgang von 59% auf 52%; Réunion: Rückgang von 53% auf 48%; Azoren: Anstieg von 50% auf 53%; Madeira: Anstieg von 63% auf 71%.

Demnach haben die Kanarischen Inseln und Madeira in diesem Zeitraum bei der Konvergenz ihrer Wirtschaft gegenüber dem Rest der Europäischen Union Fortschritte erzielt, wohingegen andere Regionen auf demselben Niveau verharrt oder - wie z.B. Guayana und Réunion - sogar zurückgefallen sind.

Die Disparitäten zwischen den extrem abgelegenen Regionen in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP bleiben im Fall einer Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten unverändert. Dieses Ergebnis stützt sich auf eine statistische Analyse/Projektion, die anhand der jüngsten verfügbaren statistischen Daten zum Pro-Kopf-BIP in den Jahren 1997, 1998 und 1999 durchgeführt wurde.

Bei der Entwicklung der Beschäftigungslage ergibt sich ebenfalls ein unterschiedliches Bild.

Die Lage ist weiterhin sehr schlecht im Fall von Réunion, Guayana und Guadeloupe. So waren 2001 folgende Arbeitslosenquoten zu verzeichnen: 33,3% auf Réunion (bei 713 000 Einwohnern), 20,5% in Guyana (bei 158 000 Einwohnern), 29% auf Guadeloupe (bei 426 000 Einwohnern) und 26,3% auf Martinique (bei 383 000 Einwohnern).

Schwierig ist die Situation weiterhin auf den Kanarischen Inseln mit 13,1% (bei 1 658 000 Einwohnern).

Günstig stellt sich die Lage dagegen auf den Azoren mit 2,2% (bei 234 000 Einwohnern) und auf Madeira mit 2,8% (bei 240 000 Einwohnern) dar.

Die Disparitäten bei diesem Parameter würden im Fall der Erweiterung fortbestehen.

3.1. Die Regionalpolitik trägt in hohem Maße zur sozioökonomischen Entwicklung der extrem abgelegenen Regionen bei. Diese Regionen werden nicht nur durch die Gemeinschaftsinterventionen im Rahmen von Ziel 1 als einer der vorrangigen Schwerpunkte der Kohäsionspolitik unterstützt; die Kommission legt auch besonderes Gewicht darauf, dass die besonderen Benachteiligungen dieser Regionen anerkannt werden. Dies zeigte sich vor Kurzem, als in die neue Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union [11] ein qualitatives Kriterium aufgenommen wurde. So wurde auf Vorschlag der Kommission in Artikel 2, wo es um die Bestimmung des Begriffs "Naturkatastrophen" geht, zu den quantitativen Kriterien (Betrag des Schadens oder Prozentsatz des BIP) ein qualitatives Kriterium hinzugenommen, das zum Tragen kommt, wenn ein großer Teil der Bevölkerung der von der Naturkatastrophe betroffenen Region in Mitleidenschaft gezogen wird oder wenn die wirtschaftliche Stabilität der Region durch die Katastrophe in Gefahr gerät. Dies ist wichtig für die Gebiete in äußerster Randlage, wo die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden unter Umständen nicht die in diesem Artikel festgelegten quantitativen Kriterien erfuellen würden. Aus diesem Grund bestimmt der Artikel auch ausdrücklich, dass besonderes Augenmerk auf abgelegene oder isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zu legen ist.

[11] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11.11.2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

Die besonderen Gegebenheiten der extrem abgelegenen Regionen wurden vor Kurzem auch durch eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie hervorgehoben, die sich mit der soziökonomischen Lage der Inselgebiete und insbesondere der Gebiete in äußerster Randlage befasst. Ein besonderer Abschnitt ist den Gebieten in äußerster Randlage gewidmet. Die Ergebnisse dieser Studie werden von der Kommission derzeit untersucht. Gegebenenfalls soll die Studie im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Gesamtstrategie für die extrem abgelegenen Regionen im Jahr 2003 durch weitere Studien ergänzt werden.

Diese Analysen und Studien werden bei den Überlegungen der Kommission über die Zukunft der Regionalpolitik berücksichtigt werden. Auch wenn die Mittel und die Perspektiven für die kohäsionspolitischen Maßnahmen bis zum Jahr 2006 festliegen, macht die sehr dicht bevorstehende Erweiterung eine tiefgreifende Weiterentwicklung dieser Politik erforderlich.

Die Kommission hat daher mit den Vertretern der Regionen, Gemeinden und Verbände eine umfassende Debatte über die Zukunft der Kohäsionspolitik eingeleitet. Diese Debatte läuft weiter, und es werden Vorschläge unterbreitet werden, die objektive und gerechte Lösungen unter Berücksichtigung insbesondere der spezifischen Benachteiligungen der extrem abgelegenen Regionen umfassen.

3.2. Im Bereich der staatlichen Beihilfen erinnert die Kommission daran, dass mit der Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [12] das Konzept der "äußersten Randlage" eingeführt wurde.

[12] ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5.

Diese Änderung, in der ausdrücklich auf Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag Bezug genommen wird, ermöglicht die Gewährung von Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) fallen. Für diese Gebiete gelten bei der Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt günstigere Bestimmungen als für Gebiete, die nicht als Gebiet in äußerster Randlage oder Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte eingestuft sind. Diese Bestimmungen ermöglichen insbesondere die Genehmigung von Betriebsbeihilfen, die nicht degressiv gestaffelt oder zeitlich begrenzt sind.

Die meisten der notifizierten Beihilferegelungen, die die Regionen in äußerster Randlage betrafen, wurden von der Kommission nach einer Vorabprüfung genehmigt, die zu der Entscheidung führte, keine Einwände zu erheben, ohne dass das förmliche Prüfverfahren eingeleitet werden musste.

Die Kommission hat die Entschließung zum Thema staatliche Beihilfen, die von den Präsidenten der extrem abgelegenen Gebiete im Oktober 2002 in La Palma verabschiedet wurde, und insbesondere die an sie gerichtete Aufforderung, weitere Überlegungen über eine Anpassung der Bestimmungen an die besonderen Gegebenheiten dieser Gebiete anzustellen, zur Kenntnis genommen.

3.3. Im steuerlichen Bereich legte die Kommission mehrere Maßnahmenentwürfe vor, die im Jahr 2002 zu Rechtsakten des Rates führten. Insbesondere erließ der Rat am 20. Juni 2002 eine Entscheidung, mit der die spanischen Behörden ermächtigt wurden, bis zum 31. Dezember 2011 für die im Anhang der Entscheidung in einem erschöpfenden Verzeichnis aufgeführten Erzeugnisse, die lokal hergestellt werden, Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen in Bezug auf die lokale Steuer mit der Bezeichnung "Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias (AIEM)" zu gewähren. Diese Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen dürfen nicht zu Abweichungen von mehr als 5%, 15% oder 25% je nach Erzeugnis führen [13]. Mit dieser Entscheidung werden die besonderen Nachteile der gewerblichen Unternehmen in den extrem abgelegenen Regionen sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, die Sektoren der gewerblichen Wirtschaft zu unterstützen, um so die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten zu gewährleisten.

[13] Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20.6.2002, ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22.

Für die französischen überseeischen Departements haben die französischen Behörden bei der Kommission im März 2002 beantragt, die derzeitige Regelung betreffend die Sondersteuer "octroi de mer", die am 31. Dezember dieses Jahres ausläuft, ab 1. Januar 2003 um zehn Jahre zu verlängern. Dieser Antrag wird von der Kommission im Benehmen mit den französischen Behörden derzeit geprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass noch einige Angaben übermittelt werden müssen, damit die Prüfung des Dossiers abgeschlossen werden kann. Alle für die Festlegung der künftigen Regelung erforderlichen Angaben dürften von den französischen Behörden im ersten Quartal 2003 vorgelegt werden. Auf dieser Grundlage wird die Kommission 2003 dann einen Vorschlag für einen dauerhaften Gemeinschafts rahmen für die "octroi de mer" ausarbeiten.

Um aber jegliche Diskontinuität gegenüber der jetzigen die "octroi de mer" betreffenden Regelung zu vermeiden, hat die Kommission am 28. August 2002 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates angenommen, mit der die Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1989 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2003 verlängert werden soll [14]. Diese Entscheidung dürfte vom Rat bis 31. Dezember dieses Jahres erlassen werden.

[14] KOM(2002)473 endg.

Im Bereich der Verbrauchsteuern hat der Rat 2002 zwei Entscheidungen erlassen: zum einen die Entscheidung 2002/167/EG des Rates vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse [15] und zum anderen die Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf in seinen überseeischen Departements hergestellten "traditionellen" Rum zu verlängern [16].

[15] Entscheidung 2002/167/EG des Rates vom 18.2.2002, ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 36.

[16] Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18.2.2002, ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 33.

3.4. Im Zollbereich gibt es zwei Kategorien von Maßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage: zum einen Maßnahmen, mit denen die Entwicklung der Freizonen in diesen Regionen gefördert wird, und zum anderen Maßnahmen, die die zollfreie Einfuhr bestimmter Waren ermöglichen.

Diese Maßnahmen fallen in den Rahmen von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag.

Bei den Freizonen ist diejenige auf Madeira derzeit die einzige, die durch spezifische Maßnahmen gefördert wird. Diese Maßnahmen sehen eine bis Ende 2008 geltende Aussetzung der Zollsätze für die Einfuhr von Investitionsgütern für die Freizone vor. Außerdem gilt bis 31. Dezember 2005 eine Abgabenbegünstigung (bis zur völligen Aussetzung der Zollsätze) für die Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren, die dazu bestimmt sind, in der Freizone einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen zu werden. Die hergestellten Waren können ohne Zahlung von Abgaben in den freien Verkehr übergeführt und in andere Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft ausgeführt werden, ohne dass die Wiederausfuhr in Drittländer erforderlich wäre.

Was die zollfreie Einfuhr von Waren anbelangt, so wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates die Zollsätze auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren (Investitionsgüter und Rohstoffe, die für die gewerbliche Verarbeitung und Wartung bestimmt sind) und Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln bis zum 31. Dezember 2011 ausgesetzt [17]. Diese Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau der örtlichen gewerblichen und kommerziellen Tätigkeit begünstigen, während parallel dazu die Aussetzungen für Konsumgüter schrittweise aufgehoben werden. Die zolltariflichen Maßnahmen zugunsten gewerblicher Waren gehen einher mit Zollaussetzungen, die auf der Grundlage von Zollkontingenten für zum lokalen Verbrauch bestimmte Fischereierzeugnisse gewährt werden, und ergänzen die entsprechenden Maßnahmen im Agrarbereich.

[17] Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates vom 25.3.2002, ABl. L 111 vom 26.4.2002, S. 1.

Ergänzend zu den oben genannten Maßnahmen ist die Kommission bereit, alle sonstigen Anträge auf zolltarifliche Maßnahmen zugunsten der extrem abgelegenen Regionen zu prüfen, um insbesondere die Auswirkungen der Handelspolitik gegenüber Drittländern (namentlich gegenüber den Nachbarländern dieser Regionen) unter Berücksichtigung der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Beschränkungen auszugleichen.

4. Die strategischen Bereiche

4.1. In den Bereichen KMU und Fremdenverkehr werden mehrere in der Programmplanung der Strukturfonds für 2000-2006 vorgesehene Projekte durchgeführt. Angesichts der Schwierigkeiten im Fremdenverkehrsbereich, mit denen einige extrem abgelegene Regionen neuerdings konfrontiert sind, ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass neben den im Verkehrsbereich durchzuführenden Maßnahmen mindestens zwei Arten von Aktionen bewertet und vertieft werden sollten: zum Einen Maßnahmen, um den KMU den Zugang zu Finanzierungs- und Kreditmitteln zu erleichtern, und zum Anderen eine verstärkte Förderung von Berufsbildungsprogrammen in diesen Bereichen.

4.2. Im Verkehrsbereich sei auf die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze hingewiesen. Seit dem Erlass der Entscheidung 1346/2001/EG [18] zur Änderung der 1996 verabschiedeten Leitlinien sind die Häfen der Gebiete in äußerster Randlage als Häfen von gemeinsamem Interesse anerkannt und in das transeuropäische Netz einbezogen, wodurch sie automatisch für eine Finanzierung im Rahmen des TEN-Budgets und des Kohäsionsfonds in Betracht kommen. Außerdem hat die Kommission am 6. November 2001 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes unterbreitet. Dieser Vorschlag, der im Parlament und Rat noch erörtert wird, sieht als eine der Prioritäten den Ausbau der Infrastrukturen zwecks Anbindung der Gebiete in äußerster Randlage an die zentralen Gebiete der Union vor.

[18] Entscheidung 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001, ABl. L 185, S. 1.

Des Weiteren hat die Kommission dem Rat und dem Parlament am 5. Februar 2002 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Programm "Marco Polo") unterbreitet. Nach dem Kommissionsvorschlag, der im Parlament und Rat noch erörtert wird, sollen sich die extrem abgelegenen Regionen an drei im Rahmen des Programms vorgesehenen Arten von Aktionen beteiligen können: Aktionen zur Verkehrsverlagerung, Aktionen mit "Katalysatoreffekt" (z.B. Hochgeschwindigkeits seewege) sowie "gemeinsame Lernaktionen" (z.B. Verbesserung der Verfahren in den Häfen).

Generell misst die Kommission dem Verkehrssektor eine strategische Bedeutung für die Entwicklung der extrem abgelegenen Gebiete bei, wie dies auch in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla und der von den Präsidenten der extrem abgelegenen Regionen am 15. Oktober 2002 in La Palma verabschiedeten Erklärung unterstrichen wird. Dieser Bereich wird daher im Bericht über die Zukunft der extrem abgelegenen Regionen, den die Kommission entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla Ende 2003 vorlegen wird, Gegenstand eingehender Überlegungen sein. Im Hinblick hierauf und entsprechend den Schlussfolgerungen des Treffens zwischen der Kommission und dem Begleitausschuss für die extrem abgelegenen Regionen, das am 2. Oktober 2002 in Brüssel stattfand, wird innerhalb der interdirektionalen Gruppe der Kommission eine Arbeitsgruppe für Verkehr errichtet werden. Die Arbeiten und Beratungen dieser Gruppe werden insbesondere staatliche Beihilfen und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Verkehrsbereich (vor allem die Anpassung der vorhandenen Gemeinschaftsinstrumente an die Besonderheiten der extrem abgelegenen Regionen, um deren Benachteiligungen auszugleichen) sowie den Einsatz der Strukturfonds (insbesondere im Infrastrukturbereich) betreffen, um Verkehrsressourcen zu erhalten und auszubauen, die dem Handikap der extremen Randlage dieser Gebiete entgegenwirken.

4.3. Im Energiebereich sei auf die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze hingewiesen. Am 6. März 2002 hat die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich unterbreitet. Mit diesem Vorschlag, der im Parlament und Rat noch erörtert wird, wird der Verbund mit den Regionen in Randlage und äußerster Randlage in die gemeinschaftlichen Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze aufgenommen. In diesem Zusammenhang werden zwei Vorhaben von gemeinsamem Interesse genannt: der Aufbau von Stromnetzen in diese Regionen und die Anbindung dieser Netze sowie die Einführung von Erdgas und der Bau von Erdgasnetzen in diesen Regionen.. Durch diese Einbeziehung kommen solche Vorhaben für eine Finanzierung im Rahmen des TEN-Budgets in Betracht, wobei es sich vor allem um die Kofinanzierung von Studien und anderen Vorarbeiten im Zusammenhang mit diesen Vorhaben handelt.

Des Weiteren hat die Kommission dem Parlament und dem Rat am 10. April 2002 den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich unterbreitet (Programm "Intelligente Energie für Europa" (2003-2006)). Dieser Vorschlag, der im Parlament und Rat noch erörtert wird, fördert die Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage, die vom Aktionsbereich des Programms (Energieeffizienz und Förderung erneuerbarer Energien) naturgemäß betroffen sind, und sieht vor, dass Schlüsselaktionen zugunsten dieser Regionen eingeleitet werden können. Diese Aktionen werden im Arbeitsprogramm der Kommission festgelegt werden.

Was den Ausgleich der Mehrkosten für den Energietransport für die extrem abgelegenen Regionen anbelangt, so hält es die Kommission für erforderlich, gemeinsam mit diesen Regionen und den betreffenden Mitgliedstaaten über optimale nationale und gemeinschaftliche Lösungen dieses Problems zu beraten.

4.4. Im Umweltbereich achtet die Kommission darauf, dass den Bedürfnissen der extrem abgelegenen Regionen in Bezug auf Umweltinfrastrukturen bei der Halbzeitüber prüfung der Strukturfondsprogrammplanung Rechnung getragen wird. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass Fragen, die für die extrem abgelegenen Regionen wesentliche Bedeutung haben (z.B. Klimawandel, Erhaltung der Artenvielfalt, Küstenzonenmanagement, Meeresumwelt, Zivilschutz) als Prioritäten in das sechste gemeinschaftliche Umweltprogramm einbezogen sind.

4.5. Die Entwicklungen in den Bereichen Informationsgesellschaft und Telekommunikation sind für die Entwicklung der extrem abgelegenen Gebiete von ebenso grundlegender Bedeutung wie Häfen und Flughäfen, da diese Infrastrukturen dazu beitragen, die geografische Abgelegenheit zu überwinden und die Realisierung von wesentlichen Anwendungen wie z.B. elektronischer Geschäftsverkehr, E-Government und Telemedizin ermöglichen, ohne andere Bereiche wie z.B. Fremdenverkehr oder Forschung zu vergessen.

Das von der Kommission im März dieses Jahres verabschiedete Vorschriftenpaket für den Telekommunikationsbereich muss von den nationalen Behörden im Jahr 2003 umgesetzt und in den extrem abgelegenen Regionen in vollem Umfang angewandt werden. Die Kommission wird mit den nationalen Behörden geeignete Kontakte herstellen und diese darauf aufmerksam machen, dass bei der Umsetzung die Besonderheiten der extrem abgelegenen Regionen berücksichtigt werden müssen.

Am 11. und 12. April 2002 hat die Kommission gemeinsam mit der spanischen Präsidentschaft eine Konferenz zum Thema Informationsgesellschaft und nachhaltige regionale Entwicklung veranstaltet. Als eines der Ergebnisse der Konferenz wurde auf Ebene der extrem abgelegenen Regionen eine Vereinbarung über die Aufstellung eines Programms zur Verwirklichung der Informationsgesellschaft in diesen Regionen geschlossen. Die Kommission wird die Arbeitsgruppe der extrem abgelegenen Regionen bei der Festlegung und Durchführung des daraus resultierenden Aktionsplans unterstützen.

Parallel dazu wird die Kommission bei der Überwachung der Tarife und Preise für Telekommunikationsdienste darauf achten, dass die extrem abgelegenen Regionen im Zeitraum 2003-2005 bei den Tarifen keinen diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind. Außerdem wird sie über einen besseren Wettbewerb einen Rückgang der Preise fördern.

Was die Programme für innovative Maßnahmen anbelangt, so ist es ermutigend festzustellen, dass die extrem abgelegenen Regionen bereits 2001, also im ersten Jahr der Initiative, großes Interesse an der neuen Generation von innovativen Maßnahmen des EFRE für den Zeitraum 2000-2006 gezeigt haben. Dieser Interventionsbereich des Fonds zielt darauf ab, im Rahmen der vorrangigen Themen "Informations gesellschaft", "technologische Innovation" und "nachhaltige Entwicklung" innovative Praktiken für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu ermitteln und deren Umsetzung zu unterstützen.

In den einzelnen betreffenden Regionen sind derzeit folgende Entwicklungen zu verzeichnen:

- Réunion hat sein regionales Programm für innovative Maßnahmen auf die Qualifizierung der Bevölkerung und die Anpassung ihrer Fertigkeiten an das Angebot der Unternehmen im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ausgerichtet, um so die lokale Wirtschaft zu beleben.

- Die Kanarischen Inseln haben ihrem Programm eine regionale Strategie zur Eingliederung der Inselgruppe in die Informationsgesellschaft (Bevölkerung, Unternehmen, neue Wirtschaftstätigkeiten) zu Grunde gelegt.

- Madeira hat seine Innovationsmaßnahmen auf die Festlegung einer regionalen Strategie sowie von Pilotprojekten in den Bereichen FTE und endogene, nachhaltige Entwicklung konzentriert.

Guadeloupe und die Azoren haben im Mai 2002 Aktionsprogramme für innovative Maßnahmen vorgelegt, die von den Kommissionsdienststellen derzeit bewertet werden.

Im Bereich der Informationsgesellschaft wird die Kommission auch über die Durchführung des sechsten Forschungsrahmenprogramms und die Verwirklichung des europäischen Forschungsraums wachen, um sicherzustellen, dass die extrem abgelegenen Regionen hieraus und insbesondere aus der Realisierung der Prioritäten im Zusammenhang mit den Technologien der Informationsgesellschaft den größtmöglichen Nutzen ziehen. Zu diesem Zweck bedarf es eines dynamischen, innovativen Konzepts, das auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung abzielt, wie dies auch von den Präsidenten der extrem abgelegenen Regionen in den Schlussfolgerungen der Konferenz von La Palma vom Oktober 2002 betont wurde.

4.6. Im Forschungsbereich hat die Kommission eine Studie über das Forschungspotenzial in den extrem abgelegenen Regionen in Auftrag gegeben, mit der anhand einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Ressourcen Maßnahmen ermittelt werden sollten, die dazu beitragen würden, diesen Regionen eine bessere Teilnahme am europäischen Forschungsraum zu ermöglichen und ihre Forschung besser anzubinden.

Die Studie, die eine Reihe von Empfehlungen enthält, wurde auf der Konferenz von La Palma im Oktober 2002 vorgestellt. Die Kommission wird gemeinsam mit den extrem abgelegenen Regionen diese Empfehlungen prüfen, damit auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene Maßnahmen durchgeführt werden können, um die Forschungstätigkeiten dieser Regionen besser zu integrieren.

4.7. Im Bildungssektor erinnert die Kommission an die Bedeutung, die den regionalen Unterrichtsnetzen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zukommt.

5. Internationales Umfeld und regionale Zusammenarbeit

Das internationale Umfeld der extrem abgelegenen Regionen ist geprägt durch das Bemühen um Eingliederung dieser Regionen in ihr regionales Umfeld. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Auswirkungen der Handels- und Assoziations abkommen mit Ländern und Regionen in geografischer Nähe zu den extrem abgelegenen Regionen korrekt bewertet werden. Die Kommission hat daher ein Studie über diese Thema eingeleitet, mit der insbesondere die Auswirkungen des neuen "AKP-EU-Partnerschaftsabkommens" sowie der Initiative "Alles außer Waffen" auf die extrem abgelegenen Regionen analysiert werden. Bei dieser Analyse sind auch die Auswirkungen anderer relevanter Handelsmaßnahmen und -abkommen, namentlich der Handelsabkommen mit den Ländern des Mittelmeer raums, zu berücksichtigen.

Diese Studie wird zeigen, welche Maßnahmen getroffen werden können, damit die extrem abgelegenen Regionen die Chancen nutzen, um ihre Wirtschafts- und Handelstätigkeit auszubauen und dem aus den Handelsmaßnahmen und -abkommen resultierenden Anpassungsdruck zu begegnen.

Mit der Verabschiedung dreier INTERREG III B-Programme, die eigens für die Regionen in äußerster Randlage bestimmt sind, werden diesen zusätzliche Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt, die ihre harmonische Eingliederung in das regionale Umfeld erleichtern sollen. Die INTERREG-Programme stellen internationale Öffnung und regionale Integration in den Mittelpunkt ihrer Entwicklungsstrategie und werden den Aufbau von Kooperationsaktionen zwischen den extrem abgelegenen Regionen untereinander sowie von multilateralen Aktionen ermöglichen.

6. Arbeitsprogramm der Kommission für 2003 im Hinblick auf die Regionen in äusserster Randlage

6.1. Die Arbeit der Kommission in diesem Bereich ist durch die partnerschaftlichen Beziehungen mit den extrem abgelegenen Regionen geprägt. Es sind daher die Beratungen zu berücksichtigen, die mit den Präsidenten und der Begleitgruppe der extrem abgelegenen Regionen sowie mit den Arbeitsgruppen für spezifischere Bereiche wie z.B. Verkehr, staatliche Beihilfen, Energie, traditionelle Erzeugungen, Forschung und Informationsgesellschaft geführt werden.

6.2. Die Kommission wird ihre Bewertung der Durchführung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die extrem abgelegenen Regionen fortsetzen, indem sie halbjährliche Bilanzen erstellt und parallel zum dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt einen Bericht über eine Gesamtstrategie zugunsten der extrem abgelegenen Regionen erstellt. Zusätzlich zu den Gemeinschaftspolitiken, die traditionellerweise im Rahmen der Maßnahmen für die extrem abgelegenen Regionen durchgeführt werden, wird sich die Kommission gemeinsam mit diesen Regionen mit neuen aktuellen Themen befassen wie z.B. Einwanderungsfragen und dem institutionellen Status von Artikel 299 Absatz 2 im künftigen Vertrag.

7. Schlussfolgerungen

Im Zeitraum 2002/2003 stehen für die extrem abgelegenen Regionen besonders sensible und wichtige Dinge auf dem Spiel. Außerdem werden zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung dieser Regionen generell ganz verschiedenartige Maßnahmen unter Beteiligung mehrerer Gemeinschaftspolitiken benötigt. Bei allen diesen Maßnahmen gilt es, die Besonderheiten dieser Regionen richtig zu bewerten und geeignete Antworten entsprechend dem Gemeinschaftsrecht und den Gemeinschaftsressourcen bereitzustellen. Der Kommission ist bewusst, was auf dem Spiel steht. Sie hat bereits zahlreiche diesbezügliche Initiativen entwickelt und wird die für diese Regionen durchzuführende Gesamtstrategie weiterverfolgen.

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