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Document 32009L0003

Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (Text von Bedeutung für den EWR )

OJ L 114, 7.5.2009, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 056 P. 118 - 121

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/3/oj

7.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/10


RICHTLINIE 2009/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/181/EWG des Rates (3) verpflichtet das Vereinigte Königreich und Irland, einen Zeitpunkt für das Auslaufen ihrer noch geltenden Ausnahmeregelungen festzusetzen, die es erlauben, die Einheit „Pint“ für Milch in Mehrwegbehältern und Bier und Apfelwein vom Fass, die Einheit „Mile“ für Straßenverkehrszeichen und Geschwindigkeitsangaben und die Einheit „Troy Ounce“ im Handel mit Edelmetallen zu verwenden. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass diese Ausnahmeregelungen, da sie nur im Inland gelten und nur wenige Waren betreffen, kein nichttarifäres Handelshemmnis bilden und es demzufolge nicht mehr erforderlich ist, diese Ausnahmeregelungen auslaufen zu lassen.

(2)

Es sollte klargestellt werden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 des Vertrags genannten Zielen entspricht und nicht auf spezifische Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit beschränkt ist.

(3)

Die Richtlinie 80/181/EWG lässt bis 31. Dezember 2009 die Verwendung zusätzlicher Angaben neben den in Kapitel I ihres Anhangs aufgeführten gesetzlichen Einheiten zu. Damit jedoch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie Waren in bestimmte Drittländer ausführen, die die Kennzeichnung von Waren mit anderen Einheiten als den in Kapitel I aufgeführten verlangen, ist es angebracht, die Verwendung zusätzlicher Angaben weiterhin zuzulassen.

(4)

Die Richtlinie 80/181/EWG trägt durch das von ihr vorgeschriebene Maß an Harmonisierung der Einheiten im Messwesen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen überwacht, insbesondere in Bezug auf mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und etwa erforderliche weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse.

(5)

Es ist angebracht, dass die Kommission sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern, einschließlich des Transatlantischen Wirtschaftsrates, weiterhin entschlossen dafür einsetzt, dass auf Drittlandsmärkten Produkte Akzeptanz finden, die ausschließlich in Einheiten des Internationalen Systems der Einheiten im Messwesen (SI) ausgezeichnet sind.

(6)

Zusätzliche Angaben könnten auch die Möglichkeit einer allmählichen, reibungslosen Einführung neuer metrischer Einheiten bieten, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene entwickelt werden.

(7)

1995 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht beschlossen, die Klasse der zusätzlichen SI-Einheiten als separate SI-Klasse abzuschaffen und die Einheiten „Radiant“ und „Steradiant“ als dimensionslose abgeleitete SI-Einheiten zu verstehen, deren Namen und Symbole gegebenenfalls in Bezeichnungen für andere abgeleitete SI-Einheiten verwendet werden können, aber nicht müssen.

(8)

1999 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht das „Katal“ mit dem Symbol „kat“ als SI-Einheit der katalytischen Aktivität in das SI aufgenommen. Diese neue harmonisierte SI-Einheit zielte darauf ab, eine konsistente und einheitliche Angabe der Maßeinheiten in der Medizin und der Biochemie sicherzustellen und auf diese Weise die Gefahr von Missverständnissen, die bei Verwendung nicht harmonisierter Einheiten besteht, zu beseitigen.

(9)

2007 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht zur Beseitigung einer der Hauptursachen für die beobachteten Schwankungen zwischen den verschiedenen Darstellungen des Tripelpunkts des Wassers eine präzisierende Anmerkung zur Definition des „Kelvin“ angenommen. Das „Kelvin“ wird als ein Bruchteil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers definiert. Die Anmerkung bezieht sich auf Wasser einer bestimmten Isotopenzusammensetzung.

(10)

Da die Einheit „Acre“ im Vereinigten Königreich und in Irland nicht mehr für Grundbucheintragungen verwendet wird, muss für sie keine Ausnahmeregelung mehr getroffen werden.

(11)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(12)

Die Richtlinie 80/181/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 80/181/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;“.

2.

Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6b

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.“

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel I Nummer 1.1 erhält der Abschnitt mit der Überschrift „Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur“ folgende Fassung:

„Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur

Das Kelvin, Einheit der thermodynamischen Temperatur, ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers.

Diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,00015576 Mol 2H pro Mol 1H, 0,0003799 Mol 17O pro Mol 16O und 0,0020052 Mol 18O pro Mol 16O.

(13. CGPM — 1967 — Resolution 4 und 23. CGPM — 2007 — Resolution 10)“.

b)

Die Überschrift von Kapitel I Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

c)

Die Überschrift von Kapitel I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

d)

In Kapitel I wird Nummer 1.2.1 gestrichen.

e)

In Kapitel I erhalten die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 folgende Fassung:

„1.2.2.   Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.3.   Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten

Größe

Einheit

Ausgedrückt

Name

Einheitenzeichen

in anderen SI-Einheiten

in den SI-Basiseinheiten

Ebener Winkel

Radiant

rad

 

m · m–1

Räumlicher Winkel

Steradiant

sr

 

m2 · m–2

Frequenz

Hertz

Hz

 

s–1

Kraft

Newton

N

 

m · kg · s–2

Druck, mechanische Spannung

Pascal

Pa

N · m–2

m–1 · kg · s–2

Energie, Arbeit, Wärmemenge

Joule

J

N · m

m2 · kg · s–2

Leistung (5), Energiefluss

Watt

W

J · s–1

m2 · kg · s–3

Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

Coulomb

C

 

s · A

Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, elektromotorische Kraft

Volt

V

W · A–1

m2 · kg · s–3 · A–1

Elektrischer Widerstand

Ohm

Ω

V · A–1

m2 · kg · s–3 · A–2

Leitwert

Siemens

S

A · V–1

m–2 · kg–1 · s3 · A2

Kapazität

Farad

F

C · V–1

m–2 · kg–1 · s4 · A2

Magnetischer Fluss

Weber

Wb

V · s

m2 · kg · s–2 · A–1

Magnetische Flussdichte

Tesla

T

Wb · m–2

kg · s–2 · A–1

Induktivität

Henry

H

Wb · A–1

m2 · kg · s–2 · A–2

Lichtstrom

Lumen

lm

cd · sr

cd

Beleuchtungsstärke

Lux

lx

lm · m–2

m–2 · cd

Aktivität (ionisierende Strahlung)

Becquerel

Bq

 

s–1

Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

Gray

Gy

J · kg–1

m2 · s–2

Äquivalentdosis

Sievert

Sv

J · kg–1

m2 · s–2

Katalytische Aktivität

Katal

kat

 

mol · s–1

Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden.

Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden; beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m–1 · kg · s–1 oder N · s · m–2 oder Pa · s ausgedrückt werden.“

f)

Aus der Tabelle in Kapitel II wird folgende Zeile gestrichen:

„Grundbucheintragung

Acre

1 ac = 4 047 m2

ac“

g)

In Kapitel II erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Januar 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 14.

(2)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 105), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. November 2008 (ABl. C 330 E vom 30.12.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  Besondere Namen für die Einheit der Leistung: Voltampere — Einheitszeichen VA — für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und Var — Einheitenzeichen var — für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name Var ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.


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