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Document 32008R0453

Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 145, 4.6.2008, p. 234–237 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 006 P. 204 - 207

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/453/oj

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/234


VERORDNUNG (EG) Nr. 453/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Tagung des Rates in Brüssel am 8. Dezember 2003 wurde die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen gebilligt.

(2)

Im Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU, der vom Rat am 29. September 2000 gebilligt wurde, und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans wurde die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Statistik der offenen Stellen als eine Priorität genannt.

(3)

Der durch den Beschluss 2000/98/EG des Rates (4) eingesetzte Beschäftigungsausschuss vertritt die Auffassung, dass ein Indikator für offene Stellen benötigt wird, um die in der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (5) festgelegte europäische Beschäftigungsstrategie zu überwachen.

(4)

Im Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (6) wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen geregelt, die auch eine Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie umfassen.

(5)

Daten über offene Stellen, untergliedert unter anderem nach Wirtschaftszweigen, werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage benötigt.

(6)

Rasch vorliegende vierteljährliche Daten über offene Stellen werden von der Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Beobachtung kurzfristiger Veränderungen bei offenen Stellen benötigt. Saisonbereinigte Daten über offene Stellen erleichtern die Interpretation vierteljährlicher Veränderungen.

(7)

Die bereitgestellten Daten über offene Stellen sollten relevant und vollständig, genau und umfassend, aktuell, kohärent, vergleichbar und für die Nutzer leicht zugänglich sein.

(8)

Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegen die Berichtsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und den ihnen entstehenden Beantwortungsaufwand abzuwägen.

(9)

Besondere Anstrengungen sollten dabei einer möglichst raschen Einbeziehung aller Daten zu Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern in die Statistiken gelten.

(10)

Zur Festlegung des Erfassungsbereichs der zu erstellenden Statistik und der erforderlichen Ebene der Untergliederung nach Wirtschaftszweigen ist die jeweils gültige Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE) heranzuziehen.

(11)

Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 angenommen wurde; dieser Verhaltenskodex ist der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt.

(12)

Es ist wichtig, dass sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene die Sozialpartner an den Daten teilhaben und über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten vor allem dafür sorgen, dass Schulberatungsstellen und Berufsbildungseinrichtungen diese Daten erhalten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (8) gibt einen allgemeinen normativen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken vor und ist daher auch auf die Erstellung der Statistik der offenen Stellen anwendbar.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) beschlossen werden.

(15)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Begriffe, bestimmte Messzeitpunkte, Formate und Fristen zu bestimmen, die Rahmenbedingungen für Durchführbarkeitsstudien zu schaffen und aufgrund der Ergebnisse dieser Studien Maßnahmen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung um neue, nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Anforderungen an eine regelmäßig zu erstellende vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft festgelegt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Daten über offene Stellen zumindest für Unternehmenseinheiten mit mindestens einem Arbeitnehmer.

Vorbehaltlich von Absatz 3 umfassen die Daten alle Wirtschaftszweige der geltenden Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE), mit Ausnahme von privaten Haushalten als Arbeitgeber sowie von exterritorialen Organisationen und Körperschaften. Die Erfassung der Wirtschaftszweige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei gemäß der geltenden Fassung der NACE ist fakultativ. Mitgliedstaaten, die für diese Sektoren Daten übermitteln wollen, tun dies im Einklang mit dieser Verordnung. Da personenbezogene Dienstleistungen (Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) und Sozialwesen (ohne Heime)) bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine immer größere Rolle spielen, werden die Mitgliedstaaten ebenfalls aufgefordert, auf freiwilliger Basis Daten über freie Stellen im Bereich dieser Dienstleistungen vorzulegen.

Die Daten sind nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte gemäß der geltenden Fassung der NACE zu untergliedern.

(3)   Die Erfassung der Wirtschaftszweige öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen gemäß der geltenden Fassung der NACE im Rahmen dieser Verordnung sowie von Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern wird unter Berücksichtigung der in Artikel 7 genannten Durchführbarkeitsstudien festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„offene Stelle“ eine neu geschaffene, nicht besetzte oder demnächst frei werdende bezahlte Stelle,

a)

zu deren Besetzung der Arbeitgeber aktive Schritte unternimmt, um einen geeigneten Bewerber außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden, und bereit ist, weitere Schritte zu unternehmen, und

b)

die der Arbeitgeber sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu besetzen beabsichtigt.

Die Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden“ und „bestimmter Zeitraum“ wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Bei den übermittelten Statistiken wird auf freiwilliger Basis zwischen befristeten und unbefristeten freien Stellen unterschieden;

2.

„besetzte Stelle“ eine bezahlte Stelle innerhalb der Einrichtung, die einem Arbeitnehmer zugewiesen wurde;

3.

„Metadaten“ die Erläuterungen, die zur Interpretation von Veränderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Veränderungen benötigt werden;

4.

„retrospektive Daten“ die historischen Daten zu den in Artikel 1 genannten Spezifikationen.

Artikel 3

Messzeitpunkte und technische Spezifikationen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Messzeitpunkten, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über besetzte Stellen, damit die Daten über offene Stellen für Vergleichszwecke standardisiert werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind gehalten, auf die vierteljährlichen Daten über offene Stellen Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden. Welche Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden sind, wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Artikel 4

Quellen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen. Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den Qualitätskriterien des Artikels 6 entsprechen.

Bei allen übermittelten Daten erfolgt eine Quellenangabe.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Quellen durch zuverlässige statistische Schätzverfahren ergänzen.

(3)   Wenn nationale Stichprobenpläne den Gemeinschaftsanforderungen an die vierteljährliche Datenerhebung nicht genügen, können von der Kommission (Eurostat) zur Vornahme von Schätzungen für EU-Aggregate gemeinschaftliche Stichprobenpläne erstellt und koordiniert werden. Die Einzelheiten zu diesen Plänen, ihrer Genehmigung und ihrer Durchführung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die Mitgliedstaaten können an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen teilnehmen, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten der statistischen Systeme oder die mit der Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern.

Artikel 5

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden. Der Zeitpunkt des ersten Referenzquartals wird ebenfalls nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bestimmt. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem retrospektive Daten für mindestens die vier Quartale vor dem Quartal, auf das sich die erste Datenlieferung bezieht. Die Gesamtwerte werden spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung geliefert, die Untergliederungen höchstens ein Jahr danach. Falls erforderlich können für die retrospektiven Daten „beste Schätzungen“ übermittelt werden.

Artikel 6

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die übermittelten Daten folgende Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt:

„Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

„Aktualität“ und „Pünktlichkeit“ beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

„Vergleichbarkeit“ bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Konzepten sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten oder Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken;

„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsbewertungsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 7

Durchführbarkeitsstudien

(1)   Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen für:

a)

Einheiten mit weniger als zehn Arbeitnehmern und/oder

b)

die folgenden Wirtschaftszweige:

i)

öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung,

ii)

Erziehung und Unterricht,

iii)

Gesundheits- und Sozialwesen,

iv)

Kunst, Unterhaltung und Erholung und

v)

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.

(2)   Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen, legen jeweils innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsmaßnahmen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien vor.

(3)   Sobald die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien vorliegen, beschließt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(4)   Bei den aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen ist der Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu beachten, der eine möglichst geringe Belastung der Auskunftgebenden beinhaltet; ferner sind anfängliche Durchführungsschwierigkeiten zu berücksichtigen.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Für die ersten drei Jahre der Datenerhebung können die Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten erhalten.

(2)   Die Höhe der jährlich für den in Absatz 1 erwähnten Finanzbeitrag zugewiesenen Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

(3)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die für jedes Jahr zur Verfügung stehenden Mittel.

(4)   Zusätzliche Finanzmittel können für die Durchführung der aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen in Betracht gezogen werden.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 10

Durchführungsbericht

Bis zum 24. Juni 2010 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Statistiken und der Qualität der europäischen Gesamtdaten sowie Angaben über Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind.

Nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten dreijährlichen Berichts legen die Mitgliedstaaten dar, wie sie die in dem Bericht der Kommission genannten Bereiche möglicher Verbesserungen behandeln wollen. Gleichzeitig erstatten die Mitgliedstaaten über den Stand der Durchführung früherer Empfehlungen Bericht.

Artikel 11

Veröffentlichung der statistischen Daten

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken sowie eine entsprechende Analyse werden vierteljährlich auf der Internetseite der Kommission (Eurostat) veröffentlicht. Die Kommission (Eurostat) sorgt dafür, dass möglichst viele europäische Bürgerinnen und Bürger Zugang zu den Statistiken und Analysen — insbesondere über das EURES-Portal — erhalten.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 11.

(2)  ABl. C 86 vom 20.4.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Februar 2008.

(4)  ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21.

(5)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(6)  ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


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