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Document 32008R0345

Verordnung (EG) Nr. 345/2008 der Kommission vom 17. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 108, 18.4.2008, p. 8–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1235

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/345/oj

18.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 345/2008 DER KOMMISSION

vom 17. April 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das den Produktions- und Kontrollvorschriften der Gemeinschaft gleichwertige Vorschriften anwendet und in einer von der Kommission noch zu erstellenden Liste aufgeführt ist.

(3)

Es ist erforderlich, diese Liste zu erstellen. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung des Antrags eines Drittlandes auf Aufnahme in die Liste geregelt werden.

(4)

Zur Anwendung der Regelung auf die einzelnen Drittländer sollten die für die Erteilung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zuständigen Stellen bestimmt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 befindet sich in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Für jedes Drittland ist in dieser Liste zur Identifizierung der unter die Regelung des Artikels 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallenden Erzeugnisse insbesondere Folgendes anzugeben:

a)

die Behörde oder die Stelle(n), die im betreffenden Drittland für die Erteilung der Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;

b)

die Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder die privaten Kontrollstellen, die von diesem Land zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten zugelassen worden ist bzw. sind.

Gegebenenfalls kann in dieser Liste auch Folgendes angegeben werden:

die der Kontrollregelung unterworfenen Aufbereitungsbetriebe und Exporteure;

die unter die Regelung fallenden Erzeugnisse.

Artikel 2

(1)   Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste in Anhang I auf einen entsprechenden Antrag der Vertretung des betreffenden Drittlandes hin.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft ergänzende technische Unterlagen zu übermitteln, die alle erforderlichen Angaben enthalten und es so der Kommission ermöglichen, festzustellen, ob die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind.

In den Unterlagen ist insbesondere Folgendes anzugeben:

a)

die Art und, soweit möglich, die geschätzte Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die gemäß der Regelung des Artikels 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen;

b)

die im Drittland geltenden Produktionsregeln, insbesondere

i)

die Grundregeln gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

ii)

die Erzeugnisse, die während der Agrarproduktion als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel oder Bodenverbesserer verwendet werden dürfen;

iii)

die Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den aufbereiteten Erzeugnissen verwendet werden dürfen, sowie die während der Aufbereitung zugelassenen Behandlungsverfahren und -stoffe;

c)

die Einzelheiten des Kontrollsystems und die Durchführung dieser Kontrolle im Drittland:

i)

Name(n) der Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder der privaten Kontrollstellen, die zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten befugt sind;

ii)

die genauen Regeln für die Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben und den Aufbereitungsbetrieben sowie die Strafmaßnahmen zur Ahndung etwaiger Verstöße;

iii)

Name(n) und Anschrift(en) der Behörde oder Stelle(n), die im Drittland für die Erteilung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;

iv)

die erforderlichen Angaben über die Vorkehrungen zur Einhaltung der Produktionsregeln und des Kontrollsystems einschließlich der Erteilung der Bescheinigungen; dazu gehören Name und Anschrift der mit dieser Überwachung beauftragten Behörde;

v)

die Liste der Verarbeitungsbetriebe und der Ausführer nach der Gemeinschaft, die Zahl der Erzeuger und die bebaute Fläche;

d)

falls verfügbar, die von unabhängigen Sachverständigen vor Ort verfassten Berichte über Prüfungen der tatsächlichen Anwendung der in den Buchstaben b und c genannten Produktionsregeln und Kontrollmodalitäten.

(3)   Bei der Prüfung eines Aufnahmeantrags kann die Kommission jede zusätzliche Information anfordern, die für die Feststellung erforderlich ist, dass die in dem Drittland angewendeten Produktions- und Kontrollregeln denen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind. Dazu gehört auch die Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen erstellt wurden, deren Unabhängigkeit die Kommission anerkannt hat. Außerdem kann die Kommission notfalls eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(4)   Die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste des Anhangs I kann davon abhängig gemacht werden, dass regelmäßig Prüfungsberichte unabhängiger Sachverständiger über die effektive Anwendung der Produktionsregeln und der Kontrollmodalitäten in dem betreffenden Drittland vorgelegt werden. Außerdem kann die Kommission notfalls jederzeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(5)   Ergeben sich nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste in Anhang I Änderungen hinsichtlich der im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihrer Anwendung, so muss das Drittland die Kommission darüber unterrichten. Aufgrund dieser Unterrichtung kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen werden, die Bedingungen für den Verbleib in der Liste zu ändern oder die Aufnahme rückgängig zu machen; ein solcher Beschluss kann auch ergehen, wenn das Drittland die Unterrichtung gemäß diesem Absatz versäumt hat.

(6)   Erhält die Kommission nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste in Anhang I von Vorfällen Kenntnis, die an der tatsächlichen Durchführung der mitgeteilten Maßnahmen zweifeln lassen, so kann sie vom betreffenden Drittland alle zusätzlichen Informationen einschließlich der Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen ausgearbeitet wurden, anfordern oder eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen. Aufgrund dieser Informationen und/oder Berichte kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Verfahren beschlossen werden, diese Aufnahme rückgängig zu machen; ein solcher Beschluss kann auch ergehen, wenn das Drittland die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung der Kommission gesetzten Frist übermittelt oder sich geweigert hat, die von der Kommission bezeichneten Sachverständigen vor Ort prüfen zu lassen, ob die Aufnahmebedingungen tatsächlich erfüllt sind.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission (ABl. L 38 vom 12.2.2008, S. 3).

(2)  ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 41).

(3)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN

ARGENTINIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau tragen oder tragen sollen;

b)

für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau tragen oder tragen sollen.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Argentinien erzeugt worden sind.

3.   Kontrollstellen:

Instituto Argentino para la Certificación y Promoción de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL (Argencert)

Organización Internacional Agropecuaria (OIA)

Letis SA

Food Safety SA.

4.   Bescheinigungserteilende Stellen: Wie unter Nummer 3.

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

AUSTRALIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

b)

Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus dem ökologischen Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Australien angebaut worden sein.

3.   Kontrollstellen:

Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) (Department of Agriculture, Fisheries and Forestry)

Bio-dynamic Research Institute (BDRI)

Organic Food Chain Pty Ltd (OFC)

National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA)

Australian Certified Organic Pty. Ltd.

4.   Bescheinigungserteilende Stellen: wie Nummer 3.

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

COSTA RICA

1.   Erzeugniskategorien:

a)

nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

b)

für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Costa Rica erzeugt worden sind.

3.   Kontrollstellen: Eco-LOGICA und BCS Oko-Garantie.

4.   Bescheinigungserteilende Stelle: Ministerio de Agricultura y Ganadería.

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.

INDIEN

1.   Erzeugniskategorien:

a)

nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

b)

Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Indien erzeugt worden sind.

3.   Kontrollstellen:

Bureau Veritas Certification India Pvt. Ltd

Ecocert SA (India Branch Office)

IMO Control Private Limited

Indian Organic Certification Agency (Indocert)

Lacon Quality Certification Pvt. Ltd

Natural Organic Certification Association

OneCert Asia Agri Certification private Limited

SGS India Pvt. Ltd

Control Union Certifications

Uttaranchal State Organic Certification Agency (USOCA)

APOF Organic Certification Agency (AOCA)

Rajasthan Organic Certification Agency (ROCA).

4.   Bescheinigungserteilende Stellen: wie unter Nummer 3.

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2009.

ISRAEL

1.   Erzeugniskategorien:

a)

Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

b)

Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sind aus

der Gemeinschaft; oder

einem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig anerkannten Regelung.

3.   Kontrollstellen:

Skal Israel Inspection & Certification

AGRIOR Ltd-Organic Inspection & Certification

IQC Institute of Quality & Control

Plant Protection and Inspection Services (PPIS) (Ministry of Agriculture and Rural Development).

4.   Bescheinigungserteilende Behörde: wie Nummer 3.

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

SCHWEIZ

1.   Erzeugniskategorien:

a)

nicht verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

Erzeugnissen, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung erzeugt wurden;

b)

für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

Erzeugnissen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung, die einen während des Umstellungszeitraums erzeugten Bestandteil landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in der Schweiz erzeugt oder in die Schweiz eingeführt worden sind aus

der Gemeinschaft; oder

einem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig anerkannten Regelung; oder

einem Drittland, für das ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anerkannt hat, dass das gleiche Erzeugnis in diesem Land unter den gleichen Bedingungen produziert und kontrolliert wurde, die von dem Mitgliedstaat anerkannt sind; oder

einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften von der Schweiz als denen des schweizerischen Rechts gleichwertig anerkannt worden sind.

3.   Kontrollstellen:

Institut für Marktökologie (IMO)

bio.inspecta AG

Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS)

Bio Test Agro (BTA)

ProCert Safety AG.

4.   Bescheinigungserteilende Stellen: Wie unter Nummer 3.

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

NEUSEELAND

1.   Erzeugniskategorien:

a)

nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

Tieren und tierischen Erzeugnissen, die mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;

Erzeugnissen der Aquakultur;

b)

für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer

tierischen Erzeugnissen, die mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;

Erzeugnissen, die Erzeugnisse der Aquakultur enthalten.

2.   Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sind aus

der Gemeinschaft; oder

einem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als gleichwertig anerkannten Regelung; oder

einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäß den von der MAF aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MAF-Programm „Food Official Organic Assurance Programme“ gleichwertig anerkannt worden sind, wobei nur die aus ökologischem Landbau stammenden Zutaten, die dazu bestimmt sind, mit einem Höchstanteil von 5 % an den Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs in den in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnissen der Kategorie unter Nummer 1 Buchstabe b enthalten zu sein, eingeführt werden dürfen.

3.   Kontrollstellen:

AsureQuality Ltd

BIO-GRO New Zealand.

4.   Bescheinigungserteilende Stelle: Ministry of Agriculture and Forestry (MAF) — New Zealand Food Safety Authority (NZFSA).

5.   Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission

(ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission

(ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 10)

nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission

(ABl. L 51 vom 21.2.1997, S. 34)

 

Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission

(ABl. L 185 vom 30.6.1998, S. 11)

 

Verordnung (EG) Nr. 548/2000 der Kommission

(ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 12)

 

Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission

(ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 1616/2000 der Kommission

(ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 62)

 

Verordnung (EG) Nr. 2426/2000 der Kommission

(ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 19)

 

Verordnung (EG) Nr. 349/2001 der Kommission

(ABl. L 52 vom 22.2.2001, S. 14)

 

Verordnung (EG) Nr. 2589/2001 der Kommission

(ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 18)

 

Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 der Kommission

(ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 44)

 

Verordnung (EG) Nr. 2382/2002 der Kommission

(ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 120)

 

Verordnung (EG) Nr. 545/2003 der Kommission

(ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2144/2003 der Kommission

(ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission

(ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission

(ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 41)

 


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 94/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer iv

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absätze 3 bis 6

Artikel 2 Absätze 3 bis 6

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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