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Document 32005R1947

Verordnung (EG) Nr. 1947/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72

OJ L 312, 29.11.2005, p. 3–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 360–364 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 067 P. 114 - 118
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 067 P. 114 - 118

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1947/oj

29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1947/2005 DES RATES

vom 23. November 2005

über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 sowie (EWG) Nr. 1674/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung sollten von der Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik begleitet werden, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muss, welche je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (3) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4). Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut (5) sind in die Bestimmungen in Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (6) übernommen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Zur Überwachung des Umfangs des Saatguthandels mit Drittländern sollte eine Einfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die auch die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, tatsächlich getätigt werden.

(5)

Die Zollregelung gestattet es, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen gegenüber den aus Drittländern eingeführten Waren zu verzichten.

(6)

Der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus könnte sich unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(7)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Saatgut würde durch die Gewährung staatlicher Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse Anwendung finden. Finnland darf jedoch seit seinem Beitritt wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden.

(8)

Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Saatgut sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Saatgut errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt:

KN-Code

Warenbezeichnung

0712 90 11

Zuckermais, Hybriden zur Aussaat

0713 10 10

Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat

ex 0713 20 00

Kichererbsen, zur Aussaat

ex 0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek, zur Aussaat

ex 0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), zur Aussaat

0713 33 10

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), zur Aussaat

ex 0713 39 00

Andere Bohnen, zur Aussaat

ex 0713 40 00

Linsen, zur Aussaat

ex 0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor), zur Aussaat

ex 0713 90 00

Andere getrocknete Hülsenfrüchte, zur Aussaat

1001 90 10

Spelz, zur Aussaat

ex 1005 10

Hybridmais, zur Aussaat

1006 10 10

Rohreis, (Paddy-Reis), zur Aussaat

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

1201 00 10

Sojabohnen, auch geschrotet, zur Aussaat

1202 10 10

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, zur Aussaat

1204 00 10

Leinsamen, auch geschrotet, zur Aussaat

1205 10 10

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, zur Aussaat

1206 00 10

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, zur Aussaat

ex 1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, zur Aussaat

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr für Saatgut beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Maßnahmen.

KAPITEL II

REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 4

(1)   Für Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden. Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft.

(3)   Diese Lizenz gilt für Einfuhren in die gesamte Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

Artikel 5

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zolltarife des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 6

(1)   Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Durchführungsbestimmungen dazu finden auf die Einreihung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 7

(1)   Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags möglicherweise gefährden, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedsländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

(2)   Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Ist die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)   Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen nach Absatz 2 innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4)   In den gemäß diesem Artikel erlassenen Regelungen sind die Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen zu berücksichtigen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

(2)   Finnland kann jedoch wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen mit Genehmigung der Kommission Beihilfen für bestimmte Mengen Saatgut bzw. für bestimmte Mengen Getreidesaatgut gewähren, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden.

Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der rechtzeitig von Finnland übermittelten Angaben einen Bericht über die Wirkungen dieser Beihilfen, dem die erforderlichen Vorschläge beigefügt sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Saatgut (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Geltungsdauer der Lizenzen nach Artikel 4 sowie die Vorschriften über die Mitteilung der Angaben nach Artikel 9 werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71 und (EWG) Nr. 1674/72 werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(5)  ABl. L 177 vom 4.8.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3795/85 (ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 21).

(6)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76)

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3 a

Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Satz 1

Artikel 9

Artikel 9 Satz 2

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13


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