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Document 32005R1318

Verordnung (EG) Nr. 1318/2005 der Kommission vom 11. August 2005 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 210, 12.8.2005, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 330M, 9.12.2008, p. 223–224 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 015 P. 32 - 33
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 015 P. 32 - 33

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1318/oj

12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/2005 DER KOMMISSION

vom 11. August 2005

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Mitgliedstaaten haben seit dem Jahr 2002 gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Informationen mit dem Ziel vorgelegt, bestimmte Erzeugnisse in Anhang II derselben Verordnung aufnehmen zu lassen.

(2)

Industriekalk, ein Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird, gilt in manchen Mitgliedstaaten als unentbehrlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke und hat nachweislich keine umweltschädigende Wirkung.

(3)

Kalziumhydroxid spielt eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung des Pilzbefalls von Obstbäumen in gewissen Klimaregionen. Die Bekämpfung des Befalls ist eine schwierige Aufgabe und erfordert den Gebrauch von Kupfer, dessen Einsatz durch die Verwendung von Kalziumhydroxid verringert werden kann.

(4)

Ethylen ist bereits in Anhang II Abschnitt B als Substanz aufgeführt, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet wird. Es erscheint angebracht, die Verwendungsvorschriften für diese Substanz zu vervollständigen, damit nicht nur Bananen, sondern auch andere Früchte erfasst sind, bei deren Anbau Ethylen benötigt wird.

(5)

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 muss daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geschaffenen Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle in Teil A „Düngemittel und Bodenverbesserer“ wird nach dem Eintrag „Industriekalk aus der Zuckerherstellung“ folgender Eintrag eingefügt:

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

„Industriekalk aus der Siedesalzherstellung

Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt“

2.

In Teil B „Pflanzenschutzmittel“ wird Abschnitt 1 „Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen“ wie folgt geändert:

a)

In Tabelle IV „Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden“ wird der Eintrag „Ethylen“ durch folgende Fassung ersetzt:

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

„(*) Ethylen

Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis; Blühinduktion bei Ananas

Bedarf von der Kontrollstelle oder behörde anerkannt“

b)

Die folgende Tabelle V wird hinzugefügt:

V.   Andere Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

„Kalziumhydroxid

Fungizid

Nur für Obstbäume, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung des Nectria galligena“


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