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Document 32004R0625

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit

OJ L 99, 3.4.2004, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 051 P. 80 - 81
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 051 P. 80 - 81
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 051 P. 80 - 81
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Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 051 P. 80 - 81

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1905

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/625/oj

32004R0625

Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 099 vom 03/04/2004 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 31. März 2004

zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates über die dezentralisierte Zusammenarbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998(2) über die dezentralisierte Zusammenarbeit galt bis zum 31. Dezember 2001.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1659/98 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

(3) Die im Jahr 2003 abgeschlossene Evaluierung ergab, dass die betreffende Haushaltslinie gezielter ausgerichtet werden sollte.

(4) Der besondere Zusatznutzen des Instruments der dezentralisierten Zusammenarbeit liegt darin, dass in spezifischen Fällen und schwierigen Partnerschaften, in denen die traditionellen Instrumente nicht eingesetzt werden können oder nicht greifen würden, Aktionen unterstützt werden können und eine Diversifizierung der dezentralen Akteure, die als Partner im Entwicklungsprozess in Betracht kommen, gefördert werden kann.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1659/98 sollte geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden, nachdem die Evaluierung abgeschlossen und die Mitteilung der Kommission über die Mitwirkung der regierungsunabhängigen Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit der EG angenommen wurde. Der in jener Verordnung festgelegte Finanzrahmen sowie der dort genannte Referenzzeitraum sollten angepasst werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1659/98 sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1659/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Gemeinschaft unterstützt Aktionen und Initiativen, die von Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern unternommen werden und die sich auf die Armutsbekämpfung und die nachhaltige Entwicklung konzentrieren, insbesondere bei schwierigen Partnerschaften, bei denen nicht auf andere Instrumente zurückgegriffen werden kann. Diese Aktionen und Initiativen fördern insbesondere Folgendes:

- ein stärker partizipatives Entwicklungskonzept, das den Bedürfnissen und Initiativen der Bevölkerung in den Entwicklungsländern gerecht wird;

- einen Beitrag zur Diversifizierung und Stärkung der Zivilgesellschaft und zur Stärkung der demokratischen Basis in diesen Ländern.

Bei der Unterstützung solcher Aktionen und Initiativen ist Akteuren der dezentralisierten Zusammenarbeit aus den Entwicklungsländern Vorrang einzuräumen. Für Aktionen zur Förderung der dezentralisierten Zusammenarbeit kommen sämtliche Entwicklungsländer in Betracht."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Information und Mobilisierung der Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit und Mitwirkung in internationalen Gremien zur Stärkung des Dialogs über die Politikformulierung."

b) Nach dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- Verstärkung der Netze sozialer Organisationen und Bewegungen, die sich für nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, insbesondere soziale Rechte, und Demokratisierung einsetzen."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, sind die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit aus der Gemeinschaft oder den Entwicklungsländern, wie etwa lokale (auch kommunale) Behörden, Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, lokale Berufsverbände und lokale Initiativgruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, lokale Organisationen (einschließlich Netze), die im Bereich der regionalen dezentralisierten Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, die einen Beitrag zur Entwicklung leisten können.

(2) Die Tätigkeiten der Akteure im Zusammenhang mit den Zielen dieser Verordnung müssen transparent sein und im Einklang mit den Regeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechenschaftspflicht stehen."

4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Die Finanzierung der Aktionen nach Artikel 1 durch die Gemeinschaft erstreckt sich auf einen Zeitraum von drei Jahren. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2004 bis 2006 auf 18 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "ECU" durch die Bezeichnung "EUR" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- der besondere Bedarf jener Länder, in denen die offizielle Zusammenarbeit nicht in signifikanter Weise zu den in Artikel 1 genannten Zielen beitragen kann."

6. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(3) eingesetzten Ausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt."

7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Im Rahmen des Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Entwicklungspolitik unterbreitet die Kommission eine Zusammenfassung der finanzierten Aktionen, ihrer Auswirkungen und Ergebnisse sowie eine unabhängige Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während des Jahres sowie nähere Angaben über die Akteure der dezentralisierten Zusammenarbeit, mit denen Verträge geschlossen wurden."

b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung "ECU" durch die Bezeichnung "EUR" ersetzt.

8. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 4. März 2004.

(2) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 1).

(3) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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