EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999Y0618(02)

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

OJ C 172, 18.6.1999, p. 1–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 003 P. 43 - 62

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Ersetzt durch 32006Q0614(01)

31999Y0618(02)

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

Amtsblatt Nr. C 172 vom 18/06/1999 S. 0001 - 0022


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 6. Mai 1999

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

(1999/C 172/01)

1. Zweck der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (nachstehend "Organe") ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen und den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern.

2. Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Sie gilt während der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung für alle Ausgaben und ist für alle an ihrer Durchführung beteiligten Organe verbindlich.

3. Die Vereinbarung berührt nicht die jeweiligen Haushaltsbefugnisse der einzelnen Organe, die in den Verträgen festgelegt sind.

4. Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller an der Vereinbarung beteiligten Organe. Änderungen der Finanziellen Vorausschau sind nach den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren vorzunehmen.

5. Die Vereinbarung gliedert sich in zwei Teile:

- Teil I regelt die Festlegung und die Durchführungsmodalitäten der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 und findet für deren gesamte Geltungsdauer Anwendung;

- Teil II betrifft die Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens.

6. Die Kommission unterbreitet, so oft sie dies für notwendig hält, in jedem Fall bei jedem Vorschlag für eine neue Finanzielle Vorausschau gemäß Nummer 26, einen Bericht über die Durchführung dieser Vereinbarung, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind.

7. Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie tritt ab diesem Tag an die Stelle der folgenden Texte:

- Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 über verschiedene Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens(1);

- Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2);

- Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte(3);

- Gemeinsame Erklärung vom 12. Dezember 1996 zur Verbesserung der Unterrichtung der Haushaltsbehörde über die Fischereiabkommen(4);

- Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 16. Juli 1997 über Vorschriften zur Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik(5);

- Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 13. Oktober 1998 zu den Rechtsgrundlagen und der Ausführung des Haushaltsplans(6).

TEIL I - FINANZIELLE VORAUSSCHAU 2000-2006: FESTLEGUNG UND DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

A. Inhalt und Tragweite der Finanziellen Vorausschau

8. Die in Anhang I wiedergegebene Übersicht über die Finanzielle Vorausschau 2000-2006 ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Sie stellt den Bezugsrahmen für die interinstitutionelle Haushaltsdisziplin dar. Ihr Inhalt entspricht den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24./25. März 1999.

9. Die Finanzielle Vorausschau soll während eines mittelfristigen Zeitraums eine geordnete Entwicklung der Ausgaben der Europäischen Union, aufgegliedert nach großen Kategorien, in den Grenzen der Eigenmittel gewährleisten.

10. In der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 sind für jedes Jahr und für jede Rubrik oder Teilrubrik Ausgabenbeträge in Mitteln für Verpflichtungen festgesetzt. Jährliche Ausgabengesamtbeträge sind ebenfalls in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen festgesetzt. Gesondert angegeben sind außerdem die für erweiterungsbedingte Ausgaben verfügbaren Mittel für Zahlungen, deren Inanspruchnahme in Nummer 25 Absatz 2 geregelt ist.

Alle diese Beträge sind in Preisen von 1999 ausgedrückt; nur die Währungsreserve ist in jeweiligen Preisen angegeben.

Die Haushaltslinien, die durch zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des Artikels 4 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7) (nachstehend "Haushaltsordnung") finanziert werden, bleiben in der Finanziellen Vorausschau unberücksichtigt.

Spezifische Ausgabenposten können nur bis zu der hierfür vorgesehenen Obergrenze und unbeschadet von Nummer 11 Absatz 2 finanziert werden.

Die Informationen über die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nicht ausgewiesenen Haushaltsvorgänge sowie die voraussichtliche Entwicklung der verschiedenen Eigenmittelkategorien der Gemeinschaft werden indikativ in gesonderten Tabellen wiedergegeben. Diese Informationen werden jährlich bei der technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau aktualisiert.

Die Agrarleitlinie bleibt unverändert. Sie wird auf der Grundlage eines Berichts überprüft, den die Kommission dem Rat vor der nächsten Erweiterung der Europäischen Union mit dem Ziel vorlegt, jede für notwendig erachtete Anpassung vorzunehmen.

11. Die Organe erkennen an, daß jeder der in der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge einen jährlichen Hoechstbetrag für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften darstellt. Unbeschadet etwaiger Änderungen dieser Hoechstbeträge gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verpflichten sie sich, ihre jeweiligen Befugnisse in der Weise auszuüben, daß die verschiedenen jährlichen Ausgabenhöchstbeträge während jedes entsprechenden Haushaltsverfahrens und bei der Ausführung des Haushaltsplans des betreffenden Haushaltsjahres eingehalten werden.

Die Obergrenzen der Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau (Heranführungshilfe) haben jedoch indikativen Charakter; die beiden Teile der Haushaltsbehörde können daher im Verlauf des Haushaltsverfahrens einvernehmlich eine Umschichtung der dort vorgesehenen Mittel beschließen.

12. Die beiden Teile der Haushaltsbehörde kommen überein, für die Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2000-2006 die Hoechstsätze für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben zu akzeptieren, die aus den im Rahmen der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau aufgestellten Haushaltsplänen hervorgehen werden.

Mit Blick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung sorgen die Organe dafür, daß beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans innerhalb der Obergrenzen der einzelnen Rubriken - außer bei der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau (Strukturpolitische Maßnahmen) - so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

Innerhalb der Hoechstsätze für eine Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben nach Absatz 1 verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, sich an die in der Finanziellen Vorausschau für die strukturpolitischen Maßnahmen vorgesehenen Zuweisungen für Verpflichtungsermächtigungen zu halten.

13. Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates und Rechtsakte des Rates, die die im Haushaltsplan verfügbaren Mittel oder die gemäß Nummer 11 in der Finanziellen Vorausschau veranschlagten Mittel überschreiten, können erst dann finanziell abgewickelt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls die Finanzielle Vorausschau nach dem für jeden dieser Fälle vorgesehenen Verfahren entsprechend geändert worden sind.

14. Für jedes der unter die Finanzielle Vorausschau fallenden Jahre darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen nicht zu einem Abrufsatz der Eigenmittel führen, der höher ist als die für diese Eigenmittel geltende Obergrenze.

Erforderlichenfalls beschließen die beiden Teile der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission nach den in Artikel 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") festgelegten Abstimmungsregeln die erforderlichen Senkungen der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau, um die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze zu gewährleisten.

B. Jährliche Anpassungen der Finanziellen Vorausschau

Technische Anpassung

15. Jedes Jahr nimmt die Kommission vor Durchführung des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr n + 1 die Berechnung der Agrarleitlinie sowie folgende technische Anpassung der Finanziellen Vorausschau an die Entwicklung des Bruttosozialprodukts (BSP) und der Preise vor:

a) Neufestsetzung - zu Preisen des Jahres n + 1 - der Obergrenzen sowie der Beträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen, mit Ausnahme der Währungsreserve;

b) Berechnung des innerhalb der Eigenmittelobergrenze verfügbaren Spielraums.

Die Kommission nimmt diese technische Anpassung auf der Grundlage der letztverfügbaren Wirtschaftsdaten und -prognosen vor. Die technische Anpassung der Obergrenze der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau (Landwirtschaft) erfolgt jedoch auf der Grundlage eines Deflators von jährlich 2 %. Bei der technischen Anpassung der "Strukturfonds"-Obergrenze wird auf der Grundlage des pauschalen Deflators verfahren, der in der Strukturfonds-Regelung für die Programmplanung der entsprechenden Interventionen vorgesehen ist. Die Grundlage für die Indexierung der für die Jahre 2004 bis 2006 vorgesehenen Mittelausstattungen wird von der Kommission gegebenenfalls vor dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der letztverfügbaren Angaben technisch angepaßt. Eine nachträgliche Anpassung der Mittelausstattungen für die Vorjahre findet nicht statt.

Die Ergebnisse dieser Anpassung sowie die grundlegenden Wirtschaftsprognosen werden den beiden Teilen der Haushaltsbehörde mitgeteilt.

Für das betreffende Haushaltsjahr wird keine weitere technische Anpassung mehr vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Anpassung in Verbindung mit den Ausführungsbedingungen

16. Gleichzeitig mit der Mitteilung über die technische Anpassung der Finanziellen Vorausschau unterbreitet die Kommission den beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie unter Berücksichtigung der Ausführungsbedingungen für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

17. Für den Fall einer verspäteten Annahme der Programme für die strukturpolitischen Maßnahmen verpflichten sich beide Teile der Haushaltsbehörde, anläßlich der 2001 stattfindenden Anpassung auf Vorschlag der Kommission die Übertragung der im Haushaltsjahr 2000 nicht verwendeten Mittelausstattungen unter Erhöhung der entsprechenden Ausgabenhöchstbeträge auf die folgenden Jahre zu genehmigen.

18. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen vor dem 1. Mai des Jahres n über diese Vorschläge gemäß den Abstimmungsregeln in Artikel 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 EG-Vertrag.

C. Änderung der Finanziellen Vorausschau

19. Unabhängig von den regelmäßigen technischen Anpassungen und den Anpassungen entsprechend den Ausführungsbedingungen kann die Finanzielle Vorausschau auf Vorschlag der Kommission geändert werden, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muß.

20. In der Regel muß ein solcher Änderungsvorschlag vor Beginn des Haushaltsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr oder das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre vorgelegt und angenommen werden.

Die Änderung der Finanziellen Vorausschau bis zu einer Höhe von 0,03 % des BSP der Gemeinschaft beim Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wird durch gemeinsamen Beschluß der beiden Teile der Haushaltsbehörde angenommen, der gemäß den in Artikel 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 EG-Vertrag festgelegten Abstimmungsregeln zustande kommt.

Jede Änderung der Finanziellen Vorausschau, die beim Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben über den Satz von 0,03 % des BSP der Gemeinschaft hinausgeht, wird durch gemeinsamen Beschluß der beiden Teile der Haushaltsbehörde angenommen, wobei der Rat einstimmig beschließt.

21. Die Organe prüfen für die von der Änderung betroffene Rubrik - außer bei Rubrik 2 - die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen, insbesondere auf der Grundlage zu erwartender unzureichender Mittelinanspruchnahmen. Anzustreben wäre, daß bis zur Obergrenze der betreffenden Rubrik ein signifikanter Spielraum - ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent der geplanten neuen Ausgaben - erwirtschaftet wird.

Die Organe prüfen außerdem Möglichkeiten, die Anhebung der Obergrenze einer Rubrik durch Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik auszugleichen.

In den Rubriken 1 bis 6 der Finanziellen Vorausschau verfügbare Mittel dürfen auf keinen Fall für die Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau (Heranführungshilfe), und umgekehrt dürfen Mittel für die Heranführungshilfe nicht für die Rubriken 1 bis 6 verwendet werden.

Mittel für den Beitritt dürfen nur für rein erweiterungsbedingte Ausgaben, nicht aber für unvorhergesehene Ausgaben bei den Rubriken 1 bis 7 der Finanziellen Vorausschau verwendet werden. Umgekehrt dürfen Mittel der Rubriken 1 bis 7 nicht zur Deckung der Kosten weiterer Beitritte herangezogen werden.

Eine Änderung der Finanziellen Vorausschau bei den obligatorischen Ausgaben darf keine Verringerung des für die nichtobligatorischen Ausgaben verfügbaren Betrags nach sich ziehen.

Jede Änderung soll die Aufrechterhaltung eines geordneten Verhältnisses zwischen Verpflichtungen und Zahlungen gewährleisten.

D. Folgen des Nichtzustandekommens eines gemeinsamen Beschlusses über die Anpassung oder Änderung der Finanziellen Vorausschau

22. Kommt kein gemeinsamer Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über eine von der Kommission vorgeschlagene Anpassung oder Änderung der Finanziellen Vorausschau zustande, bleiben die nach der jährlichen technischen Anpassung festgelegten Beträge als Ausgabenobergrenze für das betreffende Haushaltsjahr gültig.

E. Reserven

23. Die drei Reserven in Rubrik 6 der Finanziellen Vorausschau werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Die erforderlichen Mittel werden nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme dieser Reserven abgerufen:

a) Die Währungsreserve soll im Zeitraum 2000-2002 die Auswirkungen auffangen, die beträchtliche und unvorhergesehene Änderungen der Euro-Dollar-Parität gegenüber der im Haushaltsplan verwendeten Parität auf die Haushaltsausgaben für die Landwirtschaft haben können.

b) Die Reserve zur Sicherung von Darlehen an Drittländer ist dazu bestimmt, die Haushaltslinien mit Mitteln auszustatten, aus denen der Garantiefonds(8) gespeist wird und etwaige zusätzliche Zahlungen, die bei Ausfall eines Schuldners zu leisten sind, finanziert werden.

c) Die Reserve für Soforthilfen dient dazu, im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer, vorrangig für humanitäre Zwecke, zu decken.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme einer dieser Reserven für erforderlich, so unterbreitet sie den beiden Teilen der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für eine entsprechende Mittelübertragung.

Bevor die Kommission jedoch einen Rückgriff auf die Reserve für Soforthilfen vorschlägt, ist sie gehalten, die Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel zu prüfen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Mittelübertragung beruft die Kommission so rasch wie möglich einen Trilog (gegebenenfalls in vereinfachter Form) ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zu der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme der Reserven und dem erforderlichen Betrag einzuholen.

Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluß über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

F. Flexibilitätsinstrument

24. Das Flexibilitätsinstrument, dessen jährliche Obergrenze auf 200 Mio. EUR festgesetzt ist, dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

Der nicht verwendete Teil des jährlichen Betrags kann bis zum Jahr n + 2 übertragen werden. Im Fall einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments werden gegebenenfalls zunächst die übertragenen Mittel, und zwar in der Reihenfolge ihrer Übertragung, verwendet. Der Teil des für das Jahr n vorgesehenen Betrags, der im Verlauf des Jahres n + 2 nicht verwendet wird, verfällt.

Das Flexibilitätsinstrument sollte in der Regel in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren nicht für ein und denselben Zweck herangezogen werden.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden. Er wird in den Vorentwurf des Haushaltsplans aufgenommen oder gemäß der Haushaltsordnung zusammen mit dem einschlägigen Haushaltsinstrument unterbreitet.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde beschließen einvernehmlich gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 EG-Vertrag, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen. Der Beschluß ergeht im Rahmen des in Teil II Abschnitt A und in Anhang III vorgesehenen Konzertierungsverfahrens.

G. Anpassung der Finanziellen Vorausschau anläßlich der Erweiterung

25. Im Fall einer Erweiterung der Europäischen Union um neue Mitgliedstaaten während der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau passen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den Abstimmungsregeln des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 5 EG-Vertrag gemeinsam die Finanzielle Vorausschau an, um dem erweiterungsbedingten Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen.

Unbeschadet der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen sollten die betreffenden Rubriken nicht über die Beträge hinaus geändert werden, die in dem indikativen Finanzrahmen angegeben sind, der von einer ab dem Jahr 2002 um sechs neue Mitgliedstaaten erweiterten Union ausgeht; dieser Finanzrahmen ist als Anhang II beigefügt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Zur Deckung des Mehrbedarfs dienen die hierzu in der Finanziellen Vorausschau vorgesehene Reserve und, falls notwendig, die durch den erweiterungsbedingten Anstieg des BSP der Gemeinschaft anfallenden zusätzlichen Eigenmittel.

H. Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau und Folgen des Fehlens einer Finanziellen Vorausschau

26. Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2005 Vorschläge für eine neue mittelfristige Finanzielle Vorausschau.

Falls eine Einigung über eine neue Finanzielle Vorausschau nicht zustande kommt und falls die geltende Finanzielle Vorausschau nicht von einer der an der Vereinbarung beteiligten Parteien ausdrücklich gekündigt wird, werden die Obergrenzen für das letzte Jahr der geltenden Vorausschau nach Nummer 15 jedes Jahr in der Weise angepaßt, daß auf diese Beträge der im vorhergehenden Zeitraum festgestellte durchschnittliche Steigerungssatz - ohne Berücksichtigung der erweiterungsbedingten Anpassungen - angewandt wird. Dieser Steigerungssatz darf jedoch nicht höher sein als die für das betreffende Jahr vorgesehene Wachstumsrate des BSP der Gemeinschaft.

TEIL II - VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT WÄHREND DES HAUSHALTSVERFAHRENS

A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

27. Die Organe kommen überein, ein Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit für den Haushaltsbereich einzuführen. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang III niedergelegt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

B. Aufstellung des Haushaltsplans

28. Die Kommission legt jedes Jahr einen Vorentwurf des Haushaltsplans vor, der dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf der Gemeinschaft entspricht.

Hierbei berücksichtigt sie

- die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie darum bemüht ist, eine strikte Relation zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten;

- die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben und/oder neuen vorbereitenden Maßnahmen einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Aktionen fortzusetzen, nachdem die Voraussetzungen für den Erlaß eines Basisrechtsakts im Sinne der Nummer 36 geprüft worden sind;

- die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die den Erfordernissen der Haushaltsdisziplin entspricht.

29. Die Organe sorgen dafür, daß nach Möglichkeit nicht Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Vorentwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

C. Klassifizierung der Ausgaben

30. Die Organe verstehen unter obligatorischen Ausgaben diejenigen Ausgaben, die die Haushaltsbehörde aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen in den Haushaltsplan einsetzen muß, die sich aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben.

31. Für jede neue Haushaltslinie und für Haushaltslinien, deren Rechtsgrundlage geändert worden ist, wird im Vorentwurf des Haushaltsplans eine Klassifizierung vorgeschlagen.

Einigen sich das Europäische Parlament und der Rat nicht auf die im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgeschlagene Klassifizierung, so prüfen sie die Klassifizierung der betreffenden Haushaltslinie auf der Grundlage von Anhang IV, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Das Einvernehmen wird im Rahmen des in Anhang III vorgesehenen Konzertierungsverfahrens herbeigeführt.

D. Hoechstsatz für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben bei Fehlen einer Finanziellen Vorausschau

32. Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 12 Absatz 1 vereinbaren die Organe folgendes:

a) Der autonome Spielraum des Europäischen Parlaments zu Zwecken des Artikels 272 Absatz 9 Unterabsatz 4 EG-Vertrag, der die Hälfte des Hoechstsatzes beträgt, gilt ab der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch den Rat in erster Lesung, wobei etwaigen Berichtigungsschreiben zu dem Entwurf Rechnung zu tragen ist.

Die Einhaltung des Hoechstsatzes ist beim jährlichen Haushaltsplan sowie dem (oder den) Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplan (Haushaltsplänen) geboten. Unbeschadet der Festsetzung eines neuen Satzes bleibt der gegebenenfalls nicht in Anspruch genommene Teil des Hoechstsatzes für eine etwaige Verwendung im Rahmen der Prüfung eines Entwurfs eines Berichtigungs- und/oder Nachtragshaushaltsplans verfügbar.

b) Erweist sich im Verlauf des Haushaltsverfahrens, daß der Abschluß des Verfahrens davon abhängen könnte, daß für die Erhöhung der nichtobligatorischen Ausgaben einvernehmlich ein neuer Satz für die Mittel für Zahlungen und/oder ein neuer Satz für die Mittel für Verpflichtungen festgesetzt werden muß - letzterer kann auf anderem Niveau als erstgenannter festgesetzt werden - so bemühen sich die Organe unbeschadet von Buchstabe a) anläßlich der in Anhang III vorgesehenen Konzertierung, eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen.

E. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

33. Die nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber den Finanzrahmen des Programms für dessen gesamte Laufzeit festsetzt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde und die Kommission, letztere bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, verpflichten sich, von diesem Betrag nicht abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind.

34. In den nicht nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakten über Mehrjahresprogramme wird kein "für notwendig erachteter Betrag" angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und läßt die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Hierauf wird in jedem Rechtsakt hingewiesen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975(9) Einvernehmen über den betreffenden Betrag erzielt worden, so gilt dieser als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 dieser Vereinbarung.

35. Der Finanzbogen gemäß Artikel 3 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfaßt einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Durchführungsstands des Programms geändert.

Dieser geänderte Finanzbogen wird der Haushaltsbehörde bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans sowie nach Annahme des Haushaltsplans übermittelt.

F. Rechtsgrundlagen

36. Nach der Systematik des Vertrags ist zur Ausführung in bezug auf die im Haushaltsplan für alle Gemeinschaftsaktionen ausgewiesenen Mittel zuvor ein Basisrechtsakt zu erlassen.

Ein "Basisrechtsakt" ist ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts, mit dem eine Gemeinschaftsmaßnahme und die Vornahme der entsprechenden, im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgabe eine Rechtsgrundlage erhalten. Dieser Rechtsakt muß in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung oder eines Beschlusses ergehen. Empfehlungen und Stellungnahmen sowie Entschließungen und Erklärungen stellen keine Basisrechtsakte dar.

37. Folgende Mittel können jedoch ohne Basisrechtsakt verwendet werden, soweit die Maßnahmen, zu deren Finanzierung sie dienen, in den gemeinschaftlichen Zuständigkeitsbereich fallen:

a) i) Mittel für experimentelle Modellstudien, mit denen die Durchführbarkeit und der Nutzen einer Maßnahme geprüft werden sollen. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen können nur für zwei Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Ihr Gesamtbetrag darf 32 Mio. EUR nicht überschreiten;

ii) Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die es ermöglichen sollen, Vorschläge für den Erlaß künftiger Gemeinschaftsmaßnahmen vorzubereiten. Die vorbereitenden Maßnahmen sind Teil eines kohärenten Ansatzes und können unterschiedliche Formen annehmen. Die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen können nur für höchstens drei Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren sollte vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Während des Ablaufs des Rechtsetzungsverfahrens muß die Mittelbindung die Merkmale der vorbereitenden Maßnahme bezüglich der geplanten Maßnahmen, der verfolgten Ziele und der Nutznießer wahren.

Die Höhe der eingesetzten Mittel darf daher nicht der Höhe der für die Finanzierung der endgültigen Maßnahme selbst vorgesehenen Mittel entsprechen. Der Gesamtbetrag der betreffenden neuen Linien darf 30 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der effektiv für die vorbereitenden Maßnahmen gebundenen Mittel darf nicht über 75 Mio. EUR hinausgehen.

Bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans wird die Kommission einen Bericht über die unter den Ziffern i) und ii) genannten Maßnahmen unterbreiten, in dem das Ziel der Maßnahme, eine Evaluierung der Ergebnisse sowie das geplante weitere Vorgehen dargelegt sind;

b) Mittel für punktuelle - oder sogar fortlaufende - Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Aufgaben durchführt, welche sich aus anderen institutionellen Vorrechten der Kommission als dem unter Buchstabe a) genannten legislativen Initiativrecht und aus den ihr im EG-Vertrag unmittelbar übertragenen besonderen Zuständigkeiten ergeben. Ein Verzeichnis ist in Anhang V enthalten, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Es kann gegebenenfalls bei der Darstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Angabe der betreffenden Artikel und Beträge ergänzt werden;

c) Mittel, die für das Funktionieren jedes Organs im Rahmen seiner Selbstverwaltung bestimmt sind.

G. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

38. Die Organe kommen überein, die Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs VI, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, zu finanzieren.

H. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

39. Im Fall der GASP-Ausgaben, die gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Rahmen des in Anhang III vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des "GASP"-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, so setzen das Europäische Parlament und der Rat im Haushaltsplan den im Vorjahr eingesetzten oder - falls dieser niedriger ist - den im Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben wird in vollem Umfang in ein Kapitel des Haushaltsplans (GASP-Kapitel) eingesetzt und auf die in Absatz 4 der vorliegenden Nummer vorgeschlagenen Artikel dieses Kapitels aufgeschlüsselt. Dieser Betrag soll den tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf decken und einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen bieten. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingesetzt. Jeder Artikel umfaßt bereits angenommene gemeinsame Strategien oder gemeinsame Aktionen, vorgesehene, aber noch nicht angenommene Maßnahmen und alle künftigen - das heißt unvorhergesehenen - Aktionen, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, im Rahmen einer GASP-Aktion innerhalb eines Kapitels des Haushaltsplans, d. h. innerhalb der Mittelausstattung für die GASP, autonom Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vorzunehmen, so daß die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Aktionen als erforderlich gilt, gewährleistet sein wird. Falls sich der Umfang der GASP-Haushaltsmittel während des Haushaltsjahres als zur Deckung der notwendigen Ausgaben unzureichend erweist, kommen das Europäische Parlament und der Rat überein, auf Vorschlag der Kommission mit Dringlichkeit eine Lösung zu ermitteln.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

- Beobachtung und Organisation von Wahlen/Beteiligung an Maßnahmen für den Übergang zur Demokratie,

- Sonderbeauftragte der Union,

- Konfliktverhütung/Maßnahmen zur Schaffung von Frieden und Sicherheit,

- finanzielle Unterstützung für Abrüstungsmaßnahmen,

- Beiträge zu internationalen Konferenzen,

- Sofortmaßnahmen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, daß der Betrag für Aktionen, der in den im sechsten Gedankenstrich genannten Artikel eingesetzt wird, 20 % des für das GASP-Kapitel des Haushaltsplans eingesetzten Gesamtbetrags nicht überschreiten darf.

40. Der Vorsitz des Rates hört das Europäische Parlament jährlich zu einem vom Rat erstellten Dokument über die Hauptaspekte und die grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. Darüber hinaus unterrichtet der Vorsitz das Europäische Parlament in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung und Durchführung der GASP-Aktionen.

Der Rat teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Beschluß im GASP-Bereich unverzüglich und in jedem Einzelfall mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und anderer Infrastrukturen, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzplanung für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

Hecho en Estrasburgo, el seis de mayo de mil novecientos noventa y nueve.

Udfærdiget i Strasbourg den sjette maj nitten hundrede og nioghalvfems.

Geschehen zu Straßburg am sechsten Mai neunzehnhundertneunundneunzig.

Έγινε στο Στρασβούργο, στις έξι Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.

Done at Strasbourg on the sixth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.

Fait à Strasbourg, le six mai mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf.

Fatto a Strasburgo, addì sei maggio millenovecentonovantanove.

Gedaan te Straatsburg, de zesde mei negentienhonderd negenennegentig.

Feito em Estrasburgo, em seis de Maio de mil novecentos e noventa e nove.

Tehty Strasbourgissa kuudentena päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.

Som skedde i Strasbourg den sjätte maj nittonhundranittionio.

Por el Consejo de la Unión Europea/For Rådet for Den Europæiske Union/Für den Rat der Europäischen Union/Για το Συμβούλιο της Ευρωπαϊκής Ένωσης/For the Council of the European Union/Pour le Conseil de l'Union européenne/Per il Consiglio dell'Unione europea/Voor de Raad van de Europese Unie/Pelo Conselho da União Europeia/Euroopan unionin neuvoston puolesta/För Europeiska unionens råd

>PIC FILE= "C_1999172DE.001001.EPS">

Por la Comisión Europea/For Europa-Kommissionen/Für die Europäische Kommission/Για την Ευρωπαϊκή Επιτροπή/For the European Commission/Pour la Commission européenne/Per la Commissione europea/Voor de Europese Commissie/Pela Comissão Europeia/Euroopan komission puolesta/För Europeiska kommissionen

>PIC FILE= "C_1999172DE.001101.EPS">

Por el Parlamento Europeo/For Europa-Parlamentet/Für das Europäische Parlament/Για το Ευρωπαϊκό Κοινοβούλιο/For the European Parliament/Pour le Parlement européen/Per il Parlamento europeo/Voor het Europees Parlement/Pelo Parlamento Europeu/Euroopan parlamentin puolesta/För Europaparlamentet

>PIC FILE= "C_1999172DE.001102.EPS">

(1) ABl. C 194 vom 28.7.1982, S. 1.

(2) ABl. C 331 vom 7.12.1993, S. 1.

(3) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(4) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 109.

(5) ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 80.

(6) ABl. C 344 vom 12.11.1998, S. 1.

(7) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(8) Eingerichtet durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates (ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1).

(9) ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

ANHANG I

FINANZIELLE VORAUSSCHAU FÜR EU-15

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

FINANZRAHMEN FÜR EU-21

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

A. Nach der technischen Anpassung der Finanziellen Vorausschau für das folgende Haushaltsjahr und vor dem Beschluß der Kommission über den Vorentwurf des Haushaltsplans wird ein Trilog einberufen, bei dem unter Wahrung der Zuständigkeiten der Organe die für den Haushaltsplan des betreffenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörert werden.

B. 1. Für alle Ausgaben wird ein Konzertierungsverfahren eingeführt.

2. Für die obligatorischen Ausgaben gibt die Kommission in der Darstellung ihres Vorentwurfs des Haushaltsplans im einzelnen folgendes an:

a) die Mittel für Ausgaben aufgrund neuer oder geplanter Rechtsvorschriften;

b) die Mittel für Ausgaben, die sich aus der Anwendung von bei der Feststellung des vorhergehenden Haushaltsplans bereits bestehenden Rechtsvorschriften ergeben.

Die Kommission nimmt eine genaue Schätzung der finanziellen Auswirkungen der sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft vor. Sie aktualisiert diese Schätzungen erforderlichenfalls im Laufe des Haushaltsverfahrens. Sie hält alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung der Haushaltsbehörde.

Die Kommission kann, sofern sie es für notwendig hält, die Haushaltsbehörde mit einem Ad-hoc-Berichtigungsschreiben befassen, um die bei der Schätzung der Agrarausgaben im Vorentwurf des Haushaltsplans zugrunde gelegten Angaben zu aktualisieren und/oder um auf der Grundlage der letztverfügbaren Informationen über die am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft befindlichen Fischereiabkommen die Aufteilung der bei der operativen Linie für die internationalen Fischereiabkommen eingesetzten und der in die Reserve eingestellten Mittel zu korrigieren.

Dieses Berichtigungsschreiben ist vor Ende Oktober der Haushaltsbehörde zu übermitteln.

Erfolgt die Befassung des Rates später als einen Monat vor der ersten Lesung des Europäischen Parlaments, so berät der Rat über das Ad-hoc-Berichtigungsschreiben grundsätzlich bei seiner zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde bemühen sich daher, bis zur zweiten Lesung des Haushaltsentwurfs im Rat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Beschlußfassung über das Berichtigungsschreiben in einer einzigen Lesung jedes der betroffenen Organe erfolgen kann.

3. Ziel der Konzertierung ist es,

a) die Aussprache über die globale Ausgabenentwicklung und hierbei über die Grundzüge des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr im Lichte des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Kommission fortzusetzen;

b) eine Einigung zwischen beiden Teilen der Haushaltsbehörde herbeizuführen über

- die in Nummer 2 Buchstaben a) und b) bezeichneten Mittel, einschließlich der Mittel, die in dem in Nummer 2 genannten Ad-hoc-Berichtigungsschreiben veranschlagt sind,

- die für nichtobligatorische Ausgaben in den Haushaltsplan einzusetzenden Mittel unter Beachtung der Nummer 12 Absatz 3 der Vereinbarung,

- insbesondere diejenigen Fragen, für die in der vorliegenden Vereinbarung auf dieses Verfahren Bezug genommen wird.

4. Das Verfahren wird durch einen Trilog eingeleitet, der so rechtzeitig einberufen wird, daß die Organe sich spätestens zu dem vom Rat für die Aufstellung seines Haushaltsentwurfs festgelegten Zeitpunkt um eine Einigung bemühen können.

Die Ergebnisse des Trilogs sind Gegenstand einer Konzertierung zwischen dem Rat und einer Delegation des Europäischen Parlaments; die Kommission nimmt daran teil.

Die Konzertierungssitzung findet anläßlich der traditionellen Begegnung derselben Teilnehmer an dem vom Rat für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgesetzten Tag statt, es sei denn, daß auf der Trilogsitzung etwas anderes beschlossen wird.

5. Vor der ersten Lesung im Europäischen Parlament wird eine erneute Trilogsitzung einberufen, auf der die Organe die Programme ermitteln, über die im Rahmen der anstehenden Konzertierung schwerpunktmäßig beraten werden soll, um zu einer Einigung über die Mittelausstattung zu gelangen. Im Zuge dieses Trilogs führen die Organe außerdem einen Gedankenaustausch über den Stand der Ausführung des laufenden Haushaltsplans mit Blick auf die Erörterungen über die Globalübertragung bzw. unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Berichtigungs- und Nachtragshaushalts.

6. Die Organe setzen die Konzertierung nach der ersten Lesung des Haushaltsplans durch jeden der beiden Teile der Haushaltsbehörde fort, um Einigung über die nichtobligatorischen und die obligatorischen Ausgaben herbeizuführen und insbesondere eine Aussprache über das in Nummer 2 genannte Ad-hoc-Berichtigungsschreiben zu führen.

Zu diesem Zweck wird im Anschluß an die erste Lesung im Europäischen Parlament ein Trilog einberufen.

Die Ergebnisse dieses Trilogs werden im Rahmen einer zweiten Konzertierungssitzung am Tag vor der zweiten Lesung im Rat erörtert.

Erforderlichenfalls setzen die Organe ihre Erörterungen über die nichtobligatorischen Ausgaben nach der zweiten Lesung im Rat fort.

7. Im Rahmen der Trilogsitzungen werden die Delegationen der Organe jeweils geführt vom Präsidenten des Rates (Haushalt), vom Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments und von dem für den Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission.

8. Jeder der beiden Teile der Haushaltsbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß die im Rahmen der Konzertierung gegebenenfalls erzielten Ergebnisse während des gesamten laufenden Haushaltsverfahrens berücksichtigt werden.

ANHANG IV

KLASSIFIZIERUNG DER AUSGABEN((OA= obligatorische Ausgaben,

NOA= nichtobligatorische Ausgaben.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

Verzeichnis der Artikel des EG- und des EAG-Vertrags, in denen der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten übertragen werden und die finanzielle Auswirkungen in Teil B (Operationelle Mittel) des Einzelplans III - Kommission - des Haushaltsplans haben könnten

I. EG-VERTRAG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. EAG-VERTRAG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

FINANZIERUNG DER AUSGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FISCHEREIABKOMMEN

A. Die Ausgaben für Fischereiabkommen werden aus zwei Haushaltslinien finanziert (unter Bezugnahme auf den Eingliederungsplan zum Haushaltsplan 1998):

a) Internationale Fischereiabkommen (B7-8000),

b) Beitrag für internationale Organisationen (B7-8001).

Die Haushaltslinie B7-8000 deckt alle Beträge hinsichtlich der am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres geltenden Abkommen und deren Protokolle. Die Beträge für alle neuen oder erneuerbaren Abkommen, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden zwar der Linie B7-8 0 0 0 zugeführt, aber in die Reserve B0-4 0 eingesetzt.

B. Auf Vorschlag der Kommission bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den bei den Haushaltslinien und den in die Reserve einzusetzenden Betrag im Rahmen des in Anhang III vorgesehenen Konzertierungsverfahrens einvernehmlich festzusetzen.

C. Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushaltsplan, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Rechtsetzungsprozesses im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die drei Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, so übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch in Form eines gegebenenfalls vereinfachten Trilogs über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren angenommen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Abkommen und die Finanzplanung für den Rest des Jahres.

ERKLÄRUNGEN

Erklärung zur Anpassung in Verbindung mit den Bedingungen der Ausführung der Strukturfondsmittel

Die Organe kommen überein, daß im Fall einer erheblich verspäteten Annahme der neuen Strukturfonds-Regelung die Möglichkeit einer erneuten Budgetierung auch auf die in den ersten beiden Jahren der Finanziellen Vorausschau nicht verwendeten Mittel ausgedehnt werden kann.

Erklärung zu dem bei Rechtsakten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen geltenden Konzertierungsverfahren

Die Organe bekräftigen, daß die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 betreffend die Einführung eines Konzertierungsverfahrens weiterhin uneingeschränkt gilt.

Erklärung zu den Grundsätzen und Mechanismen der Agrarleitlinie

Gemäß der Entscheidung betreffend die Haushaltsdisziplin bestätigen die Organe die Grundsätze und Mechanismen der Agrarleitlinie.

Erklärung zur URBAN-Initiative

Angesichts der Verminderung des für die innovatorischen Maßnahmen vorgesehenen Finanzrahmens im Zusammenhang mit der URBAN-Initiative kommen die Organe überein, die Möglichkeit zu prüfen, bis zu 200 Mio. EUR durch Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Zeitraum 2000-2006 hierfür bereitzustellen.

Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Situation auf dem Balkan

Angesichts der Entwicklung der Situation auf dem Balkan, insbesondere im Kosovo, ersuchen die beiden Teile der Haushaltsbehörde die Kommission, nach Feststellung und Schätzung des Bedarfs die im Rahmen des Haushalts erforderlichen Vorschläge, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für eine Revision der Finanziellen Vorausschau, vorzulegen.

Erklärung der Kommission zu Nummer 6 der Vereinbarung

Was Nummer 6 der Vereinbarung betrifft, so erklärt die Kommission, daß sie das etwaige Ersuchen eines der beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen wird, wenn sie die Frage prüft, ob der unter dieser Nummer genannte Bericht vorgelegt werden soll.

Erklärung der Kommission zu Nummer 37 Buchstabe a) Ziffer ii) der Vereinbarung

Die Kommission erklärt, daß sie sich vorbehält, im Fall außergewöhnlicher äußerer Umstände eine Überschreitung der Obergrenze von 30 Mio. EUR vorzuschlagen.

Erklärung des Europäischen Parlaments zu Anhang VI der Vereinbarung

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, daß nach Möglichkeit in den Fischereiabkommen eine Frist von sechs Monaten zwischen der Paraphierung des Abkommens und der Zahlung des ersten finanziellen Ausgleichs vorgesehen werden sollte, damit das Parlament Stellung nehmen kann.

Erklärung des Rates zu Anhang III Abschnitt B Nummer 6

Der Rat erklärt, daß die Konzertierung mit dem Parlament vor der zweiten Lesung des Haushaltsplanentwurfs durch den Rat nicht automatisch und in jedem Fall am Tag vor der Tagung des Rates stattfinden muß; es kann jedoch objektive Gründe geben, diese Konzertierung am Morgen vor der Ratstagung durchzuführen.

Top