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Document 31998D0888

Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)

OJ L 126, 28.4.1998, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/888/oj

31998D0888

Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 28/04/1998 S. 0001 - 0005


ENTSCHEIDUNG Nr. 888/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (FISCALIS-Programm)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Binnenmarkt ist die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Systeme der indirekten Besteuerung, insbesondere in bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und den Abbau des Aufwands für Behörden und Steuerzahler.

(2) Für diese wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist die Gemeinschaft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten verantwortlich. Zwar nehmen die Mitgliedstaaten in bezug auf die Mittel einen Großteil dieser Verantwortung wahr, doch kommt auch der Gemeinschaft dadurch, daß sie die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stellt und die erforderlichen Anstöße vermittelt, eine wichtige Rolle zu.

(3) Ein hoher gemeinsamer Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten unter den für indirekte Steuern zuständigen Beamten ist von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften. Dies kann nur durch wirksame Einführungslehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden. Ergänzende Gemeinschaftsmaßnahmen zur Koordinierung und Stimulierung dieser Schulungen sind von Nutzen.

(4) Eine wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt von Bedeutung. Hierfür ist eine gemeinschaftliche Infrastruktur für Kommunikation und Informationsaustausch unerläßlich. Durch entsprechende Anstöße der Gemeinschaft wird eine ausreichende Zusammenarbeit erleichtert.

(5) Die ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe ist für das Funktionieren der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung. In erster Linie sind die Mitgliedstaaten hierfür zuständig, doch bedarf es zusätzlicher Gemeinschaftsmaßnahmen zur Koordinierung und Vermittlung von Anstößen.

(6) Nach den in Artikel 3b des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können nicht alle Ziele der durch diese Entscheidung getroffenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße erreicht werden; diese Ziele lassen sich daher besser auf der Ebene der Gemeinschaft verwirklichen. Diese Entscheidung geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Erfahrungen mit den Informationsaustauschsystemen auf Gemeinschaftsebene im Bereich der indirekten Steuern und insbesondere mit dem MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt.) (4) haben gezeigt, welche Bedeutung die Informationstechnologie für die Sicherung der Steuereinnahmen bei gleichzeitiger Minimierung des Verwaltungsaufwands hat. Diese Systeme haben sich als wertvolle Kooperationsinstrumente erwiesen, die auch Anreize zu einer umfassenderen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten vermittelt haben.

(8) Damit die Zusammenarbeit auch künftig funktioniert, sind entsprechend den sich wandelnden Erfordernissen der Systeme der indirekten Besteuerung Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme einzuführen und funktionsfähig zu halten.

(9) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit dem durch die Entscheidung 93/588/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der für indirekte Steuern zuständigen Beamten (Matthäus-Tax) (5) eingeführten Programm und der Durchführung multilateraler Kontrollen haben gezeigt, daß durch Austauschmaßnahmen, Seminare und multilaterale Prüfungen, die Beamte aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Verwaltungen bei der Arbeit zusammenführen, die Ziele des Programms erreicht werden können. Diese Aktivitäten sollten daher fortgeführt werden.

(10) Seminare sind ein idealer Rahmen für den Gedankenaustausch zwischen Beamten aus den nationalen Verwaltungen, Vertretern der Kommission und erforderlichenfalls anderen Sachverständigen für indirekte Steuern. Bei solchen Seminaren können sich Anregungen für eine Verbesserung der geltenden Rechtsinstrumente und eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen im Hinblick auf eine konvergierende Entwicklung der nationalen Systeme für die indirekte Besteuerung ergeben.

(11) Die Erfahrungen mit dem Matthäus-Tax-Programm haben ferner gezeigt, daß die Ziele dieses Programms und insbesondere ein höherer Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts durch die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms, wie des durch die Entscheidung 95/279/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung 93/588/EWG des Rates über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der für indirekte Steuern zuständigen Beamten (6) eingeführten Programms, erreicht werden können. Die Fortbildungsprogramme für die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten festzulegenden Bereiche sollten weiterentwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, daß alle ihre Beamten die in den gemeinsamen Schulungsprogrammen festgelegte Erstausbildung und Fortbildung erhalten.

(12) Es hat sich erwiesen, daß ausreichende Sprachkenntnisse der für indirekte Steuern zuständigen Beamten die Zusammenarbeit wesentlich erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihren Beamten die erforderliche Sprachausbildung zukommen lassen.

(13) Den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas sowie auch Zypern sollte die Teilnahme an dem Programm offenstehen.

(14) Die Finanzierung des Programms ist zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufzuteilen, wobei der Gemeinschaftsbeitrag in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (zweiter Teil, Einzelplan III, Kommission) eingesetzt wird.

(15) Diese Entscheidung legt einen Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest, der während des jährlichen Haushaltsverfahrens für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (7) bildet -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

FISCALIS-Programm

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 wird unter der Bezeichnung FISCALIS-Programm (nachfolgend: "Programm") ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung des Funktionierens der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt aufgelegt. Das Programm umfaßt die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Maßnahmenbereiche.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

a) "indirekte Besteuerung" die indirekten Steuern, die in den Anwendungsbereich gemeinschaftlicher Regelungen fallen;

b) "Verwaltung" die für indirekte Steuern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c) "Beamter" einen mit der Anwendung gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren im Bereich der indirekten Steuern betrauten Beschäftigten einer Verwaltung;

d) "Austausch" einen im Rahmen dieses Programms im Gemeinschaftsinteresse organisierten Arbeitsaufenthalt eines Beamten in einer Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats;

e) "multilaterale Prüfungen" das Zusammenwirken von mindestens drei Verwaltungen innerhalb des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit dem Ziel der Integration und der Koordinierung der Prüfungen von Steuerpflichtigen im Bereich der indirekten Steuern in den betreffenden Mitgliedstaaten;

f) "gemeinschaftlicher Rechtsrahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit" die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Vorschriften über Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Artikel 3

Ziele

Das Programm zielt darauf ab, durch Gemeinschaftsmaßnahmen die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die nachfolgend genannten Ziele zu unterstützen:

a) ein den Beamten gemeinsamer hoher Stand der Kenntnis des Gemeinschaftsrechts, insbesondere im Bereich der indirekten Steuern, und seiner Anwendung in den Mitgliedstaaten;

b) wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission;

c) ständige Verbesserung der Verwaltungsabläufe zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung der besten Verwaltungspraxis.

Artikel 4

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die funktionsfähige Beschaffenheit der bestehenden Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden, die sie für erforderlich erachten. Sie entwickeln neue Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Handbücher und Leitfäden, soweit sie diese für erforderlich halten, und stellen deren funktionsfähige Beschaffenheit sicher.

(2) Die Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, Software und die Vernetzung, die zur Sicherstellung des umfassenden Verbundes und der Interoperabilität der Systeme allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein müssen, unabhängig davon, ob diese Anlagen in Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) oder in Räumen der Mitgliedstaaten (oder eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind.

(3) Die Nicht-Gemeinschaftselemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.

Artikel 5

Austauschmaßnahmen, Seminare und multilaterale Prüfungen

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten führen den Austausch von Beamten durch. Diese Austauschmaßnahmen sind je nach Einzelfall von unterschiedlicher Dauer, die jedoch sechs Monate nicht überschreiten darf. Jeder Austausch ist auf eine bestimmte Tätigkeit ausgerichtet, angemessen vorzubereiten und nach Abschluß der Maßnahme von den betreffenden Beamten und den betreffenden Verwaltungen zu beurteilen.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Austauschbeamten in effizienter Weise an der Tätigkeit der Aufnahmeverwaltung teilnehmen; zu diesem Zweck werden diese Beamten ermächtigt, die Aufgaben im Zusammenhang mit den Amtsgeschäften auszuführen, die ihnen die Aufnahmeverwaltung entsprechend ihrer Rechtsordnung übertragen hat.

Für die Dauer des Austauschs unterliegt der Austauschbeamte bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Austauschbeamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten veranstalten Seminare, an denen Beamte aus den Verwaltungen, Vertreter der Kommission und erforderlichenfalls andere Sachverständige für indirekte Steuern teilnehmen.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten wählen im Ausschuß nach Artikel 11 zum Zwecke der Erprobung diejenigen von den Mitgliedstaaten innerhalb des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens auf dem Gebiet der Zusammenarbeit durchgeführten multilateralen Prüfungen aus, deren Kosten nach Artikel 8 von der Gemeinschaft übernommen werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten die Berichte über diese Prüfungen und ihre Bewertungen.

Artikel 6

Gemeinsame Fortbildungsinitiative

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen in Zusammenarbeit mit der Kommission folgende Schritte zur Förderung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Fortbildungseinrichtungen ihres Landes und den Beamten, die in ihren Verwaltungen mit der Fortbildung im Bereich der indirekten Steuern betraut sind:

a) Sie entwickeln bestehende Schulungsprogramme weiter und arbeiten gegebenenfalls neue Programme aus, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung der Beamten zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

b) sie gestatten die Teilnahme von Beamten aus allen Mitgliedstaaten an den Fortbildungslehrgängen im Bereich der indirekten Steuern, die von den einzelnen Mitgliedstaaten für ihre eigenen Beamten abgehalten werden, sofern dies zweckmäßig erscheint;

c) sie entwickeln gemeinsame Hilfsmittel, insbesondere Materialien für die Sprachausbildung, die für die Schulung im Bereich der indirekten Steuern erforderlich sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Beamten gemäß den gemeinsamen Schulungsprogrammen die Erstausbildung bzw. Fortbildung erhalten, die erforderlich ist, um die gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, und daß diese Beamten zudem die für den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse erforderliche Sprachausbildung erhalten. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 unterrichten sie die Kommission über Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen für ihre Beamten.

Artikel 7

Beteiligung der assoziierten Länder

Den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas steht die Teilnahme an dem Programm entsprechend den in den Europa-Abkommen oder ihren Zusatzprotokollen über die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen offen, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen. Die Teilnahme an dem Programm steht auch Zypern offen, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die indirekten Steuern dies zulassen.

Artikel 8

Kosten

(1) Die Kosten für die Durchführung des Programms werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2) Die Gemeinschaft übernimmt folgende Kosten:

a) die Reise- und Aufenthaltskosten für Beamte, die in einem anderen Mitgliedstaat an Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 teilnehmen, die Reise- und Aufenthaltskosten für die anderen Sachverständigen für indirekte Steuern, die an den Seminaren nach Artikel 5 Absatz 2 teilnehmen, sowie die Kosten für die Veranstaltung dieser Seminare;

b) die Kosten für die Entwicklung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) bezeichneten Schulungsmaterialien im Bereich der indirekten Steuern und der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Handbücher und Leitfäden;

c) die Kosten für die Entwicklung, den Erwerb, die Installation und die Wartung der Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind;

d) die Kosten für die erforderlichenfalls von Dritten durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen des Programms, wobei die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten übernehmen folgende Kosten:

a) die Kosten für die Erstausbildung bzw. Fortbildung ihrer Beamten sowie deren Sprachschulung gemäß Artikel 6. Sie tragen ferner die Kosten für die Teilnahme ihrer Beamten an allen weiteren Maßnahmen im Sinne von Artikel 5, die zusätzlich zu den von der Gemeinschaft bezahlten veranstaltet werden;

b) die Kosten für Einrichtung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nicht-Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in ihren Räumen (oder denen eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind.

Artikel 9

Finanzrahmen

Als Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 ein Betrag von 40 Mio. ECU festgesetzt. Die jährlichen Haushaltsmittel werden von der Haushaltsbehörde unter Beachtung der jeweiligen finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

Die für die Durchführung dieses Programms erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen. Die Durchführungsbestimmungen berühren weder die Gemeinschaftsvorschriften über die Erhebung oder die Kontrolle indirekter Steuern noch diejenigen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden oder die Amtshilfe im Bereich der indirekten Steuern.

Artikel 11

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung unterstützt, der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 eingesetzt worden ist.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

- Der Rat kann innerhalb des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Neben den in Artikel 10 genannten Maßnahmen prüft der Ausschuß alle die Durchführung dieser Entscheidung betreffenden Punkte, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates auf die Tagesordnung setzt.

Artikel 12

Bewertung

(1) Dieses Programm unterliegt einer ständigen Bewertung, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommen wird. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission

a) spätestens zum 30. Juni 2000 einen Zwischenbericht und

b) spätestens zum 31. Dezember 2002 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms und seine Auswirkungen.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a) spätestens zum 30. Juni 2001 eine Mitteilung auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag und

b) spätestens zum 30. Juni 2003 einen Abschlußbericht über die Durchführung des Programms und seine Auswirkungen.

Diese Berichte werden auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1998.

Artikel 14

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Lord SIMON of HIGHBURY

(1) ABl. C 177 vom 11. 6. 1997, S. 8 und ABl. C 1 vom 3. 1. 1998, S. 13.

(2) ABl. C 19 vom 21. 1. 1998, S. 48.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. November 1997 (ABl. C 371 vom 8. 12. 1997), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Januar 1998 (ABl. C 62 vom 26. 2. 1998, S. 38) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998). Beschluß des Rates vom 3. März 1998.

(4) ABl. L 24 vom 1. 2. 1992, S. 1.

(5) ABl. L 280 vom 13. 11. 1993, S. 27.

(6) ABl. L 172 vom 22. 7. 1995, S. 24.

(7) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

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