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Document 31997R0722

Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung

OJ L 108, 25.4.1997, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/722/oj

31997R0722

Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung

Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1997 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 722/97 DES RATES vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 130 s und 130 w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, durch einen Beitrag zur tatsächlichen Integration der Umweltdimension in den Entwicklungsprozeß eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen.

(2) Die Schaffung geeigneter Instrumente und die Durchführung von Versuchsaktionen sind die wesentlichen Faktoren für diese Integration in allen betroffenen Bereichen.

(3) Das Europäische Parlament hat am 14. Mai 1992 eine Entschließung zur Umweltpolitik und Entwicklungszusammenarbeit angenommen.

(4) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Erklärung von Rio und das Aktionsprogramm "Agenda 21" angenommen.

(5) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Konvention über biologische Vielfalt und das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen ratifiziert und das Übereinkommen zur Bekämpfung der Desertifikation unterzeichnet. Auf diese Weise haben sie sich verpflichtet, den gemeinsamen, aber jeweils unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Industrieländer und der Entwicklungsländer auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen.

(6) Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 betrifft ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.

(7) In Anbetracht der begrenzten Mittel versprechen die in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Sachverständigen durchgeführten Informationsaktionen und Pilotprojekte den größtmöglichen Multiplikatoreffekt.

(8) Es ist von großer Bedeutung, die internen und externen Aspekte der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu integrieren, um zu einer kohärenten Antwort auf die durch die Umwelt- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCED) gestellten Probleme zu gelangen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkung globaler Umweltveränderungen auf den Zustand der Umwelt in der Gemeinschaft.

(9) Im Rahmen der Verwaltung eines Projektzyklus ist jeder Vorschlag für ein Projekt im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Hinblick auf seine Umweltauswirkungen nach geeigneten spezifischen Verfahren zu bewerten.

(10) Insbesondere hinsichtlich der Klimaveränderungen und der Erhaltung der biologischen und genetischen Vielfalt und Ressourcen (einschließlich der Meere, Küsten und des Bodens) haben lokale Effekte unbestreitbare Auswirkungen auf den gesamten Planeten, auf die zukünftigen Generationen und somit auf das Wohlergehen, die Gesundheit und die Sicherheit der Bürger der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den genetischen Ressourcen.

(11) Die Finanzinstrumente, über die die Gemeinschaft derzeit für den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung verfügt, könnten zweckmäßig ergänzt werden.

(12) Zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind entsprechende Bestimmungen festzulegen.

(13) Die Durchführungsmodalitäten sind zu definieren, insbesondere hinsichtlich der Form der Aktion, der Begünstigten und der Beschlußverfahren.

(14) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (4) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft unterstützt mit finanzieller Hilfe und technischem Sachverstand die Aktionen in den Entwicklungsländern, die es der Bevölkerung dieser Länder erleichtern, den Umweltschutz und die Konzepte nachhaltiger Entwicklung in ihren Alltag zu integrieren.

(2) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe soll die Unterstützung durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken, damit die Umweltaspekte in den Programmen der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Artikel 2

(1) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Aktionen betreffen vorrangig folgende Bereiche:

- Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Konzipierung und Umsetzung ihrer einzelstaatlichen Strategien für eine nachhaltige und sozialverträgliche Entwicklung unter Einbeziehung von globalen Umweltfragen und -strategien, die Gegenstand internationaler Übereinkünfte sind;

- Verbesserung der Maßnahmen und Praktiken bei der Bewirtschaftung und Bewahrung von Ökosystemen, der nachhaltigen Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen und der umweltfreundlichen Nutzung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen;

- Wahrung der biologischen Vielfalt

- durch die Förderung und Entwicklung von Methoden, die eine nachhaltige und sozialverträgliche Nutzung der Ressourcen der biologischen Vielfalt bezwecken,

- durch den Schutz der Ökosysteme und Lebensräume, die für die Erhaltung der Artenvielfalt und das Überleben gefährdeter Arten notwendig sind,

- durch die Erfassung und Bewertung des Artenbestandes;

- Bewahrung von Gebieten mit starken Umweltbelastungen und/oder von regionenübergreifenden Ökosystemen, wie maritimen Ökosystemen und Küstengebieten, Wasserscheiden, Einzugsgebieten von Seen und Flüssen und Grundwasser durch Vermeidung von Verschmutzung und Verringerung der Verschmutzungsquellen sowie Unterstützung von Maßnahmen zu deren nachhaltiger Bewirtschaftung;

- Verbesserung der Methoden der Bodenerhaltung und -bewirtschaftung in den Bereichen Landwirtschaft, Tierhaltung und Forsten sowie Bekämpfung der Desertifikation;

- Verbesserung der Umwelt und der Raumordnung durch Stadtbauplanung und die Durchführung technologisch angepaßter Pläne und Pilotprojekte betreffend den Verkehr, die Abfall- und Abwasserentsorgung, die Trinkwasserversorgung und die Luftverschmutzung;

- Anwendung und Transfer von an die örtlichen Umweltzwänge und -erfordernisse angepaßten Technologien, insbesondere im Energiebereich und vor allem im Bereich der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung langfristiger Umweltauswirkungen und Anpassung an die traditionellen Lebensformen der jeweiligen Region;

- Aktionen zur Vermeidung klimaschädigender Emissionen;

- Unterstützung bei der Anpassung von Produktionsprozessen in den Entwicklungsländern und Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten und der sozialen Akteure für die Umweltzwänge, die Auswirkungen auf den Handel haben können (z. B. Umweltnormen, Labels, Zertifizierung);

- Sensibilisierung der örtlichen Bevölkerung vor allem mit Hilfe von Aufklärungskampagnen über das Konzept der nachhaltigen Entwicklung;

- Initiativen zum Schutz der Ökosysteme und Lebensräume und für die Erhaltung der biologischen Vielfalt.

(2) Die folgenden Aktionen können gefördert werden:

- Pilotaktionen vor Ort, die zu einer nachhaltigen Entwicklung, zum Umweltschutz sowie zu einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen beitragen können;

- Ausarbeitung von Leitlinien und Entwicklung von operationellen Instrumenten zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Berücksichtigung der Umweltdimension, insbesondere im Rahmen von integrierten Bewirtschaftungsplänen und -programmen sowie von wirtschaftlichen Instrumenten;

- Analyse der Umweltauswirkungen von Projekten, Programmen, Strategien und Politiken der nachhaltigen Entwicklung und Bewertung ihrer Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung;

- Bestandsaufnahmen, Arbeiten zur buchmäßigen Erfassung und statistische Arbeiten, die dem Ziel der Verbesserung von Umweltdaten und -indikatoren dienen.

(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt:

- Projekten im Rahmen von örtlichen Initiativen sowie Projekten, die durch innovative Maßnahmen auf eine nachhaltige Bewirtschaftung abzielen und kostengünstig sind;

- den Aktionen zum Ausbau der institutionellen und operationellen Kapazitäten in den Entwicklungsländern sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene; dies umfaßt die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen;

- der vorherigen Konsultation und der anschließenden Beteiligung sowie der Zustimmung der lokalen Bevölkerung, einschließlich der alteingesessenen Gemeinschaften, bei der Definition, der Planung und der Durchführung der Aktionen; der spezifischen Rolle und Lage der Frauen wird besonders Rechnung getragen;

- regionalen Aktionen und Aktionen, die dazu beitragen, die regionale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu verstärken.

Artikel 3

Zu den Empfängern der Hilfe und den Kooperationspartnern gehören nicht nur Staaten und Regionen, sondern auch dezentrale Einrichtungen, regionale Organisationen, öffentliche Körperschaften, traditionelle oder lokale Gemeinschaften, private Wirtschaftsbeteiligte und Unternehmen sowie Genossenschaften, Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Vereinigungen der lokalen Bevölkerung.

Artikel 4

(1) Die Mittel, die bei den Aktionen nach Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(2) Aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, als auch - unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen muß - laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten).

Diese Kosten können jedoch außer bei Ausbildungs- und Forschungsprogrammen im allgemeinen nur während der Anlaufphase übernommen werden, wobei der Beitrag zur Deckung dieser Kosten schrittweise gesenkt wird.

(3) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird ein Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 3 angestrebt. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion verlangt.

(4) Es können Möglichkeiten für gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden internationalen Organisationen wie der Globalen Umweltfazilität, gesucht werden.

(5) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

(6) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz sämtlicher Aktionen zu gewährleisten, kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere:

a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Aktionen;

b) eine Koordinierung in bezug auf den Ort der Durchführung der Aktionen im Rahmen regelmäßiger Treffen und des Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land und den Vertretern des begünstigten Staates.

(7) Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz auf globaler und nationaler Ebene ergreift die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern und mit den Geldgebern und anderen betroffenen internationalen Organisationen, insbesondere mit denen des Systems der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 6

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1997-1999 auf 45 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung nach Maßgabe dieser Verordnung 2 Millionen ECU je Aktion übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuß in einer Kurzdarstellung über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit den Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Millionen ECU zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, ohne Einholung der Stellungnahme des in Artikel 8 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu bewilligen, die zur Deckung der im Rahmen dieser Aktionen absehbaren oder festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der ursprünglich durch den Finanzierungsbeschluß festgesetzten Mittelbindung beträgt.

(4) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt wurden.

(5) Soweit im Rahmen der Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land geschlossen werden, sehen diese Abkommen vor, daß Steuern, Zölle und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(6) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden.

(7) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

(8) Besondere Aufmerksamkeit gilt

- dem Bemühen um Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit bei der Konzipierung der Vorhaben;

- der präzisen Benennung von Zielen und Indikatoren für die Verwirklichung und ihrer Überprüfung bei allen Vorhaben.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal jährlich ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

Artikel 10

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahres umfaßt.

Diese Zusammenfassung enthält sowohl qualitative als auch quantitative Angaben über die finanzierten Projekte sowie über die Ergebnisse der Projekte und über die Akteure, an die die Aufträge vergeben oder mit denen Verträge zur Durchführung der Aktionen geschlossen wurden. Außerdem enthält der Bericht eine quantifizierte Zusammenfassung der gegebenenfalls von externen Stellen durchgeführten Evaluierungen bestimmter Aktionen.

(2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Aktionen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 8 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden können. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen und Projekte unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner.

(4) Der Finanzierungsleitfaden, in dem die Kriterien für die Projektauswahl dargelegt werden, wird veröffentlicht und von den Büros der Kommission und von den Delegationen der Kommission in den Empfängerländern an Interessenten übermittelt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1996, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 18.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (ABl. Nr. C 152 vom 27. 5. 1996, S. 56), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 1996 (ABl. Nr. C 264 vom 11. 9. 1996, S. 28) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. November 1996 (ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 33).

(4) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

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