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Document 31997D0340

97/340/JI: Beschluß des Rates vom 26. Mai 1997 über den Informationsaustausch betreffend die Hilfen für die freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen

OJ L 147, 5.6.1997, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 003 P. 238 - 239
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 005 P. 9 - 10
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 005 P. 9 - 10
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 007 P. 236 - 237

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/340/oj

31997D0340

97/340/JI: Beschluß des Rates vom 26. Mai 1997 über den Informationsaustausch betreffend die Hilfen für die freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen

Amtsblatt Nr. L 147 vom 05/06/1997 S. 0003 - 0004


BESCHLUSS DES RATES vom 26. Mai 1997 über den Informationsaustausch betreffend die Hilfen für die freiwillige Rückkehr von Drittstaatsangehörigen (97/340/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel K.1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union betrachten die Mitgliedstaaten die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse.

Unter Nummer 111 der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Zuwanderungs- und Asylpolitik wird vorgeschlagen, die Politiken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr von Staatsangehörigen dritter Länder einander anzugleichen.

Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sowohl von sich legal als auch von sich illegal in ihrem Land aufhaltenden Ausländern geschaffen.

Im Fall von Drittstaatsangehörigen, die sich legal in den Mitgliedstaaten aufhalten, sollte die Politik der Mitgliedstaaten auf deren Integration in die Gesellschaft abzielen, und die Hilfe für die freiwillige Rückkehr sollte nicht als Zeichen einer Politik gewertet werden, die eine solche Rückkehr aktiv fördert, sondern soll lediglich denjenigen die Rückkehr erleichtern, die sich aus freien Stücken dazu entschlossen haben.

Die Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, steht im Einklang mit der europäischen humanitären Tradition und kann dazu beitragen, die Anzahl der sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Ausländer auf menschenwürdige Weise zu verringern; es ist jedoch zu vermeiden, daß durch diese Hilfe ein unerwünschter Zuwanderungsanreiz entsteht.

Dieser Beschluß berührt weder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 noch das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 -

BESCHLIESST:

Artikel 1 Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten, die Regelungen zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr von Angehörigen dritter Staaten in ihr Herkunftsland getroffen haben, erstatten dem Generalsekretariat des Rates hierüber einmal jährlich Bericht. Das Generalsekretariat leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

(2) Die Unterrichtung über diese nationalen Programme für Rückkehrhilfen erstreckt sich insbesondere auf folgendes:

- die für die Durchführung des Programms zuständigen Behörden bzw. nichtstaatlichen oder/und internationalen Organisationen,

- die Personen, auf die das Programm Anwendung findet,

- etwaige zusätzliche Bedingungen, die die einzelnen Rückkehrer erfuellen müssen, um für die Hilfe aufgrund des Programms in Betracht zu kommen,

- etwaige Bedingungen, die im Rahmen des Programms an das Herkunftsland gestellt werden,

- Art und Umfang der Hilfe (beispielsweise Reisekosten für die Rückkehrer und ihre Familien, Umzugskosten, Wiedereingliederungszuschuß),

- die Bewertung der Effizienz des Programms, einschließlich der Anzahl der Begünstigten und der etwaigen Zuwanderungsanreize.

Artikel 2 Analyse

(1) Das Generalsekretariat des Rates leitet den Berichtsentwurf über die gemäß Artikel 1 erhaltenen Informationen jährlich an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. Dieser Bericht ist erschöpfend und enthält spezifische Informationen über jeden der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Punkte.

(2) Der in Absatz 1 genannte Berichtsentwurf wird von den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission überprüft und erforderlichenfalls berichtigt.

Artikel 3 Koordinierung

(1) Anhand des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Berichtsentwurfs tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission im Rat ihre Ansichten über die in Artikel 1 genannten Programme aus. Dabei vergleichen sie insbesondere den Umfang, die Bedingungen und die Effizienz der Programme im Hinblick auf ihre mögliche Angleichung.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten, die keine solchen Programme eingeführt haben, prüfen ihre Ergebnisse und ihre Zweckmäßigkeit.

Artikel 4

(1) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten den in Artikel 1 genannten Bericht zum ersten Mal sechs Monate nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SORGDRAGER

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