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Document 31996Y0919(02)

Entschliessung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung

OJ C 274, 19.9.1996, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31996Y0919(02)

Entschliessung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung

Amtsblatt Nr. C 274 vom 19/09/1996 S. 0003 - 0006


ANLAGE I.1

ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1 -

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

A. Allgemeine politische Erwägungen

i) Der Rat erinnert daran, daß in dem vom Europäischen Rat in Maastricht 1991 angenommenen Bericht der Harmonisierung der Politik im Bereich der Zulassung zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit Vorrang eingeräumt wird, daß in diesem Bericht aber auch darauf hingewiesen wird, daß diese Politik zwangsläufig restriktiv sein muß.

ii) Der Rat erkennt den Beitrag der Wanderarbeitnehmer zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer jeweiligen Aufnahmeländer an. Derzeit betreibt jedoch keiner der Mitgliedstaaten eine aktive Zuwanderungspolitik. Vielmehr haben alle Staaten aus wirtschaftlichen, sozialen und damit politischen Gründen die Möglichkeit einer dauerhaften legalen Zuwanderung eingeschränkt. Die Zulassung zum Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung kann daher nur als strikte Ausnahme in Aussicht genommen werden.

iii) Der Rat erkennt an, daß aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, die derzeit in den Mitgliedstaaten herrscht, die Notwendigkeit wächst, EG-Angehörigen bei der Stellenbesetzung tatsächlich Vorrang einzuräumen, indem das EURES-System voll genutzt wird, um die Transparenz der Arbeitsmärkte zu erhöhen und die Vermittlung von Arbeitskräften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Im übrigen erkennt der Rat an, daß der EG-Vertrag und das EWR-Abkommen weitgehend die Grundlagen dafür schaffen, freie Stellen mit Angehörigen anderer Mitgliedstaaten oder der EFTA-Länder, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, zu besetzen.

iv) Der Rat ist übereingekommen, in dieser Entschließung die Frage der Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig auf Dauer wohnhaft sind, jedoch kein Recht auf Zulassung oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, nicht zu behandeln.

Er hat vereinbart, diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.

v) Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern zu gestatten, zusammen mit den entsprechend dieser Entschließung zugelassenen Personen einzureisen.

vi) In Anbetracht dieser Überlegungen beschließt der Rat, daß die gegenwärtigen restriktiven Maßnahmen betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder zur Ausübung einer Beschäftigung weiterhin Anwendung finden und erforderlichenfalls noch verschärft werden müssen. Dementsprechend erkennt der Rat an, daß die innerstaatliche Politik der Mitgliedstaaten in bezug auf Staatsangehörige dritter Länder, die den Wunsch hegen, zur Ausübung einer Beschäftigung in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder dort auf Dauer verbleiben zu dürfen, von den im folgenden dargelegten Grundsätzen geleitet sein sollte, die von den Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht abgemildert werden dürfen. Er ist sich darin einig, daß diese Grundsätze bei allen Vorschlägen für eine Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten bemühen sich außerdem, dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1996 mit diesen Grundsätzen in Einklang gebracht werden. Die Grundsätze sind für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich bindend, und ihre Anwendung ist für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht einklagbar.

B. Personen, auf die diese Entschließung keine Anwendung findet

Die Harmonisierungsgrundsätze gelten nicht für

- Personen, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts das Recht der Freizügigkeit genießen, d. h. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden EFTA-Staaten und deren Familienangehörige;- Staatsangehörige dritter Länder, die zum Zweck der Familienzusammenführung zugelassen worden sind, um bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder dritter Länder, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, Wohnung zu nehmen;

- Staatsangehörige dritter Länder, die für die Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung Rechte aus Abkommen mit Drittländern genießen, welche durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind;

- Personen, die Gelegenheitsarbeiten im Rahmen der von den Mitgliedstaaten anerkannten Jugendaustausch- und Jugendmobilitätsprogramme verrichten, einschließlich der Personen, die einer Au-pair-Tätigkeit nachgehen;

- Personen, die in die Mitgliedstaaten einreisen, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder einen Betrieb/ein Unternehmen zu gründen und/oder zu leiten, den/das sie tatsächlich kontrollieren. Für diese Personen gelten die Grundsätze, die in dem Entwurf einer Entschließung über selbständig Erwerbstätige festgelegt werden;

- Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, und zwar als

- Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens;

- Asylbewerber;

- asylberechtigte Staatsangehörige dritter Länder;

- vorübergehend zugelassene Bürgerkriegsvertriebene;

- Personen, denen der Aufenthalt aus humanitären Gründen ausnahmsweise gestattet wird.

C. Grundsätze der Politik der Mitgliedstaaten

i) Allgemeine Kriterien

- Die Mitgliedstaaten verweigern Staatsangehörigen dritter Länder, die zur Ausübung einer Beschäftigung einreisen wollen, die Einreise.

- Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Anträge auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zur Ausübung einer Beschäftigung nur, wenn die in einem Mitgliedstaat angebotenen Stellen nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes und anderer Mitgliedstaaten oder mit Arbeitskräften aus Nichtmitgliedstaaten, die auf Dauer und legal ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates bereits angehören, besetzt werden können. In diesem Sinne wenden sie das im zweiten Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) vorgesehene Verfahren an und berücksichtigen dabei die Entscheidung 93/569/EWG der Kommission (2) zur Durchführung der Verordnung, insbesondere in bezug auf Artikel 15 Absatz 16.

- Unbeschadet der Anwendung der beiden obengenannten Kriterien kann Staatsangehörigen dritter Länder im Bedarfsfall vorübergehend für eine begrenzte Zeit die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gestattet werden, wenn

- das Angebot für einen bestimmten Arbeitnehmer oder einen abhängig Beschäftigten eines Anbieters von Dienstleistungen gilt und hinsichtlich der Spezialisierung, die der Arbeitsplatz erfordert, besondere Merkmale aufweist (berufliche Qualifikationen, Erfahrung usw.);

- ein Arbeitgeber Arbeitnehmern auf den Namen lautende Angebote für offene Stellen unterbreitet, aber nur, wenn die zuständigen Behörden im Einzelfall die vom Arbeitgeber dargelegten Gründe - darunter die Art der erforderlichen Qualifikationen - deshalb als berechtigt ansehen, weil auf dem nationalen bzw. gemeinschaftlichen Arbeitsmarkt kurzfristig keine entsprechende Arbeitskraft zur Verfügung steht und das Funktionieren des Unternehmens oder der Arbeitgeber selbst dadurch schwerwiegend beeinträchtigt wird;

- offene Stellen folgenden Personen angeboten werden:

- Saisonarbeitern, denen in streng kontrollierter Anzahl die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet wird und die genau festgelegte Arbeiten ausführen, wobei sie normalerweise einen traditionellen Bedarf in dem betreffenden Mitgliedstaat decken. Die Mitgliedstaaten beschränken die Zulassung dieser Arbeitnehmer auf die Fälle, in denen kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betreffende einen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anstrebt;

- in der Ausbildung stehende Personen;

- Grenzarbeitnehmern;

- Personen, die Schlüsselfunktionen ausüben, und von ihrem Unternehmen vorübergehend entsandt werden;

ii) Verfahren für die Zulassung zwecks Ausübung einer Beschäftigung

Staatsangehörige dritter Länder dürfen erst dann zwecks Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden, wenn ihnen zuvor die Genehmigung erteilt wurde, eine Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzunehmen. Die vorherige Genehmigung kann in Form einer entweder dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer ausgestellten Arbeitserlaubnis erfolgen.

Darüber hinaus müssen Staatsangehörige dritter Länder im Besitz der möglicherweise erforderlichen Visa oder, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies verlangt, einer Aufenthaltserlaubnis sein.

iii) Beschränkungen hinsichtlich des Beschäftigungsbereichs

Die erste Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung ist in der Regel auf die Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt.

iv) Beschränkungen hinsichtlich des Zeitraums für die Zulassung zwecks Ausübung einer Beschäftigung

Saisonarbeiter dürfen für höchstens sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einreisen; sie müssen dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten fernbleiben, bevor sie wieder zur Ausübung einer Beschäftigung einreisen dürfen.

In der Ausbildung stehende Personen dürfen für zunächst höchstens ein Jahr einreisen. Dieser Zeitraum kann auf mehr als ein Jahr festgelegt und nur um die Frist verlängert werden, die erforderlich ist, um eine von dem betreffenden Mitgliedstaat im Bereich ihrer Tätigkeit anerkannte berufliche Qualifikation zu erlangen.

Andere Staatsangehörige dritter Länder, die in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten zwecks Ausübung einer Beschäftigung einreisen dürfen, dürfen für einen Zeitraum von zunächst höchstens vier Jahren einreisen.

v) Anträge auf Verlängerung des Aufenthalts zwecks Ausübung einer Beschäftigung

Personen, die sich als Reisende oder Studenten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits aufhalten, wird grundsätzlich nicht gestattet, ihren Aufenthalt zwecks Aufnahme einer Beschäftigung oder Suche nach einer Beschäftigung zu verlängern. Diese Personen müssen nach Beendigung ihrer Reise oder ihres Studiums in ihre jeweiligen Länder zurückkehren.

Grundsätzlich wird Personen, die als in der Ausbildung Stehende oder als Dienstleistungsanbieter oder als abhängig Beschäftigte von Dienstleistungsanbietern einreisen dürfen, nicht gestattet, ihren Aufenthalt zur legalen Ausübung einer Beschäftigung zu verlängern, es sei denn, die Verlängerung soll es ihnen ermöglichen, die Ausbildung oder die Werkvertragstätigkeit, derentwegen sie einreisen durften, abzuschließen.

Saisonarbeitern wird nicht gestattet, ihren Aufenthalt zwecks Aufnahme einer andersartigen Tätigkeit zu verlängern. Es kann ihnen aber gestattet werden, ihren Aufenthalt zu verlängern, um die Arbeit zu beenden, für die sie die erste Genehmigung erhalten haben. Die Gesamtdauer ihres Aufenthalts darf jedoch sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht überschreiten.

Sonstigen Arbeitnehmern kann gestattet werden, ihren Aufenthalt im Rahmen einer genehmigten Beschäftigung zu verlängern, dies jedoch nur, wenn die der Entscheidung über ihre Zulassung zu einer genehmigten Beschäftigung ursprünglich zugrunde gelegten Kriterien zumindest zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Aufenthaltsverlängerung weiterhin erfuellt sind.

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob Staatsangehörigen dritter Länder, für die die Arbeitsbeschränkungen aufgehoben wurden, eine ständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte.

vi) Geschäftsreisende

Diese Grundsätze hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keinen Wohnsitz haben und die insbesondere deshalb vorübergehend einreisen möchten, um

- über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zu verhandeln,

- Waren zu liefern oder in einem Drittland hergestellte Maschinen als Teil des Liefervertrags zusammenzubauen,

als Arbeitnehmern die Einreise zu gestatten, sofern die Betreffenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur mit Unternehmen und nicht mit der Allgemeinheit in Geschäftsverkehr stehen und ihr Aufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert und gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis auf sechs Monate befristet ist.

vii) Drittländer mit engen Verbindungen zu einem Mitgliedstaat

Diese Grundsätze hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, Staatsangehörigen eines Drittlands weiterhin die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung gemäß den Vereinbarungen zu gestatten, die von ihm vor der Annahme dieser Entschließung für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands, zu dem besonders enge Verbindungen bestehen, getroffen wurden.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, diese Vereinbarungen so bald wie möglich im Sinne dieser Entschließung neu auszuhandeln.

Sollten diese Vereinbarungen die Beschäftigten eines Dienstleistungsanbieters betreffen, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, sie innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Jahren im Sinne dieser Entschließung zu prüfen und eine Bestandsaufnahme zu machen.

Bei dieser Prüfung sollte die wirtschaftliche Entwicklung der Staaten, mit denen die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen getroffen haben, berücksichtigt werden.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Vereinbarungen, die die Beschäftigung von Personen zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung zum Gegenstand haben.

Anlage zu Anlage I.1

Begriffsbestimmungen

"In der Ausbildung stehende Personen": Arbeitnehmer, deren Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats streng befristet und eng mit der Verbesserung ihrer Fertigkeiten und Qualifikationen in ihrem erwählten Beruf verbunden ist und die anschließend für ihr weiteres Berufsleben in ihre Länder zurückkehren.

"Saisonarbeiter": Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem Drittland haben, jedoch im Rahmen einer jahreszeitabhängigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Vertrags für einen genau festgelegten Zeitraum und für eine genau festgelegte Beschäftigung eingestellt sind.

"Grenzarbeitnehmer": Arbeitnehmer, die eine Anstellung im Grenzgebiet eines Mitgliedstaats haben, jedoch jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche in das Grenzgebiet eines Nachbarlandes zurückkehren, in dem sie wohnhaft sind und dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

"Innerbetrieblich versetzte Person": natürliche Person, die innerhalb einer im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds gegründeten juristischen Person mit Ausnahme gemeinnütziger Organisationen arbeitet und vorübergehend im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats versetzt wird; die betroffene juristische Person muß ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds außerhalb der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten haben, und die Versetzung muß zu einer Niederlassung (Büro, Zweigstelle oder Tochtergesellschaft) der juristischen Person erfolgen, die tatsächlich gleiche Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbringt, auf den der EWG-Vertrag Anwendung findet. In Italien ist die "innerbetrieblich versetzte Person" eine natürliche Person, die innerhalb einer als SPA (Aktiengesellschaft) oder SRL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründeten juristischen Person arbeitet.

(1) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 274 vom 6. 11. 1993, S. 32.

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