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Document 31996L0062

Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

OJ L 296, 21.11.1996, p. 55–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Estonian: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Latvian: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Lithuanian: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Hungarian Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Maltese: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Polish: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Slovak: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Slovene: Chapter 15 Volume 003 P. 95 - 104
Special edition in Bulgarian: Chapter 15 Volume 003 P. 198 - 207
Special edition in Romanian: Chapter 15 Volume 003 P. 198 - 207

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2010; Aufgehoben durch 32008L0050

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/62/oj

31996L0062

Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

Amtsblatt Nr. L 296 vom 21/11/1996 S. 0055 - 0063


RICHTLINIE 96/62/EG DES RATES vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem 1992 verabschiedeten fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz, dessen allgemeines Konzept der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung 93/C 138/01 vom 1. Februar 1993 (4) gebilligt haben, sind Änderungen der derzeitigen Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vorgesehen. In dem genannten Programm wird die Festsetzung langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.

Zum Schutz der Umwelt insgesamt und der menschlichen Gesundheit sind Konzentrationen gefährlicher Luftschadstoffe zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und Grenzwerte und/oder Alarmschwellen für das Ausmaß der Luftverschmutzung festzulegen.

Um den spezifischen Mechanismen der Ozonbildung Rechnung zu tragen, sind diese Grenzwerte und Alarmschwellen gegebenenfalls durch Zielwerte zu ergänzen oder zu ersetzen.

Bei der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen sowie bei Ozon der Zielwerte und/oder Grenzwerte und Alarmschwellen müssen die Ergebnisse von Untersuchungen, die von internationalen, auf den betreffenden Gebieten tätigen Wissenschaftlern durchgeführt werden, zugrunde gelegt werden.

Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die Kombinationswirkungen verschiedener Schadstoffe oder Verschmutzungsquellen und den Einfluß des Klimas auf die Wirkung der im Rahmen dieser Richtlinie geprüften verschiedenen Schadstoffe zu analysieren.

Die Luftqualität muß auf der Grundlage von Grenzwerten und/oder Alarmschwellen sowie bei Ozon auf der Grundlage von Zielwerten und/oder Grenzwerten beurteilt werden, die der Umwelt und der Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme Rechnung tragen.

Um eine vergleichbare Beurteilung der Luftqualität aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Messungen zu ermöglichen, sind Ort und Anzahl der Probenahmestellen sowie die verwendeten Referenzmeßtechniken bei der Festlegung der Werte der Alarmschwellen sowie der Grenz- und der Zielwerte anzugeben.

Damit neben den direkten Messungen andere Techniken zur Beurteilung der Luftqualität angewandt werden können, müssen die Kriterien für die Verwendung und der erforderliche Genauigkeitsgrad dieser Techniken festgelegt werden.

Die aufgrund dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Maßnahmen müssen durch spezifische Maßnahmen für einzelne Stoffe ergänzt werden.

Diese spezifischen Maßnahmen müssen so bald wie möglich getroffen werden, damit die allgemeinen Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.

Es sollten vorläufige repräsentative Daten über die Schadstoffwerte gesammelt werden.

Zum Schutz der Umwelt insgesamt und der menschlichen Gesundheit müssen die Mitgliedstaaten bei Überschreiten der Grenzwerte Maßnahmen ergreifen, damit diese Grenzwerte binnen der festgelegten Fristen eingehalten werden.

Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen müssen die Anforderungen der Verordnungen über den Betrieb von Industrieanlagen entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung berücksichtigen, wenn diese Vorschriften anwendbar sind.

Angesichts der zur Durchführung dieser Maßnahmen und zu ihrem Wirksamwerden erforderlichen Zeit kann es nützlich sein, zeitlich befristete Toleranzmargen bei den Grenzwerten festzulegen.

In bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten können die Schadstoffwerte über dem Grenzwert, jedoch innerhalb der Toleranzmarge liegen. Der Grenzwert muß binnen der angegebenen Fristen eingehalten werden.

Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge - oder gegebenenfalls die Alarmschwelle - infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so müssen sich die Mitgliedstaaten konsultieren.

Die Festlegung von Alarmschwellen, bei deren Überschreiten vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen sind, soll die Auswirkungen von Verschmutzungsfällen auf die menschliche Gesundheit in Schranken halten.

In Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Schadstoffwert unter den Grenzwerten liegt, müssen sich die Mitgliedstaaten um die Erhaltung der besten mit einer nachhaltigen Entwicklung zu vereinbarenden Luftqualität bemühen.

Damit die Verarbeitung und der Vergleich der Daten erleichtert werden, sind diese der Kommission genormt zu übermitteln.

Die Durchführung einer umfassenden und globalen Politik zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität muß auf soliden technischen und wissenschaftlichen Kenntnissen und einem ständigen Meinungsaustausch zwischen Mitgliedstaaten aufbauen.

Es muß vermieden werden, daß die Menge der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten mehr als nötig zunimmt. Die von der Kommission im Rahmen der Durchführer dieser Richtlinie gesammelten Informationen sind für die Europäische Umweltagentur (EUA) von Nutzen und können dieser daher gegebenenfalls von der Kommission übermittelt werden.

Es empfiehlt sich gegebenenfalls, die zur Beurteilung der Luftqualität verwendeten Kriterien und Techniken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und die erforderlichen Vorkehrungen zum Austausch der gemäß dieser Richtlinie zu übermittelnden Informationen zu treffen. Um die hierfür notwendigen Arbeiten zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses geschaffen wird.

Zur Förderung eines gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der EUA veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung der EUA alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft.

Für die bereits durch die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (5) und die Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (6), die Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (7) und die Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (8) abgedeckten Stoffe soll zuerst eine Regelung eingeführt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Der allgemeine Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie mit folgendem Ziel:

- Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;

- Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;

- Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Luftqualität und Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber, unter anderem durch Alarmschwellen;

- Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wenn dies nicht der Fall ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Luft" die Luft der Troposphäre mit Ausnahme der Luft an Arbeitsplätzen;

2. "Schadstoff" jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;

3. "Wert" die Konzentration eines Schadstoffs in der Luft oder die Ablagerung eines Schadstoffs auf bestimmten Flächen in einem bestimmten Zeitraum;

4. "Beurteilung" alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung der Schadstoffwerte in der Luft;

5. "Grenzwert" einen Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;

6. "Zielwert" einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muß;

7. "Alarmschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie ergreifen;

8. "Toleranzmarge" den Prozentsatz des Grenzwerts, um den dieser unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen überschritten werden darf;

9. "Gebiet" einen von den Mitgliedstaaten abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;

10. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als 250 000 Einwohnern oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km², die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt.

Artikel 3

Durchführung und Verantwortungsbereiche

Die Mitgliedstaaten benennen zur Durchführung dieser Richtlinie auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und die Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

- Durchführung dieser Richtlinie;

- Beurteilung der Luftqualität;

- Zulassung der Meßvorrichtungen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien);

- Sicherstellung der Qualität der mit diesen Meßvorrichtungen vorgenommenen Messungen durch die Überprüfung der Einhaltung dieser Qualität durch diese Vorrichtungen, insbesondere im Wege von internen Qualitätskontrollen nach Maßgabe unter anderem der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung;

- Analyse der Beurteilungsmethoden;

- Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet.

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Information nach Absatz 1 übermitteln, machen sie diese zugleich der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 4

Festlegung der Grenzwerte und der Alarmschwellen für die Luft

(1) Für die Schadstoffe in Anhang I legt die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen nach folgendem Zeitplan vor:

- für die Schadstoffe 1 bis 5 spätestens zum 31. Dezember 1996;

- für Ozon nach Maßgabe des Artikels 8 der Richtlinie 92/72/EWG;

- für die Schadstoffe 7 und 8 spätestens zum 31. Dezember 1997;

- für die Schadstoffe 9 bis 13 möglichst bald, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1999.

Bei der Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, werden die Faktoren des Anhangs II als Anhaltspunkte herangezogen.

Was Ozon anbelangt, so tragen diese Vorschläge den spezifischen Mechanismen der Bildung dieses Schadstoffes Rechnung und können zu diesem Zweck Zielwerte und/oder Grenzwerte vorsehen.

Bei Überschreitung eines Ozon-Zielwerts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit dieser Zielwert erreicht wird. Anhand dieser Angaben beurteilt die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge.

Für andere Schadstoffe unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, wenn es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III angezeigt ist, die schädlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in der Gemeinschaft zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.

(2) Die Kommission überprüft die Faktoren, die den Grenzwerten und Alarmschwellen nach Absatz 1 zugrunde liegen, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in den betreffenden Umwelt- und epidemiologischen Bereichen und der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der Metrologie.

(3) Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen werden Kriterien und Techniken für folgendes festgelegt:

a) für Messungen im Rahmen der Durchführung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1, und zwar für

- die Auswahl der Probenahmestellen,

- die Mindestzahl der Probenahmestellen,

- die Referenzmeßtechniken und Probenahmetechniken;

b) für die Anwendung anderer Techniken zur Beurteilung der Luftqualität, insbesondere die Anwendung von Modellen, und zwar für

- die räumliche Auflösung bei der Anwendung von Modellen und die Methoden der objektiven Beurteilung,

- die Referenztechniken zur Anwendung von Modellen.

Diese Kriterien und Techniken werden für jeden Schadstoff unter Berücksichtigung der Größe der Ballungsräume oder der Werte der Schadstoffe in den Gebieten festgelegt, in denen die Luftqualität beurteilt wird.

(4) Um den tatsächlichen Werten eines bestimmten Schadstoffes bei der Festlegung der Grenzwerte sowie den Fristen Rechnung zu tragen, die zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich sind, kann der Rat eine zeitlich befristete Toleranzmarge für das Überschreiten des Grenzwerts festsetzen.

Diese Marge wird gemäß den für jeden Schadstoff festzulegenden Modalitäten so verringert, daß der Grenzwert spätestens bis zum Ende der für jeden Schadstoff bei der Festlegung dieses Wertes zu bestimmenden Frist erreicht wird.

(5) Nach Maßgabe des Vertrags erläßt der Rat die in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.

(6) Ergreift ein Mitgliedstaat strengere als die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen, so teilt er dies der Kommission mit.

(7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Grenzwerte oder Alarmschwellen für Schadstoffe festzulegen, die nicht in Anhang I genannt sind und nicht unter die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Luftqualität in der Gemeinschaft fallen, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig mit. Die Kommission legt rechtzeitig eine Antwort zu der Frage vor, ob auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen nach den Kriterien des Anhangs III ergriffen werden müssen.

Artikel 5

Ausgangsbeurteilung der Luftqualität

Die Mitgliedstaaten, denen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen der Schadstoffwerte vorliegen, führen repräsentative Meßkampagnen, Untersuchungs- oder Beurteilungskampagnen in der Weise durch, daß ihnen diese Angaben rechtzeitig zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.

Artikel 6

Beurteilung der Luftqualität

(1) Nach Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen wird die Luftqualität im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beurteilt.

(2) Nach den Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 müssen in folgenden Gebieten Messungen für die jeweiligen Schadstoffe vorgenommen werden:

- in Ballungsräumen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10,

- in Gebieten, in denen die Werte zwischen den Grenzwerten und den in Absatz 3 vorgesehenen Werten liegen sowie

- in den anderen Gebieten, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten.

Die vorgesehenen Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, um angemessene Informationen über die Luftqualität zu liefern.

(3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum unter dem Grenzwert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist.

(4) Wenn die Werte unter einem Wert liegen, der gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen festzulegen ist, so brauchen gegebenenfalls nur die Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden. Diese Bestimmung gilt, was die Schadstoffe anbelangt, für die gemäß den in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen Alarmschwellen festgelegt wurden, nicht für Ballungsräume.

(5) Dort wo Schadstoffe gemessen werden müssen, sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an festen Orten durchzuführen; die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt, so daß die festgestellten Werte bestimmt werden können.

Artikel 7

Verbesserung der Luftqualität

Allgemeine Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.

(2) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie

a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

b) dürfen nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;

c) dürfen keine größeren Beeinträchtigungen der Umwelt in den anderen Mitgliedstaaten verursachen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen Aktionspläne, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.

Artikel 8

Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten.

Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die Gebiete und Ballungsräume des Unterabsatzes 1 behandelt; es gelten die Absätze 3, 4 und 5.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Grenzwert und der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge liegen.

(3) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ein Plan oder Programm ausgearbeitet oder durchgeführt wird, aufgrund dessen der Grenzwert binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann.

Der Plan oder das Programm, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben muß, umfaßt mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.

(4) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1, in denen der Wert von mehr als einem Schadstoff die Grenzwerte überschreitet, stellen die Mitgliedstaaten einen integrierten Plan auf, der sich auf alle betreffenden Schadstoffe erstreckt.

(5) Die Kommission kontrolliert die Durchführung der nach Absatz 3 eingereichten Pläne oder Programme regelmäßig, indem sie die erzielten Fortschritte und die hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Tendenzen überprüft.

(6) Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge oder gegebenenfalls Alarmschwelle infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so konsultieren die betroffenen Mitgliedstaaten einander mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Die Kommission kann bei diesen Konsultationen anwesend sein.

Artikel 9

Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb des Grenzwertes liegen

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen.

Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.

Artikel 10

Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen

Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall des Überschreitens der Alarmschwellen sicher, daß die zur Unterrichtung der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise Bekanntgabe über Radio, Fernsehen und die Presse) ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner - im Rahmen einer vorläufigen Regelung - Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der oder der Verschmutzungsfälle, und zwar spätestens drei Monate nach deren Auftreten. Eine Liste der der Bevölkerung bekanntzugebenden Mindestangaben wird gleichzeitig mit der Festlegung der Alarmschwellen erstellt.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen und Berichten

Nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch den Rat:

1. nennen die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen nach Artikel 3 und

a) in bezug auf die Gebiete des Artikels 8 Absatz 1:

i) teilen sie ihr das Auftreten von Werten, die die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, Zeitpunkte oder Zeiträume des Auftretens dieser Werte sowie die festgestellten Werte binnen neun Monaten nach Jahresende mit.

Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die in Unterabsatz 1 erwähnten Gebiete und Ballungsräume behandelt;

ii) teilen sie ihr die Ursachen für jeden einzelnen festgestellten Fall binnen neun Monaten nach Jahresende mit;

iii) übermitteln sie ihr die Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;

iv) teilen sie ihr alle drei Jahre den Stand der Durchführung des Plans oder des Programms mit;

b) übermitteln sie ihr jährlich und spätestens neun Monate nach Jahresende die Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9;

c) übermitteln sie ihr im Rahmen des in Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (9) genannten sektoralen Berichts alle drei Jahre und spätestens neun Monate nach dem Ende eines jeden Dreijahreszeitraums zusammenfassende Informationen über die in den Gebieten und Ballungsräumen nach den Artikeln 8 und 9 festgestellten oder beurteilten Werte;

d) teilen sie ihr mit, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 verwendet wurden;

2. veröffentlicht die Kommission

a) jährlich eine Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absatz 1;

b) alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft. In diesem Bericht werden die Informationen, die sie im Rahmen eines Mechanismus zum Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erhalten hat, in zusammengefaßter Form wiedergegeben;

3. stützt sich die Kommission, soweit erforderlich, bei der Erstellung des Berichts gemäß Nummer 2 Buchstabe b) auf die Fachkenntnisse der Europäischen Umweltagentur.

Artikel 12

Ausschuß und Aufgaben des Ausschusses

(1) Die zur Anpassung der Kriterien und Techniken des Artikels 4 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen, die Einzelheiten für die Übermittlung der nach Artikel 11 vorzulegenden Informationen sowie weitere Aufgaben, die in den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen spezifiziert werden, werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 festgelegt.

Diese Anpassung darf keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.

(2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie in bezug auf die Artikel 1 bis 4 und 12 sowie die Anhänge I, II, III und IV spätestens achtzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten und in bezug auf die übrigen Artikel spätestens von dem Zeitpunkt an nachzukommen, zu dem die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 5 Anwendung finden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Vorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOWRY

(1) ABl. Nr. C 216 vom 6. 8. 1994, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 110 vom 2. 5. 1995, S. 5.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995, S. 173), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. November 1995 (ABl. Nr. C 59 vom 28. 2. 1996, S. 24) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 63).

(4) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(6) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(7) ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(8) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

ANHANG I

LISTE DER BEI DER BEURTEILUNG UND KONTROLLE DER LUFTQUALITÄT ZU BERÜCKSICHTIGENDEN LUFTSCHADSTOFFE

I. Schadstoffe, die in der Anfangsphase geprüft werden müssen, einschließlich der unter bestehende Richtlinien für den Bereich der Luftqualität fallenden Schadstoffe

1. Schwefeldioxid

2. Stickstoffdioxid

3. Feinpartikel wie Ruß (einschließlich PM 10)

4. Schwebstaub

5. Blei

6. Ozon

II. Sonstige Luftschadstoffe

7. Benzol

8. Kohlenmonoxid

9. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

10. Kadmium

11. Arsen

12. Nickel

13. Quecksilber

ANHANG II

BEI DER FESTLEGUNG DER GRENZWERTE UND ALARMSCHWELLEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z. B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:

- Grad der Exposition der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen;

- klimatische Bedingungen;

- Empfindlichkeit von Pflanzen und Tieren und ihren Lebensräumen;

- Schadstoffeinwirkung auf historisches Erbe;

- wirtschaftliche und technische Durchführbarkeit;

- weiträumige Verfrachtung von Schadstoffen, u. a. von Sekundärschadstoffen einschließlich Ozon.

ANHANG III

KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN LUFTSCHADSTOFFE

1. Möglichkeit, Schwere und Häufigkeit von Wirkungen; hinsichtlich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt müssen irreversible Wirkungen besonders in Betracht gezogen werden.

2. Ubiquität und hohe Konzentration des Schadstoffs in der Atmosphäre.

3. Änderungen des Schadstoffs in der Umwelt oder Metaboliten des Schadstoffs, die zur Entstehung von Chemikalien mit höherer Toxizität führen könnten.

4. Beständigkeit in der Umwelt, insbesondere wenn sich der Schadstoff in der Umwelt nicht abbaut und sich im Menschen, der Umwelt oder den Nahrungsketten akkumulieren kann.

5. Auswirkungen des Schadstoffs

- Größe der exponierten Bevölkerung, lebenden Ressourcen oder Ökosysteme,

- Existenz besonders empfindlicher Zielorganismen in den betreffenden Gebieten.

6. Es können auch Risikobeurteilungsmethoden benutzt werden.

Die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG (1) und ihrer Anpassungen festgelegten Kriterien für die Gefährlichkeit sind bei der Auswahl der Schadstoffe in Betracht zu ziehen.

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/632/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 338 vom 10. 12. 1991, S. 23).

ANHANG IV

IN DEN ÖRTLICHEN, REGIONALEN UND EINZELSTAATLICHEN PROGRAMMEN ZUR VERBESSERUNG DER LUFTQUALITÄT ZU BERÜCKSICHTIGENDE INFORMATIONEN

Nach Artikel 8 Absatz 3 zu übermittelnde Informationen

1. Ort des Überschreitens

- Region

- Ortschaft (Karte)

- Meßstation (Karte, geographische Koordinaten)

2. Allgemeine Informationen

- Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)

- Schätzung des verschmutzten Gebiets (km²) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung

- zweckdienliche Klimaangaben

- zweckdienliche topographische Daten

- ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele

3. Zuständige Behörden

Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen

4. Art und Beurteilung der Verschmutzung

- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen

- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen

- angewandte Beurteilungstechniken

5. Ursprung der Verschmutzung

- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)

- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)

- Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen

6. Lageanalyse

- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)

- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben

- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen

- festgestellte Wirkungen

8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben

- Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen

- Zeitplan für die Durchführung

- Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist

9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben

10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen ergänzen

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