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Document 31988R4255

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds

OJ L 374, 31.12.1988, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 399R1783

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4255/oj

31988R4255

Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1988 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4255/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127,

auf Vorschlag der Kommission(1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses(3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 des Rates vom 24 . Juni 1988 über die Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(4 ) bestimmt, daß der Rat die spezifischen Bestimmungen über den Einsatz der einzelnen Strukturfonds erlässt .

Es ist daher festzulegen, welche Arten von Maßnahmen - einschließlich solcher, die neue Aufgaben darstellen - für eine Intervention des Europäischen Sozialfonds, nachstehend "Fonds" genannt, in Frage kommen; diese Maßnahmen müssen sich in seinen Beitrag zur Erreichung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 einfügen .

Die Ziele Nrn . 3 und 4 gelten für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft.

Es ist festzulegen, welche Ausgaben für die Beteiligung des Fonds in Frage kommen .

Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Entwicklung der Ausgaben sind schrittweise durchschnittliche Richtbeträge für die Durchführung der vom Fonds unterstützten Ausbildungsmaßnahmen einzuführen .

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 legt die Kommission Leitlinien für die Verwirklichung der in jener Verordnung genannten Ziele Nrn . 3 und 4 fest .

Es sind die Modalitäten für die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 zu erstellenden Pläne festzulegen .

Die Formen der Beteiligung des Fonds und der Inhalt der Anträge im Hinblick auf Maßnahmen, die im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen, sind zu regeln .

Ausserdem sind die Einreichung und Genehmigung der Anträge auf Zuschüsse des Fonds sowie die Kontrollmodalitäten zu regeln .

Ferner müssen Übergangsvorschriften festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Zuschußfähige Maßnahmen ( 1 ) Unter den in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 und der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(5 ) sowie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen beteiligt sich der Fonds an der Finanzierung folgender Maßnahmen :

a)Maßnahmen zur Berufsbildung, die erforderlichenfalls von Maßnahmen zur Berufsberatung begleitet werden;

b)Beihilfen zur Einstellung in neu geschaffene stabile Arbeitsplätze sowie für Maßnahmen zur Existenzgründung .

( 2 ) In diesem Rahmen beteiligt sich der Fonds mit maximal 5 % seiner jährlichen Mittelausstattung ferner an der Finanzierung folgender Maßnahmen:

a)Maßnahmen innovativer Art, die neue Hypothesen über Inhalt, Methodik und Aufbau der Berufsbildung stärken und ganz allgemein die Beschäftigung fördern sollen, um die Grundlage für eine spätere Beteiligung des Fonds in mehreren Mitgliedstaaten zu schaffen;

b)Vorbereitungs -, Begleit - und Verwaltungsmaßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind; diese Maßnahmen erstrecken sich vor allem auf Untersuchungen, technische Hilfe und Erfahrungsaustausch, von dem ein Multiplikatoreffekt ausgeht, sowie Maßnahmen zur sorgfältigen Begleitung und gründlichen Bewertung der vom Fonds finanzierten Maßnahmen;

c)Maßnahmen, die im Rahmen des sozialen Dialogs für Unternehmenspersonal in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bestimmt sind und auf die Weitergabe von spezifischen, die Modernisierung des Produktionsapparats betreffenden Kenntnisse abstellen;

d)Maßnahmen zur Orientierung und Beratung bei der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen .

( 3 ) Die Berufsbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a ) umfasst alle Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt zur Ausübung einer oder mehrerer spezifischer Berufstätigkeiten, mit Ausnahme der Lehre, erforderlich sind, sowie alle Maßnahmen mit geeignetem technologischem Inhalt, die aufgrund der technologischen Veränderungen und des Bedarfs und der Entwicklung des Arbeitsmarktes notwendig werden .

( 4 ) Abweichend von Absatz 3 umfasst die Berufsbildung in den unter die Ziele Nrn . 1, 2, und 5 b ) fallenden Regionen alle Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung und Weiterbildung, die zum Einsatz neuer Produktions - und/oder Managementverfahren in kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich sind .

( 5 ) Abweichend von Absatz 3 umfasst die Berufsbildung in den unter Ziel Nr . 1 fallenden Regionen -den theoretischen Teil der im Rahmen einer Lehre vermittelten Berufsbildung ausserhalb des Unternehmens;

-in bestimmten Fällen, die entsprechend dem besonderen Bedarf der betroffenen Länder und Regionen festzulegen sind, den Teil der Ausbildung, der im Rahmen des innerstaatlichen Sekundarschulsystems oder eines entsprechenden Systems speziell auf die berufliche Ausbildung nach Ende der Vollzeitschulpflicht ausgerichtet ist, der an die durch die wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen bedingten Herausforderungen angepasst ist .

( 6 ) In den unter das Ziel Nr . 1 fallenden Regionen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen zur Gewährung von Einstellungsbeihilfen auf Aktionen zur Beschäftigung im Rahmen gemeinnütziger Vorhaben im nichtproduzierenden Bereich und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze von mindestens sechsmonatiger Dauer zugunsten von Langzeitarbeitslosen über 25 Jahren ausgedehnt .

Artikel 2 Geltungsbereich Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 werden Zuschüsse aus dem Fonds für folgende Ziele gewährt :

a)für die vorrangigen Ziele Nrn . 3 und 4 in der gesamten Gemeinschaft, und zwar für Maßnahmen zur -Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit durch berufliche Eingliederung von Arbeitnehmern über 25 Jahren, die seit mehr als zwölf Monaten ohne Beschäftigung sind; dieser Zeitraum kann in besonderen Fällen, die von der Kommission zu beschließen sind, verringert werden;

-Erleichterung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen unter 25 Jahren, die das Alter erreicht haben, in dem die Vollzeitschulpflicht endet, und die eine Beschäftigung suchen, gleich, wie lange diese Arbeitssuche dauert;

b)für die Ziele Nrn . 1, 2 und 5 b ), und zwar für Maßnahmen zur -Förderung der Beschäftigungsstabilität und zur Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten zugunsten -arbeitsloser Personen;

-von Personen, die insbesondere aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen, die eine technologische Modernisierung oder bedeutende Umgestaltungen des Produktions - und Managementsystems erforderlich machen, von Arbeitslosigkeit bedroht sind;

-der Beschäftigten der kleinen und mittleren Unternehmen;

-Förderung der Berufsbildung aller Erwerbspersonen, die an einer für die Verwirklichung der Entwicklungsziele und der Umgestaltung eines integrierten Programms wesentlichen Maßnahme teilnehmen;

c)für das Ziel Nr . 1, und zwar für Maßnahmen zugunsten von Personen, die -in einem Lehrverhältnis stehen und gemäß Artikel 1 Absatz 5 erster Gedankenstrich förderungswürdig sind;

-im Rahmen der innerstaatlichen berufsbildenden Sekundarschulsysteme gemäß Artikel 1 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich eine berufliche Ausbildung absolvieren;

-im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6 beschäftigt werden .

Artikel 3 Zuschußfähige Ausgaben ( 1 ) Zuschüsse aus dem Fonds können nur gewährt werden für Ausgaben zur Deckung :

a)des Einkommens von Personen, die an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen;

b)der Kosten für :

-die Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Evaluierung von Berufsbildungsmaßnahmen, einschließlich der Berufsberatung, sowie der Kosten für die Ausbildung des Lehrpersonals;

-den Aufenthalt, einschließlich der Fahrkosten, der Teilnehmer an Berufsbildungsmaßnahmen;

c)der Beihilfen zur Einstellung in neu geschaffene stabile Arbeitsplätze für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten je Person und zur Existenzgründung sowie von Einstellungsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 6 für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten je Person;

d)der Kosten für Maßnahmen, für die ein Fondszuschuß nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b ), c ) und d ) gewährt wird .

( 2 ) Die Kommission legt im Rahmen der Partnerschaft jährlich den zuschußfähigen Hoechstbetrag je Person und Woche fest, der nach Absatz 1 Buchstabe c ) gewährt werden kann . Dieser Betrag errechnet sich aus 30 % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienstes der Industriearbeiter des jeweiligen Mitgliedstaats, der entsprechend der harmonisierten Definition des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaft ermittelt wird; er wird rechtzeitig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, damit er in die gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 vorgelegten Anträge eingefügt werden kann .

( 3 ) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß sich die Ausgaben des Fonds für gleichartige Maßnahmen nicht unterschiedlich entwickeln . Zu diesem Zweck setzt sie nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 28 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 im Benehmen mit den Mitgliedstaaten schrittweise für jeden Mitgliedstaat durchschnittliche Richtbeträge für alle vom Fonds zu finanzierenden Ausgaben entsprechend der Art der Ausbildungsmaßnahmen fest; sie veröffentlicht diese Richtwerte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften . Sie gelten für das darauffolgende Haushaltsjahr .

Artikel 4 Leitlinien ( 1 ) Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 erlässt die Kommission vor dem 15 . Februar 1989 die für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren geltenden Leitlinien für die unter die Ziele Nrn . 3 und 4 fallenden Aktionen, denen sie bei der Definition der gemeinschaftlichen Förderkonzepte folgen wird; sie veröffentlicht diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

( 2 ) Etwaige aufgrund wesentlicher Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Änderungen werden vor dem 1 . Februar eines jeden Haushaltsjahres vorgenommen; sie gelten für die neuen gemeinschaftlichen Förderkonzepte oder die geänderten Konzepte für die folgenden Haushaltsjahre .

( 3 ) In den Leitlinien werden die bildungs - und beschäftigungspolitischen Schwerpunktbereiche festgelegt, in die sich die für einen Zuschuß des Fonds in Frage kommenden Maßnahmen einfügen; neben den unter die Ziele Nrn . 1, 2 und 5 b ) fallenden Regionen gelten im Hinblick auf eine Finanzierung der Gemeinschaft die Maßnahmen als vorrangig, die den Erfordernissen und Aussichten des Arbeitsmarktes entsprechen .

Artikel 5 Pläne In den Plänen nach den Artikeln 8 bis 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 ist insbesondere für den den Fonds betreffenden Teil eine Einschätzung in bezug auf folgende Aspekte enthalten :

-die Unausgewogenheiten zwischen Stellenangeboten und Stellengesuchen, soweit möglich einschließlich der Angaben über die Beschäftigung der Frauen,

-die Art und die Merkmale der offenen Stellen,

-die an den Arbeitsmärkten auftretenden Fachrichtungen,

-die durchzuführenden oder laufenden Ausbildungs - und Beschäftigungsmaßnahmen,

-die Zahl der von den einzelnen Arten von Maßnahmen betroffenen Personen .

Artikel 6 Interventionsformen ( 1 ) Nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 werden die Anträge auf Fondszuschüsse in Form von operationellen Programmen und Globalzuschüssen oder von Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b ), c ) und d ) vorgelegt . Die operationellen Programme und die Globalzuschüsse können die einschlägigen Vorbereitungs -, Begleit -, Verwaltungs - und Evaluierungsmaßnahmen umfassen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln die für die Prüfung der Maßnahmen notwendigen Angaben, insbesondere die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 genannten Angaben, und die Angaben, die spezifisch für den Europäischen Sozialfonds sind ( Standort, Personenzahl, Dauer der Maßnahme je Person, angestrebter Grad der beruflichen Qualifikation ); ferner ist in der Regel folgendes anzugeben :

-Wenn es sich um Arbeitslose oder Beschäftigungslose handelt, der Grad ihrer beruflichen Qualifikation zu Beginn der Maßnahmen;

-wenn es sich um Erwerbstätige handelt, die Art und das Ausmaß der geplanten beruflichen Umschulung;

-wenn es sich um Maßnahmen zur Umstellung oder zur wirtschaftlichen Umstrukturierung handelt, der Umfang und die Art der geplanten Investition sowie die Änderungen bei den Produkten oder den Produktionssystemen .

Artikel 7 Einreichung und Genehmigung der Anträge auf Zuschüsse ( 1 ) Die Anträge auf Zuschüsse werden spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen eingereicht . Ihnen wird ein im Rahmen der Partnerschaft im Wege der Datenverarbeitung erstelltes Formular beigefügt, in dem die Merkmale jeder Maßnahme aufgeführt sind, so daß die Maßnahme von der Zahlungsverpflichtung bis zur Endzahlung überwacht werden kann .

( 2 ) Die Kommission beschließt über diese Anträge vor Beginn der Maßnahmen und unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat davon .

Artikel 8 Kontrollmodalitäten Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 kann die Kommission Prüfungen vor Ort vornehmen . Diese Prüfungen können durch eine repräsentative Stichprobe erfolgen . In diesem Fall legt die Kommission nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der inhaltlichen und technischen Bedingungen der betreffenden Maßnahme den Umfang der Stichprobenprüfung fest . Erweist sich der Stand der Durch - führung der Maßnahme nach Prüfung der Stichprobener - gebnisse im Rahmen der Partnerschaft als unzureichend, so kann die Kommission - nachdem der Mitgliedstaat die Möglichkeit erhalten hat, sich hierzu zu äussern - eine entsprechende Kürzung vornehmen, die proportional auf den Gesamtbetrag angewandt werden kann, für den die Zahlung beantragt wird .

Artikel 9 Übergangsvorschriften ( 1 ) Nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2052/88 gilt für die vor dem 21 . Oktober 1988 eingereichten Zuschussanträge für das Haushaltsjahr 1989 weiterhin der Beschluß 83/516/EWG ( 1 ), in der Fassung des Beschlusses 85/568/EWG ( 2 ), und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften .

( 2 ) Die ersten Pläne erfassen einen Zeitraum ab 1 . Januar 1990 . Die die Ziele Nrn . 1, 2 und 5 b ) betreffenden Pläne sind bis zum 31 . März 1989 vorzulegen . Die die Ziele Nrn . 3 und 4 betreffenden Pläne sind innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Artikel 4 genannten Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen .

( 3 ) Die Zuschussanträge für Maßnahmen, die 1990 durchzuführen sind, sind bis zum 31 . August 1989 vorzulegen .

Artikel 10 Inkrafttreten ( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft . Vorbehaltlich der Übergangsvorschriften des Artikels 9 ist sie ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar .

( 2 ) Vorbehaltlich des Artikels 15 der Verordnung ( EWG) Nr . 2052/88 und des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 4253/88 wird die Verordnung ( EWG ) Nr . 2950/83 ( 3 ) aufgehoben .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1988 .

Im Namen des RatesDer PräsidentTh . PANGALOS ( 1)ABl . Nr . C 256 vom 3 . 10 . 1988, S . 16 .

( 2)ABl . Nr . C 326 vom 19 . 12 . 1988 .

( 3)ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988 .

( 4)ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 9 .

( 5)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

( 6)ABl . Nr . L 289 vom 22 . 10 . 1983, S . 38 .

( 7)ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1985, S . 40 .

( 8)ABl . Nr . L 289 vom 22 . 10 . 1983, S . 1 .

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