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Document 31975L0107
Council Directive 75/107/EEC of 19 December 1974 on the approximation of the laws of the Member States relating to bottles used as measuring containers
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse
OJ L 42, 15.2.1975, p. 14–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 45 - 51
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 67 - 73
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 004 P. 67 - 73
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 001 P. 214 - 220
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 001 P. 214 - 220
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 002 P. 169 - 175
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 002 P. 104 - 110
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 002 P. 104 - 110
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 002 P. 3 - 9
In force
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse
Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/1975 S. 0014 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0214
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0214
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0067
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0067
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 19 . Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse ( 75/107/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In meheren Mitgliedstaaten sind die Herstellung und Prüfung von Flaschen als Maßbehältnisse Gegenstand von zwingenden Rechtsvorschriften , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei dieser Art Flaschen zu Handelshemmnissen führen ; deshalb muß eine Angleichung dieser Rechtsvorschriften vorgenommen werden . Flaschen als Maßbehältnisse müssen besondere messtechnische Eigenschaften besitzen ; daher sind die Fehlergrenzen für ihr Nennvolumen sowie eine Bezugsmethode zur Überprüfung dieser Fehler festzulegen . Flaschen als Maßbehältnisse müssen entsprechend den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen ausser der Angabe ihres Nennvolumens die für ihre Füllung notwendigen Angaben tragen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für " Flaschen " genannte Behältnisse aus Glas oder beliebigen anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit , die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas , sofern 1 . sie , verschlossen oder verschließbar , zur Aufbewahrung , Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind ; 2 . ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt ; 3 . sie solche messtechnischen Eigenschaften besitzen ( Form und Gleichmässigkeit der Herstellung ) , daß sie als Maßbehältnisse verwendet werden können , d . h . , daß sie bei Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten . Die Behältnisse erhalten die Bezeichnung Maßbehältnis-Flaschen . Artikel 2 Mit dem in Anhang I Nummer 5 Absatz 3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Maßbehältnis-Flaschen gekennzeichnet werden , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . Sie unterliegen einem messtechnischen Prüfverfahren nach den in den Anhängen festgelegten Bedingungen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Verwendung von Maßbehältnis-Flaschen , die den Bestimmungen und Kontrollvorschriften dieser Richtlinie entsprechen , nicht aus Gründen verweigern , verbieten oder beschränken , die das Volumen dieser Flaschen , dessen Feststellung oder die Methoden , nach denen es geprüft worden ist , betreffen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1974 . Im Namen des Rates Der Präsident J . P . FOURCADE ( 1 ) ABl . Nr . C 56 vom 2 . 6 . 1972 , S . 35 . ( 2 ) ABl . Nr . C 123 vom 27 . 11 . 1972 , S . 7 . ANHANG I 1 . Maßbehältnis-Flaschen sind durch die nachstehenden , stets auf eine Temperatur von 20 * C bezogenen Volumen gekenzeichnet : 1.1 . Das " Nennvolumen " V n ist das auf der Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen , das sie enthalten soll , wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefuellt wird . 1.2 . Das " Randvollvolumen " einer Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen , das sie enthält , wenn sie bis zur oberen Randebne gefuellt ist . 1.3 . Das " tatsächliche Füllvolumen " oder " Füllvolumen " einer Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen , das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält . 2 . Bei den Maßbehältnis-Flaschen werden insbesondere zwei verschiedene Füllmethoden angewandt : 1 . Füllung bei konstanter Füllhöhe , 2 . Füllung bei konstantem Leerraum . Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie die Differenz zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen - " Ausdehnungsvolumen " oder " Leerraum " genannt - muß für alle Flaschen desselben Musters , d.h . für alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen , annähernd konstant sein . 3 . Um trotz der beim Al fuellen nicht zu vermeidenden Ungenauigkeit die Messung des Füllvolumens bei Maßbehältnis-Flaschen mit ausreichender Genauigkeit sicherzustellen - hierbei sind vor allem die Richtlinien über Fertigpackungen zu beachten - werden die Plus - oder Minusfehlergrenzen für die Nennvolumen einer Maßbehältnis-Flasche , d.h . die grössten zulässigen Plus - oder Minusdifterenzen zwischen dem Füllvolumen und dem Nennvolumen V n bei einer Temperatur von 20 * C und unter den in Anhang II definierten Prüfungsbedingungen , in der nachstehenden Tabelle festgelegt : Nennvolumen V n in Milliliter * Fehlergrenzen * * in % des V n * in Milliliter * von 50 bis 100 * - * 3 * von 100 bis 200 * 3 * - * von 200 bis 300 * - * 6 * von 300 bis 500 * 2 * - * von 500 bis 1 000 * - * 10 * von 1 000 bis 5 000 * 1 * - * Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen , die für das Nennvolumen gelten . Die systematische Ausnutzung der Fehlergrenzen ist untersagt . 4 . Das Füllvolumen einer Maßbehältnis-Flasche wird geprüft , indem die Menge Wasser von 20 * C gemessen wird , die die Flasche bei der Befuellung bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen tatsächlich enthält . Es kann auch durch andere indirekte Meßverfahren gleicher Genauigkeit geprüft werden . 5 . Jeder Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen hat der zuständigen Stelle ein Herstellerzeichen zur Genehmigung anzumelden . Hat die zustandige Stelle die Genehmigung erteilt , so unterrichtet sie die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von einem Monat . Der Hersteller bringt das in Artikel 6 der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Beitrittsakte ( 2 ) , vorgesehene Zeichen * ( umgekehrtes Epsilon ) an und bestätigt hiermit , daß die Flasche die in dieser Richtlinie und ihren Anhängen festgelegten Vorschriften erfuellt ; die in Anhang I Nummer 6.3 derselben Richtlinie vorgesehene Angabe von Datum , Herkunft und Bezugsnummer ist hingegen nicht erforderlich . Dieses Zeichen muß mindestens 3 mm hoch sein . 6 . Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Stichproben beim Hersteller oder , wenn dies praktisch nicht durchführbar ist , bei dem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten vorgenommen . Die statistische Prüfung mittels Stichproben wird in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Qualitätskontrolle durchgeführt . Sie muß in ihrer Wirksamkeit mit der in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar sein . 7 . Diese Richtlinie berührt nicht die Durchführung von Prüfungen , die von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten im Handel vorgenommen werden können . 8 . Maßbehältnis-Flaschen müssen unverwischbar , deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben tragen : 8.1 . Auf dem Mantel , an der Bodennaht oder am Boden : 8.1.1 . das Nennvolumen , ausgedrückt in den Einheiten Liter , Zentiliter oder Mililiter unter Verwendung von Ziffern , die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 6 mm hoch , von mehr als 20 cl bis einschließlich 100 cl mindestens 4 mm hoch und von 20 cl oder darunter mindestens 3 mm hoch sind , gefolgt von dem Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen ( 3 ) ; 8.1.2 . das Herstellerzeichen gemäß Nummer 5 Absatz 1 ; 8.1.3 . das Zeichen gemäß Nummer 5 Absatz 3 . 8.2 . Am Flaschenboden oder an der Bodennaht , und zwar so , daß keine Verwechslung mit den obigen Angaben möglich ist , in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens , entsprechend dem ( den ) Füllverfahren , für das ( die ) die Flasche vorgesehen ist : 8.2.1 . die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern , jedoch ohne das Einheitenzeichen cl . 8.2.2 . und/oder die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen mm . Andere Angaben können an der Flasche angebracht werden , wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den vorgeschriebenen Angaben ausgeschlossen ist . ( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 . ( 3 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 . ANHANG II In diesem Anhang werden gemäß Artikel 2 und Anhang I Nummer 6 die Modalitäten der statistischen Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen festgelegt . 1 . STICHPROBENENTNAHME Es wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstellung aus einem Los entnommen , das grundsätzlich der Produktion einer Stunde entspricht . Ist das Ergebnis der Prüfung , die bei einem Los durchgeführt worden ist , das der Produktion einer Stunde entspricht , nicht zufriedenstellend , so kann eine zweite Prüfung vorgenommen werden , und zwar entweder bei einer weiteren Stichprobe , die einem Los entnommen worden ist , das der Produktion eines längeren Zeitraums entspricht , oder an Hand der Ergebnisse auf den Kontrollkarten des Herstellers , wenn die Produktion des Unternehmens einer von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats anerkannten Kontrolle unterzogen worden ist . Die Anzahl der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe beträgt 35 oder 40 , je nachdem , ob die Mitgliedstaaten das eine oder das andere der unter Nummer 3 angegebenen Auswertungsverfahren verwenden . 2 . MESSUNG DES VOLUMENS DER MASSBEHÄLTNIS-FLASCHEN DER STICHPROBE Die Maßbehältnis-Flaschen werden leer gewogen . Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von 20 * C bis zu der der gewählten Kontrollmethode entsprechenden Füllhöhe gefuellt . Sie werden voll gewogen . Die Kontrolle wird mit einem amtlich geeichten und für den Verwendungszweck geeigneten Meßgerät vorgenommen . Die Unsicherheit in der Messung des Volumens darf höchstens 1/5 der Fehlergrenzen für das Nennvolumen der Maßbehältnis-Flaschen betragen . 3 . AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE 3.1 . Benutzung des Schätzwerts der Standardabweichung Anzahl der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe : 35 . 3.1.1 . Zu berechnen sind ( siehe 3.1.4 ) 3.1.1.1 . der Mittelwert x des gemessenen Volumens x i der Flaschen der Stichprobe , 3.1.1.2 . der Schätzwert s der Standardabweichung des gemessenen Volumens x i der Flaschen des Loses . 3.1.2 . Es sind zu berechnen : 3.1.2.1 . obere Toleranzgrenze T s : Summe aus dem angegebenen Volumen ( siehe Anhang I Nummer 8 ) und der Fehlergrenze für dieses Volumen : 3.1.2.2 . untere Toleranzgrenze T i : Differenz zwischen dem angegebenen Volumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen . 3.1.3 . Annahmezahl : Das Los wird als vorschriftsmässig im Sinne der Richtlinie angesehen , wenn die Werte x und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfuellen : siehe ABl . 3.1.4 . Berechnung des Mittelwerts x und des Schätzwerts der Standardabweichung s des Loses : Es sind zu berechnen : - die Summe der 35 Messungen der tatsächlichen Volumen x i : S x i - der Mittelwert der 35 Messungen : x = S x i/35 - die Summe der Quadrate der 35 Messungen : S x ( 2,i ) - das Quadrat der Summe der 35 Messungen : ( S x i)2 und dann ( S x i)2/35 - die berichtigte Summe : siehe ABl . - der Schätzwert der Varianz : siehe ABl . Schätzwert der Standardabweichung : siehe ABl . 3.2 . Benutzung der mittleren Spannweite Anzahl der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe : 40 3.2.1 . Es sind zu berechnen ( siehe 3.2.4 ) : 3.2.1.1 . der Mittelwert x der tatsächlichen Volumen x i der Flaschen der Stichprobe , 3.2.1.2 . die mittlere Spannweite R der tatsächlichen Volumen x i der Flaschen der Stichprobe . 3.2.2 . Es werden folgende Grenzwerte berechnet : 3.2.2.1 . obere Toleranzgrenze T s : Summe aus dem angegebenen Volumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen ; 3.2.2.2 . untere Toleranzgrenze T i : Differenz zwischen dem angegebenen Volumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen . 3.2.3 . Annahmezahl : Das Los wird als vorschriftsmassig im Sinne der Richtlinie angesehen , wenn die Werte x und R gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfuellen : siehe ABl . 3.2.4 . Berechnung des Mittelwerts x und der mittleren Spannweite R der 40 Flaschen der Stichprobe . 3.2.4.1 . Zur Bestimmung von x berechnet man : - die Summe der 40 Messungen der tatsächlichen Volumen x i : S x i - den Mittelwert dieser 40 Messungen : x = S x i/40 3.2.4.2 . Berechnung von R : Die Stichprobe wird nach der zeitlichen Reihenfolge in 8 Unter-Stichproben zu je 5 Maßbehältnis-Flaschen unterteilt . Man berechnet : - die Spannweite der Unter-Stichproben , d.h . die Differenz zwischen den tatsächlichen Volumen der grössten und der kleinsten der 5 Flaschen der Unter-Stichprobe : auf diese Weise erhält man 8 Spannweiten R1 , R2 , ... R8 ; - die Summe der Spannweiten der 8 Unter-Stichproben : S R i * R1 * R2 * ... * R8 Die mittlere Spannweite der Stichprobe ist : R = S R i/8