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Document 52018JC0005

GEMEINSAME MITTEILUNG AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über den Aktionsplan zur militärischen Mobililtät

JOIN/2018/05 final

Brüssel, den 28.3.2018

JOIN(2018) 5 final

GEMEINSAME MITTEILUNG AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EMPTY

über den Aktionsplan zur militärischen Mobililtät


1.Einführung: Verbesserung der militärischen Mobilität in der EU

In seiner Rede zur Lage der Union 2017 1 betonte Präsident Juncker die Notwendigkeit, bis 2025 eine funktionierende Europäische Verteidigungsunion zu schaffen. Die EU unternimmt bereits jetzt die erforderlichen Schritte, um eine effektiver, reaktionsschneller und geschlossener handelnde Union zu schaffen, die in der Lage ist, die gemeinsamen Interessen und Prioritäten der EU bei der Förderung des Friedens und der Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger und Hoheitsgebiete zu verfolgen, wie auch in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU gefordert 2 . Der Europäische Aktionsplan im Verteidigungsbereich und insbesondere der Europäische Verteidigungsfonds machen deutlich, dass Europa bereit ist, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten entschlossen zu handeln. Die Verbesserung der militärischen Mobilität in der Europäischen Union ist einer der diesbezüglichen praktischen Schritte und trägt somit zum Aufbau einer Union bei, die schützt, und in der europäische Solidarität und gegenseitige Unterstützung 3 wirksam umgesetzt werden. 

25 EU-Mitgliedstaaten haben beschlossen, die militärische Mobilität in die verbindlicheren Verpflichtungen aufzunehmen, die sie im Rahmen der am 11. Dezember 2017 eingeleiteten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit 4 eingegangen sind. Am 6. März 2018 nahm der Rat ferner eine Empfehlung zum Fahrplan für die Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und einen Beschluss zur Festlegung der im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erstellten Liste von Projekten an 5 . Im Dezember 2017 wurde die militärische Mobilität in das gemeinsame Paket neuer Vorschläge 6 für die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO vom Juli 2016 7 aufgenommen. Der Europäische Rat ersuchte im Dezember 2017 8 die Hohe Vertreterin, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten, die Arbeit zur militärischen Mobilität sowohl im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit als auch im Kontext der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO voranzubringen.

Die Leitprinzipien des EU-Konzepts

Als Folgemaßnahme zur Gemeinsamen Mitteilung über die Verbesserung der militärischen Mobilität in der EU vom November 2017 9 und aufbauend auf dem Fahrplan der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für grenzüberschreitende Militärtransporte innerhalb Europas im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur soll mit diesem Aktionsplan ein kohärenter Rahmen für die laufenden und künftigen Programme, Projekte, Initiativen und Aktivitäten geschaffen werden. Dies ermöglicht ein besser koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene, die Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und die Verbesserung des Mehrwerts der EU.

Durch eine bessere Mobilität der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb der EU wird die europäische Sicherheit verbessert, da die EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Verteidigungsbedarf und ihren Verteidigungsaufgaben – sowohl bei den Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik als auch der nationalen und multinationalen Aktivitäten (z. B. im Rahmen der NATO) – schneller handeln können.

Die enge Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten, einschließlich all ihrer relevanten Akteure, ist für die Umsetzung dieses Aktionsplans von entscheidender Bedeutung. Dies geschieht unter uneingeschränkter Achtung der Souveränität der EU-Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Hoheitsgebiet und der nationalen Entscheidungsprozesse im Zusammenhang mit Militärbewegungen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Organen, Agenturen und Einrichtungen der EU und den zuständigen nationalen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Achtung der unterschiedlichen Kompetenzen der beteiligten Akteure getroffen. Um die Komplementarität der Ergebnisse zu gewährleisten, muss eine enge Koordinierung zwischen dem vorliegenden Aktionsplan und dem Ständigen Strukturierten Kooperationsprojekt zur militärischen Mobilität sichergestellt werden.

Die weitere Zusammenarbeit mit der NATO im Bereich der militärischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung ist ebenfalls wichtig. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2017 finden Zusammenarbeit und Abstimmung mit der NATO auf der Mitarbeiterebene in Form von regelmäßigen Sitzungen zu Fragen der militärischen Mobilität in allen Bereichen (Land-, See- und Luftverkehr) statt. Ziel ist es, ein kohärentes Vorgehen und Synergien zwischen der EU und der NATO zu gewährleisten und so u. a. die bestehenden rechtlichen, infrastrukturellen und verfahrenstechnischen Hindernisse wirksam zu beseitigen, um die Bewegung und den Grenzübertritt von Militärpersonal und militärischem Gerät unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Souveränität zu erleichtern und zu beschleunigen. Diese Zusammenarbeit wird auf offene und transparente Weise vorangetrieben, unter vollständiger Wahrung der Entscheidungsautonomie und der Verfahren sowohl der NATO als auch der EU, sowie unter Einbeziehung aller Akteure und gemäß dem Grundsatz der Wechselseitigkeit, unbeschadet der spezifischen Merkmale der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Durch die Interaktion mit allen relevanten Akteuren sollen Koordinierung und Wirksamkeit optimiert werden, um alle möglichen Synergien zu nutzen.

Ergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für grenzüberschreitende Militärtransporte

Der vorliegende Aktionsplan baut auf dem Fahrplan für die militärische Mobilität auf, den die im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur durch Beschluss des Lenkungsausschusses vom September 2017 eingerichtete Ad-hoc-Arbeitsgruppe ausgearbeitet hat. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Fahrplan“ legte Aufgaben, Zuständigkeiten und ehrgeizige Fristen für die Verbesserung der militärischen Mobilität im Hinblick auf die folgenden vier Aspekte fest: rechtliche Aspekte, Zoll, militärische Anforderungen, einschließlich infrastrukturbezogener militärischer Standards, sowie Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen, einschließlich diplomatischer Genehmigungen. Der Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur begrüßte den Fahrplan am 9. Februar 2018 und beauftragte die Europäische Verteidigungsagentur, die Arbeiten zur Verbesserung der militärischen Mobilität, auch im Rahmen der Umsetzung dieses Aktionsplans, fortzuführen und jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. 

Die EU-Mitgliedstaaten beteiligen sich zudem an einer Reihe von Kooperationsprojekten und Initiativen, die von der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt werden: das Projektteam „Bewegung und Transport“ 10 ‚ das Projekt für multimodale Umschlagplätze in der EU 11 und die Technische Vereinbarung über Überfluggenehmigungen 12 .

2.Vorgesehene Maßnahmen

2.1.    Militärische Anforderungen

Die Ermittlung und Vereinbarung der militärischen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bedarfs der EU und ihrer Mitgliedstaaten bilden den Ausgangspunkt für ein wirksames EU-weites Konzept, das alle anderen in den folgenden Abschnitten festgelegten Maßnahmen umfasst. Zu diesen Anforderungen sollte auch die Definition der für die militärische Mobilität benötigten Infrastruktur zählen. Sie macht es erforderlich, dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, einen ressortübergreifenden Ansatz (whole-of-government approach) verfolgen und die zuständigen nationalen Behörden über das Verteidigungsministerium hinaus einbinden.

Zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene:

·Der Europäische Auswärtige Dienst/der EU-Militärstab werden in enger Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten, der Kommission und den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union (einschließlich der Europäischen Verteidigungsagentur) und gegebenenfalls in Absprache mit der NATO die militärischen Anforderungen ausarbeiten.

·Der Rat ist aufgefordert, bis Mitte 2018 die militärischen Anforderungen unter Einbeziehung der einschlägigen Vorbereitungsgremien, einschließlich des EU-Militärausschusses, zu prüfen und zu validieren.

2.2.    Verkehrsinfrastruktur

Die Verkehrsinfrastrukturpolitik ermöglicht eindeutig die Stärkung der Synergien zwischen dem Verteidigungsbedarf und anderen Politikbereichen der Union, insbesondere dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) 13 . In diesem Zusammenhang bietet sich die Gelegenheit, den Mehrwert der EU aufzuzeigen und eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder sicherzustellen.

Pilotprojekt

Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie für ein EU-weites Konzept leitete der estnische Ratsvorsitz im Jahr 2017 eine Pilotanalyse für die Länder des Nord-Ostsee-Korridors des transeuropäischen Verkehrsnetzes 14 ein‚ an der verteidigungs- und verkehrpolitische Vertreter der betreffenden Länder beteiligt sind. Mit der Analyse sollen die nachstehend beschriebenen Schritte eingeleitet werden, um erste Elemente zu ermitteln, die für eine umfassende Analyse hilfreich sein könnten.

Dieses Pilotprojekt hat sich in der Tat als nützlich erwiesen. Die beteiligten Mitgliedstaaten haben im Rahmen des Pilotprojekts bereits Schwachstellen in ihren militärischen Transportnetzen ermittelt, die eine Modernisierung erfordern, und haben eine Liste mit entsprechenden Prioritäten aufgestellt.

Zwei konkrete Beispiele: die Analyse ergab, dass auf den Straßennetzen mehrerer EU-Mitgliedstaaten die maximale Freiraumhöhe von Straßenbrücken und die Gewichtstoleranz bestimmter Brücken für übergroße oder übermäßig schwere Militärfahrzeuge nicht ausreichen; auch im Schienenverkehr reicht die Ladekapazität in bestimmten Fällen nicht für die Beförderung übergroßer Militärausrüstung aus.

Im Rahmen des Pilotprojekts wurde festgestellt, dass gute Chancen für die Doppelnutzung (zivil/militärisch) von Infrastruktur bestehen, unter anderem in Form multimodaler Plattformen, die es ermöglichen, militärisches Gerät von Häfen und Flughäfen rasch auf die Schiene und Straße zu verlagern, durch eine Erhöhung der Kapazität von Binnenterminals und durch geeignete Lichtraumprofile auf Schienengüterverkehrsstrecken. All dies wird im Anschluss an die in diesem Aktionsplan festgelegten Maßnahmen noch detaillierter ausgearbeitet, doch das Pilotprojekt hat bereits bestätigt, dass die angewandte Methodik funktioniert (siehe nachstehender Kasten).

Doppelnutzung der EU-Verkehrsinfrastruktur (zivil/militärisch)

Wie dem Fahrplan der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu entnehmen ist, soll das Pilotprojekt ausgeweitet und vertieft werden, um zu bewerten, inwieweit die in der Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz als vorrangig eingestufte Verkehrsinfrastruktur in Bezug auf alle Verkehrsträger und ihre technischen Anforderungen relevant und ausreichend für den Transport von Militärpersonal und militärischem Gerät ist, und, soweit dies nicht der Fall ist, zusätzliche Infrastrukturabschnitte und -elemente zu untersuchen und zu entwickeln und die Anforderungen zu erhöhen.

Zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene:

·Bis Ende 2018 wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und der Europäischen Verteidigungsagentur die Lücken ermitteln, die zwischen den derzeit für das transeuropäische Verkehrsnetz geltenden technischen Anforderungen einerseits und den für Militärtransporte angemessenen Anforderungen andererseits bestehen. Außerdem werden die Lücken in Bezug auf den geografischen Geltungsbereich ermittelt.

·Bis 2019 werden die Kommissionsdienststellen ermitteln, welche Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes für Militärtransporte geeignet sind, einschließlich einer notwendigen Modernisierung der bestehenden Infrastruktur. Projekte zur Doppelnutzung werden genau bestimmt und ihre Kosten quantifiziert. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wird eine Liste vorrangiger Projekte erstellt. Zusätzlich wird eine Schätzung des gesamten Investitionsvolumens für den militärischen Bedarf im Hinblick auf das transeuropäische Verkehrsnetz vorgenommen.

·Bis 2020 wird die Kommission die Notwendigkeit bewerten, die Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz anzupassen, um neue technische Anforderungen, die möglicherweise auch für militärische Anforderungen gelten, einzubeziehen.

·Bis Ende 2019 wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Parteien darüber befinden, ob die Verknüpfung militärischer und ziviler Datenbanken (TENtec) durchführbar ist und welchen Umfang solche Maßnahmen haben könnten. Auf dieser Grundlage wird die Kommission alle weiteren für diese Zwecke erforderlichen Anpassungen der TENtec-Funktionen ermitteln und ein Verfahren festlegen, um die Datenbanken auf dem neuesten Stand zu halten.

·Laufende Maßnahme: Die Kommission wird weiterhin Synergien zwischen dem transeuropäischen Verkehrsnetz und den einschlägigen Raumfahrtprogrammen (z. B. EGNOS/Galileo) anstreben und fördern.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert:

·so rasch wie möglich eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über den Zugang zur Verkehrsinfrastruktur für militärische Zwecke zu schaffen.

·bei der Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen konsequent den militärischen Anforderungen Rechnung zu tragen.

2.3.    Rechtliche und verfahrenstechnische Aspekte

2.3.1    Gefahrgut

Was die Beförderung von Gefahrgut im Landverkehr betrifft, so sind die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission aktiv an der Aushandlung eines komplexen Pakets internationaler Übereinkommen und Empfehlungen der Vereinten Nationen beteiligt. Diese gelten jedoch nur für zivile Zwecke. Wenn es um die Genehmigung des freien Verkehrs von Militärtransporten einschließlich Gefahrguttransporten geht, wenden die EU-Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften an. Diese Abweichung von den zivilen Vorschriften erfordert Ad-hoc-Genehmigungen und führt zu Verzögerungen.

Durch die Angleichung der für die Streitkräfte geltenden Vorschriften an bestehendes EU-Recht könnten die Sicherheit erhöht sowie Synergien und Kohärenz bei der Beförderung gefährlicher Güter im militärischen Bereich geschaffen werden, ohne zivile Standards zu schwächen.

Zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene:

·Bis zum Frühjahr 2019 wird die Europäische Verteidigungsagentur in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und allen anderen beteiligten Behörden eine Erhebung unter anderem zu folgenden Themen durchführen: einzelstaatliche Bestimmungen, Ermittlung des Bedarfs, Angemessenheit der bestehenden harmonisierten zivilrechtlichen Vorschriften und möglicher Bedarf an zusätzlichen Bestimmungen oder Anpassungen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diesen Prozess aktiv zu unterstützen.

·Laufende Maßnahme: Die Kommissionsdienststellen werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur den Austausch von Wissen zwischen zivilen und militärischen Experten über die Beförderung von Gefahrgut erleichtern.

·Bis 2020 werden die Kommissionsdienststellen in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und der Europäischen Verteidigungsagentur die Machbarkeit und Notwendigkeit weiterer Maßnahmen auf EU-Ebene bewerten.

·Bis zum Sommer 2019 wird die Europäische Verteidigungsagentur in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab ferner prüfen, ob die Kohärenz von Regeln und Verfahren für den Militärtransport im Luftverkehr (Beförderung und Abfertigung) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbessert werden kann.

2.3.2 Zölle und Mehrwertsteuer

Während der Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe haben einige EU-Mitgliedstaaten betriebliche Schwierigkeiten gemeldet, die auf Unklarheiten hinsichtlich der Verwendung des Vordrucks 302 für die vorübergehende Ausfuhr und die Wiedereinfuhr von Militärgütern durch die Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten oder für deren Rechnung zurückzuführen waren.

Zentrale Zollmaßnahmen auf EU-Ebene:

·Bis Ende 2018 werden die Kommissionsdienststellen mit den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und der Europäischen Verteidigungsagentur eine Übersicht über die durch den Vordruck 302 zu erfassenden zollrelevanten Tätigkeiten erstellen. Darüber hinaus werden die Kommissionsdienststellen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur prüfen, ob ein EU-Muster für den Vordruck 302 entwickelt werden muss, wenn der bestehende Vordruck 302 nicht verwendet werden kann. Diese Prüfung wird auch eine Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die geltenden zollrechtlichen Vorschriften umfassen.

·Bis Ende 2018 wird die Kommission mögliche Optionen für eine Straffung und Vereinfachung der Zollformalitäten im Zusammenhang mit zollrelevanten Tätigkeiten für militärische Operationen prüfen. Zudem wird sie sicherstellen, dass die einschlägigen Zollvorschriften einheitlich angewandt und umgesetzt werden.

·Bis Ende 2018 wird die Kommission die gegebenenfalls zu ändernden Rechtsakte ermitteln. Falls erforderlich wird die Kommission auf dieser Grundlage Änderungen des zollrechtlichen Rahmens und insbesondere der einschlägigen Rechtsakte der Kommission, die sich auf den Zollkodex der Union beziehen 15 , vorschlagen, um die Verwendung des Vordrucks 302 für die genannten zollrelevanten Tätigkeiten zu klären.

·Die Kommission wird unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes/des EU-Militärstabs und der Europäischen Verteidigungsagentur Leitlinien entwickeln, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in Bezug auf militärische Aktivitäten zu gewährleisten. Der Zeitplan hierfür hängt von der Annahme der oben genannten Änderungen ab.

·Bis zum Sommer 2018 wird die Europäische Verteidigungsagentur unbeschadet der Initiative der Kommission in Bezug auf das Zollrecht der Union und vorbehaltlich des Beschlusses des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur ein Projekt der Kategorie A für den Zollbereich ausarbeiten und sich im Zuge dessen ständig mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und den Dienststellen der Kommission sowie mit den Militär- und Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten abstimmen.

·Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bis Ende 2020 zu prüfen, ob elektronische Systeme entwickelt werden müssen, die auch unter Verwendung von EU-Raumfahrtechnik für die Abwicklung zollrelevanter Tätigkeiten von den Streitkräften und Zollbehörden genutzt werden können.

Die Erleichterung der militärischen Mobilität betrifft auch die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften. Die Anstrengungen im Verteidigungsbereich und insbesondere die militärische Mobilität machen zahlreiche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (z. B. Ausbildung, Übungsmaterial, Unterbringung, Verpflegung/Kantinenservice, Treibstoff usw.) erforderlich. Im Rahmen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Militärische Mobilität“ haben die Mitgliedstaaten festgestellt, dass eine Gleichbehandlung der Anstrengungen im Verteidigungsbereich sichergestellt werden muss, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und so Verzögerungen und zusätzliche Kosten in Bezug auf die militärische Mobilität zu vermeiden und den Mitgliedstaaten einen Anreiz zur Zusammenarbeit zu bieten.

Zentrale mehrwertsteuerliche Maßnahmen auf EU-Ebene:

·Bis Ende 2018 wird die Kommission in Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten und in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren der Union Optionen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Durchführbarkeit einer Angleichung der mehrwertsteuerlichen Behandlung der im Rahmen der EU und der NATO unternommenen Anstrengungen im Verteidigungsbereich prüfen.

2.3.3 Genehmigung grenzüberschreitender Bewegungen

Wie im Fahrplan der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorgeschlagen, ist die Genehmigung für grenzüberschreitende Bewegungen (einschließlich der diplomatischen Genehmigung) ein Bereich, in dem die EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, um die Kohärenz und/oder Wirksamkeit ihrer Verfahren zu verbessern. Die Genehmigung für grenzüberschreitende Bewegungen betrifft die Verfahren für die Erteilung der Genehmigung, Grenzen zu überschreiten. Die derzeit geltende diplomatische Genehmigung verringert den Verwaltungsaufwand und die für die Sicherstellung von militärischer Mobilität erforderliche Zeit. Die bestehende Technische Vereinbarung über diplomatische Ein- und Überfluggenehmigungen hat sich in einem bestimmten Bereich des Luftverkehrs bewährt, enthält jedoch auch klare von den Unterzeichnern individuell auferlegte Einschränkungen, wie zum Beispiel den Ausschluss von Luftraumgebieten, Flugplätzen oder die Verweigerung bestimmter Einsätze. Die jährlich von den beitragenden EU-Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungsnummern sowie die Einsatzvorbehalte und Kontakte zu Büro- und Schließzeiten werden auf einem dafür vorgesehenen Webportal verwaltet und angezeigt.

Eine Vereinbarung über Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen mit Schwerpunkt auf Bodenbewegungen wäre eine Gelegenheit, die militärische Mobilität für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr zu verbessern. Um gemeinsame Regeln und Verfahren, insbesondere für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, sowie anderweitige Tätigkeiten, Übungen und Tagesbewegungen sicherzustellen, könnten die Verwaltungsverfahren teilweise in einer Vereinbarung niedergelegt werden.

Bei Luftbewegungen, die nach den Regeln für den allgemeinen Flugverkehr durchgeführt werden, müssen die im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums festgelegten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Flügen, die nach den Regeln des nationalen operationellen Flugverkehrs durchgeführt werden, müssen die Mitgliedstaaten für grenzüberschreitende Operationen auf bilaterale Vereinbarungen oder technische Vereinbarungen über diplomatische Ein- und Überfluggenehmigungen zurückgreifen. Eine zügige und genaue Meldung von Sicherheitsinformationen auf europäischer Ebene wäre bei der Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Sicherheitsanforderungen hilfreich. Zudem würde die Verfügbarkeit bestimmter Einrichtungen und Dienste dazu beitragen, sowohl die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des globalen Luftverkehrssystems als auch die Einhaltung der Anforderungen für militärische Lufteinsätze zu gewährleisten. Dies könnte durch die Förderung eines gemeinsamen Verständnisses der wichtigsten Grundsätze, durch den Austausch bewährter Verfahren und die Überwachung ihrer praktischen Umsetzung erzielt werden.

Zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene:

·Bis zum Sommer 2018 wird die Europäische Verteidigungsagentur – vorbehaltlich des Beschlusses ihres Lenkungsausschusses – ein Projekt der Kategorie A im Hinblick auf Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen ausarbeiten, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Vereinbarungen über Genehmigungen für grenzüberschreitende Bewegungen zu unterstützen.

·Mit dem Projektteam „Bewegung und Transport“ wird die Europäische Verteidigungsagentur eine Plattform für den Meinungsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst/dem EU-Militärstab und der NATO über die Vorlaufzeiten für Bodenbewegungen bereitstellen.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert:

·eine Bestandsaufnahme der geltenden nationalen Vorschriften vorzunehmen, die Auswirkungen auf die Zulassung anderen als des eigenen militärischen Geräts zum Einsatz in den EU-Mitgliedstaaten haben, insbesondere im Hinblick auf Beschränkungen,

·zur Festlegung der bereichsspezifischen operativen Anforderungen an Bewegungen militärischen Geräts im Zusammenhang mit den militärischen Anforderungen beizutragen,

·gesetzliche Beschränkungen auf nationaler Ebene und die ihnen zugrunde liegenden politischen Überlegungen zu ermitteln,

·durch Nutzung bestehender Arbeitsabläufe und -mittel sowie durch Schaffung eines Gleichgewichts zwischen operativen Anforderungen und rationalen politischen Beschränkungen Lösungen zu entwickeln, die zur Erteilung einer (diplomatischen) Genehmigung unter möglichst geringen nationalen Vorbehalten führen,

·zu ermitteln, ob nationale Vorschriften angepasst werden müssen, um auf der Grundlage dieser geänderten Vorschriften eine Verbesserung der militärischen Mobilität erzielen zu können, wobei wesentliche nichtmilitärisch motivierte Beschränkungen nur dann aufrechterhalten werden sollten, wenn dies unbedingt erforderlich ist,

·bereichsspezifische Vereinbarungen zur Harmonisierung der Verfahren und zur Ermöglichung der Vorabgenehmigung grenzüberschreitender Militärbewegungen und -transporte zu unterzeichnen.

2.3.4    Sonstiges

Weitere, nicht erschöpfende Handlungsschwerpunkte in Bezug auf regulatorische und verfahrenstechnische Fragen, einschließlich rechtlicher Aspekte, sind ebenfalls im Fahrplan der Ad-hoc-Arbeitsgruppe festgelegt. Dies schließt eine weitere Klärung der möglichen Auswirkungen ein, die das Übereinkommen zum EU-Truppenstatut, sobald es in Kraft tritt, auf die militärische Mobilität hat.

Darüber hinaus muss bei der Verbesserung der militärischen Mobilität in der EU auch hybriden Bedrohungen Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung des Gemeinsamen Rahmens für die Abwehr hybrider Bedrohungen 16 sollte daher auch die Dimension der militärischen Mobilität Berücksichtigung finden.

Zentrale Maßnahmen auf EU-Ebene:

·Bis zum Frühjahr 2019 wird die Europäische Verteidigungsagentur gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommissionsdienststellen und des Europäischen Auswärtigen Dienstes/des EU-Militärstabs eine Erhebung zu diesen anderen Themen durchführen, um mögliche zusätzliche Handlungsschwerpunkte zu ermitteln.

·Laufende Maßnahme: Bei der Umsetzung des Gemeinsamen Rahmens für die Abwehr hybrider Bedrohungen wird besonderes Augenmerk auf die Dimension der militärischen Mobilität gelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Kapazitäten für die Analyse von Informationen (Analyseeinheit für hybride Bedrohungen), die Entscheidungsfindung im Falle von Bedrohungen und die Resilienz kritischer Infrastrukturen.

·Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Übereinkommen zum EU-Truppenstatut, sobald es in Kraft tritt, und seine Umsetzung im Zusammenhang mit der militärischen Mobilität zu betrachten.

3.    Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Aktionsplan hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt mit Ausnahme der in Zukunft möglichen Finanzierung von Infrastrukturen mit Doppelnutzung (siehe Kapitel 2.2). In diesem Zusammenhang wird die mögliche zusätzliche finanzielle Unterstützung der EU für die Durchführung der Projekte mit Doppelnutzung im anstehenden Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen berücksichtigt.

4.    Ausblick

Der Aktionsplan zur militärischen Mobilität wird den Mitgliedstaaten von der Hohen Vertreterin und der Kommission zur Prüfung und Billigung vorgelegt, sodass seine rechtzeitige und koordinierte Umsetzung ermöglicht wird. Er sollte als ein dynamisches Dokument betrachtet werden, an dem gegebenenfalls weitere Änderungen vorgenommen werden können.

Die Hohe Vertreterin und die Kommission werden den EU-Mitgliedstaaten regelmäßige Fortschrittsberichte vorlegen, wobei der erste Bericht bis zum Sommer 2019 zusätzlich und ergänzend zu den jährlichen Berichten der Europäischen Verteidigungsagentur an die Verteidigungsminister der Mitgliedstaaten vorzulegen ist.

(1)      Rede zur Lage der Union vom 13. September 2017. http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-17-3165_de.htm  
(2)      Die globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. November 2016.
(3)      Artikel 42  Absatz 7 EUV.
(4)      http://www.consilium.europa.eu/media/32000/st14866en17.pdf
(5)       http://www.consilium.europa.eu/media/33064/council-recommendation.pdf http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6393-2018-INIT/en/pdf
(6)    http://www.consilium.europa.eu/media/31947/st14802en17.pdf
(7)       http://www.consilium.europa.eu/media/21481/nato-eu-declaration-8-july-en-final.pdf http://www.consilium.europa.eu/media/31947/st14802en17.pdf
(8)      http://www.consilium.europa.eu/media/32213/14-final-conclusions-rev1-de.pdf
(9)     https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/joint_communication_to_the_european_parliament_and_the_ council_-_improving_military_mobility_in_the_european_union.pdf
(10)      Das Projektteam „Bewegung und Transport“ bringt Experten aus den EU-Mitgliedstaaten zusammen, um potenzielle Kooperationsbereiche zu ermitteln, die Durchführbarkeit der Kooperationstätigkeiten zu bewerten und die Kohärenz des militärischen Bedarfs zu verbessern. Beim Projektteam „Bewegung und Transport“ handelt es sich um eine Plattform, über die die EU-Mitgliedstaaten Informationen über alle laufenden Aktivitäten im Bereich Bewegung und Transport austauschen, um von laufenden Initiativen profitieren zu können und gleichzeitig das Risiko von Doppelarbeit zu vermeiden.
(11)       https://www.eda.europa.eu/what-we-do/activities/activities-search/eu-multimodal-transport-hubs  
(12)       https://www.eda.europa.eu/docs/default-source/documents/dic-ip.pdf  
(13)      Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(14)      Niederlande, Belgien, Deutschland, Polen, Litauen, Lettland, Estland und Finnland.
(15)      Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(16)   http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52016JC0018  
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