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Document 52020PC0743

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer

COM/2020/743 final

Brüssel, den 19.11.2020

COM(2020) 743 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer


BEGRÜNDUNG

1.HINTERGRUND DER EMPFEHLUNG

In einer globalisierten Welt, in der schwere Kriminalität und Terrorismus zunehmend länderübergreifend und polyvalent aufgestellt sind, müssen die Strafverfolgungs- und Justizbehörden optimal ausgestattet sein, wenn sie im Interesse der Sicherheit der Bürger mit externen Partnern zusammenarbeiten sollen. Eurojust sollte deshalb mit Drittstaaten zusammenarbeiten und personenbezogene Daten mit Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten austauschen können, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich ist. Derzeit verfügt Eurojust über Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von personenbezogenen Daten mit Montenegro, der Ukraine, Moldau, Liechtenstein, der Schweiz, Nordmazedonien, den USA, Island, Norwegen, Georgien, Albanien und Serbien. Nach Maßgabe von Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 1 (Eurojust-Verordnung) sind diese Kooperationsvereinbarungen weiterhin gültig.

Seit Inkrafttreten der Eurojust-Verordnung am 12. Dezember 2019 ist es Aufgabe der Kommission, nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Namen der Union internationale Abkommen mit Drittstaaten über die Zusammenarbeit und den Austausch personenbezogener Daten mit Eurojust auszuhandeln. Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich ist, kann Eurojust im Einklang mit Kapitel V der Eurojust-Verordnung Kooperationsbeziehungen mit externen Partnern auf der Grundlage von Arbeitsvereinbarungen unterhalten. Diese Vereinbarungen bilden aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten.

In Anbetracht der politischen Strategie, des operativen Bedarfs der Justizbehörden in der EU und der potenziellen Vorteile einer engeren Zusammenarbeit in diesem Bereich hält es die Kommission für erforderlich, in Kürze Verhandlungen mit zehn Drittstaaten aufzunehmen, um die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und diesen Drittstaaten zu regeln.

Die Kommission hat unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs von Eurojust geprüft, mit welchen Ländern vorrangig Verhandlungen aufgenommen werden sollten. Aus dem der Kommission zur Überprüfung vorgelegten Strategieentwurf für die Außenbeziehungen von Eurojust geht hervor, dass Eurojust einen besonderen operativen Bedarf hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien, der Republik Argentinien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kolumbien, der Arabischen Republik Ägypten, dem Staat Israel, dem Haschemitischen Königreich Jordanien, der Libanesischen Republik, dem Königreich Marokko, der Republik Tunesien und der Republik Türkei festgestellt hat. Darüber hinaus hat Eurojust die Föderative Republik Brasilien, die Volksrepublik China, Kanada, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Bundesrepublik Nigeria, die Republik Panama, die Vereinigten Mexikanischen Staaten und die Russische Föderation als weitere prioritäre Drittstaaten ermittelt.

Wenngleich die Kommission diesen operativen Bedarf anerkennt, so bestehen doch eindeutig Unterschiede hinsichtlich der Intensität des jeweiligen Bedarfs. Die Intensität der derzeitigen Zusammenarbeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Verfügbarkeit einer Eurojust-Kontaktstelle in dem betreffenden Land. In Anbetracht knapper Ressourcen ist es der Kommission nicht möglich, mit allen diesen Drittstaaten gleichzeitig Verhandlungen aufzunehmen; daher wird eine weitere Prioritätensetzung für notwendig erachtet. Die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Bewerberländern bzw. möglichen Bewerberländern sollte für die Kommission oberste Priorität haben, da diese Drittstaaten optimal auf eine hochrangige justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne des EU-Besitzstands vorbereitet werden sollten. Die Kommission hat ihren Standpunkt zu Bosnien und Herzegowina sowie der Türkei in ihren regelmäßigen Berichten 2020 2 dargelegt. In beiden Fällen hängt der Abschluss eines internationalen Abkommens, das den Austausch personenbezogener Daten mit Eurojust ermöglicht, davon ab, dass beide Länder die erforderlichen Änderungen ihrer einschlägigen Datenschutzvorschriften umsetzen.

Die zweite Priorität sollte es sein, die Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten zu verbessern, die zwar keinen Antrag auf Mitgliedschaft in der Union gestellt haben, jedoch in geografischer Hinsicht große Auswirkungen auf die Sicherheit Europas haben können; dazu gehören die Länder im Nahen Osten und in Nordafrika. Wie bereits erwähnt, misst Eurojust den Ländern in dieser Region aus operativen Gründen oberste Priorität bei. Diese Wahl steht auch im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union 3 .

Eine dritte Priorität sollte darin bestehen, zwischen den JI-Agenturen, insbesondere zwischen Europol und Eurojust, soweit als möglich für Kohärenz der Beziehungen zu Drittstaaten zu sorgen und so ein mögliches Follow-up zwischen Strafverfolgung und justizieller Zusammenarbeit zu gewährleisten. Derzeit bemüht sich die Kommission – im Namen von Europol – um den Abschluss von Vereinbarungen mit acht der zehn vorgenannten Länder. Die Kommission hält es für sinnvoll, sowohl Eurojust als auch Europol – soweit dies möglich und machbar ist – in diese künftigen Verhandlungen einzubeziehen, was die Verhandlungen auch für die betreffenden Drittländer attraktiver machen könnte.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kommission dem Rat daher, der Kommission in einem ersten Schritt ein Mandat für Verhandlungen mit folgenden Drittstaaten zu erteilen: Armenien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und die Türkei. Armenien hat kürzlich seinen Wunsch mitgeteilt, mit Eurojust in Kooperationsbeziehungen zu treten.

Politischer Kontext

Armenien

Armenien ist aufgrund seiner strategischen Lage im Südkaukasus ein wichtiger Partner der EU im Rahmen der Östlichen Partnerschaft. 2017 wurde ein Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und Armenien unterzeichnet, das eine Angleichung der Rechtsvorschriften in wichtigen Bereichen wie Umwelt, Energie, Verkehr und Verbraucherschutz vorsieht. 2012 unterzeichneten Armenien und die EU ein Visaerleichterungsabkommen und 2013 ein Rückübernahmeabkommen. Nach einer friedlichen demokratischen Revolution 2018 hat Armenien einen Reformkurs eingeleitet, um die Rechtsstaatlichkeit und die Lebensstandards zu verbessern; dazu gehört eine Justizreform und die Bekämpfung von Korruption. Die neue Regierung hob die gemeinsamen Werte mit der EU hervor und bezeichnete das Abkommen mit der EU als Konzept für eine Reform des Landes. Armenien ist Mitglied der von Russland geführten Eurasischen Wirtschaftsunion und der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit. Die EU unterstützt die Umsetzung der Justiz- und Antikorruptionsreformen im Rahmen des Dialogs über die Justizpolitik zwischen der EU und Armenien. Im Ergebnis wurden im Jahr 2019 Reformstrategien nach europäischen Standards verabschiedet. Deren Umsetzung wird mit einem Programm im Gesamtumfang von 30 Mio. EUR im Rahmen der Mittelzuweisung 2020 unterstützt.

Algerien

Algerien ist wegen seiner Position im Maghreb und der Rolle, die es regional und in der Afrikanischen Union spielt, ein Partner von strategischer Bedeutung für die EU. Aus strategischer Sicht ist Algerien ein zentraler Punkt in der Mittelmeerregion und ein Schlüsselakteur für die Stabilisierung der Sahara-Sahel-Region. Das Land bekämpft den Terrorismus auf seinem Hoheitsgebiet sehr aktiv.

In den im März 2017 angenommenen Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien sind unter anderem Sicherheit und Migration als Prioritäten festgelegt. Die EU und Algerien nahmen im Oktober 2017 einen hochrangigen informellen Dialog über Terrorismusbekämpfung und regionale Sicherheit auf und bekundeten ihre Bereitschaft, die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung zu intensivieren. Dabei wurden insbesondere folgende kritische Bereiche mit hohem Kooperationspotenzial ermittelt: „Entradikalisierung“, die Zusammenarbeit zwischen Europol und Algerien, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und Cyberkriminalität, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und forensische Untersuchungen.

Algerien und die EU sind Mitglieder des Globalen Forums „Terrorismusbekämpfung“ (GCTF). Eines der von der EU finanzierten regionalen Exzellenzzentren für chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken) befindet sich in Algier.

Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina ist ein wichtiger Partner der Europäischen Union. Bosnien und Herzegowina wurde zusammen mit anderen Ländern des westlichen Balkans auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates von Thessaloniki im Juni 2003 als mögliches Bewerberland für eine EU-Mitgliedschaft eingestuft.

Im Februar 2016 stellte das Land einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union und im September 2016 ersuchte der Europäische Rat die Europäische Kommission um Übermittlung ihrer Stellungnahme zur Begründetheit des Antrags von Bosnien und Herzegowina. Im Mai 2019 nahm die Kommission ihre Stellungnahme und den dazugehörigen Analysebericht zum Antrag Bosnien und Herzegowinas auf Beitritt zur Europäischen Union an. 4 Darin werden 14 Schlüsselprioritäten in den Bereichen Demokratie/Funktionalität, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und die Reform der öffentlichen Verwaltung genannt, die Bosnien und Herzegowina erfüllen muss, um für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen empfohlen zu werden.

Bosnien und Herzegowina unterzeichnete 2018 den gemeinsamen Aktionsplan EU-Westbalkan zur Terrorismusbekämpfung; in diesem Zweijahresplan werden konkrete Schritte für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Prävention von Radikalisierung dargelegt. 5 In diesem Zusammenhang findet regelmäßig ein politischer Dialog über Terrorismusbekämpfung zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina statt. Der Schwerpunkt dabei liegt auf der Umsetzung des strategischen Rahmens und der internen Koordinierung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung von gewalttätigem Extremismus, angemessene Strafen für ausländische terroristische Kämpfer und ihre anschließende soziale Wiedereingliederung, den Waffenhandel, die Grenzkontrolle, die Terrorismusfinanzierung und die regionale und internationale Zusammenarbeit bei der vollständigen Umsetzung des Abkommens mit Europol sowie den Abschluss eines Abkommens mit Eurojust.

Im Jahr 2014 hat Bosnien und Herzegowina erstmals Kontaktstellen für Eurojust eingerichtet, um Verhandlungen für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung aufzunehmen. Danach wurde auch eine Sachverständigengruppe zur Vorbereitung der Vorverhandlungsphase der Kooperationsvereinbarung eingesetzt. Nach dem Inkrafttreten der neuen Eurojust-Verordnung im Dezember 2019 bekundeten die bosnischen Behörden mit einem Schreiben an Eurojust im April 2020 ihre Absicht, die Zusammenarbeit im Wege einer Arbeitsvereinbarung zu formalisieren.

Ägypten

Ägypten ist ein wichtiger Partner für die EU und spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung des Friedens, des Wohlstands und der Stabilität in der südlichen Nachbarschaftsregion. Den allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Ägypten bildet das Assoziierungsabkommen, das seit 2004 in Kraft ist. In den gemeinsamen Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten 2017-2020 werden die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit festgelegt. Dazu gehören: 1) der Aufbau einer nachhaltigen und modernen Wirtschaft und die soziale Entwicklung Ägyptens; 2) die Intensivierung der Zusammenarbeit in der Außenpolitik; 3) Verbesserung der Zusammenarbeit im Stabilisierungsprozess, insbesondere in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Sicherheit und Migration 6 .

Die Partnerschaftsprioritäten beziehen die Möglichkeit ein, eine justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen aufzubauen. Auf der 7. Tagung des Unterausschusses für Justiz und Sicherheit im November 2019 führten beide Seiten einen umfassenden Dialog zu verschiedenen Fragen von beiderseitigem Interesse, insbesondere über die justizielle Zusammenarbeit sowie die Bekämpfung von Terrorismus, Drogen und organisierter Kriminalität. 7 Auf dem 2. Treffen des Migrationsdialogs zwischen der EU und Ägypten im Juli 2019 hat Eurojust die Schleusung von Migranten als potenziellen Bereich für die Zusammenarbeit mit den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden des Landes ermittelt.

Die EU erkennt die Schlüsselrolle Ägyptens für die regionale Sicherheit und Stabilität, das Migrationsmanagement und die Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung an und weist erneut darauf hin, dass diese unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen erfolgen müssen. Auf der Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 10. März 2020 erinnerte die EU daran, wie wichtig es ist, die Meinungsfreiheit in Online- und Offline-Medien, die Pressefreiheit, die friedliche Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit in Ägypten zu achten und davon abzusehen, den Spielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen über Gebühr zu begrenzen, darunter durch das Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbote und lange Untersuchungshaft. 8

Israel

Den Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Israel bildet das im Jahr 2000 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen EU-Israel 9 . Der aus dem Jahr 2005 stammende Aktionsplan EU-Israel deckt alle Bereiche der Zusammenarbeit ab und wurde durch einen einstimmigen Beschluss des Rates Ende 2018 verlängert. 10

Sowohl die EU als auch Israel betrachten die Abwehr von Sicherheitsbedrohungen als Priorität und bekunden in ihrem Dialog ein beidseitiges Interesse an einer wirksamen Zusammenarbeit. Ein wichtiger Bereich der Zusammenarbeit ist die Terrorismusbekämpfung: Der Dialog zwischen der EU und Israel im Bereich Terrorismusbekämpfung und Sicherheit fand bereits dreimal statt (März 2015, September 2016 und Juni 2018). Im Rahmen dieses Dialogs vereinbarten beide Seiten, beim Vorgehen gegen gewaltbereiten Extremismus, Terrorismusfinanzierung und unkonventionellen Terrorismus sowie bei der Luft- und Verkehrssicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität zusammenzuarbeiten.

Israel bekundete sein Interesse an einer verstärkten Zusammenarbeit mit EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres. Die EU und Israel erörtern die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen regelmäßig im Rahmen der Jahrestagung des Unterausschusses für Justiz und Inneres. Die letzte Tagung fand im Dezember 2019 statt.

Israel ist Teil der vierjährigen Kooperationsstrategie, die Eurojust unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs der Agentur aufgestellt hat. Israel bekräftigte in seinem Dialog mit der EU seine Auffassung, dass das Eurojust-Netz ein sehr wichtiges Instrument ist.

Nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates von 2012 11 ist in allen Vereinbarungen mit Israel eine Gebietsklausel einzufügen, in der der Anwendungsbereich ausdrücklich auf Israel selbst beschränkt wird und die besetzten Gebiete ausgeschlossen werden. So wird in allen Abkommen zwischen dem Staat Israel und der EU im Einklang mit dem Völkerrecht unmissverständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht auf die von Israel 1967 besetzten Gebiete anwendbar sind. 12

Jordanien

Jordanien ist ein wichtiger Partner der EU, insbesondere im Hinblick auf die Rolle des Landes bei der Förderung von Stabilität, Mäßigung und interreligiöser Toleranz im Nahen Osten. Jordanien steht vor schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und sicherheitspolitischen Herausforderungen. Insbesondere beherbergt Jordanien mehr als 650 000 registrierte syrische Flüchtlinge (rund 10 % der jordanischen Bevölkerung vor der Syrien-Krise) sowie andere Flüchtlinge.

Die EU und Jordanien haben eine starke Partnerschaft in vielen Bereichen und sind seit 2002 durch ein Assoziierungsabkommen verbunden (fortgeschrittener Status seit 2010).

Die EU und Jordanien nahmen im Dezember 2016 die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, die den politischer Rahmen bis 31. Dezember 2020 bilden, sowie den EU-Jordanien-Pakt 2016-2018 an. 13 Im Rahmen der Partnerschaftsprioritäten haben die EU und Jordanien ihre Ziele bekräftigt und eine Intensivierung der Zusammenarbeit in drei Hauptpfeilern von beiderseitigem Interesse eingeleitet: 1) Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Bekämpfung des Terrorismus und der Verhütung von gewaltbereitem Extremismus; 2) Wirtschaft – zur Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität Jordaniens und zur Förderung seiner sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung; 3) Stärkung von Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, demokratischen Reformen und Menschenrechten. Die den Themen Justiz und Sicherheit gewidmete Tagung des Unterausschusses EU-Jordanien vom 15. Februar 2018 in Amman bot Gelegenheit, Möglichkeiten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien weiter zu erörtern.

Der EU-Jordanien-Pakt enthält gegenseitige Verpflichtungen, durch die beide Seiten die im Februar 2016 auf der Londoner Konferenz über die Unterstützung Syriens und der Region gemachten Zusagen erfüllen. Diese Verpflichtungen wurden auf der Brüsseler Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region am 5. April 2017 verstärkt, auch im Hinblick auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit Jordaniens angesichts der Auswirkungen der Syrien-Krise. 14

Jordanien bleibt ein wichtiger Partner der EU im Nahen Osten; daher ist es wichtig, dass Jordanien auch weiterhin eine konstruktive Rolle bei der Stabilität in der Region spielt. Das Land ist zahlreichen Belastungen ausgesetzt, darunter auf regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Ebene. Jordanien hat eine große Zahl syrischer Flüchtlinge auf unbestimmte Zeit aufgenommen. Die COVID-19-Pandemie hat den Gesundheitssektor enorm unter Druck gesetzt und stellt das Land vor weitere erhebliche sozioökonomische Probleme.

Libanon

Die EU und Libanon stehen vor gemeinsamen Herausforderungen, die mit anhaltenden Krisen und Instabilität in der Region zusammenhängen. Die Partnerschaft EU-Libanon ist stark und umfasst zahlreiche Bereiche, die in dem 2006 in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen festgelegt sind. 15 Libanon steht schwerwiegenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, insbesondere einer beispiellosen Wirtschafts- und Finanzkrise, die sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verschärft hat. Zusätzlich zu systemischen Schwachstellen übt der neunjährige Konflikt in Syrien weiterhin Druck auf die Institutionen und Infrastrukturen Libanons aus und beeinträchtigt die sozioökonomische Stabilität des Landes. Libanon beherbergt zusätzlich zu den rund 300 000 palästinensischen Flüchtlingen, die bereits präsent waren, mehr als eine Million registrierte syrische Flüchtlinge und ist damit weltweit das Land mit dem höchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf.

Im Jahr 2016 unterzeichneten die EU und Libanon zudem im Einklang mit der auf der Londoner Konferenz 2016 16 abgegebenen Absichtserklärung einen Pakt mit gegenseitigen Zusagen und vorrangigen Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowohl der syrischen Flüchtlinge als auch der Aufnahmegemeinschaften. Durch die erneuerten Zusagen, die auf den aufeinanderfolgenden Brüsseler Konferenzen (2017-2020) zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region gemacht wurden, wurde diese gemeinsame Verantwortung im Hinblick auf die Bewältigung der Auswirkungen der Syrien-Krise gestärkt. Die EU und Libanon verfügen über eine starke Partnerschaft und arbeiten im Sinne des Assoziierungsabkommens in vielen Bereichen zusammen. Am 11. November 2016 verständigten sich die EU und Libanon auf Partnerschaftsprioritäten, die einen politischen Rahmen für den Zeitraum 2016-2020 vorgeben. 17

In den Partnerschaftsprioritäten wurde die Verpflichtung zum Ausdruck gebracht, die Beziehungen auf der Grundlage von drei Hauptpfeilern von beiderseitigen Interessen und Herausforderungen zu vertiefen: 1) Sicherheit und Terrorismusbekämpfung; 2) Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit; 3) Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen. Auf dem Treffen der von der EU und Libanon eingerichteten Gruppe „Sicherheit und Justiz“, das am 3. Oktober 2018 in Beirut stattfand, wurde auf die zentrale Bedeutung der Themen Sicherheit und Justiz im Rahmen der Partnerschaft EU-Libanon hingewiesen. Es wurde vereinbart, die justizielle Zusammenarbeit auszubauen und auch Möglichkeiten zu sondieren, wie die Zusammenarbeit mit Eurojust zu diesem Zweck verstärkt werden kann.

Libanon steht derzeit vor schwerwiegenden sozioökonomischen Herausforderungen, die durch den Syrien-Konflikt und die COVID-19-Pandemie noch verschärft werden.

Marokko

Marokko ist ein wichtiger Nachbar und Partner der EU. In einer zunehmend instabilen Region ist das Land ein stabilisierendes Element im Maghreb und kann eine Brückenfunktion zwischen Europa und den afrikanischen Ländern südlich der Sahara ausüben. Seit mehr als fünfzig Jahren unterhalten die EU und das Königreich Marokko eine langfristige Partnerschaft, die auf einer Reihe politischer und wirtschaftlicher Abkommen beruht. 1996 unterzeichneten Marokko und die EU ein Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen, das 2000 in Kraft trat. 18 Sie stärkten die bilateralen Beziehungen in einer Reihe von Bereichen wie der politischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit, den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen sowie den sozialen und menschlichen Beziehungen. Darüber hinaus profitiert Marokko seit 2008 von einem fortgeschrittenen Status innerhalb der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Der Aktionsplan 2013-2017 zur Umsetzung des fortgeschrittenen Status, der 2018 und 2019 verlängert wurde, deckt ein breites Spektrum von Bereichen der Zusammenarbeit ab, darunter die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die u. a. die Bekämpfung von Netzwerken der organisierten Kriminalität, das Grenzmanagement oder die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit umfasst.

Nach einer Abkühlung der bilateralen Beziehungen infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2015 19 über den geografischen Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens haben die EU und Marokko die betreffenden Rechtsinstrumente vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs neu verhandelt und beschlossen, ihre Partnerschaft Anfang 2019 wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme wurde auf der 14. Tagung des Assoziationsrates am 27. Juni 2019, auf der eine ehrgeizige Gemeinsame Politische Erklärung angenommen wurde 20 , offiziell gebilligt. In der Gemeinsamen Erklärung wird eine Reihe von Schlüsselbereichen genannt, in denen Marokko und die EU ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren intensivieren wollen. Dazu gehören insbesondere die vier strategischen Bereiche Werte, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Kenntnisse und Sicherheit sowie zwei wichtige horizontale Achsen (Mobilität/Migration und Klima/Umwelt).

Dies hat auch die Wiederaufnahme der Dialogstrukturen ermöglicht, die sich aus dem Assoziierungsabkommen ergeben, dessen Unterausschüsse insbesondere den Dialog in einer Vielzahl von Bereichen wie Justiz und Sicherheit oder politische Zusammenarbeit führen. Gleichzeitig wurde die operative Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und Grenzmanagement, einschließlich der Bekämpfung der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und anderer krimineller Netze, erheblich verbessert. Darüber arbeitet Marokko auf bilateraler Ebene bei der Terrorismusbekämpfung eng mit den EU-Mitgliedstaaten zusammen. Marokko ist Mitglied der internationalen Allianz gegen den IS und führt seit 2016 den Ko-Vorsitz im Globalen Forum „Terrorismusbekämpfung“. Das Land beherbergt auch eines der EU-finanzierten regionalen CBRN-Kompetenzzentren.

Tunesien

Tunesien ist ein wichtiger Partner für die EU, ein Beispiel für den demokratischen Übergang und eine Säule der Stabilität in der Region. Die Beziehungen zwischen der EU und Tunesien gehen auf das Jahr 1976 zurück und nahmen erheblich Fahrt auf, als Tunesien und die EU 1995 ein Assoziierungsabkommen unterzeichneten, mit dem engere Beziehungen in allen Bereichen der Zusammenarbeit aufgenommen wurden. 21 Nach der Revolution von 2011 schlossen die EU und Tunesien eine privilegierte Partnerschaft (2012), die eine verstärkte wirtschaftliche und handelspolitische Integration und eine Mobilitätspartnerschaft umfasste. 22 Seit 2011 hat die EU Tunesien erheblich unterstützt, sowohl politisch als auch durch Verdoppelung der finanziellen Hilfe, wodurch Tunesien zur Spitzengruppe der Empfänger von EU-Unterstützung pro Kopf gehört. Die EU unterstützt nachdrücklich die Konsolidierung des demokratischen Übergangs in Tunesien und die Durchführung der noch ausstehenden politischen und wirtschaftlichen Reformen.

Die Sicherheitslage ist jedoch nach wie vor heikel, insbesondere aufgrund des instabilen regionalen Umfelds. Die EU hat zugesagt, die Umsetzung ihrer umfangreichen Zusammenarbeit mit Tunesien in den Bereichen Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus und Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus auszubauen, auch durch eine Stärkung der Kooperation Tunesiens mit den relevanten Agenturen und Einrichtungen der EU, insbesondere mit Europol. In den letzten Jahren wurden zwei operative/strategische Partnerschaften eingerichtet: erstere zwischen der tunesischen Garde Nationale und der Europäischen Gendarmerietruppe (EGF) im Bereich der Terrorismusbekämpfung, letztere zwischen der Polizeiakademie Carthage-Salambo und der Agentur der EU für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL).

Die organisierte Schleusung von Migranten hat seit 2017 zugenommen. Das gerichtliche Vorgehen gegen Schleuser/Menschenhändler ist von entscheidender Bedeutung, wobei die EU weiterhin fachliche Unterstützung über Eurojust und Europol anbietet. Zu diesem Zweck ist es nach wie vor wichtig, Informationen und Analysen auszutauschen. Darüber hinaus wäre die verstärkte Zusammenarbeit bei Dokumentenbetrug, einem mit der Schleusung von Migranten verknüpften Kriminalitätsbereich, ebenfalls von großem Nutzen.

Türkei

Die Türkei ist für die Europäischen Union ein zentraler Partner. Im Dezember1999 verlieh der Europäische Rat der Türkei den Status eines Kandidatenlandes, und im Oktober 2005 wurden Beitrittsverhandlungen aufgenommen. 23

Auf dem Gipfeltreffen EU-Türkei vom 29. November 2015 wurde vereinbart, den politischen Dialog in allen Bereichen, einschließlich Außen- und Sicherheitspolitik, Migration und Terrorismusbekämpfung, auszuweiten und zu vertiefen. 24 Die Türkei und die EU haben ihre Entschlossenheit bekräftigt, gegen die vom IS ausgehende Bedrohung sowie die Bedrohung, die nach wie vor von der PKK ausgeht, vorzugehen. 25 Die Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 befasst sich mit der Migrationskrise. 26 Am 9. März 2020 kamen der Präsident des Europäischen Rates und die Präsidentin der Kommission mit dem türkischen Präsidenten überein, die Umsetzung der Erklärung EU-Türkei zu verstärken. 27

Die Vertiefung der Zusammenarbeit mit Eurojust ist vor dem Hintergrund der Erfüllung aller verbleibenden Anforderungen im Rahmen des Fahrplans für die Visaliberalisierung von Belang. Die Europäische Union hat den Dialog mit der Türkei über die Visaliberalisierung am 16. Dezember 2013 aufgenommen. Der Dialog über die Visaliberalisierung stützt sich auf einen Fahrplan, in dem die Anforderungen enthalten sind, die die Türkei erfüllen muss, um auf die Liste der visumbefreiten Länder gesetzt zu werden.

In der Zwischenzeit haben die Türkei und Eurojust Kontaktstellen eingerichtet, um den Austausch nicht sensibler Informationen zu erleichtern. Die türkischen Kontaktstellen nehmen auch an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes teil. Eurojust und die türkischen Behörden haben Schreiben über die weitere praktische Zusammenarbeit ausgetauscht. In ihrem Schreiben vom 2. Mai 2016 an Eurojust bekräftigten die türkischen Behörden formell ihre Absicht, so bald wie möglich ein Kooperationsabkommen zu schließen und bis dahin die praktische Zusammenarbeit zu intensivieren. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, dass die türkischen Kontaktstellen die über Eurojust an sie gerichteten Informations- und Kooperationsersuchen rasch beantworten und weiterverfolgen und an strategischen Sitzungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus teilnehmen. In ihrer Antwort an die türkischen Behörden vom 3. Mai 2016 lud Eurojust die Türkei zu dem taktischen Eurojust-Treffen zum Thema Terrorismus ein und schlug ferner die aktive Teilnahme türkischer Richter und Staatsanwälte an Veranstaltungen von Eurojust zur verstärkten Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren vor. Die Gespräche sind in den letzten Jahren nicht vorangekommen, doch wurden 2019 wieder Kontakte aufgenommen.

2.RECHTLICHE ASPEKTE DER EMPFEHLUNG

Die Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) gibt den Rechtsrahmen für Eurojust vor, insbesondere deren Ziele, Aufgaben, Zuständigkeiten, Datenschutzbestimmungen und Wege der Zusammenarbeit mit externen Partnern.

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Bestimmungen der Eurojust-Verordnung.

Das Ziel der Empfehlung ist es, vom Rat eine Ermächtigung für die Kommission zur Aushandlung der künftigen Abkommen im Namen der EU zu erlangen. Der Rat kann auf der rechtlichen Grundlage von Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erteilen.

Im Einklang mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Kommission als Verhandlungsführer der Union für die Abkommen zwischen der Europäischen Union und den in dieser Empfehlung genannten Drittstaaten über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den in diesen Drittstaaten für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden benannt.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 218 Absatz 3 und Artikel 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 wurde am 14. November 2019 erlassen und gilt seit 12. Dezember 2019.

(2)In dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 56, sind die allgemeinen Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten von der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) an Drittstaaten und internationale Organisationen geregelt. Eurojust darf auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen der Union und einem Drittland nach Artikel 218 AEUV, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an ein Drittland übermitteln.

(3)Es sollten Verhandlungen über den Abschluss entsprechender Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei aufgenommen werden.

(4)Erforderlichenfalls sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) auch während der Aushandlung der Abkommen und in jedem Fall vor Abschluss der Abkommen konsultieren können.

(5)Die Abkommen sollten die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Die Abkommen sollten unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(6)Die Abkommen sollten die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen.

(7)Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)Der EDSB und der Europäische Datenschutzausschuss wurden zu diesem Beschluss und seinem Anhang konsultiert und haben ihre Stellungnahme am (Datum) abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer aufzunehmen.

2.Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der einschlägigen Arbeitsgruppe des Rates und im Einklang mit den im Anhang enthaltenen Richtlinien vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt.

Die Kommission erstattet der Arbeitsgruppe des Rates regelmäßig über die Fortschritte bei den Verhandlungen Bericht und übermittelt ihr alle Verhandlungsdokumente unverzüglich.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2018/1727 vom 14. November 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(2)    Mitteilung 2020 über die Erweiterungspolitik der EU, Brüssel, 6.10.2020 (COM(2020) 660 final).
(3)     https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eugs_review_web_0.pdf
(4)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019DC0261&qid=1603974140572&from=EN
(5)    https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/news/docs/20181005_joint-action-plan-counter-terrorism-western-balkans.pdf
(6)     https://www.consilium.europa.eu/media/23942/eu-egypt.pdf  
(7)

    https://eeas.europa.eu/delegations/egypt/71267/eu-egypt-stability-and-social-development-7th-cluster-meeting_en  

(8)     https://eeas.europa.eu/delegations/un-geneva/75884/hrc43-item-4-human-rights-situations-require-councils-attention-eu-statement_en
(9)    http://www.eeas.europa.eu/archives/delegations/israel/documents/eu_israel/asso_agree_en.pdf
(10)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D0105&from=ENhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D0105&from=EN
(11)    https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/foraff/130195.pdf
(12)    https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/EN/foraff/134152.pdf
(13)    https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12384-2016-ADD-1/de/pdf
(14)    https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2017/04/05/syria-conference-co-chairs-declaration/
(15)    https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/neighbourhood/countries/lebanon_en#:~:text=The%20partnership%20between%20the%20European,and%20economically%20strong%20neighbouring%20country.
(16)    http://www.businessnews.com.lb/download/LondonConferenceLebanonStatementOfIntent4Feb2016.pdf
(17)    https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/11/15/eu-lebanon-partnership/
(18)    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:22000A0318(01)&from=EN
(19)    http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=172870&doclang=DE
(20)    https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2019/06/27/joint-declaration-by-the-european-union-and-the-kingdom-of-morocco-for-the-fourteenth-meeting-of-the-association-council/
(21)    https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:d3eef257-9b3f-4adb-a4ed-941203546998.0008.02/DOC_4&format=PDF
(22)    https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/plan_action_tunisie_ue_2013_2017_fr_0.pdf
(23)    https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/ACFA4C.htm
(24)    https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/11/29/eu-turkey-meeting-statement/
(25)    Kurdische Arbeiterpartei (auf Kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê)‎.
(26)    https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/03/18/eu-turkey-statement/
(27)    https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-summit/2020/03/09/
(28)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
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Brüssel, den 19.11.2020

COM(2020) 743 final

ANHANG

zu der

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer






























ANHANG

Richtlinie für Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer

Die Kommission sollte in den Verhandlungen die nachstehend im Detail beschriebenen Ziele anstreben.

(1)Ziel der Abkommen ist es, die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, einschließlich des Austauschs operativer personenbezogener Daten, zu schaffen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden dieser Länder und der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Kriminalitätsformen, für die Eurojust gemäß der Eurojust-Verordnung zuständig ist, zu unterstützen und zu verstärken und gleichzeitig angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, der personenbezogenen Daten und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen zu gewährleisten.

(2)Um die Zweckbindung zu garantieren, dürfen sich die Zusammenarbeit und der Austausch personenbezogener Daten auf der Grundlage des Abkommens nur auf Verbrechen und damit im Zusammenhang stehende Vergehen (zusammengefasst als „Straftaten“) erstrecken, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1727 in den Zuständigkeitsbereich von Eurojust fallen. Die Zusammenarbeit sollte insbesondere darauf gerichtet sein, Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen, organisierte Kriminalität, vor allem den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, den Drogenhandel und die Schleusung von Migranten, zu unterbinden und gegen Cyberkriminalität vorzugehen. In den Abkommen ist festzulegen, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Eurojust Daten an die zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer übermitteln darf.

(3)Die notwendigen Garantien und Kontrollen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beim Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer sind im Abkommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort klar und genau zu formulieren. Über die unten aufgeführten Garantien hinaus und unbeschadet zusätzlicher gegebenenfalls erforderlicher Garantien zählt zu diesen Garantien, dass die Übermittlung personenbezogener Daten Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen muss und dass die personenbezogenen Daten nicht verwendet werden, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken.

Insbesondere gilt:

a)Die Abkommen haben Definitionen der Schlüsselbegriffe zu enthalten, einschließlich einer Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ im Einklang mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

b)Die Abkommen haben den Grundsatz der Spezialität zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Dazu müssen die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten von den Vertragsparteien im Rahmen der Abkommen verarbeitet werden dürfen, klar und genau formuliert sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was im Einzelfall zur Verhütung und Bekämpfung der Straftaten, auf die sich die Abkommen beziehen, notwendig ist.

c)Die von Eurojust auf der Grundlage der Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßiger Grundlage und nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt wurden. Die Abkommen verpflichten Eurojust, zum Zeitpunkt der Datenübermittlung auf etwaige für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen hinzuweisen, insbesondere bezüglich der Weitergabe, Löschung, Vernichtung oder Weiterverarbeitung der Daten. Die Abkommen verpflichten die zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, diesen Einschränkungen Folge zu leisten und klarzustellen, wie deren Einhaltung in der Praxis durchgesetzt wird. Die personenbezogenen Daten müssen dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Sie müssen sachlich richtig sein und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden als für die Zwecke notwendig ist, zu denen sie übermittelt wurden. Die Abkommen sehen eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit einer weiteren Speicherung der übermittelten personenbezogenen Daten vor. Die Abkommen haben einen Anhang mit einer erschöpfenden Liste der zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer, an die Eurojust Daten übermitteln kann, sowie eine kurze Beschreibung ihrer Zuständigkeiten zu enthalten.

d)Die Übermittlung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Übermittlung von genetischen Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben durch Eurojust ist nur dann erlaubt, wenn sie im Einzelfall für die Verhütung oder Bekämpfung der durch die Abkommen erfassten Straftaten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist und geeigneten Garantien unterliegt. Die Abkommen sollten auch besondere Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern von Straftaten, Zeugen oder anderen Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, sowie von Minderjährigen vorsehen.

e)Die Abkommen müssen das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten sowie die besonderen Gründe regeln, die unter Umständen notwendige, verhältnismäßige Einschränkungen zulassen, und so dafür sorgen, dass natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über durchsetzbare Rechte verfügen. In den Abkommen muss ferner sichergestellt sein, dass jede Person, deren Daten auf der Grundlage der Abkommen verarbeitet werden, über ein durchsetzbares Recht auf verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe verfügt, die eine wirksame Abhilfe gewährleisten.

f)Die Abkommen müssen Regeln für die Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten enthalten, für die Aufzeichnung zu Zwecken der Protokollierung und Dokumentierung sowie für Informationen, die natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen sind. Vorzusehen sind auch Garantien für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. In den Abkommen sollte zudem angegeben werden, anhand welcher Kriterien die sachliche Richtigkeit der Daten zu bewerten ist.

g)In die Abkommen aufzunehmen ist eine Verpflichtung, die Sicherheit personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, auch in der Weise, dass nur befugte Personen auf personenbezogene Daten zugreifen können. Für den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die auf der Grundlage der Abkommen übermittelt wurden, ist in den Abkommen eine Verpflichtung zur Meldung solcher Vorgänge vorzusehen.

h)Eine Weiterübermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer an andere Behörden dieser Länder, auch für den Gebrauch in Gerichtsverfahren, ist nur für die Zwecke der ursprünglichen Übermittlung durch Eurojust erlaubt und muss geeigneten Bedingungen und Garantien unterliegen, einschließlich der vorherigen Genehmigung durch Eurojust.

i)Für die Weiterübermittlung von Informationen der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes an Behörden eines anderen Drittlandes gelten die gleichen Bedingungen wie unter Buchstabe h mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass eine solche Weiterübermittlung nur an Drittländer erlaubt ist, an die Eurojust personenbezogene Daten nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1727 übermitteln darf.

j)Die Abkommen müssen die Aufsicht durch eine oder mehrere unabhängige Datenschutzbehörden gewährleisten, die mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind, um die Behörden der betreffenden Drittländer zu beaufsichtigen, die personenbezogene Daten und sonstige im Rahmen des Abkommens ausgetauschte Informationen nutzen, und um Gerichtsverfahren anzustrengen. Diese unabhängigen Behörden müssen unter anderem zur Entgegennahme von Beschwerden natürlicher Personen über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten befugt sein. Behörden, die personenbezogene Daten nutzen, sind für die Einhaltung der Vorschriften des Abkommens über den Schutz personenbezogener Daten rechenschaftspflichtig.

(4)In Bezug auf Auslegung und Anwendung der Abkommen ist ein wirksames Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien die vereinbarten Regeln einhalten.

(5)In die Abkommen müssen Bestimmungen über die laufende Überwachung und regelmäßige Bewertung der Abkommen aufgenommen werden.

(6)Das Inkrafttreten und die Geltung sind in den Abkommen ebenso zu regeln wie ihre Beendigung oder Aussetzung durch eine Vertragspartei, insbesondere wenn das betreffende Drittland das nach diesen Abkommen vorgeschriebene Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht mehr wirksam sicherstellt. In den Abkommen ist außerdem festzuschreiben, ob personenbezogene Daten, die in ihren Anwendungsbereich fallen und vor ihrer Aussetzung oder Beendigung übermittelt wurden, weiterverarbeitet werden dürfen. Die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten muss, wenn sie gestattet wurde, in jedem Fall im Einklang mit den Vorschriften der Abkommen zum Zeitpunkt ihrer Aussetzung oder Beendigung stehen.

(7)In die Abkommen kann bei Bedarf eine Klausel zu ihrem geografischen Geltungsbereich aufgenommen werden.

(8)Die Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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