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Document 52020PC0140

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2020 in Anspruch genommenen Beträge für Migration, Flüchtlingszuströme und Sicherheitsbedrohungen, für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft

COM/2020/140 final

Brüssel, den 27.3.2020

COM(2020) 140 final

2020/0050(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2020 in Anspruch genommenen Beträge für Migration, Flüchtlingszuströme und Sicherheitsbedrohungen, für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft


BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 27. November 2019, das Flexibilitätsinstrument wie von der Kommission vorgeschlagen in Anspruch zu nehmen, um 778,1 Mio. EUR für die Rubrik 3 Sicherheit und Unionsbürgerschaft zur Verfügung zu stellen.

Die Kommission legt heute den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 1/2020 1 vor, der unter anderem eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen für Rubrik 3 um insgesamt 423,3 Mio. EUR vorsieht, um den Bedarf infolge des erhöhten Migrationsdrucks in Griechenland, Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ein größeres Budget für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) zu finanzieren.

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 2 wird mit diesem EBH vorgeschlagen, den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (GSV), der aus dem Jahr 2018 noch verfügbar ist, für die Aufstockung im Zusammenhang mit der Migration (350 Mio. EUR) in Anspruch zu nehmen. Für den verbleibenden Teil der Aufstockung, der nicht in einen vom GSV abgedeckten Bereich fällt (73,3 Mio. EUR), muss zusätzlich das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen werden.

Der vorliegende Vorschlag ist daher dem EBH Nr. 1/2020 beigefügt und zielt darauf ab, die aus dem Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommenen Beträge aufzustocken und auf andere Zwecke auszuweiten.

Die angepasste Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments wird sich auf 851,4 Mio. EUR (statt 778,1 Mio. EUR) für die Rubrik 3 belaufen.

Mit diesem vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme wird der Beschluss (EU) 2020/265 vom 27. November 2019 3 geändert.

Die vorläufig veranschlagten Mittel für Zahlungen, die der vorgeschlagenen aktualisierten Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechen, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. EUR, zu jeweiligen Preisen)

Jahr

Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Jahr 2020

2020

450,7

2021

342,2

2022

42,4

2023

16,1

Insgesamt

851,4

2020/0050 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/265 in Bezug auf Anpassungen der aus dem Flexibilitätsinstrument für 2020 in Anspruch genommenen Beträge für Migration, Flüchtlingszuströme und Sicherheitsbedrohungen, für Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 4 , insbesondere auf Nummer 12,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der verfügbaren Grenzen einer oder mehrerer Rubriken des Gesamthaushaltsplans der Union nicht getätigt werden könnten.

(2)Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 5 600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.

(3)Am 27. November 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2020/265 6 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments angenommen, um für das Haushaltsjahr 2020 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 778 074 489 EUR zur Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Migration, Flüchtlinge und Sicherheit in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.

(4)Im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2020 7 ist vorgesehen, die Mittel für Verpflichtungen für die Rubrik 3 um 423,3 Mio. EUR zu erhöhen. Davon werden 350,0 Mio. EUR für zusätzliche Ausgaben zur Bewältigung des Migrationsdrucks in Griechenland durch die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates gedeckt. Da der verbleibende Betrag von 73,3 Mio. EUR nicht in einen vom Globalen Spielraum für Mittel für Verpflichtungen abgedeckten Bereich fällt, ist eine zusätzliche Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für 2020 erforderlich. Auch das indikative Zahlungsprofil ist anzupassen.

(5)Der Beschluss (EU) 2020/265 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments sollte gleichzeitig mit der Berichtigung des Haushaltsplans 2020 beschlossen werden, da durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments einige Maßnahmen über eine Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus finanziert werden können. Um die Kohärenz mit dieser Berichtigung des Haushaltsplans 2020 zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss am Tag seines Erlasses in Kraft treten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/265 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird in Unterabsatz 1 „778 074 489 EUR“ ersetzt durch „851 374 489 EUR“, und Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird zur Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohung sowie zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise in der Europäischen Union infolge der COVID-19-Pandemie sowie zur Deckung des gestiegenen Bedarfs der Europäischen Staatsanwaltschaft verwendet.“

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)    2020: 450 702 108 EUR;

b)    2021: 342 205 134 EUR;”

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    COM(2020) 145 vom 27.3.2020.
(2)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3)    ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 51.
(4)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(6)

   Beschluss (EU) 2020/265 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Herausforderungen der Migration, des Flüchtlingszustroms und der Sicherheitsbedrohungen (ABl. L 058 vom 27.2.2020, S. 51).

(7)    COM(2020) 145 vom 27.3.2020.
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