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Document 52019PC0538

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

COM/2019/538 final

Brüssel, den 5.6.2019

COM(2019) 538 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

{SWD(2019) 533 final}


Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Juni 2017 und im Juni 2018 stellte der Rat im Einklang mit Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel beziehungsweise vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorlag. Angesichts der festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat bei beiden Gelegenheiten eine Empfehlung an Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die erhebliche Abweichung zu beheben.

(2)Am 4. Dezember 2018 stellte der Rat fest 2 , dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen ergriffen habe, um der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 3 nachzukommen. Daraufhin forderte der Rat am 4. Dezember 2018 Rumänien in einer überarbeiteten Empfehlung 4 auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 4,5 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1,0 % des BIP entspricht. Er empfahl Rumänien zudem, etwaige unerwartete Mehreinnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 15. April 2019, um einen Bericht über die auf die Empfehlung vom 4. Dezember 2018 hin ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)Am 14. und 15. März 2019 führte die Kommission gemäß Artikel -11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vor Ort eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 5. Juni 2019 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden veröffentlicht. Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die rumänischen Behörden nicht die Absicht hätten, die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zu befolgen. Die Behörden bestätigten der Kommission gegenüber, dass die Regierung nicht die Absicht habe, die empfohlene strukturelle Anpassung umzusetzen. Sie konzentrieren sich weiterhin darauf, das Gesamtdefizit unter der im Vertrag festgelegten Schwelle von 3 % des BIP zu halten, um zu vermeiden, dass das Land der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts unterworfen wird. Mit dem Haushaltsplan für 2019 wird ein Defizit (auf Periodenabgrenzungsbasis) von 2,8 % des BIP angestrebt. Nach eigenen Schätzungen der Regierung zum Zeitpunkt der Mission würde dieses Gesamtdefizit eine strukturelle Anpassung um rund 0,1 % gegenüber 2018 erfordern, die damit deutlich hinter der Empfehlung des Rates zurückbliebe.

(4)Am 20. April 2018 – und damit nach der vom Rat gesetzten Frist – legten die rumänischen Behörden einen Bericht über infolge der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffene Maßnahmen vor. In diesem Bericht bekräftigten die Behörden, dass sie für 2019 ein Gesamtdefizit von 2,8 % des BIP und lediglich einen marginalen Rückgang des strukturellen Defizits anstreben. Die Auswirkungen der gemeldeten Maßnahmen auf den Haushalt bleiben deutlich hinter den Anforderungen der Empfehlung des Rates zurück.

(5)Im Jahr 2019 wird das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zufolge 11,6 % betragen und damit deutlich über dem Ausgabenrichtwert von 4,5 % liegen. Der strukturelle Saldo wird sich im Jahr 2019 voraussichtlich um 0,7 % des BIP verschlechtern, sodass sich ein Defizit von 3,6 % des BIP ergibt. Dies ist das Gegenteil der empfohlenen strukturellen Verbesserung um 1,0 % des BIP gegenüber 2018. Beide Werte deuten also auf eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung hin. Der Ausgabenrichtwert deutet auf eine Abweichung um 2,1 % des BIP hin. Der strukturelle Saldo, der eine etwas geringere Abweichung um 1,7 % des BIP anzeigt, bestätigt diese Deutung. Die durch den strukturellen Saldo angezeigte Abweichung fällt aufgrund unerwarteter Mehreinnahmen und eines höheren BIP-Deflators geringer aus. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bestätigt die Gesamtbewertung eine Abweichung von der empfohlenen Anpassung.

(6)Der prognostizierte Anstieg des Defizits gegenüber 2018 ist wie in den Vorjahren weitgehend auf steigende Ausgaben für Arbeitnehmerentgelte im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Seit der Herbstprognose 2018 der Kommission, die als Grundlage für die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 diente, haben die Behörden neue Steuern im Telekommunikations-, Energie- und Bankensektor eingeführt. Auf der anderen Seite beschlossen die Behörden eine steuerliche Entlastung der Bauwirtschaft und erhöhten einige Sozialleistungen.

(7)Aus den dargelegten Feststellungen lässt sich schließen, dass die Maßnahmen, die Rumänien infolge der Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 ergriffen hat, unzureichend waren. Die Konsolidierungsanstrengung bleibt erheblich hinter der jährlichen strukturellen Anpassung um 1,0 % des BIP im Jahr 2019 zurück, die einer nominalen Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von höchstens 4,5 % im Jahr 2019 entspricht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen ergriffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 16.
(3)    ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3.
(4)    ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 1.
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