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Document 52019DC0436

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung des Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates übertragen wurde

COM/2019/436 final

Brüssel, den 27.9.2019

COM(2019) 436 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung des Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates übertragen wurde


Inhalt

1.    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rate    

1.1.    Einleitung    

1.2.    Rechtsgrundlage    

1.3.    Ausübung der Befugnisübertragung    

1.4.    Schlussfolgerungen    

2.    Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates    

2.1.    Einleitung    

2.2.    Rechtsgrundlage    

2.3.    Ausübung der Befugnisübertragung    

2.4.    Schlussfolgerungen    

1.Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

1.1.Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union erlassen.

Mit Artikel 12 Absatz 2 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in ein Register festgelegt werden, das von den zuständigen Behörden geführt wird, und bestimmt wird, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung vollumfänglich ausüben.

Mit Artikel 19 Absatz 4 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Beihilfen für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion und gegebenenfalls die Bedingungen für die Festsetzung der Mengen von Erzeugnissen, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, zu erlassen.

Mit Artikel 21 Absatz 3 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Verwendung des spezifischen Logos der Regionen in äußerster Randlage sowie die Bedingungen für seine Reproduktion und Verwendung zu erlassen, um den Bekanntheitsgrad landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu verbessern und deren Verbrauch zu fördern, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse unverarbeitet oder verarbeitet sind.

Mit Artikel 26 Absatz 4 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, unter bestimmten Voraussetzungen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in den französischen überseeischen Departements Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zuzulassen.

Mit Artikel 27 Absatz 2 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Bedingungen der Einfuhrzollbefreiung für Rinder festlegen, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind.

Mit Artikel 30 Absatz 4 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe zugeteilt werden kann, zu erlassen.

1.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 33 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

1.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 erlassen: die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission 2 . Mit diesem delegierten Rechtsakt wurden die Vorschriften hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Erzeugungsregion, der Vermarktungsbeihilfe für Tomaten/Paradeiser und Reis, der Verwendung des Logos, der Bedingungen für die Wiedergabe und Verwendung des Logos, der Voraussetzungen für die Einfuhrzollbefreiung für männliche Jungrinder sowie des Höchstbetrags zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

Im Einklang mit der Verständigung über delegierte Rechtsakte 3 wurden die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe für Direktzahlungen, Untergruppe POSEI und kleinere Inseln des Ägäischen Meeres, konsultiert. Die Kommission erließ die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 am 6. November 2013. Die Verordnung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 4. März 2014 veröffentlicht und sie trat am 7. März 2014 in Kraft.

Von der Befugnis gemäß Artikel 26 Absatz 4 wurde kein Gebrauch gemacht, weil Frankreich nicht nachgewiesen hat, dass es zweckmäßig ist, die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union für die französischen überseeischen Departements Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana zuzulassen.

Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

1.4.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

2.Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates

2.1.Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erlassen.

Mit Artikel 11 Absatz 2 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in ein Register festgelegt werden, das von den zuständigen Behörden geführt wird, und bestimmt wird, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung vollumfänglich ausüben.

Mit Artikel 15 Absatz 4 wurde die Kommission verpflichtet, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Beihilfen für die Unterstützung der Vermarktung und der Beförderung von Roh- und Verarbeitungserzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion und gegebenenfalls in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Mengen von Erzeugnissen, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, zu erlassen.

Mit Artikel 18 Absatz 4 wurde die Kommission verpflichtet, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe zugeteilt werden kann, zu erlassen, sofern diese Zuteilung angemessen und verhältnismäßig ist.

2.2.Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorzulegen. Nach dieser Vorschrift wurde der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.3.Ausübung der Befugnisübertragung

Die Kommission hat einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 erlassen: die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission 5 . Mit diesem delegierten Rechtsakt werden die Vorschriften hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Betrags der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion sowie des Höchstbetrags zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

Im Einklang mit der Verständigung über delegierte Rechtsakte 6 wurden die Mitgliedstaaten in der Sachverständigengruppe für Direktzahlungen, Untergruppe POSEI und kleinere Inseln des Ägäischen Meeres, konsultiert. Die Kommission erließ die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 am 6. November 2013. Die Verordnung wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, um diesen Institutionen die Möglichkeit einzuräumen, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Rechtsaktes Einwände zu erheben. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 4. März 2014 veröffentlicht und sie trat am 7. März 2014 in Kraft.

Die Kommission beabsichtigt nicht, in absehbarer Zukunft von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, kann aber nicht ausschließen, dass es sich als erforderlich erweisen wird, dies zu tun.

2.4.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich in Zukunft als erforderlich erweisen wird, von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)      Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
(2)      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 3).
(3)      Verständigung über delegierte Rechtsakte von 2011 (unveröffentlicht).
(4)      Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(5)      Delegierte Verordnung (EU) Nr. 178/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 1).
(6)      Siehe Fußnote 3.
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