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Document 52019PC0280

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Republik Senegal aufzunehmen

COM/2019/280 final

Brüssel, den 18.6.2019

COM(2019) 280 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Republik Senegal aufzunehmen

{SWD(2019) 207 final} - {SWD(2019) 208 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DER EMPFEHLUNG

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, ein neues Protokoll zu dem mit der Republik Senegal geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei auszuhandeln, das dem Bedarf der Unionsflotte entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das aktuelle partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal 1 wurde am 20. November 2014 2 unterzeichnet. Das derzeitige, fünf Jahre geltende Protokoll 3 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen trat am 20. November 2014 4 in Kraft und läuft am 19. November 2019 aus. In dem Protokoll sind die Fangmöglichkeiten für die Unionsflotte und die entsprechende von der Union und den Reedern zu zahlende finanzielle Gegenleistung festgesetzt.

Die jährliche finanzielle Gegenleistung der EU an den Senegal für eine Referenzfangmenge in Höhe von insgesamt 14 000 Tonnen jährlich beläuft sich auf 1 058 000 EUR im ersten Jahr, 988 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 918 00 EUR im fünften Jahr. Darüber hinaus sind 750 000 EUR pro Jahr für die Dauer von fünf Jahren zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt.

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dem Senegal bietet Fangmöglichkeiten für Thunfisch und weit wandernde Arten für Fischereifahrzeuge der EU aus zwei Mitgliedstaaten (Spanien und Frankreich) sowie Fangmöglichkeiten für Grundfischarten für zwei Fischereifahrzeuge (aus Spanien). Die Europäische Union verfügt bereits über ein gut entwickeltes Netz bilateraler partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei im Atlantik vor Westafrika, und zwar mit Marokko, Mauretanien, Gambia, Guinea-Bissau, Liberia und Côte d'Ivoire.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, sich weltweit für die Ziele der GFP einzusetzen und hierbei sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten. Darüber hinaus dienen solche Abkommen dazu, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Partnerland zu fördern, im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung von Fischereiressourcen für Transparenz und Nachhaltigkeit zu sorgen, die Fischereipolitik zu verbessern, indem die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten nationaler und ausländischer Flotten unterstützt wird, finanzielle Mittel für die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bereitzustellen und zu einer nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Fischereiwirtschaft beizutragen. Sie stärken die Position der EU in internationalen und regionalen Fischereiorganisationen, im Falle des Senegals insbesondere in der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 5 . Schließlich basieren die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und tragen zur Verbesserung der Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), bei.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Aushandlung eines neuen Protokolls mit dem Senegal erfolgt im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und insbesondere mit den Zielen der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte.

Die Schaffung wirtschaftlicher Aktivitäten im senegalesischen Fischereisektor wird – wenn auch nur auf lokaler Ebene – zur Beseitigung der Ursachen der irregulären Migration aus dem Land beitragen.

 

2.RECHTLICHE ASPEKTE DER EMPFEHLUNG

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Artikel 218 im Fünften Teil des AEUV „Das auswärtige Handeln der Union“, Titel V „Internationale Übereinkünfte“, in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission nahm 2019 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit dem Senegal sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor. Die Ergebnisse der Bewertung sind in einer gesonderten Arbeitsunterlage 6 enthalten.

Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der EU (auf Thunfisch und Grundfischarten) großes Interesse am Fischfang im Senegal besteht und dass ein neues Protokoll dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern. Für die EU ist es wichtig, ein Instrument zur sektoralen Zusammenarbeit mit dem Senegal als einem wichtigen Akteur in der Meerespolitik auf subregionaler Ebene beizubehalten. Ferner trägt die Bedeutung von Dakar als einer der wichtigsten Anlandehäfen zur Relevanz des vorgesehenen neuen Protokolls, sowohl für den Fischereisektor der EU als auch für das Partnerland, bei. Für die senegalesischen Behörden liegt das Ziel darin, die Beziehungen mit der EU fortzusetzen, um die Meerespolitik zu stärken und dabei gezielte Unterstützung für den Fischereisektor zu erhalten, die mehrjährige Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet.

Konsultation der Interessenträger

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft des Senegals konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

In den Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Beschlusses wird die Aufnahme von Verhandlungen, einschließlich einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze, empfohlen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt in Verbindung mit dem neuen Protokoll umfassen die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an die Republik Senegal, die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 im Einklang steht, insbesondere Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie Partnerschaftliche Abkommen für nachhaltige Fischerei. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Vorschläge, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind. 7  

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 beginnen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus:

– der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Republik Senegal aufzunehmen und zu führen;

– die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

– die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

– der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhang zu dieser Empfehlung annehmen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Republik Senegal aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Republik Senegal eröffnet werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, mit dem Senegal Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Republik Senegal aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] und auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3.
(2)     https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2014055&DocLanguage=de
(3)    ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 9.
(4)     https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2014056&DocLanguage=de  
(5)     http://www.fao.org/fishery/rfb/iccat/en – die nach internationalem Recht eingerichtete Organisation für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Arten in der Region.
(6)    SWD(2019) 208.
(7)    Kapitel 40 (Reserve in Haushaltslinie 40 02 41) im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (2013/C 373/01).
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Brüssel, den 18.6.2019

COM(2019) 280 final

ANHANG

der

Empfehlung

für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit der Republik Senegal aufzunehmen

{SWD(2019) 207 final} - {SWD(2019) 208 final}


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gleichzeitig durch dieses neue Protokoll Vorteile sowohl für die EU als auch für die Republik Senegal zu gewährleisten, zielen die Verhandlungen der Kommission auf Folgendes ab:

·Gewährleistung des Zugangs zur Fischereizone der Republik Senegal und der erforderlichen Genehmigungen zur Fischerei in dieser Zone für Schiffe der EU-Flotte, wodurch unter anderem das Netz der für EU-Wirtschaftsteilnehmer verfügbaren partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in Westafrika ausgebaut wird;

·Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der einschlägigen von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Die Fischereitätigkeiten sollten ausschließlich auf verfügbare Ressourcen ausgerichtet werden, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist;

·Anstreben eines angemessenen, mit den Interessen der EU-Flotten umfassend übereinstimmenden Anteils an den überschüssigen Fischereiressourcen, wenn andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert sind, sowie Anwendung derselben technischen Bedingungen auf alle ausländischen Flotten;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der vergangenen und künftig erwarteten Fangtätigkeit der EU-Flotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen ist;

·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich der Fischereipolitik, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten; Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Beschäftigungsmöglichkeiten, um unter anderem zur Beseitigung der Ursachen der irregulären Migration aus dem Senegal beizutragen;

·Gewährleistung, dass das Protokoll zur Förderung von Wachstum und menschenwürdiger Arbeit im Zusammenhang mit der maritimen Wirtschaft beiträgt, wobei die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu berücksichtigen sind;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie.

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

·die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung und

·die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.

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