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Document 52019PC0016

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse

COM/2019/16 final

Brüssel, den 18.1.2019

COM(2019) 16 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DER EMPFEHLUNG

Gründe und Ziele der Empfehlung

Am 25. Juli 2018 einigten sich der Präsident der Europäischen Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika darauf, eine neue Phase der Handelsbeziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union einzuleiten, um den Handel zu erleichtern und eine Eskalation der Handelsspannungen zu vermeiden.

In der am 25. Juli 2018 angenommenen Gemeinsamen Erklärung ist vorgesehen, die Zölle auf Industrieerzeugnisse abzubauen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und bei Normen zu verstärken, den Handel mit Sojabohnen zu erleichtern und den Handel mit Flüssigerdgas (LNG) zu steigern, damit die Europäische Union ihre Energieversorgung besser diversifizieren kann. Die beiden Präsidenten vereinbarten ebenfalls, amerikanische und europäische Unternehmen mit vereinten Kräften besser vor unlauteren globalen Handelspraktiken zu schützen und eng mit gleich gesinnten Partnern zusammenzuarbeiten, um die Welthandelsorganisation (WTO) zu reformieren.

Um diese gemeinsame Agenda weiter voranzubringen, wurde eine Hochrangige Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter anderem ermitteln soll, welche kurzfristigen Maßnahmen zur Erleichterung des Handels ergriffen werden können. Es wurde vereinbart, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten während der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung nicht gegen den Geist der Erklärung verstoßen werden, es sei denn, eine der Parteien beendet die Verhandlungen. Beide Seiten waren sich außerdem darin einig, dass sie das Problem der Stahl- und Aluminiumzölle lösen wollen.

Die Europäische Kommission ist entschlossen, die Gemeinsame Erklärung vom 25. Juli 2018 nach Treu und Glauben umzusetzen. Sie setzt die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aus, falls diese die am 25. Juli 2018 eingegangene Verpflichtung, keine neuen Maßnahmen gegen die EU nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act zu erlassen, nicht einhalten. Die Kommission kann die Verhandlungen auch dann aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten auf der Grundlage von Abschnitt 301 des Trade Act von 1974 oder gemäß einer ähnlichen Rechtsvorschrift der Vereinigten Staaten Handelsbeschränkungen gegenüber Ausfuhren der EU erlassen.

Ziel der Verhandlungen über den Abbau von Zöllen ist die Beseitigung aller Zölle auf Industrieerzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wobei bereits mit dem Inkrafttreten ein weitgehender Abbau der Zölle erreicht und der Rest danach innerhalb kurzer Zeit schrittweise abgebaut werden soll. Industrieerzeugnisse umfassen alle Waren außer denjenigen, die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind. Bei bestimmten Produkten bestehende besondere Sensibilitäten können berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist die EU bereit, potenziellen Sensibilitäten der Vereinigten Staaten bei bestimmten Produkten der Automobilindustrie Rechnung zu tragen.

Die EU und die USA sind die größten und am stärksten integrierten Volkswirtschaften der Welt, mit einer langen gemeinsamen Geschichte des Handels und einer ähnlichen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Vereinigten Staaten sind das wichtigste Ausfuhrziel für EU-Exporte von Industrieerzeugnissen und der zweitgrößte Ausführer von Industrieerzeugnissen in die EU (nach China). Der Warenhandel zwischen der EU und den USA belief sich im Jahr 2017 auf 633 Mrd. EUR und beruhte zum größten Teil auf Industrieerzeugnissen (598 Mrd. EUR, wovon wiederum 166 Mrd. EUR auf den Handel mit Maschinen und Ausrüstungen entfielen). Rund 4,7 Mio. Arbeitsplätze in der EU sind mit der Produktion für die Ausfuhr in die USA verbunden. Der Großteil unseres Warenhandels mit den USA (94 % der EU-Ausfuhren und 95 % der Einfuhren) besteht aus Industrieerzeugnissen. Der Warenhandel zwischen der EU und den USA hat in den letzten 10 Jahren kontinuierlich zugenommen.

Im Allgemeinen erheben sowohl die EU als auch die USA nur geringe Zölle auf Industrieerzeugnisse. Der einfache, durchschnittliche angewandte Meistbegünstigungszoll für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 4,2 % bzw. 3,1 %. Doch obwohl die angewandten Zollsätze relativ niedrig sind, wird der Abbau aller Zölle auf Industrieerzeugnisse allein durch das Ausmaß unserer Handelsbeziehungen erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher beiderseits des Atlantik haben.

Eine interne Analyse mit dem berechenbaren allgemeinen Gleichgewichtsmodell MIRAGE zeigt, dass hinsichtlich der Steigerung des bilateralen Handels beide Partner in etwa gleichem Maße von einer Abschaffung der Zölle auf Industrieerzeugnisse profitieren würden. Die Warenausfuhren der EU in die Vereinigten Staaten würden um 10 % steigen, die der USA in die EU um 13 %.

Die Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse sollte insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), welche durch die Kosten für das Inverkehrbringen eines Produkts unverhältnismäßig hoch belastet werden, erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen. Kostensenkungen, auch durch die Abschaffung von Zöllen, können dazu beitragen, die Ausfuhren von KMU wettbewerbsfähiger zu machen, und somit den Ausschlag für die Entscheidung zur Ausfuhr geben.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Empfehlung gilt nur für den Teil der Gemeinsamen Erklärung vom 25. Juli 2018, der den Abbau von Zöllen auf Industrieerzeugnisse betrifft. Die Gemeinsame Erklärung wurde unter außergewöhnlichen Umständen angenommen, um eine Eskalation der Handelsspannungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zu vermeiden.

Das Ziel, Handelsspannungen mit den Vereinigten Staaten abzubauen, steht in vollem Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem verankert ist, dass die EU die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse. 1  

Die Empfehlung, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die Abschaffung von Zöllen einzuleiten, ist keinesfalls als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Kommission bereit wäre, von den bestehenden, in ihrer Mitteilung „Handel für alle: Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ 2 festgelegten handels- und investitionspolitischen Ansätzen abzuweichen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Empfehlung steht im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört unter anderem auch die Aushandlung von Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV.

Verhältnismäßigkeit

Die Empfehlung der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist erforderlich, um unser Ziel zu erreichen, die handelspolitischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten abzubauen.

Wahl des Instruments

Beschluss des Rates der Europäischen Union

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Seit 2012 hat eine beträchtliche Zahl von Konsultationen der Interessenvertreter über die möglichen Vorteile eines Zollabbaus stattgefunden. Es wurden mehrere Anhörungen und Treffen im Rahmen des Dialogs mit der Zivilgesellschaft veranstaltet. Hinzu kamen öffentliche Debatten, die im Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten stattfanden bzw. von diesen organisiert wurden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Zuge vorausgegangener Konsultationen seit 2012 wurden bereits umfangreiche Erkenntnisse über die möglichen Vorteile eines Abbaus der Zölle zwischen der EU und den Vereinigten Staaten gewonnen (siehe die Links und Dokumente auf der folgenden Website:

http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib_section.cfm?sec=146 ).

Folgenabschätzung

Aufgrund der politischen Notwendigkeit, rasche Fortschritte zur Abmilderung der handelspolitischen Spannungen zwischen der EU und den USA zu erzielen (wie vom Präsidenten der Kommission nach seinem Treffen mit dem US-Präsidenten geäußert und vom Europäischen Rat auf seinem informellen Gipfel am 16. Mai 2018 in Sofia bestätigt), wurde vom formellen Verfahren der Folgenabschätzung abgesehen. 

Grundrechte

Die Empfehlung steht im Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Abkommen über die Beseitigung der Zölle wird aufgrund des Wegfalls der Zölle auf Industrieerzeugnisse negative Auswirkungen für den Haushalt der EU in Form entgangener Zolleinnahmen in Höhe von etwa 2,2 Mrd. EUR (Daten für 2017) haben. Es werden indirekte positive Auswirkungen in Form einer Erhöhung der mit der Mehrwertsteuer und weiteren Steuern zusammenhängenden Mittel sowie eines Anstiegs des Bruttonationaleinkommens erwartet.

5.WEITERE ANGABEN

Verfahrensaspekte

Die Kommission wird im Namen der EU verhandeln. Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 4 AEUV wird vorgeschlagen, dass der Rat der Europäischen Union den Ausschuss für Handelspolitik als zuständigen Ausschuss bestellt, wobei die Verhandlungen im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen sein werden.

Das Europäische Parlament wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet.

Die Kommission wird diese Empfehlung und ihren Anhang unmittelbar nach ihrer Annahme öffentlich bekannt machen.

Die Kommission empfiehlt, die Verhandlungsrichtlinien unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Rat öffentlich bekannt zu machen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 207 Absatz 4 erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse aufzunehmen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 3

Die Kommission führt die Verhandlungen im Benehmen mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen].

Artikel 4

Dieser Beschluss und sein Anhang werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates    

   Der Präsident

(1)    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
(2)     http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/october/tradoc_153880.PDF
Top

Brüssel, den 18.1.2019

COM(2019) 16 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Abkommen zur Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse


ANHANG

RICHTLINIEN FÜR DIE AUSHANDLUNG EINES ABKOMMENS MIT DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE AUF INDUSTRIEERZEUGNISSE

Art und Geltungsbereich des Abkommens

1.Das Abkommen sollte Bestimmungen über die Beseitigung der Zölle auf Industrieerzeugnisse 1 zwischen den Vertragsparteien enthalten und so für den gegenseitigen Zollabbau sorgen.

2.Das Abkommen sollte in vollem Umfang mit den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar sein.

Ziele

3.Ziel des Abkommens ist eine Steigerung des Handels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, die durch einen verbesserten Marktzugang aufgrund des gegenseitigen Abbaus von Zöllen auf Industrieerzeugnisse neue wirtschaftliche Chancen und damit Arbeitsplätze und Wachstum hervorbringen soll.

Inhalt des Abkommens

Zölle und andere Anforderungen in Hinblick auf Ein- und Ausfuhren 

4.Ziel des Abkommens sollte die Beseitigung aller Zölle auf Industrieerzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sein, wobei bereits mit dem Inkrafttreten ein weitgehender Abbau der Zölle erreicht und der Rest danach innerhalb kurzer Zeit schrittweise abgebaut werden soll. Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung vom 25. Juli 2018 sollte dabei den bei bestimmten Waren bestehenden besonderen Sensibilitäten Rechnung getragen werden. Alle Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben auf Ausfuhren und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für Ausfuhren in die andere Vertragspartei, die nicht durch im Abkommen vorgesehene Ausnahmeregelungen gerechtfertigt sind, sollten mit Beginn der Anwendung des Abkommens abgeschafft werden. Das Recht jeder Vertragspartei, angemessene Schutz-, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zu ergreifen, sollte von dem Abkommen unberührt bleiben.

Ursprungsregeln 

5.Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, den Ansatz der Europäischen Union und den der Vereinigten Staaten bei den Ursprungsregeln einschließlich der Ursprungsbestimmungen auf eine Weise zu verbinden, die den Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert und die neuesten Entwicklungen im Bereich der Präferenzursprungsregeln der Europäischen Union sowie die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer der Europäischen Union berücksichtigt.

Institutioneller Rahmen 

6.Durch das Abkommen sollte eine institutionelle Struktur zur Überwachung der Durchführung des Abkommens geschaffen werden.

Streitbeilegung 

7.Das Abkommen sollte einen geeigneten Streitbeilegungsmechanismus enthalten, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien die einvernehmlich vereinbarten Regeln einhalten.

Schlussbestimmungen

8.Das Abkommen sollte eine Bestimmung enthalten, die es der Europäischen Union gestattet, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder Verpflichtungen einseitig auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten gegen die Europäische Union Maßnahmen nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act, nach Abschnitt 301 des Trade Act von 1974 oder nach einer ähnlichen Rechtsvorschrift der Vereinigten Staaten ergreifen.

9.Das Abkommen sollte in allen Amtssprachen der Europäischen Union gleichermaßen verbindlich sein und eine diesbezügliche Sprachklausel enthalten.

Führung der Verhandlungen

10.Die Kommission setzt die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aus, wenn diese die am 25. Juli 2018 eingegangene Verpflichtung, während der Verhandlungen keine neuen Maßnahmen nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 gegen die Europäische Union zu erlassen, nicht einhalten. Die Kommission kann die Verhandlungen auch dann aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten auf der Grundlage von Abschnitt 301 des Trade Act von 1974 oder gemäß einer ähnlichen Rechtsvorschrift der Vereinigten Staaten Handelsbeschränkungen gegenüber Ausfuhren der Europäischen Union erlassen.

11.Vor dem Abschluss der Verhandlungen bestätigt die Kommission, dass die Vereinigten Staaten alle Maßnahmen nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act der Vereinigten Staaten von 1962 gegenüber Ausfuhren von Stahl und Aluminium mit Ursprung in der Europäischen Union aufgehoben haben.

(1)    Industrieerzeugnisse umfassen alle Waren außer denjenigen, die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.
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