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Document 52018DC0088

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

COM/2018/088 final

Brüssel, den 6.3.2018

COM(2018) 88 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Inhaltsverzeichnis

1.Zweck des Dokuments

2.Rechtlicher Hintergrund

2.1.Einleitung

2.2.Wichtigste Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

2.2.1.In Teil A genannte Tierarten

2.2.2.In Teil B genannte Tierarten

2.3.Rechtliche Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat

3.Konsultation interessierter Kreise

3.1.Einleitung

3.2.Ergebnisse der Konsultation

3.2.1.In Teil A genannte Tierarten

3.2.2.In Teil B genannte Tierarten

4.Schlussfolgerungen

4.1.In Teil A genannte Tierarten

4.2.In Teil B genannte Tierarten

4.3.Fazit



1.Zweck des Dokuments

Mit dem vorliegenden Dokument kommt die Europäische Kommission ihrer Verpflichtung nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht zu erstatten über die Durchführung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 1 (im Folgenden die „Heimtierverordnung“).

Das Dokument basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen einer Konsultation der zuständigen Behörden in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Norwegen, zu ihren Erfahrungen mit der Durchführung des genannten Artikels.

2.Rechtlicher Hintergrund

2.1.Einleitung

In der Heimtierverordnung sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften festgelegt für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung in die Mitgliedstaaten von Heimtieren, die von ihrem Halter mitgeführt werden und für die dieser verantwortlich ist. Sie gilt seit dem 29. Dezember 2014.

Die Verordnung enthält eine Liste der Tierarten, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Die Liste trägt der Tollwutempfänglichkeit bzw. der Rolle der verschiedenen Tierarten in Bezug auf die Tollwut-Epidemiologie Rechnung.

Hunde, Katzen und Frettchen sind für Tollwut empfängliche Tierarten und in Anhang I Teil A der Verordnung aufgeführt (im Folgenden die „in Teil A genannten Arten“). Die Verordnung enthält tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Verbringung von Tieren dieser Arten zu anderen als Handelszwecken.

Als Heimtiere gehaltene Tiere von Arten, die nicht (oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maße) von der Tollwut betroffen sind, sind in Anhang I Teil B aufgeführt (im Folgenden die „in Teil B genannten Arten“). Nach der Verordnung gelten für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung in die Mitgliedstaaten von Heimtieren der in Teil B genannten Arten die nationalen Vorschriften, bis Unionsvorschriften gemäß Artikel 9 und 14 erlassen worden sind.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Handel mit Heimtieren der in Teil A genannten Arten innerhalb der Union und ihre Einfuhr in die Union aus Drittstaaten in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken deklariert werden können. Mit dem Erlass der Heimtierverordnung wollten die beiden gesetzgebenden Organe diese betrügerischen Praktiken unterbinden, da sie die Tiergesundheit gefährden können. Daher beschlossen sie, eine Höchstzahl für Heimtiere der in Teil A genannten Arten festzulegen, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, wenn ihr Halter oder eine ermächtigte Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat einreist. Diese Vorschrift ist in Artikel 5 der Verordnung enthalten. Ausnahmen sind unter genau festgelegten Bedingungen zulässig.

2.2.Wichtigste Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 

2.2.1.In Teil A genannte Tierarten

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 4 der Heimtierverordnung beträgt die Zahl der Heimtiere der in Teil A genannten Arten, die vom Halter oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden dürfen, höchstens fünf. Absatz 2 dieses Artikels sieht jedoch eine Ausnahme vor: Die Höchstzahl von fünf darf überschritten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf das Alter der Tiere, die vorzulegenden Dokumente und den Zweck der Verbringung erfüllt sind. Kontrollen, ob diese Bedingungen erfüllt sind, müssen im Einklang mit Artikel 33 und 34 der Verordnung durchgeführt werden.

Sind die festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und überschreitet die Zahl der Heimtiere der in Teil A genannten Arten die festgelegte Höchstzahl, so müssen die Tiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG 2 genügen und Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 90/425/EWG 3 bzw. der Richtlinie 91/496/EWG 4 unterzogen werden.

Da die beiden gesetzgebenden Organe in der Heimtierverordnung für Heimtiere der in Teil A genannten Arten eine Höchstzahl festgelegt haben, kann diese Vorschrift nur geändert werden, wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden Absätze von Artikel 5 unterbreitet.

2.2.2.In Teil B genannte Tierarten

In Bezug auf andere Tierarten als Hunde, Katzen und Frettchen wurde der Kommission im Wege von Artikel 5 Absatz 5 der Heimtierverordnung die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere der Halter oder eine ermächtigte Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitführen darf.

Bisher hat die Kommission von dieser Bestimmung über die Befugnisübertragung keinen Gebrauch gemacht. Solange sie dies nicht tut, können gemäß Artikel 9 und Artikel 14 der Verordnung nationale Vorschriften angewandt werden. Gemäß diesen beiden Artikeln müssen die nationalen Vorschriften jedoch in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der Verbringung von Heimtieren der betreffenden Arten zu anderen als Handelszwecken verbunden ist. Außerdem dürfen die nationalen Vorschriften nicht strenger sein als die Vorschriften für den Handel mit diesen Tieren innerhalb der Union und ihre Einfuhr in die Union aus Drittstaaten gemäß der Richtlinie 92/65/EWG bzw. der Richtlinie 2006/88/EG 5 .

2.3.Rechtliche Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat

Nach Artikel 5 Absatz 6 der Heimtierverordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung von Artikel 5 Bericht erstatten. Der Bericht muss spätestens bis zum 29. Juni 2018 erstellt werden. Auf der Grundlage ihres Berichts kann die Kommission erforderlichenfalls Änderungen an der Verordnung vorschlagen.

3.Konsultation interessierter Kreise

3.1.Einleitung 

Zur Vorbereitung ihres Berichts hat die Kommission am 27. September 2017 die Leiter/innen der Veterinärdienste der EU-Mitgliedstaaten und dreier EFTA-Mitgliedstaaten (Norwegen, Schweiz und Island) aufgefordert, ihr über die Erfahrungen mit der Durchführung von Artikel 5 der Heimtierverordnung zu berichten. Am 8. Dezember 2017 übermittelte sie den Leitern/Leiterinnen der Veterinärdienste ein Erinnerungsschreiben.

Da der Kommission keine Beschwerden oder sonstigen Eingaben betreffend die Durchführung von Artikel 5 von Bürgerinnen und Bürgern oder Interessenträgern zugegangen sind, war nach ihrem Dafürhalten für die Zwecke dieses Berichts keine öffentliche Konsultation erforderlich.

Seit Inkrafttreten der Verordnung hat die Direktion „Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen“ der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission keine Audits zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in den Mitgliedstaaten durchgeführt, bei denen Mängel bei der Durchführung von Artikel 5 hätten festgestellt werden können. Dies liegt daran, dass die Direktion andere Prioritäten hatte.

3.2.Ergebnisse der Konsultation 

Die zuständigen Behörden von 20 EU-Mitgliedstaaten und von Norwegen sind der Aufforderung der Kommission nachgekommen und haben einen Beitrag eingereicht.

3.2.1.In Teil A genannte Tierarten

Die meisten zuständigen Behörden, die geantwortet haben, haben nur wenige Meldungen über oder Untersuchungen zu Verbringungen von mehr als fünf Heimtieren der in Teil A genannten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verzeichnet. In der Regel ist die Vorschrift über die Höchstzahl der Heimtiere der in Teil A genannten Arten , die bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, der Allgemeinheit bekannt und wird eingehalten. Im Allgemeinen sprechen sich die antwortenden zuständigen Behörden daher für die Beibehaltung der Höchstzahl gemäß Artikel 5 Absatz 1 aus. In zwei Ländern vertreten die zuständigen Behörden dagegen die Auffassung, dass diese Vorschrift dazu beiträgt, dass Verbringungen zu Handelszwecken in betrügerischer Absicht als Verbringungen zu anderen als Handelszwecken deklariert werden. Daher sprechen sie sich für eine Aufhebung der Vorschrift oder für eine Absenkung der Höchstzahl der Heimtiere aus, die bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen.

Die meisten antwortenden zuständigen Behörden befürworten die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 und die Beibehaltung ihres derzeitigen Wortlauts. Lediglich zwei zuständige Behörden äußern Vorbehalte gegenüber der Umsetzung dieser Ausnahmeregelung und sprechen sich daher für ihre Aufhebung oder eine weitere Einschränkung aus. Sie schlagen vor, die im Rahmen der Ausnahmeregelung zulässige Zahl der Heimtiere zu begrenzen oder den Zweck der Verbringung auf bestimmte Ereignisse zu beschränken. Beide Behörden befürworten die Beibehaltung des Mindestalters von sechs Monaten. Als Hauptgrund geben sie an, dass die von den Heimtierhaltern vorgelegten schriftlichen Nachweise und der Zweck der Verbringung sich nur schwer überprüfen lassen.

3.2.2.In Teil B genannte Tierarten

Die meisten antwortenden zuständigen Behörden haben sich nicht zu den in Teil B genannten Arten oder zu der Frage geäußert, ob die Kommission ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ausüben und eine Höchstzahl für die Heimtiere der in Teil B genannten Arten festlegen sollte, die bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen.

Nur wenige antwortende zuständige Behörden halten es für erforderlich, mittels einer EU-Vorschrift für bestimmte der in Teil B genannten Arten festzulegen, wie viele Heimtiere bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitgeführt werden dürfen. Diejenigen Behörden, die diese Auffassung vertreten, gaben keine Gründe hierfür an.

Nur sehr wenige antwortende zuständige Behörden haben über Probleme betreffend Heimtiere der in Teil B genannten Arten berichtet. Aus diesem Grund sprachen sich nur sehr wenige dafür aus, die Höchstzahl der Heimtiere der in Teil B genannten Arten festzulegen, die bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen. Einige der antwortenden zuständigen Behörden gaben an, dass sie mangels EU-Vorschriften über nationale Vorschriften verfügten. Gemäß diesen nationalen Vorschriften gilt eine Höchstzahl für Heimtiere aller oder bestimmter der in Teil B genannten Arten (wie Vögel und Kaninchen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG tierseuchenrechtlichen Bedingungen unterliegen), wenn sie innerhalb der Union gehandelt oder aus Drittländern eingeführt werden.

4.Schlussfolgerungen

4.1.In Teil A genannte Tierarten

Die Kommission stellt fest, dass die meisten antwortenden zuständigen Behörden sich dafür ausgesprochen haben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Heimtierverordnung festgelegte Höchstzahl der Heimtiere der in Teil A genannten Tierarten, die bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, beizubehalten. Die Behörden halten die Vorschrift für geeignet, zu verhindern, dass der Handel innerhalb der Union mit Tieren dieser Arten oder ihre Einfuhr in die Union als Verbringung zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden.

Die Kommission stellt weiter fest, dass die wenigen zuständigen Behörden, die die Aufhebung dieser Vorschrift oder ihre Einschränkung befürworten, der Ansicht sind, dass diese betrügerische Praktiken fördert. Nach ihrem Dafürhalten werde die Vorschrift von einigen Wirtschaftsteilnehmern so ausgelegt, dass jede Verbringung von bis zu fünf Heimtieren der in Teil A genannten Arten als Verbringung zu anderen als Handelszwecken einzustufen sei. Aufgrund dieser Argumente hält es die Kommission für erforderlich, der Allgemeinheit und den ermächtigten Tierärzten die in Artikel 3 Buchstabe a bzw. b der Heimtierverordnung festgelegte Definition der Begriffe „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ und „Heimtier“ in Erinnerung zu rufen. Nach Meinung der Kommission muss vor allem klargestellt werden, dass die Verbringung eines Tieres, die nicht durch die Bewegung des Halters bedingt ist, in der Regel nicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken eingestuft werden kann, und zwar unabhängig von der Zahl der von der Verbringung betroffenen Heimtiere.

4.2.In Teil B genannte Tierarten

Die Kommission stellt fest, dass einige wenige antwortende zuständige Behörden den Wunsch geäußert haben, dass die Kommission ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ausübt und festlegt, wie viele Heimtiere der in Teil B genannten Arten bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitgeführt werden dürfen. Da ein solcher Rechtsakt jedoch nicht hinreichend gerechtfertigt ist, ist die Kommission derzeit nicht in einer Position, in der sie Vorbereitungen für den Erlass eines entsprechenden delegierten Rechtsakts treffen könnte.

Die Kommission stellt weiter fest, dass die Anwendung der nationalen Vorschriften dazu beigetragen hat, dass die Verbringung von Heimtieren der in Teil B genannten Arten besser kontrolliert wird. Sie hat jedoch einige Bedenken in Bezug auf diese Vorschriften, was ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Strenge angeht wie auch ihre Vereinbarkeit mit den Artikel 9 und 14 der Heimtierverordnung. Denn sofern die Richtlinie 92/65/EWG Bestimmungen über den EU-internen Handel mit Tieren bestimmter in Teil B genannter Arten wie Vögel oder Kaninchen oder ihre Einfuhr in die Union enthält, ist in diesen Bestimmungen keine zulässige Höchstzahl festgelegt.

4.3.Fazit

Die Beiträge der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Norwegens im Rahmen der Konsultation enthalten keine stichhaltigen Belege dafür, dass die in Artikel 5 der Heimtierverordnung festgelegte Höchstzahl für Heimtiere der in Teil A genannten Arten (und die dazugehörige Ausnahmeregelung) sowie das Fehlen einer EU-Vorschrift zur Festlegung einer Höchstzahl für Heimtiere der in Teil B genannten Arten eine ungebührliche Belastung bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken darstellen. Auch lässt sich den Beiträgen nicht entnehmen, dass diese Vorschriften die Praxis fördern, dass der Handel mit Tieren bestimmter Arten innerhalb der Union oder ihre Einfuhr in die Union fälschlicherweise als Verbringung zu anderen als Handelszwecken deklariert werden.

Daher müssen über eine längere Zeitspanne noch mehr Erfahrungen mit der praktischen Anwendung von Artikel 5 der Heimtierverordnung gesammelt werden, bevor die Kommission erwägen könnte, Änderungen an den geltenden Vorschriften über Heimtiere der in Teil A genannten Arten oder den Erlass von EU-Vorschriften über Heimtiere der in Teil B genannten Arten vorzuschlagen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 246 der Verordnung (EU) 2016/429 6 Bestimmungen betreffend die Höchstzahl der Heimtiere festgelegt sind, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden dürfen. Diese Bestimmungen ähneln denjenigen in Artikel 5 der Heimtierverordnung. Die Heimtierverordnung wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben. Jedoch gilt die Heimtierordnung gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 weiter „bis 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der vorliegenden Verordnung“.

Deswegen ist es nicht realistisch, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 5 Absätze 1 bis 4 der Verordnung in Bezug auf Heimtiere der in Teil A genannten Tierarten vorlegt, der vor dem 21. April 2021 im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden müsste und bis zum 21. April 2026 gelten würde. Jede Änderung in diesem Bereich sollte auch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 einschließlich der Übergangsbestimmungen umfassen.

Was den Erlass von Vorschriften zur Festlegung einer Höchstzahl für Heimtiere der in Teil B genannten Arten angeht, so läuft die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Heimtierverordnung hierzu übertragene Befugnis am 21. April 2021 aus. Eine gemäß Artikel 246 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegte Höchstzahl für diese Arten würde also erst ab dem 21. April 2026 gelten. Angesichts der Ergebnisse der Konsultation der EU-Mitgliedstaaten und Norwegens und der Notwendigkeit, vorrangig den Erlass der wichtigsten in Artikel 274 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten delegierten Rechtsakte vorzubereiten, hat die Kommission nicht die Absicht, die ihr gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Heimtierverordnung übertragene Befugnis auszuüben.

Die Kommission wird die Lage jedoch weiter beobachten und die Mitgliedstaaten ermuntern, für die ordnungsgemäße Durchführung und Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zu sorgen, die nach ihrem Dafürhalten entscheidend ist, um betrügerische Praktiken zu unterbinden. Außerdem hat sie mehrere Initiativen ergriffen, um die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung der amtlichen Stellen zu unterstützen und den Austausch von Informationen und Erkenntnissen unter den nationalen Behörden zu fördern. Dazu gehören die Schulung von Beamten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiative „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ 7 , der regelmäßige Meinungsaustausch auf den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie die Einrichtung eines Netzes der nationalen Kontaktstellen für Heimtierfragen.

(1)

   Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)

   Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(3)

   Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(4)

   Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(5)

     Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(6)

   Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(7)

    https://ec.europa.eu/food/safety/btsf_en

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