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Document 52018DC0079

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

COM/2018/079 final

Brüssel, den 26.2.2018

COM(2018) 79 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Übertragung von Befugnissen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik


1. Einführung

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 1 , geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2092 2 (die „GFP-Verordnung“) erstreckt sich auf a) die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen, und b) in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

Um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen und insbesondere sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich und sozioökonomisch tragfähig sind, wurde der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Annahme von Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Flankierung bestimmter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Umweltrecht, zur Durchführung der Anlandeverpflichtung und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte – Interessenverbände, die eingerichtet wurden, um der Kommission und den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Informationen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur vorzulegen – zu erlassen.

In Artikel 46 der GFP-Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, denen die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt.

2. Rechtsgrundlage

Dieser Bericht ist in Artikel 46 Absatz 2 der GFP-Verordnung vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 29. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission hat spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über diese Befugnisübertragung zu erstellen. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch jeweils um fünf Jahre, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung gemäß Artikel 46 der GFP-Verordnung.

Mit der GFP-Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:

a) Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung bestimmter Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind (Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung);

b) Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union im Unionsrecht, darunter insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung (Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung);

c) Ausweitung der Anwendung der Pflicht zur Anlandung auf andere als die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Arten, sofern der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu diesem Zwecke unterbreitet wird (Artikel 15 Absatz 3 der GFP-Verordnung);

d) Festlegung vorübergehender spezifischer Rückwurfpläne, die unter anderem vorübergehende Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit und hoher Überlebensraten umfassen und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gelten, welcher um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden kann, wenn für die betreffende Fischerei kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan angenommen wurde (Artikel 15 Absatz 6 der GFP-Verordnung );

e) Festlegung von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für höchstens 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, auf die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 anwendbar ist, wenn weder in einem Mehrjahresplan noch in einem spezifischen Rückwurfplan Maßnahmen zu diesem Zweck erlassen wurden (Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung) und

f) Festlegung von Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte (Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung).

Delegierte Rechtsakte mit ähnlichen Inhalten, die auf der Grundlage anderer Verordnungen als der GFP-Verordnung angenommen wurden, werden nicht von diesem Bericht erfasst. Dies gilt insbesondere für delegierte Rechtsakte, die Maßnahmen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1139 3 (im Folgenden „Mehrjahresplan für die Ostsee“) enthalten. Die Kommission wird einen Bericht über die ihr durch den Mehrjahresplan für die Ostsee übertragenen Befugnisse gemäß den in diesem Plan festgelegten Bedingungen ausarbeiten.

3. Ausübung der übertragenen Befugnisse

3.1. Verfahrenstechnische Aspekte

Die Ausübung der der Kommission mit Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung übertragenen Befugnisse unterliegt der Regionalisierung: Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von den entsprechenden Maßnahmen betroffen sind, können vereinbaren, gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union oder der spezifischen Rückwurfpläne vorzulegen. Bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen für delegierte Rechtsakte der Kommission im Rahmen der Regionalisierung konsultieren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Beiräte. Gelingt es den Mitgliedstaaten nicht, sich auf gemeinsame Empfehlungen zu einigen, oder werden die gemeinsamen Empfehlungen als mit den Zielen und bezifferbaren Vorgaben der jeweiligen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht vereinbar erachtet, so kann die Kommission die ihr übertragenen Befugnisse nicht ausüben; sie kann jedoch im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vorlegen.

Die Entwürfe für delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 15 Absätze 3, 6 und 7 der GFP-Verordnung wurden dem mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission 4 eingesetzten Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) vorgelegt, damit die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt werden.

Die Entwürfe der delegierten Rechtsakte mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte wurden allen Beiräten, die zum entsprechenden Zeitpunkt bereits einsatzbereit waren, zur Stellungnahme übermittelt. Ferner wurden sie auf den regelmäßigen Koordinierungssitzungen erörtert, die die Kommission mit allen Beiräten durchführt (Inter-AC-Koordinierungssitzungen).

Schließlich wurden die Entwürfe der delegierten Rechtsakte auf Grundlage der in der GFP-Verordnung enthaltenen Befugnisse der Sachverständigengruppe für Fischerei und Aquakultur vorgelegt, die eingerichtet wurde, um eine angemessene Konsultation der Sachverständigen bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten. Das Europäische Parlament wurde systematisch zu den Sitzungen dieser Sachverständigengruppe eingeladen, seine Teilnahme war bisher jedoch begrenzt. Die für diese Konsultationen relevanten Unterlagen waren gemäß der Vereinbarung zu delegierten Rechtsakten gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt worden. Nach der Annahme wurden die delegierten Rechtsakte dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Bisher haben das Europäische Parlament oder der Rat gegen keinen der von der Kommission gemäß der GFP-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt innerhalb der in Artikel 46 Absatz 5 vorgesehenen Zweimonatsfrist Einwände erhoben. In einigen Fällen beantragte das Europäische Parlament jedoch die Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate.

3.2. Liste der gemäß der GFP-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte

Nachstehend werden alle delegierten Rechtsakte aufgeführt, die die Kommission seit Inkrafttreten der GFP-Verordnung erlassen hat. Diese delegierten Rechtsakte werden nach ihrem rechtlichen Status (in Kraft, wird derzeit geprüft und aufgehoben oder abgelaufen) eingestuft. Die aktualisierte Liste spiegelt den Stand vom 1. Dezember 2017 wider.

3.2.1. In Kraft befindliche delegierte Rechtsakte

a) Nach Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 5 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee 6 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1180 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee 7 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1778 8 .

b) Nach Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik 9 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2016/171 der Kommission vom 20. November 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik 10 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1352 der Kommission vom 18. April 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik 11 .

c) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer 12 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern 13  (Ablaufdatum: 31. Dezember 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern 14 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee 15 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee 16 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa 17 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2018);

- Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern 18 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2018);

- Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern 19 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2018);

- Delegierte Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission vom 13. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Muschel Venus spp. in den italienischen Hoheitsgewässern 20 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2019);

- Delegierte Verordnung (EU) 2016/2377 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern 21 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer 22 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2019);

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/87 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer 23 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2019);

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1393 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee 24 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2167 der Kommission vom 5. Juli 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern 25 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2018).

d) Nach Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung

Bisher keine

e) Nach Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 26 ;

- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1575 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik 27 .

3.2.2. Von der Kommission angenommene delegierte Rechtsakte, die noch nicht in Kraft sind (werden noch geprüft)

a) Nach Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung

Keine

b) Nach Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik hinsichtlich des Schwertfischbestands im Mittelmeer (angenommen am 30. November 2017).

c) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa für das Jahr 2018 (angenommen am 20. Oktober 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (angenommen am 20. Oktober 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern (angenommen am 20. Oktober 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (angenommen am 23. Oktober 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee (angenommen am 21. November 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (angenommen am 21. November 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (angenommen am 23. November 2017);

- Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (angenommen am 24. November 2017).

d) Nach Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) ..../... der Kommission zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (angenommen am 23. Oktober 2017).

e) Nach Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung

Keine

3.2.3. Aufgehobene oder außer Kraft getretene delegierte Rechtsakte

a) Nach Artikel 11 Absatz 2 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/1778 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffgebieten in den der dänischen Hoheit unterstehenden Gewässern in der Ostsee und im Kattegat 28 (aufgehoben durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 der Kommission).

b) Nach Artikel 15 Absatz 2 der GFP-Verordnung

Keine

c) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 der GFP-Verordnung

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern 29 (seit dem 1. Januar 2017 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 aufgehoben);

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2439 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern 30 (seit dem 1. Januar 2017 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 aufgehoben);

- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2440 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa 31 (Ablaufdatum: 31. Dezember 2016).

d) Nach Artikel 15 Absatz 7 der GFP-Verordnung

Keine

e) Nach Artikel 45 Absatz 4 der GFP-Verordnung

Keine

4. Schlussfolgerung

Die Kommission ist der Ansicht, dass sie die ihr übertragenen Befugnisse innerhalb des ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgegebenen Rahmens ausgeübt hat.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 sowie Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung verlängert werden‚ um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)

Verordnung (EU) 2017/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 302 vom 17.11.2017, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(4)

Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

(5)

ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1.

(6)

ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 19.

(7)

ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 1.

(8)

ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30.

(9)

ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23.

(10)

ABl. L 33 vom 10.2.2016, S. 1.

(11)

ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 1.

(12)

ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 21.

(13)

ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25.

(14)

ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31.

(15)

ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35.

(16)

ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40.

(17)

ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2.

(18)

ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 33.

(19)

ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 39.

(20)

ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 48.

(21)

ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 50.

(22)

ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4.

(23)

ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 9.

(24)

ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 1.

(25)

ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 2.

(26)

ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 1.

(27)

ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 1.

(28)

ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 5.

(29)

ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 29.

(30)

ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 36.

(31)

ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 42.

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