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Document 52017DC0693

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes der EU

COM/2017/0693 final

Brüssel, den 23.11.2017

COM(2017) 693 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes der EU


Inhalt

Liste der Akronyme und Abkürzungen    

1.    EINLEITUNG    

2.    INFRASTRUKTUR DES EU-EHS    

2.1.    Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber    

2.2.    Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)    

3.    FUNKTIONIEREN DES CO2-MARKTES IM JAHR 2016    

3.1.    Angebot: in Umlauf gebrachte Zertifikate    

3.1.1.    Obergrenze    

3.1.2.    Vergebene Zertifikate    

3.1.3.    Internationale Gutschriften    

3.2.    Nachfrage: aus dem Umlauf genommene Zertifikate    

3.3.    Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage    

4.    LUFTVERKEHR    

5.    MARKTAUFSICHT    

5.1.    Der rechtliche Status von Emissionszertifikaten und deren steuerliche Behandlung    

6.    ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER EMISSIONEN    

7.    ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWALTUNGSVORKEHRUNGEN    

8.    COMPLIANCE UND DURCHSETZUNG    

9.    SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK    

ANHANG    

Liste der Akronyme und Abkürzungen

CCS    Kohlendioxidabscheidung und -speicherung (Carbon Capture and Storage)

CDM    Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism)

CER    Zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions)

CORSIA    Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation)

EA    Europäische Kooperation für die Akkreditierung

EEX    European Energy Exchange (Energiebörse)

EIB    Europäische Investitionsbank

ERU    Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units)

EU-EHS    EU-Emissionshandelssystem

EUTL    Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log)

EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

ICAO    Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)

ICE    ICE Future Europe (Börse für elektronischen Handel von Optionen und Futures)

JI    Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation)

MiFID2    Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive)

MRV    Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Monitoring, Reporting, and Verification)

MRVA    Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung (Monitoring, Reporting, Verification and Accreditation)

MSR    Marktstabilitätsreserve

NER    Reserve für neue Marktteilnehmer (New Entrants Reserve)

PFC    Perfluorkohlenwasserstoffe (Perfluorocarbons)

RES    Erneuerbare Energiequellen (Renewable Energy Sources)

THG    Treibhausgase


1.EINLEITUNG

Seit 2005 bildet das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) die Grundlage der EU-Strategie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Industrie und aus dem Energiesektor. Es trägt erheblich dazu bei, die von der EU angestrebte Senkung der THG-Emissionen um 20 % bis 2020 gegenüber den Werten des Jahres 1990 zu erreichen. Während die EU dieses Ziel sogar übertreffen könnte 1 , müssen jedoch weitere Fortschritte sichergestellt werden, wenn die THG-Emissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40 % reduziert werden sollen, wie es die EU in ihrem Rahmenprogramm der Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2030 vorsieht. 2 Die für die gesamte EU geltende Zielvorgabe bis 2030 wird von der EU gemeinsam erfüllt, indem sowohl in den Sektoren, die in das EU-EHS einbezogen sind, als auch in den nicht einbezogenen Sektoren Emissionen reduziert werden. Ein reibungslos funktionierendes, reformiertes EU-EHS ist und bleibt jedoch das wichtigste Instrument, um diese Zielvorgabe zu erreichen, da es in den unter das System fallenden Sektoren eine Verringerung der THG-Emissionen um 43 % gegenüber 2005 bewirken kann.

Damit das EU-EHS die Verwirklichung dieses Emissionszieles bewirken kann, hat die Kommission im Juli 2015 einen Legislativvorschlag 3 zur Überarbeitung des EU-EHS für seinen vierten Handelszeitraum (2021-2030) vorgelegt. Anfang November 2017 wurde nach eingehenden Trilogen 4 eine politische Einigung über den Vorschlag erzielt.

Dieser Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes wird gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG 5 (EU-EHS-Richtlinie) vorgelegt. Wie in der Richtlinie festgelegt soll mit diesem Bericht eine jährliche Bestandsaufnahme über die Entwicklungen im europäischen CO2-Markt geliefert werden.

Tabelle 1: In den Vorjahren veröffentlichte CO2-Marktberichte 6

Veröffentlichungsnummer

Berichtszeitraum

Politischer Kontext

COM(2012) 652

2008-2011

Beurteilung des Regelungsbedarfs angesichts eines wachsenden Überschusses an Emissionszertifikaten

COM(2015) 576

2013-2014

1. Bericht über die Lage der Energieunion

COM(2017) 48

2015

2. Bericht über die Lage der Energieunion

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf das Jahr 2016, behandelt aber auch einige für 2017 vorgeschlagene oder im Jahr 2017 vereinbarte Initiativen. Im Vergleich zum Vorjahresbericht enthält der vorliegende Bericht ein neues Kapitel über Regelungen zur Kompensierung indirekter CO2-Kosten sowie Informationen über den erstmalig im Mai 2017 veröffentlichten Überschussindikator der Markstabilitätsreserve. Sofern nicht anders angegeben, basiert dieser Bericht auf Daten, die zum 30. Juni 2017 veröffentlicht worden waren und der Kommission zur Verfügung standen.

Allgemeine und erklärende Informationen über verschiedene Aspekte des EU-EHS werden in diesem Bericht in Textfeldern dargestellt.

2.INFRASTRUKTUR DES EU-EHS

2.1.Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber

Das EU-EHS wird in 31 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angewendet. Damit werden die Emissionen von nahezu 11 000 Kraftwerken und Industrieanlagen sowie etwas über 500 Luftfahrzeugbetreibern, die Flüge im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten, begrenzt. Etwa 45 % der europäischen THG-Emissionen werden in dem System erfasst.

Ab Phase 3 (2013-2020)* unterliegen die folgenden Sektoren mit ortsfesten Anlagen den Vorschriften des EU-EHS: energieintensive Industrien, einschließlich Kraftwerken und anderen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder von Siedlungsabfällen), Mineralölraffinerien, Kokereien, Eisen- und Stahlwerke, Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, Glas, Kalk, Ziegelsteinen, Keramik, Zellstoff, Papier/Pappe und Aluminium, die petrochemische Industrie und Anlagen zur Herstellung von Ammoniak, Salpeter-, Adipin-, Glyoxal und Glyoxylsäure sowie die Abscheidung, der Transport in Pipelines und die geologische Speicherung von CO2.

Im Luftverkehr war der Geltungsbereich des EU-EHS bis Ende 2016 in Erwartung der Annahme eines globalen Mechanismus durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf EWR-interne Flüge beschränkt. Im Oktober 2016 einigte sich die ICAO auf einen Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA), der im Jahr 2021 wirksam werden soll. In Anbetracht dessen schlug die Kommission vor, die bisherige auf EWR-interne Flüge beschränkte Regelung auch nach 2016 weiterhin anzuwenden (siehe Abschnitt 4).

Im EU-EHS werden folgende Treibhausgase erfasst: Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) aus der Herstellung von Salpeter-, Adipin-, Glyoxylsäure und Glyoxal sowie perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) aus der Aluminiumherstellung. Obwohl die Teilnahme am EU-EHS verbindlich ist, sind in einigen Sektoren nur Anlagen ab einer bestimmten Größe einbezogen. Darüber hinaus können die Teilnehmerländer kleine Anlagen aus dem System ausschließen, wenn dort Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, wie wenn die Anlagen in das EU-EHS einbezogen wären. Außerdem können die Teilnehmerländer auch weitere Sektoren und Treibhausgase in das EU-EHS aufnehmen.

* Informationen über Phase 1 und Phase 2 des EU-EHS sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/pre2013_en

Den von den Teilnehmerländern 7 im Jahr 2017 nach Artikel 21 vorgelegten Berichten zufolge verfügten im Jahr 2016 insgesamt 10 790 Anlagen über eine Genehmigung (gegenüber ca. 10 950 im Jahr 2015 und etwa 11 200 im Jahr davor).

Wie schon in früheren Jahren wurden auch 2016 im Rahmen des EU-EHS überwiegend fossile Brennstoffe verbrannt. Allerdings meldeten 29 Länder (gegenüber 27 Ländern im Jahr 2015) auch die Nutzung von Biomasse bei 2079 Anlagen (19 % aller Anlagen). Nur zwei Länder (LI und MT) meldeten gar keine Nutzung von Biomasse. 8 Für die verwendete Biomasse ergaben sich 2016 Emissionen in Höhe von rund 141 Mio. t CO2 (ca. 8 % aller im EU-EHS gemeldeten Emissionen) gegenüber rund 125 Mio. t CO2 (ca. 7 % aller im EU-EHS gemeldeten Emissionen) im Jahr 2015. Dieselben zwei Länder wie im Vorjahr (DE und SE) meldeten die Verwendung von Biokraftstoffen in geringem Umfang durch drei Luftfahrzeugbetreiber (gegenüber vier im Jahr 2015). 9  

Innerhalb der auf den jährlichen Emissionen beruhenden Anlagenkategorien 10 zeigen die Daten für das Jahr 2016, dass wie bereits im Vorjahr rund 72 % der Anlagen auf Kategorie A, fast 21 % auf Kategorie B und etwas über 7 % auf Kategorie C entfallen. Mehr als 6202 Anlagen wurden als „Anlagen mit geringen Emissionen“ gemeldet (57,5 % aller Anlagen).

In allen Teilnehmerländern gibt es EU-EHS-Anlagen, in denen Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden. Weitere von den meisten Ländern gemeldete Tätigkeiten sind die Raffination von Mineralöl, die Stahlherstellung sowie die Herstellung von Zement, Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff und Papier. Bezüglich der genannten zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen des EU-EHS betreffend Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 ist festzustellen, dass Genehmigungen für Primäraluminium und für Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC) in 13 Ländern gemeldet wurden (DE, ES, FR, GR, IS, IT, NL, NO, RO, SE, SI, SK und UK); für die Produktion von Salpetersäure und von N2O wurden Genehmigungen in 21 Ländern erteilt (Ausnahmen waren CY, DK, EE, IE, IS, LI, LU, LV, MT und SI). Maßnahmen in den übrigen N2O-Sektoren wurden in drei bzw. zwei Ländern gemeldet (Adipinsäureherstellung: DE, FR und IT; Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung: DE und FR). Dieselben zwei Länder wie im Vorjahr (FR und NO) meldeten Tätigkeiten im Bereich Abscheidung und Speicherung von CO2.

Acht Länder (DE, ES, FR, HR, IS, IT, SI und UK) haben von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 der EU-EHS-Richtlinie Gebrauch gemacht, kleine Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS auszuschließen. Wie bereits im Jahr 2015, wurden 2016 Emissionen in Höhe von rund 4 Mio. t CO2 (ca. 0,22 % aller geprüften Emissionen) ausgeschlossen.

Den nach Artikel 21 im Jahr 2017 gemeldeten Emissionen zufolge haben bisher sieben Länder (BE, DK, FR, HR, HU, LI, LT) von der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission („Monitoring-Verordnung“) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei ortsfesten Installationen mit einem geringen Risikofaktor ein vereinfachtes Monitoringkonzept zuzulassen. Seit 2015 ist nur Dänemark neu hinzugekommen. Bei Luftfahrzeugbetreibern mit geringen Emissionen haben vier Länder (BE, FI, IS und PL) die Anwendung dieser Bestimmung gemeldet, wobei Belgien im Jahr 2015 neu hinzugekommen ist.

Die Zahl der Luftfahrzeugbetreiber, die den Berichten im Jahr 2016 zufolge über ein Monitoringkonzept verfügten, liegt bei 503 (gegenüber 524 der 2015 gemeldeten und 611 der 2014 gemeldeten Luftfahrzeugbetreiber). Demnach stabilisiert sich die Zahl der von dem EU-EHS erfassten Luftfahrzeugbetreiber. Bei fast 60 % (300) der gemeldeten Betreiber handelte es sich um gewerbliche Betreiber und bei den restlichen 40 % (203) um nicht-gewerbliche Betreiber. 11 Insgesamt galten 249 (fast 50 %) der Betreiber als Kleinemittenten (gegenüber 274 (52 %) im Jahr 2015 und 329 (54 %) im Jahr 2014).

2.2.Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)

Durch Aufzeichnung aller jeweils in einem Konto des Unionsregisters vorhandenen Zertifikate und aller Transaktionen zwischen diesen Konten werden im Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf allgemeine Zertifikate sowie Luftverkehrszertifikate und alle Kontobewegungen genau verfolgt. Unionsregister und Transaktionsprotokoll werden von der Kommission verwaltet, wobei nach wie vor in den 31 am EU-EHS teilnehmenden Ländern nationale Registerverwalter als Ansprechpartner für die Bevollmächtigten der rund 15 000 Konten (Unternehmen oder Einzelpersonen) zur Verfügung stehen.

Während das Unionsregister Konten für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber enthält, werden durch das EUTL alle Transaktionen zwischen Konten automatisch überprüft, aufgezeichnet und genehmigt. So wird die Einhaltung der EU-EHS-Vorschriften bei allen Kontobewegungen sichergestellt. Somit bieten das Unionsregister und das EUTL europäischen Emittenten und Händlern und den 31 nationalen Behörden die Möglichkeit, ihren jeweiligen unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten nachzugehen: Zuteilung kostenloser Zertifikate an die Betreiber ortsfester Anlagen und an Luftfahrzeugbetreiber, Erfassung von Emissionen, Möglichkeit für Emittenten, gewerbliche Händler und Einzelpersonen, geschlossene Handelsgeschäfte durch die Übertragung von Zertifikaten zwischen Konten umzusetzen, und Möglichkeit für Emittenten, ihre Emissionen durch Abgabe von Zertifikaten abzudecken.

* Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. 

Das Unionsregister hat auch im Jahr 2016 europäischen Emittenten (Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern), Händlern und nationalen Behörden zuverlässige Dienste bereitgestellt.

Durch eine Reihe von Neuerungen technischer Art und im Bereich Benutzerfreundlichkeit wurde das Unionsregister verbessert. Diese betreffen Funktionen in Bezug auf Benutzerführung, Konten und Transaktionen sowie das Authentifizierungssystem, das nach seiner umfassenden Überarbeitung nun als „EU Login“ erscheint.

Im Sommer 2017 startete die Kommission eine Umfrage zur Benutzeroberfläche des Unionsregisters, um die Meinung und Ansichten der Benutzer zur Funktionsweise der Schnittstelle zu erfragen. Ziel der Umfrage war es, die Benutzererfahrung im Umgang mit dem Register zu verbessern.

3.FUNKTIONIEREN DES CO2-MARKTES IM JAHR 2016 

Dieses Kapitel enthält Informationen über Angebot und Nachfrage im EU-EHS. Auf der Angebotsseite werden Angaben zur Obergrenze, zur kostenlosen Zuteilung, zu dem NER-300-Programm, zur Versteigerung, zur Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für den Stromsektor und zur Verwendung internationaler Gutschriften gemacht. In diesem Jahr enthält der Bericht zum ersten Mal auch ein Kapitel über Regelungen zur Kompensierung indirekter CO2-Kosten.

Auf der Nachfrageseite wird über die Anzahl geprüfter Emissionen und über die Verfahren zum Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage von Zertifikaten wie zum Beispiel die Marktstabilitätsreserve (MSR) berichtet.

3.1.Angebot: in Umlauf gebrachte Zertifikate 

3.1.1.Obergrenze

Die Obergrenze (cap) deckelt die Gesamtmenge an zulässigen THG-Emissionen durch die im System erfassten Anlagen, um zu gewährleisten, dass das Emissionsreduktionsziel erreicht wird und dass die Gesamtmenge der Emissionen der Gesamtmenge der in einem Handelszeitraum in Umlauf gebrachten Zertifikate entspricht. In der Phase 3 wird eine EU-weite einheitliche Obergrenze anstelle der bisherigen nationalen Obergrenzen eingeführt.

Im Jahr 2013 lag die Obergrenze für Emissionen ortsfester Anlagen bei 2 084 301 856 Zertifikaten. Diese Obergrenze wird im Zeitraum 2008–2012 jedes Jahr um einen linearen Reduktionsfaktor von 1,74 % der durchschnittlichen Gesamtmenge vergebener Zertifikate pro Jahr weiter gesenkt, sodass die Zahl der verfügbaren Zertifikate für ortsfeste Anlagen im Jahr 2020 21 % niedriger sein wird als die entsprechende Zahl im Jahr 2005.

Die Obergrenze für den Luftverkehrssektor war ursprünglich auf 210 349 264 Luftverkehrszertifikaten pro Jahr festgesetzt worden und lag damit um 5 % unter der durchschnittlichen Gesamtmenge an Luftverkehrsemissionen pro Jahr im Zeitraum 2004-2006. Am 1. Januar 2014 wurde die Obergrenze um 116 524 Luftverkehrszertifikate angehoben, um den Beitritt Kroatiens zum EU-EHS Rechnung zu tragen. Diese Obergrenze sollte den Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2008* Rechnung tragen, durch die der Luftverkehr in das EU-EHS einbezogen wurde und die festlegten, dass alle Flüge aus dem EWR und in den EWR sowie innerhalb des EWR vom EU-EHS erfasst werden sollten. Der Geltungsbereich des EU-EHS wurde jedoch vorübergehend für die Jahre 2013–2016 auf Flüge innerhalb des EWR beschränkt, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die ICAO zu unterstützen. Die Anzahl der Luftverkehrszertifikate, die im Zeitraum 2013–2016 in Umlauf gebracht wurden, war daher erheblich niedriger als die ursprüngliche Obergrenze. In Anbetracht der bis Oktober 2016 erreichten Fortschritte beim globalen Mechanismus schlug die Kommission vor, mit der bisherigen Vorgehensweise auch nach 2016 fortzufahren (siehe Abschnitt 4).

* Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft.

Tabelle 2 enthält die Zahlen für die Obergrenze für ortsfeste Anlagen und die Zahl der jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate 12 für jedes Jahr der Phase 3 des EU-EHS.

Tabelle 2: EU-EHS-Obergrenze 2013–2020



Jahr



Jahresobergrenze (Anlagen)

Jährlich in Umlauf gebrachte Luftverkehrszertifikate 13


2013


2 084 301 856

32 455 312


2014


2 046 037 610

41 681 025


2015


2 007 773 364

48 543 026


2016


1 969 509 118

38 034 475


2017


1 931 244 873

37 833 819 14


2018


1 892 980 627


2019


1 854 716 381


2020


1 816 452 135

3.1.2.Vergebene Zertifikate

3.1.2.1.Kostenlose Zuteilung 

In Phase 3 sind Versteigerungen der Regelfall für die Zuteilung von Emissionszertifikaten für am EU-EHS teilnehmende Unternehmen; bis 2020 und darüber hinaus kann eine große Zahl an Zertifikaten aber weiterhin auch kostenlos zugeteilt werden. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

Um dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen (d. h. dem Risiko, dass Unternehmen ihre Produktion aus klimapolitisch bedingten Kostengründen in Drittländer mit weniger strengen Vorschriften zur Verringerung von THG-Emissionen verlagern und ihre Gesamtemissionen somit möglicherweise noch erhöhen), sind kostenlose Zuteilungen für Industrieanlagen vorgesehen. Die Sektoren und die Teilsektoren mit einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen werden in einer die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Liste* geführt, die sich gegenwärtig auf den Zeitraum 2015-2019 bezieht.

* Die aktuelle Carbon-Leakage-Liste ist hier abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32014D0746

·Für die Stromerzeugung werden keine Zertifikate mehr kostenlos zugeteilt.

·Kostenlose Zertifikate werden nach EU-weit harmonisierten Regeln zugeteilt.

·Die kostenlose Zuteilung basiert auf Leistungsbenchmarks, um Anreize für die Reduzierung der THG-Emissionen zu schaffen und die effizientesten Anlagen zu belohnen.

·Eine EU-weite Reserve für neue Marktteilnehmer (NER) wurde eingeführt, die 5 % der Gesamtmenge der Zertifikate für Phase 3 entspricht.

39 % der Gesamtmenge der verfügbaren Zertifikate werden in Phase 3 Industrieanlagen und Stromerzeugungsanlagen für die dort erzeugte Wärme zugeteilt. Dieser Anteil wird durch Zuteilungen an neue Marktteilnehmer bis 2020 weiter steigen. Es ist nicht möglich zu ermitteln, in welchem Umfang die NER in den nächsten Jahren in Anspruch genommen werden wird. Der Folgenabschätzung der Kommission aus dem Jahr 2015 15 zufolge, wurde jedoch davon ausgegangen, dass nach den bestehenden Trends eine Menge von höchstens 2 % der Obergrenze neuen Marktteilnehmern zusätzlich kostenlos zugeteilt werden könnte. Im Laufe von Phase 3 dürfte sich die kostenlose Zuteilung auf etwa 41 % der Gesamtmenge belaufen. Darüber hinaus werden ca. 2 % der als Obergrenze angesetzten Menge zur Finanzierung des Einsatzes innovativer CO2-effizienter Technologien im Rahmen des NER-300-Programms verwendet. 16 Der in Auktionen zuzuteilende Anteil in Phase 3 beläuft sich somit auf 57 %.

In Phase 3 kommen neue Anlagen und Anlagen, die ihre Kapazität erheblich erhöhen, für zusätzliche kostenlose Zuteilungen von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer in Betracht. Die anfängliche Reserve für neue Marktteilnehmer umfasste nach Abzug der 300 Mio. Zertifikate aus dem NER-300-Programm 480,2 Mio. Zertifikate. Für die gesamte Dauer der Phase 3 wurden 139,9 Mio. Zertifikate für 654 Anlagen reserviert. 17 Die verbleibenden 340,3 Mio. Zertifikate für NER können in Zukunft weiteren Anlagen zugeteilt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass viele dieser Zertifikate nicht zugeteilt werden.

Bis Juni 2017 wurden rund 301,9 Mio. Zertifikate weniger zugeteilt als für Phase 3 anfänglich berechnet, da Anlagen ihre Produktion eingestellt oder reduziert bzw. ihre Produktionskapazität verringert haben.

Tabelle 3: Anzahl der Zertifikate (in Mio.), die der Industrie in den Jahren 2013 bis 2017 kostenlos zugeteilt wurden 18

2013

2014

2015

2016

2017

Kostenlose Zuteilung 19  
(EU-28 und EWR-/EFTA-Länder)

903,0

874,8

847,6

821,3

796,2

Zuteilung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer (Neuinvestitionen und Kapazitätserhöhungen)

11,2

14,6

17,3

18,3

17,6

Aufgrund von Stilllegungen oder Änderungen von Produktionsmengen oder -kapazitäten noch nicht zugeteilte kostenlose Zertifikate

40,2

58,6

69,9

65,5

67,5

Da die Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen das verfügbare Angebot überschritt, wurden die Zuteilungen für alle Anlagen im Rahmen des EU-EHS um den gleichen Prozentanteil verringert, indem (nach der EHS-Richtlinie) ein „sektorübergreifender Korrekturfaktor“ angewendet wurde. Die Berechnung des Korrekturfaktors beruht auf einer Reduzierung der kostenlosen Zuteilung um etwa 6 % im Jahr 2013 und deren sukzessiver jährlicher Erhöhung auf etwa 18 % im Jahr 2020.

Am 28. April 2016 erklärte der Europäische Gerichtshof 20 die mit Beschluss 2013/448/EU der Kommission festgelegten sektorübergreifenden Korrekturfaktoren mit Wirkung zum 1. März 2017 für ungültig (siehe Anlage 5 des Anhangs). Die Kommission hat daher die mit dem oben genannten Beschluss 21  festgelegten Faktoren am 24. Januar 2017 geändert, um sie mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Einklang zu bringen.

3.1.2.2.NER-300-Programm

Das NER-300-Programm ist ein Großprojekt zur Förderung innovativer CO2-effizienter Demonstrationsprojekte. Es soll Anwendungen für Technologien zur umweltverträglichen Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) sowie innovative Technologien unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen (RES) in kommerziellem Maßstab in der EU demonstrieren.

Die Mittel zur Finanzierung des NER-300-Programms stammen aus dem Verkauf von 300 Mio. Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer, die für die Phase 3 des EU-EHS geschaffen wurde. Die Mittel aus dem Verkauf wurden auf Projekte verteilt, die im Zuge zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Dezember 2012 und im Juli 2014 ausgewählt wurden.

Aufgrund der zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wurden Fördermittel in Höhe von 2,1 Mrd. EUR an insgesamt 38 RES-Projekte und ein CCS-Projekt in 20 EU-Mitgliedstaaten vergeben. Vier der Projekte sind bereits in Betrieb gegangen: das Bioenergie-Projekt BEST in Italien, das Bioenergie-Projekt Verbiostraw in Deutschland, der Windpark Blaiken in Schweden und – seit 1. Juli 2017 – der Offshore-Windpark Veja Mate in der deutschen Nordsee.

Bei dreizehn Projekten ist inzwischen die endgültige Investitionsentscheidung gefallen, während vier Projekte abgebrochen wurden. Die Kommission schlug vor, die nicht ausgeschöpften Mittel aus den abgebrochenen Projekten, die sich auf mindestens 436 Mio. EUR belaufen, neu in vorhandenen Finanzinstrumenten zu investieren, d. h. in InnovFin-Demonstrationsprojekten im Energiebereich (Energy Demo Projects – EDP) und in der Fazilität „Connecting Europe“, die beide von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten in dem Ausschuss für Klimaänderung im Mai 2017 eine entsprechende Änderung 22 des NER-300-Beschlusses 23 genehmigt.

Tabelle 4: Aufgrund der ersten und zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderte NER-300-Projekte 24

1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

2. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

In Planung befindliche Projekte

1

17

Projekte, bei denen die endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde

11

2

Laufende Projekte

4

0

Zurückgezogene Projekte

4

0

Insgesamt

20

19

Die Veröffentlichung weiterer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des NER-300-Programms ist nicht vorgesehen. Die Kommission konzentriert sich nunmehr auf die Umsetzung 25 der zur Förderung ausgewählten Projekte und auf eine rasche Neuinvestition der nicht verausgabten Mittel.

3.1.2.3.Kompensierung indirekter CO2-Kosten

Wie in Abschnitt 3.1.2.1 erläutert, kommen energieintensive Industrien, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird, für die Zuteilung von kostenlosen Zertifikaten zur Deckung ihrer direkten CO2-Kosten in Betracht. Darüber hinaus können EU-Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Industrien staatliche Beihilfen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten, d. h. über erhöhte Strompreise von den Stromerzeugern weitergegebene Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-EHS, gewähren.

Um eine einheitliche Anwendung des Ausgleichs indirekter CO2-Kosten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt auf ein Mindestmaß zu reduzieren, hat die Kommission die Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS* für die Jahre 2013-2020 angenommen. In diesen Leitlinien werden unter anderem die beihilfefähigen Sektoren und die Höchstbeträge für den Ausgleich indirekter CO2-Kosten festgelegt. Die zu diesem Zweck gewährte staatliche Beihilfe ist nur ein teilweiser Ausgleich, der überdies allmählich abnimmt**, sodass der Anreiz für Stromeffizienz und für den Übergang zu „grünem“ Strom im Einklang mit den Zielen des EU-EHS aufrechterhalten wird.

* Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 vom 22. Mai 2012, ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

** Der größtmögliche Anteil der beihilfefähigen Kosten geht von 85 % im Zeitraum 2013-2015 auf 75 % im Zeitraum 2019-2020 zurück.

Die Kommission hat bis heute zehn Regelungen staatlicher Beihilfe zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten genehmigt. Tabelle 5 enthält einen Überblick über die seit 2013 genehmigten Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten.

Tabelle 5: Im Rahmen der EHS-Leitlinien 26 nach 2012 genehmigte Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten

Mitgliedstaat

Genehmigter Höchstbetrag für Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten /(genehmigter durchschnittlicher Höchstbetrag pro Jahr) in Millionen

Dauer der Ausgleichsregelung

Einnahmen der Mitgliedstaaten aus Versteigerungen im Jahr 2016 (ohne Luftverkehrszertifikate) in Millionen

UK

113 GBP 27 / (13 - 50)

2013–2020

419 EUR

DE

756 EUR 28 / (203 - 350)

2013–2020

846 EUR

BE

113 EUR 29 / (38)

2013–2020

107 EUR

NL

156 EUR 30 / (78)

2013–2020

142 EUR

EL

160 EUR 31 / (40)

2013–2020

147 EUR

LT

13,1 EUR/ (1-3)

2014–2020

21 EUR

SK

250 EUR/ (35)

2014–2020

65 EUR

FR

364 EUR/ (61)

2015–2020

231 EUR

FI

149 EUR/ (30)

2016–2020

71 EUR

ES

5 EUR/ (1-3)

2013–2015

365 EUR

106 EUR/(6-25)

2016–2020

 

3.1.2.4.Versteigerung von Zertifikaten

Ab der Phase 3 des EU-EHS stellen Auktionen über den Primärmarkt das Standardverfahren der Zuteilung von Zertifikaten dar. In dieser Phase sollen mehr als die Hälfte aller Zertifikate versteigert werden, und dieser Anteil erhöht sich im gesamten Handelszeitraum kontinuierlich. Mit Auktionen nach der Versteigerungsverordnung*, in der der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Durchführung von Auktionen geregelt werden, sollte ein offener, transparenter, harmonisierter und diskriminierungsfreier Prozess sichergestellt werden.

* Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

Die Auktionen erfolgten im Berichtszeitraum über die folgenden Auktionsplattformen:

·die European Energy Exchange AG („EEX“) als gemeinsame Auktionsplattform für 25 an einem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligte Mitgliedstaaten und für Polen, das sich gegen die Anwendung des gemeinsamen Vergabeverfahrens entschieden, aber noch keine eigene Auktionsplattform benannt hat; seit dem 5. September 2016 führt die EEX als am 13. Juli 2016 benannte zweite gemeinsame Auktionsplattform Auktionen durch;

·die EEX als Opt-out-Auktionsplattform für Deutschland;

·ICE Future Europe („ICE“) als Opt-out-Auktionsplattform für das Vereinigte Königreich.

Island, Liechtenstein und Norwegen haben noch nicht mit der Versteigerung von Zertifikaten begonnen.

Auf der EEX-Plattform wurden im Auftrag von 27 Mitgliedstaaten (25 an der gemeinsamen Auktionsplattform teilnehmende Mitgliedstaaten sowie Deutschland und Polen) im Jahr 2016 89 % der Gesamtmenge der versteigerten Zertifikate verkauft. Die übrigen 11 % wurden im Auftrag des Vereinigten Königreichs auf der ICE-Plattform versteigert.

Am 4. Mai 2017 fand die tausendste Auktion statt, die plattformübergreifend nach der Versteigerungsverordnung durchgeführt wurde. Bis zum 30. Juni 2017 hatten 1036 Auktionen stattgefunden.

Tabelle 6 gibt einen Überblick über die Menge der über EEX und ICE bis zum 30. Juni 2017 auch in frühzeitigen Auktionen 32 versteigerten allgemeinen Zertifikate. Die Menge der allgemeinen Zertifikate wurde unter Berücksichtigung von Beschluss Nr. 1359/2013/EU bestimmt, die Versteigerung von 900 Millionen Zertifikaten aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu verschieben („Backloading“). Die Menge der Luftverkehrszertifikate wurde unter Berücksichtigung der vorübergehenden Ausnahmen für den Luftverkehrssektor nach Beschluss Nr. 377/2013/EU und nach Verordnung (EU) Nr. 421/2014 bestimmt.

Tabelle 6: Gesamtmenge der in den Jahren 2012-2017 versteigerten Zertifikate der Phase 3

Jahr



Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

2012

89 701 500

2 500 000

2013

808 146 500

0

2014

528 399 500

9 278 000

2015

632 725 500

16 390 500

2016

715 289 500

5 997 500

2017 (bis 1. April) 33  

241 935 000

0

Die Auktionen wurden im Allgemeinen reibungslos durchgeführt, und die Auktionsclearingpreise entsprachen in der Regel den auf dem Sekundärmarkt geltenden Preisen, ohne dass es zu ernsthaften Problemen oder Vorfällen kam. Aufgrund des Übergangs von der vorübergehend verwendeten Versteigerungsplattform auf die nachfolgende gemeinsame Versteigerungsplattform wurden für die 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten im August 2016 ungefähr eine Woche lang keine Auktionen durchgeführt.

Die am 25. Mai 2016 von EEX für Polen durchgeführte Versteigerung und die am 14. Dezember 2016 von ICE für das Vereinigte Königreich durchgeführte Versteigerung wurden gemäß den Bestimmungen der Versteigerungsverordnung aufgehoben. Bei der polnischen Auktion war die Ursache dafür der nicht erreichte Mindestpreis und bei der Versteigerung für das Vereinigte Königreich war die Gesamtmenge der Gebote geringer als die versteigerte Menge. Unter Einbeziehung dieser beiden Fälle sind von den seit Ende 2012 über tausend nach der Versteigerungsverordnung durchgeführten Auktionen insgesamt fünf Versteigerungen aufgehoben worden. Anlage 2 des Anhangs enthält eine Übersicht der Auktionsclearingpreise, der Anzahl der Teilnehmer und der Abdeckungsquote für Auktionen allgemeiner Zertifikate in der Zeit von 2013 bis 30. Juni 2017.

Die Auktionsplattformen veröffentlichen detaillierte Ergebnisse jeder Versteigerung auf speziellen Websites. Weitere Informationen zur Durchführung der Auktionen, zur Teilnahme an diesen sowie zu ihren Abdeckungsquoten und Preisen stehen in den von der Kommission veröffentlichten Berichten der Mitgliedstaaten zur Verfügung. 34

Die insgesamt aus Versteigerungen in der Zeit von 2012 bis 30. Juni 2017 erzielten Einnahmen beliefen sich auf über 18,4 Mrd. EUR (mit Gesamteinnahmen von 3,79 Mrd. EUR im Jahr 2016 allein). Die EU-EHS-Richtlinie sieht vor, dass mindestens 50 % der Erlöse aus der Versteigerung, einschließlich sämtlicher Versteigerungserlöse, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums aufgeteilt werden, von den Mitgliedstaaten für klima- und energiespezifische Zwecke verwendet werden sollten. Im Jahr 2016 wurden durch die Versteigerung von EHS-Zertifikaten Einnahmen in Höhe von 3,79 Mrd. EUR für die Mitgliedstaaten erzielt. Den der Kommission vorgelegten Angaben zufolge haben Mitgliedstaaten rund 80 % dieser Einnahmen bereits im Jahr 2016 für spezifische klima- und energiepolitische Zwecke ausgegeben oder auszugeben beabsichtigt 35 , wobei es jedoch Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern gibt 36 .

3.1.2.5.Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für den Stromsektor

Artikel 10c der EU-EHS-Richtlinie sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Versteigerungsgrundsatz vor, um Investitionen in die Modernisierung des Stromsektors in bestimmten EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen. Acht der zehn in Betracht kommenden Mitgliedstaaten* nehmen die Abweichung in Anspruch und teilen Stromerzeugern kostenlose Zertifikate zu, sofern entsprechende Investitionen getätigt werden.

Die gemäß Artikel 10c zugeteilten kostenlosen Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate abgezogen, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls versteigern würde. Je nach den nationalen Vorschriften für die Umsetzung der Abweichung können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate erhalten, deren Gegenwert entweder den im nationalen Investitionsplan aufgeführten Investitionen, die sie tätigen, oder den Zahlungen in einen nationalen Fonds entspricht, aus dem solche Investitionen finanziert werden.

* Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern kommen für die Ausnahmeregelung in Betracht. Malta und Lettland nehmen die Regelung nicht in Anspruch.

Tabelle 1 in Anlage 1 des Anhangs zeigt die Anzahl der Zertifikate, die Stromerzeugern im Jahr 2016 kostenlos zugeteilt wurden, und Tabelle 2 in Anlage 1 ist die maximale Anzahl der Zertifikate pro Jahr zu entnehmen.

Der Gesamtwert der gemeldeten Investitionsförderung in den Jahren 2009 bis 2016 beläuft sich auf etwa 11 Mrd. EUR. Rund 80 % der Investitionen sind in die Modernisierung und Nachrüstung der Infrastrukturen geflossen, während die übrigen Investitionen in saubere Technologien oder die Diversifizierung der Bezugsquellen getätigt wurden. Einige Beispiele solcher Investitionen sind die Reduzierung des Energieverbrauchs zur Stromerzeugung in Litauen, der Austausch der Isolierung auf den vorhandenen Dampfverteilleitungen in der Tschechischen Republik und der Bau eines hauptsächlich mit Erdgas betriebenen Blockheizkraftwerks in Bulgarien.

Nicht kostenlos zugeteilte Zertifikate werden versteigert. Abbildung 1 zeigt die Anzahl der von den berechtigten Mitgliedstaaten in den Jahren 2013-2016 angeforderten Zertifikate.

Abbildung 1: Nach Artikel 10c kostenlos zugeteilte Zertifikate

Abbildung 2 zeigt die Menge der unter Artikel 10c fallenden Zertifikate, die zugeteilt, versteigert oder noch nicht genutzt wurden. So wurden 82 Millionen nicht genutzte Zertifikate vom polnischen Anteil der zwischen 2013 und 2016 versteigerten Zertifikate abgezogen, jedoch noch nicht kostenlos zugeteilt oder den Versteigerungen hinzugefügt.

Abbildung 2: Verteilung von Zertifikaten (zugeteilt, versteigert, noch nicht genutzt)

Zugeteilte Zertifikate

Versteigerte Zertifikate

Noch nicht genutzte Zertifikate

Tabelle 7 zeigt die Anzahl nicht genutzter Zertifikate, die für die Jahre bis 2016 abgezogen und in dem Zeitraum 2013-2016 versteigert wurden, sowie die Anzahl der verbleibenden nicht genutzten Zertifikate.

Tabelle 7: Behandlung der nicht genutzten, unter Artikel 10c fallenden Zertifikate im Zeitraum 2013-2016

Mitgliedstaat

Anzahl nicht genutzter unter Artikel 10c fallender Zertifikate,

die versteigert wurden (in Millionen)

Anzahl der verbleibenden nicht genutzten Zertifikate 37 (in Millionen)

BG

6,9

0,0

CY

0,0

0,0

CZ

0,1

0,2

EE

0,2

0,3

HU

0

0,9

LT

0,3

0,6

PL

0,0

82,8

RO

8,8

6,6

Insgesamt

16,3

90,5

3.1.3.Internationale Gutschriften

Teilnehmer am EU-EHS können internationale Gutschriften aus dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und dem Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (JI) des Kyoto-Protokolls dazu verwenden, Teile ihrer EU-EHS-Verpflichtungen bis 2020 zu erfüllen.* Diese Gutschriften sind Finanzinstrumente, die einer Entlastung der Atmosphäre um eine Tonne CO2 aufgrund eines Emissionsminderungsprojektes entsprechen. In der Phase 3 werden Gutschriften nicht mehr direkt abgegeben, sondern können jederzeit während des Kalenderjahrs gegen Zertifikate getauscht werden. 

Für die Verwendung von Gutschriften durch Teilnehmer des EU-EHS gelten mehrere Qualitätsstandards: Gutschriften aus Kernenergie-, Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprojekten werden nicht anerkannt und neue, nach 2012 angemeldete Projekte müssen in Ländern durchgeführt werden, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen. Außerdem gilt eine Obergrenze für die Gutschriften, die Betreiber ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber verwenden können.**

* Aus beiden Projekten des Kyoto-Protokolls, CDM und JI, gehen CO2-Gutschriften hervor: zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) bzw. Emissionsreduktionseinheiten (ERU). Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission schreibt vor, dass ERU, die von Drittländern vergeben wurden, für die von 2013 bis 2020 keine rechtsverbindlichen quantifizierten Emissionsziele – wie im Rahmen der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls festgesetzt – gelten oder die kein Ratifizierungsinstrument für eine solche Änderung des Kyoto-Protokolls hinterlegt haben, nur dann im Unionsregister verbucht werden, wenn zertifiziert wurde, dass sie sich auf Emissionsreduktionen beziehen, die geprüft und als vor 2013 erfolgt bestätigt wurden.
** Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 32.

Obgleich die genaue Menge der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften in den Phasen 2 und 3 (2008-2020) teilweise von der Menge der künftigen geprüften Emissionen abhängt, gehen Marktanalysten von rund 1,6 Mrd. Gutschriften aus. Zum 30. Juni 2017 betrug die Gesamtmenge der verwendeten oder getauschten internationalen Gutschriften 1,48 Milliarden; dies waren mehr als 90 % der Schätzung für die zulässige Höchstmenge.

In Abbildung 3 ist der Tausch internationaler Gutschriften dargestellt. Eine vollständige Übersicht ist Anlage 3 des Anhangs zu entnehmen.

Abbildung 3 Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften bis 30. Juni 2017

3.2.Nachfrage: aus dem Umlauf genommene Zertifikate

Für das Jahr 2016 wird nach Informationen des Unionsregisters geschätzt, dass die THG-Emissionen aus am EU-EHS teilnehmenden Anlagen gegenüber 2015 um 2,9 % zurückgegangen sind. Damit zeichnet sich ein rückläufiger Trend bei den Emissionen seit Beginn der Phase 3 des Systems im Jahr 2013 ab.

Tabelle 8: Geprüfte Emissionen (in Millionen Tonnen CO2-Äquivalente)



Jahr



2011



2012



2013



2014



2015



2016

Gesamtmenge geprüfter Emissionen

1904

1867

1908

1814

1803

1750

Änderung gegenüber Jahr x-1

-1.8 %

-2 %

2,2 %

-4,9 %

-0,6 %

-2,9 %

Geprüfte Emissionen aus dem Stromsektor

1185

1181

1128

1039

1031

982

Änderung gegenüber Jahr x-1

-0,3 %

-4,4 %

-7,9 %

-0,8 %

-4,8 %

Geprüfte Emissionen aus Industrieanlagen

720

686

780

775

772

768

Änderung gegenüber Jahr x-1

-4,6 %

13,7 %

-0,7 %

-0,4 %

-0,5 %



Reales BIP-Wachstum (EU-28)



1,7 %



-0,5 %



0,2 %



1,7 %



2,2 %



1,9 %

BIP-Daten entsprechend den Angaben auf: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00115  

(Zugriff im Juli 2017). Die geprüften Emissionen aus dem Luftverkehr werden in Abschnitt 4 separat behandelt.

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, haben Verbrennungstätigkeiten maßgeblich zu den geprüften Emissionsminderungen beigetragen.

Im Jahr 2016 wurden 63 573 Zertifikate auf freiwilliger Basis gelöscht. Insgesamt wurden bislang 267 933 freiwillige Löschungen von Zertifikaten erfasst.

3.3.Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage 

Zu Beginn der Phase 3 war das EU-EHS durch ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Zertifikaten geprägt, das 2013 zu einem Überschuss von rund 2,1 Mrd. Zertifikaten führte. Der Überschuss ging 2014 leicht zurück und sank dann erheblich auf 1,78 Mrd. Zertifikate im Jahr 2015 und 1,69 Mrd. Zertifikate im Jahr 2016 ab. Daran zeigen sich die Auswirkungen einer weiteren Reduktion des Angebots an Zertifikaten um 200 Millionen im Jahr 2016, dem letzten Jahr der Verschiebung (Backloading) der Versteigerungen. Mit dem Rückgang der Emissionen um ca. 2,9 % im Jahr 2016 wurden die Auswirkungen des reduzierten Angebots auf den Überschuss zum Teil durch eine geringere Nachfrage ausgeglichen.

Um dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Zertifikaten entgegenzuwirken, wurde 2015 die Einrichtung einer Marktstabilitätsreserve (MSR) vereinbart, um die Flexibilität des Angebots an zu versteigernden Emissionszertifikaten zu erhöhen. Die Zertifikate, deren Versteigerung verschoben wurde, werden letztendlich in die Reserve eingestellt werden, die ab Januar 2019 wirksam wird.

Im Zusammenhang mit der Funktionsweise der MSR kommt der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate große Bedeutung zu. Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate größer ist als eine vorab definierte Obergrenze (833 Mio. Zertifikate). Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn ihre Gesamtmenge kleiner ist als eine vorab definierte Untergrenze (weniger als 400 Mio. Zertifikate)*. So werden Zertifikate in die MSR aufgenommen bzw. aus der MSR freigegeben, wenn die Zahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate die vorab definierten Grenzen über- bzw. unterschreiten. Zertifikate, deren Versteigerung verschoben wurde, und sogenannte nicht zugeteilte** Zertifikate werden ebenfalls in die Reserve eingestellt.

* Oder wenn Maßnahmen gemäß Artikel 29a der EU-EHS-Richtlinie getroffen werden.

** Bei nicht zugeteilten Zertifikaten handelt es sich um Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der EU-EHS-Richtlinie nicht zugeteilt, sondern für neue Marktteilnehmer bereitgehalten werden, und um Zertifikate, die in Anwendung von Artikel 10a Absätze 19 und 20 für die kostenlose Zuteilung an Anlagen vorgesehen sind, aber nicht zugeteilt werden, da die betreffenden Anlagen ihren Betrieb (teilweise) einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken. Zertifikate, die nicht zugeteilt wurden, weil der einschlägige Carbon-Leakage-Faktor auf Sektoren angewandt wurde, die im laufenden Zeitraum nicht auf der Carbon-Leakage-Liste aufgeführt sind, und alle Zertifikate, die in Anwendung von Artikel 10c der EHS-Richtlinie nicht zugeteilt werden, sind nicht dafür bestimmt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in die Marktstabilitätsreserve eingestellt zu werden. Solche Zertifikate sind somit nicht abgedeckt (siehe S. 225 der Folgenabschätzung (SWD(2015) 135 final) zum Vorschlag für die Überarbeitung des EU-EHS).

Die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, die für die Ermittlung der in die MSR) einzustellenden Menge und für die Freigabe von Zertifikaten aus der MSR relevant sind, wird nach folgender Formel berechnet:

Gesamtmenge = Angebot - (Nachfrage 38 + Zertifikate in der MSR)

Das Angebot an Emissionszertifikaten beinhaltet aus Phase 2 des EU-EHS (2008–2012) übertragene Zertifikate, versteigerte Zertifikate, kostenlos zugeteilte Zertifikate und NER-Zertifikate; die Nachfrage nach Zertifikaten wird durch die Emissionen der Anlagen und die gelöschten Zertifikate bestimmt. Weitere Informationen hierzu enthält die Tabelle 1 in Anlage 4 des Anhangs.

Ausgangspunkt zur Bestimmung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Gesamtmenge der nach Phase 2 noch vorhandenen Zertifikate, die nicht abgegeben oder gelöscht wurden. 39 Die Gesamtmenge der übertragenen Zertifikate (1 749 540 826) 40 entspricht also der genauen Anzahl der EHS-Zertifikate, die zu Beginn des dritten Handelszeitraums des EU-EHS in Umlauf sind.

Der CO2-Marktbericht erlaubt die Zusammenfassung der Zahlen für Angebot und Nachfrage, die gemäß dem Zeitplan der Berichtspflichten aus der EU-EHS-Richtlinie und deren Durchführungsbestimmungen veröffentlicht werden. Tabelle 2 in Anlage 4 des Anhangs enthält eine Übersicht über diesen Zeitplan, die relevanten Daten und den Geltungsbereich. Aus Abbildung 4 ist die Zusammensetzung von Angebot und Nachfrage im Jahr 2016 ersichtlich. Die entsprechenden Daten wurden auch im Rahmen der Bekanntgabe der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate zum Zweck der MSR veröffentlicht. 41

Abbildung 4: Zusammensetzung der kumulativen Angebots- und Nachfragezahlen bis Ende 2016

Angebot (kumulativ, in Mio.)     Nachfrage (kumulativ, in Mio.)

 

Kostenlose Zuteilung

 

 

Löschungen

 

Eingetauschte internationale Gutschriften

 

 

Geprüfte Emissionen

 

Kostenlose Zuteilung (Reserve für neue Marktteilnehmer)

 

 

 

 

Kostenlose Zuteilung (Artikel 10c)

 

 

 

 

Verkauf aus NER300 durch die EIB

 

 

 

 

Versteigerungen

 

 

 

 

Frühzeitige Versteigerungen

 

 

 

 

Banking

 

 

 

Wenn die MSR 2019 wirksam wird, wird die Kommission jedes Jahr bis Mitte Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate für das Vorjahr bekannt geben. Im Mai 2017 wurde die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate erstmalig veröffentlicht (1 693 904 897 Zertifikate 42 ).

Abbildung 5 43 zeigt die Entwicklung der kumulativen Angebots- und Nachfragezahlen des EU-EHS bis Ende 2016. Im Jahr 2013 betrug das Angebot mehr als 2 Mrd. Zertifikate, wohingegen die Nachfrage mit 1,9 Mrd. Zertifikaten etwas darunter lag. Im Jahr 2014 ging sowohl die Gesamtangebots- als auch die Gesamtnachfragemenge auf rund 1,8 Mrd. Zertifikate zurück. Im Jahr 2015 verringerte sich das Angebot auf 1,5 Mrd. Zertifikate und die Nachfrage sank geringfügig ab. In den Folgejahren ging das Angebot an Zertifikaten bei gleichbleibenden oder reduzierten Emissionen aufgrund der verschobenen Versteigerungen stärker zurück.

Entsprechend erhöhte sich der Überschuss 2013 auf über 2 Mrd. Zertifikate, blieb 2014 stabil und ging 2015 auf etwa 1,8 Mrd. Zertifikate zurück. Im Jahr 2016 gingen die Emissionen gegenüber 2015 zurück, aber die Nachfrage war weiterhin größer als das Angebot. Somit ist die im Mai 2017 veröffentlichte Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate auf dem niedrigsten Stand seit Beginn des laufenden Handelszeitraums.

Abbildung 5: Entwicklung von Angebot und Nachfrage 2013-2016

Nachfrage

Angebot

Aus Phase 2 insgesamt übertragene Zertifikate (Banking)

Überschuss

4.LUFTVERKEHR

Der Luftverkehrssektor gehört seit 2012 zum EU-EHS. Mit den ursprünglichen Rechtsvorschriften wurden alle Flüge in den und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie alle Flüge innerhalb des EWR erfasst. Die EU beschloss jedoch, die Verpflichtungen für die Zeit von 2012 bis 2016 auf EWR-interne Flüge zu beschränken, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die ICAO zu unterstützen.

Im Oktober 2016 einigte sich die ICAO-Versammlung auf einen Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA), der im Jahr 2021 wirksam werden soll. CORSIA zielt darauf ab, Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr auf dem im Jahr 2020 erreichten Stand zu stabilisieren.

Die EU-Mitgliedstaaten haben in einer Erklärung im Jahr 2016 ihre Absicht angekündigt 44 , sich an dem globalen Mechanismus der ICAO 45 von Anfang an zu beteiligen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission schlug vor 46 , bis zum Wirksamwerden des globalen Programms nach 2016 für den Luftverkehr im Rahmen des EU-EHS genauso weiter zu verfahren wie bisher, d. h. den räumlichen Geltungsbereich des Systems weiterhin auf Flüge innerhalb des EWR zu beschränken. Nach diesem Vorschlag sollen weiterhin die gleichen Ausnahmen wie bisher gelten und auch die Zuteilung von Zertifikaten an Fluggesellschaften genauso erfolgen wie bisher, wobei ab dem Jahr 2021 ein linearer Kürzungsfaktor zur Anwendung kommt. Außerdem sieht der Vorschlag eine erneute Prüfung vor, wie CORSIA durch eine Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie im EU-Recht umgesetzt werden kann. Eine politische Einigung über den Vorschlag wurde im Oktober 2017 erzielt.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Emissionen aus dem im EU-EHS erfassten Luftverkehr im Jahr 2016 haben die geprüften Emissionen weiter zugenommen und lagen bei 61 Mio. t CO2, was einem Anstieg von 7,9 % gegenüber 2015 entspricht.

Die kostenlose Zuteilung belief sich 2016 auf etwas über 32,0 Mio. Zertifikate. 47 Die Zahl der von Januar bis Dezember 2016 versteigerten Zertifikate lag bei rund 6,0 Millionen.

In Erwartung der Annahme des Legislativvorschlags zum EU-EHS für den Luftverkehr richtete sich die Zahl der vergebenen Zertifikate im Jahr 2017 nach dem auf EWR-interne Flüge beschränkten Geltungsbereich. Die angepasste kostenlose Zuteilung belief sich 2017 auf etwas über 32,0 Mio. Zertifikate. 48 Darüber hinaus wurden fast 1,1 Mio. kostenlose Zertifikate aus der Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und schnell wachsende Betreiber vergeben. Dies ist die erste von vier jährlichen Zuteilungen, der gleichen Anzahl wie im Zeitraum 2013–2020. Die Zahl der im Jahr 2017 zu versteigernden Zertifikate wird in Relation zu der Gesamtmenge vergebener Zertifikate stehen. Tabelle 9 gibt einen Überblick der seit Beginn der Phase 3 des EU-EHS geprüften Emissionen, kostenlos zugeteilten Zertifikate und versteigerten Zertifikate für den Luftverkehrssektor.

Tabelle 9: Geprüfte Emissionen und Zuteilungen für den Luftverkehrssektor



Jahr



2013



2014



2015



2016

2017



Geprüfte Emissionen (in Millionen Tonnen CO2-Äquivalente)

53 495 902

54 822 754

57 085 143

61 124 583



Änderung der Zahl der geprüften Emissionen gegenüber dem Jahr x-1

1 326 852

2 262 389

4 039 440



Kostenlose Zuteilung (EU-28 und EWR-/EFTA-Länder)

32 455 312

32 403 025

32 152 526

32 036 975

32 018 239

Kostenlose Zuteilung aus der Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und rasch wachsende Betreiber

0

0

0

0

1 085 080

Menge der versteigerten Zertifikate

0

9 278 000

16 390 500

5 997 500

4 730 500 49

Die Menge der von 2013 bis 2015 versteigerten Luftverkehrszertifikate spiegelt den Beschluss des Mitgesetzgebers im Jahr 2013 wider, die „Uhr anzuhalten“ 50 und die Beschränkung der Klimaschutzverpflichtungen auf EWR-interne Flüge aufrechtzuerhalten, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die ICAO zu unterstützen. Die Einhaltung der Verpflichtungen im Luftverkehrssektor wurde verschoben, und in den Jahren 2012 und 2013 wurden keine Luftverkehrszertifikate versteigert. Damit wurde 2014 die gleiche Menge an Zertifikaten wie 2012 versteigert, und Luftfahrzeugbetreiber kamen erst im Jahr 2015 ihren Emissionsverpflichtungen aus 2013 und 2014 nach.

5.MARKTAUFSICHT

Der Großteil der Transaktionen zu Emissionszertifikaten erfolgt in Form von Derivaten (Terminkontrakte (Futures), Termingeschäfte (Forwards), Optionen und Swaps), die bereits der EU-Finanzmarktregulierung unterliegen. Die derzeit gültige Richtlinie wird durch die neue Finanzmarktrichtlinie (MiFID II*-Paket) ersetzt, die ab Januar 2018 wirksam sein wird.

In dieser neuen Richtlinie werden auch Emissionszertifikate als Finanzinstrumente eingestuft. Das bedeutet, dass die Vorschriften, die für die traditionellen Finanzmärkte gelten (die den Handel mit CO2-Derivaten auf führenden Plattformen und auch den außerbörslichen Handel (OTC-Handel) einschließen), auf das Spotsegment des CO2-Sekundärmarktes ausgeweitet werden. Damit werden Emissionszertifikate im Hinblick auf Transparenz, Anlegerschutz und Integrität dem Derivatemarkt gleichgestellt. 

Außerdem werden aufgrund von Verweisen auf die Begriffsbestimmungen der Finanzinstrumente der MiFID II weitere für die Finanzmärkte relevante Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt insbesondere für die Marktmissbrauchsverordnung**, die Geschäfte und Handlungen mit Emissionszertifikaten sowohl auf den Primärmärkten als auch auf den Sekundärmärkten abdecken wird. In ähnlicher Weise wird ein Verweis auf die MiFID II in der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche*** die nach der MiFID zugelassenen Händler von CO2-Zertifikaten dazu verpflichten, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf dem sekundären Spot-Markt für Emissionszertifikate zu ergreifen. ****

* Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

** Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission.

*** Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

**** Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind bereits auf dem Primärmarkt und dem sekundären Derivatemarkt für Emissionszertifikate vorgeschrieben.

Sowohl in der MiFID II als auch in der Marktmissbrauchsverordnung, die beide im Jahr 2014 erlassen wurden, sind bestimmte Anpassungen der allgemeinen Regelungen an die Besonderheiten des CO2-Marktes vorgesehen (siehe CO2-Marktbericht 2015).

In den Jahren 2016 und 2017 wurde eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die Einzelheiten der Bestimmungen der MiFID II 51 und der Marktmissbrauchsverordnung 52 regeln.

5.1.Der rechtliche Status von Emissionszertifikaten und deren steuerliche Behandlung

Die rechtliche und steuerliche Behandlung von Emissionszertifikaten ist je nach Land unterschiedlich, da diese beiden Aspekt nicht in der EHS-Richtlinie erfasst sind. Hingegen sind die Länder verpflichtet, ihre jeweiligen nationalen Regelungen in Bezug auf den rechtlichen Status und die steuerliche Behandlung der Zertifikate im Rahmen ihrer Berichte nach Artikel 21 mitzuteilen. Trotz der fehlenden Harmonisierung hat sich jedoch in den vergangenen zehn Jahren ein ausgereifter und sehr liquider Markt entwickelt. Der aktuelle Rechtsrahmen bietet die erforderliche rechtliche Grundlage für einen transparenten und liquiden CO2-Markt und gewährleistet gleichzeitig die Stabilität und Integrität dieses Marktes.

Auf Länderebene gibt es Unterschiede in der Behandlung von Zertifikaten. Sie werden zum Teil als Finanzinstrumente oder immaterielle Vermögenswerte, zum Teil aber auch als Eigentumsrechte oder Waren verstanden. Den Meldungen nach Artikel 21 im Jahr 2017 zufolge haben mindestens vier Teilnehmerländer Änderungen ihrer nationalen Gesetzgebung umgesetzt oder geplant, wobei es sich größtenteils um Änderungen bezüglich der Umsetzung der MiFID II handelt.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zertifikaten haben nur drei Länder gemeldet, dass die Vergabe von Emissionszertifikaten mehrwertsteuerpflichtig ist. In den meisten Teilnehmerländern (mit Ausnahme von CY, EE, IS und LI) allerdings wird Mehrwertsteuer beim Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt berechnet. Die meisten Mitgliedstaaten melden, dass sie bei Geschäften mit Emissionszertifikaten die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft 53 anwenden. Emissionszertifikate von Unternehmen können zusätzlich besteuert werden (z. B. über die Erhebung einer Körperschaftssteuer). 15 Länder berichteten, dass entsprechende Steuern nicht erhoben würden.

Wie bereits im letzten CO2-Marktbericht erwähnt, führt die Kommission derzeit eine Studie über den rechtlichen Status von EU-EHS-Zertifikaten durch.

In einer kürzlich getroffenen Vorabentscheidung 54 vom 8. März 2017 hat der Gerichtshof es vermieden, den Status von Zertifikaten festzulegen (siehe Anlage 5 des Anhangs).

6.ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER EMISSIONEN

Die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) von THG-Emissionen müssen belastbar, transparent, einheitlich und exakt durchgeführt werden, damit ein effizientes Funktionieren des EHS gewährleistet ist. Zusätzlich gewährleistet ein solides Akkreditierungssystem, dass externe Prüfer angemessene Qualität liefern. Die Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung sind in der Monitoring-Verordnung und in der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung geregelt.

Das Überwachungssystem des EU-EHS ist nach dem Baukastenprinzip gestaltet, wodurch den Betreibern ein hohes Maß an Flexibilität und somit die jeweils größtmögliche Kostenwirksamkeit geboten und gleichzeitig eine äußerst zuverlässige Überwachung der Emissionsdaten gewährleistet wird. Daher sind verschiedene Überwachungsmethoden zulässig (die auf Berechnungen bzw. die auf Messungen beruhende Überwachungsmethode sowie in Ausnahmefällen die Fallback-Methode). Die Methoden können für einzelne Teile einer Anlage kombiniert werden. Für Luftfahrzeugbetreiber kommen nur auf Berechnungen beruhende Methoden in Betracht, wobei der Treibstoffverbrauch der wichtigste zu bestimmende Parameter für vom EU-EHS erfasste Flüge darstellt. Die Anforderung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, dass ein von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Monitoring-Verordnung genehmigtes Monitoringkonzept vorhanden sein muss, verhindert eine willkürliche Wahl der Überwachungsmethoden und zeitliche Veränderungen.

Mit der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung für Phase 3 und darüber hinaus wurde ein EU-weiter harmonisierter Ansatz für die Akkreditierung von Prüfstellen eingeführt. Prüfstellen, die juristische Personen oder Rechtsträger sind, müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, um Prüfungen im Einklang mit der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung durchführen zu können. Das neue einheitliche Akkreditierungssystem bietet den Prüfstellen den Vorteil, dass sie in allen Teilnehmerländern anerkannt sind und tätig werden können. Damit können sie alle Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen und eine ausreichende allgemeine Verfügbarkeit gewährleisten.

6.1 Allgemeine Entwicklungen

Die Kommission bemüht sich weiterhin um die Verbesserung der Leitlinien und Vorlagen, die sie den Teilnehmerländern zur Verfügung stellt, um ihnen die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Monitoring-Verordnung 55 und der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung 56 zu erleichtern. Dazu wurden neue Leitlinien zur Prüfung des EU-EHS erarbeitet, die den Teilnehmerländern helfen sollen, ihre Reaktionen auf eine Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs zu koordinieren, der empfohlen hat, einen kohärenteren, wirksameren Rahmen für die Kontrolle der Umsetzung des EU-EHS und für die entsprechenden Inspektionen anzuwenden.

Die Kommission wird auch weiterhin die Länder darin bestärken, ihre Umsetzung der Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung des EU-EHS verbessern. Gegebenenfalls wurden Leitlinien erläutert und Schulungen zur Behandlung eine Reihe wesentlicher Probleme bei den Aktionsplänen organisiert. 57

Die Wirksamkeit des Compliance-Systems wurde deutlich verbessert, seit die Monitoring-Verordnung den Teilnehmerländern ermöglicht, die elektronische Berichterstattung verbindlich vorzuschreiben. Die meisten Teilnehmerländer berichten über die Verwendung von Vorlagen oder Systemen, die auf den von der Kommission vorgegebenen Mindestanforderungen beruhen. Im Jahr 2017 haben 14 Mitgliedstaaten angegeben, dass sie automatisierte IT-Systeme zur Berichterstattung im Zusammenhang mit dem EU-EHS verwenden (gegenüber 13 im Jahr 2016 und zehn im Jahr 2015).

Wie bereits im letzten CO2-Marktbericht angegeben, führte die Kommission im Mai 2016 das Tool DECLARE ETS MRVA ein – ein web-basiertes System, das den Teilnehmerländern die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Monitoringkonzepten, den jährlichen Emissionsberichten, den Prüfberichten und den Berichten über Verbesserungen im Rahmen des EU-EHS erleichtern soll.

6.2 Verwendete Überwachungsmethode

Den im Jahr 2017 vorgelegten Berichten nach Artikel 21 zufolge verwenden die meisten Anlagen die auf Berechnungen beruhende Methode. 58 Nur für 150 Anlagen (unter 1,5 %) in 23 Ländern wurde gemeldet, dass Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung verwendet werden, und zwar hauptsächlich in Deutschland und in der Tschechischen Republik. Dabei hat sich die Zahl der Länder um ein Land erhöht, die Zahl der gemeldeten Anlagen ist jedoch um eine Anlage gesunken.

Nur elf Länder meldeten die Verwendung der Fallback-Methode in 36 Anlagen, deren Emissionen sich auf 5,1 Mio. t CO2(Äq) belaufen (gegenüber 6,6 Mio. t CO2(Äq) im Vorjahr). Die Niederlande berichten einen Rückgang in der Zahl der Anlagen, die die Fallback-Methode anwenden (neun Anlagen gegenüber zwölf Anlagen im Vorjahr) und eine Halbierung der betroffenen Emissionen. Zwei Anlagen (je eine in dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden) verursachten mehr als die Hälfte der insgesamt in Bezug auf die Fallback-Methode gemeldeten Emissionen.

Die meisten Anlagen erfüllen die Standard-Mindestanforderungen für Ebenen 59 gemäß der Monitoring-Verordnung. Nur 105 Anlagen der Kategorie C (gegenüber 113 im Vorjahr und 118 im Jahr davor) bzw. 13 % aller Anlagen (gegenüber 14 % im Vorjahr) erfüllten den Angaben zufolge in Bezug auf mindestens einen Parameter nicht die Anforderung, für die emissionsstarken Stoffströme die höchsten Ebenen anzuwenden. Solche Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass die höchste Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen wird. Sobald diese Bedingungen nicht mehr zutreffen, müssen die Betreiber ihre Überwachungssysteme entsprechend optimieren. Im Berichtszeitraum 2013 wurden 137 Anlagen der Kategorie C (16 % aller Anlagen) gemeldet, die die Anforderung der höchsten Ebenen aus irgendeinem Grund nicht erfüllt hatten. Damit lässt sich in Phase 3 des EU-EHS von Jahr zu Jahr eine stetige Verbesserung bei Anlagen der Kategorie C in Bezug auf ihre Einhaltung der Anforderung der Anwendung der höchsten Ebene erkennen.

Ebenso zeigen die Berichte aus 22 Teilnehmerländern (genauso viele wie in den beiden Vorjahren), dass 22 % aller Anlagen der Kategorie B mit gewissen Abweichungen von den Standardanforderungen der Monitoring-Verordnung genehmigt wurden (gegenüber 26 % im Vorjahr und 28 % im Jahr davor). Auch hier ist eine stetige Verbesserung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderung der Anwendung der höchsten Ebene erkennbar.

6.3 Prüfung und Akkreditierung

Die Gesamtzahl der Prüfstellen wird in den Berichten nach Artikel 21 nicht genannt; ausgehend von der Anzahl der für Verbrennungsanlagen akkreditierten Prüfstellen (d. h. des wichtigsten Akkreditierungsbereichs) kann man jedoch schätzungsweise davon ausgehen, dass es für die im Jahr 2016 durchgeführten Prüfungen insgesamt mindestens 130 akkreditierte Prüfstellen gab. Den im Jahr 2017 gemäß Artikel 21 übermittelten Berichten zufolge waren im Jahr 2016 für den Luftverkehr 47 Prüfstellen akkreditiert. Die Europäische Kooperation für die Akkreditierung (EA) fungiert als zentraler Zugang zu den zuständigen nationalen Akkreditierungsstellen und ihren Listen mit im EU-EHS akkreditierten Prüfstellen. 60

Die gegenseitige Anerkennung der Prüfstellen durch die Teilnehmerländer wird erfolgreich praktiziert: Die meisten Länder (29, außer FR und LV) gaben an, dass mindestens eine ausländische Prüfstelle in ihrem jeweiligen Land tätig ist.

Die Erfüllung der Anforderungen der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung durch die Prüfstellen wird als hoch eingestuft. Nur Polen teilte eine Aussetzung und Schweden eine Zurückziehung der Akkreditierung im Jahr 2016 mit (jeweils eine Prüfstelle betreffend). Im Vergleich dazu wurden für das Jahr 2015 keine Aussetzungen und keine Zurückziehungen gemeldet und für das Jahr 2014 eine Aussetzung und eine Zurückziehung. Nur Polen meldete eine Reduzierung des Prüfbereichs in der Akkreditierung einer Prüfstelle im Jahr 2016, gegenüber Berichten aus vier Ländern bezüglich einer solchen Reduzierung der Prüfbereiche von fünf Prüfstellen für 2015 und Berichten aus drei Ländern bezüglich sechs Prüfstellen für 2014.

Es berichteten weniger Länder als zuvor über den Eingang von Beschwerden über Prüfstellen in diesem Jahr (acht Länder gegenüber neun im Vorjahr). Auch die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden ist 17 % niedriger. 96 % der Beschwerden konnten geklärt werden (gegenüber dem Vorjahr unverändert). Neun Länder berichteten von Fällen, bei denen im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen nationalen Akkreditierungsstellen und zuständigen Behörden festgestellt worden sei, dass bestehende Vorschriften nicht eingehalten wurden (gegenüber elf Ländern im Vorjahr).

7.ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWALTUNGSVORKEHRUNGEN 

In Bezug auf die zuständigen Behörden, die für die Umsetzung des EU-EHS verantwortlich sind, verfolgen die an dem EU-EHS teilnehmenden Länder unterschiedliche Ansätze. In einigen Ländern sind mehrere lokale Behörden beteiligt, während die Umsetzung in anderen Ländern eher zentralisiert erfolgt. Die Berichte nach Artikel 21 vermitteln einen detaillierten Überblick über die Organisationsstruktur der einzelnen Teilnehmerländer.

Es ließen sich seit dem letzten Berichtszeitraum keine Veränderungen in den Verwaltungsvorkehrungen der Teilnehmerländer feststellen. Den 2017 übermittelten Berichten nach Artikel 21 zufolge waren an der Umsetzung des EU-EHS in den einzelnen Ländern jeweils durchschnittlich fünf zuständige Behörden beteiligt. 61 In Bezug auf die Koordination zwischen den Behörden wurde über die Anwendung unterschiedlicher Tools und Methoden berichtet, wie Rechtsinstrumente für das zentrale Management der Monitoringkonzepte und Emissionsberichte (in zwölf Ländern), die Vorgabe verbindlicher Anweisungen und Leitlinien für lokale Behörden durch eine zuständige Zentralbehörde (in zehn Ländern), regelmäßige Arbeitsgruppen oder Sitzungen der Behörden untereinander (in 15 Ländern) und der Einsatz einer gemeinsamen IT-Plattform (in 13 Ländern). Sieben Länder (CY, EE, HU, IT, IS, LI und LU) erklärten, dass es keine der vorgenannten Regelungen gebe.

Bezüglich der erhobenen Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und genehmigte Monitoringkonzepte gaben im Jahr 2017 14 Länder an, den Anlagenbetreibern keine Gebühren in Rechnung zu stellen (CY, DE, EE, FR, GR, IE, LI, LT, LU, LV, MT, NL, SE und SK), gegenüber 16 Ländern im Vorjahr. Luftfahrzeugbetreiber zahlen in 15 Ländern keine Gebühren (BE, CY, CZ, DE, EE, ES, GR, LI, LT, LU, LV, MT, NL, SE und SK), gegenüber 16 Ländern im Vorjahr. Je nach Land und je nach beteiligter Stelle werden sehr unterschiedliche Gebühren berechnet. Die Gebühren in Verbindung mit Genehmigungen und der Genehmigung von Monitoringkonzepten für Anlagen bewegen sich zwischen 5 EUR und 7621 EUR, und im Luftverkehr werden für die Genehmigung von Monitoringkonzepten Gebühren zwischen 5 EUR und 2400 EUR berechnet.

Insgesamt sind die Systeme in den Teilnehmerländern weitgehend wirksam und an die jeweilige Verwaltungsorganisation angepasst. Die Kommunikation zwischen lokalen Behörden und die Verbreitung bewährter Verfahren unter zuständigen Behörden, u. a. im Rahmen der Aktivitäten des EU-EHS-Compliance-Forums, sollten weiter intensiviert und gefördert werden. Diesbezüglich fand im Jahr 2016 die 7. EU-EHS Compliance-Konferenz 62 statt, und es wurden zwei separate Schulungsveranstaltungen zu dem Compliance-Forum durchgeführt. Die jährliche Konferenz trägt dazu bei, auf die Tätigkeiten des Compliance-Forums aufmerksam zu machen, insbesondere auf die Tätigkeiten seiner fünf Taskforces zu Überwachung und Berichterstattung, zu Akkreditierung und Prüfung, zur Luftfahrt und zur elektronischen Berichterstattung sowie zu CO2-Abscheidung und -Speicherung.

8.COMPLIANCE UND DURCHSETZUNG 

Die EU-EHS-Richtlinie sieht eine Geldstrafe als „Sanktion wegen Emissionsüberschreitung“ in Höhe von 100 EUR (indiziert) für jede ausgestoßene Tonne CO2 vor, für die der Betreiber nicht rechtzeitig Zertifikate abgegeben hat. In nationalen Vorschriften der betreffenden Länder sind weitere Geldstrafen für Verstöße bei der Umsetzung des EU-EHS vorgesehen.

Die Compliance ist beim EU-EHS sehr ausgeprägt: Jedes Jahr werden rund 99 % der Emissionen rechtzeitig von der erforderlichen Anzahl an Zertifikaten erfasst. Dies war auch im Jahr 2016 der Fall. Bei weniger als 1 % der Anlagen, die 2016 Emissionen meldeten, deckten die bis zum Fristende am 30. April 2017 abgegebenen Zertifikate nicht alle Emissionen ab. Dabei handelte es sich in der Regel um kleine Anlagen, auf die etwa 0,4 % der vom EU-EHS erfassten Emissionen entfallen. Auch in der Luftfahrt war die Compliance sehr hoch: 99 % der vom EU-EHS erfassten Emissionen in der Luftfahrt wurden von Luftfahrzeugbetreibern verursacht, die die Anforderungen erfüllten.

Die zuständigen Behörden unterziehen weiterhin die jährlichen Emissionsberichte verschiedenen Compliance-Prüfungen. Den im Jahr 2017 gemäß Artikel 21 vorgelegten Berichten zufolge haben alle Teilnehmerländer die jährlichen Emissionsberichte (zu 100 %, abgesehen von 77 % in FR, 3 % in SE und 62 % in UK) auf Vollständigkeit geprüft. Den Berichten ist außerdem zu entnehmen, dass die Länder durchschnittlich 75 % der Berichte auf Konsistenz mit den Monitoringkonzepten (alle Länder) und 75 % der Berichte auf Konsistenz mit den Zuteilungsdaten (alle Länder außer FI, MT und NO) prüfen. 24 Länder gaben an, Gegenprüfungen auch mit anderen Daten vorzunehmen. Nur drei Länder (LV, SI, SK) deuten an, dass keine eingehenden Prüfungen der Emissionsberichte von den zuständigen Behörden durchgeführt werden.

Laut den im Jahr 2017 vorgelegten Berichten nach Artikel 21 mussten die zuständigen Behörden im Jahr 2016 in 16 Ländern (BE, BG, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IT, LU, NL, NO, PL, SE, SK und UK) insgesamt bei 125 Anlagen konservative Schätzungen zu fehlenden Daten vornehmen. Schätzungen für 68 dieser Anlagen kamen allerdings aus dem Vereinigten Königreich und bezogen sich auf Emissionen aus Jahren vor 2016, die auf Mitteilungen von Betreibern über neu entdeckte historische Fehler beruhten. Lässt man diese Daten des Vereinigten Königreichs in den Zahlen für 2016 unberücksichtigt, so wurden konservative Schätzungen von 15 Ländern für 57 Anlagen vorgenommen (ca. 0,5 % aller Anlagen), gegenüber 45 Anlagen (0,4 %) für 2015 und 37 (0,3 %) für 2014. Die gemeldete Menge der betreffenden Emissionen im Jahr 2016 belief sich auf 1,9 Mio. t CO2 (gegenüber 8,3 Mio. t im Vorjahr und 9,1 Mio. t im Jahr davor). Dies entspricht ca. 0,1 % der Emissionen insgesamt (gegenüber fast 0,5 % in den beiden Vorjahren). In den meisten Fällen mussten diese konservativen Schätzungen vorgenommen werden, weil bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt worden war oder weil die Emissionsberichte die Anforderungen der Monitoring-Verordnung bzw. der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung nicht vollständig erfüllten.

Im Luftverkehr meldeten nur vier Länder, dass bei 18 Luftfahrzeugbetreibern konservative Schätzungen wegen fehlender Daten vorgenommen werden mussten (rund 3,5 % der Gesamtzahl), wobei es sich durchweg um sehr kleine Emittenten handelte (insgesamt unter 0,2 % der Luftverkehrsemissionen). Im Vergleich dazu lag die Zahl derartiger Meldungen im Vorjahr bei 103 Luftfahrzeugbetreibern (fast 20 %) aus acht Ländern.

Die Prüfungen der zuständigen Behörden sind auch in Zukunft wichtig, um die Arbeit der Prüfstellen zu ergänzen. Für 2016 haben alle Teilnehmerländer bestätigt, dass sie weitere Prüfungen bei Anlagen durchführen. Auch bei Luftfahrzeugbetreibern meldeten die meisten Länder (außer HU, LV und SI) die Absicht, ähnlich zu verfahren. Allerdings gaben nur 17 Länder an, sie hätten im Jahr 2016 bei Anlagen Überprüfungen vor Ort durchführt (AT 63 , CY, CZ, DE, ES, FI, FR, GR, HR, HU, IE, IS, LT, LV, NL, NO, UK).

Für das Jahr 2016 erklärten vier Länder, dass bei nur 14 Anlagen die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung angewendet wurde (BG: 1, PL: 1, RO: 6 und UK: 6). Im Bereich Luftverkehr wurde die Anwendung der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung bei 48 Luftfahrzeugbetreibern gemeldet (BE: 1, DE: 4, ES: 4 und UK: 39).

Zehn Länder bestätigten, im Berichtszeitraum 2016 Sanktionen (zusätzlich zu den Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung) verhängt zu haben. Es wurden keine Haftstrafen gemeldet, jedoch wurden Geldstrafen und offizielle Mängelrügen in Bezug auf 56 Anlagen und acht Luftfahrzeugbetreiber verzeichnet, die sich insgesamt auf einen Wert in Höhe von 1 573 389 EUR beliefen. Rund ein Sechstel dieses Betrags war darauf zurückzuführen, dass die zuständige Behörde und die Wirtschaftsverbände bei 19 Anlagen aufgedeckt hatten, dass sie ohne Genehmigung in dem Vereinigten Königreich betrieben wurden. Diese Anlagenbetreiber verfügen inzwischen über eine Genehmigung und stellen den Großteil der von dem Vereinigten Königreich zusätzlich gemeldeten Anlagen dar.

Folgende Verstöße wurden im Jahr 2016 am häufigsten gemeldet: Betrieb von Anlagen ohne Genehmigung (21 Fälle), Nichtmitteilung von Kapazitätsänderungen (14 Fälle), keine fristgerechte Vorlage von geprüften jährlichen Emissionsberichte (9 Fälle), Verstoß gegen die Bedingungen der erteilten Genehmigungen (6 Fälle) und Fehlen eines ordnungsgemäß genehmigten Monitoringkonzepts (5 Fälle). In weiteren Fällen erfüllte der jährliche Emissionsbericht nicht die Anforderungen der Monitoring-Verordnung, oder es wurden bis zum 30. April nicht genügend Zertifikate abgegeben, oder es lag kein Bericht über Verbesserungen vor.

9.SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK 

Auch im Jahr 2016 blieb das EU-EHS das wichtigste Instrument der EU zur kostenwirksamen Bekämpfung des Klimawandels. Mit dem System wurden Emissionsreduzierungen von 2,9 % durch die teilnehmenden Anlagen erzielt, womit sich ein rückläufiger Trend bei Emissionen seit Beginn der dritten Phase im Jahr 2013 abzeichnet. Gleichzeitig ging der Überschuss an Zertifikaten auf dem CO2-Markt auf seinen bisher niedrigsten Stand seit Beginn des aktuellen Handelszeitraums zurück. In dieser Hinsicht schafft die erstmalige Veröffentlichung des Überschussindikators für die Markstabilitätsreserve im Mai 2017 die Voraussetzungen dafür, dass die Markstabilitätsreserve, die strukturelle Lösung des EU-EHS zur mittelfristigen Stabilisierung des europäischen CO2-Marktes, im Jahr 2019 ihre Funktion aufnimmt.

Auch im Bereich Luftverkehr wurden wichtige Fortschritte erzielt. Nach dem Beschluss der ICAO von 2016, Emissionen aus dem Luftverkehr weltweit zu senken, hat die Kommission Schritte unternommen, um die derzeitigen Maßnahmen für den Luftverkehr im Rahmen des EU-EHS im Hinblick auf das Wirksamwerden des weltweiten Mechanismus und in Vorbereitung seiner sofortigen Umsetzung fortzusetzen.

Die Architektur des EU-EHS hat sich auch im vierten Jahr der Phase 3 als robust erwiesen. Die Erfüllungsquote ist sowohl bei ortsfesten Anlagen als auch bei Luftfahrzeugbetreibern nach wie vor sehr ausgeprägt, und die Verwaltungsorganisation in den Teilnehmerländern hat sich als wirksam erwiesen.

Die tausendste Auktion im Mai 2017 war ein symbolischer Meilenstein für das reibungslose Funktionieren der Infrastruktur, über die die Zertifikate auf den Markt gebracht werden.

Nach mehr als zweijährigen Verhandlungen über den Vorschlag zur Überarbeitung des EU-EHS im Hinblick auf seinen vierten Handelszeitraum wurde im November 2017 eine bahnbrechende Einigung erzielt, die deutlich macht, dass die Europäische Union nun ihre Verpflichtungen von Paris in konkrete Maßnahmen umsetzt. Das überarbeitete und erheblich gestärkte EU-EHS bildet einen erheblichen Teil des Beitrags der EU zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris über den weltweiten Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft.

Die Kommission wird den europäischen CO2-Markt weiter beobachten und den nächsten Bericht Ende 2018 vorlegen.

ANHANG 

Anlage 1

Tabelle 1: Zahl der zur Modernisierung des Stromsektors verlangten kostenlosen Zertifikate

Zahl der gemäß Artikel 10c von den einzelnen Mitgliedstaaten verlangten kostenlosen Zertifikate

Mitgliedstaat

2013

2014

2015

2016

BG

11 009 416

9 779 243

8 259 680

6 593 238

CY

2 519 077

2 195 195

1 907 302

1 583 420

CZ

25 285 353

22 383 398

20 623 005

15 831 329

EE

5 135 166

4 401 568

3 667 975

2 934 380

HU

7 047 255 64

k. A.

k. A.

k. A.

LT

322 449

297 113

269 475

237 230

PL

65 992 703

52 920 889

43 594 320

31 621 148

RO

15 748 011

8 591 461

9 210 797

7 189 961

Insgesamt

133 059 430

100 568 867

87 532 554

65 990 706

Tabelle 2: Maximale Anzahl der im Rahmen der Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für den Stromsektor kostenlos vergebenen Zertifikate pro Jahr

Maximale Anzahl Zertifikate pro Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Insgesamt

13 542 000

11 607 428

9 672 857

7 738 286

5 803 714

3 869 143

1 934 571

54 167 999

2 519 077

2 195 195

1 907 302

1 583 420

1 259 538

935 657

575 789

10 975 978

26 916 667

23 071 429

19 226 191

15 380 953

11 535 714

7 690 476

3 845 238

107 666 668

5 288 827

4 533 280

3 777 733

3 022 187

2 266 640

1 511 093

755 547

21 155 307

7 047 255

0

0

0

0

0

0

7 047 255

582 373

536 615

486 698

428 460

361 903

287 027

170 552

2 853 628

77 816 756

72 258 416

66 700 076

60 030 069

52 248 393

43 355 049

32 238 370

404 647 129

17 852 479

15 302 125

12 751 771

10 201 417

7 651 063

5 100 708

2 550 354

71 409 917

151 565 434

129 504 488

114 522 628

98 384 792

81 126 965

62 749 153

42 070 421

679 923 881

Anlage 2

Abbildung 1: Übersicht über Versteigerungen allgemeiner Zertifikate von 2013 bis zum 30. Juni 2017

___ Auktionsclearingpreise

. Abdeckungsquote

   

Anlage 3

Tabelle 1: Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften bis 30. Juni 2017

Bis 30. Juni 2017 eingetauschte internationale Gutschriften

in Millionen

in Prozent

CER

231,08

54,61 %

China

164,30

71,10 %

Indien

13,13

5,68 %

Usbekistan

8,04

3,47 %

Brasilien

4,59

1,98 %

Chile

3,11

1,34 %

Korea

2,92

1,26 %

Mexiko

2,75

1,19 %

Sonstige

19,25

8,33 %

Track 1

Track 2

ERU

192,07

45,39 %

in Millionen

Anteile ERU

in Millionen

Anteile ERU

Ukraine

147,69

76,89 %

145,95

78,32 %

1,74

0,91 %

Russland

32,06

16,69 %

32,06

17,20 %

0,00

0,00 %

Polen

2,82

1,46 %

3,02

1,62 %

0,00

0,00 %

Deutschland

1,65

0,85 %

1,66

0,89 %

0,00

0,00 %

Frankreich

1,24

0,64 %

1,24

0,67 %

0,00

0,00 %

Bulgarien

0,49

0,25 %

0,49

0,26 %

0,00

0,00 %

Sonstige

6,21

3,23 %

1,76

0,94 %

4,35

2,26 %

Insgesamt

423,16

100 %

186,18

96,83 %

6,09

3,17 %

Anlage 4

Tabelle 1: Angebots- und Nachfrageelemente des EHS

Element

Angebot oder Nachfrage?

Veröffentlichung

Aktualisierung und Unsicherheitsfaktoren

In Phase 2 insgesamt übertragene Zertifikate (Banking)

Angebot

CO2-Marktbericht

Es ist keine Aktualisierung vorgesehen, da Phase 2 abgeschlossen ist. Endgültige Zahl.

Versteigerungen zu Beginn der Phase 3

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nicht Bestandteil der in Phase 2 insgesamt übertragenen Zertifikate. Endgültige Zahlen.

Zertifikate für NER 300

Angebot

Website der EIB

Im Zeitraum 2012–2014 wurden 300 Millionen Zertifikate verkauft. Endgültige Zahlen.

Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nein – Anpassungen sind in den Mengen für das Folgejahr enthalten.

Die für die Jahre 2013 und 2014 vorgesehenen Versteigerungen fanden 2015 statt.

Versteigerungen in Phase 3

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nein – die Zahl wird nicht mehr geändert. Von Versteigerungen zurückgehaltene Zertifikate (z. B. aufgrund eines verzögerten Versteigerungsbeginns für einige Mitgliedstaaten, wie die EWR-/EFTA-Länder) können in den Folgejahren versteigert werden.

Kostenlose Zuteilung (nationale Umsetzungsmaßnahmen)

Angebot

EUTL, Tabellen

Diese Zahlen werden im Verlauf des Jahres laufend aktualisiert.

- Ein Mitgliedstaat kann die Zahlen für die Vorjahre nachträglich übermitteln, oder die tatsächliche Zuteilungsmenge kann geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) enthält den genauen Stand der tatsächlichen Zuteilung.

Kostenlose Zuteilung (Reserve für neue Marktteilnehmer)

Angebot

EUTL, Tabellen

Kostenlose Zuteilung

(Luftfahrt)

Angebot

EUTL, Veröffentlichung der Zuteilungstabellen durch die Mitgliedstaaten

Kostenlose Zuteilung

(Artikel 10c)

Angebot

EUTL, Statustabelle

Emissionen (ortsfeste Anlagen)

Nachfrage

EUTL, Daten zur Einhaltung der Vorschriften

Die am 1. Mai veröffentlichten Daten zur Einhaltung der Vorschriften zeigen Emissionen und abgegebene Zertifikate für Anlagen, die die Anforderungen erfüllen (d. h. Anlagen, die für alle betreffenden Jahre Bericht erstatten).

Emissionen (Luftfahrt)

Nachfrage

Luftfahrzeugbetreiber kamen bezüglich der für 2013 und 2014 gemeldeten Emissionen im Jahr 2015 ihren Verpflichtungen nach.

Gelöschte Zertifikate

Nachfrage

CO2-Marktbericht

Tabelle 2: Zeitplan für die Veröffentlichung der Daten

Zeitplan

Daten

Umfang

1. Januar bis 30. April Jahr x

Aktualisierungen der kostenlosen Zuteilung an den Stromsektor (Artikel 10c)

Jahr x-1

1. April Jahr x

Geprüfte Emissionen

Kostenlose Zuteilung (Artikel 10a Absatz 5 – nationale Umsetzungsmaßnahmen)

Jahr x-1

1. Mai Jahr x

Frist zur Einhaltung der Vorschriften: geprüfte Emissionen und abgegebene Zertifikate

Jahr x-1

Mai/Oktober Jahr x

Eingetauschte internationale Gutschriften

Letztes Quartal des Jahres x

CO2-Marktbericht

Jahr x-1

Januar/Juli Jahr x

Status der Reserve für neue Marktteilnehmer – NER-Tabelle

Nicht auf EU-Ebene veröffentlicht

Auf Ebene der Mitgliedstaaten veröffentlichte kostenlose Zuteilungen an den Luftverkehr

Anlage 5

Tabelle 1: Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der EU mit Relevanz für das Funktionieren des EU-EHS im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017

Aktenzeichen

Betroffene Rechtsvorschriften

Parteien

Zusammenfassung

Datum

Zusammenfassung des Urteils

Rechtssache C-461/15

Beschluss 2011/278/EU

E.ON Kraftwerke / DE

Ausmaß der Informationspflicht in Bezug auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten angesichts der Änderungen des Betriebs eines der Kraftwerke

8.9.2016

Die zuständige Behörde kann die „relevanten Informationen“, die ihr bezüglich der Kapazität, Aktivitätsraten und des Betriebs einer Anlage mitzuteilen sind, festlegen. Informationen können unabhängig davon, ob sie zu einer Änderung der Zuteilung an den Betreiber führen könnten, als relevant betrachtet werden.

Rechtssache C-460/15

Verordnung (EU) Nr. 601/2012

Schaefer Kalk GmbH & Co. KG / DE

Gültigkeit des Ausschlusses des in der Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat verwendeten CO2 nach Artikel 49 Absatz 1 und Anhang IV Abschnitt 10

19.1.2017

Im Zusammenhang mit der Weiterleitung von CO2 aus einer Kalk herstellenden Anlage und seiner stabilen Bindung bei der Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat stehen Artikel 49 und Anhang IV Abschnitt 10.B im Widerspruch zu Artikel 3 Buchstabe d der EHS-Richtlinie, da sie unstreitig davon ausgehen, dass eine Freisetzung von CO2 in die Atmosphäre erfolgt.

Rechtssache C-457/15

Richtlinie 2003/87/EG

Vattenfall Europe Generation AG / DE

Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Emissionshandelspflicht im Hinblick auf die Aufnahme von Tätigkeiten der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW in Anhang I?

28.7.2016

Die Aufnahme von „Tätigkeiten zur Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ in Anhang I beginnt am Tag des erstmaligen Ausstoßes von Treibhausgasen durch die Anlage (noch vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Erzeugung von Strom).

Rechtssache C-456/15;

verbundene Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14

Beschluss 2013/448/EU

Borealis Polyolefine GmbH / Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (AT)

Gültigkeit des Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor

14.7.2016; 28.4.2016

Artikel 4 und Anhang II von Beschluss 2013/448/EU sind ungültig. Emissionsdaten von neuen Tätigkeiten in bestehenden Anlagen hätten nicht berücksichtigt werden sollen, sondern nur Daten von Anlagen, die ab 2013 neu in das EU-EHS aufgenommen wurden. Der Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor ist seit dem 1.3.2017 ungültig.

Rechtssache C-321/15;

Richtlinie 2003/87/EG

ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA / LU

Frage zur Abgabe von unrechtmäßig zugeteilten Zertifikaten und ob Zertifikate als Vermögensbestandteile eingestuft werden können

8.3.2017

Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unrechtmäßig zugeteilte Zertifikate ohne Entschädigung zurückzufordern. Die Beantwortung der Frage nach dem rechtlichen Status von Zertifikaten ist in dem betreffenden Fall für das Urteil unwesentlich.

Rechtssache C-272/15;

Beschluss 377/2013/EU, Richtlinie 2008/101/EG

Swiss International Air Lines AG / Minister für Energie und Klimawandel, Umweltbehörde (UK)

Verstößt der Beschluss Nr. 377/2013 gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit er ein Moratorium für die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten für Flüge zwischen den EWR-Staaten und fast allen Nicht-EWR-Staaten einführt, dieses Moratorium aber nicht auf Flüge zwischen EWR-Staaten und der Schweiz erstreckt?

12.12.2016

Die Tatsache, dass das Moratorium für EWR-externe Flüge nicht für Flüge mit Ziel- oder Startort in der Schweiz gilt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da dieser nicht auf Drittländer zutrifft.

Rechtssache C-180/15;

Rechtssache C-506/14;

Beschluss 2011/278/EU,

Beschluss 2013/448/EU

Borealis AB u. a. / Staatliche Behörde für Umwelt- und Naturschutz (SE);

Yara Suomi Oy u. A. / Arbeits- und Wirtschaftsministerium (FI)

Gültigkeit des Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor und der Methode zur Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall

8.9.2016

26.10.2016

Ungültigkeitserklärung des Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor ab März 2017 (siehe Rechtssache C-191/14 u. a.).

Die Methode zur Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall wird für gültig befunden. Das Gericht betonte die Bedeutung des Verbots der doppelten Zählung von Emissionen.

Rechtssache C-203/12;

Richtlinie 2003/87/EG

Billerud Karlsborg Aktiebolag/ Staatliche Behörde für Umwelt- und Naturschutz (SE)

Muss ein Betreiber wegen nicht rechtzeitiger Abgabe einer ausreichenden Zahl von Zertifikaten zum 30. April eine Sanktion zahlen, auch wenn der Betreiber am 30. April über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügte?

17.10.2016

Nach der EHS-Richtlinie gelten Sanktionen auch dann, wenn der Betreiber, der seine Zertifikate nicht rechtzeitig abgegeben hat, am 30. April über eine ausreichende Zahl von Zertifikaten zur Abdeckung seiner Emissionen des Vorjahres verfügte.

(1)

Die THG-Emissionen in der EU waren bereits im Jahr 2015 um 22 % niedriger als 1990.

(2)

Einzelstaatlichen Prognosen zufolge werden die Emissionen bis 2020 weiter sinken, aber es müssen weitere politische Maßnahmen umgesetzt werden, um die für 2030 angestrebte Reduzierung zu erreichen.

(3)

COM(2015) 337, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52015PC0337 .

(4)

Triloge sind informelle Dreiergespräche, an denen Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Kommission teilnehmen.

(5)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(6)

Die Berichte der Vorjahre sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets_de.

(7)

Im Zusammenhang mit Berichten gemäß Artikel 21 umfasst der Begriff „Teilnehmerländer“ oder einfach „Länder“ die 28 EU-Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein).

(8)

Emissionen aus Biomasse werden im EU-EHS mit Null bewertet, d. h. sie sind zwar meldepflichtig, aber es müssen dafür keine Emissionszertifikate abgegeben werden.

(9)

Die nach Artikel 21 gemeldeten Emissionen aus der Verwendung von Biokraftstoffen beliefen sich auf unter 0,04 % der gesamten Emissionen des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers.

(10)

Siehe Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; dort wird erläutert, dass Anlagen der Kategorie C mehr als 500 000 t CO2(Äq) pro Jahr, Anlagen der Kategorie B zwischen 500 000 und 50 000 t CO2(Äq) pro Jahr und Anlagen der Kategorie C höchstens 50 000 t CO2(Äq) pro Jahr emittieren. Außerdem sind „Anlagen mit geringen Emissionen“ eine Teilgruppe der Anlagen der Kategorie A mit Jahresemissionen von weniger als 25 000 t CO2(Äq).

(11)

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber sind beispielsweise Passagierfluggesellschaften, die Leistungen im öffentlichen Bereich erbringen. Nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber sind beispielsweise Betreiber von im Privatbesitz befindlichen Luftfahrzeugen.

(12)

Die Zahl der seit 2013 jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate ergibt sich aus einem Bottom-up-Ansatz, der mit kostenloser Zuteilung beginnt (die zugeteilte Menge wurde anhand von tätigkeitsbezogenen Benchmarks für die Tätigkeiten von Betreibern innerhalb des EWR ermittelt). Die Zahl der versteigerten Zertifikate leitet sich dann aus der Tatsache ab, dass die kostenlose Zuteilung (einschließlich einer besonderen Reserve für die spätere Verteilung an schnell wachsende Luftfahrzeugbetreiber und neue Marktteilnehmer) 85 % der Gesamtzahl an Zertifikaten und die Versteigerung 15 % der Gesamtzahl ausmachen sollten.

(13)

Die Zahl der für 2017, 2018, 2019 und 2020 jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate hängt vom Ergebnis des Legislativvorschlags der Kommission ab (siehe Abschnitt 4).

(14)

Die einbezogenen Versteigerungszahlen sind vom August 2017 (siehe Abschnitt 4).

(15)

SWD(2015) 135 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/revision/docs/impact_assessment_en.pdf.

(16)

Das NER-300-Programm ist eine Initiative zur Finanzierung innovativer CO2-armer Demonstrationsprojekte, die durch Mittel aus dem Verkauf von 300 Mio. Emissionszertifikaten aus der NER finanziert wird (siehe Abschnitt 3.1.2.2.).

(17)

Die hier vorgelegten Zahlen beziehen sich auf den Stand vom Juli 2017: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/allowances/docs/170711_status_table_ner.pdf.

(18)

Die Zahlen berücksichtigen bis Juli 2017 eingegangene Meldungen und können aufgrund späterer Meldungen der Mitgliedstaaten erheblich geändert werden.

(19)

Anfangswert vor Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Reduktionen.

(20)

Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 Borealis Polyolefine GmbH u. a. gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft u. a., ECLI:EU:C:2016:311.

(21)

Beschluss 2017/126/EU der Kommission, ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 93.

(22)

https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/lowcarbon/ner300/docs/2017_draft_amendment_post_ccc_en.pdf.

(23)

Beschluss 2010/670/EU der Kommission, ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.

(24)

Nach dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission müssen bei nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekten bis Ende 2016 endgültige Investitionsentscheidungen getroffen worden sein; bei den im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderten Projekten läuft die Frist für die Investitionsentscheidung bis Ende Juni 2018.

(25)

Eine interaktive Karte, auf der die Umsetzung der Projekte mitverfolgt werden kann, steht hier zur Verfügung: https://setis.ec.europa.eu/NER300.

(26)

 Die nicht vertraulichen Versionen aller Beschlüsse sind unter folgendem Link auf der Website der GD Wettbewerb abrufbar:  http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3 .

(27)

Für den Zeitraum 2013–2015 veranschlagte Mittel.

(28)

Für den Zeitraum 2013–2015 veranschlagte Mittel.

(29)

Vom geschätzten CO2-Preis abhängige maximal veranschlagte Gesamtmittel.

(30)

Für den Zeitraum 2014–2015 veranschlagte Mittel.

(31)

Für den Zeitraum 2015-2018 veranschlagte Mittel.

(32)

 Frühzeitige Versteigerungen von Zertifikaten der Phase 3 wurden im Jahr 2012 entsprechend der gängigen Handelspraxis im Stromsektor durchgeführt, Strom auf Forward-Basis zu verkaufen und den erforderlichen Input (einschließlich der Zertifikate) erst mit Verkauf des Outputs zu erwerben.

(33)

Weitere 244 388 000 allgemeine Zertifikate wurden in der Zeit vom 1 April bis zum 30. Juni 2017 versteigert. Nach Maßgabe des für 2017 veröffentlichten Auktionskalenders sollen zwischen Juli und Dezember 2017 weitere 452 064 000 allgemeiner Zertifikate versteigert werden.

(34)

Diese Berichte sind auf der entsprechenden Website der Kommission abrufbar: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning_de .

(35)

Siehe Artikel 10 Absatz 3 der EU-EHS-Richtlinie.

(36)

Eine Analyse der Verwendung der Einnahmen aus Versteigerungen durch die Mitgliedstaaten ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/auctioning/docs/auction_revenues_report_2017_en.pdf.

(37)

Umfasst auch Mengen aus dem Auktionskalender 2017.

(38)

Einschließlich gelöschter Zertifikate.

(39)

Diese Zertifikate wurden am Ende des zweiten Handelszeitraums durch die Zertifikate der Phase 3 ersetzt. In die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate fließen keine anderen Zertifikate aus dem Zeitraum vor dem dritten Handelszeitraum ein. Nähere Erläuterungen zur Übertragung von Emissionszertifikaten (Banking) sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/registry_en#tab-0-2.

(40)

In dieser Zahl sind die im Jahr 2012 frühzeitig versteigerten Zertifikate der Phase 3 nicht enthalten, die Nutzung internationaler Gutschriften vor Beginn der Phase 3 wurde aber berücksichtigt. Die Gesamtmenge der seit 2008 genutzten internationalen Gutschriften ist in Abschnitt 3.1.3 zu finden.

(41)

C(2017) 3228 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2017_3228_en.pdf.

(42)

C(2017) 3228 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2017_3228_en.pdf.

(43)

Die Angaben für die Jahre 2013 bis 2016 basieren auf den neuesten Zahlen für diese Jahre, die aus dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union abgeleitet werden können. Das bedeutet, dass sie die neuesten Zahlen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 umfassen können.

(44)

https://ec.europa.eu/transport/modes/air/news/2016-09-09-bratislava-declaration_en.

(45)

Der Beschluss der ICAO-Versammlung zu CORSIA ist abrufbar unter: https://www.icao.int/Meetings/a39/Documents/Resolutions/a39_res_prov_en.pdf.

(46)

COM(2017) 054 final, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2017:0054:FIN.

(47)

Daten von Juni 2017.

(48)

Daten von Juni 2017.

(49)

Angaben von August 2017, https://ec.europa.eu/clima/news/2017-auction-calendars-aviation-allowances-published_de.

(50)

Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 1.

(51)

https://ec.europa.eu/info/law/markets-financial-instruments-mifid-ii-directive-2014-65-eu/amending-and-supplementary-acts/implementing-and-delegated-acts_en.

(52)

https://ec.europa.eu/info/law/market-abuse-regulation-eu-no-596-2014/amending-and-supplementary-acts/implementing-and-delegated-acts_en.

(53)

Mit dem Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft wird die Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer vom Verkäufer auf den Käufer einer Ware oder Dienstleistung verlagert; er ist damit eine wirksame Schutzmaßnahme gegen Mehrwertsteuerbetrug.

(54)

Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2017 in der Rechtssache C-321/15 ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA gegen État du Grand-duché de Luxembourg, ECLI:EU:C:2017:179.

(55)

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

(56)

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.

(57)

Diese Aktionspläne sind für jeden Mitgliedstaat spezifisch. Als ein Beispiel für ein besonders häufig auftretendes Problem wäre allerdings die richtige Klassifizierung der gemeldeten falschen Angaben, Übereinstimmungsmängel und Nichteinhaltungen in den Prüfberichten zu nennen. Vorlagen und Leitliniendokumente zu der Monitoring-Verordnung und der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/monitoring_en#tab-0-1.

(58)

Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass die auf Messung beruhende Methode den Einsatz erheblicher Ressourcen und erhebliche Kenntnisse für die Messung der Konzentration der betreffenden THG erfordert, die bei vielen kleineren Betreibern nicht vorhanden sind.

(59)

Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission schreibt für alle Betreiber Mindestebenen vor, wobei größere Emissionsquellen höhere Ebenen (d. h. eine höhere Genauigkeit der Daten) erreichen müssen. Für kleinere Emissionsquellen gelten aus Gründen der Kosteneffizienz weniger strenge Anforderungen.

(60)

EA-Listen mit Links zu nationalen Akkreditierungsstellen, die Prüfstellen für das EU-EHS akkreditieren: http://www.european-accreditation.org/information/national-accreditation-bodies-having-been-successfully-peer-evaluated-by-ea.  

(61)

Es ist auch möglich, dass Länder in einigen Fällen mehrere regionale/lokale Behörden als eine zuständige Behörde angeben.

(62)

Die Konferenzunterlagen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/events/articles/0114_de.

(63)

Im Rahmen von Prüfungen gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IED).

(64)

HU nahm die in Artikel 10c vorgesehene Ausnahme nur im Jahr 2013 in Anspruch.

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