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Document 52017DC0365

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF KONSOLIDIERTE JAHRESRECHNUNG DER EUROPÄISCHEN UNION 2016

COM/2017/0365 final

Brüssel, den 26.6.2017

COM(2017) 365 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION

KONSOLIDIERTE JAHRESRECHNUNG DER EUROPÄISCHEN UNION 2016


GLOSSAR    

VORWORT

Ich freue mich, Ihnen die Jahresrechnung 2016 der Europäischen Union vorlegen zu können. Diese Jahresrechnung vermittelt eine vollständige Übersicht über die Finanzen der EU im Jahr 2016 – mit Informationen über die Vermögenslage der Union und Angaben über den Vollzug des Haushalts in diesem Jahr. Sie enthält ferner Informationen über die Eventualverbindlichkeiten des Haushalts sowie die finanziellen und sonstigen Verpflichtungen, die die Union eingegangen ist. Da die Tätigkeiten der Union auf mehrere Jahre angelegt sind, enthält die Jahresrechnung darüber hinaus Erläuterungen zu den wichtigsten Finanzkennzahlen und ihre Entwicklung.

Das Jahr 2016 war für die Europäische Union ein Jahr der Leistungen und Erfolge, aber auch der Herausforderungen. Im Mittelpunkt des EU-Haushalts standen die Stärkung der Wirtschaft, die Förderung von Beschäftigung und Wachstum und Investitionen in die Forschung. Die Konjunktur in Europa legte zu, die Lage am Arbeitsmarkt entspannte sich und die Arbeitslosigkeit in der EU ging zurück.

Weniger als anderthalb Jahre nach seiner Gründung hat der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), das Herzstück des Europäischen Investitionsplans, bereits greifbare Erfolge erbracht. Dieser Fonds ist in allen 28 Mitgliedstaaten aktiv und konnte bis Mitte Mai 2017 bereits über 190 Mrd. EUR an Investitionen mobilisieren. Dies ist mehr als die Hälfte des für Mitte 2018 gesetzten Ziels von 315 Mrd. EUR und trägt zur wirtschaftlichen Erholung bei. Ende 2016 war der Garantiefonds, der die von der EIB-Gruppe unternommenen Vorhaben des EFSI deckt, mit Mitteln aus dem EU-Haushalt ausgestattet worden, die sich in der vorliegenden Jahresrechnung auf insgesamt 1 Mrd. EUR belaufen.

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen sind und bleiben übergeordnete Priorität für den Haushalt der EU. Die Kommission setzt ihre Bemühungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Erholung der EU fort; sie investiert in ihre Jugend und ihre Arbeitssuchenden ebenso wie in Jungunternehmen, die sogenannten Start-Ups, sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Ein gutes Beispiel hierfür ist die Kreditgarantiefazilität im Rahmen des Programms „COSME“ („Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen“), die unter anderem dank der zusätzlichen Risikotragfähigkeit des EFSI auch 2016 äußerst erfolgreich war. Zum Ende 2016 waren bereits über 143 000 kleine und mittlere Unternehmen in 21 Ländern mit Unterstützung des COSME-Programms in den Genuss von Finanzierungen in Höhe von insgesamt über 5,5 Mrd. EUR gekommen.

Das Forschungs- und Innovationsprogramm Horizont 2020 bildet das Fundament für den Aufbau einer innovations- und wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft in der EU. Im Rahmen dieses Programms konnten 49 000 Beteiligungen erreicht und Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 20,5 Mrd. EUR unterzeichnet werden. Bei über 21 % aller Beteiligungen handelte es sich um KMU. Ein weiterer Beweis für die Zunahme der Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 ist Tatsache, dass die in der vorliegenden Jahresrechnung ausgewiesenen Garantieinstrumente von Horizont 2020 im Vergleich zum Vorjahr um beinahe 40 % stiegen.

Nachdem 2016 die erste Dienstverfügbarkeit erklärt worden war, fand für das Galileo-Programm zur Einrichtung eines eigenen europäischen globalen Satellitennavigationssystems 2016 der Übergang von der Einführungs- in die Nutzungsphase statt. Der Wert der in die vorliegende Jahresrechnung aufgenommenen funktionsfähigen Galileo-Satelliten und der zugehörigen Bodeninfrastruktur belief sich zum Jahresende 2016 auf 2 Mrd. EUR. Die Durchführung von Projekten im Rahmen von Horizont 2020 trieb die Entwicklung neuer Galileo-Anwendungen voran. Diese Projekte haben bereits zur Markteinführung von 13 Innovationen sowie zu fünf Patenten, 34 fortgeschrittenen Prototypen, zwei im Markt etablierten Produkten und 223 wissenschaftlichen Veröffentlichungen geführt. Der Markt für globale Satellitennavigationssysteme wird voraussichtlich von 5,8 Milliarden genutzten Geräten 2017 auf etwa 8 Milliarden Geräte bis 2020 anwachsen.

Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Bereich Verkehr, die dem Ziel gewidmet ist, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern, leistete einen Beitrag zu dem 64 km langen Brenner-Basistunnel, dem künftig längsten Hochkapazitäts-Eisenbahntunnel der Welt. Das in die Jahresrechnungen aufgenommene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und leistet darüber hinaus Unterstützung für Projektanleihen.

Auch das Jahr 2016 war durch die Herausforderungen aufgrund der geopolitischen Veränderungen und die europäische Antwort darauf geprägt. Die Mitgliedstaaten erhielten aus dem EU-Haushalt Unterstützung für die angemessene Lenkung der Migrationsströme, die Bekämpfung der Migrationsursachen und den Schutz des Schengen-Raums. Die Durchführung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit beschleunigte sich 2016.

Die Kommission richtete darüber hinaus die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ein. Diese Fazilität nahm am 17. Februar 2016 ihre Arbeit auf und in der Jahresrechnung sind 630 Mio. EUR an 2016 bei den Mitgliedstaaten eingenommenen Beiträgen erfasst. So wurde die Kommission in die Lage versetzt, neben anderen Initiativen mit dem sozialen Sicherheitsnetz für Notfälle (Emergency Social Safety Net) ein innovatives Programm ins Leben zu rufen, das fast eine Million der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge in der Türkei durch regelmäßige Bargeldzuweisungen unterstützt. Dies ist ein Beispiel für die zunehmende Nutzung von Unterstützung aus dem EU-Haushalt als effizienter, wirkungsvoller Methode, Menschen in Notsituationen rasch Hilfe zukommen zu lassen.

Im Juni 2016 schlug die Kommission einen neuen partnerschaftlichen Rahmen mit Drittländern im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda vor. Dieser Rahmen ist ein europäischer Ansatz zur Vertiefung der Zusammenarbeit mit Ursprungs-, Transit- und Zielländern von Migrationsströmen. Unterstützt wird dieser Rahmen durch die meisten Programme der Haushaltsrubrik „Europa in der Welt“ sowie die maßgeblichen EU-Treuhandfonds. Hier ist insbesondere der in der Jahresrechnung erfasste Treuhandfonds für Syrien zu nennen. Eine ausreichende Finanzausstattung für den partnerschaftlichen Rahmen ist wesentliche Voraussetzung für die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Schwerpunktpartnerländern und die Fortsetzung der Anstrengungen bezüglich der zentralen Mittelmeerroute.

Auch globale Herausforderungen wie der Kampf gegen den Klimawandel bilden wie in den Vorjahren einen Schwerpunkt im EU-Haushalt. 2016 wurde der Beitrag zur Durchsetzung einer durchgängigen Berücksichtigung von Klimafragen auf 20,9 % veranschlagt; dies entspricht dem für den laufenden MFR-Zeitraum 2014-2020 gesetzten Ziel. 

Unter Haushaltsaspekten stellen der Europäische Struktur- und Investitionsfonds und die Gemeinsame Agrarpolitik weiterhin die Hauptinvestitionsinstrumente der EU dar. Im Jahr 2016 wurden 57,4 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums aufgewendet. Weiterhin wurden trotz anfänglicher Verzögerungen bei der Einleitung und Durchführung des derzeitigen MFR 37,8 Mrd. EUR für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt verwendet. 

Die Kommission hat eine Debatte über die Zukunft und die Prioritäten einer EU mit 27 Mitgliedstaaten eingeleitet. Wir werden weiterhin gemeinsam daran arbeiten, eine durch wirtschaftlichen Erfolg, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit geprägte Zukunft aufzubauen. 

Günther H. Oettinger

Kommissar für Haushalt und Personal, Europäische Kommission

POLITISCHER RAHMEN, GOVENANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss, dem 28 1 europäische Länder (die Mitgliedstaaten) Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern herrscht, gemeinsam.

1.POLITISCHER RAHMEN

EU-Verträge

Die übergeordneten Ziele und Grundsätze, von denen die Union und die Europäischen Organe bestimmt werden, sind in den EU-Verträgen festgelegt worden. Die Union und die EU-Organe dürfen nur innerhalb der Grenzen der ihnen in den EU-Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln, um die in diesen Verträgen dargelegten Ziele zu erreichen. Ihr Handeln muss im Einklang mit den Grundsätzen 2 der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen.

Um diese Ziele erreichen und ihre politischen Strategien umsetzen zu können, stattet sich die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln aus. Die Kommission ist für die Realisierung der Ziele in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung verantwortlich.

Die EU bedient sich bei der Verfolgung der im EU-Vertrag festgelegten Ziele verschiedener Werkzeuge, zu denen auch der EU-Haushalt zählt. Gesetzgebungsvorschläge oder die Verfolgung politischer Strategien sind weitere Instrumente, derer sich die EU hier bedient.

Strategie
Europa 2020

In der 2010 von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Strategie Europa 2020 wird auf EU-Ebene eine auf zehn Jahre angelegte Strategie für Beschäftigung und Wachstum für die EU 3 festgelegt. In der Strategie werden drei sich gegenseitig verstärkende Prioritäten aufgestellt, nämlich intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; diesen Prioritäten werden wiederum fünf EU-Kernziele zugeordnet. Der Erfolg der Strategie hängt von allen Akteuren der Union und ihrem gemeinsamen Handeln ab.

Der Haushalt der EU ist nur einer von mehreren Hebeln, den die EU zur Erreichung der Zielvorgaben von Europa 2020 einsetzen kann. Derzeit werden in einer breiten Palette an Aktionen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene Kräfte mobilisiert, damit konkrete Ergebnisse zur Strategie Europa 2020 erbracht werden können.

Die politischen Prioritäten der Kommission

Die politischen Prioritäten der Kommission sind in den vom Präsidenten der Kommission festgelegten politischen Leitlinien definiert worden. Diese Leitlinien bilden den Fahrplan für die Tätigkeit der Kommission in voller Kohärenz und Konformität mit Europa 2020 als langfristiger Wachstumsstrategie Europas.



10 PRIORITÄTEN

Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen.

Ein angemessenes, ausgewogenes Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten.

Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt.

Ein Raum des Rechts und der Grundrechte, gegründet auf einem Fundament des gegenseitigen Vertrauens.

Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik.

Streben nach einer neuen Migrationspolitik.

Ein vertiefter und gerechterer Binnenmarkt mit einer gestärkten industriellen Basis.

Europa als stärkerer globaler Akteur.

Eine vertiefte und gerechtere Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

Eine Union des demokratischen Wandels.

Die durch den Haushalt der EU unterstützten politischen Strategien werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) umgesetzt.

Der mehrjährige Finanzrahmen (MFR)

Im mehrjährigen Finanzrahmen werden die politischen Prioritäten der EU in finanzielle Rahmenbedingungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren übersetzt. In ihm werden die jährlichen Höchstbeträge (Obergrenzen) für die EU-Ausgaben insgesamt und für die wichtigsten Ausgabenkategorien (Rubriken) festgelegt. Die Summe der Obergrenzen aller Rubriken ergibt die Obergrenze sämtlicher Mittel für Verpflichtungen.

Durch den mehrjährigen Finanzrahmen werden die Maßnahmen der EU zur Erreichung der Zielvorgaben der EU-Politik über einen Zeitraum unterstützt, der lang genug ist, um tatsächlich Wirkung zu zeigen und den Empfängern und kofinanzierenden nationalen Behörden eine kohärente, langfristige Perspektive zu bieten. Der mehrjährige Finanzrahmen 2014-2020 und die zugehörigen Programme, in denen für diesen Zeitraum Höchstbeträge für Mittelbindungen von 960 Mrd. EUR und Zahlungen in Höhe von 908 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) festgelegt worden sind, wurden nach einer starken europäischen Logik mit Schwerpunkt auf dem europäischen Mehrwert gestaltet, um auf diese Weise einen Beitrag zur Erreichung der gemeinsam vereinbarten Ziele der Beschäftigungs- und Wachstumsstrategie Europa 2020 zu leisten.

Der mehrjährige Finanzrahmen wird einstimmig beschlossen und bringt so die Zustimmung aller Mitgliedstaaten zu seinen Zielen und Ausgaben zum Ausdruck. Der EU-Haushalt finanziert eine große Bandbreite an politischen Strategien und Programmen in der gesamten EU: Im Einklang mit den vom Europäischen Parlament und Rat im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) festgelegten Prioritäten führt die Europäische Kommission Ausgabenprogramme, Tätigkeiten und Projekte durch. Im Rahmen des Ausgabenschwerpunkts des europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) geht die EU die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen mittels Verabschiedung der operationellen Programme ein.

Interinstitutionelle Vereinbarung

Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch die interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 4 , einer zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossenen politischen Vereinbarung, ergänzt.

Diese 2013 nach Artikel 295 des AEUV verabschiedete Vereinbarung dient dem Zweck, die Haushaltsdisziplin umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

Jährlicher Haushaltsplan

Der jährliche Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt und auf der Grundlage des Verfahrens des Artikels 314 AEUV üblicherweise Mitte Dezember vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

Die Hauptfinanzierungsquelle der EU sind Einnahmen aus Eigenmitteln, die durch weitere Einnahmen ergänzt werden. Es gibt drei Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (wie Zölle und Zuckerabgaben), auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel und unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Weitere, aus den Tätigkeiten der EU entstehende Einnahmen (beispielweise Geldbußen im Wettbewerbsbereich) stellen gewöhnlich weniger als 10 % der Einnahmen insgesamt dar. Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung des Haushalts benötigten Eigenmittel errechnet sich aus der Gesamtsumme der Ausgaben abzüglich der weiteren Einnahmen. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel darf 1,23 % der Summe der Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

Die operativen Ausgaben der EU beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken des MFR und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Die Verwaltung des EU-Haushalts erfolgt auf drei unterschiedliche Arten:

Geteilte Mittelverwaltung: Bei dieser Form der Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 80 % der Ausgaben fallen unter diese Art der Mittelverwaltung, insbesondere in Bereichen wie landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen.

Direkte Mittelverwaltung: Hier wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission vollzogen.

Indirekte Mittelverwaltung: Dieser Begriff bezieht sich auf Fälle, in denen die Kommission den Haushaltsvollzug an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts wie EU-Agenturen oder internationale Organisationen überträgt.

Haushaltsordnung

Die auf den Gesamthaushaltsplan der EU anzuwendende Haushaltsordnung (HO) ist ein zentraler Rechtsakt in der Regelungsstruktur der EU-Finanzen. In ihr werden die Haushaltsvorschriften der EU festgelegt. Die Haushaltsordnung gibt die allgemeinen Regeln vor, nach denen der Haushalt der EU geführt wird.

2.GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION

2.1.INSTITUTIONELLER BZW. ORGANISATORISCHER AUFBAU

Der organisatorische Rahmen der EU besteht aus den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU, die in Erläuterung 9 der Erläuterungen zum konsolidierte Jahresabschluss aufgeführt sind. Die wichtigsten für die Ausarbeitung der politischen Strategien und die Entscheidungsfindung zuständigen Organe sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat und die Kommission.

Die Kommission ist die Exekutive der EU und fördert deren allgemeine Interessen. Sie erfüllt diese Aufgabe, indem sie Gesetzgebungsvorschläge macht, die Politik der EU in die Praxis umsetzt, die korrekte Umsetzung der europäischen Verträge und des europäischen Rechts beaufsichtigt, den Haushalt der EU verwaltet und die Europäische Union außerhalb Europas vertritt.

Die interne Arbeitsweise der Kommission stützt sich auf eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die das Fundament guter Regierungsführung bilden. Dies sind klar definierte Aufgaben und Verantwortlichkeiten, starkes Engagement für Leistungsmanagement und Konformität mit dem Rechtsrahmen, klar definierte Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht, ein qualitativ hochwertiger, integrativer Rechtsrahmen, Offenheit und Transparenz sowie hohe Standards ethischen Verhaltens.

2.2.DIE LEITUNGSSTRUKTUR DER KOMMISSION

Die Europäische Kommission zeichnet sich durch ein einzigartiges Führungssystem mit einer klaren Trennung zwischen politischen und administrativen Aufsichtsstrukturen und klar abgegrenzten Zuständigkeiten und finanziellen Rechenschaftspflichten aus. Das System basiert auf den Europäischen Verträgen, wobei sich die Struktur im Laufe der Zeit weiterentwickelt hat, um sich an ein sich wandelndes Umfeld anpassen und stets auf dem Stand empfehlenswerter Verfahren, wie sie in einschlägigen internationalen Normen 5 dargelegt werden, bleiben zu können.

§Das Kollegium der Kommissionsmitglieder trägt die kollegiale politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission. Die operative Ausführung des Haushalts wurde den Generaldirektoren und Dienststellenleitern übertragen. Sie führen den administrativen Teil der Kommission 6 .

§Das Kollegium überträgt Aufgaben der Haushaltsführung an die Generaldirektoren oder Dienststellenleiter, die damit zu bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden. Diese Aufgaben können an Direktoren, Referatsleiter und andere Beschäftigte, die damit zu nachgeordneten bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden, weiterübertragen werden. Der Verantwortungsbereich der Anweisungsbefugten erstreckt sich über den gesamten Managementprozess, angefangen bei der Entscheidung, was zu tun ist, um die von der jeweiligen Einrichtung gesetzten politischen Zielvorgaben zu erreichen, bis zur Leitung der gestarteten Aktivitäten sowohl unter operativen als auch budgetären Gesichtspunkten.

In der Kommission sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Haushaltsführung somit eindeutig festgelegt und ihre Anwendung ist klar. Es handelt sich um einen dezentralen Ansatz mit klaren Verantwortlichkeiten und dem Ziel der Schaffung einer Verwaltungskultur, die die Beamten und Beamtinnen ermutigt, für die Tätigkeiten, die sie steuern können, Verantwortung zu übernehmen. Im Gegenzug erhalten sie die Kontrolle über die Tätigkeiten, für die sie verantwortlich sind.

Im Kontext des strategischen Programmplanungszyklus der Kommission müssen alle Anweisungsbefugten einen „jährlichen Tätigkeitsbericht“ über die Tätigkeiten und strategischen Ergebnisse des Jahres verfassen, in dem sie erklären, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass sie Kontrollverfahren eingeführt haben, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Auf Kommissionsebene werden diese Ergebnisse angenommen und in aggregierter Form im jährlichen Geschäfts- und Ergebnisbericht für den Haushalt veröffentlicht. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und stellt das wichtigste Instrument für die politische Verantwortung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder für die Verwaltung des Haushalts dar.

Der Rechnungsführer der Kommission ist die zentral verantwortliche Stelle für die Verwaltung der Kassenmittel und Einziehungsverfahren. Er legt auf der Grundlage der internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor Rechnungslegungsvorschriften und -methoden fest, genehmigt Rechnungslegungssysteme und ist für die Erstellung der Jahresrechnung der Kommission und der konsolidierten Jahresrechnung der EU verantwortlich. Der Rechnungsführer hat darüber hinaus die Jahresrechnung zu unterschreiben und damit zu erklären, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie des Cashflows vermittelt. Der Rechnungsführer vertritt einen unabhängigen Aufgabenbereich und trägt bezüglich der Finanzberichterstattung in der Kommission hohe Verantwortung. Der Interne Prüfer der Kommission vertritt ebenfalls einen zentralisierten, unabhängigen Aufgabenbereich.

Das Managementkontrollgremium übernimmt Aufgaben in der Leitung und Kontrolle der Kommission, indem es im Hinblick auf grundlegende Fragen der Unternehmensleitung und -kontrolle, unter anderem dem Management der Finanz- und Humanressourcen, für Aufsicht und strategische Orientierung sorgt. Im Managementkontrollgremium treten unter dem Vorsitz des Generalsekretärs regelmäßig die Generaldirektoren und Kabinette der Verantwortungsbereiche Haushalt, Personal und IT zusammen, um dafür zu sorgen, dass in der Kommission die erforderlichen organisatorischen und technischen Strukturen für eine effiziente und wirkungsvolle Umsetzung der politischen Prioritäten des Präsidenten vorhanden sind.

2.3.STABILER LEISTUNGSRAHMEN

Die Einführung stabiler Leistungsrahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherstellung einer stärkeren Ergebnisorientierung, des EU-Mehrwerts und einer soliden Leitung der EU-Programme. Im Vollzug des EU-Haushalts muss die Mannigfaltigkeit der Zielvorgaben ebenso berücksichtigt werden wie die Komplementarität und durchgängige Berücksichtigung der politischen Strategien und Programme. Darüber hinaus erfordert die Schlüsselrolle der Mitgliedstaaten beim Vollzug des EU-Haushalts besondere Beachtung. Die Kommission ist der Aufgabe verpflichtet, sicherzustellen, dass mit dem EU-Haushalt bessere Ergebnisse für die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden, mit denen die politischen Schwerpunkte vorangebracht werden. Um zu gewährleisten, dass den Schwerpunktbereichen Mittel zugewiesen werden und jede Maßnahme eine hohe Leistung sowie Mehrwert hervorbringt, führt die Kommission ihre Initiative „Ergebnisorientierter EU-Haushalt“ durch. Diese Initiative baut auf dem Leistungsrahmen 2014–2020 auf und fördert ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Rechtskonformität und Leistung. Die Leistungsrahmen 2014-2020 sind als neues, zwingend vorgeschriebenes Element und als tragende Säule der erhöhten Ergebnisorientierung dieses Programmplanungszeitraums aufgenommen worden. Er sieht die Festlegung klarer, messbarer Vorgaben, Indikatoren und Ziele sowie Regelungen für die Überwachung, Berichterstattung und Bewertung vor.

Der jährliche Geschäfts- und Ergebnisbericht für den EU-Haushalt vermittelt einen umfassenden Überblick über Leistung, Verwaltung und Schutz des Haushalts der EU. Hierin wird erläutert, in welcher Weise mit dem EU-Haushalt die politischen Prioritäten der Europäischen Union unterstützt werden, welche Ergebnisse mit dem EU-Haushalt erzielt wurden und welche Rolle die Kommission bei der Sicherstellung und Förderung höchster Standards der Haushaltsführung und des Finanzmanagements spielt.

2.4.FINANZBERICHTERSTATTUNG

Die wichtigsten Elemente der Finanzberichterstattung der EU sind das integrierte Rechnungslegungspaket der EU, das die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union und weitere, begleitende Berichte zu den Jahresrechnungen enthält, d. h. den jährlichen Geschäfts- und Ergebnisbericht für den Haushalt und den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung. Das integrierte Rechnungslegungspaket vermittelt der Öffentlichkeit jedes Jahr eine umfassende Übersicht über die finanzielle und operative Lage der EU.

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union enthält Finanzinformationen zu den Tätigkeiten der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU sowohl unter dem Gesichtspunkt der Periodenrechnung als auch unter dem Aspekt der Haushaltsbuchführung. In diesen Rechnungen sind die Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten nicht enthalten.

Die konsolidierte Jahresrechnung der EU besteht aus zwei separaten, aber miteinander verbundenen Teilen:

a)    dem konsolidierten Jahresabschluss und

b)    den Berichten über den Haushaltsvollzug, die eine aggregierte Übersicht über den Haushaltsvollzug vermitteln.

Die konsolidierte Jahresrechnung der EU wird durch eine Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses ergänzt, in der wichtige Veränderungen und Trends im Jahresabschluss zusammengefasst und bedeutende Risiken und Unsicherheiten, denen die EU gegenüberstand und die sie in Zukunft bewältigen muss, erläutert werden.

Rechnungs-und Rechenschaftslegung in der Kommission:

Integriertes Rechnungslegungspaket der EU

Konsolidierte Jahresrechnung der EU

Jährlicher Geschäfts- und Ergebnisbericht für den Haushalt

Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung

Weitere Berichte

Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union

Jährliche Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

 

2.5.KONTROLLEN

Externe Prüfung

Der Europäische Rechnungshof (Hof) ist der externe Prüfer der EU-Organe (und -Einrichtungen). Die Aufgabe des Rechnungshofes besteht darin, einen Beitrag zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements zu leisten, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern und als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger und -bürgerinnen zu handeln. Die Funktion des Rechnungshofes als unabhängigem externem Prüfer der EU besteht darin, zu kontrollieren, ob die Mittel der EU korrekt in den Büchern erfasst wurden, ob sie den maßgeblichen Vorschriften entsprechend erhoben und ausgegeben wurden und ob sie effizient eingesetzt wurden, d. h. ob ein gutes Preis-Leistungsverhältnis erzielt wurde.

Die Jahresrechnung und Mittelverwaltung der EU werden durch den Hof geprüft; dieser erstellt im Rahmen seiner Tätigkeiten folgende Dokumente für das Europäische Parlament und den Rat:

(1)    einen Jahresbericht über die aus dem Gesamthaushalt finanzierten Tätigkeiten mit ausführlichen Bemerkungen zum Jahresabschluss und den zugrunde liegenden Vorgängen;

(2)    einen auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Bestätigungsvermerk in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die erhobenen Einnahmen als auch die an Endempfänger geleisteten Zahlungen umfassen;

(3)    Sonderberichte, die bestimmte Bereiche betreffen.

Entlastung

Der letzte Schritt im Lebenszyklus eines Haushalts ist die Erteilung der Entlastung für den Haushalt eines bestimmten Haushaltsjahrs. Entlastung wird der Kommission sowie allen anderen Einrichtungen und Organen der EU erteilt. Die Entlastung stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist die Entscheidung, durch die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates die Kommission (und andere EU-Einrichtungen) von der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans „entbindet“, indem sie das Bestehen dieses Haushaltsplans für beendet erklärt. Das Europäische Parlament ist innerhalb der EU Entlastungsbehörde. Das bedeutet, dass es dem Rat obliegt, im Anschluss an die Prüfung und abschließende Überarbeitung der Jahresrechnung die Entlastung zu empfehlen. Anschließend hat das Europäische Parlament die Aufgabe, der Kommission und anderen EU-Einrichtungen für den Vollzug des EU-Haushalts in einem bestimmten Haushaltsjahr Entlastung zu erteilen. Bei dieser Entscheidung stützt sich das EP auf eine Überprüfung der Jahresrechnung, den jährlichen Geschäfts- und Ergebnisbericht der Kommission für den Haushalt sowie auf den Jahresbericht, den Bestätigungsvermerk und die Sonderberichte des Hofs sowie die Antworten der Kommission auf Fragen und zusätzliche Auskunftsersuchen.

Dieses Entlastungsverfahren kann drei mögliche Ergebnisse haben, nämlich Erteilung, Aufschub oder Verweigerung der Entlastung. Wesentlich für das jährliche Haushaltsentlastungsverfahren im Europäischen Parlament sind die Anhörungen der Kommissionsmitglieder, die von Mitgliedern des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Politikbereichen befragt werden. Dieser abschließende Entlastungsbericht mit speziellen Maßnahmenempfehlungen an die Kommission wird im Plenum des Europäischen Parlaments angenommen. Die Entlastungsempfehlungen des Rates werden vom Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) angenommen. Sowohl der Entlastungsbericht des Europäischen Parlaments als auch die Entlastungsempfehlungen des Rates sind Gegenstand eines jährlichen Folgeberichts, in dem die Kommission die von ihr getroffenen, konkreten Maßnahmen zur praktischen Umsetzung der Empfehlungen umreißt.

 

VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG

Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2016 ist auf der Grundlage der Informationen erstellt worden, die die Organe und Einrichtungen nach Artikel 148 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie im Einklang mit Titel IX der Haushaltsordnung und den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegt werden, erstellt worden ist.

Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnungen, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnungen der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnungen ein in jeder wesentlichen Hinsicht zuverlässiges und genaues Bild der finanziellen Lage der Europäischen Union wiedergeben.

[gezeichnet]

Rosa ALDEA BUSQUETS

Rechnungsführerin der Kommission

23. Juni 2017

 

EUROPÄISCHE UNION

HAUSHALTSJAHR 2016

KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

INHALT

VERMÖGENSÜBERSICHT    

ERGEBNISRECHNUNG    

KAPITALFLUSSRECHNUNG    

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS    

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS    

1. 1 . MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

2. 2 . ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

3. 3 . ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

4. 4 . EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN

5. 5 . MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

6. 6 . FINANZIELLES RISIKOMANAGEMENT

7. 7 . ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN

8. 8 . EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

9. 9 . KONSOLIDIERUNGSKREIS

 

VERMÖGENSÜBERSICHT

 

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Immaterielle Vermögenswerte

2.1

381

337

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2.2

10 068

8 700

Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

2.3

528

497

Finanzielle Vermögenswerte

2.4

62 247

56 965

Vorfinanzierungen

2.5

21 901

29 879

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2.6

717

870

95 842

97 248

KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

Finanzielle Vermögenswerte

2,4

3 673

9 907

Vorfinanzierungen

2,5

23 569

15 277

Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

2,6

10 905

9 454

Lagerbestand

2,7

165

138

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

2,8

28 585

21 671

66 897

56 448

GESAMTVERMÖGEN

162 739

153 696

LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

2,9

(67 231)

(63 814)

Rückstellungen

2.10

(1 936)

(1 716)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.11

(55 067)

(51 764)

(124 234)

(117 293)

KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

Rückstellungen

2.10

(675)

(314)

Finanzielle Verbindlichkeiten

2.11

(2 284)

(7 939)

Verbindlichkeiten

2.12

(40 005)

(32 191)

Antizipative und transitorische Passiva

2.13

(67 580)

(68 402)

(110 544)

(108 846)

GESAMTVERBINDLICHKEITEN

(234 778)

(226 139)

NETTOVERMÖGEN

(72 040)

(72 442)

Rücklagen

2.14

4 841

4 682

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge*

2.15

(76 881)

(77 124)

NETTOVERMÖGEN

(72 040)

(72 442)

*    Das Europäische Parlament verabschiedete am 1. Dezember 2016 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2017 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.

 

ERGEBNISRECHNUNG

 

in Mio. EUR

Erläuterung

2016

2015

EINNAHMEN

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

BNE-Eigenmittel

3,1

95 578

95 355

Traditionelle Eigenmittel

3,2

20 439

18 649

MwSt-Eigenmittel

3,3

15 859

18 328

Geldbußen

3,4

3 858

531

Einziehung von Aufwendungen

3,5

1 947

1 547

Sonstiges

3,6

5 740

5 067

143 422

139 478

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

Finanzerträge

3,7

1 769

1 846

Sonstiges

3,8

996

1 562

2 765

3 408

Einnahmen insgesamt

146 187

142 886

AUFWENDUNGEN

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

3,9

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

(44 152)

(45 032)

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

(12 604)

(16 376)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

(35 045)

(38 745)

Europäischer Sozialfonds

(9 366)

(9 849)

Sonstiges

(1 606)

(2 380)

Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

3,10

(15 610)

(15 626)

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

3.11

(2 547)

(1 209)

Haushaltsvollzug durch Drittländer und internationale Organisationen

3.11

(3 258)

(3 031)

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

3.11

(2 035)

(2 107)

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

3.12

(9 776)

(10 273)

Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

3.13

(1 068)

(2 040)

Finanzierungskosten

3.14

(1 904)

(1 986)

Anteil am Ergebnis von Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen

3.15

2

(641)

Sonstige Aufwendungen

3.16

(5 486)

(6 623)

Aufwendungen insgesamt

(144 454)

(155 919)

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRS

1 733

(13 033)

 

KAPITALFLUSSRECHNUNG

 

in Mio. EUR

2016

2015

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahrs

1 733

(13 033)

Operative Tätigkeiten

Abschreibungen auf Sachanlagen

88

74

Abschreibungen

575

489

(Zunahme)/Abnahme bei Krediten

1 774

1 591

(Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

(314)

7 439

(Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und
einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

(1 297)

5 253

(Zunahme)/Abnahme bei Lagerbeständen

(26)

(10)

Zunahme/(Abnahme) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“

3 417

5 198

(Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

581

(253)

Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

(2 351)

(977)

Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

7 813

(10 989)

Zunahme/(Abnahme) antizipativer und transitorischer Passiva

(821)

12 429

Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksame Einnahme übernommen

(1 349)

(1 435)

Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

18

32

Investitionstätigkeit

(Zunahme)/Abnahme bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen

(2 073)

(1 381)

(Zunahme)/Abnahme bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

(31)

(87)

(Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

(822)

(213)

(Zunahme)/Abnahme bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten

(0)

-

NETTOCASHFLOW

6 914

4 126

Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

6 914

4 126

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

21 671

17 545

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

28 585

21 671

VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

 

in Mio. EUR

Rücklagen (A)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge (B)

Nettovermögen =(A)+(B)

Neubewertungsreserve

Sonstige Rücklagen

Überschuss/(Defizit) - kumuliert

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahrs

SALDO ZUM 31.12.2014

238

4 197

(51 161)

(11 280)

(58 006)

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

189

(189)

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

54

54

Sonstiges

2

(24)

(22)

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2014

3

(11 283)

11 280

den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2014

(1 435)

(1 435)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahrs

(13 033)

(13 033)

SALDO ZUM 31.12.2015

292

4 390

(64 091)

(13 033)

(72 442)

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

82

(82)

Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

33

33

Sonstiges

39

(54)

(15)

Zuordnung des wirtschaftlichen Ergebnisses 2015

5

(13 038)

13 033

den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2015

(1 349)

(1 349)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahrs

1 733

1 733

SALDO ZUM 31.12.2016

325

4 516

(78 614)

1 733

(72 040)

 

ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

 

1.MASSGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

 

1.1.RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Die Rechnungslegung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26. Oktober 2012, S. 1), im Folgenden „Haushaltsordnung“, und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 (ABl. L 362 vom 31. Dezember 2012, S. 1) über die Anwendungsbestimmungen für diese Verordnung.

Nach Artikel 143 der Haushaltsordnung erstellt die EU ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der Periodenrechnung nach Maßgabe der International Public Sector Accounting Standards (internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor – IPSAS). Diese vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, damit zum Zweck der Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Konsolidierung einheitliche Vorschriften für die Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festgelegt werden können.

1.2.GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Für die EU als Rechtssubjekt des öffentlichen Sektors besteht der Zweck insbesondere darin, Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidungsfindung von Nutzen sind, und die Rechenschaftslegung des Rechtssubjekts für die ihm anvertrauten Mittel nachzuweisen. Diese Ziele wurden bei der Verfassung des vorliegenden Dokuments berücksichtigt.

Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den Bestimmungen von IPSAS 1: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung nach Artikel 144 der Haushaltsordnung sind Stichhaltigkeit, Zuverlässigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit.

1.3.KONSOLIDIERUNG

Konsolidierungskreis

Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle bedeutenden kontrollierten Rechtssubjekte (d. h. die Einrichtungen der EU (einschließlich der Kommission) und die EU-Agenturen), verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen. Die vollständige Liste der konsolidierten Rechtssubjekte ist Erläuterung 9 zum Jahresabschluss der EU zu entnehmen. Sie umfasst heute 52 kontrollierte Rechtssubjekte und ein verbundenes Unternehmen. Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis gehören aber für den konsolidierten Jahresabschluss der EU insgesamt unwesentlich sind, müssen nicht nach der Equity-Methode konsolidiert oder ausgewiesen werden, wenn dies einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand für die EU mit sich brächte. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet und in Erläuterung 9 getrennt aufgeführt. Im Jahr 2016 wurden sieben Rechtssubjekte als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestuft.

Kontrollierte Rechtssubjekte

Die Entscheidung zur Aufnahme eines Rechtssubjekts in den Konsolidierungskreis beruht auf dem Konzept der Kontrolle. Kontrollierte Rechtssubjekte sind all die Rechtssubjekte, in deren Hinblick die EU veränderlichen finanziellen Vorteilen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist bzw. Anspruch auf solche veränderlichen Vorteile hat und für die Beeinflussung von Art und Höhe dieser Vorteile mittels ihrer Verfügungsgewalt über dieses andere Rechtssubjekt haftet. Diese Verfügungsgewalt muss gegenwärtig ausübbar sein und sich auf die maßgeblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts beziehen. Kontrollierte Rechtssubjekte werden voll konsolidiert. Die Konsolidierung beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn diese Kontrolle nicht mehr vorliegt.



Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem EU-Haushalt, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Auf Ebene des jeweiligen Rechtssubjekts muss im Einzelfall eine Einschätzung erfolgen, ob eines oder alle der oben genannten Kriterien als Bedingung(en) für die Ausübung von Kontrolle ausreicht/en.

Diesem Ansatz zufolge wird davon ausgegangen, dass die Organe (mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank) und Agenturen der EU (mit Ausnahme der Agenturen der ehemaligen zweiten Säule) unter der alleinigen Kontrolle der EU stehen; somit fallen sie in den Konsolidierungskreis. Darüber hinaus gilt auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrolliertes Rechtssubjekt.

Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.

Gemeinsame Vereinbarungen

Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die der gemeinsamen Kontrolle der EU und einer oder mehrerer anderer Parteien unterliegt. Unter gemeinsamer Kontrolle ist zu verstehen, dass vertraglich vereinbart wurde, eine Vereinbarung gemeinsam zu lenken. Die gemeinsame Kontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn Entscheidungen über relevante Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Parteien erfordern. Bei gemeinsamen Vereinbarungen kann es sich entweder um gemeinschaftliche Tätigkeiten oder um Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) handeln. Ist eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel aufgebaut und haben die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung Rechte in Bezug auf das Nettovermögen, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4). Haben die Parteien im Zusammenhang mit einer Vereinbarung Rechte in Bezug auf die Forderungen und Pflichten in Bezug auf die Verbindlichkeiten, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an gemeinschaftlichen Tätigkeiten erfasst die EU Folgendes in ihren Jahresabschlüssen: ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen sowie ihren Anteil an im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen.

Verbundene Einrichtungen

Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, die mittel- oder unmittelbar unter dem maßgeblichen Einfluss, nicht aber der Kontrolle der EU stehen. Von maßgeblichem Einfluss wird ausgegangen, wenn die EU mittel- oder unmittelbar mindestens 20 % der Stimmrechte besitzt. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4).

Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden

Die Mittel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems des EU-Personals, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Teilnehmer-Garantiefonds werden im Namen des jeweiligen Fonds von der Kommission verwaltet. Da die EU diese Rechtssubjekte nicht kontrolliert, werden sie jedoch nicht in ihrem Jahresabschluss konsolidiert.

1.4.ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

2.Währung und Umrechnungsgrundlage

Funktions- und Berichtswährung

Der Jahresabschluss wird, sofern nichts anderes angegeben wird, in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist.

Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden

Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären Finanzinstrumenten, die als zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente eingestuft werden, sind in der Neubewertungsreserve enthalten.

Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem zum Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.

Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:

Euro-Wechselkurse

 

Währung

31.12.2016

31.12.2015

Währung

31.12.2016

31.12.2015

BGN

1,9558

1,9558

PLN

4,4103

4,2639

CZK

27,0210

27,0230

RON

4,5390

4,5240

DKK

7,4344

7,4626

SEK

9,5525

9,1895

GBP

0,8562

0,7340

CHF

1,0739

1,0835

HRK

7,5597

7,6380

JPY

123,4000

131,0700

HUF

309,8300

315,9800

USD

1,0541

1,0887

3.Heranziehung von Schätzungen

Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung und die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge. Die tatsächlichen Ergebnisse können von solchen Schätzungen abweichen. Änderungen in den Schätzungen werden in dem Zeitraum, in dem sie bekannt werden, wiedergegeben.

3.1.VERMÖGENSÜBERSICHT

4.Immaterielle Vermögenswerte

Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer (3 -11 Jahre). Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungslegungsvorschriften erfüllt sind; dabei ist ausschließlich die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts maßgeblich. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.    

5.Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung, dem Bau oder der Übertragung des Vermögenswerts zuzuordnen sind.

Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet.



Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibung auf andere Vermögenswerte wird linear berechnet, so dass die Kosten abzüglich des Rechtswerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.

Art des Vermögenswerts

Linearer Abschreibungssatz

Gebäude

4 % bis 10 %

Weltraumressourcen

8 % bis 20 %

Anlagen und Ausstattung

10 % bis 25 %

Mobiliar und Fuhrpark

10 % bis 25 %

Computer-Hardware

25 % bis 33 %

Sonstiges

10 % bis 33 %

Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Leasingtransaktionen

Das Leasing von Sachanlagen wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Einnahmen im Wesentlichen auf die EU entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Der Zinsanteil an der Finanzleasingzahlung wird über die Leasingdauer als Aufwendung zu einem konstanten periodischen Satz im Zusammenhang mit dem noch nicht beglichenen Saldo verbucht. Die Mietzahlungsverpflichtungen werden abzüglich der Finanzaufwendungen in die (lang- und kurzfristigen) finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer belastet, so dass sich ein konstanter periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit für den jeweiligen Zeitraum ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.

Leasingverhältnisse, bei denen ein wesentlicher Anteil der dem Eigentum innewohnenden Risiken und Chancen beim Leasinggeber verbleiben, werden als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert. Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses als Ausgaben angesetzt.

6.Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte

Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die der Abschreibung unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hinweisen, dass ihr Buchwert womöglich nicht erzielbar ist. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungs- oder Nutzungswert der Vermögenswerte abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungs- oder Nutzungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.

Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare (Nutzungs-) Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.

7.Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen

Nach der Equity-Methode erfasste Investitionen werden bei der ersten Erfassung nach dem Anschaffungswertprinzip ausgewiesen. Die Beteiligung der EU an diesen Investitionen wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, und ihr Anteil an der Rücklagenentwicklung wird unter der Neubewertungsreserve im Nettovermögen erfasst. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen anderen Veränderungen (zusätzliche Beiträge, Anteile am wirtschaftlichen Ergebnis und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert der Investition im Jahresabschluss zum Abschlussstichtag. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von Investitionen den Buchwert des Vermögenswerts.

Wenn der nach der Equity-Methode erfasste Anteil der EU an den Verlusten einer Investition dem Wert ihrer Beteiligung an der betreffenden Investition entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Sobald die Beteiligung der EU auf Null gesunken ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Verbindlichkeit anerkannt, in dem die EU eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingegangen ist oder namens des betreffenden Rechtssubjekts Zahlungen geleistet hat.

Bestehen Hinweise auf eine Wertminderung, wird eine Abschreibung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag notwendig. Der erzielbare Betrag wird, wie in der Erläuterung 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Fällt der Grund für eine Wertminderung später weg, werden die Wertminderungsaufwendungen wieder auf den Buchwert gesetzt, der ohne den Ansatz von Wertminderungsaufwendungen errechnet worden wäre.

In Fällen, in denen die EU mindestens 20 % eines Investitionskapitalfonds hält, strebt sie nicht die Ausübung maßgeblichen Einflusses an. Fonds dieser Art werden folglich als Finanzinstrument behandelt und als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.

Als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestufte verbundene Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht nach der Equity-Methode erfasst. Einlagen der EU in diese Rechtssubjekte werden als Periodenaufwand erfasst.

8.Finanzielle Vermögenswerte

Einstufung

Die EU ordnet ihre finanziellen Vermögenswerte in folgende Kategorien ein: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.

(I)Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von der EU als solcher ausgewiesen wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

(II)Kredite und Forderungen

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die EU einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt, oder wenn der EU die Rechte des ursprünglichen Kreditgebers übertragen werden, nachdem sie im Rahmen eines Garantievertrags eine Zahlung geleistet hat. Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als kurzfristige Vermögenswerte eingestuft. Länger als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als langfristige Vermögenswerte eingestuft. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.

(III)Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen die EU die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt die EU keine Investitionen dieser Kategorie.

(IV)Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, in welchem Zeitraum die EU beabsichtigt, sie zu halten (in der Regel bis zum Fälligkeitstermin). Investitionen in Rechtssubjekte, die weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode ausgewiesen werden, sowie andere beteiligungsähnliche Investitionen (z. B. Wagniskapitaloperationen) werden ebenfalls als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu haltend“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag – dem Datum, an dem die EU sich zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet – erfasst. Zahlungsmitteläquivalente und Kredite werden mit ihrer Auszahlung an die Kreditnehmer erfasst. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; die Transaktionskosten werden in der Ergebnisrechnung in die Kosten gebucht.

Beim erstmaligen Ansatz entspricht der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung). Dies gilt nicht, wenn der beizulegende Zeitwert des betreffenden Finanzinstruments durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren, aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument nachgewiesen werden kann oder wenn dieser Nachweis auf der Grundlage einer Bewertungstechnik möglich ist, deren Variable ausschließlich Daten beobachtbarer Märkte beinhalten (beispielsweise bei bestimmten Derivatverträgen). Wird jedoch ein langfristiger, zinsloser oder günstiger als marktüblich verzinster Kredit gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Barwert aller künftigen abgezinsten Bareinnahmen ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlicher Bonitätseinstufung als Vergleich herangezogen wird.

Gewährte Kredite werden zu ihrem Nennbetrag erfasst, der als beizulegender Zeitwert des Kredits gilt. Dies hat folgende Gründe:

-Das „Marktumfeld“ für die Kreditaktivitäten der EU ist sehr speziell und unterscheidet sich vom Kapitalmarkt, der zur Begebung von Industrie- oder Staatsanleihen genutzt wird. Da die Kreditgeber in diesen Märkten die Möglichkeit zur Wahl alternativer Investitionen haben, wird die Möglichkeit der Opportunität in die Marktkurse eingepreist. Da die Möglichkeit zu alternativen Investitionen für die EU jedoch nicht besteht, weil sie keine Gelder an den Kapitalmärkten anlegen darf, nimmt sie nur Mittel auf, um diese zum gleichen Zinssatz weiterzuverleihen. Bezüglich der aufgenommenen Mittel stehen der EU also keine alternativen Darlehens- oder Investitionsoptionen offen. Demzufolge entstehen auch keine Opportunitätskosten und folglich ergibt sich keine Vergleichsgrundlage mit Marktkursen. Die Kredittransaktionen der EU an sich stellen den Markt dar. Im Wesentlichen verhält es sich so, dass der Marktkurs Inhalt und Substanz der Kredittransaktionen der EU nicht angemessen widerspiegelt, weil die „Option“ der Opportunitätskosten für sie nicht zutrifft. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Kreditaktivitäten der EU unter Bezugnahme auf Industrie- oder Staatsanleihen nicht angemessen.

-Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Kreditgeschäfte im Rahmen des EFSM, Zahlungsbilanzdarlehen oder anderen Krediten dieser Art verwendete Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen.

-Zudem bestehen bei diesen Krediten aufgrund ihrer Wechselseitigkeit (Back-to-Back) Ausgleichseffekte zwischen in Anspruch genommenen und vergebenen Krediten. Der Effektivzins für den Kredit entspricht also dem Effektivzins der zugehörigen Ausleihungen. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat.

Folgebewertung

(I)Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente“ entstehen, werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

(II)Kredite und Forderungen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Krediten aus Anleihemitteln wird sowohl auf die Kredite als auch auf die Anleihen derselbe Effektivzinssatz angewandt, da diese Kredite die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-Back-Transaktionen) erfüllen und die Unterschiede zwischen Krediten und Anleihen in Bezug auf Bedingungen und Beträge unwesentlich sind. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

(III)Bis zur Endfälligkeit zu haltende Vermögenswerte werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gegenwärtig hält die EU keine bis zur Endfälligkeit zu haltenden Investitionen.

(IV)Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten sind in der Neubewertungsreserve erfasst, mit Ausnahme von Wechselkursdifferenzen bei monetären Vermögenswerten, die in der Ergebnisrechnung erfasst sind. Werden als zur Veräußerung verfügbar eingestufte finanzielle Vermögenswerte nicht mehr erfasst oder abgewertet, werden die zuvor in der Neubewertungsreserve ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Ergebnisrechnung erfasst. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt. Dividenden auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden angesetzt, sobald das Recht der EU auf Zahlungen festgestellt wird.



Die beizulegenden Zeitwerte von an aktiven Märkten notierten Investitionen basieren auf den aktuellen Geldkursen. Besteht für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere sowie außerbörslich gehandelte Derivate) kein aktiver Markt, so legt die EU mit Hilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Hierzu zählen die Hinzuziehung von Transaktionen zu marktüblicher Konditionen, Verweise auf andere, im wesentlichen gleichartige Instrumente, Analysen abgezinster Cashflows, Optionspreismodelle und andere, von Marktteilnehmern üblicherweise genutzte Bewertungstechniken.

Als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Investitionen in Wagniskapitalfonds, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden zum zurechenbaren Nettoinventarwert bewertet, der als Äquivalent ihres beizulegenden Zeitwerts betrachtet wird.

Kann der beizulegende Zeitwert von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die es keinen notierten Marktkurs an einem aktiven Markt gibt, nicht zuverlässig ermittelt werden, werden die betreffenden Investitionen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderungsaufwendungen bewertet.

Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

Die EU prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegt. Ein finanzieller Vermögenswert ist nur dann wertgemindert und Wertminderungsaufwendungen entstehen nur dann, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts eingetretenen Ereignisses (oder mehrerer solcher Ereignisse) bestehen und wenn sich aufgrund dieses Ereignisses (bzw. dieser Ereignisse) verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die geschätzten künftigen Cashflows ergeben.

(a)Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

Besteht ein objektiver Hinweis auf das Entstehen von Wertminderungsaufwendungen bei Krediten und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit zu haltenden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerten, wird die Höhe dieser Verluste als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes, ermittelt. Der Buchwert des Vermögenswert verringert sich und der Verlustbetrag wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Gilt für einen Kredit oder eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investition ein variabler Zinssatz, entspricht der für die Bewertung eventueller Wertminderungsaufwendungen hinzugezogene Abzinsungssatz dem jeweils aktuellen, im Rahmen des Vertrags bestimmten, effektiven Zinssatz. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Barwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die möglichen Cashflows aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit wider. Nimmt in einem späteren Zeitraum der Betrag der Wertminderungsaufwendungen ab und lässt sich diese Abnahme objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor angesetzten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.

(b)Zum beizulegenden Zeitwert erfasste Vermögenswerte

Bei Kapitalbeteiligungen, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden, wird bei der Feststellung, ob die betreffenden Wertpapiere wertgemindert sind oder nicht, ein erheblicher oder dauernder (anhaltender) Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers unter seinen Anschaffungswert berücksichtigt. Besteht ein solcher Nachweis für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, wird der kumulative Verlust – bemessen als die Differenz zwischen den Erwerbskosten und dem derzeitigen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung angesetzter Wertminderungsaufwendungen für den betreffenden finanziellen Vermögenswert – aus den Rücklagen ausgebucht und in der Ergebnisrechnung angesetzt. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsaufwendungen für Kapitalbeteiligungsinstrumente werden in der Ergebnisrechnung nicht aufgehoben. Steigt in einem späteren Zeitraum der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar eingestuften Fremdfinanzierungsinstruments und lässt sich dieser Anstieg objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.

9.Lagerbestände

Lagerbestände werden zu den Kosten oder dem Nettoveräußerungswert angegeben, je nachdem, welcher Wert neidriger ist. Die Kosten werden nach dem FIFO-Verfahren (first-in, first-out) bestimmt. Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse umfassen Rohstoffe, unmittelbare Arbeitskosten, sonstige unmittelbar zurechenbare Kosten und damit zusammenhängende Fertigungsgemeinkosten (auf der Grundlage der normalen Betriebskapazität). Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich der Fertigstellungs- und der Verkaufskosten. Werden Lagerbestände kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt für den Vertrieb vorgehalten, werden sie zu den Anschaffungs- oder den Wiederbeschaffungskosten bewertet, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Abschlussstichtag erwerben.



10.Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d. h. Startkapital, gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die EU verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden.

Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Einschluss von Schätzungen) bewertet.

Zinsen auf Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

Andere an Mitgliedstaaten gezahlte Vorschüsse, die aus Erstattungen der EU für Beträge stammen, die von den Mitgliedstaaten ihrerseits als Vorschüsse an ihre Begünstigten gezahlt wurden (darunter auch Finanzierungsinstrumenten in geteilter Mittelverwaltung) werden als Vermögenswerte erfasst und in der Rubrik „Vorfinanzierungen“ dargestellt. Die Folgebewertung sonstiger Vorschüsse an Mitgliedstaaten erfolgt anhand des ursprünglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrags abzüglich einer bestmöglichen Schätzung der den Endbegünstigten entstandenen förderfähigen Aufwendungen, berechnet auf der Grundlage vernünftiger, vertretbarer Annahmen.

Die Beiträge der EU zu den Treuhandfonds des Europäischen Entwicklungsfonds oder anderer nicht konsolidierter Rechtssubjekte werden ebenfalls als Vorfinanzierung klassifiziert, da ihr Zweck darin besteht, dem Treuhandfonds einen Puffer zu verleihen, um ihm zu ermöglichen, die unter den Zielen des Treuhandfonds definierten spezifischen Maßnahmen zu finanzieren. Die EU-Beiträge zu Treuhandfonds bemessen sich anhand des ursprünglichen Betrags des EU-Beitrags abzüglich förderfähiger Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der prognostizierten Beträge, die von dem Treuhandfonds innerhalb des Berichtszeitraums verausgabt wurden und dem EU-Beitrag in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Vereinbarung zugeordnet werden.

11.Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (d. h. wenn die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu veräußern, beispielsweise von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Eigenmitteln einzuziehende Beträge).

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen klassifiziert und entsprechend erfasst (siehe Erläuterung 1.5.5). In den Angaben zu Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten sind auch antizipative Aktiva und transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch enthalten, da diese unwesentlich sind.

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen für einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen. Angaben zur Behandlung antizipativer Aktiva zum Jahresende sind der Erläuterung 1.5.14 zu entnehmen. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da sie nicht aus einem Vertrag erwachsen, der zur Entstehung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Kapitalbeteiligungsinstruments führen könnte. Allerdings werden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss die aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch einzuziehenden Beträge zusammen mit den Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch offengelegt, sofern dies angemessen ist.



12.Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

13.Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

Altersversorgungsverpflichtungen

Die EU betreibt leistungsorientierte Altersversorgungspläne. Die Beschäftigten tragen zwar ein Drittel der erwarteten Kosen dieser Leistungen aus ihren Gehältern bei, trotzdem sind für die Verbindlichkeit keine Mittel vorgesehen. Die in der Vermögensübersicht für leistungsorientierte Versorgungspläne angesetzte Verbindlichkeit entspricht dem Barwert der definierten Leistungsverpflichtung zum Abschlussstichtag abzüglich des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens. Die definierte Leistungsverpflichtung wird von Versicherungsmathematikern mit Hilfe des Anwartschaftsbarwertverfahrens berechnet. Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Mittelabflüsse zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Restlaufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

Versicherungsmathematische, aus erfahrungsbedingten Berichtigungen entstehende Gewinne und Verluste sowie Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen werden sofort in der Ergebnisrechnung erfasst. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Ergebnisrechnung erfasst, sofern nicht die Änderungen am Altersversorgungsplan mit der Bedingung verknüpft sind, dass die Beschäftigten für eine bestimmte Dauer (die Wartezeit) im Dienst verbleiben. In diesem Fall wird der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand linear über die Wartezeit abgeschrieben.

Leistungen bei Krankheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die EU stellt ihren Beschäftigten Versorgungsleistungen im Krankheitsfall bereit; dies erfolgt mittels Erstattung von Heilbehandlungskosten. Für die laufende Verwaltung wurde ein eigener Fonds geschaffen. Sowohl derzeitige Beschäftigte als auch Ruheständler, Hinterbliebene und deren Familienangehörige kommen in den Genuss dieses Systems. Versorgungsleistungen für „Inaktive“ (Ruheständler, Waisen usw.) werden als „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eingestuft. Angesichts der Beschaffenheit dieser Versorgungsleistungen ist eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich. Die in der Vermögensübersicht ausgewiesene Verbindlichkeit wird auf ähnlicher Grundlage wie die Verbindlichkeit für Altersversorgungsverpflichtungen bestimmt (siehe oben).

14.Rückstellungen

Rückstellungen werden angesetzt, wenn die EU aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

15.Finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten werden als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder als zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasste finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen bei Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Zunächst werden sie zum beizulegenden Zeitwert erfasst, wobei sich ihr Emissionserlös (der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten versteht, und anschließend anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; jegliche Abweichung zwischen dem Erlös abzüglich der Transaktionskosten und dem Rückzahlungswert wird in der Ergebnisrechnung über die Laufzeit der Anleihen anhand der Effektivzinsmethode erfasst.

Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft. Bei Krediten aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Kredite und Anleihen angewendet werden. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

Die als Teil der operativen Tätigkeiten der Kommission betrachteten EU-Treuhandfonds werden in der Rechnungsführung der Kommission entsprechend ausgewiesen und im Jahresabschluss der EU konsolidiert. Daher erfüllen die Beiträge anderer Geber zu EU-Treuhandfonds die Kriterien für Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zu bestimmten Bedingungen und werden als Verbindlichkeiten dargestellt, bis die mit den überwiesenen Beiträgen verknüpften Bedingungen erfüllt worden sind, d. h. anrechenbare Kosten für den Treuhandfonds entstehen. Der Treuhandfonds ist für die Finanzierung festgelegter Projekte bestimmt, wobei zum Zeitpunkt der Abwicklung verbliebene Mittel zurückzuzahlen sind. Zum Abschlussstichtag bemessen sich die noch ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten anhand der erhaltenen Beiträge abzüglich der für den Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten Beträge. Zu Berichtszwecken werden die Nettoaufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zum 31. Dezember eingezahlten Nettobeiträgen den Beiträgen anderer Geber zugeordnet. Diese Zuordnung der Beiträge ist rein indikativ. Wird der Treuhandfonds abgewickelt, trifft der Vorstand des Treuhandfonds die Entscheidung über die tatsächliche Aufteilung der verbleibenden Mittel.

Zu den erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten zählen auch Derivate, sofern ihr beizulegender Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch ebenso behandelt wie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerte (siehe dazu Erläuterung 1.5.5).

16.Verbindlichkeiten

Bei einem erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der EU handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde.

Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.

17.Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch die EU erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird in den Jahresabschlüssen ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt gemäß detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgeben. Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

17.1.ERGEBNISRECHNUNG

18.Einnahmen

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Einnahmen der EU aus.

BNE-Eigenmittel und MwSt-Eigenmittel

Einnahmen werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Sie werden mit ihrem „abgerufenen Betrag“ bewertet. Da MwSt- und BNE-Eigenmittel auf Schätzungen der Daten für das jeweilige Haushaltsjahr beruhen, können sie beim Eintritt von Änderungen aktualisiert werden, bis die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten bekannt geben. Die Auswirkungen einer Änderung werden bei der Bestimmung des Überschusses oder Defizits (netto) für den Zeitraum, in dem der Änderung eintrat, berücksichtigt.

Traditionelle Eigenmittel

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Abschlussstichtag werden die von den Mitgliedstaaten für den jeweiligen Zeitraum eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und der vom Schuldner angefochtenen, garantierten Beträge) werden als Einnahmen abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Ferner wird für den Betrag der geschätzten Einziehungslücke eine Wertminderung angesetzt.

Geldbußen

Einnahmen aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße angenommen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens Zweifel, wird eine Wertminderung des Anspruchs angesetzt. Nach der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße haben die Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate Zeit, um

-die Entscheidung entweder zu akzeptieren – in diesem Fall müssen sie die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist bezahlen und der Betrag wird von der EU endgültig eingezogen –

-oder um den Beschluss abzulehnen und dem EU-Recht entsprechend Rechtsmittel einzulegen.

Auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden, muss die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist bezahlt werden, da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (Artikel 278 des Vertrags über die Europäische Union). Alternativ kann der Schuldner unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den betreffenden Betrag vorlegen.

Legt das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und hat es die Geldbuße bereits vorläufig bezahlt, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da ein vom Adressaten eingelegtes Rechnungsmittel gegen eine Entscheidung der EU jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, wird der Zahlungseingang zur Verrechnung des einzuziehenden Betrags verwendet. Wird anstatt einer Zahlung eine Garantie geleistet, bleibt die Geldbuße als einzuziehender Betrag stehen. Wird als wahrscheinlich angesehen, dass das Gericht der Europäischen Union zu Ungunsten der EU entscheiden könnte, wird zur Absicherung dieses Risikos eine Rückstellung angesetzt. Wurde stattdessen eine Garantie geleistet, wird der offene einzuziehende Betrag nach Bedarf abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission erhält, da die auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen verzinst werden, werden als Einnahme ausgewiesen, und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.

Seit 2010 werden alle vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumenten investiert.

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.

Zinserträge und Zinsaufwendungen

Zinserträge und aufwendungen werden in der Ergebnisrechnung nach der Effektivzinsmethode angesetzt. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinserträge oder aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbedingungen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorfälligkeitsoptionen), bezieht aber keine künftigen Kreditverluste ein. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

Wurde ein einzelner finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte infolge von Wertminderungsaufwendungen abgeschrieben, werden zum Zweck der Bewertung der Wertminderungsaufwendungen die Zinserträge mit dem zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendeten Zinssatz angesetzt.

Dividendenerträge

Dividendenerträge werden angesetzt, sobald das Recht der EU zum Erhalt von Zahlungen festgestellt worden ist.

19.Aufwendungen

Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen.

Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrags möglich ist.

Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrags als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, geschätzt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

19.1.EVENTUALFORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

20.Eventualforderungen

Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.

21.Eventualverbindlichkeiten

Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

21.1.KAPITALFLUSSRECHNUNG

Angaben zum Kapitalfluss (Cashflow) dienen als Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit der EU, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erzeugen, und zur Bewertung ihres Cashflowbedarfs.

Die Kapitalflussrechnung wird anhand der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahrs unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Einnahme- oder Aufwandspositionen für die Anlage von Cashflows angepasst wird.

Aus Transaktionen in einer Fremdwährung entstehende Cashflows werden in der Berichtswährung der EU (dem Euro) erfasst; hierzu wird der auf die Fremdwährung lautende Betrag zu dem am Tag des Cashflows geltenden Wechselkurs zwischen Euro und Fremdwährung umgerechnet.

In der Kapitalflussrechnung werden im Berichtszeitraum aufgetretene Cashflows nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten ausgewiesen (die EU übt keine Finanzierungstätigkeiten aus).

Unter operative Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten der EU, die keine Investitionstätigkeiten sind. Sie stellen den überwiegenden Teil der durchgeführten Tätigkeiten dar. Begünstigten gewährte Kredite (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der EU fallen. Zu den operativen Tätigkeiten zählen auch Investitionen, beispielsweise in den Europäischen Investitionsfonds (EIF), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und Wagniskapitalfonds. Zweck dieser Tätigkeiten ist die Verwirklichung politisch vorgegebener Ziele.

Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung von immateriellen Vermögenswerten, von Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie anderen Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Kredite gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, die von der EU tatsächlich vorgenommenen Investitionen darzustellen.

 

22.ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

 

VERMÖGENSWERTE

 

22.1.IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

in Mio. EUR

Bruttobuchwert zum 31.12.2015

698

Zugänge

137

Abgänge

(22)

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

7

Bruttobuchwert zum 31.12.2016

820

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2015

(361)

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

(88)

Abgänge

12

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

0

Sonstige Änderungen

(2)

Kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen zum 31.12.2016

(439)

Nettobuchwert zum 31.12.2016

381

Nettobuchwert zum 31.12.2015

337

Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.

 

22.2.GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

Unter die Kategorie Weltraumressourcen fallen Gegenstände des Anlagevermögens, die mit den beiden EU-Weltraumprogrammen zusammenhängen, nämlich dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS) – Galileo und EGNOS – und dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus. Im Haushaltsjahr 2015 waren mit EGNOS und Copernicus zusammenhängende Gegenstände des Anlagevermögens in Höhe von insgesamt 584 Mio. EUR in die Kategorie „Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ aufgenommen worden.

Nach der Erklärung der ersten Dienstverfügbarkeit von Galileo am 15. Dezember 2016 wurde ein Saldo von 2165 Mio. EUR an Vermögenswerten in Form von Satelliten und Bodensegmenten von den „Anlagen im Bau“ in das Anlagevermögen übertragen; unter anderem 14 funktionsfähige Galileo-Satelliten sowie Bodeninfrastruktur. Das funktionsfähige Anlagevermögen des Galileo-Programms belief sich am 31. Dezember 2016 auf 2146 Mio. EUR abzüglich Wertminderung. Zu den restlichen im Bau befindlichen Anlagen in Höhe von insgesamt 756 Mio. EUR (2015: 2110 Mio. EUR) zählen vier 2016 gestartete Satelliten, deren Testphase in der Umlaufbahn (In-Orbit Testing) zum Abschlussstichtag noch nicht abgeschlossen war. Die Entwicklung des Galileo-Systems wird andauern, bis das System seine volle Betriebskapazität erreicht. Bei seiner Vollendung wird die Galileo-Konstellation 30 Satelliten umfassen.

Was das Copernicus-Programm betrifft, so wurden bezüglich der im Betrieb befindlichen Copernicus-Satelliten (Sentinel 1A, 2A, 3A und 1B) 1073 Mio. EUR abzüglich kumulierter Abschreibungen unter der Rubrik Weltraumressourcen angesetzt (2015: 498 Mio. EUR). Weitere 1133 Mio. EUR im Zusammenhang mit Copernicus-Satelliten werden als Anlagen im Bau angesetzt (2015: 1188 Mio. EUR).

Anlagevermögen im Zusammenhang mit Bodeninfrastruktur des EGNOS-Programms (Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems) in Höhe von 83 Mio. EUR (2015: 85 Mio. EUR) ist ebenfalls in der Rubrik Weltraumressourcen enthalten. Ferner belaufen sich die im Bau befindlichen Anlagen des EGNOS-Programms auf 21 Mio. EUR (2015: 14 Mio. EUR).

Die mit den EU-Weltraumprogrammen im Zusammenhang stehenden Anlagen werden mit Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) errichtet.

 

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

in Mio. EUR

Grundstücke und Gebäude

Weltraumressourcen

Betriebs- und Geschäftsausstattung

Mobiliar und Fuhrpark

Computer-Hardware

Sonstiges

Finanzleasing

Anlagen im Bau

Gesamtbetrag

Bruttobuchwert zum 31.12.2015

4 856

725

563

248

627

277

2 784

3 832

13 911

Zugänge

145

14

28

22

73

20

5

1 639

1 945

Abgänge

(2)

(1)

(14)

(10)

(49)

(10)

(3)

0

(90)

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

294

2 864

3

6

3

9

(2)

(3 177)

Sonstige Änderungen

5

1

4

3

4

2

0

(3)

16

Bruttobuchwert zum 31.12.2016

5 297

3 603

583

269

658

298

2 783

2 292

15 783

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2015

(2 701)

(141)

(440)

(176)

(517)

(182)

(1 054)

-

(5 211)

Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

(166)

(160)

(47)

(19)

(62)

(29)

(100)

-

(583)

Abschreibungsrückbuchungen

-

-

1

0

6

1

-

-

8

Abgänge

2

0

13

10

42

7

3

-

77

Umgruppierungen zwischen Vermögenskategorien

0

-

0

0

(2)

0

2

-

Sonstige Änderungen

0

0

(2)

(1)

(2)

0

(1)

-

(6)

Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2016

(2 865)

(301)

(474)

(186)

(535)

(203)

(1 150)

(5 715)

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2016

2 432

3 302

109

83

122

95

1 633

2 292

10 068

NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2015

2 155

584

124

72

110

94

1 730

3 832

8 700

 

22.3.INVESTITIONEN, DIE NACH DER EQUITY-METHODE ERFASST WERDEN

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen

2.3.1

5

Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen

2.3.2

528

491

Gesamtbetrag

528

497

23.Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen

Es existiert eine Reihe teilweise von der EU finanzierter Rechtssubjekte, welche die Anforderungen für eine Erfassung im konsolidierten Jahresabschluss der EU nach der Equity-Methode erfüllen aber für den Jahresabschluss insgesamt unwesentlich sind und aus diesem Grund im konsolidierten Jahresabschluss 2016 nicht nach der Equity-Methode ausgewiesen wurden. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet – siehe Erläuterung 1.3. Um festzustellen, ob dieser Ausschluss nach wie vor gerechtfertigt ist, wird jährlich eine Wesentlichkeitsprüfung durchgeführt. Die Einlagen der EU in diesen Rechtssubjekten wurden als Aufwand erfasst. Erläuterung 9 enthält die Aufstellung dieser Rechtssubjekte im Jahr 2016.

24.Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen

Die Beteiligung der EU am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist das auf die Bereitstellung von Wagniskapital und Garantien an kleine und mittlere Rechtssubjekte (KMU) spezialisierte Finanzinstitut der EU. Der EIF hat seinen Sitz in Luxemburg und wird als öffentlich-private Partnerschaft betrieben. Seine Mitglieder sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die EU und eine Gruppe von Finanzinstituten. Am 31. Dezember 2016 hielt die EU 28,1 % der Eigentumsanteile am EIF (2015: 26,5 %) und 28,1 % der Stimmrechte (2015: 26,5 %). Seiner Satzung entsprechend muss der EIF mindestens 20 % seines jährlichen Nettogewinns einer gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese Deckungsrücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Diese Rücklage steht nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.

in Mio. EUR

Europäischer Investitionsfonds

Beteiligung zum 31.12.2015

491

Beiträge

41

Erhaltene Dividenden

(6)

Anteil am Nettoergebnis

34

Veränderungen der Neubewertungsreserve

(0)

Sonstige Eigenkapitalbewegungen

(32)

Beteiligung zum 31.12.2016

528

Die folgenden Buchwerte sind der EU auf der Grundlage ihrer prozentualen Beteiligung zuzuordnen:

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

EIF insgesamt

Anteil der EU

EIF insgesamt

Anteil der EU

Vermögenswerte

2 301

647

2 183

578

Verbindlichkeiten

(423)

(119)

(328)

(87)

Einnahmen

240

67

192

51

Aufwendungen

(118)

(33)

(95)

(25)

Überschuss/(Defizit)

122

34

97

26

Die EU hat 20 % ihrer Beteiligung eingezahlt, der nicht abgerufene Saldo beläuft sich auf 986 Mio. EUR.

in Mio. EUR

Kapital des EIF insgesamt

Von der EU gezeichnete Summe

Aktienkapital insgesamt

4 382

1 232

Eingezahlt

(876)

(246)

Noch nicht abgerufen

3 506

986

 

24.1.FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Langfristige finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2.4.1

9 131

7 222

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

2.4.2

Kredite

2.4.3

53 116

49 743

62 247

56 965

Kurzfristige finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

2.4.1

1 311

2 399

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

2.4.2

0

Kredite

2.4.3

2 361

7 508

3 673

9 907

Gesamtbetrag

65 920

66 871

25.Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

BUFI-Investitionen

2 013

2 647

EGKS in Abwicklung

1 685

1 699

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

188

188

3 886

4 534

Garantiefonds für Haushaltsgarantien:

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

2 069

2 002

EFSI-Garantiefonds

948

-

3 017

2 002

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzierungsinstrumente:

Horizont 2020

1 213

765

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

719

773

Fazilität „Connecting Europe“*

483

425

ETF-Startkapital

476

485

Wagniskapitaloperationen

132

152

Europäischer Fonds für Südosteuropa

118

118

Sonstiges

398

366

3 539

3 084

Gesamtbetrag

10 442

9 620

Langfristig

9 131

7 222

Kurzfristig

1 311

2 399

*    Die Vorjahresbeträge beziehen sich auf die Projektanleiheninitiative und das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben. Diese beiden Instrumente wurden 2016 zur Fazilität „Connecting Europe“ verschmolzen.

Von den insgesamt 10 442 Mio. EUR hält die EU zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldverschreibungen (z. B. Anleihen) in Höhe von 8920 Mio. EUR, Kapitalbeteiligungsinstrumente in Höhe von 1302 Mio. EUR und Investitionen im EIB Unitary Fund (Geldmarktfonds) in Höhe von 221 Mio. EUR. Die Schuldverschreibungen und Einheiten im EIB Unitary Fund werden in erster Linie zur vorübergehenden Investition der den Garantie- und Risikoteilungsinstrumenten der EU zugewiesenen Beträge eingesetzt, bis sie verwendet werden, um Inanspruchnahmen der Garantie abzudecken.

BUFI-Investitionen

Im Zusammenhang mit Wettbewerbsvorschriften vorläufig vereinnahmte Geldbußen werden einem speziell dafür vorgesehenen Fonds (BUFI-Fonds „Budget Fines“ Fonds) zugewiesen und von der Kommission in Fremdfinanzierungsinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.

EGKS in Abwicklung

Was den EGKS in Abwicklung betrifft, so handelt es sich bei sämtlichen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten um an aktiven Märkten notierte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen.

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Da die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) nicht börsennotiert ist und aufgrund der vertraglichen Einschränkungen durch die Gründungsurkunde der Bank, die unter anderem vorsehen, dass beim Verkauf von Beteiligungen die Erwerbskosten als Obergrenze gelten und der Verkauf nur an bestehende Anteilseigner erfolgen darf, wird die Beteiligung der EU zu Anschaffungskosten ausgewiesen.

in Mio. EUR

Kapital der EBWE insgesamt

Von der Kommission gezeichnete Summe

Gezeichnetes Aktienkapital insgesamt

29 703

900

Eingezahlt

(6 207)

(188)

Noch nicht abgerufen

23 496

712

 

GARANTIEFONDS FÜR HAUSHALTSGARANTIEN

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Kredite, die von der EU besichert werden, insbesondere aus den Eigenmitteln der EIB finanzierte Kredittransaktionen der EIB in Drittländern und Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) sowie Euratom-Kredite außerhalb der EU – siehe Erläuterung 4.1.1. Es handelt sich um ein langfristiges, von der EIB verwaltetes Instrument (langfristiger Anteil: 1946 Mio. EUR) zur Deckung von notleidenden Krediten, die von der EU besichert werden. Der Fonds finanziert sich durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, durch die Zinserträge der mit den Vermögenswerten des Fonds durchgeführten Investitionen und aus den bei säumigen Schuldnern eingezogenen Beträgen, für die der Fonds seine Garantie in Anspruch nehmen musste. Der Fonds sollte auf einem Zielbetrag von 9 % der zum Jahresende ausstehenden, garantierten Kredite gehalten werden. Die Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Fondvermögens am Jahresende wird durch den EU-Haushalt des Jahres n+2 gedeckt, während Überschüsse an den EU-Haushalt zurückgezahlt werden.

EFSI-Garantiefonds

Laut EFSI-Verordnung wurde der EFSI-Garantiefonds errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihren Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI EU-Garantie infrage kommen – siehe Erläuterung 4.1.1. Der EFSI-Garantiefonds wird aus Beiträgen aus dem Haushalt der EU finanziert. Er finanziert sich ferner durch Einnahmen aus investierten Mitteln des Garantiefonds, Einnahmen, die die EU als Entgelt für die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung geleistete Garantie bezieht und aus Beträgen, die die EIB hinsichtlich früherer Inanspruchnahmen der Garantie bei säumigen Schuldnern einzieht. Der Fonds wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist befugt, die Vermögenswerte des EFSI-Garantiefonds unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessener Vorsichtsmaßregeln an den Finanzmärkten zu investieren. Der EFSI-Garantiefonds nahm seine Arbeit im April 2016 auf. Er wird schrittweise mit Mitteln ausgestattet und in einem zeitlichen Horizont von 2016 bis 2022 stufenweise 8 Mrd. EUR erreichen; dies entspricht 50 % der gesamten EFSI-Garantie der EU.

AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

Eine Übersicht über sämtliche aus dem Haushalt finanzierte Finanzierungsinstrumente ist der Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses zu entnehmen.

Horizont 2020

Im Rahmen der EU-Verordnung über Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) – wurden neue Finanzierungsinstrumente eingerichtet, um Forschung und Innovation (FuI) gewidmeten Rechtssubjekten einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen. Diese Instrumente sind: der InnovFin-Kredit- und Garantieservice für FuI - unter dem die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem Wertpapierbestand neuer EIB-Finanzierungen teilt, die InnovFin-Bürgschaft für KMU, einschließlich des nicht begrenzten Bürgschaftsinstruments der KMU-Initiative (SIUGI) – vom EIF verwaltete Garantiefazilitäten, die Finanzmittlern für die neuen Kreditportfolios Bürgschaften und Rückbürgschaften bieten (im Rahmen des SIUGI teilt die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit der gewährten Bürgschaft mit den Mitgliedstaaten, dem EIF und der EIB) und die vom EIF verwaltete InnovFin-Eigenkapitalfazilität für F&I zur Bereitstellung von Investitionen in Wagniskapitalfonds.

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird von der EIB verwaltet und mit dem Investitionsportfolio der Kommission wird das finanzielle Risiko für Kredite und Garantien gedeckt, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden. Der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis wurden im Rahmen des MFR 2007-2013 EU-Haushaltsmittel bis in Höhe von 1 Mrd. EUR zugewiesen. Im MFR 2014-2020 sind keine neuen Haushaltsbeiträge an die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung vorgesehen. Das Gesamtrisiko der EU beschränkt sich auf ihren Beitrag zur Fazilität.

Fazilität „Connecting Europe“

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wurde das Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu dem Zweck geschaffen, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Die Fazilität wird im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU von der EIB verwaltet. Das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument stellt die Fortsetzung des Kreditgarantieinstruments für TEN-V-Vorhaben (LGTT) und der Pilotphase der Projektanleiheninitiative (PBI) dar. Der LGTT- und der PBI-Wertpapierbestand wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2016 zum CEF-Finanzierungsinstrument verschmolzen. Die Fazilität bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und bietet darüber hinaus Unterstützung für Projektanleihen.

ETF-Startkapital

Dies sind Kapitalbeteiligungsinstrumente, die durch das Programm für Wachstum und Beschäftigung, das Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative (MAP), das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und das Pilotprojekt Technologietransfer unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds finanziert wurden.

26.Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Nominalwert Empfängerseite

Nominalwert Zahlerseite

Beizulegender Zeitwert

Nominalwert Empfängerseite

Nominalwert Zahlerseite

Beizulegender Zeitwert

Devisen-
termingeschäfte

50

(50)

0

2016 schloss die EU zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen zwei Devisentermingeschäfte ab. Im Rahmen dieser Devisentermingeschäfte wird die EU am Fälligkeitstermin den vertraglich vereinbarten Nominalwert in Fremdwährung („Zahlerseite“) übergeben und den Nominalwert in EUR („Empfängerseite“) entgegennehmen. Diese Derivatverträge werden am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet und je nachdem, ob ihr beizulegender Zeitwert positiv oder negativ ist, entweder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert auszuweisende finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Zum 31. Dezember 2016 ergab ein Devisentermingeschäft mit einem Nominalwert von 50 Mio. EUR einen positiven beizulegenden Zeitwert von 0,5 Mio. EUR und wurde unter den finanziellen Vermögenswerten angesetzt. Das andere Geschäft mit einem Nominalwert von 101 Mio. EUR führte zu einem negativen beizulegenden Zeitwert und wurde dementsprechend als finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen – siehe Erläuterung 2.11.2.

Am 31. Dezember 2016 werden alle erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerte in Stufe 2 der Bemessungshierarchie eingestuft – vgl. die folgende Tabelle.

Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse

8 910

8 123

Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen

231

188

Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

1 302

1 310

Gesamtbetrag

10 442

9 620

Im Berichtszeitraum erfolgten keine Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2.

Überleitungsrechnung für die finanziellen Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)

in Mio. EUR

Eröffnungsbilanz zum 31.12.2015

1 310

Käufe und Verkäufe

32

Im Berichtszeitraum entstanden Gewinne oder Verluste bei den Finanzerträgen oder den Finanzierungskosten

(54)

Gewinne oder Verluste aus Nettovermögenswerten

13

Umgruppierungen in Stufe 3

Umgruppierungen aus Stufe 3

Sonstiges

Abschlussbilanz zum 31.12.2016

1 302

 

27.Kredite

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Als finanzieller Beistand gewährte Kredite

2.4.3.1

55 134

56 874

Sonstige Kredite

2.4.3.2

343

377

Gesamtbetrag

55 477

57 251

Langfristig

53 116

49 743

Kurzfristig

2 361

7 508

28.Als finanzieller Beistand gewährte Kredite

in Mio. EUR

EFSM

Zahlungsbilanz

Makrofinanzhilfe

Euratom

EGKS in Abwicklung

Gesamtbetrag

Gesamtwert zum 31.12.2015

47 509

5 811

3 024

301

229

56 874

Neue Kredite

4 750

-

10

-

4 760

Rückzahlungen

(4 750)

(1 500)

(70)

(49)

-

(6 369)

Wechselkursdifferenzen

-

-

(33)

(33)

Änderungen im Buchwert

(53)

(40)

(5)

(98)

Wertminderung

-

-

-

Gesamtwert zum 31.12.2016

47 456

4 272

2 964

252

191

55 134

Langfristig

46 800

3 050

2 889

199

101

53 039

Kurzfristig

656

1 222

75

53

90

2 096

Die Änderung im Buchwert entspricht der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

Der Nennwert der als finanzieller Beistand gewährten Kredite zum 31. Dezember 2016 beläuft sich auf insgesamt 54 373 Mio. EUR (2015: 56 011 Mio. EUR).

Der EFSM ermöglicht es, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Hilfe kann in Form eines Kredits oder einer Kreditlinie erfolgen. In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Mrd. EUR beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt jedoch die Höhe der ausstehenden Kredite oder Kreditlinien auf den bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum. Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden durch den EU-Haushalt besichert. Es ist nicht vorgesehen, dass sich der EFSM in neuen Finanzierungsprogrammen engagiert oder neue Vereinbarungen über Kreditfazilitäten schließt.

Mit dem politisch-strategischen Finanzierungsinstrument der Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen sollen EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Kredite gewährt werden. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Kredite ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt. Anleihen zur Finanzierung dieser Zahlungsbilanzkredite werden durch den EU-Haushalt besichert.

Die Makrofinanzhilfe (MFH) ist ein politisch-strategisches Finanzierungsinstrument zur ungebundenen und nicht eigens gewidmeten Unterstützung von Partnerländern, die derzeit in ein IWF-Programm eingebunden sind und Probleme in ihrer Zahlungsbilanz und/oder Haushaltsbilanz haben. Diese Mittel werden als mittel-/langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Diese Kredite sind über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert. Zum 31.12.2016 wurden im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über Kreditfazilitäten im Rahmen der Makrofinanzhilfe 1313 Mio. EUR der Ukraine (1200 Mio. EUR), Tunesien (100 Mio. EUR) und Georgien (13 Mio. EUR) zugeteilt, jedoch noch nicht ausgezahlt – siehe Erläuterung 4.1.2.

Euratom ist eine durch die Kommission vertretene juristische Person, die sowohl Mitgliedstaaten als auch Nichtmitgliedstaaten Mittel zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit Energieanlagen leiht. Zum 31. Dezember 2016 wurden der Ukraine Kredite in Höhe von 300 Mio. EUR gewährt, aber noch nicht ausgezahlt – siehe Erläuterung 4.1.2. Von Dritten wurden Garantien in Höhe von 252 Mio. EUR (2015: 301 Mio. EUR) zur Abdeckung von Euratom-Krediten angenommen.

Kredite der EGKS in Abwicklung wurden in Übereinstimmung mit den Artikeln 54 und 56 des EGKS-Vertrags auf aufgenommene Fremdmittel vergeben.

Effektivzinssätze von Krediten (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

31.12.2016

31.12.2015

Makrofinanzhilfe (MFH)

0 % - 4,54 %

0 % - 4,54 %

Euratom

0 % - 5,76 %

0,08 % - 5,76 %

Zahlungsbilanzkredite

2,37 % - 3,37 %

2,37 % - 3,62 %

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

0,62 % - 3,75 %

0,62 % - 3,75 %

EGKS in Abwicklung

5,23 % - 5,81 %

5,23 % - 5,81 %

29.Sonstige Kredite

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Kredite mit Sonderkonditionen

93

113

Übertragene Kredite

Wohnungsbaukredite der EGKS in Abwicklung

5

6

Terminanlagen zwischen 3 und 12 Monaten

245

257

Gesamtbetrag

343

377

Langfristig

77

88

Kurzfristig

266

290

Der Nennwert der sonstigen Kredite zum 31. Dezember 2016 betrug insgesamt 673 Mio. EUR (2015: 609 Mio. EUR).

Kredite mit Sonderkonditionen werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicht-Mitgliedstaaten zu Vorzugszinsen vergeben.

Bei den übertragenen Krediten handelt es sich um von der EIB vergebene notleidende Kredite, für die im Anschluss an die Zahlung aus dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen alle Rechte an die EU übertragen wurden. Für diese Kredite wurde eine vollständige Wertminderung in Höhe von 332 Mio. EUR (2015: 218 Mio. EUR) vorgenommen.

Wertminderung sonstiger Kredite

in Mio. EUR

31.12.2015

Zugänge

Rückbuchungen

Ausbuchung

Sonstiges

31.12.2016

Kredite mit Sonderkonditionen

13

0

(6)

0

0

7

Übertragene Kredite

218

114

0

0

0

332

Wohnungsbaukredite der EGKS in Abwicklung

Gesamtbetrag

231

114

(6)

0

0

339

29.1.VORFINANZIERUNGEN

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Langfristige Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen

2.5.1

20 219

28 543

Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten

2.5.2

1 651

1 332

Beiträge zu Treuhandfonds

31

4

21 901

29 879

Kurzfristige Vorfinanzierungen

Vorfinanzierungen

2.5.1

21 386

11 498

Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten

2.5.2

2 183

3 779

23 569

15 277

Gesamtbetrag

45 470

45 156

Der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen muss ausreichend hoch sein, um die für den Projektstart notwendigen Finanzmittel für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. In dem Bestreben, die Weiterverfolgung von Vorfinanzierungen zu verbessern, hat die Kommission diese Elemente angemessen berücksichtigt.

30.Vorfinanzierungen

in Mio. EUR

Bruttobetrag

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

Nettobuchwert am 31.12.2016

Bruttobetrag

Durch periodengerechte Abgrenzung abgerechnet

Nettobetrag
am
31.12.2015

Geteilte Mittelverwaltung

ELER und andere Finanzierungsinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raum

3 955

3 955

4 726

(1 629)

3 097

EFRE und Kohäsionsfonds

19 858

(4 727)

15 131

24 268

(7 416)

16 852

ESF

6 477

(617)

5 860

7 251

(1 325)

5 926

Sonstiges

4 219

(2 393)

1 826

4 359

(2 365)

1 994

34 509

(7 737)

26 772

40 604

(12 735)

27 869

Direkte Mittelverwaltung

Haushaltsvollzug durch:

Kommission

12 424

(8 843)

3 581

12 512

(9 536)

2 976

Exekutivagenturen der EU

13 136

(8 348)

4 788

11 065

(7 767)

3 298

Treuhandfonds

142

(82)

60

14

(5)

9

25 701

(17 273)

8 429

23 591

(17 308)

6 283

Indirekte Mittelverwaltung

Haushaltsvollzug durch:

andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

616

(157)

459

627

(95)

532

Drittländer

1 861

(1 135)

726

2 151

(1 229)

922

Internationale Organisationen

7 230

(4 432)

2 797

6 640

(4 014)

2 626

Sonstige Rechtssubjekte

6 498

(4 077)

2 422

5 330

(3 521)

1 809

16 206

(9 801)

6 404

14 748

(8 859)

5 889

Gesamtbetrag

76 416

(34 811)

41 605

78 943

(38 902)

40 041

Langfristig

20 219

20 219

28 543

28 543

Kurzfristig

56 197

(34 811)

21 386

50 401

(38 902)

11 498

 

Vorfinanzierungen stellen ausgezahlte Gelder und somit den Vollzug der Mittel für Zahlungen dar. Wie in Erläuterung 1.5.7 dargelegt, handelt es sich hierbei um Vorschüsse; sie sind folglich noch nicht als Aufwendungen verbucht worden. Vorfinanzierungen führen somit einerseits zu einer Senkung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Erläuterung 5.1) stellen aber andererseits Aufwendungen dar, die noch in der Ergebnisrechnung anzusetzen sind.

Der Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007-2013 und die schrittweise Einrichtung von Programmen im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 sind die Faktoren, die die in der Vermögensübersicht erscheinenden Beträge am stärksten beeinflussen. Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit den alten Programmen gehen aufgrund der Genehmigung der Kosten zurück, während für den neuen Programmplanungszeitraum weitere Vorfinanzierungen ausgezahlt wurden.

Hinsichtlich der geteilten Mittelverwaltung erklärt dieser Übergang zwischen zwei Programmplanungszeiträumen auch die Verschiebungen zwischen kurz- und langfristigen Salden. Der Programmplanungszeitraum 2007-2013 befindet sich in der Abschlussphase und deshalb werden mehr Beträge innerhalb von zwölf Monaten fällig. Hinsichtlich des Programmplanungszeitraums 2014-2020 werden die anfänglich ausgezahlten Vorfinanzierungen als langfristig verbucht, während die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge als kurzfristige Vorfinanzierungen verbucht werden.

In der Tabelle oben zeigt sich ein bedeutender Rückgang der Vorfinanzierungsbeträge (brutto) im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung. Dies lässt sich dadurch erklären, dass 18 521 Mio. EUR an teilweise durch die Zahlung neuer Vorfinanzierungen in Höhe von 12 426 Mio. EUR ausgeglichener Kosten abgerechnet wurden.

Garantien für Vorfinanzierungen

Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von den Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen: der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. „Auslösendes Ereignis“ für den Nennwert ist das Bestehen der Garantie. Hinsichtlich des laufenden Werts bilden die Zahlung der Vorfinanzierung bzw. spätere Abrechnungen das auslösende Ereignis. Am 31. Dezember 2016 belief sich der Nennwert der Garantien für Vorfinanzierungen auf 683 Mio. EUR, während der laufende Wert dieser Garantien 496 Mio. EUR betrug (2015: 844 Mio. EUR bzw. 626 Mio. EUR).

Bestimmte, im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) und im Rahmen des Programms Horizont 2020 ausgezahlte Vorfinanzierungsbeträge werden durch einen Teilnehmer-Garantiefonds effektiv gedeckt. Beim Teilnehmer-Garantiefonds handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und von Horizont 2020 eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die eine Finanzhilfe der EU erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des empfangenen Gesamtbeitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds.

Am 31. Dezember 2016 beliefen sich die durch den Teilnehmer-Garantiefonds gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 1,8 Mrd. EUR (2015: 1,7 Mrd. EUR). Die (von der Kommission vertretene) EU tritt als Ausführungsbevollmächtigte der Mitglieder des Teilnehmer-Garantiefonds auf, der Fonds ist aber Eigentum der Teilnehmer.

Zum Jahresende betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 1951 Mio. EUR (2015: 1838 Mio. EUR). Das Vermögen des Teilnehmer-Garantiefonds beinhaltet auch finanzielle Vermögenswerte, die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission verwaltet werden. Da es sich bei dem Teilnehmer-Garantiefonds um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, werden die Vermögenswerte des Fonds nicht in der vorliegenden Jahresrechnung der EU konsolidiert.

31.Sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

2 534

3 287

Hilfsprogramme

1 300

1 824

Gesamtbetrag

3 834

5 111

Langfristig

1 651

1 332

Kurzfristig

2 183

3 779

Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

Im Rahmen der Programme des europäischen Struktur- und Investitionsfonds besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten zu tätigen, um ihnen zu ermöglichen, ihren Beitrag zu Finanzierungsinstrumenten zu leisten (d. h. in Form von Krediten, Beteiligungsinvestitionen oder Garantien). Für die Einrichtung und das Management dieser Finanzierungsinstrumente sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, nicht die Kommission. Nichtsdestotrotz sind am Jahresende nicht für diese Instrumente verwendete Mittel Eigentum der EU und werden somit in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert behandelt, wie es bei allen Vorfinanzierungen der Fall ist.

Programmplanungszeitraum 2014-2020:

Die Mitgliedstaaten leisteten im Rahmen der Kohäsionspolitik Beiträge in Höhe von insgesamt 3681 Mio. EUR, von denen schätzungsweise 1842 Mio. EUR am 31. Dezember 2016 noch nicht ausgeführt waren. Hierzu zählt auch der Beitrag der Mitgliedstaaten zur KMU-Initiative, einem Instrument zur Stimulierung zusätzlicher Kreditvergaben des Bankensektors an KMU (745 Mio. EUR gezahlt, von denen Schätzungen zufolge 481 Mio. EUR noch nicht ausgeführt waren).

Ebenfalls am Jahresende noch nicht verwendet war ein Betrag von 6 Mio. EUR für die Entwicklung des ländlichen Raums.

Programmplanungszeitraum 2007-2013:

Im vorhergehenden Programmplanungszeitraum wurden die Mitgliedstaaten durch die Basisrechtsakte nicht dazu verpflichtet, der Kommission regelmäßig Bericht über die Verwendung dieser Vorauszahlungen zu erstatten, und in bestimmten Fällen müssen diese Mittel nicht einmal in den der Kommission vorgelegten Ausgabenplänen ausgewiesen werden.

Hinsichtlich der Kohäsionspolitik sammelt die Kommission bei den Mitgliedstaaten jedes Jahr Informationen zu diesen Finanzierungsinstrumenten und fasst sie in einem jährlichen Durchführungsbericht zusammen. Der nächste Bericht wird der abschließende Durchführungsbericht sein. Er wird jedoch nicht rechtzeitig verfügbar sein, um in die vorliegende Jahresrechnung aufgenommen zu werden. Folglich wird wie in den Vorjahren die Bewertung anhand der aktuellst verfügbaren zuverlässigen Daten, also des jährlichen Durchführungsberichts vom 31. Dezember 2015 und der 2016 erfolgten Auszahlungen, als Schätzung durchgeführt. Die Schätzung stützt sich ferner auf die Annahme, dass die Mittel vollständig und gleichmäßig über die verbleibende, am 31. März 2017 endende Geltungsdauer verteilt verwendet werden. Es wird geschätzt, dass zum Jahresende 2016 noch immer ein Betrag von 686 Mio. EUR für Investitionen in die Endempfänger ausstand.

Auf dem Gebiet der Entwicklung des ländlichen Raums sind zum Jahresende alle Beträge vor dem Ende des Programmplanungszeitraums ausgeführt oder anderen Maßnahmen zugewiesen worden.

Hilfsprogramme

Ähnlich wie oben werden die von den Mitgliedstaaten für verschiedene Hilfsprogramme (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL oder Investitionsmaßnahmen des ELER) gezahlten Vorschüsse, die zum Jahresende nicht verwendet wurden, in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorschüsse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in der oben aufgeführten Unterrubrik „Hilfsprogramme“ ausgewiesen.

Programmplanungszeitraum 2014-2020:

Im Bereich der Kohäsionspolitik waren 117 Mio. EUR zum Jahresende noch nicht verwendet worden.

Bezüglich der Agrarpolitik forderte die Kommission unmittelbar bei den Zahlstellen in den Mitgliedstaaten Informationen über die nicht verwendeten Beträge an. Anhand dieser Informationen wird geschätzt, dass sich die nicht in Anspruch genommenen Beträge zum Jahresende auf 721 Mio. EUR beliefen.

Programmplanungszeitraum 2007-2013:

Es wird geschätzt, dass 461 Mio. EUR, die im Zusammenhang mit der Agrarpolitik als Vorauszahlungen geleistet wurden, Ende 2016 nicht in Anspruch genommen wurden.

31.1.FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Langfristig

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

700

857

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

16

13

717

870

Kurzfristig

Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

2.6.1

10 347

8 882

Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

2.6.2

558

572

10 905

9 454

Gesamtbetrag

11 621

10 324

32.Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Langfristig

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

700

857

700

857

Kurzfristig

Mitgliedstaaten

2.6.1.1

8 162

6 845

Geldbußen

2.6.1.2

1 808

1 601

Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

2.6.1.3

329

369

Sonstige einzuziehende Beträge

47

67

10 347

8 882

Gesamtbetrag

11 047

9 739

33.Bei Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

In der A-Buchführung erfasste TEM

3 261

3 041

In der gesonderten Buchführung erfasste TEM

1 437

1 283

Einzunehmende Eigenmittel

1 764

-

Wertminderung

(753)

(760)

Sonstiges

36

10

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

5 745

3 573

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

2 606

3 846

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

924

750

Befristetes Instrument für die Entwicklung des ländlichen Raums

30

26

Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD)

167

175

Wertminderung

(999)

(1 092)

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

2 729

3 705

Erwartete Einziehung von Vorfinanzierungen

293

313

Gezahlte und einziehbare MwSt

41

36

Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

55

75

Gesamtbetrag

8 863

7 701

Langfristig

700

857

Kurzfristig

8 162

6 845

Die von Mitgliedstaaten zu zahlenden, langfristigen Beträge stehen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die in jährlichen Tranchen zu vollziehen sind, oder sie beziehen sich auf aktive Rechnungsabgrenzungsposten.

Einzuziehende Eigenmittelbeträge

Die aus Zöllen und Zuckerabgaben bestehenden traditionellen Eigenmittel (TEM) werden im Namen der Kommission von den Mitgliedstaaten eingezogen. Die Mitgliedstaaten stellen die traditionellen Eigenmittel fest und teilen der Kommission die Höhe der festgestellten Ansprüche anhand der monatlichen Auszüge aus der „A-Buchführung“ mit. Festgestellte Ansprüche, die nicht in die „A-Buchführung“ aufgenommen wurden, weil für sie keine Sicherheit geleistet worden ist (oder die angefochten werden, obgleich eine Sicherheit geleistet worden ist), werden in der „gesonderten Buchführung“ ausgewiesen.

Der Beitrag der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von MwSt und BNE bedarf einer jährlichen Anpassung, die jedes Jahr am ersten Werktag im Dezember vorgenommen wird. Zu den einzunehmenden Eigenmitteln gehörten auch die Anpassungen für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Bestimmungen des neuen Eigenmittelbeschlusses 2014, der nach dem Abschluss des Ratifizierungsprozesses am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, am 1. Januar 2017 abführen mussten.

In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte sind als mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit den MwSt- und BNE-Salden angefordert, oder sie werden als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.

Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

Unter diesen Posten fallen in erster Linie die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Beträge, die von ihnen zum 15. Oktober 2016 erklärt und bescheinigt wurden. Die zwischen dem Zeitpunkt dieser Erklärung und dem 31. Dezember 2016 anfallenden einzuziehenden Beträge werden geschätzt. Die Kommission nimmt ferner eine Schätzung der Abschreibung von Beträgen vor, die von Begünstigten geschuldet werden aber wahrscheinlich nicht eingezogen werden können. Der Umstand, dass eine solche Berichtigung vorgenommen wird, bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung dieser Beträge verzichtet. In der Berichtigung ist außerdem ein Abzug von 20 % enthalten. Dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehalten dürfen.

34.Geldbußen

Dies bezieht sich auf von der Kommission auferlegte Geldbußen, die zum Jahresende (vorläufig) nicht vereinnahmt wurden (1986 Mio. EUR) abzüglich abgeschriebener Beträge (178 Mio. EUR). Garantien in Höhe von insgesamt 1012 Mio. EUR wurden in Verbindung mit den zum Jahresende nicht bezahlten Geldbußen gestellt (2015: 1428 Mio. EUR). Hier ist darauf hinzuweisen, dass 651 Mio. EUR dieser Forderungen nach dem 31. Dezember 2016 zur Zahlung fällig waren.

35.Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Kohäsions- und Landwirtschaftsfonds und Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Finanzielle Berichtigungen

9

10

Sonstige antizipative Aktiva

64

162

Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

256

196

Gesamtbetrag

329

369

Langfristig

Kurzfristig

329

369

36.Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Langfristig

Sonstige Forderungen

16

13

16

13

Kurzfristig

Kunden

246

225

Wertminderung auf Forderungen von Kunden

(128)

(107)

Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

250

228

Sonstiges

191

227

558

572

Gesamtbetrag

574

585

Die oben ausgewiesene Wertminderung auf Forderungen von Kunden umfasst eine auf Einzelfallbasis ermittelte Wertminderung von 55 Mio. EUR.

 

36.1.LAGERBESTÄNDE

 

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Wissenschaftliches Material

54

55

Sonstiges

111

83

Gesamtbetrag

165

138

 

36.2.ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken

24 566

17 119

Sichtkonten

127

110

Zahlstellen

5

4

Durchläufer (durchlaufende Gelder)

Sonstige Termineinlagen

28

Bankkonten für den Haushaltsvollzug
und sonstige
Termineinlagen

2.8.1

24 698

17 262

Zahlungsmittel für Finanzierungsinstrumente

2.8.2

1 390

1 298

Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen

2.8.3

1 325

1 908

Zahlungsmittel im Zusammenhang mit sonstigen Organen, Agenturen und Einrichtungen

1 006

1 012

Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Treuhandfonds

167

192

Gesamtbetrag

28 585

21 671

37.Bankkonten für den Haushaltsvollzug und sonstige Termineinlagen

Unter diese Rubrik fallen die Mittel, die die Kommission in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern auf ihren Bankkonten (Haushaltsverwaltung oder Zentralbank) sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen sowie in Portokassen hält. Der außergewöhnlich hohe Kassenbestand zum Ende des Jahres 2016 ergibt sich in erster Linie aus Folgendem:

·Was die Eigenmittel betrifft, so beinhaltet der Jahresendsaldo einen Nettobetrag von insgesamt 7,7 Mrd. EUR, der den Mitgliedstaaten aufgrund von Ende 2016 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen Anfang 2017 zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus gingen in den letzten Tagen des Jahres 2016 Vorschüsse auf Eigenmittel in Höhe von 1,5 Mrd. EUR ein.

·Ein erheblicher Betrag von Geldbußen in Höhe von 4,3 Mrd. EUR, die von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängt worden waren, wurden 2016 endgültig eingenommen und sind Teil des Kassenbestands zum Jahresende.

·Der Kassenbestand schließt auch die zweckgebundenen Einnahmen und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 11 Mrd. EUR ein, die bis zum Ende des Jahres 2016 nicht verwendet worden sind.

38.Zahlungsmittel für Finanzierungsinstrumente

Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten verwalten (siehe Erläuterung 2.4.1). Zahlungsmittel für Finanzierungsinstrumente können nur für das jeweilige Programm verwendet werden.

39.Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen

Hierbei handelt es sich um Bareinnahmen in Verbindung mit von der Kommission auferlegten Geldbußen, bei denen die entsprechende Rechtssache noch nicht abgeschlossen worden ist. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Tätigkeiten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von der anderen Seite Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in Erläuterung 4.1.4 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Der Rückgang dieses Saldos ist darauf zurückzuführen, dass seit 2010 alle neuen vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission im BUFI-Fonds verwaltet und in Finanzinstrumenten investiert werden, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

 

VERBINDLICHKEITEN

 

39.1.RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

Nettoverbindlichkeit für das System der Leistungen an Arbeitnehmer

in Mio. EUR

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

31.12.2016
Insgesamt

31.12.2015
Insgesamt

Definierte Leistungsverpflichtung

58 746

1 882

7 036

67 664

64 242

Planvermögen

k. A.

(139)

(293)

(432)

(428)

Nettoverbindlichkeit

58 746

1 743

6 742

67 231

63 814

Der Anstieg der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer ist in erster Linie auf einen Anstieg der Netto-Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten zurückzuführen. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf den Rückgang des realen Abzinsungssatzes von 0,6 % auf 0,3 % sowie den Umstand zurückzuführen, dass zusätzliche Ansprüche, die an das Versorgungssystem angeschlossene Personen erworben hatten, die Leistungszahlungen aus dem Versorgungssystem überstiegen.

40.Versorgungssystem der europäischen Beamten

Diese definierte Leistungsverpflichtung stellt den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen dar, die die EU vornehmen muss, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Da es sich um ein fortlaufendes System handelt, werden alle Zahlungen, die durch das System auf jährlicher Grundlage erfolgen müssen, jedes Jahr in den Haushaltsplan der EU aufgenommen.

Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt. Das Versorgungssystem wird nicht finanziert, sondern die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam. Vom Grundgehalt der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems wird ein Pflichtbeitrag von derzeit 9,8 % abgezogen. Diese Beiträge werden als Haushaltseinnahmen des Jahres erfasst und tragen allgemein zur Finanzierung der Ausgaben der EU bei, siehe auch Erläuterung 3.6.

Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden anhand der Zahl der Bediensteten und Bediensteten im Ruhestand zum 31. Dezember 2016 und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bewertet. Diese Bewertung wurde nach der Methodik des IPSAS-Standards Nr. 25 (und folglich der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12) durchgeführt. Im Jahr 2016 traf die Kommission Maßnahmen zur Stärkung der Verfahren und Zuverlässigkeit der Stammdatenerhebung, auf die sie sich bei der Berechnung der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer stützt. Diese Arbeit wird 2017 fortgesetzt – mögliche Ergebnisse spiegeln sich gegebenenfalls in der Jahresrechnung 2017 wider.

41.Sonstige Altersversorgungssysteme

Dies bezieht sich auf die Verbindlichkeit für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes (und des Gerichts der Europäischen Union) und des Europäischen Rechnungshofes sowie gegenüber den Generalsekretären des Rates, dem Bürgerbeauftragen, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Bediensteten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Diese Rubrik enthält auch eine Verbindlichkeit bezüglich der Ruhestandsbezüge der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

42.Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Zusätzlich zu den vorstehend genannten Altersversorgungssystemen wird bezüglich des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems die geschätzte Verbindlichkeit der EU in Bezug auf Gesundheitsfürsorgekosten bewertet, die nach dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten).

Entwicklung des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen an Arbeitnehmer

Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung ist der abgezinste Wert – ohne Abzug von Planvermögen – der erwarteten künftigen Zahlungen, die erforderlich sind, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früherer Zeiträume entstandene Verpflichtung zu erfüllen.

 

Es folgt eine Analyse der im laufenden Jahr bei der definierten Leistungsverpflichtung eingetretenen Entwicklungen.

in Mio. EUR

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Gesamtbetrag

Barwert zum 31.12.2015

54 967

1 613

7 662

64 242

Laufender Dienstzeitaufwand

2 267

83

283

2 634

Zinsaufwendungen

1 264

29

161

1 454

Versicherungsmathematische Netto(gewinne) und -verluste

2 142

148

(1 039)

1 251

Beiträge von Mitgliedern

24

24

Leistungsauszahlungen

(1 330)

(44)

(55)

(1 429)

Zunahme/(Abnahme) der Verbindlichkeit aufgrund der Besteuerung von Versorgungsbezügen

(565)

52

(513)

Barwert zum 31.12.2016

58 746

1 882

7 036

67 664

 

Der laufende Dienstzeitaufwand bezeichnet den Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtungen, der auf die von Arbeitnehmern im Berichtszeitraum erbrachte Arbeitsleistung entfällt.

Der Zinsaufwand bezeichnet den im Berichtszeitraum zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung, der entsteht, weil der Zeitpunkt der Leistungserfüllung um einen Berichtszeitraum näher gerückt ist.

Versicherungsmathematische Netto(gewinne) und -verluste umfassen:

-Erfahrungsbedingte Berichtigungen (Effekte aus der Differenz zwischen den vorangehenden versicherungsmathematischen Annahmen für 2016 und den tatsächlichen Ereignissen des Jahres 2016) und

-Auswirkungen von Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen finanzieller (beispielsweise geplante Gehaltssteigerungen) oder demographischer (beispielsweise Sterblichkeitsraten) Art. Diese Annahmen sind zwangsläufig ungewiss und können folglich von Jahr zu Jahr erhebliche Veränderungen aufweisen.

Die Leistungen werden im Laufe des Jahres gemäß den Regeln des Systems ausgezahlt. Diese ausgezahlten Leistungen führen zu einer Abnahme der definierten Leistungsverpflichtung, da sie künftig nicht mehr gezahlt werden müssen.

Versicherungsmathematische Annahmen - Leistungen an Arbeitnehmer

Die wichtigsten, in der Bewertung der beiden Hauptversorgungssysteme der EU verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen werden im Folgenden dargestellt:

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

2016

Nomineller Abzinsungssatz

1,7 %

1,9 %

Erwartete Inflationsrate

1,4 %

1,5 %

Realer Abzinsungssatz

0,3 %

0,4 %

Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge

1,2 %

1,1 %

Kostentrends im medizinischen Bereich

k. A.

3,0 %

Renteneintrittsalter

63/64/66

63/64/66

2015

Nomineller Abzinsungssatz

2,0 %

2,1 %

Erwartete Inflationsrate

1,4 %

1,4 %

Realer Abzinsungssatz

0,6 %

0,7 %

Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge

1,2 %

1,2 %

Kostentrends im medizinischen Bereich

k. A.

3,0 %

Renteneintrittsalter

63/64/65

63/64/66

Die Sterblichkeitsraten beruhen auf der Sterbetafel internationaler Beamter (ICSLT 2013).

Der nominelle Abzinsungssatz wird als Wert der auf Euro lautenden Rendite für Nullkupon-Anleihen ermittelt (mit einer Laufzeit von 21 Jahren ab Dezember 2016 für das Versorgungssystem der europäischen Beamten (PSEO) und von 26 Jahren für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem). Bei der verwendeten Inflationsrate handelt es sich um die erwartete Inflationsrate für den Vergleichszeitraum. Sie muss auf der Basis der voraussichtlichen Werte laut indexgebundener Anleihen an den europäischen Finanzmärkten empirisch bestimmt werden. Der reale Abzinsungssatz wird aus dem nominellen Abzinsungssatz und der erwarteten langfristigen Inflationsrate errechnet.

Änderung des Barwerts des Planvermögens

in Mio. EUR

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Gesamtbetrag

Barwert zum 31.12.2015

149

280

428

Nettoentwicklung des Planvermögens

(10)

14

4

Barwert zum 31.12.2016

139

293

432

5-Jahres-Trend

in Mio. EUR

2012

2 013

2014

2015

2016

Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer

42 503

46 818

58 616

63 814

67 231

Die erhebliche Zunahme bei der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer im Fünfjahreszeitraum lässt sich vor allem durch einen Rückgang des zur Abzinsung künftiger Cashflows verwendeten realen Abzinsungssatzes erklären. Dieser Rückgang hängt mit den zugrunde liegenden Konjunkturbedingungen, insbesondere dem Zinsrückgang, zusammen. Bezüglich des Hauptversorgungssystems der europäischen Beamten (PSEO) fiel der reale Abzinsungssatz beispielsweise von 1,6 % Ende 2012 auf 0,3 % Ende 2016.

In der Ergebnisrechnung erfasste Beträge

in Mio. EUR

Versorgungssystem der europäischen Beamten

Sonstige Altersversorgungssysteme

Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

Gesamtbetrag

2016

Laufender Dienstzeitaufwand

2 042

97

283

2 422

Zinsaufwendungen

1 138

33

161

1 332

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

Änderung des Planvermögens

(7)

(45)

(52)

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

3 180

124

399

3 702

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

1 929

179

(1 039)

1 068

Gesamtbetrag

5 108

302

(640)

4 770

 

Sensitivität des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems

Eine Änderung von einem Prozentpunkt der erwarteten Kostentrends im medizinischen Bereich würde folgende Auswirkungen haben:

in Mio. EUR

Anstieg um einen Prozentpunkt

Rückgang um einen Prozentpunkt

Summe der laufenden Dienstzeitaufwands- und Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten für medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

89

(74)

Kumulierte Verpflichtungen hinsichtlich der Kosten für medizinische Versorgung für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2 201

(1 828)

42.1.RÜCKSTELLUNGEN

in Mio. EUR

Betrag zum 31.12.2015

Zusätzliche Rückstellungen

Nicht verwendete, aufgelöste Beträge

Verwendete Beträge

Umgruppierungen zwischen Kategorien

Veränderung der Schätzung

Betrag zum 31.12.2016

Rechtssachen:

Landwirtschaft

40

(21)

0

129

149

Kohäsion

19

198

217

Sonstiges

459

8

(2)

(33)

(327)

(2)

102

Abbau nuklearer Anlagen

1 078

(29)

64

1 113

Finanzierung

411

536

(7)

(53)

(6)

880

Geldbußen

4

20

23

Sonstiges

79

24

9

(23)

38

127

Gesamtbetrag

2 030

647

(21)

(138)

94

2 611

Langfristig

1 716

491

(22)

(9)

(304)

65

1 936

Kurzfristig

314

156

1

(128)

304

29

675

 

Unter Rückstellungen sind Beträge zu verstehen, die ihren Ursprung in vergangenen Ereignissen haben und wahrscheinlich in der Zukunft aus dem EU-Haushalt gezahlt werden müssen.

Rechtssachen

Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich mehr als 12 Monate nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen ausgezahlt werden müssen.

Abbau nuklearer Anlagen

2014 wurde die Grundlage für diese Rückstellung im Einklang mit der „Aktualisierten Strategie der GFS für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftung 2014“ aktualisiert. Sie stellt die Folgemaßnahme zu den Stellungnahmen dar, die externe Sachverständige 2012 im Rahmen der Überprüfung des Stilllegungs- und Abfallbewirtschaftungsprogramms der GFS äußerten. Im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften der EU wird diese Rückstellung um die Inflation bereinigt und dann unter Verwendung der Euro-Nullkupon-Swapkurve) auf ihren Nettobarwert abgezinst. Am 31. Dezember 2016 führte dies zu einer Rückstellung in Höhe von 1113 Mio. EUR, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2016 (27 Mio. EUR) und solchen, die später verwendet werden (1086 Mio. EUR).

In Anbetracht der geschätzten Laufzeit dieses Programms (rund 20 Jahre) ist darauf hinzuweisen, dass in Zusammenhang mit dieser Schätzung bestimmte Unwägbarkeiten bestehen, so dass die endgültigen Kosten unter Umständen von den derzeit erfassten Kosten abweichen könnten.

Finanzierungsrückstellungen

Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für die geschätzten Verluste, die im Zusammenhang mit den Garantien durch die verschiedenen Finanzierungsinstrumente entstehen werden, bei denen der EIF und die EIB befugt sind, Garantien im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Risiko der EU auszustellen. Das mit Garantien verbundene Finanzierungsrisiko für die EU ist jedoch nach oben begrenzt. Langfristige Finanzierungsrückstellungen werden (unter Verwendung des jährlichen Euro-Swapsatzes) auf ihren Nettobarwert abgezinst.

Der Anstieg der Finanzierungsrückstellungen hängt vor allem damit zusammen, dass zusätzliche Rückstellungen für ausstehende, im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern besicherte Kredite an Syrien gebildet wurden und dass die Aktivitäten im Rahmen der Garantieinstrumente der Programme H2020 und COSME zugenommen haben.

42.2.FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.11.1

55 067

51 764

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.2

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

2.11.3

55 067

51 764

Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten

Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

2.11.1

2 283

7 939

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.2

1

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

2.11.3

2 284

7 939

Gesamtbetrag

57 351

59 703

43.Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Anleihen zum Zweck finanziellen Beistands

2.11.1.1

55 128

56 860

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

2.11.1.2

2 222

2 842

Gesamtbetrag

57 350

59 703

Langfristig

55 067

51 764

Kurzfristig

2 283

7 939

44.Anleihen zum Zweck finanziellen Beistands

in Mio. EUR

EFSM

Zahlungsbilanz

Makrofinanzhilfe

Euratom

EGKS in Abwick- lung

Gesamtbetrag

Gesamtwert zum 31.12.2015

47 509

5 811

3 024

301

215

56 860

Neue Anleihen

4 750

10

4 760

Rückzahlungen

(4 750)

(1 500)

(70)

(49)

(6 369)

Wechselkursdifferenzen

(30)

(30)

Änderungen in den Buchwerten

(53)

(40)

(1)

(94)

Gesamtwert zum 31.12.2016

47 456

4 272

2 964

252

184

55 128

Langfristig

46 800

3 050

2 889

199

96

53 034

Kurzfristig

656

1 222

75

53

88

2 094

Die Anleihen enthalten in erster Linie durch Zertifikate bescheinigte Schulden in Höhe von 54 951 Mio. EUR (2015: 56 656 Mio. EUR). Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

Von dem in Abwicklung befindlichen EGKS abgesehen, wird die Rückzahlung der vorstehend aufgeführten Anleihen letztendlich durch den EU-Haushalt – siehe Erläuterung 4.1.2 – und im weiteren Sinne die einzelnen Mitgliedstaaten besichert.

Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

31.12.2016

31.12.2015

Makrofinanzhilfe (MFH)

0 % - 4,54 %

0 % - 4,54 %

Euratom

0 % - 5,68 %

0 % - 5,67 %

Zahlungsbilanzkredite

2,37 % - 3,37 %

2,37 % - 3,62 %

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

0,62 % - 3,75 %

0,62 % - 3,75 %

EGKS in Abwicklung

6,92 % - 9,78 %

6,92 % - 9,78 %

 

45.Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Langfristig

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

1 545

1 648

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

329

352

Sonstiges

160

122

2 034

2 122

Kurzfristig

Zu erstattende Geldbußen

25

625

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

84

75

Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

22

21

Sonstiges

58

(0)

189

721

Gesamtbetrag

2 222

2 842

 

Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

in Mio. EUR

Bezeichnung

Künftig zu zahlende Beträge

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtverbindlichkeit

Grundstücke und Gebäude

80

403

1 136

1 619

Sonstige Sachanlagen

4

6

10

Gesamtwert zum 31.12.2016

84

409

1 136

1 629

Zinsbestandteil

72

269

304

645

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2016

156

678

1 439

2 274

Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2015

132

658

1 608

2 396

 

Die vorstehend aufgeführten Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und Gebäude müssen über künftige Haushalte finanziert werden.

 

46.Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Nominalwert Empfängerseite

Nominalwert
Zahlerseite

Beizulegender Zeitwert

Nominalwert Empfängerseite

Nominalwert
Zahlerseite

Beizulegender Zeitwert

Devisentermin-geschäfte

99

(101)

1

Die am 31. Dezember 2016 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten beziehen sich auf ein Devisentermingeschäft, das die EU 2016 zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen schloss – siehe Erläuterung 2.4.2. 

Am 31. Dezember 2016 werden alle erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten in Stufe 2 der Bemessungshierarchie eingestuft (Bewertung auf der Grundlage beobachtbarer Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen).

47.Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

Die Verbindlichkeit aus Finanzgarantien bezieht sich auf die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen gewährte Garantie. Am 31. Dezember 2016 beläuft sich die Verbindlichkeit für Finanzgarantien des Europäischen Fonds für strategische Investitionen auf insgesamt Null EUR, weil die im Rahmen der Garantie einzunehmenden Beträge die erwarteten Verluste übersteigen (siehe Erläuterung 4.1.1).

 

47.1.Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

Bruttobetrag

Berichti-

gungen*

Nettobetrag am 31.12.2016

Bruttobetrag

Berichti-

gungen*

Nettobetrag
am
31.12.2015

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen von:

Mitgliedstaaten:

ELER und andere Finanzierungsinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

500

(34)

467

2 621

(230)

2 391

EFRE und Kohäsionsfonds

10 663

(793)

9 871

8 361

(950)

7 411

ESF

4 145

(95)

4 050

3 355

(2)

3 353

Sonstiges

793

(47)

747

434

(102)

332

Private und öffentliche Rechtssubjekte

1 677

(169)

1 507

1 928

(223)

1 705

Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt

17 779

(1 138)

16 641

16 699

(1 507)

15 192

EGFL

12 193

k. A.

12 193

6 851

k. A.

6 851

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

10 441

k. A.

10 441

9 506

k. A.

9 506

Sonstige Verbindlichkeiten

364

k. A.

364

356

k. A.

356

Sonstiges

364

k. A.

364

286

k. A.

286

Gesamtbetrag

41 142

(1 138)

40 005

33 698

(1 507)

32 191

* Geschätzte, nicht förderfähige Beträge und ausstehende Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten.

Die Verbindlichkeiten schließen Kostenaufstellungen ein, die bei der Kommission im Rahmen von Finanzhilfemaßnahmen eingingen. Sie werden bei Erhalt der Zahlungsanträge in der dort angegebenen Höhe als Forderungen verbucht. Ist der Vertragspartner ein Mitgliedstaat, werden sie entsprechend klassifiziert. Dasselbe Verfahren gilt auch für Rechnungen und Gutschriften, die in Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen eingehen. Die betreffenden Zahlungsanträge wurden im Rahmen der Rechnungsabgrenzungsverfahren zum Jahresende (Cut-Off) berücksichtigt. Im Anschluss an diese Rechnungsabgrenzungsbuchungen wurden die geschätzten förderfähigen Beträge als Aufwendungen erfasst, während der verbleibende Teil als „geschätzte, nicht förderfähige Beträge und ausstehende Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten“ dargestellt wird (siehe unten).

So gut wie alle Zahlungsanträge sind in der Zahl für zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen des Haushalts enthalten. Dies betrifft sämtliche Beträge der Mitgliedstaaten und einen großen Teil der Rechnungen sonstiger Rechtssubjekte.

Die größte Veränderung betrifft den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und ist auf eine 2016 gegenüber 2015 verbesserte Ausführung der Zahlungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zurückzuführen – mit der Folge, dass tatsächliche Ansprüche eingereicht wurden und somit zum Jahresende keine Schätzungen erforderlich waren. Die Zunahme um 5,3 Mrd. EUR wird daher durch einen vergleichbaren Rückgang bei den passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgeglichen – siehe Erläuterung 2.13.

Der beachtliche Rückgang bei den Verbindlichkeiten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ist in erster Linie auf eine Reduzierung der für den Zeitraum 2007-2013 eingegangenen Ansprüche zurückzuführen; für diesen Zeitraum ist der Programmabschluss inzwischen weit vorangeschritten.

Der zweite starke Anstieg bei den Verbindlichkeiten betrifft die Kohäsionspolitik (13,9 Mrd. EUR 2016 gegenüber 10,8 Mrd. EUR 2015) und bezieht sich großenteils auf den vorhergegangenen Programmplanungszeitraum 2007-2013. Die eingereichten Kostenaufstellungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sind aus mehreren Gründen nach wie vor begrenzt. Einer dieser Gründe ist die nicht erfolgte Benennung mehrerer Verwaltungsstellen.

Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht die auf die Strukturfonds (EFRE und ESF), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anzuwendende Dachverordnung vor, dass der EU-Haushalt mittels eines systematischen Selbstbehalts von 10 % der vorgenommenen Zwischenzahlungen geschützt wird. Bis zum auf das Ende des Rechnungsjahres (1. Juli - 30. Juni) folgenden Februar ist der Kontrollzyklus, der sowohl Verwaltungsprüfungen der Verwaltungsbehörden als auch Prüfungen der Prüfbehörden umfasst, abgeschlossen. Die Kommission prüft die von den maßgeblichen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Nachweisdokumente und Rechnungsabschlüsse. Die Auszahlung / Einziehung des endgültigen Saldos erfolgt erst, wenn diese Auswertung abgeschlossen und die Rechnungsabschlüsse angenommen worden sind. Der nach dieser Bestimmung Ende 2016 zurückbehaltene Betrag belief sich auf insgesamt 1 Mrd. EUR.

Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln sind die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt, die zum Jahresende nach dem vierten und fünften Berichtigungshaushaltsplan 2016 zu erstatten waren. Die beachtliche Höhe dieses Betrags ist auf die verspätete Annahme der auf der Eigenmittel-Verordnung beruhenden Berichtigungshaushaltspläne Nr. 4 und 5/2016 sowie die im Zusammenhang mit dem neuen Eigenmittelbeschluss 2014 durchgeführten Anpassungen zurückzuführen, wobei die Mittel erst im Januar 2017 an die Mitgliedstaaten gezahlt wurden.

Geschätzte, nicht förderfähige Beträge und ausstehende Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

Die Verbindlichkeiten werden um den Teil der eingegangenen aber noch nicht geprüften Erstattungsanträge verringert, der als nicht förderfähig veranschlagt wurde. Die höchsten Beträge entfallen auf die für die Strukturfondsmaßnahmen zuständigen Generaldirektionen. Die Verbindlichkeiten werden ferner um den Teil der eingegangenen Erstattungsanträge verringert, der die sonstigen, zum Jahresende noch zu zahlenden Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.5.2) betrifft (395 Mio. EUR).

Anträge auf Vorfinanzierungen

Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen gingen Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 594 Mio. EUR ein, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden waren. Nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.

 

47.2.ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Antizipative Passiva

66 800

67 358

Transitorische Passiva

638

869

Sonstiges

143

175

Gesamtbetrag

67 580

68 402

Die antizipativen Passiva werden wie folgt aufgeteilt:

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

EGFL

33 033

38 263

ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums

17 024

14 806

EFRE und Kohäsionsfonds

7 157

5 026

ESF

3 473

2 636

Sonstiges

6 112

6 627

Gesamtbetrag

66 800

67 358

Die größte Veränderung betrifft den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und ist auf eine 2016 gegenüber 2015 verbesserte Ausführung der Zahlungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten zurückzuführen – mit der Folge, dass tatsächliche Ansprüche eingereicht wurden und somit zum Jahresende keine Schätzungen erforderlich waren. Die Abnahme um 5,2 Mrd. EUR wird daher durch eine vergleichbare Zunahme bei den Verbindlichkeiten ausgeglichen – siehe Erläuterung 2.12.

Die Anstieg im Bereich der Kohäsionspolitik um 3 Mrd. EUR ist auf die verbesserte Ausführung von Zahlungen auf der Ebene der Endempfänger zurückzuführen.

Der Anstieg der passiven Rechnungsabgrenzungsposten bezüglich des ELER (2,2 Mrd. EUR) hängt mit der Reduzierung der für den Zeitraum 2014-2020 eingegangenen Ansprüche zusammen; dies hatte zur Folge, dass am Jahresende mehr Beträge abgegrenzt werden mussten.

Neben dem EGFL sind auch alle anderen passiven Rechnungsabgrenzungsposten der Mitgliedstaaten ebenso wie die meisten „sonstigen“ passiven Rechnungsabgrenzungsposten in den noch abzuwickelnden Mittelbindungen des Haushalts enthalten – siehe Erläuterung 5.1.

NETTOVERMÖGEN

47.3.RÜCKLAGEN

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Neubewertungsreserve

2.14.1

325

292

Garantiefonds-Rücklage

2.14.2

2 643

2 561

Sonstige Rücklagen

2.14.3

1 873

1 829

Gesamtbetrag

4 841

4 682

48.Neubewertungsreserve

Gemäß den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) in der Neubewertungsreserve erfasst.

Veränderungen der Neubewertungsreserve im Berichtszeitraum

in Mio. EUR

2016

2015

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

In der Neubewertungsreserve erfasst

34

79

In der Ergebnisrechnung erfasst

0

(33)

34

46

Bezüglich Beteiligungen, die nach der Equity-Methode ausgewiesen werden

(0)

7

Gesamtbetrag

33

53

49.Garantiefonds-Rücklage

Diese Rücklage spiegelt den 9 %-igen Zielbetrag der ausstehenden Beträge wider, die vom EU-Haushalt im Rahmen von Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantiert werden. Dieser Zielbetrag muss im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen als Vermögenswert gehalten werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

50.Sonstige Rücklagen

Der Betrag betrifft in erster Linie die Rücklage der EGKS in Abwicklung (1 524 Mio. EUR) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der EGKS gebildet wurde.

 

50.1.BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

in Mio. EUR

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2015

77 124

Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2015 an Mitgliedstaaten

1 349

Entwicklung der Garantiefonds-Rücklage

82

Entwicklung sonstiger Rücklagen

58

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahrs

(1 733)

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2016

76 881

Dieser Betrag stellt den Teil der Aufwendungen dar, der der EU bis zum 31. Dezember entstanden ist und durch künftige Haushalte finanziert werden muss. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) bezahlt und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) finanziert werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die obigen Ausführungen keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis haben. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen, da ein etwaiger Überschuss bei den Einnahmen an die Mitgliedstaaten zurückfließt.

 

51.ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

 

EINNAHMEN

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: EIGENMITTEL

 

51.1.BNE-EIGENMITTEL

Die Eigenmittel bilden das wichtigste Element der operativen Einnahmen der Europäischen Union. Von den drei Eigenmittelkategorien, den traditionellen Eigenmitteln (TEM), den MwSt-Eigenmitteln und den BNE-Eigenmitteln, sind die BNE-Eigenmittel in Höhe von 95 578 Mio. EUR (2015: 95 355 Mio. EUR) die wichtigsten.

 

51.2.TRADITIONELLE EIGENMITTEL

in Mio. EUR

2016

2015

Zölle

20 301

18 524

Zuckerabgaben

138

125

Gesamtbetrag

20 439

18 649

Traditionelle Eigenmittel umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die oben aufgeführten Beträge werden nach Abzug der Erhebungskosten ausgewiesen.

 

51.3.MWST-EIGENMITTEL

Die MwSt-Eigenmittel werden anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Der MwSt-Beitrag wird mittels eines einheitlichen Abrufsatzes von 0,3 % der MwSt-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats berechnet. Für den Zeitraum 2014-2020 sieht der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates einen ermäßigten Abrufsatz von 0,15 % für Deutschland, die Niederlande und Schweden vor. Der Rückgang der MwSt-Einnahmen 2016 ist in erster Linie dadurch zu erklären, dass nach dem Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2014 der ermäßigte Abrufsatz 2016 erstmals anzuwenden war.

 

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: TRANSFERZAHLUNGEN

 

51.4.GELDBUSSEN

Diese Einnahmen von 3858 Mio. EUR (2015: 531 Mio. EUR) betreffen Geldbußen, die von der Kommission im Wesentlichen für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt wurden. Die Forderungen und zugehörigen Einnahmen werden erfasst, wenn der Beschluss der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Die bedeutendsten, 2016 eingenommenen Beträge betreffen in den Märkten für LKW (2927 Mio. EUR) und im Bankensektor (485 Mio. EUR) verhängte Geldbußen; sie sind die Ursache für den erheblichen Anstieg gegenüber den Einnahmen aus Geldbußen 2015.

 

51.5.EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

2016

2015

Geteilte Mittelverwaltung

1 876

1 465

Direkte Mittelverwaltung:

56

76

Indirekte Mittelverwaltung

15

6

Gesamtbetrag

1 947

1 547

In dieser Rubrik werden vor allem die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (d. h. von diesen abgezogen) werden. Dies erfolgt in der Weise, dass zuvor aus dem Gesamthaushalt bezahlte Ausgaben eingezogen werden. Die Grundlage für Einziehungen sind Kontrollen, Prüfungen oder Förderfähigkeitsanalysen. Daher sind diese Maßnahmen ein wichtiger Faktor im Vollzug des EU-Haushalts. Mit diesen Maßnahmen wird der EU-Haushalt vor rechtswidrig getätigten Ausgaben geschützt. Da in den Prüfungsergebnissen des Europäischen Rechnungshofes bei aus dem EU-Haushalt geleisteten Zahlungen ein erheblicher Umfang an Fehlern festgestellt wurde – siehe den Jahresbericht des Hofes mit der Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge – kommt diesen Maßnahmen besondere Bedeutung zu.

Auch von Mitgliedstaaten gegen Empfänger von Leistungen aus dem EGFL erlassene Einziehungsanordnungen sowie Veränderungen der Schätzungen der antizipativen Aktiva im Vergleich zwischen dem Vorjahresende und dem Ende des laufenden Jahres werden eingeschlossen.

Die in der oben stehenden Tabelle aufgeführten Beträge umfassen die Einnahmen aus der Ausstellung von Einziehungsanordnungen. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Nicht eingeschlossen sind Beträge, die mittels Verrechnung mit Aufwendungen oder durch Einbehaltungen eingezogen wurden; ebenfalls nicht eingeschlossen sind Einziehungen von Vorfinanzierungen.

Der größte Teil des Gesamtbetrags entfällt auf Einziehungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung:

Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums

Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Einnahmen für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge finanzielle Berichtigungen des betreffenden Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.

Kohäsionspolitik

Zu den wichtigsten Beträgen im Rahmen der Kohäsionsmaßnahmen gehören von der Kommission ausgestellte Einziehungsanordnungen zur Rückforderung von in den Vorjahren rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen und Abzüge von den Ausgaben, abzüglich der Verminderung der antizipativen Aktiva zum Jahresende.

51.6.WEITERE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

2016

2015

Haushaltsanpassungen

1 956

984

Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten

1 189

1 115

Beiträge von Drittländern

953

946

Beiträge der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe

732

0

Übertragung von Vermögenswerten

147

197

Anpassung von Rückstellungen

14

71

Agrarabschöpfungen

5

814

Sonstiges

744

939

Gesamtbetrag

5 740

5 067

Die Haushaltsanpassungen umfassen den Haushaltsüberschuss von 2015 (1349 Mio. EUR), der den Mitgliedstaaten indirekt erstattet wird, indem die Eigenmittelbeträge, die sie im Folgejahr an die EU zu überweisen haben, reduziert werden – somit handelt es sich um Einnahmen für 2016.

Die Einnahmen aus Steuern und Beiträgen der Bediensteten ergeben sich vorwiegend aus Gehaltsabzügen und setzen sich hauptsächlich aus zwei Beträgen zusammen – den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Versorgungsleistungen und Einkommensteuern.

Unter den Beiträgen von Drittländern sind Beiträge von EFTA-Ländern und Beitrittsländern zu verstehen.

Bei den Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe handelt es sich überwiegend um Beträge, die für die Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei gezahlt wurden.

Die Übertragung von Vermögenswerten betrifft hauptsächlich den Transfer von Satelliten im Rahmen des Programms Copernicus (früheres Programm GMES) von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) an die Kommission (siehe Erläuterung 2.2). Bei dieser Übertragung handelt es sich nach den Rechnungslegungsvorschriften der EU um eine Transaktion ohne Leistungsaustausch, die auch in künftigen Berichtszeiträumen für die derzeit im Bau befindlichen Copernicus-Satelliten erfolgen wird.

Bei den Agrarabschöpfungen handelt es sich um Milchabgaben, also ein Instrument des Marktmanagements, das dem Zweck dient, Milcherzeuger, die ihre Referenzmengen überschreiten, zu bestrafen. Da sie nicht mit früheren Zahlungen der Kommission verbunden sind, werden sie in der Praxis als Einnahmen für einen bestimmten Zweck betrachtet. Der im letzten Jahr verzeichnete hohe Betrag für Abgaben im Milchsektor ist in erster Linie auf die Zusatzabgabe von 811 Mio. EUR zurückzuführen.

 

EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

 

51.7.FINANZERTRÄGE

in Mio. EUR

2016

2015

Zinserträge aus:

Vorfinanzierungen

(0)

9

Nichteinhaltung der Zahlungsfristen

108

20

Zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

24

56

Kredite

1 446

1 616

Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten

6

14

Wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

9

7

Sonstiges

0

0

Zinserträge

1 592

1 721

Dividendenerträge

13

8

Gewinne aus dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte

35

50

Finanzerträge aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

0

Sonstige Finanzerträge

128

66

Gesamtbetrag

1 769

1 846

Die Zinserträge aus Krediten beziehen sich hauptsächlich auf Kredite, die als Finanzhilfe gewährt wurden (siehe Erläuterung 2.4.3).

 

51.8.SONSTIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

in Mio. EUR

2016

2015

Wechselkursgewinne

331

970

Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen

267

358

Einnahmen aus mit Finanzinstrumenten verbundenen Gebühren und Prämien

48

43

Warenverkäufe

46

43

Einnahmen aus Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung

17

4

Sonstiges

288

145

Gesamtbetrag

996

1 562

 

AUFWENDUNGEN

 

51.9.GETEILTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

2016

2015

Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

44 152

45 032

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

12 604

16 376

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

35 045

38 745

Europäischer Sozialfonds

9 366

9 849

Sonstiges

1 606

2 380

Gesamtbetrag

102 772

112 382

Der Übergang vom vorangehenden Programmplanungszeitraum 2007-2013 zum Planungszeitraum 2014-2020 ist der Grund für den Rückgang der Aufwendungen im Kohäsionsbereich um 4,2 Mrd. EUR. Erwartungsgemäß werden für den vorherigen Planungszeitraum immer weniger Kosten geltend gemacht, gleichzeitig steigen die Kosten für den laufenden Planungszeitraum, verharren aber auf einem niedrigeren Niveau. Dies ist auch der Grund für die Abnahme der im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und anderer Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums entstandenen Aufwendungen um 3,8 Mrd. EUR – siehe auch Erläuterung 2.13.

Die Unterrubrik „Sonstiges“ enthält im Wesentlichen: Fischerei und maritime Angelegenheiten (756 Mio. EUR), Asyl und Migration (310 Mio. EUR) und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen (178 Mio. EUR).

 

51.10.DIREKTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

2016

2015

Haushaltsvollzug durch die Kommission

9 254

10 089

Haushaltsvollzug durch die EU-Exekutivagenturen

6 259

5 532

Haushaltsvollzug durch Treuhandfonds

97

6

Gesamtbetrag

15 610

15 626

Diese Beträge betreffen hauptsächlich die Durchführung der Forschungspolitik (7,1 Mrd. EUR) und der Netzprogramme (2,0 Mrd. EUR) sowie die Europäische Nachbarschaftspolitik (1,0 Mrd. EUR), die Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit (1,2 Mrd. EUR) und die Humanitäre Hilfe (0,7 Mrd. EUR).

 

51.11.INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

in Mio. EUR

2016

2015

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

2 547

1 209

Haushaltsvollzug durch Drittländer

876

905

Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen

2 382

2 127

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

2 035

2 107

Gesamtbetrag

7 840

6 348

 

51.12.KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE

in Mio. EUR

2016

2015

Personalkosten

6 074

5 838

Kosten für Ruhestandsbezüge

3 702

4 435

Gesamtbetrag

9 776

10 273

An den Kosten für Ruhestandsbezüge lassen sich Elemente der Veränderungen ablesen, die nach der versicherungsmathematischen Bewertung der Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer aufgetreten sind, wobei dies keine versicherungsmathematischen Annahmen beinhaltet.

51.13.ÄNDERUNGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN ANNAHMEN ZU DEN LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

Der unter dieser Rubrik verzeichnete versicherungsmathematische Verlust von 1 Mrd. EUR netto bezieht sich auf die Leistungen an Arbeitnehmer, die in der Vermögensübersicht als Verbindlichkeiten erfasst sind (siehe Erläuterung 2.9).

51.14.FINANZIERUNGSKOSTEN

in Mio. EUR

2016

2015

Zinsaufwendungen:

Anleihen

1 440

1 607

Sonstiges

57

21

Finanzleasing

67

91

Wertminderungsaufwendungen aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

40

27

Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen

184

174

Realisierte Verluste aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten

0

3

Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

1

Sonstige Finanzierungskosten

116

63

Gesamtbetrag

1 904

1 986

Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht den Zinserträgen aus Krediten, die als Finanzhilfe gewährt wurden (Back-to-Back-Transaktionen).

 

51.15.ANTEIL AM ERGEBNIS VON GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN UND VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Gemäß der Equity-Methode bezieht die EU ihren Anteil am Ergebnis ihrer Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen in die Ergebnisrechnung mit ein – siehe Erläuterung 2.3.

 

51.16.SONSTIGE AUFWENDUNGEN

in Mio. EUR

2016

2015

Aufwendungen für Verwaltung und IT

2 455

2 419

Aufwendungen für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

1 404

1 304

Anpassung von Rückstellungen

685

520

Wechselkursverluste

505

785

Vom Gerichtshof beschlossene Ermäßigung von Geldbußen

18

1 137

Sonstiges

419

458

Gesamtbetrag

5 486

6 623

Der Rückgang bei den sonstigen Aufwendungen ist in erster Linie auf die Abschreibung der 2015 verhängten Geldbußen in den Fällen zurückzuführen, in denen der Gerichtshof zugunsten des mit der Geldbuße belegten Unternehmens entschieden hat.

In den Aufwendungen für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind 383 Mio. EUR (2015: 373 Mio. EUR) für Ausrüstungsleasingverträge enthalten.

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind in den Aufwendungen für Verwaltung und IT enthalten und lauten:

in Mio. EUR

2016

2015

Forschungskosten

344

384

Nicht aktivierte Entwicklungskosten

88

60

Gesamtbetrag

431

443

 

51.17.SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

in Mio. EUR

Intelligentes und integratives Wachstum

Nachhaltiges Wachstum

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Europa in der Welt

Verwaltung

Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken*

Gesamtbetrag

BNE-Eigenmittel

95 578

95 578

Traditionelle Eigenmittel

20 439

20 439

MwSt

15 859

15 859

Geldbußen

3 858

3 858

Einziehung von Aufwendungen

48

1 871

4

23

1

1 947

Sonstiges

785

171

28

105

4 750

(97)

5 740

Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

834

2 041

32

128

4 750

135 638

143 422

Finanzerträge

87

0

0

21

0

1 661

1 769

Sonstiges

121

(11)

(7)

(5)

307

592

996

Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

208

(11)

(7)

16

307

2 253

2 765

Einnahmen insgesamt

1 041

2 030

25

144

5 057

137 891

146 187

Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten:

EGFL

(44 152)

(44 152)

ELER und andere Finanzierungsinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

(12 604)

(12 604)

EFRE und Kohäsionsfonds

(35 045)

(35 045)

ESF

(9 366)

(9 366)

Sonstiges

(466)

(754)

(470)

84

(1 606)

Vollzogen durch die EK, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

(10 143)

(544)

(957)

(3 951)

(50)

34

(15 610)

Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

(2 028)

(110)

(662)

(265)

518

(2 547)

Haushaltsvollzug durch Drittländer und int. Org.

(274)

(5)

(188)

(2 792)

(3 258)

Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

(1 411)

(16)

(2)

(606)

(0)

(2 035)

Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

(1 593)

(345)

(390)

(575)

(5 968)

(904)

(9 776)

Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

(1 068)

(1 068)

Finanzierungskosten

(173)

(47)

(1)

(20)

(127)

(1 536)

(1 904)

Anteil am Ergebnis von Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen

2

2

Sonstige Aufwendungen

(1 468)

(83)

(102)

(70)

(3 196)

(566)

(5 486)

Ausgaben insgesamt

(61 964)

(58 659)

(2 772)

(8 195)

(10 409)

(2 455)

(144 454)

Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahrs

(60 923)

(56 629)

(2 747)

(8 051)

(5 352)

135 436

1 733

*    „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet den Haushaltsvollzug von konsolidierten Rechtssubjekten, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Vorgänge und nicht zugeordnete Programme mit geringfügigem Umfang.

Die Übersicht über Einnahmen und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.

 

52.EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN

 

52.1.EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

Eventualverbindlichkeiten sind mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen der EU, die infolge vergangener Ereignisse oder eingegangener, rechtsverbindlicher Verpflichtungszusagen entstehen können, aber von künftigen Ereignissen abhängen, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen. Sie beziehen sich überwiegend auf gewährte Finanzgarantien (für Kredite und Finanzhilfeprogramme) und rechtliche Risiken. Sollten sie fällig werden, würden alle Eventualverbindlichkeiten mit Ausnahme der durch Garantiemittel gedeckten Geldbußen und Garantien (siehe Erläuterung 2.4.1) in künftigen Jahren aus dem EU-Haushalt (und somit von den EU-Mitgliedstaaten) finanziert.

53.Haushaltsgarantien

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Obergrenze

Gezeichnet

Ausgezahlt

Obergrenze

Gezeichnet

Ausgezahlt

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

40 645

30 161

21 145

41 764

28 741

19 450

EFSI-Garantie

16 000

11 245

4 392

16 000

1 252

202

Gesamtbetrag

56 645

41 406

25 537

57 764

29 993

19 652

Der vorstehenden Tabelle ist der Umfang der für den EU-Haushalt bestehenden Risiken für mögliche künftige Zahlungen in Verbindung mit der EIB-Gruppe gewährten Garantien zu entnehmen. Ausgezahlte Beträge sind die bereits an Endempfänger gezahlten Beträge, während in den gezeichneten Beträgen diese ausgezahlten Gelder und die bereits mit Empfängern geschlossenen, aber noch nicht erfüllten Vereinbarungen enthalten sind. Die Obergrenze stellt die gesamte Garantie dar, zu deren Deckung sich der EU-Haushalt und somit deren Mitgliedstaaten verpflichtet haben.

Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

Aus dem Haushalt der EU werden Garantien für die von der EIB aus Eigenmitteln an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Kredite gestellt. Zum 31. Dezember 2016 belief sich der Betrag ausstehender und von der EU-Garantie gedeckter Kredite auf insgesamt 21,1 Mrd. EUR. Aus dem EU-Haushalt werden folgende Beträge garantiert:

·19 481 Mio. EUR (2015: 19 450 Mio. EUR) über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und

·1664 Mio. EUR (2015: 1987 Mio. EUR unmittelbar für an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebene Kredite.

Über die vorstehend als Eventualverbindlichkeit ausgewiesenen 21,1 Mrd. EUR hinaus leistet die EU eine Garantie für die 309 Mio. EUR an ausstehenden Krediten an Syrien, für die Rückstellungen gebildet wurden – siehe Erläuterung 2.10.

Für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen sind die EU-Garantien im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in Bezug auf von der EIB gewährte Kredite auf 65 % der ausstehenden Salden begrenzt (Mandate 2007-2013 und 2014-2020). Bei vor 2007 geschlossenen Vereinbarungen ist die EU-Garantie auf einen bestimmen Prozentsatz der Obergrenze der genehmigten Kreditlinien begrenzt; diese betragen in den meisten Fällen 65 %, können sich aber auch auf 70 %, 75 % oder 100 % belaufen. Wird die Obergrenze nicht erreicht, deckt die EU-Garantie den gesamten Betrag ab.

Zur Offenlegung des maximalen Risikos, das für die EU zum 31. Dezember 2016 besteht, müssen aber auch Kredite, deren Zeichnung genehmigt aber noch nicht erfolgt ist (10,5 Mrd. EUR), und Kredite, die gezeichnet aber noch nicht ausgezahlt wurden (9 Mrd. EUR) berücksichtigt werden.

Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

Der EFSI ist eine Initiative mit dem Ziel der Stärkung der Risikotragfähigkeit der EIB-Gruppe; zu diesem Zweck wird die EIB befähigt, Investitionen bis zu 61 Mrd. EUR in der EU zu tätigen. Im strengen Sinne des Wortes ist der EFSI weder eine selbständige juristische Person noch ein Investitionsfonds. Die Risikorücklage des EFSI bietet der EIB Schutz vor möglichen Verlusten aus den zugrundeliegenden Geschäften. Die Rücklage setzt sich aus einer Zuweisung von 5 Mrd. EUR aus dem eigenen Kapital der EIB und einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von maximal 16 Mrd. EUR (Höchstsumme) zusammen. Angestrebt wird, dass zusätzliche Mittel von Mitgliedstaaten, nationalen Förderbanken und privaten Investoren diese Investitionen in der EU auf insgesamt 315 Mrd. EUR ansteigen lassen.

Die Transaktionen des EFSI erfolgen unter zwei Finanzierungsfenstern: dem von der EIB implementierten Finanzierungsfenster Infrastruktur und Innovation (EU-Garantie von 13 Mrd. EUR) und dem vom EIF implementierten Finanzierungsfenster KMU (SMEW) (EU-Garantie von 3 Mrd. EUR), von denen beide ein Schuldenportfolio und ein Beteiligungsportfolio besitzen. Der EIF handelt im Rahmen einer Vereinbarung mit der EIB, der eine Garantie der EIB zugrunde liegt, wobei diese Garantie selbst von der EU rückgarantiert wird.

Die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die Umsetzung des EFSI stehen unter der Aufsicht eines im Konsens handelnden Lenkungsrats, der aus vier Mitgliedern besteht, von denen drei von der Kommission und eines von der EIB bestellt werden. Der Lenkungsrat trifft keine Investitionsentscheidungen.

EU und EIB haben innerhalb des EFSI unterschiedliche Funktionen. Der EFSI ist bei der EIB angesiedelt, die das operative Geschäft (Kreditfinanzierung und Kapitalbeteiligungen) finanziert und zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt. Hinsichtlich des IIW trifft die EIB ihre Investitionsentscheidungen selbständig und führt das operative Geschäft nach ihren Vorschriften und Verfahrensanweisungen, die mit den Vorschriften identisch sind, die sie auf ihre eigenen (Risiko-)Operationen anwendet. Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf die spezifische Zielsetzung der Bekämpfung des Marktversagens und der daraus folgenden Behinderung von Investitionen in der EU ausgerichtet bleiben und dass sie für die Sicherung durch die EU-Garantie infrage kommen, wurde eine spezifische Governance-Struktur geschaffen. Der aus unabhängigen Sachverständigen bestehende Investitionsausschuss überprüft jedes von der EIB vorgeschlagene Projekt darauf, ob es für eine Deckung durch die EU-Garantie in Frage kommt. Sobald ein Vorhaben als förderfähiges, vom EFSI besichertes Vorhaben bestätigt worden ist, unterliegt die Entscheidung über die Fortführung des Projekts und sein Management dem normalen Projektzyklus und Governance-Verfahren der EIB.

Die Funktion der EU besteht in der Bereitstellung der EU-Haushaltsgarantie für einen Teil der potenziellen Verluste, die für die EIB aus ihren Investitionen in Kreditfinanzierungs- und Kapitalbeteiligungsinstrumente entstehen können. Folglich greift die EU nicht in die Auswahl und Verwaltung der EFSI-Transaktionen ein, investiert keinerlei Mittel in die EFSI-Transaktionen und ist keine direkte Vertragspartei bezüglich der zugrunde liegenden Instrumente. Da die Kontrollkriterien und die buchhalterischen Anforderungen für die Konsolidierung nach den EU-Buchführungsvorschriften (und den IPSAS) nicht erfüllt sind, werden die damit verbundenen Vermögenswerte im konsolidierten Jahresabschluss der EU nicht erfasst.

Für die EU-Garantie gilt stets eine Obergrenze von 16 Mrd. EUR; die kumulierten Nettozahlungen aus dem EU-Haushalt dürfen diesen Betrag nicht überschreiten. Die Zahlung von EU-Garantien würde aus dem EFSI-Garantiefonds erfolgen – siehe Erläuterung 2.4.1. Ende 2016 betrugen die Vermögenswerte des Garantiefonds insgesamt 1 Mrd. EUR, während weitere 2,4 Mrd. EUR zugesagt aber noch nicht ausgezahlt wurden; dieser Betrag ist in dem in Erläuterung 5.1 als noch abzuwickelnde Mittelbindungen ausgewiesenen Betrag enthalten

Die der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI gewährte Garantie der EU wird in Bezug auf das Kreditfinanzierungsportfolio als finanzielle Bürgschaftsverpflichtung und sowohl für das Kreditfinanzierungs- als auch das Beteiligungsportfolio als Eventualverbindlichkeit erfasst. Da die besicherten Investitionen von der EIB finanziert und kontrolliert werden, sind die damit verbundenen Vermögenswerte im konsolidierten Jahresabschluss der EU nicht erfasst.

Im Rahmen des EFSI-Kreditfinanzierungsportfolios deckt die EU-Garantie das Erstausfallrisiko eines Portfolios an EIB-Finanzierungen, bei denen es sich insbesondere um Standardkredite und -garantien handelt. Die EU-Garantie wird in Anspruch genommen, wenn eine fällige Zahlung vom Schuldner nicht geleistet wird oder wenn eine Umschuldung vorgenommen wird. Die EU-Garantie wird gemäß dem von der EU getragenen Risiko vergütet, wobei dies in Form einer zwischen der EIB und der EU stattfindenden Ausschüttung der risikobezogenen Einnahmen der EIB aus den garantierten Transaktionen erfolgt. Die Einnahmen der EU sollten zunächst die entstandenen Verluste aus den garantierten Transaktionen decken. Daher wird die EU-Garantie als eine finanzielle Bürgschaftsverpflichtung ausgewiesen und bemisst sich bei ihrer erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert, also dem Nettobarwert der Prämienansprüche (EU-Einnahmen). An darauffolgenden Abschlussstichtagen wird die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung zum Wert der erwarteten Verluste oder des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibung der Einnahmen bewertet, je nachdem, welcher Wert höher ist. Die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung versteht sich abzüglich der noch zu beziehenden EU-Einnahmen – Null zum 31. Dezember 2016 – siehe die Erläuterung 2.11.3.

Im Rahmen des EFSI IIW-Beteiligungsportfolios, das aus unmittelbaren Eigenkapital-, Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen oder nachrangigen Krediten besteht, investiert die EIB zu gleichen Bedingungen auf eigenes Risiko sowie auf Risiko der EU. Dementsprechend deckt die EU-Garantie den von der EU besicherten Teil der Kapitalbeteiligungen, die an jedem Abschlussstichtag vorgenommenen negativen Wertberichtigungen (nicht realisierte Verluste), die bei der Desinvestitionen realisierten Verluste und die Finanzierungskosten der EIB. Steigt der Wert einer Investitionen, die zuvor einer negativen Wertberichtigung unterzogen wurde, an darauffolgenden Abschlussstichtagen, erstattet die EIB der EU den entsprechenden Betrag bis in Höhe der ursprünglichen Kosten der Investition. Zum Zeitpunkt der Desinvestition hat die EU auch einen Anspruch auf die Einnahmen aus Investitionen, die über die ursprünglichen Kosten hinausgehen. Die EU-Garantie wird aus den von der EIB bezogenen Einnahmen aus den garantierten Transaktionen, einschließlich Zinsen, Dividenden und realisierten Erträgen, vergütet. Die Verrechnungen zwischen EU und EIB finden jährlich statt und erfolgen unter Abzug von Verlusten und Einnahmen. Zum 31. Dezember 2016 waren im Rahmen des IIW-Beteiligungsportfolios EU-besicherte Vorhaben in Höhe von 35,7 Mio. EUR investiert und als Eventualverbindlichkeit erfasst.

Das SMEW-Beteiligungsportfolio nahm erst 2016 die Arbeit auf und die Beträge waren unbedeutend. Der Rechnungsführer entscheidet nach Konsultation der Beratergruppe der EU für Rechnungslegungsstandards über die Bilanzierung der Beteiligungsgeschäfte. Der EIF hat 5 Mio. EUR investiert, die zum 31. Dezember 2016 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen werden.

Die genannte Eventualverbindlichkeit umfasst Transaktionen der Programme COSME und H2020, die von der EFSI-EU-Garantie im Rahmen des SMEW-Beteiligungsportfolios gedeckt werden.

54.Garantien im Zusammenhang mit Finanzhilfe (Anleihe- und Darlehenstransaktionen)

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

In Anspruch genommen

Nicht in Anspruch genommen

Gesamtbetrag

In Anspruch genommen

Nicht in Anspruch genommen

Gesamtbetrag

EFSM

47 456

47 456

47 509

47 509

Zahlungsbilanz

4 272

4 272

5 811

5 811

Makrofinanzhilfe

2 964

1 313

4 277

3 024

1 323

4 347

Euratom

252

300

552

301

300

601

Gesamtbetrag

54 944

1 613

56 557

56 645

1 623

58 268

Mit dem EU-Haushalt werden die Anleihen in den Back-to-Back-Transaktionen der Kommission besichert, mit denen Kredite an Mitglied- und Nicht-Mitgliedstaaten finanziert werden – siehe auch Erläuterung 6. Diese Anleihen sind in der Vermögensübersicht der EU bereits als Verbindlichkeiten erfasst worden – weitere Einzelheiten sind Erläuterung 2.11.1 zu entnehmen. Sollte es bei den mit diesen Anleihen vergebenen Back-to-Back-Krediten jedoch zu einem Ausfall kommen, müsste der EU-Haushalt nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates die vollen Kosten des ausgefallenen Betrags tragen.

·Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden allein durch den EU-Haushalt besichert.

·Anleihen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzkrediten werden allein durch den EU-Haushalt besichert.

·Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) werden in erster Linie durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und in zweiter Linie durch den EU-Haushalt besichert.

·Garantien Dritter dienen als erste Deckung für die Gesamtbeträge ausstehender Euratom-Kredite. Sind in den Garantien Dritter keine Kredite an Drittländer vorgesehen, deckt der Garantiefonds die Beträge der betreffenden Kredite an Drittländer.

Auf aufgenommene Fremdmittel vergebene Kredite der EGKS in Abwicklung fallen unter keine Haushaltsgarantie der EU. Stattdessen werden sie durch finanzielle Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung abgedeckt – siehe die Erläuterung 2.4.1.

55.Für Finanzierungsinstrumente der EU geleistete Garantien

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Horizont 2020

921

459

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

711

845

Fazilität „Connecting Europe“*

465

429

Sonstiges

3

16

Gesamtbetrag

2 101

1 749

*    Die Vorjahresbeträge beziehen sich auf die Projektanleiheninitiative und das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben. Diese beiden Instrumente wurden 2016 zur Fazilität „Connecting Europe“ verschmolzen.

Laut Artikel 140 Absatz 3 HO dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Union in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, um Eventualverbindlichkeiten für den Haushaltsplan auszuschließen. In der Praxis bedeutet dies, dass für diese Verbindlichkeiten auf der Aktivseite der Vermögensübersicht eine Entsprechung ausgewiesen wird oder dass sie durch noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt werden. Die oben aufgeführten Eventualverbindlichkeiten werden nach der für die betreffenden Finanzinstrumente vorgenommenen Finanzierungsrückstellungen ausgewiesen – siehe Erläuterung 2.10.

56.Rechtssachen

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Geldbußen

1 834

3 951

Landwirtschaft

1 711

1 377

Kohäsion

3

3

Sonstiges

600

795

Gesamtbetrag

4 148

6 125

Geldbußen

Diese Beträge betreffen Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und wie in Artikel 90 Absatz 1 der Anwendungsbestimmungen für den Haushalt von den betroffenen Unternehmen vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge werden wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits im wirtschaftlichen Jahresergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

Sollte die EU in einer dieser mit auferlegten Geldbußen zusammenhängenden Rechtssachen unterliegen, entstünde dem EU-Haushalt keine Belastung, da diese Geldbußen vorläufig entrichtet wurden und die betreffenden Zahlungsmittel entweder in besonderen Bankkonten (siehe Erläuterung 2.8) oder in dem zu diesem Zweck geschaffenen BUFI-Fonds (siehe Erläuterung 2.4.1) gehalten werden. Die Beträge dieser Geldbußen erst dann als Haushaltseinnahmen verbucht, wenn sie nicht mehr angefochten werden können (Artikel 83 HO).

Landwirtschaft

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den EGFL-Konformitätsentscheidungen, der Entwicklung des ländlichen Raums und finanziellen Berichtigungen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Wann die endgültige Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Auswirkungen erfolgreich eingelegter Rechtsmittel zu Lasten des Haushalts verbucht werden, bestimmt werden können, hängt von der Dauer des noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.

Kohäsion

Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten in Verbindung mit kohäsionspolitischen Maßnahmen, deren Verhandlungstermin noch nicht festgelegt worden ist bzw. deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht.

Sonstige Rechtssachen

Diese Rubrik bezieht sich auf Schadenersatzklagen, die derzeit gegen die EU angestrengt werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Hier ist zu beachten, dass der Kläger bei Schadenersatzklagen nach Artikel 288 EG-Vertrag nachweisen muss, dass sich das beklagte Organ eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, hat zuschulden kommen lassen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist und dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden besteht.

 

56.1.EVENTUALFORDERUNGEN

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Erhaltene Garantien:

Erfüllungsgarantien

369

398

Sonstige Garantien

28

27

Sonstige Eventualforderungen

34

48

Gesamtbetrag

431

474

Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.

57.MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Diese Erläuterung enthält Informationen über die Haushaltsverfahren und den künftigen Finanzbedarf, nicht aber über zum 31. Dezember 2016 bestehende Verbindlichkeiten.

In dem von den Mitgliedstaaten vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) werden die Programme festgelegt sowie die finanziellen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen in den einzelnen Rubriken und die Gesamtsumme der Mittel für Zahlungen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen darf die EU über einen Zeitraum von sieben Jahren Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen eingehen und letztendlich Zahlungen leisten – siehe Tabelle 1.1 in den Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsberichten.

Die MFR-Obergrenzen wurden vom Rat (den Mitgliedstaaten) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung der GAP stellt eine Verbindung zwischen der jährlichen Obergrenze für die Ausgaben des EGFL und der MFR-Verordnung her. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen darüber hinaus die jeweiligen Basisrechtsakte für die EGFL-Ausgaben an, in denen für den gesamten Planungszeitraum 2014-2020 die Ausgaben pro Mitgliedstaat festgelegt werden.

Unter rechtlichen Verpflichtungen sind unterzeichnete Programme, Projekte sowie Vereinbarungen oder Verträge zu verstehen, die folglich für die EU rechtsverbindlich sind. Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung (im Namen der EU) eingeht, die eine Belastung zur Folge hat (Artikel 85 der HO).

Mittelbindungen erfolgen grundsätzlich vor der rechtlichen Verpflichtung, bei einigen mehrjährigen Programmen oder Projekten verhält es sich jedoch umgekehrt und die maßgeblichen Mittelbindungen erfolgen in jährlichen Tranchen über mehrere Jahre, wenn dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. Im Bereich der Kohäsionspolitik beispielsweise sieht Artikel 76 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) vor, dass der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt, dass die Mittelbindungen der Union bezüglich der einzelnen Programme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 jedoch für jeden Fonds in jährlichen Tranchen erfolgen sollen. Andere Rechtsgrundlagen können ähnliche Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund kann es Beträge geben, zu deren Zahlung die EU sich rechtlich verpflichtet hat, für die aber noch keine Mittelbindung erfolgt ist – siehe die folgenden Erläuterungen 5.2 und 5.3

Ist die Mittelbindung erfolgt, sind aber die anschließenden Zahlungen noch nicht durchgeführt worden, wird der Betrag der noch nicht erfüllten Verpflichtung als noch abzuwickelnde Mittelbindung („Reste à Liquider" – RAL) bezeichnet. Hierbei kann es sich um, häufig mehrjährige, unterzeichnete Programme und Projekte handeln, die jedoch noch nicht (vollständig) durchgeführt worden sind. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen für künftige Jahre dar. Ein Teil der noch nicht gezahlten Gesamtbeträge (noch abzuwickelnden Mittelbindungen) wurde bereits als Aufwand erfasst und wird in der Vermögensübersicht als Verbindlichkeit ausgewiesen (siehe die Erläuterungen 2.12 und 2.13). Die Berechnung dieser Aufwendungen erfolgt auf der Grundlage von eingegangenen Zahlungsanträgen bzw. Rechnungen oder, in Fällen, in denen der EU noch keine Zahlungsanträge übermittelt wurden, auf Basis der geschätzten Durchführung eines Programms oder Projekts – siehe Erläuterung 5.1. Sobald die Zahlungen im Zusammenhang mit den noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt sind, wird die Verbindlichkeit aus der Vermögensübersicht ausgebucht. Der noch nicht als Aufwand erfasste Teil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen wird nicht unter den Verbindlichkeiten erfasst sondern stattdessen in der folgenden Tabelle offengelegt.

Die unten aufgeführten Angaben stellen folglich Beträge zum 31. Dezember 2016 dar, zu deren Zahlung sich die EU unter der Voraussetzung der Erfüllung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet hat und die daher aus künftigen EU-Haushalten finanziert werden sollen.

in Mio. EUR

Erläuterung

31.12.2016

31.12.2015

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

5.1

189 881

177 477

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingegangene, noch nicht vollzogene rechtliche Verpflichtungen aus dem derzeitigen MFR

5,2

276 351

338 755

Erhebliche rechtliche Verpflichtungen in anderen Gebieten

5,3

22 275

19 098

Gesamtbetrag

488 507

535 329

57.1.NOCH NICHT ALS AUFWAND ERFASSTE NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

189 881

177 477

Bei dem oben ausgewiesenen Betrag handelt es sich um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL „Reste à Liquider") des Haushalts in Höhe von 238 759 Mio. EUR abzüglich damit zusammenhängender Beträge, die als Verbindlichkeiten in die Vermögensübersicht und als Aufwendungen in die Ergebnisrechnung aufgenommen wurden. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen des Haushalts entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen vorgenommen wurden. Wie bereits erläutert, ist dies eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum 31. Dezember 2016 auf insgesamt 45,5 Mrd. EUR beliefen (siehe Erläuterung 2.5). Dieser Betrag stellt Mittelbindungen des Haushalts dar, die bereits ausgezahlt wurden und somit zu einer Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen führten, die aber noch als der EU und nicht dem Empfänger gehörend betrachtet werden, solange die vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden sind. Sie sind also mit den oben ausgewiesenen noch nicht als Aufwand erfassten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen vergleichbar.

 

57.2.IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG EINGEGANGENE, NOCH NICHT VOLLZOGENE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM DERZEITIGEN MFR

in Mio. EUR

Fonds

Finanzrahmen 2014-2020 (A)

Eingegangene rechtliche Verpflichtungen (B)

Mittelbindungen des Haushalts (C)

Aufhebungen von Mittelbindungen (D)

Im MFR verfügbarer Haushalt (=A-C)

Rechtliche Verpflichtungen abzgl. Mittelbindungen (=B-C+D)

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

262 058

262 058

102 172

159 886

159 886

Europäischer Sozialfonds

91 991

91 991

38 418

53 573

53 573

Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

3 814

3 814

1 570

2 244

2 244

TEILRUBRIK 1B: MITTEL FÜR DIE KOHÄSIONSPOLITIK

357 862

357 862

142 160

215 702

215 702

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

99 348

99 348

42 064

57 284

57 284

Europäischer Meeres- und Fischereifonds

5 749

5 749

2 392

3 358

3 358

RUBRIK 2: NATÜRLICHE RESSOURCEN

105 097

105 097

44 455

60 641

60 641

Asyl- und Migrationsfonds

3 607

1 977

1 970

1 637

7

Fonds für die innere Sicherheit

2 195

981

981

1 214

0

RUBRIK 3: SICHERHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

5 802

2 958

2 951

2 851

7

Gesamtbetrag

468 761

465 917

189 566

279 195

276 351

Es handelt sich um gesetzliche Verpflichtungen, zu deren Zahlung sich die EU mit der Annahme der operationellen Programme im Rahmen der geteilte Mittelverwaltung verpflichtet hat. Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der HO dar. Sobald er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, wird er zur rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Artikel 76 der Dachverordnung für den europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) lautet:

„Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.“

Die oben aufgeführte Tabelle beginnt mit der Gesamtsumme für den mehrjährigen Finanzrahmen (Spalte A) und zeigt die rechtlichen Verpflichtungen, für die im Haushalt noch keine Mittelbindungen erfolgt sind, und, zu Informationszwecken, die im Vergleich zu den im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehenen Obergrenzen höchsten Verpflichtungen in den Rubriken 1B, 2 und 3. Diese rechtlichen Verpflichtungen stellen folglich die ausstehenden Beträge dar, zu deren Zahlung nach dem 31. Dezember 2016 die EU verpflichtet ist. In Spalte B werden die von der Kommission zum Jahresende eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen gezeigt und aus Spalte C gehen die Mittelbindungen hervor, die zum Jahresende für diese rechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt wurden. Am 31. Dezember 2016 lagen keine Aufhebungen von Mittelbindungen vor (Spalte D).

57.3.ERHEBLICHE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN IN ANDEREN GEBIETEN

in Mio. EUR

31.12.2016

31.12.2015

Fazilität „Connecting Europe“

13 799

10 051

Copernicus

2 393

2 939

ITER

1 891

2 022

Galileo

523

124

Fischereiabkommen

247

373

Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

2 419

2 511

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

1 003

1 079

Gesamtbetrag

22 275

19 098

Diese Beträge stellen die langfristigen rechtlichen Verpflichtungen dar, für die zum Jahresende im Haushalt noch keine Mittel für Verpflichtungen bewilligt worden waren. Diese verbindlichen Zusagen werden in künftigen Jahren in Jahrestranchen in den Haushalt eingestellt und gezahlt.

Bestimmte wichtige Programme (siehe unten) können laut Artikel 85 Absatz 4 der Haushaltsordnung in Jahrestranchen vollzogen werden. Dadurch erhält die EU die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Finanzhilfevereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen und Beschaffungsverträge zu unterzeichnen), die die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen eines bestimmten Haushaltsjahrs übersteigen. Aus diesem Grund kann ein erheblicher Betrag der gesamten Zuweisungen zum derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen bereits gebunden sein. Dies trifft insbesondere auf die folgenden Programme zu:

·Fazilität „Connecting Europe“

·Copernicus;

·ITER und

·Galileo.

Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

Über diese Fazilität erhalten transeuropäische Verkehrsnetze Finanzhilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Die rechtlichen Verpflichtungen für das CEF-Programm betreffen für den Transportsektor der Fazilität „Connecting Europe“ einen Zeitraum von 2014 bis 2020 und bis 2021 für den Energiesektor dieser Fazilität. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 348 vom 20. Dezember 2013). In Artikel 19 dieser Verordnung ist die Nutzung von Jahrestranchen vorgesehen.

Copernicus

Copernicus ist das Europäische Erdbeobachtungsprogramm – siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Verpflichtungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 (ABl. L 122/44 vom 24. April 2014) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), EUMETSAT und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage. In Artikel 8 der Verordnung Nr. 377/2014 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.

ITER – International Thermonuclear Experimental Reactor

Mit diesen Mitteln für Verpflichtungen soll der künftige Finanzbedarf der ITER-Anlagen bis 2021 gedeckt werden. Der Beitrag der EU (Euratom) zum Projekt ITER International erfolgt durch die Agentur „Fusion for Energy“ und schließt auch die Beträge der Mitgliedstaaten und der Schweiz ein. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage des Beschluss des Rates 2013/791/Euratom vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in dem die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen wird. ITER wurde gegründet, um die Nutzung der ITER-Anlagen zu verwalten und zu fördern, Verständnis und Akzeptanz der allgemeinen Öffentlichkeit für die Fusionsenergie zu stärken und sonstige Tätigkeiten zur Erreichung seines Zwecks zu unternehmen. ITER beinhaltet Beiträge der EU sowie Chinas, Indiens, Russlands, Südkoreas, Japans und der USA.

Galileo

Diese Beträge beziehen sich auf das Programm Galileo zur Entwicklung eines europäischen globalen Satellitennavigationssystems — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Verpflichtungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 347/1 vom 20. Dezember 2013) unterzeichnete die Kommission eine Übertragungsvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.

Fischereiabkommen

Diese Abkommen betreffen Verpflichtungen gegenüber Drittländern bis 2020, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen eingegangen wurden. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage von Ratsbeschlüssen für jedes einzelne Drittland (z. B. Beschluss (EU) 2015/1894 des Rates vom 5. Oktober 2015 über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) ; ABl. L 277 vom 22. Oktober 2015). Es handelt sich hierbei um besondere internationale Abkommen, die mehrjährige Ansprüche und Verpflichtungen beinhalten.

Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

Folgende Mindestbeträge sind nach den zugrunde liegenden Verträgen in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge zu zahlen:

in Mio. EUR

Künftig zu zahlende Beträge

< 1 Jahr

1 - 5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtbetrag

Gebäude

373

1 085

944

2 402

IT-Material und sonstige Ausrüstung

7

10

0

17

Gesamtbetrag

380

1 095

944

2 419

Sonstige vertragliche Verpflichtungen

Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträge. Der größte Betrag in dieser Rubrik bezieht sich auf Bauaufträge des Europäischen Parlaments (276 Mio. EUR).

 

58.FINANZIELLES RISIKOMANAGEMENT

Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind

-die Anleihe- und Kredittätigkeiten der Kommission zur Finanzhilfe, die über die folgenden Instrumente durchgeführt werden: EFSM-, Zahlungsbilanz-, MFA- und Euratom-Maßnahmen sowie Maßnahmen des EGKS in Abwicklung;

-die Kassentransaktionen der Europäischen Kommission zum Vollzug des EU-Haushalts, unter Einschluss der Entgegennahme von Geldbußen;

-in Fonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene Vermögenswerte: der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und der EFSI-Garantiefonds und

-aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzierungsinstrumente.

58.1.RISIKOARTEN

Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflow eines Finanzinstruments aufgrund von Änderungen der Marktpreise schwankt. Das Marktrisiko verkörpert nicht nur die Möglichkeit für Verluste, sondern auch das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (die EU ist mit keinen anderen wesentlichen Preisrisiken konfrontiert).

(1)Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko einer Beeinträchtigung der Tätigkeiten der EU oder des Wertes ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen. Dieses Risiko entsteht aus der Veränderung des Kurses zwischen zwei Währungen.

(2)Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit einer Wertminderung einer Sicherheit, insbesondere einer Anleihe, die sich aus einem Zinsanstieg ergibt. Im Allgemeinen werden höhere Zinssätze zu niedrigeren Kursen für festverzinsliche Anleihen führen und umgekehrt.

Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Kredits oder einer sonstigen Kreditlinie (entweder von Kapital oder Zinsen oder beidem) durch einen Schuldner/Kreditnehmer oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zu Ausfällen zählen unter anderem Tilgungsverzögerungen, die Umstrukturierung der Tilgungen durch den Kreditnehmer und Insolvenz.

Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit bei der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt; z. B. das Risiko, dass ein bestimmtes Wertpapier oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug am Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.

58.2.STRATEGIEN DES RISIKOMANAGEMENTS

Der Vollzug des EU-Haushalts erfordert zunehmend den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen operationeller Programme. Der grundlegende Gedanke hinter diesem neuen Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzierungsinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Die Wirksamkeit der EU-Haushaltsmittel wird durch diesen Einsatz des EU-Haushalts maximiert. Weitere Informationen zu den betreffenden Beträgen finden sich in Erläuterung 2.4.1.

Den meisten Finanzierungsinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) oder, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Finanzinstitut, an andere Finanzinstitute übertragen wird. Mit diesen Finanzinstituten geschlossene Vereinbarungen unterliegen strengen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Mittler, um sicherzustellen, dass EU-Gelder sachgemäß verwaltet werden und hierüber ordnungsgemäß Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem der Instrumente bewilligt wird, werden die Mittel auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto des Finanzinstituts (also auf ein Treuhandkonto) überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann das Finanzinstitut die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Kredite zu gewähren, Fremdfinanzierungsinstrumente auszugeben, in Eigenkapitalinstrumente zu investieren oder Garantieaufforderungen zu erfüllen. Einnahmen aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.

Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstausfallrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Finanzmitteln auf dem freien Kapitalmarkt haben) vorgesehen sind, ist ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.

Bewertung von Finanzinstrumenten

Die folgenden Klassen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet: Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Kredite, Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch, Kredite und andere zum Restbuchwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten. Der Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gilt als angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert.

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Die Anleihe- und Kredittransaktionen sowie die entsprechende Verwaltung der Kassenmittel werden von der EU gegebenenfalls nach den einschlägigen Beschlüssen des Rates und des Parlaments sowie gemäß den internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Kredite und Verwaltung der Kassenmittel wurden Verfahrenshandbücher erstellt, die von den zuständigen operativen Referaten genutzt werden. Generell werden keine Aktivitäten zum Ausgleich von Zinsänderungen oder Wechselkursschwankungen (Sicherungsgeschäfte) durchgeführt, weil die Anleihetransaktionen im Allgemeinen durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-Back) finanziert werden und folglich nicht zu offenen Zins- oder Währungspositionen führen. Die Anwendung des Gegensicherungsmerkmals (Back-to-Back) wird regelmäßig überprüft.

Kassentransaktionen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung Nr. 804/2016 des Rates) und in der Haushaltsordnung sowie den Anwendungsbestimmungen festgelegt.

Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen.

-Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die jeder Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank auf den Namen der Kommission eröffnet. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten nur dann Mittel in Anspruch nehmen, wenn sie ihren Zahlungsmittelbedarf decken muss

-Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen gezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten.

-Auf den Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Kredits sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten übersteigt.

-Mittel auf Bankkonten, die auf eine andere Währung als dem Euro lauten, werden entweder für Zahlungen in der gleichen Währung verwendet oder regelmäßig in Euro umgerechnet.

Neben den Eigenmittelkonten eröffnet die Kommission zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Zentral- und Geschäftsbanken.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Rechnungslegungsgrundsätzen gewährleistet.

Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus findet zwischen der Generaldirektion Haushalt und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ein Informationsaustausch über Risikomanagement und empfehlenswerte Verfahren statt.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

Vor 2010 eingegangene Beträge verbleiben auf Konten bei Banken, die speziell für die Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden. Die Banken werden anhand der in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Die Anlage von Mitteln bei bestimmten Banken wird durch die interne Risikomanagementrichtlinie geregelt, in der die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel festgelegt werden, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners dort angelegt werden können. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Ab 2010 werden verhängte und vorläufig vereinnahmte Geldbußen in einen speziell zu diesem Zweck geschaffenen Fonds investiert: dem BUFI. Zu den wichtigsten Zielen dieses Fonds zählt es, die mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken zu mindern und alle mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekte gleich zu behandeln, indem ihnen eine garantierte, auf der gleichen Grundlage berechnete Vergütung angeboten wird. Die Kommission führt die Vermögensverwaltung für vorläufig vereinnahmte Geldbußen nach den internen Vermögensverwaltungsrichtlinien durch. Die maßgeblichen operativen Referate nutzen Verfahrenshandbücher, die zu bestimmten Themengebieten wie der Verwaltung der Kassenmittel erstellt worden sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Die im Rahmen der Vermögensverwaltung durchgeführten Tätigkeiten dienen dazu, die der Kommission vorläufig gezahlten Geldbußen so zu investieren, dass

a)sichergestellt ist, dass die Mittel im Bedarfsfall problemlos verfügbar sind

b)und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die im Durchschnitt der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht und zugleich den Nennbetrag der Geldbußen erhält.

Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Termineinlagen bei Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets, Agenturen für staatliche Schuldtitel des Euro-Währungsgebiets, vollständig im Staatsbesitz befindlichen bzw. staatlich garantierten Banken oder supranationalen Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, die entweder von öffentlichen Einrichtungen oder supranationalen Organen begeben werden.

Bankgarantien:

Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe (siehe Erläuterung 2.6.1.2). Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden unter Beachtung der internen Risikomanagementrichtlinie verwaltet. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Vermögenswerte im Garantiefonds sind in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./23. September 1996, 8. Mai 2002, 25. Februar 2008 und 9. November 2010 dargelegt. Dieser Garantiefonds führt seine Transaktionen nur in Euro durch. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um jedes Wechselkursrisiko zu vermeiden. Die Verwaltung der Vermögenswerte beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz, der bei Finanzaktivitäten eingehalten wird. Besonderes Augenmerk ist auf die Minderung der Risiken und die Gewährleistung zu richten, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerungen unter Berücksichtigung der durch den Fonds garantierten Verpflichtungen veräußert oder übertragen werden können

EFSI-Garantiefonds

Der EFSI-Garantiefonds wurde durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 gegründet. Die Vorschriften und Grundsätze für die Vermögensverwaltung des Fonds sind im Kommissionsbeschluss C(2016)165 vom 21. Januar 2016 festgelegt. Es ist eine ausreichende Liquidität der verwalteten Vermögenswerte in Bezug auf die potenziellen Inanspruchnahmen der Garantie bei gleichzeitiger Optimierung des Ertrags- und Risikoniveaus zu gewährleisten, wobei ein hoher Grad an Sicherheit und Stabilität gewahrt werden muss.

58.3.DAS WÄHRUNGSRISIKO

Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende – Nettoposition

in Mio. EUR

31.12.2016

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstiges

Gesamtbetrag

Finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

228

58

14

42

10 080

21

10 442

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

(49)

50

0

Kredite*

4

0

329

10

343

Forderungen und einzuziehende Beträge

1

593

51

81

10 888

8

11 622

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

39

2 394

428

1 220

22 387

2 117

28 585

222

3 045

493

1 342

43 734

2 156

50 993

Finanzielle Verbindlichkeiten

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

(100)

100

(1)

Verbindlichkeiten

(1)

(5)

(0)

(0)

(39 983)

(16)

(40 005)

(101)

(5)

(0)

(0)

(39 883)

(16)

(40 005)

Gesamtbetrag

121

3 040

493

1 342

3 851

2 140

10 987

in Mio. EUR

31.12.2015

USD

GBP

DKK

SEK

EUR

Sonstiges

Gesamtbetrag

Finanzielle Vermögenswerte

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

81

76

11

8

9 416

28

9 620

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

Kredite*

5

0

354

18

377

Forderungen und einzuziehende Beträge

10

542

53

85

9 555

78

10 324

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

36

1 785

368

1 287

17 342

853

21 671

132

2 403

433

1 380

36 667

977

41 992

Finanzielle Verbindlichkeiten

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten

(1)

(2)

0

(0)

(32 187)

(1)

(32 191)

(1)

(2)

0

(0)

(32 187)

(1)

(32 191)

Gesamtbetrag

131

2 401

433

1 380

4 480

976

9 801

* ohne Back-to-Back-Kredite zur Finanzhilfe

 

Wenn der Euro gegenüber anderen Währungen um 10 % an Wert gewonnen hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

Wirtschaftliches Ergebnis

USD

GBP

DKK

SEK

2016

(4)

(272)

(43)

(118)

2015

(5)

(212)

(38)

(125)

in Mio. EUR

Nettovermögen

USD

GBP

DKK

SEK

31.12.2016

(7)

(5)

(1)

(4)

31.12.2015

(7)

(7)

(1)

(1)



Wenn der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren hätte, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

in Mio. EUR

Wirtschaftliches Ergebnis

USD

GBP

DKK

SEK

2016

5

332

53

145

2015

6

259

47

152

in Mio. EUR

Nettovermögen

USD

GBP

DKK

SEK

31.12.2016

9

6

2

5

31.12.2015

9

8

1

1

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Die meisten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten lauten auf Euro, so dass der EU in diesen Fällen kein Fremdwährungsrisiko entsteht. Allerdings gewährt die EU über das Finanzierungsinstrument Euratom Kredite in USD, die durch Anleihen über einen entsprechenden Betrag in USD finanziert sind (Back-to-Back-Transaktionen). Zum Abschlussstichtag besteht für die EU kein Währungsrisiko in Bezug auf Euratom.

Kassentransaktionen

Von den Mitgliedern in anderen Währungen als dem Euro gezahlte Eigenmittel werden der Eigenmittelverordnung entsprechend auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro umgerechnet, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die bei der Verwaltung dieser Mittel angewendeten Verfahren werden durch die vorstehend genannte Verordnung vorgegeben. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet

Die Kommission unterhält bei Geschäftsbanken Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD und CHF für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden je nach der Höhe der aufzuführenden Zahlungen aufgefüllt und folglich besteht für die Salden dieser Konten kein Währungsrisiko.

Gehen sonstige Einnahmen (außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese entweder auf Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro umgerechnet und auf andere, auf Euro lautende Konten überwiesen. Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf in diesen Währungen aufgefüllt. Die Salden dieser Konten werden unterhalb der jeweiligen Obergrenzen gehalten.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen und BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien

Da sämtliche Geldbußen in Euro verhängt und gezahlt werden, besteht hier kein Fremdwährungsrisiko.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die finanziellen Vermögenswerte dieses Fonds lauten auf Euro; folglich besteht hier kein Währungsrisiko. Die der EU aufgrund Inanspruchnahme des Fonds infolge Nichtzahlung eines Kreditempfängers übertragenen Kredite werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist, werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.

EFSI-Garantiefonds

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus. Im Dezember 2016 wurden im Hinblick auf eine Verbesserung der Renditen und Streuung des Marktrisikos durch Engagement am US-Markt die ersten Investitionen in auf USD lautende, festverzinsliche Schuldverschreibungen (US-Staatsanleihen) getätigt. Das Währungsrisiko wird durch den Abschluss von Derivatverträgen (Devisentermingeschäfte) zur Absicherung des Marktwerts des Portfolios mit USD-Investitionen gehandhabt. Die Grenze für das maximale, nicht abgesicherte Wechselkursrisiko wurde auf 1 % des gesamten Portfoliowerts innerhalb der Benchmark und der jährlichen strategischen Zuweisungen festgesetzt. Auf- oder Abwärtsbewegungen beim Marktwert der USD-Investitionen, die in der einen oder anderen Richtung über die 1%-Grenze hinausgehen, würden folglich ein Ausgleichsgeschäft (einen neuen Terminkontrakt, der in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung zielt) auslösen, mit dem die abgesicherte Position entsprechend angepasst oder umgekehrt wird. Eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts kann auch durch Schwankungen des Wechselkurses zwischen EUR und USD veranlasst werden.

 

58.4.ZINSÄNDERUNGSRISIKO

In der folgenden Tabelle wird die Sensitivität des Zinssatzes von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bei Unterstellung einer möglichen Änderung der Zinssätze um +/- 100 Basispunkte (1 %) dargestellt.

in Mio. EUR

Zunahme (+) / Abnahme (-) in Basispunkten

Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis und das Nettovermögen

2016: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+100

(291)

-100

313

2015: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

+100

(206)

-100

223

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Anleihe- und Kreditvergabetransaktionen verfügt die EU über bedeutende verzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko wird jedoch durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-Back-Transaktionen, ausgeglichen.

Kassentransaktionen

Die Kassenmittelverwaltung der Kommission nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist sie keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Für die auf den verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden werden jedoch Zinsen berechnet. Die Kommission hat daher Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die auf ihren Bankkonten eingenommenen Zinsen die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln.

Bei den Kassenmittelverwaltungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Vereinnahmung von Eigenmitteln eröffnete Konten tragen keine Zinsen und sind gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführte Konten können zu dem von dem einzelnen Finanzinstitut angewandten Zinssatz verzinst werden. Da einige dieser Konten derzeit negativ verzinst werden könnten, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten niedrig zu halten.

Darüber hinaus sind Eigenmittelkonten nach der Verordnung 2016/804 des Rates vor den Auswirkungen von Negativzinsen geschützt.

Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Diese Zinsen basieren auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Bei den von Geschäftsbanken angewendeten Sätzen besteht im Allgemeinen eine vertragliche Untergrenze von Null. Infolgedessen besteht kein Risiko, dass die Kommission Zinssätze erzielt, die unter den Marktsätzen liegen.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen, BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien

Zinsgewinne für Einlagen unterliegen nur einem begrenzten Zinsrisiko, weil ihre Laufzeit weniger als ein Jahr beträgt. Das restliche Portfolio wird in Wertpapiere mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 2,6 Jahren investiert.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Die in diesem Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,59 Jahren investiert.



EFSI-Garantiefonds

Die in EFSI-Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 3,5 Jahren investiert.

 

58.5.KREDITRISIKO

Die Beträge, an denen sich das Kreditrisiko der EU am Ende des Berichtszeitraums ablesen lässt, sind die Buchwerte der Finanzinstrumente wie in Erläuterung 2 angegeben.

Analyse des Alters nicht wertgeminderter Vermögenswerte

in Mio. EUR

Gesamtbetrag

Weder überfällig noch wertgemindert

Überfällig, aber nicht wertgemindert

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Kredite

55 477

55 476

1

Forderungen und einzuziehende Beträge

11 622

10 310

130

909

273

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

0

0

Gesamtwert zum 31.12.2016

67 099

65 786

131

909

273

Kredite

57 251

57 251

0

Forderungen und einzuziehende Beträge

10 324

8 672

120

1 384

148

Gesamtwert zum 31.12.2015

67 575

65 922

120

1 384

148

Zu den 1- bis 5-jährigen Forderungen und einzuziehenden Beträgen zählen auch im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge in Höhe von 870 Mio. EUR, die zu einem großen Teil durch Bankgarantien abgedeckt sind. Die Kommission ist folglich geringen Kreditrisiken ausgesetzt. Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt.

Kreditqualität finanzieller Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

in Mio. EUR

31.12.2016

VVFV*

EBZFV**

Kredite und Forderungen

Zahlungsmittel

Gesamtbetrag

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

Prime und High-Grade

6 451

3 386

21 990

31 828

Upper Medium Grade

1 412

23 826

5 325

30 563

Lower Medium Grade

1 056

4 532

492

6 081

Non-Investment Grade

27 724

744

28 468

8 920

59 469

28 552

96 941

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

Gruppe 1

0

6 238

33

6 272

Gruppe 2

79

79

0

6 317

33

6 351

Gesamtbetrag

8 920

0

65 786

28 585

103 292



in Mio. EUR

31.12.2015

VVFV*

Kredite und Forderungen

Zahlungsmittel

Gesamtbetrag

Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

Prime und High-Grade

5 945

3 256

16 147

25 349

Upper Medium Grade

1 087

23 818

4 503

29 409

Lower Medium Grade

1 247

4 527

263

6 037

Non-Investment Grade

32

29 371

732

30 136

8 310

60 973

21 646

90 930

Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

Gruppe 1

4 855

25

4 880

Gruppe 2

95

95

4 950

25

4 975

Gesamtbetrag

8 310

65 922

21 671

95 905

*    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (ohne Eigenkapitalinstrumente und Unitary Fund).

**    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.

In der vorstehenden Tabelle sind zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Eigenkapitalinstrumenten ohne externe Bonitätseinstufung nicht enthalten. Die vier oben erwähnten Risikoklassen stützen sich im Prinzip auf die Ratingklassen externer Rating-Agenturen und entsprechen:

·Prime und High Grade: Moody P-1, Aaa – Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA – AA -; Fitch F1+, F1, AAA – AA- und gleichwertig

·Upper Medium Grade: Moody P-2, A1 – A3; S&P A-2, A+ - A-; Fitch F2, A+ - A- und gleichwertig

·Lower Medium Grade: Moody P-3, Baa1 – Baa3, S&P A-3, BBB+ - BBB-; Fitch F-3, BBBB+ - BBB- und gleichwertig

·Non-Investment Grade: Moody not prime, Ba1 – C; S&P B, C, BB+ - D; Fitch B, C, BB+ - D und gleichwertig

Die EU orientiert sich vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Ratingklassen externer Agenturen; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikoklassen belässt, auch wenn eine oder mehrere der obengenannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei möglicherweise herabgestuft hat/haben. Bei den nicht extern bewerteten Gegenparteien bezieht sich die Gruppe 1 auf Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit und Gruppe 2 auf Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit.

Die oben unter „Kredite und Forderungen“ aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Kredite zur finanziellen Unterstützung, die die Kommission an Mitgliedstaaten in finanziellen Schwierigkeiten vergibt, sowie auf Forderungen gegenüber einigen Mitgliedstaaten, die auf der Eigenmittelverordnung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Der unter „Zahlungsmitteln“ aufgeführte Betrag bezieht sich auf in den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eröffnete Eigenmittelkonten, auf denen –wie in der Eigenmittelverordnung vorgesehen –die Eigenmittelbeiträge gehalten werden. Die Kommission darf bei diesen Konten nur Mittel in Anspruch nehmen, um ihren durch den Haushaltsvollzug verursachten Zahlungsmittelbedarf zu decken.

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Das Management des Kreditrisikos erfolgt in erster Linie durch Länderbürgschaften wie im Fall von Euratom, in zweiter Linie durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (MFA und Euratom), dann durch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel aus den Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten zu entnehmen und schließlich durch den Haushalt der EU.

In den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel wird die Obergrenze für Eigenmittelzahlungen auf 1,20 % des BNE des betreffenden Mitgliedstaates festgesetzt. Im Jahr 2016 wurden 0,89 % zur Deckung von Mitteln für Zahlungen verwendet. Dies bedeutet, dass am 31. Dezember 2016 eine Marge von 0,31 % zur Deckung dieser Garantien zur Verfügung stand. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von allen Mitgliedstaaten anfordern, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der EU gegenüber den Kreditgebern zu gewährleisten.

Kassentransaktionen

Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung Nr. 609/2014 des Rates über das Eigenmittelsystem auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) eröffnet wurden. Alle Konten dieser Art werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Organe bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da die Gegenpartei die Mitgliedstaaten sind. Für den Teil der Kassenmittel der Kommission, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung. Auf den einzelnen Konten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen ein Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher ist der Tagesgeld-Gesamtbetrag auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt weniger als 100 Mio. EUR über 20 Konten verteilt), damit sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2016 zwischen 1 Mrd. EUR und 30 Mrd. EUR schwankten, wobei 2016 Zahlungen von mehr als 145 Mrd. EUR von Konten der Kommission geleistet wurden.

Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Gegenparteirisiko der Kommission weiter zu verringern:

-Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody's von mindestens P-1 oder gleichwertig erforderlich. Eine niedrigere Stufe kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden.

-Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft.

-In EU-Delegationen außerhalb der EU werden Zahlstellenkonten bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Bonitätseinstufung hängen von der jeweiligen örtlichen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung operativer Anforderungen), sie werden regelmäßig aufgefüllt und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

Banken, in denen Einlagen im Zusammenhang mit vor 2010 vorläufig vereinnahmten Geldbußen gehalten werden, werden mittels Ausschreibungsverfahren nach der Risikomanagementrichtlinie ausgewählt. In dieser Richtlinie werden die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners hinterlegt werden könnten, festgelegt.

Als allgemeine Regel gilt, dass für Geschäftsbanken, die speziell zur Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden, eine langfristige Einstufung von mindestens A (S&P oder gleichwertig) und eine kurzfristige Einstufung von mindestens A-1 (S&P oder gleichwertig) erforderlich ist. Sollten Banken in dieser Gruppe herabgestuft werden, kommen besondere Maßnahmen zum Tragen. Darüber hinaus wird der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Eigenmittel der jeweiligen Bank begrenzt. Dieser Prozentsatz ist je nach Ratingstufe der einzelnen Finanzinstitute unterschiedlich. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ferner die Summe der Garantien berücksichtigt, die für die Kommission von demselben Institut übernommen wurden. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Einlagen den anzuwenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Für Investitionen von seit 2010 verhängten vorläufig eingezogenen Geldbußen in öffentlichen Schuldtiteln trägt die Kommission das Kreditrisiko. Das höchste Kreditengagement besteht gegenüber Frankreich, auf das 31 % des Gesamtvolumens (Nennwert) dieses Wertpapierbestands entfallen. Die fünf Länder, auf die das höchste Kreditengagement entfällt (Frankreich, Italien, Belgien, Deutschland und Luxemburg), stellen zusammen 77 % des Investitionsbestands dar. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für den Wertpapierbestand beträgt A (S&P oder gleichwertig).

Bankgarantien

Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien gewährleistet der Kommission eine hohe Bonität. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Garantien den anzuwenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

In den für das Treasury-Portfolio vereinbarten Vermögensverwaltungsrichtlinien bzw. Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die mit dem Bestand/Portfolio verbundenen Kreditrisiken zu begrenzen. Zu diesen Grenzen und Einschränkungen zählen Auswahlkriterien, von der Emittentenkategorie abhängige, absolute, nominelle Kreditlimits, von der Emittentenkategorie abhängige, relative Konzentrationslimits und Konzentrationslimits pro Emission. Sämtliche Investitionen sind mindestens als „Investment Grade“ eingestuft.

EFSI-Garantiefonds

In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um die mit dem Portfolio verbundenen Kreditrisiken zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Papiere mit „Investment Grade“ beschränkt. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für den Wertpapierbestand beträgt A (S&P oder gleichwertig).

Da einzige Gegenpartei sämtlicher zum 31. Dezember 2016 offener Devisenterminkontrakte die Bank für internationalen Zahlungsausgleich ist, werden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt. Das maximale Kreditrisiko im Zusammenhang mit Devisenterminkontrakten mit einem positiven beizulegenden Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode entspricht dem Buchwert in der Vermögensübersicht.

 

58.6.LIQUIDITÄTSRISIKO

Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

in Mio. EUR

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtbetrag

Anleihen

2 094

18 084

34 950

55 128

Verbindlichkeiten

40 005

40 005

Sonstiges

189

637

1 397

2 222

Gesamtwert zum 31.12.2016

42 288

18 721

36 346

97 355

Anleihen

7 218

9 660

39 982

56 860

Verbindlichkeiten

32 191

32 191

Sonstiges

721

513

1 609

2 843

Gesamtwert zum 31.12.2015

40 130

10 173

41 591

91 894

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

in Mio. EUR

< 1 Jahr

1-5 Jahre

> 5 Jahre

Gesamtbetrag

Derivative Forderungen

149

149

Derivative Verbindlichkeiten

(150)

(150)

Gesamtwert zum 31.12.2016

(1)

(1)

Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

Das mit Anleihen einhergehende Liquiditätsrisiko wird in der Regel durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-Back-Transaktionen, ausgeglichen. Im Hinblick auf MFA und Euratom dient der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bei Zahlungsverzug und Zahlungsverzögerungen von Kreditnehmern als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz). Hinsichtlich der Zahlungsbilanzhilfe ist in der Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates ein Verfahren vorgesehen, das genügend Zeit zur Mobilisierung von Mitteln über die Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten einräumt. Bezüglich des EFSM ist in der Verordnung Nr. 407/2010 des Rates ein ähnliches Verfahren vorgesehen.

Kassentransaktionen

Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass die Zahlungsmittel für ein bestimmtes Jahr stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. Tatsächlich entsprechen die Beiträge der Mitgliedstaaten dem Betrag der Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr. Allerdings gehen die Beiträge der Mitgliedstaaten über das ganze Jahr verteilt in zwölf Monatsraten ein, während bei den Zahlungen ein gewisse Saisonabhängigkeit besteht. Außerdem werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu nach dem 16. eines Monats N genehmigten (Berichtigungs-)Haushaltsplänen erst im Monat N+2 verfügbar, die entsprechenden Mittel für Zahlungen hingegen sofort bereitgestellt. Um sicherzustellen, dass die verfügbaren Kassenmittel stets zur Deckung der in einem bestimmten Monat durchzuführenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Zahlungsmittelprognosen eingeführt. Auch können bei Bedarf bis zu bestimmen Grenzen und unter bestimmen Bedingungen Eigenmittel oder zusätzliche Finanzmittel im Voraus bei den Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die Saisonabhängigkeit der Ausgaben und allgemeine Haushaltszwänge haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine stärkere Überwachung des Zahlungsrhythmus im Jahresverlauf erforderlich wurde. Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto der Kommission jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.

Geldbußen

Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Wertpapierbestand setzt sich überwiegend aus hochliquiden Wertpapieren zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil von Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr sowie von Schuldverschreibungen mit variablen Zinssätzen 33 %.

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Fonds muss einen Mindestbetrag von 100 Mio. EUR in einem in Geldmarktinstrumenten zu investierenden Wertpapierbestand mit einer Fälligkeit von weniger als zwölf Monaten vorhalten. Zum 31. Dezember 2016 beliefen sich diese Investitionen einschließlich Zahlungsmitteln auf 197 Mio. EUR. Darüber hinaus müssen mindestens 20 % des Nennwerts des Fonds monetäre Werte, festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr und Wertpapiere mit variablem Zinssatz umfassen. Zum 31. Dezember 2016 betrug dieser Anteil 20 %.

EFSI-Garantiefonds

Für die Verwaltung des Garantiefonds gilt das Prinzip, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Wertpapierbestand setzt sich aus hochliquiden Vermögenswerten zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind, unter anderem aus auf USD lautenden Vermögenswerten mit der höchsten Liquidität, d. h. US-Staatsanleihen; ihr Anteil am gesamten Investitionsportfolio betrug zum Abschlussstichtag 15 %. Darüber hinaus beträgt der Anteil von Wertpapieren mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr und Schuldverschreibungen mit variablen Zinssätzen 23 %.

Die Abgeltung von Derivatverträgen erfolgt brutto und basiert auf ihrer vertraglichen Restlaufzeit. Die Erfüllung von Verpflichtungen erfolgt mittels Verkauf von auf USD lautenden Vermögenswerten bzw. Swapgeschäften; dadurch ist es möglich, dass es aufgrund von Wechselkursdifferenzen zu einem Mittelabfluss kommt.

Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheiten/Einschussforderungen ist kein Liquiditätsmanagement erforderlich, weil die derzeitige Gegenpartei der Sicherungsgeschäfte Transaktionen mit der Kommission ohne Sicherheiten bzw. Einschusszahlungen akzeptiert.

 

59.ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN UNTERNEHMEN UND PERSONEN

59.1.NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN

Bei den der EU nahestehenden Unternehmen und Personen handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU, Partner sowie um die Bedienstete der höchsten Führungsebene dieser Rechtssubjekte. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge der EU ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

59.2.ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

Zur Veranschaulichung der Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rats, der Kommission und des Gerichtshof der Europäischen Union

Besoldungsgruppe 2: der Vizepräsident der Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die anderen Vizepräsidenten der Kommission

Besoldungsgruppe 3: der Generalsekretär des Rates, die Mitglieder der Kommission, die Richter und Staatsanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Präsident und die Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union, der Präsident und die Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, der Bürgerbeauftrage und der Europäische Datenschutzbeauftragte

Besoldungsgruppe 4: der Präsident und die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes

Besoldungsgruppe 5: hochrangige Beamte der Organe und Agenturen.

Eine Zusammenfassung der Ansprüche dieser Personen folgt. Weitere Informationen sind dem auf der Europa-Website veröffentlichten Beamtenstatut zu entnehmen. Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten beschrieben werden. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Kredite gewährt.


FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

 

EUR

Anspruch (pro Bedienstetem)

Besoldungsgruppe 1

Besoldungsgruppe 2

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 4

Besoldungsgruppe 5

Grundgehalt (pro Monat)

27 031,43

24 484,99 -

19 587,99 -

21 155,03 -

12 455,10 -

25 464,39

22 036,49

22 526,20

19 587,99

Wohnungs-/Auslandszulage

15 %

15 %

15 %

15 %

0-4 %-16 %

Familienzulagen:

Haushalt (in % vom Gehalt)

2 % + 181,82

2 % + 181,82

2 % + 181,82

2 % + 181,82

2 % + 181,82

Unterhaltsberechtigte Kinder

397,29

397,29

397,29

397,29

397,29

Vorschulkinder

97,05

97,05

97,05

97,05

97,05

Erziehungszulage oder

269,56

269,56

269,56

269,56

269,56

Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes

539,12

539,12

539,12

539,12

539,12

Pauschale für Vorsitz führende Richter

k. A.

k. A.

627,76

k. A.

k. A.

Repräsentationszulage

1 464,87

941,46

627,76

k. A.

k. A.

Jährliche Reisekosten

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

Überweisungen an den Herkunftsmitgliedstaat:

Erziehungsbeihilfe*

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

in % des Gehalts

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

max. 25 %

Repräsentationsaufwand

Erstattet

Erstattet

Erstattet

k. A.

k. A.

Dienstantritt:

Einrichtungsaufwand

54 062,86

48 969,98 -

39 175,99 -

42 310,07 -

Erstattet

50 928,78

44 072,99

45 052,39

Reisekosten für Angehörige

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugsaufwendungen

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Ausscheiden aus dem Amt:

Wiedereingliederungsaufwendungen

27 031,43

24 484,99 -

19 587,99 -

21 155,03 -

Erstattet

25 464,39

22 036,49

22 526,20

Reisekosten für Angehörige

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Umzugsaufwendungen

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Erstattet

Übergangsgeld (in % des Gehalts)**

40 % - 65 %

40 % - 65 %

40 % - 65 %

40 % - 65 %

k. A.

Krankenversicherung

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Gedeckt

Ruhestandsbezüge (in % vom Gehalt vor Steuern)

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

max. 70 %

Abzüge:

Lohnsteuer

8 % - 45 %

8 % - 45 %

8 % - 45 %

8 % - 45 %

8 % - 45 %

Krankenversicherung
(in % des Gehalts)

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

1,7 %

Sonderabgabe auf das Gehalt

7 %

7 %

7 %

7 %

6-7 %

Abzug für Ruhegehalt

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

9,8 %

Anzahl der Personen
zum Jahresende

3

6

93

28

112

* Berichtigungskoeffizient wird angewendet.

** Wird in den ersten drei Jahren nach dem Ausscheiden gezahlt.

60.EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung lagen dem Rechnungsführer der Kommission – bis auf den nachstehend beschriebenen Sachverhalt – keine wesentlichen Aspekte vor noch waren ihm Sachverhalte berichtet worden, für die in diesem Abschnitt besondere Angaben gemacht werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden.

Am 29. März 2017 gab das Vereinigte Königreich offiziell seine Absicht bekannt, die Europäische Union zu verlassen, und löste damit den Mechanismus nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus. Die EU wird im Einklang mit diesem Artikel und den Leitlinien des Europäischen Rats für das Finanzabkommen sowie den vom Rat übermittelten Verhandlungsanweisungen eine Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich schließen, in der die Regelungen für dessen Ausscheiden getroffen werden. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Jahresrechnung hatte der Verhandlungsprozess gerade begonnen und es bestehen keine Auswirkungen auf die Vermögenslage der EU zum 31. Dezember 2016.

 

61.KONSOLIDIERUNGSKREIS

A. KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (52)

1. Organe und beratende Einrichtungen (11)

Europäisches Parlament

Europäischer Datenschutzbeauftragter

Europäischer Rat

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

Europäische Kommission

Europäischer Bürgerbeauftragter

Europäischer Rechnungshof

Ausschuss der Regionen

Gerichtshof der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union

Europäischer Auswärtiger Dienst

2. EU-Agenturen (39)

2.1. Exekutivagenturen (6)

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Exekutivagentur für Innovation und Netze

Exekutivagentur für die Forschung

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

2.2. Dezentrale Agenturen (33)

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Europäische Arzneimittel-Agentur

Europäische Eisenbahnagentur

Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS

Gemeinschaftliches Sortenamt

Europäische Chemikalienagentur

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

„Fusion for Energy“ (Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Eurojust

Europäisches Patentamt

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Europäische Agentur für Flugsicherheit

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

Europäische Umweltagentur

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

Europäische Stiftung für Berufsbildung

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)

EU-LISA (Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht)

3. Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

B. VERBUNDENE EINRICHTUNGEN

Europäischer Investitionsfonds

RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG

Die nachfolgend aufgeführten Rechtssubjekte sind aufgrund ihrer Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss 2016 der EU aufgenommen worden.

Gemeinsames Unternehmen der biobasierten Industrien

Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien (Bio Based Industries – BBI) ist eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) zwischen der EU und dem Konsortium der biobasierten Industrien (Bio-based Industries Consortium – BIC). Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien ist der Verwirklichung des Potenzials der europäischen Bioökonomie gewidmet und verfolgt das Ziel, biologische Rest- und Abfallstoffe durch innovative Technologien und Bioraffinerien, dem Herzstück der Biowirtschaft, in „grünere“ Alltagsprodukte umzuwandeln.

Gemeinsames Unternehmen Clean Sky

Clean Sky ist das größte europäische Forschungsprogramm zur Entwicklung innovativer Spitzentechnologie zur Reduzierung der von Luftfahrzeugen erzeugten CO2- und Gasemissionen sowie Geräuschpegel. Clean Sky wird über das EU-Programm Horizont 2020 finanziert und trägt zur Stärkung der Zusammenarbeit in der europäischen Luftfahrtindustrie, dem Ausbau der globalen Führungsposition und zur Wettbewerbsfähigkeit bei.

Gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel (IMI)

Die Innovative Medicines Initiative (IMI) ist Europas größte öffentlich-private Initiative zur Beschleunigung der Entwicklung besserer und sicherer Arzneimittel für Patientinnen und Patienten. IMI ist ein gemeinsames Unternehmen zwischen der Europäischen Union und einem Verband der pharmazeutischen Industrie.

Gemeinsames Unternehmen für elektronische Komponenten und Systeme für eine europäische Führungsrolle (ECSEL)(Zusammenschluss der früheren GU ARTEMIS und ENIAC),

ECSEL ist eine öffentlich-private Partnerschaft auf dem Gebiet elektronischer Bauteile und Systeme zur Überbrückung der Kluft zwischen Forschung und praktischer Nutzung. Zu diesem Zweck bringt ECSEL die verschiedenen Strategien zur Steigerung europäischer und nationaler Investitionen und zum Aufbau eines hochmodernen Ökosystems miteinander in Einklang.

Gemeinsames Unternehmen für Brennstoffzellen und Wasserstoff (FCH)

FCH ist eine öffentlich-private Partnerschaft zur Unterstützung der Forschung, technischen Entwicklung und Demonstration von Tätigkeiten auf den technologischen Gebieten der Brennstoffzellen und Wasserstoffenergie in Europa. Ihr Ziel besteht in der Beschleunigung der Markteinführung dieser Technologien durch die Verwirklichung des Potenzials dieser Technologien als Instrument zur Erreichung eines kohlenstoffarmen Energiesystems.

Gemeinsames Forschungsunternehmen für den Einheitlichen Europäischen Luftraum ATM (SESAR).

SESAR ist eine öffentlich-private Partnerschaft, die für die Modernisierung des europäischen Systems für Luftverkehrsmanagement (Air Traffic Management – ATM) verantwortlich zeichnet und zu diesem Zweck alle für das Luftverkehrsmanagement relevanten Forschungs- und Innovationsanstrengungen in der EU koordiniert und bündelt.

Gemeinsames Unternehmen von der Straße auf die Schiene (Shift2Rail)

Shift2Rail ist die erste gemeinsame europäische Technologieinitiative auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Ihre Ziele bestehen in der Förderung der Schwerpunktforschung und -innovation (F&I) sowie marktgerechter Lösungskonzepte mittels Beschleunigung der Einbeziehung neuer, fortschrittlicher Technologien in innovative Produktkonzepte für die Schiene. 

Die Jahresrechnungen der vorstehenden Rechtssubjekte sind auf deren jeweiligen Website öffentlich zugänglich.

 

ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES

HAUSHALTSJAHR 2016

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

Der Zweck dieser Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses besteht darin, den Lesern Hilfestellung zum Verständnis der im konsolidierten Jahresabschluss der EU dargestellten Vermögenslage, der Finanz- und Ertragslage und der Cashflows zu leisten. Die in dieser Erörterung und Analyse dargestellten Informationen wurden nicht geprüft.

1.KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU FINANZLAGE 2016

1.1.EINNAHMEN

Bei den meisten Einnahmen der EU-Organe und -Einrichtungen handelt es sich um Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch. Das nachstehende Schaubild bietet einen Überblick über die wichtigsten Kategorien dieser Einnahmen.

Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch in Mio. EUR

Die wichtigsten Punkte, auf die hinsichtlich der gegenüber 2015 eingetretenen Veränderungen bei den Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch hinzuweisen ist, sind:

·ein Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen um 2,5 Mrd. EUR, der vor allem darauf zurückzuführen war, dass nach dem Inkrafttreten des Eigenmittelbeschlusses 2014 im Jahr 2016 der ermäßigte Abrufsatz von 0,15 % für Deutschland, die Niederlande und Schweden anzuwenden war;

·ein erhebliche Anstieg der Einnahmen aus Geldbußen im Wettbewerbsbereich in Höhe von 3,3 Mrd. EUR, der überwiegend auf 2016 im LKW-Markt und im Bankensektor verhängte Geldbußen zurückzuführen ist.

Unter der Einziehung von Aufwendungen werden die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet werden. Dies erfolgt zur Einziehung von aus dem EU-Haushalt bezahlten Ausgaben.

1.2.AUFWENDUNGEN

Die Aufwendungen bewegten sich mit 144,5 Mrd. EUR auf einem sehr viel niedrigeren Niveau als im vorhergehenden Haushaltsjahr (2015: 155,9 Mrd. EUR). Ein Rückgang von 3,7 Mrd. EUR wurde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds verzeichnet, was auf die Kombination aus einerseits geringeren Aufwendungen bezüglich des vorhergegangenen Programmplanungszeitraums (2007-2013) und andererseits den schleppenden Anlauf der Durchführung der Programme des Planungszeitraums 2014-2020 zurückzuführen war. Aus dem gleichen Grund gingen auch die Aufwendungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und anderer Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums um 3,7 Mrd. EUR zurück.

Die Hauptposten bei den Aufwendungen (102,8 Mrd. EUR) sind im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung vorgenommene Transferzahlungen. Die wichtigsten Fonds sind: der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), der ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds sowie der Europäische Sozialfonds (ESF). Im Haushaltsjahr 2016 nahmen diese Fonds beinahe 71,1 % der gesamten Aufwendungen in Anspruch.


Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung entstandenen Aufwendungen betreffen den Vollzug des Haushaltsplans durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds. Unter die direkte Mittelverwaltung fallen auch die Verwaltungsaufwendungen sämtlicher Organe und Einrichtungen der EU. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung wird der Haushalt von den EU-Agenturen, den Organen der EU, Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Rechtssubjekten vollzogen. Im Allgemeinen beliefen sich die unter direkter und indirekter Mittelverwaltung angefallenen Aufwendungen auf rund 16,2 % der Gesamtaufwendungen (23,4 Mrd. EUR) und blieben im Vergleich zum vorausgegangenen Haushaltjahr stabil.

Die EU erfasst auch künftige Zahlungsverpflichtungen als Aufwendungen, die in den kassenbasierten Haushaltsrechnungen noch nicht ausgewiesen werden. Sie sind insbesondere unter Verbindlichkeiten und antizipativen Passiva für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums und unter Ruhestandsbezügen sowie Verbindlichkeiten für Leistungen an Arbeitnehmer im Hinblick auf von Kommissionsmitgliedern, MEP und Bediensteten erworbenen Ruhegehaltsansprüchen aufgeführt und führen zu einem negativen Nettovermögen (diese Zahlungen werden aus künftigen Haushalten finanziert).

1.3.VERMÖGENSWERTE

Vermögenswerte in Höhe von 163 Mrd. EUR in der konsolidierten Vermögensübersicht der EU

Die wichtigsten Posten auf der Aktivseite der Bilanz sind die finanziellen Vermögenswerte (Kredite, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, Zahlungsmittel) und Vorfinanzierungen, die beinahe 84 % der Vermögenswerte der EU ausmachen. Die Höhe der Kredite ist um 1,8 Mrd. EUR auf 55,5 Mrd. EUR gesunken, während die Summe der aus dem EU-Haushalt finanzierten zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumente (Haushaltsinstrumente) um rund 455 Mio. EUR (2015: 460 Mio. EUR) angestiegen ist. Die „Weltraumressourcen“ auf der Aktivseite schließen Vermögenswerte bezüglich der Programme Copernicus und Galileo ein (3,3 Mrd. EUR). Nach der Erklärung der ersten Dienstverfügbarkeit von Galileo am 15. Dezember 2016 wurden mit Galileo zusammenhängende Vermögenswerte von den „Anlagen im Bau“ in das „Anlagevermögen“ übertragen.

Allgemein streben die Organe und Einrichtungen der EU an, den Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente niedrig zu halten. Der mit 28,6 Mrd. EUR hohe Saldo bei den Zahlungsmitteln wurde vor allem durch folgende Elemente verursacht:

·Was die Eigenmittel betrifft, so beinhaltet der Jahresendsaldo einen Nettobetrag von insgesamt 7,7 Mrd. EUR, der den Mitgliedstaaten aufgrund von Ende 2016 angenommenen Berichtigungshaushaltsplänen Anfang 2017 zurückzuzahlen ist. Darüber hinaus gingen in den letzten Tagen des Jahres 2016 Vorschüsse auf Eigenmittel in Höhe von 1,5 Mrd. EUR ein.

·Ein erheblicher Betrag von Geldbußen in Höhe von 4,3 Mrd. EUR, die von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängt worden waren, wurden 2016 endgültig eingenommen und sind Teil des Kassenbestands zum Jahresende.

·Der Kassenbestand schließt auch die zweckgebundenen Einnahmen und Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 11 Mrd. EUR ein, die bis zum Ende des Jahres 2016 nicht verwendet worden sind.

Vorfinanzierungen

Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Vorfinanzierungen in erheblichem Maße vom MFR-Zyklus beeinflusst wird – zu Beginn eines MFR-Zeitraums kann man beispielsweise erwarten, dass den Mitgliedstaaten hohe Vorschüsse im Rahmen der Kohäsionspolitik zu zahlen sind. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich die Vorfinanzierungen in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zwischen der Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für die Projekte und der fristgerechten Erfassung der Ausgaben muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden.

Die gesamten in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesenen Vorfinanzierungen (ohne sonstige Vorschüsse an Mitgliedstaaten und Beiträge zu den Treuhandfonds Bekou und Afrika) belaufen sich auf 41,6 Mrd. EUR (2015: 40 Mrd. EUR), von denen der größte Teil mit Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang steht. Etwa 64 % der Vorfinanzierungen der Kommission betreffen die geteilte Mittelverwaltung, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden. (Die Kommission behält eine Aufsichtsfunktion.)

Vorfinanzierungen der Kommission nach Art der Mittelverwaltung

Der bedeutendste Vorfinanzierungsbetrag bei geteilter Mittelverwaltung betrifft den EFRE und den Kohäsionsfonds (15,1 Mrd. EUR).

Die langfristigen Vorfinanzierungen gingen um 8,3 Mrd. EUR zurück, während bei den kurzfristigen Vorfinanzierungen ein Anstieg um 9,9 Mrd. EUR zu verzeichnen war. Diese Verschiebungen bei den Vorfinanzierungsbeträgen sind darauf zurückzuführen, dass sich der Programmplanungszeitraum 2007-2013 in der Abschlussphase befindet und deshalb mehr Beträge innerhalb von zwölf Monaten fällig werden. Hinsichtlich des Programmplanungszeitraums 2014-2020 werden die anfänglich ausgezahlten Vorfinanzierungen als langfristig verbucht, während die jährlichen Vorfinanzierungsbeträge als kurzfristig verbucht werden.

FINANZINSTRUMENTE

Im konsolidierten Jahresabschluss der EU werden die folgenden Posten buchhalterisch als Finanzinstrumente behandelt:

·aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzierungsinstrumente;

·in Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte und

·Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme.

Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzierungsinstrumente

Bedeutung und Umfang der im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzierungsinstrumente nehmen von Jahr zu Jahr zu. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzierungsinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Dieser Einsatz des EU-Haushalts zielt auf eine Maximierung der Wirksamkeit der verfügbaren Mittel ab. Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzierungsinstrumente bestehen in Form von Garantieinstrumenten, Kapitalbeteiligungsinstrumenten und Kreditinstrumenten – siehe dazu die folgende, nach MFR geordnete Übersicht. In diesen Instrumenten angelegte Vermögenswerte werden entweder als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente gehalten oder in Kapitalbeteiligungsinstrumente und Schuldverschreibungen investiert, die im konsolidierten Jahresabschluss der EU als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzierungsinstrumenten (Wert zum Jahresende)

Die folgenden Tabellen enthalten, nach MFR geordnet, eine Übersicht über die aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzierungsinstrumente und ihrer Werte zum 31. Dezember 2016.

in Mio. EUR

im Zusammenhang mit mehreren MFR

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Garantien

Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

 

Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan (EDIF)

29

(17)

-*

 

29

(17)

-

Kapitalbeteiligungsinstrumente:

 

Europäischer Fonds für Südosteuropa

119

-

-

Fonds für Unternehmensentwicklung (ENEF)

10

-

-

Fonds für Unternehmensinnovation (ENIF)

20

-

-

„Green for Growth Fund“ für die östliche Nachbarschaftsregion

51

-

-

Microfinance Initiative for Asia Debt Fund (Mikrofinanzierungsfonds für Asien)

9

-

-

MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen (SANAD)

9

-

-

 

218

-

-

Gesamtbetrag

247

(17)

-

in Mio. EUR

MFR 2014-2020

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Garantien

Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

 

Horizont 2020 – InnovFin Darlehen & Garantien für F&I

698

(8)

(550)

Horizont 2020 – InnovFin-Bürgschaft für KMU

467

(99)

(371)

Fremdfinanzierungsinstrument Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI)**

493

(1)

(465)

COSME-Kreditbürgschaftsfazilität

160

(156)

-*

Beschäftigung und soziale Innovation

50

(16)

-*

ElectriFI

30

-

-

Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche (CCS LGF)

6

(1)

-*

EU-Fazilität für die vertiefte und umfassende Freihandelszone

9

0

-

Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen

16

(2)

*

Finanzierungsfazilität für Naturkapital

11

-

-

Programm zur finanziellen Inklusion (SEMED MSME)

15

(1)

0

Risikokapitalfazilität für die südlichen Nachbarschaftsländer

20

-

-

„Women in Business Programme“ in den Ländern der Östlichen Partnerschaft

5

-

-

Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE)

18

0

(3)

Unterstützung für die wirtschaftliche Diversifizierung in der Mongolei

2

-

-

 

1 999

(285)

(1 389)

Kapitalbeteiligungsinstrumente:

 

Horizont 2020 InnovFin-Eigenkapitalfazilität für FuI

229

(4)

-

COSME – Eigenkapitalfazilität für Wachstum

51

(3)

-

 

280

(7)

-

Gesamtbetrag

2 279

(292)

(1 389)

MFR vor 2014

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Garantien

Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

 

Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

839

(88)

(711)

KMU-Bürgschaftsfazilität des CIP

100

(190)

*

Mehrjahresprogramm (MAP) für Unternehmen

25

(34)

*

Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

10

(7)

*

KMU-Bürgschaftsfazilität

17

(14)

*

 

991

(333)

(711)

Kapitalbeteiligungsinstrumente:

 

Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU des CIP

423

(3)

-

Eigenkapitalfazilität des Mehrjahresrahmenprogramms

196

(0)

-

Europäischer Energieeffizienzfonds

100

-

-

europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (PMF) für das EaSI

75

-

-

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

74

-

-

Fonds Marguerite

54

-

-

Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 (ETF)

11

(0)

-

Pilotprojekte Technologietransfer

1

(0)

-

 

933

(3)

-

Kredite / Kapitalbeteiligungsinstrumente / Instrumente für technische Unterstützung:

 

Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (MEDA)

202

2

-

Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

142

6

-

Kredit zur Unterstützung von KMU

18

-

-

 

363

(8)

-

Gesamtbetrag

2 286

(344)

(711)

Gesamtbetrag aller MFR

4 812

(652)

(2 101)

* Das von der EU eingegangene Risiko wird durch die vorgenommenen Rückstellungen vollständig gedeckt.
** Schließt die Verschmelzung des Kreditgarantieinstruments für TEN-V-Vorhaben und der Projektanleiheninitiative ein.

In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Die Kommission hat zur Deckung von Haushaltsgarantien, die sie der EIB-Gruppe gewährt, Garantiefonds eingerichtet (siehe Erläuterung 4.1.1 des konsolidierten Jahresabschlusses). Diese Garantiefonds werden mit Zahlungen aus dem EU-Haushalt ausgestattet, um eine Liquiditätsreserve gegen potenzielle Verluste aus den garantierten Transaktionen bereitzustellen. Zahlungen an die Garantiefonds werden in Finanzinstrumente, darunter Schuldverschreibungen, Bareinlagen und Termingelder, investiert. Zum 31. Dezember 2016 hält die Kommission finanzielle Vermögenswerte in folgenden Fonds:

·Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen in Höhe von 2,3 Mrd. EUR und

·EFSI-Garantiefonds in Höhe von 1 Mrd. EUR.

Der EFSI-Garantiefonds nahm 2016 seine Arbeit auf.

Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme

Die EU ist aufgrund des Vertrags über die Europäische Union bevollmächtigt, zur Mobilisierung der zur Erfüllung besonderer Mandate erforderlichen Finanzmittel Anleihetransaktionen durchzuführen. Die Kommission verwaltet im Namen der Europäischen Union derzeit die folgenden drei Hauptprogramme: den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), die Zahlungsbilanzhilfe (BOP) und die Makrofinanzhilfe (MFH), in deren Rahmen sie Kredite gewähren darf. Das für die Kreditaktivitäten der EU benötigte Kapital wird an den Kapitalmärkten oder über Finanzinstitute aufgenommen.

Die MFH-Kredite werden Partnerländern außerhalb der EU gewährt; die ausstehenden Kredite beliefen sich nach Nennbeträgen zum 31. Dezember 2016 auf insgesamt 2947 Mio. EUR.

EFSM

Im Jahr 2014 liefen die irischen und portugiesischen Finanzhilfeprogramm im Rahmen des EFSM aus und es können folglich keine weiteren Kredite in Anspruch genommen werden. Im Januar 2016 ersuchte Portugal offiziell um die Verlängerung der Frist für die am 3. Juni 2016 fällige Rückzahlung seines ersten EFSM-Kredits. Die Rate in Höhe von 4,75 Mrd. EUR wurde durch drei neue Tranchen in Höhe von 1,5 Mrd. EUR, 2,25 Mrd. EUR und 1 Mrd. EUR mit Fälligkeiten in den Jahren 2023, 2031 bzw. 2036 refinanziert. Dies ist der Hauptgrund für die in der Vermögensübersicht 2016 ausgewiesene Abnahme kurzfristiger Kredite bzw. Anleihen und Zunahme langfristiger Kredite bzw. Anleihen.

Zahlungsbilanz

Das Zahlungsbilanzhilfeprogramm für Ungarn lief 2010 aus und die beiden Hilfsprogramme für Lettland und Rumänien endeten 2012. Außerdem liefen zwei vorsorgliche Hilfsprogramme für Rumänien 2013 bzw. 2015 aus, ohne in Anspruch genommen worden zu sein. Im April 2016 zahlte Ungarn seine letzte noch ausstehende Rate in Höhe von 1,5 Mrd. EUR zurück.

Übersicht über im Rahmen der Finanzhilfe gewährte Kredite in Nennbeträgen:

in Mrd. EUR

Zahlungsbilanz

EFSM

INSGESAMT

Ungarn

Lettland

Rumänien

Gesamtbetrag

Irland

Portugal

Gesamtbetrag

Insgesamt gewährt

6,5

3,1

5,0**

14,6

22,5

26,0

48,5

63,1

Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2016

5,5

2,9

5,0

13,4

22,5

24,3

46,8

60,2

Insgesamt zurückgezahlt zum 31.12.2016

(5,5)

(2,2)

(1,5)

(9,2)

-

-

-

(9,2)

Zum 31.12.2016 ausstehender Betrag

-

0,7

3,5

4,2

22,5

24,3

46,8

51,0

*    Ohne Refinanzierungstransaktionen. 

**    Ohne vorsorgliche Hilfe.



1.4.VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten in Höhe von 235 Mrd. EUR in der konsolidierten Vermögensübersicht der EU

Die Passivseite besteht vor allem aus vier Hauptposten: Den Pensionsverpflichtungen und Verbindlichkeiten für sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, Anleihen, Verbindlichkeiten und antizipative Passiva. Die größte Veränderung gegenüber 2015 betrifft den Anstieg der Verbindlichkeiten um knapp 8 Mrd. EUR und ist vor allem auf eine 2016 gegenüber 2015 verbesserte Durchführung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (d. h. der Zahlungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten) zurückzuführen – siehe Erläuterung 2.12 des konsolidierten Jahresabschlusses.

Gesamtbetrag der eingegangenen und in der Rubrik „Verbindlichkeiten“ der Vermögensübersicht ausgewiesenen Zahlungsanträge und Rechnungen

Nettovermögen

Die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte, bedeutet nicht, dass sich die Organe und Einrichtungen der EU in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr 2016 erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr 2017 oder später bezahlt und aus künftigen Haushalten finanziert und die damit verbundenen Einnahmen erst in künftigen Berichtsperioden buchmäßig erfasst werden. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen 2017 zu bezahlenden Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit den Leistungen an Arbeitnehmer, die im Verlauf der kommenden 30 oder mehr Jahre zu bezahlen sind.

2.SCHUTZ DES HAUSHALTS DER EU

Übersicht über die finanziellen Berichtigungen und Einziehungen für 2016

Ein wichtiger Gesichtspunkt beim Vollzug des EU-Haushalts besteht darin, dass die Prävention, Aufdeckung und Korrektur von Systemschwächen, die Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrug nach sich ziehen, auf geeignete Weise zu gewährleisten sind. Der Hof gibt in seinem Jahresbericht eine Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge sowie den bei Zahlungen festgestellten Umfang wesentlicher Fehler ab. Die Zuverlässigkeitserklärung wird dem Jahresabschluss der EU bei der Veröffentlichung im Amtsblatt beigefügt.

Die Schutzmaßnahmen der Kommission begrenzen die Auswirkungen dieser Fehler durch zwei Hauptmechanismen:

(1)    Präventivmechanismen (z. B. Ex-Ante-Kontrollen, Zahlungsunterbrechungen und einstellungen)

(2)    Korrekturmechanismen (vorwiegend finanzielle Berichtigungen, die den Mitgliedstaaten auferlegt oder mit ihnen vereinbart werden, sowie, in geringerem Umfang, Einziehungen von Zahlungen der EU bei den Empfängern).

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen) sind in erster Linie die Mitgliedstaaten während des gesamten Ausgabenzyklus dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die aus dem EU-Haushalt getätigten Ausgaben recht- und ordnungsmäßig erfolgen.

Die Abhilfemaßnahmen, d. h. finanzielle Berichtigungen und Einziehungen ergeben sich aus den Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten der Kommission und, wenn es sich um Ausgaben unter geteilter Mittelverwaltung handelt, der Mitgliedstaaten, in deren Rahmen die Förderfähigkeit der aus dem EU-Haushalt finanzierten Ausgaben geprüft wird. Zur Festlegung des Betrags einer finanziellen Berichtigung oder Mitteleinziehung berücksichtigt die Kommission die Art und Schwere des Verstoßes gegen das anzuwendende Recht und die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, wozu auch Fälle mangelnder Funktionsfähigkeit in Verwaltungs- und Kontrollsystemen zählen. Die meisten Berichtigungen erfolgen nach der Zahlung.

Verfahren der finanziellen Berichtigungen und Einziehungen:

Finanzielle Berichtigungen und Einziehungen werden in zwei Hauptphasen des Verfahrens ausgewiesen. Die beiden Phasen können im gleichen Jahr oder in verschiedenen Jahren stattfinden.

(1) Finanzielle Berichtigungen und Einziehungen in der Bestätigungsphase: Bei diesen Beträgen liegt entweder die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats vor oder sie wurden durch einen Kommissionsbeschluss angenommen. 2016 beliefen sich die bestätigten finanziellen Berichtigungen und Einziehungen insgesamt auf 3777 Mio. EUR (2015: 3499 Mio. EUR).

2016 bestätigte finanzielle Berichtigungen und Einziehungen - aufgeschlüsselt nach Politikbereichen


(2) Finanzielle Berichtigungen und Einziehungen in der Durchführungsphase: Diese Beträge stellen den letzten Schritt des Prozesses dar, mit dem die festgestellte Situation rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen endgültig richtiggestellt wird. Für die sektorbasierten Rechtsgrundlagen sind mehrere Vollzugsmechanismen vorgesehen. 2016 beliefen sich die vollzogenen finanziellen Berichtigungen und Einziehungen insgesamt auf 3389 Mio. EUR (2015: 3853 Mio. EUR). Der Vollzug von finanziellen Berichtigungen und Einziehungen kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen, was in erster Linie auf Beschlüsse über die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Landwirtschaftspolitik gewährten Ratenaufteilungen oder Fristverlängerungen zurückzuführen ist. Im Rahmen der Kohäsionspolitik sieht die Rechtsgrundlage den Vollzug bei oder nach dem Abschluss des Programmplanungszeitraums vor.

2016 vollzogene finanzielle Berichtigungen und Einziehungen - nach Politikbereichen

3.MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEI DER AUSFÜHRUNG DES EU-HAUSHALTSPLANS

3.1.MAKROÖKONOMISCHES UMFELD

Das makroökonomische Umfeld der EU 7 hat Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten, ihre Mittelverpflichtungen gegenüber den Institutionen und Organen der EU zu erfüllen, und somit auf die Fähigkeit der EU, EU-Strategien weiterzuverfolgen.

Die Aussichten für die Weltwirtschaft sind derzeit durch hohe Unsicherheiten geprägt. Vorangegangen ist ein bereits schwieriges Jahr 2016, in dem die Wirtschaft Europas zahlreiche internationale und nationale Herausforderungen zu bewältigen hatte, unter anderem das geringste globale Handelswachstum seit 2009, geopolitische Spannungen, Terroranschläge in mehreren Mitgliedstaaten, eine mit Schwierigkeiten kämpfende Bankenbranche, das Abstimmungsergebnis im Vereinigten Königreich zugunsten eines Austritts aus der EU sowie zunehmende Gegenreaktionen auf die Globalisierung. Bisher hat sich die europäische Wirtschaft jedoch als robust erwiesen und beim Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen den Kurs gehalten. Das BIP-Wachstum in der EU nahm gegen Ende des Jahres 2016 zu und scheint seinen Schwung in das Jahr 2017 hineinzutragen. Diese Robustheit wurde durch eine Reihe wohlbekannter, günstiger Faktoren gefördert, unter anderem dem vergleichsweise niedrigen Ölpreis, der in früheren Jahren eingetretenen Abwertung des Euro, einer allenthalben lockeren Geldpolitik und einer weitgehend neutralen finanzpolitischen Haltung. Die Umsetzung von Strukturreformen in einigen Mitgliedstaaten war der wirtschaftlichen Erholung ebenfalls zuträglich und sorgte insbesondere für einen Aufschwung am Arbeitsmarkt. Der private Konsum war weiterhin der wichtigste Wachstumsmotor, während die Investitionen nach wie vor ein eher enttäuschendes Bild abgaben. Diese anhaltende Investitionsschwäche lässt Zweifel an der Nachhaltigkeit der Erholung und des potenziellen Wirtschaftswachstums aufkommen. Angesichts des ungewissen Ausgangs des vom Vereinigten Königreich geplanten Austritts aus der EU erreichen die Unsicherheiten ein außerordentlich hohes Niveau.

Nachdem das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Euroraum 2016 um 1,7 % zunahm, wird es dieses Jahr mit 1,6 % voraussichtlich etwas schwächer ausfallen und sich dann 2018 auf 1,8 % beschleunigen. Diese stetige aber moderate Zunahme dürfte auch weiterhin durch die Inlandsnachfrage getragen werden. Hinsichtlich des globalen BIP-Wachstums wird davon ausgegangen, dass es 2016 seinen Tiefpunkt erreicht hat und im laufenden sowie im nächsten Jahr wieder an Stärke gewinnen wird. Hinsichtlich des Wachstums außerhalb der EU wird eine schrittweise Erholung von 3,2 % im Jahr 2016 auf 3,7 % im Jahr 2017 und 3,9 % im Jahr 2018 prognostiziert.

3.2.EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE

Die Anleihe- und Kredittätigkeiten der EU in Bezug auf Finanzhilfeprogramme sind außerbudgetäre Verfahren. Generell werden beschaffte Mittel „Back-to-Back“ an das Empfängerland weiterverliehen, d. h. zum gleichen Anleihezinssatz, mit gleicher Fälligkeit und in gleicher Höhe. Trotz der angewandten Methode der Gegensicherung (Back-to-Back) stellt der Schuldendienst der Finanzierungsinstrumente eine gesetzliche Verpflichtung der EU dar, mit der die vollständige und fristgerechte Durchführung sämtlicher Zahlungen sichergestellt wird. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, damit selbst im Falle eines Kreditausfalls die Rückzahlung von Anleihen gesichert ist.

Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die Mitgliedstaaten haften (Eventualverbindlichkeiten des Haushalts). Anleihen zur Finanzierung von Krediten an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall des Empfängermitgliedstaats erfolgt der Schuldendienst nach Möglichkeit aus dem verfügbaren Kassenbestand der Kommission. Sollte dies nicht möglich sein, würde die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten beziehen. Nach den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates) sind die Mitgliedstaaten der EU gesetzlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereitzustellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Kredite. Durch Kreditvergaben im „Back-to-Back“-Verfahren wird sichergestellt, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder Fremdwährungsrisiken entstehen.

Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die Anzahl der auszuzahlenden Tranchen sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Kreditpakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und das Empfängerland Kredit-/Finanzierungsparameter, insbesondere die Fälligkeit der Raten/Tranchen. Im Kontext einer gemeinsamen Finanzhilfe von EU und Internationalem Währungsfonds (IWF) sind darüber hinaus alle Tranchen eines Kredits – mit Ausnahme der ersten – von der Erfüllung politischer Voraussetzungen abhängig. Dies ist ein weiterer Faktor, der den Zeitplan von Finanzierungstransaktionen beeinflusst. Dies bedeutet, dass die zeitliche Planung und die Laufzeiten von Emissionen von der damit zusammenhängenden Kreditvergabetätigkeit der EU abhängig sind. Die Finanzierungen lauten ausschließlich auf Euro; das Laufzeitspektrum liegt zwischen drei und dreißig Jahren.



Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über den Zeitplan zur Rückzahlung ausstehender Zahlungsbilanz- und EFSM-Darlehen (Nennwert) zum Abschlussstichtag:

in Mrd. EUR

Zahlungsbilanz

EFSM

INSGESAMT

Ungarn

Lettland

Rumänien

Gesamtbetrag

Irland

Portugal

Gesamtbetrag

2017

1,15

1,15

1,15

2018

1,35

1,35

3,9

0,6

4,5

5,85

2019

0,5

1,0

1,5

1,5

2021

3,0

6,75

9,75

9,75

2022

2,7

2,7

2,7

2023

2,0

1,5

3,5

3,5

2024

0,8

1,8

2,6

2,6

2025

0,2

0,2

0,2

2026

2,0

2,0

4,0

4,0

2027

1,0

2,0

3,0

3,0

2028

2,3

2,3

2,3

2029

1,0

0,4

1,4

1,4

2031

2,25

2,25

2,25

2032

3,0

3,0

3,0

2035

2,0

2,0

2,0

2036

1,0

1,0

1,0

2038

1,8

1,8

1,8

2042

1,5

1,5

3,0

3,0

Gesamtbetrag

0

0,7

3,5

4,2

22,5

24,3

46,8

51,0

Die zwischenstaatlichen Finanzstabilisierungsmechanismen Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und Europäischer Stabilisierungsmechanismus (ESM) fallen nicht unter den EU-Vertrag und sind somit nicht im konsolidierten Jahresabschluss der EU enthalten.

3.3.EVENTUALVERBINDLICHKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT HAUSHALTSGARANTIEN

Die EU hat der EIB-Gruppe Garantien auf außerhalb der EU vergebene Kredite sowie auf durch die EFSI-Garantie gedeckte Anleihe- und Beteiligungstransaktionen gewährt. Zum 31. Dezember 2016 weist die EU in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss (siehe Erläuterung 4.1.1) für beide Garantien Eventualverbindlichkeiten aus. Zur Abschwächung der durch die Inanspruchnahmen der Risikogarantie durch die EIB-Gruppe entstehenden Risiken für den EU-Haushalt hat die EU zweckgebundene Garantiefonds (den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und den EFSI-Garantiefonds) eingerichtet.

Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird in der Weise aus dem Haushalt mit Mitteln ausgestattet, dass 9 % der im Rahmen der Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantierten, am Jahresende offenen Kredite an Drittländer gedeckt werden. Am 31. Dezember 2016 deckte der gesamte Aktivwert in Höhe von 2,3 Mrd. EUR ein Risiko an ausgezahlten Beträgen in Höhe von 19,8 Mrd. EUR und an gezeichneten Beträgen in Höhe von 28,8 Mrd. EUR bei einer Obergrenze von 39,3 Mrd. EUR.

Der EFSI-Garantiefonds nahm 2016 seine Tätigkeit auf und wird bis 2022 stufenweise auf 8 Mrd. EUR ansteigen und somit 50 % des Höchstbetrags der EU-Garantie in Höhe von 16 Mrd. EUR bereitstellen. Dem EFSI-Garantiefonds wurde 2016 ein Betrag in Höhe von 1 Mrd. EUR bereitgestellt; ferner wurden 4,4 Mrd. EUR garantierter Beträge ausgezahlt und insgesamt 11,2 Mrd. EUR gezeichnet (einschließlich ausgezahlter Beträge).

3.4.BEWÄLTIGUNG DER FLÜCHTLINGSKRISE – FAZILITÄT FÜR FLÜCHTLINGE IN DER TÜRKEI

Die EU ist mit einer Krise noch nie dagewesenen Ausmaßes konfrontiert, die Solidarität, ein Gefühl der Zusammengehörigkeit und Effizienz verlangt. Die Herausforderungen betreffen alle gemeinsam und die Reaktionen darauf müssen abgestimmt erfolgen. Durch seine geografische Lage ist die Türkei für viele Flüchtlinge und Migranten zu einem bedeutenden Aufnahme- und Transitland geworden. Infolge eines bisher nie gekannten Flüchtlingszustroms hauptsächlich aufgrund des Syrienkonflikts hat dieses Land die weltweit höchste Zahl an Flüchtlingen und Migranten aufgenommen.

2015 beschlossen die EU und ihre Mitgliedstaaten, ihr politisches und finanzielles Engagement zu intensivieren und die Türkei in ihren Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen stärker zu unterstützen. Im Rahmen der Erklärung EU-Türkei vom 29. November 2015 wurde eine umfassende Zusammenarbeit auf der Grundlage geteilter Verantwortung sowie gegenseitiger Zusagen und Zusagenerfüllung vereinbart. Auf dem Gipfel vom 29. November 2015 wurde der gemeinsame Aktionsplan der EU und der Türkei in Kraft gesetzt, um die Türkei bei der Bewältigung der Folgen des Syrienkonflikts zu unterstützen.

In Reaktion auf den Ruf verschiedener EU-Mitgliedstaaten nach erheblichen zusätzlichen Mitteln zur Unterstützung von Flüchtlingen in der Türkei richtete die Kommission mit dem Beschluss der Kommission vom 24. November 2015, geändert am 10. Februar 2016 8 , die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ein. Diese Fazilität ist ein Mechanismus zur Koordinierung der Mobilisierung von Mitteln, die sowohl aus dem EU-Haushalt als auch aus zusätzlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten stammen, die als externe zweckgebundene Einnahmen in den Haushalt der EU einbezogen wurden. Für den Zeitraum 2016-2017 beliefen sich diese Mittel auf insgesamt 3 Mrd. EUR. Die Mitgliedstaaten gingen im Rahmen der am 3. Februar 2016 von den Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten erlassenen Gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission die politische Verpflichtung zur Leistung nationaler Beiträge ein. In der Gemeinsamen Vereinbarung wird auch ein Auflagenrahmen festgelegt. Der Betrag von 3 Mrd. EUR wird zusätzlich zu den 345 Mio. EUR, die die Kommission vor der Einrichtung der Fazilität aufgrund der syrischen Flüchtlingskrise der Türkei bereits zugewiesen hatte, bereitgestellt und erfolgt zusätzlich zur bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten.

Die Fazilität nahm am 17. Februar 2016 mit der ersten Sitzung des Lenkungsausschusses der Fazilität die Arbeit auf. Die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ist ein Koordinationsmechanismus, der die rasche, effektive und effiziente Mobilisierung der Hilfe der EU für Flüchtlinge in der Türkei ermöglicht. Die Fazilität stellt die optimale Mobilisierung relevanter bestehender Finanzinstrumente der EU in Form von humanitärer oder nicht humanitärer Hilfe sicher, damit die Bedürfnisse der Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften umfassend und abgestimmt bewältigt werden.

Der Lenkungsausschuss der Fazilität bietet strategische Führungshilfen zu den übergreifenden Prioritäten, der Art der zu unterstützenden Maßnahmen, der zuzuweisenden Beträge und der zu mobilisierenden Finanzinstrumente sowie, soweit dies angemessen ist, zu den Bedingungen bezüglich der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Türkei im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans der EU und der Türkei eingegangen ist. Die Kommission führt den Vorsitz des Lenkungsausschusses; weitere Mitglieder sind zwei Vertreter der Kommission und jeweils ein Vertreter jedes Mitgliedstaates; die Türkei nimmt in beratender Funktion teil.

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Kommissionsbeschlusses zur Einrichtung der Fazilität wurde auf der zweiten Sitzung des Lenkungsausschusses am 12. Mai 2016 vereinbart, dass sich die Fazilität auf die folgenden sechs Prioritätsbereiche konzentrieren solle: (1) humanitäre Hilfe, (2) Migrationssteuerung, (3) Bildung, (4) Gesundheit, (5) kommunale Infrastruktur und (6) sozioökonomische Unterstützung.

Der durch die Fazilität koordinierte Haushalt beträgt insgesamt 3 Mrd. EUR, über die im Zeitraum 20162017 Verträge geschlossen werden können. Dieser Betrag setzt sich aus 1 Mrd. EUR aus dem EUHaushalt und 2 Mrd. EUR zusätzlicher Mittel der Mitgliedstaaten zusammen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten gehen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b HO in Form externer zweckgebundener Einnahmen direkt in den EU-Haushalt ein und werden den Haushaltslinien IPA II bzw. HUMA zugewiesen. 2016 wurden 250 Mio. EUR der 1 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt mobilisiert; 750 Mio. EUR wurden im Haushaltsplan 2017 für die Fazilität vorgesehen.

Die Fazilität wird aus folgenden Quellen finanziert:

in Mio. EUR

2016

2017

Gesamtbetrag

EU-Haushalt

Humanitäre Hilfe

165

145

310

Nicht humanitäre Hilfe

Instrument für Heranführungshilfe

55

595

650

Instrument für Entwicklungszusammenarbeit

10

10

20

Stabilitäts- und Friedensinstrument

20

0

20

Zwischensumme, nicht humanitäre Hilfe

85

605

690

Gesamtbetrag

250

750

1 000

Beiträge der Mitgliedstaaten

2 000

Die Kommission schloss im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung mit allen Mitgliedstaaten einzelne Beitragsvereinbarungen über ihren jeweiligen nationalen Beitrag zur Gesamtsumme von 2 Mrd. EUR.

Die Fazilität wird als humanitäre und nicht humanitäre Hilfe vollzogen, wobei den beiden Zweigen vorläufig 1,4 Mrd. EUR bzw. 1,6 Mrd. EUR zugewiesen werden. Mit humanitärer Hilfe erhalten die am stärksten gefährdeten Flüchtlinge (und andere hilfsbedürftige Personengruppen) eine vorhersagbare, die Würde wahrende Unterstützung zur Deckung von Grundbedürfnissen und Gewährung von Schutz. Mit nicht humanitärer Hilfe wird Unterstützung für den längerfristigen Lebensunterhalt sowie die sozioökonomischen und bildungsbezogenen Aussichten von Flüchtlingen geleistet. Ihr Ziel besteht darin, Kindern Zugang zu Primar- und Sekundarbildung zu verschaffen und die Bildungsinfrastruktur, unter anderem Schulgebäude und Unterrichtsmaterialien, zu verbessern. Ein weiterer Schwerpunkt sind gefährdete Gesellschaftsgruppen. Dies betrifft beispielsweise den Schutz von Frauen vor sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt und die Verbesserung des Zugangs zu sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung.

Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Umsetzung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu unterrichten und hat in diesem Zusammenhang am 2. März 2017 ihren ersten Jahresbericht über die Fazilität 9 herausgegeben.

3.5.BESCHÄFTIGUNG JUNGER MENSCHEN

Nahezu 4,2 Millionen Menschen unter 25 in der EU waren im August 2016 ohne Arbeitsstelle; dies entspricht einer Arbeitslosenquote von 18,6 %. Dies stellt zwar gegenüber dem Rekordwert von 23,7 % im Jahr 2013 eine Verbesserung dar, bedeutet aber immer noch, dass beinahe jeder fünfte junge Mensch keine Arbeit hat. In einigen besonders betroffenen Mitgliedstaaten ist dieser Wert sogar noch höher, beispielsweise in Griechenland (42,7 %), Spanien (43,2 %) und Italien (38,8 %).

Zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit setzte die EU 2016 in den Mitgliedstaaten die Einführung der Jugendgarantie im Kontext der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen fort. Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen soll die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen in den am stärksten betroffenen Regionen der EU gesenkt werden. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wurde 2013 ins Leben gerufen und stellt im Zeitraum 2014-2020 6,4 Mrd. EUR bereit, mit denen gezielt Maßnahmen gefördert werden, um junge Menschen beim Zugang zum Arbeitsmarkt in diesen Regionen zu unterstützen. Die Hälfte der insgesamt 6,4 Mrd. EUR umfassenden Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird über eine besondere EU-Haushaltslinie bereitgestellt; die andere Hälfte kommt aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF).

Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wendet sich an junge Menschen im Alter von 15 bis 24 (in einigen EU-Mitgliedstaaten 15-29) Jahren, die weder erwerbstätig sind noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs – not in education, employment or training). Hierzu können junge Langzeitarbeitslose ebenso zählen wie Jugendliche, die nicht als arbeitssuchend registriert sind. Eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen besteht darin, dass die betreffenden jungen Menschen in Regionen leben, in denen die Jugendarbeitslosigkeit 2012 höher als 25 % war. Derzeit gibt es in 20 Mitgliedstaaten Regionen, die Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhalten.

Die durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellten Mittel werden für die Umsetzung des Jugendbeschäftigungspakets, insbesondere der nationalen Jugendgarantiepläne in den durch die Initiative geförderten EU-Mitgliedstaaten, eingesetzt. Mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können junge Menschen, die weder erwerbstätig sind noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, direkt angesprochen und auf persönlicher Ebene unterstützt werden. Die von der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen finanzierten und über Förderpläne im Rahmen der Jugendgarantie bereitgestellten „Angebote“ reichen von Lehrstellen und Schulungen über Subventionen für Arbeitgeber bis zu Starthilfezahlungen. Dies hängt von den besonderen Bedürfnissen jedes einzelnen jungen Menschen ab. Auf diese Weise ergänzt die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen die aus anderen Finanzquellen wie dem Europäischen Sozialfonds geleistete Unterstützung, die über den Einzelnen hinausgeht und die Verwirklichung von Bildungs- und Beschäftigungsreformen fördert.

Förderpläne im Rahmen der Jugendgarantie sind speziell zugeschnittene nationale Programme, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle jungen Menschen unter 25 (oder 29 in einigen Mitgliedstaaten) innerhalb von vier Monaten nach dem Ausscheiden aus einer Bildungsmaßnahme oder dem Verlust des Arbeitsplatzes ein qualitativ gutes, konkretes Unterstützungsangebot erhalten. Um dies zu erreichen, beinhalten die Förderpläne im Rahmen der Jugendgarantie einerseits Maßnahmen, die sich direkt an junge Menschen richten, und andererseits umfassende, längerfristig angelegte Reformen der Beschäftigungs- und Bildungssysteme auf der Grundlage weit gefächerter Partnerschaften zwischen allen maßgeblichen Interessengruppen.

Ein Fortschrittsbericht vom Oktober 2016 zeigt, wie die durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, den Europäischen Sozialfonds und nationale Mittel getragene Jugendgarantie vor Ort Veränderungen bewirkte. Drei Jahre nach ihrer Einführung 2013 ist in der EU die Zahl arbeitsloser junger Menschen um 1,4 Millionen gesunken. Etwa 9 Millionen junge Menschen nahmen das Angebot einer Arbeitsstelle, eines Praktikums oder eines Ausbildungsplatzes an. Die Jugendgarantie löste in vielen Mitgliedstaaten mutige Strukturreformen aus und förderte den Aufbau von Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen. Zur Sicherstellung der vollständigen, nachhaltigen Umsetzung der Jugendgarantie schlug die Kommission die Fortsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 und die Aufstockung ihrer Mittel vor. Des Weiteren gab die Kommission ein neues, zweckbestimmtes, langfristiges (zwischen sechs und zwölf Monaten) Mobilitätsprogramm für Auszubildende, Erasmus Pro, bekannt. Dieses Programm gehört zum bestehenden Erasmus+-Programm und fördert das Lernen am Arbeitsplatz im Ausland.

Die Kommission führte im Juni 2016 eine Agenda für neue Kompetenzen für Europa ein, die zehn Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen und deren Relevanz für den Arbeitsmarkt umfasst. Zu diesen Maßnahmen zählt auch eine Initiative, mit der gering qualifizierten Erwachsenen geholfen werden soll, ihre Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen sowie ihre digitalen Kompetenzen zu verbessern bzw. sie auf dem Weg zum Erwerb eines Abschlusses im allgemeinbildenden Sekundarbereich II oder eines gleichwertigen Abschlusses zu unterstützen.

In den ersten drei Jahren des Programmplanungszeitraums 2014-2020 war die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mit Verzögerungen bei der Umsetzung konfrontiert, wie sie auch bei den anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds in der MFR-Teilrubrik 1b beobachtet wurden. Dass sich die Auszahlungen langsamer entwickelten als ursprünglich vorgesehen, hat mehrere Ursachen, unter anderem die verspätete Annahme der diesbezüglichen operationellen Programme des Europäischen Sozialfonds und die langwierige Vorbereitung ihrer Umsetzung, für die unter anderem die Strukturen und Verfahren gemäß der maßgeblichen Rechtsgrundlage des Europäischen Sozialfonds eingerichtet werden mussten. Zu einem gewissen Grad können die Verzögerungen in der Anfangsphase der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auch Engpässen in den Verwaltungskapazitäten der verschiedenen verantwortlichen Strukturen zugeschrieben werden, insbesondere in Anbetracht der Überschneidung zwischen den beiden Programmplanungszeiträumen. Trotz dieser Verzögerungen erfolgte die Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sowohl vor Ort als auch hinsichtlich der von der Kommission geleisteten Zahlungen bisher schneller als beim Europäischem Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds.

 

EUROPÄISCHE UNION

HAUSHALTSJAHR 2016

BERICHTE ZUM HAUSHALTSVOLLZUG UND ERLÄUTERUNGEN

Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Mio. EUR summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

INHALT

HAUSHALTSERGEBNIS DER EU    

ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG    

4.7. 4 . 7 . POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

4.8. 4 . 8 . POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

4.9. 4 . 9 . POLITIKBEREICH: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

4.10. 4 . 10 . POLITIKBEREICH: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

5 .     HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN    

5.1. 5 . 1 . HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

5.2. 5 . 2 . AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

5.3. 5 . 3 . AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

6 .     HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN    

6.1. 6 . 1 . HAUSHALTSEINNAHMEN

6.2. 6 . 2 . MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH AGENTUREN

HAUSHALTSERGEBNIS DER EU

in Mio. EUR

2016

2015

Einnahmen für das Haushaltsjahr

144 717

146 624

Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres

(135 180)

(143 485)

Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

(1 655)

(1 299)

Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

63

29

Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen

(1 367)

(704)

Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

(173)

182

Haushaltsergebnis*

6 405

1 347

* Davon entfallen (0) Mio. EUR im Jahr 2016 und (2) Mio. EUR im Jahr 2015 auf die EFTA.

 

ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG

HAUSHALTSEINNAHMEN

in Mio. EUR

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

1

Eigenmittel

142 269

133 677

132 192

132 166

11-Zuckerabgaben

125

133

133

133

12-Zollabgaben

18 465

20 115

19 987

19 961

13-MwSt

18 813

16 279

15 935

15 935

14-BNE

104 866

97 149

95 578

95 578

15-Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

580

580

16-Ermäßigung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens

(22)

(22)

3

Überschüsse, Salden und Anpassungen

1 349

1 358

1 358

4

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

1 348

1 348

1 459

1 452

5

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

55

55

600

579

6

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

60

60

6 204

5 928

7

Verzugszinsen und Geldbußen

123

123

9 739

3 175

8

Anleihe- und Kredittransaktionen

5

5

46

41

9

Sonstige Einnahmen

25

25

27

17

Gesamtbetrag

143 885

136 642

151 624

144 717

* Nähere Angaben zum Haushaltsvollzug 2016 im Bereich Einnahmen sind in Erläuterung 3 enthalten, nähere Ausführungen dazu in Erläuterung 2.1.

HAUSHALTSAUSGABEN: MITTELBINDUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

69 841

69 841

73 039

71 731

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

19 010

19 010

21 569

20 332

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

50 831

50 831

51 471

51 400

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

62 484

62 470

66 952

64 547

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

42 220

42 218

46 051

44 285

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 052

4 292

4 423

4 336

4.

Europa in der Welt

9 167

9 377

12 240

11 278

5.

Verwaltung

8 935

8 951

9 642

9 358

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3 771

3 778

4 121

3 979

6.

Ausgleichszahlungen

8.

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9.

Besondere Instrumente

525

346

395

61

Gesamtbetrag

155 004

155 277

166 690

161 310



HAUSHALTSAUSGABEN: ZAHLUNGEN NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Insgesamt

verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

1.

Intelligentes und integratives Wachstum

66 263

59 459

63 618

56 265

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

17 418

17 406

20 976

18 461

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

48 844

42 053

42 642

37 804

2.

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

55 121

55 214

59 464

57 412

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

42 212

42 210

46 057

44 084

3.

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 022

3 069

3 195

3 077

4.

Europa in der Welt

10 156

9 860

11 163

10 277

5.

Verwaltung

8 935

8 951

10 490

9 324

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3 771

3 778

4 683

3 975

6.

Ausgleichszahlungen

8.

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9.

Besondere Instrumente

389

90

140

61

Gesamtbetrag

143 885

136 642

148 069

136 416

* Nähere Angaben zum Haushaltsvollzug 2016 im Bereich Ausgaben sind in Erläuterung 4 enthalten, nähere Ausführungen dazu in Erläuterung 2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG

1.DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU

Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO) und ihrer Anwendungsbestimmungen. Der Gesamthaushaltsplan ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union geplant und bewilligt werden. Dabei gelten die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen, die im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt wurden. Diese wiederum stehen im Einklang mit den Rechtsakten bezüglich der innerhalb dieses Rahmens angenommenen mehrjährigen Programme.

1.1.MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020

in Mio. EUR

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Gesamtbetrag

1. Intelligentes und integratives Wachstum

52 756

77 986

69 304

73 512

76 420

79 924

83 661

513 563

1.a Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

16 560

17 666

18 467

19 925

21 239

23 082

25 191

142 130

1.b Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

36 196

60 320

50 837

53 587

55 181

56 842

58 470

371 433

2. Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

49 857

64 692

64 262

60 191

60 267

60 344

60 421

420 034

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 779

44 190

43 951

44 146

44 163

44 241

44 264

308 734

3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft

1 737

2 456

2 546

2 578

2 656

2 801

2 951

17 725

4. Europa in der Welt

8 335

8 749

9 143

9 432

9 825

10 268

10 510

66 262

5. Verwaltung

8 721

9 076

9 483

9 918

10 346

10 786

11 254

69 584

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 056

7 351

7 679

8 007

8 360

8 700

9 071

56 224

6. Ausgleichszahlungen

29

29

8. Negativreserve

9. Besondere Instrumente

121 435

162 959

154 738

155 631

159 514

164 123

168 797

1 087 197

Mittel für Zahlungen insgesamt

135 762

140 719

144 685

142 906

149 713

154 286

157 358

1 025 429

Der vorstehenden Tabelle sind die Obergrenzen des MFR zu aktuellen Preisen zu entnehmen. 2016 war das dritte Haushaltsjahr, das unter den MFR 2014-2020 fiel. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich im Jahr 2016 auf insgesamt 154 738 Mio. EUR, was 1,05 % des BNE der EU entspricht, während die entsprechende Obergrenze bei den Mitteln für Zahlungen 144 685 Mio. EUR bzw. 0,98 % des BNE der EU ausmachte. Sie galt während des gesamten Haushaltsjahrs 2016.

Die Anpassung der Mittelausstattung für die Kohäsionspolitik nach Art. 7 der MFR-Verordnung wurde mit der seitens der Kommission durchgeführten technischen Anpassung des MFR für 2017 (COM(2016) 311 vom 30. Juni 2016) umgesetzt und zog eine Anhebung der MFR-Obergrenzen für 2017-2020 um einen Gesamtbetrag von 4642 Mio. EUR bei den Mitteln für Verpflichtungen in der Teilrubrik 1b und um einen Betrag von 1367 Mio. EUR bei den Mitteln für Zahlungen (in jeweiligen Preisen) nach sich.

Für den MFR 2014-2020 sind neue Flexibilitätsbestimmungen vereinbart worden. Eine der neuen Bestimmungen eröffnet die Möglichkeit, unter den Obergrenzen für Mittel für Zahlungen nicht in Anspruch genommene Spielräume auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt im Rahmen der technischen Anpassung des MFR für das folgende Jahr über den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen. Daher wurde der nicht in Anspruch genommene Betrag von 2015 (1288 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) und 2016 (13 991 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen) auf die Jahre 2018-2020 übertragen, und die Obergrenzen für 2015 und 2016 sowie 2018-2020 wurden entsprechend angepasst – vgl. technische Anpassung des MFR für 2017 und die technische Anpassung für 2018 (COM(2017) 220 vom 24. Mai 2017).

Am 14. September 2016 legte die Kommission ihre Mitteilung über die Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 (COM(2016) 603) vor. Dieser Mitteilung war eine Reihe von Legislativvorschlägen beigefügt, unter anderem ein Vorschlag zur Änderung der MFR-Verordnung (COM(2016) 604) und ein Vorschlag zur Vereinfachung der Finanzregeln in der Haushaltsordnung und einschlägigen Basisrechtsakten (COM(2016) 605). Unter haushaltstechnischen Gesichtspunkten zielen diese Vorschläge darauf ab, durch verschiedene Änderungen an der MFR-Verordnung und eine „Aufstockung“ der Mittel für vorrangige Ausgaben in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung sowie Migration und Sicherheit die Flexibilität des Mehrjährigen Finanzrahmens zu erhöhen, indem die verfügbaren Spielräume und Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden. Mit einer Vereinbarung über die Vorschläge wird für den Sommer 2017 gerechnet.

Und schließlich wurden nach dem Inkrafttreten des Ratsbeschlusses 2014/335 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014) im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses die Obergrenzen anhand der ESVG-Daten 2010 neu berechnet. Diese erhöhen sich im Vergleich zu den BNE auf der Grundlage der ESVG95. Dementsprechend wurde die Obergrenze für Eigenmittel von 1,23 % auf 1,20 % des EU-BNE angepasst; die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen wurde von 1,29 % auf 1,26 % des EU-BNE gesenkt (COM(2016) 829 vom 21. Dezember 2016).

Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des MFR:

Rubrik 1 - Intelligentes und integratives Wachstum

Diese Rubrik setzt sich aus zwei getrennten, aber miteinander verknüpften Bestandteilen zusammen.

1aWettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, die Fazilität „Connecting Europe“, Sozialpolitik, Binnenmarkt und damit einhergehende Maßnahmen.

1bWirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt zur Förderung der Konvergenz zwischen den am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit.

Rubrik 2 – Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

Rubrik 2 umfasst die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie die Umweltmaßnahmen, insbesondere das Programm Life +.

Rubrik 3 - Sicherheit und Unionsbürgerschaft

Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind.

Rubrik 4 – Europa in der Welt

Unter Rubrik 4 fallen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, darunter die Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Heranführungshilfe und Instrumente der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Der EEF steht nach wie vor außerhalb des EUHaushaltsplans und des MFR.

Rubrik 5 – Verwaltung

Unter dieser Rubrik werden Verwaltungsausgaben für sämtliche EU-Organe, Ruhestandsbezüge und die Europäischen Schulen erfasst. Bei den Organen, mit Ausnahme der Kommission, bilden diese Kosten die Gesamtheit ihrer Ausgaben.

Rubrik 6 – Ausgleichszahlungen

Unter dieser Rubrik wurde im Einklang mit der politischen Vereinbarung, dass neue Mitgliedstaaten nicht gleich zu Beginn ihrer Mitgliedschaft Nettobeitragszahler für den Haushalt werden sollten, eine Ausgleichszahlung vorgesehen. Dieser Betrag stand ihnen im Rahmen von Transferzahlungen zum Ausgleich ihrer Beiträge zu und Rückflüsse aus dem EU-Haushalt zur Verfügung.

Rubrik 9 – Besondere Instrumente

Flexibilitätsmechanismen ermöglichen der EU die Mobilisierung der erforderlichen Mittel, um auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notsituationen reagieren zu können. Umfang, Mittelausstattung und Arbeitsweise dieser Mechanismen werden in der MFR-Verordnung und der interinstitutionellen Vereinbarung geregelt. Im aktuellen Kontext verminderter Ausgaben wird mit diesen Mechanismen darüber hinaus sichergestellt, dass mit Haushaltsmitteln flexibel auf neu auftretende Prioritäten reagiert werden kann und somit jeder Euro dort eingesetzt wird, wo er am nötigsten gebraucht wird. Aus diesem Grund laufen die meisten Flexibilitätsmechanismen außerhalb des MFR, so dass die Mittel über die Ausgabenobergrenzen hinaus mobilisiert werden können.

1.2.JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN

Jedes Jahr nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Gemeinschaftsorgane vor und stellt einen Haushaltsentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde übermittelt. Auf der Grundlage dieses Haushaltsentwurfs legt der Rat seinen Standpunkt dar, über den anschließend von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde verhandelt wird. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des gemeinsamen Entwurfs aus, womit der Haushalt rechtskräftig wird. Im Verlauf des jeweiligen Jahres werden Berichtigungshaushaltspläne angenommen. Der Vollzug des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.

Der Haushaltsplan für die Kommission setzt sich aus administrativen und operativen Mitteln zusammen. Die anderen Organe verfügen nur über administrative Mittel. Im Haushaltsplan wird ferner zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich ausgerichteten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Transaktionen bestimmt. Die getrennten Mittel sind dazu bestimmt, den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit mit dem Erfordernis der Verwaltung mehrjähriger Transaktionen in Einklang zu bringen. Getrennte Mittel werden in Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterteilt.

-Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, sofern dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist.

-Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

In den Jahresrechnungen werden die verschiedenen Finanzierungsarten in zwei Hauptposten untergliedert:

endgültig bewilligte Haushaltsmittel

zusätzliche Mittel einschließlich

·übertragener Mittel aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (die Haushaltsordnung lässt in einer begrenzten Zahl von Fällen eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Beträge von dem vorhergehenden auf das laufende Haushaltsjahr zu);

·zweckgebundener Einnahmen. Einnahmen aus Erstattungen, Beiträge von Dritten oder Drittländern zu EU-Programmen und Einnahmen aus für Dritte durchgeführte Arbeiten werden unmittelbar den entsprechenden Ausgabenhaushaltslinien zugewiesen und bilden die dritte Säule der Finanzierung.

Alle Finanzierungsarten gemeinsam bilden die verfügbaren Mittel.

1.3.POLITIKBEREICHE

Die Kommission wendet im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (ABM) in ihren Planungs- und Managementprozessen die maßnahmenbezogene Budgetierung (ABB) an. In der ABB-Haushaltsstruktur entsprechen die Haushaltstitel den Politikbereichen und die Kapitel der einzelnen Haushaltstitel den jeweiligen Tätigkeiten. Das ABB-System zielt darauf ab, einen klaren Rahmen für die Umsetzung der politischen Ziele der Kommission in legislative, finanzielle oder sonstige öffentliche Maßnahmen aufzustellen. Indem die Arbeit der Kommission nach Tätigkeitsbereichen strukturiert wird, entsteht ein klareres Bild von den Aufgaben, die die Kommission wahrnimmt, und zugleich ein gemeinsamer Rahmen für die Prioritätensetzung. Den Prioritäten werden im Laufe des Haushaltsverfahrens entsprechende Mittel zugewiesen; dabei dienen die Tätigkeiten als Bausteine für den Budgetierungsvorgang. Die mit der ABB-Struktur mögliche unmittelbare Zuordnung zwischen Mitteln und Tätigkeiten soll dazu beitragen, die Mittelverwendung der Kommission effizienter und wirksamer zu machen.

Ein Politikbereich ist eine für die Orientierungsdebatte des Kollegiums relevante, homogene Gruppe von Tätigkeiten, die Teil der Kommissionsarbeit sind. Jeder Politikbereich entspricht allgemein gesehen einer Generaldirektion und umfasst im Durchschnitt sechs oder sieben einzelne Tätigkeiten. Politikbereiche sind überwiegend operativ, da ihre Kerntätigkeiten Dritten zugutekommen sollen, und zwar in deren jeweiligem Tätigkeitsbereich. Der operative Haushalt wird durch die für die einzelnen Politikbereiche erforderlichen Verwaltungsaufwendungen ergänzt.

 

1.4.EINNAHMEN

1.4.1.Eigenmitteleinnahmen

Die Einnahmen stammen überwiegend aus Eigenmitteln, die sich aus den folgenden Kategorien zusammensetzen:

(1)traditionelle Eigenmittel (TEM): ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 14 %.

(2)auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 12 %.

(3)auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf +/- 74 %.

Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Eigenmittelbeschluss 2014) festgelegten Bestimmungen. Dieser Beschluss trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. Die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Jahre 2014 und 2015 sind im Haushaltsjahr 2016 berücksichtigt worden.

Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, die der Union zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen zugewiesen werden, dürfen 1,20 % der Summe der BNE sämtlicher Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

1.4.2.Traditionelle Eigenmittel (TEM)

Die traditionellen Eigenmittel (TEM) bestehen aus (auf Einfuhren aus Drittländern erhobenen) Zollabgaben und (von den Zuckererzeugern zur Finanzierung der Ausgaben für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gezahlten) Zuckerabgaben, die bei Wirtschaftsbeteiligten erhoben und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 20 % als Ausgleich für ihre Erhebungskosten ein. Alle festgestellten Eigenmittelansprüche werden in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen ausgewiesen, die von den zuständigen Behörden geführt werden:

-In der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 609/2014: alle Beträge, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist.

-In der ebenfalls im oben genannten Artikel vorgesehenen gesonderten Buchführung: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Beträge sowie Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten wurden.

Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats gutzuschreiben.

1.4.3.Mehrwertsteuer (MWST)

Die Mehrwertsteuer (MwSt) wird anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Die MwSt-Bemessungsgrundlage ist jedoch für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden. Mit Ausnahme des Zeitraums 2014-2020, in dem der Abrufsatz für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt wurde, beträgt der angewendete, einheitliche MwSt-Satz 0,30 %.

1.4.4.Bruttonationaleinkommen (BNE)

Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats wird der gleiche nach den EU-Vorschriften festgelegte Prozentsatz erhoben.

Die MwSt- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt, die beim Entwurf des Haushaltsplans festgelegt werden. Diese Vorausschätzungen werden anschließend überprüft und im Laufe des Haushaltsjahrs mittels eines Berichtigungshaushaltsplans aktualisiert. Positive oder negative Differenzen zwischen den Beträgen, die nach den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen von den Mitgliedstaaten zu zahlen sind, und den auf Basis der (überarbeiteten) Vorausschätzungen tatsächlich gezahlten Summen werden von der Kommission zum ersten Werktag im Juni des zweiten auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte sind als mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit den MwSt- und BNE-Salden angefordert, oder sie werden als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.

1.4.5.Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs

Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (der eine Senkung der Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs und zugleich eine Erhöhung der Eigenmittelzahlungen anderer Mitgliedstaaten bewirkt) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wird eine verringerte (auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung reduzierte) Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs gewährt.

1.4.6.Bruttosenkung

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 7.-8. Februar 2013 beschlossen, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2014-2020 in den Genuss einer Bruttosenkung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen und dass Österreich nur im Zeitraum 2014-2016 in den Genuss einer Bruttosenkung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll. Die jährlichen Beitragssenkungen betragen für Dänemark 130 Mio. EUR, für die Niederlande 695 Mio. EUR und für Schweden 185 Mio. EUR. Die Bruttokürzung für Österreich wurde 2014 auf 30 Mio. EUR, 2015 auf 20 Mio. EUR und 2016 auf 10 Mio. EUR festgesetzt (alle Beträge zu Preisen von 2011).

1.4.7.Anpassungen bezüglich der Durchführung des Eigenmittelbeschlusses 2014 für die Jahre 2014 und 2015

In Artikel 11 des Eigenmittelbeschlusses 2014 wird bestimmt, dass der Beschluss, sobald er in Kraft getreten ist, ab dem 1. Januar 2014 gelten soll. Das bedeutet, dass bezüglich der Finanzierungen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 eine Neuberechnung nach den neuen Vorschriften erforderlich war. Die Anpassung (d. h. die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Eigenmittelbeschluss für die Jahre 2014 und 2015) wurde in den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2016 aufgenommen und am ersten Werktag im Januar 2017 mit einer einzigen Zahlung vollzogen.

1.5.BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES

Das Haushaltsergebnis der EU fließt im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für jenes Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.

Bei den in die Buchführungen aufgenommenen Eigenmittelbeträgen handelt es sich um die Beträge, die im Laufe des Jahres den Konten gutgeschrieben wurden, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Namen der Kommission eröffnet wurden. Liegt ein Überschuss vor, enthalten die Einnahmen auch die Haushaltsergebnisse für das vorhergehende Haushaltsjahr. Die übrigen Einnahmen werden anhand der Beträge erfasst, die im Laufe des Haushaltsjahrs tatsächlich eingegangen sind.

Bei der Ermittlung des Haushaltsergebnisses des Jahres gelten als Ausgaben die Zahlungen zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs, zuzüglich der Mittel für Zahlungen des gleichen Haushaltsjahrs, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer jeweils bis zum 31. Dezember geleistet worden sind. Beim EGFL werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober N-1 und dem 15. Oktober N getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar N+1 zugegangen sind. Die Ausgaben des EGFL können nach entsprechenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt eines Konformitätsbeschlusses gestellt werden.

Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der EU einerseits und den Beiträgen der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 608/2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen:

-den Gesamteinnahmen für das Haushaltsjahr; und

-dem Betrag der insgesamt zu Lasten der Mittel des laufenden Haushaltsjahrs geleisteten Zahlungen zuzüglich des Betrags der insgesamt auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahrs.

Folgendes wird zu dem ermittelten Wert hinzugezählt bzw. von dem ermittelten Wert abgezogen:

-den Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und aufgehobenen Mitteln für Zahlungen einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zu Lasten von aus dem Vorjahr übertragenen nichtgetrennten Mitteln andererseits;

-die Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen;

-der Nettobetrag der während des Haushaltsjahrs festgestellten Wechselkursgewinne und -verluste.

Die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beiträgen Dritter und Arbeiten für Dritte, die ihrer Art nach grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahrs ausgewiesen. Dies ist die Erklärung für die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Berichten über den Haushaltsvollzug des Jahres N und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Berichten über den Haushaltsvollzug des Jahres N-1. Die infolge der Rückzahlung von Vorschüssen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Haushaltsjahrs nicht berücksichtigt

Zu den übertragenen Mitteln für Zahlungen zählen: automatische Übertragungen und auf Beschluss erfolgende Mittelübertragungen. An der Aufhebung nicht verwendeter, aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragener Mittel für Zahlungen lassen sich die Aufhebungen von automatisch und auf Beschluss übertragenen Mitteln ablesen.

1.6.ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

in Mio. EUR

2016

2015

WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRS

1 733

(13 033)

Einnahmen

Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

(1 969)

(318)

In vorhergehenden Jahren festgestellte und im betreffenden Jahr eingezogene Ansprüche

3 363

7 943

Antizipative Aktiva (netto)

611

(359)

Aufwendungen

Antizipative Passiva (netto)

10 678

9 920

Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen des Vorjahres

(7 656)

(1 208)

Nettoauswirkung der Vorfinanzierung

(468)

(4 831)

Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen

(3 102)

(2 195)

Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

1 379

1 979

Veränderungen bei den Rückstellungen

3 962

4 950

Sonstiges

(2 142)

(1 671)

Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS

16

169

JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

6 405

1 347

Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Jahresergebnis nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet, während das Haushaltsergebnis auf den Regeln der Kassenbuchführung beruht. Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden Vorgänge beziehen, ist die Kontrolle, ob ihre Vereinbarkeit sichergestellt ist, eine nützliche Maßnahme.

Abgleichsposten – Einnahmen

Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahrs entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden. Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

Die antizipativen Aktiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Erlösen im Bereich der Landwirtschaft, Eigenmitteln sowie aus Zinsen und Dividenden zusammen. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres.

Abgleichsposten – Ausgaben

Die antizipativen Passiva (netto) setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h. es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Während antizipative Passiva nicht als Haushaltsausgaben betrachtet werden, bilden im laufenden Jahr geleistete Zahlungen in Bezug auf in früheren Jahren eingetragene Rechnungen Bestandteil der Haushaltsausgaben des laufenden Jahres.

Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich (1) aus den neuen Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr geleistet (und als Haushaltsausgaben dieses Jahres erfasst) wurden, abzüglich der (2) als Folge der Anerkennung förderfähiger Ausgaben abgerechneten Vorfinanzierungen, die im laufenden Jahr oder in früheren Jahren geleistet wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe berücksichtigt wurde.

Neben den zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahrs vorgenommenen Zahlungen müssen bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das Jahr auch die auf das folgende Jahr übertragenen Mittel für das betreffende Jahr berücksichtigt werden (nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 608/2014). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen.

Die Veränderung bei den Rückstellung bezieht sich auf die im Jahresabschluss vorgenommenen Jahresendschätzungen (hauptsächlich Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Abgleichsbeträge enthalten verschiedene Elemente wie Abschreibungen auf Vermögenswerte, die Anschaffung von Vermögenswerten, Anlagenleasingzahlungen und finanzielle Beteiligungen, die in der Periodenrechnung und der Haushaltsbuchführung unterschiedlich behandelt werden.

2.VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2016 - ERLÄUTERUNGEN

2.1.EINNAHMEN

Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 25. November 2015 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 143 885 Mio. EUR vorgesehen; davon sollten insgesamt 142 269 Mio. EUR durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan vorgenommenen Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben werden gewöhnlich im Laufe des Haushaltsjahrs angepasst, wobei die entsprechenden Änderungen in Berichtigungshaushaltsplänen dargestellt werden. Mit den Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln wird sichergestellt, dass im Haushalt vorgesehene Einnahmen genau mit den in den Haushalt eingestellten Ausgaben übereinstimmen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

Im Jahr 2016 wurden sechs Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2016 endgültige Einnahmen in Höhe von 136 642 Mio. EUR. Diese wurden durch Eigenmittel in Höhe von insgesamt 133 677 Mio. EUR (eine um 8592 Mio. EUR niedrigere Summe als ursprünglich veranschlagt) finanziert, der restliche Betrag wurde durch sonstige Einnahmen aufgebracht. Dies erklärt sich überwiegend durch den Überschuss aus dem vorausgegangenen Haushaltsjahr und den erheblichen Rückgang der Mittel für Zahlungen, aufgrund dessen der BNE-Ausgleichsbeitrag der Mitgliedstaaten für 2016 sank.

Was das Eigenmittelergebnis anbelangt, lagen die eingezogenen Beträge an traditionellen Eigenmitteln sehr nahe an den vorhergesagten Beträgen. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass die Haushaltsansätze zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2016 geändert wurden (nach den neuen Prognosen vom Frühjahr 2016).

Die endgültigen MwSt- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen ebenfalls recht genau der endgültigen Haushaltsschätzung. Die Differenzen zwischen den vorhergesagten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen sind auf die Differenzen zwischen den zu Haushaltszwecken verwendeten Euro-Wechselkursen und den Kursen zurückzuführen, die zu dem Zeitpunkt, als die Mitgliedstaaten außerhalb der WWU ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, galten.

Hinsichtlich der MwSt- und BNE-Salden besteht nunmehr ein neues Verfahren. Die Vorschriften werden in Artikel 10 b der Bereitstellungsverordnung (Verordnung 609/2014) dargelegt. Das neue Verfahren erfordert keinen Berichtigungshaushaltsplan, so dass die Kommission die Mitgliedstaaten nun direkt um die Zahlung der Nettobeträge ersucht. Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt werden etwa bei Null liegen. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die jährlichen Angleichungen mit und die betreffenden Beträge werden dann im Juni 2017 bereitgestellt. Aufgrund der für 2016 eingeführten Änderung wurden außerdem keine Salden errechnet.

Die Rubrik „Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU“ betrifft in erster Linie Einnahmen aus dem EGFL und ELER (und insbesondere den Rechnungsabschluss und Unregelmäßigkeiten), die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen sowie Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Programmen/Tätigkeiten der EU. Ein erheblicher Teil dieser Summe besteht aus zweckgebundenen Einnahmen, die üblicherweise zur Aufnahme zusätzlicher Mittel auf der Ausgabenseite führen.

Die Einnahmen aus Geldbußen beziehen sich überwiegend auf wettbewerbsbezogene Geldbußen.

2.2.AUSGABEN 

2016 war das dritte Jahr des laufenden Programmplanungszeitraums 2014-2020. Wie sein Vorgänger legt auch der Haushaltsplan 2016 den Schwerpunkt auf die Förderung von Erfolgen bei Wachstum und Beschäftigung. Er hebt jedoch auch die Bedeutung der neuen, durch die Krise in Syrien und Nordafrika ausgelösten Migrationsbewegungen mit ihren besonderen Herausforderungen hervor.

Die Mittelbindungen lagen beim Haushalt 2016 mit insgesamt 155,3 Mrd. EUR um 4,3 % unter den Mittelbindungen beim Haushalts 2015. Hier war ein erheblicher Rückgang in der Teilrubrik 1b (um 15,8 %, zurückzuführen vor allem auf den Einmaleffekt der zwischen 2014 und 2015 erfolgten Neuprogrammierung) zu verzeichnen, der durch einen starken Anstieg in der Rubrik 3 (um 70,2 %) teilweise ausgeglichen wurde.

2016 führte der Berichtigungshaushaltsplan 4 unter der Rubrik 3 – „Sicherheit und Unionsbürgerschaft“ – mit einer Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen um 250 Mio. EUR zu einer weiteren Zunahme der Mittel für Verpflichtungen für Programme zur Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Migration und Sicherheit. Aus dieser Erhöhung wurden 130 Mio. EUR dem AMIF und 70 Mio. EUR dem ISF zugewiesen. Unter der Teilrubrik 1a wurden dem EFSI zusätzliche Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 74 Mio. EUR zugewiesen, um dessen Verlängerung bis 2020 abzudecken.

Rubrik 4 „Europa in der Welt“ erhielt durch Berichtigungshaushaltspläne eine Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen um 210 Mio. EUR, die vor allem für das Europäische Nachbarschaftsinstrument und humanitäre Hilfsprogramme bestimmt sind. Hier wurde die Finanzierung zum Teil durch Kürzungen bei den Programmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Makrofinanzhilfe ermöglicht.

Die Mittel für Zahlungen aus dem endgültigen angenommenem Haushaltsplan betrugen 136,6 Mrd. EUR und lagen damit 3,3 % unter dem Niveau von 2015. Dies war vor allem das Ergebnis einer durch den Berichtigungshaushaltsplan 4 vorgenommenen Reduzierung um 7,3 Mrd. EUR, die sich vor allem auf Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ und in geringerem Umfang aus Rubrik 2 „Nachhaltiges Wachstum“ bezog. Weitere Einzelheiten zu den Ursachen, die diesem Rückgang zugrunde liegen, sind dem folgenden Abschnitt zu entnehmen.

2016 Ausschöpfung verfügbarer Mittel

Das Jahr 2016 schloss bei den Mitteln für Verpflichtungen mit 97 % Haushaltsvollzug und bei den Mitteln für Zahlungen mit einem Restbetrag von 4,8 Mrd. EUR. Bei den Mitteln für Verpflichtungen wurden 157,3 Mrd. EUR ausgeschöpft. Bei den Zahlungen erreichte der Ausschöpfungsgrad 132,4 Mrd. EUR oder 92 % der verfügbaren Mittel.

Nach mehreren Jahren, in denen Mittel für Zahlungen nur eingeschränkt zur Verfügung standen und unbezahlte Forderungen aufliefen (vor allem im Bereich der Kohäsionspolitik), wurde der ungewöhnlich hohe Zahlungsrückstand 2016 im Einklang mit dem Zahlungsplan, der 2015 mit dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbart worden war, vollständig aufgeholt. Die Kommission stellte das Risiko einer nicht vollständigen Ausführung der Mittel für Zahlungen für die Kohäsionspolitik bereits im März 2016 fest und erhöhte im September, nachdem die aktualisierten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten vom Juli vorlagen, ihre Überschussschätzungen erheblich. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission Verzögerungen bei der Ernennung nationaler Behörden, das Haushaltsvollzugstempo vor Ort und die durchschnittliche geschätzte Ausführungsrate für vorhergegangene Programmplanungszeiträume. Anschließend schlug sie den Berichtigungshaushaltsplan 4/2016 zur Reduzierung der Mittel für Zahlungen um 7,3 Mrd. EUR – überwiegend in den Haushaltslinien der Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ – vor. Das Niveau der bis zum Jahresende von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Programme des Zeitraums 2014-2020 eingereichten fälligen Forderungen blieb in einem bisher nie gekannten Ausmaß, nämlich um 8 Mrd. EUR, hinter den Vorausschätzungen zurück, wobei 26 Mitgliedstaaten Forderungen einreichten, die niedriger waren als vorausgeschätzt.

Noch nicht abgewickelte Mittelbindungen

Die zum Jahresende noch nicht abgewickelten Mittelbindungen (noch abzuwickelnden Mittelbindungen, reste à liquider - RAL) wiesen einen erheblichen Anstieg auf 238,8 Mrd. EUR auf. Die im Vergleich zu 2015 eingetretene Zunahme um mehr als 21 Mrd. EUR war doppelt so hoch wie ursprünglich erwartet; zurückzuführen ist dies auf die sich weiter öffnende Schere zwischen erfüllten Verpflichtungen und Zahlungen, deren Ursprung im Berichtigungshaushaltsplan 4/2016 sowie der nicht vollständigen Ausführung der Mittel zum Jahresende liegt. Für 2017 wird in Anbetracht der Diskrepanz zwischen den im Haushaltsplan vorgesehenen Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen (Verhältnis von 85 %) mit einem weiteren Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen gerechnet.

Die noch nicht erfüllten rechtlichen Verpflichtungen aus früheren Programmplanungszeiträumen aus der Zeit vor 2014 gingen 2016 von 75 Mrd. EUR auf 40 Mrd. EUR zurück (-47 %). Demzufolge wird für die aktuellen, ab 2017 beginnenden Programme ein größerer Anteil an Mitteln für Zahlungen zur Verfügung stehen.

Die genaue Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, ihre Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2016 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) aufgeschlüsselte Informationen.

Haushaltsüberschuss 

Der Haushaltsüberschuss beträgt 6,4 Mrd. EUR. Entstanden ist er erster Linie auf der Ausgabenseite, wo vor allen in Teilrubrik 1b die Mittel nicht vollständig ausgeschöpft wurden (4,9 Mrd. EUR). Der Überschuss auf der Einnahmenseite hat seinen Ursprung vor allem in bedeutenden Einnahmen an Geldbußen, trotz leicht gesunkener Eigenmittel (+1,7 Mrd. EUR). Ein Wechselkursverlust in Höhe von 173 Mio. EUR mindert das Endergebnis.

 

3.HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN DER EU 

3.1.ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 

in Mio. EUR

Titel

Haushaltsmittel

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

Zuflüsse als

Offen

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Gesamtbetrag

Aus Forderungen des Haushaltsjahrs

Aus übertragenen Forderungen

Gesamtbetrag

% des Haushalts

1

Eigenmittel

142 269

133 677

132 164

28

132 192

132 163

3

132 166

99 %

26

3

Überschüsse, Salden und Anpassungen

1 349

1 358

1 358

1 358

1 358

101 %

4

Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

1 348

1 348

1 445

14

1 459

1 438

14

1 452

108 %

7

5

Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

55

55

584

17

600

568

11

579

1044 %

21

6

Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

60

60

5 929

274

6 204

5 804

125

5 928

9880 %

275

7

Verzugszinsen und Geldbußen

123

123

2 946

6 793

9 739

1 045

2 131

3 175

2582 %

6 564

8

Anleihe- und Kredittransaktionen

5

5

40

6

46

36

6

41

792 %

5

9

Sonstige Einnahmen

25

25

17

10

27

16

2

17

69 %

10

Gesamtbetrag

143 885

136 642

144 483

7 141

151 624

142 427

2 290

144 717

106 %

6 907

4.HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN 

4.1.MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

MFR-Rubrik

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Gesamtbetrag

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Gesamtbetrag

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

verfügbare Mittel

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

verfügbare Mittel

1

2

3=1+2

4

5

6=3+4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+10+11

1

Intelligentes und integratives Wachstum

69 841

69 841

153

3 045

73 039

66 263

(6 804)

59 459

117

4 042

63 618

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

19 010

(0)

19 010

0

2 558

21 569

17 418

(13)

17 406

103

3 467

20 976

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

50 831

50 831

153

487

51 471

48 844

(6 791)

42 053

15

575

42 642

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

62 484

(15)

62 470

410

4 072

66 952

55 121

93

55 214

430

3 821

59 464

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

42 220

(2)

42 218

410

3 424

46 051

42 212

(3)

42 210

424

3 424

46 057

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 052

240

4 292

131

4 423

3 022

46

3 069

9

117

3 195

4

Europa in der Welt

9 167

210

9 377

237

2 626

12 240

10 156

(295)

9 860

33

1 270

11 163

5

Verwaltung

8 935

16

8 951

4

687

9 642

8 935

16

8 951

756

783

10 490

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

3 771

7

3 778

3

340

4 121

3 771

7

3 778

472

433

4 683

6

Ausgleichszahlungen

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9

Besondere Instrumente

525

(179)

346

50

395

389

(299)

90

1

50

140

Gesamtbetrag

155 004

273

155 277

804

10 610

166 690

143 885

(7 243)

136 642

1 345

10 081

148 069

4.2.MFR: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2017 übertragene Mittel

Verfallende Mittel

MFR-Rubrik

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Gesamtbetrag

%

zweckgebundene Einnahmen

Gesamtbetrag

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus Übertragungen

Gesamtbetrag

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

1

Intelligentes und integratives Wachstum

73 039

69 808

145

1 778

71 731

98 %

1 267

0

1 267

33

8

41

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

21 569

18 997

0

1 335

20 332

94 %

1 224

0

1 224

13

13

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

51 471

50 811

145

443

51 400

100 %

43

43

20

8

28

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

66 952

62 013

396

2 138

64 547

96 %

1 934

433

2 368

23

14

38

Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

46 051

41 770

395

2 120

44 285

96 %

1 304

433

1 737

15

14

29

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

4 423

4 287

49

4 336

98 %

82

82

5

5

4

Europa in der Welt

12 240

9 364

237

1 677

11 278

92 %

948

10

959

3

3

5

Verwaltung

9 642

8 887

4

467

9 358

97 %

221

1

222

62

0

62

Verwaltungsausgaben der Organe

4 121

3 721

3

254

3 979

97 %

86

86

57

0

0

57

6

Ausgleichszahlungen

0 %

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

0 %

9

Besondere Instrumente

395

61

61

15 %

50

130

180

155

155

Gesamtbetrag

166 690

154 421

781

6 108

161 310

97 %

4 502

575

5 077

281

22

303

4.3.MFR: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Geleistete Zahlungen

Auf 2017 übertragene Mittel

Verfallende Mittel

MFR-Rubrik

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

%

automatische Übertragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

zweckgebundene Einnahmen

Gesamtbetrag

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11

12

13

14=11+12+13

1

Intelligentes und integratives Wachstum

63 618

55 005

102

1 158

56 265

88 %

126

5

2 881

3 012

4 323

15

3

4 341

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

20 976

17 257

90

1 114

18 461

88 %

113

5

2 350

2 468

31

12

3

46

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

42 642

37 748

12

44

37 804

89 %

13

531

544

4 292

3

4 295

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

59 464

54 508

414

2 490

57 412

97 %

202

433

1 330

1 965

71

16

87

Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

46 057

41 558

408

2 118

44 084

96 %

197

433

1 305

1 935

22

16

37

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 195

3 035

7

35

3 077

96 %

11

82

93

23

2

25

4

Europa in der Welt

11 163

9 421

28

828

10 277

92 %

35

86

441

562

319

5

324

5

Verwaltung

10 490

8 163

684

477

9 324

89 %

725

1

306

1 032

62

72

133

Verwaltungsausgaben der Organe

4 683

3 247

423

305

3 975

85 %

474

128

602

57

49

106

6

Ausgleichszahlungen

0 %

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

0 %

0

9

Besondere Instrumente

140

33

0

28

61

44 %

0

31

22

54

25

0

25

Gesamtbetrag

148 069

130 164

1 236

5 016

136 416

92 %

1 099

557

5 062

6 717

4 823

109

3

4 936

4.4.MFR: 

in Mio. EUR

Gesamtbetrag

MFR-Rubrik

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

1

Intelligentes und integratives Wachstum

160 827

(1 353)

(48 608)

110 866

71 731

(7 657)

(2)

64 072

174 938

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

34 455

(701)

(11 730)

22 024

20 332

(6 731)

(2)

13 599

35 622

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

126 372

(652)

(36 877)

88 843

51 400

(927)

(0)

50 473

139 316

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

28 191

(1 378)

(12 605)

14 207

64 547

(44 806)

(0)

19 740

33 947

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

49

(3)

(24)

22

44 285

(44 060)

225

247

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

3 137

(228)

(1 396)

1 512

4 336

(1 681)

2 655

4 167

4

Europa in der Welt

24 673

(699)

(7 182)

16 792

11 278

(3 095)

(1)

8 182

24 974

5

Verwaltung

865

(166)

(690)

8

9 358

(8 634)

(0)

724

732

Verwaltungsausgaben der Organe

570

(143)

(420)

7

3 979

(3 555)

0

424

431

6

Ausgleichszahlungen

8

Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

9

Besondere Instrumente

1

(0)

(0)

61

(61)

0

0

Gesamtbetrag

217 693

(3 825)

(70 482)

143 386

161 310

(65 935)

(3)

95 373

238 759

4.5.MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

in Mio. EUR

MFR-Rubrik

2010

2011

2012

2 013

2014

2015

2016

Gesamtbetrag

1

Intelligentes und integratives Wachstum

1 741

738

1 120

3 461

23 109

16 371

64 326

64 072

174 938

1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

563

733

856

2 223

4 481

5 972

7 194

13 599

35 622

1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 178

5

264

1 237

18 627

10 399

57 132

50 473

139 316

2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

200

58

81

128

1 234

1 220

11 285

19 740

33 947

davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

0

2

19

225

247

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

45

40

67

149

287

154

772

2 655

4 167

4

Europa in der Welt

899

539

843

1 750

3 291

3 784

5 686

8 182

24 974

5

Verwaltung

0

0

1

731

732

Verwaltungsausgaben der Organe

0

0

0

0

0

0

0

431

431

9

Besondere Instrumente

0

0

0

Gesamtbetrag

2 884

1 376

2 111

5 488

27 920

21 530

82 069

95 380

238 759

4.6.POLITIKBEREICH: AUFSCHLÜSSELUNG UND ENTWICKLUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Haushaltsmittel

Zusätzliche Mittel

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

verfügbar

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

Endgültig bewilligte Haushaltsmittel

Übertragene Mittel

Zweckgebundene Einnahmen

verfügbar

1

2

3=1+2

4

5

6=3+4+5

7

8

9=7+8

10

11

12=9+10+11

01

Wirtschaft und Finanzen

2 533

(7)

2 525

122

2 648

1 097

432

1 529

6

125

1 660

02

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

2 286

3

2 289

229

2 518

1 894

(36)

1 859

13

372

2 243

03

103

(1)

102

5

107

103

(1)

102

9

5

116

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

12 924

27

12 952

504

13 456

13 031

(1 818)

11 213

14

576

11 802

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

61 382

(4)

61 379

410

4 070

65 858

54 625

166

54 791

431

3 818

59 039

06

Mobilität und Verkehr

4 219

2

4 221

125

4 346

2 296

(103)

2 193

5

123

2 321

07

448

0

448

18

467

397

(5)

392

4

16

412

08

Forschung und Innovation

5 855

(7)

5 848

897

6 745

5 403

(10)

5 393

28

1 391

6 811

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

1 803

53

1 856

173

2 029

2 373

(32)

2 341

11

274

2 627

10

Direkte Forschung

397

397

538

935

403

(17)

385

40

479

905

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

1 083

(9)

1 074

0

6

1 081

758

(145)

613

3

6

622

12

Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

85

0

85

4

89

86

(3)

83

4

4

91

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

35 989

40

36 029

146

60

36 235

36 386

(5 365)

31 021

11

76

31 108

14

Steuern und Zollunion

166

0

167

0

9

176

159

0

159

5

7

171

15

Bildung und Kultur

2 889

0

2 890

466

3 356

3 031

25

3 055

13

631

3 699

16

204

0

204

12

216

197

(2)

195

12

12

219

17

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

571

(14)

557

42

598

571

(37)

535

9

42

586

18

Migration und Inneres

3 225

250

3 475

88

3 563

2 323

61

2 384

6

96

2 487

19

Außenpolitische Instrumente

783

(119)

663

17

53

733

677

(50)

628

3

52

683

20

107

1

108

3

111

106

1

106

2

3

112

21

Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

3 162

1

3 163

220

3 383

3 346

21

3 367

18

203

3 587

22

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

3 835

146

3 981

7

990

4 978

3 566

(264)

3 301

12

369

3 683

23

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz

1 202

258

1 460

219

1 253

2 933

1 560

178

1 739

6

532

2 277

24

Betrugsbekämpfung

80

(1)

79

0

79

86

(1)

85

7

0

92

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

206

4

210

0

12

222

206

4

210

15

12

237

26

Verwaltung der Kommission

1 017

(21)

996

178

1 174

1 016

(15)

1 001

142

180

1 323

27

72

(13)

59

8

67

72

(13)

59

7

8

75

28

19

(0)

19

1

20

19

(0)

19

1

1

20

29

139

0

140

16

155

128

0

128

5

21

154

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 647

37

1 684

0

1 685

1 647

37

1 684

0

1 685

31

Sprachendienste

399

(3)

396

62

458

399

(3)

396

17

62

475

32

1 532

(122)

1 410

96

1 506

1 524

46

1 570

5

141

1 716

33

Justiz und Verbraucher

259

(0)

259

10

268

239

(8)

232

4

9

245

34

Klimaschutz

138

0

138

1

139

82

(5)

77

4

1

82

40

Rücklagen

475

(238)

236

236

309

(288)

21

21

90

Sonstige Organe

3 771

7

3 778

3

340

4 121

3 771

7

3 778

472

433

4 683

Gesamtbetrag

155 004

273

155 277

804

10 610

166 690

143 885

(7 243)

136 642

1 345

10 081

148 069

4.7.POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2017 übertragene Mittel

Verfallende Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Gesamtbetrag

%

zweckgebundene Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Gesamtbetrag

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Gesamtbetrag

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

01

Wirtschaft und Finanzen

2 648

2 525

9

2 534

96 %

113

113

1

1

02

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

2 518

2 288

121

2 409

96 %

109

0

109

0

0

03

107

102

3

105

98 %

2

2

0

0

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

13 456

12 938

428

13 367

99 %

76

0

76

13

13

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

65 858

60 927

395

2 143

63 466

96 %

1 927

433

2 360

18

14

32

06

Mobilität und Verkehr

4 346

4 218

62

4 281

99 %

63

0

63

2

2

07

467

448

10

458

98 %

8

0

8

0

0

08

Forschung und Innovation

6 745

5 848

538

6 386

95 %

359

359

0

0

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

2 029

1 856

81

1 936

95 %

92

0

92

0

0

10

Direkte Forschung

935

397

114

510

55 %

424

424

0

0

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

1 081

1 069

0

2

1 071

99 %

5

0

5

5

5

12

Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

89

85

2

87

97 %

2

0

2

0

0

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

36 235

35 968

145

26

36 139

100 %

34

31

65

29

1

30

14

Steuern und Zollunion

176

166

0

4

171

97 %

4

4

0

0

15

Bildung und Kultur

3 356

2 890

359

3 249

97 %

107

0

107

0

0

16

216

204

7

211

97 %

5

5

0

0

17

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

598

557

17

573

96 %

25

25

0

0

18

Migration und Inneres

3 563

3 473

32

3 505

98 %

56

0

57

1

1

19

Außenpolitische Instrumente

733

654

17

18

689

94 %

35

9

44

0

0

20

111

108

2

109

99 %

1

0

1

0

0

21

Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

3 383

3 161

187

3 349

99 %

32

1

33

1

1

22

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

4 978

3 979

925

4 904

99 %

65

65

2

7

9

23

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz

2 933

1 459

219

552

2 231

76 %

701

701

1

1

24

Betrugsbekämpfung

79

79

79

100 %

0

0

0

0

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

222

209

0

7

216

97 %

5

0

5

1

1

26

Verwaltung der Kommission

1 174

995

108

1 104

94 %

69

69

0

0

27

67

59

5

64

95 %

3

3

0

0

28

20

18

1

19

97 %

1

1

0

0

29

155

139

6

145

94 %

10

10

0

0

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 685

1 684

0

1 684

100 %

0

0

0

0

31

Sprachendienste

458

396

42

437

95 %

20

20

0

0

32

1 506

1 405

41

1 446

96 %

55

0

55

5

5

33

Justiz und Verbraucher

268

256

3

259

97 %

7

7

2

2

34

Klimaschutz

139

137

1

138

100 %

0

0

0

0

0

40

Rücklagen

236

0 %

99

99

138

138

90

Sonstige Organe

4 121

3 721

3

254

3 979

97 %

86

86

57

0

0

57

Gesamtbetrag

166 690

154 421

781

6 108

161 310

97 %

4 502

575

5 077

281

22

303

4.8.POLITIKBEREICH: AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

in Mio. EUR

Geleistete Zahlungen

Auf 2017 übertragene Mittel

Verfallende Mittel

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Gesamtbetrag

%

automatische Übertragungen

zweckgebundene Einnahmen

Gesamtbetrag

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus Übertragungen

Gesamtbetrag

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11

12

13

01

Wirtschaft und Finanzen

1 660

1 512

5

11

1 529

92 %

5

114

119

12

1

13

02

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

2 243

1 843

11

59

1 913

85 %

15

0

313

328

1

1

2

03

116

94

8

3

105

90 %

8

3

10

0

1

1

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

11 802

8 819

10

44

8 873

75 %

12

532

544

2 381

4

0

2 385

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

59 039

54 127

414

2 488

57 029

97 %

203

433

1 330

1 965

28

16

44

06

Mobilität und Verkehr

2 321

2 183

4

64

2 251

97 %

4

0

59

63

6

0

1

7

07

412

379

3

9

392

95 %

3

0

7

11

9

0

9

08

Forschung und Innovation

6 811

5 359

25

396

5 780

85 %

29

994

1 023

6

2

8

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

2 627

2 326

10

113

2 449

93 %

15

0

162

177

1

1

0

2

10

Direkte Forschung

905

339

36

95

469

52 %

46

385

431

0

5

5

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

622

585

2

2

589

95 %

2

0

5

6

26

0

27

12

Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

91

80

3

2

85

93 %

3

0

2

5

0

0

1

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

31 108

29 072

10

40

29 123

94 %

10

31

36

78

1 906

1

1 908

14

Steuern und Zollunion

171

155

5

2

161

94 %

5

5

9

0

0

0

15

Bildung und Kultur

3 699

3 043

12

299

3 354

91 %

12

0

332

344

0

1

1

16

219

185

11

6

202

92 %

10

6

16

0

1

1

17

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

586

526

8

16

550

94 %

8

25

34

0

1

2

18

Migration und Inneres

2 487

2 364

5

24

2 393

96 %

7

0

73

80

12

1

13

19

Außenpolitische Instrumente

683

595

3

19

617

90 %

3

33

36

29

1

29

20

112

103

2

2

107

96 %

3

0

2

5

0

0

0

21

Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

3 587

3 344

16

133

3 493

97 %

21

0

70

91

1

2

3

22

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

3 683

3 007

10

317

3 334

91 %

11

52

62

284

2

286

23

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz

2 277

1 637

6

360

2 002

88 %

7

86

173

265

9

1

10

24

Betrugsbekämpfung

92

72

6

78

84 %

7

5

0

12

1

2

2

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

237

194

13

6

213

90 %

15

0

6

21

0

2

3

26

Verwaltung der Kommission

1 323

879

135

83

1 097

83 %

121

97

218

1

8

8

27

75

53

7

4

63

85 %

6

5

11

0

0

0

28

20

18

1

1

19

94 %

1

1

1

0

0

0

29

154

123

4

6

134

87 %

5

15

20

0

1

1

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 685

1 684

0

1 684

100 %

0

0

0

0

31

Sprachendienste

475

381

16

37

435

92 %

15

25

39

0

1

1

32

1 716

1 549

5

67

1 621

94 %

5

0

71

76

15

1

3

19

33

Justiz und Verbraucher

245

222

3

4

229

94 %

4

5

9

6

1

7

34

Klimaschutz

82

64

3

1

68

83 %

4

0

1

4

9

1

9

40

Rücklagen

21

0 %

21

21

90

Sonstige Organe

4 683

3 247

423

305

3 975

85 %

474

128

602

57

49

106

Gesamtbetrag

148 069

130 164

1 236

5 016

136 416

92 %

1 098

557

5 062

6 717

4 823

109

3

4 936



4.9.POLITIKBEREICH: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

in Mio. EUR

Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Mittelbindungen des Haushaltsjahrs

Mittelbindungen insgesamt

Politikbereich

Aus dem Vorjahr übertragene Mittelbindungen

Aufhebungen/Neubewertungen/Annullierungen

Zahlungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Während des Haushaltsjahrs gebundene Mittel

Zahlungen

Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

zum Jahresende noch abzuwickelnd

01

Wirtschaft und Finanzen

1 884

(28)

(1 127)

728

2 534

(401)

2 133

2 861

02

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

2 179

(26)

(1 145)

1 008

2 409

(768)

(1)

1 640

2 648

03

9

(1)

(8)

105

(97)

8

8

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

33 275

(438)

(8 516)

24 321

13 367

(357)

(0)

13 010

37 331

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

25 424

(1 340)

(12 274)

11 810

63 466

(44 756)

(0)

18 710

30 520

06

Mobilität und Verkehr

5 883

(114)

(1 528)

4 241

4 281

(723)

3 558

7 799

07

1 118

(2)

(275)

841

458

(117)

341

1 182

08

Forschung und Innovation

12 813

(107)

(3 844)

8 863

6 386

(1 937)

(0)

4 449

13 312

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

3 365

(20)

(1 488)

1 856

1 936

(961)

(0)

975

2 832

10

Direkte Forschung

174

(19)

(100)

55

510

(369)

(0)

141

196

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

2 201

(53)

(409)

1 740

1 071

(180)

(0)

891

2 630

12

Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

12

(2)

(7)

3

87

(78)

(0)

9

13

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

92 788

(286)

(28 491)

64 010

36 139

(631)

(0)

35 508

99 518

14

Steuern und Zollunion

125

(6)

(73)

45

171

(88)

83

128

15

Bildung und Kultur

2 801

(52)

(1 256)

1 494

3 249

(2 099)

(0)

1 150

2 644

16

56

(3)

(49)

4

211

(153)

(0)

58

62

17

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

503

(46)

(264)

193

573

(286)

287

480

18

Migration und Inneres

2 596

(168)

(1 096)

1 332

3 505

(1 297)

2 207

3 539

19

Außenpolitische Instrumente

905

(46)

(339)

520

689

(278)

(0)

410

930

20

20

(1)

(13)

6

109

(94)

16

22

21

Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

9 572

(278)

(2 937)

6 358

3 349

(557)

(0)

2 792

9 150

22

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

11 606

(306)

(2 547)

8 753

4 904

(787)

(0)

4 117

12 870

23

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz

827

(5)

(542)

279

2 231

(1 460)

770

1 050

24

Betrugsbekämpfung

30

(2)

(19)

9

79

(59)

20

29

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

15

(2)

(13)

216

(200)

16

16

26

Verwaltung der Kommission

185

(9)

(169)

8

1 104

(928)

176

184

27

7

(0)

(7)

64

(56)

8

8

28

Buchprüfung

1

(0)

(1)

19

(18)

1

1

29

115

(7)

(50)

57

145

(83)

(0)

62

119

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

1 684

(1 684)

31

Sprachendienste

17

(1)

(16)

437

(418)

19

19

32

6 225

(309)

(1 325)

4 590

1 446

(296)

1 150

5 740

33

Justiz und Verbraucher

224

(4)

(91)

129

259

(138)

121

250

34

Klimaschutz

168

(1)

(43)

124

138

(25)

113

237

90

Sonstige Organe

570

(143)

(420)

7

3 979

(3 555)

0

424

431

Gesamtbetrag

217 693

(3 825)

(70 482)

143 386

161 310

(65 935)

(3)

95 373

238 759

4.10.POLITIKBEREICH: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

in Mio. EUR

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

Gesamtbetrag

01

Wirtschaft und Finanzen

11

0

117

244

10

346

2 133

2 861

02

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

13

11

29

93

86

144

633

1 640

2 648

03

0

8

8

04

Beschäftigung, Soziales und Integration

382

6

265

420

4 112

4 118

15 018

13 010

37 331

05

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

34

2

868

985

9 921

18 710

30 520

06

Mobilität und Verkehr

100

64

249

508

571

1 321

1 430

3 558

7 799

07

80

58

68

98

137

181

217

341

1 182

08

Forschung und Innovation

77

112

318

705

1 686

2 835

3 129

4 449

13 312

09

Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien

29

16

37

141

298

615

721

975

2 832

10

Direkte Forschung

9

2

1

1

11

11

19

141

196

11

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

85

0

13

27

286

26

1 302

891

2 630

12

Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

0

1

3

9

13

13

Regionalpolitik und Stadtentwicklung

1 022

1

8

825

14 947

5 750

41 459

35 508

99 518

14

Steuern und Zollunion

0

0

1

11

32

83

128

15

Bildung und Kultur

83

26

66

128

220

436

535

1 150

2 644

16

0

0

0

0

4

58

62

17

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

14

3

5

10

15

52

93

287

480

18

Migration und Inneres

45

46

67

158

322

111

583

2 207

3 539

19

Außenpolitische Instrumente

12

5

11

38

55

168

231

410

930

20

0

0

1

1

4

16

22

21

Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

227

219

331

699

1 237

1 525

2 120

2 792

9 150

22

Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen

414

290

473

993

1 507

2 037

3 039

4 117

12 870

23

Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz

22

25

24

23

22

28

135

770

1 050

24

Betrugsbekämpfung

0

1

3

6

20

29

25

Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

0

16

16

26

Verwaltung der Kommission

2

1

4

176

184

27

(0)

8

8

28

Buchprüfung

1

1

29

0

0

3

17

37

62

119

30

Versorgungsbezüge und verbundene Ausgaben

31

Sprachendienste

(0)

19

19

32

225

491

142

496

1 273

1 053

910

1 150

5 740

33

Justiz und Verbraucher

0

0

4

6

13

36

70

121

250

34

Klimaschutz

1

54

69

113

237

90

Sonstige Organe

0

0

0

0

0

0

0

431

431

2 884

1 376

2 111

5 488

27 920

21 530

82 069

95 380

238 759

5.HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN

5.1.HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 

in Mio. EUR

Haushaltsmittel

Festgestelle Ansprüche

Einnahmen

Zuflüsse als

% des Haushalts

Offen

Organ

Ursprünglich angenommener Haushaltsplan

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Laufendes Jahr

Übertragene Mittel

Gesamtbetrag

Gesamtbetrag

143 548

136 305

143 854

7 119

150 972

141 804

2 285

144 089

106 %

6 883

Ausschuss der Regionen

8

8

11

11

11

11

133 %

0

Rechnungshof

20

20

20

0

20

20

0

20

99 %

0

Gerichtshof

52

52

50

0

50

50

0

50

97 %

0

Wirtschafts- und Sozialausschuss

11

11

15

15

15

15

142 %

Europäischer Rat und Rat

50

50

76

3

79

75

2

78

154 %

2

Europäischer Datenschutzbeauftragter

1

1

1

1

1

1

95 %

Europäischer Auswärtiger Dienst

41

41

269

1

269

268

1

268

659 %

1

Europäisches Parlament

153

153

186

19

205

181

2

183

119 %

22

Bürgerbeauftragter

1

1

1

1

1

1

91 %

Gesamtbetrag

143 885

136 642

144 483

7 141

151 624

142 427

2 290

144 717

106 %

6 907

In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist. Für die Agenturen wird kein separater Haushaltsplan innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Union geführt, sie werden jedoch teilweise durch Zuschüsse aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln von der Kommission 140 Mio. EUR (2015: 138 Mio. EUR) und aus dem EEF 44 Mio. EUR (2015: 61 Mio. EUR) erhält. Diese Haushaltsmittel werden dem EAD (als zweckgebundene Einnahmen) zur Verfügung gestellt, um in erster Linie die Aufwendungen für Kommissionsbedienstete abzudecken, die in den EU-Delegationen tätig sind, die dem EAD verwaltungstechnisch unterstehen.

5.2.AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

in Mio. EUR

Vorgenommene Mittelbindungen

Auf 2017 übertragene Mittel

Verfallende Mittel

Organ

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

%

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Übertragungen durch Beschlüsse

Gesamtbetrag

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus Übertragungen

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9=7+8

10

11

12

Kommission

162 569

150 699

778

5 854

157 332

97 %

4 416

575

4 991

224

22

246

Ausschuss der Regionen

93

89

2

91

98 %

0

0

1

0

1

Rechnungshof

138

136

0

136

99 %

0

0

1

0

1

Gerichtshof

382

373

1

374

98 %

1

1

7

0

7

Wirtschafts- und Sozialausschuss

135

127

4

131

97 %

0

0

4

0

4

Europäischer Rat und Rat

591

519

2

21

541

92 %

23

23

26

0

0

26

Europäischer Datenschutzbeauftragter

9

9

9

95 %

1

0

1

Europäischer Auswärtiger Dienst

877

634

1

200

835

95 %

40

40

2

0

0

2

Europäisches Parlament

1 886

1 824

26

1 850

98 %

21

21

15

0

15

Bürgerbeauftragter

11

10

10

95 %

0

0

0

Gesamtbetrag

166 690

154 421

781

6 108

161 310

97 %

4 502

575

5 077

281

22

303

5.3.AUSFÜHRUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

Geleistete Zahlungen

Auf 2017 übertragene Mittel

Verfallende Mittel

Organ

Insgesamt verfügbare Mittel

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

%

automatische Übertragungen

Übertragungen durch Beschlüsse

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

Aus endgültig angenommenem Haushaltsplan

Aus übertragenen Mitteln

Aus zweckgebundenen Einnahmen

Gesamtbetrag

1

2

3

4

5=2+3+4

6=5/1

7

8

9

10=7+8+9

11

12

13

14=11+ 12+13

Kommission

143 386

126 917

813

4 711

132 442

92 %

624

557

4 934

6 115

4 766

60

3

4 830

Ausschuss der Regionen

102

81

7

2

90

89 %

8

0

9

1

1

0

3

Rechnungshof

147

127

9

0

136

92 %

9

0

9

1

1

0

2

Gerichtshof

401

351

18

1

370

92 %

22

1

23

7

2

0

9

Wirtschafts- und Sozialausschuss

145

119

7

3

129

89 %

8

1

9

4

4

0

7

Europäischer Rat und Rat

636

457

38

20

515

81 %

62

23

86

26

9

0

35

Europäischer Datenschutzbeauftragter

10

8

1

9

84 %

1

1

1

0

0

1

Europäischer Auswärtiger Dienst

968

557

75

185

816

84 %

77

62

139

2

11

13

Europäisches Parlament

2 262

1 539

268

94

1 900

84 %

285

40

325

15

21

0

36

Bürgerbeauftragter

11

9

1

10

86 %

1

1

0

0

0

1

Gesamtbetrag

148 069

130 164

1 236

5 016

136 416

92 %

1 098

557

5 062

6 717

4 823

109

3

4 936

6.HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN

6.1.HAUSHALTSEINNAHMEN

in Mio. EUR

Agentur

Finanzierung Kommission Politikbereich

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Vereinnahmte Beträge

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden – ACER

6

16

16

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation - GEREK

9

4

4

Gemeinschaftliches Sortenamt - CPVO

17

16

13

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel - CHAFEA

17

9

9

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur - EACEA

15

49

49

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - EU-OSHA

4

15

15

Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht - eu-LISA

18

80

97

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen – EASO

18

53

53

Europäische Agentur für Flugsicherheit - EASA

6

193

140

Europäische Bankaufsichtsbehörde - EBA

12

36

37

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache - Frontex

18

233

252

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten - ECDC

17

58

58

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung - Cedefop

15

18

18

Europäische Chemikalienagentur - ECHA

2

103

105

Europäische Umweltagentur - EUA

7

42

57

Europäische Fischereiaufsichtsagentur - EFCA

11

10

10

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA

17

79

79

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Eurofound

4

21

21

Agentur für das europäische globale Satellitennavigationssystem (GNSS)

6

29

223

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen - EIGE

4

8

8

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut - EIT

15

264

264

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA

12

22

22

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - EMSA

6

71

71

Europäische Arzneimittel-Agentur

2

308

305

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht - EMCDDA

18

15

15

Europäisches Polizeiamt

18

104

117

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates - ERCEA

8

43

43

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA

12

39

39

Europäische Stiftung für Berufsbildung - ETF

15

20

20

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte - FRA

18

22

22

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung - CEPOL

18

9

10

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit - ENISA

9

11

11

Eisenbahnagentur der Europäischen Union - ERA

6

28

28

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum - EUIPO

12

418

231

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit - Eurojust

33

44

44

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen - EASME

6

36

36

Fusion for Energy - F4E

8

720

724

Exekutivagentur für Innovation und Netze - INEA

6

22

22

Exekutivagentur für die Forschung - REA

8

60

60

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union - CdT

15

51

42

Gesamtbetrag

3 377

3 389

in Mio. EUR

Einnahmeart

Endgültig angenommener Haushaltsplan

Vereinnahmte Beträge

Kommissionssubvention

1 524

1 540

Einkünfte aus Gebühren

642

638

Sonstige Einkünfte

1 211

1 211

Gesamtbetrag

3 377

3 389



6.2.MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH AGENTUREN

in Mio. EUR

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Agentur

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden – ACER

16

16

18

12

Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation - GEREK

4

4

5

4

Gemeinschaftliches Sortenamt - CPVO

18

17

17

15

Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel - Chafea

9

9

10

8

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur - EACEA

49

48

54

47

Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - EU-OSHA

17

16

21

15

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - eu-LISA

85

80

104

94

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen – EASO

66

53

55

35

Europäische Agentur für Flugsicherheit - EASA

220

160

226

144

Europäische Bankaufsichtsbehörde - EBA

36

35

40

35

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache - Frontex

256

244

300

199

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten - ECDC

59

58

69

56

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung - Cedefop

19

19

20

18

Europäische Chemikalienagentur - ECHA

113

110

124

106

Europäische Umweltagentur - EUA

69

64

74

50

Europäische Fischereiaufsichtsagentur - EFCA

10

10

11

9

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA

80

80

88

79

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Eurofound

21

21

24

20

Agentur für das europäische GNSS

3 331

1 104

626

139

Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen - EIGE

8

8

10

8

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut - EIT

285

271

267

265

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA

22

22

25

22

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - EMSA

80

72

82

66

Europäische Arzneimittel-Agentur - EMEA

314

301

347

294

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht - EMCDDA

16

16

17

16

Europol

122

115

133

112

Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates - ERCEA

43

43

45

43

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA

42

40

47

38

Europäische Stiftung für Berufsbildung - ETF

21

21

21

21

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte - FRA

22

22

28

22

Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung - CEPOL

10

9

11

9

Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit - ENISA

11

11

12

10

Eisenbahnagentur der Europäischen Union

28

28

30

28

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum - EUIPO

450

238

453

214

Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit - Eurojust

44

44

47

39

Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen - EASME

36

36

41

36

Fusion for Energy - F4E

764

763

730

716

Exekutivagentur für Innovation und Netze - INEA

22

22

23

22

Exekutivagentur für die Forschung - REA

60

60

63

59

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

51

45

55

46

Gesamtbetrag

6 926

4 330

4 376

3 169

in Mio. EUR

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Art der Aufwendungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Vorgenommene Mittelbindungen

Insgesamt verfügbare Mittel

Geleistete Zahlungen

Personal

1.054

1.033

1.069

1.029

Verwaltungsaufwendungen

367

341

431

330

Operative Aufwendungen

5.505

2.956

2.875

1.811

Gesamtbetrag

6 926

4 330

4 376

3 169

GLOSSAR

Versicherungsmathematische Annahmen

Annahmen, die der Berechnung der Kosten künftiger, die Pensionsverpflichtungen beeinflussender Ereignisse zugrunde gelegt werden.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

Bei einem leistungsorientierten Programm sind hierunter die Änderungen bei den versicherungsmathematischen Defiziten oder Überschüssen zu verstehen. Diese Änderungen ergeben sich aus Differenzen zwischen früheren versicherungsmathematischen Annahmen und tatsächlich eingetretenen Ereignissen und sind auf die Auswirkungen von Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zurückzuführen.

Verwaltungsmittel

Aus den Verwaltungsmitteln werden die Betriebskosten der Organe und Rechtssubjekte gedeckt (Personal, Gebäude, Büroausstattung).

Angenommener Haushaltsplan

Mit seiner Genehmigung durch die Haushaltsbehörde wird der Haushaltsentwurf zum angenommenen Haushaltsplan.

Berichtigungshaushaltsplan

Im Laufe des Haushaltsjahrs angenommener Beschluss zur Änderung (Erhöhung, Senkung, Übertragung) bestimmter Aspekte des angenommenen Haushaltsplans des betreffenden Jahres.

Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge

Diese Beträge stellen im Verlauf des Berichtszeitraums entstandene Aufwendungen dar, die aus künftigen Haushalten, d.h. von den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden müssen. Dies ist eine Konsequenz des Nebeneinanders von periodengerechten Jahresabschlüssen und kassenbasierten Haushaltsplänen.

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Die jährlichen Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zu den operativen Ergebnissen, wobei unter anderem auf die gesetzten Ziele, die verbundenen Risiken und die jeweilige Form der internen Kontrolle Bezug genommen wird. Der oder die bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss seinem bzw. ihrem Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner bzw. ihrer Pflichten sowie Finanz- und Managementinformationen übermitteln; dies gilt seit dem Haushaltsjahr 2001 für die Kommission und seit 2003 für sämtliche Organe der Europäischen Union (EU).

Mittel

Haushaltsfinanzierung. Der Haushalt enthält Prognosen, die sowohl die Verpflichtungen als auch die Zahlungen (Barzahlungen oder Banküberweisungen an die Empfänger) betreffen. Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterscheiden sich häufig (getrennte Mittel), weil für mehrjährige Programme und Projekte die Mittel gewöhnlich im Jahr ihres Beschlusses vollständig gebunden werden und dann im Laufe der Jahre mit der fortlaufenden Durchführung des Programms und dem Projektfortschritt entsprechende Zahlungen geleistet werden. Nicht getrennte Mittel betreffen meist Verwaltungsaufwendungen oder landwirtschaftliche Marktunterstützung, wobei die Mittel für direkte Zahlungen und die Mittel für Verpflichtungen den Mitteln für Zahlungen entsprechen.

Zweckgebundene Einnahmen

Zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten. Die Hauptquelle externer zweckgebundener Einnahmen sind finanzielle Beiträge von Drittländern zu unionsfinanzierten Programmen. Die wichtigste Quelle interner zweckgebundener Einnahmen sind Einnahmen aus auf Ersuchen Dritter gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen oder Arbeiten; weitere Einnahmequellen sind Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beträge und Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen einschließlich in elektronischem Format.



Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Alle finanziellen Vermögenswerte (außer Derivate), die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einer Rücklage im Nettovermögen erfasst werden müssen, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht (oder wertgemindert) werden.

Haushaltslinie

Was den Aufbau des Haushaltsplans betrifft, so werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach einer verbindlichen Nomenklatur ausgewiesen, mit der Art und Zweck jedes einzelnen Postens im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsbehörde wiedergegeben werden. Die einzelnen Rubriken (Titel, Kapitel, Artikel oder Linie) bieten eine formelle Beschreibung der Nomenklatur.

Annullierung von Mitteln

Nicht in Anspruch genommene Mittel, die nicht mehr genutzt werden können.

Übertragung von Mitteln

Ausnahme vom Jährlichkeitsgrundsatz; d. h. Mittel, die in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnten, dürfen unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen und dort verwendet werden.

Verpflichtung

Rechtliche Verpflichtung, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen Finanzmittel bereitzustellen. Die EU verpflichtet sich, ihren Anteil an den Kosten an von der EU finanzierten Projekten zu erstatten. Die Verpflichtungen von heute sind die Zahlungen von morgen. Die Zahlungen von heute sind die Verpflichtungen von gestern.

Mittel für Verpflichtungen

Unter die Mittel für Verpflichtungen fallen die gesamten Kosten für rechtliche Verpflichtungen (Verträge, Finanzhilfevereinbarungen/-beschlüsse), die im laufenden Haushaltsjahr unterzeichnet werden könnten.

Laufender Dienstzeitaufwand

Der aus den im laufenden Haushaltsjahr erbrachten Dienstzeiten entstehende Anstieg der Verbindlichkeiten des Altersversorgungssystems.

Aufhebung von Mittelbindungen

Ein Akt, mit dem eine vorhergegangene Verpflichtung (oder ein Teil derselben) aufgehoben wird.

Leistungsorientiertes Programm

Ein Pensions- oder anderes Altersversorgungssystem, bei dem die Leistungen durch die Systemregeln unabhängig von den geschuldeten Beiträgen festgelegt werden und bei dem die Leistungen in keinem direkten Verhältnis zu den Investitionen des Altersversorgungssystems stehen. Das System kann gedeckt oder ungedeckt sein.

Derivate

Finanzinstrumente, deren Wert mit Änderungen des Werts eines anderen Finanzinstruments, eines Indikators oder eines Rohstoffs verknüpft ist. Anders als beim Inhaber eines primären Finanzinstruments (beispielsweise einer Staatsanleihe), der ein uneingeschränktes Recht auf den künftigen Empfang von Zahlungsmitteln (oder eines anderen wirtschaftlichen Nutzens) hat, besitzt der Inhaber eines Derivats nur ein eingeschränktes Recht auf einen solchen Nutzen. Devisenterminkontrakte sind beispielsweise ein Derivat.

Direkte Mittelverwaltung

Die direkte Mittelverwaltung ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission, Exekutivagenturen oder Treuhandfonds vollzogen.



Abzinsungssatz

Der Satz, der zur Anpassung an den Zeitwert des Geldes dient. Die Abzinsung ist eine Technik, die dazu dient, die in unterschiedlichen Zeiträumen auftretenden Kosten und Nutzen miteinander zu vergleichen.

Effektiver Zinssatz

Der Satz, mit dem geschätzte künftige Bareinnahmen oder Zahlungen über die voraussichtliche Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit auf den Nettobuchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit abgezinst werden.

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Überschuss oder Defizit des Berichtszeitraums auszuweisen sind (d. h. Derivate).

Finanzielle Berichtigung

Finanzielle Berichtigungen dienen dem Zweck, den EU-Haushalt vor der Belastung durch fehlerhafte oder vorschriftswidrige Ausgaben zu schützen. Bei Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Aufgabe der Einziehung fälschlich getätigter Zahlungen in erster Linie in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats.

Eine „bestätigte“ finanzielle Berichtigung ist von dem betroffenen Mitgliedstaat akzeptiert worden. Eine „beschlossene“ finanzielle Berichtigung wurde im Wege eines Kommissionsbeschlusses erlassen. Bei diesen finanziellen Berichtigungen handelt es sich stets um Nettokorrekturen, bei denen der Mitgliedstaat dem EU-Haushalt vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel erstatten muss; dies hat die Folge einer endgültigen Kürzung der dem betroffenen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittelausstattung. Bestätigte und beschlossene finanzielle Berichtigungen werden in dieser Veröffentlichung in einer einzigen Kategorie ausgewiesen.

Mit einer „vollzogenen“ finanziellen Berichtigung wurde die festgestellte Vorschriftswidrigkeit behoben.

Indirekte Mittelverwaltung

Die indirekte Mittelverwaltung ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts.

Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen

Stellt die Kommission von ihrer eigenen Arbeit ausgehend oder auf der Grundlage von Informationen, die ihr von Prüfbehörden mitgeteilt werden, fest, dass ein Mitgliedstaaten ernste Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht behoben hat bzw. dass er vorschriftswidrig getätigte Ausgaben, die erklärt und bescheinigt worden sind, nicht korrigiert hat, kann sie Zahlungen unterbrechen oder einstellen.

Vorschriftswidrigkeit

Eine Vorschriftswidrigkeit ist eine Handlung, die nicht mit den Vorschriften der EU übereinstimmt und sich negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken kann, die aber aufgrund echter Irrtümer entstanden sein kann, die entweder von Mitteln beantragenden Empfängern oder für die Durchführung von Zahlungen verantwortlichen Behörden begangen werden. Eine vorsätzlich begangene Vorschriftswidrigkeit ist Betrug.

Verfallende Mittel

Nicht in Anspruch genommene Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs zu annullieren sind. Unter „Verfallende Mittel“ ist die vollständige oder teilweise Annullierung der – in Form einer Mittelzuweisung erteilten – Bewilligung für das Tätigen von Ausgaben bzw. Eingehen von Verbindlichkeiten zu verstehen.

Eigenmittel

Stellen die Hautfinanzquelle für die Organe und Einrichtungen der EU dar und werden in der Eigenmittelverordnung Nr. 609/2014 definiert. Eigenmittel umfassen BNE-Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel und traditionelle Eigenmittel.

Mittel für Zahlungen

Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

Vorfinanzierungen

Zahlungen, mit denen dem Empfänger Startkapital gewährt werden soll. Sie können den Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrags, Beschlusses, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts entsprechend auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden.

Präventive Maßnahme

Präventive Maßnahmen stehen der Kommission als Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der EU zur Verfügung, wenn ihr potenzielle Mängel bekannt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Unterbrechung oder Einstellung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende operationelle Programm.

Reste à Liquider (RAL) - noch abzuwickelnde Mittelbindungen

Hierunter sind Beträge zu verstehen, bei denen die Mittelbindung im Haushalt schon erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass mehrjährige Programme bestehen und es folglich zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.

Geteilte Mittelverwaltung

Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 80 % der Ausgaben der EU fallen unter diese Art des Haushaltsvollzugs.

Traditionelle Eigenmittel

Diese Mittel stellen für die EU Einnahmen dar und sind Teil der „Eigenmittel“, mit denen die Tätigkeiten der EU finanziert werden. Was unter traditionellen Eigenmittel zu verstehen ist, wird in der Eigenmittelverordnung Nr. 609/2014 definiert. Traditionelle Eigenmittel umfassen Zollabgaben und Zuckerabgaben.

Umgruppierungen (zwischen Haushaltslinien)

Umgruppierungen zwischen Haushaltslinien bedeuten die im Verlauf eines Haushaltsjahrs vorgenommene Umstellung von Mitteln von einer Haushaltslinie in eine andere und stellen daher eine Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar. Sie werden aber im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in der Haushaltsordnung (HO) festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Die Haushaltsordnung nennt verschiedene Arten von Umgruppierungen je nachdem, ob sie zwischen oder innerhalb von Titeln, Kapiteln, Artikeln oder Rubriken des Haushaltsplans erfolgen. Sie erfordern jeweils unterschiedliche Genehmigungsstufen.

 

(1)

     Am 29. März 2017 übermittelte das Vereinigte Königreich (VK) die förmliche Mitteilung seiner Absicht, die EU zu verlassen, und löste damit das Austrittsverfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus.

(2)

     Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Siehe Artikel 5 des AEUV.

(3)

     Siehe die Mitteilung der Kommission, Europa 2020, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(20102020, 3. März 2010.

(4)

     Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01).

(5)

     Beispielsweise beruhen interne Kontrollstandards auf dem COSO-Rahmenwerk für interne Kontrollsysteme aus dem Jahr 2013.

(6)  Infolgedessen wird mit dem Begriff „Europäische Kommission“ sowohl das aus den Mitgliedern der Kommission gebildete Organ – das Kollegium – bezeichnet als auch deren Verwaltung, die von den Generaldirektoren ihrer Abteilungen (sowie den Leitern anderer administrativer Strukturen wie Dienststellen, Büros und gemeinschaftlichen Exekutivagenturen) geführt wird.
(7)

     Siehe auch: Europäische Kommission „Wirtschaftsprognose für Europa (Winter 2017)“.

(8)

     Beschluss C(201660/03 der Kommission vom 10. Februar 2016 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(20159500 der Kommission vom 24. November 2015.

(9)

     Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, erster Jahresbericht über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei, COM(2017130 final, 2.3.2017.

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