EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017DC0212

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT Umverteilung und Neuansiedlung - Elfter Fortschrittsbericht

COM/2017/0212 final

Brüssel, den 12.4.2017

COM(2017) 212 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Elfter Fortschrittsbericht




x0009


1Einleitung

Der elfte Fortschrittsbericht zur Umverteilung und Neuansiedlung enthält den aktuellen Sachstand im Hinblick auf die Umsetzung der Umverteilungs- und Neuansiedlungsregelungen seit dem letzten Bericht vom 2. März 1 und gibt einen Überblick über bestehende Lücken und die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der beiden Regelungen noch durchzuführen sind.

Obwohl weiterhin wenige Migranten ankommen, steht Griechenland mit über 62 200 Migranten, von denen sich ca. 14 000 Personen auf den Inseln und ca. 48 200 auf dem Festland befinden, in seinem Hoheitsgebiet nach wie vor unter Druck. In Italien sind seit Jahresbeginn 24 672 Migranten angekommen; dies entspricht einem Anstieg von 36 % im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres. Die Anzahl an Eritreern, die hauptsächlich für eine Umverteilung infrage kommende Nationalität in Italien, ist 2017 stark zurückgegangen: vom zweiten Platz der Herkunftsländer im Jahr 2016 mit 11,5 % der Ankünfte auf Platz zehn im März 2017 mit lediglich 2,4 % der Ankünfte. Trotz dieses starken Rückgangs gibt es jedoch immer noch eine beträchtliche Anzahl an Eritreern, die größtenteils 2016 ankamen (11 000) und die in andere Mitgliedstaaten umverteilt werden sollten. Die Umverteilung bleibt daher eine Schlüsselmaßnahme, mit der Italien und Griechenland entlastet werden, indem die Verantwortung für jene Migranten, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, von anderen geteilt wird.

Wie bereits berichtet, ist die Zahl der für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Personen, die sich gegenwärtig in Italien und Griechenland aufhalten, niedriger als die in den Ratsbeschlüssen vorgesehenen Zahlen. Bisher wurden 26 997 in Betracht kommende Antragsteller in Griechenland registriert sowie 8000 in Italien. Aus Griechenland, wo die Zahl der für eine Umverteilung vorgemerkten Antragsteller voraussichtlich stabil bleiben wird, müssen noch ca. 14 000 Menschen umverteilt werden. Die Umverteilung aller in Betracht kommenden Personen in den kommenden Monaten ist daher machbar und sollte eine Priorität darstellen. Die monatlichen Zielvorgaben 2 von mindestens 1500 umgesiedelten Personen aus Italien und mindestens 3000 aus Griechenland sollen verstärkt dazu beitragen, alle, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, innerhalb des in den Ratsbeschlüssen vorgesehenen Zeitrahmens effektiv und reibungslos umzusiedeln und somit das Ziel dieser Notmaßnahme zu erfüllen. 

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten konsequent aufgefordert, ihre Anstrengungen zu verstärken, damit die gesteckten Umverteilungsziele erreicht werden, und ist bereit, die Mitgliedstaaten bei ihren Fortschritten hin zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen. Der maltesische Ratsvorsitz der EU hat bei der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 27. März 2017 eine eigene Sitzung organisiert, um zu erörtern, wie die Umsiedlung intensiviert werden kann. Es zeigen sich bereits erste Ergebnisse. Einige Mitgliedstaaten, die in ihren Bemühungen nachgelassen hatten, führen wieder Umverteilungen durch. Dank der Anstrengungen aller Beteiligten wurden Fortschritte erzielt, die zu einem neuen Rekord an monatlichen Umsiedlungen geführt haben (mehr als 1600 für Griechenland und mehr als 800 für Italien). Damit steigt die Gesamtzahl der Umgesiedelten mit Stand 10. April 2017 auf 16 340 (5001 aus Italien und 11 339 aus Griechenland). Das ist ein 27 %-iger Anstieg im Vergleich zum besten vergangenen Monat.

Dennoch sind jedoch weiterhin eine Intensivierung und Koordinierung der Anstrengungen aller Mitgliedstaaten – insbesondere derjenigen, die keine Umverteilungen durchgeführt haben – sowie eine solide Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren erforderlich, um alle Personen, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, bis September 2017 aus Italien und Griechenland umzusiedeln. Wie bereits in früheren Berichten ausgeführt, sind die Voraussetzungen und die operative Infrastruktur für die praktische Durchführung der Umverteilung jetzt vorhanden. Während Italien, Griechenland, die EU-Agenturen und die internationalen Organisationen ihre Kapazitäten gesteigert haben, um die festgelegten Zielvorgaben einzuhalten, haben einige Mitgliedstaaten weiterhin Schwierigkeiten, die in den Umsiedlungsprotokollen festgelegten Zeitvorgaben für bestimmte Schritte einzuhalten, und tragen so zu Engpässen bei, die verstärkte Umverteilungen verhindern. Dieser elfte Fortschrittsbericht enthält spezielle Empfehlungen für einzelne Mitgliedstaaten, die auf die Beseitigung dieser Engpässe abzielen, welche die gemeinsamen Bemühungen um leichtere und schnellere Umverteilungen behindern.

Was die Neuansiedlung betrifft, so ist die Umsetzung der Schlussfolgerungen vom Juli 2015 (Neuansiedlung von 22 504 Personen) mit der bisherigen Neuansiedlung von 15 492 Personen, die internationalen Schutz benötigen, auf einem guten Weg – das sind über zwei Drittel der vereinbarten Zahl. Seit dem 28. Februar 2017 wurden 1070 Personen neu angesiedelt, die sich vor allem in der Türkei, in Jordanien und im Libanon aufgehalten hatten. Mit der Neuansiedlung im Rahmen dieses europäischen Programms wird unter anderem auch die in der Erklärung EU-Türkei vereinbarte Neuansiedlung umgesetzt. Im Rahmen des Mechanismus sind seit dessen Start am 4. April 2016 bereits 4618 Syrer aus der Türkei in der EU neu angesiedelt worden, darunter 1053 seit dem letzten Bericht.

2Umverteilung

Die Umverteilungsgeschwindigkeit hat in diesem Monat weiter zugenommen, und zusätzliche Bemühungen könnten zum Erreichen der Zielvorgaben führen.

In absoluten Zahlen ist nun Deutschland das Land, das bisher die meisten Antragsteller (3511) aufgenommen hat – gefolgt von Frankreich (3157) und den Niederlanden (1636). Derzeit sind bisher jedoch nur zwei Mitgliedstaaten (Malta und Finnland) auf einem guten Weg, ihre Verpflichtungen sowohl in Bezug auf Italien als auch auf Griechenland fristgerecht zu erfüllen (siehe Anhang 3). Auch Luxemburg, die Niederlande und Portugal machen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich Griechenlands und Italiens weitere Fortschritte. Norwegen ist dabei, die zugesagte Anzahl von Menschen umzuverteilen.

Bei einigen anderen Mitgliedstaaten bietet sich jedoch ein enttäuschendes Bild. Ungarn und Polen nehmen an der Umverteilungsregelung weiterhin nicht teil und erfüllen daher ihre rechtlichen Verpflichtungen 3 nicht. Die Tschechische Republik hat seit Mai 2016 keine Zusagen gegeben, seit August 2016 keinen Antragsteller aufgenommen und damit weniger als 1 % der zugewiesenen Umsiedlungen vorgenommen. Bulgarien, Kroatien und die Slowakei nehmen in sehr begrenztem Umfang Umsiedlungen vor (2 % ihrer jeweiligen Zuweisung). 

Außerdem haben Belgien, Deutschland und Spanien trotz ihrer jüngsten Bemühungen um eine Beschleunigung der Umverteilung bisher nur etwas mehr als 10 % der ihnen zugewiesenen Umverteilungsquote erfüllt.

Mit den Zielvorgaben der Kommission soll gewährleistet werden, dass alle derzeit in Italien und Griechenland aufhältigen Personen, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, effektiv und zeitnah umgesiedelt werden, um operativen und logistischen Engpässen vorzubeugen, die entstehen würden, wenn die Mehrzahl der verbleibenden Überstellungen in den letzten Septemberwochen durchgeführt würde. Die Erfüllung dieser Zielvorgaben erfordert zusätzliche Anstrengungen und Flexibilität bei jedem einzelnen Schritt des Umverteilungsverfahrens, von den Zusagen bis zu den Überstellungen, einschließlich ausreichender Aufnahmekapazitäten in den Aufnahmemitgliedstaaten nach erfolgter Umverteilung. Die Bewertung des Sachstandes und die Empfehlungen folgen daher diesen Schritten. Geringe Bemühungen aller Beteiligten bei jedem Schritt können einen bedeutenden Unterschied bei den monatlichen Umverteilungszahlen ausmachen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ersten beiden Schritte (Zusagen und Identifizierung) parallel durchzuführen sind.

Zusagen: Höhere und mehr monatliche Zusagen erforderlich

Seit dem letzten Bericht haben Rumänien und Spanien wieder Zusagen gemacht. Zusätzlich hat Schweden, das bis Juni 2017 ein Jahr von den Umverteilungen ausgenommen ist, mit Zusagen begonnen, um seine gesamten rechtlichen Verpflichtungen im Zeitrahmen der Ratsbeschlüsse einzuhalten. Außerdem hat Litauen seine Zusagen für Italien wieder aufgenommen, und Bulgarien, Kroatien und Zypern sind in Griechenland aktiver geworden. Österreich hat vor kurzem angekündigt, bald Umverteilungen – insbesondere von schutzbedürftigen Antragstellern aus Italien – vorzunehmen.

Es sind jedoch mehr monatliche Zusagen erforderlich, um alle in Italien und Griechenland aufhältigen Personen umzuverteilen, die dafür infrage kommen. Eine ausreichende Anzahl an Zusagen ist auch für die Gewährleistung der Qualität des Zuteilungsverfahrens (bei dem Italien und Griechenland einen einzelnen Antragsteller einem bestimmten Mitgliedstaat zuteilen) unerlässlich. In diesem Sinne

-sollten Ungarn und Polen unverzüglich Zusagen machen und mit der Umverteilung beginnen; die Kommission ist bereit, mit diesen Mitgliedstaaten zu erörtern, wie sie sie dabei unterstützen kann, Fortschritte bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen zu machen, wobei berücksichtigt werden muss, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten Solidarität mit Griechenland und Italien zeigen,

-sollte Österreich sobald wie möglich mit Zusagen für Italien und Griechenland beginnen, und die Tschechische Republik und Portugal sollten nun wieder Zusagen sowohl für Italien als auch Griechenland machen,

-sollten Bulgarien, Estland, Irland, die Slowakei und Zypern so bald wie möglich Zusagen für Italien machen,

-sollten Kroatien und Slowenien regelmäßigere Zusagen und sowohl für Italien als auch Griechenland monatliche Zusagen machen, während Luxemburg monatliche Zusagen für Griechenland und Lettland monatliche Zusagen für Italien machen sollte,

-sollten Belgien und Spanien ihre monatlichen Zusagen für Italien und Griechenland erhöhen, Deutschland und die Slowakei dagegen diejenigen für Griechenland; Frankreich sollte seine Zusagen für Italien erhöhen und monatliche Zusagen machen sowie seine monatlichen Bemühungen für Griechenland fortsetzen.

Finnland, Litauen, Malta und die Niederlande sollten ihrerseits zumindest ihre aktuellen monatlichen Anstrengungen fortsetzen.

Einige Mitgliedstaaten haben an den Umverteilungen aus Italien gar nicht (Estland und Irland) oder nur in beschränktem Umfang (Frankreich) teilgenommen – teilweise wegen Italiens strengen Vorgaben in Bezug auf zusätzliche Sicherheitsbefragungen durch die Aufnahmemitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet. Wie im letzten Bericht ausgeführt, wurden mit Europol und den italienischen Behörden Vereinbarungen zur Erleichterung von zusätzlichen Sicherheitskontrollen, einschließlich zusätzlicher Sicherheitsbefragungen, getroffen. Außerdem können die Fachleute des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats auch detailliertere Befragungen durchführen, um mögliche Ausschlussgründe zu finden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Italien zusätzliche Sicherheitsbefragungen zulässt, gegebenenfalls auch aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten. Dies wird zur Beschleunigung der Umverteilung beitragen. Gleichzeitig sollte auch von den Aufnahmemitgliedstaaten, die unverzüglich mit der Umverteilung beginnen müssen, mehr Flexibilität in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitsbefragungen bewiesen werden.

Identifizierung und Registrierung der umzuverteilenden Migranten: Italien wird aufgefordert, mehr zu tun

Griechenland hat die Registrierung („Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz“) aller derjenigen abgeschlossen, die sich im Vorregistrierungsverfahren befanden, einschließlich derer, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen. Insgesamt haben 26 997 Personen einen Antrag im Rahmen der Umverteilungsregelung gestellt; davon wurden 11 339 Personen bereits umverteilt, während 13 845 noch umverteilt werden müssen 4 . Obwohl bis zum 26. September 2017 noch weitere Anträge auf Umverteilung registriert werden könnten und andere möglicherweise von der Umverteilungsregelung ausgeschlossen werden, sollte die Gesamtzahl der für eine Umverteilung vorgemerkten Antragsteller insgesamt stabil bleiben.

Italien hat bisher ca. 8000 Personen für eine Umverteilung registriert. Laut den italienischen Behörden befinden sich zusätzliche 1000 Personen im Registrierungsverfahren. Allerdings sind 2016 ca. 20 700 Eritreer in Italien angekommen. Italien sollte das Registrierungsverfahren beschleunigen und kontinuierlich und so bald wie möglich alle für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Personen identifizieren und registrieren. Zu diesem Zweck sollte Italien gegebenenfalls mit Unterstützung des EASO die Zahl der Mitarbeiter in der Dublin-Einheit, die Anträge und Aufnahmegesuche für Umsiedlungsfälle bearbeiten, erhöhen. Es sollte auch seine Territorialverwaltung und die vorhandenen mobilen Teams des EASO dafür einsetzen, die große Zahl der für die Umsiedlung in Betracht kommenden Migranten, die außerhalb der ursprünglichen Drehkreuze für die Weiterverteilung untergebracht sind, zu erreichen, zu informieren und für die Umverteilung zu registrieren. Um dies zu gewährleisten, sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Umverteilungsregelung in den Quästuren und den Aufnahmezentren bekannt zu machen. Es ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, dass alle für die Umsiedlung in Betracht kommenden Migranten, die über Hotspots oder andere Häfen in Italien ankommen, ordnungsgemäß an speziell ausgewiesene Drehkreuze für die Weiterverteilung weitergeleitet werden, wie dies in dem im September 2015 angenommenen und im März 2016 geänderten Fahrplan Italiens vorgesehen ist. Die gegenwärtige Praxis, bei der für die Umsiedlung in Betracht kommende Migranten über ganz Italien verteilt sind, muss für Neuankömmlinge möglichst vermieden werden, da dies unter anderem zu bedeutenden logistischen Behinderungen führt und rasche Umverteilungsüberstellungen erschwert.

Das Zuteilungsverfahren: Die Mitgliedstaaten sollten zu restriktive Präferenzen vermeiden

Der griechische Asyldienst und die italienische Dublin-Einheit haben bisher die Zuteilung der Antragsteller an die Aufnahmemitgliedstaaten innerhalb der in den Umsiedlungsprotokollen festgelegten Zeitvorgabe durchgeführt und dabei so weit wie möglich die Präferenzen der Aufnahmemitgliedstaaten berücksichtigt, die auf die Erleichterung der Integration der umgesiedelten Person im Aufnahmemitgliedstaat abzielen. Die Zuteilung gestaltet sich mit einigen Aufnahmemitgliedstaaten aufgrund sehr restriktiver Präferenzen (z. B. nur alleinstehende Frauen mit Kindern), negativer Formulierungen (z. B. keine alleinstehenden Männer, keine Eritreer) oder aufgrund zusätzlicher Bedingungen (wie bestimmte Listen von Personen, die von einer in Italien oder Griechenland tätigen NRO des Aufnahmemitgliedstaats identifiziert wurden) jedoch zunehmend schwierig und zeitaufwendig. Unnötig restriktive Präferenzen haben zum Ausschluss von Kandidaten oder zur Auswahl einer sehr beschränkten Gruppe von Antragstellern geführt, anstatt ein Zuteilungsverfahren zu ermöglichen, das die Integration erleichtert.

Diese Praxis, die nicht dem in den Umsiedlungsbeschlüssen des Rates festgelegten Verfahren entspricht und den Prozess verlangsamt, sollte beendet werden. Es ist die Aufgabe der griechischen und italienischen Behörden, das Zuteilungsverfahren durchzuführen und dabei familiäre, sprachliche, soziale, kulturelle und andere Verbindungen zu berücksichtigen, die möglicherweise zwischen den einzelnen Antragstellern und dem potenziellen Aufnahmemitgliedstaat bestehen. Letztlich sind die griechischen und italienischen Behörden allein für die endgültige Entscheidung verantwortlich. Die Antragsteller oder der Aufnahmemitgliedstaat haben kein Recht auf Auswahl.

Das Zuteilungstool des EASO wird im Mai einsatzbereit sein und diese Probleme größtenteils verringern. Zu diesem Zweck sollte Griechenland dringend die Sicherheitsermächtigung für den zweiten EASO-Sachverständigen gewähren. Mit dem Tool des EASO können die Anträge einer großen Zahl von Antragstellern bearbeitet werden, wobei gleichzeitig ein automatischer Abgleich zwischen den Registrierungsdaten der Antragsteller (z. B. ihres Profils) und den zahlreichen Zusagen und Präferenzen der Aufnahmemitgliedstaaten stattfindet. Damit das Tool seinen Zweck erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten jedoch möglichst flexible Präferenzen angeben. 5  

Alle Mitgliedstaaten sollten dem Beispiel Kroatiens, Maltas, Sloweniens und Rumäniens folgen, die nützliche Präferenzen angeben (z. B. Berufe, Qualifikationen, die die Integration erleichtern könnten), gleichzeitig jedoch bereit sein, alle Arten von Migranten (Großfamilien, unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Männer) aufzunehmen. Mitgliedstaaten mit sehr strikten/engen Präferenzen oder zusätzlichen Aufnahmebedingungen sollten ihre Praxis überdenken, da der Fortschritt dadurch behindert wird. Insbesondere sollte

-die Slowakei ihre Präferenzen erweitern und rechtlich infrage kommende Umsiedlungsersuchen nicht mehr ablehnen, weil ein Antragsteller nicht den Präferenzen entspricht, Litauen sollte ebenfalls seine Präferenzen erweitern; Frankreich sollte dies für Italien tun,

-Bulgarien Eritreer nicht weiter ausschließen,

-Spanien möglichst darauf verzichten, bestimmte Namen für die Umverteilung zu nennen,

-Deutschland flexibler beim Nachweis erweiterter familiärer Bindungen sein. Das Umverteilungsverfahren erfordert nicht dasselbe Maß an Sicherheit wie die Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Ferner müssen familiäre Bindungen weit ausgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Zusammenführung mit der Kernfamilie unter das Dublin-Verfahren fällt. Umverteilungsanträge sollten nicht deshalb abgelehnt werden, weil keine erweiterten familiären Bindungen nachgewiesen werden können oder weil die Antragsteller familiäre Bindungen in Italien oder Griechenland haben (insbesondere, wenn diese Länder auch Umsiedlungsersuchen für die Mitglieder der erweiterten Familie schicken),

-kein Mitgliedstaat schutzbedürftige Antragsteller aus seinen Präferenzen ausschließen, da diese prioritär umzuverteilen sind. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, in der entsprechenden Zusagenvorlage die Wirtschaftssektoren auszufüllen, in denen Arbeitskräftemangel herrscht.

Reaktionen der Aufnahmemitgliedstaaten: stetige Fortschritte, dennoch Verbesserungsbedarf

Die Mitgliedstaaten haben insgesamt ihre Reaktionszeiten auf Umsiedlungsersuchen verringert. Zusätzlich haben diejenigen mit großen monatlichen Zusagen im Allgemeinen die Empfehlung der Kommission befolgt, Zustimmungen in kleinen Paketen (zu jeweils ca. 50) zu schicken, um einen kontinuierlichen Fluss an Antworten zu gewährleisten und die Logistik in Bezug auf die Benachrichtigung und die Phase vor der Abreise zu erleichtern. Trotz dieser Fortschritte halten sich jedoch nur wenige Mitgliedstaaten (z. B. Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Norwegen und Slowenien) an die in den Umsiedlungsprotokollen festgelegten Zeitvorgaben. Die durchschnittliche Reaktionszeit beträgt 35 Tage für Italien und 26 Tage für Griechenland anstatt des in den Umsiedlungsprotokollen festgelegten Zeitraums von zehn Arbeitstagen.

Im Hinblick auf die Zahl der Ablehnungen von Umsiedlungsersuchen wurden gute Fortschritte erzielt. Die Mitgliedstaaten lehnen im Allgemeinen Fälle nur aus den in den Ratsbeschlüssen festgelegten Gründen ab und verwenden jetzt die von Europol und den griechischen Behörden eingerichteten Kanäle, um die jeweiligen Begründungen für die Ablehnungen auf gesicherte Weise zu übermitteln. Einige Mitgliedstaaten legen jedoch den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ noch immer zu breit aus, wodurch ihre Ablehnungsquote höher als der Durchschnitt liegt.

Empfehlungen:

-Die Mitgliedstaaten sollten ihre Kapazitäten aufstocken, damit sie in der Lage sind, in dem in den Umsiedlungsprotokollen festgelegten Zeitraum von zehn Arbeitstagen Umsiedlungsersuchen zu bearbeiten und Antworten zu übermitteln,

-Frankreich sollte die Möglichkeit prüfen, Zustimmungen in kleineren Paketen zu schicken,

-Estland sollte die Möglichkeit prüfen, den Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ enger auszulegen,

-alle Mitgliedstaaten werden aufgerufen, dem Beispiel Finnlands zu folgen und die Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit weniger eng anzuwenden, insbesondere im Zusammenhang mit verheirateten Minderjährigen (siehe speziellen Abschnitt über unbegleitete Minderjährige).

Benachrichtigung, Phase vor der Abreise und Überstellung: Zusätzliche Sicherheitsbefragungen und fehlende Aufnahmekapazität in den Aufnahmemitgliedstaaten sind die Hauptgründe für Verzögerungen

Mit 4347 Personen in Griechenland und 588 in Italien, die auf ihre Überstellung warten, gibt es hier derzeit den größten Engpass im Umverteilungsverfahren. In den Umsiedlungsprotokollen ist festgelegt, dass die Überstellung innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung durch die italienischen oder griechischen Behörden (oder ca. drei Wochen nach der Zustimmung durch den Aufnahmemitgliedstaat) erfolgen sollte; die durchschnittliche Wartezeit zwischen Zustimmung und Überstellung beträgt jedoch derzeit 37 Tage in Italien und 52 Tage in Griechenland. Verzögerungen bei den Überstellungen wirken sich sehr negativ auf die Regelung aus, untergraben ihre Glaubwürdigkeit und Effizienz und erhöhen die Gefahr des Untertauchens und von Spannungen zwischen den Antragstellern.

Für diese Verzögerungen gibt es verschiedene Gründe: In Griechenland sind zusätzliche Sicherheitskontrollen – einschließlich Befragungen – durch einige Aufnahmemitgliedstaaten einer der Hauptgründe für Verzögerungen. Die zusätzlichen Kontrollen führen auch zur Ablehnung von Bewerbern, die bereits eine Benachrichtigung über ihre Umsiedlung erhalten haben. Manche Ablehnungen erfolgen sehr kurz vor der Überstellung und haben sehr negative Auswirkungen auf die Regelung. In solchen Fällen ist es von noch größerer Bedeutung, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Ablehnung gegenüber Griechenland und Italien gut begründet.

Der zweite Hauptgrund für Verzögerungen, sowohl in Italien als auch Griechenland, sind die Störungen, die sich aus den speziellen Überstellungspräferenzen der Aufnahmemitgliedstaaten ergeben. Die Mitgliedstaaten bevorzugen überwiegend Flüge am Monatsende. Während Mitgliedstaaten mit einer größeren Anzahl monatlicher Überstellungen wie Deutschland oder Frankreich Einzelüberstellungen in Charterflügen bevorzugen, sind es bei Mitgliedstaaten mit kleinen oder mittleren Kontingenten kleinere über den Monat verteilte Überstellungen in Linienflügen (was Überstellungen zu Ferienzeiten erschwert). Hinzu kommt, dass einige Mitgliedstaaten die Flüge an bestimmten Wochentagen und zu bestimmten Uhrzeiten durchführen wollen. Diese Unterschiede und Bedingungen wirken sich auf die letzte Phase des Umverteilungsverfahrens negativ aus – dies reicht von der Benachrichtigung durch die griechischen oder italienischen Behörden bis zur Organisation von Gesundheitskontrollen und kulturellen sowie Orientierungsveranstaltungen vor der Abreise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM). Mehr Flexibilität seitens der Aufnahmemitgliedstaaten und mehr Koordinierung untereinander wären daher von der Übermittlung der Zustimmung bis zur Organisation von Flügen wünschenswert. Die Kommission ist bereit, bei der Überwindung dieser logistischen Koordinierungsprobleme zu helfen.


Der dritte Grund sind
fehlende Aufnahmekapazitäten im Aufnahmemitgliedstaat. Die IOM musste einige Überstellungen aufschieben, da einigen Mitgliedstaaten (Portugal) die Kapazitäten fehlten, um die für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller, für die eine Zustimmung vorlag, zügig aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die für die Aufnahme umgesiedelter Antragsteller erforderlichen Kapazitäten verfügen.

In Italien besteht ein größeres Hindernis darin, dass die für eine Umsiedlung in Betracht kommenden Antragsteller, wie oben beschrieben, über das gesamte italienische Hoheitsgebiet verstreut sind. Ein solches System bringt viele Probleme bei der Benachrichtigung der Antragsteller, der Durchführung der Verwaltungsformalitäten und zusätzlicher Gesundheitskontrollen sowie der Organisation kultureller Orientierungsveranstaltungen mit sich.

Schließlich ist die Qualität, Menge und Relevanz der von den Aufnahmemitgliedstaaten für die kulturellen Orientierungsveranstaltungen bereitgestellten Informationen und die aktive Teilnahme ihrer Verbindungsbeamten an den verschiedenen Phasen von enormer Bedeutung, um die Akzeptanz der Entscheidung, in einen bestimmten Mitgliedstaat umgesiedelt zu werden, durch die Antragsteller zu erhöhen. Nicht alle Mitgliedstaaten haben möglicherweise die Ressourcen, extra zugeschnittene kulturelle Orientierungsveranstaltungen durchzuführen oder ihr eigenes Personal zur Durchführung dieser Aktivitäten zu entsenden (wie z. B. Estland, Frankreich, Irland oder die Niederlande). Die Verbindungsbeamten spielen jedoch eine sehr wichtige Rolle dabei, durch ihre Teilnahme an von der IOM organisierten kulturellen Orientierungsveranstaltungen oder in der Benachrichtigungsphase eine persönliche Verbindung zwischen den Antragstellern und den Aufnahmemitgliedstaaten zu schaffen (Beispiele guter Praxis in Finnland, Lettland, Litauen, Portugal oder Rumänien). Die Begleitung der Antragsteller zum Flughafen ist für diese ebenso wichtig, um Kontakt mit dem Aufnahmemitgliedstaat zu halten. Gutes Informationsmaterial, wie z. B. Videos, erhöht die Akzeptanz zusätzlich (z. B. gute Ergebnisse mit rumänischen Videos für aus Griechenland umgesiedelte Syrer). Außerdem sollten die Informationen für die Antragsteller nach der Ankunft mit den Informationen vor der Abreise übereinstimmen.

Das EASO arbeitet nun mit bestimmten Aufnahmemitgliedstaaten (Portugal und Litauen) an der Entwicklung neuen Informationsmaterials – einschließlich Videos mit Informationen über die Aufnahmebedingungen und Berichten erfolgreich umgesiedelter Antragsteller. Außerdem überprüft es die Broschüren der Aufnahmemitgliedstaaten und die Informationsblätter über die Umverteilung für die Antragsteller. Die IOM hat eine spezielle Schulung für Verbindungsbeamte in Griechenland organisiert, um die Durchführung der kulturellen Orientierung zu verbessern. In Griechenland spielt das EASO auch mit seiner Hotline und den mobilen Teams, die den ca. 14 000 auf ihre Umsiedlung wartenden Antragstellern in der Region Athen und in Nordgriechenland genaue und verlässliche Informationen über das Umverteilungsverfahren geben, eine wichtige Rolle. Bei diesen Hotlines gehen über 100 Anrufe pro Woche ein. Die Kommunikation mit den EASO-Sachverständigen und den Dolmetschern wirkt den zahlreichen Gerüchten und Falschinformationen entgegen, die sich unter den Antragstellern verbreiten. Die beständige Anwesenheit der Asylunterstützungsteams des EASO trägt zur Stärkung des Vertrauens in die Umverteilungsregelung bei, indem die Antragsteller mit den neuesten Informationen versorgt werden. Dies kann wiederum verhindern, dass Antragsteller auf irreführende Angebote von Menschenschmugglern eingehen und untertauchen.

Empfehlungen: 

-Länder, die zusätzliche Sicherheitskontrollen durchführen, sollten ihre Bearbeitungskapazitäten erhöhen (insbesondere Estland, Frankreich, Irland und die Schweiz), um die in den Umsiedlungsprotokollen festgelegte Zeitvorgabe einzuhalten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Ablehnungen in letzter Minute sollten möglichst vermieden werden,  

-alle Mitgliedstaaten sollten bei der Organisation von Flügen und den Reisedaten in den kommenden Monaten die notwendige Flexibilität beweisen. Mitgliedstaaten mit großen monatlichen Überstellungskontingenten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Schweden) sollten sich untereinander absprechen (z. B. verschiedene Slots auswählen), um logistische Engpässe zu vermeiden und, wenn möglich, Charterflüge in Betracht ziehen,

-Portugal sollte seine Aufnahmekapazitäten erhöhen, um alle bereits akzeptierten Antragsteller umzusiedeln. Einige warten schon seit November 2016 auf ihre Überstellung. Portugal sollte gemeinsam mit dem EASO das neue Video über die Umverteilung fertigstellen,

-Italien sollte die Antragsteller in einigen wenigen ausgewiesenen Umsiedlungszentren zusammenführen. Damit könnte die Zeit vor der Abreise effizienter genutzt werden, u. a. für die erforderlichen Gesundheitskontrollen und die kulturelle Orientierung, und eine zügigere Antragsbearbeitung dürfte auch dazu beitragen, das Risiko zu reduzieren, dass Personen untertauchen,

-das EASO sollte das neue Informationsblatt über die Umverteilung sowie die Videos und andere Informationsmaterialien in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitgliedstaaten so bald wie möglich fertigstellen, 

-Mitgliedstaaten, die keine eigenen kulturellen Orientierungsveranstaltungen durchführen können, sollten dem Beispiel Rumäniens, Lettlands und Portugals folgen und sicherstellen, dass die Verbindungsbeamten bei der Benachrichtigung über die Entscheidung und den kulturellen Orientierungsveranstaltungen der IOM anwesend sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch kulturelle Orientierungsveranstaltungen bei der Ankunft organisieren.

Spezielle Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger

Nach den Umsiedlungsbeschlüssen des Rates sollten unbegleitete Minderjährige sowie andere Kategorien schutzbedürftiger Antragsteller prioritär behandelt werden. In der Praxis bleibt die Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger aus mehreren Gründen eine Herausforderung.

Bei der Vorabregistrierung in Griechenland wurden 1225 unbegleitete Minderjährige ausgemacht, von denen 568 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung in Betracht kommen (36 % Syrer und 12 % Iraker). Mit Stand 2. April 2017 wurden alle 568 unbegleiteten Minderjährigen (nach griechischem Recht) für eine Umverteilung registriert und 341 umverteilt. Bisher wurde die Umverteilung unbegleiteter Minderjähriger hauptsächlich von Finnland übernommen (130 Umverteilte). Mitgliedstaaten mit großen Kontingenten nehmen keine unbegleiteten Minderjährigen an (z. B. Frankreich) oder nur wenige (z. B. Belgien oder Spanien) oder geben Bedingungen in Bezug auf familiäre Bindungen in dem Aufnahmemitgliedstaat vor, die für einige getrennt lebende Minderjährige und ihre Verwandten eine rechtliche Grauzone schaffen, weil sie sowohl nach dem Dublin-Verfahren als auch im Rahmen des Umverteilungsverfahrens abgelehnt werden (z. B. Deutschland). Schließlich nimmt die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, die unbegleitete Minderjährige aufnehmen, keine verheirateten Minderjährigen (insbesondere unter 17 Jahren) auf, da in vielen Mitgliedstaaten rechtliche Hürden bei der Umverteilung dieser Kategorie getrennt lebender Kinder bestehen (z. B. kann ein Erwachsener, der einen Minderjährigen heiratet, verurteilt werden). Nur Finnland hat die Flexibilität gezeigt, alle beantragten Fälle anzunehmen.

Daher müssen die Mitgliedstaaten dringend 163 Plätze 6 bereitstellen, um die registrierten unbegleiteten Minderjährigen aufzunehmen und dem Beispiel Finnlands mit größtmöglicher Flexibilität zu folgen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Möglichkeiten prüfen, die Umverteilung verheirateter Minderjähriger zu erleichtern, wobei das Wohl des Kindes stets zu beachten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der griechische Asyldienst und die IOM jeweils Bewertungen des Kindeswohls in den verschiedenen Phasen vor der Übermittlung der Umsiedlungsersuchen durchgeführt haben. Daher wurde die Zweckmäßigkeit, den Minderjährigen von dem Erwachsenen zu trennen, mit dem er verheiratet ist, bereits bewertet.

2016 kam eine Rekordanzahl von 25 772 unbegleiteten Minderjährigen (91,6 % der insgesamt 28 129 Minderjährigen) in Italien an, darunter 3806 Eritreer, 218 Syrer, 394 Iraker und 13 Jemeniten (Staatsangehörigkeiten, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen). Bis 7. April 2017 sind weitere 3557 unbegleitete Minderjährige in Italien angekommen, von denen ca. 250 aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit für eine Umsiedlung in Betracht kommen.

Nur ein getrennt lebender Minderjähriger wurde bisher aus Italien umgesiedelt (November 2016 in die Niederlande). In den letzten Monaten hat Italien sich bemüht, die Umverteilung von unbegleiteten Minderjährigen zu erleichtern, und die italienische Dublin-Einheit hat beim Treffen der Verbindungsbeamten am 28. März in Rom angekündigt, dass nach dem Abschluss der Bewertung des Kindeswohls durch die bestellten Vormunde mehrere Umsiedlungsersuchen für unbegleitete Minderjährige in Vorbereitung sind und dass ein erstes Ersuchen bereits an einen Aufnahmemitgliedstaat übermittelt wurde. Italien sollte dringend eine Klärung der Verfahren anstreben, die die Umsiedlung unbegleiteter Minderjähriger vollständig ermöglichen (u. a. durch Erleichterung der Bestellung von Vormunden), die Beratung und Unterstützung durch das EASO und die IOM in Anspruch nehmen und ein oder mehrere Drehkreuze für unbegleitete Minderjährige einrichten, um die Verfahren zu beschleunigen.

Am 12. April 2017 hat die Kommission eine Mitteilung zum Schutz minderjähriger Migranten 7 angenommen, in der eine Reihe von Maßnahmen vorgestellt werden, die jetzt zu ergreifen sind, um den Schutz aller minderjährigen Migranten zu verbessern. Wie auch in dieser Mitteilung betont wird, müssen alle Mitgliedstaaten der Umverteilung unbegleiteter Kinder Priorität einräumen – im Einklang mit den Umsiedlungsbeschlüssen des Rates.

3Neuansiedlung

Im Bereich der Neuansiedlung werden weiterhin beträchtliche Fortschritte erzielt, was darin zum Ausdruck kommt, dass über zwei Drittel der im Rahmen der Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 vereinbarten 22 504 Neuansiedlungen bereits abgeschlossen wurden. Seit dem 28. Februar 2016 wurden 1070 Personen neu angesiedelt, die sich vor allem in der Türkei, in Jordanien und im Libanon aufgehalten hatten.

Bis zum 10. April 2017 wurden 15 492 Personen in 21 Staaten (Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien, Finnland, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) neu angesiedelt. Estland, Finnland, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich sowie die assoziierten Länder Island, Liechtenstein und die Schweiz haben ihre Zusagen bereits erfüllt.

Die Mehrzahl der an der Regelung teilnehmenden Staaten gab an, in erster Linie – aber nicht ausschließlich – Syrer aufzunehmen, die sich in Jordanien, Libanon und der Türkei aufhalten. Hierunter fallen auch die in der Türkei aufhältigen Syrer, die die Mitgliedstaaten gemäß der Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 neu ansiedeln wollen. Seit dem 4. April 2016 wurden 4618 Syrer aus der Türkei im Rahmen der Neuansiedlungskomponente der Erklärung EU-Türkei neu angesiedelt. In den letzten Wochen hat sich die Geschwindigkeit bei der Neuansiedlung erhöht – seit dem letzten Berichtszeitraum wurden 1053 Personen im Rahmen dieses Mechanismus neu angesiedelt. Die verbleibende Zahl aller Zusagen hat sich ebenfalls beträchtlich erhöht und beträgt derzeit 26 112; dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Deutschland beschlossen hat, seine Zusage beträchtlich zu erhöhen. Im Rahmen der Erklärung EU-Türkei wurden bisher Neuansiedlungen in Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien, Finnland und Schweden durchgeführt. Darüber hinaus hat Norwegen seit dem 4. April 203 Syrer aus der Türkei neu angesiedelt.

Die Mitgliedstaaten, die Personen im Rahmen der Erklärung EU-Türkei neu ansiedeln, machen Fortschritte bei der Vorbereitung weiterer Neuansiedlungen und führen auch Gespräche mit Bewerbern für die Neuansiedlung in der Türkei. Österreich und Rumänien bereiten gerade ihre ersten Neuansiedlungen im Rahmen der Regelung vor. Es gibt jedoch auch Mitgliedstaaten, die bereits im Sommer 2016 Fälle vom UNHCR erhalten, jedoch seither keine Maßnahmen ergriffen haben (Bulgarien, Kroatien und die Tschechische Republik). Außerdem gibt es Mitgliedstaaten, die weder Neuansiedlungen durchgeführt noch irgendwelche Maßnahmen für Neuansiedlungen aus der Türkei ergriffen haben (Dänemark, Griechenland, Irland, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern). Diese Mitgliedstaaten sollten ihre Anstrengungen verstärken, den Neuansiedlungsprozess so bald wie möglich abzuschließen und so zur Umsetzung der Erklärung EU-Türkei beitragen.

Gleichzeitig haben mit Stand vom 10. April 2017 insgesamt 671 Syrer, denen eine Neuansiedlung angeboten wurde, ihre Meinung geändert und beschlossen, in der Türkei zu bleiben. Das sind ca. 11 % der Personen, die neu angesiedelt oder für eine Neuansiedlung ausgewählt wurden. Die Entscheidung, in der Türkei zu bleiben, wurde mitgeteilt, nachdem die Betroffenen vom UNHCR über das Land der Neuansiedlung informiert worden waren, und in verschiedenen Phasen des Überprüfungsprozesses durch einen Mitgliedstaat (z. B. Überprüfungsgespräch, kulturelle Orientierung vor der Abreise). Die angegebenen Gründe sind persönlicher, kultureller und religiöser Natur und hängen auch mit der Erwartung zusammen, nach Syrien zurückzukehren oder in der Türkei zu bleiben. Zudem spielten fehlende oder unzureichende Informationen über den Mitgliedstaat der Neuansiedlung offenbar auch eine Rolle. Um die festgestellten Mängel zu beheben, führt das EU-Koordinierungsteam in Ankara derzeit Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass syrische Bewerber genauere Informationen über die Aufnahmebedingungen und kulturelle, soziale und rechtliche Normen in den EU-Mitgliedstaaten erhalten.

Empfehlungen:

-Die Mitgliedstaaten, die bisher keine Neuansiedlungen im Rahmen der Regelungen auf EU-Ebene durchgeführt haben (Bulgarien, Zypern, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien) und diejenigen, die keine Fortschritte gemeldet haben und von der Erfüllung ihrer Zielvorgaben noch weit entfernt sind (die Tschechische Republik, Dänemark und Portugal) sollten ihre Anstrengungen sofort verstärken, um ihre Verpflichtungen gemäß den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 zu erfüllen,

-Bulgarien, Kroatien und die Tschechische Republik, die bereits im Sommer 2016 im Rahmen der Erklärung EU-Türkei Fälle vom UNHCR erhalten haben, sollten ihre Anstrengungen verstärken, um den Neuansiedlungsprozess aus der Türkei so bald wie möglich abzuschließen,

-den syrischen Bewerbern im Rahmen der Erklärung EU-Türkei sollten bessere Informationen über die Neuansiedlungsländer zur Verfügung gestellt werden, um den Bewerbern eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen und die Absagen in späteren Phasen des Neuansiedlungsverfahren zu verringern.

4Ausblick

Die europäischen Staats- und Regierungschefs haben wiederholt die Dringlichkeit der Lage in Bezug auf die Migrationssituation in Europa festgestellt und weitere Maßnahmen gefordert, um die Umsetzung der Umverteilungsregelung als wichtigen Ausdruck der Solidarität und gerechten Verteilung der Verantwortung gegenüber Griechenland und Italien zu beschleunigen.

Die monatlichen Zielvorgaben von mindestens 3000 Umsiedlungen aus Griechenland und mindestens 1500 Umsiedlungen aus Italien sind aufgrund der erzielten Fortschritte nun durchaus erreichbar. Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Bericht angeführten zusätzlichen Anstrengungen unternehmen und die erforderliche Flexibilität aufweisen, um diese Vorgabe zu erfüllen.

Auf dieser Grundlage ist angesichts der aktuellen Zahlen der Personen, die in Griechenland und Italien für eine Umsiedlung in Betracht kommen, die Umsiedlung aller dieser Personen bis September 2017 möglich und praktisch durchführbar. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die in dieser Mitteilung enthaltenen Empfehlungen zu befolgen und die festgelegten Zielvorgaben einzuhalten, um sicherzustellen, dass die Umsiedlungsquote vor dem nächsten Bericht im Mai 2017 in einer koordinierten Art und Weise erhöht wird. Die Kommission ist bereit, bei der Koordinierung dieser verstärkten Bemühungen zu helfen.

Wie im vorigen Bericht bereits betont, wird die Kommission nicht zögern, von den ihr nach den Verträgen zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen, sollten die Mitgliedstaaten die Zahl der von ihnen durchgeführten Umsiedlungen nicht bald erhöhen und sollten Griechenland und Italien nicht entlastet werden.

Abgesehen davon enden den Ratsbeschlüssen zufolge die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht nach September 2017. Folglich sind die Mitgliedstaaten auch danach verpflichtet, für Antragsteller, die für eine Umsiedlung in Betracht kommen, das in diesen Beschlüssen vorgesehene Umsiedlungsverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchzuführen.

Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten ihren Neuansiedlungsverpflichtungen weiterhin nachkommen; insbesondere sollten jene, die bislang noch keine Neuansiedlungen vorgenommen haben, und jene, die noch immer hinter der Zielvorgabe gemäß den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 zurückbleiben, ihre Anstrengungen verstärken.

(1)

     COM(2017) 202 final.

(2)

     COM(2016) 791 final.

(3)

     Ungarn und die Slowakei haben mit der Unterstützung Polens die Rechtmäßigkeit des zweiten Umsiedlungsbeschlusses des Rates angefochten. Eine Nichtigkeitsklage hat jedoch keine aussetzende Wirkung. Die mündliche Verhandlung der Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union findet am 10. Mai statt.

(4)

     1873 Bewerber für eine Umverteilung wurden von den Aufnahmemitgliedstaaten abgelehnt, an das Dublin-Verfahren oder das nationale griechische Verfahren weitergeleitet (z. B. weil der Antrag von Griechenland aus Verwaltungsgründen widerrufen wurde, aufgrund einer negativen Sicherheitsüberprüfung durch die griechische Polizei vor der Antragstellung usw.), oder sind – in sehr geringer Zahl – gestorben.

(5)

     Das Tool berücksichtigt unterschiedliche Zuteilungskriterien gleichzeitig (Qualifikationen und Charakteristika der Antragsteller, Priorität für schutzbedürftige Antragsteller, die Aufnahmekapazität eines Mitgliedstaats für schutzbedürftige Personen, Präferenzen, Fristen). Mit der Bearbeitung einer großen Zahl von Anträgen und der raschen Identifizierung von Antragstellern, die in einen bestimmten Mitgliedstaat umgesiedelt werden könnten, wird der Zuteilungsprozess effizienter. Außerdem bleiben die Profile der Umgesiedelten, die gerechte Aufteilung besonders schutzbedürftiger Antragsteller und der Grad, zu dem Zuteilungskriterien (Charakteristika und Qualifikationen, die die Integration erleichtern) verwendet wurden, nachverfolgbar, womit die Transparenz gewahrt wird. Das EASO hat eine genaue Anleitung und ein eigenes Formular für „Präferenzen“ ausgearbeitet.

(6)

     Es gibt 522 Umsiedlungsersuchen, von denen 405 akzeptiert (und in deren Rahmen 341 Personen bereits überstellt) wurden.

(7)

     COM(2017) 211 final.

Top

Brüssel, den 12.4.2017

COM(2017) 212 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Elfter Fortschrittsbericht








Anhang 1: Umsiedlungen aus Griechenland bis 10. April 2017

Mitgliedstaat

förmlich zugesagt 1

tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen 2

erfüllte Umsiedlungsverpflichtung in %

Österreich 3

1491

0 %

Belgien

660

371

2415

15 %

Bulgarien

310

29

831

3 %

Kroatien

60

10

594

2 %

Zypern

145

55

181

30 %

Tschechische Republik

30

12

1655

1 %

Estland

282

100

204

49 %

Finnland

1140

738

1299

57 %

Frankreich

4570

2830

12 599

22 %

Deutschland

3740

2030

17 209

12 %

Ungarn

988

0 %

Island

 

Irland

743

382

240

159 %

Lettland

363

243

295

82 %

Liechtenstein

10

10

Litauen

540

229

420

55 %

Luxemburg

210

216

309

70 %

Malta

97

65

78

83 %

Niederlande

1350

1115

3797

29 %

Norwegen

691

343

Polen

65

4321

0 %

Portugal

1230

929

1778

52 %

Rumänien

1182

523

2572

20 %

Slowakei

40

16

652

2 %

Slowenien

170

131

349

38 %

Spanien

925

742

6647

11 %

Schweden 4

600

2378

0 %

Schweiz

450

220

GESAMT

19 603

11 339

63 302

18 %

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ratsbeschlusses über DubliNet übermittelt.

(2)

Nicht berücksichtigt sind ca. 8000 Personen, die nach dem ersten Ratsbeschluss noch zuzuweisen sind, und die Zuweisungen nach der Regelung betreffend 54 000 Plätze.

(3)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(4)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

Top

Brüssel, den 12.4.2017

COM(2017) 212 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Elfter Fortschrittsbericht





Anhang 2: Umsiedlungen aus Italien, Stand 10. April 2017

Mitgliedstaat

förmlich zugesagt 1

tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen 2

erfüllte Umsiedlungsverpflichtung in %

Österreich 3

 

462

0%

Belgien

270

121

1397

9 %

Bulgarien

140

471

0 %

Kroatien

36

9

374

2 %

Zypern

45

10

139

7 %

Tschechische Republik

20

1036

0 %

Estland

8

125

0 %

Finnland

730

602

779

77 %

Frankreich

970

327

7115

5 %

Deutschland

3510

1481

10 327

14 %

Ungarn

 

306

0 %

Island

 

 

Irland

20

360

0 %

Lettland

105

27

186

15 %

Liechtenstein

0

 

Litauen

110

8

251

3 %

Luxemburg

110

61

248

25 %

Malta

47

47

53

89 %

Niederlande

625

521

2150

24 %

Norwegen

815

679

 

Polen

35

1861

0 %

Portugal

388

299

1173

25 %

Rumänien

760

45

1608

3 %

Slowakei

 

250

0 %

Slowenien

60

34

218

16 %

Spanien

175

144

2676

5 %

Schweden 4

850

39

1388

3 %

Schweiz

830

547

 

GESAMT

10 659

5001

34 953

14 %

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ratsbeschlusses über DubliNet übermittelt.

(2)

   Nicht berücksichtigt sind ca. 8000 Personen, die nach dem ersten Ratsbeschluss noch zuzuweisen sind, und die Zuweisungen nach der Regelung betreffend 54 000 Plätze.

(3)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(4)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

Top

Brüssel, den 12.4.2017

COM(2017) 212 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Elfter Fortschrittsbericht






Anhang 3: Umsiedlungen aus Italien und Griechenland, Stand 10. April 2017

Mitgliedstaat

aus Italien tatsächlich umgesiedelt

aus Griechenland tatsächlich umgesiedelt

insgesamt tatsächlich umgesiedelt

Zuweisungen nach den Ratsbeschlüssen 1

erfüllte Umsiedlungs-verpflichtung in %

Österreich 2

0

1953

0 %

Belgien

121

371

492

3812

13 %

Bulgarien

29

29

1302

2 %

Kroatien

9

10

19

968

2 %

Zypern

10

55

65

320

20 %

Tschechische Republik

12

12

2691

0 %

Estland

100

100

329

30 %

Finnland

602

738

1340

2078

64 %

Frankreich

327

2830

3157

19 714

16 %

Deutschland

1481

2030

3511

27 536

13 %

Ungarn

0

1294

0 %

Island

0

 

Irland

382

382

600

64 %

Lettland

27

243

270

481

56 %

Liechtenstein

10

10

Litauen

8

229

237

671

35 %

Luxemburg

61

216

277

557

50 %

Malta

47

65

112

131

85 %

Niederlande

521

1115

1636

5947

28 %

Norwegen

679

343

1022

Polen

0

6182

0%

Portugal

299

929

1228

2951

42 %

Rumänien

45

523

568

4180

14 %

Slowakei

16

16

902

2 %

Slowenien

34

131

165

567

29 %

Spanien

144

742

886

9323

10 %

Schweden 3

39

39

3766

1 %

Schweiz

547

220

767

GESAMT

5001

11 339

16 340

98 255

17 %

   

(1)

Nicht berücksichtigt sind ca. 8000 Personen, die nach dem ersten Ratsbeschluss noch zuzuweisen sind, und die Zuweisungen nach der Regelung betreffend 54 000 Plätze.

(2)

     Durchführungsbeschluss (EU) 2016/408 des Rates vom 10. März 2016 über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller, die Österreich auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zugewiesen wurden.

(3)

     Beschluss (EU) 2016/946 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Schweden gemäß Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1523 und Artikel 9 des Beschlusses (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

Top

Brüssel, den 12.4.2017

COM(2017) 212 final

ANHANG

zum

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN EUROPÄISCHEN RAT UND DEN RAT

Umverteilung und Neuansiedlung - Elfter Fortschrittsbericht







Anhang 4: Neuansiedlung – Stand 10. April 2017 entsprechend den Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 und entsprechend dem „1:1-Mechanismus“ mit der Türkei (seit dem 4. April 2016 in Anwendung)

Mitgliedstaat /
Assoziierter Staat

Zusagen im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015

insgesamt im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und des 1:1-Mechanismus mit der Türkei neu angesiedelte Personen

Drittland, aus dem die Neuansiedlung erfolgt ist

Österreich

1900

1643

Libanon: 886, Jordanien: 573, Türkei: 183, Irak: 1

Belgien

1100

752

Libanon: 448, Türkei: 246 (davon 242 im Rahmen des 1:1-Mechanismus), Jordanien: 34, Ägypten: 24

Bulgarien

50

0

Kroatien

150

0

Zypern

69

0

Tschechische Republik

400

52

Libanon: 32, Jordanien: 20

Dänemark

1000

481

Libanon, Uganda

Estland

20

20

Türkei: 20 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Finnland

293

293 1

Türkei: 356 2 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015), Libanon: 282, Ägypten: 7, Jordanien: 4

Frankreich

2375

1425

Türkei: 686 Syrer im Rahmen des 1:1-Mechanismus (228 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 458 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 3 ), Libanon: 649, Jordanien: 440, Irak: 8, Sonstige: 100

Deutschland

1600

1584

Türkei: 1584 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Griechenland

354

0

Ungarn

Island

50

50 4

Libanon

Irland

520

520 5

Libanon

Italien

1989

938

Libanon: 577, Türkei: 208 im Rahmen des 1:1-Mechanismus, Jordanien: 53, Syrien: 52, Sudan: 48

Lettland

50

10

Türkei: 10 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Liechtenstein

20

20

Türkei

Litauen

70

25

Türkei: 25 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Luxemburg

30

0 6

Türkei: 98 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015)

Malta

14

0

Niederlande

1000

1000

Türkei: 980 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (556 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015 und 424 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015), Türkei 7, Libanon: 341, Kenia: 70, Äthiopien: 8, Jordanien: 7, Libyen: 4, Israel: 2, Irak; Marokko, Ägypten, Saudi- Arabien, Syrien: 1

Norwegen

3500

3107

Libanon: 2577, Türkei: 404 7 , Jordanien: 126

Polen

900

0

Portugal

191

12

Türkei: 12 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Rumänien

80

0

Slowakei

100

0

Slowenien

20

0

Spanien

1449

350

Libanon: 232, Türkei: 118 im Rahmen des 1:1-Mechanismus

Schweden

491

491

Türkei: 279 im Rahmen des 1:1-Mechanismus (davon 269 innerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015), Sudan: 124, Kenia: 80, Libanon: 8, Irak: 8, Ägypten: 1, Jordanien: 1 

Schweiz

519

519

Libanon: 431, Syrien: 88

Vereinigtes Königreich

2200

2200

Jordanien, Libanon, Türkei, Ägypten, Irak und andere Länder

GESAMT

22 504

15 492

 

Insgesamt wurden 4618 Personen aus der Türkei im Rahmen des 1:1-Mechanismus neu angesiedelt, davon 3272 im Rahmen der Regelung vom 20. Juli 2015

(1)

In dieser Zahl sind nicht aus der Türkei neu angesiedelten 356 Syrer enthalten.

(2)

Von den im Rahmen des 1:1-Mechanismus 356 neu angesiedelten Syrern wurden 11 im Rahmen der nationalen Neuansiedlungsregelung neu angesiedelt und 345 sind gemäß dem Beschluss 2016/1754/JI des Rates zu zählen.

(3)

Die 458 außerhalb der Regelung vom 20. Juli 2015 aus der Türkei neu angesiedelten Syrer sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754/JI zu zählen.

(4)

Island hat insgesamt 97 Personen neu angesiedelt, alle aus dem Libanon.

(5)

Zusätzlich nahm Irland während desselben Zeitraums 152 Personen aus dem Libanon, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen seines nationalen

Neuansiedlungsprogramms auf.

(6)

Zwar fanden noch keine Neuansiedlungen im Rahmen der Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 statt, doch wurden 98 Syrer im Rahmen des nationalen Programms Luxemburgs auf der Grundlage des 1:1-Mechanismus neu angesiedelt, die gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1754 zu zählen sind.

(7)

  Norwegen hat 150 Syrer aus der Türkei neu angesiedelt, wobei die mit der Türkei im Rahmen des 1:1-Mechanismus vereinbarten Standardverfahren für die Neuansiedlung angewandt wurden. Die Zahl der Neuansiedlungen in Norwegen im Rahmen des 1:1-Mechanismus wird nicht mit den Rückführungen von Syrern aus Griechenland verrechnet.

Top