EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017DC0189

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT Bericht 2011-2015 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands und Schwedens nach den Entscheidungen 2009/3067 und 2010/6050 der Kommission

COM/2017/0189 final

Brüssel, den 24.4.2017

COM(2017) 189 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

Bericht 2011-2015 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche
Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands und
Schwedens nach den Entscheidungen 2009/3067 und 2010/6050 der Kommission


INHALTSVERZEICHNIS

1.    EINLEITUNG    

2.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE    

2.1.    Ziele der Beihilfe    

2.2.    Genehmigungen der Kommission    

2.3.    Fördergebiete    

2.4.    Zusammenhang mit der Erzeugung    

3.    REFORM DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE    

4.    BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE IN FINNLAND 2011-2015    

4.1.    Erteilte Genehmigungen    

4.2.    Gewährte Beihilfen    

4.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten    

4.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten    

5.    Die schwedische Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete 2011-2015    

5.1.    Erteilte Genehmigungen    

5.2.    Gewährte Beihilfen    

5.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten    

5.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten    

6.    SCHLUSSFOLGERUNGEN    

6,1.    Finnland    

6.2.    Schweden    



1.    EINLEITUNG

Nach Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union 1 gestattet die Kommission Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten dienen. Diese Beihilfen werden als Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete bezeichnet (im Folgenden die „Beihilfe“).

Der vorliegende Bericht wird dem Rat gemäß der Berichterstattungspflicht nach Artikel 143 der Beitrittsakte unterbreitet, demzufolge die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die erteilten Genehmigungen und die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen gewährt wurden, vorlegen muss. Frühere Berichte wurden 1996, 2002 2 , 2007 3 und 2012 4 vorgelegt.

2.    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE

2.1.    Ziele der Beihilfe

Die Beihilfe für die nördlichen Gebiete wird vor allem gewährt, um die traditionelle, an die klimatischen Bedingungen angepasste Primärproduktion und Verarbeitung zu erhalten, die Strukturen für die Produktion, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz solcher Produkte zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass die Umwelt geschützt und die Landschaft erhalten wird.

2.2.    Genehmigungen der Kommission

Die Kommission genehmigt die Beihilfe mit getrennten Entscheidungen 5 für Finnland und Schweden. Der zulässige Jahreshöchstbetrag für Finnland beläuft sich derzeit auf 382 Mio. EUR. Der zulässige jährliche Höchstbetrag für Schweden beläuft sich auf 318,67 Mio. SEK (etwa 35 Mio. EUR) 6 .

Die grundlegenden Voraussetzungen sind in Artikel 142 der Beitrittsakte festgelegt; der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe sollte ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten zu erhalten, darf aber nicht zu einer Gesamtbeihilfe führen, die über das in den Genehmigungen festgelegte Stützungsniveau während eines Referenzzeitraums vor dem Beitritt hinausgeht. Die Beihilfe darf auch nicht an die künftige Erzeugung gebunden sein, und sie darf nicht zu einer Produktionssteigerung im Vergleich zum Referenzniveau führen, das die Kommission festgesetzt hat.

2.3.    Fördergebiete

Die unter diese Beihilferegelung fallenden Gebiete sind in den jeweiligen Entscheidungen festgelegt; sie umfassen Gebiete nördlich des 62. Breitengrades sowie einige angrenzende, südlich davon gelegene Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Bedingungen, welche die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Bei der Bestimmung jener Gebiete wurden Faktoren wie die geringe Bevölkerungsdichte (höchstens 10 Einwohner/km2), der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) an der Gesamtfläche (weniger als 10 %) und der flächenmäßige Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Kulturen an der LF (höchstens 20 %) berücksichtigt, sowie Gemeinden, die von anderen Gemeinden innerhalb der vorgenannten Gebiete umgeben sind (auch wenn sie nicht dieselben Anforderungen erfüllen).

In Finnland umfasst das Fördergebiet, auf das sich diese Mitteilung bezieht, 1 417 140 ha LF (55,5 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche) und in Schweden 335 881 ha LF (11 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche).

Abbildung 1: Fördergebiete in Finnland (C1-C4) und in Schweden (1-3)

2.4.    Zusammenhang mit der Erzeugung

Die Beihilfe ist auf bestimmte Agrarsektoren begrenzt, die für den betreffenden Mitgliedstaat in den jeweiligen Entscheidungen festgelegt sind.

Die Beihilfe wird auf der Grundlage von Produktionseinheiten gewährt, und zwar entweder der Zahl der Tiere (Großvieheinheiten - GVE) oder der Fläche (ha), mit Ausnahme der Beihilfe für die Milcherzeugung und den Milchtransport, deren Höhe sich nach den gelieferten und transportierten Milchmengen richtet. Die finnische Beihilfe für Rentiere wird pro Tier festgesetzt.

Wie bereits gesagt, darf die Beihilfe nicht an die künftige Produktion gebunden sein und nicht zu einer Produktionssteigerung im Vergleich zu einem Referenzzeitraum führen. Die Referenzzeiträume sind in der jeweiligen Entscheidung für den betreffenden Mitgliedstaat je Sektor festgelegt. In Finnland wurde die Referenzmenge für die Milcherzeugung mehrmals an die Entwicklungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Milchsektor angepasst. Bei der 2009-2010 erfolgten Überprüfung der finnischen Beihilferegelung wurde die Bindung zwischen den einzelnen GAP-Milchquoten und den Beihilfezahlungen abgeschafft. Statt dessen wurde festgelegt, eine solche Beihilfe nicht für die in dem Gebiet erzeugte Milchmenge zu zahlen, für die eine Überschussabgabe gezahlt werden muss; dies galt bis zum Auslaufen der Milchquotenregelung.

3.    REFORM DER BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE

Im Anschluss an eine 2007 abgeschlossene Bewertung der Beihilferegelung fand eine Überprüfung statt, die auf eine Vereinfachung der Regelungen und die Anpassung der Genehmigungen an die Ziele der Beitrittsakte abzielte. Was die Vereinfachung anbelangt, so wurden nach den 2009 und 2010 abgeschlossenen Überprüfungen verschiedene Produktionssektoren zusammengefasst und die durchschnittlichen Beihilfehöchstsätze für jeweils das gesamte finnische bzw. schwedische Fördergebiet spezifiziert.

Was die Anpassung der Genehmigungen an die Ziel der Beitrittsakte anbelangt, führte die Überprüfung der Produktionsgenehmigungen und Zahlungsermächtigungen zu einem Rückgang des Höchstbetrags der jährlichen Zahlungsermächtigen für Finnland von 448,59 Mio. EUR auf 358 Mio. EUR. Außerdem wurde die Beihilfe für den Schweine- und den Geflügelsektor von der Produktionsart entkoppelt. Im Jahr 2009 wurde ein Ausgleich für von Raubtieren verursachte Schäden eingeführt. Dieser Ausgleich wurde 2015 abgeschafft.

Bezüglich des schwedischen Fördergebiets wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass die Produktionsniveaus in den vorhergehenden Jahren zurückgegangen sind. Auf Vorschlag der schwedischen Behörden ist es aufgrund der 2010 abgeschlossenen Überprüfung der Entscheidung gestattet, die Beihilfe auf die verbleibende Produktion zu konzentrieren, um diesen Rückgang zu stoppen. Im Jahr 2013 wurde eine weitere Änderung eingeführt, mit der die frühere staatliche Beihilfe an Erzeuger von Kartoffeln unter Berücksichtigung der allgemeinen Obergrenze in die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete einbezogen wurde.

4.    BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE IN FINNLAND 2011-2015

4.1.    Erteilte Genehmigungen

Die Entscheidung K(2009) 3067 gestattete vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 eine höchstzulässige jährliche Beihilfe in Höhe von 358 Mio. EUR. Der Durchführungsbeschluss C(2015) 2790 findet seit dem 1. Januar 2015 Anwendung und gestattet, wie aus Tabelle 1 hervorgeht, einen Höchstbetrag von 382 Mio. EUR. Der höchstzulässige jährliche Gesamtbetrag der Beihilfe wurde aufgestockt, nachdem die gemäß Artikel 182 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 („Gesundheitscheck“) verfügbaren 24 Mio. EUR im Februar 2014 ausgeschöpft waren. In diesem Durchführungsbeschluss wurden auch die höchstzulässige Beihilfe pro Einheit und die zulässige Gesamtbeihilfe für Wiederkäuer erhöht, um die rückläufige Produktion anzukurbeln.

Tabelle 1: Jährliche Beihilfe gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 2790

Höchstzulässige durchschnittliche Beihilfe / Einheit1)

Einheit

Höchst-zulässige Beihilfe

(Mio. EUR) 2) 

Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren

1. MILCH

10,9

Cent/kg

193,7

1 776 765 t 3)

2. WIEDERKÄUER

97,7

Rinder

4)

546

EUR/GVE

181 000 GVE

Mutterschafe und -ziegen

584

EUR/GVE

Pferde

252

EUR/GVE

3. SCHWEINE UND GEFLÜGEL

5)

266

EUR/GVE

37,0

4. GARTENBAU

25,4

Treibhäuser

6)

11,3

EUR/m2

202,9 ha

Lagerung von Gartenbauerzeugnissen

7)

18,5

EUR/m3

5. PFLANZLICHE ERZEUGUNG

58,3

Allgemeine Hektarbeihilfe

8)

37

EUR/ha

881 825 ha

Beihilfe für bestimmte Kulturen

9)

145

EUR/ha

62 475 ha

Beihilfen für Junglandwirte

10)

36

EUR/ha

6. SONSTIGE BEIHILFEN

14,9

Rentiere

11)

36

EUR/Tier

171 100 Tiere

Beihilfe für den Transport von Milch und Fleisch

12)

Leistungen zur Erhaltung der Produktionsbedingungen im Sektor Tierproduktion

 

13)

Beihilfe zur Lagerung wilder Beeren und Pilze

14)

0,10–0,42

EUR/kg

Sonstige Beihilfen

15)

1)    Die Beihilfe je Einheit kann je nach Gebiet innerhalb der Grenzen des höchstzulässigen Durchschnittsbetrags gestaffelt werden.

2)    Höchstzulässige Beihilfe 382 Mio. EUR/Jahr.

3)    Zulässige Höchstmenge pro Kalenderjahr und für das Quotenjahr 2014/2015.

4)    Mutterkühe, Färsen, männliche Rinder > 6 Monate sowie geschlachtete Färsen, Bullen und Ochsen in den Fördergebieten C3 und C4.

5)    Entkoppelte Beihilfe. Referenzmenge nicht über 139 200 GVE.

6)    Beihilfen zugunsten der Treibhausproduktion können je nach Dauer der Wachstumsperiode gestaffelt werden.

7)    Beihilfen können je nach technischem Standard der Lagereinrichtung gestaffelt werden.

8)    Allgemeine Hektarbeihilfe für landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) in den Fördergebieten C2–C4.

9)    Auf Basis der Anbaufläche für Getreide (ausgenommen Gerste, Hafer und Mischgetreide) und andere Kulturen (Ölsaaten und andere Ölpflanzen, Eiweißpflanzen und Faserpflanzen), Zuckerrüben, Stärkekartoffeln und Äpfel in den Fördergebieten C1, C2 und C2Nord. Beihilfen für Freilandgemüse können in den Fördergebieten C1–C4 gezahlt werden.

10)    Beihilfen an Junglandwirte für landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) in den Fördergebieten C1–C4.

11)    In den Fördergebieten C3 und C4. 

12)    Milch: Kainuu und die Provinzen Lappland und Koillismaa (Nordost-Finnland). Fleisch: Provinz Lappland.

13)    Beihilfen können für Leistungen gezahlt werden, die auf die Erhaltung der Produktionsbedingungen im Sektor Tierhaltung in Gebieten mit überdurchschnittlich großen Entfernungen ausgerichtet sind.

14)    Beihilfehöchstbetrag: Beihilfen werden bis zu folgenden Höchstmengen gewährt, die Ende Juni eingelagert sind: 0,34 EUR/kg für wilde Moltebeeren, 0,10 EUR/kg für andere wilde Beeren und 0,42 EUR/kg für wilde Pilze.

15)    Skolts, natürliche Lebensgrundlagen und Rentierzucht.

4.2.    Gewährte Beihilfen 

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

In den Jahren 2011-2015 lag die insgesamt gewährte jährliche Beihilfe zwischen 336,1 Mio. und 310,1 Mio. EUR (Tabelle 2).

Tabelle 2: In Finnland gewährte Beihilfen für die nördlichen Gebiete (Mio. EUR)

Geförderter Sektor

2011

2012

2013

2014

2015

Milch

161,1

161,1

161,1

167,5

170

Wiederkäuer

71,1

70

69,7

70,3

70,1

Schweine, Geflügel

30,84

26,41

20,85

20,26

18,5

Gartenbau

21,3

19,5

18,0

18,9

17,5

Pflanzliche Erzeugung

41,11

39,94

38,93

36,64

19,2

Sonstige Beihilfen

10,7

12

14,1

15,5

14,7

Insgesamt

336,1

329

322,8

329,1

310,1

Bei den in Finnland jährlich gewährten Beihilfen für die nördlichen Gebiete wurden die in den Entscheidungen festgesetzten Höchstbeträge, abgesehen von einer überhöhten Zahlung von 0,6 Mio. EUR im Jahr 2014 in der Kategorie „sonstige Beihilfen“, eingehalten. Für Sektoren, in denen die Gesamtproduktion die zulässige Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren überstieg, wurde eine anteilige Kürzung der Beihilfe je Einheit Produktionsfaktor vorgenommen, um die in der Entscheidung bewilligte Obergrenze einzuhalten. Was die überhöhte Zahlung in der Kategorie „sonstige Beihilfen“ angeht, so wurde ein unvorhergesehener Anstieg der Ausgleichszahlungen für durch Raubtiere verursachte Schäden von 6,83 Mio. EUR (2013) auf 8 Mio. EUR (2014) als Ursache erkannt. Im Jahr 2015 wurden solche Ausgleichszahlungen aus dem Geltungsbereich des Beihilfebeschlusses für die nördlichen Gebiete ausgeklammert.

Gesamtstützung in den nördlichen Fördergebieten

Die Landwirtschaft in den Fördergebieten, die unter die Beihilferegelung fallen, erhält außerdem Fördermittel durch Instrumente, die von der EU finanziert werden, vor allem den beiden Säulen der GAP. Bei den Maßnahmen der zweiten Säule sind die Förderung benachteiligter Gebiete (seit 2014 Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen) und Agrarumweltmaßnahmen von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft der Fördergebiete. In der Entscheidung K(2000) 405 7 wurde die Obergrenze der jährlichen Unterstützung im Fördergebiet auf insgesamt 1118,9 Mio. EUR (Niveau 1993) festgesetzt. Aus Tabelle 3 geht hervor, dass bei der im Fördergebiet in den Jahren 2011-2015 entsprechend der einschlägigen Rechtsgrundlage gewährten Beihilfe die in der Entscheidung festgesetzte Obergrenze eingehalten wurde.



Tabelle 3: Übersicht über die in Finnland gewährte jährliche Beihilfe, einschließlich der EU-Beihilfe (Mio. EUR)

Jahr

Direktbeihilfe, ausschließlich aus EU-Mitteln finanziert

Benachteiligte Gebiete (Gebiet mit naturbedingten Benachteiligungen), einschließlich der nationalen Beihilfen nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen

Agrarumweltbeihilfen

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

Insgesamt

2011

274,2

311,5

177,3

336,1

1 099,1

2012

272,3

312,3

203,8

329,0

1 117,4

2013

258,9

311,3

193,2

322,8

1 086,2

2014

253,5

309,9

174,4

329,1

1 066,9

2015

212,7

276,5

146,7

310,1

946,0

4.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten

Milchwirtschaft

Nahezu 80 % der finnischen Milch wird im Fördergebiet erzeugt (Angaben 2014). Die Produktion konzentriert sich auf das C2-Gebiet.

In dem Fünfjahreszeitraum stieg die Milcherzeugung in den nördlichen Fördergebieten um 4 %. In anderen Gebieten Finnlands ging die Erzeugung um 1,5 % zurück. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 war die Erzeugung am höchsten und im Wirtschaftsjahr 2012/13 am niedrigsten (1874,2 Tausend Tonnen gegenüber 1774,5 Tausend Tonnen). Die Produktion überstieg das festgesetzte Referenzniveau in allen Wirtschaftsjahren, mit Ausnahme des Wirtschaftsjahrs 2012/2013. Im Wirtschaftsjahr 2014/2015 wurde das Referenzniveau um 5,5 % überschritten.

Wiederkäuer

In der überarbeiteten Beihilfeentscheidung aus dem Jahr 2009 wurden die Produktionsfaktoren für Rinder, Mutterschafe und -ziegen sowie Pferde zusammengefasst.

Die Rindfleischerzeugung ging 2012 und 2013 in allen nördlichen Fördergebieten zurück, und der Rückgang setzte sich 2014 in den nördlichsten Gebieten fort, während 2014 in den Gebieten C1 und C2 und 2015 in allen Gebieten ein leichter Anstieg zu verzeichnen war. Im Jahr 2015 lag das Niveau in allen Teilen des Landes höher als im Jahr 2011. Von der nationalen Rindfleischerzeugung in Höhe von 85,8 Mio. kg (2015) entfielen 68,5 Mio. kg auf die Fördergebiete, insbesondere auf das Gebiet C2, wegen der engen Beziehung zwischen der Milch- und Rindfleischerzeugung. Die Gesamtproduktion bei den Wiederkäuern lag in dem Fünfjahreszeitraum unter der höchstzulässigen Anzahl von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten).

Schweine und Geflügel

Die Schweinefleischerzeugung ging zwischen 2011 und 2014 von 93,6 auf 87,7 Mio. kg zurück und lag unter den Niveaus von 2005. Im Rest des Landes war der Produktionsrückgang etwas größer. Rund 70 % der Schweinefleischproduktion erfolgt in Getreide erzeugenden Gebieten in den südlichsten Förderteilgebieten (C1), wo sich auch die Geflügelproduktion konzentriert. Die Geflügelproduktion stieg von 2011 bis 2014 konstant von 34,9 Mio. kg auf 43,9 Mio. kg. Die Wachstumsrate lag höher als außerhalb der Fördergebiete. Die Beihilfe für diese Gruppe wurde 2009 mit einer Referenzmenge von 139 200 GVE von der Produktion entkoppelt. Dieses Niveau wurde im Zeitraum 2011-2015 nicht überschritten.

Gartenbau

Die Gartenbau-Beihilfe wird für die Treibhausproduktion und die Lagerung von Gartenbauerzeugnissen gewährt. Die Produktion konzentriert sich auf das Gebiet C1 (etwa 74 % der Gesamtproduktion). Sie ging im Zeitraum 2011-2015 von etwa 202 ha auf 194 ha zurück. Außerhalb des Fördergebiets war der Rückgang etwas größer. Das jährliche Referenzniveau für die Gartenbauproduktion in dem Fördergebiet wurde nicht überschritten.

Pflanzliche Erzeugung

Die Beihilfe für die pflanzliche Erzeugung umfasst die „Allgemeine Hektarbeihilfe“, die „Beihilfe für Junglandwirte“ und die „Beihilfe für bestimmte Kulturen“, die in der Entscheidung definiert sind. Was die „Allgemeine Hektarbeihilfe“ anbelangt, so blieb die geförderte landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) im Fördergebiet in dem Fünfjahreszeitraum stabil (630 000-640 000 ha), wenngleich die LF im Vergleich zu dem Referenzniveau vor dem Beitritt beträchtlich zurückgegangen ist (30 %). Für die „Beihilfe für Junglandwirte“ sieht die Entscheidung keine Höchstgrenze beihilfefähiger Produktionsfaktoren vor, und ein Vergleich ist nicht möglich. Das Gebiet für „bestimmte Kulturen“ lag im Zeitraum 2011-2015 zwischen rund 15 % und 45 % über der höchstzulässigen Zahl förderfähiger Hektar. Die Überschussproduktion war in erster Linie auf eine veränderte Marktsituation zurückzuführen, insbesondere auf die gestiegene Nachfrage nach Eiweißpflanzen, sowie auf die außergewöhnlich guten Weizenernten in den Jahren 2011, 2014 und 2015.

Sonstige Beihilfen

Die Rentierzucht umfasste rund 156 000 Tiere im Jahr 2011 und knapp 157 000 Tiere im Jahr 2015, nachdem die Zahl der Tiere 2013 und 2014 deutlich zurückgegangen war. Die in der Entscheidung festgelegte Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren wurde nicht überschritten. Die übrigen sonstigen Beihilfen sind nicht direkt an die Produktion gebunden.

Schlussfolgerungen zu den Produktionsvolumen

Die Gesamtproduktion der geförderten Sektoren nahm in dem Berichtszeitraum im Fördergebiet zu und überstieg die Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren für Milch und „bestimmte Kulturen“. Die Überproduktion war im gesamten Berichtszeitraum für Milch weder bedeutend noch systematisch, für „bestimmte Kulturen“ jedoch beträchtlich und anhaltend. Finnland traf Maßnahmen, um den Anreiz, bestimmte Kulturen anzubauen, zu verringern, indem die förderfähige Fläche von 58 575 ha im Jahr 2011 auf rund 45 641 ha im Jahr 2013 gesenkt wurde.

4.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten

Im Jahr 2014 zählte Finnland 52 775 landwirtschaftliche Betriebe, von denen sich 57 % im Fördergebiet befanden; gegenüber 2010 entspricht dies auf Landesebene einem Rückgang von 11 %. Die GVE blieben mehr oder weniger unverändert, wohingegen die Hektarfläche je landwirtschaftlicher Betrieb stieg, was auf eine strukturelle Anpassung hindeutet. Die strukturelle Entwicklung verlief in allen Teilen des Landes ähnlich, jedoch verringerte sich die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in den nördlichsten Gebieten proportional weniger stark als in anderen Gebieten.

Im Zeitraum 2010-2014 ging die Zahl der Gartenbaubetriebe in Finnland proportional am stärksten zurück (-35 %), gefolgt von den Sektoren Schweinefleisch (-31 %) und Milch (etwa -25 % in allen Gebieten mit Ausnahme der nördlichen Förderteilgebiete C2 und C4, in denen der Rückgang -18 % betrug). Die Zahl der Rindfleisch und Getreide erzeugenden Betriebe blieb insbesondere in den nördlichen Fördergebieten eher stabil, und die Zahl der Geflügelzuchtbetriebe stieg, insbesondere im Teilgebiet C, um 13 %.

Die Produktionsdaten und die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe deuten darauf hin, dass die Produktion im nördlichen Fördergebiet, ebenso wie in den nördlichsten Gebieten, erhalten bleibt. Eine ökonometrische Analyse der Milcherzeugung durch das Forschungszentrum PTT (Finnland) kam zu dem Schluss, dass die Beihilfe für die nördlichen Gebiete erfolgreich dazu beigetragen hat, die Milcherzeugung im nördlichen Fördergebiet aufrechtzuerhalten.

Die Bedeutung der Beihilfe für die nördlichen Gebiete am Gesamteinkommen eines landwirtschaftlichen Betriebs variiert je nach Produktionssektoren und liegt am höchsten in der Milchwirtschaft (13 % bis 28 %) und am niedrigsten beim Getreideanbau (3 % bis 7 %). Die Bedeutung der Beihilfe steigt in allen Sektoren je weiter man nach Norden kommt.

Der wirtschaftliche Kontext war landesweit außerordentlich schwierig. Die Beschäftigungsrate in der Landwirtschaft ging um 7,7 % zurück, jedoch weniger stark als die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe (-11 %). Proportional gesehen spielt Beschäftigungsrate in der Landwirtschaft im nördlichen Fördergebiet eine weitaus wichtigere Rolle als im restlichen Finnland. So entfallen im C2-Gebiet 10,2 % der Gesamtbeschäftigung auf die Landwirtschaft, während der entsprechende Prozentsatz außerhalb der nördlichen Fördergebiete zwischen 1,1 und 2,8 % liegt. Die Zahl der Arbeitsplätze in der Lebensmittelindustrie im nördlichen Fördergebiet ist gestiegen.

Dank der Fortführung der landwirtschaftlichen Erzeugung in dem Fördergebiet blieben zahlreiche Umweltdienste und die offene Agrarlandschaft erhalten, was in diesem Gebiet eine Seltenheit ist. Diese Entwicklung trägt wesentlich dazu bei, Erosion und das Auswaschen von Nährstoffen zu verringern und wirkt sich positiv auf die biologische Vielfalt aus. Während die Grünlandflächen im nördlichen Fördergebiet insgesamt zurückgingen, sind die für mehr als fünf Jahre als Grünland genutzten Flächen um 20 % gestiegen. Dies steht im Gegensatz zu Südfinnland, wo diese Flächen in demselben Zeitraum um 40 % zurückgegangen sind.

5.    Die schwedische Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete 2011-2015

5.1.    Erteilte Genehmigungen

Wie im vorhergehenden Fünfjahreszeitraum wurde Schweden gestattet, eine Beihilfe von 318,67 Mio. SEK jährlich (35,41 Mio. EUR) zu gewähren. Seit dem 1. Juli 2010 kann Schweden aufgrund der Entscheidung K(2010) 6050 Beihilfen gemäß Tabelle 4 zahlen.

Höchstzulässige durchschnittliche Beihilfe/Einheit 1)

Einheit

Höchstzulässiger Beihilfeumfang 2) (Mio. SEK/Jahr)

Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren

Höchst-betrag 2011-2015

Höchst-betrag 2011-2015

Höchstbetrag 2011-2015

1. Milch-wirtschaft

293,00

288,87

450 000 Tonnen

394 464 Tonnen

-Kuhmilch

0,73

0,70

SEK/kg

-Mutter-ziegen

3)

500

466

SEK/Tier

-Transport-beihilfe für Kuhmilch

4)

0,039

0,038

SEK/kg

2. Schweine und Geflügel

5)

1 350

1 347

SEK/GVE

17,94

15,91

16 532 GVE

11 982 GVE

-Mast-schweine

-Säue

-Legehennen

3. Beeren-früchte und Gemüse

6)

2 800

2 761

SEK/ha

2,03

1,03

750 ha

374 ha

4. Kartoffeln/-Erdäpfel

2 500

2 216

SEK/ha

5,7

4,23

2 910 ha

1 908 ha

Tabelle 4: Genehmigte jährliche Beihilfe gemäß der Entscheidung K(2010) 6050
und Höchstbetrag im Zeitraum 2011-2015

1)    Die Beihilfe je Einheit kann je nach Gebiet innerhalb der Grenzen des höchstzulässigen Durchschnittsbetrags gestaffelt werden.

2)    Höchstzulässiger Beihilfeumfang insgesamt: 318,67 Mio. SEK.

3)    Ziegen für die Milcherzeugung. Die geschätzte Milchproduktion beträgt 800 kg Milch je Ziege und Jahr.

4)    Zwischen Erzeugerbetrieb und Sammelstelle bzw. Erstverarbeitungsbetrieb.

5)    1 Legehenne = 0,01 GVE, 1 Sau = 0,33 GVE, 1 Schlachtschwein = 0,10 GVE.

6)    Ohne Kartoffeln.



5.2.    Gewährte Beihilfen

Beihilfe für die nördlichen Gebiete

In dem betreffenden Zeitraum lag der Beihilfegesamtbetrag zwischen 282,2 Mio. SEK und 285,75 Mio. SEK (29,25 bzw. 32,21 Mio. EUR) (Tabelle 5). Die gewährte Beihilfe war während des gesamten Zeitraums sehr ausgewogen, mit kleinen Schwankungen über die Jahre hinweg.

Tabelle 5: Beihilfe für die nördlichen Gebiete nach Sektoren (Mio. SEK)

Geförderter Sektor

2011

2012

2013

2014

2015

Milch1

265,26

270,07

269,77

272,65

271,08

Schweine, Geflügel

15,91

13,75

12,31

12,13

12,60

Beerenfrüchte, Gemüse, einschließlich Kartoffeln

1,03

1,03

0,99

0,97

0,92

Insgesamt

282,20

284,85

283,07

285,75

284,60

1    Einschließlich Ziegenmilch und Transportbeihilfe.

Bei den in Schweden jährlich gewährten Beihilfen wurden die in den Entscheidungen festgesetzten Höchstbeträge eingehalten.

Gesamtstützung in den nördlichen Fördergebieten

Die Landwirtschaft in den Gebieten, die unter die Beihilferegelung fallen, erhält außerdem Fördermittel durch Instrumente, die von der EU finanziert werden, vor allem den beiden Säulen der GAP (Tabelle 6). Bei den Maßnahmen der zweiten Säule sind die Förderung benachteiligter Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung K(2010) 6050 enthält keinen Förderhöchstbetrag für das Fördergebiet. Gemäß dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 kann eine Beihilfe für den Ackergrasbau nur außerhalb von Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (früher benachteiligte Gebiete) gewährt werden. Die Zahlungen für Umweltförderungen zugunsten von Ackergrasbau in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen sind daher rückläufig und werden bis 2018 eingestellt. Seit 2003 erfolgt eine Ex-post-Überwachung der EU-Beihilfe.

Tabelle 6: Übersicht über die in Schweden gewährte Beihilfe, einschließlich der EU-Beihilfe (Mio. SEK)

Art der Beihilfe

2011

2012

2013

2014

2015

Ausgleichszahlung (benachteiligte Gebiete)

307,01

312,83

301,95

299,36

617*

Agrarumweltmaßnahme (Ackergrasbau)

295,44

297,13

293,62

287,65

32,46*

Beihilfe für die nördlichen Gebiete 8

301,50

297,87

301,53

304,88

303,90

Insgesamt

903,95

906,71

897,10

891,89

953,36

*    Prognose aufgrund abgeschlossener Teilzahlungen.

Der Gesamtbetrag der kombinierten Beihilfe schwankt von Jahr zu Jahr, weist aber keinen einheitlichen Trend auf und blieb seit 1997 innerhalb derselben Marge.

5.3.    Produktionsvolumen in den nördlichen Fördergebieten

Milchwirtschaft

Im Zeitraum 2011-2015 belief sich der durchschnittlich für die Erzeugung von Kuhmilch gewährte Betrag auf 267 Mio. SEK pro Jahr. Die Milcherzeugung in dem Fördergebiet entspricht 13 % der Gesamtproduktion in Schweden. Im Jahr 2015 gab es im Fördergebiet im Vergleich zu 2011 weniger Milchbetriebe (795 gegenüber 999), gleichwohl blieb die Zahl der Kühe mit nur geringfügigen Schwankungen in den fünf Jahren stabil.

Milch ist der einzige förderfähige Produktionsbereich in den nördlichen Gebieten, in dem im Fünfjahreszeitraum ein Produktionszuwachs von 2,7 % zu verzeichnen war. Nach dem Tiefstand im Jahr 2011 stieg die Produktion bis zum Jahr 2014 und nahm dann 2015 wieder ab. Zwischen 7 und 9 Molkereien erhielten für durchschnittlich 386 202 t pro Jahr eine Transportbeihilfe.

Schweine und Geflügel

Die Schweinefleischproduktion blieb stabil und deutlich unter der Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren. Zwischen 2011 und 2013 ging die Zahl der Schlachtschweine stark zurück, seit 2013 wiederum steigt die Zahl, erreicht jedoch nicht die Mengen des Jahres 2011. Ein schwieriger Faktor für die Schweinezüchter in Nordschweden ist die geringe Anzahl Schlachthöfe. Dies impliziert größere Entfernungen vom Haltungsbetrieb bis zum Schlachthof und engt die Möglichkeiten für die Landwirte ein, den Lieferort ihrer Tiere zu wählen und die Schlachtpreise auszuhandeln. Was die Sauen für die Ferkelproduktion angeht, so ist sowohl die Zahl der Betriebe als auch die Zahl der Sauen rückläufig, auch wenn die Zahlen im Jahr 2015 stiegen. Die Summe der Zahlungen zeigt in dem Fünfjahreszeitraum geringe Schwankungen und blieb unter den zulässigen Höchstwerten.

Was die Eierproduktion in dem Fünfjahreszeitraum angeht, lässt sich ein rückläufiger Trend sowohl bei der Zahl der unterstützten Betriebe und Hennen als auch bei den im Laufe der Jahre gezahlten Beträge feststellen.

Beerenfrüchte und Gemüse

Auf Jahrbasis wurden auf einer durchschnittlich 360 ha großen Fläche zwischen 94 und 103 Betriebe, die Beerenfrüchte und Gemüse erzeugen, unterstützt. Die Fläche schwankte in den vergangenen fünf Jahren leicht und macht rund die Hälfte der Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren aus.

Schlussfolgerungen zu den Produktionsvolumen

Das Produktionsvolumen bei Milch ist in dem Fünfjahreszeitraum leicht gestiegen. Auch die anderen Sektoren bleiben weitgehend stabil, auch wenn die Produktion von Jahr zu Jahr unterschiedlich ist. Alle Sektoren liegen weit unter der Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren.

5.4.    Entwicklung der Agrarwirtschaft in den nördlichen Fördergebieten

Das schwedische Fördergebiet ist durch eine geringe und abnehmende Bevölkerungsdichte gekennzeichnet, sein Potenzial für die Wirtschaftsentwicklung ist begrenzt und die Voraussetzungen für die Landwirtschaft sind schlecht. Charakteristisch für die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind kleinere, verstreutere und unregelmäßigere Flächen als sonst in Schweden üblich. Dies treibt die Kosten in die Höhe, und zwar auch für den Transport innerhalb des Betriebs aufgrund der Entfernung zwischen den Feldern. Was die nördlichsten Gebiete angeht, die unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallen, ist der Anteil an der nationalen Erzeugung (GRP) seit 1995 rückläufig.

Das wichtigste landwirtschaftliche Erzeugnis in dem Fördergebiet ist mit 13 % der gesamten schwedischen Erzeugung die Milch. Die Zahl der Erzeuger ging zwischen 2011 und 2015 zurück, während die Zahl der Kühe stabil blieb, wenngleich mit einer uneinheitlichen Verteilung innerhalb des Fördergebiets. Milch ist der einzige förderfähige Produktionsbereich, in dem ein Aufwärtstrend zu verzeichnen war. Im Jahr 2015 lag die Milcherzeugung um 10 000 Tonnen über dem Niveau von 2011. Das Einkommen der Milcherzeuger ging in diesem Zeitraum zurück.

In dem Fördergebiet, in dem Wälder vorherrschen, tragen die landwirtschaftlichen Produktionsflächen dazu bei, die Landschaft offen zu halten, was die Biodiversität fördert. Die landwirtschaftliche Praxis in den Fördergebieten ist durch eine weniger intensive Produktion gekennzeichnet. Hauptsächlich finden sich hier Wiesen und Weiden. Hier kommen Pestizide und Düngemittel nur in geringem Umfang zum Einsatz. Daher sind die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf die Umwelt geringer als in anderen Landesteilen.

Gegenüber einem Bevölkerungsanstieg im übrigen Schweden (um 18 %) ist das Bevölkerungswachstum in dem Fördergebiet seit 1990 mit einem Rückgang um 3 % negativ.

6.    SCHLUSSFOLGERUNGEN 

Dieser Bericht gibt einen Überblick über die im Rahmen der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete erteilten Genehmigungen für Finnland und für Schweden im Zeitraum 2011-2015 sowie über die erzielten Ergebnisse. Der Bericht stützt sich auf Angaben der Behörden der beiden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte.

6.1.    Finnland

Zur Durchführung der finnischen Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete stellt die Kommission Folgendes fest:

1.    Einhaltung des mit den Genehmigungen der Kommission gewährten Beihilfehöchstsatzes: Bei dem gesamten Beihilfebetrag und der Gesamtsubvention in dem nördlichen Fördergebiet im Zeitraum 2011-2015 wurde der höchstzulässige Beihilfebetrag, der in der (geänderten) Entscheidung K(2009) 3067 festgelegt ist, mit einer geringfügigen und unvorhersehbaren Ausnahme im Jahr 2014, eingehalten.

2.    Einhaltung der Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren: Die Gesamtproduktion in dem Fördergebiet überstieg die Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren für Milch und „bestimmte Kulturen“. Um zu vermeiden, dass die jeweiligen Höchstbeträge der genehmigten Zahlungen überschritten werden, hat Finnland die Zahlung je Einheit Produktionsfaktor anteilig gekürzt und bei den Beihilfen für „bestimmte Kulturen“ die beihilfefähige Fläche verringert. Durch dieses System wurde gewährleistet, dass Finnland sich an die Verpflichtung bezüglich des Beihilfehöchstsatzes hielt, jedoch verhinderten die anteiligen Verringerungen nicht, dass die Beihilfe auf die gesamte beihilfefähige Produktion ausgeweitet wurde, wenngleich zu einem niedrigeren Satz.

3.    Verwirklichung der Ziele der Beihilferegelung: Generell hat die Beihilferegelung in Finnland zur Erhaltung des Produktionsniveaus in dem Fördergebiet und der Beschäftigung im Agrarbereich beigetragen. Trotz der weniger günstigen Produktionsbedingungen haben sich einige Produktionsbereiche besser entwickelt als außerhalb der finnischen Fördergebiete. Gleichwohl setzte sich innerhalb des Fördergebiets eine Verlagerung nach Süden fort, auch wenn die Zahl der Milch und Rindfleisch erzeugenden Betriebe in den nördlichsten Gebieten proportional weniger zurückging. Die Durchführung der Regelung und die Kriterien für die Staffelung der Beihilfe müssen während des kommenden Berichtszeitraums mit Blick auf eine eventuelle Anpassung der Unterstützung genau überwacht werden.

6.2.    Schweden

Zur Durchführung der schwedischen Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete stellt die Kommission Folgendes fest:

1.    Einhaltung des mit den Genehmigungen der Kommission gewährten Beihilfehöchstsatzes: Bei allen im Rahmen der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gezahlten Beihilfen im Zeitraum 2011-2015 wurde die Obergrenze der mit den Entscheidungen 96/228/EG und K(2010) 6050 festgesetzten Beihilfehöchstbeträge eingehalten.

2.    Einhaltung der Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren: Die Höchstzahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren, für die eine Beihilfe gewährt wird, wurde in allen Sektoren, die unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallen, eingehalten.

3.    Verwirklichung der Ziele der Beihilferegelung: Nach der Überarbeitung der Regelung im Jahr 2010 konnte mit den in Schweden gewährten Beihilfen für den wichtigsten Sektor Milch das Produktionsniveau im Zeitraums 2011–2015 beibehalten werden. Was die übrigen unterstützten Sektoren angeht, so blieb die Produktion entweder stabil oder ging leicht zurück. Die überarbeitete Entscheidung K(2010) 6050 sorgte für mehr Flexibilität bei der Anwendung der Beihilferegelung, was zu einer besseren Verwirklichung der Ziele beigetragen hat, auch wenn die Beihilfe die Benachteiligungen, mit denen die Agrarerzeugung in dem Fördergebiet zu kämpfen hat, nur teilweise ausgleichen kann.

In beiden Ländern trägt die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erzeugung zur Erhaltung einer offenen und ordentlich verwalteten Agrarlandschaft in dem nördlichen Fördergebiet bei, in dem die Forstwirtschaft dominiert. Eine offene Landschaft wirkt sich positiv auf die Biodiversität und die landschaftliche Attraktivität aus. Ausgehend von den Informationen der nationalen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass die finnischen Behörden die Entscheidungen 2002/404/EG und K(2009) 3067 und die schwedischen Behörden die Entscheidungen 96/228/EG und K(2010) 6050 über die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete zufriedenstellend angewandt haben.

(1) ABl. C 241 vom 29.8.1994.
(2) Finnland KOM(2002) 102 vom 25.2.2002, Schweden KOM(2002) 105 vom 1.3.2002.
(3) Finnland KOM(2007) 459 vom 31.7.2007, Schweden KOM(2007) 416 vom 31.7.2007.
(4) COM(2012) 358 final vom 29.6.2012.
(5) Die erste Entscheidung betreffend Finnland wurde 1995 erlassen (95/196/EG) und mit den Entscheidungen 2002/404/EG und K(2009) 3067 neu gefasst. Diese Entscheidung wurde zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss C(2015) 2790. Die erste Entscheidung betreffend Schweden wurde 1996 erlassen (96/228/EG), mit der Entscheidung K(2010) 6050 neu gefasst und zuletzt mit Durchführungsbeschluss C(2015) 6592 final geändert. Dieser Durchführungsbeschluss trat am 1. Januar 2016 in Kraft; die darin enthaltenen Änderungen haben daher keinen Einfluss auf den Fünfjahreszeitraum, auf den sich diese Mitteilung bezieht.
(6) Der in diesem Bericht zugrunde gelegte Wechselkurs beträgt 9,0 SEK/EUR.
(7) ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 23.
(8) Referenzwert 318,67 Mio. SEK.
Top