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Document 52016DC0747

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über eine Standardstatusvereinbarung im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache

COM/2016/0747 final

Brüssel, den 22.11.2016

COM(2016) 747 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über eine Standardstatusvereinbarung im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache


1.Einleitung

Durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache 1 sind die Aufgaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erweitert worden. Um dem Ausdruck zu verleihen, wurde die Agentur in Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache umbenannt 2 .

Die aktive Zusammenarbeit mit Drittländern ist ein Schlüsselelement der integrierten europäischen Grenzverwaltung.

Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 schreibt vor, dass in den Fällen, in denen vorgesehen ist, dass Teams in ein Drittland zu Aktionen entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.

In der vorliegenden Mitteilung wird die Standardstatusvereinbarung erläutert, die die Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1624 erstellt hat.

2.Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache

Die Zusammenarbeit mit Drittländern ist ein wichtiger Faktor beim Schutz der EU-Außengrenzen. Durch die Verordnung (EU) 2016/1624 wurde das Mandat von Frontex diesbezüglich ausgeweitet. Die Agentur erleichtert und fördert die technische und operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten 3 .

Die Agentur kann ebenfalls im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten zusammenarbeiten 4 . Eine solche Zusammenarbeit mit Drittstaaten kann beispielsweise zum Zwecke des Informationsaustauschs oder der Risikoanalyse, zu Ausbildungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken oder im Rahmen von Pilotprojekten erfolgen und im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattfinden 5 .

Die Agentur kann zum Schutz der Außengrenzen auch die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten koordinieren. Sie kann dazu Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses Drittstaats teilnehmen, wobei die Aktion auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats stattfinden kann 6 . Für den Fall, dass während einer gemeinsam mit einem Drittstaat durchgeführten Grenzüberwachungsaktion Such- und Rettungseinsätze für Menschen in Seenot erforderlich werden, sind in die Statusvereinbarung mit dem Drittstaat und den Einsatzplan hierzu besondere Vorschriften aufzunehmen.

Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten soll der Agentur mehr Möglichkeiten geben, diese Länder beim Grenzmanagement und bei der Steuerung von Migrationsströmen zu unterstützen. Sollen Teams zu Aktionen in ein Drittland entsandt werden, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder machen andere Aktionen in Drittländern dies erforderlich, muss zwischen der EU und dem betreffenden Drittland eine Statusvereinbarung geschlossen werden 7 .

Die Durchführung der Einsätze muss nach einem Einsatzplan erfolgen. Der Einsatzplan muss die Zustimmung des oder der an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaaten erhalten 8 .

Was den Aspekt der Rückkehr anbelangt, so sieht die Verordnung (EU) 2016/1624 vor, dass die Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Übereinstimmung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG 9 Rückkehreinsätze organisieren oder koordinieren kann. Die Agentur arbeitet mit den für Fragen der Rückkehr zuständigen Stellen der Drittstaaten zusammen, auch was die Beschaffung von Reisedokumenten anbelangt 10 . Zu diesem Zweck könnte in der Statusvereinbarung beispielsweise vorgesehen werden, dass die Mitglieder des Teams im Einzelfall Zugang zu den Datenbanken des Drittlands erhalten, wenn dies die Identifizierung des zur Rückkehr verpflichteten irregulären Migranten erleichtern würde. Die Agentur darf jedoch keine Rückkehraktionen aus Drittstaaten organisieren oder koordinieren. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) wird die Kommission bei der Aushandlung derartiger Vereinbarungen beraten und unterstützen. Er kann sich vor allem zu den Ländern äußern, mit denen solche Vereinbarungen ausgehandelt werden sollten. Der EAD wird daher informiert werden, bevor mit einem bestimmten Drittland Gespräche aufgenommen werden, so dass er - nicht zuletzt auch über die EU-Delegationen in den betreffenden Drittländern  beratend und unterstützend tätig werden kann.

Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über all ihre Tätigkeiten und nimmt eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in ihre Jahresberichte auf 11 .

3.Standardstatusvereinbarung

Die Standardstatusvereinbarung liefert einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und ihren Teams auf der einen und den zuständigen Stellen des betreffenden Drittlands auf der anderen Seite. Sie ist daher als eine Art Generalvereinbarung zu sehen, unter der sich verschiedene Aktionen durchführen lassen.

Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 müssen in der Standardstatusvereinbarung der Umfang der Aktion, zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen, die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder sowie Fragen der Wahrung der Grundrechte geregelt werden.  

Die Standardstatusvereinbarung enthält somit folgende Einzelvorschriften:

Artikel 1 legt den Geltungsbereich der Statusvereinbarung fest, der sich auf sämtliche für die Durchführung von Aktionen im Hoheitsgebiet des Drittstaats erforderlichen Aspekte erstreckt.

Artikel 2 enthält eine Definition der in der Vereinbarung verwendeten Schlüsselbegriffe, etwa dass unter einer Aktion eine gemeinsame Aktion, ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine Rückkehraktion zu verstehen ist.

Artikel 3 besagt, dass für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken 12 ein Einsatzplan zur genauen Regelung der organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der Aktion vereinbart werden muss.

Artikel 4 beschreibt die Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder des Teams, unter anderem, dass sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben und der Ausübung von Befugnissen auf Weisungen und die Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Drittstaats angewiesen sind.

Artikel 5 enthält Vorschriften zur Aussetzung und Beendigung einer Aktion.

Artikel 6 listet die Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder auf, unter anderem auch in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht.

Artikel 7 legt fest, dass die Agentur den Mitgliedern des Teams Sonderausweise ausstellen muss.

Artikel 8 schreibt vor, dass bei jeder Aktion die Grundrechte gewahrt bleiben müssen.

Artikel 9 enthält Vorschriften zur Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 10 regelt, wie bei Uneinigkeit über die Auslegung der Vereinbarung zu verfahren ist.

Artikel 11 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Dauer und die Aufhebung der Vereinbarung.

4.    Schlussfolgerungen

Die neue Befugnis der Agentur zur Durchführung von Aktionen im Hoheitsgebiet benachbarter Drittstaaten wird einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Schutzes der EU-Außengrenzen leisten.

Die Kommission wird die beigefügte Standardstatusvereinbarung als Grundlage für die Verhandlungen mit einem benachbarten Drittstaat im Namen der Europäischen Union verwenden, wobei der endgültige Wortlaut derartiger Vereinbarungen je nachdem, wie das Ergebnis der Gespräche mit dem jeweiligen Drittstaat ausfällt, variieren kann. Die Kommission wird gleichwohl darauf bedacht sein, dass der Kern der Standardstatusvereinbarung in den Verhandlungen unangetastet bleibt.

Möglicherweise wird die Kommission zu gegebener Zeit eine überarbeitete Fassung der Mitteilung und der Standardstatusvereinbarung erstellen.

(1)

ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

(2)

Wie in Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2016/1624 ausgeführt, wird die Agentur aber auch künftig unter der Kurzbezeichnung Frontex geführt werden.

(3)

Artikel 54 Absatz 1.

(4)

Artikel 54 Absatz 2.

(5)

Vgl. Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit, wonach eine Zusammenarbeit in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten möglich sein soll.

(6)

Artikel 54 Absatz 3.

(7)

Artikel 54 Absatz 4.

(8)

Artikel 54 Absatz 3.

(9)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(10)

Artikel 54 Absatz 6.

(11)

Artikel 54 Absatz 11.

(12)

Für eine Rückkehraktion ist kein Einsatzplan erforderlich.

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Brüssel, den 22.11.2016

COM(2016) 747 final

ANHANG

zu der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über eine Standardstatusvereinbarung im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache


Standardstatusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und [Drittland] über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in [Drittland]

DIE EUROPÄISCHE UNION

und [Drittland],

nachstehend gemeinsam „Parteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der EU und [Drittland] auch im Hoheitsgebiet von [Drittland] koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen die Mitglieder des Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache exekutive Befugnisse im Hoheitsgebiet von [Drittland] ausüben sollen,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass bei allen Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet von [Drittland] die Grundrechte in vollem Umfang zu wahren sind —

SCHLIESSEN folgende VereinbarunG:

Artikel 1

Geltungsbereich

1.    Die Vereinbarung erstreckt sich auf alle Aspekte, die für die Durchführung etwaiger Aktionen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet von [Drittland] erforderlich sind, bei denen Mitglieder des Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache über exekutive Befugnisse verfügen.

2.    Die Vereinbarung gilt ausschließlich für [Hoheitsgebiet des Drittlands oder Teile davon].

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

1) „Aktion“ eine gemeinsame Aktion, einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine Rückkehraktion;

2) „gemeinsame Aktion“ eine Aktion, mit der gegen illegale Einwanderung, aktuelle oder künftige Bedrohungen an den Grenzen von [Drittland] oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle der Grenze zu einem Mitgliedstaat verstärkt werden soll;

3) „Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der auf eine Situation von besonderer und unverhältnismäßiger Tragweite an der Grenze von [Drittland] zu einem EU-Mitgliedstaat reagiert werden soll und die für einen begrenzten Zeitraum im Hoheitsgebiet von [Drittland] erfolgt;

4) „Rückkehraktion“ eine von der Agentur koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung vonseiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder freiwillig oder zwangsweise nach [Drittland] rückgeführt werden;

5) „Grenzkontrolle“ an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführte Personenkontrolle in Form von Kontrollen an den Grenzübergängen und der Überwachung der Grenze zwischen Grenzübergangsstellen;

6) „Team“ ein Team von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften der teilnehmenden Mitgliedstaaten einschließlich solcher, die von den Mitgliedstaaten für eine bestimmte Aktion an die Agentur abgestellt werden;

7) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

8) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Grenzschutz- oder sonstigem Fachpersonal ein Mitglied des Teams angehört;

9) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar gilt eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

10) „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der an der Aktion in [Drittland] durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder die Entsendung von Grenzschutzbeamten und sonstigem Fachpersonal in das Team teilnimmt;

11) „Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

Artikel 3

Einsatzplan

Für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken wird ein Einsatzplan vereinbart. Der Plan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage sowie des Zwecks und der Ziele des Einsatzes, die Einsatzstrategie, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen, die zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, getroffen werden, Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichtsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, Regeln für die Evaluierung der Aktion sowie Erläuterungen der finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken. Die Evaluierung der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken erfolgt gemeinsam durch [Drittland] und die Agentur. 

Artikel 4

Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

1.    Die Mitglieder des Teams sind befugt, die für die Durchführung von Grenzkontrollen und Rückkehrmaßnahmen erforderlichen Aufgaben und hoheitlichen Befugnisse wahrzunehmen.

2.    Die Mitglieder des Teams beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften von [Drittland].

3.    Die Mitglieder des Teams dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet von [Drittland] nur nach Weisung und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften aus [Drittland] wahrnehmen. Bei Bedarf erteilt [Drittland] dem Team Anweisungen nach dem Einsatzplan. [Drittland] kann Mitglieder des Teams ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

Die Agentur kann ihren Standpunkt zu den dem Team erteilten Anweisungen [Drittland] über ihren Koordinierungsbeamten mitteilen. In diesem Fall trägt [Drittland] diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.

Entsprechen die dem Team erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, erstattet der Koordinierungsbeamte dem Exekutivdirektor der Agentur umgehend Bericht. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der Aktion ergreifen.

4.    Die Mitglieder des Teams tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform. Des Weiteren tragen sie auf ihrer Uniform ein sichtbares Zeichen zu ihrer Identifizierung sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den Behörden [Drittland] ausweisen zu können, tragen die Mitglieder des Teams stets einen Sonderausweis nach Artikel 7 bei sich.

5.    Die Mitglieder des Teams dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. [Drittland] unterrichtet die Agentur vor der Entsendung der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Bedingungen ihrer Verwendung.

6.    Die Mitglieder des Teams dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und von [Drittland] in Gegenwart von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften aus [Drittland] und im Einklang mit dessen nationalem Recht Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. [Drittland] kann in Abwesenheit von eigenen Grenzschutzbeamten oder sonstigem Fachpersonal die Mitglieder des Teams zur Gewaltanwendung ermächtigen.

7.    [Drittland] kann die Mitglieder des Teams ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele oder für Rückkehraktionen erforderlich ist. Die Teammitglieder dürfen nur Daten abfragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. [Drittland] teilt der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken abgefragt werden dürfen. Die Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzvorschriften [Drittland].

Artikel 5

Aussetzung und Beendigung der Aktion

1.    Der Exekutivdirektor der Agentur kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung von [Drittland] aussetzen oder beenden, falls [Drittland] die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der Einsatzplan nicht einhält. Der Exekutivdirektor teilt [Drittland] die Gründe hierfür mit.

2.    [Drittland] kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung der Agentur aussetzen oder beenden, falls die Agentur oder ein teilnehmender Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der Einsatzplan nicht einhält. [Drittland] teilt der Agentur die Gründe hierfür mit.

3.    Der Exekutivdirektor der Agentur oder [Drittland] können die Aktion aussetzen oder beenden, wenn gegen Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder Datenschutzvorschriften verstoßen wurde.

4.    Die Beendigung der Aktion berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder dem Einsatzplan vor deren Beendigung ergeben.

Artikel 6

Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder des Teams

1.    Die Mitglieder des Teams dürfen weder festgehalten noch in Gewahrsam genommen werden.

2.    Dokumente, Schriftsachen und Vermögensgegenstände der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um gemäß Absatz 6 dieses Artikels zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.

3.    Die Mitglieder des Teams genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von [Drittland]. Die Vorrechte und die strafrechtliche Immunität, die die Teammitglieder in [Drittland] genießen, schützen diese nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats. Der Schutz von Mitgliedern des Teams vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von [Drittland] kann gegebenenfalls vom Herkunftsmitgliedstaat aufgehoben werden. Ein solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.

4.    Die Mitglieder des Teams genießen Schutz vor Verfolgung durch die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit von [Drittland] in Bezug auf alle Handlungen, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Funktion vornehmen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Teams vor einem Gericht in [Drittland] eingeleitet, ist dies dem Exekutivdirektor der Agentur und der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich mitzuteilen. Vor Einleitung eines etwaigen Gerichtsverfahrens geben der Exekutivdirektor der Agentur und die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber dem Gericht an, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Teams in Ausübung ihrer offiziellen Funktion vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung ihrer offiziellen Funktion vorgenommen, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Wurde die Handlung nicht in Ausübung ihrer offiziellen Funktion vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Angabe des Exekutivdirektors der Agentur und der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ist für die Gerichte [Drittland] bindend und kann von [Drittland] nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des Teams ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich im Falle einer Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf seine gerichtliche Immunität berufen.

5.    Die Mitglieder des Teams sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

6.    Gegen Mitglieder des Teams dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das in keinem Zusammenhang mit ihrer offiziellen Funktion steht. Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur bestätigt, dass sie es für die Ausübung ihrer offiziellen Funktion benötigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Teams keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

7.    Der Schutz der Mitglieder des Teams vor Verfolgung durch die Gerichte von [Drittland] befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats.

8.    Die Mitglieder des Teams unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in [Drittland] geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

9.    Die Mitglieder des Teams sind in [Drittland] von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder dem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb von [Drittland] beziehen, befreit.

10.    [Drittland] gestattet nach Maßgabe seiner Gesetze und Vorschriften die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des Teams und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. [Drittland] gestattet ebenfalls die Ausfuhr dieser Gegenstände.

11.    Das persönliche Gepäck der Mitglieder des Teams unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht von [Drittland] verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des oder der betreffenden Teammitglieder oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden. 

Artikel 7

Sonderausweis

1.    Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit [Drittland] für jedes Teammitglied ein Dokument in der (den) Amtssprache(n) von [Drittland] sowie in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden von [Drittland] und als Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 4 dieser Vereinbarung und des Einsatzplans wahrzunehmen, aus. Das Dokument muss folgende Angaben zu dem Mitglied enthalten: Name und Staatsangehörigkeit, Dienstgrad oder Stellenbezeichnung, ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.

2.    Der Sonderausweis ermöglicht dem Teammitglied in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument die Einreise nach [Drittland] ohne Visum oder vorherige Genehmigung.

3.    Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss der Aktion zurückzugeben.

Artikel 8

Grundrechte

1.    Die Mitglieder des Teams achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle in Erfüllung ihrer Aufgaben und in Ausübung ihrer Befugnisse getroffenen Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit diesen Maßnahmen verfolgten Zielen stehen und mit diesen Grundrechten und Grundfreiheiten im Wesentlichen vereinbar sein.

2.    Jede Partei muss über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen verfügen, die ihr Personal in Ausübung seiner offiziellen Funktionen bei einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz für Grenzsicherungszwecke oder einem Rückkehreinsatz, die beziehungsweise der auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführt wurde, mutmaßlich begangen hat.

Artikel 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

1.    Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch [Drittland], die Agentur oder die teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich ist. 

2.    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch [Drittland] erfolgt nach dem Recht dieses Landes.

3.    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur und den/die beteiligten Mitgliedstaat(en) sowie die etwaige Übermittlung personenbezogener Daten nach [Drittland] unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie den Maßnahmen, die die Agentur gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt hat.

4.    Gehört zur Verarbeitung auch die Übermittlung personenbezogener Daten, teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur bei der Übermittlung der Daten nach [Drittland] mit, ob für den Datenzugriff oder die Datenverwendung Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art gelten, etwa in Bezug auf deren Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach Übermittlung der Daten als erforderlich herausstellen, setzen sie [Drittland] hiervon in Kenntnis.

5.    Während der Aktion für Verwaltungszwecke erhobene personenbezogene Daten dürfen von der Agentur, den teilnehmenden Mitgliedstaaten und [Drittland] gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden.

6.    Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und [Drittland] erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt. Diese erstatten wiederum dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.

Artikel 10

Auslegung und Streitbeilegung

1.    Alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Agentur und den zuständigen Stellen von [Drittland] gemeinsam geprüft.

2.    In Ermangelung einer Einigung werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen [Drittland] und der Europäischen Kommission geregelt, die bei Bedarf jeden an den Drittstaat angrenzenden Mitgliedstaat konsultieren kann.

Artikel 11

Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung der Vereinbarung

1.    Diese Vereinbarung wird von den Parteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

2.    Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren gemäß Absatz 1 folgt, in Kraft.

3.    Die Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Parteien können die Vereinbarung durch schriftliche Notifikation an die jeweils andere Partei aufheben. Die Aufhebung wird sechs Monate nach dem Datum der Notifikation wirksam.

4.    Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitig durch eine der Parteien aufgehoben werden. In letzterem Fall setzt die Partei, die die Vereinbarung aufheben möchte, die andere Partei hiervon schriftlich in Kenntnis. Die Aufhebung wird am ersten Tag des auf den Monat der Notifikation folgenden Monats wirksam.

5.    Etwaige Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Fall von [Drittland] an [noch zu bestimmen] übermittelt.

Geschehen zu... am... in [eine der Amtssprachen der Union] Sprache und in [Sprache des Drittlands] Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Unterschriften:

Für die Europäische Union

Für [Drittland]

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