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Document 52016DC0164

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Qualität der 2015 von den Mitgliedstaaten gemeldeten Haushaltsdaten

COM/2016/0164 final

Brüssel, den 23.3.2016

COM(2016) 164 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Qualität der 2015 von den Mitgliedstaaten gemeldeten Haushaltsdaten


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Qualität der 2015 von den Mitgliedstaaten gemeldeten Haushaltsdaten

INHALT

1.    Hintergrund    

2.    Hauptergebnisse der Bewertung der 2015 gemeldeten Daten über die Höhe von Defizit und Schuldenstand des Staates    

2.1.    Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit    

2.1.1.    Aktualität    

2.1.2.    Zuverlässigkeit    

2.1.3.    Vollständigkeit der Tabellen und Begleitinformationen    

2.1.4.    Zusatztabellen im Zusammenhang mit der Finanzkrise    

2.1.5.    Fragebogen zum Thema zwischenstaatliche Kredite    

2.2.    Einhaltung der Verbuchungsregeln und Kohärenz der statistischen Daten    

2.2.1.    Informationsaustausch und Präzisierungen    

2.2.2.    Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche    

2.2.3.    Gezielte Beratung durch Eurostat    

2.2.4.    Untersuchungen der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet    

2.2.5.    Aktuelle Methodikfragen    

2.2.6.    Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Konten des Sektors Staat    

2.3.    Veröffentlichung    

2.3.1.    Veröffentlichung von Gesamtwerten und ausführlichen Meldetabellen    

2.3.2.    Vorbehalte zur Datenqualität    

2.3.3.    Änderungen an den gemeldeten Daten    

2.3.4.    Veröffentlichung von Metadaten (Aufstellungen)    

3.    Schlussfolgerungen    


1.Hintergrund

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) 1 sieht vor, dass die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten regelmäßig Bericht erstattet. Im vorliegenden jährlichen Bericht werden Aktualität, Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Kohärenz der Daten sowie die Einhaltung der Verbuchungsregeln bewertet. Der vorangegangene Bericht (über die 2014 gemeldeten Daten) wurde von der Kommission am 3. März 2015 genehmigt. 2

Eurostat bewertet regelmäßig die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen Daten und der ihnen zugrunde liegenden Konten des Sektors Staat. Diese Konten wurden erstmals im Oktober 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) 3 erstellt. Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die Faktoren, auf die das öffentliche Defizit bzw. der öffentliche Überschuss und die Änderungen des Schuldenstands des Sektors Staat zurückgeführt werden können. Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat diese Daten zweimal pro Jahr mit den „VÜD-Datenübermittlungstabellen“ und den ergänzenden Informationen, die im „Fragebogen zu den VÜD-Datenübermittlungstabellen“ in der „Zusatztabelle für die Finanzkrise“ enthalten sind, und auch im Wege der bilateralen Präzisierungen. Außerdem führt Eurostat zur Kontaktpflege mit den Mitgliedstaaten regelmäßig sogenannte VÜD-Gesprächsbesuche durch.

Der vorliegende Bericht beruht auf den wichtigsten Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten 2015 gemeldeten VÜD-Daten. Im Mittelpunkt stehen die jüngsten im Oktober 2015 vorgelegten Berichte. Soweit dies zweckmäßig ist, werden Vergleiche mit den im April 2015 sowie mit den im Jahr 2014 übermittelten Daten durchgeführt.

2.Hauptergebnisse der Bewertung der 2015 gemeldeten Daten über die Höhe von Defizit und Schuldenstand des Staates

2.1.Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit

2.1.1.Aktualität

Die Mitgliedstaaten müssen Eurostat ihre tatsächlichen und geplanten VÜD-Daten zweimal jährlich mitteilen, und zwar jeweils vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober. 4 Die VÜD-Meldungen 2015 deckten die Jahre 2011 bis 2015 ab. Bei den Zahlen für 2015 handelt es sich um die von den nationalen Behörden geplanten Daten, bei den Zahlen für 2011 bis 2014 um tatsächliche Daten. 5 Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 bewertet Eurostat die von den Mitgliedstaaten gemeldeten tatsächlichen, nicht jedoch die geplanten Daten.

Die Fristen für die Datenübermittlung werden sehr genau eingehalten. 2015 übermittelten alle Mitgliedstaaten ihre tatsächlichen Daten innerhalb der für die beiden VÜD-Datenübermittlungen jeweils rechtsverbindlichen Frist. Einige Länder lieferten die geplanten Daten für 2015 später als die tatsächlichen Daten.

2.1.2.Zuverlässigkeit

Die Änderungen der zwischen April 2015 und Oktober 2015 durchgeführten Datenübermittlungen standen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Datenquellen sowie mit an der Methodik vorgenommenen Änderungen, wie etwa der Neuzuordnung von Einheiten innerhalb des Sektors Staat und der Verbuchung einiger Transaktionen.

Die höchsten positiven Korrekturen, die eine Abnahme des Defizits in Prozent des BIP zeigten, betrafen 2014 Luxemburg (+0,8 Prozentpunkte), Dänemark (+0,3 Prozentpunkte), Irland und Schweden (+0,2 Prozentpunkte). Die höchsten negativen Korrekturen infolge einer Zunahme des Defizits wurden in Bulgarien (3,0 Prozentpunkte), Portugal (-2,7 Prozentpunkte) und in vier weiteren Mitgliedstaaten (Deutschland -0,4 Prozentpunkte, Österreich -0,3 Prozentpunkte, Finnland und Slowenien je -0,2 Prozentpunkte) vorgenommen. In den vergangenen fünf Jahren hat kein Land sein Defizit so stark korrigiert wie Bulgarien und Portugal dies im Oktober 2015 taten, nachdem von Eurostat im April 2015 ein Vorbehalt in Bezug auf ihre Defizitdaten für 2014 geäußert worden war. Die größte Korrektur beim Schuldenstand für 2014 wurde mit rund 1 Prozentpunkt in Schweden durchgeführt. Auch Deutschland korrigierte seinen Schuldenstand erheblich, nämlich um 0,5 Prozentpunkte.

Der Nennereffekt von BIP-Korrekturen wirkt sich gewöhnlich stärker auf die Schuldenquote des Sektor Staat aus als auf die Defizitquote des Sektors Staat. Die Korrektur des BIP hatte Auswirkungen auf die Schuldenquote mehrerer Mitgliedstaaten, was insbesondere für Spanien und Griechenland (Veränderung um mehr als 1 Prozentpunkt) und für Irland und das Vereinigte Königreich (Veränderung um weniger als 1 Prozentpunkt) zutrifft. Die Korrektur des BIP wirkte sich in begrenztem Ausmaß auf die Defizitquoten Zyperns und Spaniens (0,1 Prozentpunkte) sowie Irlands und des Vereinigten Königreichs (+0,1 Prozentpunkte) aus.

2.1.3.Vollständigkeit der Tabellen und Begleitinformationen

Das Ausfüllen der Meldetabellen ist eine rechtliche Verpflichtung und eine Voraussetzung dafür, dass Eurostat die Qualität der Daten ordnungsgemäß überwachen kann. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten Eurostat die relevanten statistischen Informationen; der letztgenannte Begriff bezeichnet insbesondere

a)    Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen;

b)    Aufstellungen;

c)    VÜD-Datenübermittlungstabellen;

d)    zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit den Datenübermittlungen.“

Es gibt vier wichtige Arten von VÜD-Datenübermittlungstabellen. Tabelle 1 enthält die Datenmeldungen zur Höhe von Defizit bzw. Überschuss und Schuldenstand des Sektors Staat. Die Tabellen 2A bis 2D enthalten die Daten zur Erläuterung der Umlegung der nationalen Definitionen des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos auf das Defizit bzw. den Überschuss jedes einzelnen Teilsektors. Die Daten in den Tabellen 3A bis 3D liefern Erklärungen dafür, wie das Defizit bzw. der Überschuss des Sektors Staat und andere relevante Faktoren zu den Schwankungen des Schuldenstands des Sektors Staat und zur Schuldenkonsolidierung beitragen. In Tabelle 4 finden sich hauptsächlich Daten über Handelskredite und Anzahlungen. 6 Die VÜD-Tabellen 1 und 2 beziehen sich auf die Jahre 2011 bis 2015 7 , die übrigen Tabellen auf die Jahre 2011 bis 2014.

Alle Mitgliedstaaten haben sämtliche VÜD-Datenübermittlungstabellen ausgefüllt. 8 Sämtliche Mitgliedstaaten machten für alle Teilsektoren Angaben über den Zusammenhang zwischen den Arbeitsergebnissen und dem VÜD-Überschuss bzw. VÜD-Defizit, als sie im Oktober 2015 die Daten für die VÜD-Tabellen 2 übermittelten. Im Vereinigten Königreich wird der Arbeitssaldo nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung bewertet, und es wurden nur sehr wenige Anpassungen zur Umrechnung des Arbeitssaldos in den Finanzierungssaldo nach dem ESVG 2010 gemeldet. Auch einige andere Länder meldeten nur eine geringe Anzahl von Umrechnungspositionen.

Was die VÜD-Tabelle 3 betrifft, so lieferten nicht alle Mitgliedstaaten sämtliche Untergliederungen. Insbesondere wurden nicht immer die erforderlichen Angaben für die Positionen „Kredite“ und „Anteilsrechte“ vorgelegt.

Der Gesamtbestand an Handelskrediten und Anzahlungen des Sektors Staat sollte in der VÜD-Tabelle 4 gemeldet werden. Allerdings gelingt es in weniger als der Hälfte der Mitgliedstaaten, eine vollständige Erfassung aller Teilsektoren des Staates sowie innerhalb der Teilsektoren zu gewährleisten. Bei den anderen Mitgliedstaaten werden die Daten als „vorläufig“ gekennzeichnet, was bedeutet, dass sie bei künftigen Datenübermittlungen überarbeitet werden. Dies gilt für Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich und das Vereinigte Königreich.

Die Vollständigkeit der VÜD-Tabellen ist noch verbesserungsbedürftig. Allerdings dürften sich die noch verbleibenden Probleme wohl kaum auf die Datenqualität auswirken.

Der „Fragebogen zu den Datenübermittlungstabellen“ wurde von allen Mitgliedstaaten beantwortet. 9 Was die Erfassung und die Qualität der Antworten betrifft, so wurden gegenüber den Vorjahren erneut Verbesserungen erzielt. Es bedarf aber noch weiterer Fortschritte, da einige Länder nicht alle im Fragebogen verlangten Angaben machten. Dies gilt insbesondere für Daten zu Forderungen und Schuldenaufhebungen im Sektor Staat, die Aufschlüsselung sonstiger Forderungen/Verbindlichkeiten und die Verbuchung staatlicher Garantien (hauptsächlich für die Erfassung des Teilsektors Gemeinden).

2.1.4.Zusatztabellen im Zusammenhang mit der Finanzkrise

Seit dem 15. Juli 2009 erhebt Eurostat in einer zusätzlichen Tabelle Daten über die Finanzkrise. Die 2015 erfassten Daten betrafen den Zeitraum von 2007 bis 2014. Bis auf sieben Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Malta, Polen, Rumänien und Slowakei) meldeten alle Mitgliedstaaten verschiedene staatliche Eingriffe, die im Zusammenhang mit der Finanzkrise im Zeitraum von 2007 bis 2014 durchgeführt wurden. In Finnland wurden nur 2008 Eingriffe bei den Eventualverbindlichkeiten vorgenommen. Eurostat veröffentlichte zusätzlich zu seinen VÜD-Pressemitteilungen einen Vermerk, in dem diese Daten einer Analyse unterzogen werden. 10  

2.1.5.Fragebogen zum Thema zwischenstaatliche Kredite

Die Mitgliedstaaten übermitteln auch Daten über bilaterale zwischenstaatliche Kredite, die in der Regel im Rahmen von Finanzhilfeprogrammen gewährt werden. Auf diese Daten und weitere Angaben zur Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wird in der VÜD-Pressemitteilung eingegangen.

Bilaterale zwischenstaatliche Kredite wurden während der Finanzkrise in erheblich höherem Umfang gewährt. Diese Mittel werden von den Aggregaten des Maastricht-Schuldenstands für die EU-28 und für das Euro-Währungsgebiet abgezogen, da beide auf konsolidierter Basis ausgewiesen werden. 11 Aufgrund dieser Konsolidierung handelt es sich bei den Aggregaten für die EU-28 und für das Euro-Währungsgebiet nicht um die Summe des Schuldenstandes aller Mitgliedstaaten (in den Aggregaten sind die oben erwähnten zwischenstaatlichen Kredite also nicht enthalten, damit es nicht zu einer Doppelbuchung kommt).

2.2.Einhaltung der Verbuchungsregeln und Kohärenz der statistischen Daten

2.2.1.Informationsaustausch und Präzisierungen

Während des Übermittlungszeitraums zwischen der am 1. Oktober endenden Frist für die Herbstmeldung und der Veröffentlichung der Daten am 21. Oktober 2015 setzte sich Eurostat mit den nationalen statistischen Ämtern aller Mitgliedstaaten in Verbindung und erbat weitere Informationen und Präzisierungen zur Anwendung der Verbuchungsregeln bei bestimmten Transaktionen. Im Rahmen dieses Verfahrens fand zwischen Eurostat und den nationalen Behörden ein intensiver Schriftverkehr statt. Ein erstes Ersuchen um Präzisierung wurde an alle Mitgliedstaaten bis zum 6. Oktober verschickt. Ein zweites Ersuchen ging an 27 Mitgliedstaaten und ein drittes an acht Mitgliedstaaten. Eurostat ersuchte einige Länder um revidierte Datenübermittlungstabellen. In den meisten Fällen führten die Nachbesserungen der bis zur Frist im Oktober 2015 übermittelten Daten zu keiner wesentlichen Änderung der Zahlen, die für den Zeitraum von 2011 bis 2014 über Defizit und Schuldenstand gemeldet worden waren.

2.2.2.Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche

In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sind Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche vorgesehen. Die Gesprächsbesuche, die regelmäßig (mindestens jedes zweite Jahr) in den Mitgliedstaaten stattfinden, dienen zur Überprüfung der gemeldeten Daten, zur Untersuchung methodischer Fragen, zur Erörterung der statistischen Quellen sowie zur Beurteilung der Einhaltung der einschlägigen Verbuchungsregeln, was etwa die Abgrenzung des Sektors Staat, den Verbuchungszeitpunkt sowie die Zuordnung der Transaktionen und Verbindlichkeiten des Staates anbelangt.

In den vergangenen Jahren fanden im Rahmen des VÜD häufiger Besuche in den Mitgliedstaaten statt. Falls sich Eurostat mit einer wichtigen spezifischen Angelegenheit an einen Mitgliedstaat wendet, die sich nur bei einem Treffen mit den zuständigen Behörden klären lässt, wird ein Ad-hoc-Besuch in diesem Mitgliedstaat angesetzt.

Im Jahr 2015 führte Eurostat die folgenden VÜD-Gesprächsbesuche durch: Estland (20. und 21. Januar), Italien (2. und 3. Februar), Kroatien (26. und 27. Februar), Vereinigtes Königreich (28. und 29. April), Schweden (19. und 20. Mai), Lettland (26. und 27. Mai), Polen (29. und 30. Juni), Spanien (9. und 10. Juli), Niederlande (1. und 2. September), Slowenien (7. und 8. September), Griechenland (23. und 24. September), Rumänien (12. und 13. November, 17. und 18. Dezember), Finnland (19. und 20. November) und Slowakei (8. und 9. Dezember). Außerdem erfolgte (am 14. Oktober) ein Ad-hoc-Besuch in Österreich.

Die endgültigen Ergebnisse aller Gesprächsbesuche werden mit einer Beschreibung der vereinbarten Aktionspunkte und des Sachstands bei den angesprochenen Themen an den Wirtschafts- und Finanzausschuss übermittelt und auf der Eurostat-Website veröffentlicht. 12 Mit der Umsetzung dieser Aktionspunkte werden im Laufe der Zeit Verbesserungen der Datenqualität erreicht.

Eurostat setzt methodenbezogene Besuche nur dann an, wenn signifikante Risiken oder Probleme bei der Datenqualität – insbesondere im Zusammenhang mit den herangezogenen Methoden, Konzepten oder Zuordnungen – festgestellt werden. Im Jahr 2015 führte Eurostat keinen methodenbezogenen Besuch durch.

2.2.3.Gezielte Beratung durch Eurostat

Die Mitgliedstaaten wenden sich regelmäßig an Eurostat, um Probleme im Bereich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu klären, die künftige oder vergangene Vorgänge betreffen. Eurostat hält die bestehenden Leitlinien bei seiner Beratungstätigkeit ein. Im Sinne der in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vorgesehenen Transparenz macht Eurostat, sofern der betroffene Mitgliedstaat dagegen keine Einwände erhebt, die Beratungsergebnisse öffentlich zugänglich. 13 Im Jahr 2015 veröffentlichte Eurostat acht Schreiben mit Ex-ante-Beratungen. Im Fall der Beratungen, die Eurostat ferner für Belgien, Griechenland, Polen und die Slowakei durchgeführt hat, wurden von diesen Mitgliedstaaten Einwände gegen eine Veröffentlichung erhoben, weil sie Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit hatten.

2.2.4.Untersuchungen der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

Die Kommission wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Untersuchungen einzuleiten, wenn Verdacht auf Manipulationen der Statistiken durch „vorsätzliche Meldungen falscher Zahlen“ oder „schwerwiegende Nachlässigkeit“ besteht.

Am 11. Juli 2014 beschloss die Kommission, eine offizielle Untersuchung über eine etwaige Manipulation von Statistiken in der Region Valencia (Comunidad Valenciana) in Spanien einzuleiten. 14  

Die Kommission machte hiermit erstmals von ihren neuen, im Gesetzgebungspaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Six Pack“) vorgesehenen Befugnissen Gebrauch und ging einer mutmaßlichen Manipulation der Schulden- und Defizitdaten eines Mitgliedstaats nach.

Am 7. Mai 2015 verabschiedete die Kommission einen Bericht 15 , in dem die Anmerkungen Spaniens Berücksichtigung fanden und die Verhängung einer Geldstrafe durch den Rat empfohlen wurde. In dem Bericht gelangte man zu der Schlussfolgerung, dass einer Stelle im Sektor Staat in Spanien, der regionalen Prüfungsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Valencia, wegen der Nichterfassung von Gesundheitsausgaben und der Missachtung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 95) schwerwiegende Nachlässigkeit vorzuwerfen war. Dies führte dazu, dass im März 2012 unrichtige Daten über das öffentliche Defizit Spaniens an Eurostat gemeldet wurden. Die Falschmeldungen fanden 2012 ein Ende. Der Bericht bezieht sich ausdrücklich auf Statistiken, die von der Region Valencia erstellt wurden, und stellt die Korrektheit der nationalen Statistiken Spaniens nicht in Frage.

Am 13. Juli 2015 beschloss der Rat, gegen Spanien eine Geldbuße in Höhe von 18,93 Mio. EUR zu verhängen, weil Daten über das öffentliche Defizit Spaniens infolge schwerwiegender Nachlässigkeit falsch ausgewiesen worden waren.

Spanien hat sowohl den Beschluss der Kommission über die Einleitung einer Untersuchung als auch den Beschluss des Rates über die Verhängung einer Geldbuße vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten. Das Gericht wies mit Beschluss vom 3. September 2015 in der Rechtssache T-676/14 die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission ab. 16 Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates ist noch anhängig. 17

2.2.5.Aktuelle Methodikfragen

Wie üblich bewertete Eurostat die ordnungsgemäße Anwendung der Regeln des ESVG 2010 insbesondere mit Blick auf seine jüngsten Beschlüsse nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Diese Beschlüsse sind im „Manual on Government Deficit and Debt“ (MGDD) enthalten, dessen jüngste Fassung im August 2014 veröffentlicht wurde. 18 Die neue Fassung des MGDD (Ausgabe 2016) wird im ersten Quartal 2016 veröffentlicht; darin werden einige Kapitel enthalten sein, die an das ESVG 2010 angepasst wurden und die Ergebnisse der Überlegungen widerspiegeln, die 2015 von der Taskforce zu Methodikfragen angestellt worden waren.

Auch 2015 lieferte Eurostat den Mitgliedstaaten zusätzliche Präzisierungen bei Fragen über die VÜD-Verbuchungsregeln und die Statistik der Staatsfinanzen. Diese erläuternden Dokumente (u. a. The statistical recording of EU budgetary contributions, following an amendment to the Own Resources Regulation, veröffentlicht am 17. März 2015) sowie der Vermerk mit Anleitungen zur Methodik mit dem Titel The impact of energy performance contracts on government accounts ergänzen die allgemeinen Bestimmungen des ESVG 2010. Eurostat gibt – nach Konsultation der Mitgliedstaaten – Anleitungen zur Methodik heraus.

2.2.6.Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Konten des Sektors Staat

Mit den in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 festgelegten Datenübermittlungsfristen (1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres) sollte die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden jährlichen und vierteljährlichen Konten des Sektors Staat gewährleistet sein, die Eurostat mit verschiedenen ESVGÜbermittlungstabellen zur Verfügung gestellt werden. Eurostat überprüft systematisch die Übereinstimmung der VÜD-Datenübermittlungen mit den zugrunde liegenden Konten des Sektors Staat. Beispielsweise sollten die Summen der Ausgaben und Einnahmen des Sektors Staat mit der gemeldeten Defizitangabe übereinstimmen. Die Frist, die Ländern des Euro-Währungsgebiets zur Meldung vorläufiger Daten eingeräumt wird, wurde bei den vierteljährlichen Finanzkonten des Sektors Staat allerdings so festgesetzt, dass sie vor dem Termin der VÜDDatenübermittlung abläuft (t + 85 Tage). 19

Die VÜD-Daten stimmen im Allgemeinen mit den übermittelten, nach dem ESVG 2010 erstellten Konten des Sektor Staat – trotz einiger Bedenken sowohl hinsichtlich der finanziellen Vermögensbilanzen (Bestände) als auch der vierteljährlichen Finanzkonten des Sektors – überein. Dies trifft für folgende Länder nicht zu: Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Irland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg und Slowakei.

Auf der Ebene des Saldos der finanziellen Transaktionen bestanden im Fall Griechenlands einige Jahre lang erhebliche Unterschiede. In diesem Kontext nahm Eurostat die Veröffentlichung der ESVG-Tabelle 27 zurück und änderte die Zahlen für Griechenland, die zur Ermittlung der Aggregate für die EU-28 und für das Euro-Währungsgebiet herangezogen worden waren.

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten VÜD-Daten über den Finanzierungssaldo stimmen mit den jährlichen Daten über Ausgaben und Einnahmen des Sektors Staat (ESVG-Tabelle 2) vollkommen überein.

Im Zeitraum von 2011 bis 2014 stimmten die Daten über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ESVG-Tabelle 25) für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks vollkommen überein.

Was die Daten über den jährlichen und vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (ESVG-Tabelle 28) betrifft, kam es bei keinem Mitgliedstaat zu Abweichungen.

2.3.Veröffentlichung

2.3.1.Veröffentlichung von Gesamtwerten und ausführlichen Meldetabellen

Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 lautet wie folgt: „Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Berichterstattungsfristen … bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.“

Eurostat veröffentlichte die Zahlen des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands am 21. April 2015 20 auf seiner Website. Am 21. Oktober 2015 21 wurden diese Daten zusammen mit allen von den Mitgliedstaaten übermittelten Meldetabellen 22 vorgestellt. Seit Februar 2012 veröffentlicht Eurostat in regelmäßigen Abständen (von etwa t+115 Tagen) eine Pressemitteilung zum vierteljährlichen Maastricht-Schuldenstand. Seit Februar 2014 gibt Eurostat auch eine Pressemitteilung zum vierteljährlichen gesamtstaatlichen Defizit heraus.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ihre Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands. Alle Mitgliedstaaten veröffentlichen Zahlen zu Defizit und Schuldenstand auf nationaler Ebene. Die meisten Mitgliedstaaten teilten Eurostat mit, dass sie alle ihre VÜD-Tabellen veröffentlichen. Sechs Mitgliedstaaten (Bulgarien, Italien, Luxemburg, Malta, Polen und die Slowakei) veröffentlichen nur einige Meldetabellen, und ein Mitgliedstaat, nämlich Frankreich, veröffentlicht gar keine VÜD-Tabellen auf nationaler Ebene.

2.3.2.Vorbehalte zur Datenqualität

Oktober 2015

Österreich: Eurostat äußerte einen Vorbehalt gegenüber der Qualität der von Österreich gemeldeten Daten. Dieser betrifft die unzureichende Einhaltung der nach dem ESVG 2010 vorgeschriebenen Periodenabgrenzung bei der Verbuchung von Ausgaben und Einnahmen insbesondere auf der Ebene des budgetären Zentralstaats („Bund“). Derzeit wird eine beträchtliche Anzahl von Transaktionen in der öffentlichen Rechnungslegung zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht. Dies führt zu Unsicherheiten bezüglich der Qualität der Zahlen und unter Umständen zu einer Überarbeitung der Daten für die VÜD-Runde im April 2016.

Den Vorbehalt, der gegenüber Bulgarien und Portugal in der VÜD-Pressemitteilung vom April 2015 geäußert wurde, hat Eurostat aufgehoben.

April 2015

Bulgarien: Eurostat äußerte einen Vorbehalt gegenüber der Qualität der von Bulgarien gemeldeten Daten. Dieser betrifft die Sektorzuordnung des Einlagensicherungsfonds und die Auswirkungen auf das öffentliche Defizit, die mit der Rückzahlung der in der Corporate Commercial Bank gesicherten Einlagen durch den Fonds verbunden sind.

Portugal: Eurostat äußerte einen Vorbehalt gegenüber der Qualität der für 2014 gemeldeten Daten über das öffentliche Defizit, weil unklar war, wie sich die Kapitalisierung des „Novo Banco“ im Jahr 2014 statistisch auswirken würde.

2.3.3.Änderungen an den gemeldeten Daten

Eurostat hat keine Änderungen an den Daten vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der VÜD-Datenübermittlungen vom April oder Oktober 2015 gemeldet wurden.

2.3.4.Veröffentlichung von Metadaten (Aufstellungen 23 )

Nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 gehören die VÜD-Aufstellungen zu den statistischen Informationen, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen, damit Eurostat die Einhaltung der ESVG-Regeln überprüfen kann. In der Verordnung ist auch vorgeschrieben, dass VÜD-Aufstellungen auf nationaler Ebene zu veröffentlichen sind.

Eurostat hat für eine Aktualisierung des Formats der VÜD-Aufstellungen strukturelle Änderungen vorgenommen und ausführlichere Informationen verlangt. Man einigte sich auf ein neues, auf das ESVG 2010 abgestimmtes Muster für die Aufstellungen, das von Eurostat und den Mitgliedstaaten bis Ende 2015 für die Veröffentlichung dieser Aufstellungen eingesetzt werden sollte. 24 Man kam dabei allerdings langsamer als erwartet voran. Nicht einmal die Hälfte der Mitgliedstaaten übermittelte die überarbeiteten Aufstellungen fristgerecht.

3.Schlussfolgerungen

Eurostat erkennt an, dass hinsichtlich der Übereinstimmung und Vollständigkeit der übermittelten Daten generell Verbesserungen erzielt wurden. Trotzdem bleiben noch einige Fragen offen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen zur Verbesserung des Erfassungsgrads und der Qualität der gemeldeten Handelskreditdaten intensivieren und dasselbe Qualitätsniveau wie bei der Berechnung anderer Verbindlichkeiten des Staates erreichen.

Bei einigen Mitgliedstaaten gibt es hinsichtlich der Übereinstimmung bei den vierteljährlichen Finanzkonten nach wie vor Probleme. Auch die Aktualisierung der VÜD-Aufstellungen schritt langsamer voran als erwartet.

Im Jahr 2015 äußerte Eurostat in drei Fällen Vorbehalte gegenüber der Qualität der von Mitgliedstaaten übermittelten Daten. Betroffen waren Bulgarien und Portugal (VÜD-Datenübermittlung vom April 2015) und Österreich (VÜDDatenübermittlung vom Oktober 2015). Eurostat zog seine Vorbehalte gegenüber Bulgarien und Portugal im Oktober 2015 zurück.

Die Korrekturen an früheren Daten über Defizit und Schuldenstand war hauptsächlich auf Aktualisierungen von Quelldaten und auf die Neuzuordnung von Einheiten innerhalb des Sektors Staat zurückzuführen.

Insgesamt gelangt Eurostat zu dem Schluss, dass sich 2015 die Qualität der übermittelten Haushaltsdaten weiter verbessert hat. Im Allgemeinen stellten die Mitgliedstaaten Angaben mit besserer Qualität zur Verfügung, was sowohl für die VÜD-Datenübermittlungstabellen als auch für andere relevante statistische Meldungen zutraf.

(1)

   ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)

   COM(2015) 88 final.

(3)

   ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)

   Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

(5)

   Die tatsächlichen Daten unterteilen sich in endgültige, halbendgültige oder geschätzte Zahlen.

(6)

   Siehe Erklärungen für das Ratsprotokoll vom 22. November 1993: https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/mwikis/gfs/images/e/e7/Statements_9817.en93.pdf.

(7)

   In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates wird von den Mitgliedstaaten nur ausdrücklich verlangt, geplante Daten in den VÜD-Tabellen 1 und 2A zu übermitteln.

(8)

   Die VÜD-Datenübermittlungstabellen der Mitgliedstaaten sind auf der Eurostat-Website verfügbar: http://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/excessive-deficit-procedure/edp-notification-tables (VÜD-Datenübermittlungstabellen).

(9)

   In den dreizehn Abschnitten dieses Fragebogens werden quantitative und gelegentlich qualitative Angaben über mehrere Bereiche verlangt, etwa Transaktionen mit Steuern und Sozialbeiträgen und mit der EU, Erwerb von militärischem Gerät, staatliche Garantien, Schuldenaufhebungen, Kapitalzuführungen des Staates zugunsten von öffentlichen Kapitalgesellschaften, öffentlich-private Partnerschaften, Umleitungstransaktionen und sonstige Fragen.

(10)

   Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/7036501/Background-note-fin-crisis-OCT-2015-final.pdf.

(11)

   Nach dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das den Verträgen beigefügt ist, handelt es sich beim öffentlichen Schuldenstand um alle konsolidierten am Jahresende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat (zum Nominalwert). Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sind im öffentlichen Schuldenstand die im ESVG 2010 definierten Rubriken Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF.4) enthalten.

(12)

     Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/excessive-deficit-procedure/eurostat-edp-visits-to-member-states.

(13)

   Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/methodology/advice-to-member-states.

(14)

   C(2014) 4856 final.

(15)

   Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/2041365/Report-on-manipulation-of-statistics-in-region-Valencia-Spain.pdf.

(16)

     ECLI:EU:T:2015:602.

(17)

     Rechtssache C-521/15.

(18)

   Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/web/products-manuals-and-guidelines/-/KS-GQ-14-010.

(19)

     „t“ = Berichtsjahr.

(20)

   Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/6796757/2-21042015-AP-EN.pdf/2a3922ae-2976-4aef-b6ce-af19bde6a236.

(21)

   Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7036737/2-21102015-AP-EN.pdf/22806a48-3bb0-4eb0-b641-d420af17be5b.

(22)

     Siehe: http://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/excessive-deficit-procedure/edp-notification-tables.

(23)

   Aufstellungen der Methoden, Verfahren und Quellen, die für die Erstellung der tatsächlichen Daten über Defizit und Schuldenstand und der ihnen zugrunde liegenden Konten des Staates verwendet werden.

(24)

   http://ec.europa.eu/eurostat/web/government-finance-statistics/excessive-deficit-procedure/edp-inventories

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