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Document 52025PC0727

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung der Zugeständnisse der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation bei den Einfuhrzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse

COM/2025/727 final

Straßburg, den 7.10.2025

COM(2025) 727 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung der Zugeständnisse der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation bei den Einfuhrzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Stahl ist ein wesentlicher Werkstoff für die Wirtschaft der Union und auch für ihren grünen Wandel. Er wird in einer Vielzahl von Sektoren eingesetzt, unter anderem in den Bereichen Gebäude, Infrastruktur, Eisenbahn, Automobilindustrie, Schiffbau, Windkraftanlagen, Industriewerkzeuge und -maschinen sowie Haushaltsgeräte. Außerdem ist Stahl von strategischer Bedeutung für die Stärkung der Verteidigungs- und militärischen Fähigkeiten der EU.

Die Union ist der drittgrößte Stahlproduzent der Welt. Ihre Stahlindustrie beschäftigt unmittelbar rund 300 000 Menschen und stellt schätzungsweise 2,5 Millionen (indirekte und induzierte) Arbeitsplätze. Es gibt viele Stahlerzeugungsstandorte in mehr als 20 Mitgliedstaaten. Stahlwerke dienen als Stütze für viele regionale Wirtschaftsräume, was ihre sozioökonomische und politische Bedeutung unterstreicht. Die Stahlindustrie der Union steht vor kritischen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt schwächen und ihre langfristige Rentabilität ernsthaft gefährden, was hohe Risiken für das Fortbestehen der Branche und ihre Fähigkeit zu neuen Investitionen mit sich bringt.

Diese ernsthaften Herausforderungen für die Stahlindustrie der Union sind insbesondere handelsbezogener Natur. Vor allem besteht ein erheblicher und anhaltender Einfuhrdruck, was sowohl die Mengen als auch die Preise angeht, der durch nicht nachhaltige globale Überkapazitäten entsteht, die sich negativ auf die Wirtschaftsleistung der Stahlindustrie der Union auswirken: Die Produktion in der Union ist zurückgegangen, und die derzeitige Kapazitätsauslastung liegt deutlich unter dem rentablen Niveau; dies untergräbt die Investitionsfähigkeit der Stahlhersteller und gefährdet somit auch die Dekarbonisierungsziele. So haben mehrere Stahlhersteller in der Union bereits ehrgeizige und kostspielige Investitionen in grüne Stahlprojekte gestoppt, die erforderlich wären, um im Rahmen der grünen Agenda der Union wettbewerbsfähig zu bleiben und die Produktion zu dekarbonisieren.

Diese kritischen handelsbezogenen Herausforderungen bestehen vor dem Hintergrund eines insgesamt schwierigen Kontextes, da der Stahlsektor mit ungleichen Wettbewerbsbedingungen sowie höheren Energie- und Herstellkosten konfrontiert ist. Diese Situation birgt auch Risiken im Zusammenhang mit der strategischen Autonomie der Union. All diese Herausforderungen wirken sich stark auf die Beschäftigung aus. Tatsächlich wurde die Stahlindustrie der Union stark dezimiert; seit 2008 hat sie fast 100 000 direkte Arbeitsplätze eingebüßt (etwa 25 % der Beschäftigten) und die vorhandenen Kapazitäten in zahlreichen Fabriken in vielen Mitgliedstaaten stillgelegt oder abgebaut. Die derzeitige Situation ist sehr fragil und könnte sich noch erheblich verschlechtern, wenn die Herausforderungen nicht wirkungsvoll angegangen werden.

In der am 29. Januar 2025 angenommenen Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ wird die industrielle Wettbewerbsfähigkeit zur zentralen Priorität erklärt und es werden sektorübergreifende Maßnahmen für die nächsten Jahre festgelegt. Die Dekarbonisierung wird als starker Wachstumsmotor anerkannt, wenn sie in die Industrie-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integriert wird. Stahl und Metalle werden in der Mitteilung als wesentliche Bereiche für mögliche Maßnahmen genannt.

Am 19. März 2025 nahm die Kommission den Aktionsplan für Stahl und Metalle (im Folgenden „Aktionsplan“) an. Dort werden Maßnahmen in verschiedenen Politikbereichen einschließlich der Handelspolitik dargelegt. Es wird anerkannt, dass der Stahlsektor für die wirtschaftliche Sicherheit und die soziale Stabilität der EU von entscheidender Bedeutung ist, und außerdem wird das Ziel gesetzt, die industriellen Kapazitäten der EU zu fördern und zu schützen.

Im Aktionsplan wird der Schluss gezogen, dass die Schutzmaßnahme, mit der die Stahlindustrie der Union vor einer Einfuhrschwemme geschützt wird, zwar am 30. Juni 2026 ausläuft, jedoch vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die strukturellen globalen Überkapazitäten und ihre negativen handelsbezogenen Auswirkungen auf die EU-Stahlindustrie, die zur Einführung der Schutzmaßnahme geführt haben, bis zum 1. Juli 2026 wegfallen werden. Da immer mehr Drittländer Maßnahmen ergreifen, um die Einfuhren in ihre Märkte zu begrenzen, dürften sich die negativen Auswirkungen auf den Handel vielmehr noch verschärfen und dazu führen, dass die durch globale Überkapazitäten generierte Produktion vor allem auf dem Unionsmarkt landet. Daher hat die Kommission zugesagt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt anzunehmen, der die Schutzmaßnahmen für Stahl ersetzen soll und ein sehr wirksames Schutzniveau gegen negative handelsbezogene Auswirkungen globaler Überkapazitäten vorsieht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen zur Änderung der Einfuhrzollverpflichtungen der Union im Rahmen der WTO stehen im Einklang mit dem Engagement der Union für den Multilateralismus im Zuge ihrer gemeinsamen Handelspolitik, einschließlich der Verpflichtung, das Völkerrecht, zu dem auch das WTO-Übereinkommen gehört, zu wahren. Die vorgeschlagene politische Maßnahme ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der vorgesehene Zollschutz für die Stahlindustrie der Union mit dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagene politische Maßnahme steht im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen der Union zur Erhaltung und zur Stärkung des Stahlsektors der Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gegenstand der geplanten Verhandlungen ist die gemeinsame Handelspolitik. Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Nach Artikel 3 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört unter anderem auch die Aushandlung von Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV.

Verhältnismäßigkeit

Die Empfehlung der Kommission steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Abschluss eines internationalen Abkommens das wichtigste Instrument für die Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten mit einem Völkerrechtssubjekt, etwa einem anderen Land, darstellt.

Wahl des Instruments

Beschluss des Rates der Europäischen Union.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Die empfohlene Maßnahme steht im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und der Charta der Grundrechte, da die Änderung des WTO-Übereinkommens, die höhere Einfuhrzölle auf bestimmte Stahlerzeugnisse ermöglicht, als solche die Grundrechte in keiner Weise einschränkt. Auch die Senkung der Einfuhrzölle der Union auf andere Waren, die theoretisch das Ergebnis eines nach Artikel XXVIII:2 GATT 1994 ausgehandelten Ausgleichs sein könnte, würde die Grundrechte nicht oder nur im Einklang mit den Anforderungen der Charta einschränken. Die Erhöhung der Einfuhrzölle in anderen der WTO angehörenden Ländern, die sich daraus ergeben könnte, dass keine Einigung über die Änderung mit allen WTO-Mitgliedern, die über Rechte verfügen, nach Artikel XXVIII GATT 1994 erzielt werden kann und diese im Wesentlichen gleichwertige Zollzugeständnisse zurückziehen, würde von Drittländern ausgehen und per se nicht der Charta der Grundrechte unterliegen. Ist der Beitrag der Union zu solchen Maßnahmen im Rahmen der Charta relevant, so genügt er dennoch der Anforderung, dass die Maßnahmen der Union auf einer geeigneten Rechtsgrundlage von den zuständigen Behörden getroffen werden, um das legitime Ziel des Schutzes der Stahlindustrie vor konkurrierenden Einfuhren zu verfolgen, und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Ziel der Bestimmungen ist es, dem Rat die Annahme eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Benennung des Verhandlungsführers der Union zu empfehlen. Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung der Zugeständnisse der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation bei den Einfuhrzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 und auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die bestehenden Zollzugeständnisse der Europäischen Union bei den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) werden aufgrund der Entwicklungen auf den Weltmärkten gewisse Anpassungen erfordern. Dementsprechend müssen die bestehenden Zugeständnisse für Einfuhrzölle auf jene Stahlerzeugnisse, die in der dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen der WTO 1994 (GATT 1994) in der zuvor geänderten Fassung beigefügten Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union enthalten sind, geändert werden.

(2)Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, Verhandlungen nach Artikel XXVIII GATT 1994 mit jenen WTO-Mitgliedern aufzunehmen, die über Verhandlungsrechte verfügen, um ihre Zustimmung zur Änderung der derzeitigen Zugeständnisse der Union bei den Einfuhrzöllen auf diese Stahlerzeugnisse zu erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen mit jenen WTO-Mitgliedern aufzunehmen, die über Verhandlungsrechte verfügen, um die derzeit in der dem GATT 1994 in der zuvor geänderten Fassung beigefügten Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union aufgeführten Zugeständnisse bei den Einfuhrzöllen auf die in Anhang 2 aufgeführten Kategorien von Stahlerzeugnissen zu ändern.

Artikel 2

Die an die Kommission gerichteten Verhandlungsrichtlinien sind in Anhang 1 dargelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

Top

Straßburg, den 7.10.2025

COM(2025) 727 final

ANHÄNGE

der

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Änderung der Zugeständnisse der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation bei den Einfuhrzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse




ANHANG I

I.ZIELE, ANWENDUNGSBEREICH UND ZENTRALE GRUNDSÄTZE

1.Bei Verhandlungen und Konsultationen nach Artikel XXVIII sollte sich die Kommission bemühen, die Zustimmung der WTO-Mitglieder mit Verhandlungsrechten und die Zufriedenheit der WTO-Mitglieder mit Konsultationsrechten nach Artikel XXVIII GATT 1994 in Bezug auf die geplante Erhöhung der Zugeständnisse der Union bei den Einfuhrzöllen auf die in Anhang II aufgeführten Waren, die in der dem GATT 1994 in der geänderten Fassung beigefügten Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union aufgeführt sind, auf 50 % ad valorem zu erlangen, vorbehaltlich möglicher Zollkontingente für Einfuhren zu niedrigeren Zollsätzen.

2.Die Kommission sollte das Verfahren für die Änderung der geplanten Zugeständnisse der Union gemäß den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel XXVIII GATT 1994, der Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII GATT 1994, dem Vermerk zur Auslegung des Artikels XXVIII in Anhang I GATT 1994 und den Verfahren für Verhandlungen nach Artikel XXVIII von 1980 befolgen.

3.Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse der Verhandlungen und etwaige wesentliche Entwicklungen im Zuge der Verhandlungen Bericht.

ANHANG II

Warenkategorien

Von dieser Verordnung erfasste Warenkategorien

Warenkategorie – Nr.

Warenkategorie – Bezeichnung

KN-Code

1A

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 99, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 14 00, 7211 19 00, 7225 19 10, 7225 30 10, 7225 30 30, 7225 30 90, 7225 40 15, 7225 40 90, 7226 19 10, 7226 91 20, 7226 91 91, 7226 91 99

1B

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7212 60 00

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, 7209 25 00, 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7209 90 20, 7209 90 80, 7211 23 20, 7211 23 30, 7211 23 80, 7211 29 00, 7211 90 20, 7211 90 80, 7225 50 20, 7225 50 80, 7226 20 00, 7226 92 00

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10

3.B

7225 19 90, 7226 19 80

4A

Bleche mit metallischem Überzug

7210 20 00, 7210 30 00, 7210 41 00, 7210 49 00, 7210 61 00, 7210 69 00, 7210 90 80, 7212 20 00, 7212 30 00, 7212 50 20, 7212 50 30, 7212 50 40, 7212 50 61, 7212 50 69, 7212 50 90, 7225 91 00, 7225 92 00, 7225 99 00, 7226 99 10, 7226 99 30, 7226 99 70

4B

Bleche mit metallischem Überzug

KN-Codes: 7210 20 00, 7210 30 00, 7210 90 80, 7212 20 00, 7212 50 30, 7212 50 40, 7212 50 90, 7225 91 00, 7226 99 10

TARIC-Codes: 7210 41 00 80, 7210 49 00 80, 7210 61 00 80, 7210 69 00 80, 7212 30 00 80, 7212 50 61 80, 7212 50 69 80, 7225 92 00 80, 7225 99 00 25, 7225 99 00 95, 7226 99 30 90, 7226 99 70 19, 7226 99 70 96

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80, 7212 40 80

6

Kaltgewalzte Verpackungsblecherzeugnisse

7209 18 99, 7210 11 00, 7210 12 20, 7210 12 80, 7210 50 00, 7210 70 10, 7210 90 40, 7212 10 10, 7212 10 90, 7212 40 20

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, 7208 90 20, 7208 90 80, 7210 90 30, 7225 40 12, 7225 40 40, 7225 40 60, 7225 99 00

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00, 7219 12 10, 7219 12 90, 7219 13 10, 7219 13 90, 7219 14 10, 7219 14 90, 7219 22 10, 7219 22 90, 7219 23 00, 7219 24 00, 7220 11 00, 7220 12 00

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10, 7219 21 90

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00, 7214 91 10, 7214 91 90, 7214 99 31, 7214 99 39, 7214 99 50, 7214 99 71, 7214 99 79, 7214 99 95, 7215 90 00, 7216 10 00, 7216 21 00, 7216 22 00, 7216 40 10, 7216 40 90, 7216 50 10, 7216 50 91, 7216 50 99, 7216 99 00, 7228 10 20, 7228 20 10, 7228 20 91, 7228 30 20, 7228 30 41, 7228 30 49, 7228 30 61, 7228 30 69, 7228 30 70, 7228 30 89, 7228 60 20, 7228 60 80, 7228 70 10, 7228 70 90, 7228 80 00

13

Betonstabstahl

7214 20 00, 7214 99 10

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11, 7222 11 19, 7222 11 81, 7222 11 89, 7222 19 10, 7222 19 90, 7222 20 11, 7222 20 19, 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81, 7222 20 89, 7222 30 51, 7222 30 91, 7222 30 97, 7222 40 10, 7222 40 50, 7222 40 90

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10, 722 10 90

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50, 7227 90 95

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10, 7216 31 90, 7216 32 11, 7216 32 19, 7216 32 91, 7216 32 99, 7216 33 10, 7216 33 90

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22, 7302 10 28, 7302 10 40, 7302 10 50, 7302 40 00

20

Gasleitungen

7306 30 41, 7306 30 49, 7306 30 72, 7306 30 77

21

Hohlprofile

7306 61 10, 7306 61 92, 7306 61 99

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, 7304 41 00, 7304 49 83, 7304 49 85, 7304 49 89

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10, 7304 19 30, 7304 19 90, 7304 23 00, 7304 29 10, 7304 29 30, 7304 29 90, 7304 31 20, 7304 31 80, 7304 39 10, 7304 39 50, 7304 39 82, 7304 39 83, 7304 39 88, 7304 51 81, 7304 51 89, 7304 59 30, 7304 59 82, 7304 59 83, 7304 59 89, 7304 90 00

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00, 7305 12 00

25.B

7305 19 00, 7305 20 00, 7305 31 00, 7305 39 00, 7305 90 00

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 00, 7306 19 00, 7306 21 00, 7306 29 00, 7306 30 12, 7306 30 18, 7306 30 80, 7306 40 20, 7306 40 80, 7306 50 21, 7306 50 29, 7306 50 80, 7306 69 10, 7306 69 90, 7306 90 00

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00, 7215 50 11, 7215 50 19, 7215 50 80, 7228 10 90, 7228 20 99, 7228 50 20, 7228 50 40, 7228 50 61, 7228 50 69, 7228 50 80

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10, 7217 10 31, 7217 10 39, 7217 10 50, 7217 10 90, 7217 20 10, 7217 20 30, 7217 20 50, 7217 20 90, 7217 30 41, 7217 30 49, 7217 30 50, 7217 30 90, 7217 90 20, 7217 90 50, 7217 90 90

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