EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.9.2025
COM(2025) 490 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
ANHANG
Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
Ziel der Verhandlungen sollte es sein, die folgenden allgemeinen Ziele zu erreichen:
(1)Das Abkommen trägt der Notwendigkeit und Bedeutung der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus Rechnung, indem die rechtmäßige Übermittlung von PNR-Daten aus der Union an die Republik Korea ermöglicht wird.
(2)Um die einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zu erfüllen, werden in dem Abkommen die Rechtsgrundlage, die Voraussetzungen und die Garantien für die Übermittlung von PNR-Daten an die Republik Korea und deren Verarbeitung durch die Republik Korea festgelegt und ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt.
(3)Das Abkommen fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Korea, indem Regelungen für den zeitnahen, wirksamen und effizienten Austausch von PNR-Daten und Ergebnissen der Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden.
Ziel der Verhandlungen sollte es sein, in der Sache Folgendes zu erreichen:
(4)In dem Abkommen wird die benannte zuständige koreanische Behörde angegeben, die für den Empfang der PNR-Daten von den Fluggesellschaften und die Weiterverarbeitung der PNR-Daten gemäß dem Abkommen verantwortlich ist.
(5)In dem Abkommen wird im Einklang mit internationalen Standards erschöpfend und klar aufgeführt, welche Elemente der PNR-Daten zu übermitteln sind. Die Datenübermittlungen werden auf das erforderliche Minimum beschränkt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Abkommen angegebenen Zweck.
(6)Das Abkommen gewährleistet, dass die Übermittlung von PNR-Daten ausschließlich an die zuständige koreanische Behörde in Form einer Weiterleitung der erforderlichen PNR-Daten in das System der empfangenden Behörde („Push-Verfahren“) erfolgt. Häufigkeit und Zeitpunkt der Übermittlungen stellen keine unzumutbare Belastung für die Fluggesellschaften dar und beschränken sich auf das unbedingt erforderliche Maß.
(7)Das Abkommen gewährleistet, dass die Fluggesellschaften über die bereits im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen PNR-Daten hinaus keine zusätzlichen PNR-Daten erheben und übermitteln müssen.
(8)Das Abkommen enthält die Verpflichtung, die Sicherheit personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem, indem der Zugang zu personenbezogenen Daten nur befugten Personen erlaubt wird und Aufzeichnungen in Form von Zugriffsprotokollen geführt werden. Es sollte ferner die Verpflichtung enthalten, die zuständigen Behörden und, soweit erforderlich und möglich, die betroffenen Personen zu benachrichtigen, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die nach dem Abkommen übermittelt wurden, vorliegt.
(9)In dem Abkommen werden die Zwecke der Verarbeitung der PNR-Daten erschöpfend aufgeführt, indem festgelegt wird, dass PNR-Daten ausschließlich zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Sinne der Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU übermittelt und verarbeitet werden.
(10)Das Abkommen bestimmt, dass keine Verarbeitung von sensiblen Daten im Sinne des Unionsrechts, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie keine Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person nach diesem Abkommen erfolgt.
(11)Das Abkommen enthält Garantien für die automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten, um sicherzustellen, dass diese auf diskriminierungsfreien, spezifischen, objektiven und zuverlässigen, vorab festgelegten Kriterien beruht und dass eine solche automatisierte Verarbeitung nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit nachteiligen rechtlichen Folgen für den Einzelnen oder ernsten Auswirkungen auf ihn herangezogen wird. Es gewährleistet ferner, dass PNR-Daten nur mit Datenbanken abgeglichen werden, die für die unter das Abkommen fallenden Zwecke relevant sind.
(12)Das Abkommen bestimmt, dass für die nach dem Abkommen erhaltenen PNR-Daten Speicherfristen gelten, die begrenzt sind und nicht über das hinausgehen, was für das verfolgte Ziel, d. h. für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, erforderlich und angemessen ist. Diese Speicherfristen gewährleisten, dass im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union PNR-Daten nur dann nach dem Abkommen gespeichert werden dürfen, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen den zu speichernden PNR-Daten und dem verfolgten Ziel besteht. Das Abkommen schreibt vor, dass die PNR-Daten nach Ablauf der einschlägigen Speicherfrist gelöscht oder so anonymisiert werden, dass die betroffenen Personen nicht mehr identifiziert werden können.
(13)Das Abkommen gewährleistet, dass die benannte zuständige koreanische Behörde PNR-Daten anderen zuständigen Behörden der Republik Korea oder den zuständigen Behörden anderer Staaten nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Garantien offengelegen darf. Insbesondere dürfen solche Offenlegungen nur erfolgen, wenn die empfangende Behörde Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität wahrnimmt und den gleichen Schutz gewährleistet, wie er im Abkommen festgelegt ist, und sie sollten – außer in Fällen ordnungsgemäß festgestellter Dringlichkeit – einer vorherigen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegen. Weiterübermittlungen an die zuständigen Behörden anderer Drittländer sind auf Länder beschränkt, mit denen die Union ein gleichwertiges PNR-Abkommen geschlossen hat oder für die die Union einen Angemessenheitsbeschluss nach ihrem Datenschutzrecht erlassen hat, der die einschlägigen Behörden erfasst, denen die PNR-Daten übermittelt werden sollen.
(14)Das Abkommen gewährleistet ein System der Aufsicht durch eine für den Schutz personenbezogener Daten zuständige unabhängige Behörde mit wirksamen Ermittlungs-, Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnissen, die die benannten zuständigen Behörden und anderen zuständigen Behörden, die nach dem Abkommen PNR-Daten verarbeiten, beaufsichtigt. Diese unabhängige Behörde ist befugt, Beschwerden Einzelner insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender PNR-Daten entgegenzunehmen.
(15)Im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet das Abkommen jeder Person, wenn sie betreffende PNR-Daten nach dem Abkommen verarbeitet werden, diskriminierungsfrei und unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort das Recht auf einen wirksamen behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf.
(16)Das Abkommen enthält Bestimmungen, um für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, durchsetzbare Rechte zu gewährleisten, und zwar in Form von Vorschriften über das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, einschließlich der besonderen Gründe, die notwendige und verhältnismäßige Einschränkungen dieser Rechte rechtfertigen können.
(17)Das Abkommen fördert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit durch den Austausch von PNR-Daten oder Ergebnissen der Verarbeitung von PNR-Daten zwischen der benannten zuständigen koreanischen Behörde und den zuständigen Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Union sowie zwischen der benannten zuständigen koreanischen Behörde einerseits und Europol im Rahmen seiner Zuständigkeiten andererseits.
(18)In Bezug auf Auslegung und Anwendung des Abkommens ist ein wirksames Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien die vereinbarten Regeln einhalten.
(19)In das Abkommen müssen Bestimmungen über die laufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des Abkommens aufgenommen werden.
(20)Das Inkrafttreten und die Anwendung sind im Abkommen zu regeln sowie seine Beendigung oder Aussetzung durch eine Vertragspartei, insbesondere wenn das Drittland das gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht mehr wirksam sicherstellt.
(21)Das Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und enthält eine diesbezügliche Sprachklausel.