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Dokumentas 52025PC0490

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

COM/2025/490 final

Brüssel, den 15.9.2025

COM(2025) 490 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, einschließlich der Weitergabe von Informationen, ist unerlässlich, um den Bedrohungen durch Terrorismus und schwere grenzüberschreitende Kriminalität entgegenzuwirken. Der jüngste von Europol veröffentlichte Bericht über die Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) 1 veranschaulicht, dass die meisten schwerkriminellen Organisationen international agieren. Darüber hinaus weist Europol in seinem jüngsten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus (TE-SAT) 2 nicht nur auf die direkten Verbindungen zwischen grenzüberschreitendem Reisen und der Organisation terroristischer Aktivitäten und schwerer Kriminalität hin, sondern auch auf die Bedeutung einer wirksamen Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer schwerer Straftaten für die Verhütung und Bekämpfung terroristischer Straftaten.

Die Erfassung und Analyse von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) kann den Behörden wichtige Informationen liefern, um verdächtige Reisemuster aufzudecken und Komplizen von Straftätern und Terroristen zu ermitteln, insbesondere solche, die den Strafverfolgungsbehörden bis dahin nicht bekannt waren. PNR-Daten sind Angaben der Fluggäste, die die Fluggesellschaften für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke in ihren Buchungs- und Abfertigungssystemen erfassen und speichern. Der Inhalt der PNR-Daten hängt von den während des Buchungs- und Abfertigungsvorgangs gemachten Angaben ab und kann z. B. die Reisedaten und die vollständige Reiseroute des Fluggastes oder der Gruppe gemeinsam reisender Fluggäste, Kontaktdaten wie Anschrift und Telefonnummer, Zahlungsinformationen, Sitzplatznummer und Angaben zum Gepäck umfassen.

Dementsprechend ist die Verarbeitung von PNR-Daten in der EU und darüber hinaus mittlerweile ein weitverbreitetes Strafverfolgungsinstrument, das genutzt wird, um Terrorismus und andere Formen schwerer Kriminalität wie Drogendelikte, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern aufzudecken und solche Straftaten zu verhindern.

Die Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer sowie die Verarbeitung dieser Daten durch deren Behörden sind zwar für die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität von entscheidender Bedeutung, stellen jedoch einen Eingriff in den Schutz der Rechte natürlicher Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten dar. Daher bedarf es für die Übermittlung von PNR-Daten einer EU-Rechtsgrundlage, und die Übermittlung muss notwendig und angemessen sein sowie strengen Beschränkungen und wirksamen Garantien unterliegen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 6, 7, 8, 21, 47 und 52, garantiert sind. Damit diese wichtigen Ziele erreicht werden, muss für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einerseits und dem Recht jedes Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und seines Privatlebens andererseits gesorgt werden.

Im Jahr 2010 haben die EU und die Republik Korea ihre umfassenderen Beziehungen zu einer strategischen Partnerschaft ausgebaut, die auf gemeinsamen Werten und Interessen beruht. Das im Mai 2010 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der EU und der Republik Korea bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit in wichtigen politischen und globalen Fragen. Die Republik Korea ist ein gleichgesinnter und strategischer Partner der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität. Die Europäische Union und die Republik Korea arbeiten im Rahmen der Vereinten Nationen, der G20 und weiterer multilateraler Foren eng zusammen, um die weltweiten Sicherheitsrahmen zu verbessern und die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.

Am 17. Dezember 2021 nahm die Kommission einen Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU an die Republik Korea zwischen Wirtschaftsbeteiligten 3 an, in dem sie zu dem Schluss kam, dass die Republik Korea ein Schutzniveau gewährleistet, das dem durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 4 gewährleisteten Schutzniveau im Wesentlichen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission auch, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Garantien koreanische Behörden, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, auf Daten zugreifen können, die sich im Besitz dieser Wirtschaftsbeteiligten befinden. Obwohl sich die Angemessenheitsbewertung im Rahmen dieses Beschlusses nicht auf die Verarbeitung von PNR-Daten als solche erstreckt, liefert sie dennoch Belege dafür, dass die Grundlagen für wesentliche Datenschutzgarantien im Rechtsrahmen der Republik Korea bereits vorhanden sind und daher auch die Grundlage für die Einführung der erforderlichen entsprechenden Garantien in einem PNR-Abkommen bilden sollten, insbesondere durchsetzbare Rechte betroffener Personen, gerichtliche Rechtsbehelfe und eine unabhängige Aufsicht.

Die Republik Korea hat ihr Interesse an der Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines PNR-Abkommens mit der Europäischen Union gegenüber der Kommission seit 2008 eindeutig bekundet. Die Kontakte intensivierten sich ab August 2024 und führten im Mai und Juni 2025 zu mehreren Schriftwechseln. Insbesondere bei den letztgenannten Gelegenheiten wies die Republik Korea darauf hin, dass das Land angesichts des zunehmenden Drogenhandels, der mit aus Europa ankommenden Flügen in Verbindung gebracht werden könne, dringend PNR-Daten von Fluggesellschaften der EU benötige.

Nach den Rechtsvorschriften der Republik Korea sind die Fluggesellschaften seit 2006 verpflichtet, PNR-Daten an die koreanischen Zollbehörden zu übermitteln. Ziel dieser Rechtsvorschriften ist es, die Sicherheit der Republik Korea zu erhöhen, indem vor Ankunft oder Abreise die PNR-Daten eingeholt werden, um es den Behörden zu ermöglichen, die Fluggäste vorab einer effizienten, wirksamen Reiserisikobewertung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang übermittelte die Republik Korea auch einschlägige Informationen sowohl über die Zahl der Linienflüge zwischen der EU und der Republik Korea (etwa 12 000 im Jahr 2024) als auch über die Übereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften mit den ICAO-Richtlinien für Fluggastdatensätze.

Um die Übermittlung von PNR-Daten aus der EU an die Republik Korea zur wirksamen Bekämpfung von Terrorismus und anderen Formen der grenzüberschreitenden schweren Kriminalität zu ermöglichen, ist ein internationales Abkommen erforderlich, das die erforderliche Rechtsgrundlage auf EU-Ebene bietet. In einem solchen künftigen Abkommen sollten geeignete Datenschutzgarantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO 5 , einschließlich eines Systems der unabhängigen Aufsicht, vorgesehen werden. Ein künftiges Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze wahren, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta.

Aus diesen Gründen hält es die Kommission für notwendig, Verhandlungen mit der Republik Korea über ein bilaterales Abkommen aufzunehmen, das es der benannten zuständigen koreanischen Behörde ermöglicht, PNR-Daten aus der Europäischen Union vorbehaltlich geeigneter Garantien zu erhalten und zu verarbeiten. Zudem würde ein solches Abkommen die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung fördern, indem es die Möglichkeiten für den Austausch von PNR-Daten sowie von analytischen Informationen, die sich aus der Verarbeitung von PNR-Daten ergeben, zwischen den zuständigen Behörden der Republik Korea und der EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität verbessert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Europäischen Union verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Jahr 2016 die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (im Folgenden „PNR-Richtlinie“) 6 . Diese Richtlinie regelt die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten in der Europäischen Union und enthält wichtige Garantien für den Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. In seinem Urteil in der Rechtssache C-817/19 7 vom Juni 2022 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit der Richtlinie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Verträgen der Union.

Was die externe PNR-Politik der EU betrifft, so erläuterte die Kommission die Grundzüge dieser Politik erstmals in einer Mitteilung von 2003 8 , die in einer im Jahr 2010 verabschiedeten Mitteilung 9 überarbeitet wurden. Derzeit sind drei internationale Abkommen zwischen der EU und Drittländern – Australien 10 , Vereinigte Staaten 11 (2012) und Vereinigtes Königreich 12 (2020) – in Kraft, die die Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten aus der EU regeln. Nach Verhandlungen im Anschluss an das Gutachten 1/15 des EuGH vom 26. Juli 2017 13 wurde am 4. Oktober 2024 ein neues PNR-Abkommen mit Kanada unterzeichnet 14 . Im März 2024 nahm die Kommission nach der Ermächtigung durch den Rat 15 auch Verhandlungen mit der Schweiz, Island und Norwegen auf. Am 12. Juni 2025 führten diese Verhandlungen zu Vorschlägen der Kommission zur Unterzeichnung und zum Abschluss von PNR-Abkommen mit Island 16 und Norwegen 17 .

Auf internationaler Ebene haben immer mehr Drittländer damit begonnen, ihre Kapazitäten zur Erhebung von PNR-Daten von Fluggesellschaften auszubauen. Bestärkt wird dieser Trend durch die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (aus den Jahren 2017 und 2019), in denen alle Staaten aufgefordert wurden, Kapazitäten zur Erhebung und Nutzung von PNR-Daten auszubauen 18 . Auf der Grundlage dieser Resolutionen hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Jahr 2020 Richtlinien und Empfehlungen zu PNR-Daten angenommen (Änderung 28 zu Anhang 9 des Abkommens von Chicago); die einschlägigen Bestimmungen gelten seit Februar 2021 19 .

Im Standpunkt der Union, der mit dem Beschluss (EU) 2021/121 des Rates festgelegt wurde, werden die Richtlinien und Empfehlungen der ICAO zu PNR-Daten begrüßt, da sie ehrgeizige Datenschutzbestimmungen enthalten und somit erhebliche Fortschritte auf internationaler Ebene ermöglichen. Gleichzeitig wurde in dem genannten Ratsbeschluss – mit Blick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Abweichungen zu notifizieren – festgestellt, dass die sich aus dem Unionsrecht (einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung) ergebenden Anforderungen strenger sind als bestimmte ICAO-Richtlinien und dass es für Datenübermittlungen aus der EU in Drittländer einer Rechtsgrundlage mit klaren und präzisen Vorschriften und Garantien für die Verwendung von PNR-Daten durch die zuständigen Behörden eines Drittlands bedarf 20 . In Vorgesprächen auf fachlicher Ebene teilte die Republik Korea den Kommissionsdienststellen mit, dass ihr Rechts- und Verwaltungsrahmen den ICAO-Richtlinien entspreche.

Vor diesem Hintergrund sind die Aushandlung und der Abschluss dieses Abkommens mit der Republik Korea Teil der umfassenderen Bemühungen der Kommission, ein kohärentes und wirksames Konzept für die Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer zu verfolgen, das auf den Richtlinien und Empfehlungen der ICAO zu PNR-Daten aufbaut und im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Ein solches Konzept wurde auch vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2021 21 verlangt.

Mit dem Abkommen möchte die Kommission auch auf Forderungen von Fluggesellschaften nach mehr rechtlicher Klarheit und Vorhersehbarkeit bei der Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer reagieren 22 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die verfahrensrechtliche Grundlage dieser Empfehlung ist Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Dem Vorschlag liegt im Wesentlichen ein doppelter Zweck und Gegenstand zugrunde: zum einen die Notwendigkeit, im Wege der Übermittlung von PNR-Daten an die Republik Korea die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und zum anderen der Schutz der Privatsphäre sowie anderer Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen. Somit stellen Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV die materielle Rechtsgrundlage dar.

Verhältnismäßigkeit

Die von der Union mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele, die vorstehend dargelegt wurden, können nur erreicht werden, wenn auf Unionsebene eine gültige Rechtsgrundlage geschaffen wird, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union einen angemessenen Schutz der Grundrechte gewährleistet. Die Bestimmungen des Abkommens beschränken sich auf das zur Verwirklichung seiner wichtigsten Ziele erforderliche Maß und sorgen für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und dem Recht jedes Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten und seines Privatlebens.

Wahl des Instruments

Die angemessenen Garantien für die spezifische Verarbeitung von PNR-Daten, die die Republik Korea von Fluggesellschaften zu von ihnen betriebenen Flügen zwischen der Union und der Republik Korea erhält, müssen durch eine gültige Rechtsgrundlage nach EU-Recht festgelegt werden. Das vorliegende Abkommen stellt eine solche Rechtsgrundlage zur Ermöglichung der Übermittlung von PNR-Daten dar.

Grundrechte

Der Austausch von PNR-Daten und ihre Verarbeitung durch die Behörden eines Drittlands stellen einen Eingriff in die Grundrechte (Recht auf Privatsphäre und Recht auf Datenschutz) dar. Ein solcher Eingriff ist jedoch auch deshalb gerechtfertigt, weil mit dem Abkommen legitime Ziele verfolgt werden, nämlich die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. Das Abkommen enthält angemessene Datenschutzgarantien auf die übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten, die dem EU-Recht, insbesondere den Artikeln 7, 8, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entsprechen.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität aufgenommen werden.

(2) Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta angewendet werden.

(3) Mit den Bestimmungen des Abkommens sollten die geltenden internationalen Richtlinien für Fluggastdatensätze, wie sie im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, nämlich in Anhang 9 (Erleichterungen) Kapitel 9 (System für den Austausch von Fluggastdatensätzen) Abschnitt D (Fluggastdatensätze (PNR-Daten)) enthalten sind, durchgeführt werden 23 .

(4) [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.] ODER [Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.]

(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und gab am [xx.xx.xxxx] seine Stellungnahme [xxx] ab —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) aus der Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang festgelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem [Bezeichnung des Sonderausschusses, vom Rat einzufügen] geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)     Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität (SOCTA) | Europol .
(2)     https://www.europol.europa.eu/publications-events/main-reports/tesat-report .
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission vom 17. Dezember 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Republik Korea im Rahmen des koreanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (ABl. L 44 vom 24.2.2022, S. 1).
(4)    Verordnung (EU) 2016/679 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(5)    ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(6)    Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).
(7)    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains/Conseil des ministres, C-817/19, ECLI:EU:C:2022:491. Das Urteil betraf ein Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs (Cour Constitutionnelle).
(8)    KOM(2003) 826 endg. vom 16.12.2003.
(9)    KOM(2010) 492 endg. vom 21.9.2010.
(10)    ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 4.
(11)    ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 5.
(12)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 710.
(13)    Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592.
(14)    ABl. L, 2024/2891, 14.11.2024.
(15)    Beschlüsse (EU) 2024/947, 2024/948 und 2024/988 des Rates vom 4. März 2024.
(16)    COM(2025) 294 final und COM(2025) 295 final vom 12.6.2025.
(17)    COM(2025) 282 final und COM(2025) 279 final vom 12.6.2025.
(18)    Resolution 2396 des VN-Sicherheitsrates (2017): „Der Sicherheitsrat: [...] 12. beschließt, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Durchführung der Richtlinien und Empfehlungen der ICAO Kapazitäten zur Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) aufbauen und dafür sorgen sollen, dass alle ihre zuständigen nationalen Behörden diese Daten unter voller Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nutzen und weitergeben, um terroristische Straftaten und damit zusammenhängende Reisen zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen [...].“ Siehe auch Resolution 2482 (2019) des VN-Sicherheitsrates.
(19)    Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt.
(20)    ABl. L 37 vom 3.2.2021, S. 6.
(21)    Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2021 zur Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) an Drittländer, insbesondere Australien und die Vereinigten Staaten, zum Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität (Ratsdokument 9605/21 vom 8. Juni 2021): „fordert die Kommission auf, auf Grundlage der SARPs der ICAO und gemäß den einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts einen kohärenten und wirksamen Ansatz für die Übermittlung von PNR-Daten an Drittländer zum Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität zu verfolgen.
(22)    Wie von den Fluggesellschaften unter anderem in ihren Antworten auf die Konsultation zum Fahrplan über die externe Dimension der PNR-Politik der EU festgestellt wurde, befinden sie sich zunehmend in einem „Konflikt von Rechtsvorschriften“ zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsrahmen (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12531-Air-travel-sharing-passenger-name-data-within-the-EU-and-beyond-assessment-_de ).
(23)     Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt .
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Brüssel, den 15.9.2025

COM(2025) 490 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Europäischen Union an die Republik Korea zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität


ANHANG

Richtlinien für die Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

Ziel der Verhandlungen sollte es sein, die folgenden allgemeinen Ziele zu erreichen:

(1)Das Abkommen trägt der Notwendigkeit und Bedeutung der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus Rechnung, indem die rechtmäßige Übermittlung von PNR-Daten aus der Union an die Republik Korea ermöglicht wird.

(2)Um die einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zu erfüllen, werden in dem Abkommen die Rechtsgrundlage, die Voraussetzungen und die Garantien für die Übermittlung von PNR-Daten an die Republik Korea und deren Verarbeitung durch die Republik Korea festgelegt und ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sichergestellt.

(3)Das Abkommen fördert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und der Republik Korea, indem Regelungen für den zeitnahen, wirksamen und effizienten Austausch von PNR-Daten und Ergebnissen der Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden.

Ziel der Verhandlungen sollte es sein, in der Sache Folgendes zu erreichen:

(4)In dem Abkommen wird die benannte zuständige koreanische Behörde angegeben, die für den Empfang der PNR-Daten von den Fluggesellschaften und die Weiterverarbeitung der PNR-Daten gemäß dem Abkommen verantwortlich ist.

(5)In dem Abkommen wird im Einklang mit internationalen Standards erschöpfend und klar aufgeführt, welche Elemente der PNR-Daten zu übermitteln sind. Die Datenübermittlungen werden auf das erforderliche Minimum beschränkt und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Abkommen angegebenen Zweck.

(6)Das Abkommen gewährleistet, dass die Übermittlung von PNR-Daten ausschließlich an die zuständige koreanische Behörde in Form einer Weiterleitung der erforderlichen PNR-Daten in das System der empfangenden Behörde („Push-Verfahren“) erfolgt. Häufigkeit und Zeitpunkt der Übermittlungen stellen keine unzumutbare Belastung für die Fluggesellschaften dar und beschränken sich auf das unbedingt erforderliche Maß.

(7)Das Abkommen gewährleistet, dass die Fluggesellschaften über die bereits im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen PNR-Daten hinaus keine zusätzlichen PNR-Daten erheben und übermitteln müssen.

(8)Das Abkommen enthält die Verpflichtung, die Sicherheit personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem, indem der Zugang zu personenbezogenen Daten nur befugten Personen erlaubt wird und Aufzeichnungen in Form von Zugriffsprotokollen geführt werden. Es sollte ferner die Verpflichtung enthalten, die zuständigen Behörden und, soweit erforderlich und möglich, die betroffenen Personen zu benachrichtigen, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die nach dem Abkommen übermittelt wurden, vorliegt.

(9)In dem Abkommen werden die Zwecke der Verarbeitung der PNR-Daten erschöpfend aufgeführt, indem festgelegt wird, dass PNR-Daten ausschließlich zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Sinne der Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Rechtsinstrumenten der EU übermittelt und verarbeitet werden.

(10)Das Abkommen bestimmt, dass keine Verarbeitung von sensiblen Daten im Sinne des Unionsrechts, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie keine Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person nach diesem Abkommen erfolgt.

(11)Das Abkommen enthält Garantien für die automatisierte Verarbeitung von PNR-Daten, um sicherzustellen, dass diese auf diskriminierungsfreien, spezifischen, objektiven und zuverlässigen, vorab festgelegten Kriterien beruht und dass eine solche automatisierte Verarbeitung nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit nachteiligen rechtlichen Folgen für den Einzelnen oder ernsten Auswirkungen auf ihn herangezogen wird. Es gewährleistet ferner, dass PNR-Daten nur mit Datenbanken abgeglichen werden, die für die unter das Abkommen fallenden Zwecke relevant sind.

(12)Das Abkommen bestimmt, dass für die nach dem Abkommen erhaltenen PNR-Daten Speicherfristen gelten, die begrenzt sind und nicht über das hinausgehen, was für das verfolgte Ziel, d. h. für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, erforderlich und angemessen ist. Diese Speicherfristen gewährleisten, dass im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union PNR-Daten nur dann nach dem Abkommen gespeichert werden dürfen, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen den zu speichernden PNR-Daten und dem verfolgten Ziel besteht. Das Abkommen schreibt vor, dass die PNR-Daten nach Ablauf der einschlägigen Speicherfrist gelöscht oder so anonymisiert werden, dass die betroffenen Personen nicht mehr identifiziert werden können.

(13)Das Abkommen gewährleistet, dass die benannte zuständige koreanische Behörde PNR-Daten anderen zuständigen Behörden der Republik Korea oder den zuständigen Behörden anderer Staaten nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Garantien offengelegen darf. Insbesondere dürfen solche Offenlegungen nur erfolgen, wenn die empfangende Behörde Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität wahrnimmt und den gleichen Schutz gewährleistet, wie er im Abkommen festgelegt ist, und sie sollten – außer in Fällen ordnungsgemäß festgestellter Dringlichkeit – einer vorherigen Überprüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegen. Weiterübermittlungen an die zuständigen Behörden anderer Drittländer sind auf Länder beschränkt, mit denen die Union ein gleichwertiges PNR-Abkommen geschlossen hat oder für die die Union einen Angemessenheitsbeschluss nach ihrem Datenschutzrecht erlassen hat, der die einschlägigen Behörden erfasst, denen die PNR-Daten übermittelt werden sollen.

(14)Das Abkommen gewährleistet ein System der Aufsicht durch eine für den Schutz personenbezogener Daten zuständige unabhängige Behörde mit wirksamen Ermittlungs-, Eingriffs- und Durchsetzungsbefugnissen, die die benannten zuständigen Behörden und anderen zuständigen Behörden, die nach dem Abkommen PNR-Daten verarbeiten, beaufsichtigt. Diese unabhängige Behörde ist befugt, Beschwerden Einzelner insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender PNR-Daten entgegenzunehmen.

(15)Im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet das Abkommen jeder Person, wenn sie betreffende PNR-Daten nach dem Abkommen verarbeitet werden, diskriminierungsfrei und unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort das Recht auf einen wirksamen behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf.

(16)Das Abkommen enthält Bestimmungen, um für natürliche Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, durchsetzbare Rechte zu gewährleisten, und zwar in Form von Vorschriften über das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, einschließlich der besonderen Gründe, die notwendige und verhältnismäßige Einschränkungen dieser Rechte rechtfertigen können.

(17)Das Abkommen fördert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit durch den Austausch von PNR-Daten oder Ergebnissen der Verarbeitung von PNR-Daten zwischen der benannten zuständigen koreanischen Behörde und den zuständigen Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Union sowie zwischen der benannten zuständigen koreanischen Behörde einerseits und Europol im Rahmen seiner Zuständigkeiten andererseits.

(18)In Bezug auf Auslegung und Anwendung des Abkommens ist ein wirksames Streitbeilegungsverfahren vorzusehen, um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien die vereinbarten Regeln einhalten.

(19)In das Abkommen müssen Bestimmungen über die laufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des Abkommens aufgenommen werden.

(20)Das Inkrafttreten und die Anwendung sind im Abkommen zu regeln sowie seine Beendigung oder Aussetzung durch eine Vertragspartei, insbesondere wenn das Drittland das gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht mehr wirksam sicherstellt.

(21)Das Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und enthält eine diesbezügliche Sprachklausel.

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