EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.7.2025
COM(2025) 427 final
ANHANG
der
Empfehlung für einen Beschluss des Rates
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador
ANHANG
Verhandlungsrichtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador
I.ZIELE, ANWENDUNGSBEREICH UND ZENTRALE GRUNDSÄTZE
1.Ziel des Abkommens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (im Folgenden „Abkommen“) mit der Republik Ecuador sollte es sein, ein attraktiveres, transparenteres und berechenbareres Investitionsklima zu schaffen, um nachhaltige Investitionen zum beiderseitigen Nutzen zu erleichtern, zu fördern und anzuregen.
2.Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens sollte darin bestehen, die Mobilisierung, Anziehung, Ausweitung und Aufrechterhaltung ausländischer Direktinvestitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador zu verbessern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen; als Grundlage sollten moderne und vereinfachte Regeln, Maßnahmen und Verfahren dienen, die sich auf die Grundsätze der Unparteilichkeit, Offenheit, Transparenz und Stabilität stützen.
3.Dieses Abkommen sollte umfassend und ambitioniert sein und den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen über das Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung sowie den spezifischen entwicklungspolitischen Herausforderungen für die Republik Ecuador Rechnung tragen. Das Abkommen sollte grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige gelten und den gesamten Lebenszyklus von Investitionen einschließlich Tätigkeiten vor, während und nach der Niederlassung umfassen.
4.Dieses Abkommen sollte darauf abzielen, die geeigneten Bedingungen dafür zu schaffen, dass ausländische Direktinvestitionen der nachhaltigen Entwicklung förderlich sind, und gleichzeitig die Fähigkeit der Vertragsparteien wahren, die Tätigkeit von Investoren in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu regulieren.
5.Dieses Abkommen sollte sich auf ausländische Direktinvestitionen konzentrieren, andere Investitionsformen wie kurzfristige Kapitalbewegungen oder Portfolioinvestitionen dagegen nicht mit einbeziehen. Das Abkommen sollte in Bezug auf den Investitionsschutz, die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten oder die präferenziellen Marktzugangsbedingungen weder neue Verpflichtungen schaffen noch bestehende Verpflichtungen ändern, und es sollte nicht die Verfahrensanforderungen für die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken abdecken.
II. VORSCHLAG ZUR INHALTLICHEN AUSGESTALTUNG DER REGELN UND VERPFLICHTUNGEN
6.Dieses Abkommen sollte spezifische Bestimmungen zu folgenden Themen enthalten:
–Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Kohärenz investitionsbezogener Maßnahmen (unter anderem durch elektronische Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und des für Investitionen geltenden Rechtsrahmens sowie durch die Möglichkeit, zu Entwürfen von Regulierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen, und durch Informationen über Investitionsanreize);
–Straffung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren und -anforderungen sowie Gewährleistung einer verantwortungsvollen Governance der Genehmigungsverfahren (unter anderem im Hinblick auf Verwaltungsverfahren und Dokumentationsanforderungen, die Nutzung von Anträgen in elektronischer Form, Zeitrahmen und Zeiträume für die Einreichung und Verwaltung von Anträgen, Standards für eine verantwortungsvolle Governance bei der Antragsbearbeitung, Transparenz bei der Zahlung von Gebühren, Verfahren des Typs „One-stop shop“/„Single Window“ (einzige Anlaufstelle) für Genehmigungsanträge);
–Stärkung der Beteiligung der Interessenträger (unter anderem durch Anlaufstellen als erster Punkt für Anfragen von Investoren, die Beziehungen zu Interessenträgern, Streitverhütungs- und Problemlösungsmechanismen, Folgenabschätzungen, interne behördenübergreifende Koordinierung, Verknüpfungen zwischen ausländischen Investoren und der Wirtschaft des Gastlandes);
–Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung und verantwortungsvollen Investitionen (unter anderem durch Förderung und Durchsetzung einschlägiger international vereinbarter Standards, Vorschriften und Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimaschutz, Verpflichtung zu einschlägigen international anerkannten Instrumenten im Bereich des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, Dialog und Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Arbeits-, Umwelt- und Klimafragen von beiderseitigem Interesse, Umsetzung wichtiger internationaler Übereinkommen und Grundsätze zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung);
–Erleichterung der Nachhaltigkeit von Investitionen in Wertschöpfungsketten und Sektoren von beiderseitigem Interesse;
–Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit bei der Frage, wie Investitionen erleichtert werden können und die Umsetzung dieses Abkommens sichergestellt werden kann (unter anderem durch Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung des Investitionsklimas und Unterstützung bei der Umsetzung dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung, institutionelle Vorkehrungen zur Überwachung der Umsetzung und zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Mediation und zwischenstaatliche Streitbeilegungsverfahren).