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Dokumentas 52025PC0427

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador

COM/2025/427 final

Brüssel, den 29.7.2025

COM(2025) 427 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit vom 29. Januar 2025 1 wurde betont, dass die EU „nach neuen Wegen suchen [muss], um Partnerschaften zu vertiefen und Vorteile für heimische Unternehmen zu schaffen“, unter anderem durch Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Sustainable Investment Facilitation Agreement – im Folgenden „SIFA“). Das erste derartige EU-Abkommen mit Angola trat am 1. September 2024 in Kraft 2 . Am 12. Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein SIFA mit Côte d’Ivoire 3 angenommen.

Auf der 8. Tagung des Mechanismus für bilaterale politische Konsultationen zwischen der EU und Ecuador am 13. Juni 2024 bekundete Ecuador sein Interesse an Verhandlungen mit der EU über ein SIFA. Anschließend bekräftigte die Außenministerin Ecuadors Gabriela Sommerfield am 16. Dezember 2024 in ihren Schreiben an den EU-Kommissar für Handel und wirtschaftliche Sicherheit Maroš Šefčovič sowie an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Kaja Kallas das Interesse ihres Landes an Verhandlungen mit der EU über ein SIFA.

Im Jahr 2023 belief sich der Bestand an Direktinvestitionen der EU in Ecuador auf 8,2 Mrd. EUR gegenüber 7,1 Mrd. EUR im Jahr 2022. Die EU hat ein multilaterales Handelsübereinkommen mit den Andenstaaten geschlossen, bei dem Ecuador Vertragspartei ist. Dieses Handelsübereinkommen enthält Bestimmungen über Dienstleistungen und Investitionen, einschließlich Verpflichtungen in Bezug auf Marktzugang und Inländerbehandlung für EU-Investoren. Vor diesem Hintergrund wäre das SIFA eine Gelegenheit, die Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Ecuador zu vertiefen und EU-Investoren dabei zu unterstützen, die durch das Handelsübereinkommen geschaffenen Möglichkeiten in noch stärkerem Maße auszuschöpfen, indem der Regelungsrahmen und die Verfahren für Investitionen verbessert würden. Dies soll mit diesem Abkommen im Wege von Verpflichtungen im Hinblick auf Investitionserleichterungen erreicht werden, z. B. mehr Transparenz und Berechenbarkeit bei investitionsbezogenen Gesetzen und sonstigen investitionsbezogenen Vorschriften, vereinfachte Investitionsgenehmigungsverfahren sowie ein verbesserter Dialog zwischen öffentlichem und privatem Sektor durch Anlaufstellen für Investoren und die Einbeziehung der Interessenträger. Letztendlich soll ein transparenteres, effizienteres und berechenbareres Investitionsklima geschaffen und Ecuador somit dabei unterstützt werden, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, während gleichzeitig die Standards in den Bereichen Umwelt, Arbeitnehmerrechte und Klima gewahrt werden. Damit würde dieses Abkommen die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern. Die Kommission empfiehlt daher die Aufnahme von Verhandlungen mit Ecuador über ein SIFA.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Ziele dieses Abkommens stehen im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem zufolge die EU „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“ 4 .

Mit diesem Abkommen werden die Ziele des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit vom 29. Januar 2025 vorangebracht, dem zufolge die EU „nach neuen Wegen suchen [muss], um Partnerschaften zu vertiefen und Vorteile für heimische Unternehmen zu schaffen“, unter anderem durch SIFA 5 . Es knüpft auch an die Mitteilung über die Überprüfung von Handel und nachhaltiger Entwicklung aus dem Jahr 2022 6 an.

Dieses Abkommen stünde im Einklang mit der Mitteilung „Eine neue Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika und der Karibik“ 7 , in der es heißt: „Die EU wird weiterhin mit den LAK-Partnern [LAK: Lateinamerika und Karibik] zusammenarbeiten, um zur Schaffung der Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen beizutragen, unter anderem im Rahmen der Global-Gateway-Initiative und durch die Förderung offener, stabiler und vorhersehbarer Rechtsrahmen, die Beseitigung diskriminierender Beschränkungen und die Umsetzung von Investitionserleichterungen.“ Dieses Abkommen würde daher auch die Global-Gateway-Investitionsagenda EU-LAK ergänzen, in deren Rahmen „die EU hochwertige Investitionen mobilisieren [kann], um zur Deckung des Infrastrukturbedarfs der LAK-Staaten beizutragen, die Entwicklung des Humankapitals, einschließlich der Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht der Menschen, insbesondere von Frauen, jungen Menschen und den am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, zu unterstützen und das günstige Geschäfts- und Regelungsumfeld zu stärken, um Mehrwert, Wachstum und hochwertige Arbeitsplätze auf lokaler Ebene zu schaffen 8 “. 

Das geplante SIFA würde voll und ganz im Einklang mit dem künftigen Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung 9 stehen, das im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelt wurde, und es ergänzen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ziele stehen im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU, insbesondere mit der Entwicklungspolitik der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Verfahrensrechtliche Grundlage

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über das geplante Abkommen bildet Artikel 218 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor, wenn sich eine geplante Übereinkunft nicht ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht. Der Rat erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.

Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat dem Verhandlungsführer Verhandlungsrichtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

Die Kommission empfiehlt, Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador über ein internationales Abkommen zur Erleichterung von Investitionen aufzunehmen. Die Kommission ist als Verhandlungsführerin zu benennen.

Materielle Rechtsgrundlage

Dieser Rechtsakt fällt unter die gemeinsame Handelspolitik; die materielle Rechtsgrundlage ist daher Artikel 207 Absatz 4 AEUV.

Wahl des Verhandlungsführers

Da das geplante Abkommen ausschließlich Angelegenheiten betrifft, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, muss die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV als Verhandlungsführerin benannt werden.

Zuständigkeit der Union

Dieser Rechtsakt fällt unter die gemeinsame Handelspolitik nach Artikel 207 AEUV. Er fällt daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gegenstand der geplanten Verhandlungen ist die gemeinsame Handelspolitik. Nach Artikel 5 Absatz 3 EUV findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung in Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen. Nach Artikel 3 Absatz 1 AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Dazu gehört unter anderem auch die Aushandlung von Handels- und Investitionsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV.

Verhältnismäßigkeit

Die Empfehlung der Kommission steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Abschluss eines internationalen Abkommens das wichtigste Instrument für die Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten mit einem Völkerrechtssubjekt, etwa einem anderen Land, darstellt.

Wahl des Instruments

Diese Empfehlung für einen Beschluss des Rates wird im Einklang mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgelegt, denen zufolge ein Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung des Verhandlungsführers der Union vom Rat erlassen wird. Der Rat kann dem Verhandlungsführer zudem Verhandlungsrichtlinien erteilen. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieser Empfehlung erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Die Kommission führte 2021 im Zuge der Ex-post-Bewertung des multilateralen Handelsübereinkommens zwischen der Andengemeinschaft und der EU eine öffentliche Konsultation durch, bei der die Ansichten der Interessenträger zu Investitionen in den betroffenen Ländern, einschließlich Ecuador, berücksichtigt wurden. Außerdem konsultiert die Kommission regelmäßig Interessenträger, unter anderem in der Expertengruppe für Handelsabkommen 10 und im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs 11 .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Dieser Vorschlag stützt sich auf externes Expertenwissen, das im Rahmen eines von der Weltbank durchgeführten und von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Projekts zusammengetragen wurde. In dem Bericht wurde insbesondere festgestellt, dass Investoren als kritische Faktoren, die ihre Investitionsentscheidungen in Entwicklungsländern beeinflussen, den Mangel an Transparenz und Vorhersehbarkeit beim Umgang mit staatlichen Stellen, die plötzliche Änderung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie die Verzögerungen bei der Erlangung staatlicher Genehmigungen und Zulassungen anführten. 12 Das vorgeschlagene SIFA umfasst diese Bereiche.

Folgenabschätzung

Die im SIFA eingegangenen Verpflichtungen zur Investitionserleichterung betreffen die Anwendung der Grundsätze der verantwortungsvollen Governance und der guten Regulierungspraxis, einschließlich Transparenz, Berechenbarkeit und Verwaltungseffizienz, im Investitionsrahmen eines Partnerlandes (Gesetze und sonstige Vorschriften in Bezug auf Investitionen sowie Investitionsverfahren). Die Auswirkungen dieser Maßnahmen zur Investitionserleichterung hängen weitgehend mit der Umsetzung des Abkommens durch ein Partnerland und der langfristigen Verbesserung seines Investitionsumfelds zusammen. Die Gesamtwirkung wird auch durch einzelne Investitionen beeinflusst, die ein solcher verbesserter Investitionsrahmen anziehen könnte. Mit dem SIFA werden Praktiken kodifiziert, die sich in der EU bereits bewährt haben.

Darüber hinaus stützt sich die Initiative auf mehrere im Laufe der Jahre durchgeführte Bewertungen, darunter eine Nachhaltigkeitsprüfung zum Handel zwischen der EU und der Andengemeinschaft (2009), einen Bericht zur Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Ecuador (2016) und den Bericht über die Ex-post-Bewertung des Handelsübereinkommens zwischen der EU und der Andengemeinschaft (2021).

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ziel dieses Vorschlags ist es, dem Rat die Annahme eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein SIFA mit Ecuador zu empfehlen. Der Vorschlag beinhaltet nicht den Austausch von Daten, die Automatisierung von Verfahren, die Nutzung digitaler Systeme oder die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Folglich findet der Grundsatz „standardmäßig digital“ keine Anwendung, da keine spezifischen digitalen Anforderungen eingeführt werden.

Grundrechte

Die Initiative steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen über das SIFA dürften 2026 abgeschlossen werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Ziel der Bestimmungen ist es, dem Rat die Annahme eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Benennung des Verhandlungsführers der Union zu empfehlen. Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen mit der Republik Ecuador aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen mit der Republik Ecuador auszuhandeln.

(2)Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem [Sonderausschuss nach Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV] geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss und sein Anhang werden unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, COM(2025) 30 final.
(2)    Siehe Beschluss (EU) 2024/829 des Rates vom 4. März 2024 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola (ABl. L, 2024/829, 8.3.2024).
(3)    Beschluss (EU) 2025/1209 des Rates vom 12. Juni 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Côte d’Ivoire über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (ABl. L, 2025/1209, 17.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1209/oj).
(4)    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
(5)    Mitteilung der Kommission „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“, COM(2025) 30 final.
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“, COM(2022) 409 final.
(7)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Eine neue Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika und der Karibik“ (JOIN(2023) 17 final).
(8)    Ebd.
(9)     https://www.wto.org/english/tratop_e/invfac_public_e/invfac_e.htm .
(10)     http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/expert-groups/ .
(11)     http://trade.ec.europa.eu/civilsoc/meetdetails.cfm?meet=11531 .
(12)    Siehe Weltbank, „Retention and Expansion of Foreign Direct Investment, Political Risk and Policy Responses“: http://documents1.worldbank.org/curated/en/387801576142339003/pdf/Political-Risk-and-Policy-Responses.pdf .
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Brüssel, den 29.7.2025

COM(2025) 427 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador

I.ZIELE, ANWENDUNGSBEREICH UND ZENTRALE GRUNDSÄTZE

1.Ziel des Abkommens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (im Folgenden „Abkommen“) mit der Republik Ecuador sollte es sein, ein attraktiveres, transparenteres und berechenbareres Investitionsklima zu schaffen, um nachhaltige Investitionen zum beiderseitigen Nutzen zu erleichtern, zu fördern und anzuregen.

2.Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens sollte darin bestehen, die Mobilisierung, Anziehung, Ausweitung und Aufrechterhaltung ausländischer Direktinvestitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador zu verbessern, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen; als Grundlage sollten moderne und vereinfachte Regeln, Maßnahmen und Verfahren dienen, die sich auf die Grundsätze der Unparteilichkeit, Offenheit, Transparenz und Stabilität stützen.

3.Dieses Abkommen sollte umfassend und ambitioniert sein und den Ergebnissen der WTO-Verhandlungen über das Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung sowie den spezifischen entwicklungspolitischen Herausforderungen für die Republik Ecuador Rechnung tragen. Das Abkommen sollte grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige gelten und den gesamten Lebenszyklus von Investitionen einschließlich Tätigkeiten vor, während und nach der Niederlassung umfassen.

4.Dieses Abkommen sollte darauf abzielen, die geeigneten Bedingungen dafür zu schaffen, dass ausländische Direktinvestitionen der nachhaltigen Entwicklung förderlich sind, und gleichzeitig die Fähigkeit der Vertragsparteien wahren, die Tätigkeit von Investoren in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu regulieren.

5.Dieses Abkommen sollte sich auf ausländische Direktinvestitionen konzentrieren, andere Investitionsformen wie kurzfristige Kapitalbewegungen oder Portfolioinvestitionen dagegen nicht mit einbeziehen. Das Abkommen sollte in Bezug auf den Investitionsschutz, die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten oder die präferenziellen Marktzugangsbedingungen weder neue Verpflichtungen schaffen noch bestehende Verpflichtungen ändern, und es sollte nicht die Verfahrensanforderungen für die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken abdecken.

II. VORSCHLAG ZUR INHALTLICHEN AUSGESTALTUNG DER REGELN UND VERPFLICHTUNGEN

6.Dieses Abkommen sollte spezifische Bestimmungen zu folgenden Themen enthalten:

Verbesserung der Transparenz, Berechenbarkeit und Kohärenz investitionsbezogener Maßnahmen (unter anderem durch elektronische Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung und des für Investitionen geltenden Rechtsrahmens sowie durch die Möglichkeit, zu Entwürfen von Regulierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen, und durch Informationen über Investitionsanreize);

Straffung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren und -anforderungen sowie Gewährleistung einer verantwortungsvollen Governance der Genehmigungsverfahren (unter anderem im Hinblick auf Verwaltungsverfahren und Dokumentationsanforderungen, die Nutzung von Anträgen in elektronischer Form, Zeitrahmen und Zeiträume für die Einreichung und Verwaltung von Anträgen, Standards für eine verantwortungsvolle Governance bei der Antragsbearbeitung, Transparenz bei der Zahlung von Gebühren, Verfahren des Typs „One-stop shop“/„Single Window“ (einzige Anlaufstelle) für Genehmigungsanträge);

Stärkung der Beteiligung der Interessenträger (unter anderem durch Anlaufstellen als erster Punkt für Anfragen von Investoren, die Beziehungen zu Interessenträgern, Streitverhütungs- und Problemlösungsmechanismen, Folgenabschätzungen, interne behördenübergreifende Koordinierung, Verknüpfungen zwischen ausländischen Investoren und der Wirtschaft des Gastlandes);

Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung und verantwortungsvollen Investitionen (unter anderem durch Förderung und Durchsetzung einschlägiger international vereinbarter Standards, Vorschriften und Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimaschutz, Verpflichtung zu einschlägigen international anerkannten Instrumenten im Bereich des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, Dialog und Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Arbeits-, Umwelt- und Klimafragen von beiderseitigem Interesse, Umsetzung wichtiger internationaler Übereinkommen und Grundsätze zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung);

Erleichterung der Nachhaltigkeit von Investitionen in Wertschöpfungsketten und Sektoren von beiderseitigem Interesse;

Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit bei der Frage, wie Investitionen erleichtert werden können und die Umsetzung dieses Abkommens sichergestellt werden kann (unter anderem durch Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung des Investitionsklimas und Unterstützung bei der Umsetzung dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung, institutionelle Vorkehrungen zur Überwachung der Umsetzung und zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Mediation und zwischenstaatliche Streitbeilegungsverfahren).

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