EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 26.11.2024
COM(2024) 725 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Rumäniens
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Document 52024DC0725
Recommendation for a COUNCIL RECOMMENDATION endorsing the national medium-term fiscal-structural plan of Romania
Empfehlung für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Rumäniens
Empfehlung für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Rumäniens
COM/2024/725 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 26.11.2024
COM(2024) 725 final
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Rumäniens
Empfehlung für eine
EMPFEHLUNG DES RATES
zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Rumäniens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263, insbesondere auf Artikel 17,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
(1)Am 30. April 2024 trat ein reformierter EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung 1 , die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit 2 und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten 3 bilden die Kernelemente des überarbeiteten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Der Rahmen soll die Tragfähigkeit der öffentlichen Schulden sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum durch Reformen und Investitionen sicherstellen. Er fördert die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksamen und kohärenten Durchsetzung der Vorschriften aus.
(2)Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, die die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission übermitteln, stehen im Mittelpunkt des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Mit den Plänen sollen zwei Ziele erreicht werden: Es soll sichergestellt werden, dass i) der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit mittelfristig auf unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, und ii) als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen geeignete Reformen und Investitionen durchgeführt werden und die gemeinsamen Prioritäten der Union umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll jeder Plan eine mittelfristige Verpflichtung zu einem Nettoausgabenpfad 4 enthalten, der für die Laufzeit des Plans eine wirksame Haushaltsbeschränkung von vier oder fünf Jahren vorsieht (je nach Länge der regulären Legislaturperiode in dem jeweiligen Mitgliedstaat). Darüber hinaus soll in dem Plan erläutert werden, wie der Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich jener, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) relevant sind), benannt wurden, sicherstellen wird und wie der Plan die gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird. Der Zeitraum für die Haushaltsanpassung beträgt vier Jahre, wobei dieser Zeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden kann, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket umzusetzen, das die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.
(3)Nach Übermittlung des Plans soll die Kommission bewerten, ob dieser die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.
(4)Auf Empfehlung der Kommission soll der Rat sodann eine Empfehlung annehmen, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt, und, sofern zutreffend, billigt er die Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des haushaltspolitischen Anpassungszeitraums zugrunde liegen.
ERWÄGUNGEN ZUM NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLAN RUMÄNIENS
(5)Am 25. Oktober 2024 legte Rumänien dem Rat und der Kommission seinen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vor. Die Übermittlung erfolgte nach einer Verlängerung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Frist, wie mit der Kommission vereinbart. Die Frist für die Übermittlung wurde mit der Kommission in Anbetracht der von Rumänien angegebenen Gründe verlängert.
Verfahren vor der Übermittlung des Plans
(6)Am 21. Juni 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1263 Rumänien den Referenzpfad 5 . Am 25. Oktober veröffentlichte die Kommission den Referenzpfad 6 . Der Referenzpfad ist risikobasiert und stellt sicher, dass der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums und bei Ausbleiben weiterer haushaltspolitischer Maßnahmen über den Anpassungszeitraum hinaus auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gebracht und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird. Der Begriff „mittelfristig“ ist definiert als ein Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums. Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d sowie den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 steht der Referenzpfad auch mit dem Defizit-Referenzwert, der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang. Der Referenzpfad von Rumänien besagt, dass die Nettoausgaben auf der Grundlage der Annahmen der Kommission und unter der Annahme eines Anpassungszeitraums von 7 Jahren um nicht mehr als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte steigen sollten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 5,2 % im Anpassungszeitraum (2025-2031) und von 5,5 % im Zeitraum 2025-2028.
Tabelle 1: Referenzpfad, den die Kommission Rumänien am 21. Juni 2024 übermittelt hat
|
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
Durchschnitt 2025-2028 |
Durchschnitt 2025-2031 |
|
|
Maximales Nettoausgabenwachstum (jährlich, in %) |
6,1 |
5,7 |
5,3 |
5,0 |
4,8 |
4,7 |
4,5 |
5,5 |
5,2 |
Quelle: Berechnungen der Kommission.
(7)Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1263 führten Rumänien und die Kommission zwischen Juli und Oktober 2024 einen fachlichen Dialog. Im Mittelpunkt des Dialogs standen der von Rumänien geplante Nettoausgabenpfad und die zugrunde liegenden Annahmen sowie die geplanten Reform- und Investitionszusagen, die dem Antrag Rumäniens auf einen verlängerten Anpassungszeitraum zugrunde liegen. Der Schwerpunkt der Gespräche lag auf der Steuerreform, der Reform der Steuerverwaltung, der Reform des Steuersystems für Kleinstunternehmen und Ausgabenüberprüfungen. Des Weiteren wurden die geplante Umsetzung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, und die gemeinsamen Prioritäten der Union in den Bereichen fairer grüner und digitaler Wandel, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Energieversorgungssicherheit und Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten erörtert.
(8)Laut den in seinem Plan angegebenen Informationen trat Rumänien im Oktober 2024 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 in einen Konsultationsprozess mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern ein. Den von Rumänien in seinem Plan vorgelegten Informationen zufolge wurde der Plan am 16. Oktober 2024 mit Vertretern der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft in eine öffentliche Debatte aufgenommen.
Andere damit zusammenhängende Prozesse
(9)Rumänien befindet sich derzeit in einem Defizitverfahren 7 . Am 3. April 2020 erließ der Rat angesichts der geplanten Nichteinhaltung des Defizitkriteriums des AEUV auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV den Beschluss (EU) 2020/509 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien und gab eine Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit dem Ziel ab, das übermäßige gesamtstaatliche Defizit bis spätestens 2022 zu beenden. Angesichts des starken Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie richtete der Rat am 18. Juni 2021 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine geänderte Empfehlung an Rumänien, mit der die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits auf 2024 verlängert wurde. Am 24. November 2021 hat die Kommission festgestellt, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit wirksamen Maßnahmen reagiert hatte, und zog daraus den Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Schritte im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erforderlich waren. Im Jahr 2023 wurden jedoch die Ziele aller Teilkomponenten der 2021 an Rumänien gerichteten Empfehlung des Rates deutlich verfehlt. Das Gesamtdefizit war erheblich höher (6,5 % des BIP gegenüber 4,4 % des BIP in der Empfehlung des Rates), die strukturellen Anstrengungen waren wesentlich geringer als empfohlen, und das Nettoausgabenwachstum war wesentlich höher als empfohlen.
(10)Daher stellte der Rat am 26. Juli 2024 fest, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat. 8 Die vorliegende Empfehlung stimmt mit der überarbeiteten Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit dem Ziel überein, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden 9 . Mit der gleichzeitigen Annahme dieser Empfehlungen, die auf den Übergang zum neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zugeschnitten und durch diesen gerechtfertigt ist, wird die Kohärenz zwischen den empfohlenen Anpassungspfaden gewährleistet.
(11)Am 19. Juni 2024 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Rumänien übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte bestehen. Insbesondere ist Rumänien mit Zahlungsbilanzanfälligkeiten konfrontiert, was vor allem an dem fortbestehenden hohen und weiter steigenden gesamtstaatlichen Defizit liegt, wobei der erhebliche Preis- und Kostendruck noch zugenommen und die Politik bisher kaum reagiert hat 10 .
(12)Der Rat hat am 21. Oktober 2024 im Rahmen des Europäischen Semesters eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen (CSR) an Rumänien gerichtet 11 .
ZUSAMMENFASSUNG DES PLANS UND BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
(13)Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 bewertete die Kommission den Plan wie folgt:
Hintergrund: Makroökonomische und haushaltspolitische Lage und Aussichten
(14)Die Wirtschaftstätigkeit in Rumänien stieg im Jahr 2023 um 2,4 % an, was auf die Inlandsnachfrage zurückzuführen war. Der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission zufolge wird die Wirtschaft 2024 voraussichtlich um 1,4 % wachsen, was auf die schwächere Entwicklung der Industrieproduktion, des Wohnungsbaus, der Informationstechnologie und der Verkehrsdienstleistungen zurückzuführen ist. Im Jahr 2025 dürfte das reale BIP um 2,5 % steigen, unterstützt durch einen robusteren privaten Konsum und eine Beschleunigung der privaten Investitionen, die beide durch akkommodierendere Finanzierungsbedingungen begünstigt werden. Im Jahr 2026 dürfte das reale BIP um 2,9 % steigen, da die von der EU finanzierten Investitionen in die öffentliche Infrastruktur starke Wachstumsimpulse geben dürften, sobald das Programm der ARF in die Endphase eintritt. Im Prognosezeitraum (d. h. 2024-2026) dürfte das potenzielle BIP-Wachstum in Rumänien durchschnittlich 2,2 % betragen, was auf die Kapitalvertiefung und das Wachstum der totalen Faktorproduktivität zurückzuführen ist. Die Arbeitslosenquote lag 2023 bei 5,6 % und wird von der Kommission für 2024 auf 5,5 %, für 2025 auf 5,5 % und für 2026 auf 5,4 % geschätzt. Die Inflation (BIP-Deflator) dürfte von 12,8 % im Jahr 2023 auf 9,0 % im Jahr 2024 ansteigen, um danach auf 5,9 % im Jahr 2025 und 5,3 % im Jahr 2026 zurückzugehen.
(15)Was die haushaltspolitischen Entwicklungen betrifft, so belief sich das gesamtstaatliche Defizit Rumäniens 2023 auf 6,5 % des BIP. Der Herbstprognose 2024 der Kommission zufolge wird es 2024 voraussichtlich auf 8,0 % des BIP ansteigen, im Jahr 2025 7,9 % des BIP erreichen und bei unveränderter Politik auch im Jahr 2026 auf diesem Niveau bleiben. In der Prognose der Kommission ist der noch zu erstellende Entwurf des Haushaltsplans 2025 von Rumänien noch nicht berücksichtigt. Der gesamtstaatliche Schuldenstand belief sich Ende 2023 auf 48,9 % des BIP. Der Prognose der Kommission zufolge wird die Schuldenquote Ende 2024 voraussichtlich auf 52,2 % des BIP ansteigen. Ende 2025 dürfte sie auf 56,1 % des BIP und Ende 2026 auf 59,7 % des BIP ansteigen. In der Haushaltsprognose der Kommission werden die politischen Zusagen aus den mittelfristigen Plänen erst als solche berücksichtigt, wenn sie durch konkrete politische Maßnahmen, die glaubhaft angekündigt und hinreichend spezifiziert wurden, untermauert sind.
Nettoausgabenpfad und wichtigste makroökonomische Annahmen im Plan
(16)Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan Rumäniens deckt den Zeitraum 2025-2028 ab und sieht eine Haushaltsanpassung über einen Zeitraum von 7 Jahren vor.
(17)Der Plan enthält alle nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1263 erforderlichen Informationen.
(18)Der Plan enthält eine Zusage zu dem in Tabelle 2 angegebenen Nettoausgabenpfad, der einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 4,8 % im Zeitraum 2025-2028 entspricht. Darüber hinaus verpflichtet sich Rumänien zu einer Reihe von Reformen und Investitionen, um den Anpassungszeitraum auf 7 Jahre (2025-2031) zu verlängern, in denen das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum voraussichtlich 4,4 % betragen wird. Das im Plan für den Anpassungszeitraum (2025-2031) gemeldete durchschnittliche Nettoausgabenwachstum ist niedriger als das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum in dem von der Kommission am 21. Juni 2024 übermittelten Referenzpfad (5,2 %). In dem Plan wird von einem schrittweisen Rückgang des Wachstums des realen BIP von 2,7 % im Jahr 2024 auf 2,0 % im Jahr 2031 ausgegangen. Darüber hinaus wird im Plan angenommen, dass die Wachstumsrate des BIP-Deflators von 7,2 % im Jahr 2024 auf 5,0 % im Jahr 2025 sinken und anschließend bis 2031 schrittweise weiter auf 4,4 % sinken wird.
Tabelle 2: Nettoausgabenpfad und Hauptannahmen im Plan Rumäniens
|
Verlängerung des Anpassungszeitraums |
||||||||||
|
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
Durchschnittlich über die Laufzeit des Plans 2025-2028 |
Durchschnittlich über die Laufzeit des Anpassungszeitraums 2025-2031 |
|
|
Nettoausgabenwachstum (jährlich, in %) |
14,3 |
5,1 |
4,9 |
4,7 |
4,3 |
4,2 |
3,9 |
3,8 |
4,8 |
4,4 |
|
Nettoausgabenwachstum
|
14,3 |
20,2 |
26,0 |
31,9 |
37,6 |
43,3 |
49,0 |
54,7 |
entfällt |
entfällt |
|
Potenzielles BIP-Wachstum (in %) |
2,7 |
2,7 |
2,5 |
2,4 |
2,2 |
2,1 |
2,0 |
2,0 |
2,4 |
2,3 |
|
Inflation (Wachstum des BIP-Deflators) (in %) |
7,2 |
5,0 |
4,9 |
4,8 |
4,7 |
4,6 |
4,5 |
4,4 |
4,8 |
4,7 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Rumäniens und Berechnungen der Kommission.
Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Schuldenstand
(19)Wenn der im Plan zugesagte Nettoausgabenpfad eingehalten wird und die zugrunde liegenden Annahmen eintreten, würde der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge von 52,2 % im Jahr 2024 auf 62,6 % des BIP im Jahr 2029 ansteigen und anschließend auf 61,4 % des BIP im Jahr 2031 zurückgehen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. In den zehn Jahren nach Ablauf des vom Plan abgedeckten Zeitraums dürfte er kontinuierlich auf deutlich unter 60 % des BIP zurückgehen.
Tabelle 3: Entwicklung des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos im Plan Rumäniens
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2041 |
|
|
Gesamtstaatlicher Schuldenstand
|
48,8 |
52,2 |
55,7 |
58,5 |
60,6 |
62,0 |
62,6 |
62,4 |
61,4 |
47,9 |
|
Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo
|
-6,5 |
-7,9 |
-7,0 |
-6,4 |
-5,7 |
-5,0 |
-4,2 |
-3,4 |
-2,5 |
-1,6 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Rumäniens
Dem Plan zufolge würde die gesamtstaatliche Schuldenquote somit mittelfristig unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP gebracht. Dies ist auf der Grundlage der Annahmen des Plans plausibel, da alle deterministischen Stresstests der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission darauf hindeuten, dass der Schuldenstand bis 2041 unter 60 % des BIP liegen wird. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Schuldenanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.
Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo
(20)Ausgehend vom Nettoausgabenpfad und den Annahmen des Plans würde das gesamtstaatliche Defizit von 7,9 % des BIP im Jahr 2024 auf 2,5 % des BIP im Jahr 2031 zurückgehen, dem ersten Jahr, in dem es unter 3 % des BIP läge. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Haushaltssaldo den Referenzwert von 3 % des BIP somit am Ende des Anpassungszeitraums (2031) nicht überschreiten. Außerdem würde das gesamtstaatliche Defizit in den zehn Jahren nach dem Anpassungszeitraum (d. h. bis 2041) den Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschreiten. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen würde der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Defizitanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang stehen.
Zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung
(21)Die im Plan vorgesehene zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung, gemessen als Veränderung des strukturellen Primärsaldos, ist linear, wie in Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 verlangt. Folglich ist die Haushaltsanpassung in den ersten 4 Jahren des Plans proportional zum Gesamtumfang der Konsolidierungsanstrengungen. Ausgehend von den im Plan abgegebenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Klausel zur Absicherung gegen Backloading gemäß Artikel 6 Buchstabe c und der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.
Tabelle 4: Entwicklung des strukturellen Primärsaldos im Plan Rumäniens
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
|
|
Struktureller Primärsaldo
|
-4,1 |
-5,3 |
-4,3 |
-3,3 |
-2,3 |
-1,3 |
-0,3 |
0,7 |
1,7 |
|
Veränderung des strukturellen Primärsaldos
|
entfällt |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Rumäniens
Kohärenz des Plans mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
(22)Der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad stimmt mit den Vorgaben des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit überein (insbesondere mit der jährlichen strukturellen Mindestanpassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates).
Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Defizitresilienz
(23)Die Anforderung der präventiven Komponente gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Hinblick auf die Absicherung der Defizitresilienz, durch die eine gemeinsame Marge in Bezug auf den Referenzwert von 3 % des BIP erreicht werden soll, gilt für Rumänien nicht, da das Defizit voraussichtlich erst im letzten Jahr des Anpassungszeitraums unter 3 % des BIP sinken wird.
Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit
(24)Laut dem Plan wird der öffentliche Schuldenstand in den Jahren zwischen 2027 und 2031 zwischen 60 % und 90 % des BIP liegen. Da jedoch das gesamtstaatliche Defizit dem Plan zufolge im Jahr 2031 unter 3 % des BIP sinken dürfte, was eine Aufhebung des Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in dem Jahr nach dem Ende des Anpassungszeitraums zur Folge hätte, findet die Absicherung der Schuldentragfähigkeit in dem vom Plan abgedeckten Zeitraum keine Anwendung.
Makroökonomische Annahmen des Plans
(25)Der Plan stützt sich auf eine Reihe von Annahmen, die von den Annahmen abweichen, die die Kommission Rumänien am 21. Juni übermittelt hat. So werden im Plan abweichende Annahmen in Bezug auf fünf Variablen zugrunde gelegt, insbesondere den Ausgangspunkt (struktureller Primärsaldo im Jahr 2024), das potenzielle Wachstum des realen BIP, das Wachstum des BIP-Deflators, Bestandsanpassungen und es wird die angenommene Abwertung der Landeswährung berücksichtigt. Im Folgenden werden diese Unterschiede bei den Annahmen bewertet. Die Unterschiede bei den Annahmen, die sich am stärksten auf das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum auswirken, werden nachstehend einzeln aufgeführt und separat bewertet.
·Im Plan wird von einer Ausgangsposition ausgegangen, die schlechter ist als die von der Kommission zugrunde gelegte. Der strukturelle Primärsaldo belief sich in den Rumänien im Juni 2024 übermittelten Vorab-Leitlinien auf -4,4 % des BIP und im Plan auf -5,3 % des BIP. Der niedrigere strukturelle Primärsaldo im Plan ist auf höhere Staatsausgaben in den ersten drei Quartalen des Jahres zurückzuführen, die wiederum auf einen raschen Anstieg der Löhne im öffentlichen Sektor, der Investitionsausgaben und der Sozialleistungen zurückgehen. Die Projektion des Primärsaldos 2024 im Plan liegt sehr nahe an der Herbstprognose der Kommission und ist realistisch. Folglich wird diese Annahme als hinreichend begründet erachtet. Dies trägt dazu bei, dass das im Plan vorgesehene durchschnittliche Nettoausgabenwachstum während des Anpassungszeitraums niedriger ist als gemäß den Annahmen der Kommission.
·In dem Plan wird davon ausgegangen, dass das potenzielle BIP-Wachstum im Jahr 2024 niedriger und im Zeitraum 2026-2028 höher sein wird als in den Vorab-Leitlinien vom Juni 2024. Insgesamt sind die Reihen ähnlich stabil wie in den Vorab-Leitlinien. Dies trägt dazu bei, dass das im Plan vorgesehene durchschnittliche Nettoausgabenwachstum während des Anpassungszeitraums höher ist als gemäß den Annahmen der Kommission. Die Möglichkeit, alternative potenzielle Wachstumsannahmen zugrunde zu legen, steht im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1263, sofern das kumulative Wachstum über den Projektionszeitraum (d. h. bis 2041) weitgehend den Annahmen der Kommission entspricht, was im Plan der Fall ist. Folglich wird diese Annahme als hinreichend begründet erachtet.
·Der Plan geht von einem niedrigeren Wachstum des BIP-Deflators für 2025 im Vergleich zu den Vorab-Leitlinien vom Frühjahr 2024 aus, was zu niedrigeren Wachstumsraten des BIP-Deflators während des gesamten Anpassungszeitraums führt, wobei die mittelfristige lineare Konvergenzregel, beginnend mit diesem niedrigeren Niveau, zugrunde gelegt wird. Dies trägt dazu bei, dass das im Plan vorgesehene durchschnittliche Nettoausgabenwachstum während des Anpassungszeitraums niedriger ist als gemäß den Annahmen der Kommission. Diese Annahme wird als vorsichtig und daher hinreichend begründet erachtet.
·Der Plan trägt der Annahme eines rückläufigen Wechselkurses des RON gegenüber dem Euro im Schuldenpfad angemessen Rechnung Diese Annahme wird als hinreichend begründet erachtet und trägt dazu bei, dass das im Plan vorgesehene durchschnittliche Nettoausgabenwachstum während des Anpassungszeitraums niedriger ist als in den Annahmen der Kommission.
Die verbleibende Abweichung bei den Annahmen gegenüber den Annahmen der Kommission wirkt sich nicht wesentlich auf das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum aus. Alle Unterschiede bei den Annahmen zusammengenommen führen insgesamt zu einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum im Plan, das niedriger ist als beim Referenzpfad. Die Kommission wird die vorstehende Bewertung der Annahmen des Plans bei künftigen Bewertungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Empfehlung berücksichtigen.
Haushaltsstrategie des Plans
(26)Laut der indikativen Haushaltsstrategie des Plans werden die Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben hauptsächlich durch Ausgabenzurückhaltung erfüllt. Das Verhältnis der gesamtstaatlichen Primärausgaben zum BIP dürfte von 40,6 % im Jahr 2024 auf 34,6 % im Jahr 2031 zurückgehen, d. h. 6 Prozentpunkte über 7 Jahre. Alle Ausgabenkategorien dürften als Anteil am BIP zurückgehen. Diese Verpflichtung wird bis zu einem gewissen Grad durch die im Plan vorgestellten Ausgabenreformen (Ausgabenüberprüfungen, Rentenreformen, Reform der Governance staatseigener Unternehmen) unterstützt, doch zur Erreichung der Ziele werden eine strenge Umsetzung und zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, die über die im Plan vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen. Die Angaben zu den politischen Maßnahmen sind in den jährlichen Haushaltsplänen zu bestätigen oder anzupassen sowie zu quantifizieren.
(27)Gleichzeitig bestehen Risiken für die Umsetzung der indikativen Haushaltsstrategie des Plans. Die meisten dieser Verpflichtungen müssen von einer neuen Regierung umgesetzt werden. Darüber hinaus kündigte der Minister für Arbeit und soziale Solidarität am 20. November 2024 eine Erhöhung des Referenzwerts für Renten um 12,1 % an. Diese Ankündigung impliziert einen deutlich größeren Anstieg der Renten (etwa 1 % des BIP) als im Plan angenommen, d. h. ein nominales Einfrieren der Renten im Jahr 2025.
Reform- und Investitionszusagen im Plan, die der Verlängerung des Haushaltsanpassungszeitraums zugrunde liegen
(28)In dem Plan verpflichtet sich Rumänien zu einer Reihe von Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, das Potenzialwachstum und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern, und die einer Verlängerung des Haushaltsanpassungszeitraums von 4 auf 7 Jahre zugrunde liegen. Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, besteht aus mehreren Zusagen im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans (RRP), einigen Zusagen im Rahmen des RRP mit zusätzlichen Spezifikationen sowie einigen neuen Reformen. Dazu gehören folgende Maßnahmen (siehe auch Anhang II):
·Rentenreform und Reform von Sonderrenten: Bei diesen beiden Reformen handelt es sich um bestehende RRP-Maßnahmen, die den bereits angenommenen Etappenzielen 213, 214 und 215 des rumänischen RRP für die Reform des öffentlichen Rentensystems entsprechen. Die vollständige Umsetzung dieser Reformen würde erheblich zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen, doch werden die meisten Auswirkungen langfristig eintreten. Die Reform der Sonderrenten sieht eine schrittweise Angleichung der Ersatzquoten für Empfänger von Sonderrenten an das allgemeine System vor. Die Rentenreform beinhaltet eine vollständige Überarbeitung des Systems mit einer Neuberechnung aller Renten in einer Weise, die dem Beitragsprinzip besser Rechnung trägt. Die Reform umfasst auch Bestimmungen, die ein längeres Erwerbsleben fördern: Sie sieht Bonuspunkte für lange Beitragszeiten vor und verknüpft das gesetzliche Renteneintrittsalter mit der Entwicklung der Lebenserwartung. Die Auswirkungen dieser Reformen auf die öffentlichen Finanzen wurden von der Weltbank quantifiziert.
·Reform des Mindestlohns: Diese Reformzusage ergänzt das Etappenziel 392 des RRP, mit dem die Festlegung von Mindestlöhnen sichergestellt wird, und führt ein neues System zur Festlegung des Bruttomindestlohns ein, das sich auf die projizierte Inflation und Produktivitätszuwachsraten einer unabhängigen Einrichtung stützt und gleichzeitig sicherstellt, dass der Mindestlohn innerhalb einer bestimmten Spanne im Verhältnis zum Durchschnittslohn bleibt. Ziel der Reform ist es, die Vorhersehbarkeit von Mindestlohnaktualisierungen zu verbessern und die Vermeidung von Ad-hoc-Anhebungen mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Kostenwettbewerbsfähigkeit zu unterstützen. Die Reform wird 2025 umgesetzt und dürfte zusätzliche Einnahmen in Höhe von 0,1 % des BIP generieren.
·Reform des Vergütungssystems für den öffentlichen Sektor: Die Reformzusage ergänzt das Etappenziel 420 des rumänischen RRP zur Entwicklung eines fairen einheitlichen Entgeltsystems im öffentlichen Sektor. Ziel der Reform ist es, eine gerechte und finanziell tragfähige Lohnpolitik zu gewährleisten, indem die Ranking-Koeffizienten für jede Berufskategorie, die Gehaltstabellen für Kommunalbeamte und die Deckelung der Boni auf 20 % des Grundgehalts überarbeitet werden. In dem Plan wird betont, dass die Reform mit der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vereinbar sein muss, wobei der im Plan vorgesehene Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen für den öffentlichen Sektor und die Bestimmungen des Gesetzes über die haushaltspolitische Verantwortung einzuhalten sind. Die Reform wird erst umgesetzt, wenn das gesamtstaatliche Defizit auf unter 5,0 % des BIP gesenkt wurde.
·Reform der Besteuerung von Kleinstunternehmen: Der Plan bezieht sich auf das Etappenziel 206 des rumänischen RRP zur Überprüfung des Steuerrahmens. Darin werden die bereits ergriffenen Maßnahmen zusammengefasst, die derzeit im Rahmen des dritten Zahlungsantrags überprüft werden. Hauptziel der Reform ist es, den Anwendungsbereich der Regelung für Kleinstunternehmen zu verringern, indem die Fördervoraussetzungen verschärft und gleichzeitig das System so einfach wie möglich gehalten wird. Einige Maßnahmen wurden bereits in den Jahren 2022 und 2023 ergriffen, und dem Plan zufolge werden die verbleibenden Schritte ab 2025 schrittweise erfolgen. Dem Plan zufolge wird diese Reform der Regierung zusätzliche Einnahmen in Höhe von 0,1 % des BIP verschaffen. Zusätzliche Einnahmen könnten erzielt werden, wenn die Reform in einer entscheidenden Senkung des Schwellenwerts für die Förderfähigkeit von Kleinstunternehmen und einer Angleichung an den MwSt-Schwellenwert besteht. Dies würde das System einfach halten und seine Verwaltung erleichtern.
·Steuerreform: Es handelt sich um eine bestehende Maßnahme des RRP, die die Etappenziele 205, 207 und 208 zur Überprüfung des Steuerrahmens sowie das Etappenziel 237 zur Entwicklung eines Modells für die automatische Immobilienbewertung betrifft. Die Beschreibung der wichtigsten Ziele der Reform steht im Einklang mit der des RRP (größere Fairness, Einfachheit und Berechenbarkeit des Steuersystems, bessere Anreize). Ziel der Reform ist ein Anstieg der Staatseinnahmen um 1,1 % des BIP im Jahr 2025, abzüglich der Auswirkungen der Erhöhung des steuerfreien Anteils der Renten (was einer Steuersenkung in Höhe von 0,2 % des BIP entspricht). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen bis Ende des ersten Quartals 2025 neue Maßnahmen umgesetzt werden, die zu einem jährlichen Anstieg der Staatseinnahmen um 1,7 % des BIP führen. Diese Maßnahmen sind noch nicht konkretisiert, aber in dem Plan wird ein Prozess skizziert, der zur Umsetzung der Reform führt, und es wird darauf hingewiesen, dass alle Steuerbereiche einer Reform unterzogen werden können.
·Reform der Steuerverwaltung: Diese Reform baut auf den Verpflichtungen im Rahmen der Etappenziele 225 und 226 zur Verbesserung der Steuer- und Steuerverwaltungsverfahren auf. Hauptziel der Reform ist die Steigerung der Effizienz und der Verwaltungskapazitäten der Steuerverwaltungsagentur ANAF durch die Nutzung digitaler Instrumente und die Einführung strengerer Überwachungsmechanismen. Dies umfasst mehrere Maßnahmen, insbesondere folgende: Einführung eines Mechanismus zur Früherkennung von Mehrwertsteuerbetrug, Einführung analytischer Instrumente zur Schließung der Mehrwertsteuer-Erhebungslücke, verstärkte Überwachung der Einhaltung der digitalen Vorschriften, Einführung eines Steuerplanungskontrollmechanismus für große und mittlere Steuerzahler, Integration und Konsolidierung interner Datenbanken und eine Änderung des Insolvenzrechts, um eine stärkere Kontrolle über die Situation von Unternehmen zu gewährleisten, die sich für zahlungsunfähig erklären. Die Auswirkungen dieser Reform werden im Plan auf 0,5 % des BIP für den Siebenjahreszeitraum geschätzt, was plausibel erscheint.
·Reform des öffentlichen Ausgabensystems: Diese Reform ergänzt die Verpflichtungen aus dem Etappenziel 202 zur Verbesserung des Haushaltsplanungsmechanismus, dem Etappenziel 234 zur Verbesserung des Haushaltsplanungsmechanismus, dem Etappenziel 392 zur Festlegung von Mindestlöhnen und dem Ziel 403 zur Verbesserung der Berechenbarkeit und Effizienz der Beschlussfassungsprozesse in der Regierung. Ziel der Reform ist es, die Effizienz, Transparenz und haushaltspolitische Verantwortung bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu erhöhen. Sie umfasst Maßnahmen zur Kontrolle ungerechtfertigter Kostenüberschreitungen, zur Durchführung systematischer Ausgabenbewertungen (Ausgabenüberprüfungen) und zur Ausweitung der zentralisierten Auftragsvergabe. Der RRP und der Plan umfassen zusammen mehrere Maßnahmen zur Angleichung der Ausgabenüberprüfungen an international bewährte Verfahren: Verbesserung der Eigenverantwortung der Regierung und des politischen Engagements für den Prozess, Einstellung kompetenter Mitarbeiter für die Durchführung der Überprüfungen, Einbeziehung quantifizierter Einsparziele, Verbesserung der Governance-Struktur und bessere Integration von Überprüfungen in das Haushaltsverfahren. Dem Plan zufolge dürfte diese Reform zu dauerhaften Einsparungen in Höhe von 0,35 % des BIP führen, was plausibel erscheint.
·Reform des Finanzierungssystems für Unternehmen: Es handelt sich um eine neue Maßnahme, die über die im rumänischen RRP vorgesehenen Maßnahmen hinausgeht und darauf abzielt, die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere das verarbeitende Gewerbe und KMU, zu unterstützen und private Beteiligungsfinanzierungsmechanismen zu schaffen, „die auf die Wirtschaftsleistung ausgerichtet sind“. Die Reform sieht insbesondere die Einrichtung eines Investitionsfonds zur Unterstützung des Private-Equity-Geschäfts für KMU, einen neuen Rechtsrahmen zur Unterstützung strategischer Investitionen in die Wirtschaft für die verarbeitende Industrie und einen neuen Rechtsrahmen für die Gewährung von Sonderzuschüssen für die verarbeitende Industrie vor. Die Auswirkungen der Reform werden nicht quantifiziert, aber es ist zu erwarten, dass sie einen positiven, wenn auch nur geringfügigen Beitrag zum Potenzialwachstum leisten.
·Reform des Ausgabensystems staatlicher/lokaler Wirtschaftsteilnehmer (staatliche Unternehmen, staatseigene Unternehmen): Bei dieser Reform handelt es sich um eine neue Maßnahme, die über die im RRP dargelegten Maßnahmen hinausgeht. Ziel dieser Reform ist es, Einsparungen in allen staatseigenen Unternehmen durch Effizienzgewinne und eine größere Verantwortung bei Ausgabenentscheidungen zu erzielen. Diese Reform umfasst mehrere Maßnahmen, die in die richtige Richtung gehen, wie die Einführung von Ausgabenvorschriften und neue Verfahren zur besseren Steuerung der Investitionsausgaben. Potenzielle zusätzliche Einnahmen werden im Plan für den gesamten Zeitraum des Plans auf 0,25 % des BIP geschätzt, was nach Ansicht der Kommission ehrgeizig ist.
(29)Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1263 ist jede Reform und Investition, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, hinreichend detailliert, auf die ersten Programmjahre vorgezogen, zeitgebunden und überprüfbar.
(30)Die der Verlängerung zugrunde liegenden Zusagen aus dem RRP enthalten erhebliche Reformen und Investitionen, die darauf abzielen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern und das Wachstumspotenzial der Wirtschaft zu steigern. Darüber hinaus verpflichtet sich Rumänien, die Reformanstrengungen während der Laufzeit des mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans fortzusetzen und das Niveau der national finanzierten Investitionen aufrechtzuerhalten, das während der Laufzeit des RRP erzielt wurde (siehe Tabelle 5 unten). Die Verpflichtung wird während der gesamten Umsetzungsphase des Plans überwacht. Die Verpflichtungen im Rahmen des RRP können gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1263 für eine Verlängerung des Anpassungszeitraums berücksichtigt werden.
(31)Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, wird voraussichtlich gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 eine nachhaltige Verbesserung des Wachstums- und Resilienzpotenzials der Wirtschaft von Rumänien herbeiführen. Der Plan enthält keine quantifizierten Schätzungen der Auswirkungen von Reformen und Investitionen auf das Potenzialwachstum. Rentenreformen (allgemeines System und Sonderrenten) dürften jedoch im Laufe der Zeit dazu beitragen, dass die Erwerbsbevölkerung im Vergleich zum Nichtreformszenario steigt und somit das BIP-Potenzial erhöht wird. Darüber hinaus sieht der Plan einen starken Anstieg der öffentlichen Investitionen, insbesondere in den ersten Jahren des von dem Plan abgedeckten Zeitraums, von 5,4 % des BIP im Jahr 2023 auf 7,1 % im Jahr 2025 und 7,3 % im Jahr 2026 vor. Diese Investitionen in allen Bereichen, einschließlich wichtiger Infrastrukturen, werden dazu beitragen, das Wachstumspotenzial und die Resilienz der Wirtschaft zu erhöhen. Ausgabenüberprüfungen sollten auch dazu beitragen, Mittel innerhalb des Haushalts auf wachstumsfördernde Prioritäten umzuschichten.
(32)Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, wird voraussichtlich gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1263 die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen unterstützen. Reformen im Zusammenhang mit der Einnahmenseite des Haushalts werden erhebliche zusätzliche Einnahmen für die Regierung generieren. Die kumulative Wirkung der Steuerreform, der Reform der Steuerverwaltung und der Reform des Steuersystems für Kleinstunternehmen dürfte nach vollständiger Umsetzung zusätzliche Einnahmen in der Größenordnung von 2,0 % bis 2,5 % des BIP mit sich bringen. Auf der Ausgabenseite dürften Reformen, die darauf abzielen, die Ausgabenüberprüfungen und die Verwaltung der staatlichen/lokalen Wirtschaftsteilnehmer zu verstärken, Einsparungen in Höhe von 0,5 % bis 1,0 % des BIP bewirken, auch wenn einige der im Plan enthaltenen Schätzungen eher hoch erscheinen. Darüber hinaus sollte das einheitliche Lohngesetz für Beschäftigte im öffentlichen Sektor, sofern es im Rahmen der im Plan vorgesehenen Mittel umgesetzt wird, eine sinnvolle Senkung der Lohnkosten im öffentlichen Sektor im Verhältnis zum BIP um 1,5 % des BIP zwischen 2024 und 2031 gemäß dem Plan ermöglichen. Schließlich werden die Rentenreformen (allgemeines System und Sonderrenten) bereits bis zum Ende des von dem Plan abgedeckten Siebenjahreszeitraums zu Einsparungen führen, wobei jedoch der Großteil der Ersparnisse auf längere Sicht realisiert wird.
(33)Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, trägt gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 zu den gemeinsamen Prioritäten der EU bei. Die meisten Reformen, die dem Verlängerungsantrag zugrunde liegen, tragen zur sozialen und wirtschaftlichen Resilienz bei, indem sie fiskalische Stabilität gewährleisten, die Effizienz des öffentlichen Sektors verbessern und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern. Die Verpflichtungen im Bereich der Verbesserung der Steuerverwaltung und der Durchführung gründlicher Ausgabenüberprüfungen sollten es ermöglichen, im Laufe der Zeit Ressourcen für Prioritäten zur Förderung der Wirtschaftsleistung und sozialer Verbesserungen umzuwidmen. Die Reform des Mechanismus zur Festlegung von Mindestlöhnen sollte ein angemessenes Niveau für den Mindestlohn, das den sozialen und wirtschaftlichen Prioritäten Rechnung trägt, gewährleisten. Rentenreformen (allgemeines System und Sonderrenten) werden die Tragfähigkeit des Systems sichern und die Gerechtigkeit in Bezug auf die Höhe der Renten verbessern. Schließlich dürften Verbesserungen bei der Digitalisierung der Steuerverwaltung zum digitalen Wandel beitragen. Die anderen gemeinsamen Prioritäten der EU, insbesondere die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und der Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten, werden mit dem Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung zugrunde liegt, nicht direkt angegangen, obwohl erstere im RRP Rumäniens behandelt werden.
(34)Das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung zugrunde liegt, trägt gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1263 einigen der einschlägigen 12 länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters Rechnung. Insbesondere dürften die Reformen zu der 2023 abgegebenen länderspezifischen Empfehlung hinsichtlich der Umsetzung der haushaltspolitischen Empfehlung beitragen, in der Rumänien aufgefordert wird, sein übermäßiges Defizit zu korrigieren und übermäßige Ungleichgewichte zu beseitigen. In dem dem Plan zugrunde liegenden makroökonomischen Szenario wird das Leistungsbilanzdefizit voraussichtlich von 7,7 % des BIP im Jahr 2024 auf 4,1 % des BIP im Jahr 2031 zurückgehen. Der Großteil der Auswirkungen ist auf den Abbau des gesamtstaatlichen Defizits zurückzuführen, der durch die Reformen unterstützt wird, die der Forderung nach einem erweiterten Anpassungspfad zugrunde liegen. Ein langsameres Wachstum der Staatsausgaben und eine umsichtige Einkommenspolitik (mäßiger Anstieg der Renten und Löhne im öffentlichen Dienst, Reform des Mindestlohns) dürften die Wettbewerbsfähigkeit fördern.
(35)Die Reform des Mindestlohns und die Rentenreform dürften dazu beitragen, die länderspezifischen Empfehlungen aus dem Jahr 2019 in Bezug auf die Notwendigkeit, die Festlegung von Mindestlöhnen auf der Grundlage objektiver Kriterien sicherzustellen, die mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Wettbewerbsfähigkeit im Einklang stehen, umzusetzen. Reformen zur Umstrukturierung des Systems der öffentlichen Ausgaben (Ausgabenüberprüfungen) und die Reform des Lohnsystems im öffentlichen Sektor dürften dazu beitragen, die Empfehlungen der länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2019 und 2020 zur Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Auftragswesens und der Qualität und Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung umzusetzen. Darüber hinaus werden die Rentenreform und die Reform der Sonderrenten dazu beitragen, die 2019 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit des öffentlichen Rentensystems und der langfristigen Tragfähigkeit der Pensionsfonds der zweiten Säule umzusetzen, während die Steuerreform und die Reform der Steuerverwaltung dazu beitragen werden, die länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2019 und 2020 zur Gewährleistung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und zur Stärkung der Steuerehrlichkeit und Steuererhebung umzusetzen. Die meisten Maßnahmen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, sollten auch dazu beitragen, die Empfehlungen der länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 zur Verfolgung einer Haushaltspolitik mit dem Ziel, das übermäßige gesamtstaatliche Defizit zu beenden, umzusetzen.
(36)Der Plan stellt gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1263 sicher, dass das geplante Gesamtniveau der national finanzierten öffentlichen Investitionen, das im Durchschnitt während der Laufzeit des RRP erzielt wurde, aufrechterhalten wird.
Tabelle 5: Im Plan vorgesehene national finanzierte öffentliche Investitionen (in % des BIP)
|
Durchschnittliches Niveau während der Laufzeit des RRP (2021 bis 2026) |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
Durchschnittlich über die Laufzeit des Plans (2025-2028) |
|
4,1 |
5,3 |
5,6 |
4,8 |
4,3 |
4,1 |
3,6 |
3,2 |
5,0 |
Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Rumäniens
(37)Und schließlich kann davon ausgegangen werden, dass das Paket der Reform- und Investitionszusagen, das einer Verlängerung zugrunde liegt, gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1263 mit den Verpflichtungen im Einklang steht, die im RRP und der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vereinbarten Partnerschaftsvereinbarung enthalten sind. Insbesondere wird im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 erwartet, dass jede Verpflichtung in Kontinuität und Komplementarität mit dem RRP oder der Partnerschaftsvereinbarung der europäischen Kohäsionspolitik Rumäniens funktioniert und auf die länderspezifischen Empfehlungen und eine oder mehrere gemeinsame EU-Prioritäten reagiert.
(38)Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, die Kriterien des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1263 in ihrer Gesamtheit erfüllt. Folglich kann der Anpassungszeitraum, wie im Plan vorgeschlagen, von 4 auf 7 Jahre verlängert werden.
Weitere Reform- und Investitionsabsichten im Plan als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen und zur Umsetzung der gemeinsamen Prioritäten der Union
(39)Neben dem Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegt, werden in dem Plan die politischen Absichten hinsichtlich weiterer Investitionen dargelegt, mit denen einige der Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen, einschließlich der Empfehlungen im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht, benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen.
(40)Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, die auch die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaziele umfasst, beinhaltet der Plan Reformen und Investitionen zur Unterstützung der Dekarbonisierung großer Industrien (Stahl und Chemikalien) durch die Elektrifizierung von Produktionsprozessen und die Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff oder Kraftstoffe aus erneuerbarem Wasserstoff. Die Gesamtmittelausstattung der Regelung beläuft sich auf 1 Mrd. EUR, wobei die Zahlungen im Zeitraum 2025-2031 zu leisten sind. Die Finanzierung dieses Systems soll durch den Verkauf von Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikate) erreicht werden. Der Plan umfasst auch ein Investitionsprogramm zur Sanierung der wichtigsten Bewässerungsinfrastruktur (2,3 Mrd. EUR) und der Entwässerungsinfrastruktur (34 Mio. EUR). Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, die länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 umzusetzen, die sich auf die Notwendigkeit beziehen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Energiewende zu beschleunigen, indem erneuerbare Energien schneller eingesetzt werden und die Netzkapazität verbessert wird, damit neue Kapazitäten auf dem Markt betrieben werden können. Aspekte im Zusammenhang mit der Fairness des ökologischen und digitalen Wandels werden im Plan nicht beschrieben.
(41)Was die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte, betrifft, so enthält der Plan eine neue staatliche Förderregelung für Investitionen zur Förderung der regionalen Entwicklung durch groß angelegte Investitionsprojekte, die auf Hochqualitätsgüter-Branchen ausgerichtet sind und die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten in den am stärksten benachteiligten Regionen unterstützen. Insgesamt werden 450 Mio. EUR bereitgestellt. Der Plan umfasst auch eine staatliche Beihilferegelung für strategische Investitionen mit Zuschüssen, Steuererleichterungen und Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung (Kürzung der Genehmigungsfristen, Direktvergabe von Grundstücken für die Durchführung von Investitionen im öffentlichen oder privaten Bereich, die sich im Eigentum staatlicher/lokaler Behörden befinden, Bereitstellung von Verkehrsinfrastruktur und Versorgungsleistungen, die für die Investitionen erforderlich sind). Die Gesamtmittelausstattung der Regelung beläuft sich auf 1 Mrd. EUR, wobei die Zahlungen im Zeitraum 2025-2031 zu leisten sind. Die folgenden Sektoren können diese Regelung in Anspruch nehmen: die Lebensmittelindustrie, die chemische Industrie, die pharmazeutische Industrie, die metallurgische Industrie, die Verteidigungsindustrie, die Metallbauindustrie, der Maschinen- und Anlagenbau, die Herstellung von Maschinen und Geräten sowie elektrische Geräte. Diese Maßnahmen werden dazu beitragen, die länderspezifische Empfehlung aus dem Jahr 2020 zur Bereitstellung von für die Wirtschaft bestimmte Liquiditätshilfen für Unternehmen umzusetzen.
(42)Der Plan geht jedoch nicht auf andere wichtige länderspezifische Empfehlungen im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz ein, darunter die länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2019 und 2020 zur Erhöhung des Umfangs und der Qualität der Sozialdienstleistungen, zur Ausweitung der Sozialschutzmaßnahmen, zur Vollendung der Reform des Mindesteingliederungseinkommens, zur Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung und zur Kosteneffizienz der Gesundheitsversorgung (einschließlich des Übergangs zur ambulanten Versorgung), zur Stärkung der Resilienz des Gesundheitssystems (auch in den Bereichen Gesundheitspersonal und medizinische Produkte) und zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten. Die 2019 und 2020 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionsweise des sozialen Dialogs und der Vorhersehbarkeit der Entscheidungsfindung, auch durch eine angemessene Einbeziehung der Sozialpartner, werden nicht vollständig umgesetzt, auch wenn die Reform des Mindestlohns in die richtige Richtung geht. Die länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2019 und 2020 zur Verbesserung der Qualität und Inklusivität der Bildung (insbesondere für Roma und andere benachteiligte Gruppen), zur Verbesserung der Kompetenzen, auch im digitalen Bereich (durch Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der beruflichen Bildung und der Hochschulbildung), zur Stärkung von Kompetenzen und digitalem Lernen und zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Bildung werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird die länderspezifische Empfehlung 2023 zur Intensivierung der politischen Anstrengungen zur Vermittlung und zum Erwerb der für den ökologischen Wandel erforderlichen Kompetenzen nicht behandelt. Insgesamt tragen die im Plan aufgeführten Investitionen den länderspezifischen Empfehlungen in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Soziales nicht ausreichend Rechnung.
(43)In Bezug auf die gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit wird in dem Plan die Beteiligung Rumäniens an transnationalen Energieinfrastrukturinitiativen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit Europas erwähnt, einschließlich des südlichen Korridors, des BRUA-Korridors (Bulgarien-Rumänien-Ungarn-Österreich) und des Transbalkan-Korridors.
(44)Was die gemeinsame Priorität der Verteidigungsfähigkeiten betrifft, so bezieht sich der Plan auf neue Initiativen zur Regulierung des allgemeinen Rechtsrahmens für die Gewährung von Erleichterungen für Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das verarbeitende Gewerbe. Eine dieser Erleichterungen ist eine staatliche Beihilferegelung, die unter anderem die Verteidigungsindustrie abdecken soll.
(45)Der Plan enthält einige Informationen über die Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität mit den kohäsionspolitischen Fonds und dem rumänischen RRP, den kohäsionspolitischen Fonds und ihren Vorteilen für Rumänien, und betont die Komplementarität zwischen nationalen und europäischen Fonds, insbesondere in Bezug auf große Infrastrukturprojekte und Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums, und dass der Erfolg der Verwendung von EU-Mitteln von der effizienten Verwaltung der europäischen Fonds und der aus dem konsolidierten Gesamthaushaltsplan Rumäniens zugewiesenen Mittel abhängt.
(46)Der Plan bietet einen Überblick über den öffentlichen Investitionsbedarf in Rumänien in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der EU. Im Hinblick auf einen fairen grünen und digitalen Wandel verweist der Plan auf die Regelung zur Unterstützung der Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse durch die Elektrifizierung von Produktionsprozessen und die Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff oder Kraftstoffe aus erneuerbarem Wasserstoff. In Bezug auf die soziale und wirtschaftliche Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte, wird in dem Plan insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Investitionsprogramm für die Sanierung der wichtigsten Bewässerungsinfrastruktur, die staatliche Beihilferegelung zur Unterstützung von Investitionsvorhaben im verarbeitenden Gewerbe und Investitionen zur Sicherstellung der regionalen Entwicklung, einschließlich groß angelegter Investitionsvorhaben, durchgeführt werden müssen. Was den Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten betrifft, so wird in dem Plan darauf hingewiesen, dass die staatliche Beihilferegelung für strategische Investitionen mit Zuschüssen, Steuererleichterungen und anderen Formen der Unterstützung, mit denen unter anderem der Verteidigungssektor unterstützt wird, vollständig umgesetzt werden muss.
Fazit der Bewertung der Kommission
(47)Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Plan Rumäniens in seiner Gesamtheit die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263.
GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG
(48)Der Rat sollte Rumänien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 empfehlen, den im Plan festgelegten Nettoausgabenpfad einzuhalten, und das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Anpassungszeitraums auf 7 Jahre zugrunde liegt, sollte gebilligt werden —
EMPFIEHLT Rumänien
1.sicherzustellen, dass das Nettoausgabenwachstum die in Anhang I dieser Empfehlung festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet;
2.das Reform- und Investitionspaket, das der Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung auf 7 Jahre zugrunde liegt, gemäß Anhang II dieser Empfehlung innerhalb der angegebenen Fristen umzusetzen.
Der Rat fordert Rumänien ferner auf, die Durchführung anderer Reformen und Investitionen sicherzustellen, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen.
ANHANG I
Maximales nominales Wachstum der Nettoausgaben
(jährliche und kumulierte Wachstumsraten, nominal)
Rumänien
|
Jahr |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
|
Wachstumsraten (%) |
Jährlich |
5,1 |
4,9 |
4,7 |
4,3 |
|
Kumuliert* |
20,2 |
26,0 |
31,9 |
37,6 |
|
(*) Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2023.
ANHANG II
Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums auf 7 Jahre für Rumänien zugrunde liegt
|
Hauptziele |
Beschreibung und Zeitplan der wichtigsten Schritte 13 |
Überwachungsindikator(en) |
|
|
Rentenreform (bestehende Maßnahme des RRP: C8.R6.0.M214) |
Hauptziel der Reform ist es, die Tragfähigkeit des allgemeinen Rentensystems zu gewährleisten. Die Reform umfasst folgende Elemente: neue Berechnungsformel für Renten, neue Rentenindexierungsregel und einen Mechanismus zur Verhinderung von Ad-hoc-Anhebungen der Renten, geringere Vorruhestandsmöglichkeiten, Anreize zur Verlängerung des Erwerbslebens, automatische Anhebung des normalen Renteneintrittsalters entsprechend der Lebenserwartung, Angleichung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre bis 2035. |
Der normative Rechtsakt zur Reform des allgemeinen Rentensystems trat am 1. September 2024 in Kraft. |
Einschlägiges Etappenziel C8.R6.0.M214 des RRP zufriedenstellend erfüllt Umsetzung des Gesetzes im Einklang mit dem Plan |
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Reform der Sonderrenten (bestehende Maßnahme des RRP: C8.R6.0.M215) |
Mit dem neuen Rechtsrahmen werden Sonderrenten überarbeitet, um sie besser mit dem Beitragsprinzip in Einklang zu bringen. Es werden keine neuen Kategorien von Sonderrenten geschaffen und die bestehenden Kategorien werden gestrafft. Sonderrenten werden auf der Grundlage des Beitragsprinzips, des Dienstalters und der Anpassung des einkommensabhängigen Prozentsatzes berechnet. Die Mindestbeitragszeit ähnelt derjenigen des allgemeinen Rentensystems. Eine Sonderrente darf das während des Beitragszeitraums erzielte Einkommen nicht übersteigen. |
Der normative Rechtsakt zur Überarbeitung der Sonderrenten im Hinblick auf ihre Anpassung an das Beitragsprinzip trat am 1. Januar 2024 in Kraft. |
Einschlägiges Etappenziel C8.R6.0.M215 des RRP zufriedenstellend erfüllt |
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Reform des Mindestlohns [ergänzend zum Etappenziel C13.R5.0.M392 des RRP] |
Einführung eines Mechanismus zur Festlegung von Mindestlöhnen auf der Grundlage objektiver Kriterien zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und der nationalen Wettbewerbsfähigkeit, einschließlich der Anpassung des Bruttomindestlohns an die prognostizierte Inflations- und Produktivitätswachstumsrate. Liegt das neue Verhältnis zwischen dem angepassten Bruttomindestlohn und dem prognostizierten durchschnittlichen Bruttolohn für das folgende Jahr unter 45 %, so kann der Bruttomindestlohn zusätzlich um 0 % – 50 % der prognostizierten Produktivitätszuwachsrate angepasst werden, wobei das Verhältnis niemals 50 % überschreiten sollte. |
Bis zum ersten Quartal 2025: Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des neuen Systems zur Festlegung von Mindestlöhnen. |
Inkrafttreten des normativen Rechtsakts |
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Lohnreform im öffentlichen Sektor [ergänzend zum Etappenziel C14.R4.0.M420 des RRP] |
Gewährleistung einer fairen und nachhaltigen Lohnpolitik durch Überarbeitung der Hierarchiekoeffizienten für jede Berufskategorie des öffentlichen Sektors, Wiedereinführung von Gehaltstabellen für Beamte der lokalen Verwaltung, Überarbeitung des Zulagensystems und Begrenzung des Geldbetrags der Zulagen auf 20 % des Grundgehalts. Gewährleistung der Tragfähigkeit des Besoldungssystems für Beamte des öffentlichen Sektors. Zu diesem Zweck tritt die Reform erst in Kraft, wenn das Haushaltsdefizit gemäß ESVG unter 5 % des BIP sinkt (auch wenn dies eine Änderung des Zeitplans für diese Reform im Rahmen des RRP impliziert). Das neue System wird unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über die haushaltspolitische Verantwortung umgesetzt. Mit der Reform wird sichergestellt, dass die Lohnkosten im öffentlichen Sektor in der Mittelausstattung des mittelfristigen Strukturhaushaltsplans verbleiben. |
Wenn das gesamtstaatliche Defizit unter 5 % des BIP liegt: Schritt 1: Annahme und Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens für die Vergütung von Beamten, mit dem sichergestellt wird, dass der Anteil der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst am BIP dem in den Projektionen der mittelfristigen Finanzplanung enthaltenen Wert entspricht oder darunter liegt. Schritt 2: Strikte Einhaltung der Projektionen des mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans in Bezug auf die Lohnkosten im öffentlichen Sektor als Anteil am BIP für alle von dem Plan abgedeckten Jahre. |
Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens, nachdem das gesamtstaatliche Defizit auf unter 5 % des BIP gesenkt wurde. Senkung der Lohnkosten im öffentlichen Sektor als Anteil am BIP um 1,5 Prozentpunkte zwischen 2024 und 2031 im Einklang mit den Projektionen der mittelfristigen Finanzplanung. |
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Reform des Steuersystems für Kleinstunternehmen [ergänzend zum Etappenziel C8.R4.0.M206 des RRP] |
Schrittweise Verringerung des Anwendungsbereichs der Steuerregelung für Kleinstunternehmen. Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Ziele des Etappenziels 206 des RRP, unter anderem durch Überprüfung des Schwellenwerts für die Förderfähigkeit der Regelung (und möglicherweise mittelfristig Anpassung an den MwSt-Schwellenwert) und Aktualisierung des Steuersatzes für Kleinstunternehmen. Im Vergleich zum derzeitigen System generiert die Reform im Jahr 2025 und darüber hinaus zusätzliche Einnahmen in Höhe von mindestens 0,1 % des BIP. |
Bis zum ersten Quartal 2025: Ausarbeitung und Inkrafttreten eines Gesetzes zur Änderung der Steuerregelung für Kleinstunternehmen bis zum Ende des ersten Quartals 2025, um es mit dem Etappenziel 206 des RRP in Einklang zu bringen. |
Inkrafttreten eines normativen Rechtsakts zur Änderung der Bedingungen für die Förderfähigkeit der Steuerregelung für Kleinstunternehmen, um sie mit dem Etappenziel 206 des RRP in Einklang zu bringen und zusätzliche Einnahmen in Höhe von 0,1 % des BIP zu generieren. |
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Überprüfung des Steuerrahmens [ergänzend zu den Etappenzielen und Zielwerten C8.R4.0.M207, C8.R4.0.M208, C8.I7.0.M237 des RRP] |
Umsetzung einer Steuerreform, die zur Haushaltskonsolidierung beiträgt und bessere wirtschaftliche Anreize fördert. Die Auswirkungen der Reform auf den Haushalt im Jahr 2025 sollten mindestens 1,1 % des BIP betragen, abzüglich der Auswirkungen einer Anhebung des nicht steuerpflichtigen Schwellenwerts für Renteneinkommen (0,2 % des BIP). Die neuen Maßnahmen haben daher eine Gesamtwirkung von 1,3 % des BIP im Jahr 2025. Da die Maßnahmen bis Ende des ersten Quartals 2025 umgesetzt werden, dürfte die dauerhafte Wirkung auf das gesamte Jahr bezogen 1,7 % des BIP betragen. Operationalisierung des Informationssystems für die Bewertung von Immobilien, die der Grundsteuer unterliegen, mit folgenden Merkmalen: ·Interoperabilität von Datenbanken mit Informationen über Immobilien, die sich im Besitz verschiedener Einrichtungen befinden. ·Operationalisierung einer speziellen Abteilung innerhalb des Finanzministeriums. ·Schaffung eines Immobilienverkaufspreisregisters für Wohnimmobilien, Entwicklung eines Massenbewertungsmodells für Wohnimmobilien. ·Einführung eines Mechanismus zur Ermittlung des steuerpflichtigen Werts von Immobilien anhand von Mechanismen zur Ermittlung des Marktwerts. |
Bis zum ersten Quartal 2025: Schritt 1: Erstellung eines Berichts auf der Grundlage des Berichts der Weltbank über die Besteuerung (erstellt im Rahmen des Etappenziels 205 des RRP), in dem zwei Szenarien für die Steuerreform mit vollständig spezifizierten Maßnahmen festgelegt werden. Die Maßnahmen sollten alle Bereiche der Besteuerung und der Sozialbeiträge abdecken. Schritt 2: Annahme eines Memorandums mit spezifischen steuerlichen Maßnahmen auf der Grundlage des oben genannten Berichts durch die Regierung. Die Maßnahmen sollten mit den Etappenzielen 207, 208 und 237 des RRP und dem Ziel 1 der Steuerreform im Einklang stehen. Schritt 3: Die Regierung organisiert eine öffentliche Debatte über die Änderungen des Steuergesetzbuchs. Schritt 4: Umsetzung und Inkrafttreten der Maßnahmen spätestens am 1. April 2025. Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 5: Wie im Etappenziel 237 des RRP vorgesehen, Entwicklung eines IT-Systems zur Umsetzung des automatisierten Immobilienbewertungsmodells für die Immobilienbesteuerung, Unterstützung des neuen marktwertbasierten Ansatzes und Inbetriebnahme einer spezialisierten Abteilung mit Zuständigkeiten im Bereich der Immobilienbesteuerung. |
Schritt 1: Bericht der Behörden Schritt 2: Annahme eines Memorandums durch die Regierung im Einklang mit den Hauptzielen der Reform Schritt 3: Öffentliche Debatte mit dem Privatsektor Schritt 4: Inkrafttreten der Maßnahmen im Einklang mit Ziel 1 der Reform Schritt 5: Bericht der Behörden |
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Reform der Steuerverwaltung [ergänzend zu den Etappenzielen und Zielwerten C8.I2.0.M225, C8.I2.0.M226, C8.I2.0 M226a und C8.I3.0 M227 des RRP]
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Hauptziel ist die Verbesserung der Steuerverwaltung und die Generierung zusätzlicher Staatseinnahmen in Höhe von mindestens 0,5 % des BIP im Jahr 2026. Die Reform zielt insbesondere auf Folgendes ab: Verbesserung des Referats Betrugsbekämpfung der Nationalen Steuerverwaltungsagentur ANAF mit einem Echtzeit-Überwachungsinstrument zur Aufdeckung steuerpflichtiger Käufe mit hohem Risiko im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen, Transit- und Inlandstransaktionen. Einführung analytischer Instrumente und eines speziellen Moduls zur Betrugsbekämpfung, um die Mehrwertsteuer-Erhebungslücke zu schließen und zu analysieren. Erhöhung der Kapazitäten zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten innerhalb von Systemen wie e-Invoice, SAF-T, e-AMEF, e-DU, e-VAT, DAC-7 und CESOP. Ausweitung des Vorhersageanalyseprogramms „Predictive Analysis“ auf ein breiteres Spektrum von Steuerpflichtigen und Verbesserung der Effizienz der Steuerprüfung im Bereich der Mehrwertsteuer und der Körperschaftsteuer. Einrichtung eines Risikoeinstufungssystems für Steuerpflichtige und Entwicklung eines IT-Tools zur Verwaltung und Analyse großer Datenmengen zur Bestimmung der Risikokategorien für Steuerpflichtige. Modernisierung und Gewährleistung der Interoperabilität der Steuerverwaltungssysteme mit denen anderer staatlicher Institutionen, um das Steuerinformationsmanagement und den Echtzeitzugang zu Vermögenswerten und Transaktionen zu verbessern. Neugestaltung des Informationssystems, um Verzögerungen bei Audits und Steuerprüfungen zu verringern. Änderung des Insolvenzrechts, um eine bessere Kontrolle über Unternehmen, die Insolvenz anmelden, zu erlangen und die Mehrwertsteuer-Erhebungslücke zu verringern. Einführung eines automatischen Zahlungsmechanismus, um die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, und Einführung flexibler Mechanismen für den Verkauf beweglicher Güter über Einzelhandelszentren. Einrichtung einer spezialisierten Abteilung für die Durchführung von Risikoanalysen anhand von Modellen, die Operationalisierung der Betrugsbekämpfungsmodule, die Quantifizierung der MwSt-Lücke und die Stärkung der Kapazitäten der ANAF zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen. |
Bis zum ersten Quartal 2025 (viertes Quartal 2026 für APIC): Schritt 1: Einführung eines Mechanismus zur Früherkennung von Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Käufen, Durchfuhren und inländischen Umsätzen. Bis zum zweiten Quartal 2025: Schritt 2: Einführung von Betrugsbekämpfungsmodulen zur Analyse und Ermittlung von Karussellbetrugsverdacht (CARUSEL, INDFISC, TRANSPRISC, COMRISC und RORISC). Bis zum zweiten Quartal 2025: Schritt 3: Abschluss von sieben Digitalisierungsprojekten, einschließlich e-Invoice, SAF-T, e-AMEF, e-DU, e-VAT, DAC-7 und CESOP. Bis zum ersten Quartal 2025: Schritt 4: Stärkung der Aufsicht über den Steuerplanungsmechanismus für große Steuerpflichtige und Ausweitung dieses Mechanismus auf mittelgroße Steuerpflichtige nach der Einführung von APIC. Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 5: Integration und Konsolidierung interner Datenbanken; Entwicklung eines neuen Systems auf der Grundlage des 360-Grad-Profiling-Konzepts in Bezug auf Steuerzahler; Gewährleistung der Interoperabilität mit den Informationssystemen staatlicher Einrichtungen. Bis zum vierten Quartal 2026: Schritt 6: Einführung eines modernen Erhebungsmechanismus, der den Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, sich für die wiederkehrende Zahlung der erklärten Steuerschulden zu entscheiden. Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 7: Einrichtung und Operationalisierung einer spezialisierten Struktur, die sich aus IT-, Ökonometrie- und Finanzanalysen zusammensetzt, um Risiken und Steuerlücken zu quantifizieren. |
Schritte 1-7: Berichte der Behörden Die Einnahmenquote sollte 2026 gegenüber 2024 um mindestens 0,5 % des BIP steigen, abzüglich der Auswirkungen neuer Maßnahmen, die die Steuerbemessungsgrundlagen und Steuersätze in den Jahren 2025 und 2026 beeinflussen. Dies wird im April 2027 auf der Grundlage der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bewertet. |
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Umstrukturierung des Systems der öffentlichen Ausgaben/Ausgabenüberprüfungen [ergänzend zu den Etappenzielen C8.R3.M202, C8.I5.0.M234, C13.R5.0.M392 und C14.R1.0.T403 des RRP] |
Einrichtung einer Datenbank über die Durchschnittskosten von Einkäufen und Einrichtung eines Kontrollmechanismus zur Überwachung und Bekämpfung ungerechtfertigter Ausgabensteigerungen. Diese Datenbank dient auch dazu, die Beschaffung bestimmter Waren und Dienstleistungen zu zentralisieren, die Kosten zu senken und Ausgabennormen für öffentliche Einrichtungen einzuführen. Jährliche Überprüfungen der öffentlichen Ausgaben, Festlegung verbindlicher Einsparziele und Ermittlung von Maßnahmen zu deren Erreichung im Einklang mit dem Zeitplan für die Ausgabenüberprüfungen. Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben für standardisierte Waren und Dienstleistungen in der zentralen öffentlichen Verwaltung. Im Gesundheitssystem die zentrale Beschaffung von Medizinprodukten und Verbrauchsmaterialien für das Notfallsystem. Aktualisierung und Modernisierung des IT-Systems für die Entwicklung und Verwaltung des nationalen Haushalts, um eine bessere Verwaltung der Haushaltsdaten, mehr Haushaltstransparenz sowie eine bessere Überwachung und Berichterstattung zu erreichen. Darüber hinaus Erhöhung der Zahl der spezialisierten Mitarbeiter, die an Ausgabenüberprüfungen beteiligt sind. Überprüfung des Rechtsrahmens zur Stärkung der Zuständigkeiten des Finanzministeriums und der zentralen und lokalen Behörden im Hinblick auf die Überwachung der Durchführung der Ausgabenüberprüfungen. |
Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 1: Einrichtung einer Datenbank und Einrichtung eines Kontrollmechanismus für Steigerungen von mehr als 20 % gegenüber den Durchschnittskosten öffentlicher Einrichtungen. Jedes vom Plan abgedeckte Jahr (2025-2031): Schritt 2: Durchführung jährlicher thematischer Ausgabenüberprüfungen und Anwendung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Rahmen der Haushaltsplanung im Einklang mit dem festgelegten jährlichen Zeitplan. Schrittweise, vom vierten Quartal 2024 bis zum zweiten Quartal 2030: Schritt 3: Ausweitung der Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die zentral beschafft werden, mit Schwerpunkt auf vorrangigen Sektoren mit hohen Ausgaben. Erhöhung des Anteils der vom ONAC vergebenen Vergabeverfahren im Vergleich zu allen von allen öffentlichen Auftraggebern in Rumänien vergebenen Vergabeverfahren in den nächsten sieben Jahren um durchschnittlich 0,25 % pro Jahr. Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 4: Operationalisierung der spezialisierten Struktur innerhalb des Finanzministeriums zur Überwachung der öffentlichen Ausgaben anhand von Leistungsindikatoren und Teilnahme an speziellen Schulungskursen, die mit Unterstützung der Weltbank organisiert werden. Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 5: Schaffung eines Rechtsrahmens für die Umsetzung von Leistungsindikatoren auf der Ebene der zentralen und lokalen Behörden. |
Schritt 1: Bericht der Behörden Schritt 2: Veröffentlichung von zwei Ausgabenüberprüfungen pro Jahr für bestimmte Sektoren oder Tätigkeiten. Die Überprüfungen umfassen verbindliche Einsparziele. Schritt 3: Bericht der Behörden, aus dem hervorgeht, dass der Anteil der vom ONAC vergebenen Vergabeverfahren gestiegen ist. Schritt 4: Bericht der Behörden Schritt 5: Inkrafttreten des normativen Rechtsakts bis zum vierten Quartal 2025 |
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Unternehmensfinanzierungsreform (neue Maßnahme) |
Stärkung der Verwaltungskapazität des Ministeriums für Investitionen und europäische Projekte, um Mittel zur Unterstützung von KMU in Form von Private Equity bereitzustellen, um die langfristige wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, Investoren anzuziehen und Arbeitsplätze zu schaffen. |
Bis zum zweiten Quartal 2026: Reform des Institutionellen Rahmens für die Zuweisung von Mitteln zur Unterstützung des Unternehmensumfelds – Private-Equity-Fonds zur Unterstützung von KMU. |
Inkrafttreten des Gesetzes zur Operationalisierung des Fonds zusammen mit spezifischen Rechtsvorschriften über Zuschüsse, Steuergutschriften und Investitionskredite für das verarbeitende Gewerbe. |
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Reform des Ausgabensystems für staatseigene Unternehmen (neue Maßnahme) |
Durchführung diagnostischer Analysen der Wirtschaftsakteure mit folgenden Zielen: ·Verringerung von Verlusten und überfälligen Zahlungen. ·Aktualisierung der Gebühren für erbrachte Dienstleistungen und Senkung von Betriebskosten, was zu einem Rückgang der Subventionen/Transfers aus dem Staatshaushalt, zu einem Anstieg der Nettogewinne und zu höheren Staatseinnahmen führt. ·Ermittlung nichtproduktiver/nichtfunktionaler Vermögenswerte und Vorschlag von Maßnahmen für ihre Nutzung und/oder Veräußerung. ·Einführung von Ausgabenvorschriften, insbesondere für Ausgabenkategorien, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Produktionsprozess oder der Erbringung von Dienstleistungen stehen. Bei der Reform sollte der Grundsatz der Unabhängigkeit staatseigener Unternehmen und die Anforderung, dass sie Rentabilität anstreben müssen, uneingeschränkt geachtet werden. Zusammengenommen dürften diese Maßnahmen zu geringeren Transfers/Subventionen von Zentral- und Kommunalverwaltungen an staatseigene Unternehmen in Höhe von 0,25 % des BIP während der gesamten Laufzeit des Plans führen. |
Bis zum dritten Quartal 2025: Schritt 1: Durchführung einer diagnostischen Analyse des Systems der operativen Ausgaben, des Einnahmensystems und der Mechanismen zur Aktualisierung der Gebühren sowie des Subventionssystems für Wirtschaftsteilnehmer. Bis zum vierten Quartal 2025: Schritt 2: Schaffung des Rechtsrahmens zur Verbesserung des Systems der operativen Ausgaben, zur Verbesserung der Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte, zur Einführung von Ausgabenvorschriften und zur Verringerung der Abhängigkeit vom gesamtstaatlichen Haushalt bis zum vierten Quartal 2025. |
Schritt 1: Bericht der Behörden Schritt 2: Inkrafttreten des Rechtsrahmens Die Reform dürfte zu geringeren Transfers von Zentral- und Kommunalverwaltungen an staatseigene Unternehmen in Höhe von 0,25 % des BIP während der gesamten Laufzeit des Plans führen (gegenüber dem Niveau von 2023). |
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin