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Dokumentas 52024DC0721

Empfehlung für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Maltas

COM/2024/721 final

Straßburg, den 26.11.2024

COM(2024) 721 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Maltas


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Billigung des nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plans Maltas

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263, insbesondere auf Artikel 17,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)Am 30. April 2024 trat ein reformierter EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung 1 , die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit 2 und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten 3   bilden die Kernelemente des überarbeiteten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Der Rahmen soll die Tragfähigkeit der öffentlichen Schulden sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum durch Reformen und Investitionen sicherstellen. Er fördert die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksamen und kohärenten Durchsetzung der Vorschriften aus.

(2)Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne, die die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission übermitteln, stehen im Mittelpunkt des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Mit den Plänen sollen zwei Ziele erreicht werden: Es soll sichergestellt werden, dass i) der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das öffentliche Defizit mittelfristig auf unter 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, und ii) als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen geeignete Reformen und Investitionen durchgeführt werden und die gemeinsamen Prioritäten der Union umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll jeder Plan eine mittelfristige Verpflichtung zu einem Nettoausgabenpfad 4   enthalten, der für die Laufzeit des Plans eine wirksame Haushaltsbeschränkung von 4 oder 5 Jahren vorsieht (je nach Länge der regulären Legislaturperiode in dem jeweiligen Mitgliedstaat). Darüber hinaus sollte in dem Plan erläutert werden, wie der Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich jener, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) relevant sind), benannt wurden, sicherstellen wird und wie der Mitgliedstaat die gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird. Der Zeitraum für die Haushaltsanpassung beträgt 4 Jahre, wobei dieser Zeitraum um bis zu 3 Jahre verlängert werden kann, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket umzusetzen, das die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.

(7)Nach Übermittlung des Plans soll die Kommission bewerten, ob dieser die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt.

(8)Auf Empfehlung der Kommission soll der Rat sodann eine Empfehlung annehmen, in der er den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festlegt, und, sofern zutreffend, die Reform- und Investitionszusagen billigt, die einer Verlängerung des haushaltspolitischen Anpassungszeitraums zugrunde liegen.

ERWÄGUNGEN ZUM NATIONALEN MITTELFRISTIGEN STRUKTURELLEN FINANZPOLITISCHEN PLAN MALTAS

(10)Am 20. September 2024 legte Malta dem Rat und der Kommission seinen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vor.

Verfahren vor der Übermittlung des Plans

(11)Am 21. Juni 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1263 Malta den Referenzpfad 5 . Am 20. September 2024 veröffentlichte die Kommission den Referenzpfad 6 . Der Referenzpfad ist risikobasiert und stellt sicher, dass der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums und bei Ausbleiben weiterer haushaltspolitischer Maßnahmen über den Anpassungszeitraum hinaus auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gebracht und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird. Der Begriff „mittelfristig“ ist definiert als ein Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums. Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d, Artikel 7 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 steht der Referenzpfad auch mit dem Defizit-Referenzwert, der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang. Der Referenzpfad Maltas besagt, dass die Nettoausgaben auf der Grundlage der Annahmen der Kommission und unter der Annahme eines Anpassungszeitraums von 4 Jahren um nicht mehr als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte steigen sollten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 5,9 % im Anpassungszeitraum (2025-2028).

Tabelle 1: Referenzpfad, den die Kommission Malta am 21. Juni 2024 übermittelt hat

2025

2026

2027

2028

Durchschnitt 2025-2028

Maximales Nettoausgabenwachstum (jährlich, in %)

6,0

5,8

5,9

5,7

5,9

Quelle: Berechnungen der Kommission.

(12)Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1263 führten Malta und die Kommission von Juni bis September 2024 einen fachlichen Dialog. Im Mittelpunkt des Dialogs standen der von Malta geplante Nettoausgabenpfad und die zugrunde liegenden Annahmen (insbesondere die erwarteten Auswirkungen der Benchmark-Revision auf das BIP) sowie die geplante Umsetzung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, und die gemeinsamen Prioritäten der Union in den Bereichen fairer grüner und digitaler Wandel, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Energieversorgungssicherheit und Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten.

(13)Laut den in seinem Plan angegebenen Informationen trat Malta im September 2024 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 in einen Konsultationsprozess mit den Sozialpartnern ein. Nach Angaben Maltas wurde der Maltesischen Rat für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (MCESD), eine Plattform, über die die wichtigsten Sozialpartner in Malta zusammenkommen, zu den im Plan Maltas vorgesehenen Maßnahmen und Initiativen konsultiert.

Andere damit zusammenhängende Prozesse

(14)Am 26. Juli 2024 stellte der Rat fest, dass in Malta aufgrund der Nichteinhaltung des Defizitkriteriums ein übermäßiges Defizit besteht. 7 Die vorliegende Empfehlung stimmt mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV mit dem Ziel überein, das übermäßige öffentliche Defizit in Malta zu beenden 8 . Mit der gleichzeitigen Annahme dieser Empfehlungen, die auf den Übergang zum neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zugeschnitten und durch diesen gerechtfertigt ist, wird die Kohärenz zwischen den empfohlenen Anpassungspfaden gewährleistet.

(15)Am 15. Oktober 2024 legte Malta seine Übersicht über die Haushaltsplanung für das Jahr 2025 vor. Die Kommission gab am [26. November 2024] eine Stellungnahme zu dieser Übersicht über die Haushaltsplanung ab 9 .

(16)Der Rat hat am 21. Oktober 2024 im Rahmen des Europäischen Semesters eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen (CSR) an Malta gerichtet 10 .

ZUSAMMENFASSUNG DES PLANS UND BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

(17)Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 bewertete die Kommission den Plan wie folgt:

Hintergrund: Makroökonomische und haushaltspolitische Lage und Aussichten

(18)Die Wirtschaftstätigkeit in Malta stieg im Jahr 2023 um 7,5 % an, was auf privaten Konsum und Ausfuhren zurückzuführen war. Laut der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission wird die Wirtschaft im Jahr 2024 unter dem Einfluss der starken Inlandsnachfrage und Exportleistung um 5,0 % wachsen. Im Jahr 2025 wird das reale BIP voraussichtlich um 4,3 % ansteigen, da das Wachstum weiterhin durch Konsum und Investitionen unterstützt wird. Im Jahr 2026 dürfte das reale BIP angesichts der sich fortsetzenden Wachstumsdynamik der Wirtschaft um 4,3 % zunehmen. Im Prognosezeitraum (d. h. 2024-2026) dürfte das potenzielle BIP in Malta durchschnittlich solide Wachstumsraten verzeichnen, angetrieben durch den Beitrag des Faktors Arbeit und in geringerem Maße die Kapitalakkumulation. Die Arbeitslosenquote lag 2023 bei 3,5 % und wird von der Kommission für 2024 auf 3,2 %, für 2025 auf 3,1 % und für 2026 auf 3,0 % geschätzt. Die Inflation (BIP-Deflator) dürfte von 5,3 % im Jahr 2023 auf 2,6 % im Jahr 2024 zurückgehen, um im Jahr 2025 dann 2,5 % und im Jahr 2026 schließlich 2,1 % zu erreichen.

(19)Was die haushaltspolitischen Entwicklungen betrifft, so belief sich das gesamtstaatliche Defizit Maltas 2023 auf 4,5 % des BIP. Der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission zufolge wird es 2024 voraussichtlich 4 % des BIP erreichen, im Jahr 2025 weiter auf 3,5 % des BIP zurückgehen und bei unveränderter Politik im Jahr 2026 bei 3,1 % liegen. Die Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission trägt dem Entwurf des Haushaltsplans 2025 von Malta Rechnung, den die Regierung dem nationalen Parlament im Oktober unterbreitet hat. Der gesamtstaatliche Schuldenstand belief sich Ende 2023 auf 47,4 % des BIP. Der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission zufolge wird die Schuldenquote Ende 2024 voraussichtlich auf 49,8 % des BIP ansteigen. Ende 2025 dürfte sie weiter auf 50,4 % des BIP ansteigen und Ende 2026 bei 50,2 % des BIP liegen. In der Haushaltsprognose der Kommission werden die politischen Zusagen aus den mittelfristigen Plänen erst als solche berücksichtigt, wenn sie durch konkrete politische Maßnahmen, die glaubhaft angekündigt und hinreichend spezifiziert wurden, untermauert sind.

Nettoausgabenpfad und wichtigste makroökonomische Annahmen im Plan

(20)Der nationale mittelfristige strukturelle finanzpolitische Plan Maltas deckt den Zeitraum 2025-2028 ab und sieht eine Haushaltsanpassung über einen Zeitraum von 4 Jahren vor.

(21)Der Plan enthält alle nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1263 erforderlichen Informationen.

(22)Der Plan enthält eine Zusage zu dem in Tabelle 2 angegebenen Nettoausgabenpfad, der einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 5,9 % im Zeitraum 2025-2028 entspricht. Das im Plan für den Anpassungszeitraum 2025-2028 gemeldete durchschnittliche Nettoausgabenwachstum steht weitgehend 11 mit dem von der Kommission am 21. Juni 2024 übermittelten Referenzpfad im Einklang. In dem Plan wird davon ausgegangen, dass das potenzielle BIP-Wachstum von 5,1 % im Jahr 2024 auf 4,8 im Jahr 2025 und 2026 dann weiter auf 4,6 % sinkt, bis 2028 dann aber auf diesem Niveau stabil bleibt. Darüber hinaus wird im Plan angenommen, dass die Wachstumsrate des BIP-Deflators von 3,1 % im Jahr 2024 auf 2,6 % zurückgehen und bis 2028 auf diesem Niveau stabil bleiben wird.

Tabelle 2: Nettoausgabenpfad und Hauptannahmen im Plan von Malta

2024

2025

2026

2027

2028

Durchschnittlich über die Laufzeit des Plans 2025-2028 

Nettoausgabenwachstum 
(jährlich, in %) 

7,4

6,0

5,8

5,8

6,1

5,9

Nettoausgabenwachstum 
(kumuliert, ab dem Basisjahr
2023, in %) 

7,4

13,8

20,4

27,4

35,2

entfällt

Potenzielles BIP-Wachstum (in %) 

5,1

4,8

4,6

4,6

4,6

4,7

Inflation (Wachstum des BIP-Deflators) (in %) 

3,1

2,6

2,6

2,6

2,6

2,6

Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan Maltas und Berechnungen der Kommission.

Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Schuldenstand

(23)Wenn der im Plan zugesagte Nettoausgabenpfad eingehalten wird und die zugrunde liegenden Annahmen eintreten, würde der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge von 49,2 % im Jahr 2024 auf 48,8 % des BIP am Ende des Anpassungszeitraums (2028) leicht zurückgehen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Dem Plan zufolge wird die Schuldenquote nach Ende der Anpassungsphase mittelfristig (d. h. bis 2038) weiter zurückgehen und im Jahr 2038 bei 42,3 % des BIP liegen. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Schuldenstand demnach mittelfristig unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP bleiben. Dies ist auf der Grundlage der Annahmen des Plans plausibel, da alle deterministischen Stresstests der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission darauf hindeuten, dass der Schuldenstand bis 2038 unter 60 % des BIP liegen wird. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Schuldenanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.

Tabelle 3: Entwicklung des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos im Plan von Malta

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2038

Gesamtstaatlicher Schuldenstand

(% des BIP)

47,3

49,2

49,8

49,9

49,5

48,8

42,3

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(% des BIP)

5

-4,0

-3,8

-3,4

-3,0

-2,6

-2,1

Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan von Malta

Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo

(24)Ausgehend vom Nettoausgabenpfad und den Annahmen des Plans würde das gesamtstaatliche Defizit schrittweise von 4 % im Jahr 2024 auf 3 % des BIP im Jahr 2027 und 2,6 % im Jahr 2028 zurückgehen. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Haushaltssaldo den Referenzwert von 3 % des BIP somit am Ende des Anpassungszeitraums (2028) nicht überschreiten. Außerdem würde das öffentliche Defizit in den 10 Jahren nach dem Anpassungszeitraum (d. h. bis 2038) den Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschreiten. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Defizitanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.

Zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung

(25)Die im Plan vorgesehene zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung, gemessen als Veränderung des strukturellen Primärsaldos, ist in etwa linear, wie in Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 verlangt. Ausgehend von den im Plan abgegebenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Klausel zur Absicherung gegen Backloading gemäß Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang.

Tabelle 4: Entwicklung des strukturellen Primärsaldos im Plan von Malta

2023

2024

2025

2026

2027

2028

Struktureller Primärsaldo

(% des BIP)

-3,5

-2,7

-2,2

-1,7

-1,2

-0,8

Veränderung des strukturellen Primärsaldos

(Prozentpunkte)

entfällt

0,8

0,5

0,5

0,5

0,4

Quelle: Mittelfristiger struktureller finanzpolitischer Plan von Malta

Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

(26)Der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad stimmt mit den Vorgaben des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit überein (insbesondere mit der jährlichen strukturellen Mindestanpassung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates).

Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Defizitresilienz

(27)Die Anforderung der präventiven Komponente gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Hinblick auf die Absicherung der Defizitresilienz, durch die eine gemeinsame Marge in Bezug auf den Referenzwert von 3 % des BIP erreicht werden soll, gilt für Malta ab 2028, da das Defizit ab 2027 unter 3 % des BIP gebracht werden soll. Die jährliche Anpassung des strukturellen Primärsaldos sollte daher 2028 nicht weniger als 0,4 % des BIP betragen, wenn das strukturelle Defizit 2027 weiterhin über 1,5 % des BIP lag, um eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP zu erreichen. Die Haushaltsanpassung, die sich aus den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen ergibt, liegt für das Jahr 2028 bei 0,4 %. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang.

Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit

(28)Laut dem Plan dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand während des Anpassungszeitraums unter 60 % des BIP bleiben. Daher findet die Absicherung der Schuldentragfähigkeit gemäß dem Plan keine Anwendung.

Makroökonomische Annahmen des Plans

(29)Der Plan stützt sich auf eine Reihe makroökonomischer und haushaltspolitischer Annahmen, die mit den Annahmen, die die Kommission den Mitgliedstaaten am 21. Juni 2024 übermittelt hat, übereinstimmen. Er berücksichtigt zusätzliche verfügbare Informationen im Vergleich zu den Annahmen, die dem Referenzpfad zugrunde liegen, und enthält dementsprechend aktualisierte makroökonomische und Haushaltsindikatoren. Diese Aktualisierung hat keine erheblichen Auswirkungen auf das im Plan vorgesehene durchschnittliche Nettoausgabenwachstum im Vergleich zum Referenzpfad.

Haushaltsstrategie des Plans

(30)Laut der indikativen Haushaltsstrategie des Plans werden die Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben hauptsächlich durch Ausgabenzurückhaltung erfüllt. Das indikative Paket politischer Maßnahmen umfasst eine schrittweise Verringerung der Abhängigkeit von Energiesubventionen, was durch Strukturreformen und strategische Investitionen im Energiesektor zur Förderung erneuerbarer Energiequelle und die Verbesserung der Energieeffizienz begünstigt wird. Die genaue Spezifizierung der einschlägigen politischen Maßnahmen muss in den jährlichen Haushaltsplänen bestätigt oder angepasst und quantifiziert werden. Gleichzeitig bestehen Risiken für die Umsetzung der indikativen Haushaltsstrategie des Plans, die sich aus der weiterhin großen Unsicherheit bezüglich der genauen Spezifikationen der Maßnahmen ergeben. Ferner sind in der Übersicht über die Haushaltsplanung für 2025 die politischen Maßnahmen festgelegt, mit denen die Zusage in Bezug auf die Nettoausgaben für 2025 eingehalten werden soll 12 .

Reform- und Investitionsabsichten im Plan als Reaktion auf die wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen und zur Umsetzung der gemeinsamen Prioritäten der Union

(31)In dem Plan werden die politischen Absichten hinsichtlich der Reformen und Investitionen dargelegt, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen. Der Plan umfasst 143 Reformen und Investitionen zur Umsetzung der gemeinsamen Prioritäten der EU, von denen 32 aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und 23 aus den kohäsionspolitischen Fonds finanziell unterstützt werden.

(32)In Bezug auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaziele und der im nationalen Energie- und Klimaplan Maltas für 20212030 dargelegten Ziele, enthält der Plan Maßnahmen zur Straffung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (im Aufbau- und Resilienzplan enthalten) und zur Fortsetzung von Programmen zur Förderung der Einführung von Technologien für erneuerbare Energien durch Haushalte und Unternehmen. Diese Maßnahmen zielen unter anderem auf Folgendes ab: die vom Rat zwischen 2020 und 2024 ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Förderung erneuerbarer Energiequellen. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Nachrüstung privater und öffentlicher Nichtwohngebäude (die im Aufbau- und Resilienzplan enthalten sind) und zur Durchführung von Energieaudits durch KMU, die zusammen mit anderen Maßnahmen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019-2023 zur Energieeffizienz beitragen dürften. Der Plan sieht auch umfangreiche Investitionen in Anlagen zur energetischen Verwertung und zur biologischen Verarbeitung von Abfällen sowie im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehene Reformen im Zusammenhang mit Bau- und Abbruchabfällen vor, die unter anderem zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 2020 zur Abfallbewirtschaftung beitragen dürften. Die im Plan zur Optimierung von Trinkwasseranlagen enthaltenen Maßnahmen zielen unter anderem darauf ab, einen Beitrag zur länderspezifischen Empfehlung 2019 zu Ressourcenmanagement und -effizienz zu leisten. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung nachhaltiger Verkehrsmittel und Infrastrukturen für verschiedene Verkehrsträger sowie andere Maßnahmen, einschließlich der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen, zielen darauf ab, die vom Rat zwischen 2019 und 2024 ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen zur Verringerung der Verkehrsüberlastung und der Emissionen aus dem Straßenverkehr umzusetzen. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz, Kapazität und Sicherheit der digitalen Infrastruktur der Regierung (wie im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen), zur Verbesserung des Zugangs zu digitalen Technologien (teilweise durch im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehene Maßnahmen) und andere Maßnahmen, wie etwa die Verbesserung des Online-Portals des maltesischen Unternehmensregisters, die unter anderem zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung von 2020 zur Beschleunigung des digitalen Wandels beitragen sollen.

(33)In Bezug auf die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, die auch die Europäische Säule sozialer Rechte umfasst, beinhaltet der Plan Maßnahmen zur Einführung von Anreizmechanismen zur Verlängerung des Erwerbslebens über das Rentenalter hinaus und zur Diversifizierung der Altersversorgung. Diese Maßnahmen zielen gemeinsam mit anderen im Plan vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die länderspezifischen Empfehlung 2019 zur Tragfähigkeit des Rentensystems anzugehen. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Sicherung kritischer medizinischer Güter, zur Stärkung der Primärversorgung und zur Gewährleistung eines nachhaltigen Arbeitskräftebestands, auch durch die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehene Reform zur Verbesserung des Wohlergehens ausländischer Arbeitskräfte, mit der unter anderem die länderspezifischen Empfehlungen 2019 und 2020 zur Stärkung der Tragfähigkeit und Resilienz des Gesundheitssystems umgesetzt werden sollen. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von lebenslangem Lernen, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen und zur Verbesserung der Qualität und des Zugangs zu Bildung sowie andere Maßnahmen, einschließlich der im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen, zielen darauf ab, die 2019 vom Rat ausgesprochene länderspezifische Empfehlung zur inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung, die länderspezifische Empfehlung 2023 zur Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen als Reaktion auf den grünen Wandel sowie die länderspezifische Empfehlung 2024 zur Verbesserung der Qualität und Marktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung, um gegen schlechte Bildungsergebnisse vorzugehen, umzusetzen. Darüber hinaus enthält der Plan Maßnahmen zur Förderung von Risikokapital und zur Neugestaltung des nationalen Forschungs- und Innovationsrahmens, die unter anderem darauf abzielen, die länderspezifische Empfehlung 2020 zur Förderung privater Investitionen und die länderspezifischen Empfehlungen 2019 und 2020 zu Forschung und Innovation umzusetzen. Maßnahmen zur Stärkung der Staatsanwaltschaft (im Aufbau- und Resilienzplan enthalten) und zur Fortsetzung der Bemühungen zur Aufdeckung und Verfolgung von Korruption (im Aufbau- und Resilienzplan enthalten) werden unter anderem darauf abzielen, die vom Rat 2019 und 2020 ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz des Justizsystems und die 2019 vom Rat ausgesprochene länderspezifische Empfehlung zur Verbesserung des Governance-Rahmens umzusetzen. Darüber hinaus enthält der Plan Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Besteuerung, wie beispielsweise Anstrengungen, die Umsetzung der Strategie für die Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIAU) 20232026 fortzusetzen und neue Rechtsvorschriften über eingehende und ausgehende Zahlungen einzuführen (im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehen), mit denen der länderspezifischen Empfehlung zur Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung der Geldwäsche, die der Rat 2019 und 2020 ausgesprochen hat, und den länderspezifischen Empfehlungen zur Eindämmung aggressiver Steuerplanungspraktiken, die der Rat von 2019 bis 2024 ausgesprochen hat, Rechnung getragen werden soll.

(34)Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit umfasst der Plan Maßnahmen zur Straffung der Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien sowie zur Stärkung des Stromnetzes und der Speicherkapazität (ebenfalls im Aufbau- und Resilienzplan enthalten).

(35)Bezüglich der gemeinsamen Priorität der Verteidigungsfähigkeiten sieht der Plan Investitionen in die Modernisierung der militärischen Infrastruktur, die Verbesserung der Cybersicherheit und die Angleichung an die europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich vor.

(36)Der Plan enthält Informationen über die Kohärenz und gegebenenfalls Komplementarität mit den kohäsionspolitischen Fonds und dem Aufbau- und Resilienzplan Maltas in verschiedenen Bereichen, darunter die Digitalisierung und Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, die Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität, die Stärkung der Resilienz im Gesundheitswesen durch die Sicherstellung eines starken und nachhaltigen Arbeitskräftebestands sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Arbeitsmarktes, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Kompetenzen.

(37)Der Plan bietet einen Überblick über den öffentlichen Investitionsbedarf in Malta in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der EU und soll zur Deckung dieses Investitionsbedarfs beitragen. Für einen fairen grünen Wandel ermittelt Malta den Investitionsbedarf im Zusammenhang mit erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz bei der Anpassung an den Klimawandel, der Kreislaufwirtschaft, der Vermeidung von Umweltverschmutzung und dem Schutz der biologischen Vielfalt. Im Hinblick auf einen fairen digitalen Wandel wird in dem Plan der Investitionsbedarf im Zusammenhang mit digitalen Kompetenzen, der digitalen Umgestaltung von Unternehmen sowie sicherer und nachhaltiger digitaler Infrastruktur ermittelt. Im Zusammenhang mit der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte, wird der Bedarf an Investitionen in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und soziale Dienste in den Bereichen frühkindliche Bildung, lebenslanges Lernen und berufliche Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsinfrastruktur und nachhaltiger Tourismus ermittelt. Bezüglich der Energieversorgungssicherheit wird der Bedarf an Investitionen in die Infrastruktur für erneuerbare Energien, insbesondere Solar- und Windenergie, Energieeffizienz und die Entwicklung intelligenter Netze und Energiespeicherlösungen ermittelt. Malta ermittelt zudem den Investitionsbedarf im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten, um die Sicherheit auf nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten.

Fazit der Bewertung der Kommission

(38)Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Plan Maltas in seiner Gesamtheit die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263.

GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG

(39)Der Rat sollte Malta gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 empfehlen, den im Plan festgelegten Nettoausgabenpfad einzuhalten —

EMPFIEHLT Malta

1.sicherzustellen, dass das Nettoausgabenwachstum die in Anhang I dieser Empfehlung festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.

Der Rat fordert Malta ferner auf, die Durchführung von Reformen und Investitionen sicherzustellen, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen.



ANHANG I

Maximales Wachstum der Nettoausgaben


(jährliche und kumulierte Wachstumsraten, nominal)

Malta

Jahr

2025

2026

2027

2028

Wachstumsrate (%)

Jährlich

6,0

5,8

5,8

6,1

Kumuliert

13,8

20,4

27,4

35,1

(*) Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2023.

Geschehen zu Straßburg am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident / Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj ).
(2)    Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj ).
(3)    Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj ).
(4)    Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne i) Zinsausgaben, ii) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, iii) Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, iv) nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, v) konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vi) einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.
(5)    Die den Mitgliedstaaten und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss übermittelten Vorab-Leitlinien umfassen Pfade ohne und mit Verlängerung des Anpassungszeitraums (und somit für 4 bzw. 7 Jahre). Zudem umfassen sie die wichtigsten Ausgangsbedingungen und zugrunde liegenden Annahmen, die im Kontext des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des gesamtstaatlichen Schuldenstands verwendet wurden. Der Referenzpfad wurde auf der Grundlage der im Debt Sustainability Monitor 2023 der Kommission beschriebenen Methodik berechnet ( https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/debt-sustainability-monitor-2023_en ). Er basiert auf der Frühjahrsprognose 2024 der Europäischen Kommission und ihrer mittelfristigen Verlängerung bis 2033; das langfristige BIP-Wachstum und die langfristigen Kosten der Bevölkerungsalterung stehen ihrerseits mit dem gemeinsamen Bericht über die Bevölkerungsalterung 2024 der Kommission und des Rates im Einklang ( https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/2024-ageing-report-economic-and-budgetary-projections-eu-member-states-2022-2070_en ).
(6)     https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-and-fiscal-governance/national-medium-term-fiscal-structural-plans_en#malta
(7)    ABl. L, 1.8.2024, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2024/2128/oj
(8)    Empfehlung für eine Empfehlung des Rates mit dem Ziel, das übermäßige Defizit in Malta zu beenden, COM(2024955 final vom 26.11.2024.
(9)    Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung Maltas, 26.11.2024, C(20249061 final.
(10)    Empfehlung des Rates zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik Maltas, noch nicht veröffentlicht.
(11)    Der Unterschied ist rundungsbedingt nicht sichtbar.
(12)    Siehe Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung Maltas, 26.11.2024, C(20249061 final.
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