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Document 52024DC0569

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über die Funktionsweise des MwSt-basierten Eigenmittelsystems

COM/2024/569 final

Brüssel, den 12.12.2024

COM(2024) 569 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht über die Funktionsweise des MwSt-basierten Eigenmittelsystems







Inhalt

1.    Einführung    

1.1.    Entwicklung des Eigenmittelsystems    

1.2.    Der MwSt-Rahmen bis zur Reform von 2021    

1.3.    Die Reform von 2021    

Vereinfachte Berechnungen    

Gezielte Kontrollen    

2.    Wirksamkeit des MwSt-basierten Eigenmittelsystems    

2.1.    Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die MwSt-Eigenmittel    

2.2.    Erhebung der Einnahmen aus MwSt-Eigenmitteln    

2.3.    Schutz der finanziellen Interessen der EU    

Entwicklung der offenen Vorbehalte von 2016 bis 2022    

Entwicklung der Verstöße im Zusammenhang mit den MwSt-Eigenmitteln von 2016 bis 2022    

2.4.    Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten    

2.5.    Schlussfolgerung    

3.    Entwicklung des gewogenen mittleren Satzes seit 2016    

3.1.    Entwicklung des gewogenen mittleren Satzes: 2016-2020    

3.2.    Entwicklung des gewogenen mittleren Satzes: Schätzungen 2021-2024    

3.3.    Ergebnis der Analyse des gewogenen mittleren Satzes    

4.    Schlussfolgerung    

Anhang    



1.Einführung

Die Kommission wurde beauftragt, bis zum 1. Januar 2025 einen Bericht über das Funktionieren des auf der Mehrwertsteuer (MwSt) basierenden Eigenmittelsystems zu erstellen. Im Einklang mit den Rechtsvorschriften 1 wird in dem Bericht „bewertet, ob das MwSt-basierte Eigenmittelsystem, insbesondere der mehrjährige gewogene mittlere Satz, wirksam und angemessen ist. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die Bestimmung des endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes auf der Grundlage neuerer Daten beigefügt.“

Im Einklang mit der der Kommission übertragenen Aufgabe liefert dieser Bericht einen Überblick über die am MwSt-basierten Eigenmittelsystem vorgenommenen Änderungen und enthält eine Analyse von dessen Wirksamkeit anhand der Entwicklung der einschlägigen Leistungsindikatoren nach Vornahme der Änderungen, einschließlich einer Bewertung des neuen Systems durch die Mitgliedstaaten. Ferner wird die Angemessenheit des Systems im Vergleich zu den im Jahr 2021 vorgenommenen Änderungen bewertet, wobei der Schwerpunkt auf dem mehrjährigen gewogenen mittleren Satz liegt. Der Bericht enthält auch Angaben zur Zahl der Mitgliedstaaten, die einen gewogenen mittleren Satz anwenden, zu dem noch Vorbehalte vorliegen, sowie zu etwaigen Änderungen der nationalen MwSt-Sätze.

1.1.Entwicklung des Eigenmittelsystems

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Steuer, die von allen Endverbrauchern beim Verbrauch von Gegenständen oder Dienstleistungen im Binnenmarkt entrichtet wird. Die Steuer wird von allen Mitgliedstaaten als breit angelegte Verbrauchsteuer innerhalb eines durch EU-Richtlinien vorgegebenen allgemeinen Rahmens erhoben. Diese allgemeine Steuer ist ein wichtiger Bestandteil des Binnenmarktes, der selbst eine der größten Errungenschaften der EU ist.

Das MwSt-basierte Eigenmittelsystem wurde 1970 eingeführt 2 und im Einklang mit der schrittweisen Harmonisierung durch die MwSt-Richtlinien progressiv angewandt. Nach Einführung des Systems ersetzten die MwSt-basierten Einnahmen zusammen mit Zöllen und Agrarabschöpfungen nach und nach die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten. Damit der EU-Haushalt vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden kann, wurden die MwSt-basierten Einnahmen zum Ausgleichsbetrag für Einnahmen und Ausgaben, indem der anwendbare Abrufsatz im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wurde.

Im Jahr 1988 wurde der Beitrag zum Bruttonationaleinkommen (BNE) als neue ausgleichende Eigenmittelquelle eingeführt. Diese neue Eigenmittelquelle wurde als enger mit der nationalen Wirtschaftstätigkeit verknüpft angesehen, wodurch die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten besser mit ihrer Zahlungsfähigkeit in Einklang gebracht wurden. Im Laufe der Jahre sind die BNE-Eigenmittel zu einem immer wichtigeren Teil des EU-Haushalts geworden, als der Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel schrittweise von 1,4 % im Jahr 1985 3 auf den aktuellen Satz von 0,3 % 4 gesenkt wurde (Abbildung 1).

Der MwSt-basierte Eigenmittelbeitrag wird durch Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf die MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten berechnet. Diese Bemessungsgrundlagen werden durch Anwendung harmonisierter Vorschriften auf die tatsächlichen MwSt-Einnahmen geschätzt, die von den Mitgliedstaaten erhoben und nach etwaigen erforderlichen Berichtigungen durch einen länderspezifischen gewogenen mittleren MwSt-Satz geteilt werden. Im Zeitverlauf wurden einige Anpassungen vorgenommen. Erstens wurde die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel der einzelnen Mitgliedstaaten auf 50 % des BNE begrenzt, um Mitgliedstaaten mit einem höheren Anteil am Endverbrauch zu schützen und die regressiven Auswirkungen auf ärmere Länder zu verringern. Zweitens profitierten einige Mitgliedstaaten bis 2020 von reduzierten Abrufsätzen. 5  

Der Anteil der MwSt-Eigenmittel ist im Zeitverlauf zurückgegangen. Im Jahr 2024 machten sie rund 14 % der für den EU-Haushalt erhobenen Einnahmen aus.

Abbildung 1 – Entwicklung der Einnahmen 1958-2023

Quelle: Kommissionsdienststellen.

1.2.Der MwSt-Rahmen bis zur Reform von 2021

Bis 2021 unterlagen die MwSt-Eigenmittel komplexen Berechnungen. Die Komplexität der Berechnungen war hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen: 1) die Notwendigkeit einer „fiktiven“ MwSt-Bemessungsgrundlage, die einer harmonisierten Anwendung der MwSt-Richtlinien entspricht; 2) die Vielzahl der MwSt-Sätze und das sich daraus ergebende Erfordernis der Berechnung eines gewogenen mittleren Satzes auf Jahresbasis.

Was den ersten Faktor betrifft, so machte die Harmonisierung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel zahlreiche Berichtigungen und statistische Ausgleichsbeträge erforderlich. Durch die Berichtigungen wurden die MwSt-Einnahmen um nicht mehrwertsteuerliche Aspekte bereinigt.

Diese Berichtigungen machten 0,5 % der Gesamteinnahmen für den Zeitraum 2016-2019 aus. Durch die statistischen Ausgleichsbeträge sollten nationale Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie „neutralisiert“ werden. Sie machten im selben Zeitraum etwa 0,5 % der Bemessungsgrundlage aus (Einzelheiten siehe Tabellen 4 und 5). Eine Liste sämtlicher Berichtigungen und Ausgleichsbeträge ist in Anhang 3 enthalten.

Was den zweiten Faktor betrifft, so musste ein Mitgliedstaat bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr die in diesem Jahr insgesamt eingenommenen MwSt-Nettoeinnahmen durch den Satz teilen, zu dem die Mehrwertsteuer im selben Jahr in diesem Mitgliedstaat erhoben wurde. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat mehr als ein MwSt-Satz galt, so wurde die harmonisierte Bemessungsgrundlage der MwSt-Eigenmittel berechnet, indem die gesamten MwSt-Nettoeinnahmen durch den gewogenen mittleren MwSt-Satz dieses Landes geteilt wurden. Diese Methode wurde in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel festgelegt.

1.3.Die Reform von 2021

Vereinfachte Berechnungen

Damit das System weniger kompliziert ist und der Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten verringert wird, wurden die MwSt-Eigenmittel mit dem Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vereinfacht.

Erstens wurden die meisten Anpassungen für Ausnahmen und Befreiungen (Berichtigungen und Ausgleichsbeträge) gestrichen, wodurch die Berechnungen vereinfacht wurden.

Zweitens wird die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel im Rahmen des neuen Systems einfacher berechnet, indem die nationalen MwSt-Einnahmen durch den gewogenen mittleren MwSt-Satz auf der Grundlage eines festen Bezugsjahres geteilt werden, anstatt einen gewichteten Satz zu verwenden, der für jedes Jahr berechnet wird. Als Bezugsjahr für diesen gewogenen mittleren Satz (GMS) wurde das Jahr 2016 festgelegt, das für den gesamten Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 gilt. Dieses Bezugsjahr kommt auch danach weiter zur Anwendung, und zwar so lange, bis die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates geändert wird.

Wie beim vorherigen System werden die MwSt-Bemessungsgrundlagen der einzelnen Mitgliedstaaten dann auf 50 % des jeweiligen BNE begrenzt, um die Regressivität der MwSt-Eigenmittel zu bremsen. Schließlich wird ab 2021 ein einheitlicher Abrufsatz von 0,3 % auf die MwSt-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats angewandt.

Die erhobenen Einnahmen bilden nach wie vor den Ausgangspunkt für die Berechnung der endgültigen Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel. Es sollte die gesamte erhobene Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Alles, was von den Mitgliedstaaten als Mehrwertsteuer erfasst wird, aber keine Mehrwertsteuer ist, z. B. Geldbußen oder Verzugszinsen, sollte folglich abgezogen werden. Die Anhänge 1 und 2 enthalten den Finanzbogen, den die Mitgliedstaaten sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen System jedes Jahr vorlegen müssen.

Tabelle 1 – Vergleich des neuen und alten MwSt-basierten Eigenmittelsystems

2014-2020

2021-2027

Unterschiede

MwSt-Einnahmen

Von den Mitgliedstaaten erhobene MwSt-Einnahmen abzüglich MwSt-Erstattungen

Von den Mitgliedstaaten erhobene MwSt-Einnahmen abzüglich MwSt-Erstattungen

Kein Unterschied

Berichtigungen

Berichtigungen gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 6

Berichtigungen nur für den räumlichen Anwendungsbereich 7 und Abweichungen von der MwSt-Richtlinie

Verringerung der Anzahl von Berichtigungen

Gewogener mittlerer Satz (GMS)

Jährliche Berechnung

Anwendung des eingefrorenen GMS 2016

Keine Berechnung des GMS mehr

Ausgleichsbeträge

Anwendung von Ausgleichsbeträgen

Keine Anwendung von Ausgleichsbeträgen

Keine Ausgleichsbeträge mehr

Definition der MwSt-Bemessungsgrundlage

MwSt-Einnahmen

(+/-Berichtigungen)/GMSN

+Ausgleichsbeträge

MwSt-Einnahmen

(+/-Berichtigungen)/GMS2016

Einfachere Berechnung

Begrenzung

Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel nicht höher als 50 % des BNE für jeden Mitgliedstaat

Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel nicht höher als 50 % des BNE für jeden Mitgliedstaat

Kein Unterschied

Abrufsatz

0,3 % (außer in den Niederlanden, Deutschland und Schweden, wo 0,15 % gelten)

0,3 % für alle Mitgliedstaaten

Keine Ausnahmen mehr

Gezielte Kontrollen

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem führt die Kommission Kontrollen der MwSt-Eigenmittel durch. Diese Kontrollen werden durchgeführt, um sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Berechnung des Gesamtbetrags der erhobenen MwSt-Nettoeinnahmen, von der Angemessenheit der berücksichtigten Angaben sowie von der Korrektheit der Berechnungen zur Ermittlung der Höhe dieser Eigenmittel zu überzeugen.

Der allgemeine Zweck der Kontrollen besteht darin, sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat den korrekten MwSt-Eigenmittelbeitrag zum EU-Haushalt leistet. Bei den Kontrollen überprüft die Kommission alle Aspekte der Jahresübersichten über die MwSt-Bemessungsgrundlage (Einnahmen, Berichtigungen der Einnahmen, gewogener mittlerer Satz von 2016 (falls unter Vorbehalt) usw.). Die Kontrollen sollen auch hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die nationalen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der MwSt-Bemessungsgrundlage zuverlässig, wirksam, genau und erschöpfend sind und sowohl in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Methode als auch auf die Qualität der verwendeten Daten mit dem geltenden EU-Recht in Einklang stehen.

Die Änderungen, die das neue System mit sich bringt, erleichtern die Erstellung von Jahresübersichten sowie die Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen erheblich. Zudem erleichtern sie sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission die Durchführung und Nachverfolgung von Kontrollen. Die Änderungen führten auch dazu, dass eine beträchtliche Anzahl von Berechnungen eingestellt wurde, wie die Tabellen 4 und 5 zeigen. Auch die Verwendung des gewogenen mittleren Satzes von 2016 anstelle der Berechnung eines neuen Satzes für jedes Jahr stellt eine Erleichterung dar.

Diese Änderungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, weniger Ressourcen für die Erstellung von Jahresübersichten durch die nationalen Behörden, die Bereitstellung von Daten für die verschiedenen Berechnungen, die häufig von anderen staatlichen Stellen und/oder anderen Anbietern externer Datenquellen stammen, aufzuwenden. Die nationalen Behörden müssen nun auch weniger Zeit in die Vorbereitung und Teilnahme an Kontrollen investieren.

Durch die Vereinfachung wurde auch die Arbeitsbelastung für die Kommission verringert. Insbesondere konnte der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen erheblich reduziert werden. Bei den nach dem neuen System durchgeführten Kontrollen (für die Jahre 2021 und 2022) liegt der Schwerpunkt auf der Überprüfung, ob die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme zur Erhebung, Aggregierung und Meldung der erhobenen MwSt-Einnahmen wirksam und effizient sind. Als das neue System noch in den Kinderschuhen steckte, lag der Fokus bei den Kontrollen jedoch auch darauf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die offenen Vorbehalte aus den Vorjahren zu klären, die sich auf Berechnungsposten bezogen, die später eingestellt wurden. Da die Anzahl der Vorbehalte im Zusammenhang mit dem vorherigen System allmählich abnehmen wird, wird die Zeitersparnis bei den Kontrollen, die im Rahmen des neuen Systems durchgeführt werden, mit der Zeit zunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Kontrollzeit, ohne die Arbeiten bezüglich Vorbehalte aus dem alten System, je nach Anzahl der Verstöße von durchschnittlich einer Woche auf 2-2,5 Tage verkürzt.

Die Vorteile der Vereinfachung von 2021 wurden vom Europäischen Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 11/2020 8 gewürdigt, in der die erwartete Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission, ohne dass dadurch die Genauigkeit der MwSt-basierten Beiträge erheblich beeinträchtigt wird, bestätigt wurde.

2.Wirksamkeit des MwSt-basierten Eigenmittelsystems 

Um die Wirksamkeit des Systems zu bewerten, wird in diesem Abschnitt analysiert, inwieweit der EU-Haushalt ausreichend geschützt und der MwSt-Beitrag ordnungsgemäß erhoben wird. Ferner wird die Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die MwSt-Eigenmittel und ihrer verschiedenen Komponenten dahin gehend bewertet, wie sich die Vereinfachung auf die Eigenmittel ausgewirkt hat. 9  

2.1.Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die MwSt-Eigenmittel

Seit 2016 ist die Entwicklung der MwSt-Bemessungsgrundlage trotz der Änderungen im Zuge der Reform von 2021 einem Aufwärtstrend gefolgt, außer im Jahr 2020 10 . 11 Diese Entwicklung wurde durch mehrere Ereignisse beeinflusst, von denen das wichtigste die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 war, sowie durch andere makroökonomische Auswirkungen wie Preiserhöhungen in den Jahren 2021 und 2022, die sich auf den Verbrauch und die erhobene Mehrwertsteuer in der Wirtschaft auswirkten (Abbildungen 2 und 3).

Die Einnahmen aus MwSt-Eigenmitteln folgten bis 2019 derselben Entwicklung, in den Folgejahren dann in geringerem Maße (Tabelle 3). Die Auswirkungen der Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die Eigenmittel auf 50 % des BNE spielen in diesem Zusammenhang zwar eine Rolle, doch der Hauptgrund ist, dass die volle Differenz zwischen der Prognose und den Einnahmen gegenüber der endgültigen MwSt-Bemessungsgrundlage wegen der zeitlichen Verzögerung bei der Saldierung erst in späteren Jahren sichtbar wird.

Tabelle 2 – Entwicklung der aggregierten Bemessungsgrundlagen für die MwSt-Eigenmittel, EU-27

in Mio. EUR

2016

2017

2018

2019

2020

2021*

2022*

MwSt-Eigenmittel

5 231 083

5 564 631

5 838 647

6 005 905

5 654 042

6 355 460

7 154 323

Jährliche Wachstumsrate

6,4 %

4,9 %

2,9 %

-5,9 %

12,4 %

12,6 %

Quelle: MwSt-Übersichten.

Die Methode zur Berechnung der MwSt-Bemessungsgrundlage wird in Anhang 1 für das alte System und in Anhang 2 für das neue System erläutert.

* Ab 2021 wird die Bemessungsgrundlage ermittelt, indem die Nettoeinnahmen durch den gewogenen mittleren Satz von 2016 geteilt werden.

Tabelle 3 – Entwicklung der aggregierten Einnahmen aus MwSt-Eigenmitteln, EU-27

in Mio. EUR

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Einnahmen aus MwSt-Eigenmitteln

15 859

16 947

17 624

18 128

17 858

18 340

19 666

Jährliche Wachstumsrate

6,9 %

4,0 %

2,9 %

-1,5 %

2,7 %

7,2 %

Quelle: Jahresrechnung der Europäischen Kommission.

Die Einnahmen werden durch Anwendung des Abrufsatzes auf die MwSt-Bemessungsgrundlage nach der Begrenzung berechnet. Die MwSt-Bemessungsgrundlage wird anhand der Ergebnisse der Saldierung (Abschnitt 2.2) weiter angepasst, um die MwSt-Einnahmen zu berechnen. Anhang 4 enthält auch einen Vergleich der MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten, in denen eine Begrenzung gilt.

Die Entwicklung der MwSt-Bemessungsgrundlage kann durch die Betrachtung der wichtigsten Faktoren weiter analysiert werden. Zu den wichtigsten Ausgabenkategorien, die die MwSt-Bemessungsgrundlage bilden, gehören der Verbrauch der privaten Haushalte, die Käufe durch den Staat und die Bruttoanlageinvestitionen (BAI) des Staates. Zusammen machen diese Kategorien rund 88 % der gesamten MwSt-Bemessungsgrundlage (2020) aus, wobei der Rest vornehmlich auf Vorleistungen der Unternehmen entfällt. Unter diesen ist der Verbrauch der privaten Haushalte mit einem Anteil von – je nach Mitgliedstaat – 60 % bis 80 % der mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben der größte Anteil.

Unter Betrachtung der Indikatoren der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in jeweiligen Preisen als Näherungswerte für die drei Hauptkomponenten der MwSt-Bemessungsgrundlage 12  war der Verbrauch der privaten Haushalte der Hauptmotor für das Wachstum der MwSt-Bemessungsgrundlage zwischen 2016 und 2022 und trug im Durchschnitt der EU-27 zu 74 % des Gesamtanstiegs bei (Abbildung 2).



Abbildung 2 – Entwicklung makroökonomischer Indikatoren für die Komponenten der MwSt-Bemessungsgrundlage
(2016-2022)

Quelle: Vorausschätzungen des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel. Eigene Berechnungen.

Was die Entwicklung der privaten Konsumausgaben auf Ebene der EU-27 betrifft (Abbildung 3), so spielte die Inflation in den Jahren 2021 und 2022 eine wichtige Rolle.

Abbildung 3 – Entwicklung der Inflation und des privaten Konsums zu jeweiligen Preisen 2016-2022,
EU-27

Quelle: Herbstprognose 2023 der Kommission.

Die Vereinfachung des MwSt-Systems hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Bemessungsgrundlage. Das Gewicht der einzelnen Hauptkomponenten der MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten ist relativ stabil geblieben, mit Ausnahme der Berichtigungen, die nach der Reform in absoluten Zahlen gestiegen sind (Tabelle 4). Die Auswirkungen der nicht mehr geltenden Berichtigungen belaufen sich auf höchstens 0,1 % der Nettoeinnahmen, während die Ausgleichsbeträge nicht mehr als 0,6 % der gesamten MwSt-Bemessungsgrundlage ausmachen (Tabellen 5 und 6). In absoluten Zahlen stiegen die Ausgleichsbeträge 2019 und 2020 aufgrund von Änderungen bei den von den Mitgliedstaaten angewandten Ausnahmen; so hat Italien beispielsweise einen höheren Schwellenwert für die Regelung für steuerbefreite Kleinunternehmen eingeführt. In begrenztem Maße werden Ausgleichsbeträge (z. B. im Zusammenhang mit Verstößen gegen die MwSt-Richtlinie) im neuen System als Berichtigungen erfasst, was den leichten Anstieg des Gewichts der Berichtigungen in den Jahren 2021 und 2022 erklärt.

Tabelle 4 – Entwicklung der Hauptbestandteile der MwSt-Übersichten (EU-27)

EU-27

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Berichtigungen (Mio. EUR)

4 612

5 041

5 546

6 256

6 212

9 414

14 754

Berichtigungen als Prozentsatz der Nettoeinnahmen (%)

0,53 %

0,55 %

0,57 %

0,63 %

0,68 %

0,89 %

1,24 %

Ausgleichsbeträge
(Mio. EUR)

8 013

23 179

27 328

34 974

35 809

Ausgleichsbeträge als Prozentsatz der gesamten MwSt-Bemessungsgrundlage (%)

0,15 %

0,42 %

0,47 %

0,58 %

0,63 %

entfällt

entfällt

Quelle: MwSt-Übersichten und eigene Berechnungen.

Tabelle 5 – Entwicklung der Berichtigungen als Prozentsatz der Nettoeinnahmen*

EU-27

2016

2017

2018

2019

2020

Besteuerte Kleinunternehmen (%)

-0,03 %

-0,03 %

-0,03 %

-0,03 %

-0,02 %

Degressive Steuerermäßigung (%)

0,01 %

0,01 %

0,01 %

0,01 %

0,01 %

Pauschallandwirte (%)

-0,08 %

-0,05 %

-0,06 %

-0,05 %

-0,07 %

Eingestellte Berichtigungen insgesamt (%)

-0,10 %

-0,07 %

-0,08 %

-0,07 %

-0,08 %

Quelle: MwSt-Übersichten und eigene Berechnungen.

* Diese Berichtigungen wurden 2021 gestrichen.

Tabelle 6 – Entwicklung der Ausgleichsbeträge als Prozentsatz der gesamten MwSt-Bemessungsgrundlage*

EU-27

2016

2017

2018

2019

2020

Steuerbefreite Kleinunternehmen (%)

0,22 %

0,25 %

0,27 %

0,43 %

0,46 %

Ausgleichsbeträge Anhang X
Teil A
13 (%)

-0,11 %

-0,11 %

-0,10 %

-0,09 %

-0,10 %

Ausgleichsbeträge Anhang X Teil B 14 (%)

0,45 %

0,48 %

0,50 %

0,52 %

0,53 %

Personenkraftwagen (%)

-0,29 %

-0,29 %

-0,29 %

-0,29 %

-0,29 %

Pkw-bezogene Ausgaben (%)

-0,22 %

-0,21 %

-0,19 %

-0,23 %

-0,23 %

Ausgleichsbeträge insgesamt (%)

0,15 %

0,42 %

0,47 %

0,58 %

0,63 %

Quelle: MwSt-Übersichten und eigene Berechnungen.

* Diese Ausgleichsbeträge wurden 2021 gestrichen.



Tabelle 7 – Analyse der MwSt-Bemessungsgrundlage im Zeitraum 2016-2022

EU-27 Mio. EUR

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Einnahmen

868 503

917 138

959 113

992 668

913 713

1 056 431

1 182 601

Nettoeinnahmen

873 114

922 179

964 658

998 924

919 926

1 059 404

1 185 813

Gewogener mittlerer Satz

16,72 %

16,64 %

16,60 %

16,73 %

16,37 %

16,72 %

16,72 %

Ausgleichsbeträge insgesamt

8 013

23 179

27 328

34 974

35 809

-

-

Endgültige Bemessungsgrundlage (unbegrenzt)

5 231 083

5 564 631

5 838 647

6 005 905

5 654 042

6 355 460

7 154 323

Jährliches Wachstum der endgültigen Bemessungsgrundlage

6,38 %

4,92 %

2,86 %

-5,86 %

12,40 %

12,57 %

Anmerkung: Der gewogene mittlere Satz für 2021 und 2022 entspricht dem eingefrorenen gewogenen mittleren Satz von 2016.

Quelle: MwSt-Übersichten.  

2.2. Erhebung der Einnahmen aus MwSt-Eigenmitteln

Die Mitgliedstaaten entrichten den MwSt-Eigenmittelbeitrag monatlich zusammen mit den anderen Eigenmitteln. Die Kommission erhebt die MwSt-Einnahmen zunächst aufgrund von Schätzungen der MwSt-Bemessungsgrundlagen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM/Vorausschätzung) vereinbart wurden. Die MwSt-Beiträge werden auf der Grundlage von Vorausschätzungen berechnet und entrichtet, sodass sie später an die tatsächlichen Daten in den MwSt-Übersichten angepasst werden müssen. Die MwSt-Übersichten können auch Änderungen der MwSt-Bemessungsgrundlagen für die vier Vorjahre enthalten. Im Falle von Vorbehalten der Kommission oder der Mitgliedstaaten können auch die Daten für frühere Jahre angepasst werden.

Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen der Vorausschätzung der MwSt-Eigenmittel und den jüngsten Daten in den Übersichten (Salden).

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Berechnung der Salden vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Daten für die Übersicht folgt, und die Mitgliedstaaten müssen die Beträge am ersten Arbeitstag des Monats März des Jahres bereitstellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kommission den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Berechnung der Salden mitgeteilt hat. Das Versäumnis der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Zahlungen zu leisten, kann zur Erhebung von Verzugszinsen führen (auf Zinsen unter 1 000 EUR wird verzichtet).

Tabelle 8 – MwSt-Berichtigungen (Salden)*

EU-27 Mio. EUR

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

MwSt-Salden aufgrund von Differenzen zwischen der ersten Übersicht und der Vorausschätzung

313

418

502

403

-54

1,011

1,734

MwSt-Salden aufgrund der Änderung früherer Übersichten

87

6

23

-1

121

97

125

Anpassungen EU-27 insgesamt

400

424

525

402

68

1,108

1,859

Quelle: EU-Jahresrechnung und Berechnungen der Europäischen Kommission. Anhang 6 zeigt die Entwicklung der MwSt-Berichtigungen nach Mitgliedstaaten.

* Im Rahmen der Saldierung werden die Daten für das letzte verfügbare Jahr und für die Vorjahre jährlich angepasst.

Das neue System zur Berechnung der Eigenmittelbemessungsgrundlage hat keine Auswirkungen auf das Verfahren zur Berechnung und Erhebung der MwSt-Eigenmittel und ihre Anpassungen (Salden). Es gibt keine ausstehenden Zahlungen.

Die Ergebnisse der Saldierung für 2021 und 2022 fallen deutlich höher aus als in den Vorjahren, und die Anpassungen sind bei den meisten Mitgliedstaaten größer (siehe auch Anhang 6). Das wichtigste Element, das zu diesen Schwankungen beiträgt, ist die Berichtigung der Vorausschätzungen der für die Finanzierung der einschlägigen EU-Haushalte verwendeten MwSt-Bemessungsgrundlagen für 2021 und 2022 aufgrund des unterschätzten Anstiegs der Inflationsrate.

Die Kommission bewertet fortlaufend die Erhebung der MwSt-Einnahmen durch die Mitgliedstaaten und die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Erhebung von MwSt-Mitteln (Kasten 1).

Kasten 1: Initiativen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Erhebung von MwSt-Mitteln in den Mitgliedstaaten

Die MwSt-Eigenmittel machen etwa 2 % der von den Mitgliedstaaten erhobenen MwSt-Einnahmen aus. Daher kommen Maßnahmen zur Verbesserung der Erhebung von MwSt-Einnahmen in erster Linie den nationalen Haushalten, in gewissem Umfang aber auch dem EU-Haushalt zugute.

Erhebung der Mehrwertsteuer – Neunter Bericht über Verfahren zur MwSt-Registrierung, Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer
(Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89)

Die Kommission erstellt alle fünf Jahre einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte, die von den Mitgliedstaaten bei der Erhebung der MwSt sowie hinsichtlich etwaiger Verbesserungen erzielt wurden. Im Anschluss an ihre in ihrem letzten Bericht vom April 2022 15 vorgenommene Bewertung gab die Kommission 39 Empfehlungen dazu ab, wie die Mitgliedstaaten ihr System zur Erhebung der Mehrwertsteuer verbessern können.

Die Empfehlungen beziehen sich hauptsächlich auf die Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erhebung der Mehrwertsteuer, d. h. die MwSt-Registrierung und Risikoanalyse, die MwSt-Informationstechnologie und neue Technologien, die Einreichung und Zahlung, die Einziehung von MwSt-Schulden, Erstattungen und Prüfungen, die MwSt-Buchführung, die Rechenschaftspflicht und Streitfälle. Eine rasche Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird die Angemessenheit des MwSt-basierten Eigenmittelsystems für den EU-Haushalt verbessern.

Deshalb forderte die Kommission die Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Berichts auf, ihren Empfehlungen nachzukommen, die nicht nur dazu beitragen, die Steuereinnahmen zu generieren, die erforderlich sind, um die großen Herausforderungen, mit denen die EU konfrontiert ist, zu meistern, sondern auch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen und den Weg zu einer schnelleren und dauerhafteren Erholung nach der Pandemie ebnen.

Änderungen der MwSt-Vorschriften, die Mindererhebung und Betrug zum Gegenstand haben.

Zum 1. Juli 2021 wurde die am 1. Januar 2015 eingerichtete kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (MOSS) zur einzigen Anlaufstelle (OSS) 16 , die ein breiteres Spektrum an Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen abdeckt und in deren Rahmen weitere Vereinfachungen eingeführt wurden. Diese erweiterte OSS umfasst drei Sonderregelungen: die Nicht-EU-Regelung, die EU-Regelung und die Einfuhrregelung.

Der Anwendungsbereich der bestehenden Nicht-EU-Regelung und der EU-Regelung wurde erweitert, die Einfuhrregelung ist jedoch neu. Im Rahmen dieser Sonderregelungen können Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, die in Mitgliedstaaten geschuldet wird, in denen sie (in der Regel) nicht ansässig sind, über ein Webportal in dem Mitgliedstaat, in dem sie für MwSt-Zwecke identifiziert sind (Mitgliedstaat der Identifizierung), erklären und entrichten. Dadurch werden den Steuerpflichtigen die Kosten für die MwSt-Registrierung in mehreren Mitgliedstaaten erspart.

Diese Regelungen werden in großem Umfang genutzt. Im Jahr 2022 nahmen die Mitgliedstaaten über das erweiterte OSS-Portal, das Online-Verkäufe in der EU abdeckt, insgesamt mehr als 17 Mrd. EUR ein. Außerdem wurden 2,5 Mrd. EUR an MwSt-Einnahmen aus der Einfuhr von Waren im elektronischen Handel erzielt. Darin eingeschlossen sind auch die neuen MwSt-Einnahmen, die durch die Abschaffung der MwSt-Befreiung generiert werden, die zuvor für die Einfuhr von Gegenständen mit geringem Wert von bis zu 22 EUR galt und in hohem Maße betrugsanfällig war. 17 Durch die Erleichterung und somit Förderung der Einhaltung der Vorschriften tragen die Regelungen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei, da der angewandte MwSt-Satz für alle Verkäufer gleich ist, unabhängig davon, wo sie ansässig sind.

Im März 2018 führte der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die Betrugsbekämpfung 18 (im Folgenden „Bericht“) zu einer weiteren wichtigen Gesetzgebungsinitiative, mit der die Angemessenheit des Systems zur Erhebung der Mehrwertsteuer sowie die Einhaltung der MwSt-Richtlinie verbessert werden sollten.

Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der Steuerschuldnerschaft als wirksames Instrument zur Bekämpfung bzw. Verhütung des MwSt-Betrugs in den betreffenden Sektoren. Daher wurde mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates die Anwendung dieser Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum, d. h. bis zum geplanten Inkrafttreten der endgültigen MwSt-Regelung, verlängert.

Schließlich hat die Kommission im Dezember 2022 eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das MwSt-System der EU modernisiert und dafür gesorgt werden soll, dass das System für Unternehmen besser funktioniert und widerstandsfähiger gegen Betrug wird. Dies soll geschehen, indem die Digitalisierung als Chance begriffen und gefördert wird. 19 Zum Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Berichts wird das Gesetzgebungspaket im Rat verhandelt.

Die vorgeschlagenen Schlüsselmaßnahmen werden den Mitgliedstaaten helfen, jährlich bis zu 11 Mrd. EUR mehr an MwSt-Einnahmen zu erzielen. Das Legislativpaket zielt mitunter darauf ab, für Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind, auf eine digitale Echtzeit-Berichterstattung auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung umzustellen, die MwSt-Vorschriften für Plattformen für die Personenbeförderung und kurzfristige Unterkünfte zu aktualisieren und eine einheitliche MwSt-Registrierung in der gesamten EU einzuführen.

Laut der Folgenabschätzung 20 wird erwartet, dass der bevorzugte politische Ansatz, d. h. der „verstärkte Ansatz“ (Einführung digitaler Meldepflichten auf EU-Ebene und Einführung einer Regelung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers für alle Unterkunfts- und Beförderungssektoren sowie breiter gefasste Ausweitung des OSS, Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und verbindliche Nutzung des IOSS), zwischen 2023 und 2032 Nettoauswirkungen in Höhe von 172-214 Mrd. EUR gegenüber dem Ausgangswert haben wird.

Der verstärkte Ansatz wird zwischen 2023 und 2032 zu Einsparungen von 50,6 Mrd. EUR führen: 41,4 Mrd. EUR aus der MwSt-Meldung (11 Mrd. EUR aus der Aufhebung von Meldepflichten, 24,2 Mrd. EUR aus der Verringerung der Fragmentierungskosten, 4,3 Mrd. EUR aus der Verwendung vorausgefüllter MwSt-Erklärungen und 1,9 Mrd. EUR aus der elektronischen Rechnungsstellung); 0,5 Mrd. EUR aus der Straffung und aus Klarstellungen in Bezug auf die Plattformwirtschaft; 8,7 Mrd. EUR aus der Abschaffung der Pflicht zur MwSt-Registrierung.

Es wird daher erwartet, dass das MwSt-System der EU besser funktionieren wird, wenn diese Reihe von Maßnahmen von den Mitgliedstaaten angenommen und vollständig umgesetzt wird. Folglich wird die erwartete höhere Wirksamkeit der Erhebung der Mehrwertsteuer durch die Mitgliedstaaten zu mehr Einnahmen für den EU-Haushalt führen.

2.3.Schutz der finanziellen Interessen der EU

Entwicklung der offenen Vorbehalte von 2016 bis 2022

Vorbehalte sind eine Möglichkeit, die finanziellen Interessen der EU zu schützen, bis die Kommission in der Frage der Eigenmittel ausreichende Sicherheit erlangen kann.

In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates in der geänderten Fassung heißt es: „Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, werden die Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind Berichtigungen, die die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte betreffen.“ Zuvor mitgeteilte Punkte werden gemeinhin als Vorbehalte bezeichnet. Bei einem Vorbehalt bleibt jede Frage der Methode oder der verwendeten Datenquellen in Bezug auf einen Posten offen, über den zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat keine Einigung besteht. Die Kommission kann auch bei Verstößen gegen die bzw. möglichen Abweichungen von der MwSt-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten Vorbehalte geltend machen. Vorbehalte können auch von den Mitgliedstaaten eingelegt werden, wenn sie der Kommission nicht zustimmen.

Vorbehalte bieten den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Rechts- und Haushaltssicherheit. Ist ein Posten einer Jahresübersicht verjährt (d. h. ohne Vorbehalt), kann er nicht geändert werden, und es ergeben sich nach der Verjährung keine finanziellen Auswirkungen auf diesen Posten.

Die Zahl der Vorbehalte ist im Zeitverlauf leicht zurückgegangen (Tabelle 9) und wird voraussichtlich weiter sinken, da die meisten Vorbehalte das System vor 2021 betreffen. Die überwiegende Mehrheit der Vorbehalte bezieht sich auf Posten der Jahresübersichten, die unter dem neuen System eingestellt wurden (Ende 2023 waren dies 30 von 37 Vorbehalten der Kommission). Diese Vorbehalte werden schrittweise bearbeitet und aufgehoben, und aufgrund der Einführung des neuen Systems dürfte die Zahl der Vorbehalte im Zeitverlauf erheblich zurückgehen.

Ende 2023 bestanden sieben Vorbehalte für die Jahre des neuen Systems (2021-2022). Gleichzeitig waren zum Zeitpunkt des vorliegenden Berichts nicht alle Kontrollen für 2021 und 2022 abgeschlossen, sodass die Zahl der Vorbehalte im Zusammenhang mit dem neuen System leicht steigen könnte. 21 Die in den Jahren 2021 und 2022 eingelegten Vorbehalte betreffen hauptsächlich Verstöße gegen die und Abweichungen von der MwSt-Richtlinie. 22 Einige der in den Vorjahren geltend gemachten Vorbehalte beziehen sich auf Posten der Übersicht, die während der nächsten Kontrollzyklen beibehalten und geklärt werden.

Tabelle 9 – Anzahl der offenen MwSt-Vorbehalte

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Von Mitgliedstaaten eingelegt

16

15

12

10

17

17

11

13

Von der Kommission eingelegt

50

53

64

61

61

71

56

37

Im Zusammenhang mit Verstößen

15

14

16

19

19

16

17

16

Insgesamt

81

82

92

90

97

104

84

66

Davon im Zusammenhang mit dem neuen System

7

Anmerkung: Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres offenen Vorbehalte (die in den Vorjahren hätten eingelegt werden können). Anhang 7 zeigt auch die Verteilung der Vorbehalte auf die Mitgliedstaaten.

Tabelle 10 – Offene, lange bestehende MwSt-Vorbehalte*

 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Von Mitgliedstaaten eingelegt

4

6

6

7

3

2

1

1

Von der Kommission eingelegt

2

6

1

4

5

3

9

7

Im Zusammenhang mit Verstößen

3

2

3

4

6

5

4

3

Insgesamt

9

14

10

15

14

10

14

11

Quelle: Europäische Kommission.

* Ein lange bestehender Vorbehalt ist definiert als ein Vorbehalt, der seit mehr als fünf Geschäftsjahren besteht.

In Bezug auf den gewogenen mittleren Satz von 2016, der ab 2021 für die Übersichten über die MwSt-Eigenmittel verwendet wird, haben drei Mitgliedstaaten einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt. Dies bedeutet, dass der gewogene mittlere Satz für diese Mitgliedstaaten derzeit vorläufig ist und erst nach Aufhebung des Vorbehalts endgültig wird. Bei den Mitgliedstaaten handelt es sich um Deutschland, Kroatien und Luxemburg. 23  

Entwicklung der Verstöße im Zusammenhang mit den MwSt-Eigenmitteln von 2016 bis 2022

Verstöße gegen die Eigenmittelvorschriften führen zu Vertragsverletzungsverfahren. Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit den MwSt-Eigenmitteln sind äußerst selten, und die meisten Meinungsverschiedenheiten werden während des Überprüfungszyklus beseitigt, sodass Berichtigungen und Anpassungen innerhalb von vier Jahren möglich sind. Zwischen 2016 und 2022 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein (Kasten 2). Die Einführung des neuen Systems hatte bisher keine Auswirkungen auf Verstöße. Durch die Einführung des eingefrorenen gewogenen mittleren Satzes und die Abschaffung der meisten Ausgleichsbeträge wurde die Berechnung der MwSt-Bemessungsgrundlagen erheblich vereinfacht, und beides birgt das Potenzial, die Zahl der Meinungsverschiedenheiten mit den Mitgliedstaaten zu begrenzen.

Obwohl Vertragsverletzungsverfahren verhältnismäßig selten sind, stellen sie für die Mitgliedstaaten einen starken Anreiz zur Einhaltung der Eigenmittelvorschriften dar und sind für die Glaubwürdigkeit des Eigenmittelsystems der EU von wesentlicher Bedeutung. Diese Verfahren gewährleisten die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und die Disziplin bei der Erhebung der Einnahmen.

Kasten 2: Anhängige Vertragsverletzungsverfahren

Im Zeitraum 2016-2022 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit den MwSt-Eigenmitteln ein (MOSS-Verfahren des Vereinigten Königreichs – Vertragsverletzungsverfahren 2020/2316). Die MOSS wurde am 1. Januar 2015 eingeführt und zum 1. Juli 2021 zur OSS, die ein breiteres Spektrum an Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen abdeckt und in deren Rahmen weitere Vereinfachungen eingeführt wurden (siehe Kasten 1). Die MOSS-Regelung ist eine fakultative Regelung, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, die in der Regel in mehreren Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer in nur einem Mitgliedstaat zu entrichten. Zu den Dienstleistungen, die unter die MOSS-Regelung fallen, gehören grenzüberschreitende Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen sowie digitale Dienstleistungen. Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, konnte 30 % der 2015 und 2016 gezahlten Mehrwertsteuer und 15 % der 2017 und 2018 gezahlten Mehrwertsteuer einbehalten. Diese einbehaltene Mehrwertsteuer sollte für die Zwecke der MwSt-Eigenmittel in die MwSt-Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Die nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs betrachteten die Einbehaltungen im Rahmen der MOSS-Regelung im Zeitraum von 2015 bis 2018 nicht als Mehrwertsteuer und berücksichtigten sie daher nicht in ihrer Übersicht für die Berechnung und Zahlung der MwSt-Eigenmittel. Nach Erhalt einer begründeten Stellungnahme der Kommission im November 2023 beantragte das Vereinigte Königreich eine Verlängerung der Antwortfrist und arbeitete eng mit der Kommission zusammen, um die Höhe der noch ausstehenden Mittel genau zu bestimmen und den Fall zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen wurde eine Einigung erzielt, und das Vereinigte Königreich stellte den fälligen Betrag (4,016 Mio. GBP) im Juli 2024 zur Verfügung. Der fällige Zinsbetrag (3,05 Mio. GBP) wurde in der Rechnung des Vereinigten Königreichs vom September ausgewiesen, und die Kommission kann diesen Fall formell abschließen, sobald die letzte Rate dieser Rechnung beglichen wurde (erstes Halbjahr 2025).



2.4.Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten

Im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Berichts hat die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen (Anhang 8) übermittelt, um Rückmeldungen zu deren Bewertung des neuen vereinfachten MwSt-basierten Eigenmittelsystems einzuholen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, das neue System mit Punkten zu bewerten, die Merkmale zu nennen, die sie am meisten/am wenigsten schätzen, und mögliche Einsparungen anzugeben, die das neue System mit sich bringen könnte (z. B. bei der Arbeitsbelastung, der Anzahl der Mitarbeiter), und diese Einsparungen nach Möglichkeit zu quantifizieren.

PUNKTEBEWERTUNG DES NEUEN SYSTEMS

Auf einer Skala von 1 bis 10 (wobei 10 die höchste Punktzahl ist) bewerteten 26 Mitgliedstaaten (ein Mitgliedstaat gab keine Bewertung ab) das neue System mit durchschnittlich 8,9 Punkten. Die Punkte werden in fünf Kategorien eingeteilt (Tabelle 11). Die meisten (15) der 26 antwortenden Mitgliedstaaten gaben an, mit dem neuen System „sehr zufrieden“ zu sein, während 11 Mitgliedstaaten „zufrieden“ waren (davon vergaben nur zwei 7 Punkte). Bei ihrer Punktebewertung hoben die Mitgliedstaaten verschiedene Aspekte als besonders positiv hervor. Sie wiesen darauf hin, dass für die Erstellung der MwSt-Jahresübersicht und die Teilnahme am Kontrollzyklus weniger Zeit und Personal benötigt werde, insbesondere dank der Verwendung des eingefrorenen gewogenen mittleren Satzes und der Abschaffung von Ausgleichsbeträgen/Berichtigungen. Vorteile wurden auch in einer geringeren Fehleranfälligkeit und einem insgesamt verringerten Verwaltungsaufwand gesehen.

Tabelle 11 – Punktebewertung des neuen Systems

1-2

3-4

5-6

7-8

9-10

Sehr unzufrieden

Unzufrieden

Weder zufrieden noch unzufrieden

Zufrieden

Sehr zufrieden

0

0

0

11

15

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen; ein Mitgliedstaat hat keine Bewertung abgegeben.

Abbildung 4 – Punktebewertung der Zufriedenheit mit dem neuen System auf einer Skala von 1 bis 10

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den Fragebogen.

Größte Vorteile des neuen Systems

Die Mitgliedstaaten schätzten am meisten, dass das neue System einfacher zu nutzen ist, da Ausgleichsbeträge und Berichtigungen gestrichen wurden (16 Mitgliedstaaten) und keine jährliche Berechnung des gewogenen mittleren Satzes mehr erforderlich ist (19 Mitgliedstaaten). Einige Mitgliedstaaten (7) wiesen auch in unterschiedlichem Maße darauf hin, dass die vereinfachte Berechnung nun viel enger mit den tatsächlichen MwSt-Einnahmen verknüpft sei. Einige Mitgliedstaaten gaben ferner an, dass Teile der früheren Berechnungen zwar erhebliche Ressourcen erforderten, aber nur begrenzte Auswirkungen auf die MwSt-Eigenmittel hatten. Ein Mitgliedstaat begrüßte ferner sehr, dass das neue System für gleiche Rahmenbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sorgt, da Diskrepanzen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Methoden und Datenquellen für die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes und der Ausgleichsbeträge nicht mehr relevant sind. Die allgemeine Zeitersparnis, die Verringerung des Arbeitsaufwands und des Verwaltungsaufwands (z. B. sind weniger nationale Behörden oder andere Anbieter externer Datenquellen beteiligt), die (erwarteten) positiven Auswirkungen auf den Kontrollzyklus (insbesondere aufgrund der abgeschafften Berichtigungen/Ausgleichsbeträge) sowie die klaren und umfassenden Muster wurden von den Mitgliedstaaten ebenfalls als positiv wahrgenommen. Nur ein Mitgliedstaat forderte eine noch einfachere Berechnungsmethode.

Merkmale des neuen Systems mit dem geringsten Wert

Obwohl das neue System positiv aufgenommen wurde, sahen einige Mitgliedstaaten noch Verbesserungsbedarf. Insbesondere wiesen fünf Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Verwendung eines eingefrorenen gewogenen mittleren Satzes Änderungen der nationalen MwSt-Vorschriften, insbesondere Änderungen des MwSt-Satzes, möglicherweise nicht widerspiegele und die Genauigkeit einschränke, drei Mitgliedstaaten sprachen die Belastung durch Vorbehalte im Zusammenhang mit dem alten System an, drei wiesen auf die Unsicherheit hinsichtlich neuer möglicher künftiger Berechnungen des gewogenen mittleren Satzes hin, ein Mitgliedstaat brachte die komplexen Berechnungen für bestehende Korrekturen mit begrenzten finanziellen Auswirkungen zur Sprache, und sieben Mitgliedstaaten waren der Meinung, dass die Berechnung des MwSt-Satzes aufgrund der Studie zur MwSt-Erhebungslücke fortgesetzt werden müsse. 13 Mitgliedstaaten gaben keine weniger wertvollen Merkmale des neuen MwSt-basierten Eigenmittelsystems an.

Auswirkungen des neuen Systems auf die Ressourcen

Auf die Frage nach den Auswirkungen des neuen Systems auf Einsparungen (z. B. Reduzierung des Personals, der Arbeitsbelastung, der Kosten) gaben 21 Mitgliedstaaten eine eindeutig positive, aber meist allgemeine Antwort. Sie bestätigten im Allgemeinen eine bemerkenswerte Verringerung des Arbeitsaufwands für die Erstellung der MwSt-Übersicht (von Monaten auf nur wenige Tage) und hoben die Zeitersparnis in Bezug auf frühere Berichtigungen/Ausgleichsbeträge, die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes und die Inanspruchnahme externer Datenlieferanten hervor.

Die Einsparungen, die durch die Reform des Systems zur Erstellung der MwSt-Übersichten sowie durch die Vorbereitung von und die Teilnahme an Kontrollen ermöglicht wurden, wurden von 14 Mitgliedstaaten beziffert. Die Antworten zeigen ein breites Spektrum an Einsparungen und angewandten Berechnungsmethoden. Beispielsweise wurden Einsparungen von 0,2 bis 0,3 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bis hin zu 90 % Arbeitsersparnis im Vergleich zu den Ressourcen, die dem alten System zugewiesen waren, gemeldet.

2.5.Schlussfolgerung

Aus der Analyse geht hervor, dass mit der Vereinfachung des MwSt-basierten Eigenmittelsystems im Großen und Ganzen das Ziel erreicht wurde, den Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission zu verringern.

Durch die Einstellung bestimmter Berichtigungen und Ausgleichsbeträge wurde die Komplexität der Berechnungen verringert, ohne dass sich dies wesentlich auf den Wert der MwSt-Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Eigenmittel auswirkte. Die Auswirkungen der eingestellten Berichtigungen belaufen sich auf höchstens 0,1 % der Nettoeinnahmen, während die eingestellten Ausgleichsbeträge nicht mehr als 0,6 % der gesamten MwSt-Bemessungsgrundlage ausmachen. Der Wert der nicht begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlage steigt im Zeitverlauf weiter an, wobei makroökonomische Faktoren im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in den letzten Jahren eine wichtige Rolle gespielt haben.

Gleichzeitig wurde die Erhebung der MwSt-Eigenmittel durch das neue MwSt-basierte Eigenmittelsystem nicht beeinträchtigt, da die Vorschriften für die Vorausschätzung, die Saldierung und die Erhebung bei der Einführung der Vereinfachung nicht geändert wurden. 24  

Die Zahl der Vorbehalte ist im Zeitverlauf leicht zurückgegangen, da die meisten Ausgleichsbeträge und Berichtigungen eingestellt wurden. Die meisten offenen Vorbehalte beziehen sich auf Posten unter dem vorherigen System, die eingestellt wurden. Sobald diese Vorbehalte bei künftigen Kontrollen geklärt und ausgeräumt werden, dürfte die Zahl der offenen Vorbehalte erheblich zurückgehen, ebenso wie die Verwaltungsressourcen, die sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten erforderlich sind, um diese Vorbehalte auszuräumen.

Die positiven Auswirkungen der Reform auf den Verwaltungsaufwand wurden von den Mitgliedstaaten anerkannt. Es ist noch zu früh, um die administrativen Einsparungen, die sich aus der Änderung sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten ergeben, vollständig zu bewerten und zu quantifizieren, aber es scheint, dass das neue System erhebliche Vorteile gebracht hat und gleichzeitig die anhaltende Wirksamkeit des MwSt-basierten Eigenmittelsystems gewährleistet. Einige Mitgliedstaaten äußerten Bedenken, dass die Verwendung des eingefrorenen gewogenen mittleren Satzes von 2016 möglicherweise keine wesentlichen Änderungen der nationalen MwSt-Sätze widerspiegele, wodurch die Genauigkeit der MwSt-Bemessungsgrundlage verringert werde.

Das Einfrieren des Satzes auf dem Niveau von 2016 könnte negative finanzielle Anreize in dem Sinne schaffen, dass eine spätere Senkung des Satzes (oder eine Verringerung der Bemessungsgrundlage oder die Verlagerung einer Kategorie von Umsätzen in eine niedrigere MwSt-Klasse) letztlich dazu führen könnte, dass der Beitrag des Mitgliedstaats zum EU-Haushalt sinkt.

Die Frage der Angemessenheit der Anwendung des gewogenen mittleren Satzes von 2016 wird im nächsten Kapitel behandelt.

3.Entwicklung des gewogenen mittleren Satzes seit 2016

3.1.Entwicklung des gewogenen mittleren Satzes: 2016-2020

Zwischen 2016 und 2020 blieb der gewogene mittlere Satz für die meisten Mitgliedstaaten stabil. Nur in Deutschland, Griechenland und Kroatien gab es gegenüber dem Satz von 2016 Veränderungen von mehr als 1 Prozentpunkt, wobei die Raten 2019 oder 2020 niedriger waren als 2016, was in erster Linie auf die Reaktionen auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

Im Allgemeinen entwickelten sich die gewogenen mittleren Sätze der Mitgliedstaaten aufgrund von Änderungen der MwSt-Sätze insgesamt oder der Anwendung unterschiedlicher MwSt-Kategorien für bestimmte Produkte. Deutschland und Irland haben ihre ermäßigten und normalen MwSt-Sätze gesenkt, während Österreich einen neuen ermäßigten Satz eingeführt hat. Viele Länder wandten auch ermäßigte oder stark ermäßigte MwSt-Sätze 25 auf bestimmte Produktkategorien an. In Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Litauen, Österreich, Tschechien und Ungarn beispielsweise wurde der MwSt-Satz für Restaurants und Hotels gesenkt. In Tschechien und Griechenland galten für den Personenverkehr ermäßigte MwSt-Sätze. Auch wurden in Österreich, Bulgarien, Lettland, Slowenien und der Slowakei die MwSt-Sätze für Bücher und Zeitungen gesenkt.

In zahlreichen Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien, Tschechien und Ungarn wurde der MwSt-Satz im Freizeit- und Kultursektor, der Kinos, Theater und Konzerte umfasst, gesenkt. Umgekehrt war der Anstieg des gewogenen mittleren Satzes in den Niederlanden im Jahr 2019 auf eine Erhöhung des ermäßigten MwSt-Satzes zurückzuführen. In Dänemark gilt nur ein MwSt-Satz, ohne Änderungen des gewogenen mittleren Satzes. 26

Abbildung 5 – Absolute Veränderung des gewogenen mittleren Satzes im Zeitraum 2019-2020 im Vergleich zu 2016 (in Prozentpunkten)

Quelle: MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten für die Haushaltsjahre 2016, 2019 und 2020.

Kasten 3: Änderungen der MwSt-Vorschriften, die sich auf den gewogenen mittleren Satz auswirken könnten

Im April 2016 veröffentlichte die Kommission den „Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ 27 . In diesem Aktionsplan wird der Weg hin zu einem einheitlichen europäischen MwSt-Raum dargelegt. In diesem Zusammenhang wurde die MwSt-Richtlinie seit 2016 mehrfach geändert (es wurden 16 Änderungsrichtlinien verabschiedet – siehe Anhang 10). Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich voraussichtlich erst im Zeitverlauf bemerkbar machen und in den kommenden Jahren weiterhin einen grundlegenden Einfluss auf das Funktionieren des MwSt-Systems und des Binnenmarktes haben.

Die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze sieht die Möglichkeit vor, ermäßigte MwSt-Sätze für Produkte beizubehalten, für die es in einigen Mitgliedstaaten bereits Ausnahmeregelungen gab, wodurch andere Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Ausnahmeregelungen erhalten, MwSt-Sätze unter 5 % (vor der Änderung verboten) einzuführen und ermäßigte MwSt-Sätze auf mehr Produkte anzuwenden. Diese Änderungen können sich auf den mehrjährigen gewogenen mittleren Satz auswirken, der derzeit auf dem Niveau von 2016 festgelegt ist.

Schließlich könnte insbesondere für die Jahre 2020 und 2021 die Angemessenheit des mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes auch durch die Richtlinien 28 in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und ‑In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt worden sein.

3.2.Entwicklung des gewogenen mittleren Satzes: Schätzungen 2021-2024

Seit 2021 sind die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet, gewogene mittlere Sätze für die MwSt-Eigenmittel zu berechnen. Daher werden im vorliegenden Abschnitt diese Sätze für die Jahre 2021-2024 geschätzt, um die Angemessenheit der Anwendung des in diesem Zeitraum verwendeten Satzes von 2016 zu bewerten. Die Kommission hat den gewogenen mittleren Satz nach 2020 anhand einer vereinfachten Berechnungsmethode im Vergleich zu den Berechnungen des tatsächlichen gewogenen mittleren Satzes der Mitgliedstaaten geschätzt. Bei dieser Methode werden lediglich Daten zum Verbrauch der privaten Haushalte herangezogen (Kasten 4).



Kasten 4: Erläuterung der vereinfachten Methode für den gewogenen mittleren Satz

Bis 2020 erforderte die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes, wie von den Mitgliedstaaten vorgenommen, ein hohes Maß an detaillierten Informationen, z. B. über verschiedene Ausgabenkategorien und die zugehörigen MwSt-Sätze oder steuerbefreite Unterkategorien. Die meisten dieser Informationen sind ohne eingehende Untersuchungen und Berechnungen der Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres verfügbar. Der wichtigste Bestimmungsfaktor für den gewogenen mittleren Satz, der etwa 60-80 % der mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben der Mitgliedstaaten ausmacht, ist der Verbrauch der privaten Haushalte. Daten zum Verbrauch der privaten Haushalte im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten werden von Eurostat öffentlich zugänglich gemacht. Der vereinfachte gewogene mittlere Satz beruht auf Schätzungen auf der Grundlage dieser Daten für private Haushalte, enthält jedoch keine Berechnungen für andere Kategorien wie Käufe durch den Staat, Bruttoanlageinvestitionen und Vorleistungen der Unternehmen (siehe Anhang 14 für eine Aufschlüsselung des Verbrauchs nach Mitgliedstaaten).

Mit dem vereinfachten gewogenen mittleren Satz (V-GMS) wird die Wachstumsrate des gewogenen mittleren Satzes auf der Grundlage von Daten zum Verbrauch der privaten Haushalte („gewichteter mittlerer Satz für die Haushalte (HH-GMS)“) des Jahres N auf der Grundlage des Jahres B (Bezugsjahr) auf den tatsächlichen gewogenen mittleren Satz des Basisjahres angewandt:

V-GMSN = GMSB x HH-GMSN

HH-GMSB

Der HH-GMS wird von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission berechnet. Eine ausführliche Beschreibung der Methode findet sich in Anhang 15.

Anhang 13 enthält einen Vergleich zwischen dem vereinfachten gewogenen mittleren Satz für 2020 und den tatsächlichen Sätzen.

Diesen Schätzungen zufolge lag der vereinfachte gewogene mittlere Satz in den Mitgliedstaaten zwischen 2021 und 2024 relativ nahe am tatsächlichen gewogenen mittleren Satz von 2016. In 13 von 27 Mitgliedstaaten blieb der vereinfachte gewogene mittlere Satz im gesamten Beobachtungszeitraum (2021-2024) innerhalb einer Differenz von 1 Prozentpunkt zum Satz von 2016. Erhebliche Veränderungen des gewogenen mittleren Satzes von mehr als 2 Prozentpunkten wurden nur in einigen wenigen Ländern beobachtet: Deutschland, Kroatien, Polen und Rumänien.

Im Allgemeinen können Veränderungen beim vereinfachten gewogenen mittleren Satz im Beobachtungszeitraum auf Veränderungen bei den Verbrauchsmustern und den MwSt-Sätzen zurückgeführt werden. Oftmals wurde der MwSt-Satz für Strom, Gas oder Brennstoffe in Reaktion auf Engpässe bei der Energieversorgung und damit verbundene Preiserhöhungen infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine gesenkt. Dies war der Fall in Belgien, Bulgarien, Spanien, Kroatien, Irland, Italien, Polen und Portugal. In Spanien, Kroatien, Italien und Polen waren die Veränderungen zudem auf niedrigere MwSt-Sätze für Lebensmittel wie Obst und Gemüse zurückzuführen. Einige Länder, darunter Belgien, Deutschland, Rumänien und Irland, machten die während der COVID-19-Pandemie eingeführten vorübergehenden Senkungen der MwSt-Sätze rückgängig, was zu einem Anstieg ihrer gewogenen mittleren Sätze führte. In einigen Ländern wie Polen wurden ferner die MwSt-Abzüge für Strom, Gas und Brennstoffe abgeschafft, was den Anstieg des gewogenen mittleren Satzes in den Jahren 2023 und 2024 erklärt.

In Bezug auf die Veränderungen bei den nationalen MwSt-Sätzen gibt Anhang 11 einen Überblick über die im Zeitraum 2016-2023 in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden MwSt-Sätze.



Abbildung 6 – Absolute Veränderung der vereinfachten gewogenen mittleren Sätze im Zeitraum 2021-2024 im Vergleich zum gewogenen mittleren Satz von 2016 (Prozentpunkte)

Quelle: Eigene Berechnungen.

Es ist davon auszugehen, dass die meisten MwSt-Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu begegnen, 2024 aufgehoben sein werden. Somit dürfte ein Vergleich des gewogenen mittleren Satzes von 2016 mit dem vereinfachten Satz von 2024 einen nützlichen Hinweis auf die Angemessenheit des Satzes von 2016 nach der Pandemie liefern. In den meisten Ländern lag der gewogene mittlere Satz von 2024 unter dem Satz von 2016, wobei in vielen Ländern ein Rückgang zwischen 5 % und 10 % zu verzeichnen war. Deutschland, Kroatien und Rumänien verzeichneten mit rund 10 % die stärksten Rückgänge.

Abbildung 7 – Relative Veränderung des vereinfachten gewogenen mittleren Satzes von 2024 im Vergleich zum gewogenen mittleren Satz von 2016 (%)

Quelle: Eigene Berechnungen.

3.3.Ergebnis der Analyse des gewogenen mittleren Satzes

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Analyse der Schätzung des vereinfachten gewogenen mittleren Satzes darauf hindeutet, dass die Anwendung des gewogenen mittleren Satzes von 2016 auf die Jahre 2021 bis 2024 für die meisten Mitgliedstaaten angemessen gewesen zu sein scheint. Die Schätzungen zeigen, dass die Zahl der Länder, deren gewogener mittlerer Satz andernfalls erheblich anders ausgefallen wäre (über 10 %), sehr gering ist.

Der Betrachtungszeitraum war durch mehrere Ereignisse beeinflusst, die sich möglicherweise auf die geltenden MwSt-Sätze und folglich auf die MwSt-Eigenmittel auswirkten. Vorübergehende Änderungen der MwSt-Sätze im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen sowie eine größere Flexibilität bei der Festlegung der MwSt-Sätze gemäß der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates machen es schwierig, die Auswirkungen der Anwendung des eingefrorenen Satzes von 2016 isoliert abzuschätzen. Die Analyse deutet jedoch darauf hin, dass sich die Einstellung der jährlichen Berechnung des gewogenen mittleren Satzes nur begrenzt auf die gerechte Verteilung des MwSt-Beitrags zum EU-Haushalt ausgewirkt und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Kommission und die Mitgliedstaaten erheblich verringert hat.

4.Schlussfolgerung

In diesem Bericht wird die Funktionsweise der MwSt-Eigenmittel nach den durch die Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates eingeführten Änderungen bewertet, insbesondere die Angemessenheit des eingefrorenen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes.

Wie in Kapitel 2 beschrieben, hatte die Einstellung des Großteils der Ausgleichsbeträge und Berichtigungen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel, während die Zahl der offenen Vorbehalte zurückgegangen ist. Zusammen mit der vereinfachten Methode zur Berechnung der MwSt-Eigenmittel auf der Grundlage des eingefrorenen gewogenen mittleren Satz von 2016 hat sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission erheblich verringert.

Derzeit gibt es drei Mitgliedstaaten, die aufgrund offener Vorbehalte einen vorläufigen Satz von 2016 anwenden: Deutschland, Kroatien und Luxemburg (Anhang 9 enthält den gewogenen mittleren Satz für jeden Mitgliedstaat).

Was die Angemessenheit des eingefrorenen Satzes betrifft, so wird in Kapitel 3 dargelegt, dass die geschätzten Auswirkungen der Verwendung des Satzes von 2016 in den Jahren 2021 bis 2024 nur bei einer kleinen Anzahl von Mitgliedstaaten zu Abweichungen vom tatsächlichen Satz von mehr als 1 Prozentpunkt führten. Insgesamt gingen die geschätzten Abweichungen im Jahr 2024 aufgrund der Anpassungen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurück. Diese Abweichungen vom geschätzten Satz im Jahr 2024 liegen zwischen +4 % und -11 %.

Anhang 11 gibt einen Überblick über die im Zeitraum 2016-2023 in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden MwSt-Sätze.



Anhang

Anhang 1 Zusammenfassende Übersicht

MwSt-Eigenmittel gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates

Code

 

 

Negativ

Positiv

Einnahmen

 

R.1

Einnahmen

 

R.2

Geldbußen und Verzugszinsen

R.3

Beitreibungskosten

 

R.4

Besteuerte Kleinunternehmen (-)

 

R.5.1

Sonstige Berichtigungen (+)

 

R.5.2

Sonstige Berichtigungen (-)

R.6

Degressive Steuerermäßigung

 

R.7.1

Pauschallandwirte (+)

 

R.7.2

Pauschallandwirte (-)

R.8

Nettoeinnahmen

 

 

W

GMS (%)

 

IB

Vorläufige Bemessungsgrundlage

 

 

 

Ausgleich an der Grundlage

 

 

 

SE.1

Steuerbefreite Kleinunternehmen (+)

 

E.2

Steuerbefreite Kleinunternehmen (-)

 

 

Anh. X Teil A Richtl. 2006/112/EG

 

 

 

XA.1

Zahntechniker

XA.2

Öffentl. Rundfunk- und Fernsehanst.

XA.3

Gebäude und Baugrundstücke

XA.4

Reisebüros (außerhalb der EU)

XA.T

Anhang X Teil A insgesamt

 

 

Anh. X Teil B Richtl. 2006/112/EG

 

 

 

XB.1

Eintritt zu Sportveranstaltungen

 

XB.2

Freie Berufe

 

XB.3

Öffentl. Telekommunikationsdienste

 

XB.4

Krematorien und Bestattungsinstitute

 

XB.5

Blinde

 

XB.6

Kriegsopfergedenken

 

XB.7

Private Krankenhäuser

 

XB.8

Öffentliche Wasserversorgung

 

XB.9

Neue Gebäude und Baugrundstücke

 

XB.10

Personenbeförderung (inländischer Streckenanteil)

 

XB.11

Luftfahrzeuge

 

XB.12

Kriegsschiffe

 

XB.13

Reisebüros (innerhalb der EU)

 

XB.T

Anhang X Teil B insgesamt

 

 

Einschränkung des Rechts auf VSt-Abzug

 

 

 

RD.C

Personenkraftwagen

RD.E

Pkw-bezogene Ausgaben

 

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

 

 

OC.1

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

OC.2

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

 

OC.3

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

 

OC.4

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

 

OC.5

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

OC.6

Sonstige Ausgleichsbeträge

 

OC.7

Sonstige Ausgleichsbeträge

C.T.

Ausgleichsbeträge INSGESAMT

 

 

Endgültige MwSt-Bemessungsgrundlage

 

 

Quelle: Europäische Kommission.



Anhang 2 Zusammenfassende Übersicht

MwSt-Eigenmittel gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates

Code

Beschreibung

Verwendete Währung:

R.1

Einnahmen

 

R1.1

Nicht unter den Einnahmen erfasster MwSt-Betrag (+)

R1.2

Unter den Einnahmen erfasster Nicht-MwSt-Betrag (-)

NR

Nettoeinnahmen

R.1+R1.1-R1.2

A

Berichtigung Artikel 3 Absatz 2 29 Buchstabe a Räumlicher Anwendungsbereich_____ __(+)

 

B

Berichtigung Artikel 3 Absatz 2 30 Buchstabe b Räumlicher Anwendungsbereich_______(+-)

 

C1

Berichtigung Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Verstoß 1 _________(+)

 

C2

Berichtigung Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Verstoß 2 _________(+)

 

……

 

Cn

Berichtigung Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsverletzungsverfahren Nr. _________(+)

 

TC

Berichtigungen insgesamt

A+oder-B+C1…Cn

CNR

Berichtigte Nettoeinnahmen

NR+oder-TC

GMS

Mehrjähriger gewogener mittlerer Satz (%) 31

nn,nnnn %

FB

Endgültige nicht begrenzte Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel

CNR/GMS

Quelle: Europäische Kommission.



Anhang 3 Beschreibung der Ausgleichsbeträge und Berichtigungen

Bezeichnung

Beschreibung

Zweck

Rechtsgrundlage

R.2 Geldbußen und Verzugszinsen

Streichung von Elementen, die keine Mehrwertsteuer sind, aber zusammen mit der Mehrwertsteuer verbucht werden

Nur die erhobene Mehrwertsteuer sollte die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bilden.

Artikel 2 Absatz 1 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Artikel 2 der MwSt-Richtlinie

R.3 Beitreibungskosten

R.4 Besteuerte Kleinunternehmen

Ausnahme solcher Kleinunternehmen mit einem Umsatz von weniger als 10 000 EUR

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, diese Unternehmen in Situationen, in denen es Schwierigkeiten bei der Anwendung der normalen MwSt-Regelung gibt, von der Regelung auszunehmen.

Artikel 2 Absatz 3 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Titel XXI Kapitel 1 Abschnitt 1 der MwSt-Richtlinie

R.5.1 und R.5.2 Sonstige Berichtigungen

Bereinigung um andere Elemente, die sich positiv oder negativ auf den Posten R.1 „Einnahmen“ auswirken

Nur die erhobene Mehrwertsteuer sollte die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bilden. Berichtigungen umfassen den Abschlag von nichtmehrwertsteuerbezogenen Elementen und den Aufschlag von anderweitig erfassten mehrwertsteuerbezogenen Elementen.

Artikel 2 Absatz 1 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Artikel 2 der MwSt-Richtlinie

R.6 Degressive Steuerermäßigung

Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 000 EUR können in unterschiedlichem Umfang von der Zahlung der geschuldeten Mehrwertsteuer befreit werden.

Verringerung des Verwaltungsaufwands für Kleinunternehmen bei der Anwendung der normalen MwSt-Regelung

Artikel 5 Absatz 1 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Titel XXI Kapitel 1 Abschnitt 1 der MwSt-Richtlinie

R.7.1 und R.7.2 Pauschallandwirte

Da einige Landwirte ihren MwSt-Pflichten auf unterschiedliche Weise nachkommen, muss sich dies in einer positiven oder negativen Auswirkung auf den Posten R.1 „Einnahmen“ niederschlagen.

Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte bei der Anwendung der normalen MwSt-Regelung

Artikel 5 Absatz 2 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Titel XXI Kapitel 2 der MwSt-Richtlinie

SE.1 und SE.2 Steuerbefreite Kleinunternehmen

Einbeziehung solcher Kleinunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 000 EUR, die von der Mehrwertsteuer befreit sind und daher nicht den normalen MwSt-Pflichten unterliegen

Einbeziehung steuerbefreiter Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 10 000 EUR und den nationalen Schwellenwerten für die Steuerbefreiung, als ob sie den normalen MwSt-Pflichten unterliegen würden

Artikel 6 Absatz 1 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Titel XXI Kapitel 1 Abschnitt 1 der MwSt-Richtlinie

XA.1 Zahntechniker

Ausnahme von MwSt-Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in R.1 enthalten sind, aber nicht enthalten sein sollten

Ausnahme von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat besteuert werden, aber steuerbefreit sein sollten

Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates sowie Artikel 370 und Titel X Teil A der MwSt-Richtlinie

XA.2 Öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten

XA.3 Bestehende Gebäude und Baugrundstücke

XA.4 Reisebüros (außerhalb der EU)

XB.1 Eintritt zu Sportveranstaltungen

Ausnahme von MwSt-Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in R.1 enthalten sind, aber enthalten sein sollten

Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat steuerbefreit sind, aber besteuert werden sollten

Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich und Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates sowie Artikel 371 und Titel X Teil B der MwSt-Richtlinie

XB.2 Freie Berufe

XB.3 Öffentliche Telekommunikationsdienste

XB.4 Krematorien und Bestattungsinstitute

XB.5 Blinde

XB.6 Kriegsopfergedenken

XB.7 Private Krankenhäuser

XB.8 Öffentliche Wasserversorgung

XB.9 Neue Gebäude und Baugrundstücke

XB.10 Personenbeförderung

XB.11 Luftfahrzeuge

XB.12 Kriegsschiffe

XB.13 Reisebüros

RD.C Firmenwagen

Dieser Ausgleichsbetrag ist für die Mitgliedstaaten fakultativ. Wenn das allgemeine Recht auf Vorsteuerabzug eingeschränkt wird, ist ein negativer Ausgleich erforderlich, da der Posten R.1 „Einnahmen“ sonst im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten, in denen das Recht auf Vorsteuerabzug für diese Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen nicht eingeschränkt ist, überhöht wäre.

Anpassung des Postens R.1 „Einnahmen“, um die Situation nachzuahmen, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug für diese Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen nicht eingeschränkt ist

Artikel 6 Absatz 4 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Artikel 176 der MwSt-Richtlinie

RD.E Ausgaben für Firmenwagen

OC.1 – OC.n Sonstige Ausgleichsbeträge

Typische Beispiele für „Sonstige Ausgleichsbeträge“ sind Verstöße, verstoßähnliche Abweichungen von der MwSt-Richtlinie oder bestimmte mehrwertsteuerliche Aspekte der territorialen Besonderheiten eines Mitgliedstaats.

Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht Gegenstand eines Verstoßes sind oder in einer Weise behandelt werden, die von der normalen mehrwertsteuerlichen Behandlung in anderen Mitgliedstaaten abweicht

Artikel 2 Absatz 1 der alten Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates und Artikel 2 der MwSt-Richtlinie

Quelle: Europäische Kommission.

Anhang 4 Vergleich der Bemessungsgrundlagen für die MwSt-Eigenmittel für Mitgliedstaaten mit Begrenzung in den Jahren 2020 und 2023

2020

2023

Land

Vor der Begrenzung

Nach der Begrenzung

Differenz

Vor der Begrenzung

Nach der Begrenzung

Differenz

Mrd. EUR

Mrd. EUR

%

Mrd. EUR

Mrd. EUR

%

Kroatien

33,212

24,518

-26 %

43,376

36,747

-15 %

Zypern

15,360

9,834

-36 %

19,320

13,391

-31 %

Luxemburg

30,402

21,357

-30 %

41,205

27,719

-33 %

Malta

9,183

5,784

-37 %

9,745

8,403

-14 %

Polen

254,114

248,794

-2 %

359,996

351,380

-2 %

Portugal

102,256

97,793

-4 %

entfällt

entfällt

entfällt

Slowenien

entfällt

entfällt

entfällt

31,842

31,759

0 %

Quelle: Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2021/118 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020; Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2023/2750 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023.

Anmerkung: Die Begrenzung gilt nicht für die übrigen Mitgliedstaaten, da ihre MwSt-Bemessungsgrundlage weniger als 50 % ihres BNE beträgt.



Anhang 5 Entwicklung der MwSt-Bemessungsgrundlagen nach Mitgliedstaaten (in Mrd. EUR)

Mitgliedstaat

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Belgien

177

187

195

196

171

207

222

Bulgarien

22

24

26

29

29

34

40

Tschechien

70

81

87

92

89

99

118

Dänemark

105

110

115

118

114

148

141

Deutschland

1 300

1 357

1 407

1 457

1 432

1 500

1 702

Estland

10

11

12

13

13

15

17

Irland

78

86

88

94

78

96

117

Griechenland

70

70

74

79

69

74

89

Spanien

495

508

564

564

500

578

659

Frankreich

989

1 057

1 104

1 113

1 043

1 209

1 314

Kroatien

28

30

33

37

31

35

40

Italien

659

702

713

733

645

764

897

Zypern

12

14

16

16

16

16

19

Lettland

11

11

12

13

13

14

18

Litauen

15

17

18

20

18

24

29

Luxemburg

27

27

28

30

30

35

40

Ungarn

44

48

54

60

57

60

70

Malta

7

7

8

9

8

7

9

Niederlande

290

303

326

335

329

381

431

Österreich

159

168

173

178

173

184

212

Polen

171

224

242

252

238

276

315

Portugal

91

99

104

113

103

106

127

Rumänien

62

68

78

82

78

86

102

Slowenien

19

20

22

22

20

24

27

Slowakei

28

31

34

36

37

40

45

Finnland

93

96

100

105

102

114

121

Schweden

201

205

206

208

219

230

234

Insgesamt

5 231

5 565

5 839

6 006

5 654

6 355

7 154

Quelle: MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten für die Haushaltsjahre 2016-2022.



Anhang 6 Entwicklung der MwSt-Salden (Mio. EUR)*

Mitgliedstaat

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Belgien

12,33

15,02

15,37

-8,42

-57,72

31,76

-13,23

Bulgarien

2,32

4,58

1,92

4,68

5,46

7,14

8,46

Tschechien

5,12

20,69

10,67

8,35

-4,18

9,59

20,28

Dänemark

4,54

2,63

-21,97

-9,11

25,42

71,18

4,42

Deutschland

-6,57

14,07

14,67

-3,28

106,98

104,48

268,70

Estland

0,14

1,09

0,49

0,65

0,32

3,08

3,00

Irland

-9,95

0,84

17,06

2,03

-41,81

11,46

27,42

Griechenland

-53,43

-12,05

-4,82

14,16

0,07

-42,82

41,17

Spanien

67,71

-9,52

128,69

85,19

-73,72

78,88

160,69

Frankreich

58,70

98,94

111,62

57,41

27,59

253,03

322,78

Kroatien

2,75

2,88

2,55

2,99

11,28

9,02

11,13

Italien

262,80

145,51

87,06

48,96

-15,63

230,68

580,28

Zypern

1,49

2,37

3,49

1,48

2,32

1,96

4,63

Lettland

1,82

1,54

2,94

3,15

3,25

1,39

6,44

Litauen

1,13

0,71

2,26

3,08

0,74

10,26

17,26

Luxemburg

3,28

4,75

-8,57

-1,97

46,02

11,57

-8,04

Ungarn

-1,77

-1,54

8,47

11,37

13,65

11,04

26,90

Malta

0,81

1,38

-0,05

2,76

2,65

2,53

3,61

Niederlande

17,27

-0,77

7,72

-1,04

17,14

136,32

48,76

Österreich

5,24

-1,22

5,51

1,65

2,32

16,49

39,83

Polen

-21,72

100,22

100,90

117,91

-12,60

79,52

58,82

Portugal

9,11

6,14

9,15

11,63

2,66

1,80

20,91

Rumänien

19,50

5,60

10,15

17,41

-6,63

29,37

69,54

Slowenien

1,37

2,74

3,68

0,78

-4,69

5,17

2,74

Slowakei

4,19

5,78

12,34

10,68

8,82

10,81

9,99

Finnland

5,12

7,82

3,68

11,69

-0,13

7,16

114,83

Schweden

6,85

3,54

-0,01

7,86

8,13

15,35

7,57

Insgesamt

400,15

423,73

524,96

402,03

67,72

1 108,22

1 858,89

Quelle: EU-Jahresrechnung und Berechnungen der Europäischen Kommission.

* Im Rahmen der Saldierung werden die Daten für das letzte verfügbare Jahr und für die Vorjahre jährlich angepasst.

Anhang 7 Vorbehalte nach Mitgliedstaaten

 

Gesamtzahl der Vorbehalte
zum 31. Dezember 2023

Davon Vorbehalte für 2021 und 2022

Belgien

1

-

Bulgarien

-

-

Tschechien

-

-

Dänemark

7

-

Deutschland

8

-

Estland

-

-

Irland

9

-

Griechenland

5

2

Spanien

-

-

Frankreich

2

-

Kroatien

2

-

Italien

3

1

Zypern

-

-

Lettland

-

-

Litauen

-

-

Luxemburg

5

-

Ungarn

-

-

Malta

-

-

Niederlande

4

-

Österreich

5

-

Polen

-

-

Portugal

-

-

Rumänien

11

3

Slowenien

-

-

Slowakei

-

-

Finnland

2

1

Schweden

1

-

Vereinigtes Königreich

1

-

Insgesamt

66

7

Quelle: Europäische Kommission.


Anhang 8 Fragebogen für die Mitgliedstaaten

Fragebogen für den Bericht gemäß Artikel 13a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

1.Auf einer Skala von 1 bis 10 (wobei 10 die höchste Punktzahl ist), wie zufrieden sind Sie mit dem neuen System, das durch die Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 eingeführt wurde, im Vergleich zum alten System in Bezug auf den Zeit-/Ressourcenbedarf für die Erstellung der Jahresübersicht und die Vorbereitung von bzw. die Teilnahme an einer Kontrolle (vollständiger Zyklus)?

2.Welche Merkmale des neuen MwSt-basierten Eigenmittelsystems schätzen Sie am meisten?

3.Welche Merkmale des neuen MwSt-basierten Eigenmittelsystems schätzen Sie am wenigsten?

4.Hat die Einführung des neuen Systems zu einer Verringerung der Anzahl der Mitarbeiter, der Arbeitsbelastung, der Kosten oder anderer Ressourcen geführt?

5.Wenn Sie Frage 4 mit „Ja“ beantwortet haben, können Sie die Einsparungen beziffern, die durch die Reform im Zusammenhang mit der Erstellung der Übersichten sowie der Vorbereitung von bzw. Teilnahme an Kontrollen erzielt wurden (in Bezug auf VZÄ, Arbeitsbelastung, Kosten oder gegebenenfalls andere Ressourcen)?



Anhang 9 Gewichtete mittlere Sätze (Prozent) und Stand in Bezug auf 2016

Mitgliedstaat

GMS 2016 (%)

Anzahl der Vorbehalte

Stand

Belgien

16,1119 %

-

Endgültig

Bulgarien

19,7258 %

-

Endgültig

Tschechien

18,9045 %

-

Endgültig

Dänemark

25,0000 %

-

Endgültig

Deutschland*

16,7396 %

1

Vorläufig

Estland

19,2187 %

-

Endgültig

Irland*

16,2875 %

2

Vorläufig

Griechenland

20,3585 %

-

Endgültig

Spanien

14,5883 %

-

Endgültig

Frankreich

15,3663 %

-

Endgültig

Kroatien*

22,0014 %

1

Vorläufig

Italien

15,5720 %

-

Endgültig

Zypern

13,6041 %

-

Endgültig

Lettland

19,7217 %

-

Endgültig

Litauen

19,7924 %

-

Endgültig

Luxemburg

13,0210 %

3

Vorläufig

Ungarn

24,3450 %

-

Endgültig

Malta

13,5716 %

-

Endgültig

Niederlande

16,4194 %

-

Endgültig

Österreich

16,6805 %

-

Endgültig

Polen

17,0229 %

-

Endgültig

Portugal

17,7076 %

-

Endgültig

Rumänien

18,6242 %

-

Endgültig

Slowenien

17,4687 %

-

Endgültig

Slowakei

19,1907 %

-

Endgültig

Finnland

20,6655 %

-

Endgültig

Schweden

21,1007 %

-

Endgültig

Quelle: MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2016.

* Die Daten in diesem Anhang stammen aus dem März 2024. Im Anschluss an die nach März 2024 durchgeführten Kontrollen wurde der Prozentsatz für Irland endgültig (neuer Prozentsatz: 16,2875). Darüber hinaus wurde der vorläufige Prozentsatz für Deutschland auf 16,7453 und für Kroatien auf 22,0578 geändert.



Anhang 10 Liste der Richtlinien des Rates zur Änderung der MwSt-Richtlinie seit 2016

1.Richtlinie (EU) 2016/856 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten.

2.Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen.

3.Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen.

4.Richtlinie (EU) 2018/912 des Rates vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten.

5.Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug.

6.Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.

7.Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

8.Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.

9.Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen.

10.Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union.

11.Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.

12.Richtlinie (EU) 2020/1756 des Rates vom 20. November 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Identifizierung von Steuerpflichtigen in Nordirland.

13.Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.

14.Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie.

15.Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze.

16.Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug.



Anhang 11 In den Mitgliedstaaten geltende MwSt-Sätze

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

BE

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

6 %; 12 %; 21 %

BG

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

CZ

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

10 %; 15 %; 21 %

DK

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

DE

7 %; 19 %

7 %; 19 %

7 %; 19 %

7 %; 19 %

7 %; 19 %

5/7 %; 16/19 %

7 %; 19 %

7 %; 19 %

EE

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

9 %; 20 %

5 %; 9 %; 20 %

5 %; 9 %; 20 %

IE

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23/21 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 21/23 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23 %

4,8 %; 9 %; 13,5 %; 23 %

EL

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

6 %; 13 %; 24 %

ES

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

4 %; 10 %; 21 %

FR

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

2,1 %; 5,5 %; 10 %, 20 %

HR

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

5 %; 13 %; 25 %

IT

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

4 %; 5 %; 10 %; 22 %

CY

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

3 %; 5 %; 9 %; 19 %

LV

12 %; 21 %

12 %; 21 %

12 %; 21 %

5 %; 12 %; 21 %

5 %; 12 %; 21 %

5 %; 12 %; 21 %

5 %; 12 %; 21 %

5 %; 12 %; 21 %

LT

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

5 %; 9 %; 21 %

LU

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 8 %; 14 %; 17 %

3 %; 7 %; 13 %; 16 %

HU

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

5 %; 18 %; 27 %

MT

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

5 %; 7 %; 18 %

NL

6 %; 21 %

6 %; 21 %

6 %; 21 %

9 %; 21 %

9 %; 21 %

9 %; 21 %

9 %; 21 %

9 %; 21 %

AT

10 %; 13 %; 20 %

10 %; 13 %; 20 %

10 %; 13 %; 20 %

10 %; 13 %; 20 %

5 %, 10 %; 13 %; 20 %

5 %, 10 %; 13 %; 20 %

10 %; 13 %; 20 %

10 %; 13 %; 20 %

PL

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

5 %; 18 %; 23 %

PT

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

6 %; 13 %; 23 %

RO

5 %; 9 %; 20 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

5 %; 9 %; 19 %

SI

9,5 %; 22 %

9,5 %; 22 %

9,5 %; 22 %

9,5 %; 22 %

5 %; 9,5 %; 22 %

5 %; 9,5 %; 22 %

5 %; 9,5 %; 22 %

5 %; 9,5 %; 22 %

SK

10 %; 20 %

10 %; 20 %

10 %; 20 %

10 %; 20 %

10 %; 20 %

10 %; 20 %

10 %; 20 %

10 %; 20 %

FI

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

10 %; 14 %; 24 %

SE

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

6 %; 12 %; 25 %

Quelle: Datenbank „Steuern in Europa“, zuvor veröffentlichte Liste der MwSt-Sätze, öffentlich zugängliche Informationen.

Anhang 12 Gewogene mittlere Sätze in den Mitgliedstaaten, 2016-2020 (%)

Mitgliedstaat

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

16,1119

16,0177

15,9033

16,0603

15,9622

Bulgarien

19,7258

19,7290

19,7185

19,7149

19,5845

Tschechien

18,9045

18,8680

18,8187

18,7778

18,4913

Dänemark

25,0000

25,0000

25,0000

25,0000

25,0000

Deutschland

16,7396

16,7185

16,7355

16,7636

15,4041

Estland

19,2187

19,2257

19,1851

19,1873

19,1596

Irland

16,2875

16,3228

16,5002

16,5307

16,3979

Griechenland

20,3585

20,6506

20,6097

19,9687

18,4146

Spanien

14,5883

14,4696

14,3250

14,6177

14,5594

Frankreich

15,3663

15,2702

15,2840

15,4303

15,379

Kroatien

22,0014

21,4101

21,5697

20,3610

21,0095

Italien

15,5720

15,4768

15,4872

15,5858

15,5942

Zypern

13,6041

13,2560

12,5966

12,7172

13,5437

Lettland

19,7217

19,8917

19,6934

19,7677

19,7213

Litauen

19,7924

20,0566

19,8387

19,8857

19,8848

Luxemburg

13,0210

12,8644

13,4055

13,2147

12,931

Ungarn

24,3450

23,8176

22,9542

23,1810

22,8911

Malta

13,5716

13,6878

13,5302

13,5795

13,3496

Niederlande

16,4194

16,4882

16,1383

16,9233

17,0848

Österreich

16,6805

16,6223

16,8065

16,6780

15,892

Polen

17,0229

16,9906

16,9136

17,0331

17,1593

Portugal

17,7076

17,0838

17,0488

16,8203

16,942

Rumänien

18,6242

16,9892

16,7183

16,8408

16,4777

Slowenien

17,4687

17,4037

17,2777

17,3087

17,2753

Slowakei

19,1907

19,2161

19,1329

18,9486

18,7725

Finnland

20,6655

20,6719

20,6995

20,6476

20,6691

Schweden

21,1007

21,1800

21,2425

21,2911

21,2327

Quelle: MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten für die Haushaltsjahre 2016-2020.



Anhang 13 Vereinfachter gewogener mittlerer Satz von 2020 im Vergleich zum tatsächlichen gewogenen mittleren Satz von 2020

Zur Veranschaulichung und Prüfung der Genauigkeit des vereinfachten gewogenen mittleren Satzes werden in diesem Anhang Berechnungen des vereinfachten gewogenen mittleren Satzes von 2020 auf der Grundlage des gewogenen mittleren Satzes von 2019 vorgestellt.

V-GMS2020 = GMS2019 x HH-GMS2020  

HH-GMS2019

Zur Überprüfung der Genauigkeit der Schätzung enthält die Tabelle einen Vergleich mit dem tatsächlichen gewogenen mittleren Satz von 2020, der von den Mitgliedstaaten in ihren Jahresabschlüssen angegeben und von der Kommission überprüft wurde. In den meisten Ländern entspricht der vereinfachte gewogene mittlere Satz dem tatsächlichen gewogenen mittleren Satz, wobei die Differenz zwischen den beiden weniger als 0,2 Prozentpunkte beträgt. Wird der vereinfachte gewogene mittlere Satz mit der MwSt-Bemessungsgrundlage des betreffenden Landes gewichtet, so weicht er im Durchschnitt nur um 0,10 Prozentpunkte vom tatsächlichen gewogenen mittleren Satz von 2020 ab.

Wäre diese vereinfachte Methode anstelle der vollständigen Berechnung des gewogenen mittleren Satzes angewandt worden, wären die finanziellen Auswirkungen minimal gewesen. Die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten wären im Jahr 2020 nur um 14,9 Mio. EUR zurückgegangen. Für die meisten Mitgliedstaaten wären die Beiträge aufgrund des Begrenzungsmechanismus niedriger ausgefallen oder gleich geblieben.

Mitgliedstaat

Vereinfachter GMS 2020

Tatsächlicher GMS 2020

Differenz (Prozentpunkte)

Auswirkungen der Anwendung des vereinfachten GMS auf die Eigenmittel

(Mio. EUR)

Relative Auswirkungen auf die Eigenmittel

Belgien

16,08 %

15,96 %

0,12 %

3,8

0,7 %

Bulgarien

19,70 %

19,58 %

0,12 %

0,0

0,0 %

Tschechien

18,54 %

18,49 %

0,05 %

0,7

0,3 %

Dänemark

25,00 %

25,00 %

0,00 %

0,0

0,0 %

Deutschland*

16,66 %

15,40 %

1,25 %

321,9

7,5 %

Estland

19,19 %

19,16 %

0,03 %

0,1

0,1 %

Irland

16,49 %

16,40 %

0,09 %

1,3

0,5 %

Griechenland

17,09 %

18,41 %

-1,32 %

-16,0

-7,7 %

Spanien

14,59 %

14,56 %

0,03 %

3,1

0,2 %

Frankreich

15,42 %

15,38 %

0,05 %

9,2

0,3 %

Kroatien

19,48 %

21,01 %

-1,53 %

0,0

0,0 %

Italien

15,58 %

15,59 %

-0,01 %

-1,2

-0,1 %

Zypern

12,72 %

13,54 %

-0,82 %

0,0

0,0 %

Lettland

19,79 %

19,72 %

0,06 %

0,1

0,3 %

Litauen

19,91 %

19,88 %

0,02 %

0,1

0,1 %

Luxemburg

13,36 %

12,93 %

0,42 %

0,0

0,0 %

Ungarn

22,73 %

22,89 %

-0,16 %

-1,2

-0,7 %

Malta

13,52 %

13,35 %

0,17 %

0,0

0,0 %

Niederlande

16,94 %

17,08 %

-0,15 %

-8,5

-0,9 %

Österreich

16,66 %

15,89 %

0,77 %

24,1

4,7 %

Polen

17,05 %

17,16 %

-0,11 %

-4,5

-0,6 %

Portugal

16,79 %

16,94 %

-0,15 %

0,0

0,0 %

Rumänien

16,70 %

16,48 %

0,22 %

3,0

1,3 %

Slowenien

17,31 %

17,28 %

0,03 %

0,1

0,2 %

Slowakei

18,62 %

18,77 %

-0,15 %

-0,9

-0,8 %

Finnland

20,66 %

20,67 %

-0,01 %

-0,1

0,0 %

Schweden

21,29 %

21,23 %

0,06 %

1,7

0,3 %

EU-Durchschnitt

0,25 %

2,9

Gewichteter EU-Durchschnitt
(nach MwSt-Bemessungsgrundlage)

0,10 %

Insgesamt

14,9

Quellen: MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten für die Haushaltsjahre 2019 und 2020; Verbrauchsdaten aus EUROMOD (siehe Erläuterung unten), die nach dreistelligen Verbrauchskategorien der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs für die Jahre 2017 und 2018 mit Eurostat-Daten zum Verbrauch der privaten Haushalte kalibriert wurden; Datenbank „Steuern in Europa“; MwSt-Sätze nach fünfstelligen Verbrauchskategorien der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs für 2019 und 2020; eigene Berechnungen.

*: Der große Unterschied zwischen dem V-GMS und dem tatsächlichen GMS für Deutschland lässt sich durch die Senkung des normalen und des ermäßigten MwSt-Satzes im Jahr 2020 erklären, der sich nicht in den dem V-GMS zugrunde liegenden Daten widerspiegelt. Daher sind die Durchschnitts- und Gesamtwerte ohne Deutschland angegeben.



Anhang 14 Verteilung des mehrwertsteuerpflichtigen Verbrauchs nach Kategorien, 2020

Verbrauch der privaten Haushalte

Käufe durch den Staat

Bruttoanlageinvestitionen

Vorleistungen

Belgien

61 %

4 %

16 %

18 %

Bulgarien

75 %

7 %

5 %

14 %

Tschechien

59 %

7 %

13 %

21 %

Dänemark

-

-

-

-

Deutschland

65 %

5 %

16 %

14 %

Estland

64 %

10 %

17 %

9 %

Irland

66 %

7 %

16 %

12 %

Griechenland

85 %

7 %

4 %

4 %

Spanien

74 %

7 %

11 %

8 %

Frankreich

62 %

3 %

17 %

17 %

Kroatien

73 %

8 %

9 %

9 %

Italien

72 %

7 %

12 %

9 %

Zypern

59 %

3 %

14 %

24 %

Lettland

75 %

8 %

11 %

6 %

Litauen

81 %

6 %

8 %

5 %

Luxemburg

56 %

3 %

6 %

7 %

Ungarn

66 %

12 %

15 %

7 %

Malta

76 %

9 %

9 %

6 %

Niederlande

60 %

8 %

16 %

16 %

Österreich

77 %

7 %

9 %

7 %

Polen

73 %

7 %

9 %

11 %

Portugal

75 %

7 %

6 %

12 %

Rumänien

43 %

5 %

14 %

38 %

Slowenien

70 %

9 %

10 %

10 %

Slowakei

69 %

6 %

10 %

15 %

Finnland

62 %

18 %

9 %

11 %

Schweden

58 %

12 %

18 %

13 %

Quellen: MwSt-Übersichten der Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2020. Eigene Berechnungen.

Anhang 15 Ausführliche Erläuterung der Berechnung des gewichteten mittleren Satzes für die Haushalte (HH-GMS)

Dieser Anhang enthält eine ausführliche Erläuterung des gewogenen mittleren Satzes für den Verbrauch der privaten Haushalte („gewogener mittlerer Satz für die Haushalte“). Er bildet die Hauptkomponente der Berechnung des vereinfachten gewogenen mittleren Satzes, d. h., der vereinfachte gewogene mittlere Satz wird berechnet, indem die Wachstumsrate des gewogenen mittleren Satzes für die Haushalte auf den (tatsächlichen) gewogenen mittleren Satz eines Bezugsjahres angewandt wird. Dieser gewogene mittlerer Satz für die Haushalte wurde von der JRC in Sevilla berechnet.

Die diesem Satz zugrunde liegenden Daten zu den Konsumausgaben stammen aus EUROMOD 32 , das auf Mikrodaten aus der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen und der Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte (Erhebungswellen 2019 und 2015 für die meisten Länder) basiert. Diese Ergebnisse können so kalibriert werden, dass sie die von Eurostat verfügbaren Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen („Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verbrauchszweck (Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs, dreistellig)“) widerspiegeln. Zur Berechnung des gewogenen mittleren Satzes im Jahr n ziehen die Mitgliedstaaten Verbrauchsdaten aus dem Jahr n-2 heran. Dies bedeutet, dass für die Kalibrierung der Verbrauchsdaten die Verbrauchsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus dem Jahr n-2 verwendet wurden.

Die Schätzung des gewogenen mittleren Satzes erfordert auch MwSt-Sätze nach Verbrauchskategorien, die aus der Datenbank „Steuern in Europa“ entnommen und anhand der nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden. Jeder fünfstelligen Kategorie der Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (rund 200 Kategorien für die meisten Länder) wird manuell ein einziger MwSt-Satz zugewiesen. Wenn mehrere Sätze gelten (z. B. weil es innerhalb der fünfstelligen Kategorien verschiedene Produkte gibt oder die MwSt-Sätze sich im Laufe des Jahres unterscheiden), wird der am weitesten verbreitete Satz verwendet. 33

Ausgenommene Verbrauchskategorien, die nicht zur MwSt-Bemessungsgrundlage beitragen, werden anhand des Dokuments „VAT rates applied in the Member States of the European Union“ (MwSt-Sätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) der GD TAXUD für 2019 und anhand der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Ausnahmen über die Jahre hinweg konstant bleiben.

Für jeden Mitgliedstaat wird dann der gewogene mittlere Satz für die Haushalte als impliziter Satz geschätzt, indem die MwSt-Verbindlichkeiten durch die Konsumausgaben der privaten Haushalte geteilt werden:

Dabei ist HH-GMS der gewogene mittlere Satz für einen bestimmten Mitgliedstaat und ein bestimmtes Jahr; und  sind jeweils die Summe der MwSt-Verbindlichkeiten bzw. Konsumausgaben aller nicht von der Mehrwertsteuer befreiten Verbrauchsausgaben. Verbrauchskategorien mit Nullsätzen sind eingeschlossen. gibt an, dass und mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kalibriert wurden.

Anhang 16 Vereinfachte gewogene mittlere Sätze für 2021-2024 unter Verwendung von 2019 als Bezugsjahr

Mitgliedstaat

2021

2022

2023

2024

Belgien

16,04 %

15,81 %

15,18 %

14,97 %

Bulgarien

18,98 %

19,32 %

18,69 %

18,54 %

Tschechien

17,62 %

17,97 %

17,93 %

17,55 %

Dänemark

25,00 %

25,00 %

25,00 %

25,00 %

Deutschland

15,76 %

15,82 %

15,85 %

16,24 %

Estland

19,18 %

19,17 %

19,13 %

19,88 %

Irland

15,07 %

15,67 %

15,19 %

16,11 %

Griechenland

17,12 %

17,46 %

17,41 %

17,33 %

Spanien

14,24 %

14,09 %

13,63 %

14,46 %

Frankreich

15,40 %

15,39 %

15,56 %

15,98 %

Kroatien

19,45 %

18,06 %

18,17 %

18,27 %

Italien

15,53 %

15,03 %

15,06 %

14,62 %

Zypern

12,66 %

12,95 %

12,76 %

11,91 %

Lettland

19,80 %

19,71 %

19,81 %

19,92 %

Litauen

19,84 %

19,47 %

19,38 %

19,92 %

Luxemburg

13,34 %

13,46 %

13,03 %

13,66 %

Ungarn

22,63 %

23,30 %

23,03 %

22,50 %

Malta

13,50 %

14,31 %

13,84 %

14,05 %

Niederlande

16,86 %

17,19 %

17,31 %

16,96 %

Österreich

15,40 %

16,84 %

17,11 %

16,52 %

Polen

16,97 %

12,99 %

15,47 %

17,52 %

Portugal

16,53 %

16,62 %

16,25 %

16,31 %

Rumänien

16,73 %

16,67 %

16,99 %

16,84 %

Slowenien

17,27 %

17,23 %

17,52 %

17,59 %

Slowakei

18,63 %

18,54 %

17,87 %

17,38 %

Finnland

20,66 %

20,66 %

20,78 %

20,30 %

Schweden

21,29 %

21,53 %

21,78 %

21,53 %

Einfacher Durchschnitt

17,46 %

17,42 %

17,40 %

17,48 %

Durchschnitt, gewichtet nach der MwSt-Bemessungsgrundlage

16,34 %

16,14 %

16,23 %

16,45 %

Quelle: Berechnungen der Europäischen Kommission.

(1)

Artikel 13a der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 geänderten Fassung.

(2)

Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970.

(3)

Im Jahr 1970 wurde der maximale Abrufsatz auf 1 % festgesetzt. Die Erweiterung um Spanien und Portugal führte zu einer Erhöhung auf maximal 1,4 %. Durch den Beschluss 2000/597/EG, Euratom vom 29. September 2000 wurde der Abrufsatz auf 0,5 % gesenkt.

(4)

Öffentliche Finanzen der EU, 2014.

(5)

Für den Zeitraum 2007-2013 betrug der Abrufsatz 0,225 % für Österreich, 0,14 % für Deutschland und 0,1 % für Schweden und die Niederlande. Für den Zeitraum 2014-2020 betrug der Abrufsatz für Deutschland, die Niederlande und Schweden 0,15 %. Seit 2021 gilt auch in diesen Mitgliedstaaten der einheitliche Abrufsatz von 0,3 %.

(6)

Anhang 1 enthält ein Muster für die zusammenfassende Übersicht, in der alle Berichtigungen und Ausgleichsbeträge nach dem alten System aufgeführt sind.

(7)

Wie in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2006/112/EG (MwSt-Richtlinie) beschrieben.

(8)

  Stellungnahme Nr. 11/2020 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 2 AEUV) zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates (EU, Euratom) zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (Dokument 12771/20, interinstitutionelles Dossier 2018/0133 (NLE)) (europa.eu) .

(9)

Die in Abschnitt 2 des Berichts verwendeten Daten wurden ab März 2024 berechnet.

(10)

Anhang 5 liefert einen Überblick über die Entwicklung der MwSt-Bemessungsgrundlagen nach Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2016-2022.

(11)

Ab 2021 werden die MwSt-Bemessungsgrundlagen berechnet, indem die Einnahmen durch den „eingefrorenen“ gewogenen mittleren Satz von 2016 geteilt werden, während zuvor der tatsächliche jährliche gewogene mittlere Satz verwendet wurde.

(12)

Diese makroökonomischen Indikatoren werden auch im jährlichen Verfahren zur Vorausschätzung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für den Jahreshaushalt verwendet.

(13)

In Anhang X Teil A aufgeführte Ausgleichsbeträge: Zahntechniker, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten, Gebäude und Baugrundstücke, Reisebüros.

(14)

In Anhang X Teil B aufgeführte Ausgleichsbeträge: Eintritt zu Sportveranstaltungen, freie Berufe, öffentliche Telekommunikationsdienste, Krematorien und Bestattungsinstitute, Blinde, Kriegsopfergedenken, private Krankenhäuser, öffentliche Wasserversorgung, neue Gebäude und Baugrundstücke, Personenbeförderung, Luftfahrzeuge, Kriegsschiffe, Reisebüros (innerhalb der EU).

(15)

  eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022DC0137 .

(16)

 Der Rat erließ diese Vorschriften im Wege der Richtlinie (EU) 2017/2455 vom Dezember 2017 sowie der Richtlinie (EU) 2019/1995 (siehe konsolidierte Fassung: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ).

(17)

  Quelle: Pressemitteilung der Generaldirektion Steuern und Zollunion vom 30.6.2023 „EU VAT rules for e-commerce two years on: Updated revenue figures point again to a successful implementation“ .

(18)

  Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die Betrugsbekämpfung (COM(2018) 118 final vom 8.3.2018) .

(19)

  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter; Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.

Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen .

(20)

  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2022) 394 final .

(21)

Die Übersichten für das Jahr 2021 wurden für 22 Mitgliedstaaten (BE, BG, CZ, DK, DE, IE, EL, HR, IT, CY, LV, LU, HU, NL, AT, PL, PT, RO, SI, SK, FI und SE) kontrolliert, während die Übersichten für das Jahr 2022 für 12 Mitgliedstaaten (CZ, DK, DE, IE, HR, CY, HU, NL, AT, PL, FI, und SE) geprüft wurden.

(22)

Die Klärung von Vorbehalten im Zusammenhang mit Verstößen kann länger dauern, da bei einigen noch rechtliche Analysen oder Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union ausstehen.

(23)

Anhang 7 enthält auch Einzelheiten zu den Prozentsätzen des gewogenen mittleren Satzes von 2016 nach Mitgliedstaaten und deren Status. Es sei darauf hingewiesen, dass die MwSt-Bemessungsgrundlage in Kroatien und Luxemburg deutlich über der begrenzten Bemessungsgrundlage liegt und dass die berechneten MwSt-Bemessungsgrundlagen durch einen Wert ersetzt werden, der 50 % des jeweiligen BNE dieser Länder entspricht. Dies bedeutet, dass eine Änderung der Prozentsätze ihrer Steuersätze keine Auswirkungen auf die Höhe ihrer MwSt-basierten Eigenmittelbeiträge hätte.

(24)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Überarbeitung der Bereitstellungsverordnung im Jahr 2021, mit der die Zahlung der Restbeträge aufgeschoben und die Auswirkungen von Verzugszinsen begrenzt wurden, in keinem Zusammenhang mit der analysierten Vereinfachung stand.

(25)

Ein stark ermäßigter MwSt-Steuersatz liegt unter dem Mindestsatz von 5 % und kann auf eine begrenzte Liste von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden (Artikel 98 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie).

(26)

Anhang 12 gibt einen Überblick über die Entwicklung der gewogenen mittleren Sätze der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2016-2020.

(27)

  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016) 0148 final) .

(28)

  Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ;

Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie .

(29)

In Artikel 6 genannte Gebiete: Berg Athos, Kanarische Inseln, französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint Barthélemy, Saint Martin), Åland-Inseln, Kanalinseln, Campione d'Italia, der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees, Insel Helgoland, Gebiet von Busingen, Ceuta, Melilla und Livigno.

(30)

In Artikel 7 genannte Gebiete: Fürstentum Monaco, Insel Man und Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia.

(31)

Der endgültige oder vorläufige gewogene mittlere Satz von 2016, ausgedrückt in vier Dezimalstellen, aus dem MwSt-basierten Eigenmittelsystem vor 2021.

(32)

EUROMOD ist ein Mikrosimulationsmodell für Steuern und Sozialleistungen für die EU, das es Forschern und Politikanalysten ermöglicht, die Auswirkungen von Steuern und Sozialleistungen auf das Haushaltseinkommen und Arbeitsanreize für die Bevölkerung jedes Landes und für die EU insgesamt vergleichbar zu berechnen. Die hier vorgestellten Ergebnisse basieren auf EUROMOD Version i6.120. Ursprünglich wurde EUROMOD vom Institute for Social and Economic Research (Institut für Sozial- und Wirtschaftsforschung) gepflegt, entwickelt und verwaltet, seit 2021 obliegt die Pflege, Entwicklung und Verwaltung jedoch der JRC in Zusammenarbeit mit Eurostat und nationalen Teams aus den EU-Ländern. Dank gilt den vielen Menschen, die zur Entwicklung von EUROMOD beigetragen haben. Die Ergebnisse und ihre Auslegung liegen in der Verantwortung des (der) Verfasser(s). Nähere Informationen: https://euromod-web.jrc.ec.europa.eu/ .

(33)

Die Sätze für 2024 wurden von Experten aus den einzelnen Mitgliedstaaten überprüft. Sie waren jedoch zum Zeitpunkt der Berechnung (Juli 2024) noch vorläufig und unterliegen daher bis zur nächsten stabilen EUROMOD-Veröffentlichung Anfang 2025 Kontrollen, Überarbeitungen und Anpassungen.

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