EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.3.2024
COM(2024) 127 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
1. Januar – 31. Dezember 2023
Inhalt
1.Einführung
2.Institutioneller Rahmen
3.Durchsetzungsinstrumente, Streitbeilegung und Beschwerden
3.1.
Durchsetzungsinstrumente
3.2.
Streitbeilegung
3.3.
Beschwerden
4.Sektorspezifische Durchführung
4.1.
Warenverkehr
4.2.
Dienstleistungen und Investitionen, digitaler Handel, geistiges Eigentum, öffentliche Auftragsvergabe sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
4.3.
Energie
4.4.
Verkehr
4.5.
Fischerei
4.6.
Koordinierung der sozialen Sicherheit
4.7.
Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten
4.8.
Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit bestimmten EU-Programmen
5.Entwicklungen im Recht des Vereinigten Königreichs
5.1.
Bereichsübergreifende Aspekte
5.2.
Gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung
6.Schlussfolgerungen
Anhang 1: Sitzungen der im Rahmen des Abkommens eingerichteten gemeinsamen Gremien und anderen Strukturen 2023
Anhang 2: Überblick über die vom Partnerschaftsrat am 24. März 2023 vereinbarten Durchsetzungsmaßnahmen
Anhang 3: Vom Partnerschaftsrat oder den Ausschüssen, die mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, angenommene Beschlüsse und Empfehlungen
1.Einführung
Im Jahr 2023 waren die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) durch die Annahme des Windsor-Rahmens gekennzeichnet, der den Weg für eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ebnete, die sich zudem gemeinsam verpflichtet haben, das Potenzial des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
(im Folgenden „Abkommen“) voll auszuschöpfen.
Das Abkommen, das seit dem 1. Januar 2021 angewandt wird, deckt ein breites Spektrum von Bereichen ab, darunter Handel, Verkehr, Fischerei, Energie, Koordinierung der sozialen Sicherheit sowie Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten, wobei gleiche Ausgangsbedingungen für einen fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung sowie die Achtung der Grundrechte gewährleistet werden.
Dies ist der dritte Bericht der Kommission über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021
. In dem Bericht wird ein Überblick über die wichtigsten Entwicklungen im Hinblick auf die Funktionsweise der durch das Abkommen geschaffenen Governance-Strukturen (Abschnitt 2) und über die Themen Durchsetzungsinstrumente, Streitbeilegung und Beschwerden (Abschnitt 3) gegeben. Außerdem sind in dem Bericht die Fortschritte in den unter das Abkommen fallenden Bereichen zusammengefasst (Abschnitt 4), und es werden die legislativen Entwicklungen im Vereinigten Königreich dargelegt, die für die Durchführung des Abkommens von Bedeutung sind (Abschnitt 5).
2.Institutioneller Rahmen
Im Laufe des Jahres 2023 waren die im Rahmen des Abkommens eingerichteten gemeinsamen Gremien und anderen Strukturen aktiv an der Überwachung und Erleichterung der Durchführung des Abkommens beteiligt. Es fanden 30 Sitzungen zu allen vom Abkommen abgedeckten Politikbereichen statt. Dies waren mehr Sitzungen als mit jedem anderen Drittland, mit dem die EU in Bezug auf Handel und Zusammenarbeit vergleichbare Beziehungen unterhält. Anhang 1 enthält eine Liste der Sitzungen. Die Kommission veröffentlicht die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen der gemeinsamen Gremien online.
Der Partnerschaftsrat, das wichtigste Gremium, das nach Artikel 7 des Abkommens eingesetzt wurde, um dessen Durchführung auf politischer Ebene zu überwachen, trat am 24. März 2023 zusammen. Die EU, vertreten durch Vizepräsident Maroš Šefčovič, und das Vereinigte Königreich, vertreten durch Außenminister James Cleverly, bekräftigten ihren Wunsch, das Potenzial des Abkommens voll auszuschöpfen. Sie bekräftigten ihre Zusage, bei den Regelungen für den Stromhandel und der Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit Programmen der Union voranzukommen. Sie kamen ferner überein, die Arbeit an einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit in Fragen des geistigen Eigentums, die Einsetzung von Arbeitsgruppen nach Artikel 9 des Abkommens und die Aufnahme von Dialogen zu Cyberfragen und zur Terrorismusbekämpfung voranzubringen. Anhang 2 dieses Berichts enthält eine vollständige Liste der vereinbarten Maßnahmen und eine Zusammenfassung der im Jahr 2023 bei ihrer Umsetzung erzielten Fortschritte.
Die 19 Ausschüsse, die nach Artikel 8 des Abkommens eingesetzt wurden, um die Durchführung des Abkommens in bestimmten Bereichen zu überwachen, kamen das ganze Jahr über zusammen, um ein breites Spektrum der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen zu erörtern. Diese Sitzungen boten Gelegenheit, die Fortschritte bei der Erfüllung der im Rahmen des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu überprüfen und Fachberatungen über verschiedene Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verpflichtungen, einschließlich der bevorstehenden regulatorischen Entwicklungen, durchzuführen. Es wurden mehrere Beschlüsse und Empfehlungen angenommen, die in Anhang 3 aufgeführt sind.
Die gemäß Artikel 11 des Abkommens eingesetzte Parlamentarische Partnerschaftsversammlung trat 2023 zweimal zusammen. In der Sitzung am 3./4. Juli in Brüssel erörterten die Parlamentarier unter anderem die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Handels- und Industriepolitik. Über den Anwendungsbereich des Abkommens hinaus nahm die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung eine Empfehlung zu gemeinsamen Anstrengungen zur Unterstützung der Ukraine und zur Zusammenarbeit bei Sanktionen an. In der Sitzung am 4./5. Dezember in London diskutierten die Parlamentarier über Klima und Fischerei und erörterten einige Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, zum Beispiel die Mobilität von Menschen, zu denen die Parlamentarische Partnerschaftsversammlung eine Empfehlung an den Partnerschaftsrat richtete.
Vertreter der Zivilgesellschaft wurden weiterhin in die Durchführung des Abkommens einbezogen. Die gemäß Artikel 13 des Abkommens eingesetzte interne Beratungsgruppe der EU traf sich mehrfach.
Die interne Beratungsgruppe der EU erstellte eine Agenda mit Themen und Empfehlungen, die die Ansichten der Zivilgesellschaft über die Durchführung des Abkommens und die weitergefassten Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich widerspiegeln (Nachverfolgung der Themen zu den Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (EU-UK Relations Issues Tracker)). Die Kommission berücksichtigt diesen Beitrag bei ihren Interaktionen mit dem Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens.
Darüber hinaus trat das Zivilgesellschaftliche Forum, das gemäß Artikel 14 des Abkommens eingerichtet wurde, um einen Dialog über die Umsetzung von Teil Zwei des Abkommens zu führen, in dem es um Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen geht, am 7. November 2023 in London zusammen. Im Mittelpunkt der Sitzung standen Fragen der Umsetzung im Zusammenhang mit dem Warenverkehr und dem Dienstleistungshandel, der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, gleichen Wettbewerbsbedingungen, Energie und Klima.
Die von Organisationen der Zivilgesellschaft, von Gewerkschaften, Unternehmen in der EU und anderen Arbeitnehmerorganisationen im Zivilgesellschaftlichen Forum geäußerten Standpunkte werden von der Kommission berücksichtigt. Die Kommission ist bestrebt, deren Interessen in Gesprächen mit dem Vereinigten Königreich über die Durchsetzung des Abkommens zu fördern.
3.Durchsetzungsinstrumente, Streitbeilegung und Beschwerden
Die Kommission hat Mechanismen zur Durchsetzung der im Abkommen eingegangenen Verpflichtungen, zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten und zur Bearbeitung der Beschwerden von Interessenträgern in der EU eingerichtet.
3.1.Durchsetzungsinstrumente
Im Jahr 2023 wurden zwei Verordnungen erlassen, um es der EU zu ermöglichen, ihre Rechte bei der Durchführung und Durchsetzung der mit dem Vereinigten Königreich geschlossenen Abkommen wirksam und rechtzeitig auszuüben. Dabei handelt es sich um folgende Rechtsvorschriften: die Verordnung über das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, und die Verordnung über das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) fallen.
Diese Verordnungen bilden die Rechtsgrundlage für die Kommission zur Annahme von einseitigen Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dem Abkommen und dem Austrittsabkommen. Insbesondere kann die Kommission ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich einer Entscheidung des nach diesem Abkommen oder nach dem Austrittsabkommen eingesetzten Schiedsgerichts nicht nachkommt. In bestimmten Fällen kann die Kommission einseitig handeln, um die Interessen der EU zu schützen, ohne zuvor ein Schiedsverfahren einzuleiten, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass eine Subvention im Vereinigten Königreich erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat.
3.2.Streitbeilegung
Während die nach Artikel 752 des Abkommens erstellte Liste der Schiedsrichter 2022 angenommen worden war, wurde die Arbeit an der Liste der Mitglieder der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen gemäß Artikel 409 Absatz 3 des Abkommens im Jahr 2023 fortgesetzt. Am 23. März 2023 legte die EU dem Vereinigten Königreich förmlich eine Liste von Personen vor, die bereit und in der Lage sind, als Mitglieder und Vorsitzende einer Sachverständigengruppe zu fungieren. Das Vereinigte Königreich hat der EU seinen Vorschlag am 13. Juli 2023 übermittelt. Auf der Grundlage dieser Vorschläge ist vom Handelssonderausschuss für gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung eine Liste von mindestens 15 Personen zu erstellen. Diese Liste wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2024 fertiggestellt.
3.3.Beschwerden
Im Jahr 2023 wurden sechs Beschwerden über die von der Kommission eingerichteten zentralen Instrumente eingereicht.
Eine dieser Beschwerden wurde für unzulässig erklärt, da sie von einer Einrichtung aus dem Vereinigten Königreich eingereicht worden war. Die fünf restlichen Beschwerden betrafen Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Sie wurden zur Beantwortung an die zuständigen Kommissionsdienststellen weitergeleitet.
4.Sektorspezifische Durchführung
Die sektorspezifische Durchführung des Abkommens hat gut funktioniert. Alle 2023 oder Anfang 2024 fälligen Durchführungsverpflichtungen wurden erfüllt oder liegen im Zeitplan.
In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Erfolge sowie die wichtigsten politischen Entwicklungen im Vereinigten Königreich in den verschiedenen Bereichen dargelegt. Außerdem werden, soweit möglich, die Handelsströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich quantifiziert.
4.1.Warenverkehr
Insgesamt funktionierten die im Abkommen festgelegten handelsbezogenen Vereinbarungen sehr gut.
Im Einklang mit Artikel 31 des Abkommens haben die EU und das Vereinigte Königreich im Jahr 2023 Einfuhrstatistiken ausgetauscht. Daraus geht hervor, dass die Präferenznutzungsraten nach wie vor hoch sind und in etwa denen des Vorjahres entsprechen: bei 88,4 % der präferenzbegünstigten EU-Waren, die in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, und bei 81,2 % der aus dem Vereinigten Königreich eingeführten präferenzbegünstigten Waren wurde von den Präferenzen des Abkommens Gebrauch gemacht. Diese Werte gehören zu den höchsten Präferenznutzungsraten im Vergleich zu denjenigen, die im Rahmen der Freihandelsabkommen der EU mit anderen Partnern realisiert werden.
Die gemäß dem Abkommen fällig werdenden Verpflichtungen wurden in Bezug auf den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen in zufriedenstellender Weise sowie rechtzeitig erfüllt. Die EU und das Vereinigte Königreich haben die Neubewertung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften gemäß Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens abgeschlossen. Nach der Neubewertung erließ die Kommission am 6. Dezember 2023 einen Beschluss, mit dem die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestätigt wird; dieser Beschluss wurde im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gefasst. Im Vereinigten Königreich wurde die Anerkennung der Gleichwertigkeit der EU-Rechtsvorschriften durch einen am selben Tag erlassenen Ministerbeschluss bestätigt. Das Online-Register des Vereinigten Königreichs spiegelt die fortgesetzte Anerkennung der diesbezüglichen EU-Rechtsvorschriften wider. Infolge der Neubewertung kann der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter das Abkommen fallen, nach 2023 ununterbrochen fortgesetzt werden.
Der Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse hat in seiner Sitzung im Oktober 2023 die Überprüfung weiterer Schritte zur Erleichterung des Handels mit Wein abgeschlossen, was gemäß Anhang 15 Artikel 7 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durchzuführen war.
Um die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Mehrwertsteuer und der Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zu erleichtern, hat der zuständige Ausschuss die Beschlüsse gefasst, die für die vollständige Umsetzung des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Zölle (im Folgenden „MwSt-Protokoll“) nach Artikel 120 des Abkommens erforderlich sind. Infolgedessen kann das MwSt-Protokoll vollständig umgesetzt werden, sobald die erforderlichen elektronischen Systeme betriebsbereit sind, was im Laufe des Jahres 2024 erwartet wird. Dadurch können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuervorschriften der EU besser durchsetzen und Steuern und Zölle von Unternehmen im Vereinigten Königreich, die Kunden in der EU beliefern, leichter beitreiben.
Zum Thema Ursprungsregeln hat der Partnerschaftsrat am 21. Dezember 2023 einen Beschluss angenommen, mit dem die derzeitigen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für Batterien und Elektrofahrzeuge um drei Jahre – bis zum 31. Dezember 2026 – verlängert werden. Der Partnerschaftsrat betonte, dass es sich hierbei um eine einmalige Maßnahme handelt. Um Zölle über dieses Datum hinaus zu vermeiden, müssen die Interessenträger die drei zusätzlichen Jahre nutzen, um die Lieferketten entsprechend anzupassen, damit für die Ausfuhr in die andere Vertragspartei bestimmte Fahrzeuge mit Batterien ausgestattet sind, welche die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln einhalten. Um den einmaligen Charakter dieser Verlängerung zu gewährleisten, hat der Partnerschaftsrat außerdem seine künftigen Befugnisse zu einer erneuten Änderung dieser erzeugnisspezifischen Regeln beschränkt.
Was Entwicklungen im Vereinigten Königreich anbelangt, so wurde am 5. April 2023 ein neuer Ansatz für Sicherheitskontrollen von Waren aus der EU, einschließlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Anforderungen, angekündigt, der ab Oktober 2023 schrittweise eingeführt werden soll. Am 29. August beschloss das Vereinigte Königreich jedoch mit der Veröffentlichung des Grenzabfertigungsmodells (Border Target Operating Model), im Laufe des Jahres 2024 schrittweise vollständige Grenzkontrollen für Einfuhren aus der EU aufzunehmen.
Die späte Veröffentlichung der endgültigen Fassung des Grenzabfertigungsmodells und fehlende Details bei zahlreichen seiner Bestimmungen sowie Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Zertifizierung durch das Vereinigte Königreich führten in der EU zu erheblichen Bedenken dahin gehend, welche Anforderungen und Verfahren für EU-Ausfuhren genau gelten werden. Darüber hinaus könnten zusätzliche Verwaltungsanforderungen, Kosten und mögliche lange Verzögerungen an der Grenze eine abschreckende Wirkung auf die Ausfuhr von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen in das Vereinigte Königreich haben.
Obwohl die Verantwortung für die Ausarbeitung und Umsetzung einer praktikablen Einfuhrregelung beim Vereinigten Königreich liegt, ersuchte die Kommission die Behörden des Vereinigten Königreichs um die erforderlichen Klarstellungen über die im Rahmen des Abkommens eingerichteten Kanäle, wie den Handelssonderausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und den Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln, um die Interessenträger in der EU bei der Vorbereitung auf die neuen Einfuhranforderungen zu unterstützen. Um mit Interessenträgern in der EU in Kontakt zu treten, nutzte die Kommission Strukturen wie die interne Beratungsgruppe und den Beratenden Ausschuss für den Marktzugang.
Am 1. August 2023 kündigte das Ministerium für Wirtschaft und Handel eine unbegrenzte Ausweitung der Verwendung der CE-Kennzeichnung für 18 Produktkategorien an, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Das bedeutet, dass EU-Hersteller dieser Produktkategorien nicht die Konformitätskennzeichnung des Vereinigten Königreichs (UKCA) anbringen müssen, um Waren in Großbritannien in Verkehr zu bringen, sondern weiterhin die CE-Kennzeichnung verwenden können, um zu bestätigen, dass die Produkte die Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllen. Die Produkte müssen auch nicht einer Konformitätsbewertung durch Dritte im Vereinigten Königreich unterzogen werden. Es ist noch nicht klar, ob andere Regierungsstellen im Vereinigten Königreich die weitere Verwendung der CE-Kennzeichnung für andere Produktkategorien zulassen werden.
Die Handelsströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entwickelten sich 2023 wie im Folgenden dargestellt.
In den ersten drei Quartalen 2023 führte die EU Waren im Wert von 251 Mrd. EUR in das Vereinigte Königreich aus; dies entspricht im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2022 und im Jahr 2019 einem Anstieg um 2,8 % bzw. um 3,5 %. Der Wert der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU belief sich in den ersten drei Quartalen 2023 auf 139 Mrd. EUR, was im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2022 einen Rückgang um 15,7 % darstellt und im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 eine Abnahme um 4,2 % bedeutet. Im Jahr 2023 verzeichnete die EU einen erheblichen Handelsüberschuss in Bezug auf das Vereinigte Königreich in Höhe von 112 Mrd. EUR.
Beim Vergleich des Handels der EU mit dem Vereinigten Königreich und des Handels der EU mit der restlichen Welt stiegen die EU-Ausfuhren in andere Nicht-EU-Länder in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2022 um 0,5 % und im Jahr 2019 um 23,5 %. Die Einfuhren aus anderen Drittländern in die EU gingen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2022 um 15,2 % zurück und stiegen im Vergleich zu 2019 um 35,1 %.
Abbildung 1: EU-Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich im Vergleich zum Warenverkehr der EU mit der restlichen Welt in den ersten drei Quartalen der Jahre 2019, 2022 und 2023 (in Mrd. EUR). Quelle: Eurostat
In den ersten drei Quartalen 2023 machte der gesamte Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich 10,2 % des Warenverkehrs der EU mit ihren internationalen Partnern aus, was einem leichten Anstieg gegenüber 9,9 % im Jahr 2022 und einem Rückgang gegenüber 12,7 % im Jahr 2019 entspricht.
Bestimmungsland von 13,2 % der EU-Ausfuhren war das Vereinigte Königreich (gegenüber 12,9 % im Jahr 2022 und 15,3 % im Jahr 2019), das damit hinter den Vereinigten Staaten an zweiter Stelle lag (19,5 %). Das Vereinigte Königreich war Herkunftsland von 7,3 % der Einfuhren in die EU (gegenüber 7,3 % im Jahr 2022 und 10,00 % im Jahr 2019) und lag damit an dritter Stelle hinter China (20,4 %) und den Vereinigten Staaten (13,5 %).
Abbildung 2: EU-Warenverkehr mit den drei wichtigsten internationalen Partnern in den ersten drei Quartalen der Jahre 2019, 2022 und 2023 (in %). Quelle: Eurostat
Die Wirtschaftszweige, in denen die EU-Ausfuhren in das Vereinigte Königreich im Jahr 2023 den stärksten Anstieg gegenüber 2022 verzeichneten, waren Maschinenbauerzeugnisse und Fahrzeuge (+14 %) sowie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak (+11 %). Die EU-Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich stiegen 2023 nur bei Maschinenbauerzeugnissen und Fahrzeugen (+15 %) sowie bei Nahrungsmitteln, Getränken und Tabak (+4 %), während sie bei allen anderen Produktkategorien zurückgingen.
Abbildung 3: EU-Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich nach dem Internationalen Warenverzeichnis für den Außenhandel (SITC) in den ersten drei Quartalen der Jahre 2019, 2022 und 2023 (in Mrd. EUR). Quelle: Eurostat
4.2.Dienstleistungen und Investitionen, digitaler Handel, geistiges Eigentum, öffentliche Auftragsvergabe sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
In den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen, digitaler Handel, geistiges Eigentum, öffentliche Auftragsvergabe sowie kleine und mittlere Unternehmen gab es keine nennenswerten Durchführungsprobleme.
Der Handelssonderausschuss für Dienstleistungen, Investitionen und digitalen Handel hat in seiner Sitzung im Oktober 2023 die Überprüfung der Durchführung der Bestimmung zum grenzüberschreitenden Datenverkehr abgeschlossen, die gemäß Artikel 201 Absatz 2 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens vorzunehmen war.
In Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen bewertete die Kommission die vom Architects Council of Europe und vom Architects Registration Board im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 158 Absatz 3 des Abkommens im Oktober 2022 vorgelegte gemeinsame Empfehlung sowie den Entwurf einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung.
Nach Ansicht der Kommission war der Vorschlag unausgewogen und benachteiligte Architekten aus der EU, da für Architekten, die ihre Qualifikation im Vereinigten Königreich erworben haben, ein ähnliches Anerkennungsniveau gelten würde wie zu der Zeit, als das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat war, während Architekten, die ihre Qualifikation in einem EU-Mitgliedstaat erworben haben, verpflichtet wären, im Vereinigten Königreich spezielle berufliche Prüfungen abzulegen. Diese Ungleichheit ist durch keinen der im Abkommen genannten Gründe für Ausgleichsmaßnahmen gerechtfertigt. Die Berufsverbände legten eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung und einen Entwurf einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung vor, in denen diese Ungleichheit nicht ausgeräumt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Dokumente keine geeignete Verhandlungsgrundlage darstellen.
Die Gespräche mit dem Vereinigten Königreich über dessen Vorschriften für die globale Wirtschaftsmobilität (Global Business Mobility) und über die Schwierigkeiten, mit denen EU-Wirtschaftsteilnehmer konfrontiert sind, wurden fortgesetzt; insbesondere waren die belastenden Sponsoring-Anforderungen Thema, die EU-Dienstleister erfüllen müssen, um Dienstleistungen im Vereinigten Königreich zu erbringen. Die Kommission wird sich weiterhin um eine Lösung bemühen.
Im Bereich des geistigen Eigentums haben das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und das Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs Gespräche über eine verbesserte Zusammenarbeit gemäß Artikel 273 des Abkommens im Wege einer Vereinbarung aufgenommen.
Die Handelsströme zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entwickelten sich 2023 wie im Folgenden dargestellt.
In den ersten drei Quartalen 2023 führte die EU Dienstleistungen im Wert von 197 Mrd. EUR in das Vereinigte Königreich aus; das sind im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2022 und im Jahr 2019 5,2 % bzw. 18,2 % mehr. Der Wert der EU-Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich belief sich auf 152 Mrd. EUR, was im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2022 einem Anstieg um 4,6 % und im Jahr 2019 um 17,9 % entspricht. Im Jahr 2023 verzeichnete die EU einen Handelsüberschuss in Bezug auf das Vereinigte Königreich in Höhe von 45 Mrd. EUR.
Beim Vergleich des Handels der EU mit dem Vereinigten Königreich und des Handels der EU mit der restlichen Welt gingen die EU-Ausfuhren in andere Drittländer im ersten Halbjahr 2023 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2022 leicht um 0,4 % zurück und stiegen im Jahr 2019 um 28,7 %. Die Einfuhren aus anderen Drittländern in die EU stiegen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2022 um 4,9 % und im Jahr 2019 um 28,8 %.
Abbildung 4: EU-Dienstleistungshandel mit dem Vereinigten Königreich im Vergleich zum Dienstleitungshandel der EU mit der restlichen Welt in den ersten drei Quartalen der Jahre 2019, 2022 und 2023 (in Mrd. EUR). Quelle: Eurostat
In den ersten drei Quartalen 2023 machte der gesamte Dienstleistungshandel mit dem Vereinigten Königreich 19,1 % des gesamten Dienstleistungshandels der EU mit internationalen Partnern aus, was einem leichten Anstieg gegenüber 18,7 % im Jahr 2022 und einem Rückgang gegenüber 20,5 % im Jahr 2019 entspricht.
Bestimmungsland von 20,1 % der EU-Ausfuhren war 2023 das Vereinigte Königreich (gegenüber 19,2 % im Jahr 2022 und 21,5 % im Jahr 2019), gefolgt von den Vereinigten Staaten (21,7 %). Das Vereinigte Königreich war Herkunftsland von 18,0 % der EU-Einfuhren (gegenüber 18,0 % im Jahr 2022 und 19,3 % im Jahr 2019); die Vereinigten Staaten lagen mit 33,6 % an zweiter Stelle.
Abbildung 5: EU-Dienstleistungshandel mit den drei wichtigsten internationalen Partnern in den ersten drei Quartalen der Jahre 2019, 2022 und 2023 (in %). Quelle: Eurostat
Die Wirtschaftszweige, in denen die EU-Ausfuhren in das Vereinigte Königreich im Jahr 2023 den stärksten Anstieg gegenüber 2022 verzeichneten, waren Reisedienstleistungen (+19,2 %) sowie Versicherungs- und Altersvorsorgedienstleistungen (+12,4 %). Auch bei den EU-Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich waren Reisedienstleistungen vom stärksten Anstieg geprägt (+19,3 %), gefolgt von Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation und Computer (+8,8 %).
Abbildung 6: EU-Dienstleistungshandel mit dem Vereinigten Königreich in den ersten drei Quartalen 2023 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in den Jahren 2022 und 2019 nach Art der Dienstleistung (in Mrd. EUR). Quelle: Eurostat
4.3.Energie
Angesichts des derzeitigen geopolitischen Kontexts ist es besonders wichtig, die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu stärken. Die Bedeutung der Zusammenarbeit in diesem Bereich wurde auf der zweiten Sitzung des Partnerschaftsrats betont. Aufgrund der Komplexität des Dossiers war die vollständige Durchführung der im Abkommen zum Thema Energie festgelegten Bestimmungen jedoch nach wie vor schwierig.
Bei der Umsetzung der in Artikel 312 und in Anhang 29 des Abkommens vorgesehenen neuen Regelungen für den Stromhandel wurden nur teilweise Fortschritte erzielt. Im Anschluss an die Empfehlung des Sonderausschusses für Energie vom 7. Februar 2023 legten die Übertragungsnetzbetreiber aus der EU und dem Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen vor. Diese Informationen ließen keinen klaren Weg für die Annahme der neuen Regelungen erkennen, da nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Robustheit und Zukunftsfähigkeit der möglichen Lösungen bestanden. Der Sonderausschuss für Energie prüft weiterhin Optionen und Wege, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen.
Im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine Diversifizierung, um nicht mehr von russischen Brennstoffen abhängig zu sein, war die Zusammenarbeit im Bereich der Versorgungssicherheit nach Artikel 315 des Abkommens weiterhin von großer Bedeutung. Im Jahr 2023 waren die Gaslieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU nach wie vor hoch. Dies trug zur Versorgungssicherheit der EU und zur Diversifizierung der Energiequellen bei. In Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 fand ein technischer Austausch über die Vorsorge im Bereich Gas und Strom und die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten statt.
Im Einklang mit Artikel 319 des Abkommens über erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz unterrichtete die EU das Vereinigte Königreich über ihre ehrgeizigeren Ziele, die sich aus der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienz-Richtlinie ergeben.
Was die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von erneuerbarer Offshore-Energie gemäß Artikel 321 des Abkommens anbelangt, wurden Fortschritte erzielt; gleichermaßen konnten im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Offshore-Energie zwischen den Teilnehmern der Nordsee-Energiekooperation (North Seas Energy Cooperation, NSEC) und dem Vereinigten Königreich Fortschritte verzeichnet werden.
Die EU und das Vereinigte Königreich haben außerdem Schritte unternommen, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern und ihren Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 317 und 318 des Abkommens zu erleichtern. Es wird erwartet, dass im Jahr 2024 Arbeitsvereinbarungen zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern für Gas und Elektrizität und den Regulierungsbehörden beider Vertragsparteien getroffen werden.
4.4.Verkehr
Die Durchführung des Abkommens im Bereich Verkehr war unproblematisch und konzentrierte sich auf die wirksame Ausübung der von den Vertragsparteien gegenseitig gewährten Rechte.
Im Bereich der Flugsicherheit wurde von 18 Anträgen auf Validierung von Zertifikaten, die von der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden, ein Antrag auf der Grundlage von Artikel 446 in Verbindung mit Anhang 30 des Abkommens von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) genehmigt. Mit Unterstützung der EASA validierten die Behörden des Vereinigten Königreichs vier von fünf Projekten, die von EU-Antragstellern eingereicht wurden. Diese Zahlen liegen im erwarteten Bereich, was die Validierung betrifft.
Ende 2023 gab es gemäß Artikel 419 Absätze 4 und 9 des Abkommens im Bereich Luftverkehr 23 bilaterale Abkommen über Nurfrachtflugdienste zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich. Zwei dieser Abkommen (mit Kroatien und Slowenien) wurden im Jahr 2023 geschlossen.
Im Bereich Straßenverkehr hat der Sonderausschuss für Straßenverkehr einen Beschluss nach Artikel 468 Absatz 5 und Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens gefasst, mit dem die technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 gemäß EU-Recht angepasst wurden. Demnach müssen im Vereinigten Königreich niedergelassene Güterkraftverkehrsunternehmer ihre Fahrzeuge mit intelligenten Fahrtenschreibern ausstatten, die diese technischen Spezifikationen erfüllen, wenn sie Fahrten gemäß Artikel 462 des Abkommens durchführen.
Der Vollständigkeit halber hat die Kommission im Bereich des Schienenverkehrs, der nicht unter das Abkommen fällt, am 20. Juni 2023 einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Aushandlung, zur Unterzeichnung und zum Abschluss einer internationalen Vereinbarung über die in der festen Ärmelkanal-Verbindung geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen angenommen.
Was die Entwicklungen im Vereinigten Königreich betrifft, so wurden die Rechtsvorschriften zu Kabotage geändert, wodurch den EU-Wirtschaftsteilnehmern das Recht entzogen wurde, diese Art von Tätigkeit nach der Leerfahrt oder in Kombination mit Beförderungstätigkeiten im Vereinigten Königreich durchzuführen. Außerdem wurde das Recht von EU-Wirtschaftsteilnehmern, Transporttätigkeiten zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Nicht-EU-Ländern durchzuführen, abgeschafft. Dem Vereinigten Königreich zufolge bestand der Zweck dieser Änderungen darin, den Grad der Öffnung seines Marktes mit den dem Vereinigten Königreich aus dem Abkommen entstehenden Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
4.5.Fischerei
Bei der Durchführung der auf die Fischerei bezogenen Bestimmungen des Abkommens wurden gute Fortschritte erzielt.
Um die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Fischbestände zu verbessern, hat der Sonderausschuss für Fischerei im Jahr 2023 mehrere Beschlüsse und Empfehlungen angenommen, darunter gemeinsame Leitlinien für die Mitteilung von Bewirtschaftungsmaßnahmen an die andere Vertragspartei.
Die Kommission hat außerdem die Gespräche mit dem Vereinigten Königreich fortgesetzt, in denen es um die Mitteilung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Artikel 496 Absatz 3 des Abkommens geht, die die Schiffe der beiden Vertragsparteien beeinflussen können.
Die Kommission und die Behörden des Vereinigten Königreichs, von Jersey und Guernsey begannen mit der Umsetzung der Regelungen bezüglich der Art und der Bedingungen von Fangtätigkeiten, die die EU-Fischereifahrzeuge in den Gewässern von Jersey und Guernsey gemäß Artikel 502 des Abkommens ausüben.
Im Dezember schlossen die EU und das Vereinigte Königreich ihre jährlichen Konsultationen zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für gemeinsam bewirtschaftete Bestände für 2024 nach Artikel 498 des Abkommens ab. Die Vertragsparteien erzielten eine umfassende Vereinbarung, die alle Bestände abdeckt und somit für die EU-Flotte Fangmöglichkeiten von mehr als 388 000 Tonnen im Wert von schätzungsweise 1 Mrd. EUR auf der Grundlage historischer, inflationsbereinigter Anlandepreise sicherstellt.
Schließlich hat die EU bei ihren Kontakten mit dem Vereinigten Königreich im Laufe des Jahres 2023 betont, wie wichtig es sei, Vereinbarungen für den gegenseitigen Zugang zu Gewässern ab Juli 2026 zu treffen.
4.6.Koordinierung der sozialen Sicherheit
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich war konstruktiv, wobei sich beide Vertragsparteien verpflichteten, alle Probleme zu lösen, die sich bei der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ergeben könnten.
Um die Übermittlung von Daten zu erleichtern und bestimmte finanzielle Aspekte zu klären, hat der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwei Beschlüsse gefasst.
Darüber hinaus hat der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit technische Arbeit zu Themen wie zusätzliche Mindeständerungen für strukturierte elektronische Dokumente und mögliche Mindeständerungen für portable Dokumente, Verfahren für die Erstattung der Kosten von Leistungen bei Krankheit und Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geleistet.
4.7.Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die Durchführung des Abkommens bei der Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz funktionierte reibungslos.
Im Bereich des Austauschs von DNA-Profilen und Fingerabdrücken hatten bis Ende 2023 19 Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 530 des Abkommens sich gegenseitig Zugang zu ihren nationalen DNA-Datenbanken gewährt, um automatisierte Abrufe vorzunehmen. Zwölf Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich hatten eine solche Zusammenarbeit in Bezug auf Fingerabdrücke gemäß Artikel 534 des Abkommens realisiert.
Bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records, PNR) durch Luftfahrtunternehmen an das Vereinigte Königreich für Flüge zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 552 Absatz 15 des Abkommens endete der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2023.
Ab dem 1. Januar 2024 muss das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land löschen, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese Daten zu speichern.
Um die Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern, hat der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ein Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nach Artikel 635 des Abkommens angenommen. Die zuständigen Behörden sind seit dem 1. September 2023 verpflichtet, dieses Formblatt zu verwenden. Es enthält alle für ein Rechtshilfeersuchen erforderlichen Informationen.
4.8.Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit bestimmten EU-Programmen
Ein wichtiger Schritt bei der Durchführung des Abkommens wurde mit der Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit bestimmten Programmen im Einklang mit Teil Fünf des Abkommens erreicht, wodurch mehr Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Forschung und Innovation geboten werden.
Die Protokolle I und II, die am 4. Dezember 2023 vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen wurden, regeln die besonderen Bedingungen für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs am Programm Horizont Europa und an der Copernicus-Komponente des Weltraumprogramms (Protokoll I) sowie den Zugang zu Diensten der Komponente des Weltraumprogramms für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum durch die EU (Protokoll II) im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027. Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, nicht am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und am gemeinsamen Unternehmen für die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) teilzunehmen.
Die Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit Horizont Europa trat am 1. Januar 2024 in Kraft, sodass Einrichtungen aus dem Vereinigten Königreich ab dem vierten Jahr des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnen und Mittel aus den einschlägigen Programmen erhalten können. Bis zu diesem Datum ermöglichten die Übergangsregelungen der Kommission für Länder, die sich im Prozess der Assoziierung mit Horizont Europa befinden, Einrichtungen aus dem Vereinigten Königreich eine Evaluierung zu den gleichen Bedingungen wie Einrichtungen aus bereits assoziierten Ländern.
5.Entwicklungen im Recht des Vereinigten Königreichs
Die Kommission hat die legislativen Entwicklungen im Vereinigten Königreich weiterhin aufmerksam verfolgt, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens.
In diesem Abschnitt werden die Entwicklungen bei den einschlägigen bereichsübergreifenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs (Abschnitt 5.1) und die Entwicklungen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen (Abschnitt 5.2) zusammengefasst, wobei die wichtigsten Legislativvorschläge (Gesetzesentwürfe) und die wichtigsten verabschiedeten Rechtsvorschriften (Gesetze) betrachtet werden. In Fällen, in denen Rechtsvorschriften erlassen wurden, wird in dem Bericht deren Relevanz für das Abkommen beleuchtet. Auf Ankündigungen politischer Absichten sowie öffentliche Konsultationen wird nicht eingegangen. Auch wenn sie vielleicht eine politische Tendenz erkennen lassen, wäre es verfrüht, auf ihrer Grundlage Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer Relevanz für das Abkommen zu ziehen.
5.1.Bereichsübergreifende Aspekte
2023 wurden zwei wichtige Gesetze verabschiedet und zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt, die sich möglicherweise auf die Funktionsweise des Abkommens in vielen Bereichen auswirken. Ein Gesetzentwurf, der erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgeworfen hatte, wurde zurückgezogen.
Das Gesetz für die Rücknahme und Reform des beibehaltenen EU-Rechts (Retained EU Law (Revocation and Reform) Act) wurde am 29. Juni 2023 verabschiedet. Mit dem Gesetz werden bestimmte beibehaltene EU-Rechtsvorschriften Ende 2023 aufgehoben, und der Sonderstatus aller beibehaltenen EU-Rechtsvorschriften in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs wird abgeschafft. Darüber hinaus werden den Behörden des Vereinigten Königreichs mit dem Gesetz erhebliche Befugnisse übertragen, um beibehaltene EU-Rechtsvorschriften zurückzunehmen, zu ändern oder zu modifizieren.
Die Kommission hat die Entwicklungen bei der Annahme dieses Gesetzes und ihre Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Abkommens aufmerksam verfolgt. In ihrer offiziellen Antwort an Vizepräsident Šefčovič und in einer Reihe von Fachsitzungen teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission mit, dass das Ziel des Gesetzes nicht darin bestehe, das Schutzniveau bei arbeits-, umwelt- und klimabezogenen Angelegenheiten, die unter das Abkommen fallen, zu senken. Die weitreichende Ermächtigung der Behörden des Vereinigten Königreichs zur Änderung des beibehaltenen EU-Rechts und die Rolle der Gerichte des Vereinigten Königreichs bei der Auslegung der beibehaltenen EU-Rechtsvorschriften erfordert jedoch eine weitere Überwachung, um die Einhaltung des Abkommens zu gewährleisten.
Am 20. Juli 2023 wurde das Gesetz über illegale Einwanderung verabschiedet, nach dem Personen, die illegal in das Vereinigte Königreich einreisen, nicht aufenthaltsberechtigt sind, sondern inhaftiert und unverzüglich in ihr Heimatland oder in ein anderes Land abgeschoben werden. Des Weiteren wurde am 7. Dezember 2023 der Gesetzentwurf über die Sicherheit Ruandas (Asyl und Einwanderung) (Safety of Rwanda (Asylum and Immigration) Bill) vorgelegt, mit dem Ruanda als sicherer Herkunftsstaat erklärt wird, in den Personen aus dem Vereinigten Königreich abgeschoben werden können. In seiner Erklärung gemäß Abschnitt 19 Absatz 1 Buchstabe b des Menschenrechtsgesetzes (Human Rights Act) des Vereinigten Königreichs erklärte der Innenminister, dass er nicht in der Lage sei, eine Erklärung darüber abzugeben, dass … die Bestimmungen des Safety of Rwanda (Asylum and Immigration) Bill mit den Rechten aus der Konvention vereinbar sind, die Regierung das Parlament jedoch ersuche, den Gesetzentwurf weiterzuverfolgen. Die Kommission nimmt diese Entwicklungen mit Besorgnis zur Kenntnis und erwartet, dass das Vereinigte Königreich seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere den Verpflichtungen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, die die Grundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Abkommens bildet.
Im März 2023 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs eine neue Fassung des Gesetzentwurfs zu Datenschutz und digitalen Informationen (Data Protection and Digital Information (No 2) Bill) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Datenschutzrahmen im Vereinigten Königreich zu reformieren, auf dessen Grundlage die Kommission ihre Entscheidungen über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten getroffen hat. Mit dem Gesetzentwurf sollen Änderungen in mehreren Bereichen eingeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Ausübung der Rechte betroffener Personen, die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Länder und die Einrichtung und Arbeitsweise der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Die Kommission wird das Gesetzgebungsverfahren weiterhin verfolgen.
Im April 2023 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs den Gesetzentwurf über digitale Märkte, Wettbewerb und Verbraucher (Digital Markets, Competition and Consumers Bill) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht die Regulierung des Wettbewerbs auf digitalen Märkten und die Benennung von Unternehmen mit strategischem Marktstatus vor. Außerdem sollen bestimmte Aspekte des Wettbewerbsrechts reformiert werden, und es werden zwei getrennte Rahmen für die zivilrechtliche Durchsetzung des Verbraucherrechts geschaffen: ein gerichtsbasierter Rahmen und ein Rahmen für die direkte Durchsetzung, der von der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs verwaltet wird. Die Kommission wird das Gesetzgebungsverfahren weiterhin verfolgen.
Schließlich wurde der 2022 verabschiedete Gesetzentwurf zur Reformierung des Gesetzes über Menschenrechte (Bill of Rights Bill) am 27. Juni 2023 zurückgezogen.
5.2.Gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung
Die Kommission überwacht die regulatorischen Entwicklungen in diesem Bereich sorgfältig und ersucht das Vereinigte Königreich erforderlichenfalls um Klarstellungen.
5.2.1.Subventionskontrolle und Besteuerung
Im Januar 2023 wurden drei Arten von unter die Gruppenfreistellung fallenden Subventionen, die „Streamlined Routes“, angenommen. Diese drei Subventionsregelungen umfassen i) Forschung, Entwicklung und Innovation, ii) Energieverbrauch und iii) lokales Wachstum und entbinden die Behörden von der Prüfung von Subventionsmaßnahmen anhand der für Subventionen geltenden Grundsätzen.
Die Kommission hat die Umsetzung früher angenommener Rechtsvorschriften, die 2023 in Kraft traten, wie die neue Subventionskontrollregelung im Rahmen des Subventionskontrollgesetzes 2022 weiterhin verfolgt. Außerdem ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um Klarstellungen im Hinblick auf ein Maßnahmenpaket zu Stromkosten für energieintensive Industrien und bat um aktuelle Informationen über Investitionszonen und Freihäfen.
5.2.2.Arbeits- und sozialrechtliche Normen, Umwelt und Klima
Im Bereich arbeits- und sozialrechtlicher Normen verfolgte die Kommission die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Annahme und Umsetzung des Gesetzes über Mindestdienstleistungsniveaus bei Streiks (Strikes (Minimum Service Levels) Act 2023), das die Regierung des Vereinigten Königreichs ermächtigt, bei Streiks in bestimmten Bereichen des öffentlichen Dienstes Mindestdienstanforderungen festzulegen.
Nachdem der Trades Union Congress (TUC), der gewerkschaftliche Dachverband im Vereinigten Königreich, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ein Dossier über mutmaßliche Angriffe auf das Streikrecht von Arbeitnehmenden vorgelegt hatte, forderte der IAO-Ausschuss für die Durchführung der Normen die Regierung des Vereinigten Königreichs am 17. Juli 2023 nachdrücklich dazu auf, den Dialog mit den Sozialpartnern zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass alle bestehenden oder neuen Rechtsvorschriften mit den internationalen Vorschriften über die Vereinigungsfreiheit im Einklang stehen. Es bleibt abzuwarten, wie auf diese Empfehlungen reagiert wird.
Des Weiteren hob der High Court des Vereinigten Königreichs am 13. Juli 2023 die gesetzliche Regelung auf, die es Arbeitsagenturen erlaubte, einem Arbeitgeber bewusst Leiharbeitskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitnehmenden, die an einem Streik teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.
Im Bereich Umwelt und Klima verabschiedete das Vereinigte Königreich sekundäre Rechtsvorschriften, mit denen die Zahl der Zertifikate im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) verringert wurde, die ab 2024 versteigert werden sollen, um die gesetzten Dekarbonisierungsziele zu fördern. Die Kommission verfolgte diese Änderungen zusammen mit anderen Entwicklungen, zum Beispiel der Senkung der EHS-Preise des Vereinigten Königreichs, wodurch eine Diskrepanz gegenüber den EHS-Preisen in der EU geschaffen wurde, dem Bericht des Ausschusses für Klimaänderung für 2023 an das Parlament über Fortschritte bei der Verringerung von Emissionen und der Bewertung der Ankündigungen und Entwicklungen in Bezug auf Klimaneutralität im Vereinigten Königreich.
Des Weiteren beobachtete die Kommission die Entwicklung der Politik im Vereinigten Königreich im Bereich chemischer Stoffe (UK REACH) und deren Abweichung von der EU-Politik (EU REACH).
6.Schlussfolgerungen
Das Abkommen ist kein Ersatz für die EU-Mitgliedschaft und kann dies auch nicht sein. Nicht Teil des Binnenmarkts der EU und ihrer Politik zu sein, hat unvermeidliche Auswirkungen auf den Handel, den Marktzugang und das Ausmaß der Zusammenarbeit.
Wie in einem früheren Bericht betont, ist das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit jedoch ein sehr gutes Abkommen für die EU. Es sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der beiden Vertragsparteien und sieht einen weitreichenden Marktzugang und eine umfassende Zusammenarbeit vor.
Die Kommission ist nach wie vor fest entschlossen, die Durchführung des Abkommens voranzubringen und zu diesem Zweck mit dem Vereinigten Königreich auf kooperative und konstruktive Weise zusammenzuarbeiten.
Anhang 1: Sitzungen der im Rahmen des Abkommens eingerichteten gemeinsamen Gremien und anderen Strukturen 2023
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Datum
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Gemeinsames Gremium/Struktur
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7.-9. März
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Fischerei (Arbeitsgruppe): 4. Sitzung
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9. März
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Interne Beratungsgruppe der EU: 6. Sitzung
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24. März
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Partnerschaftsrat: 2. Sitzung
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18.-20. April
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Fischerei (Arbeitsgruppe): 5. Sitzung
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1. Juni
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Luftverkehr (Sonderausschuss): 3. Sitzung
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19. Juni
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Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und Justiz (Sonderausschuss): 3. Sitzung
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21. Juni
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Interne Beratungsgruppe der EU: 7. Sitzung
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27. Juni
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Fischerei (Sonderausschuss): 6. Sitzung
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28. Juni
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Koordinierung der sozialen Sicherheit (Sonderausschuss): 3. Sitzung
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3.-4. Juli
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Parlamentarische Partnerschaftsversammlung: 3. Sitzung
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26. Juli
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Fischerei (Arbeitsgruppe): 6. Sitzung
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22. September
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Fischerei (Sonderausschuss): 7. Sitzung
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27. September
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Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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4. Oktober
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Gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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9. Oktober
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Dienstleistungen, Investitionen und digitaler Handel (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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11. Oktober
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Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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13. Oktober
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Interne Beratungsgruppe der EU: 8. Sitzung
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18. Oktober
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Technische Handelshemmnisse (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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19. Oktober
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Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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23. Oktober
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Geistiges Eigentum (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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6. November
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Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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7. November
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Zivilgesellschaftliches Forum: 2. Sitzung
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8. November
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Waren (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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9. November
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Energie (Sonderausschuss): 4. Sitzung
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16. November
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Öffentliche Auftragsvergabe (Handelssonderausschuss): 3. Sitzung
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23. November
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Straßenverkehr (Sonderausschuss): 3. Sitzung
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30. November
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Flugsicherheit (Sonderausschuss): 3. Sitzung
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4.-5. Dezember
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Parlamentarische Partnerschaftsversammlung: 4. Sitzung
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4. Dezember
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Teilnahme an Programmen der Union (Sonderausschuss): 3. Sitzung
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7. Dezember
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Handelspartnerschaftsausschuss: 3. Sitzung
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Anhang 2: Überblick über die vom Partnerschaftsrat am 24. März 2023 vereinbarten Durchsetzungsmaßnahmen
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Thema
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Aktueller Stand
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Assoziierung des Vereinigten Königreichs mit Programmen der Union
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ERFÜLLT: Assoziierung mit Horizont Europa und Copernicus ab dem 1. Januar 2024. Die Protokolle zum Abkommen wurden am 4. Dezember 2023 vom Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union angenommen.
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Neue Regelungen für den Stromhandel und Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber für Elektrizität
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Am 10. Juli gingen zusätzliche technische Beiträge von den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ein. Das Dossier wird derzeit geprüft, und es werden regelmäßig weitere Gespräche mit dem Vereinigten Königreich geführt.
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen im Bereich Finanzdienstleistungen
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ERFÜLLT: Die Vereinbarung wurde am 27. Juni 2023 unterzeichnet und ist funktionsfähig.
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zwischen dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und dem Amt des Vereinigten Königreichs für geistiges Eigentum (UKIPO)
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Die Gespräche zwischen dem EUIPO und dem UKIPO schreiten voran.
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Vereinigtes Königreich: Gesetz zu beibehaltenem EU-Recht (Retained EU Law Act)
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ERFÜLLT: Am 2. Juli 2023 fand eine Fachsitzung zwischen den Dienststellen der Kommission und dem Vereinigten Königreich statt. Das Vereinigte Königreich erläuterte den Inhalt des Gesetzes.
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Vereinigtes Königreich: Gesetz über den Rechtekatalog (Bill of Rights Bill)
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NICHT MEHR AKTUELL: Das Vereinigte Königreich hat den Gesetzentwurf zurückgezogen.
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Muster der Geschäftsordnung der im Rahmen des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen
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ERFÜLLT: Die Geschäftsordnung wurde mit dem Vereinigten Königreich auf technischer Ebene vereinbart. Am 28. September hat der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Beschluss über den von der EU in dieser Frage zu vertretenden Standpunkt angenommen. Somit können die Arbeitsgruppen „Ökologische/biologische Erzeugnisse“, „Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile“, „Arzneimittel“ und „Koordinierung der sozialen Sicherheit“ ihre Arbeit aufnehmen.
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Dialog zu Terrorismusbekämpfung
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ERFÜLLT: Der Dialog fand am 2. Februar 2024 statt.
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Dialog zu Cyberfragen
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ERFÜLLT: Der Dialog fand am 14. Dezember 2023 statt.
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EU muss dem Vereinigten Königreich Informationen über ihre für die Einfuhr von lebenden Muscheln und Pflanzkartoffeln geltenden Maßnahmen übermitteln.
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ERFÜLLT: Die Informationen wurden am 3. April 2023 übermittelt.
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Aktivierung des MwSt-Protokolls im Rahmen des Abkommens
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ERFÜLLT: Die vier einschlägigen Beschlüsse, die für die Aktivierung des MwSt-Protokolls erforderlich sind, wurden am 19. Oktober 2023 vom Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben gefasst.
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Anhang 3: Vom Partnerschaftsrat oder den Ausschüssen, die mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurden, angenommene Beschlüsse und Empfehlungen
Empfehlung Nr. 1/2023 des mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Energie vom 7. Februar 2023 an die Vertragsparteien im Hinblick auf ihr an Übertragungsnetzbetreiber für Strom zu stellendes Ersuchen, technische Verfahren für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen auszuarbeiten
Beschluss Nr. 1/2023 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe r des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses vom 19. Juni 2023 zur Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen
Beschluss Nr. 1/2023 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 10. März 2023 über die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen Trägern oder Verbindungsstellen
Beschluss Nr. 2/2023 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 28. Juni 2023 zur Benennung des Finanzinstituts, dessen Referenzzinssatz für die Festlegung des Verzugszinssatzes und dessen Referenzkurs für die Festlegung des Wechselkurses für Währungsumrechnungen herangezogen werden, und im Hinblick auf die Bestimmung des Bezugszeitpunkts für die Festlegung der Wechselkurse
Beschluss Nr. 1/2023 des Sonderausschusses für Fischerei nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 24. Juli 2023 in Bezug auf den Mechanismus für freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres
Empfehlung Nr. 1/2023 des Sonderausschusses für Fischerei nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 24. Juli 2023 in Bezug auf Leitlinien für Notifikationen nach Artikel 496 Absatz 3 des Abkommens
Empfehlung Nr. 2/2023 des Sonderausschusses für Fischerei nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 24. Juli 2023 zur Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete für Limande, Rotzunge, Steinbutt und Glattbutt
Empfehlung Nr. 3/2023 des Sonderausschusses für Fischerei nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 1. Dezember 2023 zur Anpassung der Bewirtschaftungsgebiete für Scholle und Wittling
Beschluss Nr. 1/2023 des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben eingesetzt durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 19. Oktober 2023 zur Festlegung des Verfahrens für den Abschluss einer Dienstgütevereinbarung
Beschluss Nr.°2/2023 des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben eingesetzt durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 19. Oktober 2023 über die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten
Beschluss Nr.°3/2023 des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben eingesetzt durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 19. Oktober 2023 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen über Amtshilfe bei der Beitreibung im Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben
Beschluss Nr.°4/2023 des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben eingesetzt durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 19. Oktober 2023 über Standardformblätter für die Übermittlung von Informationen und statistischen Daten, die Informationsübermittlung über das Common Communication Network und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
Beschluss Nr. 1/2023 des durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom 23. November 2023 zur Anpassung der technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2
Beschluss Nr. 1/2023 des mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für die Teilnahme an Programmen der Union vom 4. Dezember 2023 zur Annahme der Protokolle I und II und zur Änderung von Anhang 47 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2023 hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge