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Document 52023DC0664

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2022

COM/2023/664 final

Brüssel, den 26.10.2023

COM(2023) 664 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2022

{SWD(2023) 340 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2022

1.Einleitung

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 1 (im Folgenden „Verordnung über Ausschussverfahren“), legt die Kommission ihren jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Ausschüsse im Jahr 2022 vor.

Der Bericht gibt einen Überblick über die Entwicklungen im Jahr 2022 im Ausschusswesen, das die Ausschüsse umfasst, die die Kommission zu Entwürfen von Durchführungsrechtsakten konsultiert. Die Ausschüsse setzen sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, werden von der Kommission geleitet und wenden je nach maßgeblichem Basisrechtsakt unterschiedliche Arbeitsweisen an (vgl. Tabelle II).

Der Bericht enthält eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Ausschüsse und als Anhang eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit detaillierten Statistiken über die Arbeit der einzelnen Ausschüsse für jeden Politikbereich. 2 Darin werden die wichtigsten über das Jahr beobachteten Veränderungen und Tendenzen hervorgehoben und die Gesamtzahlen zu Sitzungen, schriftlichen Verfahren, Stellungnahmen (d. h. befürwortenden, ablehnenden oder nicht abgegebenen Stellungnahmen) und angenommenen Rechtsakten dargestellt. Außerdem gibt er einen Überblick über die an den Berufungsausschuss verwiesenen Fälle und über die Einwände des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 11 der Verordnung über die Ausschussverfahren. Ferner werden Informationen über die nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassenen Maßnahmen bereitgestellt.

2.Überblick über die Entwicklungen im Ausschusswesen im Jahr 2022

2.1.Allgemeine Entwicklungen

Die Komitologieausschüsse waren 2022 entsprechend den in der Verordnung über die Ausschussverfahren festgelegten Beratungsverfahren (Artikel 4) und Prüfverfahren (Artikel 5) bzw. Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Komitologiebeschlusses tätig 3 .

Mit der schrittweisen Aufhebung der Covid-19-Beschränkungen konnten Präsenz- (oder Hybrid-) Sitzungen der Komitologieausschüsse wieder mit größerer Regelmäßigkeit stattfinden. Alle Sitzungen sind unabhängig davon, ob sie in Präsenz, als Videokonferenz oder als Hybrid-Sitzung abgehalten wurden, im Register zum Ausschussverfahren 4 als Sitzungen aufgeführt und in der Kurzniederschrift wird ihre jeweilige Form angegeben.

In der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 5 wird darauf hingewiesen, dass Rechtsakte, die sich noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, an den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen. Auch 2022 gingen die interinstitutionellen Gespräche zur Anpassung der verbleibenden Rechtsakte auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge von 2016 weiter. Hinsichtlich des Vorschlags zur allgemeinen Angleichung 6 ist festzustellen, dass der verbleibende Teil, der 104 Rechtsakte abdeckt, nach einer teilweisen Einigung im Jahr 2019 noch Gegenstand weiterer Beratungen ist, da sich die gesetzgebenden Organe bislang nicht darauf einigen konnten, ob die Rechtsakte im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle an delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte angepasst werden sollen.  
In der Zwischenzeit wurden 25 Rechtsakte entweder durch andere Rechtsakte aufgehoben oder ihre Bestimmungen zu Regelungsverfahren mit Kontrolle wurden im Zusammenhang mit legislativen Änderungen an den jeweiligen Basisrechtsakten an delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte angepasst. Daher müssen diese Rechtsakte im Rahmen des vorliegenden Vorschlags nicht mehr angepasst werden.

Über den spezifischen Angleichungsvorschlag für den Bereich Justiz 7 konnte 2022 eine Einigung erzielt werden. Mit seiner legislativen Entschließung vom 18. Oktober 2022 billigte das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne weitere Änderungen. Der endgültige Text, der am 25. Oktober veröffentlicht wurde 8 , betrifft nur die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, da die beiden anderen Rechtsakte des ursprünglichen Vorschlags inzwischen aufgehoben wurden. 9

In Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Februar 2017 10 , die Verordnung über das Ausschussverfahren (EU) Nr. 182/2011 in Bezug auf den Berufungsausschuss zu ändern und insbesondere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass Abstimmungen in sensiblen Bereichen zu dem Ergebnis „keine Stellungnahme“ führen 11 , konnten 2022 keine Fortschritte erzielt werden, da die Standpunkte der gesetzgebenden Organe nach wie vor weit auseinanderlagen.

Die Kommission stellte Entwürfe wichtiger delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auch weiterhin vier Wochen lang öffentlich zur Konsultation, um den Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Jahr 2022 wurden 72 Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Stellungnahme auf der Website der Kommission „Ihre Meinung zählt“ 12 veröffentlicht, was einem leichten Rückgang von den 85 im Jahr 2021 veröffentlichten Entwürfen von Durchführungsrechtsakten entspricht.

2.2.Entwicklungen bei der Rechtsprechung

In seinem Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/Polen 13 , bestätigte der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-699/17. In der Rechtssache ging um den Übergangszeitraum und die Bestimmungen über die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit für den Übergang vom Vertrag von Nizza zum Vertrag von Lissabon. Sie betrifft die fristgerechte Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 des Vertrags von Lissabon, wonach ein Mitgliedstaat zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 im Falle eines Rechtsakts, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, beantragen kann, dass der Rechtsakt mit der vor dem 31. Oktober 2014 geltenden qualifizierten Mehrheit (d. h. der qualifizierten Mehrheit, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon galt) erlassen wird.  
Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob sowohl der Antrag eines Mitgliedstaats als auch die Abstimmung vor dem 31. März 2017 erfolgen mussten oder ob es ausreichte, wenn der Antrag eines Mitgliedstaats vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, während die Abstimmung danach stattfinden konnte. Das Gericht hatte entschieden, dass es genüge, dass der Antrag eines Mitgliedstaats vor dem 31. März 2017 gestellt wurde, und im Berufungsverfahren bestätigte der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

Hinsichtlich der Transparenz der Arbeit der Komitologieausschüsse prüfte das Gericht in den verbundenen Rechtssachen T-371/20 und T-554/20 (Pollinis France/Kommission 14 ) die Weigerung der Kommission, Zugang zu Dokumenten zu gewähren (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 15 ), aus denen die einzelnen von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Komitologieausschusses vertretenen Standpunkte hervorgehen. In seinem Urteil vom 14. September 2022 wies das Gericht die Argumente der Kommission zurück, die die Notwendigkeit zum Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses geltend gemacht hatte, und erklärte die entsprechenden Beschlüsse der Kommission über die Verweigerung des Zugangs für nichtig.  Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

3.Tätigkeitsübersicht

Die in den folgenden Abschnitten angegebenen Zahlen beruhen allesamt auf den Ergebnissen, die in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich dargelegt werden.

3.1.Zahl der Ausschüsse

Dieser Bericht konzentriert sich ausschließlich auf Komitologieausschüsse, die vom Gesetzgeber eingesetzt wurden, um die Kommission bei der Ausübung der ihr durch Basisrechtsakte übertragenen Durchführungsbefugnisse zu unterstützen. Andere Gremien, insbesondere Expertengruppen, die von der Kommission selbst eingesetzt werden, werden in diesem Bericht nicht behandelt.

Tabelle I gibt einen Überblick über die Zahl der Komitologieausschüsse, die in der Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 2022 tätig waren, sowie Vergleichszahlen für das Vorjahr.

TABELLE I – Gesamtzahl der Ausschüsse

Kommissionsdienststelle

2021

2022

AGRI (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung)

12

12

BUDG (Haushalt)

2

2

CLIMA (Klimapolitik)

5

5

CNECT (Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien)

11

15

DEFIS (Verteidigungsindustrie und Weltraum)

13

8

DIGIT (Informatik)

1

0

EAC (Bildung, Jugend, Sport und Kultur)

4

4

ECFIN (Wirtschaft und Finanzen)

2

2

ECHO (Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe)

2

2

EMPL (Beschäftigung, Soziales und Integration)

6

5

ENER (Energie)

14

13

ENV (Umwelt)

27

26

ESTAT (Eurostat)

2

1

FISMA (Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Union der Kapitalmärkte)

11

11

FPI (Dienst für außenpolitische Instrumente)

1

2

GROW (Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU)

39

38

HOME (Migration und Inneres)

20

18

INTPA (Internationale Partnerschaften)

3

3

JUST (Justiz und Verbraucher)

28

24

MARE (Maritime Angelegenheiten und Fischerei)

3

3

MOVE (Mobilität und Verkehr)

33

31

NEAR (Nachbarschaft und Erweiterungsverhandlungen)

3

2

OLAF (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

1

1

REFORM (Unterstützung von Strukturreformen)

2

1

REGIO (Regionalpolitik und Stadtentwicklung)

0

2

RTD (Forschung und Innovation)

31

17

SANTE (Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

33

33

SG (Generalsekretariat) *

3

3

TAXUD (Steuern und Zollunion)

28

26

TRADE (Handel)

13

12

INSGESAMT:

353

322

* Einschließlich des Berufungsausschusses 16

Im Jahr 2022 gab es 322 Komitologieausschüsse, einschließlich aller Zusammensetzungen der jeweiligen Ausschüsse. 17 Das entspricht einem leichten Rückgang der Zahl der Ausschüsse im Vergleich zu 2021 (als es 353 Komitologieausschüsse gab). Dies war in erster Linie auf die Abschaffung einer Reihe „alter“ Ausschüsse zurückzuführen, die in der vorangegangenen Generation der Programme und Fonds des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) tätig waren. 18 Da im Zuge der 2022 neu in Kraft getretenen Rechtsvorschriften nur in wenigen Fällen neue Ausschüsse geschaffen wurden, ist die Zahl der Komitologieausschüsse von ihrem Vorjahresstand zurückgegangen und wieder auf das in den Jahren vor 2021 verzeichnete Niveau gesunken. 19

TABELLE II — Zahl der Ausschüsse nach Verfahren

Kommissionsdienststelle

Verfahrensart

Beratendes Verfahren

Prüfverfahren

Regelungsverfahren mit Kontrolle

Mehrere Verfahren

INSGESAMT:

AGRI

0

8

0

4

12

BUDG

0

1

0

1

2

CLIMA

0

1

0

4

5

CNECT

1

7

0

7

15

DEFIS

0

1

0

7

8

DIGIT

0

0

0

0

0

EAC

0

3

0

1

4

ECFIN

0

1

0

1

2

ECHO

0

2

0

0

2

EMPL

1

1

1

2

5

ENER

2

7

0

4

13

ENV

0

12

1

13

26

ESTAT

0

0

0

1

1

FISMA

0

5

2

4

11

FPI

0

2

0

0

2

GROW

2

11

2

23

38

HOME

1

15

0

2

18

INTPA

0

3

0

0

3

JUST

7

11

2

4

24

MARE

0

2

0

1

3

MOVE

3

13

1

14

31

NEAR

0

2

0

0

2

OLAF

0

1

0

0

1

REFORM

1

0

0

0

1

REGIO

0

0

0

2

2

RTD

0

3

0

14

17

SANTE

0

12

0

21

33

SG*

0

3

0

0

3

TAXUD

0

10

0

16

26

TRADE

3

4

0

5

12

* Einschließlich des Berufungsausschusses

Tabelle II zeigt eine Aufschlüsselung der Ausschüsse im Jahr 2022 nach der Art des Verfahrens, in dem sie tätig waren (d. h. Beratungsverfahren, Prüfverfahren, Regelungsverfahren mit Kontrolle). Ausschüsse, die mehrere Verfahren angewendet haben, wurden von den Ausschüssen getrennt, die lediglich nach einem Verfahren tätig waren.

3.2.Zahl der Sitzungen und schriftlichen Verfahren

Die Intensität der Tätigkeit der Ausschüsse wird in erster Linie durch die Zahl der Ausschusssitzungen und der schriftlichen Verfahren bestimmt 20 . Diese sind in der folgenden Tabelle III aufgeführt.

TABELLE III — Zahl der Sitzungen und schriftlichen Verfahren

Kommissionsdienststelle

Zahl der Ausschüsse

Sitzungen

Schriftliche Verfahren

2021

2022

2021

2022

AGRI

12

121

100

104

52

BUDG

2

6

4

2

0

CLIMA

5

5

5

8

3

CNECT

15

13

15

21

30

DEFIS

8

36

46

12

7

DIGIT

0

0

0

0

0

EAC

4

8

11

12

17

ECFIN

2

2

14

0

0

ECHO

2

8

7

8

12

EMPL

5

0

0

0

0

ENER

13

10

18

0

8

ENV

26

24

23

20

10

ESTAT

1

3

3

16

7

FISMA

11

14

10

17

23

FPI

2

3

9

0

6

GROW

38

33

30

42

78

HOME

18

41

49

38

60

INTPA

3

19

18

168

14

JUST

24

30

21

6

6

MARE

3

4

3

16

10

MOVE

31

61

40

37

20

NEAR

2

7

19

41

48

OLAF

1

0

0

0

0

REFORM

1

0

1

0

2

REGIO

2

1

3

7

3

RTD

17

41

62

148

355

SANTE

33

93

95

634

813

SG*

3

6

12

10

6

TAXUD

26

39

31

23

36

TRADE

12

18

24

70

49

INSGESAMT:

322

646

673

1 476

1 675

* Einschließlich Sitzungen und schriftlicher Verfahren des Berufungsausschusses

Im Jahr 2022 gab es 673 Sitzungen, d. h. etwas mehr als 2021 (646), wobei 1 675 schriftliche Verfahren durchgeführt wurden, was ebenfalls eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr (1 476) darstellt.

3.3.Zahl der Stellungnahmen und Durchführungsrechtsakte/-maßnahmen

Dieser Bericht gibt auch Aufschluss über die konkreten Ergebnisse der Ausschüsse, die einen weiteren wichtigen Indikator für den Umfang der Tätigkeiten darstellen. Tabelle IV enthält die Gesamtzahl der förmlichen Stellungnahmen der Ausschüsse und der im Anschluss von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte, wobei auch jene Fälle aufgeführt sind, bei denen entweder das Europäische Parlament oder der Rat ihr Kontrollrecht gemäß Artikel 11 der Verordnung über die Ausschussverfahren ausgeübt haben. 21

TABELLE IV — Zahl der Stellungnahmen und erlassenen Durchführungsrechtsakte 22

Kommissionsdienststelle

Stellungnahmen 23

Angenommene 
Durchführungsrechtsakte

Entschließungen des Europäischen Parlaments/Beschlüsse des Rates
(Art. 11)

2021

2022

2021

2022

2022

AGRI

101

103

100

100

0

BUDG

2

0

1

0

0

CLIMA

9

4

9

5

0

CNECT

43

31

41

30

0

DEFIS

19

12

14

16

0

DIGIT

0

0

0

0

0

EAC

8

21

8

24

0

ECFIN

1

17

0

17

0

ECHO

8

13

9

13

0

EMPL

0

0

0

0

0

ENER

3

30

0

21

0

ENV

24

25

15

22

0

ESTAT

16

10

15

9

0

FISMA

22

25

18

22

0

FPI

0

5

0

4

0

GROW

62

85

31

73

0

HOME

67

58

36

49

0

INTPA

168

106

167

104

0

JUST

9

13

8

9

0

MARE

16

13

9

19

0

MOVE

64

48

61

55

0

NEAR

40

110

40

108

0

OLAF

0

0

0

0

0

REFORM

0

2

0

1

0

REGIO

7

3

5

5

0

RTD

149

354

110

333

0

SANTE

818

819

775

907

10
(Europäisches Parlament)

SG*

13

13

2

0

0

TAXUD

50

43

47

40

0

TRADE

76

85

71

86

0

INSGESAMT:

1 782

2 048

1 592

2 072

10

*Einschließlich der Stellungnahmen des Berufungsausschusses. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden angenommene Durchführungsrechtsakte, die den Berufungsausschuss durchlaufen, den Ausschüssen der ersten Ebene in den jeweiligen Politikbereichen zugerechnet.  
Ausführlichere Informationen über die Arbeit des Berufungsausschusses sind in Tabelle V enthalten.

Im Jahr 2022 wurden von den Ausschüssen 2 048 Stellungnahmen abgegeben, ein Anstieg gegenüber 2021 (1 782), was auf eine höhere Arbeitsbelastung hindeutet. 24 Ebenso lag die Zahl der Durchführungsrechtsakte, die nach einem Ausschussverfahren erlassen wurden, mit 2 072 deutlich höher als im Vorjahr (1 592).

Gemäß Artikel 11 der Verordnung über Ausschussverfahren verfügen das Europäische Parlament und der Rat über ein Kontrollrecht. 2022 nahm das Europäische Parlament zehn Entschließungen auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung über die Ausschussverfahren an, die alle die GD SANTE betrafen.  
Der Rat hat sein Recht, einen Maßnahmenentwurf nach dieser Bestimmung abzulehnen, im Jahr 2022 nicht ausgeübt.

3.4.Sitzungen des Berufungsausschusses

Wie Tabelle V unten zu entnehmen, trat der Berufungsausschuss 2022 elf Mal zusammen und erörterte 13 Entwürfe von Durchführungsrechtsakten, die von der Kommission an ihn verwiesen wurden. Auf der Grundlage schriftlicher Konsultationen zu sechs Rechtsaktentwürfen und der Abstimmung in einer Sitzung zu sieben Entwürfen gab er in allen 13 Fällen „keine Stellungnahme“ ab. 25 Nach der Abstimmung im Berufungsausschuss nahm die Kommission alle 13 Durchführungsrechtsakte an, von denen zwei in das Jahr 2023 fielen.

TABELLE V — Tätigkeit des Berufungsausschusses

Kommissionsdienststelle

Zahl der Sitzungen/schriftlichen Konsultationen des Berufungsausschusses

Zahl der Stellungnahmen 26 des Berufungsausschusses

Zahl der nach Stellungnahme des Berufungsausschusses angenommenen Rechtsakte

2021

2022

2021

2022

2021

2022

MOVE

1/0

0/0

1 (0)

0 (0)

1

0

SANTE

4/10

10/6

10 (10)

12 (12)

10

10

TRADE

1/0

1/0

1 (1)

1 (1)

1

1

INSGESAMT:

6/10

11/6

12

13 (13)

12

11

3.5.Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle

Gemäß der Verordnung über das Ausschussverfahren gilt das Regelungsverfahrens mit Kontrolle fort, da auf dieses Verfahren in bestehenden Basisrechtsakten Bezug genommen wird 27 . Das Regelungsverfahren mit Kontrolle kann nicht mehr in neuen Rechtsvorschriften vorgesehen werden; es kommt jedoch in zahlreichen bestehenden Basisrechtsakten noch vor und wird solange angewandt, bis die entsprechenden Ermächtigungen an die Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte angepasst wurden (siehe Abschnitt 2.1).

2022 wurden 68 Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen (siehe Tabelle VI unten), genauso viele wie im Jahr 2021 (68 Maßnahmen).

Das Widerspruchsrecht wurde 2022 von keinem der gesetzgebenden Organe in Anspruch genommen. Zum Vergleich: 2021 sprach sich das Europäische Parlament zweimal dagegen aus 28 , während der Rat von diesem Recht keinen Gebrauch machte.

TABELLE VI — Zahl der nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassenen Maßnahmen

Kommissionsdienststelle

Regelungsverfahren mit Kontrolle –
angenommene Maßnahmen

Vom Europäischen Parlament abgelehnte Maßnahmenentwürfe

Vom Rat abgelehnte Maßnahmenentwürfe

AGRI

0

0

0

BUDG

0

0

0

CLIMA

0

0

0

CNECT

0

0

0

DEFIS

0

0

0

DIGIT

0

0

0

EAC

0

0

0

ECFIN

0

0

0

ECHO

0

0

0

EMPL

0

0

0

ENER

0

0

0

ENV

2

0

0

ESTAT

2

0

0

FISMA

2

0

0

FPI

0

0

0

GROW

7

0

0

HOME

0

0

0

INTPA

0

0

0

JUST

0

0

0

MARE

0

0

0

MOVE

0

0

0

NEAR

0

0

0

OLAF

0

0

0

REGIO

0

0

0

REFORM

0

0

0

RTD

0

0

0

SANTE

55

0

0

SG

0

0

0

TAXUD

0

0

0

TRADE

0

0

0

INSGESAMT:

68

0

0

4.Schlussfolgerung

Die Tätigkeit der Ausschüsse wurde 2022 mit erhöhter Intensität fortgesetzt. Insgesamt haben 322 Ausschüsse 673 Sitzungen abgehalten, 1 675 schriftliche Verfahren durchgeführt und 2 048 Stellungnahmen abgegeben. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollbefugnisse im Einklang mit der Verordnung über das Ausschussverfahren ausüben können, leisten die Ausschüsse der Kommission wertvolle Unterstützung bei der Ausübung der ihr von den gesetzgebenden Organen übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Das Europäische Parlament und der Rat werden gebeten, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)    ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(2)      Wie von den mit den jeweiligen Politikbereichen befassten Kommissionsdienststellen abgedeckt.
(3)      Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
(4)       https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/home
(5)      Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1), siehe Nummer 27.
(6)      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2016) 799 final).
(7)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von im Bereich Justiz erlassenen Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2016) 798).
(8)    ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 30. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=OJ:L:2022:275:TOC
(9)      Die einzige Bestimmung der Verordnung, in der auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, wurde geändert, um den Einsatz delegierter Rechtsakte und die Änderung der Anhänge zur Aktualisierung der Standardformulare vorzusehen.
(10)      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017) 085 final).
(11)      Die Kommission hat gezielte Änderungen an der Verordnung über die Ausschussverfahren vorgeschlagen, um Situationen zu vermeiden, in denen sie rechtlich dazu verpflichtet ist, bei fehlender qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten, die im Ausschuss/Berufungsausschuss befürwortend oder ablehnend Stellung beziehen, einen Genehmigungsbeschluss zu fassen. Das Fehlen einer Stellungnahme ist nach Auffassung der Kommission insbesondere dann problematisch, wenn es um politisch sensible Fragen geht, die unmittelbare Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen haben, beispielsweise wenn die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen betroffen ist.
(12)       https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say_en  
(13)    C-207/21 P, Europäische Kommission/Republik Polen, ECLI:EU:C:2022:560.
(14)      T-371/20 und T-554/20, Pollinis France/Kommission, ECLI:EU:T:2022:556.
(15)      Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(16)      Der Berufungsausschuss wird im Komitologieregister als Ausschuss im Zuständigkeitsbereich des Generalsekretariats geführt. In der Praxis wird er von den betroffenen Dienststellen verwaltet.
(17)      In einigen Basisrechtsakten hat der Gesetzgeber spezifische Zusammensetzungen für den Ausschuss vorgesehen.
(18)      Diese wurden 2021 parallel zur Schaffung „neuer“ Ausschüsse, die im Rahmen der neuen Generation von MFR-Programmen und -Fonds (2021-2027) eingesetzt wurden, schrittweise abgeschafft.
(19)      2019: 318, 2020: 320
(20)      Die Abstimmung im Ausschuss erfolgt in einer ordentlichen Ausschusssitzung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung über Ausschussverfahren in hinreichend begründeten Fällen im schriftlichen Verfahren.
(21)    Die Zahl der Stellungnahmen und der Durchführungsrechtsakte/-maßnahmen der jeweiligen Jahre können voneinander abweichen. Die Gründe hierfür werden in der Einleitung der beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erläutert.
(22)      In Bezug auf erlassene Durchführungsrechtsakte bedeutet die Angabe der Kommissionsdienststellen (Politikbereiche), dass die betreffenden Rechtsakte in einem von dieser Kommissionsdienststelle verwalteten Ausschuss ausgearbeitet (diskutiert und/oder einer Abstimmung unterzogen) wurden. In einigen Fällen wurde die tatsächliche Annahme des Rechtsakts formell von einer anderen Kommissionsdienststelle sichergestellt.
(23)      Eine Abstimmung, die zu dem Ergebnis „keine Stellungnahme“ führt, wird der Gesamtzahl der Stellungnahmen zugerechnet, da dies eines der möglichen Ergebnisse der Abstimmung im Ausschuss ist.
(24)      Die überwältigende Mehrheit der Abstimmungen war positiv, nur in 33 Fällen (ausgenommen jener auf Ebene des Berufungsausschusses) ergab die Abstimmung das Ergebnis „keine Stellungnahme“. In keinem Fall wurde ein negatives Votum verzeichnet.
(25)      Weitere Einzelheiten sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu entnehmen.
(26)      Der Begriff „Stellungnahme“ umfasst auch den Fall, dass das formale Ergebnis „keine Stellungnahme“ ist, was bedeutet, dass es keine erforderliche Mehrheit für die eine oder andere Seite gab. Die Anzahl für „keine Stellungnahme“ ist in Klammern angegeben.
(27)      Artikel 12 Unterabsatz 2 der Verordnung über die Ausschussverfahren.
(28)      Einzelheiten siehe SWD(2022) 279, S. 102.
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