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Document 52023DC0142

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen Entstehung, Behandlung und grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in den EU-Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich 2016-2019

    COM/2023/142 final

    Brüssel, den 17.3.2023

    COM(2023) 142 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen


    Entstehung, Behandlung und grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in den EU-Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich 2016-2019

    {SWD(2023) 56 final}


    1.Einleitung

    Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) ist Vertragspartei des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Übereinkommen“). Zweck des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen gefährlicher Abfälle.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden „Verordnung“) wurde das Übereinkommen in EU-Recht umgesetzt. 1 Im November 2021 schlug die Kommission vor, diese Verordnung durch eine neue Verordnung 2 zu ersetzen. Dieser Vorschlag wird derzeit vom Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten erörtert.

    In jedem Kalenderjahr legt jeder Mitgliedstaat dem Sekretariat des Übereinkommens einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Eine Kopie des Berichts (im Folgenden „Basel-Bericht“) wird zusammen mit weiteren Informationen gemäß Anhang IX der Verordnung (im Folgenden „EU-Fragebogen“) auch an die Kommission übermittelt. 3

    Alle drei Jahre erstellt die Kommission anhand der Basel-Berichte und der Antworten in den EU-Fragebögen einen Durchführungsbericht. Dies ist der sechste Bericht über die Durchführung im Zeitraum 2016–2019. Dieser Vierjahresbericht ist eine Ausnahme von der üblichen Berichterstattung im Dreijahres-Rhythmus. Genauere Angaben aus den Berichten der Mitgliedstaaten sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu entnehmen.

    Im Übereinkommen werden die Begriffe „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ für Verbringungen in eine bzw. aus einer Vertragspartei des Übereinkommens verwendet. In EU-Rechtsvorschriften beziehen sich diese Begriffe jedoch nur auf Verbringungen in die oder aus der EU. In diesem Dokument werden die Begriffe im Sinne der Verordnung verwendet.

    Dieser Durchführungsbericht enthält Informationen über die Verbringung notifizierter Abfälle, d. h. Abfälle, die gemäß den Anforderungen der Verordnung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Dies umfasst Verbringungen von Abfällen, die als gefährliche Abfälle 4 , andere notifizierte Abfälle 5 und nicht gelistete Abfälle 6 eingestuft sind. Abfälle, die auf der „grünen“ Abfallliste 7 aufgeführt sind, werden nicht erfasst, da die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, über den Handel mit solchen Abfällen zu berichten. Der Bericht bietet daher keinen Überblick über die Gesamtmenge der innerhalb der EU verbrachten, aus der EU ausgeführten und in die EU eingeführten Abfälle. Alle Zahlen in diesem Bericht sind annähernde Werte, die gerundet wurden.

    2.Berichterstattung der Mitgliedstaaten

    26 Mitgliedstaaten haben für alle vier Jahre des Berichtszeitraums 2016–2019 Berichte im Einklang mit dem Übereinkommen erstellt (nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung). Einige Mitgliedstaaten haben ihre Berichte nach Ablauf der Frist eingereicht. Weitere Einzelheiten zu den Mitgliedstaaten, die ihre Berichte verspätet einreichten, sind dem Dokument im Anhang zu entnehmen.

    25 Mitgliedstaaten haben für alle vier Jahre des Berichtszeitraums 2016–2019 Berichte im Einklang mit der Verordnung erstellt (nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung). Einige Mitgliedstaaten haben ihre Berichte nach Ablauf der Frist eingereicht. Weitere Einzelheiten zu den Mitgliedstaaten, die ihre Berichte verspätet einreichten, sind dem Dokument im Anhang zu entnehmen.

    Sowohl bei gefährlichen als auch bei allen notifizierten Abfällen wurden Abweichungen bei den gemeldeten Abfallmengen festgestellt, die aus den und in die EU-Mitgliedstaaten verbracht wurden. Besonders ungenau war bei allen notifizierten Abfällen das Berichtsjahr 2018 mit einer aus den Mitgliedstaaten verbrachten Abfallmenge, die um 3,7 Millionen Tonnen höher war als die in die Mitgliedstaaten verbrachten Abfälle. Bei den gefährlichen Abfällen war das Berichtsjahr 2016 besonders ungenau und es wurde eine aus den Mitgliedstaaten verbrachte Abfallmenge verzeichnet, die um 1,1 Millionen Tonnen höher war als die in die Mitgliedstaaten verbrachten Abfälle.

    3.Entstehung von gefährlichen und anderen notifizierten Abfällen

    Die aktuellsten und wichtigsten Zahlen zur Entstehung von gefährlichen Abfällen in der EU finden sich in den Veröffentlichungen und Datenbanken der Europäischen Kommission. 8  Den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen gemeldeten Daten zufolge fielen im Jahr 2016 in der EU 95 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle an. Im Jahr 2018 stieg diese Zahl auf 102 Millionen Tonnen an. Im Jahr 2016 wurden in der EU 197 kg gefährliche Abfälle pro Kopf erzeugt, 2018 waren es 210 kg.

    In der EU fielen 2016 und 2018 insgesamt jeweils 2,2 Milliarden Tonnen notifizierter Abfälle an.

    4.Abfallverbringung aus den Mitgliedstaaten

    Gefährliche Abfälle

    Im Zeitraum 2016–2019 belief sich die jährliche Durchschnittsmenge aller notifizierten, aus der EU-27 verbrachten Abfälle auf 19,3 Millionen Tonnen, von denen es sich bei durchschnittlich 6,9 Millionen Tonnen (36 %) um gefährliche Abfälle handelte. Von 2001 bis 2019 hat sich die Gesamtmenge an gefährlichen Abfällen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU verbracht wurden, verdoppelt.

    Im Zeitraum 2016–2019 wurden etwa 65 % der aus den EU-Mitgliedstaaten verbrachten gefährlichen Abfälle einem Verwertungsverfahren unterzogen (d. h. recycelt oder in einem anderen Verwertungsverfahren behandelt). Der Anteil von 65 % für den Zeitraum 2016–2019 ist niedriger als die für den Berichtszeitraum 2013–2015 verzeichneten 76 %. Da der Anteil der gefährlichen Abfälle, die aus den Mitgliedstaaten verbracht und einem Verwertungsverfahren unterzogen wurden, zwischen den Berichtszeiträumen 2010–2012 und 2013–2015 relativ konstant war, stellt der Rückgang für den Zeitraum 2016–2019 eine Trendwende dar.

    Dagegen ist der Anteil gefährlicher Abfälle, die zur Beseitigung verbracht werden, nahezu unverändert geblieben: 21 % im Zeitraum 2016–2019 gegenüber 22 % im Zeitraum 2013–2015. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der verbrachten Abfälle, die einer „Mischbehandlung“ (d. h. einer Kombination aus Beseitigung und Verwertung) unterzogen werden (von 2 % auf 13 %).

    Tabelle 1 zeigt die Abfallbewirtschaftungsverfahren, bei denen gefährliche Abfälle aus den Mitgliedstaaten verbracht wurden.

    Tabelle 1: Aus Mitgliedstaaten verbrachte gefährliche Abfälle nach Abfallbewirtschaftungsverfahren (in 1000 Tonnen)

    2016

    2017

    2018

    2019

    Beseitigung

    1 594

    1 710

    1 477

    1 299

    Verwertung

    688

    847

    602

    677

    Recycling

    3 012

    4 107

    3 723

    4 279

    Mischbehandlung

    802

    907

    1 059

    878

    nicht spezifiziert

    1

    0

    1

    0

    Wie in den vergangenen Berichtszeiträumen waren Frankreich und Italien die Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2016–2019 die größten Mengen gefährlicher Abfälle ausgeführt haben, mit 6,8 Millionen Tonnen bzw. 3,9 Millionen Tonnen im Vierjahreszeitraum. Deutschland war mit 3,6 Millionen Tonnen der drittgrößte ausführende Mitgliedstaat.

    Ausfuhren aus der EU

    Im Berichtszeitraum 2016–2019 wurden 10 % der gefährlichen Abfälle aus der EU ausgeführt. Diese Abfälle wurden ausschließlich in OECD-Länder ausgeführt, da ihre Ausfuhr in Nicht-OECD-Länder verboten ist.

    Andere notifizierte Abfälle

    Tab el le  2 zeigt andere notifizierte Abfälle nach Abfallart. Hinweis: Abfälle der Gruppe Y46 (Haushaltsabfälle) und Abfälle der Gruppe Y47 (Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen) sind Untergruppen der Kategorie „andere notifizierte Abfälle“.

    Tabelle 2. Andere notifizierte Abfälle, die im Zeitraum 2016–2019 aus den Mitgliedstaaten verbracht wurden (in 1000 Tonnen)

    2016

    2017

    2018

    2019

    Andere notifizierte Abfälle

    10 462

    11 960

    10 927

    9 693

    Y46

    1 268

    1 355

    872

    826

    Y47

    639

    546

    646

    739

    Von 2001 bis 2019 ist die Gesamtmenge an anderen notifizierten Abfällen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU verbracht wurden, um 463 % gestiegen. Tab el le  3 zeigt Verbringungen anderer notifizierter Abfälle nach Abfallbewirtschaftungsverfahren.

    Tabelle 3. Andere notifizierte Abfälle, die aus den Mitgliedstaaten verbracht wurden, nach Abfallbewirtschaftungsverfahren (in 1000 Tonnen)

    2016

    2017

    2018

    2019

    Beseitigung

    508

    542

    410

    350

    Verwertung

    3 113

    3 342

    2 460

    2 714

    Recycling

    6 223

    7 539

    7 397

    6 451

    Mischbehandlung

    617

    528

    660

    178

    nicht spezifiziert

    0

    9

    0

    0

    Nicht gelistete Abfälle

    Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Verbringung nicht gelisteter Abfälle. Diese Abfälle werden entweder in den Daten für gefährliche Abfälle oder für Verbringungen anderer notifizierter Abfälle erfasst, und zwar entweder auf der Grundlage einer Klassifizierung nach den Codes des Europäischen Abfallverzeichnisses oder auf der Grundlage anderer in den Daten über Verbringungen gemeldeter Informationen, nach denen die verbrachten Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft werden. Im Zeitraum 2016–2019 wurden durchschnittlich 9,5 Millionen Tonnen nicht gelisteter Abfälle verbracht. Der größte Teil davon war zur Verwertung bestimmt.

    5.Abfallverbringung in die Mitgliedstaaten

    Alle Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung für alle vier Jahre des Berichtszeitraums 2016–2019 Informationen über die in ihr Hoheitsgebiet verbrachten Abfälle übermittelt. 26 Mitgliedstaaten meldeten solche Abfallverbringungen im Zeitraum 2016–2019, wobei nur Malta angab, keine Verbringung gefährlicher oder anderer notifizierter Abfälle erhalten zu haben.

    Im Jahr 2001 wurden 7 Millionen Tonnen aller notifizierten Abfälle in die EU-Mitgliedstaaten verbracht, während im Zeitraum 2016–2019 die mittlere Durchschnittsmenge der Verbringungen notifizierter Abfälle 24 Millionen Tonnen pro Jahr betrug. Dies entspricht einem Anstieg von 231 % zwischen 2001 und 2016–2019. Die Menge schwankt zwar jährlich, aber der Durchschnittswert für den Zeitraum 2013–2015 lag bei 22 Millionen Tonnen, sodass im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum ein Anstieg von 10 % zu verzeichnen ist. Darüber hinaus wurden 2016 (26,1 Millionen Tonnen) und 2017 (26,6 Millionen Tonnen) die höchsten in die Mitgliedstaaten verbrachten Abfallmengen seit 2001 verzeichnet. Damit setzt sich der allgemeine Trend der mit der Zeit steigenden eingehenden Abfallverbringungen fort.

    Wie in den vergangenen Berichtszeiträumen war Deutschland mit 24 Millionen Tonnen im Zeitraum 2016–2019 der Mitgliedstaat, in den die größte Menge notifizierter Abfälle verbracht wurde. An zweiter Stelle im Vierjahreszeitraum lag Frankreich mit 18 Millionen Tonnen, gefolgt von Schweden mit 12 Millionen Tonnen.

    Der in den vergangenen Berichtszeiträumen beobachtete Trend setzt sich fort: Fast alle gefährlichen und anderen notifizierten Abfälle, die 2016–2019 in die EU-Mitgliedstaaten verbracht wurden, stammten aus der EU oder aus EFTA-Staaten. Auf diese beiden Quellen entfielen insgesamt 99 % aller verbrachten notifizierten Abfälle.

    Gefährliche Abfälle

    Im Zeitraum 2016–2019 wurden im Jahresdurchschnitt 10,2 Millionen Tonnen gefährlicher Abfälle (43 % der „eingeführten“ notifizierten Abfälle) in die Mitgliedstaaten verbracht. Aus den EU- und den EFTA-Staaten zusammen stammten 98 % der im Zeitraum 2016–2019 in die EU-Mitgliedstaaten verbrachten gefährlichen Abfälle; dies stellt einen leichten Anstieg gegenüber den im Zeitraum 2013–2015 verzeichneten 97 % dar.

    Der Anteil der aus Drittländern, die nicht der OECD angehören, in die EU verbrachten gefährlichen Abfälle an den gesamten Abfallverbringungen schwankt über die Jahre zwischen 1 % und 2 %.

    Die Menge der in die EU verbrachten gefährlichen Abfälle ist von 2001 bis 2019 um 265 % gestiegen und ist somit etwas stärker als der prozentuale Anstieg aller in die Mitgliedstaaten verbrachten notifizierten Abfälle (214 %).

    In den Jahren 2016 bis 2019 wurden von Mitgliedstaaten 2,6 Millionen Tonnen gefährlicher Abfälle aus der EU ausgeführt, während im gleichen Zeitraum 11 Millionen Tonnen aus Drittländern in die EU verbracht wurden. Damit bleibt die EU ein Netto-Einführer“ von gefährlichen Abfällen.

    Frankreich war im Zeitraum 2016–2019 der größte Empfänger von gefährlichen Abfällen (17 Millionen Tonnen), gefolgt von Deutschland (10 Millionen Tonnen).

    Im Zeitraum 2016– 2019 wurden 78 % der in die Mitgliedstaaten verbrachten gefährlichen Abfälle einem Verwertungsverfahren und 16 % einem Beseitigungsverfahren unterzogen, während 6 % eine „Mischbehandlung” durchliefen. Der zur Beseitigung bestimmte Anteil an Abfällen ist seit 2013–2015 leicht zurückgegangen (um 3 %), während der zur Verwertung bestimmte Anteil leicht gestiegen ist (um 1 %).

    Im Zeitraum 2016–2019 wurden 53 % aller in der EU zur Beseitigung verbrachten gefährlichen Abfälle nach Deutschland ausgeführt. Dies stellt einen Anstieg gegenüber dem Zeitraum 2013–2015 dar, in dem 46 % aller zur Beseitigung verbrachten gefährlichen Abfälle nach Deutschland ausgeführt wurden. Die verhältnismäßig große Menge an gefährlichen Abfällen, die zur Beseitigung nach Deutschland verbracht werden, ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass das Land im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten über verhältnismäßig viele Einrichtungen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen verfügt.

    49 % der zur Verwertung verbrachten gefährlichen Abfälle wurden nach Frankreich ausgeführt. Dies ist ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Zeitraum 2013–2015, in dem 32 % der zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfälle nach Frankreich – auch damals das Zielland mit der größten Menge zu diesem Zweck eingeführter gefährlicher Abfälle – verbracht wurden.

    Andere notifizierte Abfälle

    59 % aller in die Mitgliedstaaten verbrachten notifizierten Abfälle waren andere notifizierte Abfälle. Von 2001 bis 2019 ist die Gesamtmenge an anderen notifizierten Abfällen, die in die Mitgliedstaaten verbracht wurden, um 189 % gestiegen.

    6. Illegale Abfallverbringung, Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen

    Illegale Verbringung

    Im Zeitraum 2016–2019 meldeten die Mitgliedstaaten 5502 illegale Verbringungen von Abfällen, wobei die jährlich gemeldeten illegalen Verbringungen im Vergleich zum vergangenen Berichtszeitraum zugenommen haben. Während im Zeitraum 2013–2015 im Durchschnitt 933 illegale Verbringungen pro Jahr gemeldet wurden, waren es im Zeitraum 2016–2019 1376 illegale Verbringungen.

    Die Berichterstattung über die Anzahl der durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen/Kontrollen hat sich gegenüber dem vergangenen Berichtszeitraum verbessert. Im Zeitraum 2013-2015 haben sich nur elf Mitgliedstaaten an das im EU-Fragebogen vorgegebene Format gehalten, während 27 Mitgliedstaaten im Zeitraum 2016–2019 das korrekte Format befolgt haben.

    Das Spektrum der Straftaten in Bezug auf die illegalen Verbringungen reicht von echten Verwaltungsfehlern bis hin zu eindeutig umweltschädlichem Verhalten. Die Mitgliedstaaten nennen bei den Verwaltungsproblemen häufig das Fehlen der erforderlichen Begleitdokumente gemäß Anhang VII der Verordnung. Insbesondere Dänemark berichtet von zahlreichen Fällen, in denen Geldstrafen wegen unvollständiger Formulare gemäß Anhang VII verhängt wurden. Ein weiteres Problem ist das Fehlen ordnungsgemäßer Notifizierungen. Sowohl Frankreich als auch Deutschland (zwei der Mitgliedstaaten mit den meisten Meldungen zu illegalen Verbringungen) melden viele Fälle von Verbringungen ohne Notifizierung.

    Was die Strafsachen anbelangt, werden häufig Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) und Altfahrzeuge genannt. So handelt es sich bei der Mehrzahl der von Belgien gemeldeten illegalen Verbringungen um gefährliche EEAG, während Tschechien die falsche Ausweisung von EEAG als Elektro- und Elektronikgeräte zur Wiederverwendung (Nicht-Abfall) meldete; Tschechien meldete auch Fälle, in denen Altfahrzeuge als Gebrauchtwagen verbracht wurden.

    Im Zeitraum 2016–2019 meldete Deutschland mit 1850 Fällen die höchste Gesamtzahl illegaler Verbringungen, was 34 % aller in der EU von 2016 bis 2019 gemeldeten Fälle ausmacht. Darunter fielen jedoch eine hohe Zahl von „geringfügigen Verstößen“ und etwa 480 Fälle der Rückführung von Abfällen 9 . Werden diese geringfügigen Verstöße und Fälle ausgeschlossen, sinkt die Zahl der illegalen Verbringungen in Deutschland im Zeitraum 2016–2019 auf 163 Fälle (4 % der Gesamtfälle).

    Belgien meldete mit 952 Fällen die zweithöchste Zahl illegaler Verbringungen, was 25 % aller in der EU von 2016 bis 2019 gemeldeten Fälle ausmacht. Frankreich verzeichnete mit 625 Fällen (16 %) die drittgrößte Zahl.

    Belgien meldete für den Zeitraum 2013–2015 die höchste Zahl illegaler Verbringungen, die Niederlande verzeichneten die zweithöchste Anzahl in demselben Berichtszeitraum. Da die Niederlande für 2018 und 2019 keine Daten vorgelegt haben, ist es nicht möglich, die Gesamtzahl der illegalen Verbringungen für den Berichtszeitraum 2016–2019 anzugeben. Für 2016 und 2017 waren die von den Niederlanden gemeldeten Zahlen jedoch hoch, was sie zum Mitgliedstaat mit den vierthöchsten Werten für den Zeitraum 2016–2017 macht (nach Deutschland, Belgien und Frankreich).

    Kontrollen

    Bis zum Berichtsjahr 2019 legten 20 Mitgliedstaaten (von den 26 Mitgliedstaaten, die Informationen vorgelegt haben) Informationen über Kontrollen unter Verwendung des neuen Formats vor. Zu diesem Zweck wurden die Kontrollen erstens nach materiellen Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen und zweitens nach Kontrollen von Verbringungen von Abfällen, einschließlich der Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle, aufgeschlüsselt. Die meisten dieser Mitgliedstaaten lieferten grundlegende Informationen und Meldezahlen für die beiden Kontrollkategorien, während einige detailliertere Informationen lieferten.

    Zu den Mitgliedstaaten, die detailliertere Informationen übermittelt haben, gehören:

    ·Deutschland, das die Kontrollen von Abfallverbringungen nach Kontrollen auf Bundes- und Landesebene aufgeschlüsselt hat,

    ·Belgien, das Zahlen für Straßenkontrollen vorlegte,

    ·Finnland, das die Kontrollen nach den verschiedenen nationalen Behörden, die sie durchführen, aufgeschlüsselt hat,

    ·Griechenland, das die Zahl der Datenabgleiche mitteilte, und

    ·Portugal, das erklärte, dass die Kontrollen von Abfallverbringungen sowohl Kontrollen von Fahrzeugen als auch von einzelnen Verwaltungsdokumenten umfassen.

    Die Inkonsistenzen in der Berichterstattung und die Tatsache, dass selbst bei der Verwendung des neuen Formats nicht klar ist, welche Arten von Kontrollen die Mitgliedstaaten in ihre Berichterstattung einbeziehen, bedeutet, dass die Zahlen der gemeldeten Kontrollen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind und dass kein Vergleich zwischen den Zahlen der Kontrollen in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen kann. Darüber hinaus gibt es immer noch keine einheitliche Auffassung darüber, welche Durchsetzungsaktivitäten als „stichprobenartige Kontrollen“ 10 zu werten sind.

    Durchsetzungsmaßnahmen

    Dreizehn Mitgliedstaaten haben Angaben zu den Sanktionen gemacht, die nach ihren nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden können, einschl. Geldstrafen (Belgien, Estland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien und Tschechien,) und Haftstrafen (Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien und Malta). Bei den verhängten Sanktionen scheint es seit dem letzten Berichtszeitraum keine wesentlichen Änderungen gegeben zu haben.

    Die höchstmögliche Geldstrafe hat wie im Zeitraum 2013–2015 Tschechien gemeldet, wo sowohl gegen natürliche als auch gegen juristische Personen bis zu 2 Mio. EUR verhängt werden können. Auch die längste Freiheitsstrafe bleibt gleich, nämlich zehn Jahre Haft in Deutschland für die Verursachung schwerer Umweltschäden. Wie im Zeitraum 2013–2015 scheinen zweijährige Haftstrafen üblich zu sein.

    Die Daten sind nicht robust genug, um Schlussfolgerungen darüber zu ziehen, ob höhere Geldstrafen und längere Haftstrafen die illegale Verbringung von Abfällen verhindern können. Belgien verzeichnet nach wie vor die höchste Gesamtzahl illegaler Verbringungen, obwohl dort die zweit- und die dritthöchste Geldstrafe vorgesehen sind (bis zu 500 000 EUR in Flandern und bis zu 1 000 000 EUR in Wallonien) und auch Haftstrafen (fünf Jahre) verhängt werden können.

    7.Nächste Schritte

    Die Kommission veröffentlichte am 30. Januar 2020 eine Evaluierung der Verordnung. 11 Darüber hinaus hat die Kommission am 17. November 2021 einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die Verbringung von Abfällen vorgelegt. Dieser Vorschlag wird derzeit von den gesetzgebenden Organen (Europäisches Parlament und Rat) geprüft.

    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1306/2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
    (2) https://ec.europa.eu/environment/publications/proposal-new-regulation-waste-shipments_de
    (3) Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
    (4) In der Verordnung werden gefährliche Abfälle unter Bezugnahme auf die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle definiert, in der wiederum auf ein zu erstellendes Verzeichnis gefährlicher Abfälle verwiesen wird; diese Liste wurde über das europäische Abfallverzeichnis erstellt, in dem gefährliche Abfälle mit einem Sternchen gekennzeichnet sind. Nicht gefährlicher Abfall ist definiert als Abfall, der nicht als gefährlicher Abfall eingestuft ist. Da die Verordnung mit dem Übereinkommen im Einklang steht, werden alle im Übereinkommen als gefährlich eingestuften Abfälle auch in der Verordnung als gefährlich eingestuft.
    (5) „Andere notifizierte Abfälle“ bezieht sich auf nicht gefährliche Abfälle, die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführt sind. Dazu gehören Haushaltsabfälle (Y46) und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen (Y47). Diese Abfallgruppen unterliegen ähnlichen Kontrollen wie gefährliche Abfälle nach Maßgabe des Übereinkommens.
    (6) Obwohl Daten über die Entstehung nicht gelisteter Abfälle als solches nicht verfügbar sind, werden nicht gelistete Abfälle entweder in den Kategorien für gefährliche oder andere notifizierte Abfälle erfasst.
    (7) Unter die „grüne“ Abfallliste fällt die Mehrheit nicht gefährlicher Abfälle, die ohne vorherige schriftliche Notifizierung oder Zustimmung der zuständigen Behörden zur Verwertung verbracht werden können.
    (8) Siehe https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/env_wasgen/default/table?lang=de.
    (9) Die Rückführung von Abfällen wird als geringfügiger Fall betrachtet, solange keine nennenswerte Strafe verhängt wird.
    (10) Mit der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde der Begriff „stichprobenartige Kontrolle“ durch den Begriff „Kontrolle“ ersetzt. Sie trat im Januar 2016 in Kraft.
    (11) https://ec.europa.eu/environment/pdf/waste/shipments/SWD_2020_26_F1_SWD_EVALUATION_EN_V4_P1_1064541.pdf  
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