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Document 52019PC0165

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ergänzung der Verhandlungsrichtlinien für die Doha-Entwicklungsagenda im Hinblick auf die plurilaterale Aushandlung von Regeln und Verpflichtungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

COM/2019/165 final

Brüssel, den 2.4.2019

COM(2019) 165 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ergänzung der Verhandlungsrichtlinien für die Doha-Entwicklungsagenda im Hinblick auf die plurilaterale Aushandlung von Regeln und Verpflichtungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 13. Dezember 2017 nahmen 70 WTO-Mitglieder auf der elften Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) eine Gemeinsame Erklärung zum elektronischen Geschäftsverkehr 1 an, mit der Sondierungsarbeiten im Hinblick auf künftige WTO-Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs auf den Weg gebracht wurden.

Die 2018 in der WTO durchgeführten Sondierungsarbeiten wurden von der Europäischen Union (EU) nachdrücklich unterstützt. Die Arbeiten waren transparent, standen allen WTO-Mitgliedern offen und es wurden sämtliche von den teilnehmenden Mitgliedern zur Sprache gebrachten handelsbezogenen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs erörtert.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Sondierungsarbeiten im Dezember 2018 bekräftigten 76 Mitglieder der WTO, darunter auch die EU, am 25. Januar 2019 ihre Absicht, im Rahmen der WTO Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzunehmen. 2 Die teilnehmenden Mitglieder erklärten, dass sie ein ehrgeiziges Ergebnis unter Beteiligung möglichst vieler WTO-Mitglieder anstreben, das auf den bestehenden WTO-Übereinkommen und dem bestehenden WTO-Rahmen aufbaut. Sie erkannten an, dass mit dem elektronischen Geschäftsverkehr einzigartige Chancen und Herausforderungen für die Mitglieder, einschließlich der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder, sowie für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen verbunden sind, und verpflichteten sich, diesen Chancen und Herausforderungen Rechnung zu tragen. Des Weiteren bekräftigten sie ihre Absicht, weiterhin alle WTO-Mitglieder darin zu bestärken, an den Verhandlungen teilzunehmen, damit Unternehmen, Verbraucher und die globale Wirtschaft noch stärker von den Vorteilen des elektronischen Geschäftsverkehrs profitieren können.

Dementsprechend sollten die Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr auf plurilateraler Ebene im Rahmen der WTO geführt werden, transparent bleiben und allen WTO-Mitgliedern offenstehen, die sich anschließen wollen. Die teilnehmenden Mitglieder können sowohl zu Beginn als auch in einer späteren Phase des WTO-Verhandlungsprozesses jeden Verhandlungsvorschlag zu handelsbezogenen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs vorlegen.

Im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda (Doha Development Agenda – DDA) wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, in der WTO unter anderem Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen, Handelserleichterungen und die schrittweise Liberalisierung der Handelsregeln aufzunehmen. 3 Angesichts der Tatsache, dass der elektronische Geschäftsverkehr integraler Bestandteil des Dienstleistungs- und Warenhandels und seiner Abläufe ist, 4 sind die neuen WTO-Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs von der bereits erteilten Ermächtigung abgedeckt, da die Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr in den Bereich des Handels mit Dienstleistungen, der Handelserleichterungen und der schrittweise Liberalisierung der Handelsregeln fallen. 5 Aus diesem Grund ist ein neuer Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht erforderlich.

Auch wenn der elektronische Geschäftsverkehr kein neues Thema auf der Tagesordnung der WTO ist, 6 könnten die plurilateralen Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs indessen breit angelegt sein und eine Reihe von Themen behandeln, zu denen es in der EU zum einen interne Rechtsvorschriften und zum anderen spezifische Bedenken gibt, insbesondere in den Bereichen grenzüberschreitender Datenverkehr und audiovisuelle Dienstleistungen, und bei denen sie spezifische Prioritäten hat. Um den Rahmen für die Verhandlungen genauer abzustecken, empfiehlt die Kommission dem Rat daher, spezifische Verhandlungsrichtlinien für die WTO-Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr anzunehmen.

Mit den vorgeschlagenen Verhandlungsrichtlinien soll sichergestellt werden, dass die EU in der Lage ist, sich unter uneingeschränkter Achtung des Besitzstands‚ einschließlich des Rahmens für den Schutz personenbezogener Daten, und der in Handelsverhandlungen von der EU getroffenen politischen Entscheidungen, an den Verhandlungen über alle handelsbezogenen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs zu beteiligen, die im Laufe der Verhandlungen von den teilnehmenden WTO-Mitgliedern vorgeschlagen werden.

Für die EU besteht das Ziel der Verhandlungen darin, den globalen elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern, die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen, zu erleichtern, das Vertrauen der Verbraucher in das Online-Umfeld zu stärken und neue Möglichkeiten zur Förderung von inklusivem Wachstum und inklusiver Entwicklung zu schaffen. Um ein ehrgeiziges Ergebnis unter Beteiligung möglichst vieler WTO-Mitglieder zu erreichen, sollten die Regeln und Verpflichtungen die nötige Flexibilität für die Mitglieder vorsehen.

Das wahrscheinlichste Ergebnis der WTO-Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr dürfte die Festlegung einer Reihe von WTO-Regeln sein, die die Mitglieder später einseitig ihren bestehenden WTO-Verpflichtungslisten hinzufügen können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die genannten Ziele stehen im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die EU die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft fördern sollte, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse. 7

Auf seiner Tagung vom 28. und 29. Juni 2018 ermächtigte der Europäische Rat die Kommission, auf eine Modernisierung der WTO hinzuwirken und dabei folgende Ziele zu verfolgen: 1) der WTO im Hinblick auf eine sich verändernde Welt mehr Bedeutung zu verleihen und sie anpassungsfähiger zu machen und 2) die Wirksamkeit der WTO zu stärken. Die Modernisierung der Tätigkeiten der WTO im Bereich der Regelsetzung, eines der Hauptziele der Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr, ist der zentrale Pfeiler dieses Prozesses.

Am 18. September 2018 legte die Kommission ein Konzeptpapier 8 zur Modernisierung der WTO vor. Im Zusammenhang mit der Stärkung der Regelsetzungsfunktion der WTO betonte die Kommission unter anderem, dass sich die WTO mit den Hemmnissen für den digitalen Handel befassen muss. Sie hob hervor, dass die Festlegung von Disziplinen für den digitalen Handel wichtig ist, um ungerechtfertigte Hemmnisse für den auf elektronischem Wege erfolgenden Handel zu beseitigen, für Rechtssicherheit für Unternehmen zu sorgen und ein sicheres Online-Umfeld für die Verbraucher zu gewährleisten. Neue Disziplinen sollten nach Ansicht der Kommission nicht nur den Handel mit Dienstleistungen abdecken, sondern für alle Wirtschaftssektoren gelten.

Die EU schlägt in ihren Freihandelsverhandlungen systematisch ehrgeizige Regulierungsdisziplinen sowohl für Telekommunikationsdienste als auch für den digitalen Handel vor. Bei den für die WTO-Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschlagenen Verhandlungsrichtlinien wird nach demselben Ansatz verfahren, den die EU auch in ihren Freihandelsabkommen verfolgt (siehe Nummern 10-12 im Anhang).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die von der EU in bilateralen Verhandlungen vorgeschlagenen Disziplinen und diejenigen, die die EU möglicherweise in der WTO vorschlagen wird, bauen auf den Binnenmarktvorschriften der EU in den Bereichen digitaler Handel und Telekommunikationsdienste auf und stehen mit diesen voll und ganz im Einklang.

In den vorgeschlagenen Verhandlungsrichtlinien wird bekräftigt, dass die von der EU ausgehandelten Regeln oder Verpflichtungen mit dem EU-Rechtsrahmen im Einklang stehen sollten (siehe Nummer 9 im Anhang).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV.

Nach Artikel 207 Absatz 3 legt die Kommission im Falle der Aushandlung von Abkommen über die gemeinsame Handelspolitik dem Rat Empfehlungen vor. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann.

Artikel 218 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass die Kommission dem Rat Empfehlungen vorlegt. Der Rat ist befugt, Beschlüsse über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zu erlassen, und nach Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann er dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

Was die WTO-Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr anbelangt, so hat der Rat die Aufnahme von Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen, Handelserleichterungen und die schrittweise Liberalisierung der Handelsregeln in der WTO bereits genehmigt (wodurch auch den elektronischen Geschäftsverkehr betreffende Handelsregeln und Verpflichtungen abgedeckt sind (siehe Abschnitt 1)) und der Kommission entsprechende Richtlinien erteilt. Es sind jedoch ergänzende Verhandlungsrichtlinien erforderlich, um den Rahmen für diese Verhandlungen genauer abzustecken. Dementsprechend empfiehlt die Kommission dem Rat auf der Grundlage des Artikels 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, einen einschlägigen Beschluss zu erlassen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 AEUV ist die gemeinsame Handelspolitik einer der Bereiche, in denen die EU die ausschließliche Zuständigkeit hat. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung (Artikel 5 Absatz 3 EUV).

Verhältnismäßigkeit

Die Empfehlung der Kommission entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Beschluss des Rates der Europäischen Union über Verhandlungsrichtlinien betreffend handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Ergänzung der Richtlinien, die der Kommission für die Doha-Entwicklungsagenda erteilt wurden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Eine öffentliche Konsultation wurde nicht durchgeführt, da die inhaltlichen Elemente der WTO-Verhandlungen noch nicht bekannt sind.

Die Kommission konsultiert regelmäßig Interessenträger, unter anderem in der Expertengruppe für Handelsabkommen 9 und im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs 10 .

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Im jetzigen Stadium ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da die WTO-Verhandlungen über den elektronischen Geschäftsverkehr auf der bestehenden, der Kommission vom Rat erteilten Ermächtigung zu WTO-Verhandlungen fußen (siehe Abschnitt 1). Der Inhalt der Verhandlungen stellt keinen neuen Politikbereich dar; es handelt sich vielmehr um die Fortsetzung umfassenderer WTO-Verhandlungen, die seit Jahren laufen.

(a)Darüber hinaus kommt es entscheidend darauf an, dass die EU jetzt schnell tätig wird und bereits in den frühen Phasen der Verhandlungen teilnimmt.

(b)Welche Auswirkungen mögliche neue Regeln und Verpflichtungen haben werden, die sich aus den plurilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO ergeben, lässt sich noch nicht absehen. Erstens, weil die Verhandlungsvorschläge von den teilnehmenden WTO-Mitgliedern noch nicht vorgelegt wurden. Zweitens, weil nicht bekannt ist, welche Mitglieder Verpflichtungen in Bezug auf alle oder einige der neuen WTO-Regeln und -Pflichten eingehen werden.

Ob eine Folgenabschätzung erforderlich ist, wird beim Abschluss der WTO-Verhandlungen erneut bewertet werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Die Initiative steht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere mit Artikel 8 über den Schutz personenbezogener Daten voll und ganz im Einklang.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ergänzung der Verhandlungsrichtlinien für die Doha-Entwicklungsagenda im Hinblick auf die plurilaterale Aushandlung von Regeln und Verpflichtungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 13. Dezember 2017 nahmen 70 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) auf der elften Ministerkonferenz der WTO eine Gemeinsame Erklärung zum elektronischen Geschäftsverkehr 11 an, mit der Sondierungsarbeiten im Hinblick auf künftige WTO-Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs auf den Weg gebracht wurden.

(2)Am 25. Januar 2019 bekräftigten 76 Mitglieder der WTO ihre Absicht, im Rahmen der WTO Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzunehmen. 12

(3)Im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda genehmigte der Rat die Aufnahme von Verhandlungen in der Welthandelsorganisation und erteilte der Kommission Richtlinien, die unter anderem den Handel mit Dienstleistungen, Handelserleichterungen und die schrittweise Liberalisierung der Handelsregeln betrafen.

(4)Die Annahme ergänzender Verhandlungsrichtlinien ist erforderlich, um den Rahmen für den Standpunkt der Union in den WTO-Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs besser abzustecken.

(5)Der Ausschuss für Handelspolitik sollte weiterhin als der nach Artikel 218 Absatz 4 zuständige Ausschuss bestellt bleiben und die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission für die Doha-Entwicklungsagenda erteilten Verhandlungsrichtlinien werden durch die im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien für die plurilaterale Aushandlung von Regeln und Verpflichtungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs ergänzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    WT/MIN(17)/60
(2)    WT/L/1056
(3)    Das DDA-Mandat wird von einer Reihe von Schlussfolgerungen des Rates gebildet, die aus der Zeit vom 25. Oktober 1999 bis zum 10. März 2008 stammen.
(4)    Im Arbeitsprogramm vom 25. September 1998 ist festgehalten, dass unter elektronischem Geschäftsverkehr die Produktion, der Vertrieb, die Vermarktung, der Verkauf oder die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege zu verstehen ist.
(5)    Es wird insbesondere Bezug genommen auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Oktober 1999, vom 21. November 2001, vom 21. Juli 2003 (in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass die Ministererklärungen von Singapur und Doha sowie die damit verbundenen, in Doha angenommenen Texte und die früheren Schlussfolgerungen des Rates die Grundlage für ein Tätigwerden der Union in den DDA-Verhandlungen bilden), vom 5. Dezember 2003, vom 6. Oktober 2004, vom 19. Juli 2005, vom 18. Oktober 2005, vom 21. November 2005, vom 12. Juni 2006 und vom 10. März 2008.
(6)    Das WTO-Arbeitsprogramm zum elektronischen Geschäftsverkehr wurde 1998 auf den Weg gebracht.
(7)    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e EUV.
(8)     http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/september/tradoc_157331.pdf  
(9)     http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/expert-groups/  
(10)     http://trade.ec.europa.eu/civilsoc/meetdetails.cfm?meet=11531
(11)    WT/MIN(17)/60
(12)    WT/L/1056
Top

Brüssel, den 2.4.2019

COM(2019) 165 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

zur Ergänzung der Verhandlungsrichtlinien für die Doha-Entwicklungsagenda im Hinblick auf die plurilaterale Aushandlung von Regeln und Verpflichtungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs


ANHANG

1.ART UND GELTUNGSBEREICH DER REGELN UND VERPFLICHTUNGEN

1.Ausgehend von der vom Rat erteilten Genehmigung für Verhandlungen in der Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda sollte das Ziel der plurilateralen Verhandlungen darin bestehen, in der WTO Disziplinen zu handelsbezogenen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs festzulegen, um den globalen elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen, zu erleichtern, indem insbesondere das Vertrauen der Verbraucher in das Online-Umfeld gestärkt wird und neue Möglichkeiten zur Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums und einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung geschaffen werden. Die Verhandlungen sollten auch darauf abzielen, den Handel mit Dienstleistungen und Waren in bestimmten Sektoren zu liberalisieren, die für die Ermöglichung des elektronischen Geschäftsverkehrs unmittelbar von Bedeutung sind.

2.Die Verhandlungen sollten unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Mitglieder im Rahmen der WTO geführt und abgeschlossen werden, wobei die Grundsätze der Transparenz und der Inklusion zu achten sind und auf den bestehenden WTO-Übereinkommen (einschließlich der darin vorgesehenen Ausnahmen) aufgebaut werden sollte.

3.Die Verhandlungen sollten auf die Erarbeitung ehrgeiziger Disziplinen und Verpflichtungen unter Beteiligung möglichst vieler WTO-Mitglieder abzielen. Bei den Verhandlungen sollte den einzigartigen mit dem elektronischen Geschäftsverkehr verbundenen Chancen und Herausforderungen für die WTO-Mitglieder Rechnung getragen werden. Dementsprechend sollten die Regeln und Verpflichtungen die nötige Flexibilität vorsehen.

4.Die von der Europäischen Union (EU) ausgehandelten Regeln und Verpflichtungen sollten der Verpflichtung zur Meistbegünstigung in den bestehenden WTO-Übereinkommen Rechnung tragen, sofern die WTO-Mitglieder diesbezüglich nichts anderes vereinbaren.

2.VORSCHLAG ZUR INHALTLICHEN AUSGESTALTUNG DER DER REGELN UND VERPFLICHTUNGEN

5.Im Rahmen der Verhandlungen sollten neue Disziplinen zu handelsbezogenen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs in der WTO erarbeitet werden. Diese sollten darauf abzielen, die Bedingungen für den globalen elektronischen Geschäftsverkehr zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher in der Europäischen Union zu verbessern und die Beteiligung von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern an globalen Wertschöpfungsketten zu erhöhen.

6.Die Verhandlungen werden in offener und inklusiver Weise geführt. Daher können in ihrem Rahmen alle handelsbezogenen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs behandelt werden, die von den teilnehmenden Mitgliedern vorgeschlagen werden. Angesichts des Querschnittscharakters des elektronischen Geschäftsverkehrs können sich die Verhandlungen beispielsweise auf folgende Bereiche erstrecken:

Erleichterung elektronischer Transaktionen (z. B. elektronische Signaturen und andere Vertrauensdienste, elektronische Authentifizierung),

Zölle auf elektronische Übertragungen und die übermittelten Inhalte,

Verbrauchervertrauen (z. B. Online-Verbraucherschutz, unerbetene elektronische Kommunikation, Zugang zu Rechtsbehelfen),

Regulierungsdisziplinen für Telekommunikationsdienste zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines wirksamen Wettbewerbs im Telekommunikationssektor,

grenzüberschreitender Datenverkehr, Datenlokalisierungsauflagen und Schutz personenbezogener Daten,

Vertrauen der Unternehmen (z. B. Schutz von Computerquellcodes, erzwungener Technologietransfer),

verbesserter Zugang zum elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Zugang zum Internet, zu Online-Diensten und zu Behördendaten oder Haftung von Online-Vermittlern und Zugang zu diesen),

Maßnahmen zur Handelserleichterung, die für den elektronischen Geschäftsverkehr von Bedeutung sind (z. B. papierloser Handel), wobei dem WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen gebührend Rechnung zu tragen ist,

mit dem elektronischen Geschäftsverkehr zusammenhängende Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

entwicklungsbezogene Fragen,

Transparenz und

Zusammenarbeit (z. B. zwischen teilnehmenden Mitgliedern, Verbraucherschutzbehörden).

7.Die Europäische Union kann im Einklang mit diesen Richtlinien auch Verhandlungen über andere handelsbezogene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs aufnehmen, die von den teilnehmenden Mitgliedern vorgeschlagen werden.

8.Ein weiteres mit den Verhandlungen angestrebtes Ziel ist die schrittweise Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und Waren durch Abbau von Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in bestimmten, für die Ermöglichung des elektronischen Geschäftsverkehrs unmittelbar relevanten Sektoren, zu denen insbesondere Telekommunikationsdienste sowie Computer- und verwandte Dienstleistungen gehören, über die bestehenden WTO-Verpflichtungen der Mitglieder hinaus.

9.Alle von der Europäischen Union vereinbarten Regeln und Verpflichtungen sollten im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen stehen.

10.Insbesondere darf die Europäische Union keine Disziplinen oder Verpflichtungen vereinbaren, die ihren Rechtsrahmen für die Cybersicherheit beeinträchtigen könnten; namentlich gilt dies für den Rechtsrahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netzen und Informationssystemen in der gesamten Europäischen Union.

11.Darüber hinaus darf die Europäische Union keine Disziplinen oder Verpflichtungen vereinbaren, die ihren Rechtsrahmen für den Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigen könnten. Was den grenzüberschreitenden Datenverkehr (Datenlokalisierungsauflagen und Schutz personenbezogener Daten) anbelangt, so muss die Europäische Union dem horizontalen Ansatz folgen, der bei bilateralen Handels- und Investitionsabkommen verfolgt wird.

12.Des Weiteren müssen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Möglichkeit bewahren, ihre Politik im kulturellen und im audiovisuellen Bereich im Hinblick auf die Wahrung ihrer kulturellen Vielfalt selbst festzulegen und umzusetzen. Die Europäische Union darf keine Regeln oder Verpflichtungen im Bereich der audiovisuellen Dienste vereinbaren. In Bezug auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten darf die Europäische Union keine Verpflichtungen eingehen.

13.Die Regeln und Verpflichtungen sollten die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre nationalen, regionalen und lokalen Behörden nicht daran hindern, im öffentlichen Interesse wirtschaftliche Tätigkeiten zu regulieren, um legitime Gemeinwohlziele in Bereichen wie etwa Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozialschutz oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen. Die hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in der Europäischen Union sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere mit dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse gewahrt werden und den Vorbehalten der Europäischen Union in diesem Bereich, einschließlich der Vorbehalte nach dem GATS, sollte Rechnung getragen werden.

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