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Dokumentas 52018DC0802

Empfehlung für eine EMPFEHLUNG DES RATES zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien

COM/2018/802 final

Brüssel, den 21.11.2018

COM(2018) 802 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Rumänien

{SWD(2018) 503 final}


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel

in Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken 1 , insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 16. Juni 2017 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Falle Rumäniens eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel von -1 % des BIP fest. Angesichts der festgestellten erheblichen Abweichung richtete er am 16. Juni 2017 eine Empfehlung an Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2017 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP entsprechen würde. Am 5. Dezember 2017 kam der Rat zu dem Schluss, dass Rumänien auf die Empfehlung vom 16. Juni 2017 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte, und gab eine neue Empfehlung ab. In der überarbeiteten Empfehlung ersuchte der Rat Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben im Jahr 2018 3,3 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde. Am 22. Juni 2018 stellte der Rat fest, dass Rumänien auf die überarbeitete Empfehlung vom 5. Dezember 2017 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte.

(2)Am 22. Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV fest, dass in Rumänien auch 2017 eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel vorlag. Angesichts der festgestellten erheblichen Abweichung richtete der Rat am 22. Juni 2018 die Empfehlung an Rumänien 2 , die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 3 im Jahr 2018 3,3 % und im Jahr 2019 5,1 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,8 % des BIP entsprechen würde. Er empfahl Rumänien ferner, sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau zu nutzen, während Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten. Der Rat setzte Rumänien die Frist, bis zum 15. Oktober 2018 einen Bericht über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(3)Am 13. Juli 2018 empfahl der Rat Rumänien, die Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 zur Behebung der erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in den Jahren 2018 und 2019 zu gewährleisten 4 .

(4)Am 27. und 28. September 2018 führte die Kommission zum Zwecke der Überwachung vor Ort gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Mission verstärkter Überwachung in Rumänien durch. Nachdem die Kommission den rumänischen Behörden ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme vorgelegt hatte, erstattete sie dem Rat am 21. November 2018 über ihre Feststellungen Bericht. Diese Feststellungen wurden anschließend veröffentlicht.

(5)Am 16. Oktober 2018 legten die rumänischen Behörden den Bericht über die auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin getroffenen Maßnahmen vor 5 . In Anbetracht der von den Behörden in ihrem Bericht vorgelegten Informationen und der anhand der Herbstprognose 2018 der Kommission vorgenommenen Gesamtbewertung gelangte der Rat am 21. November 2018 zu dem Schluss, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen habe.

(6)Da wirksamen Maßnahmen ausgeblieben sind sowie aufgrund der aufgelaufenen erheblichen Abweichungen vom angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sollte im Rahmen von Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine überarbeitete Empfehlung mit geeigneten Maßnahmen an Rumänien gerichtet werden.

(7)Das strukturelle Defizit Rumäniens ist 2016 um 2,1 % des BIP und 2017 um 1,2 % des BIP angestiegen. Es weitete sich 2017 auf 3,4 % des BIP aus und dürfte nach der Herbstprognose 2018 der Kommission ab 2018 weitgehend stabil bleiben. Um die aufgelaufenen Abweichungen zu korrigieren und Rumänien nach den zuletzt festgestellten Überschreitungen wieder auf einen angemessenen Anpassungspfad zu bringen, sollte die am 22. Juni 2018 vom Rat empfohlene strukturelle Anpassung von 0,8 % des BIP durch zusätzliche Anstrengungen ergänzt werden. Angesichts der massiven Abweichung vom empfohlenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erscheinen hier weitere 0,2 % des BIP angemessen. Dies wird die Rückkehr zum Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel beschleunigen, ohne dabei das Wirtschaftswachstum zu gefährden.

(8)Die erforderliche Verbesserung des strukturellen Saldos um 1,0 % des BIP im Jahr 2019 entspricht einem Nominalwachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben von nicht mehr als 4,5 % des BIP im Jahr 2019.

(9)In ihrer Herbstprognose 2018 geht die Kommission davon aus, dass sich das strukturelle Saldo 2019 um 0,1 % des BIP verschlechtert. Um eine strukturelle Verbesserung von 1,0 % des BIP zu erreichen, sind 2019 daher strukturelle Maßnahmen von insgesamt 1,1 % des BIP gegenüber dem in der Herbstprognose 2018 der Kommission dargelegten gegenwärtigen Basisszenario gefordert.

(10)In ihrer Herbstprognose 2018 geht die Kommission von einem gesamtstaatlichen Defizit von 3,4 % des BIP im Jahr 2019 aus, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP liegen würde. Die verlangte strukturelle Anpassung erscheint zudem angemessen, um zu gewährleisten, dass Rumänien den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2019 erreicht.

(11)Da frühere Empfehlungen zur Korrektur der festgestellten erheblichen Abweichung missachtet wurden und eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts droht, besteht dringender Handlungsbedarf, um Rumänien zu einer umsichtigen Haushaltspolitik zurückzuführen.

(12)Um die empfohlenen Haushaltsziele erreichen zu können, sollte Rumänien unbedingt die erforderlichen Maßnahmen beschließen und konsequent umsetzen sowie die Entwicklung der laufenden Ausgaben aufmerksam überwachen.

(13)Die in dieser Empfehlung genannten Vorgaben ersetzen die entsprechenden Vorgaben der haushaltspolitischen Empfehlungen, die in der Ratsempfehlung an Rumänien vom 13. Juli 2018 enthalten waren.

(14)Rumänien sollte dem Rat bis zum 15. April 2019 einen Bericht über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen vorlegen, möglichst im Rahmen seines gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zu übermittelnden Konvergenzprogramms.

(15)Diese Empfehlung sollte veröffentlicht werden —

EMPFIEHLT, DASS RUMÄNIEN

(1)die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass das Nominalwachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2019 nicht über 4,5 % hinausgeht, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP entsprechen, und damit einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel einschlägt;

(2)sämtliche unerwarteten Einnahmen zum Defizitabbau nutzt, wobei Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten sollten.

(3)dem Rat bis zum 15. April 2019 einen Bericht über die auf diese Empfehlung hin getroffenen Maßnahmen vorlegt. Diese Maßnahmen sollten in dem Bericht ausführlich genug dargelegt werden und glaubwürdig sein; auch sollten die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf den Haushalt beschrieben und aktualisierte, detaillierte Haushaltsprojektionen für 2019 geliefert werden.

Diese Empfehlung ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.
(2)    ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3.
(3)    Die gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben setzen sich zusammen aus der Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, den Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionären Änderungen bei den Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmesteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.
(4)    Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2018 zum nationalen Reformprogramm Rumäniens 2018 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Rumäniens 2018 (ABl. C 320 vom 10.9.2018, S. 98).
(5)    Abrufbar unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13279-2018-INIT/en/pdf.
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