EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.1.2018
COM(2018) 44 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
über die Anwendung der Richtlinie 94/80/EG über das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
1.
Einleitung
Europas Zukunft beruht auf der Fähigkeit seiner Einwohner, die gemeinsamen Werte, die sie verbinden, zu wahren: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. Freie und gerechte Wahlen sind grundlegender Ausdruck der Demokratie, und Wahlen in der EU müssen höchsten demokratischen Standards entsprechen. Wie EU-Kommissionspräsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union im September 2017 erklärte, ist jetzt die Zeit gekommen, ein geeinteres, stärkeres und demokratischeres Europa für das Jahr 2025 aufzubauen.
Lokalregierungen und Gemeindebehörden sind die Verwaltungsebenen, die den europäischen Bürgern am nächsten sind, und wesentlicher Teil des europäischen politischen Lebens, das die Menschen direkt betrifft. Demokratisch an Kommunalwahlen teilzunehmen spiegelt die aktive Beteiligung am Leben in der lokalen Gemeinschaft wider. Damit verbunden sind auch eine bessere Eingliederung in die Gesellschaft, ein Zugehörigkeitsgefühl und größerer demokratischer Einsatz. Unionsbürger, die das Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (‚mobile Unionsbürger‘), laufen Gefahr, sich bei ihrem Umzug von der lokalen politischen Kultur abzukoppeln.
1.1.Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerschaft verleiht allen EU-Bürgerinnen und -Bürgern, unabhängig davon, ob sie die Staatsangehörigkeit des EU-Landes besitzen, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie Einheimische. Dieses Recht ist in Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert. Die Einzelheiten der Ausübung dieses Rechts sind in der Richtlinie 94/80/EG des Rates (‚die Richtlinie‘) festgelegt.
Es bestehen jedoch zwei Einschränkungen: Erstens kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass nur eigene Staatsangehörige in die Exekutivorgane einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind. Zweitens kann ein Mitgliedstaat, wenn über 20 % der wahlberechtigten Bevölkerung EU-Ausländer sind, eine zusätzliche Aufenthaltsdauer für die Teilnahme an Kommunalwahlen verlangen.
1.2.Inhalt des Berichts
Mit diesem dritten Bericht, der sich an den Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 anschließt, liefert die Kommission einen Überblick darüber, in welchem Maße Unionsbürger seit 2012 ihr aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben.
Der Bericht beruht weitgehend auf Daten, die die Mitgliedstaaten direkt in einem ihnen zugesandten Fragebogen zur Verfügung stellten. Mit dem Fragebogen wurden Informationen über die Zahl der wahlberechtigten mobilen Unionsbürger in jedem Mitgliedstaat und in den dortigen Kommunalwahl-Wählerverzeichnissen eingeholt. Ferner wurde die Wahlbeteiligung dieser Bürger bei den jüngsten Kommunalwahlen abgefragt und um Auskunft darüber ersucht, was zur Förderung dieser Wahlbeteiligung unternommen worden war. Diese Informationen wurden mit anderen Daten der Kommission kombiniert und ergänzt. Weil nationale und kommunale Wählerverzeichnisse und Einwohnerverzeichnisse unterschiedliche Merkmale aufweisen, waren die Daten nicht in allen Fällen erhältlich.
2.
Bewusstsein und Teilnahme
Seit der freie Verkehr in den Verträgen verankert wurde, ist es viel einfacher geworden, im EU-Ausland zu leben, zu arbeiten, zu studieren und zu reisen. Die höchsten absoluten Zahlen mobiler Unionsbürger fand man in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Spanien und Italien. Die größten Anteile mobiler Unionsbürger an der Gesamtbevölkerung waren in Luxemburg, Zypern, Irland, Belgien und Österreich zu verzeichnen.
Abbildung 1: Zahl der mobilen Unionsbürger im wahlfähigen Alter (15 Jahre und älter) je Mitgliedstaat am 1.1.2016
Eurostat-Daten für 2016 zur Bevölkerung nach Altersgruppen, Geschlecht und Staatsangehörigkeit [migr_pop1ctz], entnommen am 31.10.17.
Viele dieser mobilen Unionsbürger wohnen in Ballungszentren, aber auch außerhalb von Metropolen, in denen Beschäftigungsmöglichkeiten ausschlaggebend sind. Die wichtigsten Heimatländer mobiler Bürger sind vielfältig und schwanken von Land zu Land und Ort zu Ort. An manchen Orten wie Grenzgebieten sind eine oder nur wenige Nationalitäten vertreten, an anderen Orten ist das Bild vielschichtiger.
Unionsbürger üben ihr Recht auf den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten insbesondere zur Arbeit aus. Sie ziehen auch fürs Studium um, wenn sie in Rente gehen oder zur Familienzusammenführung. Viele mobile Unionsbürger nehmen nicht die Staatsbürgerschaft ihres Aufnahmemitgliedstaats an, sie investieren dort aber einen Großteil ihres Lebens und ihrer Ressourcen.
1.3.Kenntnis des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen
Jüngsten Eurobarometer-Umfragen zufolge wissen 87 % der Unionsbürger mit dem Begriff „Unionsbürger“ etwas anzufangen. Durchschnittlich 54 % der Unionsbürger wissen über ihr aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Bescheid. Dies ist ein deutlicher Rückgang im Vergleich zu 2012 und kann in allen Mitgliedstaaten beobachtet werden (außer Kroatien, für das für 2012 keine Daten verfügbar sind). Heute wissen deutlich mehr Menschen über dieses Recht Bescheid als im Jahr 2007, (absoluter Tiefststand mit 37 %), aber ihr Anteil geht seit 2010 zurück.
Abbildung 2: Kenntnis der EU-Wahlrechte unter Bürgern, 2007-2015
Ein Bürger der EU, der in [UNSEREM LAND] wohnt, hat das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen — Richtig
Quelle: Eurobarometer-Blitzumfrage 430 Unionsbürgerschaft (März 2016)
1.4.Teilnahme an Kommunalwahlen
Von den über 16 Millionen mobilen EU-Bürgern im Jahr 2016 waren fast 14 Millionen im wahlfähigen Alter und wahlberechtigt. Sie machten 3,25 % der wahlberechtigten Bevölkerung aus.
Die Anzahl mobiler EU-Bürger im wahlfähigen Alter stieg in vielen Mitgliedstaaten seit dem Bericht des Jahres 2012 deutlich an. Seit 2014 erlebten die meisten Mitgliedstaaten einen Anstieg in dieser Bevölkerungsgruppe, und die Gesamtzahl ist um 11,1 % angewachsen (von 12,6 auf fast 14 Millionen).
Zur Teilnahme an einer Kommunalwahl muss ein Bürger im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Wenige mobile Bürger scheinen jedoch ihre Wahlrechte bei Kommunalwahlen in den letzten Jahren in ihren Wohnsitzstaaten ausgeübt zu haben — während Zahlen zur Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen nur für einige wenige Staaten erhältlich waren, die diese Daten erfassten, legen die niedrigen Raten der Wählereintragung in den Staaten, die Daten bereitstellten, nahe, dass dies der Fall ist. Da kaum Mitgliedstaaten Daten bereitstellen konnten, sind weitergehende Schlussfolgerungen schwierig. Die Abbildungen 3 und 4 stellen den Versuch dar, ein möglichst vollständiges Bild der Eintragung mit Eurostat-Daten und den Antworten des Fragebogens als Grundlage abzugeben.
Die Formalitäten für mobile EU-Bürger zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sind unterschiedlich. Auf dem Kommissionsportal „Ihr Europa“ können mobile Bürger leicht zugängliche Informationen zu Wahlformalitäten im Wohnsitzmitgliedstaat finden.
In Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht von Amts wegen erfolgt, zeigten die bereitgestellten Daten, dass nur 18,5 % mobiler EU-Bürger um die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ersuchten. Der Anteil mobiler Unionsbürger, die sich im Wählerverzeichnis wiederfanden, verdoppelte sich fast auf 51,2 % in Mitgliedstaaten mit Eintragung von Amts wegen. Einige Mitgliedstaaten, die die Eintragung von Amts wegen ausüben, verpflichten mobile Bürger, ihren Aufenthalt zu melden, andere nicht. Deshalb weicht in Mitgliedstaaten, in denen die Meldung bei den Einwohnermeldestellen nicht vorgeschrieben ist, die Anzahl mobiler EU-Bürger im Wählerverzeichnis von der Anzahl mobiler Unionsbürger mit Wohnsitz in dem betreffenden Land ab.
Abbildung 3: Anteil der bei den Kommunalwahlen als stimmberechtigt eingetragenen mobilen Unionsbürger (Mitgliedstaaten in weiß schreiben Bürger nicht von Amts wegen ein)
Auf Eurostat-Daten basierend für 2016 zur Bevölkerung nach Altersgruppen, Geschlecht und Staatsangehörigkeit [migr_pop1ctz], entnommen am 31.10.17 und Daten durch die Mitgliedstaaten bereitgestellt
Abbildung 4: Anteil der bei den Kommunalwahlen als stimmberechtigt eingetragenen mobilen Unionsbürger (Mitgliedstaaten in weiß schreiben Bürger nicht von Amts wegen ein — nur Daten des Mitgliedstaates)
Nur auf Daten des Mitgliedstaates basierend (lediglich für Portugal wurden Eintragungsdaten bereitgestellt).
Es sind kaum Daten über die Anzahl der EU-Bürger erhältlich, die im Wohnsitzland kandidieren. 20 Mitgliedstaaten gaben an, dass diese Daten nicht erfasst werden oder schwer zu erhalten sind.
Spanien meldete die höchste Anzahl an EU-Bürgern, die ihr passives Wahlrecht ausgeübt hatten. 1913 mobile EU-Bürger stellten sich dort zur Wahl.
Abbildung 5: Mobile kandidierende und gewählte Unionsbürger
Basierend auf von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten. (Keine Daten für in Spanien gewählte Kandidaten erhältlich)
Der höchste Wahlerfolg kandidierender EU-Bürger wurde in Malta (22,2 %) und Schweden (20,8 %) verzeichnet. Durchschnittlich 15,5 % der EU-Bürger, die sich bei den Kommunalwahlen in deren Aufnahmemitgliedstaat für ein Amt zur Wahl stellen, werden gewählt.
3.
Durchführung der Richtlinie
1.5.Aktualisierung der Umsetzung
Sieben Mitgliedstaaten haben seit dem letzten Bericht neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung angenommen. Das Niveau bei der Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten scheint allgemein zufriedenstellend. Fast sämtliche Fragen zur Umsetzung der Richtlinie wurden erfolgreich gelöst. Dennoch werden einige Fragen falscher oder unvollständiger Umsetzung, die ein Hindernis für die vollständige Ausübung der Wahlrechte darstellen könnten, noch mit bestimmten Mitgliedstaaten erörtert.
Begriffsbestimmungen und gemeinsame Grundsätze
Die Mitgliedstaaten haben die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie umgesetzt. Unterschiedlich wurde auf nationaler Ebene hauptsächlich die Begriffsbestimmung „Wählerverzeichnis“ gehandhabt. In einigen Mitgliedstaaten gibt es für mobile EU-Bürger ein eigenes Verzeichnis (Zypern) oder einen eigenen Abschnitt im Verzeichnis (Bulgarien, Polen, Frankreich, Italien, Tschechische Republik und Rumänien).
Besitz des Wahlrechts
Einige Mitgliedstaaten hatten Artikel 3 der Richtlinie falsch umgesetzt und knüpften das aktive und passive Kommunalwahlrecht mobiler EU-Bürger an den Nachweis eines Daueraufenthalts von für 5 Jahren. Seitdem haben alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften ergänzt und derartige Anforderungen gestrichen. In einem Mitgliedstaat konnten sich mobile EU-Bürger ohne festen Wohnsitz zur Abstimmung nicht eintragen, selbst wenn Einheimische es konnten. Die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wurden geändert und das Problem gelöst.
Aufenthaltsbedingungen
Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet haben, so gilt diese Bedingung von den dort lebenden EU-Ausländern (den „aktiv und passiv Wahlberechtigten“ i.S.d. Art.3) gemäß Artikel 4 der Richtlinie als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten. Die Kommission prüft bei einem Mitgliedstaat noch, wie diese Bestimmung angewandt wird.
Besondere Ausnahmen
Die Richtlinie ermöglicht Mitgliedstaaten die Aberkennung von Rechten der Bürger, bei Kommunalwahlen zu kandidieren, wenn sie durch Einzelentscheidung ihres Rechts des passiven Wahlrechts in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen sind.
Unvereinbarkeit der Mandate
Kandidierende unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen wie jene, die für Staatsangehörige des Wohnmitgliedstaates gelten. Diese Bestimmung scheint in allen Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt worden zu sein.
Allgemeine Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts
Artikel 7 bestimmt, dass Unionsbürger ihr Wahlrecht bei Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben dürfen, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben. Die meisten Mitgliedstaaten nehmen eine automatische Eintragung von Amts wegen in das Wählerverzeichnis vor.
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Mitgliedstaaten müssen bestimmte von der Richtlinie vorgesehene Pflichten erfüllen, damit mobilen EU-Bürgern die Eintragung ins Wählerverzeichnis erleichtert wird.
Insbesondere müssen Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit Wähler rechtzeitig vor den Wahlen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden können. Darüber hinaus sollten Ausländer, die den Eintrag ins Wählerverzeichnis wünschen, die gleichen Unterlagen wie ein Staatsangehöriger bereitstellen müssen. Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass ein EU-Ausländer einen gültigen Personalausweis zusammen mit einer förmlichen Erklärung mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit und seiner Anschrift im Wohnsitzmitgliedstaat vorlegt.
Nachweise für Kandidierende
EU-Bürger mit passivem Wahlrecht sollten lediglich die gleichen Nachweise wie Staatsangehörige des betreffenden Landes vorlegen müssen. Neben einer förmlichen Erklärung mit der Angabe der Staatsangehörigkeit und der Anschrift im Wohnsitzmitgliedstaat können die Mitgliedstaaten auch eine begrenzte Zahl optionaler Unterlagen verlangen.
Nationale Rechtsvorschriften, die die Einreichung einer Bescheinigung aus dem Herkunftsmitgliedstaat verlangen, mit der bestätigt wird, dass die betreffende Person ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist, wären mit der Richtlinie nicht vereinbar. Eine solche Bescheinigung kann nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Authentizität der Erklärung bestehen. Ansonsten würde dies eine zusätzliche Belastung für mobile EU-Bürger darstellen. Die Nummer der Wohnsitzbescheinigung zu verlangen entspräche ebenfalls nicht der Richtlinie. Die Kommission leitete gegen einen Mitgliedstaat, der zusätzliche Anforderungen auferlegte, ein Vertragsverletzungsverfahren ein, in dessen Folge die nationalen Rechtsvorschriften geändert und mit der Richtlinie in Einklang gebracht wurden.
Informationsanforderungen an die Mitgliedstaaten
Gemäß der Richtlinie muss der Wohnsitzmitgliedstaat mobile EU-Bürger über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen rechtzeitig und in geeigneter Form unterrichten. Die Niederlande schlugen als Mitglied der Expertengruppe „Wahlen“ der Kommission ein mehrsprachiges Formular vor, um den Austausch dieser Informationen zu erleichtern. Das Formular steht derzeit zur Diskussion durch Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten.
Insbesondere haben mobile Bürger das Recht, über die Maßnahmen zu ihren Anträgen, in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden oder zu kandidieren, unterrichtet zu werden. Wird ein Antrag auf Eintrag ins Wählerverzeichnis oder auf Kandidatur durch den Wohnsitzmitgliedstaat abgelehnt, müssen mobilen Bürgern gemäß der Richtlinie die gleichen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen wie den Staatsbürgern des betreffenden Landes.
Alle Mitgliedstaaten teilten Maßnahmen und institutionelle Initiativen mit, um Bürger über ihre Wahlrechte zu unterrichten und so diese Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen.
Mögliche Ausnahmebestimmungen, wenn sie durch eine besondere Situation in einem Mitgliedstaat gerechtfertigt sind
Artikel 12 der Richtlinie lässt Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung zu, wenn spezifische Probleme eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat, in dem der Anteil mobiler Unionsbürger im wahlfähigen Alter 20 % der gesamten Wählerschaft übersteigt, kann verlangen, dass sowohl Wähler als auch Kandidaten eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen. Er kann auch Maßnahmen zur Änderung der Zusammensetzung der Kandidatenlisten ergreifen. Er tut dies, um Ausländer besser einzubinden und eine Polarisierung zwischen Listen „inländischer“ und „ausländischer“ Kandidaten zu vermeiden.
Luxemburg ist der einzige Mitgliedstaat, der diese Ausnahme nutzt. Es gesteht das Wahlrecht nur mobilen EU-Bürgern zu, die ihren rechtlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und dort mindestens 5 Jahre vor der Eintragung wohnten. Luxemburg verlangt ebenfalls, dass mobile Unionsbürger mindestens 5 Jahre vor Antrag auf Ausübung des passiven Wahlrechts dort gewohnt haben. Gemäß dem in der Richtlinie dargelegten Verfahren übermittelte Luxemburg der Kommission seinen Wunsch, diese Ausnahme weiter zu nutzen. Entsprechend den von den luxemburgischen Behörden bereitgestellten Daten betrug die Anzahl an EU-Ausländern im wahlfähigen Alter, die derzeit in Luxemburg wohnen, 159.485. Die Gesamtzahl an dort lebenden EU-Bürgern im wahlfähigen Alter betrug 481.358. Daraus folgt, dass das Verhältnis zwischen der früheren und letzteren 33,1 % betrug und damit über der Schwelle von 20 % lag, die von der Richtlinie festgesetzt ist. Somit ist die Gewährung einer Ausnahme für Luxemburg immer noch gerechtfertigt.
1.6.Einschränkungen einiger Funktionen für Staatsangehörige
Die Richtlinie erlaubt Mitgliedstaaten, bestimmte Ämter in der örtlichen Verwaltung ihren eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten, und zwar Leiter, Stellvertreter oder Mitglied eines Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe. Dies gilt sowohl für die gesamte Dauer des Mandats gewählte Amtsinhaber als auch für eine vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben.
Zum Zeitpunkt des letzten Berichts vom Jahr 2012 machten 14 Mitgliedstaaten von dieser Bestimmung keinerlei Gebrauch, und 3 Mitgliedstaaten erlegten Beschränkungen nur für die Leiter der örtlichen Verwaltung auf. Sechs Mitgliedstaaten beschränkten alle Ämter oberhalb des Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans, und 2 Mitgliedstaaten nahmen alle zulässigen Beschränkungen an. Seither haben Ungarn und Rumänien der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Umsetzungsvorschriften dahingehend geändert haben, dass die vorherigen Beschränkungen beseitigt wurden.
Die Kommission hat die Bürger zu diesem Thema befragt. In einem Eurobarometer und einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2015 fragte die Kommission die Bürger nach deren Meinung. Laut Eurobarometer sind die Bürgerinnen und Bürger geteilter Meinung darüber, ob mobilen EU-Bürgern das passive Wahlrecht für bestimmte leitende Ämter im Wohnsitzland gewährt werden sollte: 47 % sind dafür, und 48 % dagegen.
Abbildung 6: Ämter, die von EU-Bürgern in lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe bekleidet werden können
* Österreich und Deutschland sind Bundesrepubliken — Bestimmungen weichen je nach Land ab.
Über 8 von 10 Befragten (83 %) in der öffentlichen Befragung der Kommission im Jahr 2015 zur Unionsbürgerschaft meinten jedoch, dass EU-Bürger, die in einem anderen EU-Land leben, in der Lage sein sollten, Mitglieder der Exekutivorgane einer Kommune zu werden.
Abbildung 7: Ansichten der Bürger — mobilen Unionsbürgern sollte zuerkannt werden, Mitglieder der Exekutivorgane einer Kommune in ihrem Aufnahmemitgliedstaat zu werden
1.7.Recht auf Beitritt oder Gründung von politischen Parteien im Wohnsitzstaat
In Übereinstimmung mit dem Diskriminierungsverbot sollten EU-Bürger das Wahlrecht gemäß den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats genießen, in dem sie wohnen. Dies erfordert beispielsweise Zugang zu denselben Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf Auslassungen oder Fehler im Wählerverzeichnis oder bei der Erklärung bei der Kandidatur oder die Ausdehnung der Wahlpflicht für Ausländer. Das Diskriminierungsverbot bedeutet auch, dass EU-Bürger in der Lage sein müssen, am politischen Leben des Wohnsitzmitgliedstaates teilzunehmen und politischen Parteien in deren Wohnsitzland beizutreten.
Die Kommission stand in Verbindung mit den Mitgliedstaaten und ist noch im Dialog mit einigen Mitgliedstaaten, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mobilen EU-Bürgern nicht erlauben, die gleichen Rechte in Bezug auf politische Parteien auszuüben. Eine Anzahl an Mitgliedstaaten hat bereits ihre Rechtsvorschriften ergänzt. Mit den anderen Ländern werden die Gespräche fortgesetzt.
1.8.„Lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe“ — Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie
Die Richtlinie enthält einen Anhang mit einer Liste nationaler Begriffsbestimmungen der ‚‚lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe“, auf deren Grundlage der Kommunalwahlbegriff im Sinne der Richtlinie festgelegt wird. Die Kommission wurde von Dänemark, Ungarn, Irland, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden unterrichtet, dass Änderungen erforderlich sind, und bereitet die notwendigen Schritte vor.
4.
Unterstützung zur Ausübung des Wahlrechts
Viele Mitgliedstaaten führen, wenn auch auf unterschiedliche Weise, Maßnahmen zur Unterrichtung mobiler Unionsbürger über deren Wahlrecht bei Kommunalwahlen durch. Beispielsweise versenden 10 Mitgliedstaaten Wählerkarten oder individuelle Schreiben, die die Unionsbürger über das Wahlverfahren informieren. Zehn Mitgliedstaaten stellen Wahlinformationen auf einer offiziellen Website bereit. Luxemburg, Spanien und Malta organisieren Kampagnen, die speziell zur Sensibilisierung ausländischer Staatsangehöriger gedacht sind. Lettland und das Vereinigte Königreich haben fest zugeordnete Anlaufstellen. Informationen in Broschüren oder der lokalen Presse werden durch fünf Staaten bereitgestellt.
Zum Beispiel unterstützten in Irland die Kommunalbehörden in Dublin mobile EU-Bürger bei den Kommunalwahlen 2014, die zusammen mit den Wahlen zum Europäischen Parlament stattfanden. Sie nutzten verschiedene Außenwerbungen und Online-Informationen. Eine Online-Kampagne zielte auf alle Bewohner ab — d. h. Iren und Ausländer — und sollte junge Menschen in Irland zur Eintragung ins Wählerverzeichnis bewegen. Auch wurden Broschüren in 17 Sprachen angeboten, um das Wählerverzeichnis und das System zur Eintragung im Land zu erläutern.
Einige Mitgliedstaaten haben spezielle Praktiken zur Unterstützung der Wahlbeteiligung spezieller Gruppen. In Malta gibt es Einrichtungen, die Wählern mit Behinderung unterstützen (Braille-Vorlagen für den Stimmzettel, Audiorekorder an der Wahlkabine und Wahlanweisungen, die auf Maltesisch und Englisch geschrieben und gelesen werden). Das Gemeindeverwaltungsgesetz wurde ergänzt, damit einheimische und mobile EU-Bürger, die in Altenheimen wohnen, in ihren Heimen wählen können und Patienten in Krankenhäusern innerhalb des Krankenhauses. Falls gerechtfertigt, können Unionsbürger ihre Stimme eine Woche vor dem Wahltag abgeben.
Die Kommission hat auch konkrete Initiativen zur Information über das aktive und passive Wahlrecht ergriffen. Dies beinhaltet die Bereitstellung von Informationen für Unionsbürger über das Portal Ihr Europa, bei dem derzeit über 1,4 Millionen Besuche monatlich eingehen.
Durch das Programm für Rechte, Gleichheit und Staatsbürgerschaft wies die Kommission einen Gesamtbetrag von EUR 3,5 Millionen in Finanzhilfen für Projekte in den Jahren 2014, 2016 und 2017 zur Förderung der erfolgreichen Eingliederung und Teilnahme der mobilen EU-Bürger in deren Gastländern, einschließlich Teilnahme an Kommunalwahlen. Die Projekte wurden europaweit von unterschiedlichen Organisationen durchgeführt und erreichten viele Tausende mobiler Unionsbürger.
Zum Beispiel brachte das „Willkommen Europa“-Projekt die Städte Amsterdam, Brüssel, Kopenhagen, Dublin, Göteburg und Hamburg mit Universitäten und dem nichtstaatlichen Sektor zusammen. Von Januar 2015 bis Dezember 2016 bemühte sich das Projekt um die Förderung des Austausches guter Praktiken über die Gestaltung von „Willkommensrichtlinien" für mobile Unionsbürger. Projektergebnisse wurden über eine Reihe von länderübergreifenden Konferenzen und die Erstellung eines Toolkits verbreitet.
Das Projekt zeigte, dass es für kommunale Behörden wichtig war, mobile EU-Bürger aktiv über deren Rechte, Ansprüche und Pflichten sowie über die praktischen Aspekte des Lebens in ihrer neuen Gemeinschaft zu unterrichten. Dies könnte beispielsweise über eine zentrale Anlaufstelle und Broschüren erfolgen. Die Kommunikationskanäle der kommunalen Behörden sollten auch den Menschen zugänglich gemacht werden, die über unzureichende Kenntnisse der Landessprache verfügen. Kommunale Behörden sollten auch versuchen, Vertreter mobiler EU-Bürgergruppen in lokale Beratungsgremien und Diskussionsgruppen einzubeziehen. Schließlich sollte die lokale Bevölkerung ermutigt werden, mit mobilen EU-Bürgern, die in der Stadt leben, in Kontakt zu treten.
5.
Schlussfolgerungen
Freie und allgemeine Wahlen sind die Grundlage einer legitimen demokratischen Staatsführung, und die Unterstützung der Wahlbeteiligung auf allen Ebenen der Macht ist eine vorrangige Aufgabe. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017 rief die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Bürger besser über ihre Wahlrechte zu informieren und Hindernisse für ihre Teilnahme zu beseitigen und so die Mitwirkung am demokratischen Leben zu fördern. Dies wurde in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 11. Mai 2017 unterstützt. Das Europäische Parlament und der Ausschuss der Regionen werden ihre Stellungnahme zum Bericht über die Unionsbürgerschaft voraussichtlich Ende 2017 annehmen.
Unionsbürger ziehen verstärkt in andere Mitgliedstaaten und wohnen dort. Seit den beiden vorherigen Berichten hat sich die Zahl mobiler EU-Bürger verdoppelt (rund 14 Millionen im wahlfähigen Alter im Jahr 2016), doch nach wie vor sind nur wenige mobile EU-Bürger in das Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen eingetragen. Die Wahlbeteiligung ist eine ständige Herausforderung für alle Demokratien. Die sehr niedrige Beteiligung mobiler Bürger ist beunruhigend, da eine echte Gefahr besteht, dass sie ihre Wahlrechte weder in ihren Heimatländern noch in den Gastländern ausüben. Dies schließt sie vollständig von jeder demokratischen Teilnahme aus. Wählen ist eine Gewohnheit, die gefördert werden sollte.
Eine bessere Datenerfassung erscheint notwendig. Weitere quantitative und qualitative Daten über das Bewusstsein mobiler Unionsbürger für ihre politischen Rechte und über die Ausübung dieser Rechte sowie über Schwierigkeiten, die sie bei der Teilnahme am Leben ihrer lokalen Gemeinschaften erleben, würden helfen, der niedrigen Beteiligung mobiler EU-Bürger entgegenzuwirken. Daten über die Anzahl mobiler Bürger werden oft nur auf nationaler Ebene erfasst, nicht auf regionaler oder lokaler Ebene. Solche regionalen und lokalen Daten werden jedoch benötigt, um eine gezielte Ausrichtung der EU-Politik zu unterstützen und die Sichtbarkeit mobiler EU-Bürger unter lokalen Interessenträgern zu erhöhen.
Während viele Probleme gelöst wurden, überwacht die Kommission weiterhin die Umsetzung der Richtlinie und ist noch immer im Dialog mit einigen Mitgliedstaaten.
Beschränkungen, die mobile EU-Bürger daran hindern, leitende Positionen in ihren lokalen Verwaltungen zu bekleiden, verschwinden langsam in den Mitgliedstaaten.
Die Kommission ist der Ansicht, dass der Antrag Luxemburgs zur Weiterführung der Ausnahme gemäß der Richtlinie gerechtfertigt bleibt. Sie ergreift die notwendigen Schritte zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie durch Aktualisierung der Liste nationaler Begriffsbestimmungen einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe angesichts jüngster Änderungen in einigen Mitgliedstaaten.
Mobile EU-Bürger mehr in Kommunalwahlen und stärker in das europäische politische Leben einzubinden ist eine Herausforderung, die eine gemeinsame Anstrengung durch die Mitgliedstaaten erfordert, wobei kommunale und regionale Behörden, EU-Organe, die Zivilgesellschaft und politische Parteien eingeschlossen werden. Dies ist wesentlich zur Gewährleistung der Eingliederung mobiler EU-Bürger in das soziale und politische Leben ihrer Aufnahmegemeinschaften.
Die Kommission führt folgende Maßnahmen durch:
Bessere Kenntnisse
Mit Blick auf die Teilnahme der Unionsbürger bei Kommunalwahlen in den Mitgliedstaaten und bei den Europawahlen 2019 führt die Kommission eine besondere Eurobarometer-Umfrage zur demokratischen Beteiligung mobiler EU-Bürger im Jahr 2018 durch. Ziel sind die verbesserte Ausübung des Wahlrechts und bessere demokratische Standards in der Union. Die Kommission bemüht sich um die genauere Erfassung regionaler demografischer Daten für mobile EU-Bürger. Sie befasst auch das Netz von Wissenschaftlern auf dem Gebiet der Unionsbürgerschaft mit der Erstellung qualitativerer Nachweise darüber, was mobile Bürger benötigen, um politisch bei Kommunal- und Europawahlen teilzunehmen, und dem demokratischen Kontext und Praktiken zur Unterstützung der Beteiligung.
Information und Sensibilisierung
In Vorbereitung der nächsten Europawahlen wird die Kommission Unionsbürgerrechte einschließlich Wahlrechte in ihre Informationskampagnen einbeziehen. Mit Sensibilisierungsmaßnahmen soll ferner die Mitwirkung mobiler EU-Bürger in Mitgliedstaaten gefördert werden, in denen Kommunalwahlen anstehen.
Die Kommission fördert aktiv das „Ihr Europa“-Portal, auf dem EU-Bürger leicht zugängliche Informationen zu den Wahlformalitäten in dem Mitgliedstaat finden, in dem sie ansässig sind.
Vereinfachung des Wahlverfahrens
Die Vereinfachung für Wähler bei der Eintragung und bei der Wahl selbst ist besonders wichtig. Studien zeigen, dass EU-Bürger selbst, besonders jene, die in einem anderen Land wählen als das, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Praktiken begrüßen würden, die die Wahl erleichtern (z. B. individuelle Schreiben, Online-Eintragung ins Wählerverzeichnis, usw.).
Die Eintragung der Wähler von Amts wegen wird gefördert, einschließlich über das Sachverständigennetz „Wahlen“.
Eine Studie zur Fernwahl (einschließlich Brief- und E-Wahl) wird 2018 abgeschlossen. Weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung der Wählereintragung und Abstimmung bei allen Arten von Wahlen werden in Betracht gezogen.
Schließlich wird 2018 eine hochrangige Veranstaltung zur demokratischen Teilnahme mit besonderem Fokus auf die Förderung bewährter Praktiken zur Erhöhung der Teilnahme junger Menschen und verletzlicher und unterrepräsentierter Gruppen ausgerichtet.
Einbindung der Interessenträger
Die Kommission beabsichtigt die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen (über die CIVEX-Kommission) und deren Netz regionaler und lokaler Behörden. Ziel ist die Förderung der Maßnahmen, die die Teilnahme am politischen Leben steigern, durch Sammeln von Informationen über die Erfahrungen kommunaler Behörden und Förderung bewährter Praktiken auf lokaler Ebene. Die Kommission koordiniert diese Arbeit mit ihrem Sachverständigennetz „Wahlen“.
Die Kommission geht das Problem der politischen Teilnahme mobiler EU-Bürger einschließlich derer mit Behinderungen oder Minderheitenstatus als Teil eines hochrangigen Events zu demokratischen Angelegenheiten 2018 an. Die Kommission richtete auch im Rahmen eines Jahreskolloquiums zu Grundrechten im November 2017. einen Workshop über die „Feminisierung unserer Demokratien“ Hier galt es, das politische Engagement von Frauen zu fördern und mehr Geschlechtergleichheit und Frauenteilhabe bei den Europawahlen zu fördern.
Die Kommission nutzt weiterhin das Programm für Rechte, Gleichheit und Staatsbürgerschaft zur Finanzierung von Projekten, die die erfolgreiche Eingliederung und Teilnahme mobiler EU-Bürger in deren Aufnahmeland einschließlich der Teilnahme an Kommunalwahlen fördern. Diese Projekte werden europaweit von unterschiedlichen Organisationen durchgeführt und erreichen viele mobile Unionsbürger.
ANHANG
Datentabellen
Tabelle 1.1: Eintragung von EU-Bürgern für Kommunalwahlen*
|
|
Mitgliedstaat meldete Anwendung automatischer Erfassung für Kommunal-wahlen (Daten des Mitglied-staates)
|
Bevölkerung des Mitglied-staates im wahlfähigen Alter (älter als 15)am 1.1.2016 (Eurostat-Daten 2016)
|
Anzahl der (über 15-jährigen) EU-Bürger, die in dem Mitgliedstaat am 1.1.2016 wohnhaft sind (Eurostat-Daten 2016)
|
Anzahl der bei den Kommunal-wahlen als stimm-berechtigt gemeldeten EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Anzahl der bei den Kommunal-wahlen als stimm-berechtigt eingetra-genen EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Anteil der bei den Kommunal-wahlen am 1.1.2016 als stimm-berechtigt eingetra-genen EU-Bürger (älter als 15 Jahre) (Daten von Eurostat und des Mitglied-staates)
|
Anteil der bei den Kommunal-wahlen als stimm-berechtigt eingetra-genen EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Wahl-berechtigte Bevölkerung des Mitglied-staates ./. Wahlalter EU-Bürger (%)
|
|
Finnland
|
x
|
4 591 285
|
80 608
|
81 062
|
81 062
|
-
|
100,0
|
1,76
|
|
Lettland
|
x
|
1 668 697
|
5 523
|
15 452
|
15 452
|
-
|
100,0
|
0,33
|
|
Niederlande
|
x
|
14 179 348
|
405 499
|
430 985
|
430 985
|
-
|
100,0
|
2,86
|
|
Ungarn
|
(x)
|
8 406 037
|
79 865
|
105 061
|
104 805
|
-
|
99,8
|
0,95
|
|
Malta
|
x
|
372 514
|
14 021
|
14 021
|
14 021
|
100,0
|
100,0
|
3,76
|
|
Litauen
|
x
|
2 464 811
|
4 528
|
4 870
|
4 524
|
99,9
|
92,9
|
0,18
|
|
Dänemark
|
x
|
4 746 977
|
168 754
|
178 909
|
113 773
|
67,4
|
63,6
|
3,55
|
|
Irland
|
|
3 687 782
|
318 565
|
323 460
|
78 648
|
24,7
|
24,3
|
8,64
|
|
Frankreich
|
|
54 431 181
|
1 328 334
|
1 248 807
|
279 488
|
21,0
|
22,4
|
2,44
|
|
Luxemburg
|
|
481 358
|
189 921
|
159 485
|
28 342
|
14,9
|
17,8
|
39,46
|
|
Belgien
|
|
9 389 775
|
744 658
|
765 490
|
104 683
|
14,1
|
13,7
|
7,93
|
|
Portugal
|
x
|
8 880 498
|
96 391
|
|
12 992
|
13,5
|
-
|
1,09
|
|
Griechenland
|
|
9 226 985
|
180 025
|
19 413
|
19 413
|
10,8
|
100,0
|
1,95
|
* Auf Eurostat-Daten basierend für 2016 zur Bevölkerung nach Altersgruppen, Geschlecht und Bürgerschaft [migr_pop1ctz], entnommen am 31.10.17 und Daten durch die Mitgliedstaaten bereitgestellt
Tabelle 1.2 Übersicht über die Daten mobiler EU-Bürger**
|
|
Anzahl der (über 15-jährigen) EU-Bürger, die in dem Mitgliedstaat am 1.1.2016 wohnhaft sind (Eurostat-Daten 2016)
|
Anzahl der bei den Kommunal-wahlen als stimm-berechtigt gemeldeten EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Anzahl der bei den Kommunal-wahlen als stimm-berechtigt eingetra-genen EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Anteil der bei den Kommunal-wahlen als stimm-berechtigt eingetra-genen EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Bevölkerung des Mitglied-staates im wahlfähigen Alter (älter als 15)am 1.1.2016 (Eurostat-Daten 2016)
|
Wahl-berechtigte Bevölkerung des Mitglied-staates ./. Wahlalter EU-Bürger (%)
|
Anzahl der bei den Kommunal-wahlen als kandidierend eingetra-genen EU-Bürger (Daten des Mitglied-staates)
|
Anteil an kandidierenden EU-Bürgern, die bei den Kommunal-wahlen gewählt wurden
|
|
Land
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Belgien
|
744 658
|
765 490
|
104 683
|
14,1
|
9 389 775
|
7,93
|
|
|
|
Bulgarien
|
12 544
|
|
|
|
6 155 578
|
0,20
|
|
|
|
Tschechische Republik
|
183 497
|
|
|
|
8 930 127
|
2,05
|
|
|
|
Dänemark
|
168 754
|
178 909
|
113 773
|
67,4
|
4 746 977
|
3,55
|
65
|
9,2
|
|
Deutschland
|
3 437 834
|
1 885 464*
|
|
|
71 294 558
|
5,33
|
|
|
|
Estland
|
14 188
|
|
|
|
1 104 499
|
1,28
|
|
|
|
Irland
|
318 565
|
323 460
|
78 648
|
24,7
|
3 687 782
|
8,64
|
|
|
|
Griechenland
|
180 025
|
19 413
|
19 413
|
10,8
|
9 226 985
|
1,95
|
|
|
|
Spanien
|
1 731 468
|
2 074 248
|
|
|
39 414 699
|
4,39
|
1913
|
|
|
Frankreich
|
1 328 334
|
1 248 807
|
279 488
|
21,0
|
54 431 181
|
2,44
|
|
|
|
Kroatien
|
12 438
|
|
|
|
3 579 197
|
0,35
|
|
|
|
Italien
|
1 281 928
|
|
|
|
52 383 692
|
2,45
|
|
|
|
Zypern
|
96 362
|
|
|
|
708 781
|
13,60
|
|
|
|
Lettland
|
5 523
|
15 452
|
15 452
|
279,8
|
1 668 697
|
0,33
|
10
|
20,0
|
|
Litauen
|
4 528
|
4 870
|
4 524
|
99,9
|
2 464 811
|
0,18
|
5
|
20,0
|
|
Luxemburg
|
189 921
|
159 485
|
28 342
|
14,9
|
481 358
|
39,46
|
225
|
7,6
|
|
Ungarn
|
79 865
|
105 061
|
104 805
|
131,2
|
8 406 037
|
0,95
|
41
|
12,2
|
|
Malta
|
14 021
|
14 021
|
14 021
|
100,0
|
372 514
|
3,76
|
9
|
22,2
|
|
Niederlande
|
405 499
|
430 985
|
430 985
|
106
|
14 179 348
|
2,86
|
|
|
|
Österreich
|
525 361
|
|
|
|
7 444 897
|
7,06
|
|
|
|
Polen
|
21 898
|
|
|
|
32 258 354
|
0,07
|
|
|
|
Portugal
|
96 391
|
|
12 992
|
13,5
|
8 880 498
|
1,09
|
|
|
|
Rumänien
|
46 434
|
|
40 846
|
|
16 695 321
|
0,28
|
53
|
15
|
|
Slowenien
|
16 697
|
|
|
|
1 757 798
|
0,95
|
|
|
|
Slowakei
|
47 747
|
|
|
|
4 594 209
|
1,04
|
|
|
|
Finnland
|
80 608
|
81 062
|
81 062
|
100,6
|
4 591 285
|
1,76
|
|
|
|
Schweden
|
265 042
|
|
|
|
8 133 874
|
3,26
|
419
|
20,8
|
|
Vereinigtes Königreich
|
2 677 936
|
|
|
|
53 795 166
|
4,98
|
|
|
*18 Jahre und älter in den Ländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
** Auf Eurostat-Daten basierend für 2016 zur Bevölkerung nach Altersgruppen, Geschlecht und Bürgerschaft [migr_pop1ctz], entnommen am 31.10.17 und Daten durch die Mitgliedstaaten bereitgestellt
Tabelle 1.3 Übersicht über qualitative Rückläufer, die von den Mitgliedstaaten für den Fragebogen zur Verfassung dieses Berichts eingereicht wurden
|
|
Maßnahmen zur Unter-stützung der Bürger
|
Gibt es Informations-maßnahmen durch die Behörden der Mitglied-staaten zur Unter-stützung mobiler Bürger?
|
Gibt es Maßnahmen und Initiativen zur Förderung der politischen Mitsprache am politischen Leben?
|
Sind Ihnen praktische Schwierigkeiten
/Rückmel-dungen von Nicht-EU-Bürgern bekannt?
|
Aktualisierung der nationalen Rechts-vorschriften
|
Sind neue Rechts-vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG seit Januar 2011 in Kraft getreten?
|
Muss der Anhang der Richtlinie 94/80/EG „Lokale Gebiets-körperschaften der Grundstufe“ aktualisiert werden?
|
Haben sich nationale Bestimmungen zu Beschränkun-gen bei Nicht-EU-Bürgern in Führungs-positionen geändert?
|
|
LAND
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
BELGIEN
|
|
LG
|
LG Brüssel
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
BULGARIEN
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK
|
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
DÄNEMARK
|
|
JA
|
NEIN
|
entfällt
|
|
JA
|
JA
|
|
|
DEUTSCHLAND
|
|
LG
|
LG
|
entfällt
|
|
|
|
|
|
ESTLAND
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IRLAND
|
|
JA
|
JA
|
entfällt
|
|
|
JA
|
|
|
GRIECHENLAND
|
|
LG
|
JA
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
SPANIEN
|
|
J/LG
|
LG
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
FRANKREICH
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
KROATIEN
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ITALIEN
|
|
JA
|
entfällt
|
entfällt
|
|
JA
|
|
|
|
ZYPERN
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LETTLAND
|
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
LITAUEN
|
|
JA
|
J/LG
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
LUXEMBURG
|
|
JA
|
JA
|
NEIN
|
|
JA
|
|
|
|
UNGARN
|
|
JA
|
entfällt
|
entfällt
|
|
JA
|
JA
|
JA (gelöscht)
|
|
MALTA
|
|
JA
|
J/LG
|
NEIN
|
|
JA
|
|
|
|
NIEDERLANDE
|
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
JA
|
|
|
ÖSTERREICH
|
|
J/LG
|
J/LG
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
POLEN
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
PORTUGAL
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
RUMÄNIEN
|
|
JA
|
entfällt
|
NEIN
|
|
JA
|
NEIN
|
JA (gelöscht)
|
|
SLOWENIEN
|
|
JA
|
J/LG
|
NEIN
|
|
JA
|
JA
|
|
|
SLOWAKEI
|
|
LG
|
N/LG
|
NEIN
|
|
|
|
|
|
FINNLAND
|
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
|
JA
|
|
|
|
SCHWEDEN
|
|
J/LG
|
JA
|
NEIN
|
|
entfällt
|
|
|
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
|
JA
|
NEIN
|
NEIN
|
|
JA
|
JA
|
|
|
Legende und Hinweise
|
LG: Die Maßnahmen wurden durch die Kommunalverwaltung eingeführt
|
|
|
|
J/LG: Die Maßnahmen fallen sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Zentralstaats als auch der lokalen Gebietskörperschaften und werden von diesen durchgeführt.
|
|
|
N/LG: Die Maßnahmen fallen sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Zentralstaats als auch der lokalen Gebietskörperschaften, sie werden aber nur von den lokalen Gebietskörperschaften durchgeführt.
|